EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 21.10.2025
COM(2025) 652 final
2025/0329(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „EU-Entwaldungsverordnung“ oder „EUDR“) enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der Union von relevanten Erzeugnissen gemäß ihrem Anhang I, die relevante Rohstoffe, nämlich Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. Insbesondere soll mit der Verordnung sichergestellt werden, dass diese Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse nur dann auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind, im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und von einer Sorgfaltserklärung abgedeckt sind.
Im Rahmen der derzeitigen Gestaltung der EU-Entwaldungsverordnung müssen Marktteilnehmer auf der ersten Stufe der Lieferkette, einschließlich Primärerzeuger, bei denen es sich um natürliche Personen, Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen handelt, die Sorgfaltspflicht erfüllen, um nachzuweisen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten relevanten Erzeugnisse den Anforderungen der genannten Verordnung entsprechen. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 sind diese Marktteilnehmer verpflichtet, eine Sorgfaltserklärung über das in Artikel 33 genannte Informationssystem zu übermitteln, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen. Die Marktteilnehmer sind für eine gründliche Prüfung und Analyse ihrer eigenen Geschäftstätigkeit verantwortlich; dabei müssen sie in erster Linie Daten erheben, die für die EU-Entwaldungsverordnung relevant sind, und entsprechende Unterlagen zu deren Untermauerung bei jedem einzelnen Lieferanten beschaffen. Nicht-KMU-Händler sowie nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer sind bisher ebenfalls verpflichtet, die Sorgfaltspflicht zu erfüllen und über das Informationssystem Sorgfaltserklärungen zu übermitteln.
Mit der Verordnung wird die Kommission beauftragt, ein solches Informationssystem gemäß Artikel 33 einzurichten und zu verwalten. Die Durchsetzung der Verordnung durch die zuständigen Behörden stützt sich ebenfalls weitgehend auf das Informationssystem. Die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Informationssystems ist daher von entscheidender Bedeutung. Zudem muss das System in der Lage sein, alle IT-Transaktionen für der Verordnung unterliegende Erzeugnisse abzuwickeln, die von Marktteilnehmern, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, initiiert werden.
Die Kommission hat das System auf der Grundlage der Online-Plattform der Kommission für die Bescheinigung der Gesundheit von Tieren und Pflanzen „Trade Control and Expert System“ (TRACES), die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten eingerichtet wurde, entwickelt und dabei dem breiteren Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung Rechnung getragen. Mit TRACES lag eine gut etablierte IT-Plattform vor, die bereits in Betrieb war und in mehreren Bereichen genutzt wurde. Sie wurde daher als geeignete und zeitnahe Lösung für die Einrichtung des Informationssystems und die Entwicklung der elektronischen Schnittstelle zur Single-Window-Umgebung für den Zoll innerhalb der in der Verordnung (EU) 2023/1115 festgelegten Fristen angesehen.
Nach der Annahme der EU-Entwaldungsverordnung im Jahr 2023 passte die Kommission die Systemgestaltung entsprechend dem von den beiden gesetzgebenden Organen vereinbarten Text an. Seitdem hat sie das Informationssystem in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern weiterentwickelt. Die erste Demo-Version des Informationssystems wurde den Interessenträgern in einer speziellen Sitzung der Sachverständigengruppe der Kommission am 8. Juni 2023 vorgestellt. Ende 2023 wurde ein Pilottest eingeleitet. Dies geschah mit dem Ziel, eine einfache und effiziente Übermittlung von Sorgfaltserklärungen im Einklang mit den Bedürfnissen der Marktteilnehmer und der zuständigen Behörden zu gewährleisten und deren Rückmeldungen zur Funktionsweise des Systems einzuholen. Das System wurde außerdem in eine Cloud-Infrastruktur eingebettet, um die erforderliche Skalierbarkeit zu gewährleisten.
Das am 6. November 2024 für die Registrierung geöffnete und am 4. Dezember 2024 eingeführte Informationssystem ermöglicht es Marktteilnehmern, nicht-KMU-Händlern und ihren Bevollmächtigten, Sorgfaltserklärungen zu übermitteln. Am selben Tag wurde auch ein paralleler Schulungsserver in Betrieb genommen, der den Interessenträgern die Möglichkeit bietet, sich mit den Systemfunktionen vertraut zu machen und Sorgfaltserklärungen ohne Rechtswirkung zu übermitteln.
Parallel dazu hat die Kommission die Interessenträger mit sachdienlichen Anleitungen zur Nutzung des Systems unterstützt, darunter ein Benutzerleitfaden und Schulungsvideos, die auf einer speziellen Europa-Website verfügbar sind. Seit Oktober 2024 werden Online-Schulungen angeboten. Bis Ende September 2025 haben über 20 000 Interessenträger an 67 Schulungen teilgenommen. Zudem hat die Kommission fortlaufend die Einsatzbereitschaft des Systems bewertet und darüber informiert.
Darüber hinaus wurde auf Ersuchen der Industrie und der Mitgliedstaaten im zweiten Quartal 2024 eine Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) entwickelt und veröffentlicht, die automatisierte Interaktionen zwischen dem EUDR-Informationssystem und den proprietären oder lokalen IT-Systemen von Marktteilnehmern oder zuständigen Behörden ermöglicht, um für eine reibungslose Übermittlung von Sorgfaltserklärungen zu sorgen.
Im Laufe der Jahre 2024 und 2025 veröffentlichte die Kommission Leitlinien und befasste sich mit häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der EU-Entwaldungsverordnung. Diese Dokumente enthielten unter anderem Klarstellungen zur Häufigkeit der Einreichung von Sorgfaltserklärungen. Gemäß Artikel 3 der Verordnung unterliegen alle relevanten Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, einer Sorgfaltserklärung. Viele Interessenträger leiteten daraus die Verpflichtung ab, eine hohe Anzahl von Sorgfaltserklärungen zu übermitteln, und hoben den damit verbundenen Verwaltungsaufwand hervor. Die Kommission betonte daher in dem Dokument zu häufig gestellten Fragen die Möglichkeit für Unternehmen, Sorgfaltserklärungen jährlich zu übermitteln. Diese Klarstellung zielte darauf ab, den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer zu verringern und die Zahl der über das Informationssystem zu übermittelnden Sorgfaltserklärungen erheblich zu verringern.
Die aktuellen Daten aus dem Informationssystem in Verbindung mit den jüngsten Kontakten und dem anschließenden Austausch zwischen der Kommission und den Interessenträgern deuten jedoch darauf hin, dass viele Marktteilnehmer im Zuge der fortlaufenden Vorbereitungen auf das Inkrafttreten für jede Charge oder Sendung einen granularen Ansatz für die Übermittlung von Sorgfaltserklärungen verfolgen. Dies gilt insbesondere für nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler sowie für große Unternehmensgruppen, die mit einer hohen Anzahl gruppeninterner Transaktionen zu tun haben. Viele dieser Markteilnehmer setzen bereits fortschrittliche Systeme zur Bestandsüberwachung ein, haben eigene Systeme entwickelt oder beschafft oder nutzen Dienstleister, die eine direkte Verbindung ihrer eigenen Produktmanagementsysteme mit dem EUDR-Informationssystem ermöglichen. In der Praxis übermitteln diese Marktteilnehmer häufig umfangreiche Transaktionsdaten, was dazu führt, dass die Zahl der Einreichungen die früheren Prognosen deutlich übersteigt.
Daher haben die Prognosen für das dritte Quartal 2025 in Bezug auf die Zahl der erwarteten Vorgänge und Interaktionen, insbesondere im Zusammenhang mit den Modalitäten und der Automatisierung der Interaktionen zwischen den eigenen IT-Systemen der Marktteilnehmer und dem EUDR-Informationssystem, zu einer grundlegenden Neubewertung der Belastung des Informationssystems geführt, die auf einen deutlich höheren Verkehr als erwartet hindeutet.
Gleichzeitig haben mehrere Unternehmen und Interessenträger ihre Bedenken hinsichtlich des Verwaltungsaufwands geäußert, der sich aus den Verpflichtungen für nachgelagerte nicht-KMU-Akteure zur Übermittlung von Sorgfaltserklärungen und zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ergibt. Zudem wurden zunehmende Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung zur Übermittlung einer Sorgfaltserklärung für kleine primäre Marktteilnehmer geäußert, die ihre eigenen Erzeugnisse herstellen und in Verkehr bringen.
Seit dem Inkrafttreten der EU-Entwaldungsverordnung im Juni 2023 arbeitet die Kommission kontinuierlich mit Interessenträgern zusammen, um eine einfache, faire und kosteneffiziente Durchführung der EU-Entwaldungsverordnung zu ermöglichen. Zahlreiche Leitlinien und Antworten auf häufig gestellte Fragen wurden veröffentlicht.
Die Agenda der Kommission für bessere Rechtsetzung unterstützt die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen, denn sie ist darauf ausgerichtet, dass die EU-Rechtsvorschriften ihren Zielen gerecht werden, ohne unnötige Belastungen mit sich zu bringen. Im Jahr 2023 stellte die Kommission fest, dass die Berichtspflichten für Unternehmen und Verwaltungen rationalisiert und vereinfacht werden müssen, und verpflichtete sich, sie um 25 % zu verringern, ohne dass dadurch die politischen Ziele der einschlägigen Rechtsvorschriften untergraben werden. Diese Verpflichtung wurde anschließend auf eine Reduzierung des gesamten Verwaltungsaufwands um 25 % und eine Reduzierung um 35 % für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ausgeweitet.
Der vorliegende Vorschlag bietet gezielte und kohärente Lösungen für die oben dargelegten Probleme. Es werden die Verpflichtungen von Kleinst- und Kleinprimärerzeugern, nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmern und nicht-KMU-Händlern in Bezug auf die Abgabe von Sorgfaltserklärungen angepasst, wodurch Vereinfachungen und kosteneffiziente Verbesserungen der Verordnung bewirkt werden und die Belastung des Informationssystems verringert und somit seine Funktionsfähigkeit sichergestellt wird. Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden so gestaltet, dass die Ziele der EU-Entwaldungsverordnung nicht untergraben werden und eine effizientere Funktionsweise der Verordnung mit verringertem Verwaltungsaufwand ermöglicht wird, während die wichtigsten Gestaltungsgrundsätze bestehen bleiben.
Darüber hinaus zielt der Vorschlag darauf ab, die Kontrolle und Überwachung der Verordnung zu stärken. Durch den Vorschlag werden die zuständigen Behörden besser in der Lage sein, die im Informationssystem enthaltenen Daten zu verarbeiten und relevante Informationen auszutauschen.
Es wurden Bedenken hinsichtlich der Frage geäußert, ob eine Überprüfung der EU-Entwaldungsverordnung noch vor ihrem geänderten Geltungsbeginn durchführbar ist. Der vorliegende Vorschlag berücksichtigt daher auch den aufgrund der Verordnung (EU) 2024/3234 geänderten Geltungsbeginn sowie die Notwendigkeit von Daten aus der Durchführung der Verordnung, einschließlich ihrer Auswirkungen auf Entwaldung und Waldschädigung, ihrer Auswirkungen auf Marktteilnehmer und Händler, insbesondere KMU, und auf die Handelsströme, indem das Datum der Überprüfungsklauseln angepasst wird.
Um Marktteilnehmern, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 bzw. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU handelt, ausreichend Zeit für die Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen einzuräumen, ist die Kommission der Auffassung, dass die Bestimmungen der Verordnung ab dem 30. Dezember 2026 auf Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen Anwendung finden sollten. Andere damit zusammenhängende Termine werden entsprechend angepasst. Gleichzeitig sollte der Geltungsbeginn der Verpflichtungen der zuständigen Behörden zur Durchführung von Kontrollen und anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchsetzung gemäß den Artikeln 16 bis 19, 22 und 24 auf den 30. Juni 2026 und für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen auf den 30. Dezember 2026 festgelegt werden. Wird eine zuständige Behörde vor dem Geltungsbeginn der Artikel 16 bis 19, 22 und 24 auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/1115 aufmerksam oder wird sie davon in Kenntnis gesetzt, so kann sie Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern Warnungen aussprechen, denen Empfehlungen zur Erreichung der Einhaltung beigefügt sind.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
In der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ verpflichtete sich die Kommission dazu, „zusätzliche nachfrageseitige legislative und nichtlegislative Maßnahmen [zu] bewerten, um gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein gemeinsames Verständnis entwaldungsfreier Lieferketten zu gewährleisten, sodass die Transparenz der Lieferkette erhöht und das Risiko der Entwaldung und der Waldschädigung im Zusammenhang mit Rohstoffeinfuhren in die EU minimiert wird“. Diese Verpflichtung wurde anschließend im europäischen Grünen Deal sowie in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ bekräftigt, wobei in den beiden letztgenannten Strategien ein Gesetzgebungsvorschlag für 2021 angekündigt wurde. Die Annahme der EU-Entwaldungsverordnung war integraler Bestandteil der allgemeinen Ziele des europäischen Grünen Deals und aller im Rahmen des Grünen Deals eingeleiteten Initiativen und steht im Einklang mit diesen.
Gleichzeitig hat die Europäische Kommission das Ziel festgelegt, alle Verwaltungskosten um 25 % und die Kosten für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) um 35 % zu senken, wodurch der vorliegende Vorschlag mit den laufenden Maßnahmen zur Vereinfachung der Berichtspflichten im Einklang steht, in deren Rahmen bestehende Anforderungen umfassend geprüft werden, um deren Relevanz für die Ziele der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften zu bewerten.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen der europäischen Klima- und Umweltpolitik. Die Hauptziele der Verordnung werden beibehalten, da die vollständige Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen nach wie vor gewährleistet ist und mit dem Vorschlag Änderungen eingeführt werden, die sich nicht auf den Inhalt der politischen Ziele auswirken, nämlich den Beitrag der Union, die weltweite Entwaldung und Waldschädigung zu minimieren und damit zur Verringerung der weltweiten Entwaldung beizutragen und den Beitrag der Union, die Treibhausgasemissionen und den weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern. Sie steht auch im Einklang mit der Agenda für bessere Rechtsetzung, da sie die Fähigkeit der Kommission und der zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung stärken und gleichzeitig Kosten für Marktteilnehmer, Händler und zuständige Behörden vermeiden wird.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Zuständigkeit der EU für Maßnahmen im Bereich Entwaldung und Waldschädigung ergibt sich aus den Artikeln des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt. Gemäß Artikel 191 Absatz 1 AEUV sind die „Erhaltung und [der] Schutz der Umwelt sowie [die] Verbesserung ihrer Qualität“, der „Schutz der menschlichen Gesundheit“, die „umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen“ und die „Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels“ Ziele der Umweltpolitik der Union. Um die in Artikel 191 AEUV genannten Ziele zu erreichen, sollte Artikel 192 Absatz 1 AEUV daher als Rechtsgrundlage für den Vorschlag herangezogen werden.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Diese Initiative ist mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar. Angesichts der Notwendigkeit, die EU-Entwaldungsverordnung zu ändern, können die Mitgliedstaaten selbst die Ziele dieser Initiative nicht erreichen.
Die in diesem Vorschlag vorgesehenen Vereinfachungen der Verordnung werden die Rechtssicherheit weiter erhöhen und die Berichtspflichten rationalisieren.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, d. h. er geht nicht über das für die Erreichung der Ziele der Verträge, insbesondere für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderliche Maß hinaus. Ebenso wie für die Subsidiaritätsprüfung gilt, dass die Mitgliedstaaten diese Punkte ohne einen Vorschlag zur Änderung des Geltungsbeginns der EU-Entwaldungsverordnung nicht angehen können.
Durch die Vereinfachung der Verwaltungsanforderungen, einschließlich der Berichtspflichten, wird der Rechtsrahmen vereinfacht, indem Änderungen vorgenommen werden, die sich nicht auf den Inhalt der politischen Ziele auswirken. Der Vorschlag beschränkt sich daher auf die Änderungen, die erforderlich sind, um die Zahl der Interaktionen zwischen den Marktteilnehmern und dem Informationssystem zu verringern und die Einhaltung der Vorschriften in effizienterer Art zu gewährleisten, ohne den Inhalt der betreffenden Rechtsvorschriften zu verändern, und der Vorschlag verringert gleichzeitig den mit der Einhaltung der Vorschriften verbundenen Aufwand.
•Wahl des Instruments
Mit dem Vorschlag werden bestimmte Verpflichtungen der Marktteilnehmer und Händler in der Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union geändert. Es sollte daher dieselbe Form des Rechtsakts, d. h. eine Verordnung, gewählt werden.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Der Vorschlag stützt sich auf die Eignungsprüfung der EU-Holzverordnung sowie auf die Erfahrungen, die bei der Vorbereitung der Durchführung der EU-Entwaldungsverordnung seit ihrem Inkrafttreten am 29. Juni 2023 gesammelt wurden.
•Konsultation der Interessenträger
Im Vorfeld der Annahme der EU-Entwaldungsverordnung und seit ihrem Inkrafttreten haben die Kommissionsdienststellen die Mitgliedstaaten sowie verschiedene Interessenträger in der Union und in Drittländern kontinuierlich über mehrere Kommunikationskanäle konsultiert. Die Sachverständigengruppe zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt, unter anderem im Rahmen der EU-Holzverordnung und der FLEGT-Verordnung unterstützt die Kommissionsdienststellen bei der Vorbereitung der Durchführung der Verordnung und nutzt technisches Fachwissen sowie den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren bei der Vorbereitung auf die Umsetzung.
Im Einklang mit dem strategischen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit wurde die Zusammenarbeit mit Drittländern seit der Annahme der Verordnung verstärkt und wird im Vorfeld des Geltungsbeginns fortgesetzt, um die Verordnung, ihren Grundgedanken und ihre Anforderungen zu erläutern, konkrete Bedürfnisse und Bedenken zu erörtern und Möglichkeiten der Zusammenarbeit zur Unterstützung des Übergangs zu entwaldungsfreien Lieferketten auszuloten.
Weitere Rückmeldungen zur EU-Entwaldungsverordnung wurden im Rahmen der umfassenden Öffentlichkeitsarbeit der Kommissionsdienststellen in bilateralen Sitzungen sowie im Rahmen einer Aufforderung zur Stellungnahme mit dem Titel „Vereinfachung der Verwaltung im Bereich des Umweltrechts“ eingeholt.
Als Reaktion auf diese Aufforderung zur Stellungnahme sprach sich eine überwältigende Mehrheit der Befragten aus der Zivilgesellschaft dafür aus, die EU-Entwaldungsverordnung in ihrer derzeitigen Form beizubehalten, und forderte, die derzeitigen Ambitionen aufrechtzuerhalten und konsequent durchzusetzen. Etwa 80 % der anderen Befragten (privater und öffentlicher Sektor) befürworteten ebenfalls die Beibehaltung der Verordnung, betonten jedoch die Notwendigkeit von Vereinfachung, Verhältnismäßigkeit und Rechtsklarheit, wobei einige der Befragten einen Aufschub aufgrund unzureichender IT-Systeme, Leitlinien und Richtwerte forderten. Andere Interessenträger betonten im Rahmen der Rückmeldungen des privaten und des öffentlichen Sektors die Notwendigkeit von Rechtssicherheit, lehnten eine Überarbeitung der Verordnung ab und forderten, den Schwerpunkt stattdessen auf die Durchführung zu legen. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, diese Sichtweisen durch die Vereinfachung der Berichtspflichten und die Angleichung der Fristen in Einklang zu bringen.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Der Vorschlag wurde im Anschluss an eine interne Prüfung der bestehenden Berichtspflichten und auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Umsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften, einschließlich der EU-Holzverordnung, ausgearbeitet. Darüber hinaus wurden die Beiträge und Rückmeldungen der zuständigen Behörden und einer Vielzahl von Interessenträgern, die sich auf den Geltungsbeginn vorbereiten, im Rahmen einer Bewertung, wie die Berichtspflichten unter Wahrung der Ziele der Verordnung vereinfacht werden könnten, eingehend geprüft.
•Folgenabschätzung
Der Vorschlag betrifft gezielte Änderungen der Verordnung, um einige der darin enthaltenen Berichtspflichten zu präzisieren und zu vereinfachen, die Fristen anzugleichen und die Zahl der Interaktionen mit dem Informationssystem zu verringern. Die wichtigsten Maßnahmen beruhen auf Erfahrungen, die während der Vorbereitung auf die Durchführung dieser Verordnung gesammelt wurden. Die vorgeschlagenen gezielten Änderungen gewährleisten eine effizientere und wirksamere Durchführung.
Für den Vorschlag, der zur Annahme der EU-Entwaldungsverordnung führte, wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Folgenabschätzung wurden bei dem vorliegenden Vorschlag berücksichtigt.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Dieser Vorschlag ist Teil der Verpflichtung der Europäischen Kommission, den Regelungsaufwand für die Menschen, Unternehmen und Verwaltungen zu verringern. Der Vorschlag zielt somit darauf ab, die Berichtspflichten zu vereinfachen und unnötige Belastungen und Kosten für Unternehmen zu verringern, ohne den Schutz der Umwelt zu gefährden.
•Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Nach dem Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta trägt er insbesondere zum Ziel eines hohen Umweltschutzniveaus bei.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Finanzbogen, in dem die Auswirkungen auf die Haushalts-, Personal- und Verwaltungsressourcen dargelegt sind, war dem Vorschlag beigefügt, der zur Annahme der Verordnung (EU) 2023/1115 führte. Dieser Vorschlag erfordert interne Mittelumschichtungen, verursacht aber keine nennenswerten zusätzlichen Kosten für die Kommission.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Da mit dem Vorschlag die Berichtspflichten im Rahmen der EU-Entwaldungsverordnung geändert werden, enthält er keine zusätzlichen Durchführungspläne und Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten, die über die im Rahmen der genannten Verordnung bestehenden hinausgehen.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Der Vorschlag betrifft die Änderung bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1115. Durch die Einführung zweier neuer Begriffsbestimmungen werden für die meisten von den Verpflichtungen betroffenen Personen Vereinfachungen eingeführt und die Zahl der Sorgfaltserklärungen, die über das in Artikel 33 genannte Informationssystem zu übermitteln sind, erheblich verringert.
Erstens wird zur Schaffung von Rechtsklarheit und zur Verringerung der Berichtspflichten und der entsprechenden Belastung des Informationssystems die neue Kategorie der „nachgelagerten Marktteilnehmer“ eingeführt. Die Sorgfaltspflichten dieser nachgelagerten Marktteilnehmer sind identisch mit den vorgeschlagenen verringerten Pflichten der Händler. Sowohl für nachgelagerte Marktteilnehmer als auch für Händler entfällt die Verpflichtung, sich von der Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu vergewissern und eine Sorgfaltserklärung zu übermitteln, wodurch die Berichtspflichten und die Zahl der erforderlichen Interaktionen mit dem Informationssystem erheblich verringert werden.
Nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer und -Händler müssen sich weiterhin im Informationssystem registrieren, da sie einen erheblichen Einfluss auf die Lieferketten haben und eine wichtige Rolle dabei spielen, sicherzustellen, dass Lieferketten entwaldungsfrei sind. Gleichzeitig müssen alle nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler, unabhängig davon, ob es sich um KMU handelt oder nicht, weiterhin eine vollständige Rückverfolgbarkeit gewährleisten, indem sie die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen und die zugewiesenen Identifikationsnummern erfassen und weitergeben.
Zweitens wird zur weiteren Verringerung der Berichtspflichten und der entsprechenden Belastung des Informationssystems eine neue Unterkategorie von Marktteilnehmern, die sogenannten „Kleinst- und Kleinprimärerzeuger“, eingeführt, für die die Verpflichtung zur Übermittlung einer Sorgfaltserklärung nicht gilt. Kleinst- und Kleinprimärerzeuger sind natürliche Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen, die in einem Land, das gemäß Artikel 29 dieser Verordnung als Land mit geringem Risiko eingestuft wurde, niedergelassen sind und relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, die sie selbst erzeugt haben, d. h. sie haben die in den relevanten Erzeugnissen enthaltenen relevanten Rohstoffe selbst angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen.
Um das Funktionieren der Verordnung weiterhin zu gewährleisten und somit ihre Ziele zu erreichen, d. h. die Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette zu gewährleisten, um sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse entwaldungsfrei und legal sind, müssen Kleinst- und Kleinprimärerzeuger eine einmalige vereinfachte Erklärung über das Informationssystem übermitteln oder die einschlägigen Informationen über ein alternatives System oder eine alternative Datenbank bereitstellen, das bzw. die gemäß den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten eingerichtet wurde und im Zuge dessen Informationen über ihre Tätigkeiten zur Verfügung stellen, einschließlich der Geolokalisierung oder der Postanschrift aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt werden. Durch die Übermittlung dieser einmaligen vereinfachten Erklärung oder durch die Bereitstellung der einschlägigen Informationen über ein System oder eine Datenbank, das bzw. die gemäß den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten eingerichtet wurde, erhält der Kleinst- und Kleinprimärerzeuger eine Identifikationsnummer, die mit allen relevanten Erzeugnissen weitergegeben wird, die ein Kleinst- und Kleinprimärerzeuger in Verkehr bringt oder ausführt.
Da der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 durch die Verordnung (EU) 2024/3234 des Europäischen Parlaments und des Rates verschoben wurde, kann eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2023/1115 nicht ohne Nachweise über ihre Anwendung, ihre Auswirkungen auf Entwaldung und Waldschädigung, ihre Auswirkungen auf Marktteilnehmer und Händler, insbesondere KMU, und auf die Handelsströme bewertet werden. Aus diesem Grund werden die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den von der Kommission durchzuführenden Folgenabschätzungen gemäß Artikel 34 Absätze 1 bis 4 gestrichen. Diese Folgenabschätzungen werden Gegenstand der allgemeinen Überprüfung sein. Das Datum der allgemeinen Überprüfung wird daher auf den 30. Juni 2030 verlegt, damit die bei der Durchsetzung der Verordnung gesammelten Erfahrungen in die Überprüfung einfließen können. Um den geänderten Verpflichtungen für Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler Rechnung zu tragen, sollen bei der allgemeinen Überprüfung auch die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Verordnung (EU) 2023/1115 bewertet werden.
Um Marktteilnehmern, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 bzw. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU handelt, ausreichend Zeit für die Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen einzuräumen, werden der Geltungsbeginn der Verordnung und die Fristen in anderen damit verbundenen Bestimmungen, insbesondere der Bestimmung über die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die Übergangsbestimmungen und die Bestimmungen über den späteren Geltungsbeginn für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen, geändert. Das bedeutet, dass die in Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 aufgeführten Vorschriften mit wesentlichen Verpflichtungen ab dem 30. Dezember 2026 für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen gelten. Andere damit zusammenhängende Termine werden entsprechend angepasst.
Gleichzeitig sollte der Geltungsbeginn der Verpflichtungen der zuständigen Behörden zur Durchführung von Kontrollen und anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchsetzung gemäß den Artikeln 16 bis 19, 22 und 24 auf den 30. Juni 2026 und für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen auf den 30. Dezember 2026 festgelegt werden. Wird eine zuständige Behörde vor dem Geltungsbeginn der Artikel 16 bis 19, 22 und 24 auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/1115 aufmerksam oder wird sie davon in Kenntnis gesetzt, so kann sie Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern Warnungen aussprechen, denen Empfehlungen zur Erreichung der Einhaltung beigefügt sind.
2025/0329 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde mit dem Ziel erlassen, Entwaldung und Waldschädigung zu verringern. Sie enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der Union von relevanten Erzeugnissen gemäß ihrem Anhang I, die relevante Rohstoffe, nämlich Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. Insbesondere soll mit der Verordnung sichergestellt werden, dass diese Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse nur dann auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind, im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und von einer Sorgfaltserklärung abgedeckt sind.
(2)Die Kommission hat gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2023/1115 in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern das Informationssystem für die Übermittlung von Sorgfaltserklärungen entwickelt. Die Interessenträger wurden in den Entwicklungsprozess einbezogen, um eine effiziente Übermittlung von Sorgfaltserklärungen entsprechend den Bedürfnissen der Marktteilnehmer sicherzustellen. Das Informationssystem wurde am 4. Dezember 2024 eingeführt und ermöglicht Marktteilnehmern, Händlern, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen handelt (im Folgenden „nicht-KMU-Händler“), und ihren Bevollmächtigten, Sorgfaltserklärungen zu übermitteln. Die jüngsten Prognosen über die Zahl der erwarteten über das Informationssystem abgewickelten Vorgänge und Interaktionen haben jedoch zu einer grundlegenden Neubewertung der Belastung des Systems geführt, die auf einen deutlich höheren Verkehr als erwartet hindeutet.
(3)Gleichzeitig deuten die Ergebnisse des 2024 veröffentlichten Berichts von Mario Draghi mit dem Titel „Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“ darauf hin, dass die zunehmende Zahl und Komplexität der Vorschriften den Handlungsspielraum für Unternehmen in der Union einschränkt und sie daran hindert, wettbewerbsfähig zu bleiben. Auch die Handelspartner haben Bedenken hinsichtlich der Komplexität der Vorschriften geäußert. Vor diesem Hintergrund sollten bestimmte in der Verordnung (EU) 2023/1115 festgelegte Verfahren und Anforderungen vereinfacht und unnötiger Regelungsaufwand für Unternehmen unter Beibehaltung der Ziele der genannten Verordnung beseitigt werden.
(4)Im Rahmen der Bemühungen um eine Vereinfachung sollte darüber hinaus der Verwaltungsaufwand verringert werden, der sich aus den Verpflichtungen für nachgelagerte Akteure, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „nachgelagerte nicht-KMU-Akteure“) handelt, sowie für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger ergibt, die ihre eigenen Erzeugnisse herstellen und in Verkehr bringen.
(5)Zur Schaffung von Rechtsklarheit in Bezug auf die nachgelagerten Lieferketten und zur weiteren Verringerung der Berichtspflichten und der entsprechenden Belastung des Informationssystems sollte die neue Kategorie der „nachgelagerten Marktteilnehmer“ eingeführt werden. Die Verpflichtungen dieser nachgelagerten Marktteilnehmer sollten mit denen identisch sein, die für Händler gelten. Weder nachgelagerte Marktteilnehmer noch Händler sollten dazu verpflichtet sein, sich von der Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu vergewissern und Sorgfaltserklärungen zu übermitteln, wodurch die Berichtspflichten und die Zahl der erforderlichen Interaktionen mit dem Informationssystem erheblich verringert werden.
(6)Nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer und -Händler haben einen erheblichen Einfluss auf die Lieferketten und spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung entwaldungsfreier Lieferketten. Daher sollte für sie weiterhin die Verpflichtung zur Registrierung im Informationssystem bestehen. Gleichzeitig sollten alle nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, unabhängig davon, ob es sich um KMU handelt oder nicht, weiterhin eine vollständige Rückverfolgbarkeit gewährleisten, indem sie die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen und die den Kleinst- und Kleinprimärerzeugern zugewiesenen Identifikationsnummern erfassen und weitergeben.
(7)Alle Marktteilnehmer, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, fallen unabhängig von ihrer Größe in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115. Dadurch entsteht ein hoher Verwaltungsaufwand für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger, die ihre eigenen Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen. Um den Bedenken im Zusammenhang mit Kleinst- und Kleinprimärerzeugern, die ihre eigenen Erzeugnisse herstellen und in Verkehr bringen, Rechnung zu tragen und die Belastung des Informationssystems weiter zu verringern, ist es erforderlich, eine neue Unterkategorie von Marktteilnehmern einzuführen, für die die Verpflichtung zur Übermittlung einer Sorgfaltserklärung nicht gelten sollte. Diese neue Unterkategorie der „Kleinst- und Kleinprimärerzeuger“ sollte natürliche Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen umfassen, die in einem Land, das gemäß Artikel 29 der genannten Verordnung als Land mit geringem Risiko eingestuft wurde, niedergelassen sind und relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, die sie selbst erzeugt haben, d. h. sie haben die in den relevanten Erzeugnissen enthaltenen relevanten Rohstoffe selbst angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen. Sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union niedergelassene Marktteilnehmer sollten unter die Definition des Begriffs Kleinst- und Kleinprimärerzeuger fallen.
(8)Um die Ziele der Verordnung (EU) 2023/1115 wirksam zu erreichen, d. h. die Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette zu gewährleisten, um sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind, sollten Kleinst- und Kleinprimärerzeuger dennoch verpflichtet werden, eine einmalige vereinfachte Erklärung über das Informationssystem zu übermitteln. Bei Übermittlung der vereinfachten Erklärung durch einen Kleinst- und Kleinprimärerzeuger sollte das Informationssystem eine Identifikationsnummer vergeben. Diese Identifikationsnummer sollte den relevanten Erzeugnissen beigefügt werden, die ein Kleinst- und Kleinprimärerzeuger in Verkehr bringt oder ausführt. Um den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 gerecht zu werden und die Ziele der Verordnung zu verfolgen, sollten die in der vereinfachten Erklärung enthaltenen Informationen eine automatische Risikobewertung durch das Informationssystem ermöglichen, die Kontrollen durch die zuständigen Behörden im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz erleichtern und für nachgelagerte Akteure so weit wie im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften möglich sichtbar sein.
(9)Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen in der Union niedergelassene Primärerzeuger von Rindern bereits Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und Berichtspflichten, die denen der Verordnung (EU) 2023/1115 gleichwertig sind. Die entsprechenden Daten werden in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten gespeichert. Es ist daher angezeigt, Kleinst- und Kleinprimärerzeuger von der Verpflichtung zur Übermittlung einer vereinfachten Erklärung auszunehmen, wenn die erforderlichen Informationen bereits in solchen Datenbanken verfügbar sind und die Mitgliedstaaten die einschlägigen Daten in dem in Artikel 33 genannten Informationssystem bereitstellen. Diese Bestimmung sollte, sofern dieselben Bedingungen erfüllt sind, auch für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger in anderen Sektoren gelten, in denen die Rechtsvorschriften der Union oder die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gleichwertige Rückverfolgbarkeits- oder Berichtspflichten vorsehen.
(10)Wie in den Leitlinien für die Verordnung (EU) 2023/1115 dargelegt, sollte in Fällen, in denen die Tätigkeiten angesichts aller relevanten Umstände unbedeutend sind, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Die gelegentliche extensive oder gelegentliche Beweidung in kleinem Maßstab in Wäldern sollte nicht als überwiegend angesehen werden, solange die Erzeugung und die damit verbundenen Tätigkeiten keine nachteiligen Auswirkungen auf den Lebensraum des Waldes haben.
(11)Um Rechtsklarheit dahin gehend zu schaffen, dass alle Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform von den vereinfachten Bestimmungen für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 profitieren können, sollte die Begriffsbestimmung für „Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen“ geändert werden, um klarzustellen, dass die Rechtsform für die Frage, ob eine natürliche oder juristische Person unter diese Begriffsbestimmung fällt, nicht relevant sein sollte. Dasselbe sollte für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger klargestellt werden.
(12)Artikel 34 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2023/1115 enthält Bestimmungen für die Überprüfung der genannten Verordnung und die Aufforderung an die Kommission, mehrere Folgenabschätzungen, gegebenenfalls zusammen mit Gesetzgebungsvorschlägen, vorzulegen. Da der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 durch die Verordnung (EU) 2024/3234 des Europäischen Parlaments und des Rates verschoben wurde, kann eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2023/1115 nicht ohne Nachweise über ihre Anwendung, ihre Auswirkungen auf Entwaldung und Waldschädigung, ihre Auswirkungen auf Marktteilnehmer und Händler, insbesondere KMU, und auf die Handelsströme bewertet werden. Aus diesem Grund sollten die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den von der Kommission durchzuführenden Folgenabschätzungen gemäß Artikel 34 Absätze 1 bis 4 gestrichen werden. Diese Folgenabschätzungen sollten Gegenstand der allgemeinen Überprüfung der Verordnung (EU) 2023/1115 sein. Das in Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1115 genannte Datum der allgemeinen Überprüfung sollte auf den 30. Juni 2030 geändert werden, damit die bei der Durchsetzung der Verordnung gesammelten Erfahrungen in die Überprüfung einfließen können. Um den geänderten Verpflichtungen für Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler Rechnung zu tragen, sollten bei der allgemeinen Überprüfung auch die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Verordnung (EU) 2023/1115 bewertet werden.
(13)Um Marktteilnehmern, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 bzw. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU handelt, ausreichend Zeit für die Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen einzuräumen, sollten die entsprechenden Termine für den Geltungsbeginn der in Artikel 38 Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1115, in denen die Verpflichtungen der Marktteilnehmer, Händler und zuständigen Behörden festgelegt sind, für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen auf den 30. Dezember 2026 festgesetzt werden.
(14)Gleichzeitig sollte der Geltungsbeginn der Verpflichtungen der zuständigen Behörden zur Durchführung von Kontrollen und anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchsetzung gemäß den Artikeln 16 bis 19, 22 und 24 für Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler auf den 30. Juni 2026 und für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen auf den 30. Dezember 2026 festgelegt werden. Dies ermöglicht es den Marktteilnehmern, ihren Verpflichtungen zum Geltungsbeginn nachzukommen, wobei ihnen gleichzeitig ein Übergangszeitraum eingeräumt wird, um Anpassungen aufgrund der geänderten Rechtsvorschriften vornehmen zu können.
(15)Wird eine zuständige Behörde vor dem Geltungsbeginn der Artikel 16 bis 19, 22 und 24 auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/1115 aufmerksam oder wird sie davon in Kenntnis gesetzt, so kann sie Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern Warnungen aussprechen, denen Empfehlungen zur Erreichung der Einhaltung beigefügt sind.
(16)Angesichts der Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2023/1115 für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen sollten die Fristen in anderen damit verbundenen Bestimmungen, d. h. für die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, für die Übergangsbestimmungen und den späteren Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 für Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen, entsprechend angepasst werden. Um ausreichend Zeit für die Anpassung technischer Entwicklungen der elektronischen Schnittstelle auf der Grundlage der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll einzuräumen, sollte das Datum, bis zu dem die elektronische Schnittstelle einzurichten ist, entsprechend angepasst werden.
(17)Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Vereinfachung der Berichtspflichten und die Anpassung von Fristen bei gleichzeitiger Beibehaltung der Ziele der Verordnung (EU) 2023/1115, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(18)Die Verordnung (EU) 2023/1115 sollte daher entsprechend geändert werden.
(19)Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, um sicherzustellen, dass diese Verordnung vor dem derzeitigen Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 in Kraft tritt —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115
Die Verordnung (EU) 2023/1115 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a)Nummer 15 erhält folgende Fassung:
„15. ‚Marktteilnehmer‘ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, ausgenommen nachgelagerte Marktteilnehmer;“
b)Die folgenden Nummern 15a und 15b werden eingefügt:
„15a. ‚Kleinst- und Kleinprimärerzeuger‘ Marktteilnehmer jeglicher Rechtsform, bei denen es sich um natürliche Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absätze 1 und 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates* handelt, die in einem Land, das gemäß Artikel 29 dieser Verordnung als Land mit geringem Risiko eingestuft wurde, niedergelassen sind und im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, die diese Marktteilnehmer auf betreffenden Grundstücken oder – in Bezug auf Rinder – in Betrieben selbst angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen haben;
15b. ‚nachgelagerter Marktteilnehmer‘ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, die unter Verwendung relevanter Erzeugnisse hergestellt wurden und Gegenstand einer Sorgfaltserklärung oder einer vereinfachten Erklärung sind;
_________
* Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1115/oj
).“
c)Nummer 17 erhält folgende Fassung:
„17. ‚Händler‘ jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers oder nachgelagerten Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt;“
d)Nummer 19 erhält folgende Fassung:
„19. ‚im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit‘ zum Zweck der Verarbeitung, zum Vertrieb an gewerbliche oder nichtgewerbliche Verbraucher oder zur Verwendung im Unternehmen des Marktteilnehmers, nachgelagerten Marktteilnehmers oder Händlers selbst;“
e)Nummer 22 erhält folgende Fassung:
„22. ‚Bevollmächtigter‘ jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die gemäß Artikel 6 von einem Marktteilnehmer schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben zur Erfüllung seiner aus dieser Verordnung resultierenden Verpflichtungen wahrzunehmen;“
f)Nummer 30 erhält folgende Fassung:
„30. ‚Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen‘ oder ‚KMU‘ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen jeglicher Rechtsform im Sinne des Artikels 3 Absätze 1 bzw. 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU;“
2.Artikel 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) für sie liegt eine Sorgfaltserklärung oder eine vereinfachte Erklärung gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung vor.“
3.Die Überschrift von Kapitel 2 erhält folgende Fassung:
„KAPITEL 2
VERPFLICHTUNGEN DER MARKTTEILNEHMER, NACHGELAGERTEN MARKTTEILNEHMER UND HÄNDLER“
4.Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Mit der Übermittlung der Sorgfaltserklärung oder im Falle von Kleinst- und Kleinprimärerzeugern der in Artikel 4a genannten vereinfachten Erklärung an die zuständigen Behörden übernimmt der Marktteilnehmer die Verantwortung dafür, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen. Die Marktteilnehmer bewahren die Sorgfaltserklärungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Erklärung über das Informationssystem gemäß Artikel 33 auf.“
b)Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Marktteilnehmer, die neue Informationen, einschließlich begründeter Bedenken, darüber erhalten oder davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Gefahr besteht, dass ein relevantes Erzeugnis, das sie bereits in Verkehr gebracht haben, nicht dieser Verordnung entspricht, unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das relevante Erzeugnis in Verkehr gebracht haben, sowie die nachgelagerten Marktteilnehmer und die Händler, an die sie das relevante Erzeugnis geliefert haben. Bei Ausfuhren unterrichten die Marktteilnehmer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der das Erzeugerland ist.“
c)Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Die Marktteilnehmer teilen den nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern der nachgelagerten Lieferkette für die in Verkehr gebrachten oder ausgeführten relevanten Erzeugnisse die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder gegebenenfalls die diesen Erzeugnissen zugewiesenen Identifikationsnummern mit.“
d)Die Absätze 8, 9 und 10 werden gestrichen.
5.Der folgende Artikel 4a wird eingefügt:
„Artikel 4a
Vereinfachte Regelung für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger
(1)Die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4 Buchstabe c gelten nicht für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger.
(2)Kleinst- und Kleinprimärerzeuger übermitteln eine einmalige vereinfachte Erklärung über das in Artikel 33 genannte Informationssystem, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen. Nach Übermittlung ihrer vereinfachten Erklärung wird ihnen eine Identifikationsnummer zugewiesen.
(3)Kleinst- und Kleinprimärerzeuger legen bei der Übermittlung der vereinfachten Erklärung über das Informationssystem die in Anhang III aufgeführten Informationen vor. Sie aktualisieren die in ihrer vereinfachten Erklärung enthaltenen Informationen nach jeder Änderung dieser Informationen.
(4)Sind alle in Anhang III aufgeführten Informationen in einem anderen als dem in Artikel 33 genannten Informationssystem oder einer anderen Datenbank verfügbar, das bzw. die gemäß den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten eingerichtet wurde, so sind Kleinst- und Kleinprimärerzeuger nicht verpflichtet, eine vereinfachte Erklärung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen für jeden Marktteilnehmer in dem in Artikel 33 genannten Informationssystem zur Verfügung. Der Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger darf die relevanten Erzeugnisse erst auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder aus diesem ausführen, nachdem ihm eine Identifikationsnummer zugewiesen wurde.
(5)Bei Kleinst- und Kleinprimärerzeugern kann die Geolokalisierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d durch die Postanschrift aller Grundstücke ersetzt werden, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das relevante Erzeugnis enthält oder unter deren Verwendung es hergestellt wurde, erzeugt wurden.“
6.Die Artikel 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 5
Verpflichtungen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler
(1)Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler dürfen relevante Erzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitstellen, wenn sie im Besitz der nach Absatz 3 erforderlichen Informationen sind.
(2)Nachgelagerte Marktteilnehmer, die keine KMU sind (im Folgenden „nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer“) und Händler, die keine KMU sind (im Folgenden „nicht-KMU-Händler“), müssen sich in dem in Artikel 33 genannten Informationssystem registrieren, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen.
(3)Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sammeln und speichern folgende Informationen zu den relevanten Erzeugnissen, die sie in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen wollen:
a)den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse derjenigen Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, die ihnen die relevanten Erzeugnisse geliefert haben, sowie die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder die Identifikationsnummern, die diesen Erzeugnissen zugewiesen wurden;
b)den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse der nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, an die sie die relevanten Erzeugnisse geliefert haben.
(4)Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler bewahren die in Absatz 3 genannten Informationen ab dem Datum des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr mindestens fünf Jahre lang auf und stellen sie den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung.
(5)Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler teilen den nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern, denen sie relevante Erzeugnisse geliefert haben, die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder die Identifikationsnummern mit, die diesen Erzeugnissen zugewiesen wurden.
(6)Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die neue Informationen, einschließlich begründeter Bedenken, darüber erhalten oder davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Gefahr besteht, dass ein relevantes Erzeugnis, das sie bereits in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt haben, nicht dieser Verordnung entspricht, unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das relevante Erzeugnis in Verkehr gebracht oder bereitgestellt haben, sowie die nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler, an die sie das relevante Erzeugnis geliefert haben. Bei Ausfuhren unterrichten die nachgelagerten Marktteilnehmer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der das Erzeugerland ist.
(7)Erhalten nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler vor dem Inverkehrbringen oder der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr einschlägige Informationen darüber oder werden davon in Kenntnis gesetzt, dass ein relevantes Erzeugnis nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so unterrichten sie unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, auf deren Markt sie beabsichtigen, das relevante Erzeugnis in Verkehr zu bringen oder bereitzustellen oder aus denen sie beabsichtigen, das relevante Erzeugnis auszuführen. Im Falle begründeter Bedenken überprüfen sie, ob die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde und kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde. Sie dürfen keine Erzeugnisse in Verkehr bringen, bereitstellen oder ausführen, es sei denn, die Überprüfung ergibt, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität besteht.
(8)Die nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler bieten den zuständigen Behörden jede zur Erleichterung der Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 19 erforderliche Hilfestellung an, unter anderem den Zutritt zum Betriebsgelände und der Bereitstellung von Unterlagen und Aufzeichnungen.
Artikel 6
Bevollmächtigte
(1)Marktteilnehmer können einen Bevollmächtigten beauftragen, die Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder eine vereinfachte Erklärung gemäß Artikel 4a Absatz 2 in ihrem Namen zu übermitteln. In diesem Fall behält der Marktteilnehmer die Verantwortung dafür, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen.
(2)Der Bevollmächtigte stellt den zuständigen Behörden auf Verlangen eine Kopie der Vollmacht in einer Amtssprache der Union sowie eine Kopie in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Sorgfaltserklärung oder die vereinfachte Erklärung bearbeitet wird, oder, falls dies nicht möglich ist, in englischer Sprache zur Verfügung.
(3)Ein Markteilnehmer, bei dem es sich um eine natürliche Person oder ein Kleinstunternehmen handelt, kann den nächsten nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler der nachgelagerten Lieferkette, bei dem es sich nicht um eine natürliche Person oder ein Kleinstunternehmen handelt, beauftragen, als Bevollmächtigter zu fungieren. Dieser nächste nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler der nachgelagerten Lieferkette darf relevante Erzeugnisse nicht in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, ohne die Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 2 im Namen dieses Marktteilnehmers oder – im Falle eines Kleinst- und Kleinprimärerzeugers – ohne eine vereinfachte Erklärung im Namen des Kleinst- und Kleinprimärerzeugers über das in Artikel 33 genannte Informationssystem zu übermitteln. In solchen Fällen trägt der Marktteilnehmer, bei dem es sich um eine natürliche Person oder ein Kleinstunternehmen handelt, weiter die Verantwortung dafür, dass das relevante Erzeugnis Artikel 3 entspricht.“
7.Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Bevor Marktteilnehmer relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, müssen sie in Bezug auf alle relevanten Erzeugnisse die Sorgfaltspflicht erfüllen.“
8.Artikel 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) die Menge der relevanten Erzeugnisse; für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, ist die Menge in Kilogramm Eigenmasse und gegebenenfalls in der besonderen Maßeinheit, die bei dem angegebenen Code des Harmonisierten Systems in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates* aufgelistet ist, anzugeben; in allen anderen Fällen ist die Menge in Eigenmasse oder gegebenenfalls in Eigenvolumen oder Stückzahl anzugeben; eine besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn eine solche kohärent für alle möglichen Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung angegebenen oder als Teil der vereinfachten Erklärung bereitgestellten Codes des Harmonisierten Systems definiert ist;
b)Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f) der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse aller Unternehmen, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, an die die relevanten Erzeugnisse geliefert wurden;“
9.Artikel 16 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die zuständigen Behörden führen in ihrem Gebiet Kontrollen durch, um festzustellen, ob in der Union niedergelassene Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler dieser Verordnung entsprechen. Die zuständigen Behörden führen in ihrem Gebiet Kontrollen durch, um festzustellen, ob die relevanten Erzeugnisse, die der Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt hat bzw. beabsichtigt, in Verkehr zu bringen, auf dem Markt bereitzustellen oder auszuführen, dieser Verordnung entsprechen.“
b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die zuständigen Behörden verwenden einen risikobasierten Ansatz, um die durchzuführenden Kontrollen zu bestimmen. Die Risikokriterien werden auf der Grundlage einer Analyse der Risiken von Verstößen gegen diese Verordnung ermittelt, wobei insbesondere die relevanten Rohstoffe, die Komplexität und die Länge der Lieferketten, einschließlich der Frage einer etwaigen Vermischung relevanter Erzeugnisse, die Verarbeitungsstufe des relevanten Erzeugnisses, die Frage, ob die betreffenden Grundstücke an Wälder grenzen, der Ländern oder Landesteilen zugeordnete Risikograd gemäß Artikel 29 — unter besonderer Beachtung der Lage von Ländern oder Landesteilen, für die ein hohes Risiko festgestellt wurde —, bisherige Verstöße gegen diese Verordnung durch Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler, die Risiken einer Umgehung sowie alle sonstigen einschlägigen Informationen berücksichtigt werden. Die Risikoanalyse beruht auf den in den Artikeln 9 und 10 genannten Informationen, kann sich auf die Informationen stützen, die in dem in Artikel 33 genannten Informationssystem enthalten sind, und kann durch weitere einschlägige Quellen wie Überwachungsdaten, Risikoprofile internationaler Organisationen, gemäß Artikel 31 geäußerte begründete Bedenken oder Schlussfolgerungen der Sitzungen von Sachverständigengruppen der Kommission gestützt werden.“
c)Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) die Auswahl der zu kontrollierenden Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler; diese Auswahl stützt sich auf die nationalen Risikokriterien gemäß Buchstabe a, wobei unter anderem Informationen aus dem Informationssystem gemäß Artikel 33 und Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden sind; für jeden zu kontrollierenden Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler können die zuständigen Behörden spezifische Sorgfaltserklärungen festlegen, die überprüft werden müssen.“
d)Die Absätze 8 bis 11 erhalten folgende Fassung:
„(8) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Absatz 1 von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 3 % der Marktteilnehmer, nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler erstrecken, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die in einem Erzeugerland oder dessen Landesteilen hergestellt werden, für das bzw. die gemäß Artikel 29 ein normales Risiko festgestellt wurde.
(9) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Absatz 1 diese Artikels von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 9 % der Marktteilnehmer, nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, sowie auf 9 % der Menge jedes relevanten Erzeugnisses erstrecken, das relevante Rohstoffe enthält oder unter deren Verwendung hergestellt wurde, die in einem Land oder in Landesteilen hergestellt werden, für das bzw. die gemäß Artikel 29 ein hohes Risiko festgestellt wurde.
(10) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 1 % der Marktteilnehmer, nachgelagerten nicht-KMU-Teilnehmer und nicht-KMU-Händler erstrecken, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die in einem Land oder in Landesteilen hergestellt werden, für das bzw. die gemäß Artikel 29 ein geringes Risiko festgestellt wurde.
(11) Die quantifizierten Ziele der Kontrollen, die von den zuständigen Behörden durchzuführen sind, sind für jeden der relevanten Rohstoffe einzeln zu erfüllen. Die quantifizierten Ziele werden anhand der Gesamtzahl der Marktteilnehmer, nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler, die im Vorjahr relevante Erzeugnisse in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt haben, und gegebenenfalls anhand der Menge berechnet. Marktteilnehmer gelten als überprüft, wenn die zuständige Behörde die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b einschlägigen Elemente überprüft hat. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler gelten als überprüft, wenn die zuständige Behörde die gemäß Artikel 19 Absatz 1 einschlägigen Elemente überprüft hat.“
e)Absatz 13 erhält folgende Fassung:
„(13) Die Kontrollen erfolgen ohne vorherige Ankündigung gegenüber dem Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, es sei denn, eine vorherige Benachrichtigung des Marktteilnehmers, nachgelagerten Marktteilnehmers oder Händlers ist erforderlich, um die Wirksamkeit der Kontrollen zu gewährleisten.“
10.Die Artikel 18 und 19 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 18
Kontrollen der Marktteilnehmer
(1)Die Kontrollen der Marktteilnehmer umfassen
a)eine Prüfung ihrer Sorgfaltspflichtregelung, einschließlich der Risikobewertungs- und Risikominderungsverfahren, sowie eine Prüfung der Unterlagen und Aufzeichnungen, mit denen das ordnungsgemäße Funktionieren der Sorgfaltspflichtregelung belegt wird;
b)eine Prüfung von Unterlagen und Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, dass ein bestimmtes relevantes Erzeugnis, das der Marktteilnehmer in Verkehr gebracht hat, in Verkehr zu bringen beabsichtigt oder auszuführen beabsichtigt, dieser Verordnung entspricht, einschließlich gegebenenfalls durch Risikominderungsmaßnahmen, sowie eine Prüfung der einschlägigen Sorgfaltserklärungen oder für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger eine Prüfung der einschlägigen vereinfachten Erklärung oder der Informationen, die von den Mitgliedstaaten für jeden Marktteilnehmer im Informationssystem zur Verfügung gestellt werden.
(2)Die Kontrollen der Marktteilnehmer können gegebenenfalls auch Folgendes umfassen, insbesondere wenn die in Absatz 1 genannten Prüfungen Fragen aufgeworfen haben:
a)eine Prüfung der relevanten Rohstoffe oder der relevanten Erzeugnisse vor Ort, um deren Übereinstimmung mit den für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht verwendeten Unterlagen zu überprüfen,
b)eine Prüfung der gemäß Artikel 24 ergriffenen Korrekturmaßnahmen,
c)alle technischen und wissenschaftlichen Mittel, einschließlich anatomischer Analysen, chemischer Analysen oder DNA-Analysen, die zur Bestimmung der Art oder des genauen Ortes, an dem der relevante Rohstoff oder das relevante Erzeugnis erzeugt wurde, geeignet sind,
d)alle zur Feststellung, ob die relevanten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind, geeigneten technischen und wissenschaftlichen Mittel, einschließlich Erdbeobachtungsdaten wie aus dem Copernicus-Programm und entsprechenden Werkzeugen oder aus anderen öffentlich oder privat verfügbaren Quellen, und
e)Stichprobenkontrollen, einschließlich Vor-Ort-Prüfungen, gegebenenfalls und sofern diese zustimmen auch in Drittländern in Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden dieser Drittländer.
Artikel 19
Kontrollen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler
(1)Die Kontrollen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler umfassen die Prüfung von Unterlagen und Aufzeichnungen, die die Einhaltung von Artikel 5 Absätze 1, 2, 3 und 4 belegen.
(2)Die Kontrollen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler können zudem gegebenenfalls, insbesondere wenn die Prüfungen nach Absatz 1 Fragen aufgeworfen haben, Stichproben, einschließlich Vor-Ort-Prüfungen, umfassen.“
11.Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten können ihre zuständigen Behörden ermächtigen, von den Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern oder Händlern die Erstattung sämtlicher Kosten ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit Verstößen zu verlangen.“
12.Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die zuständigen Behörden tauschen die für die Durchsetzung dieser Verordnung erforderlichen Informationen unter anderem über das Informationssystem gemäß Artikel 33 aus. Dies beinhaltet, dass die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Zugang zu Informationen über Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, einschließlich Sorgfaltserklärungen und vereinfachte Erklärungen für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger, und über die Art der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse erhalten und entsprechende Daten mit ihnen ausgetauscht werden, um die Durchsetzung dieser Verordnung zu erleichtern.“
13.Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
„b) die Anzahl und die Ergebnisse der Kontrollen, die bei Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern durchgeführt wurden, und die Gesamtzahl der Marktteilnehmer, der nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler, einschließlich der Art der festgestellten Verstöße,
c) die Menge der geprüften relevanten Erzeugnisse im Verhältnis zur Gesamtmenge der in Verkehr gebrachten oder ausgeführten relevanten Erzeugnisse, die von einer Sorgfaltserklärung im Informationssystem gemäß Artikel 33 abgedeckt sind; die Erzeugerländer; für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, ist die Menge in Kilogramm Eigenmasse anzugeben und gegebenenfalls in der besonderen Maßeinheit, die bei dem angegebenen Code des Harmonisierten Systems in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegt ist; in allen anderen Fällen ist die Menge in Eigenmasse oder gegebenenfalls in Volumen oder Stückzahl anzugeben; eine besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn eine solche konsequent für alle möglichen Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung angegebenen Codes des Harmonisierten Systems definiert ist,“
14.Artikel 24 erhält folgende Fassung:
„Artikel 24
Korrekturmaßnahmen bei Verstößen
(1)Stellen die zuständigen Behörden unbeschadet des Artikels 25 fest, dass ein Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler gegen diese Verordnung verstoßen hat, oder dass ein in Verkehr gebrachtes, auf dem Markt bereitgestelltes oder ausgeführtes relevantes Erzeugnis nichtkonform ist, so fordern sie den betreffenden Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler unverzüglich auf, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß innerhalb einer festgelegten, angemessenen Frist zu beenden.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die vom Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen mindestens eine der folgenden Handlungen:
a)Behebung formeller Verstöße, insbesondere gegen die Anforderungen aus Kapitel 2;
b)Verhinderung, dass das relevante Erzeugnis in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt wird;
c)sofortige Rücknahme vom Markt oder sofortiger Rückruf des relevanten Erzeugnisses;
d)Spende des relevanten Erzeugnisses an gemeinnützige oder im öffentlichen Interesse liegende Zwecke oder, falls dies nicht möglich ist, Entsorgung des Erzeugnisses im Einklang mit den Abfallbewirtschaftungsvorschriften der Union.
(3)Unabhängig von den nach Absatz 2 ergriffenen Korrekturmaßnahmen behebt der Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler jegliche Mängel in der Sorgfaltspflichtregelung, um der Gefahr weiterer Verstöße gegen diese Verordnung vorzubeugen.
(4)Ergreift der Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler innerhalb der von der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 festgelegten Frist keine Korrekturmaßnahmen nach Absatz 2 oder wird ein Verstoß nach Absatz 1 nicht beseitigt, so stellen die zuständigen Behörden nach Ablauf dieser Frist die Umsetzung der vorgeschriebenen Korrekturmaßnahme nach Absatz 2 mit allen ihnen gemäß dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung stehenden Mitteln sicher.“
15.Artikel 25 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Unbeschadet der Verpflichtungen, denen sie gemäß der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* unterliegen, erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung durch Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
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* Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2008/99/oj
).“
b)In Absatz 2 erhalten Buchstaben a, b und c folgende Fassung:
„a) Geldstrafen oder Geldbußen, die im Verhältnis zu der Umweltschädigung und zum Wert der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse stehen, wobei die Höhe solcher Geldstrafen oder Geldbußen so berechnet wird, dass bei den Verantwortlichen der wirtschaftliche Gewinn aus ihren Verstößen tatsächlich abgeschöpft wird, und die Sanktionen bei wiederholten Verstößen schrittweise angehoben werden; wenn es sich um eine juristische Person handelt, wird der Höchstbetrag der Geldstrafe oder Geldbuße auf mindestens 4 % des nach dem Verfahren zur Berechnung des Gesamtumsatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates* berechneten jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes des Marktteilnehmers, nachgelagerten Marktteilnehmers oder Händlers in dem Geschäftsjahr vor der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße festgelegt und gegebenenfalls so erhöht, dass er höher ausfällt als der potenzielle wirtschaftliche Gewinn;
b)
die Einziehung der relevanten Erzeugnisse beim Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer und/oder Händler;
c)
die Einziehung der Einnahmen, die der Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und/oder Händler aus einer Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen erzielt hat;
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* Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2004/139/oj
).“
16.Artikel 26 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder die Identifikationsnummer für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger wird den Zollbehörden vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr eines relevanten Erzeugnisses, das auf den Markt gelangt oder diesen verlässt, zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck stellt die Person, die die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr des relevanten Erzeugnisses abgibt, den Zollbehörden die Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder die Identifikationsnummer für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger, die einem relevanten Erzeugnis zugewiesen wurde, zur Verfügung, es sei denn, die Sorgfaltserklärung wird über die in Artikel 28 Absatz 2 genannte elektronische Schnittstelle bereitgestellt.“
b)Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Geht aus dem Status nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels hervor, dass für das relevante Erzeugnis, das auf den Markt gelangt oder diesen verlässt, gemäß Artikel 17 Absatz 2 festgestellt wurde, dass es vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr kontrolliert werden muss, so setzen die Zollbehörden die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr dieses relevanten Erzeugnisses aus.“
17.Artikel 27 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Zollbehörden dürfen im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vertrauliche Informationen, die sie im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erheben oder die ihnen auf vertraulicher Basis übermittelt werden, an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermitteln, in dem der Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer, Händler oder Bevollmächtigte niedergelassen ist.“
18.Artikel 28 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Kommission entwickelt eine elektronische Schnittstelle auf der Grundlage der mit der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichteten Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll, um die Übermittlung von Daten, insbesondere den Mitteilungen und Ersuchen gemäß Artikel 26 Absätze 6 bis 9 der vorliegenden Verordnung, zwischen den nationalen Zollsystemen und dem Informationssystem gemäß Artikel 33 zu ermöglichen. Diese elektronische Schnittstelle steht bis zum 1. Dezember 2029 zur Verfügung.“
b)Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) dass Marktteilnehmer der Verpflichtung, die Sorgfaltserklärung für einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung zu übermitteln, entsprechen können, indem sie diese über die nationale Single-Window-Umgebung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2399 zur Verfügung stellen, und von den zuständigen Behörden diesbezüglich Rückmeldung erhalten können und“
19.Artikel 31 wird wie folgt geändert:
a)Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) Natürliche oder juristische Personen können begründete Bedenken bei den zuständigen Behörden geltend machen, wenn sie der Auffassung sind, dass ein oder mehrere Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler gegen diese Verordnung verstoßen.
(2) Die zuständigen Behörden bewerten ohne ungebührliche Verzögerung, sorgfältig und unparteiisch die begründeten Bedenken, einschließlich der Frage, ob die Behauptungen begründet sind, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Durchführung von Kontrollen und Anhörungen von Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern, um potenzielle Verstöße gegen diese Verordnung aufzudecken und gegebenenfalls vorläufige Maßnahmen gemäß Artikel 23 zu ergreifen, um zu verhindern, dass die relevanten Erzeugnisse, die Gegenstand der Untersuchung sind, in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden.“
b)Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates* sehen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zum Schutz der Identität der natürlichen oder juristischen Personen vor, die begründete Bedenken vorlegen oder Untersuchungen durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler zu überprüfen.
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* Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1937/oj
).“
20.Artikel 33 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe aa eingefügt:
„aa) Registrierung von nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmern und nicht-KMU-Händlern gemäß Artikel 5 Absatz 2;“
ii) Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
„b) Registrierung von Sorgfaltserklärungen, einschließlich der Übermittlung einer Referenznummer für jede durch das Informationssystem übermittelte Sorgfaltserklärung an den betreffenden Marktteilnehmer;
c) Registrierung vereinfachter Erklärungen, die von Kleinst- und Kleinprimärerzeugern übermittelt werden, und Zuweisung einer Identifikationsnummer an den betreffenden Marktteilnehmer;“
iii) Buchstabe g erhält folgende Fassung:
„g) Bereitstellung einschlägiger Informationen zur Unterstützung der Erstellung der Risikoprofile für den Kontrollplan gemäß Artikel 16 Absatz 5, einschließlich der Kontrollergebnisse, der Risikoprofile für Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer, Händler sowie relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse zum Zweck der Ermittlung — auf der Grundlage elektronischer Datenverarbeitungstechniken — der Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler, die gemäß Artikel 16 Absatz 5 zu kontrollieren sind, sowie der relevanten Erzeugnisse, die von den zuständigen Behörden zu kontrollieren sind;“
iv) Buchstabe i erhält folgende Fassung:
„i) Unterstützung der Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und den Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern für die Zwecke der Durchführung dieser Verordnung, einschließlich gegebenenfalls durch den Einsatz digitaler Instrumente zum Lieferkettenmanagement.“
b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Funktionsweise des Informationssystems nach diesem Artikel fest, darunter
a) Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten und den Datenaustausch mit anderen IT-Systemen;
b) Notfallregelungen für den Fall, dass die Funktionen des Informationssystems nicht verfügbar sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
c)Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Kommission gewährt den Zollbehörden, den zuständigen Behörden, den Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und den Händlern und gegebenenfalls deren Bevollmächtigten im Einklang mit deren jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung Zugang zu diesem Informationssystem.“
21.Artikel 34 erhält folgende Fassung:
„Artikel 34
Überprüfung
(1)Die Kommission kann gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I in Bezug auf die entsprechenden KN-Codes von relevanten Erzeugnissen erlassen, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert oder unter deren Verwendung hergestellt wurden.
(2)Bis zum 30. Juni 2030 und danach mindestens alle fünf Jahre führt die Kommission eine allgemeine Überprüfung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist. Der erste der Berichte enthält auf der Grundlage spezifischer Studien insbesondere eine Bewertung
a)der Notwendigkeit und Umsetzbarkeit zusätzlicher Instrumente zur Handelserleichterung, insbesondere für die am wenigsten entwickelten Länder, die von dieser Verordnung stark betroffen sind, sowie Länder oder deren Landesteile, die mit normalem oder hohem Risiko eingestuft wurden, um die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung zu unterstützen;
b)der Auswirkungen dieser Verordnung auf Landwirte, insbesondere Kleinbauern, indigene Völker und lokale Gemeinschaften, und des möglichen Bedarfs an zusätzlicher Unterstützung zugunsten des Übergangs zu nachhaltigen Lieferketten und für Kleinbauern bei der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung;
c)der weiteren Ausdehnung der Begriffsbestimmung für „Waldschädigung“ auf der Grundlage einer eingehenden Analyse und unter Berücksichtigung der Fortschritte, die bei internationalen Beratungen zu diesem Thema erzielt wurden;
d)der Schwelle für die verpflichtende Verwendung von Polygonen nach Artikel 2 Nummer 28 unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Auswirkungen auf die Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung;
e)der Veränderungen des Handelsgefüges bei den unter diese Verordnung fallenden relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen, wenn diese Veränderungen auf eine Umgehungspraktik hindeuten könnten;
f)der Frage, ob mit den durchgeführten Kontrollen wirksam sichergestellt werden konnte, dass relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse, die auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, Artikel 3 entsprechen;
g)der möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf sonstige bewaldete Flächen und des in Artikel 2 Nummer 13 genannten Stichtags, um den Beitrag der Union zur Umwandlung und Schädigung natürlicher Ökosysteme zu minimieren;
h)der möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf andere natürliche Ökosysteme, einschließlich sonstiger Flächen mit hohen Kohlenstoffbeständen und mit hohem Wert für die biologische Vielfalt wie Grünland, Torf- und Feuchtgebiete;
i)der Auswirkungen der relevanten Rohstoffe auf die Entwaldung und Waldschädigung entsprechend wissenschaftlichen Erkenntnissen, wobei Veränderungen des Verbrauchs berücksichtigt werden, einschließlich der Notwendigkeit und Durchführbarkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf weitere Rohstoffe, einschließlich Mais, und zur Änderung oder Erweiterung der Liste der relevanten Erzeugnisse, einschließlich der möglichen Aufnahme von Biokraftstoffen (HS-Code 382600) in Anhang I;
j)der Rolle der Finanzinstitute bei der Unterbindung von Finanzströmen, die mittelbar oder unmittelbar zu Entwaldung und Waldschädigung beitragen, und die Notwendigkeit, in Rechtsakten der Union spezifische Verpflichtungen für Finanzinstitute vorzusehen;
k)der Rolle der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler bei der Sicherstellung, dass Lieferketten entwaldungsfrei sind und dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden;
l)der Rolle von Kleinst- und Kleinprimärerzeugern bei der Sicherstellung, dass die Erzeugung entwaldungsfrei ist, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden und eine Bewertung des möglichen Umgehungsrisikos.“
22.Artikel 37 erhält folgende Fassung:
„Artikel 37
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
(1)Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 wird mit Wirkung vom 30. Dezember 2025 aufgehoben.
(2)Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gilt jedoch weiterhin
a)bis zum 30. Dezember 2026 für Holz und Holzerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die von Kleinst- und Kleinprimärerzeugern oder von Marktteilnehmern, die bis zum 31. Dezember 2024 als Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 bzw. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU niedergelassen waren, in Verkehr gebracht werden, wobei deren Rechtsform keine Rolle spielt;
b)bis zum 31. Dezember 2028 für Holz und Holzerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die von Kleinst- und Kleinprimärerzeugern oder von Marktteilnehmern, die bis zum 31. Dezember 2024 als Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 bzw. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU niedergelassen waren, vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden, wobei deren Rechtsform keine Rolle spielt;
c)bis zum 31. Dezember 2028 für Holz und Holzerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2025 in Verkehr gebracht wurden.
(3)Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung müssen Holz und Holzerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 31. Dezember 2028 in Verkehr gebracht wurden, Artikel 3 der vorliegenden Verordnung entsprechen.“
23.Artikel 38 erhält folgende Fassung:
„Artikel 38
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
(1)Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)Artikel 3 bis 13, Artikel 20, 21, 23, 26, 31 und 32 finden jedoch ab dem 30. Dezember 2025 Anwendung.
(3)Für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 als Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 bzw. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU niedergelassen waren und jegliche Rechtsform besitzen können, gelten die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Artikel ab dem 30. Dezember 2026.
(4)Für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger gelten die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Artikel ab dem 30. Dezember 2026.
(5)Die Artikel 16 bis 19, Artikel 22 und 24 gelten ab dem 30. Juni 2026 in Bezug auf Maßnahmen, die Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler betreffen, und ab dem 30. Dezember 2026 für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Marktteilnehmer. Wird eine zuständige Behörde vor dem Geltungsbeginn der Artikel 16 bis 19, 22 und 24 auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/1115 aufmerksam oder wird sie davon in Kenntnis gesetzt, so kann sie Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern Warnungen aussprechen, denen Empfehlungen zur Erreichung der Einhaltung beigefügt sind.“
24.Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1115 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
25.Anhang II der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) 2023/1115 als Anhang III angefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident/Die Präsidentin