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Document 52025PC0247

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Ecuador andererseits über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen ecuadorianischen Behörden

COM/2025/247 final

Brüssel, den 22.5.2025

COM(2025) 247 final

2025/0120(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Ecuador andererseits über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen ecuadorianischen Behörden


BEGRÜNDUNG

Der vorliegende Vorschlag betrifft den Abschluss des Abkommens mit der Republik Ecuador (im Folgenden „Ecuador“) über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen ecuadorianischen Behörden (im Folgenden „Abkommen“).

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

•Gründe und Ziele des Vorschlags

Europol hat den Auftrag, die Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung aller Formen von schwerer internationaler und organisierter Kriminalität, Cyberkriminalität und Terrorismus zu unterstützen. In einer globalisierten Welt, in der schwere Kriminalität und Terrorismus zunehmend länderübergreifend und polyvalent aufgestellt sind, müssen die Strafverfolgungsbehörden optimal ausgestattet sein, wenn sie im Interesse der Sicherheit ihrer Bürger mit externen Partnern zusammenarbeiten sollen. Europol sollte deshalb in der Lage sein, eng mit den Strafverfolgungsbehörden von Drittstaaten zusammenzuarbeiten, einschließlich im Wege des Austauschs personenbezogener Daten, soweit dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/794 1 erforderlich ist. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass für den Schutz personenbezogener Daten angemessene Garantien in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre sowie der Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen vorhanden sind.

Gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) 2016/794 kann Europol personenbezogene Daten mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen auf der Grundlage eines der folgenden Instrumente austauschen:

·eines Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680, demzufolge der Drittstaat, ein Gebiet oder ein oder mehrere Sektoren in diesem Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation einen ausreichenden Datenschutz gewährleistet („Angemessenheitsbeschluss“),

·eines internationalen Abkommens zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation gemäß Artikel 218 AEUV, das angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre sowie der Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen bietet, oder

·eines vor dem 1. Mai 2017 geschlossenen Kooperationsabkommens zwischen Europol und dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation nach Artikel 23 des Beschlusses 2009/371/JI, das den Austausch personenbezogener Daten gestattet.

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/794 am 1. Mai 2017 ist es Aufgabe der Kommission, im Namen der Union internationale Abkommen mit Drittstaaten über den Austausch personenbezogener Daten mit Europol auszuhandeln. Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Europol auch auf der Grundlage von Arbeits- und Verwaltungsvereinbarungen Kooperationsbeziehungen mit externen Partnern eingehen und pflegen. Diese Vereinbarungen bilden aber selbst keine Rechtsgrundlage für den Austausch personenbezogener Daten. Im Gegensatz zu einem internationalen Abkommen werden diese Vereinbarungen von Europol geschlossen und sind für die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten nicht bindend. 2  

Organisierte kriminelle Gruppen in Lateinamerika stellen eine ernsthafte Bedrohung für die innere Sicherheit der Europäischen Union dar, da ihre Handlungen zunehmend mit einer Reihe von Straftaten innerhalb der Union, insbesondere im Bereich des Drogenhandels, in Verbindung stehen. In der Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität in der Europäischen Union (SOCTA) von 2021 wird hervorgehoben, dass beispiellose Mengen illegaler Drogen aus Lateinamerika in die Europäische Union verbracht werden. Die damit erzielten Gewinne in Höhe von mehreren Milliarden Euro dienen der Finanzierung einer Vielzahl (internationaler und in der Europäischen Union basierter) krimineller Organisationen und der Schwächung der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union. 3 Laut der SOCTA-Bewertung 2025 ist Lateinamerika die wichtigste Region für den Anbau von Kokapflanzen und die Herstellung von Kokain, das dann von den dort gelegenen Häfen in die EU verschifft wird. Außerdem werden aus Lateinamerika Menschen zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und in geringerem Maße zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft von Menschenhändlern nach Europa gebracht und irreguläre Migrantinnen und Migranten per Flugzeug in die EU geschleust 4 .

Jüngste Berichte bestätigen, dass die Verfügbarkeit von Kokain in Europa auf einem historischen Höchststand ist und dass die Droge für die Konsumenten erschwinglicher und leichter erhältlich ist als in der Vergangenheit. 5 Der Großteil des in der Europäischen Union beschlagnahmten Kokains wird auf dem Seeweg befördert, hauptsächlich in Seecontainern 6 , und aus den Herstellungsländern und ihren lateinamerikanischen Nachbarländern, darunter Ecuador, direkt in die Europäische Union versandt. 7 Gemessen an den in europäischen und anderen Häfen beschlagnahmten Kokainmengen, die für Europa bestimmt waren, war Ecuador (mit etwa 67,5 Tonnen beschlagnahmten Kokains) im Jahr 2020 wie schon seit einigen Jahren einer der wichtigsten Ausgangspunkte. 8 Ein Beispiel für die Entwicklung des Drogenhandels in Ecuador ist der Anstieg der Menge, die von Guayaquil, dem größten Containerhafen Ecuadors, mit der „Rip-on/Rip-off“-Methode nach Antwerpen (Belgien) verbracht wird, von 6 Tonnen im Jahr 2018 auf fast 56 Tonnen im Jahr 2021 9 . Die organisierten kriminellen Organisationen Lateinamerikas sind gut aufgestellt und auch in anderen Kriminalitätsbereichen tätig, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen, wie Cyberkriminalität, Geldwäsche und Umweltkriminalität.

In seinem Programmplanungsdokument 2024-2026 betont Europol unter anderem, dass die steigende Nachfrage nach Drogen und die wachsende Zahl an Drogenschmuggelrouten in die Europäische Union die verstärkte Zusammenarbeit mit lateinamerikanischen Ländern notwendig machen 10 .

Vor diesem Hintergrund wurde im Oktober 2023 eine Arbeitsvereinbarung zwischen Europol und Ecuador unterzeichnet 11 . Die Zusammenarbeit zwischen beiden Seiten nimmt bereits Gestalt an; unter anderem wurde ein ecuadorianischer Verbindungsbeamter zu Europol entsandt.

Ecuador beteiligt sich am Mechanismus zur Koordinierung und Zusammenarbeit im Bereich der Drogenbekämpfung der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC). Darüber hinaus ist Ecuador Mitglied der interamerikanischen Polizeiorganisation Ameripol und des 2022 eingerichteten Lateinamerikanischen Ausschusses für innere Sicherheit (CLASI) 12 , der durch das europäisch-lateinamerikanische Hilfsprogramm zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität (El PAcCTO) 13 unterstützt wird. Das Land ist auch Mitglied der eigens eingerichteten Drogen-Taskforce von CLASI und hat sich somit verpflichtet, einen Beitrag zur Zerschlagung organisierter krimineller Gruppen zu leisten, die an der Herstellung von und dem Handel mit Drogen beteiligt sind. Ecuador wird von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA) als wichtiger internationaler Partner für die Reduzierung der weltweiten Verfügbarkeit von Kokain gesehen. 14

Die Arbeitsvereinbarung zwischen Europol und Ecuador bietet jedoch keine Rechtsgrundlage für den Austausch personenbezogener Daten. Diese Art der verstärkten operativen Zusammenarbeit sowie der Austausch relevanter Informationen zwischen Europol und Ecuador wären aber von großer Bedeutung für die Bekämpfung von schweren Straftaten in den zahlreichen Kriminalitätsbereichen von gemeinsamem Interesse, etwa Drogenhandel und Umweltkriminalität, sowie mit Blick auf Straftaten gegen Personen.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission am 22. Februar 2023 eine Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Ecuador über den Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen ecuadorianischen Behörden 15 vorgelegt. Am 15. Mai 2023 erteilte der Rat die Genehmigung und nahm Verhandlungsrichtlinien an. 16  

Die Verhandlungen mit Ecuador über dieses Abkommen begannen im Juni 2023. Im Interesse eines einheitlichen, kohärenten und rechtsverbindlichen Instruments, das die Zusammenarbeit zwischen Europol und Ecuador regelt, wurden auch Bestimmungen über die strategische Zusammenarbeit und den Austausch nicht personenbezogener Daten in das Abkommen aufgenommen.

Nach drei Verhandlungsrunden und einer Fachsitzung erzielten die Verhandlungsführer eine vorläufige Einigung über den Wortlaut und paraphierten den Entwurf des Abkommens am 3. März 2025.

Die beiden gesetzgebenden Organe wurden in allen Phasen der Verhandlungen regelmäßig informiert und konsultiert, insbesondere im Wege der Berichterstattung an die zuständige Arbeitsgruppe des Rates und an den LIBE-Ausschuss des Europäischen Parlaments.

•Kohärenz mit der bestehenden Politik der Union

Das Abkommen wurde im Einklang mit den umfassenden Verhandlungsrichtlinien ausgehandelt, die der Rat am 15. Mai 2023 angenommen hat. Das vorliegende Abkommen steht ferner im Einklang mit den bestehenden Vorschriften der Union im Bereich der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung.

In den letzten Jahren wurden bei der Zusammenarbeit im Bereich des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten sowie beim Verengen des Handlungsspielraums für Terroristen und gefährliche Straftäter bereits große Fortschritte erzielt. In den bestehenden strategischen Dokumenten der Kommission wird unterstrichen, dass die Effizienz und Wirksamkeit der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung in der Europäischen Union verbessert und die Zusammenarbeit mit Drittstaaten ausgebaut werden müssen. Dazu gehören unter anderem die Strategie für eine Sicherheitsunion 17 und die Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 18 .

Im Einklang mit diesen strategischen Dokumenten wurde die internationale Zusammenarbeit bereits im Bereich der Strafverfolgung verstärkt. Auf der Grundlage einer Genehmigung des Rates hat die Kommission ein Abkommen mit Neuseeland über den Austausch personenbezogener Daten mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) ausgehandelt. 19 Ferner sei daran erinnert, dass der Rat bereits die Aufnahme von Verhandlungen mit Ägypten, Algerien, Jordanien, Israel, Libanon, Marokko, Tunesien und der Türkei über internationale Abkommen über den Austausch personenbezogener Daten mit Europol genehmigt hat. 20  

Darüber hinaus steht das Abkommen im Einklang mit der Drogenstrategie der Europäischen Union 2021-2025 21 und dem Drogenaktionsplan der Europäischen Union 2021-2025 22 , in denen hervorgehoben wird, wie wichtig die internationale Zusammenarbeit ist, um die vielschichtigen Aspekte der Drogenproblematik anzugehen.

In diesem Sinne sollte das Abkommen mit Ecuador auch als Teil umfassenderer Bemühungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung zwischen der Europäischen Union und relevanten Ländern Lateinamerikas gesehen werden. Vor diesem Hintergrund genehmigte der Rat auf Empfehlung der Kommission die Aufnahme von Verhandlungen über ähnliche internationale Abkommen mit Bolivien, Brasilien, Mexiko und Peru parallel zu Ecuador, um letztendlich Terrorismus und schwere Kriminalität, einschließlich des Drogenhandels, gezielter zu bekämpfen. 23 Insbesondere genehmigte der Rat am 24. Februar 2025 die Unterzeichnung des einschlägigen Abkommens mit Brasilien 24 , die schließlich am 5. März 2025 stattfand.

Gleichzeitig ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung mit Drittstaaten in vollem Einklang mit den in den Verträgen der Europäischen Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechten steht.

Besonders wichtige Garantien, die sich vor allem in den Kapiteln II und IV des Abkommens finden, gelten für den Schutz personenbezogener Daten, der ein in den Verträgen der Europäischen Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankertes Grundrecht ist. Nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Europol-Verordnung kann Europol personenbezogene Daten an eine Behörde eines Drittstaates oder an eine internationale Organisation auf der Grundlage eines internationalen Abkommens zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation gemäß Artikel 218 AEUV, das angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet, übermitteln. In den Kapiteln II und IV des Abkommens sind solche Garantien vorgesehen. Dazu gehören insbesondere Bestimmungen, mit denen eine Reihe von Grundsätzen und Pflichten in Bezug auf den Datenschutz gewährleistet werden, die von den Vertragsparteien einzuhalten sind (Artikel 3, 4, 5, 7, 10, 11, 12, 13, 18 und 19), sowie Bestimmungen, die durchsetzbare Rechte des Einzelnen (Artikel 6, 8 und 9), eine unabhängige Überwachung (Artikel 14) und wirksame verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe bei Verletzungen der im Abkommen anerkannten Rechte und Garantien infolge der Verarbeitung personenbezogener Daten vorsehen (Artikel 15).

Der Entwurf des Abkommens bietet angemessene Garantien für den Schutz der Privatsphäre und der Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen sowie eine Rechtsgrundlage für den Austausch personenbezogener Daten zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

•Rechtsgrundlage

Artikel 218 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht Beschlüsse über den „Abschluss der Übereinkunft“ vor. Da der Vorschlag Bereiche betrifft, auf die das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung findet, ist die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich; somit bildet Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage.

Dem Vorschlag liegt im Wesentlichen ein doppelter Zweck und Gegenstand zugrunde, zum einen die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung zwischen Europol und Ecuador und zum anderen die Schaffung angemessener Garantien für den Schutz der Privatsphäre und der Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen im Rahmen dieser Zusammenarbeit. Somit bilden Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 88 AEUV die materielle Rechtsgrundlage.

Dieser Vorschlag stützt sich auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 88 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v AEUV.

•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In der Verordnung (EU) 2016/794 werden spezifische Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten durch Europol an Drittstaaten festgelegt. In Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung sind die Fälle aufgeführt, in denen Europol personenbezogene Daten rechtmäßig an Strafverfolgungsbehörden von Drittstaaten übermitteln darf. Aus der Bestimmung ergibt sich, dass für eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Europol an Ecuador der Abschluss eines verbindlichen internationalen Abkommens zwischen der Europäischen Union und Ecuador erforderlich ist, das angemessene Garantien in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre sowie der Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen vorsieht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 AEUV fällt das Abkommen daher in die ausschließliche Außenkompetenz der Union. Daher unterliegt dieser Vorschlag keiner Subsidiaritätsprüfung.

•Verhältnismäßigkeit

Die von der Union mit diesem Vorschlag verfolgten Ziele, die vorstehend dargelegt wurden, können nur erreicht werden, wenn ein verbindliches internationales Abkommen geschlossen wird, das die notwendigen Kooperationsmaßnahmen enthält und gleichzeitig einen angemessenen Schutz der Grundrechte gewährleistet. Die Bestimmungen des Abkommens beschränken sich auf das zur Verwirklichung seiner wichtigsten Ziele erforderliche Maß. Einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten gegenüber Ecuador sind keine Alternative, da Europol eine einzigartige Rolle spielt. Einseitige Maßnahmen würden zudem keine ausreichende Grundlage für die polizeiliche Zusammenarbeit mit Drittstaaten bieten und den notwendigen Schutz der Grundrechte nicht gewährleisten.

•Wahl des Instruments

Im Einklang mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/794 darf Europol in Ermangelung eines Angemessenheitsbeschlusses die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Drittstaat nur auf der Grundlage eines internationalen Abkommens nach Artikel 218 AEUV, das angemessene Garantien in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre sowie der Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen vorsieht (Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Europol-Verordnung), vornehmen. Im Einklang mit Artikel 218 Absatz 5 AEUV wird die Unterzeichnung einer solchen Übereinkunft durch einen Ratsbeschluss genehmigt.

•Grundrechte

Der Austausch personenbezogener Daten und ihre Verarbeitung durch die Behörden eines Drittstaats stellen einen Eingriff in die Grundrechte (Recht auf Privatsphäre und Recht auf Datenschutz) dar. Das Abkommen gewährleistet jedoch die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit solcher Eingriffe, indem die Anwendung angemessener Datenschutzgarantien auf die übermittelten personenbezogenen Daten im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union gewährleistet wird.

Der Schutz personenbezogener Daten wird in den Kapiteln II und IV geregelt. Auf dieser Grundlage sind in den Artikeln 3 bis 15 sowie in den Artikeln 18 und 19 grundlegende Datenschutzgrundsätze festgelegt, darunter Zweckbindung, Datenqualität sowie Vorschriften für die Verarbeitung besonderer Datenkategorien und Pflichten der für die Verarbeitung Verantwortlichen (u. a. in Bezug auf die Speicherung, das Führen von Aufzeichnungen, die Sicherheit und die Weiterübermittlung), durchsetzbare Rechte des Einzelnen (u. a. in Bezug auf Auskunft, Berichtigung und automatisierte Entscheidungen), eine unabhängige und wirksame Überwachung sowie verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe.

Die Garantien erstrecken sich auf sämtliche Formen der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Europol und Ecuador. Die Ausübung bestimmter Rechte des Einzelnen kann aufgeschoben, beschränkt oder versagt werden, wenn dies erforderlich, angemessen und verhältnismäßig ist, wobei die Grundrechte und Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen sind, insbesondere um eine Gefährdung laufender strafrechtlicher Ermittlungen oder einer Strafverfolgung zu verhindern. Dies steht auch im Einklang mit dem Unionsrecht.

Außerdem werden sowohl die Europäische Union als auch Ecuador sicherstellen, dass eine für Datenschutz zuständige unabhängige öffentliche Behörde (Kontrollbehörde) die Angelegenheiten überwacht, die die Privatsphäre des Einzelnen betreffen, um die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu schützen.

Mit Artikel 32 wird die Wirksamkeit der Garantien des Abkommens gestärkt, indem die Durchführung des Abkommens in regelmäßigen Abständen gemeinsam überprüft wird. Die Bewertungsteams setzen sich aus einschlägigen Experten für Datenschutz und Strafverfolgung zusammen.

Als weitere Schutzmaßnahme kann das Abkommen gemäß Artikel 21 Absatz 1 im Falle der Nichterfüllung der sich aus den Bestimmungen des Abkommens ergebenden Verpflichtungen ausgesetzt werden. Vor der Aussetzung übermittelte personenbezogene Daten sind weiterhin im Einklang mit dem Abkommen zu verarbeiten. Bei Kündigung des Abkommens werden die vor der Kündigung des Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten zudem weiterhin gemäß den Bestimmungen des Abkommens verarbeitet.

Außerdem wird mit dem Abkommen gewährleistet, dass der Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und Ecuador sowohl mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung als auch mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta im Einklang steht, indem sichergestellt wird, dass jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Grundrechte auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist, um die angestrebten, dem Gemeinwohl dienenden Ziele tatsächlich zu erreichen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.

3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Es ergeben sich keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

5.WEITERE ANGABEN

•Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Es ist kein Durchführungsplan erforderlich, da das Abkommen an dem Tag in Kraft tritt, an dem die letzte schriftliche Notifikation eingeht, mit der die Europäische Union und Ecuador einander auf diplomatischem Wege den Abschluss ihrer eigenen Verfahren mitgeteilt haben.

Im Hinblick auf die Überwachung überprüfen die Europäische Union und Ecuador ein Jahr nach dem Geltungsbeginn des Abkommens gemeinsam seine Durchführung; danach erfolgt diese Überprüfung in regelmäßigen Abständen sowie zusätzlich, wenn eine der Parteien darum ersucht und dies gemeinsam beschlossen wird.

•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In Artikel 1 werden der Gegenstand und der Anwendungsbereich des Abkommens genannt.

Artikel 2 enthält die Begriffsbestimmungen des Abkommens.

In Artikel 3 sind die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten aufgeführt.

Artikel 4 enthält die allgemeinen Datenschutzgrundsätze, die die Europäische Union und Ecuador zu beachten haben.

In Artikel 5 sind besondere Kategorien personenbezogener Daten und verschiedene Kategorien betroffener Personen vorgesehen, z. B. personenbezogene Daten in Bezug auf Opfer von Straftaten, Zeugen oder andere Personen, die Informationen über Straftaten liefern können, oder in Bezug auf Personen unter 18 Jahren.

Artikel 6 enthält Bestimmungen über die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten.

Artikel 7 bietet eine Grundlage für die Weiterübermittlung der erhaltenen personenbezogenen Daten.

In Artikel 8 ist ein Recht auf Auskunft vorgesehen, mit dem sichergestellt wird, dass die betroffene Person das Recht hat, in angemessenen Abständen Auskunft darüber zu erhalten, ob sie betreffende personenbezogene Daten im Rahmen des Abkommens verarbeitet werden.

In Artikel 9 ist das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung vorgesehen. Damit wird sichergestellt, dass die betroffene Person das Recht hat, die zuständigen Behörden aufzufordern, unrichtige personenbezogene Daten über die betroffene Person, die im Rahmen des Abkommens übermittelt wurden, zu berichtigen.

Artikel 10 enthält Bestimmungen über die Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die sich auf die im Rahmen des Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten auswirkt. Damit wird sichergestellt, dass die jeweils zuständigen Behörden einander sowie ihren jeweiligen Kontrollbehörden die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich melden und Maßnahmen ergreifen, um die möglichen nachteiligen Folgen zu begrenzen.

In Artikel 11 ist vorgesehen, dass die von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffene Person benachrichtigt wird. Damit wird sichergestellt, dass die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien des Abkommens die betroffene Person im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die ernsthafte nachteilige Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person haben könnte, unverzüglich benachrichtigen.

In Artikel 12 sind Vorschriften für die Speicherung, Überprüfung, Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten vorgesehen.

Artikel 13 regelt die Protokollierung der Erhebung, der Änderung, des Zugangs, der Offenlegung einschließlich der Weiterübermittlung, der Verknüpfung und der Löschung personenbezogener Daten.

Artikel 14 enthält Bestimmungen über die Kontrollbehörde. Damit wird sichergestellt, dass es eine für den Datenschutz zuständige unabhängige öffentliche Behörde gibt (Kontrollbehörde), die Angelegenheiten überwacht, die die Privatsphäre des Einzelnen betreffen, einschließlich der innerstaatlichen Vorschriften, die im Rahmen des Abkommens für den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von Bedeutung sind.

In Artikel 15 ist ein verwaltungsrechtlicher und gerichtlicher Rechtsbehelf vorgesehen, mit dem sichergestellt wird, dass die betroffenen Personen das Recht auf einen wirksamen verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelf haben, wenn die in dem Abkommen anerkannten Rechte und Garantien infolge der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.

In Artikel 16 sind die Datenschutzgrundsätze aufgeführt, die für den Austausch nicht personenbezogener Daten gelten.

In Artikel 17 ist die Weiterübermittlung der erhaltenen nicht personenbezogenen Daten geregelt.

In Artikel 18 ist vorgesehen, dass bei personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Abkommens ausgetauscht werden, die Zuverlässigkeit der Quelle und die Richtigkeit der Daten zu bewerten sind.

In Artikel 19 ist die Datensicherheit geregelt, durch die die Umsetzung von technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten gewährleistet wird.

Artikel 20 enthält Bestimmungen zur Streitbeilegung, mit denen sichergestellt wird, dass alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Auslegung, Anwendung oder Durchführung des Abkommens und damit zusammenhängenden Fragen auftreten können, Gegenstand von Konsultationen und Verhandlungen zwischen Vertretern der Europäischen Union und Ecuadors sind, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

In Artikel 21 ist eine Aussetzungsklausel vorgesehen.

Artikel 22 enthält Bestimmungen über die Kündigung des Abkommens.

Mit Artikel 23 wird die Beziehung zu anderen internationalen Instrumenten geregelt und sichergestellt, dass das Abkommen die rechtlichen Bestimmungen über den Informationsaustausch, die in Verträgen, Abkommen oder Vereinbarungen zwischen Ecuador und einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelegt sind, nicht beeinträchtigt oder beeinflusst.

Artikel 24 sieht den Austausch von Verschlusssachen vor, soweit dieser im Rahmen des Abkommens erforderlich ist.

Artikel 25 regelt die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Daten, die im Rahmen des Abkommens übermittelt werden.

Artikel 26 enthält Bestimmungen über die nationalen Kontaktstellen und die Verbindungsbeamten.

Artikel 27 sieht einen sicheren Kommunikationskanal vor.

Artikel 28 enthält Bestimmungen über die im Rahmen des Abkommens anfallenden Kosten.

Artikel 29 regelt die Notifizierung der Durchführung des Abkommens.

Artikel 30 enthält Bestimmungen über das Inkrafttreten und den Geltungsbeginn des Abkommens.

Artikel 31 regelt Änderungen und Ergänzungen des Abkommens.

Artikel 32 enthält Bestimmungen über die Überprüfung und die Bewertung des Abkommens.

Artikel 33 enthält Bestimmungen über die Sprachfassungen des Abkommens.

2025/0120 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Ecuador andererseits über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen ecuadorianischen Behörden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 88 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 kann die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) personenbezogene Daten an eine Behörde eines Drittstaates unter anderem auf der Grundlage eines internationalen Abkommens zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), das angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre sowie der Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen bietet, übermitteln.

(2)Im Einklang mit dem Beschluss (EU) [XXX] des Rates vom [...] 26 wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Ecuador andererseits über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen ecuadorianischen Behörden am [...] vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

(3)Das Abkommen begründet Kooperationsbeziehungen zwischen Europol und den zuständigen Behörden Ecuadors und ermöglicht die Übermittlung personenbezogener und nicht personenbezogener Daten zwischen diesen Behörden, um schwere Kriminalität und Terrorismus zu bekämpfen und die Sicherheit der Union und ihrer Bürger zu schützen.

(4)Mit dem Abkommen wird die uneingeschränkte Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet, einschließlich des in Artikel 7 der Charta verankerten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des in Artikel 8 der Charta verankerten Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten und des in Artikel 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Das Abkommen enthält angemessene Garantien für den Schutz personenbezogener Daten, die von Europol im Rahmen des Abkommens übermittelt werden.

(5)Das Abkommen lässt die Übermittlung personenbezogener Daten oder andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den für den Schutz der nationalen Sicherheit zuständigen Behörden unberührt und wirkt sich nicht darauf aus.

(6)Gemäß Artikel 218 Absatz 7 AEUV sollte der Rat die Kommission ermächtigen, die Änderungen der Anhänge I, II, III und IV des Abkommens im Namen der Union zu billigen.

(7)Irland ist durch die Verordnung (EU) 2016/794 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses.

(8)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der daher weder für Dänemark bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist.

(9)Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat seine Stellungnahme [xxx] am [xx.xx.xxxx] abgegeben.

(10)Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Ecuador andererseits über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen ecuadorianischen Behörden wird hiermit im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Für die Zwecke des Artikels 31 Absatz 2 des Abkommens wird der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu den Änderungen der Anhänge I, II, III und IV des Abkommens von der Kommission nach Anhörung des Rates genehmigt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft 27 .

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/794/oj) („Verordnung (EU) 2016/794“).
(2)    Artikel 23 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) 2016/794.
(3)    Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität in der Europäischen Union (SOCTA) 2021: „A corrupting Influence: The infiltration and undermining of Europe’s economy and society by organised crime“, abrufbar unter https://www.europol.europa.eu/publication-events/main-reports/european-union-serious-and-organised-crime-threat-assessment-socta-2021 .
(4)    Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität in der Europäischen Union (SOCTA) 2025: „The changing DNA of serious and organised crime“, abrufbar unter https://www.europol.europa.eu/publication-events/main-reports/changing-dna-of-serious-and-organised-crime.
(5)    „EU Drug Market: Cocaine“, abrufbar unter „EU Drug Market: Cocaine“ | www.emcdda.europa.eu .
(6)    „Europol and the global cocaine trade“, abrufbar unter https://www.emcdda.europa.eu/publications/eu-drug-markets/cocaine/europe-and-global-cocaine-trade_en .
(7)    „Europol and the global cocaine trade“, abrufbar unter https://www.emcdda.europa.eu/publications/eu-drug-markets/cocaine/europe-and-global-cocaine-trade_en .
(8)    „EU Drug Market: Cocaine“, S. 24, abrufbar unter „EU Drug Market: Cocaine“ | www.emcdda.europa.eu .
(9)    „EU Drug Market: Cocaine“, S. 39, abrufbar unter „EU Drug Market: Cocaine“ | www.emcdda.europa.eu .
(10)    Europol-Programmplanungsdokument 2024-2026, S. 171.    
(11)    Arbeitsvereinbarung zwischen dem Innenministerium der Republik Ecuador und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, abrufbar unter https://www.europol.europa.eu/partners-collaboration/agreements/ecuador .
(12)    CLASI ist eine sehr spezifisch und operativ ausgerichtete Agentur für den politischen und fachlichen Dialog zwischen den federführenden Partnern im Bereich der Sicherheitspolitik in lateinamerikanischen Ländern.
(13)    „The CLASI and its political, strategic and operational implications“, 2. März 2022, abrufbar unter „The CLASI and its political, strategic and operational implications – EL PAcCTO“ .
(14)    „EU Drug Market: Cocaine“, abrufbar unter „EU Drug Market: Cocaine“ | www.emcdda.europa.eu .
(15)    COM(2023) 97 final.
(16)    Beschluss (EU) 2023/1008 des Rates vom 15. Mai 2023 und Ratsdokument 8516/23 vom 28. April 2023.
(17)    COM(2020) 605 final vom 24.7.2020.
(18)    COM(2021) 170 final vom 14.4.2021.
(19)    Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden (ABl. L 51 vom 20.2.2023, S. 4), Europäischer Rat – Rat der Europäischen Union, abrufbar unter https://www.consilium.europa.eu/de/documents-publications/treaties-agreements/agreement/?id=2022013&DocLanguage=de.
(20)    Ratsdokumente 9339/18, 9334/18, 9331/18, 9342/18, 9330/18, 9333/18, 9332/18, 9320/18 vom 28. Mai 2018.
(21)    Ratsdokument (EU) 14178/20 vom 18. Dezember 2020.
(22)    ABl. C 272 vom 8.7.2021, S. 2.
(23)    Beschlüsse (EU) 2023/1009, 2023/1010, 2023/1011 und 2023/1012 des Rates vom 15. Mai 2023.
(24)    Ratsdokument (EU) 2025/426 vom 24. Februar 2025.
(25)    Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/794/oj).
(26)    [ABl. …]
(27)    Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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Brüssel, den 22.5.2025

COM(2025) 247 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Ecuador andererseits über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen ecuadorianischen Behörden


ANHANG

ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS UND DER REPUBLIK ECUADOR ANDERERSEITS ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER STRAFVERFOLGUNG (EUROPOL) UND DEN FÜR DIE BEKÄMPFUNG VON SCHWERER KRIMINALITÄT UND TERRORISMUS ZUSTÄNDIGEN ECUADORIANISCHEN BEHÖRDEN

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden auch „Union“ oder „EU“,

und

DIE REPUBLIK ECUADOR, im Folgenden auch „Ecuador“,

im Folgenden gemeinsam „die Vertragsparteien“ —

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen durch die Ermöglichung des Austauschs personenbezogener und nicht personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den zuständigen Behörden Ecuadors den Rahmen für eine verstärkte operative Zusammenarbeit zwischen der Union und Ecuador auf dem Gebiet der Strafverfolgung schaffen wird, wobei die Menschenrechte und Grundfreiheiten aller betroffenen Personen, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und auf Datenschutz, gewahrt werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen die Rechtshilfevereinbarungen zwischen Ecuador und den Mitgliedstaaten der Union, mit denen der Austausch personenbezogener Daten ermöglicht wird, unberührt lässt,

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen die zuständigen Behörden nicht zur Übermittlung personenbezogener oder nicht personenbezogener Daten verpflichtet und dass der Austausch personenbezogener oder nicht personenbezogener Daten, die im Rahmen dieses Abkommens angefordert werden, freiwillig erfolgt —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1

Ziel und Anwendungsbereich

(1)Ziel dieses Abkommens ist es, Kooperationsbeziehungen zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den zuständigen Behörden Ecuadors zu etablieren und die Übermittlung personenbezogener und nicht personenbezogener Daten zwischen ihnen zu ermöglichen, um die Maßnahmen der Behörden der Mitgliedstaaten der Union und der Behörden Ecuadors sowie ihre Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, einschließlich schwerer Kriminalität und Terrorismus, zu unterstützen und zu verstärken und gleichzeitig geeignete Garantien in Bezug auf die Menschenrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und Datenschutz, zu gewährleisten.

(2)Das Abkommen gilt für die Zusammenarbeit zwischen Europol und den zuständigen Behörden Ecuadors in den Tätigkeitsbereichen und im Rahmen der Zuständigkeit und der Aufgaben von Europol gemäß der Europol-Verordnung, wie sie im Einklang mit dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet wird, und gemäß diesem Abkommen.

ARTIKEL 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff

1.„Vertragsparteien“ die Europäische Union und die Republik Ecuador;

2.„Europol“ die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, die mit der Europol-Verordnung errichtet wurde;

3.„Europol-Verordnung“ oder „Verordnung (EU) 2016/794“ die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53) oder daran vorgenommene Änderungen oder Nachfolgerechtsakte;

4.„zuständige Behörden“ im Falle Ecuadors die inländischen Strafverfolgungsbehörden, die nach ecuadorianischem Recht für die Verhütung und Bekämpfung der in Anhang II aufgeführten Straftaten zuständig sind (im Folgenden „zuständige Behörden Ecuadors“), und im Falle der Union Europol;

5.„Unionseinrichtungen“ die Organe, Einrichtungen, Missionen, Ämter und Agenturen, die durch den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder auf der Grundlage dieser Verträge geschaffen wurden und in Anhang III aufgeführt sind;

6.„Straftaten“ die in Anhang I aufgeführten Formen der Kriminalität und damit zusammenhängende Straftaten; Straftaten gelten als mit den in Anhang I aufgeführten Formen der Kriminalität in Zusammenhang stehend, wenn sie begangen werden, um die Mittel zur Begehung dieser Formen der Kriminalität zu beschaffen, um solche Formen der Kriminalität zu erleichtern oder durchzuführen oder um dafür zu sorgen, dass sie straflos bleiben;

7.„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine betroffene Person beziehen;

8.„nicht personenbezogene Daten“ Informationen, die keine personenbezogenen Daten sind;

9.„betroffene Person“ eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person; als identifizierbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

10.„genetische Daten“ alle personenbezogenen Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Merkmalen eines Menschen, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieses Menschen liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe des betreffenden Menschen gewonnen wurden;

11.„biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;

12.„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

13.„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;

14.„Kontrollbehörde“ eine oder mehrere inländische unabhängige Behörden, die allein oder kumulativ für den Datenschutz im Sinne von Artikel 14 dieses Abkommens zuständig sind und die gemäß diesem Artikel notifiziert wurden; dies kann Behörden einschließen, deren Zuständigkeit sich auch auf andere Menschenrechte erstreckt;

15.„internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde.

KAPITEL II

AUSTAUSCH PERSONENBEZOGENER DATEN UND DATENSCHUTZ

ARTIKEL 3

Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Die im Rahmen dieses Abkommens angeforderten und empfangenen personenbezogenen Daten werden nur zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung innerhalb der Grenzen von Artikel 4 Absatz 5 und der jeweiligen Mandate der zuständigen Behörden verarbeitet.

(2)Die zuständigen Behörden machen spätestens bei der Übermittlung personenbezogener Daten eindeutige Angaben zu dem spezifischen Zweck oder den spezifischen Zwecken der Übermittlung der Daten. Bei Übermittlungen an Europol müssen der Zweck oder die Zwecke dieser Übermittlung in Übereinstimmung mit den in der Europol-Verordnung festgelegten spezifischen Verarbeitungszwecken festgelegt werden. Die zuständigen Behörden können einvernehmlich beschließen, dass die übermittelten personenbezogenen Daten für einen zusätzlichen, zulässigen und spezifischen Zweck verarbeitet werden dürfen, der zum Zeitpunkt dieses einvernehmlichen Beschlusses festzulegen ist und in den Anwendungsbereich von Absatz 1 fällt.

ARTIKEL 4

Allgemeine Datenschutzgrundsätze

(1)Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten personenbezogenen Daten

a)nach Treu und Glauben, auf rechtmäßige Weise, gemäß den Transparenzvorschriften nach Artikel 29 Absatz 1 und nur für den Zweck bzw. die Zwecke verarbeitet werden, für den bzw. die sie im Einklang mit Artikel 3 übermittelt wurden;

b)dem Zweck bzw. den Zwecken angemessen und erheblich sowie auf das für den Zweck bzw. die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind;

c)sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sind; jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre zuständigen Behörden alle angemessenen Maßnahmen treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich berichtigt oder gelöscht werden;

d)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie dies für die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, erforderlich ist;

e)auf eine Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten sicherstellt.

(2)Die übermittelnde zuständige Behörde kann bei der Übermittlung personenbezogener Daten etwaige allgemeine oder spezifische Einschränkungen des Zugriffs auf diese Daten oder ihrer Verwendung angeben, einschließlich bezüglich ihrer Weiterübermittlung, Löschung oder Vernichtung nach einer bestimmten Frist sowie der Weiterverarbeitung. Ergibt sich die Notwendigkeit solcher Einschränkungen nach Bereitstellung der Informationen, so informiert die übermittelnde zuständige Behörde die empfangende Behörde entsprechend.

(3)Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die empfangende zuständige Behörde jede von der übermittelnden zuständigen Behörde angegebene Einschränkung des Zugriffs auf die personenbezogenen Daten oder ihrer Weiterverwendung gemäß Absatz 2 beachtet.

(4)Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen treffen, um nachweisen zu können, dass die Verarbeitung im Einklang mit diesem Abkommen erfolgt und die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden.

(5)Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden keine personenbezogenen Daten übermitteln, die unter offenkundiger Verletzung der Menschenrechte erlangt wurden, die in den für die Vertragsparteien verbindlichen Normen des Völkerrechts anerkannt wurden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die empfangenen personenbezogenen Daten nicht dazu verwendet werden, um die Todesstrafe oder irgendeine Form der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu beantragen, zu verhängen oder zu vollstrecken.

(6)Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Aufzeichnungen über alle Übermittlungen personenbezogener Daten im Rahmen dieses Abkommens sowie über den Zweck oder die Zwecke dieser Übermittlungen geführt werden.

ARTIKEL 5

Besondere Kategorien personenbezogener Daten und verschiedene Kategorien von betroffenen Personen

(1)Die Übermittlung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf Opfer von Straftaten, Zeugen oder andere Personen, die Informationen über Straftaten liefern können, oder in Bezug auf Personen unter 18 Jahren sind verboten, es sei denn, die Übermittlung ist im Einzelfall für die Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung von strafrechtlichen Sanktionen unbedingt notwendig und verhältnismäßig.

(2)Die Übermittlung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Übermittlung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person oder von Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder zu der sexuellen Ausrichtung einer natürlichen Person sind nur zulässig, wenn dies im Einzelfall für die Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung von strafrechtlichen Sanktionen unbedingt erforderlich sowie verhältnismäßig ist und wenn diese Daten, mit Ausnahme biometrischer Daten, andere personenbezogene Daten ergänzen.

(3)Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 und 2 geeigneten Garantien unterliegt, die sich auf die damit verbundenen besonderen Risiken erstrecken, einschließlich Einschränkungen des Zugriffs, Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne von Artikel 19 und Beschränkungen der Weiterübermittlung nach Artikel 7.

ARTIKEL 6

Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten

Entscheidungen, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung der ausgetauschten personenbezogenen Daten beruhen, einschließlich Profiling, die nachteilige rechtliche Folgen für die betroffene Person nach sich ziehen oder sie erheblich beeinträchtigen können, sind untersagt, es sei denn, sie sind für die Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung von strafrechtlichen Sanktionen gesetzlich zulässig und es bestehen angemessene Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, einschließlich wenigstens des Rechts auf Erwirkung des menschlichen Eingreifens.

ARTIKEL 7

Weiterübermittlung der empfangenen personenbezogenen Daten

(1)Ecuador stellt sicher, dass seine zuständigen Behörden die im Rahmen dieses Abkommens empfangenen personenbezogenen Daten nur dann an andere Behörden Ecuadors weiterübermitteln, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)Europol hat seine vorherige ausdrückliche Genehmigung erteilt;

b)der Zweck bzw. die Zwecke der Weiterübermittlung ist derselbe bzw. sind dieselben wie der ursprüngliche Zweck bzw. die ursprünglichen Zwecke der Übermittlung durch Europol und

c)für die Weiterübermittlung gelten dieselben Bedingungen und Garantien wie für die ursprüngliche Übermittlung.

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 muss die Anforderung nach Buchstabe a nicht erfüllt sein, wenn die empfangende Behörde selbst eine in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde Ecuadors ist.

(2)Die Union stellt sicher, dass Europol die im Rahmen dieses Abkommens empfangenen personenbezogenen Daten nur dann an andere als die in Anhang III aufgeführten Behörden in der Union übermittelt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)Ecuador hat seine vorherige ausdrückliche Genehmigung erteilt;

b)der Zweck bzw. die Zwecke der Weiterübermittlung ist derselbe bzw. sind dieselben wie der ursprüngliche Zweck bzw. die ursprünglichen Zwecke der Übermittlung durch Ecuador und

c)für die Weiterübermittlung gelten dieselben Bedingungen und Garantien wie für die ursprüngliche Übermittlung.

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 muss die Anforderung nach Buchstabe a nicht erfüllt sein, wenn die empfangende Behörde selbst eine der in Anhang III aufgeführten Einrichtungen oder Behörden ist.

(3)Ecuador stellt sicher, dass die Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten, die seine zuständigen Behörden im Rahmen dieses Abkommens empfangen haben, an die Behörden eines Drittstaats oder an eine internationale Organisation untersagt ist, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:

a)Europol hat seine vorherige ausdrückliche Genehmigung erteilt;

b)der Zweck bzw. die Zwecke der Weiterübermittlung ist derselbe bzw. sind dieselben wie der ursprüngliche Zweck bzw. die ursprünglichen Zwecke der Übermittlung durch Europol und

c)für die Weiterübermittlung gelten dieselben Bedingungen und Garantien wie für die ursprüngliche Übermittlung.

(4)Europol kann seine Genehmigung nach Absatz 3 Buchstabe a für eine Weiterübermittlung an die Behörde eines Drittstaats oder an eine internationale Organisation nur erteilen, wenn oder insoweit ein Angemessenheitsbeschluss, eine internationale Übereinkunft, die angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes des Rechts auf Privatsphäre, der Grundrechte und der Freiheiten des Einzelnen bietet, ein Kooperationsabkommen oder eine andere Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten im Sinne der Europol-Verordnung, die die Weiterübermittlung abdeckt, vorliegt.

(5)Die Union stellt sicher, dass die Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten, die Europol im Rahmen dieses Abkommens empfangen hat, an die Behörden von Drittstaaten oder an eine internationale Organisation untersagt ist, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:

a)Ecuador hat seine vorherige ausdrückliche Genehmigung erteilt;

b)der Zweck bzw. die Zwecke der Weiterübermittlung ist derselbe bzw. sind dieselben wie der ursprüngliche Zweck der Übermittlung durch Ecuador und

c)für die Weiterübermittlung gelten dieselben Bedingungen und Garantien wie für die ursprüngliche Übermittlung.

(6)Bei der Anwendung dieses Artikels ist die Weiterübermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 5 nur zulässig, wenn diese Weiterübermittlung im Einzelfall im Zusammenhang mit einer Straftat unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.

RECHTE BETROFFENER PERSONEN

ARTIKEL 8

Recht auf Auskunft

(1)Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die betroffene Person das Recht hat, in angemessenen Abständen Auskunft darüber zu erhalten, ob sie betreffende personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens verarbeitet werden; ist dies der Fall, erhält die betroffene Person mindestens folgende Informationen:

a)eine Bestätigung, ob sie betreffende Daten verarbeitet werden oder nicht;

b)zumindest Angaben zu dem Zweck bzw. den Zwecken der Verarbeitung, den betroffenen Datenkategorien und gegebenenfalls den Empfängern oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten offengelegt werden;

c)das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person durch die zuständige Behörde;

d)eine Angabe der Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;

e)die vorgesehene Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

f)eine Mitteilung in verständlicher Form über die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie über alle verfügbaren Informationen zur Herkunft der Daten.

(2)In Fällen, in denen das Recht auf Auskunft nach Absatz 1 ausgeübt wird, ist die übermittelnde Vertragspartei unverbindlich schriftlich zu konsultieren, bevor abschließend über den Auskunftsantrag entschieden wird.

(3)Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die Bereitstellung von Informationen auf einen Antrag nach Absatz 1 verzögert, verweigert oder eingeschränkt werden kann, sofern und solange eine solche Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung eine Maßnahme darstellt, die unter Berücksichtigung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person erforderlich und verhältnismäßig ist, um

a)sicherzustellen, dass strafrechtliche Ermittlungen und die Strafverfolgung nicht gefährdet werden;

b)die Rechte und Freiheiten Dritter zu schützen oder

c)die Sicherheit und die öffentliche Ordnung zu schützen oder Straftaten zu verhüten.

(4)Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die zuständige Behörde, die den Antrag erhalten hat, die betroffene Person schriftlich über jede Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung des Rechts auf Auskunft und über die Gründe dafür unterrichtet. Diese Gründe können entfallen, sofern und solange dies den Zweck der Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung nach Absatz 3 untergraben würde. Die zuständige Behörde unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeit, eine Beschwerde bei den jeweiligen Kontrollbehörden einzureichen, sowie über andere verfügbare verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe, die in ihrem jeweiligen Rechtsrahmen vorgesehen sind.

ARTIKEL 9

Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung

(1)Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die betroffene Person das Recht hat, im Rahmen dieses Abkommens übermittelte unrichtige personenbezogene Daten von den zuständigen Behörden berichtigen zu lassen. Unter Berücksichtigung des Zwecks bzw. der Zwecke der Verarbeitung schließt dies das Recht ein, dass unvollständige personenbezogene Daten, die im Rahmen des Abkommens übermittelt werden, vervollständigt werden.

(2)Die Berichtigung schließt die Löschung von personenbezogenen Daten ein, die für den Zweck bzw. die Zwecke, für den bzw. die sie verarbeitet werden, nicht mehr erforderlich sind.

(3)Die Vertragsparteien können anstelle der Löschung personenbezogener Daten die Einschränkung der Verarbeitung vorsehen, wenn berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde.

(4)Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig über die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 getroffenen Maßnahmen. Die empfangende zuständige Behörde berichtigt, löscht oder schränkt die Verarbeitung im Einklang mit den Maßnahmen der übermittelnden zuständigen Behörde ein.

(5)Die Vertragsparteien sehen vor, dass die zuständige Behörde, bei der der Antrag eingegangen ist, der betroffenen Person unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines Antrags nach Absatz 1 oder 2, schriftlich mitteilt, dass die sie betreffenden Daten berichtigt oder gelöscht wurden bzw. ihre Verarbeitung eingeschränkt wurde.

(6)Die Vertragsparteien sehen vor, dass die zuständige Behörde, bei der der Antrag eingegangen ist, der betroffenen Person unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines Antrags, schriftlich mitteilt, ob die Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verweigert wird, welche Gründe für die Verweigerung vorliegen, dass die Möglichkeit besteht, bei den jeweiligen Kontrollbehörden eine Beschwerde einzureichen, und dass andere verfügbare verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, die in ihrem jeweiligen Rechtsrahmen vorgesehen sind.

ARTIKEL 10

Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die betreffenden Behörden

(1)Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die sich auf die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten auswirkt, die jeweils zuständigen Behörden einander sowie ihren jeweiligen Kontrollbehörden die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich melden und Maßnahmen ergreifen, um die möglichen nachteiligen Folgen zu begrenzen.

(2)Die Meldung enthält mindestens folgende Angaben:

a)eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, wenn möglich, unter Angabe der Kategorien und der Zahl der betroffenen Personen sowie der betroffenen Kategorien und der Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;

b)eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;

c)eine Beschreibung der von der zuständigen Behörde getroffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, einschließlich der ergriffenen Maßnahmen zur Begrenzung ihrer möglichen nachteiligen Folgen.

(3)Sofern es nicht möglich ist, alle erforderlichen Informationen gleichzeitig bereitzustellen, können diese schrittweise bereitgestellt werden. Noch zu liefernde Informationen werden unverzüglich bereitgestellt.

(4)Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre jeweils zuständigen Behörden alle Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten erfassen, die sich auf die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten auswirken, einschließlich der Fakten im Zusammenhang mit der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, ihrer Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen, damit ihre jeweilige Kontrollbehörde die Erfüllung geltender rechtlicher Verpflichtungen überprüfen kann.

ARTIKEL 11

Benachrichtigung der betroffenen Person von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten

(1)Die Vertragsparteien sehen für den Fall, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 10 wahrscheinlich ernsthafte nachteilige Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person zur Folge hat, vor, dass ihre jeweils zuständigen Behörden die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigen.

(2)Die Benachrichtigung der betroffenen Person nach Absatz 1 umfasst soweit möglich eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, eine Angabe empfohlener Maßnahmen zur Eindämmung etwaiger nachteiliger Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie die Angabe des Namen und der Kontaktdaten der Kontaktstelle, bei der weitere Informationen eingeholt werden können.

(3)Die Benachrichtigung der betroffenen Person nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn

a)die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten Gegenstand geeigneter technischer Schutzmaßnahmen waren, die die betreffenden Daten für alle Personen, die nicht zum Zugriff auf diese Daten befugt sind, verschlüsseln,

b)nachfolgende Maßnahmen ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr erheblich beeinträchtigt werden oder

c)die Benachrichtigung der betroffenen Person nach Absatz 1 insbesondere angesichts der Zahl der betroffenen Fälle mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre; in diesem Fall wird die betroffene Person stattdessen durch eine öffentliche Bekanntmachung oder auf ähnlich wirksame Weise informiert.

(4)Die Benachrichtigung der betroffenen Person nach Absatz 1 kann verzögert, eingeschränkt oder unterlassen werden, wenn eine solche Benachrichtigung wahrscheinlich dazu führen würde, dass

a)behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren behindert werden;

b)die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung von strafrechtlichen Sanktionen, die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit beeinträchtigt werden;

c)Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten Dritter entstehen,

sofern dies – unter gebührender Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person – eine erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellt.

ARTIKEL 12

Speicherung, Überprüfung, Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten

(1)Die Vertragsparteien sehen angemessene Fristen für die Speicherung der im Rahmen dieses Abkommens empfangenen personenbezogenen Daten oder eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit der Speicherung personenbezogener Daten vor, sodass die personenbezogenen Daten nur so lange gespeichert werden, wie dies für den Zweck bzw. die Zwecke, für den bzw. die sie übermittelt werden, erforderlich ist.

(2)In jedem Fall wird die Notwendigkeit der weiteren Speicherung der personenbezogenen Daten spätestens drei Jahre nach deren Übermittlung überprüft, und wird keine begründete und dokumentierte Fortsetzung der Speicherung beschlossen, werden die personenbezogenen Daten nach drei Jahren automatisch gelöscht.

(3)Hat eine zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass zuvor von ihr übermittelte personenbezogene Daten unrichtig, unzutreffend oder nicht mehr auf dem neuesten Stand sind oder nicht hätten übermittelt werden dürfen, so unterrichtet sie die empfangende zuständige Behörde, die diese Daten berichtigt oder löscht und die übermittelnde zuständige Behörde davon in Kenntnis setzt.

(4)Hat eine zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass zuvor empfangene personenbezogene Daten unrichtig, unzutreffend oder nicht mehr auf dem neuesten Stand sind oder nicht hätten übermittelt werden dürfen, so unterrichtet sie die übermittelnde zuständige Behörde, die dazu Stellung nimmt. Gelangt die übermittelnde zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die personenbezogenen Daten unrichtig, unzutreffend oder nicht mehr auf dem neuesten Stand sind oder nicht hätten übermittelt werden dürfen, so unterrichtet sie die empfangende zuständige Behörde, die diese Daten berichtigt oder löscht und die übermittelnde Behörde davon in Kenntnis setzt.

ARTIKEL 13

Protokollierung und Dokumentierung

(1)Die Vertragsparteien sorgen für die Protokollierung oder Dokumentierung der Erhebung, der Änderung, des Zugriffs auf, der Offenlegung einschließlich der Weiterübermittlung, der Verknüpfung und der Löschung personenbezogener Daten.

(2)Die Protokolle oder die Dokumentation nach Absatz 1 werden der zuständigen Kontrollbehörde auf Ersuchen für die Zwecke der Überwachung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, der Selbstüberwachung und der Gewährleistung einer angemessenen Datenintegrität und Sicherheit der Datenverarbeitung zur Verfügung gestellt.

ARTIKEL 14

Kontrollbehörde

(1)Jede Vertragspartei stellt sicher, dass es eine für Datenschutz zuständige unabhängige öffentliche Behörde (Kontrollbehörde) gibt, die Angelegenheiten, die das Recht auf Privatsphäre des Einzelnen betreffen, überwacht, einschließlich der im Rahmen dieses Abkommens relevanten innerstaatlichen Vorschriften, um die Grundrechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu schützen. Die Vertragsparteien teilen einander die Behörde mit, die sie jeweils als Kontrollbehörde benennen.

(2)Die Vertragsparteien stellen sicher, dass jede Kontrollbehörde

a)bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse völlig unabhängig handelt, dass sie frei von äußerer Beeinflussung handelt und weder Weisungen anfordert noch Weisungen entgegennimmt, und dass die Mitglieder dieser Behörde über eine gesicherte Amtszeit verfügen, einschließlich Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Amtsenthebung;

b)über die personellen, technischen und finanziellen Mittel, die Diensträume und die Infrastruktur verfügt, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Befugnisse erforderlich sind;

c)mit wirksamen Untersuchungs- und Eingriffsbefugnissen ausgestattet ist, um die Aufsicht über die von ihr beaufsichtigten Stellen ausüben und Gerichtsverfahren anstrengen zu können;

d)befugt ist, Beschwerden von Einzelpersonen über die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten durch die ihrer Überwachung unterliegenden zuständigen Behörden entgegenzunehmen.

ARTIKEL 15

Verwaltungsrechtlicher und gerichtlicher Rechtsbehelf

(1)Die betroffenen Personen haben das Recht auf einen wirksamen verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die in diesem Abkommen anerkannten Rechte und Garantien infolge der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden. Die Vertragsparteien teilen einander die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die nach ihrer Auffassung die in diesem Artikel garantierten Rechte gewährleisten.

(2)Dies umfasst das Recht auf Ersatz von Schäden, die der betroffenen Person entstehen.

KAPITEL III

AUSTAUSCH NICHT PERSONENBEZOGENER DATEN

ARTIKEL 16

Datenschutzgrundsätze für nicht personenbezogene Daten

(1)Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten nicht personenbezogenen Daten nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise sowie in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der nicht personenbezogenen Daten gewährleistet.

(2)Die übermittelnde zuständige Behörde kann bei der Übermittlung nicht personenbezogener Daten etwaige allgemeine oder spezifische Einschränkungen des Zugriffs auf diese Daten oder ihrer Verwendung angeben, einschließlich bezüglich ihrer Weiterübermittlung, Löschung oder Vernichtung nach einer bestimmten Frist sowie der Weiterverarbeitung. Ergibt sich die Notwendigkeit solcher Einschränkungen nach Bereitstellung der Daten, so informiert die übermittelnde zuständige Behörde die empfangende Behörde entsprechend.

(3)Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die empfangende zuständige Behörde jede von der übermittelnden zuständigen Behörde angegebene Einschränkung des Zugriffs auf oder der Weiterverwendung der nicht personenbezogenen Daten gemäß Absatz 2 beachtet.

(4)Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden keine nicht personenbezogenen Daten übermitteln, die unter offenkundiger Verletzung der Menschenrechte erlangt wurden, die in den für die Vertragsparteien verbindlichen Normen des Völkerrechts anerkannt wurden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die empfangenen nicht personenbezogenen Daten nicht dazu verwendet werden, um die Todesstrafe oder irgendeine Form der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu beantragen, zu verhängen oder zu vollstrecken.

ARTIKEL 17

Weiterübermittlung der empfangenen nicht personenbezogenen Daten

(1)Ecuador stellt sicher, dass seine zuständigen Behörden nicht personenbezogene Daten, die sie im Rahmen dieses Abkommens empfangen haben, nur dann an andere Behörden Ecuadors oder an die Behörden eines Drittstaats oder an eine internationale Organisation weiterübermitteln, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)Europol hat seine vorherige ausdrückliche Genehmigung erteilt;

b)für die Weiterübermittlung gelten dieselben Bedingungen und Garantien wie für die ursprüngliche Übermittlung.

Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 muss die Anforderung nach Buchstabe a nicht erfüllt sein, wenn die empfangende Behörde selbst eine in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde Ecuadors ist.

(2)Die Union stellt sicher, dass Europol im Rahmen dieses Abkommens empfangene nicht personenbezogene Daten nur an andere Unionseinrichtungen oder an die Behörden von Drittstaaten oder an eine internationale Organisation weiterübermittelt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)Ecuador hat seine vorherige ausdrückliche Genehmigung erteilt;

b)für die Weiterübermittlung gelten dieselben Bedingungen und Garantien wie für die ursprüngliche Übermittlung.

Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 muss die Anforderung nach Buchstabe a nicht erfüllt sein, wenn die empfangende Behörde eine der in Anhang III aufgeführten Einrichtungen oder Behörden ist.

KAPITEL IV

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DEN AUSTAUSCH PERSONENBEZOGENER UND NICHT PERSONENBEZOGENER DATEN

ARTIKEL 18

Bewertung der Zuverlässigkeit der Quelle und Richtigkeit der Daten

(1)Die Zuverlässigkeit der Quelle der im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten Daten wird von den zuständigen Behörden nach Möglichkeit spätestens bei der Übermittlung der Daten anhand eines oder mehrerer der folgenden Kriterien angegeben:

a)„A“: Es bestehen keine Zweifel an der Authentizität, Verlässlichkeit und Eignung der Quelle, oder die Daten stammen von einer Quelle, die sich in der Vergangenheit in allen Fällen als verlässlich erwiesen hat.

b)„B“: Die Daten stammen von einer Quelle, deren Informationen sich in den meisten Fällen als verlässlich erwiesen haben.

c)„C“: Die Daten stammen von einer Quelle, deren Informationen sich in den meisten Fällen als nicht verlässlich erwiesen haben.

d)„X“: Die Verlässlichkeit der Quelle kann nicht beurteilt werden.

(2)Die Richtigkeit der Daten wird von den zuständigen Behörden nach Möglichkeit spätestens bei der Übermittlung der Daten anhand eines oder mehrerer der folgenden Kriterien angegeben:

a)„1“: Die Richtigkeit der Daten wird zum Zeitpunkt der Übermittlung nicht angezweifelt.

b)„2“: Die Daten sind der Quelle persönlich bekannt, nicht aber dem Beamten, der sie weitergibt.

c)„3“: Die Daten sind der Quelle nicht persönlich bekannt, werden aber durch andere bereits erfasste Informationen erhärtet.

d)„4“: Die Daten sind der Quelle nicht persönlich bekannt und lassen sich auf keine andere Weise erhärten.

(3)Kommt die empfangende zuständige Behörde auf der Grundlage bereits in ihrem Besitz befindlicher Informationen zu dem Schluss, dass die von der übermittelnden zuständigen Behörde gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitgestellte Beurteilung der Daten oder ihrer Quelle berichtigt werden muss, setzt sie diese zuständige Behörde darüber in Kenntnis und versucht, sich auf eine Änderung der Beurteilung zu verständigen. Ohne dieses Einvernehmen darf die empfangende zuständige Behörde die Beurteilung der erhaltenen Daten oder ihrer Quelle nicht ändern.

(4)Wenn eine zuständige Behörde Daten ohne Beurteilung erhält, versucht sie, soweit und wo es möglich ist, im Einvernehmen mit der übermittelnden zuständigen Behörde die Zuverlässigkeit der Quelle oder die Richtigkeit der Daten auf der Grundlage bereits in ihrem Besitz befindlicher Informationen zu beurteilen.

(5)Kann keine zuverlässige Beurteilung vorgenommen werden, sind die Daten entsprechend nach Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe d zu beurteilen.

ARTIKEL 19

Datensicherheit

(1)Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Datensicherheit gewährleistet.

(2)Die Vertragsparteien sorgen für die Umsetzung technischer und organisatorischer Vorkehrungen zum Schutz der im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten Daten. Die Modalitäten für die Durchführung dieser Maßnahmen werden zwischen Europol und den zuständigen Behörden Ecuadors festgelegt.

(3)In Bezug auf die automatisierte Datenverarbeitung sorgen die Vertragsparteien für die Umsetzung von Maßnahmen, die geeignet sind,

a)Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen zu verwehren (Zugangskontrolle);

b)zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden (Datenträgerkontrolle);

c)die unbefugte Eingabe von Daten sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Änderung oder Löschung gespeicherter Daten zu verhindern (Speicherkontrolle);

d)zu verhindern, dass automatisierte Verarbeitungssysteme mithilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle);

e)zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines automatisierten Verarbeitungssystems Berechtigten nur auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle);

f)zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können oder übermittelt worden sind (Übermittlungskontrolle);

g)zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann und von wem in automatisierte Verarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle);

h)zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, auf welche Daten von welchem Mitarbeiter zu welcher Zeit zugegriffen wurde (Zugriffsprotokoll);

i)zu gewährleisten, dass bei der Übertragung von Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle);

j)zu gewährleisten, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall unverzüglich wiederhergestellt werden können (Wiederherstellung);

k)zu gewährleisten, dass die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen, auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verlässlichkeit) und gespeicherte Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems verfälscht werden (Unverfälschtheit).

KAPITEL V

STREITIGKEITEN

ARTIKEL 20

Streitbeilegung

Alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens und damit zusammenhängenden Fragen auftreten können, sind Gegenstand von Konsultationen und Verhandlungen zwischen Vertretern der Vertragsparteien, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

ARTIKEL 21

Aussetzungsklausel

(1)Im Falle einer Nichterfüllung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Pflichten kann jede Vertragspartei dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Wege vorübergehend teilweise oder ganz aussetzen. Eine solche schriftliche Notifikation kann erst erfolgen, wenn die Vertragsparteien einander während eines angemessenen Zeitraums konsultiert, jedoch dabei keine Lösung gefunden haben; die Aussetzung tritt nach einer Frist von zwanzig Tagen ab dem Tag des Eingangs dieser Notifikation in Kraft. Eine solche Aussetzung kann von der aussetzenden Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei aufgehoben werden. Die Aufhebung wird unmittelbar nach Eingang einer solchen Notifikation wirksam.

(2)Ungeachtet einer Aussetzung dieses Abkommens werden personenbezogene und nicht personenbezogene Daten, die unter dieses Abkommen fallen und vor der Aussetzung dieses Abkommens übermittelt wurden, weiter im Einklang mit diesem Abkommen verarbeitet.

ARTIKEL 22

Kündigung

(1)Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit durch schriftliche Notifizierung auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird drei Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation wirksam.

(2)Wenn eine der Vertragsparteien die Kündigung gemäß diesem Artikel mitteilt, so entscheiden die Vertragsparteien, welche Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass jede im Rahmen dieses Abkommens eingeleitete Zusammenarbeit in geeigneter Weise beendet wird. In Bezug auf alle personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten, die im Wege der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens vor dessen Außerkrafttreten erlangt wurden, stellen die Vertragsparteien in jedem Fall sicher, dass das Schutzniveau, das für die Übermittlung der personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten gegolten hat, weiter beibehalten wird, nachdem die Kündigung wirksam geworden ist.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 23

Beziehung zu anderen internationalen Instrumenten

Dieses Abkommen berührt nicht die rechtlichen Bestimmungen über den Informationsaustausch, die in einem Rechtshilfeabkommen, einem anderen Kooperationsabkommen oder einer anderen Vereinbarung oder einer Arbeitsregelung auf dem Gebiet der Strafverfolgung für den Informationsaustausch zwischen Ecuador und einem Mitgliedstaat der Union vorgesehen sind, und wirkt sich auch nicht in anderer Weise darauf aus.

ARTIKEL 24

Austausch von Verschlusssachen

Soweit im Rahmen dieses Abkommens erforderlich, werden die Modalitäten für den Austausch von Verschlusssachen zwischen Europol und den zuständigen Behörden Ecuadors festgelegt.

ARTIKEL 25

Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit

Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die gemäß diesem Abkommen übermittelte personenbezogene oder nicht personenbezogene Daten enthalten, werden der übermittelnden Vertragspartei so bald wie möglich zur Konsultation übermittelt.

ARTIKEL 26

Nationale Kontaktstelle und Verbindungsbeamte

(1)Ecuador benennt eine nationale Kontaktstelle, die als zentrale Kontaktstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden Ecuadors fungiert. Ecuador stellt sicher, dass die nationale Kontaktstelle durchgehend an sieben Tagen pro Woche rund um die Uhr zur Verfügung steht. Die Benennung einer Kontaktstelle schließt einen direkten Austausch zwischen Europol und den zuständigen Behörden Ecuadors nicht aus. Die benannte nationale Kontaktstelle für Ecuador ist in Anhang IV aufgeführt.

(2)Europol und Ecuador verstärken ihre Zusammenarbeit nach diesem Abkommen durch die Entsendung eines oder mehrerer ecuadorianischer Verbindungsbeamter. Europol kann einen oder mehrere Verbindungsbeamte nach Ecuador entsenden. Die Aufgaben der Verbindungsbeamten, ihre Anzahl und die damit verbundenen Kosten werden zwischen Europol und den zuständigen Behörden Ecuadors festgelegt.

ARTIKEL 27

Sicherer Kommunikationskanal

Für den Austausch personenbezogener und nicht personenbezogener Daten zwischen Europol und den zuständigen Behörden Ecuadors wird ein sicherer Kommunikationskanal eingerichtet. Die Modalitäten für die Einrichtung, die Durchführung, die Kosten und den Betrieb des sicheren Kommunikationskanals werden zwischen Europol und den zuständigen Behörden Ecuadors festgelegt.

ARTIKEL 28

Kosten

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die zuständigen Behörden ihre im Zuge der Durchführung dieses Abkommens anfallenden Kosten selbst tragen, sofern zwischen Europol und den zuständigen Behörden Ecuadors nichts anderes vereinbart wurde.

ARTIKEL 29

Notifizierung der Durchführung

(1)Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden ein Dokument öffentlich zugänglich machen, in dem die Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, einschließlich der Möglichkeiten der betroffenen Personen zur Ausübung ihrer Rechte, in verständlicher Form dargelegt sind. Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei eine Kopie dieses Dokuments.

(2)Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Behörden – sofern noch nicht geschehen – genaue Regeln festlegen, wie die Einhaltung der Bestimmungen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, in der Praxis durchgesetzt wird. Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei und den jeweiligen Kontrollbehörden eine Kopie dieser Regeln.

(3)Notifikationen einer Vertragspartei nach Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15, Artikel 29 Absätze 1 und 2 erfolgen auf diplomatischem Wege in einer einzigen Verbalnote.

ARTIKEL 30

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1)Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen internen Verfahren genehmigt.

(2)Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte schriftliche Notifikation eingeht, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.

(3)Damit dieses Abkommen Anwendung findet, müssen die Notifikationen einer Vertragspartei nach Artikel 29 Absatz 3 von der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege akzeptiert werden. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag nach dem Tag des Eingangs der letzten Annahme der Notifikationen nach Artikel 29 Absatz 3 in Kraft.

(4)Ab seinem Geltungsbeginn stellen die Vertragsparteien sicher, dass alle anderen Rechtsinstrumente, die die Zusammenarbeit zwischen Europol und den zuständigen Behörden Ecuadors regeln, unverzüglich aufgehoben werden.

ARTIKEL 31

Änderungen und Ergänzungen

(1)Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien durch eine auf diplomatischem Wege ausgetauschte schriftliche Notifikation geändert werden. Änderungen zu diesem Abkommen treten nach dem rechtlichen Verfahren gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 2 in Kraft.

(2)Die Anhänge zu diesem Abkommen können bei Bedarf durch einen diplomatischen Notenwechsel aktualisiert werden. Solche Aktualisierungen treten nach dem rechtlichen Verfahren gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 2 in Kraft.

(3)Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer der Vertragsparteien Konsultationen über die Änderung dieses Abkommens oder seiner Anhänge auf.

ARTIKEL 32

Überprüfung und Evaluierung

(4)Die Vertragsparteien überprüfen gemeinsam die Durchführung des Abkommens ein Jahr nach seinem Geltungsbeginn und danach in regelmäßigen Abständen sowie zusätzlich auf Ersuchen einer Vertragspartei und nach gemeinsamem Beschluss.

(5)Die Vertragsparteien bewerten das Abkommen gemeinsam vier Jahre nach seinem Geltungsbeginn.

(6)Die Vertragsparteien legen die Modalitäten der Überprüfung der Durchführung des Abkommens im Voraus fest und teilen einander die Zusammensetzung ihrer jeweiligen Teams mit. Die Teams setzen sich aus einschlägigen Experten für Datenschutz und Strafverfolgung zusammen. Vorbehaltlich geltender Rechtsvorschriften müssen alle an der Überprüfung teilnehmenden Personen die Vertraulichkeit der Beratungen wahren und einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sein. Für die Zwecke einer Überprüfung gewährleisten die Union und Ecuador den Zugang zu den einschlägigen Dokumentationen, Systemen und Bediensteten.

ARTIKEL 33

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Abweichungen zwischen den Wortlauten dieses Abkommens ist der englische Wortlaut maßgebend.


ANHANG I

KRIMINALITÄTSBEREICHE

Straftaten sind:

–Terrorismus,

–organisierte Kriminalität,

–Drogenhandel,

–Geldwäschehandlungen,

–Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,

–Schleuserkriminalität,

–Menschenhandel,

–Kraftfahrzeugkriminalität,

–Mord, schwere Körperverletzung,

–illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe,

–Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

–Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

–Raub und schwerer Diebstahl,

–illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,

–Betrugsdelikte,

–gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten,

–Insidergeschäfte und Finanzmarktmanipulation,

–Erpressung und Schutzgelderpressung,

–Nachahmung und Produktpiraterie,

–Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

–Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln,

–Computerkriminalität,

–Korruption,

–illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

–illegaler Handel mit bedrohten Tierarten,

–illegaler Handel mit bedrohten Pflanzenarten und -sorten,

–Umweltkriminalität, einschließlich der Meeresverschmutzung durch Schiffe,

–illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,

–sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung, einschließlich Darstellungen von Kindesmissbrauch und Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke,

–Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.

Die in diesem Anhang genannten Formen von Kriminalität werden von den zuständigen Behörden Ecuadors im Einklang mit dem ecuadorianischen Recht und von Europol im Einklang mit dem geltenden Recht der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten beurteilt.


ANHANG II

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN ECUADORS

Die zuständigen Behörden Ecuadors sind:

die Nationalpolizei Ecuadors und

die Generalstaatsanwaltschaft (Fiscalía General del Estado - FGE).


ANHANG III

UNIONSEINRICHTUNGEN UND BEHÖRDEN DER EU-MITGLIEDSTAATEN

(a)Unionseinrichtungen

Missionen/Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, beschränkt auf Strafverfolgungsmaßnahmen

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)

Europäische Zentralbank (EZB)

Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA)

Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust)

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Behörde der Europäischen Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA)

(b)die in den EU-Mitgliedstaaten für die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 Buchstabe a und Artikel 7 der Europol-Verordnung.


ANHANG IV

NATIONALE KONTAKTSTELLE

Die nationale Kontaktstelle für Ecuador, die als zentrale Kontaktstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden Ecuadors fungiert, ist das nationale Europol-Koordinierungsbüro der ecuadorianischen Polizei.

Ecuador ist verpflichtet, Europol über eine etwaige Änderung der nationalen Kontaktstelle für Ecuador zu unterrichten.

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