EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 2.10.2024
COM(2024) 452 final
2024/0249(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich der Bestimmungen zum Geltungsbeginn
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Verordnung (EU) 2023/1115 enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der Union von relevanten Erzeugnissen gemäß ihrem Anhang I, die relevante Rohstoffe, nämlich Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. Insbesondere soll mit der Verordnung sichergestellt werden, dass diese Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse nur dann auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind, im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und von einer Sorgfaltserklärung abgedeckt sind. Die meisten Bestimmungen der genannten Verordnung gelten ab dem 30. Dezember 2024.
Um sicherzustellen, dass die Ziele der Verordnung (EU) 2023/1115 erreicht werden, müssen Marktteilnehmer und Händler, die relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellen oder diese ausführen, die Sorgfaltspflicht erfüllen und somit nachweisen, dass die relevanten Erzeugnisse die Anforderungen der genannten Verordnung erfüllen. Die Marktteilnehmer sind für eine gründliche Prüfung und Analyse ihrer eigenen Geschäftstätigkeit verantwortlich; dabei müssen sie in erster Linie Daten erheben, die für die Verordnung (EU) 2023/1115 relevant sind, und entsprechende Unterlagen zu deren Untermauerung bei jedem einzelnen Lieferanten beschaffen.
Die Kommission ist der Auffassung, dass der Geltungsbeginn der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1115, die Verpflichtungen für Marktteilnehmer, Händler und zuständige Behörden enthalten und in Artikel 38 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführt sind, um 12 Monate verschoben werden sollte, damit sich die Mitgliedstaaten, ausführende Partnerländer, Marktteilnehmer und Händler besser vorbereiten können und damit Letztere die erforderlichen Sorgfaltspflichtregelungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 für alle Rohstoffe und Erzeugnisse vollständig einführen können. Durch die verlängerte Frist ist auch eine weitere Zusammenarbeit mit Drittländern möglich, von denen mehrere Bedenken im Zusammenhang mit der zu kurzen Umsetzungsfrist geäußert haben.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
In der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ verpflichtete sich die Kommission dazu, „zusätzliche nachfrageseitige legislative und nichtlegislative Maßnahmen [zu] bewerten, um gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein gemeinsames Verständnis entwaldungsfreier Lieferketten zu gewährleisten, sodass die Transparenz der Lieferkette erhöht und das Risiko der Entwaldung und der Waldschädigung im Zusammenhang mit Rohstoffeinfuhren in die EU minimiert wird“. Diese Verpflichtung wurde anschließend im europäischen Grünen Deal sowie in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ bekräftigt, wobei in den beiden letztgenannten Strategien ein Gesetzgebungsvorschlag für 2021 angekündigt wurde. Die Annahme der Verordnung (EU) 2023/1115 war integraler Bestandteil der allgemeinen Ziele des europäischen Grünen Deals und aller im Rahmen des Grünen Deals eingeleiteten Initiativen und steht im Einklang mit diesen.
Mit diesem Vorschlag sollen keine materiellrechtlichen Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1115 geändert werden, sondern es soll lediglich den Marktteilnehmern, Händlern und zuständigen Behörden mehr Zeit eingeräumt werden, sich auf die Einhaltung der darin festgelegten Verpflichtungen vorzubereiten. Sämtliche Elemente für die Umsetzung sind zwar eigentlich bereit, doch wird mit dem Vorschlag den in der EU und von internationalen Partnern geäußerten Bedenken Rechnung getragen, indem den Marktteilnehmern und Händlern mehr Zeit eingeräumt wird, um die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen und die Auswirkungen auf die Unternehmen, die die Ziele der Verordnung einhalten, auf diese Weise so gering wie möglich zu halten.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Zuständigkeit der EU für Maßnahmen im Bereich Entwaldung und Waldschädigung ergibt sich aus den Artikeln des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt. Gemäß Artikel 191 Absatz 1 AEUV sind die „Erhaltung und [der] Schutz der Umwelt sowie [die] Verbesserung ihrer Qualität“, der „Schutz der menschlichen Gesundheit“, die „umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen“ und die „Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels“ Ziele der Umweltpolitik der Union. Um die in Artikel 191 AEUV genannten Ziele zu erreichen, sollte Artikel 192 Absatz 1 AEUV daher als Rechtsgrundlage für den Vorschlag herangezogen werden.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Diese Initiative ist mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar. Angesichts der Notwendigkeit, die Verordnung (EU) 2023/1115 zu ändern, indem ihr Geltungsbeginn verschoben wird, können die Ziele dieser Initiative nicht von den Mitgliedstaaten selbst erreicht werden.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, d. h., er geht nicht über das für die Erreichung der Ziele der Verträge, insbesondere für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderliche Maß hinaus. Ebenso wie für die Subsidiaritätsprüfung gilt, dass die Mitgliedstaaten diese Punkte ohne einen Vorschlag zur Änderung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2023/1115 nicht angehen können.
•Wahl des Instruments
Mit dem Vorschlag wird die Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union lediglich insofern geändert, als der Geltungsbeginn und die damit verbundenen Fristen verschoben werden. Es sollte daher dieselbe Form des Rechtsakts, d. h. eine Verordnung, gewählt werden.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
Die Kommission hat einen intensiven Austausch mit mehreren Mitgliedstaaten, Drittländern sowie Marktteilnehmern und Händlern geführt, die geltend gemacht haben, dass aufgrund der Herausforderungen, mit denen sie unter anderem im Zusammenhang mit der Einführung von Sorgfaltspflichtregelungen für relevante Rohstoffe und Erzeugnisse konfrontiert seien, mehr Zeit für die Vorbereitung der Anwendung dieser Verordnung benötigt werde.
•Folgenabschätzung
Für den Vorschlag, der zur Annahme der Verordnung (EU) 2023/1115 führte, wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt. Mit dem vorliegenden Vorschlag werden lediglich der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 und die damit verbundenen Fristen geändert.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Das Hauptziel dieses Vorschlags besteht darin, den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 um 12 Monate zu verschieben, um es den Mitgliedstaaten, Marktteilnehmern und Händlern zu ermöglichen, besser vorbereitet und in der Lage zu sein, ihren Verpflichtungen aus der genannten Verordnung in vollem Umfang nachzukommen.
Mit dem Vorschlag wird nicht der Inhalt der Vorschriften geändert, sondern es wird lediglich der Geltungsbeginn um 12 Monate verschoben.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Finanzbogen, in dem die Auswirkungen auf die Haushalts-, Personal- und Verwaltungsressourcen dargelegt sind, war dem Vorschlag beigefügt, der zur Annahme der Verordnung (EU) 2023/1115 führte.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Mit diesem Vorschlag werden der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 und die damit verbundenen Fristen geändert. Da der Inhalt der Vorschriften durch den Vorschlag nicht geändert wird, bleibt die Bewertung der Umsetzung dieselbe wie die des Vorschlags, der zur Annahme der Verordnung (EU) 2023/1115 geführt hat.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 sowie die Fristen in anderen damit verbundenen Bestimmungen, insbesondere die Ermächtigung der Kommission zur Einstufung von Ländern oder Landesteilen, die ein geringes oder hohes Risiko aufweisen, die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die Übergangsbestimmungen und die Bestimmungen über den späteren Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 für Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen. Das bedeutet, dass die in Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 aufgeführten Vorschriften mit wesentlichen Verpflichtungen anstatt ab dem 30. Dezember 2024 erst ab dem 30. Dezember 2025 gelten. Die übrigen damit zusammenhängenden Fristen werden entsprechend angepasst, um die Anwendung dieser Vorschriften um 12 Monate zu verschieben. Um den Marktteilnehmern und Händlern jedoch rechtzeitig vor Beginn der Anwendung ihrer Sorgfaltspflichten Informationen über die Risikoeinstufung der betreffenden Erzeugerländer zur Verfügung zu stellen, wird das Datum, bis zu dem die Kommission Länder oder Landesteile einstufen muss, die ein geringes oder hohes Risiko aufweisen, lediglich um sechs Monate verschoben.
Der Grund für diesen Vorschlag ist der Bedarf der Drittländer, Mitgliedstaaten sowie Marktteilnehmer und Händler an zusätzlicher Zeit, um besser vorbereitet zu sein und einen reibungslosen Beginn der Umsetzung dieser wichtigen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Entwaldung zu gewährleisten.
2024/0249 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich der Bestimmungen zum Geltungsbeginn
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Verordnung (EU) 2023/1115 wurde mit dem Ziel erlassen, Entwaldung und Waldschädigung zu verringern. Sie enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der Union von relevanten Erzeugnissen gemäß ihrem Anhang I, die relevante Rohstoffe, nämlich Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. Insbesondere soll mit der Verordnung sichergestellt werden, dass diese Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse nur dann auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind, im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und von einer Sorgfaltserklärung abgedeckt sind. Die meisten Bestimmungen der genannten Verordnung gelten ab dem 30. Dezember 2024.
(2)Um sicherzustellen, dass die Ziele der Verordnung (EU) 2023/1115 erreicht werden, müssen Marktteilnehmer und Händler, die relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung die Sorgfaltspflicht erfüllen und damit nachweisen, dass die relevanten Erzeugnisse die Anforderungen der genannten Verordnung erfüllen. Die Marktteilnehmer sind für eine gründliche Prüfung und Analyse ihrer eigenen Geschäftstätigkeit verantwortlich; dabei müssen sie in erster Linie Daten erheben, die für die Verordnung (EU) 2023/1115 relevant sind, und entsprechende Unterlagen zu deren Untermauerung bei jedem einzelnen Lieferanten beschaffen.
(3)Die Kommission hat wichtige Schritte unternommen, um die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1115 in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern zu erleichtern. Insbesondere enthält der Leitfaden zur Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Erzeugnisse Leitlinien für Marktteilnehmer, Händler und zuständige Behörden zu den wichtigsten Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 und präzisiert unter anderem die Auslegung des Begriffs „landwirtschaftliche Nutzung“, insbesondere in Bezug auf die Umwandlung von Wäldern in Flächen, deren Zweck nicht landwirtschaftliche Nutzung ist, wie vom Europäischen Parlament und dem Rat gefordert.
(4)Darüber hinaus liefert die Mitteilung über den strategischen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit eine umfassende Struktur für die Zusammenarbeit mit Drittländern, um die Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/115 zu erleichtern. In der Mitteilung sind außerdem die allgemeinen Grundsätze dargelegt, die die Kommission bei der Einstufung von Ländern oder Landesteilen mit geringem Risiko bzw. mit hohem Risiko gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 anzuwenden beabsichtigt.
(5)Die Durchführungsverordnung vom [xx 2024] über die Funktionsweise des Informationssystems gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 sieht ein Informationssystem und den Zugang zu diesem System für Marktteilnehmer und Händler sowie gegebenenfalls deren Bevollmächtigte, zuständige Behörden und Zollbehörden vor, damit sie ihren jeweiligen in der Verordnung festgelegten Verpflichtungen nachkommen können. Marktteilnehmer und Händler wären somit in der Lage, bereits vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 Sorgfaltserklärungen zu registrieren und abzugeben.
(6)Die Kommission ist der Auffassung, dass der Geltungsbeginn der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1115, die Verpflichtungen für Marktteilnehmer, Händler und zuständige Behörden enthalten und in Artikel 38 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführt sind, um 12 Monate verschoben werden sollte. Dies ist objektiv notwendig, um es Drittländern, den Mitgliedstaaten und den Marktteilnehmern und Händlern zu ermöglichen, umfassend vorbereitet zu sein und unter anderem die erforderlichen Sorgfaltspflichtregelungen für alle relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse einzurichten, damit sie ihren Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommen können.
(7)Angesichts der Verschiebung des Geltungsbeginns gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 um 12 Monate sollten die Fristen in anderen damit verbundenen Bestimmungen wie insbesondere der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, den Übergangsbestimmungen und den Bestimmungen über den späteren Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 für Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen entsprechend angepasst werden.
(8)Um den Marktteilnehmern und Händlern jedoch rechtzeitig vor Beginn der Anwendung ihrer Sorgfaltspflichten Informationen über die Risikoeinstufung der betreffenden Erzeugerländer zur Verfügung zu stellen, sollte das Datum, bis zu dem die Kommission Länder oder Landesteile einstufen muss, die ein geringes oder hohes Risiko aufweisen, lediglich um sechs Monate verschoben werden.
(9)Die Verordnung (EU) 2023/1115 sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115
Die Verordnung (EU) 2023/1115 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 29 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Liste der Länder oder Landesteile, die ein geringes oder hohes Risiko aufweisen, wird im Wege von Durchführungsrechtsakten veröffentlicht, die spätestens am 30. Juni 2025 gemäß dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden.“
2.Artikel 37 erhält folgende Fassung:
„Artikel 37
Aufhebung
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 wird mit Wirkung vom 30. Dezember 2025 aufgehoben.
(2) Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gilt jedoch bis zum 31. Dezember 2028 weiterhin für Holz und Holzerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2025 in Verkehr gebracht wurden.
(3) Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung müssen Holz und Holzerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 31. Dezember 2028 in Verkehr gebracht wurden, Artikel 3 der vorliegenden Verordnung entsprechen.“
3.Artikel 38 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(2) Vorbehaltlich Absatz 3 des vorliegenden Artikels beginnt die Geltung der Artikel 3 bis 13, der Artikel 16 bis 24 und der Artikel 26, 31 und 32 ab dem 30. Dezember 2025.
(3) Für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2020 gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2013/34/EU als Kleinstunternehmen bzw. als kleines Unternehmen niedergelassen waren, gelten die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Artikel ab dem 30. Juni 2026, jedoch nicht bezüglich Erzeugnissen, die unter den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 fallen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident /// Die Präsidentin