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Document 52024PC0577R(01)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 hinsichtlich der Stärkung der Position der Landwirtinnen und Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette

COM/2024/577 final/2

Brüssel, den 21.5.2025

COM(2024) 577 final/2

2024/0319(COD)

ADDENDUM
This document replaces COM(2024)577 final of 10.12.2024
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The text shall read as follows:

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 hinsichtlich der Stärkung der Position der Landwirtinnen und Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette

{SWD(2025) 260 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Durch verschiedene Reformen hat sich der Fokus der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) allmählich auf die Einkommensstützung und auf einen Markt mit freier Preisbildung für landwirtschaftliche Erzeugnisse verschoben. Mit diesen Reformen wurde hauptsächlich auf endogene Herausforderungen, Überschüsse und Krisen reagiert. Die meisten Herausforderungen des Agrarsektors werden jedoch durch Faktoren bedingt, die außerhalb der Landwirtschaft liegen, und eine umfassendere politische Reaktion erfordern.

Im Rahmen der GAP sind bereits bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die darauf abzielen, die Position der Landwirtinnen und Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette zu stärken. Es wird jedoch erwartet, dass der Druck auf landwirtschaftliche Einkommen nicht nachlässt, da die Landwirtinnen und Landwirte zunehmenden Risiken, steigenden Betriebsmittelkosten und strengeren Produktionsanforderungen ausgesetzt sind.

Die COVID-19-Pandemie und der anhaltende Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, die zu einem beispiellosen Anstieg bei den Energiekosten für landwirtschaftliche Betriebe und zu einer längeren Phase hoher Inflation geführt haben, wirkten sich auf die Kosten der Landwirtinnen und Landwirte und auf die Lebensmittelpreise aus. Gleichzeitig bemühen sich die Landwirtinnen und Landwirte weiterhin um eine nachhaltigere Produktion im Einklang mit den EU-Normen.

Viele Verbraucherinnen und Verbraucher haben jedoch angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten ihr Konsumverhalten geändert und sind auf billigere Lebensmittel umgestiegen. Dadurch ist Verteilung der Wertschöpfung entlang der Lebensmittelversorgungskette immer ungleicher, was zu Instabilität bei der Verteilung von Gewinnen und Kosten zwischen den Akteuren der Kette geführt, Proteste angeheizt und Mistrauen geschürt hat.

Die Kommission legte am 15. März 2024 ein Reflexionspapier vor, in dem sie eine Reihe von Maßnahmen zur Stärkung der Position der Landwirtinnen und Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette ankündigte. Eine gezielte Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der damit zusammenhängenden GAP-Verordnungen wurde in das von der Kommission angekündigte Maßnahmenpaket aufgenommen.

Der Rat „Landwirtschaft und Fischerei“ hat auf seiner Tagung vom 26. März 2024 die im Reflexionspapier angekündigten Maßnahmen befürwortet.

In den politischen Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029 wird betont, dass Landwirtinnen und Landwirte über ein gerechtes und ausreichendes Einkommen verfügen müssen und dass bestehende Ungleichgewichte behoben, die Position der Landwirtinnen und Landwirte gestärkt und sie weiter vor unlauteren Handelspraktiken geschützt werden müssen.

Darüber hinaus wurden im Abschlussbericht 1 über den im Rahmen des von der Präsidentin der Europäischen Kommission in ihrer Rede zur Lage der Union am 13. September 2023 angekündigten und im Januar 2024 eingeleiteten strategischen Dialogs zur Zukunft der Landwirtschaft in der EU, an dem 29 wichtige Interessenträger aus dem europäischen Agrar- und Lebensmittelsektor, der Zivilgesellschaft dem ländlichen Raum und der Wissenschaft beteiligt waren, Anpassungen der Position der Landwirtinnen und Landwirte in der Wertschöpfungskette gefordert. In den politischen Leitmotiven des Berichts über den strategischen Dialog wird hervorgehoben, dass die Marktbedingungen angemessene Einnahmen für Landwirtinnen und Landwirte und andere Akteure in der Lebensmittelkette sowie ausgewogene Machtbeziehungen in der Lebensmittelkette gewährleisten müssen. Das erste Kapitel der Empfehlungen des strategischen Dialogs befasst sich mit einer fairen und wettbewerbsfähigen Lebensmittelwertschöpfungskette durch die Stärkung der Position der Landwirtinnen und Landwirte innerhalb derselben. Die Empfehlungen betreffen insbesondere Verträge; es wird vorgeschlagen, Daten zu Erzeugungskosten und Preisen als relevante Bestandteile in Vertragsverhandlungen zu berücksichtigen und die Möglichkeit, Verhandlungen im Falle eines außergewöhnlichen Kostenanstiegs aufzunehmen. Auch auf die Bedeutung von Mediationsmechanismen wird hingewiesen. Hinsichtlich der Zusammenarbeit wird eine Stärkung der Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sowie eine Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens und der gezielten Unterstützung zu ihren Gunsten gefordert. Im Rahmen des strategischen Dialogs wird anerkannt, dass die wirtschaftliche, ökologische und soziale Dimension von Nachhaltigkeit für die europäischen Gesellschaften im Allgemeinen und die Agrar- und Lebensmittelsysteme im Besonderen gleichermaßen wichtig ist und dass die GAP positive ökologische und soziale Ergebnisse fördern und die Diversifizierung eines nachhaltigen Geschäftsmodells, z. B. kurze Lieferketten, unterstützen sollte.

Im Einklang mit den Empfehlungen des Berichts über den strategischen Dialog ist es daher angezeigt, Maßnahmen zu ergreifen, um die vertragliche Stellung der Landwirtinnen und Landwirte zu stärken und das Vertrauen der Akteure in die Lebensmittelversorgungskette wiederherzustellen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) enthält die Ziele der GAP, nämlich

·die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern;

·auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten;

·die Märkte zu stabilisieren;

·die Versorgung sicherzustellen;

·für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.

Der vorliegende Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen und den allgemeinen Grundgedanken der derzeit geltenden GAP-Verordnungen (die Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation 2 , die Verordnung über die GAP-Strategiepläne 3 und die Verordnung über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der GAP 4 ).

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Mit dem vorliegenden Vorschlag wird eine begrenzte Anzahl an Bestimmungen der derzeit geltenden GAP-Verordnungen geändert, ohne sie jedoch grundlegend zu ändern. Da diese Bestimmungen mit der Politik der Union in anderen Bereichen im Einklang stehen, ist auch dieser Vorschlag mit der Politik kohärent.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 42 Unterabsatz 1 und Artikel 43 Absatz 2 AEUV, da i) mit dem Vorschlag die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) 2021/2116, die allesamt auf Artikel 43 Absatz 2 AEUV basieren, geändert werden und ii) die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auch auf Artikel 42 Unterabsatz 1 AEUV basiert und der vorliegende Vorschlag ebenfalls Bestimmungen zur Regelung der (Nicht‑)Anwendbarkeit von Wettbewerbsregeln enthält.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Mit dem vorliegenden Vorschlag werden bestehende auf EU-Ebene angenommene und in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnungen geändert.

Mit den Änderungen soll die Stellung der Landwirtinnen und Landwirte in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette gestärkt werden, und zwar durch folgende Maßnahmen: i) Vereinfachung der Vorschriften für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen; ii) Stärkung der Vorschriften über vertragliche Vereinbarungen; iii) Festlegung von Vorschriften für die Verwendung sektorübergreifender fakultativer Angaben wie „fair“, „gerecht“ und gleichwertige Angaben sowie für die Angabe „kurze Lieferkette“; iv) Einführung der Möglichkeit, Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung der Union für Maßnahmen zu gewähren, die von Markteilnehmern in Zeiten schwerer Marktungleichgewichte ergriffen werden und v) Verbesserung des Organisationsgrads des Agrarsektors in den Mitgliedstaaten durch Unterstützung von Erzeugerorganisationen, die operationelle Programme durchführen, und Erhöhung der Inanspruchnahme sektoraler Interventionen in den anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115.

Mit den Änderungen werden die gleichen Wettbewerbsbedingungen für Erzeuger sowie das durch die bestehenden Verordnungen bereits erreichte Maß an Harmonisierung gewahrt. Es wird davon ausgegangen, dass sie von den Mitgliedstaaten allein nicht umgesetzt werden können.

Verhältnismäßigkeit

Die bestehenden Verordnungen werden durch den vorliegenden Vorschlag nur insoweit geändert, als dies unbedingt erforderlich ist, um die oben genannten Ziele zu erreichen, wobei gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Änderungen weiterhin zielgerichtet sind und eine angemessene Flexibilität vorsehen.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden nur bestimmte Aspekte einer begrenzten Anzahl an Bestimmungen der bestehenden Verordnungen geändert. Die bestehenden Bestimmungen über Verträge zwischen Landwirtinnen und Landwirten und ihren Verbänden einerseits und anderen Akteuren in der Kette andererseits werden verbessert und gestärkt, die Verhandlungsposition der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen wird gestärkt, der Verwaltungsaufwand für deren Anerkennung wird verringert und es wird ein förderlicher Rahmen für freiwillige Regelungen und Übereinkünfte geschaffen, die darauf abzielen, die Vergütung der Landwirtinnen und Landwirte und Initiativen für soziale Nachhaltigkeit zu verbessern.

Wahl des Instruments

Da mit dem vorliegenden Vorschlag bestehende Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates geändert werden, müssen diese Änderungen ebenfalls mit einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vorgenommen werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Der Vorschlag für zielgerichtete Änderungen der Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation und anderer Verordnungen im Zusammenhang mit der GAP ist eine der im Reflexionspapier der Kommission vom 15. März 2024 angekündigten Maßnahmen. Da schnell auf die dringenden Herausforderungen, mit denen der Agrarsektor derzeit konfrontiert ist und auf die Proteste der Landwirtinnen und Landwirte reagiert werden muss, wurden keine Ex-Post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften durchgeführt.

Konsultation der Interessenträger

Aufgrund der Dringlichkeit, mit der Maßnahmen ergriffen werden müssen, um auf die drängenden Herausforderungen, denen der europäische Agrarsektor gegenübersteht, zu reagieren, wurde weder eine Aufforderung zur Stellungnahme noch eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Die einschlägigen Interessenträger wurden jedoch im Rahmen gezielter Sitzungen konsultiert (siehe „Einholung und Nutzung von Expertenwissen“).

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Obwohl aufgrund der Dringlichkeit weder eine Aufforderung zur Stellungnahme noch eine öffentliche Konsultation durchgeführt wurde, hat die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen dem Rat mehrmals vorgestellt, sie in einer Sitzung einer erweiterten Gruppe für den zivilen Dialog mit relevanten Interessenträgern präsentiert, dem europäischen Wettbewerbsnetz vorgelegt, und sie in bilateralen Treffen allen einschlägigen Verbänden in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette mit Sitz in der EU sowie den Verbraucherinnen und Verbrauchern vorgestellt.

Folgenabschätzung

Aufgrund der Dringlichkeit, mit der Maßnahmen ergriffen werden müssen, um auf die drängenden Herausforderungen, denen der europäische Agrarsektor gegenübersteht, zu reagieren, konnte keine Folgenabschätzung durchgeführt werden.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden jedoch auf der Grundlage von Beiträgen ausgearbeitet, die von Interessenträgern im Rahmen der erweiterten Gruppe für den zivilen Dialog, des europäischen Wettbewerbsnetzes und im Rahmen von bilateralen Treffen, an denen einschlägige Verbände in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette mit Sitz in der EU, darunter Verbraucherinnen und Verbraucher, beteiligt waren, sowie vom Vorsitz des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung des Europäischen Parlaments vorgebracht wurden.

Sie stehen im Einklang mit den einschlägigen Empfehlungen des strategischen Dialogs zur Zukunft der Landwirtschaft in der EU von September 2024.

Die Auswirkungen des Vorschlags werden von der Durchführung bestimmter freiwilliger Maßnahmen durch Landwirtinnen und Landwirte und Käuferinnen und Käufer landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie von den Entscheidungen der Mitgliedstaaten, von den vorgesehenen Optionen und Ausnahmen Gebrauch zu machen, abhängen.

Innerhalb von drei Monaten nach der Annahme des Vorschlags wird eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen erstellt. Darin werden die angegangenen Probleme, die vorgeschlagenen gezielten Änderungen und ihre voraussichtlichen Auswirkungen eindeutig beschrieben und eine Zusammenfassung der eingegangenen Beiträge der Interessenträger angeführt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der vorliegende Vorschlag ist eine der Maßnahmen, die im Reflexionspapier der Kommission vom 15. März 2024 als Teil des Vereinfachungspakets angekündigt wurden. Die Quantifizierung des verringerten Verwaltungsaufwands wird, soweit möglich, in der Arbeitsunterlage dargelegt.

Grundrechte

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine quantifizierbaren Auswirkungen auf den Haushalt.

Auch wenn mit den Maßnahmen 12-17 (aufgeführt unter Punkt 5 „Weitere Angaben – Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags“) die Umsetzung der operationellen Programme durch Erzeugerorganisationen beschleunigt werden kann und sich die Ausgaben dadurch erhöhen würden, bleiben alle damit zusammenhängenden Ausgaben unter der EGFL-Teilobergrenze.

In Bezug auf die aus dem EGFL finanzierte Agrarreserve sieht der Vorschlag keine Änderung des Gesamtbetrags vor. Die Verwendung der Reserve zur Finanzierung von Maßnahmen, die gemäß Artikel 222 der Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation erlassen wurden, kann sich zwar auf die mögliche Zuweisung von Beträgen für andere außergewöhnliche Maßnahmen in einem bestimmten Jahr auswirken, diese Auswirkungen lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht quantifizieren.

Die finanzielle Unterstützung der Union für Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor, die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung operationeller Programme genehmigt wurde, wird auf einen bestimmten Prozentsatz (von 4,1 % bis 5,5 % je nach Art der Begünstigten und den verfolgten Zielen) des Wertes der vermarkteten Erzeugung dieser Erzeugerorganisationen begrenzt.

Der Vorschlag umfasst Bestimmungen, die den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität in Bezug auf die Mittelzuweisungen in Form von Direktzahlungen für Interventionskategorien und für Interventionskategorien in „anderen“ Sektoren einräumen. Die für die finanzielle Unterstützung durch die Union für Erzeugerorganisationen, die in „anderen“ Sektoren tätig sind, bereitgestellten Mittel werden auf die Beträge begrenzt, die (im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften) aus den von den Mitgliedstaaten beschlossenen und von der Kommission genehmigten Direktzahlungen übertragen werden. Für den Fall, dass Mitgliedstaaten beschließen, von dieser Flexibilität Gebrauch zu machen, wirkt sich dies ausschließlich auf die Zuweisungen von Direktzahlungen und auf „andere“ Sektoren aus; die Änderung fällt weiterhin unter den EGFL. Die Auswirkungen können zum derzeitigen Zeitpunkt nicht quantifiziert werden.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Mit dem vorliegenden Vorschlag werden die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) 2021/2116 geändert. Der Durchführungsplan sowie die Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten bleiben daher gegenüber dem derzeitigen Rahmen unverändert.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt (es handelt sich um eine Verordnung)

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Erstens sollten Mindestanforderungen für die Verwendung von Angaben zur Beschreibung von Handelsmodalitäten, mit denen eine gerechte Zuweisung des Mehrwerts an die Landwirtinnen und Landwirte gewährleistet wird, festgelegt werden. Damit sollen die Transparenz und die Zuverlässigkeit der Verwendung dieser Angaben erhöht werden, um die gerechte Zuweisung des Mehrwerts in der Lebensmittelversorgungskette zu gewährleisten, den Missbrauch solcher Angaben zu verhindern und um sicherzustellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher über zuverlässige Informationen bezüglich der gerechten Zuweisung des Mehrwerts an Landwirtinnen und Landwirte und kurzen Lieferketten verfügen.

Zweitens sollte für jede Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen und der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse von dieser Anforderung auszunehmen, ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden.

Drittens sollten schriftliche Verträge bestimmte Bestandteile enthalten, die bei der Berechnung des Endpreises für Transparenz und Kalkulierbarkeit sorgen.

Viertens sollten Verträge mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten eine Revisionsklausel enthalten, mit der Landwirtinnen und Landwirte insbesondere in Fällen, in denen der Preis die Produktionskosten nicht mehr deckt, eine Vertragsänderung erwirken und den Vertrag kündigen können, wenn ein solches Ersuchen abgelehnt wird.

Fünftens sollten Mitgliedstaaten einen Mediationsmechanismus einrichten und allen Parteien zugänglich machen, die diesen in Anspruch nehmen möchten.

Sechstens sollten die bestehenden Vorschriften über die Begriffsbestimmung und Anerkennung von Erzeugerorganisationen vereinfacht werden. Um die Zusammenarbeit der Erzeuger ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu verbessern, sollte darüber hinaus ausdrücklich die Gründung und Anerkennung von Erzeugerorganisationen durch diese Erzeuger ermöglicht werden.

Siebtens sollten die bestehenden Vorschriften für Erzeugerorganisationen präzisiert werden, um sicherzustellen, dass Erzeugerorganisationen auf Initiative der Landwirtinnen und Landwirte gegründet und nach Vorschriften kontrolliert werden, anhand derer Landwirtinnen und Landwirte, die Mitglieder sind, ihre Organisationen und die Entscheidungen dieser Organisationen demokratisch prüfen können.

Achtens sollte es nicht anerkannten Erzeugerorganisationen, einschließlich Genossenschaften, gestattet sein, im Namen ihrer Mitglieder für einen Teil oder die Gesamtheit ihrer Erzeugung Vertragsbedingungen auszuhandeln.

Neuntens sollten anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in der Lage sein, Vertragsbedingungen im Namen ihrer angeschlossenen anerkannten Erzeugerorganisationen auszuhandeln.

Zehntens sollte in die Liste der Ziele, die ein anerkannter Branchenverband verfolgen kann, die Förderung von Initiativen aufgenommen werden, im Rahmen derer fakultative Angaben zur Bezeichnung von Handelsmodalitäten verwendet werden, z. B. „fair“, „gerecht“ oder entsprechende Angaben sowie die Angabe „kurze Lieferkette“.

Elftens sollten Initiativen zur vertikalen und horizontalen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, im Rahmen derer bestimmte Anforderungen an die soziale Nachhaltigkeit gelten sollen, die strenger sind als die verbindlichen Anforderungen, nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen. 

Zwölftens sollte die Verordnung (EU) 2021/2115 hinsichtlich der Interventionskategorien in bestimmten Sektoren geändert werden. Ferner sollte die finanzielle Unterstützung der Union für operationelle Programme in bestimmten Sektoren erhöht werden.

Dreizehntens sollte die finanzielle Unterstützung der Union für operationelle Programme, die von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse in Mitgliedstaaten durchgeführt werden, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger in den drei aufeinanderfolgenden Jahren vor der Durchführung des operationellen Programms unter 10 % lag, von 50 % auf 60 % erhöht werden.

Vierzehntens sollte ein spezieller Anreiz für Junglandwirtinnen und Junglandwirte sowie Neulandwirtinnen und Neulandwirte geschaffen werden, die einer anerkannten Erzeugerorganisation beitreten und Investitionen auf ihrem Gelände tätigen.

Fünfzehntens sollte die finanzielle Unterstützung der Union für Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen bei widrigen Witterungsverhältnissen, Naturkatastrophen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall unter bestimmten Bedingungen von 50 % auf 70 % der tatsächlichen Ausgaben angehoben werden.

Sechzehntens sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, ab 2025 bis zu 6 % ihrer zugewiesenen Direktzahlungen für die Unterstützung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h, k, m, o bis t und w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Sektoren und der Sektoren, die in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführte Erzeugnisse abdecken, zu verwenden.

Siebzehntens sollte die Verordnung (EU) 2021/2116 geändert werden, um die Verwendung der Agrarreserve zur Unterstützung bestimmter Kategorien gemeinsamer Maßnahmen zu ermöglichen, die von bestimmten privaten Marktteilnehmern ergriffen werden, um die von einem schweren Marktungleichgewicht betroffenen Sektoren zu stabilisieren.



2024/0319 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 hinsichtlich der Stärkung der Position der Landwirtinnen und Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Unterabsatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,

gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs 5 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 6 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 7 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Agrarsektor und insbesondere die Landwirtinnen und Landwirte stehen vor einer Vielzahl von Herausforderungen. Die COVID-19-Pandemie und der anhaltende Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, die zu einem beispiellosen Anstieg bei den Energiekosten für landwirtschaftliche Betriebe und zu einer längeren Phase hoher Inflation geführt haben, hatten Auswirkungen auf die Kosten der Landwirtinnen und Landwirte und auf die Lebensmittelpreise. Gleichzeitig bemühen sich die Landwirtinnen und Landwirte weiterhin um eine ökologisch nachhaltigere Produktion. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher haben angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten ihr Konsumverhalten geändert und sind auf günstigere Lebensmittel umgestiegen. Dadurch ist die Verteilung der Wertschöpfung entlang der Lebensmittelversorgungskette immer ungleicher und die Unsicherheit in Bezug auf die Tätigkeit der Landwirtinnen und Landwirte ist gestiegen, wodurch Proteste angeheizt und Misstrauen geschürt wurden. Es ist daher angezeigt, Maßnahmen zu ergreifen, um diese Herausforderungen anzugehen und das Vertrauen der Akteure in die Lebensmittelversorgungskette wiederherzustellen.

(2)Verschiedene Marktteilnehmer in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, die auf verschiedenen Ebenen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung, des Vertriebs und des Einzelhandels tätig sind, haben Systeme und Gütezeichen entwickelt, um Handelsmodalitäten zu fördern, die eine gerechte Verteilung der Wertschöpfung an die Landwirtinnen und Landwirte und die Schaffung und Aufrechterhaltung kurzer Lieferketten gewährleisten. Die Festlegung von Mindestanforderungen für die Verwendung fakultativer Angaben zur Beschreibung dieser Handelsmodalitäten ist erforderlich, um die Transparenz und Zuverlässigkeit bei der Verwendung dieser Angaben in der Lebensmittelversorgungskette zu erhöhen und um die bestehenden Vorschriften für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 , zu ergänzen.

(3)Im Interesse der Stärkung des Vertrauens und der Fairness entlang der Lebensmittelversorgungskette sollten die Angaben „fair“, „gerecht“ oder gleichwertige Begriffe nur verwendet werden, um Handelsmodalitäten zu bezeichnen, die Stabilität und Transparenz in den Handelsbeziehungen zwischen Landwirtinnen und Landwirten und Käufern und eine Preisgestaltung gewährleisten, die von den teilnehmenden Landwirtinnen und Landwirten als gerecht angesehen wird, und die die Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung unterstützen sowie zu deren Verwirklichung beitragen, auch in einer Weise, die mit Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 im Einklang steht.

(4)Die Angabe „kurze Lieferkette“ sollte nur zur Bezeichnung von Handelsmodalitäten verwendet werden, bei denen eine direkte Verbindung zwischen Landwirtinnen und Landwirten und Verbraucherinnen und Verbrauchern besteht und ein direkter Austausch über den Produktionsprozess und das Produkt möglich ist, auch mittels Fernkommunikation und/oder über einen Vermittler, der diesen Austausch zum Zeitpunkt des Verkaufs sicherstellt. Diese Angabe kann alternativ auch verwendet werden, wenn eine enge Verbindung zwischen Landwirtinnen und Landwirten und Verbraucherinnen und Verbrauchern in ihrer geografischen Nähe besteht, auch im grenzüberschreitenden Kontext. So werden Anreize für die Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffen, Preise zu zahlen, die den Landwirtinnen und Landwirten eine angemessene Vergütung für das gewähren, was sie produzieren, die zur Entwicklung und Stärkung ländlicher Gebiete beitragen und die die Transparenz in Bezug auf den Ursprung und die Produktionsmethoden der Erzeugnisse verbessern.

(5)Angesichts der Marktbedingungen, der sich ändernden Erwartungen der Verbraucherinnen und Verbraucher und der Fortschritte sowohl bei den Vermarktungsnormen als auch bei den einschlägigen internationalen Normen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einheitliche Bedingungen für die Verwendung der fakultativen Angaben zur Bezeichnung der Handelsmodalitäten im Zusammenhang mit der gerechten Verteilung der Wertschöpfung an die Landwirtinnen und Landwirte und der Schaffung und Aufrechterhaltung kurzer Lieferketten zu gewährleisten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 ausgeübt werden.

(6)Aus den gleichen Gründen sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf zusätzliche fakultative Angaben, die den Angaben „fair“ oder „gerecht“ entsprechen, zu erlassen.

(7)Die Mitgliedstaaten können zwar nationale Bestimmungen beibehalten oder einführen, in denen zusätzliche Anforderungen für die Verwendung fakultativer Angaben für Handelsmodalitäten festgelegt werden, doch sollten diese Bestimmungen die Verwendung dieser Angaben für Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, nicht behindern, einschränken oder erschweren.

(8)Die Verwendung schriftlicher Verträge spielt eine entscheidende Rolle für die Rechenschaftspflicht der Marktteilnehmer, die Sensibilisierung für die Bedeutung von Marktsignalen, die Anpassung des Angebots an die Nachfrage, die Verbesserung der Preisweitergabe innerhalb der Lieferkette, die Verbesserung der Transparenz sowie die Verhinderung und Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken. Die Vorschriften über Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse sollten daher auf andere Erzeugnisse als Rohmilch ausgeweitet werden, wobei sie an die für andere landwirtschaftliche Sektoren geltenden Vorschriften über Vertragsbeziehungen anzugleichen sind.

(9)Um die Flexibilität für die Mitgliedstaaten zu erhöhen und das Verfahren für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen zu vereinfachen und dadurch die Transaktionskosten zu senken und die Effizienz zu erhöhen, sollten die Vorschriften Erzeugerorganisationen ermöglichen, ihre Anerkennung auf der Grundlage eines einzigen Antrags, der mehrere Sektoren und Erzeugnisse abdeckt, zu erlangen. Um die Zusammenarbeit der Erzeuger ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu verbessern, sollte darüber hinaus die Gründung von Erzeugerorganisationen durch Erzeuger ökologischer/biologischer Erzeugnisse und die Anerkennung dieser Organisationen ausdrücklich ermöglicht werden. In den Kriterien für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und ihrer Satzungen sollte auch festgelegt werden, dass Erzeugerorganisationen auf Initiative der Landwirtinnen und Landwirte gegründet und nach Vorschriften kontrolliert werden, die es den Landwirtinnen und Landwirten, die Mitgliedern sind, ermöglichen, ihre Organisationen und die Entscheidungen dieser Organisationen demokratisch zu prüfen. Dies sollte andere Erzeuger, die keine Landwirtinnen und Landwirte sind, und Nichterzeuger nicht daran hindern, sich Erzeugerorganisationen anzuschließen. 

(10)Um die nachhaltige Entwicklung, die ein Kernprinzip des AEUV und ein vorrangiges Ziel der Politik der Union ist, weiter zu fördern und Transparenz, Stabilität und Fairness in den Handelsbeziehungen zwischen Landwirtinnen und Landwirten und Käufern entlang der gesamten Lieferkette zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Erzeugerorganisationen anerkennen können, die mit fakultativen Angaben für Handelsmodalitäten wie „fair“, „gerecht“ oder gleichwertigen Angaben und mit der Angabe „kurze Lieferkette“ spezifische Ziele verfolgen.

(11)Um den Landwirtinnen und Landwirten einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen, ihre Verhandlungsposition gegenüber den verarbeitenden Betrieben und anderen Akteuren der Lieferkette zu stärken und für eine gerechtere Verteilung der Wertschöpfung entlang der Lieferkette zu sorgen, sollte die Möglichkeit, Vertragsbedingungen im Namen ihrer Mitglieder für einen Teil ihrer oder ihre gesamte Erzeugung zu verhandeln, auf nicht anerkannte Erzeugerorganisationen, einschließlich Genossenschaften, ausgeweitet werden. Diese Möglichkeit sollte angemessenen Beschränkungen unterliegen, um die Gleichbehandlung mit Mitgliedern anerkannter Erzeugerorganisationen zu gewährleisten. Insbesondere nicht anerkannte Erzeugerorganisationen, die von dieser Möglichkeit profitieren, sollten die auf Unionsebene festgelegten Kriterien zur Anerkennung erfüllen und Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 ausüben, insbesondere die Bündelung des Angebots und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse ihrer Mitglieder.  

(12)Um die Verhandlungsposition der anerkannten Erzeugerorganisationen zu stärken und die nachhaltige Entwicklung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu gewährleisten, sollten anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen die Möglichkeit haben, im Namen ihrer Mitglieder Vertragsbedingungen, einschließlich des Preises, für einen Teil oder die gesamte Erzeugung ihrer Mitglieder auszuhandeln. Diese Möglichkeit sollte unter der Bedingung eingeräumt werden, dass die diesen Vereinigungen angehörenden Organisationen nicht auch Mitglieder einer anderen Vereinigung von Erzeugerorganisationen sind und die Menge der Erzeugnisse, die unter die Tätigkeiten der Vereinigung fallen, 33 % der gesamten nationalen Erzeugung des jeweiligen Mitgliedstaats nicht übersteigt. Um einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt aufrechtzuerhalten, sollte es anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen auch dann nicht gestattet sein Vertragsbedingungen auszuhandeln, wenn zu diesen Vereinigungen nicht anerkannte Erzeugerorganisationen gehören. 

(13)Um zu verhindern, dass die Käufer die Verhandlungsposition der Erzeugerorganisationen untergraben, sollten geeignete Vorkehrungen für Kontakte zwischen Käufern und Mitgliedern dieser Erzeugerorganisationen getroffen werden. Während die Käufer mit den Mitgliedern der Erzeugerorganisationen in Kontakt treten können, sollten diese Kontakte die von der Erzeugerorganisation verfolgten Ziele oder die Bündelung des Angebots und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse nicht gefährden. 

(14)Branchenverbände spielen eine wichtige Rolle bei der Vereinfachung des Dialogs zwischen den Akteuren der Lieferkette sowie bei der Förderung von bewährten Verfahren, Markttransparenz, Stabilität und Fairness im Zusammenhang mit den Handelsbeziehungen zwischen Landwirtinnen und Landwirten und Käufern entlang der gesamten Lieferkette. Daher sollte die Förderung von Initiativen zur Aufnahme fakultativer Angaben für Handelsmodalitäten wie „fair“, „gerecht“ oder gleichwertige Angaben sowie die Angabe „kurze Lieferkette“ in die Liste der Ziele aufgenommen werden, die ein anerkannter Branchenverband verfolgen kann.

(15)Einige Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass für alle Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse in ihrem Hoheitsgebiet schriftliche Verträge zwischen den Parteien geschlossen werden müssen. Nutzen Mitgliedstaaten diese Möglichkeiten nicht, können Landwirtinnen und Landwirte, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen die Nutzung schriftlicher Verträge verlangen. Aufgrund der schwächeren Verhandlungsposition der Landwirtinnen und Landwirte und der Angst vor Vergeltungsmaßnahmen kommerzieller Art seitens der Käufer kann sich dies für Landwirtinnen und Landwirte und ihre Verbände jedoch schwierig gestalten. Um Vertrauen, Transparenz und Effizienz innerhalb der Lieferkette zu stärken und es allen Landwirtinnen und Landwirten, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zu ermöglichen, von schriftlichen Verträgen zu profitieren, sollte für Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse in der Union durch eine Landwirtin oder einen Landwirt, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen an einen verarbeitenden Betrieb, Vertreiber oder Einzelhändler ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden.  

(16)Um den Marktsignalen besser Rechnung zu tragen und die Preisweitergabe zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten verlangen können, dass für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch andere Erzeuger als Landwirtinnen und Landwirte, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen schriftliche Verträge geschlossen werden und dass die Käufer schriftliche Vertragsangebote für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse erstellen. Im Interesse der Einfachheit und der Senkung der Transaktionskosten sollte diese Verordnung bestimmte Ausnahmen von der vorgeschriebenen Nutzung schriftlicher Verträge oder schriftlicher Vertragsangebote vorsehen und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, bestimmte Lieferungen von der vorgeschriebenen Nutzung schriftlicher Verträge oder schriftlicher Vertragsangebote auszunehmen, wobei den Landwirtinnen und Landwirten und ihren Vereinigungen die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, die Nutzung schriftlicher Verträge oder schriftlicher Vertragsangebote verlangen zu können, wenn eine solche Verpflichtung nicht besteht.

(17)Die vorgeschriebene Nutzung schriftlicher Verträge für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die grundlegenden Voraussetzungen für ihre Nutzung sollten auf Unionsebene festgelegt werden, wobei sicherzustellen ist, dass das Recht der Parteien, alle Bestandteile ihrer Verträge auszuhandeln, nicht über das absolut Notwendige hinaus eingeschränkt wird.

(18)Um die Parteien zu einer gütlichen Einigung im Falle von Streitigkeiten über den Abschluss oder die Änderung eines schriftlichen Vertrags zu ermutigen, sollten die Mitgliedstaaten Mediationsmechanismen einrichten. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die in ihrem Hoheitsgebiet bestehenden Mediationsmechanismen oder die Einrichtung dieser Mechanismen informieren; die Kommission kann den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf diese Mechanismen erleichtern. 

(19)Wird der für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu zahlende Endpreis durch Kombination verschiedener vertraglich festgelegter Faktoren berechnet, sollten diese Faktoren zur Erleichterung des Funktionierens der Mechanismen zur Preisweitergabe objektive Indikatoren, Indizes oder Berechnungsmethoden umfassen, die für die Parteien leicht verständlich sind. Um zu vermeiden, dass Landwirtinnen und Landwirte gezwungen sind, Erzeugnisse systematisch unter ihren Produktionskosten zu verkaufen, sollten die Indikatoren, Indizes und Methoden zur Berechnung des Endpreises Veränderungen der Marktbedingungen und der Produktionskosten der gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse widerspiegeln. 

(20)Angesichts der empfindlichen Verhandlungsposition der Landwirtinnen und Landwirte und ihrer Organisationen, der jüngsten erheblichen Schwankungen der Kosten für landwirtschaftliche Betriebsmittel und der Marktpreise sowie der Notwendigkeit einer effizienteren Preisweitergabe innerhalb der Lieferkette sollten Verträge mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten eine Revisionsklausel enthalten, die von den Landwirtinnen und Landwirten und ihren Organisationen ausgelöst werden kann. Eine solche Klausel sollte es den Landwirtinnen und Landwirten ermöglichen, nach Ablauf der sechs Monate jederzeit eine Änderung der Vertragsbestandteile zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen, falls keine Einigung über eine Änderung erzielt wird, ohne dabei in das Recht der Vertragsparteien einzugreifen, andere Möglichkeiten der Vertragsänderung auszuhandeln.

(21)Um die Transparenz der Verträge zu erhöhen und zu faireren Handelspraktiken beizutragen, sollten die Mitgliedstaaten die Registrierung schriftlicher Verträge für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verlangen können.

(22)Bestimmte Initiativen zur vertikalen und horizontalen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, die darauf ausgerichtet sind, strengere Anforderungen als die verbindlichen Anforderungen anzuwenden, können sich positiv auf das Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, und auf das Ziel der nachhaltigen Entwicklung der Union auswirken. Daher sollten solche Initiativen unter bestimmten Umständen nicht unter Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen.

(23)In Zeiten schwerer Marktungleichgewichte können bestimmte Kategorien gemeinsamer Maßnahmen privater Marktteilnehmer zur Stabilisierung der betreffenden Sektoren beitragen. Um zu gewährleisten, dass private Marktteilnehmer über die erforderlichen Mittel verfügen, diese Maßnahmen umzusetzen, sollte die Kommission Unionsmittel aus der Agrarreserve zur Förderung der Maßnahmen bereitstellen können. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem zusätzliche nationale Mittel bereitstellen können.

(24)Um den Zuckerrübenerzeugern größere vertragliche Klarheit zu bieten, einen harmonisierten vertraglichen Rahmen zu gewährleisten und gleichzeitig den Besonderheiten des Zuckerrübensektors Rechnung zu tragen, sollten die Kaufbedingungen in Verträgen über die Lieferung von Zuckerrüben an die Bedingungen für die Nutzung schriftlicher Verträge in anderen Agrarsektoren angeglichen werden.

(25)Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. 

(26)Um die Position der Landwirtinnen und Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette zu stärken, sollten mehrere Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 in Bezug auf die Interventionskategorien in bestimmten Sektoren geändert werden. Diese Änderungen zielen darauf ab, Landwirtinnen und Landwirte dabei zu unterstützen, Mitglied von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind, zu werden oder zu bleiben, da diese Organisationen und Vereinigungen die Verhandlungsposition der Erzeuger stärken. Um eine effizientere und gezieltere Unterstützung der Erzeugerorganisationen durch die GAP-Strategiepläne zu gewährleisten, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die finanzielle Unterstützung der Union für operationelle Programme in bestimmten Sektoren erhöhen zu können.

(27)Der Wert der Erzeugung von Obst und Gemüse, das von Erzeugerorganisationen vermarktet wird, im Vergleich zum Gesamtwert der Obst- und Gemüseerzeugung liegt in einigen Mitgliedstaaten weit unter dem Unionsdurchschnitt. Von den verfügbaren finanziellen Anreizen können die Mitgliedstaaten Erzeugerorganisationen in bestimmten Regionen, in denen der Organisationsgrad deutlich unter dem Unionsdurchschnitt liegt, bereits nationale finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2115 gewähren. Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der Position der Landwirtinnen und Landwirte in der Wertschöpfungskette und zur Gründung neuer Erzeugerorganisationen sollte den Erzeugerorganisationen in Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger in den drei aufeinanderfolgenden Jahren vor der Durchführung des betreffenden operationellen Programms unter 10 % lag, ein finanzieller Anreiz in Form einer Erhöhung der finanziellen Unterstützung der Union um 10 % gewährt werden.

(28)Um den Generationswechsel im Agrarsektor zu erleichtern und die Mitgliedschaft neuer Erzeuger in Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 zu fördern, sollte ein besonderer Anreiz für Junglandwirtinnen und Junglandwirte und neue Landwirtinnen und Landwirte gewährt werden, die einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisation beitreten. Folglich sollte eine mögliche Erhöhung der finanziellen Unterstützung der Union um 10 % für Ausgaben im Zusammenhang mit Investitionen auf dem Gelände einer Junglandwirtin oder eines Junglandwirts oder eines neuen Erzeugers, der sich erstmals einer anerkannten Erzeugerorganisation anschließt, zur Verfügung gestellt werden.

(29)Angesichts des erneuten Auftretens von widrigen Witterungsverhältnissen, Naturkatastrophen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall in den letzten Jahren hat es sich als nützlich erwiesen, dass Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen Mittel, einschließlich der finanziellen Unterstützung der Union im Rahmen des Betriebsfonds, auf Interventionen umverteilen können, die zur Bewältigung der Folgen dieser Ereignisse erforderlich sind. Daher muss die Möglichkeit vorgesehen werden, die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 unter bestimmten Bedingungen von 50 % auf 70 % der tatsächlichen Ausgaben zu erhöhen.

(30)Um die Einrichtung von Interventionskategorien in den anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 zu unterstützen, sollte den Mitgliedstaaten ab 2025 mehr Flexibilität eingeräumt werden, um die Zuweisung von Mitteln an diese Sektoren anzupassen, indem sie bis zu 6 % ihrer Zuweisungen für Direktzahlungen verwenden.

(31)Die Verordnung (EU) 2021/2115 sollte daher entsprechend geändert werden.

(32)Um sicherzustellen, dass den Mitgliedstaaten Unionsmittel aus der Agrarreserve zur Unterstützung gemeinsamer Maßnahmen privater Marktteilnehmer in Zeiten schwerer Marktungleichgewichte zur Verfügung gestellt werden können, sollte die Möglichkeit, die Agrarreserve zu nutzen, auf die Unterstützung gemeinsamer Maßnahmen ausgeweitet werden, wenn die Kommission entscheidet, dass die Wettbewerbsregeln für diese Maßnahmen nicht gelten.

(33)Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 sollte daher entsprechend geändert werden.

(34)Um den Marktteilnehmern ausreichend Zeit zur Anpassung zu geben und die Kommission in die Lage zu versetzen, bestehende nationale Regelungen und Praktiken bewerten zu können, sollte die Anwendung der Vorschriften über den Vorbehalt der fakultativen Angaben „fair“, „gerecht“ und entsprechender Angaben sowie der Angabe „kurze Lieferkette“ zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen. Damit die Marktteilnehmer ihre Vertragsbeziehungen an die neuen Vorschriften über schriftliche Verträge anpassen können, sollten die Vorschriften 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten angewendet werden.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:

1.In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 wird nach Unterabschnitt 3 folgender Unterabschnitt eingefügt:

„Unterabschnitt 3a 

Verwendung von fakultativen Angaben für Erzeugnisse aller in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren

  

Artikel 88a   

Fakultative Angaben für Handelsmodalitäten

  

(1)Die Angaben ‚fair‘ und ‚gerecht‘ sowie gleichwertige Angaben dürfen in der Etikettierung, in der Aufmachung, im Werbematerial und in den Geschäftsunterlagen eines in Verkehr gebrachten Erzeugnisses der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren nur allein oder in Verbindung mit anderen Angaben verwendet werden, sofern sie die Käufer über bestehende Modalitäten für die Organisation der Erzeugung, des Vertriebs oder des Inverkehrbringens informieren, die zumindest zu Folgendem beitragen:  

  

a)Stabilität und Transparenz in der Beziehung zwischen Landwirten und Käufern entlang der Lieferkette, 

b)Preise, die von den teilnehmenden Landwirten für ihre Erzeugnisse als gerecht angesehen werden,  

c)gemeinsame Initiativen zur Verwirklichung eines oder mehrerer Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung.

(2)Die Angabe ‚kurze Lieferkette‘ darf in der Etikettierung, in der Aufmachung, im Werbematerial und in den Geschäftsunterlagen eines in Verkehr gebrachten Erzeugnisses der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren nur allein oder in Verbindung mit anderen Angaben verwendet werden, sofern sie die Käufer über bestehende Modalitäten für die Organisation der Erzeugung, des Vertriebs oder des Inverkehrbringens informiert, die Folgendes vorsehen:   

  

a)eine direkte Verbindung zwischen dem Landwirt und dem Endverbraucher des Erzeugnisses oder  

b) eine enge Verbindung und geografische Nähe zwischen dem Landwirt und dem Endverbraucher des Erzeugnisses.

(3)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c und in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Bedingungen unter Berücksichtigung aller einschlägigen internationalen Normen weiter zu präzisieren. 

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. 

(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 1 zu erlassen, um den Angaben ‚fair‘ bzw. ‚gerecht‘ gleichwertige Angaben hinzuzufügen, wenn solche gleichwertigen Angaben auf dem Markt verwendet werden, um Käufer über die in Absatz 1 genannten Handelsmodalitäten zu informieren. 

(5)Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften in Bezug auf die Verwendung der in Absatz 1 bzw. Absatz 2 genannten Angaben erlassen oder beibehalten, die die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Vorschriften ergänzen. Diese Vorschriften dürfen die Verwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben für Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat unter den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen rechtmäßig hergestellt oder vermarktet werden, nicht untersagen, beschränken oder behindern.

(6) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.“  

2.Artikel 148 erhält folgende Fassung:

Artikel 148

Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1)Für jede Lieferung von Milch und Milcherzeugnissen in der Union durch einen Landwirt, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen an einen verarbeitenden Betrieb, einen Abholer, ein Vertriebsunternehmen oder einen Einzelhändler bedarf es eines schriftlichen Vertrags zwischen den Parteien.

Solch ein Vertrag muss die in den Absätzen 4 und 8 festgelegten Bedingungen erfüllen.

Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Begriff ‚Abholer‘ ein Unternehmen, das Rohmilch von einem Landwirt oder einem weiteren Abholer zu einem Rohmilch verarbeitendem Betrieb oder einem weiteren Abholer befördert, wobei das Eigentum an der Rohmilch bei jeder Stufe der Lieferung übertragen wird.

(2)Die Mitgliedstaaten können überdies beschließen, dass

a)für die Lieferung von Milch und Milcherzeugnissen durch einen Erzeuger, bei dem es sich nicht um einen Landwirt, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen handelt, an einen verarbeitenden Betrieb, einen Abholer, ein Vertriebsunternehmen oder einen Einzelhändler ist ein schriftlicher Vertrag zu schließen,

b) der Erstankäufer von Milch und Milcherzeugnissen ein schriftliches Vertragsangebot über die Lieferung von Milch und Milcherzeugnissen durch den Landwirt, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen abgeben muss.

Solch ein Vertrag oder Vertragsangebot muss die in den Absätzen 4 und 8 festgelegten Bedingungen erfüllen.

(3)Für Fälle, in denen keine Einigung über den Abschluss eines Vertrags gemäß den Absätzen 1 und 2 oder über die Änderung eines solchen Vertrags besteht, richten die Mitgliedstaaten einen Mediationsmechanismus ein.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den in ihrem Hoheitsgebiet eingerichteten Mediationsmechanismus.

(4)Der Vertrag bzw. das Vertragsangebot gemäß den Absätzen 1 und 2

a)ist vor der Lieferung abzuschließen bzw. vorzulegen,

b)ist schriftlich abzuschließen bzw. vorzulegen und

c)hat insbesondere die folgenden Bestandteile zu enthalten:

i)den Preis für das gelieferte Erzeugnis, der

fest und im Vertrag genannt sein muss oder

als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet wird, etwa auf der Grundlage von objektiven Indikatoren, Indizes oder Methoden zur Berechnung des Endpreises, die leicht zugänglich und verständlich sind und die Veränderungen der Marktbedingungen und der Produktionskosten widerspiegeln, von den Liefermengen sowie der Qualität oder Zusammensetzung der gelieferten Milch und Milcherzeugnisse. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien und auf der Grundlage von Studien über die Erzeugung und die Lebensmittelversorgungskette Indikatoren festlegen. Den Vertragsparteien steht es frei, auf diese oder andere Indikatoren Bezug zu nehmen.

ii)die Rohmilchmenge oder die Qualität und Menge der zu liefernden Milch oder Milcherzeugnisse und den Zeitplan für diese Lieferungen,

iii)die Laufzeit des Vertrags, der auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsklausel abgeschlossen werden kann. Bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von mehr als sechs Monaten enthält der Vertrag eine Revisionsklausel, die vom Landwirt, einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen ausgelöst werden kann.

iv)Angaben zu Zahlungsperioden und -verfahren,

v)die Abhol- oder Liefermodalitäten für Milch oder Milcherzeugnisse und

vi)die im Falle höherer Gewalt anzuwendenden Regelungen.

(5)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist kein schriftlicher Vertrag oder schriftliches Vertragsangebot erforderlich, wenn

a)die betreffende Milch oder die betreffenden Milcherzeugnisse von einem Mitglied einer Erzeugerorganisation oder Genossenschaft an die Erzeugerorganisation oder Genossenschaft, der es angehört, geliefert werden, sofern die Satzung dieser Erzeugerorganisation oder Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den in Absatz 4 genannten Bestimmungen,

b)der Erstankäufer von Milch oder Milcherzeugnissen ein Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG 14 ist,

c)die Lieferung und die Zahlung der Milch oder der Milcherzeugnisse zeitgleich erfolgen,

d)die Lieferung kostenlos erfolgt oder wenn es sich um die Abgabe von nicht mehr für den Verkauf geeignete Milch oder Milcherzeugnisse handelt.

(6)Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass in einem oder mehreren der folgenden Fälle kein schriftlicher Vertrag oder schriftliches Vertragsangebot erforderlich ist:

a)Die Lieferung betrifft Erzeugnisse, deren Wert einen vom Mitgliedstaat festzulegenden Schwellenwert (maximal 10 000 EUR) nicht überschreitet;

b)Die Lieferung betrifft Milch und Milcherzeugnisse, die saisonalen Angebots- oder Nachfrageschwankungen unterliegen oder leicht verderblich sind;

c)Die Lieferung betrifft Milch und Milcherzeugnisse, die traditionellen oder üblichen Verkaufspraktiken unterliegen.

(7)Ist gemäß Absatz 5 Buchstaben b, c und d oder Absatz 6 kein schriftlicher Vertrag oder schriftliches Vertragsangebot erforderlich, so kann ein Landwirt, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen für eine Lieferung von Milch oder Milcherzeugnissen einen schriftlichen Vertrag oder ein schriftliches Vertragsangebot verlangen. Solch ein Vertrag oder Vertragsangebot muss die in Absatz 4 und Absatz 8 Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen.

(8)Sämtliche Bestandteile von Verträgen über die Lieferung von Milch oder Milcherzeugnissen, die zwischen Landwirten, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Abholern, verarbeitenden Betrieben, Vertriebsunternehmen oder Einzelhändlern geschlossen werden, einschließlich der in Absatz 4 Buchstabe c genannten Bestandteile, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar.

Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere der folgenden Regelungen festlegen:

a)In Bezug auf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten schriftlichen Verträge:

i)eine Verpflichtung der Vertragsparteien, eine Beziehung zwischen der jeweiligen Liefermenge Milch oder Milcherzeugnisse und dem Preis für diese Lieferung zu vereinbaren;

ii)eine Mindestlaufzeit, die mindestens sechs Monate beträgt und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen darf;

b)In Bezug auf die in Absatz 2 Buchstabe b genannten schriftlichen Vertragsangebote können sie die Verpflichtung einführen, eine im nationalen Recht bestimmte Mindestlaufzeit für den Vertrag zu enthalten. Diese Mindestlaufzeit beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen.

Landwirte, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können die gemäß Unterabsatz 2 vorgeschriebene Mindestlaufzeit schriftlich ablehnen.

(9)Die Mitgliedstaaten können den Käufer von Milch oder Milcherzeugnissen verpflichten, die schriftlichen Verträge gemäß Absatz 1 vor der Lieferung der betreffenden Milch oder Milcherzeugnisse durch den Landwirt, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen an einen Abholer, einen verarbeitenden Betrieb, ein Vertriebsunternehmen oder einen Einzelhändler in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet registrieren zu lassen.

(10)Nutzt ein Mitgliedstaat die in den Artikeln 2, 6, 8 und 9 genannten Möglichkeiten, so setzt er die Kommission über deren Anwendung in Kenntnis.

(11)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung von den Absätzen 4 und 5 erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigungen gemäß Absatz 10 festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

3. Artikel 152 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) aus Erzeugern aus einem oder mehreren der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren oder aus Erzeugern ökologischer/biologischer Erzeugnisse aus einem oder mehreren der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren bestehen und von den angehörenden Landwirten gemäß Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe c kontrolliert werden;“

ii)In Buchstabe b erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„b) auf Initiative der Landwirte gebildet wurden und mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausführen:“

iii)Buchstabe c Ziffer vi erhält folgende Fassung:

„vi) Förderung und Bereitstellung technischer Hilfe für die Anwendung von Produktionsnormen, die Verbesserung der Produktqualität und die Entwicklung von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung, geschützter geografischer Angabe oder einem nationalen Gütezeichen, die Durchführung von Initiativen zur Förderung kurzer Lieferketten oder der Verwendung der fakultativen Angaben gemäß Artikel 88a;“

b)Absatz 1a Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1a) Abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV darf eine Erzeugerorganisation, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels anerkannt ist, oder eine Erzeugerorganisation, einschließlich einer Genossenschaft, die von einem Mitgliedstaat nicht als Erzeugerorganisation anerkannt wurde, aber die Anforderungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 154 erfüllt, im Namen ihrer Mitglieder für die gesamte Erzeugung oder einen Teil davon die Erzeugungsplanung übernehmen, die Produktionskosten optimieren, die Erzeugung vermarkten und Verträge über die Lieferung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aushandeln.“

 

c)In Absatz 1b wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

 

„Abweichend von Absatz 1a und Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann eine gemäß Artikel 156 Absatz 1 anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen auch die in Absatz 1a Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten durchführen, sofern

a)ihre Mitglieder gemäß Absatz 1 dieses Artikels anerkannt worden sind,

b)ihre Mitglieder nicht Mitglied einer anderen anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen für ein bestimmtes Erzeugnis sind,

c)ihre Mitglieder die Bedingungen von Absatz 1a Unterabsatz 2 Buchstaben a und b erfüllen,

d)die Menge der Erzeugnisse, die unter die in Absatz 1a Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten fallen, nicht 33 % der gesamten nationalen Erzeugung des betreffenden Mitgliedstaats überschreitet.“

4.Artikel 153 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) Regeln, die es den angeschlossenen Landwirten ermöglichen, eine demokratische Kontrolle über ihre Organisation und deren Entscheidungen sowie über deren Rechnungslegung und Haushalt auszuüben;“

b)Absatz 2a erhält folgende Fassung:

„(2a) Die Satzung einer Erzeugerorganisation kann vorsehen, dass die Mitglieder direkten Kontakt zu den Käufern haben, sofern dieser direkte Kontakt die von der Erzeugerorganisation verfolgten Ziele oder die Bündelung des Angebots und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse durch die Erzeugerorganisation nicht gefährdet. Die Bündelung des Angebots gilt als gewährleistet, wenn die wesentlichen Elemente der Verkäufe wie Preis, Qualität und Menge von der Erzeugerorganisation ausgehandelt und festgelegt werden.“

c)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse.“

5.In Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe c wird folgende Ziffer angefügt:

„xvii) Förderung der Verwendung der fakultativen Angaben gemäß Artikel 88a.“

6.Artikel 168 erhält folgende Fassung:

Artikel 168

Vertragsbeziehungen

(1)Für jede Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus einem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektor mit Ausnahme der Sektoren Milch und Milcherzeugnisse und Zucker in der Union durch einen Landwirt, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen an einen verarbeitenden Betrieb, ein Vertriebsunternehmen oder einen Einzelhändler bedarf es eines schriftlichen Vertrags zwischen den Parteien.

Solch ein Vertrag muss die in den Absätzen 4 und 8 festgelegten Bedingungen erfüllen.

(2)Die Mitgliedstaaten können überdies beschließen, dass

a)für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch einen Erzeuger, bei dem es sich nicht um einen Landwirt, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen handelt, an einen verarbeitenden Betrieb, ein Vertriebsunternehmen oder einen Einzelhändler ein schriftlicher Vertrag zu schließen ist,

b)der Erstankäufer des landwirtschaftlichen Erzeugnisses ein schriftliches Vertragsangebot über die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch den Landwirt, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen abgeben muss.

Solch ein Vertrag oder Vertragsangebot muss die in den Absätzen 4 und 8 festgelegten Bedingungen erfüllen.

(3)Für Fälle, in denen keine Einigung über den Abschluss eines solchen Vertrags gemäß den Absätzen 1 und 2 oder über die Änderung eines solchen Vertrags besteht, richten die Mitgliedstaaten einen Mediationsmechanismus ein.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den in ihrem Hoheitsgebiet eingerichteten Mediationsmechanismus.

(4)Der Vertrag bzw. das Vertragsangebot gemäß den Absätzen 1 und 2

a)ist vor der Lieferung abzuschließen bzw. vorzulegen,

b)ist schriftlich abzuschließen bzw. vorzulegen und

c)hat insbesondere die folgenden Bestandteile zu enthalten:

i)den Preis für das gelieferte Erzeugnis, der

fest und im Vertrag genannt sein muss oder

als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet wird, etwa auf der Grundlage von objektiven Indikatoren, Indizes oder Methoden zur Berechnung des Endpreises, die leicht zugänglich und verständlich sind und die Veränderungen der Marktbedingungen und der Produktionskosten widerspiegeln, von den Liefermengen sowie der Qualität oder Zusammensetzung der gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien und auf der Grundlage von Studien über die Erzeugung und die Lebensmittelversorgungskette Indikatoren festlegen. Den Vertragsparteien steht es frei, auf diese oder andere ihrer Ansicht nach wichtige Indikatoren Bezug zu nehmen.

ii)die Menge und die Qualität der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die geliefert werden können oder müssen, und den Zeitplan für diese Lieferungen,

iii)die Laufzeit des Vertrags, der auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsklausel abgeschlossen werden kann. Bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von mehr als sechs Monaten enthält der Vertrag zudem eine Revisionsklausel, die insbesondere vom Landwirt, einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen ausgelöst werden kann,

iv)Angaben zu Zahlungsperioden und -verfahren,

v)die Abhol- oder Liefermodalitäten für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse,

vi)die im Falle höherer Gewalt anzuwendenden Regelungen.

(5)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist kein schriftlicher Vertrag oder schriftliches Vertragsangebot erforderlich, wenn

a)die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse von einem Mitglied einer Erzeugerorganisation oder Genossenschaft an die Erzeugerorganisation oder Genossenschaft, der es angehört, geliefert werden, sofern die Satzung dieser Erzeugerorganisation oder Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen;

b)der Erstankäufer der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse ein Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG ist;

c)die Lieferung und die Zahlung der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse zeitgleich erfolgen;

d)die Lieferung kostenlos erfolgt oder wenn es sich um die Abgabe von nicht mehr für den Verkauf geeigneten Erzeugnissen handelt.

(6)Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass in einem oder mehreren der folgenden Fälle kein schriftlicher Vertrag oder schriftliches Vertragsangebot erforderlich ist:

a)Die Lieferung betrifft Erzeugnisse, deren Wert einen gewissen, vom Mitgliedstaat festzulegenden Schwellenwert (maximal 10 000 EUR) nicht überschreitet;

b)die Lieferung betrifft landwirtschaftliche Erzeugnisse, die saisonalen Angebots- oder Nachfrageschwankungen unterliegen oder leicht verderblich sind;

c)die Lieferung betrifft landwirtschaftliche Erzeugnisse, die traditionellen oder üblichen Verkaufspraktiken unterliegen.

(7)Ist gemäß Absatz 5 Buchstaben b, c und d oder Absatz 6 kein schriftlicher Vertrag oder schriftliches Vertragsangebot erforderlich, so kann ein Landwirt, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen für eine Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen an einen verarbeitenden Betrieb, ein Vertriebsunternehmen oder einen Einzelhändler einen schriftlichen Vertrag zwischen den Parteien oder ein schriftliches Vertragsangebot verlangen. Solch ein Vertrag oder Vertragsangebot muss die in Absatz 4 und Absatz 8 Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen.

(8)Sämtliche Bestandteile von Verträgen über die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zwischen Landwirten, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und verarbeitenden Betrieben, Vertriebsunternehmen oder Einzelhändlern geschlossen werden, einschließlich der in Absatz 4 Buchstabe c genannten Bestandteile, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar.

Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere der folgenden Regelungen festlegen:

a)In Bezug auf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten schriftlichen Verträge können die Mitgliedstaaten Folgendes einführen:

i)eine Verpflichtung der Vertragsparteien, eine Beziehung zwischen der jeweiligen Liefermenge landwirtschaftlicher Erzeugnisse und dem Preis für diese Lieferung zu vereinbaren;

ii)eine Mindestlaufzeit, die mindestens sechs Monate beträgt und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen darf.

b)In Bezug auf die in Absatz 2 Buchstabe b genannten schriftlichen Vertragsangebote können sie die Verpflichtung einführen, eine für diesen Zweck im nationalen Recht festgelegte Mindestlaufzeit für den Vertrag zu enthalten. Diese Mindestlaufzeit beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen.

Landwirte, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können die gemäß Unterabsatz 2 vorgeschriebene Mindestlaufzeit schriftlich ablehnen.

(9)Die Mitgliedstaaten können die Käufer von landwirtschaftlichen Erzeugnissen verpflichten, die schriftlichen Verträge gemäß Absatz 1 vor der Lieferung der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse durch den Landwirt, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen an einen verarbeitenden Betrieb, ein Vertriebsunternehmen oder einen Einzelhändler in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet registrieren zu lassen.

(10)Nutzt ein Mitgliedstaat die in den Artikeln 2, 6, 8 und 9 genannten Möglichkeiten, so setzt er die Kommission über deren Anwendung in Kenntnis.

(11)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung von den Absätzen 4 und 5 erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigungen gemäß Absatz 10 festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

7.Artikel 210a wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 3 werden folgende Buchstaben angefügt:

„d) Förderung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit kleiner, überwiegend auf Familienarbeit beruhender landwirtschaftlicher Betriebe mit einem Standardoutput im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates 15 von höchstens 100 000 EUR;

e) Ermutigung und Unterstützung junger Erzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder

f) Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen in der Landwirtschaft oder Verarbeitung.“

b)Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„Ab dem 8. Dezember 2023 können die in Absatz 1 genannten Erzeuger die Kommission um eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit der in Absatz 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in Bezug auf die Umsetzung von Nachhaltigkeitsstandards ersuchen, die zu einem oder mehreren der in Absatz 3 Buchstaben a, b und c festgelegten Ziele beitragen sollen.

Ab [Inkrafttreten + 2 Jahre] können die in Absatz 1 genannten Erzeuger die Kommission um eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit der in Absatz 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in Bezug auf die Umsetzung von Nachhaltigkeitsstandards ersuchen, die zu einem oder mehreren der in Absatz 3 Buchstaben d, e und f festgelegten Ziele beitragen sollen.

Die Kommission übermittelt dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags ihre Stellungnahme.

Stellt die Kommission zu jedwedem Zeitpunkt nach der Erarbeitung der Stellungnahme fest, dass die in den Absätzen 1, 3 und 7 des vorliegenden Artikels genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, erklärt sie, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV künftig für die betreffende Vereinbarung, den betreffenden Beschluss oder die betreffende aufeinander abgestimmte Verhaltensweise gilt und unterrichtet entsprechend die Erzeuger.

Die Kommission kann den Inhalt einer Stellungnahme auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ändern, vor allem in Fällen, in denen der Antragsteller falsche Angaben gemacht oder die Stellungnahme missbräuchlich verwendet hat.“

8.Artikel 222 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, die bewirken, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht auf Vereinbarungen und Beschlüsse von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen oder anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden in allen in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Sektoren anzuwenden ist, sofern diese Vereinbarungen und Beschlüsse nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts unterminieren, strikt darauf abzielen, den betreffenden Sektor zu stabilisieren, und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

a)Marktrücknahmen oder kostenlose Verteilung ihrer Erzeugnisse;

b)Umwandlung und Verarbeitung;

c)Lagerung durch private Marktteilnehmer;

d)gemeinsame Absatzförderungsmaßnahmen;

e)Vereinbarungen über Qualitätsanforderungen;

f)gemeinsamer Einkauf von Betriebsmitteln, die erforderlich sind, um die Verbreitung von Tier- und Pflanzenschädlingen und -seuchen in der Union zu bekämpfen, oder von Betriebsmitteln, die erforderlich sind, um die Auswirkungen von Naturkatastrophen zu bewältigen;

g)vorläufige Planung der Produktion, wobei die spezifische Art des Anbauzyklus berücksichtigt wird.

Erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 dieses Artikels, so kann sie beschließen, den betreffenden Mitgliedstaaten Unterstützung der Union aus der Agrarreserve gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2116 zur Verfügung zu stellen. Mit einer solchen finanziellen Unterstützung werden die Mittel bereitgestellt, die für die Durchführung dieser Vereinbarungen und Beschlüsse durch die betreffenden Marktteilnehmer erforderlich sind.

Die Kommission gibt in Durchführungsrechtsakten den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung von Unterabsatz 1, vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels, deren Geltungszeitraum und gegebenenfalls den Betrag der dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 2 zugewiesenen Agrarreserve an.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

9.Anhang X wird wie folgt geändert:

a)Abschnitt I Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1. Der Liefervertrag wird vor der Lieferung schriftlich und für eine bestimmte Menge Zuckerrüben abgeschlossen.“

b)Abschnitt I Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Laufzeit des Liefervertrags kann sich über mehrere Jahre erstrecken. Bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von mehr als sechs Monaten enthält der Vertrag eine Revisionsklausel, die vom Landwirt, einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen ausgelöst werden kann.“

c)In Abschnitt II Nummer 2 wird folgender Absatz angefügt:

„Der Preis wird als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet, etwa auf der Grundlage von objektiven Indikatoren, Indizes oder Methoden zur Berechnung des Endpreises, die leicht zugänglich und verständlich sind und die Veränderungen der Marktbedingungen und der Produktionskosten widerspiegeln, von den Liefermengen sowie der Qualität oder Zusammensetzung der gelieferten Zuckerrüben. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien und auf der Grundlage von Studien über die Erzeugung und die Lebensmittelversorgungskette Indikatoren festlegen. Den Vertragsparteien steht es frei, auf diese oder andere ihrer Ansicht nach wichtige Indikatoren Bezug zu nehmen.“

d)In Abschnitt III wird folgender Absatz angefügt:

„Der Liefervertrag sieht Regelungen vor, die im Falle höherer Gewalt anzuwenden sind.“

e)Folgender Abschnitt IXa wird eingefügt:

„ABSCHNITT IXa

Die Mitgliedstaaten können Zuckerunternehmen dazu verpflichten, die schriftlichen Lieferverträge vor der Lieferung der Zuckerrüben registrieren zu lassen.“

Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2115

Die Verordnung (EU) 2021/2115 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 52 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 3 wird folgender Buchstabe i angefügt:

„i) die Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen führt ein operationelles Programm in einem Mitgliedstaat durch, in dem der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse in den drei aufeinanderfolgenden Jahren vor der Durchführung des operationellen Programms unter 10 % lag. Der Organisationsgrad wird berechnet als der Wert der Obst- und Gemüseerzeugung, der im betroffenen Mitgliedstaat erzielt und von nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen vermarktet wurde, geteilt durch den Gesamtwert der Obst- und Gemüseerzeugung, der im betroffenen Mitgliedstaat erzielt wurde.“

b)Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

„(5a) Die in Absatz 1 genannte Obergrenze von 50 % wird bei Ausgaben im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstabe a, b oder c auf 60 % angehoben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)Die Ausgaben stehen im Zusammenhang mit Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a, die von Junglandwirten oder neuen Landwirten getätigt werden, die erstmals einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisation beitreten;

b)die Investitionen gemäß Buchstabe a werden auf dem Gelände dieser Junglandwirte oder neuen Landwirte im Rahmen ihres ersten operationellen Programms getätigt.“

c)Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7)     Die Obergrenze von 50 % gemäß Absatz 1 wird auf 70 % des Betrags der tatsächlichen Ausgaben angehoben, die in einem bestimmten Jahr von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für operationelle Programme, die in jenem Jahr von durch den Mitgliedstaaten festzustellenden widrigen Witterungsverhältnissen, Naturkatastrophen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall betroffen sind, getätigt wurden.“

2.In Artikel 68 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a)    Artikel 52 Absatz 3 Buchstaben a bis d und f bis h sowie Artikel 52 Absatz 5a der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend.“

3.Artikel 88 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

 

„(7)    Ab 2025 können die Mitgliedstaaten ihre Beschlüsse gemäß Absatz 6 im Rahmen eines Antrags auf Änderung ihrer GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 119 überarbeiten und beschließen, bis zu 6 % ihrer in Anhang V festgesetzten Zuweisungen für Direktzahlungen, gegebenenfalls nach Abzug der Zuweisungen für Baumwolle gemäß Anhang VIII, für Interventionskategorien in anderen Sektoren gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt 7 zu verwenden.

Der Betrag, der dem Prozentsatz der Zuweisungen der Mitgliedstaaten für Direktzahlungen im Sinne des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes entspricht und für Interventionskategorien in anderen Sektoren für ein bestimmtes Haushaltsjahr verwendet wird, gilt als Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten je Haushaltsjahr für Interventionskategorien in anderen Sektoren.“

Artikel 3
Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 erhält folgende Fassung:

„b) außergewöhnliche Maßnahmen gemäß den Artikeln 219, 220, 221 und 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.“

Artikel 4
Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 gilt ab dem [2 Jahre später].

Artikel 1 Nummern 2 und 6 gelten ab dem [18 Monate später].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident /// Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)     Strategischer Dialog zur Zukunft der Landwirtschaft in der EU .
(2)    Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/2024-05-13 ).
(3)    Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/2024-05-25 ).
(4)    Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/2022-08-26 ).
(5)    ABl. C, …
(6)    ABl. C, …
(7)    ABl. C, …
(8)    Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1169/oj ).
(9)    Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859 (ABl. L, 2024/1760, 5.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1760/oj ).
(10)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj ).
(11)    Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj ).
(12)    Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj ).
(13)    Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj ).
(14)    Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj ).
(15)    Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1217/oj ).
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