EUROPÄISCHE KOMMISSION
Straßburg, den 1.4.2025
COM(2025) 136 final
2025/0070(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 zur Gewährung zusätzlicher Flexibilität bei der Berechnung der Einhaltung der CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge durch die Hersteller für die Kalenderjahre 2025 bis 2027
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
In der
Verordnung (EU) 2019/631
sind CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge festgelegt. Sie trägt wesentlich zur Verwirklichung der im EU-Klimagesetz festgelegten Ziele bei, einschließlich der Klimaneutralität bis 2050 und des Ziels für 2030, die gesamtwirtschaftlichen CO2-Emissionen gegenüber 1990 um 55 % zu senken.
Die Automobilbranche ist mit einem Anteil von über 7 % am BIP der EU von zentraler Bedeutung für die Wirtschaft in der EU. Sie beschäftigt – direkt oder indirekt in der Fertigung, im Vertrieb, in der Wartung, in den Bereichen Konstruktion, Transport und Verkehrsdienstleistungen – etwa 13 Millionen Menschen in Europa. Die Automobilbranche durchläuft einen strukturellen Wandel mit Veränderungen durch saubere und digitale Technologien, insbesondere durch eine Umstellung auf emissionsfreie Fahrzeuge. Die CO2-Normen bieten Investoren entlang der Wertschöpfungskette langfristige Sicherheit und Berechenbarkeit, ermöglichen damit einen derartigen sektoralen Wandel und sehen gleichzeitig ausreichend Vorlaufzeit für einen gerechten Übergang vor.
Die Verordnung sieht vor, dass die EU-weiten jährlichen durchschnittlichen CO2-Emissionen der Flotte von neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeugen in Abständen von fünf Jahren gesenkt werden. Ab dem Jahr 2025 gilt das Ziel einer Verringerung der CO2-Emissionen um 15 % gegenüber den Werten von 2021 für jedes Jahr des Zeitraums 2025–2029.
Jedes Jahr werden die durchschnittlichen CO2-Emissionen und die Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen für jeden Hersteller auf der Grundlage des EU-weiten Flottenziels festgelegt, um die Leistung der Hersteller bei der Erfüllung ihrer Zielvorgaben zu bewerten. Hersteller, die ihr spezifisches Emissionsziel überschreiten, zahlen für jedes neu zugelassene Fahrzeug eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung in Höhe von 95 EUR je g/km.
Im Zusammenhang mit dem Strategischen Dialog zur Zukunft der Automobilindustrie, der im 1. Quartal 2025 stattfand, und wie im Aktionsplan der Kommission für die Automobilindustrie vom 5. März 2025 angekündigt, betrifft der Vorschlag eine gezielte Änderung der
Verordnung (EU) 2019/631
, um den Herstellern zusätzliche Flexibilität in Bezug auf ihre Verpflichtungen zur Einhaltung einzuräumen, indem anstelle eines jährlichen nun ein dreijähriger Erfüllungszeitraum für 2025, 2026 und 2027 vorgesehen wird.
Mit der gezielten Änderung wird diese zusätzliche Flexibilität für die Hersteller eingeführt und gleichzeitig das Ambitionsniveau des Emissionsreduktionsziels beibehalten.
Um Rechtssicherheit und Berechenbarkeit zu wahren, ist es wesentlich, dass diese einmalige Flexibilität zur Einhaltung über einen dreijährigen Erfüllungszeitraum rasch und unverzüglich zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat vereinbart wird.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Mit diesem Vorschlag sollen keine materiellrechtlichen Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/631 geändert werden, und die Ziele werden beibehalten. Mit dem Vorschlag wird den in der EU von der Automobilindustrie geäußerten Bedenken Rechnung getragen, indem den Herstellern zusätzliche Flexibilität eingeräumt wird, um die Ziele der Verordnung zu erreichen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Mit der Verordnung über das Europäische Klimagesetz wurde der Rahmen für die Verwirklichung der Klimaneutralität in der EU bis 2050 geschaffen. Gemäß der Verordnung müssen die Nettotreibhausgasemissionen der EU bis 2030 um mindestens 55 % (gegenüber dem Wert von 1990) gesenkt werden. Zudem muss die Kommission ein Ziel für 2040 vorschlagen. Im Einklang mit den Reduktionszielen des EU-Klimagesetzes sind in der Verordnung (EU) 2019/631 Emissionsreduktionsziele für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge festgelegt.
Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen die Reduktionsziele nicht geändert und die Ambitionen der CO2-Emissionsnormen insgesamt nicht gesenkt werden. Durch die Einführung eines einmaligen dreijährigen Erfüllungszeitraums für 2025, 2026 und 2027 anstelle einer jährlichen Bewertung wird den Fahrzeugherstellern zusätzliche Flexibilität eingeräumt, während gleichzeitig Sicherheit und Berechenbarkeit für Investoren entlang der Wertschöpfungskette gewahrt bleiben.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Gemäß Artikel 191 und Artikel 192 Absatz 1 AEUV muss die Europäische Union zur Verfolgung unter anderem der nachstehenden Ziele beitragen: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität; Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels. Auf der Grundlage von Artikel 192 AEUV hat die Union bereits Maßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen erlassen, beginnend mit der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 510/2011.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Diese Initiative ist mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar. Eine Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 zur Gewährung dieser zusätzlichen Flexibilität kann von den Mitgliedstaaten selbst nicht vorgenommen werden.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das erforderliche Maß hinausgeht, um die Ziele der Union zur kosteneffizienten Verringerung der Treibhausgasemissionen zu verwirklichen, und gleichzeitig unter Beibehaltung der Zielvorgaben den Fahrzeugherstellern eine einmalige zusätzliche Flexibilität bei der Einhaltung einräumt.
•Wahl des Instruments
Mit dem Vorschlag soll die Verordnung (EU) 2019/631 nur im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Flexibilität bezüglich der Erfüllungszeiträume geändert werden. Es sollte daher dieselbe Form des Rechtsakts, d. h. eine Verordnung, gewählt werden.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Für den Vorschlag ist keine Bewertung erforderlich, da er nur eine neue und vorübergehende Flexibilität für die Fahrzeughersteller bei der Erfüllung der Zielvorgaben vorsieht.
•Konsultation der Interessenträger
Die Kommission führte im Rahmen des Strategischen Dialogs zur Zukunft der Automobilindustrie, der im 1. Quartal 2025 stattfand, intensive und umfassende Gespräche mit Herstellern und Interessenträgern aus der Wertschöpfungskette der Automobilindustrie.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Der Vorschlag wurde im Anschluss an eine interne Prüfung der bestehenden Pflichten und auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Umsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften ausgearbeitet, einschließlich des jährlichen Überwachungsverfahrens bezüglich der Einhaltung der CO2-Emissionen durch die Hersteller.
•Folgenabschätzung
Der Vorschlag betrifft gezielte Änderungen der
Verordnung (EU) 2019/631
, um den Herstellern zusätzliche Flexibilität in Bezug auf ihre Verpflichtungen zur Einhaltung einzuräumen. Das Ambitionsniveau der Ziele wird dadurch nicht geändert.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Im Vergleich zur derzeitigen Verordnung dürfte der Vorschlag nicht zu einem Anstieg der Verwaltungskosten führen. Die Komplexität des Rechtsrahmens wird durch den Vorschlag ebenfalls nicht erhöht.
•Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Er trägt insbesondere zu dem Ziel eines hohen Umweltschutzniveaus nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bei.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Finanzbogen, in dem die Auswirkungen auf die Haushalts-, Personal- und Verwaltungsressourcen dargelegt sind, war dem Vorschlag beigefügt, der zur Annahme der Verordnung (EU) 2019/631 und ihrer durch die Verordnung (EU) 2023/851 überarbeiteten Fassung führte.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Der Inhalt der Vorschriften wird durch den Vorschlag nicht geändert, somit bleibt die Bewertung der Umsetzung dieselbe wie die des Vorschlags, der zur Annahme der durch die Verordnung (EU) 2023/851 geänderten Verordnung (EU) Nr. 2019/631 geführt hat.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit Artikel 1 Absatz 1 wird Artikel 4 geändert, um den dreijährigen Erfüllungszeitraum festzulegen.
Mit Artikel 1 Absatz 2 wird Artikel 6 geändert, um festzulegen, dass die Vereinbarungen über die Bildung von Emissionsgemeinschaften für den Zeitraum 2025-2027 der Kommission bis Ende 2027 mitgeteilt werden sollten.
Mit Artikel 1 Absatz 3 wird Artikel 8 geändert, um die Vorschriften für die Erhebung der Abgabe wegen Emissionsüberschreitung für den dreijährigen Erfüllungszeitraum 2025-2027 festzulegen.
2025/0070 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 zur Gewährung zusätzlicher Flexibilität bei der Berechnung der Einhaltung der CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge durch die Hersteller für die Kalenderjahre 2025 bis 2027
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)In der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die CO2-Ziele für neue Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge festgelegt, die einen wesentlichen Bestandteil des Unionsrahmens zur Verringerung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Wert von 1990 und zur Erreichung der gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität bis 2050 bilden.
(2)Als Reaktion auf die Forderung der Interessenträger nach zusätzlicher Flexibilität bei der Einhaltung der CO2-Ziele für den Zeitraum 2025 bis 2027 ist es angezeigt, rasch eine Änderung anzunehmen, um für diese drei Jahre eine einmalige Flexibilität bei der Berechnung der Einhaltung der CO2-Emissionsnormen einzuräumen und gleichzeitig die Zielvorgaben für die Verringerung der CO2-Emissionen beizubehalten.
(3)Im Zeitraum 2025 bis 2027 sollten die Hersteller sicherstellen, dass die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuge ein Emissionsziel, berechnet als Durchschnitt ihres jährlichen spezifischen Emissionsziels über den Zeitraum hinweg, nicht überschreiten. Die Einhaltung der Ziele sollte am Ende des Dreijahreszeitraums für jeden einzelnen Hersteller bewertet werden. Die Abgaben wegen Emissionsüberschreitung sollten dementsprechend berechnet werden.
(4)Um die Vereinbarungen über die Bildung von Emissionsgemeinschaften an die zusätzliche Flexibilität bei der Einhaltung der Vorschriften in den Jahren 2025 bis 2027 anzupassen, sollte es möglich sein, für jedes dieser drei Jahre bis Ende 2027 derartige Vereinbarungen zu schließen.
(5)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährung zusätzlicher Flexibilität bei der Einhaltung der CO2-Emissionen im Zeitraum 2025 bis 2027 unter Beibehaltung der Anforderungen an die CO2-Emissionsreduktion sowohl für neue Personenkraftwagen als auch für neue leichte Nutzfahrzeuge von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen seines Umfangs und seiner Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(6)Die Verordnung (EU) 2019/631 sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2019/631 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 stellt ein Hersteller, auch wenn er Mitglied einer Emissionsgemeinschaft ist, während des die Kalenderjahre 2025 bis 2027 umfassenden Dreijahreszeitraums sicher, dass seine durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen in diesem Zeitraum sein spezifisches Emissionsziel für diesen Zeitraum nicht überschreiten.
Diese durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen werden als Durchschnitt der durchschnittlichen jährlichen spezifischen CO2-Emissionen über den Dreijahreszeitraum hinweg berechnet und nach der Anzahl der in jedem Kalenderjahr neu zugelassenen Fahrzeuge des Herstellers gewichtet.
Das spezifische Emissionsziel wird als Durchschnitt des gemäß Anhang I Teil A Nummer 6.3 oder Anhang I Teil B Nummer 6.3 ermittelten jährlichen spezifischen Emissionsziels über den Dreijahreszeitraum hinweg oder, wenn einem Hersteller eine Ausnahme gemäß Artikel 10 gewährt wird, im Einklang mit dieser Ausnahme berechnet und nach der Zahl der in jedem Kalenderjahr neu zugelassenen Fahrzeuge des Herstellers gewichtet.
Für jedes Kalenderjahr, in dem ein Hersteller Mitglied einer Emissionsgemeinschaft war, sind die für diese Berechnungen zu verwendenden durchschnittlichen jährlichen spezifischen CO2-Emissionen und das jährliche spezifische Emissionsziel die für diese Emissionsgemeinschaft relevanten Werte.“
2.In Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Abweichend von Unterabsatz 1 kann eine Vereinbarung über die Bildung einer Emissionsgemeinschaft für die Kalenderjahre 2025 oder 2026 bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen werden.“
3.In Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Abweichend von Unterabsatz 1 erhebt die Kommission für die Kalenderjahre 2025 bis 2027 von jedem Hersteller, dessen durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen während dieser drei Jahre sein spezifisches Emissionsziel für den Zeitraum 2025 bis 2027 überschreiten, eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE3
1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative3
1.2Politikbereich(e)3
1.3Ziel(e)3
1.3.1Allgemeine(s) Ziel(e)3
1.3.2Einzelziel(e)3
1.3.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen3
1.3.4Leistungsindikatoren3
1.4Der Vorschlag/Die Initiative betrifft4
1.5Begründung des Vorschlags/der Initiative4
1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative4
1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.4
1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse4
1.5.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten5
1.5.5Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung5
1.6Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen6
1.7Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)6
2VERWALTUNGSMAẞNAHMEN8
2.1Überwachung und Berichterstattung8
2.2Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)8
2.2.1Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen8
2.2.2Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle8
2.2.3Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)8
2.3Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten9
3GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE10
3.1Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan10
3.2Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel12
3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel12
3.2.1.1Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan12
3.2.1.2Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen17
3.2.2Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden22
3.2.3Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel24
3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan24
3.2.3.2Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen24
3.2.3.3Mittel insgesamt24
3.2.4Geschätzter Personalbedarf25
3.2.4.1Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt25
3.2.4.2Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen26
3.2.4.3Geschätzter Personalbedarf insgesamt26
3.2.5Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien28
3.2.6Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen28
3.2.7Finanzierungsbeteiligung Dritter28
3.3Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen29
4Digitale Aspekte29
4.1Anforderungen von digitaler Relevanz30
4.2Daten30
4.3Digitale Lösungen31
4.4Interoperabilitätsbewertung31
4.5Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung32
1RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 zur Gewährung zusätzlicher Flexibilität bei der Berechnung der Einhaltung der CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge durch die Hersteller für die Kalenderjahre 2025 bis 2027
1.2Politikbereich(e)
1.3Ziel(e)
1.3.1Allgemeine(s) Ziel(e)
Die CO2-Normen bieten Investoren entlang der Wertschöpfungskette der Automobilindustrie langfristige Sicherheit und Berechenbarkeit und sehen gleichzeitig ausreichend Vorlaufzeit für einen gerechten Übergang vor. Der Änderungsvorschlag zielt darauf ab, den Herstellern zusätzliche Flexibilität bei der Einhaltung der CO2-Ziele für 2025 zu bieten, ohne das Ambitionsniveau zu ändern.
1.3.2Einzelziel(e)
Der Vorschlag betrifft gezielte Änderungen der Verordnung über die CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, um den Herstellern mehr Flexibilität zu bieten: Er sieht einen dreijährigen anstelle eines jährlichen Erfüllungszeitraums vor, nämlich für 2025, 2026 und 2027 zusammengenommen.
1.3.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.
Im Falle der Verabschiedung würde die Änderung dazu führen, dass die Einhaltung anhand des Gesamtwerts in den Jahren 2025, 2026 und 2027 bewertet wird, sodass die Automobilhersteller eine Überschreitung der Zielvorgabe in einem oder zwei dieser Jahre durch eine Übererfüllung in einem oder mehreren anderen Jahren ausgleichen können.
1.3.4Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.
Überwachung der Einhaltung der CO2-Emissionen durch die Hersteller über einen Zeitraum von drei Jahren.
1.4Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.5Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Der Änderungsvorschlag zielt darauf ab, den Herstellern zusätzliche Flexibilität bei der Einhaltung der CO2-Ziele zu bieten und gleichzeitig die Gesamtziele für die CO2-Reduktion im Zeitraum 2025-2029 beizubehalten.
1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Der Klimawandel ist ein grenzübergreifendes Problem, das durch nationale oder lokale Maßnahmen allein nicht gelöst werden kann. Die Koordinierung der Klimapolitik muss auf europäischer Ebene erfolgen und EU-Maßnahmen sind nach dem Subsidiaritätsprinzip gerechtfertigt. Angesichts der Notwendigkeit, die Verordnung (EU) 2019/631 durch die Gewährung zusätzlicher Flexibilität hinsichtlich der Erfüllungszeiträume zu ändern, können die Ziele dieser Initiative nicht von den Mitgliedstaaten selbst erreicht werden.
1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Der Vorschlag stützt sich auf Rechtsvorschriften, die während der letzten zehn Jahre eine kontinuierliche Reduktion der CO2-Emissionen der EU-Flotte neuer Personenkraftwagen und leichter Nutzfahrzeuge sichergestellt haben.
1.5.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Keine zusätzlichen Ressourcen benötigt.
1.5.5Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Keine zusätzlichen Ressourcen benötigt.
1.6Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
–
Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
–
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
Unbefristete Laufzeit
–Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
–Anschließend reguläre Umsetzung
1.7Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
–
über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
Keine zusätzlichen Ressourcen benötigt.
2VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1Überwachung und Berichterstattung
Überwachung und Berichterstattung werden nicht geändert, da das derzeitige System ebenfalls die Überwachung der Anwendung der vorgeschlagenen zusätzlichen Flexibilität ermöglicht.
2.2Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Der Vorschlag dient nicht der Umsetzung eines Finanzierungsprogramms, sondern der Gewährung einer zusätzlichen Flexibilität für den Zeitraum 2025-2027 in Bezug auf die Einhaltung der CO2-Emissionsziele durch die Hersteller leichter Nutzfahrzeuge. Zu der Methode der Mittelverwaltung, den Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, den Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie je nach Fehlerquoten sind keine Angaben erforderlich.
2.2.2Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Dieser Vorschlag bezieht sich nicht auf ein Ausgabenprogramm. Eine wirksame Überwachung der Fahrzeugzulassungsdaten ist unerlässlich, um die Rechtssicherheit bei der Durchsetzung der Rechtsvorschriften und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Hersteller zu gewährleisten.
2.2.3Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Diese Initiative bringt keine neuen erheblichen Kontrollen/Risiken mit sich, die nicht durch einen bestehenden internen Kontrollrahmen abgedeckt wären. Über die Haushaltsordnung hinausgehende Einzelmaßnahmen sind nicht geplant.
2.3Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Neben der Anwendung der Haushaltsordnung, um der Gefahr betrügerischer Handlungen und Unregelmäßigkeiten vorzubeugen, wird die in diesem Vorschlag vorgesehene zusätzliche Flexibilität für die Einhaltung der CO2-Reduktionsanforderungen von einer Überwachung und Meldung verschiedener Datensätze gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 begleitet.
3GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
Keine zusätzlichen Ressourcen benötigt. Das derzeitige Team wird die Initiative weiterhin verwalten.
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
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Art der Ausgaben
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Finanzierungsbeiträge
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Nummer
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GM/NGM
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von EFTA-Ländern
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von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
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von anderen Drittländern
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andere zweckgebundene Einnahmen
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[XX.YY.YY.YY]
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GM/NGM
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JA/NEIN
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JA/NEIN
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JA/NEIN
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JA/NEIN
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[XX.YY.YY.YY]
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GM/NGM
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JA/NEIN
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JA/NEIN
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JA/NEIN
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JA/NEIN
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[XX.YY.YY.YY]
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GM/NGM
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JA/NEIN
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JA/NEIN
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JA/NEIN
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JA/NEIN
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·Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
Nummer
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GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
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von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Drittländern
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andere zweckgebundene Einnahmen
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|
[XX.YY.YY.YY]
|
GM/NGM
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JA/NEIN
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JA/NEIN
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JA/NEIN
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JA/NEIN
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[XX.YY.YY.YY]
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GM/NGM
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JA/NEIN
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JA/NEIN
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JA/NEIN
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JA/NEIN
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[XX.YY.YY.YY]
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GM/NGM
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JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
3.2Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
3.2.1.1Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Operative Mittel
|
Haushaltslinie
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Verpflichtungen
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(1a)
|
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|
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|
0,000
|
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Zahlungen
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(2a)
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|
|
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0,000
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <….>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
Nummer
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Operative Mittel
|
|
|
|
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
für die GD <….>
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Operative Mittel
|
|
|
|
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
für die GD <….>
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
7
|
„Verwaltungsausgaben“
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
GD <…….> INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
GD <…….> INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7
|
Verpflichtungen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Operative Mittel
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <….>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag)
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
7
|
„Verwaltungsausgaben“
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
GD <…….> INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
GD <…….> INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7
|
Verpflichtungen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.2Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Ziele und Ergebnisse angeben
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6)
|
INSGESAMT
|
|
ERGEBNISSE
|
|
Art
|
Durchschnittskosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Gesamtzahl
|
Gesamtkosten
|
EINZELZIEL Nr. 1…
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EINZELZIEL Nr. 2 ...
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.2.3Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
RUBRIK 7
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4Geschätzter Personalbedarf
–
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
• Externes Personal (in VZÄ)
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
Haushaltslinie für administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
|
- in den zentralen Dienststellen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
- in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
INSGESAMT
|
0
|
0
|
0
|
0
|
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
|
Personal aus den Dienststellen der Kommission
|
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
|
|
|
Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung
|
Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung
|
Zu finanzieren aus Gebühren
|
Planstellen
|
|
|
Entfällt
|
|
Externes Personal (VB, ANS, LAK)
|
|
|
|
|
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
Beamte und Zeitbedienstete
|
|
Externes Personal
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3.2.5Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien
Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien einzutragen.
Wenn für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich, sollten etwaige Mittel unter der Rubrik 7 in der dafür vorgesehenen Zeile angegeben werden.
Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „Politische IT-Ausgaben für operationelle Programme“ ausgewiesen werden. Diese Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die Angaben in dieser Tabelle sollten mit den Einzelheiten in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ übereinstimmen.
Mittel INSGESAMT für Digitales und IT
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFF 2021 - 2027 INSGESAMT
|
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2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
RUBRIK 7
|
IT-Ausgaben (intern)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.6Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
–
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Keine zusätzlichen Ressourcen benötigt. Das derzeitige Team wird die Initiative weiterhin verwalten.
–
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
–
erfordert eine Änderung des MFR.
3.2.7Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
–
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–
sieht schätzungsweise folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Insgesamt
|
Kofinanzierende Einrichtung
|
|
|
|
|
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
3.3
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
–
auf die Eigenmittel
–
auf die übrigen Einnahmen
–
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
|
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
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Jahr 2024
|
Jahr 2025
|
Jahr 2026
|
Jahr 2027
|
Artikel ….
|
|
|
|
|
|
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
4.Digitale Aspekte
Der
Vorschlag enthält keine digitale Dimension.
.
4.1Anforderungen von digitaler Relevanz
Mit dem Vorschlag wird eine Flexibilität eingeführt, damit die Hersteller die CO2-Emissionsziele für die Jahre 2025, 2026 und 2027 zusammen einhalten können. Dies bedeutet, dass es keine digitalen Auswirkungen oder eine Verbesserung der Umsetzung durch digitale Instrumente gibt.
|
4.2Daten
4.3Digitale Lösungen
4.4Interoperabilitätsbewertung
4.5Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung