EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 20.12.2024
COM(2024) 594 final
2024/0329(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung (im Folgenden „Visaerleichterungsabkommen“) trat am 1. März 2011 in Kraft. Zweck des Visaerleichterungsabkommens ist es, die Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen für Unionsbürger und Staatsbürger Georgiens auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erleichtern. In der Präambel des Visaerleichterungsabkommens wird das Bestreben, die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Georgien zu fördern, hervorgehoben.
In Artikel 14 Absatz 5 des Visaerleichterungsabkommens ist Folgendes festgelegt: „Jede Vertragspartei kann das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe.“
In der Präambel des Visaerleichterungsabkommens wird auch die Absicht bekräftigt, als langfristiges Ziel die Visumpflicht für die Unionsbürger und die Staatsbürger Georgiens abzuschaffen, sofern alle Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind. Auf dieser Grundlage wurde der Dialog über die Visaliberalisierung zwischen der EU und Georgien im Juni 2012 aufgenommen. Im Februar 2013 legte die Europäische Kommission der georgischen Regierung einen Aktionsplan zur Visaliberalisierung vor. Dieser umfasste vier Themenblöcke: Dokumentensicherheit einschließlich Biometrik (Block I), Migration und integriertes Grenzmanagement einschließlich Asyl (Block II), öffentliche Ordnung und Sicherheit (Block III) sowie Außenbeziehungen und Grundrechte (Block IV). Der Aktionsplan enthielt eine Reihe präziser Zielvorgaben für jeden der vier genannten „Blöcke“ von technisch relevanten Themen mit Blick auf die Verabschiedung eines rechtlichen, politischen und institutionellen Rahmens (Phase 1) sowie dessen wirksame und nachhaltige Umsetzung (Phase 2).
Nach der Einleitung des Dialogs über die Visaliberalisierung zwischen der EU und Georgien legte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vier Berichte über die Fortschritte Georgiens bei der Erreichung der Zielvorgaben, die für die vier Themenblöcke der ersten und zweiten Phase des Aktionsplans festgelegt worden waren, vor. In ihrem vierten und abschließenden Fortschrittsbericht, der am 18. Dezember 2015 angenommen wurde, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Georgien die notwendigen Fortschritte erzielt und alle erforderlichen Reformen zur Gewährleistung der effektiven und nachhaltigen Umsetzung der restlichen Vorgaben durchgeführt hatte. Auf der Grundlage dieser Bewertung legte die Kommission am 9. März 2016 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vor, um georgische Staatsangehörige von der Visumpflicht zu befreien. Nach der Annahme dieses Vorschlags wurde Georgien mit der Verordnung (EU) 2017/372 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2017 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in Anhang II der genannten Verordnung überführt; folglich wurden alle georgischen Staatsangehörigen mit einem gemäß den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellten Reisepass für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen von der Pflicht befreit, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein.
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018, mit der die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ersetzt wurde, hat die Kommission die kontinuierliche Erfüllung der Vorgaben für die Visaliberalisierung durch Georgien überwacht und in ihrem Jahresbericht im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus die betreffende Bewertung und einschlägige Empfehlungen vorgelegt.
Wie im siebten Bericht der Kommission im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus dargelegt, hat Georgien im Jahr 2024 Rechtsvorschriften erlassen, deren Umsetzung die Menschenrechte und Grundfreiheiten untergräbt. Dies betrifft das im Mai 2024 verabschiedete „Gesetz über die Transparenz ausländischer Einflussnahme“ und das im September 2024 angenommene Legislativpaket zu „Familienwerten und zum Schutz Minderjähriger“. Das „Gesetz über die Transparenz ausländischer Einflussnahme“ wurde trotz einer kritischen Stellungnahme der Venedig-Kommission und der wiederholten Aufforderungen der EU, das Gesetz wieder aufzuheben, verabschiedet. Das Gesetz untergräbt die Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, das Recht auf Privatsphäre, das Recht auf Beteiligung an öffentlichen Angelegenheiten sowie das Diskriminierungsverbot. Umständliche Berichtspflichten und weitreichende Befugnisse des Justizministeriums im Hinblick auf die Kontrolle von zivilgesellschaftlichen Organisationen und Medienorganisationen erhöhen das Risiko einer selektiven und willkürlichen Anwendung.
Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 27. Juni 2024 betont, dass das Gesetz einen Rückschritt bei mindestens drei der neun Maßnahmen darstellt, die in der Empfehlung der Kommission für den Status eines Bewerberlandes dargelegt sind, und zwar in den Bereichen Desinformation, Polarisierung, Grundrechte und Einbeziehung zivilgesellschaftlicher Organisationen. Der Europäische Rat kam zu dem Schluss, dass das Vorgehen der georgischen Regierung Georgiens Weg in die EU gefährdet und de facto zum Aussetzen des Beitrittsprozesses führt.
Das „Gesetz zu Familienwerten und zum Schutz Minderjähriger“ sowie 18 Änderungen an bestehenden Gesetzen wurden ohne vorherige öffentliche Konsultationen und eine eingehende Prüfung der Vereinbarkeit mit europäischen und internationalen Normen angenommen. Das Legislativpaket, dem am 3. Oktober per Unterschrift Gesetzeskraft verliehen wurde, untergräbt die Grundrechte der georgischen Bevölkerung und verschärft Stigmatisierung und Diskriminierung. Infolge der Gesetzgebungstätigkeiten und der anhaltenden Verbreitung homophober Hetze sehen sich lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle, nicht-binäre, intersexuelle und queere (LGBTIQ) Personen in Georgien zunehmend Feindseligkeiten und Stigmatisierung ausgesetzt.
Der Aktionsplan Georgiens für den Zeitraum 2024-2026 zur Umsetzung der Menschenrechtsstrategie wurde nach einem begrenzten Konsultationsverfahren angenommen und enthält keine Bestimmungen in Bezug auf LGBTIQ-Personen und den Schutz der Privatsphäre. Der Aktionsplan befasst sich teilweise mit der Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Der strategische Rahmen weist im Hinblick auf den Schutz der Rechte von Minderheiten, einschließlich der Vertretung von Minderheiten, erhebliche Lücken auf, die noch geschlossen werden müssen. Mit der Umsetzung des Aktionsplans wurde noch nicht begonnen, und die Modalitäten für die Überwachung der Umsetzung sind nicht klar festgelegt.
Der Europäische Rat wies in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Oktober 2024 erneut darauf hin, dass der Beitrittsprozess Georgiens zum Stillstand gelangt, und forderte die georgische Regierung auf, demokratische, umfassende und nachhaltige Reformen im Einklang mit den zentralen Grundsätzen der europäischen Integration anzunehmen.
In den Schlussfolgerungen ihrer Mitteilung 2024 über die Erweiterungspolitik der EU vom 30. Oktober 2024 bewertete die Europäische Kommission die Fortschritte Georgiens bei der Umsetzung der neun in der Mitteilung 2023 zur Erweiterung festgelegten Schritte als gering und stellte Rückschritte in den Bereichen Justiz und Grundrechte, u. a. in Bezug auf das Recht auf freie Meinungsäußerung, fest.
Nachdem die georgische Regierung am 28. November angekündigt hatte, sie werde die Aufnahme von Verhandlungen mit der EU bis 2028 (dem Jahr der nächsten Parlamentswahlen) nicht weiterverfolgen und bis dahin auch jegliche Haushaltszuschüsse ablehnen, kam es in vielen georgischen Städten zu Massenprotesten. In zahlreichen Berichten, u. a. in jenen des Bürgerbeauftragten Georgiens, wird auf den vorsätzlichen Einsatz übermäßiger Gewalt und brutaler Methoden seitens der Regierung sowie auf willkürliche Festnahmen, die Folter und andere Misshandlungen darstellen können, hingewiesen. Berichtet wurde über ein brutales Vorgehen seitens der Regierung, die mit willkürlichen Festnahmen und der Misshandlung von Protestierenden, Politikern und Journalisten versuchte, die Proteste einzudämmen. Weder Polizeibeamte noch Mitglieder informeller gewalttätiger Gruppen wurden bislang für ihre Handlungen zur Rechenschaft gezogen.
Die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin und das für Erweiterung zuständige Kommissionsmitglied gaben am 1. Dezember 2024 eine Erklärung ab, in der sie die Unterdrückung friedlicher Proteste verurteilten. Auch der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und der Europarat forderten die georgische Regierung auf, die internationalen Menschenrechtsnormen einzuhalten. In ihren Erklärungen verwiesen sie darauf, dass die Staaten für ein Umfeld sorgen müssen, in dem das Recht auf friedliche Versammlung ohne Diskriminierung ausgeübt werden kann, und dass jeder Einsatz von Gewalt durch Sicherheitspersonal eine Ausnahme bleiben und den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, Vorsorge und Nichtdiskriminierung genügen muss.
Die von der georgischen Regierung ergriffenen Maßnahmen stehen somit im Widerspruch zu den Werten der EU und untergraben die guten Beziehungen zwischen der EU und Georgien.
In ihrem siebten Bericht im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus hob die Kommission die Schritte hervor, die Georgien dringend unternehmen muss, um die Bedenken der Kommission auszuräumen; ferner verwies sie darauf, dass es aktuell Überlegungen gibt, in Bezug auf bestimmte Personengruppen gegebenenfalls den Visa-Aussetzungsmechanismus zu aktivieren.
Um den Schutz der öffentlichen Ordnung der Mitgliedstaaten und der Union sicherzustellen, ist es angemessen und verhältnismäßig, dass die Mitgliedstaaten von georgischen Staatsbürgern, die Inhaber von gültigen Diplomatenpässen sind, für Reisen in die Europäische Union ein Visum verlangen, da diese Personen Interessen vertreten, die jenen zuwiderlaufen, die die Union zum Abschluss des Visaerleichterungsabkommens veranlasst haben.
Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass der geeignetste und verhältnismäßigste Schritt darin besteht, bestimmte Artikel des Visaerleichterungsabkommens, die Erleichterungen für bestimmte Gruppen von Antragstellern vorsehen, auszusetzen, ohne dabei zum gegenwärtigen Zeitpunkt den Aussetzungsmechanismus nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1806 zu aktivieren.
Für folgende Gruppen von Antragstellern sollten die einschlägigen Bestimmungen des Visaerleichterungsabkommens ausgesetzt werden:
–Mitglieder offizieller Delegationen Georgiens, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;
–Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Parlamente Georgiens sowie des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichtshofs Georgiens;
–Staatsbürger Georgiens mit einem von Georgien ausgestellten gültigen Diplomatenpass.
Die Anwendung der folgenden Artikel des Visaerleichterungsabkommens sollte daher nur in Bezug auf jene Gruppen von Antragstellern ausgesetzt werden: Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b über den „Nachweis des Reisezwecks“, Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absatz 3 über „Mehrfachvisa“, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben c und f über die „Antragsbearbeitungsgebühr“, Artikel 7 über die „Dauer des Antragsverfahrens“ und Artikel 10 Absatz 1 über „Diplomatenpässe“.
Sobald der Beschluss des Rates in Kraft tritt, finden die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Sonderregelungen keine Anwendung mehr. Die übrigen Artikel des Abkommens werden nicht ausgesetzt.
Da Georgien in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführt ist und daher alle georgischen Staatsangehörigen gemäß dem Sekundärrecht der EU von der Visumpflicht befreit sind, sollte eine wirksame teilweise Aussetzung des Visaerleichterungsabkommens von Maßnahmen begleitet werden, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung zu ergreifen sind.
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1806 können die Mitgliedstaaten für Inhaber von Diplomatenpässen, Dienst-/Amtspässen oder Sonderpässen Ausnahmen von der Befreiung von der Visumpflicht vorsehen. Daher sollten die Mitgliedstaaten, sobald der Beschluss des Rates in Kraft tritt, gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in ihrem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Maßnahmen ergreifen und auf Inhaber von von Georgien ausgestellten Diplomatenpässen, Dienst-/Amtspässen oder Sonderpässen die Visumpflicht anwenden; diese Maßnahmen sollten sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 mitteilen. Die Kommission wird Leitlinien herausgeben, in denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, diese Maßnahmen zu ergreifen.
Nach dem Erlass von Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1806 gelten für die betroffenen Personen die allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex).
Dieser Beschluss hätte keine negativen Auswirkungen auf die zwischenmenschlichen Kontakte, da georgische Staatsangehörige, die Inhaber gewöhnlicher Reisepässe sind, auch künftig von der Visumpflicht befreit wären, wenn sie für einen Kurzaufenthalt in die EU reisen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag steht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1806 und ergänzt diese; in der genannten Verordnung wird Georgien unter den Ländern aufgeführt, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind, wobei es den Mitgliedstaaten gestattet ist, Ausnahmen von dieser Befreiung für Inhaber von Diplomatenpässen, Dienst-/Amtspässen oder Sonderpässen vorzusehen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Initiative steht im Einklang mit den Außenbeziehungen der EU (auch im Hinblick auf Menschenrechte und Grundfreiheiten) und mit der Erweiterungspolitik der EU in Bezug auf von der Visumpflicht befreite Drittländer mit Beitrittsaussichten.
Die Initiative steht im Einklang mit der Migrations-, Grenzmanagement- und Sicherheitspolitik der EU, da sie darauf abzielt, Sicherheitsrisiken und Risiken durch irreguläre Migration im Schengen-Raum entgegenzuwirken.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die verfahrensrechtliche Grundlage dieses Vorschlags ist Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die materiellrechtliche Grundlage ist Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Die materiellrechtliche Grundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Zweck und Gegenstand des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die teilweise Aussetzung der Anwendung einiger Bestimmungen des Visaerleichterungsabkommens und fallen daher in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Visumpolitik.
Somit ist Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a AEUV die materiellrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
•Verhältnismäßigkeit
Der vorliegende Vorschlag geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, das darin besteht, einerseits die Verpflichtung der EU und ihrer Mitgliedstaaten auszusetzen, Amtsträgern Georgiens und Inhabern von von Georgien ausgestellten Diplomatenpässen bestimmte Erleichterungen zu gewähren, und andererseits den Mitgliedstaaten zu gestatten, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, für Inhaber von von Georgien ausgestellten Diplomatenpässen wieder die Visumpflicht einzuführen.
•Wahl des Instruments
Die Ziele dieses Vorschlags können nur durch einen Rechtsakt erreicht werden, mit dem die Anwendung des Visaerleichterungsabkommens ausgesetzt wird. Daher ist ein Beschluss des Rates zur Aussetzung des Visaerleichterungsabkommens erforderlich.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
•Konsultation der Interessenträger
Die Rückschritte Georgiens im Bereich der Demokratie – u. a. die Annahme des „Gesetzes über die Transparenz ausländischer Einflussnahme“ im Mai 2024 und die Annahme des Legislativpakets zu Familienwerten und zum Schutz Minderjähriger im September 2024 – sowie die Durchführung der Parlamentswahl im Oktober 2024 und die gewaltsame Unterdrückung der Proteste im Dezember 2024 wurden im Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee und im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ mehrfach erörtert. Im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ fand am 16. Dezember 2024 ein Gedankenaustausch über die Reaktion der EU auf die jüngsten Entwicklungen in Georgien statt, bei dem es u. a. um die Ankündigung der Regierung, bis 2028 keine Beitrittsverhandlungen aufzunehmen, die anschließenden Massenproteste und die zunehmenden Gewalttaten gegen Protestierende, die Medien und die politische Opposition ging. Die Hohe Vertreterin betonte, dass die EU die politischen Kontakte reduziert und die Mittel, von der die georgische Regierung unmittelbar profitiere, gekürzt habe, und kündigte an, dass vereinbart wurde, die Kommission um die Vorlage eines Vorschlags zur Wiedereinführung der Visumpflicht für georgische Inhaber von Diplomatenpässen zu ersuchen.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
entfällt
•Folgenabschätzung
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
•Grundrechte
Der Vorschlag hat keine negativen Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte in der Europäischen Union.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Nach Maßgabe der Verträge obliegt es der Kommission, im Namen der Union die in Artikel 14 Absatz 5 des Visaerleichterungsabkommens vorgesehene Notifizierung vorzunehmen, um die Zustimmung der Union zur teilweisen Aussetzung des Visaerleichterungsabkommens auszudrücken.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 des Vorschlags sieht vor, dass die Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens, die Erleichterungen für bestimmte Gruppen von Staatsbürgern Georgiens vorsehen, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen, ausgesetzt werden sollte, nämlich für Mitglieder offizieller Delegationen Georgiens, für Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Parlamente Georgiens, für Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts Georgiens in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte und für Staatsbürger Georgiens mit gültigem Diplomatenpass. Diese Bestimmungen betreffen: Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b über den „Nachweis des Reisezwecks“, Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absatz 3 über „Mehrfachvisa“, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben c und f über die „Antragsbearbeitungsgebühr“, Artikel 7 über die „Dauer des Antragsverfahrens“ und Artikel 10 Absatz 1 über „Diplomatenpässe“.
Nach der Annahme dieser Bestimmungen wird die Kommission Leitlinien für die Durchführung dieses Beschlusses und für die ergänzenden Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1806 ergreifen sollten, annehmen.
2024/0329 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung (im Folgenden „Visaerleichterungsabkommen“) trat am 1. März 2011 in Kraft.
(2)Zweck des Visaerleichterungsabkommens ist es, die Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen für Unionsbürger und Staatsbürger Georgiens auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erleichtern. Das Visaerleichterungsabkommen trägt dazu bei, die Kontakte zwischen den Menschen zu intensivieren und gemeinsame Werte, darunter die Achtung der Menschenrechte und die demokratischen Grundsätze, zu fördern.
(3)Nach Artikel 14 Absatz 5 des Visaerleichterungsabkommens kann jede Vertragspartei das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung ist der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Visaerleichterungsabkommens ausgesetzt hat, hat die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe zu informieren.
(4)Im Jahr 2024 verabschiedete Georgien das „Gesetz über die Transparenz ausländischer Einflussnahme“ und das Legislativpaket zu „Familienwerten und zum Schutz Minderjähriger“. Diese Rechtsvorschriften untergraben die Grundrechte der georgischen Bevölkerung – einschließlich der Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, des Rechts auf Privatsphäre sowie des Rechts auf Beteiligung an öffentlichen Angelegenheiten – und verschärfen Stigmatisierung und Diskriminierung.
(5)Der Europäische Rat betonte in seinen Schlussfolgerungen vom 27. Juni 2024, dass das „Gesetz über die Transparenz ausländischer Einflussnahme“ einen Rückschritt bei den Maßnahmen darstellt, die in der Empfehlung der Kommission für den Status eines Bewerberlandes dargelegt sind, und forderte die Regierung Georgiens auf, Klarheit über ihre Absichten zu schaffen, indem sie ihr Vorgehen, das Georgiens Weg in die EU gefährdet und de facto zum Aussetzen des Beitrittsprozesses führt, rückgängig macht. In seinen Schlussfolgerungen vom 17. Oktober 2024 bekräftigte der Europäische Rat, dass ein solches Vorgehen den europäischen Weg Georgiens gefährdet und den Beitrittsprozess de facto zum Stillstand bringt, und rief Georgien auf, demokratische, umfassende und nachhaltige Reformen im Einklang mit den zentralen Grundsätzen der europäischen Integration anzunehmen.
(6)Am 28. November 2024 kündigte die Regierung Georgiens an, sie werde bis 2028 keine Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union aufnehmen. Diese Ankündigung führte zu Massenprotesten in zahlreichen georgischen Städten, auf die die Regierung Georgiens mit übermäßiger Gewalt und brutalen Methoden sowie willkürlichen Festnahmen und der Misshandlung von Protestierenden, Politikern und Journalisten reagierte.
(7)Die von Georgien ergriffenen Maßnahmen verletzen die Grundprinzipien, auf denen das Visaerleichterungsabkommen beruht, und laufen den Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwider. Insbesondere verstoßen diese Maßnahmen gegen die Menschenrechte und die demokratischen Grundsätze; sie stehen somit im Widerspruch zu den Werten der Union und behindern den steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zwischen der Union und Georgien.
(8)Vor diesem Hintergrund hat die Kommission in ihrem siebten Bericht im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus die Schritte hervorgehoben, die Georgien dringend unternehmen muss, um die Bedenken der Kommission auszuräumen, und darauf verwiesen, dass es aktuell Überlegungen gibt, in Bezug auf bestimmte Personengruppen gegebenenfalls den Visa-Aussetzungsmechanismus zu aktivieren.
(9)Um den Schutz der öffentlichen Ordnung der Mitgliedstaaten und der Union sicherzustellen, ist es angemessen und verhältnismäßig, dass die Mitgliedstaaten von georgischen Staatsbürgern, die Inhaber von gültigen Diplomatenpässen sind, für Reisen in die Europäische Union ein Visum verlangen, da diese Personen Interessen vertreten, die jenen zuwiderlaufen, die die Union zum Abschluss des Visaerleichterungsabkommens veranlasst haben. Die Anwendung einiger Bestimmungen des Visaerleichterungsabkommens, die Ausnahmen für Staatsbürger Georgiens mit gültigem Diplomatenpass sowie Erleichterungen für bestimmte Gruppen von Staatsbürgern Georgiens, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen, vorsehen, nämlich für Mitglieder offizieller Delegationen Georgiens, für Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Parlamente Georgiens sowie für Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts Georgiens in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte, sollte daher ausgesetzt werden.
(10)Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(11)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(12)Angesichts der ernsten Lage in Georgien sollte dieser Beschluss so bald wie möglich in Kraft treten —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anwendung der folgenden Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung wird ausgesetzt:
a)Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf Mitglieder offizieller Delegationen Georgiens, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;
b)Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen Georgiens sowie Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts Georgiens;
c)Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf ständige Mitglieder offizieller Delegationen Georgiens, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;
d)Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a in Bezug auf Mitglieder offizieller Delegationen Georgiens, die mit offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;
e)Artikel 5 Absatz 3 in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a genannten Gruppen;
f)Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben c und f in Bezug auf Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen Georgiens sowie des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts Georgiens sowie Mitglieder offizieller Delegationen Georgiens, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;
g)Artikel 10 Absatz 1 in Bezug auf Staatsbürger Georgiens mit einem von Georgien ausgestellten gültigen Diplomatenpass;
h)Artikel 6 Absatz 1 in Bezug auf die Gebühr für die Bearbeitung der Visumanträge der in Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben c und f und Artikel 10 Absatz 1 genannten Gruppen von Staatsbürgern und Personen;
i)Artikel 7 in Bezug auf die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben c und f und Artikel 10 Absatz 1 genannten Gruppen von Staatsbürgern und Personen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zweiten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin