EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 31.5.2024
COM(2024) 365 final
2024/0128(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 im Hinblick auf Vanuatu
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Document 52024PC0365
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Regulation (EU) 2018/1806 as regards Vanuatu
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 im Hinblick auf Vanuatu
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 im Hinblick auf Vanuatu
COM/2024/365 final
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 31.5.2024
COM(2024) 365 final
2024/0128(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 im Hinblick auf Vanuatu
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Republik Vanuatu ist in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 1 unter den Drittländern aufgeführt, deren Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Pflicht, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind.
Die Befreiung der Staatsangehörigen Vanuatus von der Visumpflicht gilt seit dem 28. Mai 2015, als das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) 2 unterzeichnet wurde und seine vorläufige Anwendung nach Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens begann. Das Abkommen trat am 1. April 2017 in Kraft.
Seit dem 25. Mai 2015 wendet Vanuatu Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren an, die es visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen ermöglichen, problemlos die Staatsangehörigkeit eines von der Visumpflicht befreiten Landes zu erwerben, wodurch sie das Schengen-Visumverfahren umgehen und visumfrei in die EU einreisen können.
Auf der Grundlage konkreter Informationen und Daten, von Berichten und Statistiken sowie ihrer Kontakte mit den vanuatuischen Behörden kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Staatsbürgerschaftsregelungen Vanuatus für Investoren in ihrer derzeitigen Form und Wirkungsweise die Ziele der Visumpolitik der Union unterlaufen, nach der Staatsangehörige visumpflichtiger Drittländer anhand der Kriterien des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 3 und der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 noch nicht in vollem Umfang gilt, zu überprüfen sind. Die Art und Weise, in der die genannten Regelungen angewendet werden, birgt die Gefahr, dass das Verfahren der Union für Kurzaufenthaltsvisa und die damit verbundene Bewertung der Sicherheits- und Migrationsrisiken umgangen werden.
Nach Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens können die Vertragsparteien das Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz der nationalen Sicherheit ganz oder teilweise aussetzen. Auf dieser Grundlage nahm die Kommission am 12. Januar 2022 einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates 4 über die teilweise Aussetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte an. Der Beschluss wurde am 3. März 2022 vom Rat angenommen. 5 Die Aussetzung des Abkommens war auf gewöhnliche Reisepässe beschränkt, die ab dem 25. Mai 2015 ausgestellt wurden, das heißt ab dem Zeitpunkt, zu dem ein deutlicher Anstieg der positiv beschiedenen Anträge im Rahmen der Staatsbürgerschaftsregelungen Vanuatus für Investoren zu verzeichnen war.
Da mit dem Beschluss (EU) 2022/366 des Rates das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ausgesetzt wurde, musste die Kommission auch den Aussetzungsmechanismus nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1806 auslösen.
Daher hat die Kommission im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1806 auf der Grundlage ihrer Schlussfolgerung, dass die Gewährung der Staatsbürgerschaft durch Vanuatu im Rahmen seiner Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren ein erhöhtes Risiko für die innere Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellt, die Durchführungsverordnung (EU) 2022/693 6 über die vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige Vanuatus, die Inhaber eines ab dem 25. Mai 2015 ausgestellten gewöhnlichen Reisepasses sind, für einen Zeitraum von neun Monaten, anwendbar vom 4. Mai 2022 bis zum 3. Februar 2023, erlassen.
Nach Inkrafttreten der Aussetzung nahm die Kommission im Einklang mit Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2018/1806 einen verstärkten Dialog mit Vanuatu auf, um in Bezug auf die Gegebenheiten, die zur vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht geführt hatten, Abhilfe zu schaffen.
Während des ersten neunmonatigen Aussetzungszeitraums hielten die Parteien nur eine einzige Sitzung im Rahmen des Dialogs ab, und zwar am 12. Mai 2022. Die Kommission schlug Vanuatu vor, einen Gesprächspartner zu benennen und monatliche Fachsitzungen abzuhalten. Während dieses Zeitraums übermittelte Vanuatu der Kommission keine weiteren Kontakte oder Informationen.
Da das erhöhte Risiko für die innere Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten während des in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/693 festgelegten Zeitraums von neun Monaten nicht behoben wurde, erließ die Kommission im Einklang mit Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1806 am 1. Dezember 2022 die Delegierte Verordnung (EU) 2023/222 7 zur Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht um 18 Monate und zur Ausweitung ihres Anwendungsbereichs auf alle Staatsangehörigen Vanuatus.
Mit der Delegierten Verordnung wurde Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 entsprechend geändert, indem neben Vanuatu eine Fußnote eingefügt wurde, aus der hervorgeht, dass die Befreiung von der Visumpflicht für alle Staatsangehörigen Vanuatus vom 4. Februar 2023 bis zum 3. August 2024 ausgesetzt ist.
Parallel dazu nahm der Rat auf Vorschlag der Kommission 8 einen Beschluss über die vollständige Aussetzung der Anwendung des Abkommens 9 an.
In dieser zweiten Aussetzungsphase setzte die Kommission den Dialog mit Vanuatu fort, wobei zwischen Februar 2023 und April 2024 vier Sitzungen stattfanden und zahlreiche schriftliche Informationen ausgetauscht wurden. Die meisten Bedenken im Zusammenhang mit den Staatsbürgerschaftsregelungen Vanuatus für Investoren, auf die die Kommission in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/693 hingewiesen hat, bestehen jedoch nach wie vor. Vanuatu hat im Jahr 2023 zwar eine Reihe von Gesetzesänderungen angenommen, mit denen diese Bedenken ausgeräumt werden sollten, doch hat das Land keinen zufriedenstellenden Nachweis dafür erbracht, dass diese Änderungen ordnungsgemäß umgesetzt werden und ausreichen, um die Sicherheitsrisiken, die sich aus der Anwendung seiner Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren ergeben, zu mindern.
Gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1806 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht 10 vorgelegt, in dem sie den Dialog mit Vanuatu ausführlich beschreibt und zu dem Schluss gelangt, dass Vanuatu bezüglich der Gegebenheiten, die zu der Aussetzung geführt haben, keine Abhilfe geschaffen hat. Folglich ist die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1806 der Auffassung, dass die genannte Verordnung geändert werden sollte, um die Bezugnahme auf Vanuatu aus Anhang II in Anhang I zu überführen und damit die Visumpflicht für Staatsangehörige Vanuatus dauerhaft wieder einzuführen.
Hat die Kommission einen solchen Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt, so sollten gemäß Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1806 der Zeitraum der Aussetzung der Befreiung Vanuatus von der Visumpflicht um sechs Monate verlängert und die Fußnote durch den Erlass einer delegierten Verordnung der Kommission entsprechend geändert werden. Eine solche Verlängerung ist erforderlich, um die Aussetzung aufrechtzuerhalten und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat genügend Zeit für die Prüfung und Annahme des Kommissionsvorschlags einzuräumen 11 .
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
In der Verordnung (EU) 2018/1806 sind die Drittländer aufgeführt, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Die Verordnung (EU) 2018/1806 wird von allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Irlands angewendet. Sie wird auch von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz angewendet. Die Verordnung ist Teil der gemeinsamen Visumpolitik der EU für Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Diese Initiative steht im Einklang mit der Grenzverwaltungs- und Sicherheitspolitik der EU, da ihr Hauptziel darin liegt, Sicherheitsrisiken für den Schengen-Raum entgegenzuwirken.
Der Vorschlag zielt insbesondere darauf ab, möglichen Missbrauch im Zusammenhang mit dem visumfreien Reisen durch Staatsangehörige eines Landes zu verhindern, das Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren anwendet, die für die Mitgliedstaaten eine Reihe von Risiken in Bezug auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit mit sich bringen.
Dieser Vorschlag trägt den Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu dem betreffenden Drittland Rechnung.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für den Vorschlag ist Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), mit dem die Union ermächtigt wird, Maßnahmen zu entwickeln, die die gemeinsame Politik in Bezug auf Visa und andere kurzfristige Aufenthaltstitel betreffen. Die vorgeschlagene Änderungsverordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar.
•Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Wahl des Instruments
Die erforderliche Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 ist im Wege einer Verordnung vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten können nicht einzeln handeln, um das politische Ziel zu erreichen. Es stehen keine anderen (nicht-legislativen) Optionen zur Erreichung des politischen Ziels zur Verfügung.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
Die Kommission hat die Mitgliedstaaten in der Gruppe „Visa“ regelmäßig über den Dialog mit Vanuatu seit Inkrafttreten der Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht unterrichtet und konsultiert. Im Rahmen des verstärkten Dialogs hat die Kommission während des Aussetzungszeitraums zahlreiche Treffen und einen schriftlichen Informationsaustausch mit den Behörden Vanuatus abgehalten.
•Folgenabschätzung
Die Analyse der politischen Entscheidung zur Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige Vanuatus und die entsprechenden Belege sind in dem diesem Vorschlag beigefügten Bericht an das Europäische Parlament und den Rat dargelegt. Wie oben erläutert, ist die Kommission angesichts des Risikos für die innere Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten durch die Staatsbürgerschaftsregelungen Vanuatus der Auffassung, dass es gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1806 erforderlich ist, Vanuatu in die Liste der Drittländer zu überführen, deren Staatsangehörige ein Schengen-Visum benötigen. Da daher keine Wahl zwischen alternativen politischen Optionen besteht und der Vorschlag voraussichtlich keine erheblichen wirtschaftlichen, ökologischen oder sozialen Auswirkungen hat und keine erheblichen Ausgaben nach sich zieht, ist keine Folgenabschätzung erforderlich.
•Grundrechte
Der Vorschlag hat keine negativen Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte in der Europäischen Union.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die geänderte Verordnung ist ab dem Tag ihres Inkrafttretens unmittelbar anwendbar und von den Mitgliedstaaten unverzüglich umzusetzen. Ein Durchführungsplan ist nicht erforderlich.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Es wird vorgeschlagen, die Verordnung (EU) 2018/1806 zu ändern, um Vanuatu aus Anhang II (Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Pflicht, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind) in Anhang I (Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen) zu überführen.
2024/0128 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 im Hinblick auf Vanuatu
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 wird die Liste der Drittländer aufgestellt, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von dieser Visumpflicht befreit sind.
(2)Die Republik Vanuatu ist in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 unter den Drittländern aufgeführt, deren Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Pflicht, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind. Die Befreiung der Staatsangehörigen Vanuatus von der Visumpflicht gilt seit dem 28. Mai 2015, als das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte 13 (im Folgenden „Abkommen“) unterzeichnet wurde und seine vorläufige Anwendung nach Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens begann. Das Abkommen trat am 1. April 2017 in Kraft.
(3)Seit dem 25. Mai 2015 wendet Vanuatu Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren an, nach denen Drittstaatsangehörige, die eigentlich visumpflichtig sind, die Möglichkeit haben, im Gegenzug für Investitionen die Staatsbürgerschaft Vanuatus zu erwerben und dadurch visumfrei in die Union einzureisen.
(4)Die Gewährung der Staatsbürgerschaft durch Vanuatu im Rahmen seiner Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren wurde als Umgehung des Verfahrens der Union für Kurzaufenthaltsvisa und der damit verbundenen Bewertung der Sicherheits- und Migrationsrisiken sowie als erhöhtes Risiko für die innere Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten angesehen, weshalb der Rat am 3. März 2022 im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens den Beschluss (EU) 2022/366 14 angenommen hat, mit dem die Anwendung des Abkommens teilweise ausgesetzt wird. Die Aussetzung der Anwendung des Abkommens beschränkte sich auf gewöhnliche Reisepässe, die ab dem 25. Mai 2015 ausgestellt wurden, das heißt ab dem Zeitpunkt, zu dem ein deutlicher Anstieg der positiv beschiedenen Anträge im Rahmen der Staatsbürgerschaftsregelungen Vanuatus für Investoren zu verzeichnen war.
(5)Am 27. April 2022 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2022/693 15 über die vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige Vanuatus vom 4. Mai 2022 bis zum 3. Februar 2023 nach Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1806.
(6)Nach Beginn der Anwendung der vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht am 4. Mai 2022 nahm die Kommission im Einklang mit Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1806 einen verstärkten Dialog mit Vanuatu auf, um in Bezug auf die Gegebenheiten, die zur vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht geführt haben, Abhilfe zu schaffen. Vanuatu hat sich jedoch an dieser Phase des Dialogs nicht sinnvoll beteiligt.
(7)Da diese Gegebenheiten fortbestanden und Vanuatu keinen Einsatz zeigte, um diesbezüglich Abhilfe zu schaffen, hob der Rat den Beschluss (EU) 2022/366 mit Wirkung vom 4. Februar 2023 auf und setzte die Anwendung des Abkommens mit dem Beschluss (EU) 2022/2198 16 insgesamt aus.
(8)Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1806 erließ die Kommission am 1. Dezember 2022 die Delegierte Verordnung (EU) 2023/222 über die vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht 17 vom 4. Februar 2023 bis zum 3. August 2024.
(9)Nach dem Beginn der Anwendung dieser Delegierten Verordnung setzte die Kommission den Dialog mit Vanuatu fort, wobei zwischen Februar 2023 und April 2024 vier Sitzungen stattfanden und zahlreiche schriftliche Informationen ausgetauscht wurden.
(10)Die meisten Bedenken im Zusammenhang mit den von Vanuatu angewandten Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren, die von der Kommission in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/693 dargelegt wurden, bestehen nach wie vor. Vanuatu hat im Jahr 2023 zwar eine Reihe von Gesetzesänderungen angenommen, um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, doch hat das Land keinen zufriedenstellenden Nachweis dafür erbracht, dass diese Änderungen umgesetzt werden und ausreichen, um die mit seinen Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren verbundenen Sicherheitsrisiken zu mindern.
(11)Die von Vanuatu angewandten Staatbürgerschaftsregelungen für Investoren enthalten weiterhin nicht das Erfordernis, dass der Antragsteller tatsächlich in Vanuatu wohnt oder sich dort physisch aufhält. Die Antragstellung erfolgt weiter über spezialisierte Agenturen außerhalb Vanuatus, sodass der Antragsteller keinen direkten Kontakt zu den vanuatuischen Behörden haben muss. Während des Antragsverfahrens finden keine Befragungen des Antragstellers statt. Da keine persönliche Befragung vorschrieben ist, haben die vanuatuischen Behörden weniger Möglichkeiten, den Antragsteller ordnungsgemäß zu beurteilen oder die im Antrag enthaltenen Informationen, einschließlich ihrer Richtigkeit und Glaubwürdigkeit, nachzuprüfen.
(12)Die Anträge werden weiterhin innerhalb sehr kurzer Fristen bearbeitet. Insbesondere dauern die Überprüfung und das Due-Diligence-Verfahren eines Antrags höchstens 14 Tage, was auf 30 Tage verlängert werden kann. Die Ablehnungsquote ist nach wie vor äußerst niedrig, was die Einschätzung der Kommission hinsichtlich der geringen Zuverlässigkeit des Überprüfungsverfahrens bestätigt. Nach Angaben Vanuatus hat das Land in den Jahren 2022 und 2023 im Gegenzug für Investitionen 1988 Anträge auf Staatsbürgerschaft erhalten, von denen nur 27 abgelehnt wurden.
(13)Im März 2023 änderte Vanuatu sein Staatsbürgerschaftsgesetz, indem es die Einrichtungen und Verfahren für die Überprüfung und Due-Diligence-Prüfungen der Anträge änderte. Insbesondere wurde der zuvor bestehende, vom Premierminister ernannte interne Überprüfungsausschuss durch drei Einrichtungen ersetzt: die Polizei von Vanuatu, die zentrale Meldestelle und die Einwanderungsbehörde des Landes. Diese Einrichtungen führen die Überprüfungen – auch in Interpol-Datenbanken – durch und erstatten dem Generalsekretär der Staatsbürgerschaftskommission Bericht. Zwar scheint dieses neue Verfahren einerseits das Risiko zu mindern, dass in Interpol-Datenbanken geführten Personen die Staatsbürgerschaft verliehen wird, andererseits enthält es jedoch keine weiteren Elemente, die erforderlich wären, um das Nichtvorliegen von Sicherheitsrisiken seitens der Antragsteller ordnungsgemäß zu bewerten. Insbesondere gibt es für die Behörden Vanuatus keine angemessenen Mittel, um die Echtheit der von den Herkunfts- oder Wohnsitzländern der Antragsteller ausgestellten Dokumente, einschließlich Identitätsdokumenten und Strafregistern, zu verifizieren, da die Behörden des Landes keine Informationen mit den Herkunfts- oder Wohnsitzländern der Antragsteller austauschen.
(14)Zu den Herkunftsländern erfolgreicher Antragsteller in den Jahren 2022 und 2023 gehören hauptsächlich Länder, deren Staatsangehörige ein Visum für Kurzaufenthalte in der Union benötigen. Im Jahr 2023 stammten die meisten Anträge von Staatsangehörigen Chinas (519) und Russlands (237). Im Gegensatz zu anderen Drittländern, die Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren anwenden, hat Vanuatu nach der russischen Aggression gegen die Ukraine weiterhin Anträge russischer Staatsangehöriger angenommen und bearbeitet.
(15)Vor 2021 konnten Personen, die die Staatsbürgerschaft Vanuatus im Rahmen eines Staatsbürgerschaftsprogramms für Investoren erworben hatten, anschließend in Vanuatu auch eine Namensänderung beantragen. Während des Dialogs teilte Vanuatu der Kommission mit, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften im Jahr 2021 dahin gehend geändert wurden, dass Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft in Vanuatu keine Namensänderung registrieren lassen können. Vanuatu teilte der Kommission jedoch auch mit, dass seit 2019 keine Aufzeichnungen über Namensänderungen vorlägen, sodass das Land weder Informationen über die Zahl der Personen, die die Staatsbürgerschaft durch Investitionen erworben und anschließend ihren Namen geändert hatten, noch über etwaige spätere Überprüfungen dieser Personen bereitstellen könne.
(16)Vanuatu unterrichtete die Kommission zwar darüber, dass es nach seiner Rechtsprechung möglich ist, die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn diese durch Betrug oder auf andere Weise rechtswidrig erlangt wurde, legte jedoch keine Informationen über im Rahmen der Investorenregelungen erworbene Staatsbürgerschaften vor, die dann später tatsächlich entzogen wurden. Darüber hinaus hat Vanuatu keinen strukturellen Ex-post-Überwachungsmechanismus eingeführt, um die potenziellen Sicherheitslücken durch mehr als 10 000 Reisepässe, die vor der Änderung der Rechtsvorschriften und der Einführung eines angeblich robusteren Überprüfungsverfahrens ausgestellt wurden, zu schließen. Im Februar 2023 richtete Vanuatu eine Ermittlungskommission ein, die beauftragt wurde, sämtliche seit Einführung der Regelungen erfolgten mutmaßlichen Verstöße während der Anwendung zu untersuchen. Im April 2024 teilte Vanuatu mit, dass die Untersuchungen der Ermittlungskommission noch nicht abgeschlossen seien und das Land keinen konkreten Termin zur Vorlage der Ergebnisse nennen könne.
(17)Gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1806 hat die Kommission vor Ablauf der Gültigkeit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/222 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht 18 vorgelegt, in dem sie ausführlich den Dialog mit Vanuatu beschreibt und zu dem Schluss gelangt, dass Vanuatu hinsichtlich der Gegebenheiten, die zu der Aussetzung geführt haben, keine Abhilfe geschaffen hat.
(18)Die Verordnung (EU) 2018/1806 sollte daher geändert werden, indem die Bezugnahme auf Vanuatu aus Anhang II in Anhang I überführt und die Visumpflicht für Staatsangehörige Vanuatus dauerhaft wieder eingeführt wird.
(19)Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 19 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 20 genannten Bereich gehören.
(20)Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 21 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 22 genannten Bereich gehören.
(21)Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 23 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 24 genannten Bereich gehören.
(22)Diese Verordnung stellt keine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 25 beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(23)Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 dar —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2018/1806 wird wie folgt geändert:
1.In Anhang I Teil 1 wird nach dem Eintrag „Usbekistan“ folgender Eintrag eingefügt:
„Vanuatu“
2.In Anhang II Teil 1 wird folgender Eintrag gestrichen:
„Vanuatu (*)
_________
*Die Befreiung von der Visumpflicht wird vom 4. Februar 2023 bis zum 3. Februar 2025 für alle Staatsangehörigen Vanuatus ausgesetzt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin Der Präsident /// Die Präsidentin