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Document 61997TO0182
Order of the Court of First Instance (Second Chamber) of 16 February 1998. # Smanor SA, Hubert Ségaud and Monique Ségaud v Commission of the European Communities. # Refusal to initiate infringement proceedings - Action for annulment - Inadmissibility. # Case T-182/97.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 16. Februar 1998.
Smanor SA, Hubert Ségaud und Monique Ségaud gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Ablehnung der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit.
Rechtssache T-182/97.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 16. Februar 1998.
Smanor SA, Hubert Ségaud und Monique Ségaud gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Ablehnung der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit.
Rechtssache T-182/97.
Sammlung der Rechtsprechung 1998 II-00271
ECLI identifier: ECLI:EU:T:1998:32
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 16. Februar 1998. - Smanor SA, Hubert Ségaud und Monique Ségaud gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Ablehnung der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-182/97.
Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite II-00271
Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Ablehnung der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission - Ausschluß
(EG-Vertrag, Artikel 169)
Eine Nichtigkeitsklage, mit der einzelne die Weigerung der Kommission angreifen, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, ist unzulässig.
Die Weigerung ist nämlich eine nicht anfechtbare Handlung, weil erstens aus Artikel 169 des Vertrages folgt, daß die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, sondern insoweit über ein Ermessen verfügt, das ein Recht einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinne zu verlangen, ausschließt, und zweitens die beantragte Maßnahme nur eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission sein könnte, die selbst nicht als eine mit der Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlung angesehen werden kann.