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Document 61995CC0245

    Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 16. September 1997.
    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen NTN Corporation und Koyo Seiko Co. Ltd. und Rat der Europäischen Union
    Rechtsmittel - Dumping - Kugellager mit Ursprung in Japan.
    Rechtssache C-245/95 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 1998 I-00401

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1997:400

    61995C0245

    Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 16/09/1997. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen NTN Corporation und Koyo Seiko Co. Ltd. und Rat der Europäischen Union - Rechtsmittel - Dumping - Kugellager mit Ursprung in Japan. - Rechtssache C-245/95 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite I-00401


    Schlußanträge des Generalanwalts


    1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel legt die Kommission Ihnen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Mai 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-163/94 und T-165/94, NTN Corporation (im folgenden: NTN) und Koyo Seiko Co. Ltd (im folgenden: Koyo Seiko) gegen Rat(1) zur Kontrolle vor, in dem es um die Nichtigerklärung von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates(2) (im folgenden: streitige Verordnung) geht.

    2 Es handelt sich um die erste Entscheidung des Gerichts im Bereich des Dumpings, seitdem diese Verfahren ihm übertragen worden sind(3), und es ist das erste Mal, daß der Gerichtshof aufgerufen ist, im Rahmen von Artikel 168a EG-Vertrag auf diesem Gebiet zu entscheiden.

    3 Im Kern werden Sie um Klarstellung ersucht, ob der Begriff der "Schädigung" oder "drohenden Schädigung" eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die Abfertigung eines gedumpten Erzeugnisses zum freien Verkehr im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens(4) den gleichen Inhalt wie die im Rahmen einer ursprünglichen Untersuchung(5) hat und daher in gleicher Weise zu beurteilen ist. Mit anderen Worten, es geht um die Entscheidung, ob in beiden erwähnten Fällen das Vorliegen einer Schädigung anhand der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2423/88 (im folgenden: Grundverordnung) festgelegten Kriterien festzustellen ist.

    4 Hilfsweise wird beantragt, zu überprüfen, ob die in einer längeren als der in Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung vorgesehenen Frist durchgeführte Untersuchung notwendigerweise zur Nichtigerklärung der streitigen Verordnung führt.

    5 Nach der Zusammenfassung des materiell-rechtlichen, tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Rahmens des Rechtsstreits (I) werde ich die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels prüfen (II). Sodann werde ich nacheinander den ersten von der Rechtsmittelführerin vorgetragenen Rechtsmittelgrund prüfen und die Gründe darlegen, aus denen ich der Ansicht bin, daß der zweite Rechtsmittelgrund nicht geprüft zu werden braucht, bevor ich vorschlagen werde, das Rechtsmittel zurückzuweisen (III). Schließlich werde ich zum Abschluß meines Vortrags die Frage der Kostenentscheidung behandeln (IV).

    I - Materiell-rechtlicher, tatsächlicher und verfahrensrechtlicher Rahmen des Rechtsstreits

    Materiell-rechtlicher Rahmen

    6 Vor der Untersuchung der einschlägigen Bestimmungen der Gemeinschaftsverordnungen über das Dumping halte ich es für sachgerecht, ihre Rechtsgrundlage sowie die gesamte Systematik dieses Gebietes ins Gedächtnis zu rufen.

    Grundlage der gemeinsamen Handelspolitik der Gemeinschaft

    7 Die Verordnung Nr. 2423/88 wurde gestützt(6) auf Artikel 113 des Vertrages, der zu Titel VII (gemeinsame Handelspolitik) gehört, und dient der Durchführung der internationalen Übereinkünfte, denen die Gemeinschaft beigetreten ist, insbesondere des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden: GATT) und des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT(7) (im folgenden: Antidumpingkodex).

    8 Artikel 113 Absatz 1 des Vertrages bestimmt: "Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für ... die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen."

    9 Artikel 110 Absatz 1 zieht jedoch dem Ermessen, über das die Gemeinschaftsorgane bei der Ausarbeitung der gemeinsamen Handelspolitik insbesondere bei der Durchführung von Schutzinstrumenten verfügen, Grenzen, indem er lautet: "Durch die Schaffung einer Zollunion beabsichtigen die Mitgliedstaaten, im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und zum Abbau der Zollschranken beizutragen." Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß der Rückgriff auf Instrumente des Schutzes im Handelsverkehr den internationalen Handelsverkehr nicht ungerechtfertigt behindern darf.

    10 Zwar verfügt, wie Sie in ständiger Rechtsprechung entschieden haben, der Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik und insbesondere auf dem Gebiet von Schutzmaßnahmen für den Handel wegen der Komplexität der von den Organen zu untersuchenden wirtschaftlichen Sachverhalte(8) über ein weites Ermessen(9) insbesondere in bezug auf die Beurteilung der Dumpingspanne(10), der Schädigung oder der drohenden Schädigung(11) sowie bei der Festlegung des im Rahmen eines Antidumpingverfahrens für die Festellung der Schädigung zu berücksichtigenden Zeitraums(12), doch haben Sie diesem Ermessen gewisse Grenzen gezogen.

    11 So geht aus den Urteilen, die der Gerichtshof vor der Übertragung dieser Streitigkeiten auf das Gericht erlassen hat, hervor, daß Sie sich im Rahmen der Kontrolle der Ausübung dieses Ermessens, die Sie vorgenommen haben, der Prüfung gewidmet haben, ob die durch die einschlägige Gemeinschaftsregelung eingeräumten Verfahrensgarantien beachtet wurden(13), ob der zutreffende Sachverhalt zugrunde gelegt wurde(14), ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts vorgenommen wurde(15), ob es unterlassen wurde, wesentliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen(16), und schließlich, ob die Organe der Gemeinschaft in ihre Begründung keine Erwägungen aufgenommen haben, die einen Verfahrensmißbrauch oder eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellen(17).

    12 Schließlich muß die Antidumpingregelung der Gemeinschaft auch die Verpflichtungen berücksichtigen, die die Gemeinschaft im Rahmen des GATT und des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT eingegangen ist. Da die Gemeinschaft durch diese Übereinkünfte vertraglich gebunden ist, kann sie keine Antidumpingbestimmungen erlassen und keine Maßnahmen auf diesem Gebiet ergreifen, die im Widerspruch zu diesen Übereinkünften stehen, da sie sich sonst völkerrechtlich haftbar machen würde.

    13 Sie haben daraus, wie das Gericht ins Gedächtnis gerufen hat(18), insbesondere im erwähnten Urteil Nakajima/Rat(19) geschlossen, daß das Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung des Artikels VI des GATT und des Antidumpingkodex auszulegen ist.

    14 Nach Artikel VI des GATT ist Dumping zu verurteilen, wenn es eine Schädigung eines Wirtschaftszweigs des Einfuhrlandes verursacht oder zu verursachen droht.

    15 Der Antidumpingkodex liefert sachdienliche Klarstellungen für die Durchführung von Antidumpingmaßnahmen.

    16 Artikel 2 Nummer 2.1. lautet: "Im Sinne dieses Übereinkommens gilt eine Ware als gedumpt, d. h. als unter ihrem Normalwert auf den Markt eines anderen Landes gebracht, wenn ihr Preis bei Ausfuhr von einem Land in ein anderes niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr."

    17 Nach Artikel 2 Nummer 2.6. des Antidumpingkodex ist unter dem "Begriff $gleichartige Ware` ($like product`, $produit similaire`) eine Ware zu verstehen, die mit der fraglichen Ware identisch ist, d. h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in Ermangelung einer solchen Ware eine andere Ware, die zwar der fraglichen Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der fraglichen Ware sehr ähnlich sind".

    18 Artikel 3 des Antidumpingkodex führt die Kriterien auf, die bei der Festlegung des Inhalts des Begriffes "Schädigung" zu berücksichtigen sind. Ich werde darauf zurückkommen.

    19 Der Begriff "Wirtschaftszweig", der Verfahrensablauf und dessen Abschluß werden ebenfalls im Antidumpingkodex behandelt.

    Die anwendbaren Gemeinschaftsverordnungen

    a) Die Verordnung Nr. 2423/88, die Grundverordnung

    20 Die Grundverordnung soll(20) die neuen Orientierungen, die im Rahmen des GATT festgelegt wurden, auf Gemeinschaftsebene integrieren und die von den Organen der Gemeinschaft bei der Anwendung der vorherigen gemeinschaftlichen Antidumpingregelung(21) gewonnenen Erfahrungen berücksichtigen.

    21 Die Ziele der Grundverordnung bestehen darin, zum einen bestimmte Begriffe klar und detailliert abzufassen(22), und zum anderen darin, bestimmte Gesichtspunkte des Verfahrens, das zur Verhängung von Antidumpingzöllen führt, darzulegen(23).

    22 Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stellt den Grundsatz auf, daß ein Antidumpingzoll auf jede Ware erhoben werden kann, die Gegenstand eines Dumping ist "und deren Überführung in den zollrechtlichfreien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht".

    23 Artikel 4 Absatz 1 führt die verschiedenen Faktoren auf, die maßgebend für die Würdigung des Vorliegens einer Schädigung oder einer drohenden Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs in der Gemeinschaft oder einer erheblichen Verzögerung bei der Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind.

    24 Nach Artikel 5 der Grundverordnung kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt, der sich durch gedumpte oder subventionierte Einfuhren für geschädigt oder bedroht hält, Beschwerde bei der Kommission oder bei einem Mitgliedstaat einlegen, der diese an die Kommission weiterleitet. Die Beschwerde muß genügend Beweismittel hinsichtlich des Vorliegens von Dumping und der dadurch verursachten Schädigung enthalten.

    25 Nach Artikel 6 Absatz 4 der Grundverordnung können Konsultationen in einem beratenden Ausschuß stattfinden, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission besteht. Diese Konsultationen können sich auf das Vorliegen eines Dumpings, einer Schädigung, eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Dumping und der Schädigung und auf die Maßnahmen erstrecken, die zu ergreifen sind.

    26 Artikel 7 der Grundverordnung handelt von der Untersuchung, die die Kommission durchführt, d. h. ihren Förmlichkeiten und ihrem Inhalt. Die Dauer einer Untersuchung beträgt in der Regel ein Jahr von der Verfahrenseinleitung an. Artikel 8 der Grundverordnung erlaubt eine vertrauliche Behandlung der von den Beteiligten der Kommission im Laufe der Untersuchung übermittelten Informationen, die diese als vertraulich bezeichnet haben.

    27 Nach Abschluß einer Voruntersuchung kann die Kommission vorläufige Zölle höchstens vier Monate lang erheben (Artikel 11).

    28 Das Untersuchungsverfahren kann eingestellt werden, wenn Schutzmaßnahmen nicht erforderlich sind (Artikel 9), die Beteiligten Verpflichtungen anbieten (Artikel 10) oder auch wenn endgültige Antidumpingzölle verhängt werden (Artikel 12).

    29 Nach Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung erfolgt eine Überprüfung der Antidumpingzölle auf Antrag einer betroffenen Partei, "wenn diese Beweismittel hinsichtlich veränderter Umstände vorlegt, die ausreichen, um die Notwendigkeit einer Überprüfung zu rechtfertigen, und sofern mindestens ein Jahr seit Abschluß der Untersuchung vergangen ist". Nach Artikel 14 Absatz 2 der Grundverordnung "wird die Untersuchung gemäß Artikel 7 erneut eröffnet, sofern die Umstände dies erfordern", wenn "Konsultationen ergeben [haben], daß eine Überprüfung angebracht ist".

    30 Nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung treten Antidumpingzölle und Verpflichtungen fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ausser Kraft. Jedoch bestimmt Artikel 15 Absatz 3: "Weist eine betroffene Partei nach, daß das Auslaufen der Maßnahmen wiederum zu einer Schädigung oder einer drohenden Schädigung führen würde, veröffentlicht die Kommission - nach Konsultation - im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung über ihre Absicht, eine Überprüfung der Maßnahmen durchzuführen."

    b) Die Verordnung Nr. 2849/92, die streitige Verordnung

    31 Gegenstand der am 2. Oktober 1992 in Kraft getretenen streitigen Verordnung ist die Überprüfung der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 des Rates(24) bei Kugellagern aus Japan eingeführten Antidumpingzölle auf der Grundlage der Artikel 14 und 15 der Grundverordnung. Die Verordnung Nr. 1739/85 hatte endgültige Antidumpingzölle von 1,2 % bis 21,7 % auf Einfuhren von Kugellagern mit Ursprung in Japan eingeführt, deren grösster äusserer Durchmesser mehr als 30 mm betrug. Auf die von NTN und Koyo Seiko hergestellten Erzeugnisse wurde somit ein endgültiger Antidumpingzoll von 3,2 % bis 5,5 % erhoben.

    32 Nachdem der Rat die geschwächte Position der Industrie in der Gemeinschaft trotz der durch die Verordnung Nr. 1739/85 eingeführten Zölle festgestellt hatte(25), kam er zu dem Schluß, daß das Auslaufen der geltenden Antidumpingmaßnahmen erneut zu einer Schädigung der betroffenen Industrie führen würde(26), und erließ neue Maßnahmen.

    33 In Artikel 1 der streitigen Verordnung heisst es insbesondere:

    "Der nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführte endgültige Antidumpingzoll wird für die nachstehend genannten Waren wie folgt geändert:

    1. Auf die Einfuhren von Kugellagern mit einem grössten äusseren Durchmesser von mehr als 30 mm des KN-Codes 8482 10 90 mit Ursprung in Japan wird ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben.

    2. Der Antidumpingzoll, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 13,7 % (Taric-Zusatzcode 8677). Eine Ausnahme bilden die Waren, die von folgenden Unternehmen hergestellt werden und für die folgende Antidumpingzölle gelten:

    ... - NTN Corporation, Osaka ...11,6 %"

    Sachverhalt und Verfahren

    34 Am 27. Dezember 1988 reichte die Federation of European Bearing Manufacturers' Associations (im folgenden: FEBMA) gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung einen Antrag auf Überprüfung von Antidumpingmaßnahmen bei Einfuhren von Kugellagern mit Ursprung in Japan mit der Begründung ein, daß seit der Einführung der endgültigen Zölle durch die Verordnung Nr. 1739/85 veränderte Umstände eingetreten seien.

    35 Am 30. Mai 1989 ordnete die Kommission, die der Ansicht war, daß dieser Antrag hinreichende Beweismittel enthalte, um die Eröffnung eines Überpüfungsverfahrens zu rechtfertigen, eine Untersuchung an. Da die endgültigen Antidumpingzölle nach Ablauf von fünf Jahren hinfällig werden, veröffentlichte die Kommission am 30. Mai 1990 eine Mitteilung(27), wonach gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Grundverordnung die geltenden Maßnahmen bis zum Abschluß der Überprüfung in Kraft blieben.

    36 Am 28. September 1992, nach einer Untersuchung von 41 Monaten - d. h. von Mai 1989 bis September 1992 - erließ der Rat die streitige Verordnung, die den für NTN geltenden Antidumpingzollsatz auf 11,6 % erhöhte.

    37 NTN und Koyo Seiko erhoben daraufhin am 20. Dezember 1992 und am 13. Januar 1993 zwei Klagen auf Nichtigerklärung des Artikels 1 der streitigen Verordnung.

    38 Die FEBMA wurde in der Rechtssache T-163/94 (NTN/Rat) als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen. Die Kommission und die FEBMA wurden in der Rechtssache T-165/94 (Koyo Seiko/Rat) als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

    39 Die NTN und die Koyo Seiko haben beantragt, Artikel 1 der Verordnung Nr. 2849/92 für nichtig zu erklären, soweit ihnen durch diese Vorschrift ein Antidumpingzoll auferlegt wird, und dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Rat, unterstützt durch die FEBMA und die Kommission, hat beantragt, die Klagen abzuweisen und den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    40 Die NTN und die Koyo Seiko haben ihre Klagen auf verschiedene Gründe gestützt: Der Rat habe keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festgestellt und die möglichen Auswirkungen des Auslaufens der bestehenden Maßnahmen nicht richtig bestimmt. Er habe auch sein Ermessen mißbraucht. Ferner hätten die Gemeinschaftsorgane keine Schädigung feststellen können, wenn die Überprüfung innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen worden wäre. Schließlich habe die streitige Verordnung unter Verstoß gegen die Grundverordnung einen flexiblen Antidumpingzoll eingeführt(28).

    Das Urteil des Gerichts

    41 Das Gericht hat die verschiedenen Klagegründe zu zwei Klagegründen zusammengefasst und mit einem ausführlichen Urteil Artikel 1 der streitigen Verordnung für nichtig erklärt, soweit er den Klägerinnen einen Antidumpingzoll auferlegt. Es hat sich der Ansicht der Klägerinnen angeschlossen und zum einen festgestellt, daß der Rat das Vorliegen einer Schädigung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung nichts dargetan habe, und zum anderen, daß er die Frist in Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung überschritten habe.

    Das Rechtsmittel

    42 Die Kommission beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und den Klägerinnen in der ersten Instanz die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

    43 Die NTN und die Koyo Seiko beantragen, das Urteil des Gerichts zu bestätigen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Hilfsweise, für den Fall der Aufhebung des angefochtenen Urteils, beantragt die Koyo Seiko, die streitige Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie von ihr betroffen ist.

    44 Die NSK Ltd und ihre europäischen Tochtergesellschaften (im folgenden: NSK), die im Rechtsmittelverfahren als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der NTN und der Koyo Seiko zugelassen worden sind, beantragen, den Anträgen der NTN und der Koyo Seiko stattzugeben und festzustellen, daß die Nichtigerklärung des Artikels 1 der streitigen Verordnung auch für sie gilt.

    45 Zum letztgenannten Antrag ist festzustellen, daß die individuelle Entscheidung, deren Adressaten die Streithelferinnen waren und die Teil der streitigen Verordnung war, gültig und ihnen gegenüber bestandskräftig bleibt, da sie keine Nichtigkeitsklage gegen sie erhoben haben(29). Die Wirkungen dieser bestandskräftig gewordenen Entscheidung können daher nicht mit dem vorliegenden Rechtsmittel in Frage gestellt werden.

    46 Ausserdem bestimmt Artikel 37 Absatz 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes: "Mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen können nur die Anträge einer Partei unterstützt werden."

    47 Gestützt auf diese Bestimmung haben Sie in einem Beschluß vom 14. Februar 1996 entschieden: "Da [die NSK] keine Klage erhoben hat, sind ihre Rechte als Streithelferin allerdings auf die Unterstützung der Anträge der Beklagten zu beschränken."(30)

    48 Der Rat hat keinen Schriftsatz eingereicht. Er hat jedoch mitgeteilt, er unterstütze sämtliche Anträge und Rechtsmittelgründe der Kommission.

    49 Am 10. Oktober 1995 hat die FEBMA beim Gerichtshof einen Antrag auf Zulassung als Streithelferin eingereicht. Als Partei des Verfahrens vor dem Gericht konnte sie jedoch nur gemäß Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes tätig werden, der lautet: "Die Parteien des Verfahrens vor dem Gericht können binnen zwei Monaten nach Zustellung der Rechtsmittelschrift eine Rechtsmittelbeantwortung einreichen. Eine Verlängerung der Beantwortungsfrist ist nicht möglich." Die Zustellung ist am 24. Juli 1995 erfolgt. Die der FEBMA für die Einreichung einer Rechtsmittelbeantwortung gesetzte Frist, verlängert um eine Frist mit Rücksicht auf die Entfernung gemäß Artikel 81 § 2 der Verfahrensordnung, ist am 2. Oktober 1995 abgelaufen.

    50 Der Gerichtshof hat daher mit Beschluß vom 14. Februar 1996 den Antrag der FEBMA auf Zulassung als Streithelferin in diesem Rechtsmittelverfahren als unzulässig zurückgewiesen(31).

    II - Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

    51 Die Koyo Seiko führt in ihrer Rechtsmittelbeantwortung(32) aus, daß das Rechtsmittel der Kommission unzulässig sei.

    52 Nach ihrer Ansicht hat die Kommission ihr Rechtsmittel nicht innerhalb der in Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes vorgesehenen Rechtsmittelfrist, die "zwei Monate [beträgt] und ... mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung [beginnt]", eingelegt.

    53 Auch könnten sich Parteien, die, wie die Kommission im vorliegenden Fall, bereits eine Zustellungsanschrift in Luxemburg angegeben hätten, nicht auf Artikel 1 der Anlage II zur Verfahrensordnung des Gerichtshofes berufen, der folgendes bestimme: "Mit Ausnahme der Fälle, in denen die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg haben, werden die Verfahrensfristen mit Rücksicht auf die Entfernung verlängert, und zwar - für das Königreich Belgien um zwei Tage ..."

    54 Die Koyo Seiko schließt daraus, daß das Rechtsmittel der Kommission unzulässig sei, da es von dieser zwei Monate und zwei Tage nach der Zustellung des Urteils eingelegt worden sei.

    55 Meines Erachtens haben Sie diese Frage bereits anläßlich des Urteils vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a.(33) entschieden, in der die gleiche Problematik aufgeworfen wurde, indem Sie ausgeführt haben, daß "der Kommission die ... [in Artikel I der Anlage II zur Verfahrensordnung des Gerichtshofes] mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien haben, vorgesehenen zusätzlichen zwei Tage für die Einreichung ihrer Klage zustanden"(34).

    56 Im vorliegenden Fall ist das angefochtene Urteil der Kommission am 10. Mai 1995 zugestellt worden. Indem sie ihr Rechtsmittel am 12. Juli 1995, zwei Monate und zwei Tage später, eingelegt hat, hat sie die einschlägigen Bestimmungen beachtet.

    57 Die von der Koyo Seiko erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.

    III - Untersuchung der Rechtsmittelgründe der Rechtsmittelführerin

    Zum ersten Rechtsmittelgrund, falsche Auslegung des Begriffes der Schädigung in den Artikeln 14 und 15 der Grundverordnung

    58 Mit ihrem ersten, in zwei Teile aufgegliederten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission, das Gericht habe den Begriff der Schädigung in den Artikeln 14 und 15 der Grundverordnung nicht richtig ausgelegt. Erstens sei zu prüfen, ob das Gericht den Begriff der Schädigung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens richtig ausgelegt habe. Zweitens sei zu untersuchen, ob in diesem Fall die Schädigung durch den Rückgang der Nachfrage auf dem Markt berücksichtigt werden müsse.

    Erster Teil: Begriff der Schädigung im Rahmen des Überprüfungsverfahrens

    59 Die Kommission(35) macht geltend, dem Gericht(36) sei bei der Anwendung der Kriterien des Artikels 4 der Grundverordnung zur Beurteilung des Vorliegens einer Schädigung im Rahmen einer Überprüfung - nach dem Verfahren gemäß den Artikeln 14 und 15 der Grundverordnung - ein Rechtsfehler unterlaufen.

    60 Das Gericht hat entschieden: "Somit enthält die Verordnung zwar Bestimmungen über die Umstände, die nachzuweisen sind, damit ein Überprüfungsverfahren eingeleitet werden kann, sie enthält jedoch keine speziellen Bestimmungen über die Schädigung, deren Vorliegen in der Verordnung zur Änderung der bestehenden Zölle nachzuweisen ist."(37) Es hat daraus gefolgert: "Mangels spezieller Bestimmungen über die Feststellung der Schädigung im Rahmen eines nach den Artikeln 14 und 15 der Grundverordnung eingeleiteten Überprüfungsverfahrens ist folglich in einer Verordnung, durch die nach Abschluß dieses Verfahrens die bestehenden Antidumpingzölle geändert werden, eine Schädigung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung nachzuweisen."(38)

    61 Nach Ansicht der Kommission findet Artikel 4 der Grundverordnung nur im Rahmen einer ersten Untersuchung Anwendung.

    62 Eine teleologische Auslegung der Verordnung führe zu einer derjenigen des Gerichts genau entgegengesetzten Lösung. Denn die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen der Grundverordnung, die unterschiedliche Verfahren bei ersten Untersuchungen und Überprüfungsuntersuchungen vorsähen, würde vereitelt, wenn aus diesem Unterschied keine juristische Folge abgeleitet werde.

    63 Die Kommission führt aus: "Bei einer Überprüfung ist daher nicht das Kriterium anzuwenden, ob noch eine Schädigung vorliegt, sondern es geht darum, ob eine Schädigung vorläge, wenn der Zoll aufgehoben würde, und ob die angewandte Maßnahme ein Dumping wirksam verhindert oder die Schädigung beseitigt"(39); ferner gehe aus den Artikeln 13 und 14 der Grundverordnung hervor, daß eine Überprüfung bezwecken müsse, "zu bestimmen, ob die Maßnahmen noch erforderlich und geeignet sind, um die durch das Dumping verursachte Schädigung zu beseitigen"(40). Daraus folgert sie: "Es ist zu beurteilen, wie die Sachlage wäre, wenn keine Maßnahmen erfolgten, und es ist insbesondere zu bestimmen, ob eine Situation, in der das Dumping eine Schädigung verursacht, wieder eintreten würde"(41).

    64 Nach Ansicht der Klägerin in der ersten Instanz hat das Gericht das angemessene Kriterium angewandt - nämlich das Vorliegen einer Schädigung oder einer drohenden Schädigung im Sinne von Artikel 4 der Grundverordnung.

    65 Der Begriff "Wiederauftreten der Schädigung" sei nicht zutreffend, da es sich um einen für die Bedürfnisse des Falles "erfundenen" Begriff handele, denn in den Texten der Gemeinschaft werde er nicht aufgeführt. Dieser Begriff beruhe daher nicht auf einer Auslegung dieser Texte, sondern auf ihrer "Neufassung"(42). Im übrigen habe das Gericht die Frage des Wiederauftretens der Schädigung im Rahmen der Auslegung des Begriffes der drohenden Schädigung sehr wohl behandelt.

    66 Schließlich machen sie geltend, das Gericht habe den ersten Klagegrund wegen der zahlreichen Irrtümer des Rates zurückgewiesen. Da diese Beurteilung vom Gerichtshof nicht angegriffen werden könne, weil es sich nicht um eine Rechtsfrage handele, sei der Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

    67 Zum letzteren Argument ist klarzustellen, daß die Begründung des Gerichts, die auf seiner Ansicht beruht, daß der Rat die Maßnahmen gestützt auf falsche oder irrtümliche Feststellungen erlassen habe, nicht Ihrer Kontrolle unterliegen kann. Für diese Beurteilung ist ausschließlich das Gericht zuständig.

    68 Nach Artikel 168a des Vertrages ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Diese Beschränkung ist in Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes übernommen, wo geregelt ist, auf welche Gründe ein Rechtsmittel gestützt werden kann, nämlich "auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht". Davon haben Sie hergeleitet, daß "das Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden kann, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften durch das Gericht beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen"(43).

    69 Ich meine im wesentlichen aus drei Gründen, daß das Gericht entgegen dem von der Kommission vertretenen Standpunkt den Begriff der Schädigung in den Artikeln 14 und 15 der Grundverordnung richtig ausgelegt hat.

    70 Erstens ergibt sich aus der allgemeinen Systematik dieser Verordnung, daß der Gesetzgeber, wenn er eine Bestimmung erlassen, sie definieren oder eine Unterscheidung vornehmen will, dies ausdrücklich und klar zum Ausdruck bringt. Dies ist im übrigen, wie wir gesehen haben(44), eines der Ziele dieser Regelung.

    71 In bezug auf die Verfahrensregeln hat der Gesetzgeber in der vierten, achten und zehnten Begründungserwägung(45) erwähnt, es sei wünschenswert, "daß die Regeln für die Feststellung des Normalwerts im einzelnen klar abgefasst werden", es sei ratsam, "im einzelnen festzulegen, wie die Höhe von Subventionen zu bestimmen ist", und es müssten "Verfahren festgelegt werden, nach denen derjenige, der im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt, welcher sich durch gedumpte oder subventionierte Einfuhren geschädigt oder bedroht fühlt, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens stellen kann".

    72 In bezug auf die Definition bestimmter Begriffe heisst es in der siebten, neunten und vierzehnten Begründungserwägung(46): "Es ist zweckmässig, den Ausdruck $Dumpingspanne` klar zu definieren"; "es empfiehlt sich, bestimmte Faktoren anzugeben, die bei der Feststellung einer Schädigung von Bedeutung sein können", und "zur Vermeidung von Mißverständnissen ist die Verwendung der Begriffe $Untersuchung` und $Verfahren` in dieser Verordnung klar abzugrenzen".

    73 Will der Gesetzgeber hervorheben, daß zwischen Verfahrensregeln oder auch zwischen Begriffen zu unterscheiden ist, so gibt er dies auch klar an. So wird im Wortlaut der vierzehnten Begründungserwägung zwischen den Begriffen "Untersuchung" und "Verfahren" unterschieden, da nach dieser Begründungserwägung die Grundverordnung auch zum Zweck hat, "Mißverständnisse" dieser Begriffe zu vermeiden. Desgleichen sieht die siebenundzwanzigste Begründungserwägung in bezug auf das Verfahren besondere Fristen für eine Überprüfung vor.

    74 Diese Klarstellung findet sich im Wortlaut der Grundverordnung selbst.

    75 Daher geben, wenn im Rahmen einer anfänglichen Untersuchung oder einer Überprüfung besondere Verfahrensbestimmungen anwendbar sind, die Artikel der Grundverordnung sie genau an.

    76 Dies gilt für die Bestimmung über die Antragsberechtigung. Zum ursprünglichen Verfahren sieht Artikel 5 Absatz 1 der Grundverordnung vor: "Jede natürliche oder juristische Person sowie jede Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt, der sich durch gedumpte oder subventionierte Einfuhren für geschädigt oder bedroht hält, kann einen schriftlichen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens stellen." Hingegen wird diese Berechtigung in bezug auf das Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung den Mitgliedstaaten, der Kommission oder aber einer betroffenen Partei zugebilligt.

    77 Ebenso gibt Artikel 14 der Grundverordnung, der die zu beachtenden Verfahrensbestimmungen festsetzt, ausdrücklich sowohl in seinem Titel als auch in seinem Inhalt an, daß dieses Verfahren nur für die Überprüfung gilt.

    78 Es ist festzustellen, daß weder die streitige Verordnung noch die Grundverordnung den Begriff des "Wiederauftretens" der Schädigung definieren, der speziell im Rahmen einer Überprüfung anwendbar sein soll.

    79 Was im übrigen die Bestimmungen zur Regelung der Untersuchung angeht, so finden sich nicht nur die Begriffe "ursprüngliche Untersuchung" und "Überprüfungsuntersuchung" nicht in den Begründungserwägungen der Grundverordnung oder ganz ausnahmsweise in deren Bestimmungen selbst(47), sondern der Gesetzgeber gibt auch nirgends an, daß er genaue und unterschiedliche Bestimmungen für die verschiedenen Sachverhalte erlassen wollte.

    80 So steht zum einen Artikel 7 der Grundverordnung unter der Überschrift "Einleitung und Durchführung der Untersuchung", ohne daß genauere Angaben zur Natur der Untersuchung gemacht würden, und zum anderen wird in der Bestimmung selbst nur der Begriff "Untersuchung" verwendet, ohne daß jemals angegeben wird, ob es sich um eine anfängliche Untersuchung oder eine Überprüfungsuntersuchung handelt.

    81 Ebenso verweist Artikel 14 Absatz 2 der Grundverordnung, der ganz dem Überprüfungsverfahren gewidmet ist, für die Regelung der Untersuchung auf Artikel 7 der Verordnung, der im Rahmen eines ursprünglichen Verfahrens anwendbar ist. Mit dieser ausdrücklichen Verweisung hat der Gemeinschaftsgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß für die "ursprüngliche" und die "Überprüfungs"-Untersuchung die gleichen Bestimmungen zu befolgen sind.

    82 Der Begriff des "Wiederauftretens der Schädigung" wird nicht nur nirgends in der Grundverordnung erläutert, sondern er wird dort nicht einmal verwendet.

    83 So findet sich allein der Begriff "Schädigung"(48) in den Begründungserwägungen der Verordnung, und in den Bestimmungen der Verordnung sind nur die Begriffe "Schädigung"(49) und "drohende Schädigung"(50) aufgeführt.

    84 Artikel 14 der Verordnung, der die bei einer Überprüfung zu erfolgenden Verfahrensregeln festlegt, erwähnt nicht den Begriff der "Schädigung", der "drohenden Schädigung" und noch weniger den des "Wiederauftretens der Schädigung". Es heisst nur, daß die Überprüfung stattfindet, wenn der Mitgliedstaat, die Kommission oder die betroffene Partei "Beweismittel hinsichtlich veränderter Umstände vorleg[en], die ausreichen, um die Notwendigkeit einer Überprüfung zu rechtfertigen"(51).

    85 Die Kommission benutzt diese fehlende Verweisung auf das Vorliegen einer Schädigung als Argument dafür, daß der Nachweis des Vorliegens einer Schädigung im Sinne des Artikels 4 der Grundverordnung im Rahmen des Überprüfungsverfahrens im Sinne der Artikel 14 und 15 der Grundverordnung nicht erbracht zu werden brauche. Das Gericht habe eine unangemessene Lösung gewählt, als es anders entschieden habe(52). Denn wenn man im Rahmen der Überprüfung diesen Nachweis von den Gemeinschaftsorganen verlangen würde, ohne die angewandten Antidumpingmaßnahmen zu berücksichtigen, würde man im Ergebnis die erlassenen Antidumpingmaßnahmen von ihrem Inkrafttreten an aufheben, da diese Maßnahmen gerade jede Schädigung verhindern sollten(53).

    86 Meines Erachtens ist es völlig logisch, daß diese Regelung den Begriff der Schädigung nicht erwähnt. Denn entgegen dem, was die Kommission implizit zu meinen scheint, erlaubt es das Verfahren der Überprüfung den Gemeinschaftsorganen nicht nur, neue Schutzmaßnahmen gegen das Dumping zu erlassen, sondern auch, wie es in Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung heisst, die ursprünglich eingeführten Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben. Daher öffnet Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 im Gegensatz zu Artikel 5(54) dieser Verordnung den Antrag auf Überprüfung allen betroffenen Parteien, die veränderte Umstände dartun, in weitem Masse.

    87 Diese veränderten Umstände können in der Rückkehr zu gesunden Handelspraktiken bestehen - was die Änderung oder Aufhebung der ursprünglich erlassenen Antidumpingmaßnahmen rechtfertigen kann(55) -, jedoch auch im Fortbestehen oder gar in der Verschärfung von Dumping auf einem bestimmten Sektor und der daraus sich ergebenden Schädigung - was zur Einführung neuer Antidumpingmaßnahmen führen würde(56).

    88 Daher bestimmt Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung zur zweiten erwähnten Situation: "Weist eine betroffene Partei nach, daß das Auslaufen der Maßnahme wiederum zu einer Schädigung oder einer drohenden Schädigung führen würde, [führt] die Kommission ... eine Überprüfung der Maßnahmen [durch]"(57).

    89 Zweitens bestätigen das GATT-Abkommen und der Antidumpingkodex, in deren Licht die Grundverordnung auszulegen ist(58), die Lösung des Gerichts.

    90 Obwohl Artikel 5 des Antidumpingkodex die Überschrift "Einleitung des Verfahrens und anschließende Prüfung" trägt, sind die Bestimmungen, die den Ablauf der ursprünglichen Untersuchung und der späteren Überprüfung regeln, gleich.

    91 Artikel 5 Nummern 1, 2 und 3 des Antidumpingkodex bestimmt nämlich:

    "1. Eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Ausmasses und der Auswirkung eines behaupteten Dumpings wird normalerweise aufgrund eines schriftlichen Antrags eingeleitet, der von dem betroffenen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird. Der Antrag muß ausreichende Beweismittel für das Vorliegen

    a) eines Dumpings,

    b) einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung durch diesen Kodex und

    c) eines Kausalzusammenhangs zwischen den Dumpingeinfuhren und der behaupteten Schädigung enthalten.

    Beschließen unter besonderen Umständen die betreffenden Behörden, eine Untersuchung einzuleiten, ohne daß ein solcher Antrag gestellt worden ist, so führen sie diese nur dann durch, wenn sie genügend Beweise zu allen unter a) bis c) genannten Punkten haben.

    2. Bei der Einleitung und im Verlauf einer Untersuchung sollten die Beweismittel für das Dumping und die dadurch verursachte Schädigung gleichzeitig geprüft werden. In jedem Fall sind die Beweismittel für das Vorliegen eines Dumpings und einer Schädigung gleichzeitig zu prüfen

    a) bei der Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung und

    b) danach im Verlauf der Untersuchung, beginnend in einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühesten Zeitpunkt liegen darf, von dem an gemäß diesem Kodex vorläufige Maßnahmen angewendet werden dürfen, ausgenommen in den in Artikel 10 Absatz 3 vorgesehenen Fällen, in denen die Behörden dem Antrag des Ausführers stattgeben.

    3. Sind die zuständigen Behörden überzeugt, daß die Beweise für das Dumping oder für die Schädigung nicht ausreichen, um die Fortsetzung des Verfahrens zu rechtfertigen, so wird der Antrag umgehend abgewiesen und die Untersuchung umgehend abgeschlossen. Ist die Dumpingspanne oder der Umfang der tatsächlichen oder möglichen Dumpingeinfuhren oder die Schädigung geringfügig, so sollte die Untersuchung umgehend abgeschlossen werden."(59)

    92 Ebenso ergibt die Untersuchung des Artikels 3 des Antidumpingkodex, der die Schädigung betrifft, daß die Schädigung oder die drohende Schädigung unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung - ob "Einleitung des Verfahrens" oder "anschließende Prüfung" - nach den gleichen Kriterien festzustellen sind.

    93 Drittens haben Sie im Urteil vom 7. Dezember 1993, Rima/Rat, für Recht erkannt, daß "Voraussetzung für die Einleitung einer Untersuchung unabhängig davon, ob es sich um die Eröffnung eines Antidumpingverfahrens oder um die Überprüfung einer Verordnung, mit der Antidumpingzölle eingeführt werden, handelt, stets das Vorhandensein hinreichender Beweismittel für das Vorliegen eines Dumpings und der dadurch verursachten Schädigung ist"(60).

    94 Ich denke nicht, daß Sie die Wirkungen des Urteils Rima/Rat und insbesondere die Bedeutung seiner Randnummer 16 auf die besonderen Umstände des Einzelfalls beschränken wollten, sondern daß Sie dieser Auslegung allgemeine Bedeutung beimessen wollten.

    95 Meines Erachtens ist diese Randnummer 16 im Licht der Urteile vom 11. Juli 1990, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat(61) und Sermes(62) zu würdigen. Die Untersuchung dieser Urteile genügt, um darzutun, daß die besonderen Umstände der Rechtssache Rima/Rat in keiner Weise die Bedeutung beeinflusst haben, die sie der so gewählten Lösung beimessen wollten.

    96 In der erstgenannten Rechtssache haben Sie im Rahmen der Verhängung eines endgültigen Antidumpingzolls nach Abschluß eines Überprüfungsverfahrens(63) Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2176/84(64) angewandt, der die bei der Feststellung des Vorliegens einer Schädigung im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung zu berücksichtigenden Kriterien enthält, und in einer Randnummer von allgemeiner Bedeutung festgestellt: "Zu dem von der Klägerin geltend gemachten Rückgang des Marktanteils der eingeführten Elektromotoren ist festzustellen, daß sich die Schadensprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2176/84 auf eine Vielzahl von Kriterien stützen muß, von denen nicht einem allein ausschlaggebende Bedeutung zukommt"(65). Damit haben Sie festgestellt, daß der Begriff der Schädigung im Rahmen einer ursprünglichen Untersuchung oder einer Untersuchung, die auf einen Antrag auf Überprüfung hin eröffnet wurde, nach den gleichen Kriterien zu beurteilen ist.

    97 Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2423/88 gibt genau den Wortlaut des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2176/84 wieder.

    98 In der zweiten Rechtssache hatte der Rat nach einem Überprüfungsverfahren im Sinne des Artikels 14 der Verordnung Nr. 2176/84 eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von standardisierten Mehrphasen - Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kW mit Ursprung in verschiedenen Ländern Osteuropas und der Sowjetunion erlassen. Die Firma Sermes, bei der aufgrund dieser Verordnung Antidumpingzölle für die Einfuhr von Elektromotoren erhoben wurden, machte geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten nicht bewiesen, daß die Gemeinschaftshersteller durch die betreffenden Einfuhren im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 geschädigt worden seien(66). Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens haben Sie festgestellt, daß "sich die Prüfung der von der Gemeinschaft erlittenen Schädigung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung auf eine Gesamtheit von Kriterien stützen muß, von denen nicht eines allein für die Entscheidung ausschlaggebend sein kann"(67).

    99 Nach allem sind für die Beurteilung im Rahmen der Überprüfung, ob das Auslaufen einer zuvor ergriffenen Antidumpingmaßnahme erneut zu einer Schädigung oder einer drohenden Schädigung führen würde, die in Artikel 4 der Grundverordnung aufgestellten Kriterien anzuwenden. Daher kann dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, angeblicher Rechtsfehler des Gerichts bei der Anwendung des Begriffes der Schädigung, nicht gefolgt werden.

    Zweiter Teil: Die Möglichkeit, im Rahmen der Überprüfung das Vorliegen einer rückläufigen Entwicklung bei der Feststellung einer drohenden Schädigung zu berücksichtigen

    100 Die Kommission(68) rügt, daß dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als es entschieden habe, daß sich der Rat im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nicht auf das Vorliegen einer rückläufigen Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Kugellagerindustrie in der Gemeinschaft habe stützen dürfen, um die Gefahr einer Schädigung festzustellen(69).

    101 Aufgrund meiner vorstehenden Ausführungen und des Ergebnisses, zu dem ich gelangt bin(70), bin ich der Ansicht, daß, wie das Gericht zu Recht festgestellt hat(71), dieser Faktor vom Rat nicht herangezogen werden durfte, da dies einen Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Grundverordnung darstellte, wo es heisst: "Schädigungen, die durch andere Faktoren - wie z. B. Menge und Preise nicht gedumpter oder subventionierter Einfuhren oder Rückgang der Nachfrage - hervorgerufen werden, die einzeln oder zusammen ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft haben, dürfen nicht den gedumpten oder subventionierten Einfuhren zugerechnet werden."(72)

    102 Daraus ist zu schließen, daß das Gericht zu Recht der Ansicht war, daß die Feststellung des Vorliegens einer Schädigung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens anhand der in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung erschöpfend aufgezählten Faktoren zu erfolgen hat.

    103 Aufgrund sämtlicher Erwägungen bin ich der Ansicht, daß der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist, da dem Gericht kein Rechtsfehler unterlaufen ist.

    Zum zweiten Rechtsmittelgrund, Verletzung der Untersuchungsfrist gemäß Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung

    104 Mit einem zweiten Rechtsmittelgrund dürfte die Kommission wohl(73) hilfsweise beantragen, das Urteil des Gerichts aufzuheben, jedoch nur, wenn Artikel 1 der Verordnung Nr. 2849/93 ebenfalls wegen Verstosses gegen Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung für sich genommen für nichtig erklärt wird.

    105 Meines Erachtens geht aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils selbst hervor, daß es die Zurückweisung des ersten Rechtsmittelgrundes allein ermöglicht, die Nichtigerklärung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2849/92 zu bestätigen, soweit dieser einen Antidumpingzoll gegen die Klägerinnen der ersten Instanz verhängt.

    106 Denn am Schluß der Untersuchung des ersten Klagegrundes heisst es im angefochtenen Urteil zunächst: "In Anbetracht dieser Umstände und überdies der irreführenden oder falschen Feststellungen ... hält es das Gericht für möglich, daß der Rat ohne diese Tatsachen - und Rechtsirrtümer nicht zu dem Schluß gelangt wäre, daß eine Schädigung drohte."(74) Das Urteil gelangt danach zu der Feststellung: "Daher ist den Anträgen der Klägerinnen stattzugeben und die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft."(75)

    107 Das Gericht hat zwar nach der Untersuchung des zweiten Klagegrundes ausgeführt, daß "der Rat nicht in rechtlich hinreichender Weise dargetan [hat], daß das Überprüfungsverfahren im vorliegenden Fall in einer angemessenen Frist abgeschlossen worden ist. Daher ist auch der Klagegrund eines Verstosses gegen Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung begründet"(76); es hat jedoch davon nicht hergeleitet, daß der Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung auch die Nichtigerklärung des Artikels 1 der streitigen Verordnung rechtfertigte, sondern es hat festgestellt: "Nach alledem ist Artikel 1 der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft, ohne daß es einer Entscheidung über die weiteren von den Klägerinnen geltend gemachten Nichtigkeitsgründe oder einer Anordnung der von Koyo Seiko in der Rechtssache T-165/94 beantragten Beweiserhebungen bedarf."(77)

    108 Daher bin ich der Ansicht, daß das Gericht keine ausdrückliche Konsequenz aus dem Verstoß gegen Artikel 7 der Grundverordnung in bezug auf die Gültigkeit oder Ungültigkeit der streitigen Verordnung gezogen hat. Somit ist die Untersuchung des zweiten Rechtsmittelgrundes überfluessig.

    109 Ich möchte jedoch hilfsweise, um die Sache völlig erschöpfend zu behandeln, den zweiten Rechtsmittelgrund untersuchen.

    110 Es sei bemerkt, daß der Gerichtshof niemals über die Folgen der Nichteinhaltung der Frist des Artikels 7 Absatz 9 Buchstabe a der streitigen Verordnung entschieden hat, obwohl Sie in den Rechtssachen Continentale Produkten-Gesellschaft(78) und Epicheiriseon Metalleftikon viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Rat, a. a. O., dazu aufgefordert worden sind.

    111 Die Generalanwälte Darmon(79) und Tesauro(80) haben ausgeführt, daß die Nichtbeachtung von Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung nicht automatisch zur Nichtigerklärung der Verordnung führen muß. Da Sie jedoch nicht entschieden haben, daß die Dauer der betreffenden Untersuchungen als "unangemessen" zu betrachten gewesen wäre, brauchten Sie dieses Problem nicht zu erörtern.

    112 Ich teile die Ansicht von Herrn Darmon und H. Tesauro im wesentlichen aus zwei Gründen.

    113 Erstens ist die vom Gemeinschaftsgesetzgeber und vom internationalen Gesetzgeber vorgeschriebene Frist von einem Jahr für die Dauer der Untersuchung nicht unveränderlich.

    114 So bestimmt Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a Satz 2 der Grundverordnung nur: "Sie [die Untersuchung] muß in der Regel innerhalb eines Jahres nach der Verfahrenseinleitung abgeschlossen sein."(81) Der Gebrauch der Wendung "in der Regel" mildert die Bedeutung der Befehlsform des Tätigkeitswortes "muß" und hebt hervor, daß die Frist nicht zwingend ist.

    115 Ebenso sieht Artikel 5 Nummer 5 des Antidumpingkodex vor: "Wenn keine besonderen Umstände eintreten, werden Untersuchungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Einleitung abgeschlossen."(82) Der internationale Gesetzgeber stellt jedoch nicht klar, was unter "besondere Umstände" zu verstehen ist. Damit lässt er den zuständigen Behörden ein weites Ermessen in bezug auf die Dauer der Untersuchung.

    116 Zweitens wird in der Grundverordnung wie im Antidumpingkodex nirgends eine Sanktion für den Fall der Nichteinhaltung der Frist erwähnt.

    117 Sie haben aus der ersten Feststellung eine Konsequenz gezogen, indem Sie entschieden haben, daß es ungenaue Formulierungen nicht erlauben, die Frist des Artikels 7 der Grundverordnung als zwingend anzusehen, sondern nur als Richtwert(83).

    118 Da Sie entschieden haben, daß es die ungenaue Fassung des Artikels 7 der Grundverordnung nicht erlaubt, die durch ihn vorgeschriebene Frist als zwingend zu betrachten, meine ich erst recht, daß Sie in Ermangelung jeder Erwähnung einer Sanktion aus dem Wortlaut nicht herauslesen können, daß die Nichtigerklärung der von den zuständigen Organen nach einem im übrigen korrekt durchgeführten Verfahren erlassenen endgültigen Entscheidung bei Nichtbeachtung der Frist für die Untersuchung - für sich genommen - die richtige Sanktion ist.

    119 Zudem stellt die Auslegung, die ich Ihnen vorschlage, auch eine Umsetzung des von einer Reihe der Mitgliedstaaten aufgestellten Grundsatzes dar, daß eine Sanktion nicht auf einer Annahme beruhen kann. Meines Erachtens ist dieser Grundsatz im vorliegenden Fall die notwendige Konsequenz aus dem vom Gemeinschaftsrecht anerkannten allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit.

    120 Da Sie schließlich entschieden haben, daß diese Frist nur einen Richtwert darstellt, kann ihre Nichtbeachtung nicht als "Verletzung wesentlicher Formvorschriften" im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages angesehen werden.

    121 Nach allem gelange ich zu dem Ergebnis, daß die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung nicht die richtige Sanktion für den blossen Verstoß gegen Artikel 7 der Grundverordnung darstellen kann.

    IV - Kosten

    122 Nach Artikel 69 § 2 Unterabsatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist in Rechtsstreitigkeiten zwischen den Organen der Gemeinschaft und Privatpersonen die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Daher sind der Kommission als Rechtsmittelführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

    123 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen beantrage ich,

    1. das Rechtsmittel zurückzuweisen;

    2. der Rechtsmittelführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

    (1) - Slg. 1995, II-1381 (im folgenden: das angefochtene Urteil).

    (2) - Verordnung vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem grössten äusseren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan (ABl. L 286, S. 2) und Berichtigung in der Verordnung Nr. 2849/92 (ABl. 1993, L 72, S. 36).

    (3) - Beschluß 94/149/EGKS/EG des Rates vom 7. März 1994 zur Änderung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 66, S. 29).

    (4) - Verfahren nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1), die inzwischen in Kraft getreten ist.

    (5) - Artikel 7 der Verordnung Nr. 2423/88.

    (6) - Zweite Begründungserwägung.

    (7) - Beschluß 80/271/EWG des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973 bis 1979 ausgehandelt wurden (ABl. 1980, L 71, S. 1 und 90) und die auf den vorliegenden Fall anwendbar sind. Dieser Beschluß wurde ersetzt durch den Beschluß 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluß der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1). Ferner wurde ein neues Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. L 336, S. 103) geschlossen.

    (8) - Insbesondere Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89 (Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnrn. 86 und 87).

    (9) - Insbesondere Urteil vom 28. November 1989 in der Rechtssache C-121/86 (Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Rat, Slg. 1989, 3919, Randnr. 8).

    (10) - Insbesondere Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 240/84 (Toyo u. a./Rat, Slg. 1987, 1809, Randnrn. 13 und 14).

    (11) - Insbesondere Urteil vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-320/86 und C-188/87 (Stanko France/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-3013).

    (12) - Insbesondere Urteil Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Rat (a. a. O., Randnr. 20).

    (13) - A. a. O., Randnr. 8.

    (14) - Insbesondere Urteil vom 4. Oktober 1883 in der Rechtssache 191/82 (Fediol/Kommission, Slg. 1983, 2913, Randnr. 26).

    (15) - Insbesondere Urteil Toyo u. a./Rat (a. a. O., Randnrn. 21 bis 24).

    (16) - Insbesondere Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 187/85 (Fediol/Kommission, Slg. 1988, 4155, Randnr. 6).

    (17) - Insbesondere Urteil vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82 (Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849, Randnrn. 30 und 31).

    (18) - Randnr. 65 des angefochtenen Urteils.

    (19) - Randnrn. 30 bis 32.

    (20) - Zweite und dritte Begründungserwägung.

    (21) - Nämlich Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1).

    (22) - Vierte bis neunte Begründungserwägung.

    (23) - Zehnte und folgende Begründungserwägung.

    (24) - Verordnung vom 24. Juni 1985 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf alle Einfuhren bestimmter Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan (ABl. L 167, S. 3).

    (25) - Sechsundzwanzigste bis zweiunddreissigste Begründungserwägung der streitigen Verordnung.

    (26) - A. a. O., neununddreissigste Begründungserwägung.

    (27) - Mitteilung 90/C 132/06 betreffend eine Verlängerung geltender Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von Kegelrollenlagern mit Ursprung in Japan (ABl. C 132, S. 5).

    (28) - Randnrn. 26 und 27 des angefochtenen Urteils.

    (29) - Vgl. insbesondere Urteil vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188-92 (TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833, Randnr. 13).

    (30) - Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN Corporation, "Streithilfe II", Slg. 1996, I-559, Randnr. 9).

    (31) - Kommission/NTN Corporation, "Streithilfe I", Slg. 1996, I-553.

    (32) - Nrn. 3 bis 6.

    (33) - Rechtssache C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555.

    (34) - A. a. O., Randnr. 42.

    (35) - Nrn. 12 bis 31 der Rechtsmittelschrift.

    (36) - Randnrn. 30 bis 116 des angefochtenen Urteils.

    (37) - A. a. O., Randnr. 58.

    (38) - A. a. O., Randnr. 59.

    (39) - Nr. 23 der Rechtsmittelschrift.

    (40) - A. a. O., Randnr. 24.

    (41) - A. a. O., Randnr. 25, Hervorhebung von mir.

    (42) - Nr. 15 der Rechtsmittelbeantwortung der NTN und der Koyo Seiko.

    (43) - Insbesondere Urteil vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache C-283/90 P (Vidrányi/Kommission, Slg. 1991, I-4339, Randnr. 12).

    (44) - Nr. 21 der vorliegenden Schlussanträge.

    (45) - Hervorhebungen von mir.

    (46) - A. a. O.

    (47) - Lediglich Artikel 16 erwähnt die "ursprüngliche Untersuchung", während der Begriff der "Überprüfungsuntersuchung" nirgends verwendet wird. Hingegen findet sich der Begriff "Untersuchung" in den Artikeln 7, 10, 12, 13 und 14.

    (48) - Neunte, elfte und neunzehnte Begründungserwägung.

    (49) - Artikel 4, 5, 6, 7, 10, 11, 12, 13 und 15.

    (50) - Artikel 4, 10, 12 und 15.

    (51) - Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2, Hervorhebung von mir.

    (52) - Nr. 29 der Rechtsmittelschrift.

    (53) - A. a. O.

    (54) - Siehe Nr. 76 der vorliegenden Schlussanträge.

    (55) - Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung.

    (56) - Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung.

    (57) - Hervorhebung von mir.

    (58) - Siehe Nrn. 12 und 13 der vorliegenden Schlussanträge.

    (59) - Hervorhebungen von mir.

    (60) - C-216/91, Slg. 1993, I-6303, Randnr. 16.

    (61) - Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Slg. 1990, I-2945.

    (62) - Rechtssache C-323/88, Slg. 1990, I-3027.

    (63) - Vgl. Randnrn. 6 bis 9 des Urteils Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, a. a. O.

    (64) - Diese zum für den Sachverhalt maßgebenden Zeitpunkt geltende Verordnung wurde durch die Verordnung Nr. 2423/88 aufgehoben und ersetzt (siehe Nr. 20 der vorliegenden Schlussanträge).

    (65) - Urteil Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, a. a. O., Randnr. 50.

    (66) - Urteil Sermes, a. a. O., Randnr. 26.

    (67) - A. a. O., Randnr. 27.

    (68) - Nr. 30 der Rechtsmittelschrift.

    (69) - Randnr. 97 des angefochtenen Urteils.

    (70) - Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes.

    (71) - Randnr. 98 des angefochtenen Urteils.

    (72) - Hervorhebung von mir.

    (73) - Die Ausführungen, auf die die Kommission ihren zweiten Klagegrund stützt, sind nicht sehr klar (siehe insb. Nrn. 5, 7, 8 und 32 dieser Ausführungen).

    (74) - Randnr. 115 des angefochtenen Urteils.

    (75) - A. a. O., Hervorhebung von mir.

    (76) - Randnr. 124, Hervorhebung von mir.

    (77) - Randnr. 125, Hervorhebung von mir.

    (78) - Urteil vom 12. Mai 1989 in der Rechtssache 246/87 (Slg. 1989, 1151).

    (79) - Nr. 10 seiner Schlussanträge zum Urteil Continentale Produkten-Gesellschaft, a. a. O.

    (80) - Nr. 9 seiner Schlussanträge zum Urteil Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Rat, a. a. O.

    (81) - Hervorhebung von mir.

    (82) - A. a. O.

    (83) - So Ihre ständige Rechtsprechung (insbesondere die vom Gericht in Randnr. 119 des angefochtenen Urteils zitierten Urteile).

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