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Document 61985CC0242

    Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 19. März 1987.
    J. J. Geist gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Beamte - Anerkennung der beruflichen Ursache einer Dienstunfähigkeit.
    Rechtssache 242/85.

    Sammlung der Rechtsprechung 1987 -02181

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1987:151

    61985C0242

    Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 19. März 1987. - J. J. GEIST GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER - ANERKENNUNG, DASS EINE DAUERNDE VOLLE DIENSTUNFAEHIGKEIT DIENSTLICH BEDINGT IST. - RECHTSSACHE 242/85.

    Sammlung der Rechtsprechung 1987 Seite 02181


    Schlußanträge des Generalanwalts


    ++++

    Herr Präsident,

    meine Herren Richter!

    1 . Der Kläger, ein auf das Gebiet der Kernenergie spezialisierter Ingenieur, trat am 1 . April 1962 in den Dienst der Kommission . 1976 stellte er aus eigenem Antrieb jede berufliche Tätigkeit ein und wurde auf seinen Antrag mit Wirkung vom 1 . August 1984 in den Ruhestand versetzt .

    2 . Mit seiner Klage begehrt er die Aufhebung von zwei Entscheidungen, die die Kommission in ihrer Eigenschaft als Anstellungsbehörde getroffen hat, und zwar

    - erstens der Entscheidung vom 27 . Juli 1984, mit der ihm ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 78 Absatz 3 des Beamtenstatuts zuerkannt worden ist, während diese Entscheidung nach seiner Auffassung nach Artikel 78 Absatz 2 hätte getroffen werden müssen,

    - zweitens der Entscheidung vom 10 . August 1984, mit der entsprechend dem Gutachten des Invaliditätsausschusses sein Anspruch auf Zahlung von Dienstbezuegen mit Wirkung vom 1 . Juni 1983 wiederhergestellt wurde, während nach seiner Ansicht ärztliche Unterlagen, die sich auf den Zeitraum vom 1 . Februar bis 31 . Mai 1983 bezogen hätten, dem Invaliditätsausschuß nicht zur Prüfung vorgelegt worden seien .

    3 . Der Kläger macht ferner geltend, die Zusammensetzung des Invaliditätsausschusses sei nicht ordnungsgemäß gewesen . Auf diese Frage werde ich als erstes eingehen .

    I - Zur Zusammensetzung des Invaliditätsausschusses

    4 . Dieser Klagegrund ist meines Erachtens nicht zulässig . Die Kommission hat sich zu Recht darauf berufen, daß diese Rüge auf einem rechtlichen Grund beruhe, der mit den Gründen, auf die die Beschwerde gestützt gewesen sei, nicht im Zusammenhang stehe . Ihre Rechtsprechung zu dem notwendigen Zusammenhang zwischen dem Inhalt einer Beschwerde im Sinne von Artikel 91 des Beamtenstatuts und demjenigen einer Klage ist unlängst mit Ihrem Urteil Rihoux und andere/Kommission ( 1 ) noch einmal bestätigt und präzisiert worden . Danach kann der Beamte vor dem Gerichtshof nur Anträge stellen, die denselben Gegenstand haben wie die in der Beschwerde enthaltenen Anträge, und nur solche Rügen erheben, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen ". Weiter heisst es in dem zitierten Urteil : "Diese Rügen können vor dem Gerichtshof auf Argumente gestützt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen ."

    5 . Die Klageanträge des Klägers haben zwar den Gegenstand seiner Beschwerde nicht geändert; die Rüge der angeblichen Rechtswidrigkeit der Zusammensetzung des Invaliditätsausschusses stellt jedoch eine neue Rüge dar, die in der Beschwerde nicht enthalten war .

    II - Zur Entscheidung vom 27 . Juli 1984

    6 . Erinnern wir uns daran, daß nach Artikel 78 ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen kann, Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit hat ( Absatz 1 ), das der Höhe nach dem Ruhegehalt entspricht, auf das er mit 65 Jahren Anspruch gehabt hätte, wenn er bis zu diesem Lebensalter im Dienst geblieben wäre ( Absatz 3 ).

    7 . Der Kläger wurde mit einem Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, das nach Artikel 78 Absatz 3 berechnet worden war . Wegen seines Dienstalters entsprach dieses Ruhegehalt jedoch gerade 70 % seines letzten Grundgehalts . Dies ist der Hoechstsatz nach dem Beamtenstatut, ob es sich nun um ein einfaches Altersruhegehalt oder um ein auf einer Berufskrankheit beruhendes Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit handelt .

    8 . Kann unter diesen Umständen - die Frage ist in der mündlichen Verhandlung aufgeworfen worden - ein Klageinteresse des Klägers angenommen werden? Nach seiner Auffassung besteht dieses darin, daß dann, wenn das Vorliegen einer Berufskrankheit als Ursache der Dienstunfähigkeit vom Invaliditätsausschuß anerkannt würde, dies ihm ermöglichen würde, nach Abschluß des - zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht eingeleiteten - entsprechenden Verfahrens die Zahlung des in Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe b des Beamtenstatuts vorgesehenen Kapitalbetrags zu erhalten . Dieses Verfahren, das in den Artikeln 16 ff . der zur Durchführung des Artikels 73 des Beamtenstatuts ergangenen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten ( im folgenden : Sicherungsregelung ) vorgesehen sei, sei dann fast nur noch eine Formsache .

    9 . Dieses auf den Gedanken der Prozessökonomie gestützte Argument beruht auf einem Irrtum darüber, in welcher Beziehung die Artikel 73 und 78 zueinander stehen können . In beiden Bestimmungen ist zwar von einer "Berufskrankheit" die Rede; mit der ersteren soll jedoch die Deckung eines durch die Amtsausübung geschaffenen Risikos und ein Anspruch auf Leistungen und Entschädigungen im Falle eines in diesem Rahmen erlittenen Schadens sichergestellt werden, während die zweite lediglich die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit und eines Ruhegehaltsanspruchs betrifft . Das Vorliegen einer Berufskrankheit spielt hierbei nur insoweit eine Rolle, als es darum geht, ein dem Grunde nach ohnehin feststehendes Ruhegehalt zu einem höheren Satz zu gewährleisten . Während die Berufskrankheit somit im Falle des Artikels 78 einen blossen Anwendungsparameter darstellt, ist sie für die Anwendung des Artikels 73 ein konstitutives Element .

    10 . Dieses Ergebnis deckt sich mit Ihrem Urteil in der Rechtssache B./Parlament ( 2 ), in dem Sie ausgeführt haben :

    " Wie ein Vergleich zwischen Artikel 73 ( Entschädigung wegen Berufskrankheit ) und 78 ( Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit ) zeigt, sind die in diesen beiden Bestimmungen vorgesehenen Leistungen voneinander verschieden und unabhängig, obwohl sie nebeneinander gewährt werden können ."

    Unter Hinweis auf Artikel 25 der Sicherungsregelung, wonach "die Anerkennung einer dauernden Voll - oder Teilinvalidität gemäß Artikel 73 des Statuts und dieser Regelung ... der Anwendung von Artikel 78 des Statuts in keiner Weise vor((greift ))" und das gleiche umgekehrt gilt, haben Sie die Ansicht vertreten, "daß es sich um zwei unterschiedliche Verfahren handelt, die zu voneinander verschiedenen und unabhängigen Entscheidungen führen können ".

    11 . Es lässt sich zwar nicht ausschließen, daß die Beurteilung eines Invaliditätsausschusses ( Artikel 78 ) diejenige eines Ärzteausschusses ( Artikel 73 ) in gewisser Weise beeinflusst oder umgekehrt; dies kann jedoch nicht unterstellt werden und/oder die geringste rechtliche Auswirkung haben, berücksichtigt man die rechtliche Unabhängigkeit der beiden Verfahren . Es war somit Sache des Klägers, wegen des von ihm geltend gemachten materiellen und immateriellen Interesses das Verfahren zur Anwendung von Artikel 73 einzuleiten . Es hätte nur zu einer Verwirrung und nicht zu einer Ökonomie des Verfahrens geführt, wenn auf der Grundlage von Artikel 78 die Erfuellung eines Anspruchs angestrebt worden wäre, der nur aufgrund einer anderen Bestimmung geltend gemacht werden kann .

    12 . Ich bin deshalb der Auffassung, daß der Kläger, was die Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand betrifft, kein Klageinteresse hat . Erinnern wir uns daran, daß diese Frage in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist . Das Klageinteresse ist jedoch nach meinem Dafürhalten eine unverzichtbare Prozeßvoraussetzung, deren Vorliegen gemäß Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen geprüft werden kann .

    13 . Hilfsweise, für den Fall, daß Sie ein Klageinteresse des Klägers anerkennen sollten, werde ich jetzt der Frage nachgehen, ob der Invaliditätsausschuß zu untersuchen hatte oder auch nur untersuchen konnte, ob das oder die Leiden, von denen er meinte, daß sie zur Berufsunfähigkeit führen, beruflichen Ursprungs waren . Es ist insoweit angebracht, die jeweiligen Befugnisse des Invaliditätsausschusses und der Anstellungsbehörde in Erinnerung zu rufen .

    14 . Wie in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache 214/85, Gherardi Dandolo/Kommission ( 3 ), stelle ich unter Bezugnahme auf Ihr Urteil Rienzi ( 4 ) fest, daß zwar nur der Invaliditätsausschuß befugt ist, das Vorhandensein, den Grad und die Folgen einer Berufsunfähigkeit im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen ihr und einem Unfall und/oder einer Krankheit zu beurteilen, daß er jedoch nicht über den beruflichen Ursprung dieser letzteren zu befinden hat, da diese Beurteilung ausschließlich Sache der Anstellungsbehörde ist .

    15 . Nach Ihrem Urteil K./Rat muß die Anstellungsbehörde "im Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht von Amts wegen die Ursache der Dienstunfähigkeit prüfen und bestimmen", vielmehr "(( obliegt )) es dem Beamten ..., die Anwendung von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts zu beantragen" ( 5 ).

    16 . Der Kläger räumt ein, ursprünglich keinen derartigen Antrag ausdrücklich gestellt zu haben; er kann sich nach Ihrer Rechtsprechung auch nicht auf die Fürsorgepflicht berufen, um daraus eine Verpflichtung der Verwaltung abzuleiten, systematisch ergänzende Erläuterungen zu veranlassen, damit eventuelle Lücken in bei ihr gestellten Anträgen geschlossen werden .

    17 . Der Kläger versucht, was die Wirkungen seiner Beschwerde vom 20 . November 1984 angeht, Argumente aus dem zitierten Urteil herzuleiten . Genau wie er hatte nämlich Herr K . eine Beschwerde eingelegt, damit sein Ruhegehalt nach Artikel 78 Absatz 2 des Statuts festgesetzt werde . Sie haben die Zurückweisung der Beschwerde durch den Rat nicht gelten lassen; dieser hätte die Ursache der Berufsunfähigkeit feststellen lassen müssen, "um ... gegebenenfalls das Ruhegehalt in der geforderten Höhe zu gewähren" ( 6 ).

    18 . Der Kläger hat in seiner Beschwerde zwar verlangt, daß der Invaliditätsausschuß erneut zusammentritt, um insbesondere festzustellen, ob seine Dienstunfähigkeit "auf einer Berufskrankheit oder auf einer anderen Ursache, deren Natur zu klären ist", beruhte, und dabei die Anwendung von Artikel 78 Absatz 2 ausdrücklich angesprochen . Anders als in dem zitierten Fall konnte dieser Antrag jedoch nicht darauf gerichtet sein, den Hoechstsatz des Ruhegehalts zu erreichen, da dieser von der Anstellungsbehörde bereits zuerkannt war . Wir stossen hier wieder auf den Begriff des fehlenden rechtlichen Klageinteresses . Ich gelange deshalb hilfsweise zu dem Ergebnis, daß der Kläger nicht berechtigt ist, die Aufhebung der Entscheidung vom 27 . Juli 1984 zu verlangen .

    19 . Dieses Ergebnis wird nicht durch die Umstände in Frage gestellt, unter denen ein Bediensteter der Beklagten, Herr Pincherle, vom Invaliditätsausschuß befragt worden ist . Ich halte dieses Vorgehen zwar für bedauerlich und für kaum vereinbar mit der Beachtung des Gleichgewichts der Rechte zwischen den Parteien, wie es in der Zusammensetzung des Invaliditätsausschusses zum Ausdruck kommt . Auch werden Sie zweifellos anerkennen, daß ein aus Ärzten zusammengesetzter Ausschuß "einvernehmlich andere Ärzte zur Beratung (( heranziehen kann )), wenn ihm dies angezeigt erscheint, da die Art der zu beurteilenden Verletzungen in der Tat die Stellungnahme eines Spezialisten erfordern kann" ( 7 ). Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht anwendbar, wenn es darum geht, andere als medizinische gutachterliche Stellungnahmen einzuholen . Da es sich im vorliegenden Fall um rechtliche Auskünfte handelte, die dazu noch von einem Bediensteten der Anstellungsbehörde erbeten wurden, hätte der Kläger wenigstens aufgefordert werden müssen, bei der Befragung anwesend zu sein, gegebenenfalls im Beistand seines Anwalts oder durch ihn vertreten . Diese Rüge greift jedoch nicht durch, da die Rechte, die der Kläger aufgrund von Artikel 78 geltend machen konnte, nicht verletzt worden sind .

    III - Zur Entscheidung vom 10 . August 1984

    20 . Diese Entscheidung erging gemäß dem Gutachten des Invaliditätsausschusses, mit dem festgestellt worden war, daß die Atteste aus der Zeit, nachdem der letzte Invaliditätsausschuß am 31 . Januar 1983 zusammengetreten war, rechtswirksam gewesen seien und "die Arbeitsunfähigkeit des Herrn Geist seit dem 1 . Juni 1983 bis zum heutigen Tag", das heisst bis zum 19 . Juli 1984, belegt hätten .

    21 . Es ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger

    - nach Artikel 59 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 des Beamtenstatuts verpflichtet war und

    - nach Artikel 9 des Anhangs II des Beamtenstatuts die Möglichkeit hatte,

    zum einen der Anstellungsbehörde und zum anderen dem Invaliditätsausschuß ärztliche Zeugnisse zur Rechtfertigung seines Fernbleibens vom Dienst während des streitigen Zeitraums vorzulegen . Der Kläger behauptet nicht, von diesem Recht Gebrauch gemacht zu haben . Er legt auch keine Kopien der ärztlichen Zeugnisse vor, die er der Anstellungsbehörde zur Rechtfertigung seines Fernbleibens vom Dienst während des streitigen Zeitraums angeblich zugeleitet hat .

    22 . Er hat schließlich vorgetragen, der für den Wiederbeginn der Zahlung seines Gehalts gewählte Zeitpunkt, der 1 . Juni 1983, entspreche keinem ärztlichen Attest . Dies trifft nicht zu, denn dem am 7 . Juni 1983 von Dr . Olmechette ausgestellten Attest ist eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers "vom 1 . Juni 1983 bis zum 31 . August 1983" zu entnehmen .

    23 . Somit ergibt sich, daß die Entscheidung vom 10 . August 1984 nicht rechtswidrig ist .

    24 . Folglich beantrage ich die Abweisung der Klage und hinsichtlich der Kosten die Anwendung von Artikel 69 § 2 in Verbindung mit Artikel 70 der Verfahrensordnung .

    (*) Aus dem Französischen übersetzt .

    ( 1 ) Urteil vom 7 . Mai 1986 in der Rechtssache 52/85, Slg . 1986, 1555; siehe insbesondere die in den Randnrn . 12 und 13 der Entscheidungsgründe zitierte Rechtsprechung .

    ( 2 ) Urteil vom 15 . Januar 1981 in der Rechtssache 731/79, Slg . 1981, 107, insbesondere Randnr . 9 der Entscheidungsgründe .

    ( 3 ) Slg . 1987, , .

    ( 4 ) Urteil vom 21 . Januar 1987 in der Rechtssache 76/84, Rienzi/Kommission, Slg . 1987, .

    ( 5 ) Urteil vom 12 . Januar 1983 in der Rechtssache 257/81, Slg . 1983, 1, Randnr . 12 der Entscheidungsgründe .

    ( 6 ) Urteil in der Rechtssache 257/81, K./Rat, a . a . O ., Randnr . 15 der Entscheidungsgründe, Hervorhebung von mir .

    ( 7 ) Urteil vom 29 . November 1984 in der Rechtssache 265/83, B . Suß/Kommission, Slg . 1984, 4029, Randnr . 12 der Entscheidungsgründe .

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