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Document 52025PC0136

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 zur Gewährung zusätzlicher Flexibilität bei der Berechnung der Einhaltung der CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge durch die Hersteller für die Kalenderjahre 2025 bis 2027

COM/2025/136 final

Straßburg, den 1.4.2025

COM(2025) 136 final

2025/0070(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 zur Gewährung zusätzlicher Flexibilität bei der Berechnung der Einhaltung der CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge durch die Hersteller für die Kalenderjahre 2025 bis 2027

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

In der Verordnung (EU) 2019/631 1 sind CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge festgelegt. Sie trägt wesentlich zur Verwirklichung der im EU-Klimagesetz festgelegten Ziele bei, einschließlich der Klimaneutralität bis 2050 und des Ziels für 2030, die gesamtwirtschaftlichen CO2-Emissionen gegenüber 1990 um 55 % zu senken.

Die Automobilbranche ist mit einem Anteil von über 7 % am BIP der EU von zentraler Bedeutung für die Wirtschaft in der EU. Sie beschäftigt – direkt oder indirekt in der Fertigung, im Vertrieb, in der Wartung, in den Bereichen Konstruktion, Transport und Verkehrsdienstleistungen – etwa 13 Millionen Menschen in Europa. Die Automobilbranche durchläuft einen strukturellen Wandel mit Veränderungen durch saubere und digitale Technologien, insbesondere durch eine Umstellung auf emissionsfreie Fahrzeuge. Die CO2-Normen bieten Investoren entlang der Wertschöpfungskette langfristige Sicherheit und Berechenbarkeit, ermöglichen damit einen derartigen sektoralen Wandel und sehen gleichzeitig ausreichend Vorlaufzeit für einen gerechten Übergang vor.

Die Verordnung sieht vor, dass die EU-weiten jährlichen durchschnittlichen CO2-Emissionen der Flotte von neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeugen in Abständen von fünf Jahren gesenkt werden. Ab dem Jahr 2025 gilt das Ziel einer Verringerung der CO2-Emissionen um 15 % gegenüber den Werten von 2021 für jedes Jahr des Zeitraums 2025–2029.

Jedes Jahr werden die durchschnittlichen CO2-Emissionen und die Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen für jeden Hersteller auf der Grundlage des EU-weiten Flottenziels festgelegt, um die Leistung der Hersteller bei der Erfüllung ihrer Zielvorgaben zu bewerten. Hersteller, die ihr spezifisches Emissionsziel überschreiten, zahlen für jedes neu zugelassene Fahrzeug eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung in Höhe von 95 EUR je g/km.

Im Zusammenhang mit dem Strategischen Dialog zur Zukunft der Automobilindustrie, der im 1. Quartal 2025 stattfand, und wie im Aktionsplan der Kommission für die Automobilindustrie vom 5. März 2025 angekündigt, betrifft der Vorschlag eine gezielte Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 , um den Herstellern zusätzliche Flexibilität in Bezug auf ihre Verpflichtungen zur Einhaltung einzuräumen, indem anstelle eines jährlichen nun ein dreijähriger Erfüllungszeitraum für 2025, 2026 und 2027 vorgesehen wird.

Mit der gezielten Änderung wird diese zusätzliche Flexibilität für die Hersteller eingeführt und gleichzeitig das Ambitionsniveau des Emissionsreduktionsziels beibehalten.

Um Rechtssicherheit und Berechenbarkeit zu wahren, ist es wesentlich, dass diese einmalige Flexibilität zur Einhaltung über einen dreijährigen Erfüllungszeitraum rasch und unverzüglich zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat vereinbart wird.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Mit diesem Vorschlag sollen keine materiellrechtlichen Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/631 geändert werden, und die Ziele werden beibehalten. Mit dem Vorschlag wird den in der EU von der Automobilindustrie geäußerten Bedenken Rechnung getragen, indem den Herstellern zusätzliche Flexibilität eingeräumt wird, um die Ziele der Verordnung zu erreichen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Mit der Verordnung über das Europäische Klimagesetz 2  wurde der Rahmen für die Verwirklichung der Klimaneutralität in der EU bis 2050 geschaffen. Gemäß der Verordnung müssen die Nettotreibhausgasemissionen der EU bis 2030 um mindestens 55 % (gegenüber dem Wert von 1990) gesenkt werden. Zudem muss die Kommission ein Ziel für 2040 vorschlagen. Im Einklang mit den Reduktionszielen des EU-Klimagesetzes sind in der Verordnung (EU) 2019/631 Emissionsreduktionsziele für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge festgelegt.

Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen die Reduktionsziele nicht geändert und die Ambitionen der CO2-Emissionsnormen insgesamt nicht gesenkt werden. Durch die Einführung eines einmaligen dreijährigen Erfüllungszeitraums für 2025, 2026 und 2027 anstelle einer jährlichen Bewertung wird den Fahrzeugherstellern zusätzliche Flexibilität eingeräumt, während gleichzeitig Sicherheit und Berechenbarkeit für Investoren entlang der Wertschöpfungskette gewahrt bleiben.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Gemäß Artikel 191 und Artikel 192 Absatz 1 AEUV muss die Europäische Union zur Verfolgung unter anderem der nachstehenden Ziele beitragen: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität; Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels. Auf der Grundlage von Artikel 192 AEUV hat die Union bereits Maßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen erlassen, beginnend mit der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 3 und der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 4 .

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Diese Initiative ist mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar. Eine Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 zur Gewährung dieser zusätzlichen Flexibilität kann von den Mitgliedstaaten selbst nicht vorgenommen werden.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das erforderliche Maß hinausgeht, um die Ziele der Union zur kosteneffizienten Verringerung der Treibhausgasemissionen zu verwirklichen, und gleichzeitig unter Beibehaltung der Zielvorgaben den Fahrzeugherstellern eine einmalige zusätzliche Flexibilität bei der Einhaltung einräumt.

Wahl des Instruments

Mit dem Vorschlag soll die Verordnung (EU) 2019/631 nur im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Flexibilität bezüglich der Erfüllungszeiträume geändert werden. Es sollte daher dieselbe Form des Rechtsakts, d. h. eine Verordnung, gewählt werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Für den Vorschlag ist keine Bewertung erforderlich, da er nur eine neue und vorübergehende Flexibilität für die Fahrzeughersteller bei der Erfüllung der Zielvorgaben vorsieht.

Konsultation der Interessenträger

Die Kommission führte im Rahmen des Strategischen Dialogs zur Zukunft der Automobilindustrie, der im 1. Quartal 2025 stattfand, intensive und umfassende Gespräche mit Herstellern und Interessenträgern aus der Wertschöpfungskette der Automobilindustrie.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Der Vorschlag wurde im Anschluss an eine interne Prüfung der bestehenden Pflichten und auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Umsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften ausgearbeitet, einschließlich des jährlichen Überwachungsverfahrens bezüglich der Einhaltung der CO2-Emissionen durch die Hersteller.

Folgenabschätzung

Der Vorschlag betrifft gezielte Änderungen der Verordnung (EU) 2019/631 , um den Herstellern zusätzliche Flexibilität in Bezug auf ihre Verpflichtungen zur Einhaltung einzuräumen. Das Ambitionsniveau der Ziele wird dadurch nicht geändert.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Im Vergleich zur derzeitigen Verordnung dürfte der Vorschlag nicht zu einem Anstieg der Verwaltungskosten führen. Die Komplexität des Rechtsrahmens wird durch den Vorschlag ebenfalls nicht erhöht.

Grundrechte

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 5 anerkannt wurden. Er trägt insbesondere zu dem Ziel eines hohen Umweltschutzniveaus nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bei.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Finanzbogen, in dem die Auswirkungen auf die Haushalts-, Personal- und Verwaltungsressourcen dargelegt sind, war dem Vorschlag beigefügt, der zur Annahme der Verordnung (EU) 2019/631 und ihrer durch die Verordnung (EU) 2023/851 überarbeiteten Fassung führte.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Der Inhalt der Vorschriften wird durch den Vorschlag nicht geändert, somit bleibt die Bewertung der Umsetzung dieselbe wie die des Vorschlags, der zur Annahme der durch die Verordnung (EU) 2023/851 geänderten Verordnung (EU) Nr. 2019/631 geführt hat.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit Artikel 1 Absatz 1 wird Artikel 4 geändert, um den dreijährigen Erfüllungszeitraum festzulegen.

Mit Artikel 1 Absatz 2 wird Artikel 6 geändert, um festzulegen, dass die Vereinbarungen über die Bildung von Emissionsgemeinschaften für den Zeitraum 2025-2027 der Kommission bis Ende 2027 mitgeteilt werden sollten.

Mit Artikel 1 Absatz 3 wird Artikel 8 geändert, um die Vorschriften für die Erhebung der Abgabe wegen Emissionsüberschreitung für den dreijährigen Erfüllungszeitraum 2025-2027 festzulegen.

2025/0070 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 zur Gewährung zusätzlicher Flexibilität bei der Berechnung der Einhaltung der CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge durch die Hersteller für die Kalenderjahre 2025 bis 2027

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 6 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 7 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 sind die CO2-Ziele für neue Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge festgelegt, die einen wesentlichen Bestandteil des Unionsrahmens zur Verringerung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Wert von 1990 und zur Erreichung der gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität bis 2050 bilden.

(2)Als Reaktion auf die Forderung der Interessenträger nach zusätzlicher Flexibilität bei der Einhaltung der CO2-Ziele für den Zeitraum 2025 bis 2027 ist es angezeigt, rasch eine Änderung anzunehmen, um für diese drei Jahre eine einmalige Flexibilität bei der Berechnung der Einhaltung der CO2-Emissionsnormen einzuräumen und gleichzeitig die Zielvorgaben für die Verringerung der CO2-Emissionen beizubehalten.

(3)Im Zeitraum 2025 bis 2027 sollten die Hersteller sicherstellen, dass die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuge ein Emissionsziel, berechnet als Durchschnitt ihres jährlichen spezifischen Emissionsziels über den Zeitraum hinweg, nicht überschreiten. Die Einhaltung der Ziele sollte am Ende des Dreijahreszeitraums für jeden einzelnen Hersteller bewertet werden. Die Abgaben wegen Emissionsüberschreitung sollten dementsprechend berechnet werden.

(4)Um die Vereinbarungen über die Bildung von Emissionsgemeinschaften an die zusätzliche Flexibilität bei der Einhaltung der Vorschriften in den Jahren 2025 bis 2027 anzupassen, sollte es möglich sein, für jedes dieser drei Jahre bis Ende 2027 derartige Vereinbarungen zu schließen.

(5)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährung zusätzlicher Flexibilität bei der Einhaltung der CO2-Emissionen im Zeitraum 2025 bis 2027 unter Beibehaltung der Anforderungen an die CO2-Emissionsreduktion sowohl für neue Personenkraftwagen als auch für neue leichte Nutzfahrzeuge von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen seines Umfangs und seiner Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(6)Die Verordnung (EU) 2019/631 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2019/631 wird wie folgt geändert:

1.In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

„(1a) Abweichend von Absatz 1 stellt ein Hersteller, auch wenn er Mitglied einer Emissionsgemeinschaft ist, während des die Kalenderjahre 2025 bis 2027 umfassenden Dreijahreszeitraums sicher, dass seine durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen in diesem Zeitraum sein spezifisches Emissionsziel für diesen Zeitraum nicht überschreiten.

Diese durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen werden als Durchschnitt der durchschnittlichen jährlichen spezifischen CO2-Emissionen über den Dreijahreszeitraum hinweg berechnet und nach der Anzahl der in jedem Kalenderjahr neu zugelassenen Fahrzeuge des Herstellers gewichtet.

Das spezifische Emissionsziel wird als Durchschnitt des gemäß Anhang I Teil A Nummer 6.3 oder Anhang I Teil B Nummer 6.3 ermittelten jährlichen spezifischen Emissionsziels über den Dreijahreszeitraum hinweg oder, wenn einem Hersteller eine Ausnahme gemäß Artikel 10 gewährt wird, im Einklang mit dieser Ausnahme berechnet und nach der Zahl der in jedem Kalenderjahr neu zugelassenen Fahrzeuge des Herstellers gewichtet.

Für jedes Kalenderjahr, in dem ein Hersteller Mitglied einer Emissionsgemeinschaft war, sind die für diese Berechnungen zu verwendenden durchschnittlichen jährlichen spezifischen CO2-Emissionen und das jährliche spezifische Emissionsziel die für diese Emissionsgemeinschaft relevanten Werte.“

2.In Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 kann eine Vereinbarung über die Bildung einer Emissionsgemeinschaft für die Kalenderjahre 2025 oder 2026 bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen werden.“

3.In Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 erhebt die Kommission für die Kalenderjahre 2025 bis 2027 von jedem Hersteller, dessen durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen während dieser drei Jahre sein spezifisches Emissionsziel für den Zeitraum 2025 bis 2027 überschreiten, eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE3

1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative3

1.2Politikbereich(e)3

1.3Ziel(e)3

1.3.1Allgemeine(s) Ziel(e)3

1.3.2Einzelziel(e)3

1.3.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen3

1.3.4Leistungsindikatoren3

1.4Der Vorschlag/Die Initiative betrifft4

1.5Begründung des Vorschlags/der Initiative4

1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative4

1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.4

1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse4

1.5.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten5

1.5.5Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung5

1.6Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen6

1.7Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)6

2VERWALTUNGSMAẞNAHMEN8

2.1Überwachung und Berichterstattung8

2.2Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)8

2.2.1Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen8

2.2.2Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle8

2.2.3Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)8

2.3Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten9

3GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE10

3.1Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan10

3.2Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel12

3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel12

3.2.1.1Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan12

3.2.1.2Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen17

3.2.2Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden22

3.2.3Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel24

3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan24

3.2.3.2Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen24

3.2.3.3Mittel insgesamt24

3.2.4Geschätzter Personalbedarf25

3.2.4.1Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt25

3.2.4.2Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen26

3.2.4.3Geschätzter Personalbedarf insgesamt26

3.2.5Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien28

3.2.6Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen28

3.2.7Finanzierungsbeteiligung Dritter28

3.3Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen29

4Digitale Aspekte29

4.1Anforderungen von digitaler Relevanz30

4.2Daten30

4.3Digitale Lösungen31

4.4Interoperabilitätsbewertung31

4.5Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung32

1RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 zur Gewährung zusätzlicher Flexibilität bei der Berechnung der Einhaltung der CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge durch die Hersteller für die Kalenderjahre 2025 bis 2027

1.2Politikbereich(e) 

Klimapolitik

1.3Ziel(e)

1.3.1Allgemeine(s) Ziel(e)

Die CO2-Normen bieten Investoren entlang der Wertschöpfungskette der Automobilindustrie langfristige Sicherheit und Berechenbarkeit und sehen gleichzeitig ausreichend Vorlaufzeit für einen gerechten Übergang vor. Der Änderungsvorschlag zielt darauf ab, den Herstellern zusätzliche Flexibilität bei der Einhaltung der CO2-Ziele für 2025 zu bieten, ohne das Ambitionsniveau zu ändern.

1.3.2Einzelziel(e)

Der Vorschlag betrifft gezielte Änderungen der Verordnung über die CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, um den Herstellern mehr Flexibilität zu bieten: Er sieht einen dreijährigen anstelle eines jährlichen Erfüllungszeitraums vor, nämlich für 2025, 2026 und 2027 zusammengenommen.

1.3.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.

Im Falle der Verabschiedung würde die Änderung dazu führen, dass die Einhaltung anhand des Gesamtwerts in den Jahren 2025, 2026 und 2027 bewertet wird, sodass die Automobilhersteller eine Überschreitung der Zielvorgabe in einem oder zwei dieser Jahre durch eine Übererfüllung in einem oder mehreren anderen Jahren ausgleichen können.

1.3.4Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.

Überwachung der Einhaltung der CO2-Emissionen durch die Hersteller über einen Zeitraum von drei Jahren.

1.4Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 9  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.5Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Der Änderungsvorschlag zielt darauf ab, den Herstellern zusätzliche Flexibilität bei der Einhaltung der CO2-Ziele zu bieten und gleichzeitig die Gesamtziele für die CO2-Reduktion im Zeitraum 2025-2029 beizubehalten.

1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Der Klimawandel ist ein grenzübergreifendes Problem, das durch nationale oder lokale Maßnahmen allein nicht gelöst werden kann. Die Koordinierung der Klimapolitik muss auf europäischer Ebene erfolgen und EU-Maßnahmen sind nach dem Subsidiaritätsprinzip gerechtfertigt. Angesichts der Notwendigkeit, die Verordnung (EU) 2019/631 durch die Gewährung zusätzlicher Flexibilität hinsichtlich der Erfüllungszeiträume zu ändern, können die Ziele dieser Initiative nicht von den Mitgliedstaaten selbst erreicht werden.

1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Der Vorschlag stützt sich auf Rechtsvorschriften, die während der letzten zehn Jahre eine kontinuierliche Reduktion der CO2-Emissionen der EU-Flotte neuer Personenkraftwagen und leichter Nutzfahrzeuge sichergestellt haben.

1.5.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Keine zusätzlichen Ressourcen benötigt.

1.5.5Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Keine zusätzlichen Ressourcen benötigt.

1.6Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen

 Befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

 Unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ

Anschließend reguläre Umsetzung

1.7Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 10   

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen

   über Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.

Bemerkungen

Keine zusätzlichen Ressourcen benötigt.

2VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1Überwachung und Berichterstattung 

Überwachung und Berichterstattung werden nicht geändert, da das derzeitige System ebenfalls die Überwachung der Anwendung der vorgeschlagenen zusätzlichen Flexibilität ermöglicht.

2.2Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Der Vorschlag dient nicht der Umsetzung eines Finanzierungsprogramms, sondern der Gewährung einer zusätzlichen Flexibilität für den Zeitraum 2025-2027 in Bezug auf die Einhaltung der CO2-Emissionsziele durch die Hersteller leichter Nutzfahrzeuge. Zu der Methode der Mittelverwaltung, den Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, den Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie je nach Fehlerquoten sind keine Angaben erforderlich.

2.2.2Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Dieser Vorschlag bezieht sich nicht auf ein Ausgabenprogramm. Eine wirksame Überwachung der Fahrzeugzulassungsdaten ist unerlässlich, um die Rechtssicherheit bei der Durchsetzung der Rechtsvorschriften und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Hersteller zu gewährleisten.

2.2.3Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Diese Initiative bringt keine neuen erheblichen Kontrollen/Risiken mit sich, die nicht durch einen bestehenden internen Kontrollrahmen abgedeckt wären. Über die Haushaltsordnung hinausgehende Einzelmaßnahmen sind nicht geplant.

2.3Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Neben der Anwendung der Haushaltsordnung, um der Gefahr betrügerischer Handlungen und Unregelmäßigkeiten vorzubeugen, wird die in diesem Vorschlag vorgesehene zusätzliche Flexibilität für die Einhaltung der CO2-Reduktionsanforderungen von einer Überwachung und Meldung verschiedener Datensätze gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 begleitet.

3GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

Keine zusätzlichen Ressourcen benötigt. Das derzeitige Team wird die Initiative weiterhin verwalten.

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM 11

von EFTA-Ländern 12

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 13

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

3.2.1.1Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2a)

 

 

 

 

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2b)

 

 

 

 

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 14

Haushaltslinie

 

(3)

 

 

 

 

0,000

Mittel INSGESAMT

für die GD <….>

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

Nummer

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

 

 

 

 

 

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2a)

 

 

 

 

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2b)

 

 

 

 

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 15  

Haushaltslinie

 

(3)

 

 

 

 

0,000

Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

für die GD <….>

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

 

 

 

 

 

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2a)

 

 

 

 

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2b)

 

 

 

 

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 16  

Haushaltslinie

 

(3)

 

 

 

 

0,000

Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

für die GD <….>

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“ 17

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Personalausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Personalausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7

Verpflichtungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Zahlungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2a)

 

 

 

 

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2b)

 

 

 

 

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 18

Haushaltslinie

 

(3)

 

 

 

 

0,000

Mittel INSGESAMT

für die GD <….>

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag)

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“ 19

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Personalausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Personalausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7

Verpflichtungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Zahlungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.2Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6)

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 20

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 21

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

3.2.3Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.4Geschätzter Personalbedarf 

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

3.2.4.1Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) 22

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2024

2025

2026

2027

 Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

• Externes Personal (in VZÄ)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie für administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0

0

Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):

Personal aus den Dienststellen der Kommission

Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*

Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung

Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung

Zu finanzieren aus Gebühren

Planstellen

Entfällt

Externes Personal (VB, ANS, LAK)

Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

3.2.5Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien

Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien einzutragen.

Wenn für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich, sollten etwaige Mittel unter der Rubrik 7 in der dafür vorgesehenen Zeile angegeben werden.

Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „Politische IT-Ausgaben für operationelle Programme“ ausgewiesen werden. Diese Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die Angaben in dieser Tabelle sollten mit den Einzelheiten in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ übereinstimmen.

Mittel INSGESAMT für Digitales und IT

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFF 2021 - 2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

IT-Ausgaben (intern) 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.6Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Keine zusätzlichen Ressourcen benötigt. Das derzeitige Team wird die Initiative weiterhin verwalten.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Entfällt

   erfordert eine Änderung des MFR.

Entfällt

3.2.7Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht schätzungsweise folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT



3.3    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

   Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 23

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Entfällt

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

Entfällt

4.Digitale Aspekte

Der Vorschlag enthält keine digitale Dimension.

.

4.1Anforderungen von digitaler Relevanz

Mit dem Vorschlag wird eine Flexibilität eingeführt, damit die Hersteller die CO2-Emissionsziele für die Jahre 2025, 2026 und 2027 zusammen einhalten können. Dies bedeutet, dass es keine digitalen Auswirkungen oder eine Verbesserung der Umsetzung durch digitale Instrumente gibt.

4.2Daten

Entfällt

4.3Digitale Lösungen

Entfällt

4.4Interoperabilitätsbewertung

Entfällt

4.5Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung

Entfällt

(1)    Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13).
(2)    Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(3)    Verordnung (EU) 2023/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 im Hinblick auf eine Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge im Einklang mit den ehrgeizigeren Klimazielen der Union (ABl. L 110 vom 25.4.2023, S. 5).
(4)    Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1).
(5)    Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391).
(6)    ABl. C  vom , S. .
(7)    ABl. C  vom , S. .
(8)    Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 ( ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/631/oj ).
(9)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(10)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx .
(11)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(12)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(13)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(14)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(15)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(16)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(17)    Der Mittelbedarf sollte auf der Grundlage der Angaben zu den Durchschnittskosten veranschlagt werden, die auf der einschlägigen BUDGpedia-Seite verfügbar sind.
(18)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(19)    Der Mittelbedarf sollte auf der Grundlage der Angaben zu den Durchschnittskosten veranschlagt werden, die auf der einschlägigen BUDGpedia-Seite verfügbar sind.
(20)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(21)    Wie in Abschnitt 1.3.2 („Einzelziele…“) beschrieben.
(22)    Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt werden können. Den Nettobedarf beziffern.
(23)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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