This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 61979CJ0034
Judgment of the Court of 14 December 1979. # Regina v Maurice Donald Henn and John Frederick Ernest Darby. # Reference for a preliminary ruling: House of Lords - United Kingdom. # Prohibition on imports - Justification on groaunds of public morality - Art. 36 of the Treaty - Pornographic articles. # Case 34/79.
Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1979.
Strafverfahren gegen Maurice Donald Henn und John Frederick Ernest Darby.
Ersuchen um Vorabentscheidung: House of Lords - Vereinigtes Königreich.
Einfuhrverbot - Rechtfertigung aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit - Artikel 36 des Vertrages - pornografische Artikel.
Rechtssache 34/79.
Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1979.
Strafverfahren gegen Maurice Donald Henn und John Frederick Ernest Darby.
Ersuchen um Vorabentscheidung: House of Lords - Vereinigtes Königreich.
Einfuhrverbot - Rechtfertigung aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit - Artikel 36 des Vertrages - pornografische Artikel.
Rechtssache 34/79.
Sammlung der Rechtsprechung 1979 -03795
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1979:295
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. DEZEMBER 1979. - STRAFVERFAHREN GEGEN MAURICE DONALD HENN UND JOHN FREDERICK ERNEST DARBY. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HOUSE OF LORDS. - EINFUHRVERBOT - RECHTFERTIGUNG AUS GRUENDEN DER OEFFENTLICHEN SITTLICHKEIT - ARTIKEL 36 DES VERTRAGES - PORNOGRAPHISCHE ARTIKEL. - RECHTSSACHE 34-79.
Sammlung der Rechtsprechung 1979 Seite 03795
Griechische Sonderausgabe Seite 00781
Schwedische Sonderausgabe Seite 00637
Finnische Sonderausgabe Seite 00693
Spanische Sonderausgabe Seite 01771
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - BEGRIFF - EINFUHRVERBOT - EINBEZIEHUNG
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 )
2 . FREIER WARENVERKEHR - AUSNAHMEN - GRÜNDE DER ÖFFENTLICHEN SITTLICHKEIT - AUSFÜLLUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN - VERBOT DER EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ANSTÖSSIGEN ODER UNZUECHTIGEN CHARAKTERS - GELTUNG FÜR DAS GESAMTE STAATSGEBIET - UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN AUF DEM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN - FEHLENDE AUSWIRKUNG
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 36 )
3 . FREIER WARENVERKEHR - AUSNAHMEN - ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG - ZWECK VON SATZ 2
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 36 )
4 . FREIER WARENVERKEHR - AUSNAHMEN - GRÜNDE DER ÖFFENTLICHEN SITTLICHKEIT - ABSOLUTES EINFUHRVERBOT - SCHLICHTE RECHTSWIDRIGKEIT DES INNERSTAATLICHEN HANDELS MIT DEN FRAGLICHEN WAREN - WILLKÜRLICHE DISKRIMINIERUNG - VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG - KEINE
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 36 )
5 . INTERNATIONALE ÜBEREINKOMMEN - ÜBEREINKOMMEN DER MITGLIEDSTAATEN - GENFER ABKOMMEN ZUR BEKÄMPFUNG DER VERBREITUNG UNZUECHTIGER VERÖFFENTLICHUNGEN AUS DEM JAHRE 1923 - VERTRAEGE DES WELTPOSTVEREINS , ERNEUERT IN LAUSANNE IM JAHRE 1974 - UNVEREINBARKEIT ZWISCHEN DEN VERPFLICHTUNGEN AUS DIESEN ÜBEREINKOMMEN UND AUS DEM EWG-VERTRAG - KEINE
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 36 UND 234 )
1 . ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG BEZIEHT SICH AUCH AUF EINFUHRVERBOTE , DIE DIE EXTREMSTE FORM EINER BESCHRÄNKUNG DARSTELLEN . INSOFERN MUSS DIE IN ARTIKEL 30 VERWENDETE FORMULIERUNG EBENSO VERSTANDEN WERDEN WIE DER IN ARTIKEL 36 ENTHALTENE AUSDRUCK ' ' EINFUHRVERBOTE ODER -BESCHRÄNKUNGEN ' ' . DAHER STELLEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS , DIE JEDE EINFUHR VON PORNOGRAPHISCHEN ARTIKELN IN DIESEN STAAT VERBIETEN , EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 30 DES VERTRAGES DAR .
2 . GEMÄSS ARTIKEL 36 SATZ 1 EWG-VERTRAG IST ES GRUNDSÄTZLICH SACHE JEDES MITGLIEDSTAATS , DEN BEGRIFF DER ÖFFENTLICHEN SITTLICHKEIT FÜR SEIN GEBIET IM EINKLANG MIT SEINER EIGENEN WERTORDNUNG UND IN DER VON IHM GEWÄHLTEN FORM AUSZUFÜLLEN .
JEDER MITGLIEDSTAAT KANN EINFUHRVERBOTE , DIE AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN SITTLICHKEIT GERECHTFERTIGT SIND , FÜR SEIN GESAMTES STAATSGEBIET IM SINNE DES ARTIKELS 227 EWG-VERTRAG UNABHÄNGIG VON SEINER VERFASSUNGSSTRUKTUR UND VON DER VERTEILUNG DER EINSCHLAEGIGEN GESETZGEBUNGSZUSTÄNDIGKEIT ERLASSEN . DER UMSTAND , DASS DIE IN DEN VERSCHIEDENEN TEILEN EINES MITGLIEDSTAATS GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN GEWISSE UNTERSCHIEDE AUFWEISEN , HINDERT DAHER DIESEN MITGLIEDSTAAT NICHT DARAN , DIE AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN SITTLICHKEIT IM HANDEL MIT DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VERHÄNGTEN EINFUHRVERBOTE EINHEITLICH ZU REGELN .
ARTIKEL 36 SATZ 1 IST DAHER DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT EINFUHREN AUS JEDEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GRUNDSÄTZLICH RECHTMÄSSIG VERBIETEN KANN , WENN DIE EINGEFÜHRTEN GEGENSTÄNDE IM SINNE SEINES INNERSTAATLICHEN RECHTS ANSTÖSSIGEN ODER UNZUECHTIGEN CHARAKTER BESITZEN . EIN SOLCHES VERBOT KANN RECHTMÄSSIG AUCH DANN FÜR DAS GESAMTE STAATSGEBIET GELTEN , WENN DIE IN DEN VERSCHIEDENEN TEILEN DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS GELTENDEN EINSCHLAEGIGEN RECHTSVORSCHRIFTEN UNTERSCHIEDE AUFWEISEN .
3 . ARTIKEL 36 SATZ 2 EWG-VERTRAG HAT DEN ZWECK , ZU VERHINDERN , DASS AUF GRÜNDE DES SATZES 1 DIESES ARTIKELS GESTÜTZTE BESCHRÄNKUNGEN DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELS MISSBRAUCHT UND ZUR DISKRIMINIERUNG VON WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ODER ZUM MITTELBAREN SCHUTZ BESTIMMTER NATIONALER PRODUKTIONEN VERWANDT WERDEN .
4 . EIN EINFUHRVERBOT FÜR BESTIMMTE WAREN , DAS AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN SITTLICHKEIT GERECHTFERTIGT WERDEN KANN UND DAS ZU DIESEM ZWECK VERHÄNGT WURDE , STELLT WEDER EIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG NOCH EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN IM SINNE VON ARTIKEL 36 DAR , WENN IM INNERN DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS KEIN RECHTMÄSSIGER HANDEL MIT SOLCHEN WAREN STATTFINDET .
5 . ARTIKEL 234 EWG-VERTRAG STEHT DER ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNGEN AUS DEM GENFER ABKOMMEN ZUR BEKÄMPFUNG DER VERBREITUNG UNZUECHTIGER VERÖFFENTLICHUNGEN AUS DEM JAHRE 1923 UND AUS DEN VERTRAEGEN DES WELTPOSTVEREINS ( ERNEUERT IN LAUSANNE IM JAHRE 1974 , IN KRAFT GETRETEN AM 1 . JANUAR 1976 ) DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT INSOWEIT NICHT ENTGEGEN , ALS DIESER VON DEM IN ARTIKEL 36 DES VERTRAGES ENTHALTENEN VORBEHALT ZUM SCHUTZE DER ÖFFENTLICHEN SITTLICHKEIT GEBRAUCH MACHT .
1 MIT BESCHLUSS VOM 22 . FEBRUAR 1979 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 1 . MÄRZ 1979 , HAT DAS HOUSE OF LORDS GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DER ARTIKEL 30 , 36 UND 234 EWG-VERTRAG VORGELEGT . DIESE FRAGEN HABEN SICH IN EINEM STRAFVERFAHREN GEGEN DIE RECHTSMITTELFÜHRER GESTELLT , DIE AM 14 . JULI 1977 VOM CROWN COURT IPSWICH EINER REIHE VON STRAFTATEN SCHULDIG GESPROCHEN WORDEN WAREN . DIE VORLAGE BETRIFFT NUR EINE DIESER STRAFTATEN : NÄMLICH JENE , WISSENTLICH MIT DER BETRÜGERISCHEN UMGEHUNG DES VERBOTES DER EINFUHR ANSTÖSSIGER ODER UNZUECHTIGER ARTIKEL BEFASST GEWESEN ZU SEIN UND DAMIT GEGEN SECTION 42 DES CUSTOMS CONSOLIDATION ACT 1976 UND GEGEN SECTION 304 DES CUSTOMS AND EXCISE ACT 1952 VERSTOSSEN ZU HABEN .
2 DIE ARTIKEL , AUF DIE SICH DIESER ANKLAGEPUNKT BEZIEHT , GEHÖRTEN ZU EINER SENDUNG VON MEHREREN BEHÄLTERN MIT UNZUECHTIGEN FILMEN UND MAGAZINEN , DIE MIT EINEM LASTKRAFTWAGEN , DER AM 14 . OKTOBER 1975 IN FELIXSTOWE MIT DER FÄHRE AUS ROTTERDAM EINTRAF , IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH EINGEFÜHRT WURDEN . IN DEM ANKLAGEPUNKT WAREN SECHS FILME UND SIEBEN MAGAZINE , ALLE DÄNISCHEN URSPRUNGS , AUFGEFÜHRT .
3 DIE RECHTSMITTELFÜHRER HABEN GEGEN DIE VERURTEILUNG BERUFUNG ZUM COURT OF APPEAL VON ENGLAND UND WALES EINGELEGT ; DIESER HAT DIE BERUFUNGEN MIT URTEIL VOM 13 . JULI 1978 ZURÜCKGEWIESEN . HIERGEGEN HAT DAS HOUSE OF LORDS AM 9 . NOVEMBER 1978 DIE RECHTSMITTEL DER BEIDEN RECHTSMITTELFÜHRER ZUGELASSEN . NACH ANHÖRUNG DER RECHTSMITTELFÜHRER HAT ES AM 29 . JANUAR 1979 ENTSCHIEDEN , DASS DEM EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DIE IM VORLAGEBESCHLUSS AUFGEFÜHRTEN FRAGEN VORZULEGEN SEIEN .
4 DIE RECHTSMITTELFÜHRER MACHEN GELTEND , IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GEBE ES KEINERLEI ZUSAMMENHÄNGENDE POLITIK DER ÖFFENTLICHEN SITTLICHKEIT IN BEZUG AUF ANSTÖSSIGE ODER UNZUECHTIGE ARTIKEL . ZU DIESEM ZWECK WEISEN SIE AUF DIE RECHTSUNTERSCHIEDE IN DEN VERSCHIEDENEN TEILEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS HIN . AUSSERDEM MACHEN SIE GELTEND , AUFGRUND DES VOLLSTÄNDIGEN VERBOTS DER EINFUHR ANSTÖSSIGER ODER UNZUECHTIGER ARTIKEL GÄLTEN FÜR EINFUHREN STRENGERE REGELN ALS IM INLAND ; DIES STELLE EINE WILLKÜRLICHE DISKRIMINIERUNG IM SINNE VON ARTIKEL 36 DES VERTRAGES DAR .
5 NACH DER DEM VORLAGEBESCHLUSS IM ANHANG BEIGEFÜGTEN EINVERNEHMLICHEN DARLEGUNG DER RECHTSLAGE BESTEHEN TATSÄCHLICHE UNTERSCHIEDE IM EINSCHLAEGIGEN RECHT DER TEILE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS , ALSO VON ENGLAND UND WALES , SCHOTTLAND , NORDIRLAND UND DER ISLE OF MAN ; AUCH FLIESST DIESES RECHT AUS EINER REIHE VERSCHIEDENER QUELLEN , UND ZWAR TEILWEISE AUS DEM COMMON LAW , TEILWEISE AUS DEM GESCHRIEBENEN RECHT .
6 AUS DER GLEICHEN DARLEGUNG GEHT HERVOR , DASS IN DEN VERSCHIEDENEN RECHTSVORSCHRIFTEN IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ZWEI INHALTLICH UNTERSCHIEDLICHE KRITERIEN VERWENDET WERDEN . DAS ERSTE , IN DER DARLEGUNG MIT ' ' MASSSTAB A ' ' BEZEICHNET , BEZIEHT SICH AUF DIE WORTE ' ' ANSTÖSSIG ODER UNZUECHTIG ' ' , DIE IN DEN ZOLLGESETZEN UND IN EINIGEN ANDEREN GESETZEN GEBRAUCHT WERDEN UND DIE EBENFALLS DEN UMFANG DES ENGLISCHEN COMMON-LAW-STRAFBESTANDES DER ERREGUNG ÖFFENTLICHEN ÄRGERNISSES BESCHREIBEN . NACH DER DARLEGUNG BEINHALTEN DIESE WÖRTER EINEN EINZIGEN GEDANKEN , NÄMLICH DEN DES VERSTOSSES GEGEN ANERKANNTE MASSSTÄBE DES ANSTANDES , WOBEI ' ' ANSTÖSSIG ' ' AM UNTEREN ENDE , ' ' UNZUECHTIG ' ' AM OBEREN ENDE DER SKALA STEHT .
7 DAS ZWEITE KRITERIUM , IN DER DARLEGUNG ' ' MASSSTAB B ' ' GENANNT , BEZIEHT SICH AUF DAS WORT ' ' UNZUECHTIG ' ' ALLEIN , WIE ES SICH IN DEN ( ALLEIN IN ENGLAND UND WALES GELTENDEN ) OBSCENE PUBLICATIONS ACTS 1959 UND 1964 FINDET UND ZUR BESCHREIBUNG DES TATBESTANDES EINIGER COMMON-LAW-DELIKTE IN ENGLAND UND WALES , SCHOTTLAND UND NORDIRLAND VERWANDT WIRD . NACH DER DARLEGUNG ERFASST DIESES WORT EINE ENGERE KLASSE VON ARTIKELN , NÄMLICH SOLCHE , DIE DEN BETRACHTER SITTLICH ZU VERDERBEN GEEIGNET SIND .
8 DIE OBSCENE PUBLICATIONS ACTS 1959 UND 1964 ENTHALTEN EINIGE STRAFTATBESTÄNDE BEZUEGLICH DER VERÖFFENTLICHUNG VON ARTIKELN UNZUECHTIGEN INHALTS . VON DIESEN TATBESTÄNDEN AUSGENOMMEN SIND SOLCHE ' ' UNZUECHTIGEN ARTIKEL ' ' , DEREN VERÖFFENTLICHUNG AUS GRÜNDEN DES WISSENSCHAFTLICHEN , LITERARISCHEN , KÜNSTLERISCHEN , ERZIEHERISCHEN ODER EINES ANDEREN ALLGEMEINEN INTERESSES GERECHTFERTIGT IST .
9 DER BLOSSE BESITZ - ZU NICHT-WIRTSCHAFTLICHEN ZWECKEN - VON ARTIKELN , DIE UNTER MASSSTAB A ODER MASSSTAB B FALLEN , IST IN KEINEM TEIL DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHES STRAFBAR .
10 DIE WESENTLICHEN BESTIMMUNGEN AUF DEM GEBIET DER EINFUHR PORNOGRAPHISCHER ARTIKEL SIND SECTION 42 DES CUSTOMS CONSOLIDATION ACT 1876 UND SECTION 304 DES CUSTOMS AND EXCISE ACT 1952 . SIE GELTEN IM GESAMTEN VEREINIGTEN KÖNIGREICH . KURZ GESAGT SEHEN SIE VOR , DASS ANSTÖSSIGE ODER UNZUECHTIGE ARTIKEL BEI IHRER ANKUNFT IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH EINGEZOGEN UND VERNICHTET WERDEN KÖNNEN , UND DASS DAS BEMÜHEN , SOLCHE ARTIKEL BETRÜGERISCH IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH EINZUFÜHREN , STRAFBAR IST . IN ANHANG 7 ZUM CUSTOMS AND EXCISE ACT 1952 IST EIN VERFAHREN VORGESEHEN , IN DEM DIE ZULÄSSIGKEIT DER EINZIEHUNG VON WAREN VON EINEM GERICHT ÜBERPRÜFT WERDEN KANN .
ZUR ERSTEN FRAGE
11 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN , OB ES EINE MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG IM SINNE DES ARTIKELS 30 DES VERTRAGES DARSTELLT , WENN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS DIE EINFUHR PORNOGRAPHISCHER ARTIKEL IN DIESEN STAAT VERBIETEN .
12 NACH DIESEM ARTIKEL SIND ' ' MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN SOWIE ALLE MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG . . . ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN VERBOTEN . ' ' OFFENSICHTLICH BEZIEHT SICH DIESE BESTIMMUNG AUCH AUF EINFUHRVERBOTE , DIE DIE EXTREMSTE FORM EINER BESCHRÄNKUNG DARSTELLEN . INSOFERN MUSS DIE IN ARTIKEL 30 VERWENDETE FORMULIERUNG EBENSO VERSTANDEN WERDEN WIE DER IN ARTIKEL 36 ENTHALTENE AUSDRUCK ' ' EINFUHRVERBOTE ODER -BESCHRÄNKUNGEN ' ' .
13 AUF DIE ERSTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS RECHTSVORSCHRIFTEN DER VORLIEGENDEN ART EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG DARSTELLEN
ZUR ZWEITEN UND DRITTEN FRAGE
14 DIE ZWEITE UND DRITTE FRAGE LAUTEN FOLGENDERMASSEN :
2 . IM FALLE DER BEJAHUNG DER ERSTEN FRAGE :
BEDEUTET ARTIKEL 36 SATZ 1 RICHTIGER AUSLEGUNG NACH , DASS EIN MITGLIEDSTAAT DIE EINFUHR VON WAREN ANSTÖSSIGEN ODER UNZUECHTIGEN CHARAKTERS IM SINNE DES RECHT DIESES MITGLIEDSTAATS AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT RECHTMÄSSIG VERBIETEN KANN?
3.IST INSBESONDERE :
I ) DER MITGLIEDSTAAT BERECHTIGT , SOLCHE VERBOTE AUFRECHT ZU ERHALTEN , UM VERSTÖSSE GEGEN DAS RECHT ALLER TEILE SEINES ZOLLGEBIETS ZU VERHINDERN , GEGEN SIE VORSORGE ZU TREFFEN ODER IHRE WAHRSCHEINLICHKEIT ZU VERRINGERN ,
II)DER MITGLIEDSTAAT BERECHTIGT , SOLCHE VERBOTE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG SEINER NATIONALEN MASSSTÄBE UND EIGENHEITEN , WIE SIE SICH AUS DEM RECHT ALLER TEILE DES ZOLLGEBIETS DIESES STAATES EINSCHLIESSLICH DES DAS VERBOT ENTHALTENDEN RECHTS ERGEBEN , UNGEACHTET VON UNTERSCHIEDEN ZWISCHEN DEM JEWEILIGEN RECHT DIESER TEILE AUFRECHTZUERHALTEN?
DIESE FRAGEN SIND GEMEINSAM ZU BEHANDELN .
15 NACH ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG STEHEN DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR IM INNEREN DER GEMEINSCHAFT EINFUHRVERBOTEN UNTER ANDEREM DANN NICHT ENTGEGEN , WENN DIESE ' ' AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN SITTLICHKEIT ' ' GERECHTFERTIGT SIND . GRUNDSÄTZLICH IST ES SACHE JEDES MITGLIEDSTAATS , DEN BEGRIFF DER ÖFFENTLICHEN SITTLICHKEIT FÜR SEIN GEBIET IM EINKLANG MIT SEINER EIGENEN WERTORDNUNG UND IN DER VON IHM GEWÄHLTEN FORM AUSZUFÜLLEN . FOLGLICH LÄSST SICH NICHT BESTREITEN , DASS DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ÜBER DIE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ANSTÖSSIGEN ODER UNZUECHTIGEN CHARAKTERS DURCH DIE DEN MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 36 SATZ 1 VORBEHALTENE BEFUGNIS GEDECKT SIND .
16 JEDER MITGLIEDSTAAT KANN EINFUHRVERBOTE , DIE AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN SITTLICHKEIT GERECHTFERTIGT SIND , FÜR SEIN GESAMTES STAATSGEBIET IM SINNE DES ARTIKELS 227 EWG-VERTRAG UNABHÄNGIG VON SEINER VERFASSUNGSSTRUKTUR UND VON DER VERTEILUNG DER EINSCHLAEGIGEN GESETZGEBUNGSZUSTÄNDIGKEITEN ERLASSEN . DER UMSTAND , DASS DIE IN DEN VERSCHIEDENEN TEILEN EINES MITGLIEDSTAATS GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN GEWISSE UNTERSCHIEDE AUFWEISEN , HINDERT DAHER DIESEN MITGLIEDSTAAT NICHT DARAN , DIE AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN SITTLICHKEIT IM HANDEL MIT DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VERHÄNGTEN EINFUHRVERBOTE EINHEITLICH ZU REGELN .
17 AUF DIE ZWEITE UND DRITTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 36 SATZ 1 DAHIN GEHEND AUSZULEGEN IST , DASS EIN MITGLIEDSTAAT EINFUHREN AUS JEDEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GRUNDSÄTZLICH RECHTMÄSSIG VERBIETEN KANN , WENN DIE EIN GEFÜHRTEN GEGENSTÄNDE IM SINNE SEINES INNERSTAATLICHEN RECHTS ANSTÖSSIGEN ODER UNZUECHTIGEN CHARAKTER BESITZEN . EIN SOLCHES VERBOT KANN RECHTMÄSSIG AUCH DANN FÜR DAS GESAMTE STAATSGEBIET GELTEN , WENN DIE IN DEN VERSCHIEDENEN TEILEN DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATES GELTENDEN EINSCHLAEGIGEN RECHTSVORSCHRIFTEN UNTERSCHIEDE AUFWEISEN .
ZUR VIERTEN , FÜNFTEN UND SECHSTEN FRAGE
18 DIE VIERTE , DIE FÜNFTE UND DIE SECHSTE FRAGE LAUTEN FOLGENDERMASSEN :
4 . KANN EIN AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN SITTLICHKEIT ODER DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG GERECHTFERTIGTES UND ZU DIESEM ZWECK VERHÄNGTES VERBOT DER EINFUHR VON WAREN NICHTSDESTOWENIGER UNTER VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 36 EIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG ODER EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS DARSTELLEN?
5 . IM FALLE DER BEJAHUNG DER VIERTEN FRAGE :
STELLT EIN VERBOT DER EINFUHR SOLCHER WAREN NOTWENDIG UNTER VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 36 SATZ 2 EIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG ODER EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DAR , WENN ES EINEN ANDEREN ANWENDUNGSBEREICH ALS DAS STRAFRECHTLICHE VERBOT DES BESITZES UND DER VERÖFFENTLICHUNG SOLCHER WAREN INNERHALB DES MITGLIEDSTAATS ODER EINES SEINER TEILE HAT?
6 . HÄTTE ES EINFLUSS AUF DIE BEANTWORTUNG DER FÜNFTEN FRAGE , WENN DAS EINFUHRVERBOT IM GEGENSATZ ZUM VERBOT DES BESITZES UND DER VERÖFFENTLICHUNG ALS VERWALTUNGSANGELEGENHEIT VON DEN FÜR DIE UNTERSUCHUNG DER WAREN BEI DER EINFUHR ZUSTÄNDIGEN ZOLLBEAMTEN DURCHGEFÜHRT WERDEN KÖNNTE?
19 MIT DIESEN FRAGEN TRAEGT DAS HOUSE OF LORDS DEM VORBRINGEN DER RECHTSMITTELFÜHRER RECHNUNG , DIE SICH AUF GEWISSE UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEM - UNEINGESCHRÄNKTEN - VERBOT DER EINFUHR DER FRAGLICHEN WAREN EINERSEITS UND DEN IN DEN VERSCHIEDENEN TEILEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN ANDERERSEITS BERUFEN , DIE ANSCHEINEND WENIGER STRENG SIND , DA DER BLOSSE BESITZ VON UNZUECHTIGEN ARTIKELN , WENN ER KEINEN WIRTSCHAFTLICHEN ZWECKEN DIENT , IN KEINEM TEIL DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS EINEN STRAFBESTAND ERFÜLLT UND DA VON DEM ALLGEMEINEN VERBOT DES INVERKEHRBRINGENS SOLCHER ARTIKEL AUSNAHMEN ZUGUNSTEN VON ARTIKELN VON WISSENSCHAFTLICHEM , LITERARISCHEM , KÜNSTLERISCHEM ODER ERZIEHERISCHEM INTERESSE VORGESEHEN SIND . ANGESICHTS DIESER UNTERSCHIEDE HAT SICH DIE FRAGE GESTELLT , OB DAS EINFUHRVERBOT NICHT MÖGLICHERWEISE UNTER ARTIKEL 36 SATZ 2 FÄLLT .
20 NACH ARTIKEL 36 SATZ 2 DÜRFEN DIE IN SATZ 1 GENANNTEN EINFUHRVERBOTE ' ' WEDER EIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG NOCH EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DARSTELLEN . ' '
21 ZUR BEANTWORTUNG DER GESTELLTEN FRAGEN IST AUF DEN ZWECK DIESER BESTIMMUNG ABZUSTELLEN , ZU VERHINDERN , DASS AUF GRÜNDE DES ARTIKELS 36 SATZ 1 GESTÜTZTE BESCHRÄNKUNGEN DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELS MISSBRAUCHT UND ZUR DISKRIMINIERUNG VON WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ODER ZUM MITTELBAREN SCHUTZ BESTIMMTER NATIONALER PRODUKTIONEN VERWANDT WERDEN . DAS IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH BESTEHENDE VERBOT DER EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ANSTÖSSIGEN ODER UNZUECHTIGEN CHARAKTERS HAT KEINE SOLCHEN AUSWIRKUNGEN . DIE IN DEN TEILEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GELTENDEN EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN HABEN UNGEACHTET DER ZWISCHEN IHNEN BESTEHENDEN UNTERSCHIEDE UND EINIGER IN IHNEN ENTHALTENER AUSNAHMEN VON BESCHRÄNKTER TRAGWEITE INSGESAMT ZUM ZWECK , DIE HERSTELLUNG UND DEN ABSATZ VON VERÖFFENTLICHUNGEN MIT ANSTÖSSIGEM ODER UNZUECHTIGEM CHARAKTER ZU VERBIETEN ODER ZUMINDEST ZU BESCHRÄNKEN . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN MAN BEI EINER GESAMTWÜRDIGUNG DAVON AUSGEHEN , DASS IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH KEIN RECHTMÄSSIGER HANDEL MIT SOLCHEN WAREN STATTFINDET . DASS DAS EINFUHRVERBOT IN MANCHER HINSICHT STRENGER SEIN MAG ALS EINIGE IM INNEREN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GELTENDE VORSCHRIFTEN , KANN DAHER NICHT ALS MASSNAHME ZUM MITTELBAREN SCHUTZ BESTIMMTER NATIONALER PRODUKTIONEN ODER ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG VON IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT HERGESTELLTEN WAREN DIESER BESONDEREN ART GEGENÜBER IM INLAND ERZEUGTEN ANGESEHEN WERDEN .
22 AUF DIE VIERTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS EIN EINFUHRVERBOT FÜR BESTIMMTE WAREN , DAS AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN SITTLICHKEIT GERECHTFERTIGT WERDEN KANN UND DAS ZU DIESEM ZWECK VERHÄNGT WURDE , WEDER EIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG NOCH EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN IM SINNE VON ARTIKEL 36 DARSTELLT , WENN IM INNEREN DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS KEIN RECHTMÄSSIGER HANDEL MIT SOLCHEN WAREN STATTFINDET .
23 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN ERÜBRIGT SICH DIE ANTWORT AUF DIE FÜNFTE UND DIE SECHSTE FRAGE .
ZUR SIEBTEN FRAGE
24 UNABHÄNGIG VON DEN VORANGEHENDEN FRAGEN GEHT DIE SIEBTE FRAGE DAHIN , OB EIN MITGLIEDSTAAT DIE EINFUHR SOLCHER WAREN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANGESICHTS DES ARTIKELS 234 DES VERTRAGES RECHTMÄSSIG AUFGRUND SEINER VERPFLICHTUNGEN AUS DEM GENFER ABKOMMEN ZUR BEKÄMPFUNG DER VERBREITUNG UNZUECHTIGER VERÖFFENTLICHUNGEN AUS DEM JAHRE 1923 UND AUS DEN VERTRAEGEN DES WELTPOSTVEREINS ( ERNEUERT IN LAUSANNE IM JAHRE 1974 , IN KRAFT GETRETEN AM 1 . JANUAR 1976 ), VERBIETEN KANN .
25 GEMÄSS ARTIKEL 234 WERDEN DIE RECHTE UND PFLICHTEN AUS ÜBEREINKÜNFTEN , DIE VOR INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES ZWISCHEN EINEM ODER MEHREREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND EINEM ODER MEHREREN DRITTEN LÄNDERN ANDERERSEITS GESCHLOSSEN WURDEN , DURCH DIESEN VERTRAG NICHT BERÜHRT . SOWEIT INDESSEN DIESE ÜBEREINKÜNFTE MIT DIESEM VERTRAG NICHT VEREINBAR SIND , IST DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT VERPFLICHTET , ALLE GEEIGNETEN MITTEL ANZUWENDEN , UM DIE FESTGESTELLTEN UNVEREINBARKEITEN ZU BEHEBEN .
26 UNTERSUCHT MAN DIE VÖLKERRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN , AUF DIE DAS HOUSE OF LORDS BEZUG NIMMT , ANHAND DER VORANGEHENDEN ERWAEGUNGEN , SO WIRD DEUTLICH , DASS BEI DER AUSFÜHRUNG DER GENANNTEN VÖLKERRECHTLICHEN ABKOMMEN DURCH DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH KEINE WIDERSPRÜCHE ZU DEN BESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR ENTSTEHEN KÖNNEN , WENN MAN DIE AUSNAHME BERÜCKSICHTIGT , DIE ARTIKEL 36 FÜR EINFUHRVERBOTE AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN SITTLICHKEIT ZULÄSST .
27 AUF DIE SIEBTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 234 DER ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNGEN AUS DEM GENFER ABKOMMEN ZUR BEKÄMPFUNG DER VERBREITUNG UNZUECHTIGER VERÖFFENTLICHUNGEN AUS DEM JAHRE 1923 UND AUS DEN VERTRAEGEN DES WELTPOSTVEREINS ( ERNEUERT IN LAUSANNE IM JAHRE 1974 , IN KRAFT GETRETEN AM 1 . JANUAR 1976 ) DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT INSOWEIT NICHT ENTGEGENSTEHT , ALS DIESER VON DEM IN ARTIKEL 36 DES VERTRAGES ENTHALTENEN VORBEHALT ZUM SCHUTZE DER ÖFFENTLICHEN SITTLICHKEIT GEBRAUCH MACHT .
28 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHES UND DER KOMMISSION , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG .
29 FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM HOUSE OF LORDS MIT BESCHLUSS VOM 22 . FEBRUAR 1979 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 . RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATES , DIE JEDE EINFUHR VON PORNOGRAPHISCHEN ARTIKELN IN DIESEN STAAT VERBIETEN , STELLEN EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 30 DES VERTRAGES DAR .
2 . ARTIKEL 36 SATZ 1 IST DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT EINFUHREN AUS JEDEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GRUNDSÄTZLICH RECHTMÄSSIG VERBIETEN KANN , WENN DIE EINGEFÜHRTEN GEGENSTÄNDE IM SINNE SEINES INNERSTAATLICHEN RECHTS ANSTÖSSIGEN ODER UNZUECHTIGEN CHARAKTER BESITZEN . EIN SOLCHES VERBOT KANN RECHTMÄSSIG AUCH DANN FÜR DAS GESAMTE STAATSGEBIET GELTEN , WENN DIE IN DEN VERSCHIEDENEN TEILEN DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS GELTENDEN EINSCHLAEGIGEN RECHTSVORSCHRIFTEN UNTERSCHIEDE AUFWEISEN .
3 . EIN EINFUHRVERBOT FÜR BESTIMMTE WAREN , DAS AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN SITTLICHKEIT GERECHTFERTIGT WERDEN KANN UND DAS ZU DIESEM ZWECK VERHÄNGT WURDE , STELLT WEDER EIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG NOCH EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS IM SINNE VON ARTIKEL 36 DAR , WENN IM INNERN DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS KEIN RECHMÄSSIGER HANDEL MIT SOLCHEN WAREN STATTFINDET .
4 . ARTIKEL 234 STEHT DER ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNGEN AUS DEM GENFER ABKOMMEN ZUR BEKÄMPFUNG DER VERBREITUNG UNZUECHTIGER VERÖFFENTLICHUNGEN AUS DEM JAHRE 1923 UND AUS DEN VERTRAEGEN DES WELTPOSTVEREINS ( ERNEUERT IN LAUSANNE IM JAHRE 1974 , IN KRAFT GETRETEN AM 1 . JANUAR 1976 ) DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT INSOWEIT NICHT ENTGEGEN , ALS DIESER VON DEM IN ARTIKEL 36 DES VERTRAGES ENTHALTENEN VORBEHALT ZUM SCHUTZE DER ÖFFENTLICHEN SITTLICHKEIT GEBRAUCH MACHT .