EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 29.7.2026
COM(2026) 413 final
2026/0229(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über das Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe
(kodifizierter Text)
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Document 52026PC0413
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the Farm Sustainability Data Network (codification)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe (kodifizierter Text)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe (kodifizierter Text)
COM/2026/413 final
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 29.7.2026
COM(2026) 413 final
2026/0229(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über das Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe
(kodifizierter Text)
BEGRÜNDUNG
1.Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger“ ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Unionsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für die Bürger besser verständlich und zugänglich wird und sie die spezifischen Rechte, die es ihnen zuerkennt, besser in Anspruch nehmen können.
Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals erheblich geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.
Soll das Recht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.
2.Die Kommission hat mit Beschluss vom 1. April 1987 1 ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.
3.Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert 2 und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.
Bei der Kodifizierung ist das übliche Verfahren für den Erlass der Rechtsakte der Union uneingeschränkt einzuhalten.
Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.
4.Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe 3 kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind 4 . Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Anpassungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.
5.Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese vorläufige konsolidierte Fassung wurde vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang IV der kodifizierten Verordnung gegenübergestellt.
🡻 2674/2023 Art. 1 Nr. 1 (angepasst)
2026/0229 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über das Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe
(kodifizierter Text)
🡻 1217/2009 (angepasst)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag ⌦ über die Arbeitsweise der Europäischen Union ⌫, insbesondere auf Artikel ⌦ 43 ⌫ Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 5 ,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
🡻
(1)Die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates 6 wurde mehrfach und erheblich geändert 7 . Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.
🡻 2023/2674 Erwägungsgrund 1 (angepasst)
(2)Für die Analyse und Entwicklung des Agrarsektors der Union und der Gemeinsamen Agrarpolitik ⌦ (im Folgenden „GAP“) ⌫ bedarf es objektiver, aktualisierter und sachdienlicher Informationen über die Leistungsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Betriebe in der Union.
🡻 2023/2674 Erwägungsgrund 3 (angepasst)
(3)⌦ Ein ⌫ Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe (im Folgenden „FSDN“) ⌦ für die Erhebung von ⌫ Daten über die Nachhaltigkeit auf Betriebsebene ⌦ sollte ⌫ die Entwicklung fakten- und leistungsgestützter Maßnahmen sowie die Analyse der Agrarsektoren in den ⌦ einzelnen ⌫ Mitgliedstaaten und in der Union als Ganzes fördern, um Fortschritte zu messen und den politischen Entscheidungsträgern eine wertvolle Orientierungshilfe zu bieten. Das FSDN ⌦ sollte ⌫ zur Analyse der gestärkten wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Dimension der GAP, zur Verbesserung der Beratungsdienste für Landwirte und des Vergleichs der Leistungen von Betrieben und zur Transparenz und Fairness der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette beitragen.
🡻 2023/2674 Erwägungsgrund 4 (angepasst)
(4)Um die in Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegten Ziele der GAP mit Leben zu erfüllen und sicherzustellen, dass die Union ihren derzeitigen und ihren künftigen Herausforderungen angemessen begegnet, sollten die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft der Union, nämlich die wirtschaftliche, die ökologische und die soziale Dimension gemäß insbesondere den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 , abgedeckt werden. Im Einklang mit Artikel 11 AEUV sind Daten zum Umweltschutz in das FSDN einzubeziehen, um so zur Bewertung zusätzlicher Aspekte der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft der Union beizutragen. Darüber hinaus sollte der Rahmen der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen für die Nachhaltigkeit von Betrieben mit Blick auf ⌦ die ⌫ drei Hauptaspekte — Wirtschaft, Ökologie und Soziales — berücksichtigt werden, um die Verbindung zur Verwirklichung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu stärken.
🡻 2023/2674 Erwägungsgrund 5 (angepasst)
(5)Die oben genannten Ziele können nur durch ein unionsweites Netz zur Erhebung von Daten zur Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe, nämlich das FSDN, erreicht werden, das sich auf bestehende Datenerheber in den einzelnen Mitgliedstaaten stützt und denen die Beteiligten Vertrauen entgegenbringen.
🡻 2023/2674 Erwägungsgrund 6 (angepasst)
(6)Es ist erforderlich, die allgemeine Nachhaltigkeit der Betriebe zu bewerten, auch auf der Grundlage von Umweltdaten zu Boden, Luft, Wasser und biologischer Vielfalt sowie Daten über die soziale Dimension der Landwirtschaft, wobei besonderes Augenmerk auf die Lage der Frauen und jungen Menschen, die als Landwirte und Landarbeiter tätig sind, gerichtet werden sollte. Es ist angebracht, in einem Anhang zu ⌦ dieser ⌫ Verordnung die wichtigsten Kategorien der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Daten sowie innerhalb dieser Kategorien die entsprechenden Themen der erhobenen Daten festzulegen, die erhoben und im FSDN zusammengestellt werden können. Diese Themen der erhobenen Daten sollten mit den Erfordernissen der GAP im Zusammenhang stehen und für die Bewertung der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft und der Betriebe der Union relevant sein. Um künftigen Nachhaltigkeitsherausforderungen gerecht werden zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Anhangs zu erlassen, einschließlich durch die Änderung von Themen und dem Hinzufügen von neuen Themen, wobei sie der Relevanz der zu erhebenden und zusammenzustellenden Daten und dem Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden und die Betriebe Rechnung tragen sollte. Außerdem sollte die Kommission, wenn sie neue Themen hinzufügt, einen Mindestzeitraum von mindestens einem Jahr bis zur Anwendung des jeweiligen Durchführungsrechtsakts zu den Variablen vorsehen, um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Datenerhebung zu geben.
🡻 2023/2674 Erwägungsgrund 7 (angepasst)
(7)Damit die soziale Dimension von Nachhaltigkeit beschrieben werden kann, müssen bestimmte Arten personenbezogener Daten der in der Landwirtschaft tätigen Personen zusammengestellt werden. Diese Informationen sollten die Analyse der Themen in Bezug auf die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben g und h der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten spezifischen Ziele der GAP untermauern. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten sollte auf die Datenkategorien beschränkt sein, die unbedingt erforderlich sind, um die Ziele dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 , ⌦ und ⌫ insbesondere Artikel 9 Absatz 1, ⌦ sowie ⌫ der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 , ⌦ und ⌫ insbesondere Artikel 10 Absatz 1, zu verwirklichen.
🡻 2023/2674 Erwägungsgrund 8 (angepasst)
(8)Die Kommission sollte die Ergebnisse der Analysen zum Stand der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft in der Union veröffentlichen, damit diese Ergebnisse insbesondere für Vergleichszwecke genutzt werden können. Beratungsdienste für Buchführungsbetriebe auf der Grundlage von FSDN-Daten können wertvoll sein und einen bedeutenden Anreiz für die Teilnahme am FSDN bieten, sofern die Beratung auf relevanten, möglichst aktuellen Daten beruht und dabei wissenschaftlich fundierte Entwicklungen sowie die neuesten Erkenntnisse über bewährte Verfahren berücksichtigt werden. Die Verbreitung aggregierter FSDN-Daten zu den in dieser Verordnung festgelegten ökologischen Themen unter den darin festgelegten Bedingungen sollte dem Zweck der aktiven und systematischen Verbreitung von Umweltinformationen in der Öffentlichkeit dienen, wie in der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 11 und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 gefordert.
🡻 2023/2674 Erwägungsgrund 9 (angepasst)
(9)⌦ Die Verordnungen ⌫ (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 und (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 ermöglichen es den Mitgliedstaaten, andere Quellen für statistische Erhebungen heranzuziehen. Die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 befasst sich mit der Verwendung von Daten ⌦ des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (im Folgenden „INLB“), welches durch die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 errichtet worden ist und in das FSDN umgewandelt wurde ⌫ . Auf der Grundlage dieser Optionen und zum Zweck der Weiterverwendung von Daten und der ⌦ Effizienzverbesserung ⌫ ist es hilfreich, den Mitgliedstaaten zu gestatten, FSDN-Daten für statistische Zwecke zu nutzen.
🡻 1217/2009 Erwägungsgrund 4
(10)Die Angaben sollten aus landwirtschaftlichen Betrieben stammen, die zweckmäßig und nach gemeinsamen Vorschriften besonders ausgewählt worden sind und auf nachprüfbaren Tatsachen beruhen; sie sollten sich auf technische, wirtschaftliche und soziale Verhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe beziehen, von Einzelbetrieben stammen, möglichst rasch verfügbar sein, von gleichen Begriffsbestimmungen ausgehen, nach einem gemeinsamen Schema mitgeteilt werden und der Kommission jederzeit und in allen Einzelheiten zur Verfügung stehen.
🡻 1217/2009 Erwägungsgrund 6 (angepasst)
(11)Um auf ⌦ Unionsebene ⌫ hinreichend homogene Buchführungsergebnisse zu erzielen, sind insbesondere die Buchführungsbetriebe auf die einzelnen Gebiete und Betriebsklassen auf der Grundlage einer Schichtung des Erfassungsbereichs entsprechend dem ⌦ ursprünglich ⌫ mit der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission 16 festgelegten ⌦ Unionsklassifizierungssystem ⌫ für landwirtschaftliche Betriebe aufzuteilen.
🡻 1217/2009 Erwägungsgrund 7 (angepasst)
(12)Die Gebiete des Informationsnetzes sollten weitestmöglich mit denen identisch sein, die für die Vorlage anderer regionaler Daten ausgewählt wurden, die für die Ausrichtung der ⌦ GAP ⌫ von wesentlicher Bedeutung sind.
🡻 2023/2674 Erwägungsgrund 11
(13)Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen nationalen Behörden sollten sich darum bemühen, die Methoden der Datenerhebung so weit wie möglich zu modernisieren. Darüber hinaus sollten harmonisierte Daten erhoben werden, und die erneute Erhebung von etwa im Rahmen von Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung oder im Rahmen der GAP bereits erhobenen Daten sollte vermieden werden. Um den Verwaltungsaufwand für Landwirte und Datenerheber zu verringern, um doppelte Datenanfragen und eine doppelte Datenerhebung zu vermeiden und um den FSDN-Datensatz zu erweitern, sollte nach dem Grundsatz verfahren werden, das Daten einmal erhoben und mehrfach verwendet werden. Die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 ist bei der Anwendung dieses Grundsatzes zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollte die Nutzung digitaler Lösungen, einschließlich der Weiterverwendung von Daten und des Datenaustauschs mit anderen Quellen, gefördert und stets als vorrangige Lösung angesehen werden, wenn dies einer breiten Beteiligung der Landwirte und der Genauigkeit der erhobenen Daten förderlich ist. Zu diesem Zweck sollte die Entwicklung oder Optimierung verfügbarer digitaler Werkzeuge für die Datenerhebung geprüft werden. Eine mögliche Erweiterung des Datenerhebungssystems sollte vorgesehen werden, wenn es ausschließlich auf landwirtschaftlichen Buchstellen beruht, damit ökologische und soziale Variablen erfasst werden können.
🡻 2023/2674 Erwägungsgrund 12 (angepasst)
(14)Um die Effizienz bei der Erstellung der Betriebsbögen zu steigern und den Aufwand für die Buchführungsbetriebe zu verringern, sollten Verbindungsstellen die Möglichkeit haben, zeitnah und unentgeltlich nationale Datenquellen heranzuziehen, die für relevante Daten zur Erstellung der Betriebsbögen im Sinne und gemäß ⌦ dieser ⌫ Verordnung verwendet werden können. Die Verwendung dieser Datenquellen ist für die Erfüllung der den Verbindungsstellen übertragenen Aufgaben erforderlich. Für diese Zwecke sollten Modalitäten für den Zugang zu diesen Datenquellen und für die Verwendung anderer Methoden der Datenzusammenstellung oder innovativer Konzepte einschließlich der Einrichtung von Mechanismen für die Zusammenarbeit der mit den Daten befassten Stellen in dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden. In dieser Verordnung sollte ein Verzeichnis der auf nationaler Ebene verfügbaren relevanten Datenquellen erstellt werden, die die Verbindungsstellen für die Erstellung der Betriebsbögen nutzen können. Um sicherzustellen, dass das Verzeichnis aktuell und relevant bleibt, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV in Bezug auf die Änderung dieses Verzeichnisses übertragen werden. Insbesondere sollten Datensätze aus den mit der Verordnung (EU) 2018/1091 eingerichteten integrierten Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und aus den mit der Verordnung (EU) 2022/2379 eingerichteten Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung in das Verzeichnis aufgenommen werden, wenn die Weitergabe von Daten aus diesen Datenquellen gesetzlich möglich ist.
🡻 2023/2674 Erwägungsgrund 13
(15)Zusätzlich zu den in den Betriebsbögen der Buchführungsbetriebe enthaltenen Daten sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die Möglichkeit einräumen, die Kapazität zur Analyse von Nachhaltigkeitsaspekten auszuweiten, indem die Daten in den Betriebsbögen durch Inhalte aus den Daten für die Überwachung und Evaluierung der GAP-Strategiepläne ergänzt werden, die gemäß dem auf der Grundlage von Artikel 133 der Verordnung (EU) 2021/2115 erlassenen Durchführungsrechtsakt oder aus dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 gewonnen wurden, wobei eine Erhöhung des Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten und die Buchführungsbetriebe vermieden werden sollte. Da sich die Konzepte und Methoden für die Erhebung und Zusammenstellung von Daten zwischen dem FSDN und anderen Datensätzen unterscheiden können — beispielsweise mit Blick auf Definitionen und Bezugszeiträume —, ist es möglicherweise erforderlich, bei der Analyse der Daten Kohärenzprobleme zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten als Verpflichtung verstanden werden, die in diesen Datensätzen enthaltenen Daten zwar bereitzustellen, aber keine vollständige Kohärenz mit dem FSDN zu gewährleisten. Um das Verzeichnis der Datensätze stets so aktuell wie möglich zu halten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung dieses Verzeichnisses von Datensätzen und zur Aufnahme neuer sachdienlicher und relevanter Datensätze zu erlassen, die für eine Verknüpfung auf Unionsebene geeignet sind, wobei sie der Relevanz der zu erhebenden und zusammenzustellenden Daten und dem Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Buchführungsbetriebe Rechnung tragen und eine hinreichende Begründung hinzufügen sollte.
🡻 2023/2674 Erwägungsgrund 14 (angepasst)
(16)Ein Beispiel für die Daten für die Überwachung und Evaluierung sind aufgeschlüsselte Daten zu GAP-Interventionen. Daten im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem umfassen beispielsweise den Umfang landwirtschaftlicher Flächen, Nutzpflanzen, Landschaftselemente und die Bewirtschaftung von Land nach ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren umfassen. Die Identifizierung von Betrieben in den Daten für die Überwachung und Evaluierung und im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem erfolgt auf nationaler Ebene durch die Behörden der Mitgliedstaaten mithilfe spezieller Kennungen. Die nationalen Behörden können diese Daten anhand dieser Kennungen mit einzelnen Betrieben verknüpfen. Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden, ob sie der Kommission entweder diese Verknüpfungen oder die in den Datensätzen enthaltenen relevanten Daten zum Buchführungsbetrieb übermitteln. Entscheiden sich die Mitgliedstaaten die relevanten Daten zu übermitteln, so sollten diese Daten die FSDN-Nummer umfassen, damit der relevante Inhalt auf Unionsebene mit den Betriebsbögen zusammengefasst werden kann. Die Art und Weise, wie diese Informationen auf Ebene der einzelnen Betriebe verknüpft werden, sollte auch im Hinblick auf den Datenschutz festgelegt werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Verwendung von Daten aus diesen Datensätzen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, und zwar hinsichtlich der Auflistung der aus diesen Datensätzen zu extrahierenden Daten und hinsichtlich der Festlegung detaillierter Vorschriften über technische Spezifikationen und Fristen für die Übermittlung von Daten. Diese Daten sollten mit dem Zweck sowie mit einem oder mehreren Themen gemäß ⌦ dieser ⌫ Verordnung verknüpft werden.
🡻 1217/2009 Erwägungsgrund 9 und 10 (angepasst)
(17)Der Erfassungsbereich des Informationsnetzes sollte sich auf sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe mit einer bestimmten wirtschaftlichen Größe erstrecken, unabhängig von etwaigen außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten des Betriebsinhabers. Dieser Erfassungsbereich sollte regelmäßig aufgrund der ⌦ Daten der integrierten Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben ⌫ überprüft werden. Die Auswahl der Buchführungsbetriebe sollte anhand von Modalitäten erfolgen, die im Rahmen eines Auswahlplans definiert sind, der auf eine repräsentative Stichprobe aus dem Erfassungsbereich abzielt.
🡻 1318/2013 Erwägungsgrund 2 (angepasst)
(18)Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften ⌦ dieser ⌫ Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 ⌦ AEUV ⌫ delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Änderung des Anhangs II in Bezug auf die nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten ⌦ FSDN-Gebiete ⌫ ⌦ auf Verlangen eines Mitgliedstaats ⌫, der Festlegung der Vorschriften zur Festsetzung der Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße der Buchführungsbetriebe und der Vorschriften zur Festlegung des Plans für die Auswahl der Buchführungsbetriebe, der Festsetzung des Bezugszeitraums für den Standardoutput, der Definition der Klassen der allgemeinen Ausrichtungen und der Hauptausrichtungen, der Festlegung der Hauptgruppen der zu erhebenden Buchführungsdaten sowie der Annahme allgemeiner Vorschriften über die in die Betriebsbögen aufzunehmenden Buchführungsdaten zu erlassen.
🡻 1318/2013 Erwägungsgrund 3 (angepasst)
(19)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung ⌦ dieser ⌫ Verordnung und zur Vermeidung von Diskriminierungen zwischen den Betriebsinhabern sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festsetzung der Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße der Buchführungsbetriebe, der Festlegung der Zahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je ⌦ FSDN ⌫-Gebiet, der Festlegung und Aktualisierung der Methoden und Modelle für die Übermittlung des Auswahlplans an die Kommission, der Festlegung der für die Unionsklassifizierung geltenden Berechnungsverfahren und -methoden sowie der detaillierten Bestimmungen für die Tätigkeiten der nationalen Ausschüsse des Informationsnetzes und der Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten übertragen werden.
🡻 1217/2009 Erwägungsgrund 11
(20)Nach den bisherigen Erfahrungen ist es wünschenswert, dass die wichtigsten Entscheidungen über die Auswahl der Buchführungsbetriebe, vor allem die Aufstellung des Auswahlplans, auf einzelstaatlicher Ebene gefasst werden. Dementsprechend ist auf dieser Ebene eine Stelle mit der Verantwortung für diese Aufgabe zu betrauen. Es empfiehlt sich jedoch, den Mitgliedstaaten mit mehreren Gebieten die Beibehaltung der Gebietsausschüsse zu ermöglichen.
🡻 2023/2674 Erwägungsgrund 16
(21)Das FSDN sollte sich auf eine freiwillige Teilnahme stützen. In Anbetracht der Tatsache, dass in manchen Mitgliedstaaten Probleme bezüglich der Teilnahme von Betrieben am FSDN auftreten, sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, einzelstaatliche Vorschriften zu erlassen, um dieses Problem zu lösen, ohne Sanktionen gegen die Landwirte zu verhängen. Die Mitgliedstaaten sollten Landwirte darin bestärken, am FSDN teilzunehmen, indem sie auf Anreize zurückgreifen, die sie in einem spezifischen Plan festlegen sollten. Diese Anreize könnten unter anderem die Form von finanziellen Beiträgen, Feedback zur Leistung des Betriebs oder Beratung auf der Grundlage von FSDN-Informationen annehmen.
🡻 1217/2009 Erwägungsgrund 12
(22)Der nationalen Verbindungsstelle sollte eine wesentliche Rolle bei der Verwaltung des Informationsnetzes zu kommen.
🡻 2023/2674 Erwägungsgrund 17 (angepasst)
(23)Das FSDN sollte den Vergleich von Daten des Buchführungsbetriebs mit aggregierten Daten ermöglichen, wenn die Daten mehrere Buchführungsbetriebe repräsentieren und in Form regionaler, nationaler, unionsweiter oder branchenbezogener Durchschnittswerte vorliegen. Was die Buchführungsdaten betrifft, bildet die Buchführung der Betriebe die wichtigste Quelle für jede Bewertung ihrer Einkommenslage und für die Untersuchung ihrer betriebswirtschaftlichen Verhältnisse. Die regionalen, nationalen, unionsweiten oder branchenbezogenen Durchschnittswerte sollten auch auf Ebene der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, um das Wissen über die Lage der Landwirtschaft zu verbessern. Die erhobenen Daten sollten auch dazu verwendet werden können, Landwirten bessere maßgeschneiderte Beratungsdienste anzubieten und Feedback zu geben, wie sie die Bewirtschaftung der Betriebe erleichtern und deren Nachhaltigkeit verbessern können.
🡻 2023/2674 Erwägungsgrund 18
(24)Die FSDN-Daten sollten sich auf die landwirtschaftliche Tätigkeit und die direkt mit den Betrieben verbundene sonstige Erwerbstätigkeit beziehen, damit alle relevanten Aspekte der Tätigkeiten von Betrieben erfasst werden können. Auch Tätigkeiten außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe sollten als notwendiger Indikator für die generelle Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebs berücksichtigt werden. In diesem Fall sollte die Granularität der zusammengestellten Daten streng auf das für die Analyse der Bedeutung der Tätigkeiten außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe im Vergleich zu landwirtschaftlichen Tätigkeiten erforderliche Maß begrenzt werden. Bei der Aufstellung der Betriebsbögen sollten keine Daten zu privaten Vermögenswerten berücksichtigt werden.
🡻 2023/2674 Erwägungsgrund 19 (angepasst)
(25)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Erstellung der Betriebsbögen und insbesondere der Vergleichbarkeit der Daten in den Betriebsbögen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung der Variablen, für die Daten zusammengestellt werden sollten, das Berichtsjahr, die Form und das Layout der Betriebsbögen und zur Festlegung der Vorschriften für die Übermittlung der Daten an die Kommission übertragen werden. Bei der Festlegung dieser Variablen sollte sich die Kommission darum bemühen, bestehende Datenquellen zu verwenden, und auf der Grundlage von Beiträgen der Mitgliedstaaten zu etwaigen Datenquellen und Methoden die Praxistauglichkeit der Variablen analysieren, um den Aufwand für die Mitgliedstaaten und die Buchführungsbetriebe zu begrenzen. Es sollte zwar nach Möglichkeit sichergestellt werden, dass die erhobenen Daten vergleichbar und für Analysezwecke nützlich sind, damit ein vollständiger und einheitlicher unionsweiter Datensatz erlangt wird, es sollten jedoch ⌦ die ⌫ besonderen Umstände der Mitgliedstaaten einbezogen werden, weshalb konkrete und begründete Ausnahmen möglich sein sollten.
🡻 2023/2674 Erwägungsgrund 20 (angepasst)
(26)Das von der Kommission eingerichtete elektronische System sollte für die Übermittlung und Überprüfung von Daten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission und für die Analyse von Daten sowohl auf Ebene der einzelnen Betriebe als auch auf aggregierter Ebene verwendet werden können. Dieses elektronische Datensystem sollte angepasst werden, damit die Kommission oder die Mitgliedstaaten Daten auf der Ebene einzelner Betriebe aus dem FSDN und aus anderen Datensätzen, wie z. B. Daten für die Überwachung und Evaluierung und das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem, kombinieren können. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung dieses elektronischen Datensystems sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die detaillierten Vorschriften über die Speicherung, Verarbeitung, Weiterverwendung und Weitergabe von Daten innerhalb der Kommission übertragen werden.
🡻 2023/2674 Erwägungsgrund 21
(27)Um den Grad der Bereitschaft von Landwirten zur Teilnahme an der Datenerhebung zu steigern und Daten zu einzelnen Betrieben vor unbefugter oder ungeeigneter Nutzung zu schützen, sollte klargestellt werden, dass Daten zu einzelnen Betrieben ausschließlich für analytische Zwecke im Zusammenhang mit den Zielen der GAP und der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft der Union sowie — sofern die Mitgliedstaaten dies beschließen — für statistische Zwecke verwendet werden sollten. Eine andere Verwendung der Daten zu einzelnen Betrieben durch die Mitgliedstaaten oder die Kommission, insbesondere für Kontrollen im Sinne der Verordnung (EU) 2021/2116 oder für Besteuerungszwecke, sollte untersagt werden.
🡻 2023/2674 Erwägungsgrund 22 (angepasst)
(28)Werden von der Kommission oder von den Verbindungsstellen FSDN-Daten und Daten aus anderen Datensätzen weitergegeben, ist es von größter Bedeutung, den Datenschutz sicherzustellen und den Landwirten — sowohl natürlichen als auch juristischen Personen — die Gewähr zu geben, dass die Daten zu ihrem Betrieb und alle anderen im Einklang mit dieser Verordnung erhaltenen individuellen Angaben anonymisiert werden, damit der einzelne Betrieb nicht identifiziert werden kann. Daher sollte festgelegt werden, dass FSDN-Daten und Daten aus anderen Datensätzen veröffentlicht werden dürfen, wenn sie sowohl aggregiert als auch anonymisiert sind. Mit Blick auf Daten aus anderen Datensätzen sollte zusätzlich klargestellt werden, dass eine Veröffentlichung in aggregierter und anonymisierter Form ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt und die Vorschriften über diese Datensätze in den einschlägigen spezifischen Rechtsvorschriften der Union nicht berührt.
🡻 2023/2674 Erwägungsgrund 23
(29)Im Interesse des wissenschaftlichen Fortschritts in der Landwirtschaft in der Union sollte es möglich sein, zu Forschungszwecken Zugang zu pseudonymisierten Daten zu gewähren, sodass ein Beitrag zur Bewältigung der Herausforderungen, mit denen die Landwirtschaft in der Union konfrontiert ist, geleistet werden kann. Um das für diese Daten erforderliche hohe Maß an Schutz sicherzustellen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten zur Festlegung der Vorschriften und Bedingungen für diesen Zugang auf Unionsebene übertragen werden. Die Kommission sollte vor dem Erlass dieser delegierten Rechtsakte eine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten einholen.
🡻 2023/2674 Erwägungsgrund 24 (angepasst)
(30)Die Datenverwaltung mit Blick auf den Schutz von Daten zu einzelnen Betrieben sollte von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Wege geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen geregelt werden, sodass sichergestellt ist, dass die Daten ausschließlich für die Zwecke ⌦ dieser ⌫ Verordnung verwendet werden. Für die Auswahl technischer und organisatorischer Maßnahmen für den Datenschutz und für die Evaluierung und Dokumentation dieser Maßnahmen sollten Verfahren verwendet werden, die den Verfahren entsprechen, die die Einhaltung von Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1725 sicherstellen, und die mit diesen Verfahren vereinbar sind. Zusätzlich sollten Bestimmungen festgelegt werden, die es Personen, die am FSDN teilnehmen, untersagen, Daten zu einzelnen Betrieben offenzulegen. Was personenbezogene Daten anbelangt, sollte der gesamte Umfang des Schutzes, einschließlich der Rechte und Pflichten der betroffenen Personen und der Auftragsverarbeiter, mit den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 im Einklang stehen.
🡻 2023/2674 Erwägungsgrund 25
(31)Gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 dürfen personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, benötigt werden. Der Rückgriff auf FSDN-Daten und auf die darin enthaltenen personenbezogenen Daten sollte die Möglichkeit umfassen, auf der Grundlage von Indikatoren langfristige Trends wie etwa zum Nährstoffmanagement oder zu den Emissionen zu analysieren, bei denen die Entwicklung über einen langen Zeitraum beobachtet werden muss, um mit natürlichen Phänomenen Schritt zu halten. Deshalb sollten regelmäßig Analysen insbesondere zu Umweltinformationen vorgenommen werden. Weitere Aspekte, bei denen der Rückgriff auf langfristige Analysen erforderlich ist, umfassen die Landnutzung und die Bodenpreise, die Auskunft über strukturelle Veränderungen in der Landwirtschaft geben. Es sollte außerdem möglich sein, solche langfristigen Analysen auf der Grundlage des Austauschs von Daten zwischen verschiedenen Datensätzen, der auf einzelnen Verknüpfungen beruht, zu erstellen. Der Austausch von Daten sollte unter Berücksichtigung der etwaigen künftigen Herausforderungen für die Landwirtschaft der Union die Verfügbarkeit von Informationen verbessern. Solche Herausforderungen können derzeit nicht vorhergesehen werden, und zwar insbesondere mit Blick auf den künftigen Bedarf an retrospektiven Studien, der nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden kann. Daher sollte keine Frist für die Datennutzung festgelegt werden, sondern die Daten sollten so lange, wie sie für die Durchführung von Zeitreihenanalysen erforderlich sind, gespeichert werden.
🡻 2023/2674 Erwägungsgrund 26
(32)Die Zusammenstellung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sollte mit Blick auf die jeweiligen Zwecke gerechtfertigt und verhältnismäßig sein, wobei unter anderem der Grundsatz der Datensparsamkeit zur Anwendung kommen sollte. Bei den meisten Landwirten in der Union handelt es sich um natürliche Personen. Aus Angaben aus den integrierten Statistiken der Union zu landwirtschaftlichen Betrieben geht hervor, dass im Jahr 2020 96 % der Betriebe insgesamt natürlichen Personen gehörten. Deshalb müssen die im Wege des FSDN erhobenen Daten die natürlichen Personen abdecken, damit die Ergebnisse der Datenanalyse für die tatsächlichen Verhältnisse in der Landwirtschaft repräsentativ sind.
🡻 2023/2674 Erwägungsgrund 27
(33)Für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Unionsebene sollten die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Management und der Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt werden. Die Datenverarbeitungsaufgaben auf Unionsebene sollten ab der Übermittlung dieser Daten an die Kommission im Wege der Betriebsbögen für diese Daten gelten. Die Mitgliedstaaten sollten das Management personenbezogener Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich einschließlich der Datenschutzaufgaben im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 regeln, wobei sie insbesondere der Tatsache Rechnung tragen sollten, dass Daten für mehrere Zwecke erhoben werden können, darunter möglicherweise auch die Verwendung in Betriebsbögen.
🡻 1217/2009 Erwägungsgrund 15 (angepasst)
(34)Um sich der Objektivität und der Zweckdienlichkeit der gesammelten Informationen zu vergewissern, sollte die Kommission in der Lage sein, alle notwendigen Auskünfte darüber zu erhalten, wie die mit der Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe beauftragten Gremien und die am ⌦ FSDN ⌫ beteiligten Stellen ihre Aufgaben erfüllen; sie sollte ferner die Möglichkeit haben, falls sie es für notwendig erachtet, mit Unterstützung der in den Mitgliedstaaten zuständigen Stellen Sachverständige an Ort und Stelle zu entsenden.
🡻 2023/2674 Erwägungsgrund 28 (angepasst)
(35)Angesichts des erweiterten Anwendungsbereichs des FSDN im Vergleich zum INLB sind die Vorschriften für seinen Haushalt ⌦ angepasst worden ⌫. In der Verordnung (EU) 2021/2116 ist festgelegt, dass Aufbau und Pflege von Informationsnetzen landwirtschaftlicher Buchführungen, wobei es sich um Ausgaben in direkter Mittelverwaltung handelt, aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert werden. Es sollte auch künftig ein Betrag aus dem EGFL an die Mitgliedstaaten entrichtet werden können, und zwar für die Übermittlung — innerhalb der vorgegebenen Frist — ordnungsgemäß ausgefüllter Betriebsbögen, wobei dieser Betrag im Verhältnis dazu stehen könnte, inwieweit diese Betriebsbögen die relevanten Datenthemen abdecken. Außerdem sollte der EGFL finanziell zur Umsetzung der Systeme der Mitgliedstaaten beitragen, damit sie an den Anwendungsbereich und die Verwaltung des FSDN angepasst werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung einer solchen Finanzierung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden in Bezug auf die Festlegung des Verfahrens für die aus dem Unionshaushalt an die Mitgliedstaaten zu entrichtenden Beträge und Beiträge, einschließlich der Kriterien für die Zuweisung von Finanzbeiträgen.
🡻 2023/2674 Erwägungsgrund 29 (angepasst)
(36)Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach dieser Verordnung ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 19 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
🡻 2023/2674 Erwägungsgrund 31 (angepasst)
(37)Die der Kommission in ⌦ dieser ⌫ Verordnung übertragenen Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 ausgeübt werden.
🡻 2023/2674 Erwägungsgrund 32 (angepasst)
(38)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich ⌦ die Festlegung von Bestimmungen zum ⌫ FSDN, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorliegenden Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –
🡻 1217/2009 (angepasst)
⌦ HABEN ⌫ FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
🡻 2674/2023 Art. 1 Nr. 2 (angepasst)
⌦ ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DAS ⌫ DATENNETZ FÜR DIE NACHHALTIGKEIT LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEBE
🡻 2674/2023 Art. 1 Nr. 3 (angepasst)
Artikel 1
(1) Um den Erfordernissen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), einschließlich der Evaluierung ihrer Auswirkungen auf den Agrarsektor, gerecht zu werden, ⌦ legt diese Verordnung Vorschriften ⌫ für ein Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe (im Folgenden „FSDN“) ⌦ fest ⌫, um auf Betriebsebene Daten zur Nachhaltigkeit zu erheben und zu analysieren, die die wirtschaftliche, die ökologische und die soziale Dimension umfassen (im Folgenden „FSDN-Daten“). Die FSDN-Daten können zur Bewertung zusätzlicher Aspekte der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft in der Union und zur Bewältigung der Herausforderungen, mit denen die Landwirtschaft in der Union konfrontiert ist, beitragen.
(2) Die FSDN-Daten decken die in Anhang I genannten Themen ab. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um diese Themen zu ändern oder neue Themen hinzuzufügen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass dieser delegierten Rechtsakte geht die Kommission wie folgt vor:
a)Sie stellt sicher, dass die delegierten Rechtsakte hinreichend begründet sind und keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten oder die Buchführungsbetriebe verursachen,
b)sie analysiert die Relevanz, die Praxistauglichkeit und die Verhältnismäßigkeit einer solchen Änderung einschließlich der Verfügbarkeit und der Qualität geeigneter Datenquellen, insbesondere einschlägiger Verwaltungsdatenquellen, und trägt den Ergebnissen dieser Analysen gebührend Rechnung,
c)sie stellt sicher, dass Themen, die neu hinzugefügt werden, mit den Zielen der GAP im Zusammenhang stehen,
d)sie fügt bis zum 20. Dezember 2028 keine neuen Themen hinzu,
e)wenn sie neue Themen hinzufügt, erlässt sie die delegierten Rechtsakte mindestens ein Jahr vor dem Geltungsbeginn des entsprechenden Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 11 Absatz 4.
(3) FSDN-Daten und Daten aus anderen Datensätzen gemäß Artikel 5 werden genutzt, um den Stand der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft in der Union zu analysieren, und zwar auch in einem Format, das Vergleiche ermöglicht. Die Kommission macht die Ergebnisse dieser Analysen in Form aggregierter und anonymisierter FSDN-Daten öffentlich zugänglich. Diese Daten können dazu verwendet werden, Landwirten Vergleichsdaten oder Beratungsdienste bereitzustellen, um ihnen das Management der Betriebe zu erleichtern und deren Nachhaltigkeit zu verbessern. Die Veröffentlichung der Ergebnisse und die Verwendung von Daten für Vergleichs- oder Beratungszwecke erfolgen im Einklang mit Artikel 13.
(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, FSDN-Daten als eine Datenquelle gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2379 , gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1091 , gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 oder gemäß anderer auf der Grundlage von Artikel 338 Absatz 1 AEUV erlassener Rechtsakte zu verwenden.
🡻 2674/2023 Art. 1 Nr. 4
Artikel 2
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Landwirt“ eine natürliche oder juristische Person, deren Betrieb sich in der Union befindet;
2.„Betrieb“ eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung, die wirtschaftliche Tätigkeiten in der Landwirtschaft ausführt, und zwar im Sinne der allgemeinen Verwendung dieses Begriffs im Rahmen der Agrarerhebungen und -zählungen der Union;
3.„Betriebsklasse“ eine Gruppe von Betrieben, die derselben Klasse betriebswirtschaftlicher Ausrichtung und wirtschaftlicher Betriebsgröße angehören, wie sie in dem Unionsklassifizierungssystem der Betriebe gemäß Artikel 8 definiert sind;
4.„Buchführungsbetrieb“ jeden Betrieb, für den für die Zwecke des FSDN ein Betriebsbogen erstellt wird;
5.„Betriebsbogen“ das entweder zu erstellende oder bereits erstellte Formular mit Daten zum Buchführungsbetrieb, mit Ausnahme der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Verknüpfungen und Daten;
6.„Gebiet des Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe“ oder „FSDN-Gebiet“ das Gebiet eines Mitgliedstaats oder ein Teil eines solchen Gebiets, das zum Zweck der Auswahl der Buchführungsbetriebe abgegrenzt ist; in Anhang II ist ein Verzeichnis dieser FSDN-Gebiete aufgeführt;
7.„Datenerheber“ eine Verbindungsstelle oder eine von der Verbindungsstelle mit der Erhebung von FSDN-Daten beauftragte Stelle;
8.„Standardoutput“ den standardisierten Wert der Bruttoerzeugung;
9.„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1725;
10.„Daten zu einzelnen Betrieben“ Daten zu einem Buchführungsbetrieb, anhand derer der Betrieb oder der Landwirt entweder direkt oder indirekt identifiziert werden kann und bei denen es sich um personenbezogene Daten oder um Daten zu juristischen Personen handeln kann;
11.„anonymisierte Daten“ Daten, aus denen die Identität natürlicher oder juristischer Personen weder direkt noch indirekt erkennbar ist;
12.„pseudonymisierte Daten“ Daten zu einzelnen Betrieben, die ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer konkreten natürlichen oder juristischen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die Daten zu einzelnen Betrieben nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen oder juristischen Person zugeordnet werden;
13.„aggregierte Daten“ das Ergebnis der Kombinationen oder Berechnungen auf der Grundlage von Daten zu mehreren Buchführungsbetrieben.
🡻 2674/2023 Art. 1 Nr. 5
Artikel 3
Um sicherzustellen, dass das Verzeichnis der FSDN-Gebiete auf Antrag eines Mitgliedstaats aktualisiert werden kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II hinsichtlich des nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten Verzeichnisses der FSDN-Gebiete zu erlassen.
🡻 1217/2009
KAPITEL II
🡻 2674/2023 Art. 1 Nr. 6
DATEN FÜR DIE ERSTELLUNG VON BETRIEBSBÖGEN UND DATENVERKNÜPFUNG
🡻 2674/2023 Art. 1 Nr. 7 (angepasst)
Artikel 4
(1) Betriebsbögen werden im Wege von Erhebungen erstellt, für die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Daten aus den in Absatz 2 genannten Datenquellen sowie weitere relevante Datenquellen, Methoden der Datenzusammenstellung oder innovative Konzepte für die Weitergabe und Zusammenstellung von Daten nutzen können.
(2) Die Verbindungsstellen sind berechtigt, auf folgende Datenquellen zuzugreifen und sie unentgeltlich zu verwenden:
a)das mit der Verordnung (EU) 2021/2116 geschaffene integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem;
b)das mit der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 geschaffene System zur Identifizierung und Registrierung von gehaltenen Landtieren;
c)die gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 eingerichtete Weinbaukartei;
d)die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 eingerichteten Verzeichnisse über den ökologischen/biologischen Landbau;
e)die Daten der Mitgliedstaaten für die Durchführung der Überwachung und Evaluierung der GAP-Strategiepläne, die gemäß dem auf der Grundlage von Artikel 133 der Verordnung (EU) 2021/2115 erlassenen Durchführungsrechtsakt erlangt wurden;
f)gegebenenfalls für die Festlegung der Aktionsprogramme durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates 24 erhobenen Aufzeichnungen auf Betriebsebene;
g)etwaige andere relevante Datenquellen, auf die die Behörden der Mitgliedstaaten zugreifen können.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbindungsstellen berechtigt sind, auf die in Absatz 2 genannten Datenquellen zuzugreifen und sie zu verwenden. Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck die erforderlichen Mechanismen für die Zusammenarbeit einrichten, die den wirksamen Zugriff auf und die Verwendung dieser Datenquellen erleichtern. Das Recht auf Zugriff und Verwendung wird auch dann gewährt, wenn die Verbindungsstelle Aufgaben an natürliche oder juristische Personen delegiert, damit diese die Aufgaben im Namen der Verbindungsstelle erfüllen.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassen, mit denen sie durch Unionsrecht eingerichtete und geeignete neue Datenquellen hinzufügt.
🡻 2674/2023 Art. 1 Nr. 8
Artikel 5
(1) Zusätzlich zum Betriebsbogen legen die Mitgliedstaaten in den folgenden Datensätzen die Verknüpfungen zwischen dem Buchführungsbetrieb und den diesem Betrieb zugehörigen Kennungen fest:
a)Daten für die Überwachung und Evaluierung;
b)Daten aus dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission entweder diese Verknüpfungen oder direkt die in den Datensätzen gemäß Unterabsatz 1 enthaltenen Daten zum Buchführungsbetrieb, mit Ausnahme der Kennungen. Die Mitgliedstaaten, die die Daten direkt übermitteln, geben die FSDN-Nummer des Buchführungsbetriebs an.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen sie das Verzeichnis der Datensätze gemäß Absatz 1 dieses Artikels ändert und neue geeignete und relevante Datensätze hinzufügt. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass dieser delegierten Rechtsakte geht die Kommission wie folgt vor:
a)Sie stellt sicher, dass die delegierten Rechtsakte hinreichend begründet sind und keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten oder die Buchführungsbetriebe verursachen;
b)sie analysiert die Relevanz, die Praxistauglichkeit, die Verhältnismäßigkeit und die Qualität dieser Datensätze und trägt den Ergebnissen dieser Analysen gebührend Rechnung.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie die aus den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Datensätzen zu extrahierenden Daten auflistet und in denen sie detaillierte Vorschriften über die technischen Spezifikationen und die Fristen für die Übermittlung dieser Daten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission festlegt. Diese Daten werden mit dem Zweck dieser Verordnung gemäß Artikel 1 und mit einem oder mehreren Themen gemäß Anhang I verknüpft. Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte trägt die Kommission der Relevanz dieser Daten und der Machbarkeit der Datenextraktion gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels Rechnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Kommission erstellt technische Leitlinien zu der Methode für die Extraktion der einschlägigen Daten und stellt sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung.
🡻 2674/2023 Art. 1 Nr. 9
Artikel 6
(1) Der Erfassungsbereich umfasst Betriebe mit einer wirtschaftlichen Größe, die einem bestimmten Schwellenwert entspricht oder diesen überschreitet, der einer der Untergrenzen der wirtschaftlichen Betriebsgrößenklassen des in Artikel 8 genannten Unionsklassifizierungssystems der Betriebe entspricht.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung um Vorschriften zur Festlegung des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Schwellenwerts zu ergänzen. Mit diesen Vorschriften wird sichergestellt, dass Betriebe mit geringerer wirtschaftlicher Größe in den Plänen für die Auswahl der Buchführungsbetriebe, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 erstellen, angemessen vertreten sind.
Die Kommission erlässt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und Beiträge Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Schwellenwerts. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Buchführungsbetriebe sind Betriebe,
a)die in den Erfassungsbereich gemäß Absatz 1 fallen;
b)die insgesamt und auf Ebene jedes FSDN-Gebiets für den Erfassungsbereich repräsentativ sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften erlassen, um die Teilnahme an Erhebungen zu fördern.
In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten auch Vorschriften für den Fall erlassen, dass die Zahl der im Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe festgelegten Buchführungsbetriebe voraussichtlich nicht erreicht wird. Jedoch sehen diese Vorschriften keine Sanktionen für Landwirte vor.
🡻 1318/2013 Art. 1 Nr. 9
🡺1 2674/2023 Art. 1 Nr. 10 Buchst. a
Artikel 7
(1) 🡺1 Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe, der eine repräsentative Stichprobe aus dem Erfassungsbereich gewährleistet. 🡸
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften für die Erstellung solcher Pläne durch die Mitgliedstaaten. Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass die Pläne für die Auswahl der Buchführungsbetriebe
a)anhand der jüngsten statistischen Daten erstellt werden;
🡻 2674/2023 Art. 1 Nr. 10 Buchst. a (angepasst)
b)nach dem Unionsklassifizierungssystem der Betriebe dargestellt werden;
🡻 1318/2013 Art. 1 Nr. 9
c)insbesondere die Aufteilung der Buchführungsbetriebe nach Betriebsklassen und die detaillierten Vorschriften für ihre Auswahl umfassen.
🡻 2674/2023 Art. 1 Nr. 10 Buchst. b
(2) Die Kommission erlässt gemäß den nach Absatz 1 angenommenen Vorschriften und auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Zahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je FSDN-Gebiet. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Die Zahl der Buchführungsbetriebe je FSDN-Gebiet darf 20 % niedriger oder höher als die Zahl sein, die in den nach Absatz 2 zu erlassenden Durchführungsrechtsakten festgelegt ist, sofern die Gesamtzahl der Buchführungsbetriebe des betreffenden Mitgliedstaats eingehalten wird.
🡻 1318/2013 Art. 1 Nr. 9
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Aktualisierung der Modelle und Methoden zu Form und Inhalt der Daten, die der Kommission von den Mitgliedstaaten zu übermitteln sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 8
🡻 2674/2023 Art. 1 Nr. 11
(1) Die Betriebe werden nach dem Unionsklassifizierungssystem der Betriebe einheitlich klassifiziert.
Das Klassifizierungssystem der Betriebe dient insbesondere zur Darstellung von Daten — aufgeschlüsselt nach Klassen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung und der wirtschaftlichen Betriebsgröße —, die im Rahmen der Unionserhebungen über die Struktur der Betriebe sowie im Rahmen des FSDN erhoben werden.
🡻 1318/2013 Art. 1 Nr. 9 (angepasst)
(2) Die betriebswirtschaftliche Ausrichtung eines Betriebs ist durch den relativen Beitrag des Standardoutputs der verschiedenen Merkmale dieses Betriebs zu seinem gesamten Standardoutput gekennzeichnet.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zur Festsetzung des Bezugszeitraums für den Standardoutput zu erlassen.
(3) Die Betriebe werden einer begrenzten Zahl von Klassen betriebswirtschaftlicher Ausrichtung zugeordnet. Es wird eine Klasse der allgemeinen Ausrichtungen festgelegt. Je nach Genauigkeitsgrad der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung wird die Klasse der allgemeinen Ausrichtungen in Hauptausrichtungen unterteilt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Klassen der allgemeinen Ausrichtungen und der Hauptausrichtungen zu erlassen.
Die Entsprechung zwischen den Klassen der allgemeinen Ausrichtungen und der Hauptausrichtungen sowie jenen der Einzelausrichtungen, die den Klassen der Hauptausrichtungen entsprechen, wird im Einzelnen festgelegt.
(4) Die wirtschaftliche Betriebsgröße wird auf der Grundlage des gesamten Standardoutputs des Betriebs festgelegt.
(5) Die Bedeutung der direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeit, die keine landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebs darstellt, wird auf der Grundlage des Beitrags dieser sonstigen Erwerbstätigkeit zum Output des Betriebs bestimmt.
(6) Die Standardoutputs und die zu ihrer Feststellung dienenden Daten werden der Kommission (Eurostat) von der Verbindungsstelle, die jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 bezeichnet hat, oder von jener Einrichtung übermittelt, welcher diese Aufgabe übertragen wurde.
(7) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die Folgendes festlegen:
a)die Methoden zur Berechnung bestimmter Klassen der Einzelausrichtungen nach Absatz 3 und zur Zuordnung des landwirtschaftlichen Betriebs zu einer Hauptausrichtung;
b)die Methode zur Berechnung der wirtschaftlichen Betriebsgröße;
c)die Klassen der wirtschaftlichen Betriebsgröße für die Betriebe, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird;
d)die Methoden zur Berechnung des Outputs des Betriebs und zur Schätzung des Beitrags der sonstigen Erwerbstätigkeit zu diesem Output für die Zwecke des Absatzes 5;
e)die Methode zur Berechnung der Standardoutputs jedes Merkmals nach Absatz 2, die Verfahren für die Sammlung der entsprechenden Daten und die Mittel und Fristen für die Übermittlung der Standardoutputs an die Kommission im Einklang mit Absatz 6.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
🡻 1217/2009
Artikel 9
🡻 2674/2023 Art. 1 Nr. 12 Buchst. a
(1) Jeder Mitgliedstaat bildet einen nationalen Ausschuss des FSDN (im Folgenden „nationaler Ausschuss“).
🡻 1318/2013 Art. 1 Nr. 10 Buchst. a
(2) Der nationale Ausschuss ist für die Auswahl der Buchführungsbetriebe verantwortlich. In diesem Zusammenhang obliegt ihm insbesondere die Genehmigung des Plans für die Auswahl der Buchführungsbetriebe.
🡻 1217/2009
(3) Der Vorsitzende des nationalen Ausschusses wird vom Mitgliedstaat aus dem Kreis der Mitglieder dieses Ausschusses bestellt.
Der nationale Ausschuss trifft seine Entscheidungen einstimmig. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, so werden die Entscheidungen von einer vom Mitgliedstaat bezeichneten Behörde getroffen.
🡻 2674/2023 Art. 1 Nr. 12 Buchst. b
(4) Mitgliedstaaten mit mehreren FSDN-Gebieten können für jedes ihrer FSDN-Gebiete einen Gebietsausschuss für den FSDN bilden (im Folgenden Gebietsausschuss).
🡻 1217/2009
Aufgabe des Gebietsausschusses ist es insbesondere, bei der Auswahl der Buchführungsbetriebe mit der in Artikel 10 genannten Verbindungsstelle zusammenzuarbeiten.
🡻 1318/2013 Art. 1 Nr. 10 Buchst. c
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
🡻 1318/2013 Art. 1 Nr. 11
Artikel 10
🡻 2674/2023 Art. 1 Nr. 13
(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine Verbindungsstelle, deren Aufgabe es ist,
a)den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse und die Datenerheber über die geltenden Rechtsvorschriften zu unterrichten und für deren ordnungsgemäße Durchführung Sorge zu tragen,
b)den Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe zu erstellen, dem nationalen Ausschuss zur Genehmigung zu unterbreiten und anschließend an die Kommission weiterzuleiten,
c)folgende Unterlagen zu erstellen:
i)die Liste der Buchführungsbetriebe,
ii)gegebenenfalls die Liste der Datenerheber, die in der Lage sind, den Betriebsbogen auszufüllen,
d)die Betriebsbögen zu erstellen,
e)zu überprüfen, ob die Betriebsbögen ordnungsgemäß ausgefüllt sind, und bei Bedarf festgestellte Fehler oder Ungenauigkeiten zu beheben,
f)die ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbögen innerhalb der festgesetzten Frist im vorgeschriebenen Format an die Kommission weiterzuleiten,
g)die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Verknüpfungen oder Daten zu übermitteln,
h)die in Artikel 16 geregelten Auskunftsersuchen dem nationalen Ausschuss, den Gebietsausschüssen und den Datenerhebern zu übermitteln und der Kommission die entsprechenden Antworten weiterzuleiten,
i)den Buchführungsbetrieben die Möglichkeit einzuräumen, ihre Ergebnisse baldmöglichst, in jedem Fall jedoch spätestens vier Monate nachdem die Kommission bestätigt hat, dass der Betriebsbogen ordnungsgemäß ausgefüllt ist, entweder bei der Verbindungsstelle oder bei einer von dieser benannten Stelle einzuholen; diese Ergebnisse umfassen nach Möglichkeit Vergleichsangaben, wobei diese Ergebnisse mit regionalen, nationalen, unionsweiten oder branchenbezogenen Durchschnittswerten verglichen werden,
j)einen Plan zu erstellen, um die Landwirte zur Teilnahme am FSDN zu bewegen, und diesen Plan gemeinsam mit dem Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe der Kommission zu übermitteln,
k)die erlangten Ergebnisse entweder selbst oder über eine von ihr benannte Stelle in Form aggregierter und anonymisierter Daten auf regionaler, nationaler, unionsweiter oder branchenbezogener Ebene zur Verfügung zu stellen.
🡻 1318/2013 Art. 1 Nr. 11
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
🡻 2674/2023 Art. 1 Nr. 14
Artikel 11
(1) Für jeden Buchführungsbetrieb wird ein eigener Betriebsbogen ausgefüllt, und jeder Buchführungsbetrieb kann im FSDN anhand einer einmal vergebenen nationalen FSDN-Nummer identifiziert werden.
(2) Der ordnungsgemäß ausgefüllte Betriebsbogen enthält die Daten, die es ermöglichen,
a)den Buchführungsbetrieb durch die wesentlichen Merkmale seiner Produktionsfaktoren darzustellen;
b)die verschiedenen Einkommensarten des Betriebs darzustellen;
c)die wirtschaftliche, ökologische und soziale Lage des Betriebs darzustellen;
d)die Angaben im Wege geeigneter Instrumente wie etwa von Stichprobenkontrollen vor Ort und Online-Prüfungen zu überprüfen.
(3) Die Angaben des Betriebsbogens beziehen sich auf einen einzigen Betrieb und ein einziges Berichtsjahr von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten. Sie beziehen sich auf die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebs selbst und die direkt mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeit. Daten zu Erbschaften, Privatkonten, außerbetrieblichem Vermögen, persönlichen Steuern oder privaten Versicherungen werden bei der Aufstellung des Betriebsbogens nicht berücksichtigt.
(4) Damit die Daten, die mit dem Betriebsbogen erhoben werden, unabhängig von den erfassten Buchführungsbetrieben vergleichbar sind, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen sie Vorschriften für Folgendes festlegt:
a)die Variablen und die Definitionen von Variablen zu einem oder mehreren der in Anhang I aufgeführten Themen;
b)Beginn und Ende des Berichtsjahres;
c)Form und Gestaltung des Betriebsbogens;
d)Methoden und Fristen für die Übermittlung von Daten an die Kommission einschließlich etwaiger Fristverlängerungen und Ausnahmen für bestimmte Variablen, die einem Mitgliedstaat auf begründeten Antrag gewährt werden können;
e)Häufigkeit der Datenübermittlung, die je nach Variable jährlich oder weniger häufig erfolgt.
Wenn die Kommission diese Durchführungsrechtsakte erlässt, nutzt sie nach Möglichkeit bei der Hinzufügung, Änderung oder Ersetzung von Variablen die in vorhandenen Datenquellen verfügbaren Variablen und trägt dem Erfordernis Rechnung, keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten oder die Buchführungsbetriebe zu verursachen. Bevor die Kommission diese Durchführungsrechtsakte erlässt, analysiert sie die Praxistauglichkeit der vorgeschlagen Variablen unter anderem auf der Grundlage von Beiträgen aus den Mitgliedstaaten, die Verfügbarkeit und Qualität neuer und bestehender Datenquellen, die Möglichkeiten der Umsetzung neuer Methoden und den finanziellen Aufwand für die Mitgliedstaaten und die Buchführungsbetriebe. Die Ergebnisse dieser Analyse werden in dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss erörtert.
Die in dem vorliegenden Absatz genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
🡻 2674/2023 Art. 1 Nr. 15
Artikel 12
(1) Die Betriebsbögen und entweder die Verknüpfungen oder die Daten gemäß Artikel 5 werden der Kommission von der Verbindungsstelle übermittelt, und zwar über ein von der Kommission eingerichtetes elektronisches System. Die Daten werden in elektronischer Form auf der Grundlage von Vorlagen übermittelt, die der Verbindungsstelle über dieses System zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie detaillierte Vorschriften über die Speicherung, Verarbeitung, Weiterverwendung und Weitergabe von Daten gemäß Absatz 1 dieses Artikels innerhalb der Kommission festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
🡻 1217/2009
KAPITEL III
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
🡻 2674/2023 Art. 1 Nr. 16
Artikel 13
(1) Während der Durchführung dieser Verordnung erlangte Daten zu einzelnen Betrieben werden ausschließlich für die Erfüllung von Aufgaben für die Zwecke von Artikel 1 dieser Verordnung verwendet. Die Mitgliedstaaten und die Kommission verwenden diese Daten zu einzelnen Betrieben jedenfalls nicht für andere Zwecke und insbesondere weder für Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 noch für steuerliche Zwecke.
(2) FSDN-Daten und — für die Zwecke dieser Verordnung — Daten aus anderen Datensätzen gemäß Artikel 5 dürfen veröffentlicht werden, wenn sie sowohl aggregiert als auch anonymisiert sind.
(3) Die Kommission kann zu Forschungszwecken Zugang zu pseudonymisierten Daten gewähren. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung um Vorschriften und Voraussetzungen für diesen Zugang auf Unionsebene zu ergänzen. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte trägt die Kommission dem Erfordernis des Schutzes von Daten zu einzelnen Betrieben und insbesondere den Vorschriften über Übermittlungen von Daten an Empfänger außerhalb des Gebiets der Union gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 Rechnung. Die Kommission holt vor dem Erlass dieser delegierten Rechtsakte eine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten ein.
🡻 2674/2023 Art. 1 Nr. 17
Artikel 14
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission erlassen jeweils geeignete technische und organisatorische Maßnahmen und setzen sie um, einschließlich in Bezug auf das elektronische System gemäß Artikel 12, um sicherzustellen und nachweisen zu können, dass sie Daten zu einzelnen Betrieben nur für die Zwecke dieser Verordnung erheben, verarbeiten, zusammenstellen und übermitteln.
(2) Daten zu einzelnen Betrieben werden so lange gespeichert, wie sie für die Durchführung von Zeitreihenanalysen erforderlich sind.
(3) Daten zu einzelnen Betrieben werden ausschließlich Personen zugänglich gemacht, deren Funktion den Zugang zu diesen Daten für die Zwecke dieser Verordnung erfordert.
(4) Die im Rahmen des FSDN tätigen oder tätig gewesenen Personen dürfen Daten zu einzelnen Betrieben oder alle anderen individuellen Angaben, von denen sie in Ausübung oder anlässlich der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten haben, nicht preisgeben. Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um gegen Verstöße gegen dieses Verbot vorzugehen.
Artikel 15
(1) Die Verarbeitung, Verwaltung und Verwendung der gemäß der vorliegenden Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten erfolgt im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725.
(2) Ab dem Moment, in dem die Kommission die Daten empfängt, ist sie der Verantwortliche für die Verarbeitung der in den Betriebsbögen enthaltenen personenbezogenen Daten. Die Mitgliedstaaten bestimmen den Verantwortlichen und gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter für die Verarbeitung der in den Betriebsbögen von Betrieben in ihrem Hoheitsgebiet enthaltenen personenbezogenen Daten.
🡻 1217/2009
Artikel 16
🡻 2674/2023 Art. 1 Nr. 18
(1) Der nationale Ausschuss, die Gebietsausschüsse, die Verbindungsstelle und die Datenerheber haben, soweit ihr Verantwortungsbereich betroffen ist, der Kommission alle von der Kommission gewünschten relevanten Auskünfte über die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu erteilen.
Diese an den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse oder die Datenerheber gerichteten Auskunftsersuchen und die entsprechenden Antworten werden in schriftlicher Form über die Verbindungsstelle übermittelt.
🡻 1217/2009
(2) Erweisen sich die Auskünfte als unzureichend oder werden sie nicht binnen angemessener Frist erteilt, so kann die Kommission mit Unterstützung der Verbindungsstelle Sachverständige an Ort und Stelle entsenden.
🡻 2674/2023 Art. 1 Nr. 19
Artikel 17
(1) Aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) werden folgende Ausgaben finanziert:
a)ein Betrag, der den Mitgliedstaaten für die Übermittlung ordnungsgemäß ausgefüllter Betriebsbögen innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die bis zu der gemäß Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Höchstzahl der Buchführungsbetriebe zu zahlen ist; liegt die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und übermittelten Betriebsbögen für ein FSDN-Gebiet oder einen Mitgliedstaat unter 80 % der für dieses FSDN-Gebiet oder den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 festgelegten Zahl der Buchführungsbetriebe, so wird der Betrag für jeden Betriebsbogen aus dem entsprechenden FSDN-Gebiet bzw. dem betreffenden Mitgliedstaat um 20 % gekürzt; wurde eine solche Kürzung bereits in den beiden vorangegangenen aufeinanderfolgenden Jahren für ein FSDN-Gebiet oder einen Mitgliedstaat vorgenommen, so beträgt die Kürzung 25 %;
b)alle Kosten der elektronischen Datensysteme, die von der Kommission für den Betrieb und die Weiterentwicklung des FSDN sowie den Erhalt, die Überprüfung, die Verarbeitung, die Herstellung der Interoperabilität und die Analyse der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten betrieben werden; diese Kosten schließen gegebenenfalls die Kosten für die Verbreitung der Ergebnisse der betreffenden Vorgänge sowie die Kosten von Studien und Entwicklungstätigkeiten zu anderen Aspekten des FSDN ein.
(2) Aus dem EGFL werden den Mitgliedstaaten auch finanzielle Beiträge gewährt, um zu den Durchführungskosten der Mitgliedstaaten beizutragen, wenn die Einrichtung des Systems zur Erhebung der ökologischen und sozialen Variablen gemäß dieser Verordnung, unter anderem für Schulungen und die Herstellung der Interoperabilität zwischen den Datenerhebungssystemen, erhebliche Anpassungen des INLB-Datenerhebungssystems eines Mitgliedstaats erforderlich macht. Diese Beiträge werden den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2027 bereitgestellt.
(3) Der Betrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a kann den Landwirten im Einklang mit von den Mitgliedstaaten eingerichteten Zuweisungskriterien ganz oder teilweise für ihre Beteiligung an FSDN-Erhebungen ausbezahlt werden.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der detaillierten Verfahren in Bezug auf den Betrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a und die Beiträge gemäß Absatz 2. In den Durchführungsrechtsakten zu den Beiträgen erläutert die Kommission, welche Kriterien als Grundlage für die Zuweisung dieser Beiträge herangezogen werden sollen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
🡻 1318/2013 Art. 1 Nr. 15
Artikel 18
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
🡻 2674/2023 Art. 1 Nr. 20 Buchst. a
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 2 und 3 und Artikel 13 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 19. Dezember 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
🡻 2674/2023 Art. 1 Nr. 20 Buchst. b (angepasst)
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 2 und 3 und Artikel 13 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
⌦ (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. ⌫
🡻 1318/2013 Art. 1 Nr. 15
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
🡻 2674/2023 Art. 1 Nr. 20 Buchst. c
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 2 und 3 und Artikel 13 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
🡻 2674/2023 Art. 1 Nr. 21
Artikel 19
(1) Die Kommission wird durch einen Ausschuss mit der Bezeichnung „Ausschuss des Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss zu den in Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsrechtsakten keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
🡻 2674/2023 Art. 1 Nr. 22
Artikel 20
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 20. Dezember 2028 einen Evaluierungsbericht über die Umsetzung des Artikels 5 und des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe g und fügt dem Bericht gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt zur Änderung von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bei.
🡻 1217/2009 (angepasst)
Artikel 21
Die Verordnung ⌦ (EG) Nr. 1217/2009 ⌫ wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Artikel 22
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident / Die Präsidentin Der Präsident / Die Präsidentin
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 29.7.2026
COM(2026) 413 final
ANHÄNGE
zu
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Bildung eines Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe (kodifizierter Text)
🡻 2674/2023 Art. 1 Nr. 23 u. Anh.
ANHANG I
Themenverzeichnis
Wirtschaft
Allgemeine Informationen über den Betrieb
Art der Nutzung
Güter und Investitionen
Quoten und sonstige Rechte
Schulden und Guthaben
Mehrwertsteuer
Produktionsfaktoren
Bodennutzung und pflanzliche Erzeugung
Tierhaltung
Tierische Erzeugnisse und tierbezogene Dienstleistungen
Marktintegration
Qualitätserzeugnisse — geografische Angaben
Mitgliedschaft in Erzeugerorganisationen
Risikomanagement
Innovation und Digitalisierung
Sonstige Erwerbstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb
Subventionen
Anteil des Einkommens außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe (Richtwert)
Umwelt
Landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren
Bodenbewirtschaftung
Nährstoffverwendung und -bewirtschaftung
Klimaeffiziente Landwirtschaft
Emissionen und Abbau von Treibhausgasen
Luftverschmutzung
Wassernutzung und -bewirtschaftung
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
Verwendung von antimikrobiellen Mitteln
Tierwohl
Biodiversität
Ökologischer/biologischer Landbau
Zertifizierungssysteme
Energieverbrauch und Energieerzeugung
Lebensmittelverluste in der Primärerzeugung
Abfallbewirtschaftung
Soziales
Arbeit
Bildungswesen
Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen
Arbeitsbedingungen
Soziale Inklusion
Soziale Sicherheit
Infrastruktur und grundlegende Dienstleistungen
Generationswechsel
_____________
🡻 1217/2009
ANHANG II
🡻 2674/2023 Art. 1 Nr. 24
Verzeichnis der FSDN-Gebiete
🡻 1217/2009 (angepasst)
Belgien
1.Vlaanderen
2.Bruxelles — Brussel
3.Wallonie
Bulgarien
1.Северозападен (Severozapaden)
2.Северен централен (Severen tsentralen)
3.Североизточен (Severoiztochen)
4.Югозападен (Yugozapaden)
5.Южен централен (Yuzhen tsentralen)
6.Югоизточен (Yugoiztochen)
⌦ Tschechien ⌫
stellt ein Gebiet dar
Dänemark
stellt ein Gebiet dar
🡻 2278/2017 Art. 1 u. Anh.
Deutschland
1.Schleswig-Holstein/Hamburg
2.Niedersachsen
3.Bremen
4.Nordrhein-Westfalen
5.Hessen
6.Rheinland-Pfalz
7.Baden-Württemberg
8.Bayern
9.Saarland
10.Berlin
11.Brandenburg
12.Mecklenburg-Vorpommern
13.Sachsen
14.Sachsen-Anhalt
15.Thüringen
🡻 1217/2009
Estland
stellt ein Gebiet dar
Irland
stellt ein Gebiet dar
Griechenland
1.Μακεδονία — Θράκη
2.Ήπειρος — Πελοπόννησος — Νήσοι Ιονίου
3.Θεσσαλία
4.Στερεά Ελλάς — Νήσοι Αιγαίου — Κρήτη
Spanien
1.Galicia
2.Asturias
3.Cantabria
4.País Vasco
5.Navarra
6.La Rioja
7.Aragón
8.Cataluña
9.Baleares
10.Castilla-León
11.Madrid
12.Castilla-La Mancha
13.Comunidad Valenciana
14.Murcia
15.Extremadura
16.Andalucía
17.Canarias
🡻 2497/2022 Art. 1 u. Anh. Nr. 1
Frankreich
1.Île de France
2.Champagne-Ardenne
3.Picardie
4.Haute-Normandie
5.Centre
6.Basse-Normandie
7.Bourgogne
8.Nord-Pas de Calais
9.Lorraine
10.Alsace
11.Franche-Comté
12.Pays de la Loire
13.Bretagne
14.Poitou-Charentes
15.Aquitaine
16.Midi-Pyrénées
17.Limousin
18.Rhône-Alpes
19.Auvergne
20.Languedoc-Roussillon
21.Provence-Alpes-Côte d’Azur
22.Corse
23.Antilles françaises
24.La Réunion
🡻 517/2013 Art. 1 Abs. 1 Buchst. e u. Anh. Ziff. 5 Nr. 4 (angepasst)
Kroatien
1.Kontinentalna Hrvatska
2.Jadranska Hrvatska
🡻 1217/2009
Italien
1.Piemonte
2.Valle d'Aosta
3.Lombardia
4.Alto Adige
5.Trentino
6.Veneto
7.Friuli — Venezia Giulia
8.Liguria
9.Emilia — Romagna
10.Toscana
11.Umbria
12.Marche
13.Lazio
14.Abruzzi
15.Molise
16.Campania
17.Puglia
18.Basilicata
19.Calabria
20.Sicilia
21.Sardegna
Zypern
stellt ein Gebiet dar
Lettland
stellt ein Gebiet dar
Litauen
stellt ein Gebiet dar
Luxemburg
stellt ein Gebiet dar
🡻 737/2011 Art. 1 u. Anh. Nr. 2
Ungarn
1.Észak-Magyarország
2.Dunántúl
3.Alföld
🡻 1217/2009
Malta
stellt ein Gebiet dar
Niederlande
stellen ein Gebiet dar
Österreich
stellt ein Gebiet dar
Polen
1.Pomorze und Mazury
2.Wielkopolska und Śląsk
3.Mazowsze und Podlasie
4.Małopolska und Pogórze
Portugal
1.Norte e Centro
2.Ribatejo-Oeste
3.Alentejo e Algarve
4.Açores e Madeira
Rumänien
1.Nord-Est
2.Sud-Est
3.Sud-Muntenia
4.Sud-Vest-Oltenia
5.Vest
6.Nord-Vest
7.Centru
8.București-Ilfov
Slowenien
stellt ein Gebiet dar
Slowakei
stellt ein Gebiet dar
🡻 2514/2023 Art. 1 u. Anh.
Finnland
1.Etelä-Suomi
2.Pohjanmaa, Sisä- and Pohjois-Suomi.
🡻 1217/2009
Schweden
1.Ebenen Süd- und Mittelschwedens
2.Forstwirtschaftliche Gebiete und land- und forstwirtschaftliche Mischgebiete Süd- und Mittelschwedens
3.Nordschweden
_____________
🡹
ANHANG III
Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
|
Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates
|
|||
|
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 737/2011 der Kommission
|
|||
|
Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates
|
nur Anhang, Nummer 5.4 |
||
|
Verordnung (EU) Nr. 1318/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
|
|||
|
Delegierte Verordnung (EU) 2017/2278 der Kommission
|
|||
|
Verordnung (EU) 2022/590 des Europäischen Parlaments und des Rates
|
|||
|
Delegierte Verordnung (EU) 2022/2497 der Kommission (ABl. L 325 vom 20.12.2022, S. 13,
|
nur Anhang, Nummer 2 |
||
|
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2514 der Kommission,
|
|||
|
Verordnung (EU) 2023/2674 des Europäischen Parlaments und des Rates
|
|||
_____________
ANHANG IV
Entsprechungstabelle
|
Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 |
Vorliegende Verordnung |
|
Artikel 1 bis 4 |
Artikel 1 bis 4 |
|
Artikel 4a |
Artikel 5 |
|
Artikel 5 |
Artikel 6 |
|
Artikel 5a Absatz 1 einleitender Wortlaut |
Artikel 7 Absatz 1 einleitender Wortlaut |
|
Artikel 5a Absatz 1 erster Gedankenstrich |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a |
|
Artikel 5a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b |
|
Artikel 5a Absatz 1 dritter Gedankenstrich |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c |
|
Artikel 5a Absätze 2, 3 und 4 |
Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 |
|
Artikel 5b |
Artikel 8 |
|
Artikel 6 |
Artikel 9 |
|
Artikel 7 |
Artikel 10 |
|
Artikel 8 |
Artikel 11 |
|
Artikel 8a |
Artikel 12 |
|
Artikel 16 |
Artikel 13 |
|
Artikel 16a |
Artikel 14 |
|
Artikel 16b |
Artikel 15 |
|
Artikel 17 |
Artikel 16 |
|
Artikel 19 |
Artikel 17 |
|
Artikel 19a Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 |
|
- |
Artikel 18 Absatz 4 |
|
Artikel 19a Absatz 4 |
Artikel 18 Absatz 5 |
|
Artikel 19a Absatz 5 |
Artikel 18 Absatz 6 |
|
Artikel 19b |
Artikel 19 |
|
Artikel 19c |
Artikel 20 |
|
Artikel 20 |
Artikel 21 |
|
Artikel 21 |
Artikel 22 |
|
Anhang -I |
Anhang -I |
|
Anhang I |
Anhang II |
|
Anhang II |
Anhang III |
|
Anhang III |
Anhang IV |
____________