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Document 52024PC0342

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffend die Durchlässigkeit zwischen den Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln und den Übergangsregeln für den Ursprung zu vertreten ist

COM/2024/342 final

Brüssel, den 30.7.2024

COM(2024) 342 final

2024/0201(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffend die Durchlässigkeit zwischen den Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln und den Übergangsregeln für den Ursprung zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss des Abkommens EU-Dänemark-Färöer im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen EU-Dänemark-Färöer zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits 1 (im Folgenden „Abkommen“) zielt darauf ab, durch die Ausweitung des Handels zwischen den Vertragsparteien die ausgewogene Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu fördern. Das Abkommen trat am 1. Januar 1997 in Kraft.

2.2.Der Gemischte Ausschuss

Der gemäß Artikel 31 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu ändern (Artikel 4 des Protokolls Nr. 3). Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.

2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Gemischten Ausschusses

Der Gemischte Ausschuss soll in seiner nächsten Sitzung oder per Briefwechsel einen Beschluss zur Änderung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden der „vorgesehene Rechtsakt“) annehmen.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

In der ersten Fachsitzung zu Übergangsregeln für den Ursprung am 5. Februar 2020 in Brüssel kam die Mehrheit der Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln 2 (im Folgenden „Übereinkommen“) überein, die überarbeiteten Regeln des Übereinkommens (im Folgenden „Übergangsregeln für den Ursprung“ 3 ) vorübergehend auf bilateraler Basis parallel zu den Regeln des Übereinkommens anzuwenden, bis die Annahme der überarbeiteten Regeln des Übereinkommens erfolgt ist.

Seit dem 1. September 2021 ist bereits ein Netz bilateraler Protokolle über Ursprungsregeln zwischen Vertragsparteien des Übereinkommens in Kraft, wodurch die Übergangsregeln für die EU und für das Königreich Dänemark für die Färöer anwendbar wurden.

Ziel der Übergangsregeln für den Ursprung ist die Einführung gelockerter Regeln, mit denen die Gewährung der Präferenzursprungseigenschaft für Waren erleichtert werden soll. Da die Übergangsregeln für den Ursprung generell weniger streng gefasst sind als die Regeln des Übereinkommens, könnten Waren, die letzteren entsprechen, auch nach den Übergangsregeln für den Ursprung für eine Behandlung als Ursprungserzeugnisse in Betracht kommen; hiervon ausgenommen sind einige landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 2, 4 bis 15 und 16 (außer verarbeiteten Fischereierzeugnissen) sowie der Kapitel 17 bis 24 des Harmonisierten Systems, da sich die Übergangsregeln für diese Erzeugnisse von denen des Übereinkommens unterscheiden oder strenger gefasst sind.

Die Übergangsregeln für den Ursprung sind parallel zu den Ursprungsregeln des Übereinkommens anwendbar, wodurch zwei verschiedene Kumulierungszonen entstehen.

Die Übergangsregeln sehen eine Durchlässigkeit zwischen den beiden Systemen von Ursprungsregeln vor, indem die Ausstellung nachträglicher Ursprungsnachweise auf der Grundlage eines gemäß den Regeln des Übereinkommens ausgestellten Nachweises unter der Voraussetzung zugelassen wird, dass die jeweiligen Erzeugnisse die Anforderungen beider Regelwerke erfüllen.

Die derzeitige Bestimmung der Übergangsregeln über die Durchlässigkeit zwischen den beiden Systemen von Ursprungsregeln (Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d der Anlage A des Protokolls über die Ursprungsregeln) hat zu schwerfälligen Zollverfahren geführt und Wirtschaftsbeteiligte daran gehindert, in den vollen Genuss der Vorteile zu kommen, die mit der parallelen Anwendung der Übergangsregeln und des Übereinkommens einhergehen.

Die Vertragsparteien sind übereingekommen, die Übergangsregeln schon früher anzuwenden, um die Handelsströme und Zollabläufe an das bevorstehende Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens (auf der die Übergangsregeln beruhen) anzupassen. Es ist daher angezeigt, die Anwendung der Durchlässigkeit für den verbleibenden Zeitraum der Anwendung der Übergangsregeln bis zum Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens zu erleichtern.

Daher sollte Artikel 8 der Anlage A zum Protokoll Nr. 3 geändert werden, um die Anwendung der bestehenden Durchlässigkeit zwischen dem Übereinkommen und den Übergangsregeln für den Ursprung zu vereinfachen.

Der Standpunkt, den die Europäische Union im Gemischten Ausschuss vertritt, sollte vom Rat festgelegt werden.

Die vorgeschlagene Änderung ist technischer Art und bezieht sich auf die derzeit zwischen den Vertragsparteien geltenden Übergangsregeln für den Ursprung; sie berührt nicht den Inhalt des geltenden Protokolls über die Ursprungsregeln. Eine Folgenabschätzung ist daher nicht erforderlich.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlässt der Rat einen Beschluss „zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 4 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Beim Gemischten Ausschuss handelt es sich um ein Gremium, das durch eine Übereinkunft – nämlich das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits – eingesetzt wurde.

Der Rechtsakt, den der Gemischte Ausschuss annehmen soll, stellt einen rechtswirksamen Akt dar.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

Somit ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Auswirkungen auf den Haushalt

Die Vereinfachung betreffend die Durchlässigkeit zwischen den Ursprungsregeln des Übereinkommens und den Übergangsregeln für den Ursprung haben keine messbaren Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da sie hauptsächlich die Erleichterung des Handels und die Konsolidierung moderner Praktiken durch die Zollbehörden betreffen. Die Vereinfachung zielt auf die Bereiche ab, die nach wie vor in die Zuständigkeit der Behörden fallen, ohne den Inhalt der Regeln, auf deren Grundlage Waren die Präferenzursprungseigenschaft erlangen, zu beeinträchtigen; außerdem soll die Anwendung des bestehenden Grundsatzes der Durchlässigkeit erleichtert werden.

6.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts

Da der Rechtsakt des Gemischten Ausschusses zu einer Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen führen wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2024/0201 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffend die Durchlässigkeit zwischen den Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln und den Übergangsregeln für den Ursprung zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 97/126/EG des Rates 5 geschlossen und trat am 1. Januar 1997 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 34 des Abkommens und Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen kann der mit Artikel 31 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

(3)Der Gemischte Ausschuss soll in seiner nächsten Sitzung einen Beschluss zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen annehmen.

(4)Da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird, sollte der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt festgelegt werden.

(5)In der ersten Fachsitzung zu Übergangsregeln für den Ursprung am 5. Februar 2020 in Brüssel kam die Mehrheit der Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln 6 (im Folgenden „Übereinkommen“) überein, die überarbeiteten Regeln des Übereinkommens 7 (im Folgenden „Übergangsregeln für den Ursprung“ 8 ) vorübergehend auf bilateraler Basis parallel zu den Regeln des Übereinkommens anzuwenden, bis die Annahme der überarbeiteten Regeln des Übereinkommens erfolgt ist.

(6)Die Anwendung der Übergangsregeln für den Ursprung gewährleistet die Anpassung der Handelsströme und Zollverfahren, bis die überarbeiteten Bestimmungen des Übereinkommens, auf denen die Übergangsregeln beruhen, am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

(7)Es ist bereits ein Netz bilateraler Protokolle über Ursprungsregeln zwischen Vertragsparteien des Übereinkommens 9 in Kraft, wodurch die Übergangsregeln für den Ursprung ab dem 1. September 2021 anwendbar wurden 10 .

(8)Ziel der Übergangsregeln für den Ursprung ist die Einführung gelockerter Regeln, um die Gewährung der Präferenzursprungseigenschaft für Waren zu erleichtern. Da die Übergangsregeln für den Ursprung generell weniger streng gefasst sind als die Regeln des Übereinkommens, könnten Waren, die die Ursprungsregeln des Übereinkommens erfüllen, auch nach den Übergangsregeln für den Ursprung für eine Behandlung als Ursprungserzeugnisse in Betracht kommen, mit Ausnahme bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Kapitel 2, 4 bis 15 und 16 (außer verarbeiteten Fischereierzeugnissen) sowie der Kapitel 17 bis 24 des Harmonisierten Systems. Die Übergangsregeln für den Ursprung sind parallel zu den Ursprungsregeln des Übereinkommens anwendbar, wodurch zwei verschiedene Kumulierungszonen entstehen. Um die Anwendung der Durchlässigkeit zwischen dem Übereinkommen und den Übergangsregeln für den Ursprung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d von Anlage A des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen zu erleichtern, sollte daher Artikel 8 der Anlage A des Protokoll Nr. 3 zu dem Abkommen geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen zu vertretende Standpunkt beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 2.
(2)    ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
(3)    ABl. L 395 vom 9.11.2021, S. 84.
(4)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61–64.
(5)    Beschluss des Rates vom 6. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 1).
(6)    ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
(7)    Beschluss (EU) 2019/2198 des Rates vom 25. November 2019 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Änderung des Übereinkommens zu vertreten ist (ABl. L 339 vom 30.12.2019, S. 1).
(8)    ABl. L 395 vom 9.11.2021, S. 84.
(9)    EU, Island, Schweiz (einschließlich Liechtenstein), Norwegen, Färöer, Israel, Jordanien, Palästina (diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt), Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos), Nordmazedonien, Serbien, Montenegro, Georgien, Republik Moldau und Ukraine.
(10)    ABl. C, C/2024/1637, 20.2.2024.    
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Brüssel, den 30.7.2024

COM(2024) 342 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffend die Durchlässigkeit zwischen den Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln und den Übergangsregeln für den Ursprung zu vertreten ist








ANHANG

[Entwurf des] BESCHLUSS[ES] Nr. ... DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-DÄNEMARK-FÄRÖER

vom xx.xx.2024

zur

Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Der GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-DÄNEMARK-FÄRÖER —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits 1  (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 4 seines Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 3“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In der ersten Fachsitzung zu Übergangsregeln für den Ursprung am 5. Februar 2020 in Brüssel kam die Mehrheit der Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln 2 (im Folgenden „Übereinkommen“) überein, die überarbeiteten Regeln des Übereinkommens (im Folgenden „Übergangsregeln für den Ursprung“ 3 ) vorübergehend auf bilateraler Basis parallel zu den Regeln des Übereinkommens anzuwenden, bis die Annahme des überarbeiteten Übereinkommens erfolgt ist.

(2)Es ist bereits ein Netz bilateraler Protokolle über Ursprungsregeln zwischen Vertragsparteien des Übereinkommens in Kraft, wodurch die Übergangsregeln für den Ursprung ab dem 1. September 2021 anwendbar wurden 4 .

(3)Ziel der Übergangsregeln für den Ursprung ist die Einführung gelockerter Regeln, mit denen die Gewährung der Präferenzursprungseigenschaft für Waren erleichtert werden soll. Da die Übergangsregeln für den Ursprung generell weniger streng gefasst sind als die Regeln des Übereinkommens, könnten Waren, die letzteren entsprechen, auch nach den Übergangsregeln für den Ursprung für eine Behandlung als Ursprungserzeugnisse in Betracht kommen, mit Ausnahme bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Kapitel 2, 4 bis 15 und 16 (außer verarbeiteten Fischereierzeugnissen) sowie der Kapitel 17 bis 24 des Harmonisierten Systems.

(4)Die Übergangsregeln für den Ursprung sind parallel zu den Ursprungsregeln des Übereinkommens anwendbar, wodurch zwei verschiedene Kumulierungszonen entstehen. Um die Anwendung der Durchlässigkeit gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d von Anlage A des Protokolls Nr. 3 zwischen dem Übereinkommen und den Übergangsregeln für den Ursprung zu erleichtern, sollte Artikel 8 der Anlage A zum Protokoll Nr. 3 geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 8 der Anlage A des Protokolls Nr. 3 des Abkommens wird folgender Absatz 1a eingefügt:

1a.    Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe b kann die Kumulierung gemäß Artikel 7 auf Waren der Kapitel 1, 3 und 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) sowie der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems Anwendung finden, welche die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln gemäß Anlage I und den einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln erworben haben, sofern diese Vormaterialien und Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse der anwendenden Vertragsparteien sind, für welche die Kumulierung möglich ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf seine Annahme folgt.

Geschehen zu…

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitz

(1)    ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 2.
(2)    ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
(3)    ABl. L 395 vom 9.11.2021, S. 84. 
(4)    ABl. C, C/2024/1637, 20.2.2024.
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