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Document 61978CJ0007
Judgment of the Court of 23 November 1978. # Regina v Ernest George Thompson, Brian Albert Johnson and Colin Alex Norman Woodiwiss. # Reference for a preliminary ruling: Court of Appeal (England) - United Kingdom. # Means of payment and movements of capital. # Case 7/78.
Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1978.
Ernest George Thompson, Brian Albert Johnson und Colin Alex Norman Woodiwiss.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Court of Appeal (England) - Vereinigtes Königreich.
Zahlungsmittel und Kapitalverkehr.
Rechtssache 7/78.
Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1978.
Ernest George Thompson, Brian Albert Johnson und Colin Alex Norman Woodiwiss.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Court of Appeal (England) - Vereinigtes Königreich.
Zahlungsmittel und Kapitalverkehr.
Rechtssache 7/78.
Sammlung der Rechtsprechung 1978 -02247
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1978:209
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 23. NOVEMBER 1978. - ERNEST GEORGE THOMPSON, BRIAN ALBERT JOHNSON UND COLIN ALEX NORMAN WOODIWISS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM COURT OF APPEAL CRIMINAL DIVISION. - ZAHLUNGSMITTEL UND KAPITALVERKEHR. - RECHTSSACHE 7-78.
Sammlung der Rechtsprechung 1978 Seite 02247
Griechische Sonderausgabe Seite 00681
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00765
Spanische Sonderausgabe Seite 00667
Schwedische Sonderausgabe Seite 00225
Finnische Sonderausgabe Seite 00245
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . FREIER WARENVERKEHR - WAREN - BEGRIFF - ZAHLUNGSMITTEL - GOLD- UND SILBERMÜNZEN - QUALIFIZIERUNG
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 BIS 37 )
2 . FREIER WARENVERKEHR - AUSNAHMEN - GRÜNDE DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG - AUSSER KURS GESETZTE SILBERMÜNZEN - AUSFUHRVERBOT - ZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 36 )
1 . IM SYSTEM DES EWG-VERTRAGS SIND ZAHLUNGSMITTEL NICHT ALS WAREN ZU BETRACHTEN , DIE UNTER ARTIKEL 30 BIS 37 DES VERTRAGES FALLEN . DIESE VORSCHRIFTEN GELTEN ALSO NICHT FÜR
A ) MÜNZEN AUS SILBERLEGIERUNGEN , DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT GESETZLICHES ZAHLUNGSMITTEL SIND ,
B ) GOLDMÜNZEN WIE ZUM BEISPIEL KRÜGERRAND , DIE IN EINEM DRITTSTAAT HERGESTELLT SIND , SICH ABER IN EINEM MITGLIEDSTAAT IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN .
2 . EIN AUSFUHRVERBOT FÜR MÜNZEN EINES MITGLIEDSTAATS AUS SILBERLEGIERUNGEN , DIE GESETZLICHES ZAHLUNGSMITTEL IN DIESEM STAAT WAREN , ES ABER NICHT MEHR SIND , DIE EINZUSCHMELZEN ODER SONST ZU ZERSTÖREN IM INLAND JEDOCH VERBOTEN IST , IST AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG IM SINNE DES ARTIKELS 36 DES VERTRAGES GERECHTFERTIGT , WEIL ES ZUM SCHUTZ DES MÜNZRECHTS DIENT , DAS HERKÖMMLICH ALS WESENTLICHES INTERESSE DES STAATES BETRACHTET WIRD .
1MIT BESCHLUSS VOM 15 . DEZEMBER 1977 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 16 . JANUAR 1978 , HAT DER COURT OF APPEAL OF ENGLAND AND WALES ( CRIMINAL DIVISION ) DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE REIHE VON FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DER ARTIKEL 30 BIS 37 SOWIE DER ARTIKEL 67 BIS 73 DES VERTRAGES VORGELEGT .
2/4DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM BERUFUNGSVERFAHREN IN STRAFSACHEN ; DIE BERUFUNG WURDE VON DREI BRITISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN ( IM FOLGENDEN ' ' DIE BERUFUNGSFÜHRER ' ' GENANNT ) EINGELEGT , DIE VOR DEM CROWN COURT CANTERBURY FÜR SCHULDIG BEFUNDEN WORDEN WAREN , WISSENTLICH AN EINER BETRÜGERISCHEN UMGEHUNG DES VERBOTES DER EINFUHR VON GOLDMÜNZEN IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH UND DES VERBOTES DER AUSFUHR VOR DEM JAHRE 1947 GEPRAEGTE MÜNZEN AUS SILBERLEGIERUNGEN AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH BETEILIGT GEWESEN ZU SEIN . DIE EINFUHR VON GOLDMÜNZEN IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH IST KRAFT DER IMPORT OF GOODS ( CONTROL ) ORDER 1954 VERBOTEN , DIE DER BOARD OF TRADE IN AUSÜBUNG SEINER BEFUGNISSE NACH DEM IMPORT , EXPORT AND CUSTOMS POWERS ( DEFENCE ) ACT 1939 ERLASSEN HAT . KRAFT EINER OFFENEN ALLGEMEINEN EINFUHRLIZENZ DES SECRETARY OF STATE FOR TRADE AND INDUSTRY VOM 5 . JULI 1973 WAR DIE EINFUHR SÄMTLICHER WAREN MIT GEWISSEN AUSNAHMEN - ZU DENEN GOLDMÜNZEN NICHT GEHÖRTEN - ERLAUBT ; MIT DER ÄNDERUNG NR . 10 ZU DIESER LIZENZ VOM 15 . APRIL 1975 , DIE AM 16 . APRIL 1975 IN KRAFT TRAT , WURDEN JEDOCH DIE GOLDMÜNZEN DEN WAREN ZUGEORDNET , DEREN EINFUHR VORBEHALTLICH EINER LIZENZ DES BOARD OF TRADE VERBOTEN WAR .
5/7KRAFT DER EXPORT OF GOODS ( CONTROL ) ORDER 1970 , DIE IN AUSÜBUNG DER VON DEM GENANNTEN GESETZ AUS DEM JAHRE 1939 ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE ERLASSEN WURDE , IST ES VORBEHALTLICH EINER LIZENZ VERBOTEN , MEHR ALS 10 VOR DEM JAHRE 1947 AUS SILBERLEGIERUNGEN GEPRAEGTEN MÜNZEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF EINMAL AUSZUFÜHREN , WENN DIESE MÜNZEN ZUR ZEIT DER AUSFUHR NICHT ÄLTER ALS HUNDERT JAHRE SIND . DIE AUSFUHR DIESER MÜNZEN IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT DER EWG WAR DURCH EINE OFFENE ALLGEMEINE LIZENZ DES SECRETARY OF STATE VOM 20 . DEZEMBER 1972 GENEHMIGT WORDEN , WELCHE BEZUEGLICH DIESER MÜNZEN DURCH EINE ANDERE OFFENE ALLGEMEINE LIZENZ VOM 25 . JANUAR 1973 AUFGEHOBEN UND ERSETZT WORDEN WAR . DIESE ZWEITE OFFENE ALLGEMEINE LIZENZ WURDE DURCH EINE WEITERE OFFENE ALLGEMEINE LIZENZ VOM 5 . JULI 1974 AUFGEHOBEN , DIE AM 15 . JULI 1974 IN KRAFT TRAT ; KRAFT DIESER LIZENZ WURDEN DIE GENANNTEN MÜNZEN VON DER OFFENEN ALLGEMEINEN LIZENZ AUSGENOMMEN , SO DASS SIE SEIT DEM 15 . JULI 1974 NUR NOCH KRAFT EINER BESONDEREN LIZENZ AUSGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN .
8/9DIE BERUFUNGSFÜHRER HATTEN IN DER ZEIT VOM 24 . APRIL 1975 BIS ZUM 30 . JUNI 1975 3 400 SÜDAFRIKANISCHE KRÜGERRAND IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH BRINGEN LASSEN , DIE VON DER FIRMA AGOSI IN PFORZHEIM , BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , ERWORBEN WORDEN WAREN . SIE HATTEN FERNER IN DER ZEIT VOM 7 . AUGUST 1974 BIS ZUM 26 . MAI 1975 FÜR DIESELBE DEUTSCHE FIRMA 40,39 TONNEN VOR DEM JAHRE 1947 AUS SILBERLEGIERUNGEN GEPRAEGTER MÜNZEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUSGEFÜHRT , UND ZWAR SIXPENCE- , SHILLING- , FLORIN- UND HALF-CROWN-MÜNZEN .
10/13DIE BERUFUNGSFÜHRER HATTEN SICH VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ FÜR SCHULDIG ERKLÄRT ; SIE LEGTEN DANN BERUFUNG ZUM COURT OF APPEAL ( CRIMINAL DIVISION ) EIN , WO SIE VORTRUGEN , DASS DIE BRITISCHEN BESTIMMUNGEN , WELCHE DIE FRAGLICHEN EIN- UND AUSFUHREN VERBÖTEN , GEGEN DIE ARTIKEL 30 UND 34 DES VERTRAGES VERSTIESSEN . ARTIKEL 30 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 42 DER BEITRITTSAKTE VERBIETE FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH SPÄTESTENS SEIT DEM 1 . JANUAR 1975 JEDE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DER EINFUHREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN . ARTIKEL 34 IN VERBINDUNG MIT DEM GENANNTEN ARTIKEL 42 VERBIETE FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH SPÄTESTENS SEIT DEM 1 . JANUAR 1975 JEDE MASSNAHME VON GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DER AUSFUHREN NACH ANDEREN MITGLIEDSTAATEN . DIE BERUFUNGSFÜHRER TRUGEN FERNER VOR , DASS DIE EIN- UND AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN DES BRITISCHEN RECHTS NICHT AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG NACH ARTIKEL 36 DES VERTRAGES GERECHTFERTIGT WERDEN KÖNNTEN .
14/17DEMGEGENÜBER TRUG DIE BRITISCHE REGIERUNG VOR , DIE EIN- BZW . AUSGEFÜHRTEN MÜNZEN STELLTEN ' ' KAPITAL ' ' IM SINNE DER ARTIKEL 67 FF . DES VERTRAGES DAR ; DIE ARTIKEL 30 UND 34 SEIEN FOLGLICH UNANWENDBAR . SELBST WENN ABER DIE FRAGLICHEN MÜNZEN ALS WAREN ZU BETRACHTEN WÄREN , DIE UNTER ARTIKEL 30 FF . DES VERTRAGES FIELEN , SO SEIEN DIE EIN- UND AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN DOCH NACH ARTIKEL 36 DES VERTRAGES ZULÄSSIG , WEIL SIE AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG GERECHTFERTIGT SEIEN . DIE EINFUHR BESTIMMTER GOLDMÜNZEN IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH SEI VERBOTEN WORDEN , UM
I ) DIE BELASTUNG DER ZAHLUNGSBILANZ ZU VERHINDERN UND
II ) DIE SPEKULATION UND DAS HORTEN VON UNPRODUKTIVEM VERMÖGEN ZU VERHINDERN .
DIE AUSFUHR VOR DEM JAHRE 1947 AUS SILBERLEGIERUNGEN GEPRAEGTER MÜNZEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS SEI VERBOTEN WORDEN , UM
I ) SICHERZUSTELLEN , DASS KEIN MANGEL AN HARTGELD FÜR DEN ÖFFENTLICHEN GEBRAUCH AUFTRETE ,
II ) SICHERZUSTELLEN , DASS EIN AUS DER WERTERHÖHUNG DES IN DEN MÜNZEN ENTHALTENEN METALLS ENTSTEHENDER GEWINN EHER DEM MITGLIEDSTAAT ALS EINEM EINZELNEN ZUWACHSE ,
III ) ZU VERHINDERN , DASS DIESE MÜNZEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUSSERHALB SEINES HOHEITSGEBIETS ZERSTÖRT WÜRDEN , WAS EINE STRAFBARE HANDLUNG DARSTELLEN WÜRDE , WENN ES INNERHALB SEINES HOHEITSGEBIETES GESCHÄHE .
18BEI DIESER SACHLAGE HAT DER COURT OF APPEAL DIE FOLGENDEN FRAGEN VORGELEGT :
1 . SIND DIE FOLGENDEN MÜNZEN IM GRUNDSATZ ' ' KAPITAL ' ' IM SINNE DES KAPITELS 4 IM ZWEITEN TEIL , TITEL III , DES VERTRAGES VON ROM :
A ) IN EINEM DRITTLAND HERGESTELLTE GOLDMÜNZEN , BEISPIELSWEISE KRÜGERRAND , DIE SICH IN EINEM MITGLIEDSTAAT IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN ;
B ) MÜNZEN AUS SILBERLEGIERUNGEN , DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT GESETZLICHES ZAHLUNGSMITTEL SIND ;
C)MÜNZEN EINES MITGLIEDSTAATS AUS SILBERLEGIERUNGEN , DIE GESETZLICHES ZAHLUNGSMITTEL WAREN , ES ABER NICHT MEHR SIND , UND DIE IN DIESEM STAAT DENNOCH ALS MÜNZEN GEGEN DIE ZERSTÖRUNG IN DIESEM STAAT GESCHÜTZT SIND?
2 . BEJAHENDENFALLS : KANN AUS DER MENGE UND DER ART , IN DER , UND AUS DEN ZWECKEN , ZU DENEN SOLCHE MÜNZEN GEHANDELT WERDEN , FOLGEN , DASS SIE NICHT MEHR ' ' KAPITAL ' ' IM SINNE DES KAPITELS 4 IM ZWEITEN TEIL , TITEL III , SIND?
3 . SCHLIESST DIE ANWENDUNG DES KAPITELS 4 IM ZWEITEN TEIL , TITEL III , DES VERTRAGES VON ROM AUF DIEJENIGEN DER VORGENANNTEN MÜNZEN , DIE ' ' KAPITAL ' ' DARSTELLEN , DIE ANWENDUNG DES KAPITELS 2 IM ZWEITEN TEIL , TITEL I , DES VERTRAGES AUS?
4 . FALLS AUCH NUR EINE DER OBIGEN FRAGEN DAHIN GEHEND BEANTWORTET WERDEN SOLLTE , DASS DIE FRAGLICHEN WAREN UNTER KAPITEL 2 IM ZWEITEN TEIL , TITEL I , FALLEN - KANN SICH DANN EIN MITGLIEDSTAAT AUF DIE IN ARTIKEL 36 DES VERTRAGES VON ROM ERWÄHNTE ' ' ÖFFENTLICHE ORDNUNG ' ' BERUFEN , UM
A ) DIE EINFUHR VON GOLDMÜNZEN AUS WENIGSTENS EINEM DER FOLGENDEN GRÜNDE , NÄMLICH
I ) DIE BELASTUNG SEINER ZAHLUNGSBILANZ ZU VERHINDERN ,
II)DIE SPEKULATION UND DAS HORTEN VON UNPRODUKTIVEM VERMÖGEN ZU VERHINDERN ,
B ) DIE AUSFUHR SEINER EIGENEN MÜNZEN AUS SILBERLEGIERUNGEN AUS WENIGSTENS EINEM DER FOLGENDEN GRÜNDE , NÄMLICH
I ) SICHERZUSTELLEN , DASS KEIN MANGEL AN HARTGELD FÜR DEN ÖFFENTLICHEN GEBRAUCH AUFTRITT ,
II ) SICHERZUSTELLEN , DASS EIN AUS DER WERTERHÖHUNG DES IN DEN MÜNZEN ENTHALTENEN METALLS ENTSTEHENDER GEWINN EHER DEM MITGLIEDSTAAT ALS EINEM EINZELNEN ZUWÄCHST ,
III ) ZU VERHINDERN , DASS SEINE MÜNZEN AUSSERHALB SEINES HOHEITSGEBIETES ZERSTÖRT WERDEN , WAS EINE STRAFBARE HANDLUNG DARSTELLEN WÜRDE , WENN ES INNERHALB SEINES HOHEITSGEBIETS GESCHÄHE ,
ZU BESCHRÄNKEN?
19/20BEI NÄHEREM HINSEHEN ERGIBT SICH , DASS DIE GESTELLTEN FRAGEN ZWAR IHRER FASSUNG NACH DIE KLASSIFIZIERUNG DER FRAGLICHEN MÜNZEN ALS ' ' KAPITAL ' ' BETONEN , DASS SIE IN WIRKLICHKEIT ABER DAHIN GEHEN , OB DIESE MÜNZEN WAREN SIND , DIE UNTER DIE ARTIKEL 30 BIS 37 DES VERTRAGES FALLEN , ODER ABER ZAHLUNGSMITTEL , DIE UNTER ANDERE BESTIMMUNGEN FALLEN . SO VERSTANDEN MÜSSEN DIESE FRAGEN IM RAHMEN DES GESAMTSYSTEMS DES VERTRAGES GEPRÜFT WERDEN .
21/22EINE UNTERSUCHUNG DIESES SYSTEMS ZEIGT , DASS DIE REGELN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR , INSBESONDERE DIE ARTIKEL 30 FF . ÜBER DIE BESEITIGUNG DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN UND DER MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG NICHT NUR IM VERHÄLTNIS ZU DEN SONDERREGELN ÜBER DEN KAPITALVERKEHR ZU BETRACHTEN SIND , SONDERN AUCH IM VERHÄLTNIS ZU DEN GESAMTEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER DEN ZAHLUNGSVERKEHR , DER DEN VERSCHIEDENSTEN ZWECKEN DIENEN KANN UND WOVON DER KAPITALTRANSFER NUR EINE BESONDERE GRUPPE DARSTELLT . ZWAR HABEN EINERSEITS DIE ARTIKEL 67 BIS 73 DES VERTRAGES ÜBER DIE LIBERALISIERUNG DES KAPITALVERKEHRS EINE BESONDERE BEDEUTUNG HINSICHTLICH EINES DER IN ARTIKEL 3 DES VERTRAGES GENANNTEN ZIELE , NÄMLICH DER BESEITIGUNG DER HINDERNISSE FÜR DEN FREIEN KAPITALVERKEHR , ANDERERSEITS MÜSSEN JEDOCH DIE ARTIKEL 104 BIS 109 , DIE DIE GESAMTZAHLUNGSBILANZ UND DESHALB DIE GESAMTHEIT DER GELDBEWEGUNGEN BETREFFEN , ALS WESENTLICH FÜR DIE ERREICHUNG DER FREIHEIT DES WAREN- , DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHRS ERACHTET WERDEN , DIE FÜR DIE VERWIRKLICHUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES VON GRUNDLEGENDER BEDEUTUNG IST .
23/25INSBESONDERE VERPFLICHTET SICH NACH ARTIKEL 106 ' ' JEDER MITGLIEDSTAAT . . ., IN DER WÄHRUNG DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM DER GLÄUBIGER ODER DER BEGÜNSTIGTE ANSÄSSIG IST , DIE ZAHLUNGEN ZU GENEHMIGEN , DIE SICH AUF DEN WAREN- , DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR BEZIEHEN , SOWIE DEN TRANSFER VON KAPITALBETRAEGEN UND ARBEITSENTGELTEN ZU GESTATTEN , SOWEIT DER WAREN- , DIENSTLEISTUNGS- , KAPITAL- UND PERSONENVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN NACH DIESEM VERTRAG LIBERALISIERT IST ' ' . DIESE BESTIMMUNG SOLL DIE DURCHFÜHRUNG DER ZAHLUNGEN SICHERSTELLEN , DIE FÜR DIE LIBERALISIERUNG DES KAPITALVERKEHRS WIE FÜR DEN FREIEN WAREN- , DIENSTLEISTUNGS- UND PERSONENVERKEHR ERFORDERLICH SIND . HIERAUS IST ABZULEITEN , DASS ZAHLUNGSMITTEL IM SYSTEM DES VERTRAGES NICHT ALS WAREN ZU BETRACHTEN SIND , DIE UNTER DIE ARTIKEL 30 BIS 37 DES VERTRAGES FALLEN .
26MÜNZEN AUS SILBERLEGIERUNGEN , DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT GESETZLICHES ZAHLUNGSMITTEL SIND , SIND IHRER NATUR NACH ALS ZAHLUNGSMITTEL ZU BETRACHTEN ; HIERAUS FOLGT , DASS IHR TRANSFER NICHT UNTER DIE ARTIKEL 30 BIS 37 DES VERTRAGES FÄLLT .
27/28WENN AUCH ZWEIFELHAFT SEIN KANN , OB KRÜGERRAND ALS GESETZLICHES ZAHLUNGSMITTEL ZU ERACHTEN SIND , SO IST DOCH FESTZUSTELLEN , DASS DIESE MÜNZEN AUF DEN WÄHRUNGSMÄRKTEN DER MITGLIEDSTAATEN , DIE DEN HANDEL MIT IHNEN GESTATTEN , ALS GELD BEHANDELT WERDEN . IHR TRANSFER MUSS FOLGLICH ALS ZAHLUNGSVERKEHR KLASSIFIZIERT WERDEN , DER NICHT UNTER DIE ARTIKEL 30 BIS 37 FÄLLT .
29ANGESICHTS DIESER ERWAEGUNGEN IST ES NICHT NÖTIG , DER FRAGE NACHZUGEHEN , UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN DER TRANSFER DIESER BEIDEN ARTEN VON MÜNZEN ETWA ALS KAPITALVERKEHR ODER ABER ALS LAUFENDE ZAHLUNG ZU BETRACHTEN WÄRE .
30/31DIE FRAGE 1C BEZIEHT SICH AUF MÜNZEN EINES MITGLIEDSTAATS AUS SILBERLEGIERUNGEN , DIE IN DIESEM MITGLIEDSTAAT GESETZLICHES ZAHLUNGSMITTEL WAREN , DIE ES ABER NICHT MEHR SIND , UND DIE DENNOCH ALS MÜNZEN GEGEN DIE ZERSTÖRUNG GESCHÜTZT SIND . SOLCHE MÜNZEN SIND NICHT ALS ZAHLUNGSMITTEL IM OBEN DARGELEGTEN SINNE ZU ERACHTEN , SO DASS SIE ALS WAREN QUALIFIZIERT WERDEN KÖNNEN , DIE UNTER DIE ARTIKEL 30 BIS 37 DES VERTRAGES FALLEN .
32/34ES IST SACHE DER MITGLIEDSTAATEN , IHRE EIGENEN MÜNZEN ZU PRAEGEN UND SIE GEGEN DIE ZERSTÖRUNG ZU SCHÜTZEN . AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS ES IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VERBOTEN IST , INLÄNDISCHE MÜNZEN EINZUSCHMELZEN ODER ZU ZERSTÖREN , SELBST WENN SIE NICHT MEHR GESETZLICHES ZAHLUNGSMITTEL SIND . EIN VERBOT DER AUSFUHR SOLCHER MÜNZEN MIT DEM ZIEL , ZU VERHINDERN , DASS SIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGESCHMOLZEN ODER ZERSTÖRT WERDEN , IST AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG IM SINNE DES ARTIKELS 36 DES VERTRAGES GERECHTFERTIGT , WEIL ES ZUM SCHUTZ DES MÜNZRECHTS DIENT , DAS HERKÖMMLICH ALS WESENTLICHES INTERESSE DES STAATES BETRACHTET WIRD .
KOSTEN
35/36DIE AUSLAGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG , DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM COURT OF APPEAL ( CRIMINAL DIVISION ) MIT BESCHLUSS VOM 15 . DEZEMBER 1977 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 . DIE ARTIKEL 30 BIS 37 DES VERTRAGES GELTEN NICHT FÜR
A ) MÜNZEN AUS SILBERLEGIERUNGEN , DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT GESETZLICHES ZAHLUNGSMITTEL SIND ,
B)GOLDMÜNZEN WIE ZUM BEISPIEL KRÜGERRAND , DIE IN EINEM DRITTSTAAT HERGESTELLT SIND , SICH ABER IN EINEM MITGLIEDSTAAT IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN .
2 . EIN AUSFUHRVERBOT FÜR MÜNZEN EINES MITGLIEDSTAATS AUS SILBERLEGIERUNGEN , DIE GESETZLICHES ZAHLUNGSMITTEL IN DIESEM STAAT WAREN , ES ABER NICHT MEHR SIND , DIE EINZUSCHMELZEN ODER SONST ZU ZERSTÖREN IM INLAND JEDOCH VERBOTEN IST , IST AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG IM SINNE DES ARTIKELS 36 DES VERTRAGES GERECHTFERTIGT , WENN ES ERLASSEN WURDE , UM DAS EINSCHMELZEN ODER ZERSTÖREN IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZU VERHINDERN .