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Document 52024DC0102

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK UND DEN EUROPÄISCHEN AUSSCHUSS FÜR SYSTEMRISIKEN Gemeinsamer Bericht über die Entwicklungen auf dem EU-Markt für Abschlussprüfungsleistungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse im Zeitraum von 2019 bis 2021

COM/2024/102 final

Brüssel, den 5.3.2024

COM(2024) 102 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK UND DEN EUROPÄISCHEN AUSSCHUSS FÜR SYSTEMRISIKEN

Gemeinsamer Bericht über die Entwicklungen auf dem EU-Markt für Abschlussprüfungsleistungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse im Zeitraum von 2019 bis 2021


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK UND DEN EUROPÄISCHEN AUSSCHUSS FÜR SYSTEMRISIKEN

Gemeinsamer Bericht über die Entwicklungen auf dem EU-Markt für Abschlussprüfungsleistungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse im Zeitraum von 2019 bis 2021

1.Einleitung

In diesem gemeinsamen Bericht werden die Entwicklungen auf dem EU-Markt für die Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Zeitraum von 2019 bis 2021 bewertet. Schwerpunkte sind dabei

-die Marktkonzentration,

-die Risiken aufgrund von Mängeln bei der Prüfungsqualität und

-die Tätigkeitsergebnisse der Prüfungsausschüsse.

Es handelt sich um den dritten Bericht nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 1 (im Folgenden die „Verordnung“). Der erste Marktüberwachungsbericht 2 befasste sich mit den Entwicklungen in den Jahren 2014 und 2015, der zweite Bericht 3 mit den Entwicklungen von 2016 bis 2018.

Erstellt wurde der vorliegende Bericht vom Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer (englisch Committee of European Auditing Oversight Bodies, im Folgenden „CEAOB“). Sofern nicht anders angegeben, bildeten die Berichte der zuständigen nationalen Behörden, die für die Beaufsichtigung der Prüfungstätigkeit verantwortlich sind, die Hauptdatenquelle. Die Daten beziehen sich hauptsächlich auf die Jahre 2020 und 2021 und wurden 2022 erhoben.

Erstmals enthält der Bericht auch Daten zu Norwegen. Sie wurden in Abschnitt 2.1 (Marktübersicht) und Abschnitt 2.2 (Marktkonzentration) herangezogen. Für das Vereinigte Königreich wurden keine Daten erhoben. Die in diesem Bericht enthaltenen Vergleichswerte für das Jahr 2018 umfassen auch die Daten zum Vereinigten Königreich, sofern nicht anders angegeben.

2.Entwicklungen des Marktes für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in der EU

2.1.Marktüberblick

Im Jahr 2021 waren in der EU und in Norwegen 200 484 Abschlussprüfer und 22 427 Prüfungsgesellschaften registriert. Tabelle 1 enthält die Zahlen sowohl für 2021 als auch für 2018 (ohne das Vereinigte Königreich). Die Zahl der Abschlussprüfer (für Unternehmen von öffentlichem Interesse und für andere Unternehmen) ist seit 2018 um 6 % und die Zahl der registrierten Prüfungsgesellschaften um 11 % zurückgegangen. Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, machen fast 4 % aller registrierten Prüfungsgesellschaften aus, was dem Anteil im Jahr 2018 entspricht.

Die Zahl der Abschlussprüfer, die bei einer Prüfungsgesellschaft beschäftigt oder mit einer Prüfungsgesellschaft assoziiert sind (als Partner oder anderweitig), ist um 7 % gestiegen.

Tabelle 1:    In der EU registrierte Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (2018-2021) 4

 

2018

2021

Veränderung

Abschlussprüfer

213 299

200 484

-6 %

Abschlussprüfer, die bei einer Prüfungsgesellschaft beschäftigt oder mit einer
Prüfungsgesellschaft assoziiert sind (als Partner oder anderweitig)

47 944

51 388

7 %

Prüfungsgesellschaften

25 110

22 427

-11 %

Davon Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen

1 090

1 008

-8 %

Die Zahl der Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ist von 2018 bis 2021 um 11 % gestiegen (vgl. Abbildung 1). Mit einem Anteil von 37 % waren börsennotierte Unternehmen 2021 EU-weit die größte Art von Unternehmen von öffentlichem Interesse (2018: 44 %).

Gemeinsame Prüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse machen 16 % der Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse aus. Von den 13 Mitgliedstaaten, die gemeinsame Prüfungen meldeten 5 , verzeichnete Frankreich erneut die meisten (87 % der in der EU‑27 und Norwegen insgesamt durchgeführten gemeinsamen Prüfungen). 2021 meldeten Belgien, Finnland, Irland, Kroatien und Polen gemeinsame Prüfungen, während 2018 von diesen fünf Ländern keine gemeinsamen Prüfungen gemeldet worden waren.

Abbildung 1:    Unternehmen von öffentlichem Interesse und Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (2018-2021) 6

Der Umsatz von Prüfungsgesellschaften in der EU‑25 7 und Norwegen, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, lag 2021 bei rund 30 Mrd. EUR 8 . Daten zu den zehn wichtigsten Prüfungsgesellschaften (englisch „10 key audit players“, im Folgenden „10KAP“) 9 zufolge lag deren geschätzter Umsatz in der EU‑25 und in Norwegen insgesamt bei rund 28 Mrd. EUR.

Die Umsatzzahlen sind je Mitgliedstaat sehr unterschiedlich, wobei Deutschland und Frankreich nach wie vor die beiden größten Märkte sind (dort werden 47 % des Umsatzes von Prüfungsgesellschaften in der EU erzielt) 10 .

11 % des (auf Prüfungsgesellschafts- oder auf Netzwerkebene gemeldeten) Umsatzes der Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, entfielen aus Einnahmen aus zulässigen Nichtprüfungsleistungen für geprüfte Unternehmen und 56 % aus Nichtprüfungsleistungen für andere Unternehmen.

10 % des EU-Gesamtumsatzes von Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, entfielen auf Einnahmen aus Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, bei deren Muttergesellschaft es sich um ein Unternehmen von öffentlichem Interesse handelt (2018: 9 %). 23 % entfielen auf Einnahmen aus Abschlussprüfungen bei anderen Unternehmen (vgl. Abbildung 2) (2018: 26 %). Dieser Anteil ist jedoch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich: In sieben Ländern entfielen mehr als 50 % der Einnahmen auf Abschlussprüfungsleistungen, in sechs Ländern hingegen weniger als ein Drittel 11 .

Abbildung 2: Aufschlüsselung des EU-Umsatzes der Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, nach Einnahmen (2021)

21 von 24 nationalen zuständigen Behörden aus dem Europäischen Wettbewerbsnetz (ECN) gaben an, im Zeitraum 2019-2021 weder eine Sektoruntersuchung für den Markt für Abschlussprüfungen durchgeführt noch kartellrechtliche oder Durchsetzungsmaßnahmen in diesem Sektor ergriffen zu haben. Zwei zuständige nationale Behörden berichteten, untersucht zu haben, wie hoch die Konzentration auf dem Markt für Abschlussprüfungen ist. Eine zuständige nationale Behörde berichtete von einer kartellrechtlichen Untersuchung, die in diesem Zeitraum stattgefunden habe. 12



2.2.Marktkonzentration

Die Mitgliedstaaten haben Marktdaten 13 für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durch die „Big Four“ (PwC, Deloitte, KPMG und EY), die „CR4“ (die vier größten Prüfungsgesellschaften je Land) und die 10KAP zur Verfügung gestellt.

Auf die „Big Four“ entfiel in 11 Mitgliedstaaten 14 (2018: 13 Mitgliedstaaten) ein Marktanteil von 80 % und ein durchschnittlicher Anteil am EU-Markt von 59 % (2018: 70 %) der Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse insgesamt.

In 13 Mitgliedstaaten 15 (2018: 7) waren die „Big Four“ gemessen an der Gesamtzahl der Prüfungsurteile im Rahmen von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nicht die vier größten Prüfungsgesellschaften. Für die „CR4“ betrug der durchschnittliche Marktanteil 70 %, für die 10KAP liegt er bei 81 %.

Abbildung 3:    Marktanteil der Prüfungsgesellschaften in Bezug auf die Anzahl der Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (2021)

Die „Big Four“ blieben dominant, was die Einnahmen aus Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse angeht. Auf EU-Ebene entfielen 86 % der Einnahmen aus Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und 71 % der Einnahmen aus Abschlussprüfungen bei anderen Unternehmen auf die „Big Four“ (vgl. Abbildung 4).

Abbildung 4:    % der Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, % der Einnahmen aus Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und % der Einnahmen aus Abschlussprüfungen bei anderen Unternehmen, nach Mitgliedstaat [Big Four] (2021)

Etwa 80 % des in der EU erzielten Gesamtumsatzes aller Prüfungsgesellschaften entfielen auf die „Big Four“, was der Situation von 2018 entspricht. Wie aus Abbildung 5 hervorgeht, waren die „Big Four“ ihrem Anteil an der Zahl der Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse zufolge die größten Prüfungsgesellschaften und kommen zusammen auf einen Anteil von 59 % am Markt für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse. Mazars war mit einem Marktanteil von 7 % die fünftgrößte Gesellschaft, gefolgt von BDO mit einem Marktanteil von 5 %.

Abbildung 5:    Marktanteil der 10KAP in Bezug auf die Anzahl der Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (2021)

Die „Big Four“ waren trotz rückläufiger Tendenz in Bezug auf die Anzahl der Prüfungen weiterhin dominant auf dem Markt für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse. Auf sie entfallen 86 % der Einnahmen aus Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (vgl. Abbildung 6). Dies liegt unter dem Wert von 92 % aus dem Jahr 2018, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass Prüfungsgesellschaften aus dem Vereinigten Königreich seit dem Austritt dieses Landes aus der EU nicht mehr in den Gesamtwert für die EU einfließen.

Auf dem Markt für Abschlussprüfungen bei anderen Unternehmen lag der Anteil der „Big Four“ 2018 bei 71 % (2018: 68 %).

Auch ein bedeutender Anteil (etwa 82-84 %) der Einnahmen, die Prüfungsgesellschaften aus Nichtprüfungsleistungen 16 erzielen, die sie für Prüfungs- und Nichtprüfungsmandanten erbringen, entfiel auf die „Big Four“. Die Lage in den Mitgliedstaaten war allerdings uneinheitlich.

Die geschätzte EU-Einnahmenstruktur zeigt, dass die „Big Four“ den Markt sowohl bei Abschlussprüfungen als auch bei Nichtprüfungsleistungen, die von Abschlussprüfern erbracht werden, dominierten. Der größte Anteil der Einnahmen anderer Prüfungsgesellschaften (nicht der „Big Four“) entfiel auf Abschlussprüfungen bei anderen Unternehmen (Anteil der übrigen 10KAP bei 15 %, der aller anderen Gesellschaften bei 14 %) und auf Nichtprüfungsleistungen für andere Unternehmen (Anteil der übrigen 10KAP bei 13 %, der aller anderen Gesellschaften bei 5 %). Der Anteil der übrigen 10KAP an den Einnahmen aus Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse war gestiegen (von 5 % im Jahr 2018 auf 9 % im Jahr 2021).

Abbildung 6: EU-Marktanteile der Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, nach Einnahmen (2021)

Die geschätzte Struktur der EU-Einnahmen (vgl. Abbildung 7) zeigt, dass die „Big Four“ einen höheren Anteil ihrer Gesamteinnahmen aus Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse erzielten als die übrigen 10KAP (5 %) und alle anderen Unternehmen (7 %). Jedoch lag der Anteil der Einnahmen aus Abschlussprüfungen bei anderen Unternehmen an den Gesamteinnahmen, der auf die „Big Four“ entfällt, unter dem Anteil der übrigen 10KAP (45 %) und dem Anteil aller anderen Unternehmen (26 %).

Abbildung 7:    Einnahmenstruktur nach Gesellschaft (2021)

2.3.Risiken aufgrund von Mängeln bei der Prüfungsqualität

Insgesamt überprüften die zuständigen nationalen Behörden 737 Akten zu Prüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, die sich in erster Linie auf 2021 durchgeführte jährliche Inspektionszyklen bezogen. 17 Im Durchschnitt führten die Überprüfungen zu 2,6 Inspektionsergebnissen 18 je Akte zur Prüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse. Gesellschaftsweite Verfahren zu 361 Prüfungsgesellschaften/als Prüfer in Einzelpraxis tätigen Abschlussprüfern, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, führten zu durchschnittlich 3,5 Ergebnissen pro Prüfungsgesellschaft.

Die nachfolgende qualitative Bewertung erstreckt sich auf den Bereich der Minderung und der Systemrisikoanalyse.

In den Vorjahren bezogen sich die Ergebnisse hauptsächlich auf Mängel bei den internen Qualitätskontrollsystemen der Prüfungsgesellschaften, aber die jüngsten Ergebnisse 19 zeigen, dass die meisten Mängel in den Akten zu Prüfungsmandaten bei Unternehmen von öffentlichem Interesse festgestellt wurden. Zwei Drittel der zuständigen nationalen Behörden gaben an, dass ihre Empfehlungen zur Einführung von Minderungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel zufriedenstellend umgesetzt worden seien.

Nachstehend sind die am häufigsten gemeldeten Bereiche in Bezug auf Minderung und Risikoanalyse aufgeführt (in denen sich wiederholende Ergebnisse festzustellen waren, d. h. dieselben Ergebnisse wurden bei derselben Prüfungsgesellschaft/denselben Abschlussprüfern in früheren Inspektionszyklen festgestellt).

·Methode:

ounzureichende Durchführung von Prüfungshandlungen und/oder unzureichende Beschaffung von Prüfungsnachweisen;

oNichteinhaltung des International Standard of Auditing (ISA) 500 Prüfungsnachweise, ISA 530 Stichprobenprüfungen, ISA 540 Prüfung geschätzter Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängender Abschlussangaben oder ISA 230 Prüfungsdokumentation;

oNotwendigkeit einer Verbesserung der Prüfungsmethode/Dokumentationsvorlagen, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften/der ISA zu erreichen.

·Auftragsbegleitende Qualitätssicherungsprüfung:

onicht fristgerechte auftragsbegleitende Qualitätssicherungsprüfung und/oder unzureichende Dokumentation;

ounwirksame interne Überwachung der von Prüfungspartnern durchgeführten auftragsbegleitenden Qualitätssicherungsprüfung;

ofehlende Berücksichtigung der in Bezug auf die Durchführung der auftragsbegleitenden Qualitätssicherungsprüfung festgestellten Mängel bei der Bewertung und Vergütung der Partner.

·Ethik und Unabhängigkeit:

oErbringung von Nichtprüfungsleistungen für Prüfungsmandanten in folgenden Bereichen unzureichend bewertet:

§Prüfung, ob der Risikomanagementpartner konsultiert werden sollte, wenn es zu einer Gefährdung der Unabhängigkeit oder zu Interessenkonflikten kommt;

§Einholung und Dokumentation der Genehmigung des Prüfungsausschusses vor der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen;

§kritische Durchführung und angemessene Dokumentation des Annahmeverfahrens, insbesondere wenn die Gefahr der Überprüfung der eigenen Leistung bestehen oder Interessenkonflikte auftreten könnten.

·Prüfungsdokumentation und Datensicherheit:

oVerbesserungen bei der Archivierung der Prüfungsakten erforderlich;

oVerbesserung der Prüfungsdokumentation erforderlich.

·Risikobewertung und Prüfung der internen Kontrolle:

ounzureichende Risikobewertung durch den Prüfer;

ounsachgemäße Feststellung interner allgemeiner Kontrollen innerhalb des geprüften Unternehmens;

ofehlende Prüfung der internen Kontrollen.

In fünf Fällen erörterten die zuständigen nationalen Behörden mit den Regulierungskollegien und innerhalb der CEAOB-Untergruppe für Inspektionen, ob bestimmte Mängel, hauptsächlich im Zusammenhang mit der Gesamtqualität der internen Kontrollsysteme der Prüfungsgesellschaften, als systemische Risiken eingestuft werden sollten. Obwohl das Ergebnis in allen Fällen negativ war, waren die Beratungen wichtig, um die Prüfungsqualität prüfungsgesellschaftsübergreifend zu verbessern.

2.4.Tätigkeitsergebnisse der Prüfungsausschüsse  

In Artikel 39 der Abschlussprüfungsrichtlinie 20 sind die wichtigsten Anforderungen an Prüfungsausschüsse, ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Interaktion mit dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan festgelegt. In diesem Bericht werden die Tätigkeitsergebnisse der Prüfungsausschüsse bewertet. Er stützt sich weitgehend auf Beiträge der Prüfungsausschüsse selbst. Die zuständigen nationalen Stellen baten EU-weit 1506 Prüfungsausschüsse, einen CEAOB-Fragebogen 21 zu beantworten; etwa 60 % der Prüfungsausschüsse (in 23 Mitgliedstaaten) kamen dieser Bitte nach.

Interaktion mit dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan

Aus den Antworten geht hervor, dass die Interaktion der Prüfungsausschüsse mit dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan angemessen ist und ein ausreichendes Verständnis der Anforderungen in diesem Bereich erkennen lässt. Mehr als die Hälfte der Prüfungsausschüsse hatte das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan mindestens dreimal getroffen, um über die Tätigkeiten der Prüfungsausschüsse, aufgetretene Schwierigkeiten und einschlägige Empfehlungen im Anschluss an die Abschlussprüfung zu beraten. In einigen Fällen war die Leitung des geprüften Unternehmens anwesend.

Bei 77 % der Prüfungsausschüsse entfiel bei den Zusammenkünften mit dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zwischen 10 % und 50 % der Zeit auf Fragen in Bezug auf das Ergebnis und die Überwachung der Prüfung (siehe Abbildung 8).

Abbildung 8:    Zeit, die die Prüfungsausschüsse auf Fragen im Zusammenhang mit Ergebnis und Überwachung der Prüfung verwandten

Unabhängigkeit, einschließlich zulässiger Nichtprüfungsleistungen und Honorarobergrenzen

Prüfungsausschüsse sind für die Überprüfung der Unabhängigkeit von Abschlussprüfern bzw. Prüfungsgesellschaften, einschließlich der Genehmigung zulässiger Nichtprüfungsleistungen 22 , zuständig. In 66 % der Fälle hatten die Prüfungsausschüsse schriftliche Ausführungen der Prüfer erhalten. In 32 % der Fälle hatten die Prüfungsausschüsse weitere Fragen aufgeworfen. In 24 % der Fälle hatten die Prüfungsausschüsse über formelle Gespräche mit Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften über die Risiken hinsichtlich der Unabhängigkeit des Prüfers und über die zur Minderung dieser Risiken getroffenen Vorkehrungen berichtet. 2 % der Prüfungsausschüsse hatten keine Maßnahmen zur Überwachung der Unabhängigkeit der Prüfer ergriffen.

Abbildung 9:    Überwachung der Unabhängigkeit der Prüfer

24 % der Prüfungsausschüsse hatten weitere Kriterien zur Beschränkung von Nichtprüfungsleistungen festgelegt, die nach der Verordnung oder den nationalen Rechtsvorschriften zulässig wären.

65 % der Prüfungsausschüsse (2018: rund 50 %) erklärten, dass der Abschlussprüfer (oder ein Mitglied seines Netzwerks) Vorschläge zur Erbringung von Nichtprüfungsleistungen im Berichtszeitraum unterbreitet hatte. 23

37 % der Prüfungsausschüsse gaben an, keine Anträge auf Erbringung von Nichtprüfungsleistungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung geprüft zu haben, was einen erheblichen Rückgang gegenüber dem im Jahr 2018 festgestellten Wert von 80 % bedeutet. Die Hälfte von ihnen führte aus, keine Anträge geprüft zu haben, da die Nichtprüfungsleistungen auf einer vorab genehmigten Liste aufgeführt waren (36 %) oder seitens des Unternehmens nicht erlaubt waren (14 %).

Waren Prüfungsausschüsse an der Genehmigung von Nichtprüfungsleistungen beteiligt, so haben sie die Genehmigung in 2 % der Fälle verweigert. Als Gründe für die Verweigerung der Genehmigung der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen genannt wurden eine Gefahr für die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Umstand, dass die Nichtprüfungsleistungen nach der Verordnung oder nach nationalem Recht verboten waren, oder das Ziel des Prüfungsausschusses, den Wettbewerb zwischen Prüfungsgesellschaften zu stärken. Keiner der Prüfungsausschüsse hat die Honorarobergrenze als Grund für eine solche Verweigerung genannt.

12 % der Prüfungsausschüsse haben die erbrachten Nichtprüfungsleistungen nicht geprüft, d. h. sie haben sich nicht vergewissert, ob die Leitung des Unternehmens sichergestellt hatte, dass die erbrachten Nichtprüfungsleistungen mit den genehmigten Nichtprüfungsleistungen übereinstimmten (Art und Honorare).

Die überwältigende Mehrheit der Prüfungsausschüsse (87 %) legte für die Überwachung keine Honorarobergrenze für Nichtprüfungsleistungen unter 70 % 24 fest. Nur etwa ein Drittel überprüfte die Berechnung des Unternehmens in Bezug auf die zulässige Honorarobergrenze für Nichtprüfungsleistungen von 70 %. Die Prüfungsausschüsse wenden unterschiedliche Berechnungsmethoden an, wobei die Berechnung für die Unternehmen von öffentlichem Interesse mit Konzernstruktur zu fast 50 % auf Konzernebene erfolgt. Andere Unternehmen berechnen die Honorarobergrenze auf Tochterunternehmen-Ebene (20 %), auf Konzernebene für alle Unternehmen von öffentlichem Interesse innerhalb des Konzerns (16 %) oder, wenn keine Konzernstruktur gegeben ist, auf Unternehmensebene (16 %). 1 % der Prüfungsausschüsse meldeten eine Überschreitung der Honorarobergrenze für Nichtprüfungsleistungen von 70 %.

Das Verfahren zur Auswahl der Abschlussprüfer

Die Prüfungsausschüsse sind für das Verfahren zur Auswahl des Abschlussprüfers zuständig. Über 95 % (2018: 87 %) geben an, für das Ausschreibungsverfahren zuständig zu sein, wenngleich dies für einige Prüfungsausschüsse nach wie vor eine Herausforderung darstellt.

19 % der Prüfungsausschüsse gaben an, einen neuen Abschlussprüfer (oder eine neue Prüfungsgesellschaft) zu bestellen. Bei zwei Dritteln war der Abschlussprüfer bis zu zehn Jahre im Amt gewesen, bevor ein neuer Abschlussprüfer bestellt wurde. In 18 % der Fälle war der Abschlussprüfer seit über 20 Jahren im Amt gewesen.

Nach Artikel 16 Absatz 2 der Abschlussprüfungsverordnung hatten 90 % der Unternehmen von öffentlichem Interesse, die eine Ausschreibung durchführten, mindestens zwei Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften zur Abgabe eines Angebots aufgefordert (6 % mehr als 2018).

Abbildung 10:    Zur Teilnahme an einer Ausschreibung aufgeforderte Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften

35 % der Prüfungsausschüsse berücksichtigten nicht speziell die Anforderung, dass die Teilnahme von Unternehmen, die im vorausgegangenen Kalenderjahr in dem betreffenden Mitgliedstaat weniger als 15 % der von Unternehmen von öffentlichem Interesse gezahlten Gesamthonorare erhalten haben, an dem Ausschreibungsverfahren in keiner Weise ausgeschlossen werden darf. 25

Was die Ankündigung oder die Bekanntgabe des Ausschreibungsverfahrens betrifft, folgten 76 % nicht den CEAOB-Leitlinien „Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften durch Unternehmen von öffentlichem Interesse“, in denen Unternehmen von öffentlichem Interesse ermutigt wurden, die Ausschreibung zu veröffentlichen, um nicht zur Abgabe eines Angebots aufgeforderten Abschlussprüfern (oder Prüfungsgesellschaften) die Teilnahme zu ermöglichen.

Die Ausschreibungsunterlagen wurden entweder öffentlich zugänglich gemacht (13 %) oder an ausgewählte Prüfungsgesellschaften übermittelt (87 %, davon gingen 25 % nur an die „Big Four“).

Die Zahl der Abschlussprüfer (oder Prüfungsgesellschaften), die ein Angebot abgegeben haben, ist der folgenden Abbildung zu entnehmen:

Abbildung 11:    Anzahl der Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften, die ein Angebot abgegeben haben

73 % der Prüfungsausschüsse untersuchten, ob das geprüfte Unternehmen der zuständigen Behörde auf Verlangen nachweisen könnte, dass das Auswahlverfahren fair durchgeführt wurde.

51 % der Prüfungsausschüsse, die einen Wechsel der Abschlussprüfer vorgenommen hatten, gaben an, dass es noch zu früh sei, um die Auswirkungen dieses Wechsels zu bewerten, oder dass zum Zeitpunkt der Beantwortung des Fragebogens noch keine Bewertung vorgenommen worden sei. 22 % der Prüfungsausschüsse bewerteten die Auswirkungen des Wechsels als neutral und 12 % als positiv.

Überwachung der Abschlussprüfung

Die Prüfungsausschüsse sind auch für die Überwachung der Abschlussprüfungen zuständig. 77 % der Prüfungsausschüsse trafen sich mehr als einmal mit den Abschlussprüfern (oder der Prüfungsgesellschaft), wobei die Unternehmensleitung anwesend war (36 % der Prüfungsausschüsse in Abwesenheit der Unternehmensleitung). 36 % der Prüfungsausschüsse bewerteten die Prüfungsqualität anhand von Kriterien/Maßstäben wie Qualität der Kommunikation, Prüfungsteam (einschließlich des unter Beweis gestellten technischen Fachwissens), Schwierigkeitsgrad für den Abschlussprüfer und Zeitaufwand für die Abschlussprüfung durch den Partner/die Prüfungsleitung.

Die Prüfungsausschüsse nutzten bei der Überwachung der Durchführung der Abschlussprüfung nur in geringem Maße (17 %) die sich auf die letzte Inspektion des Abschlussprüfers beziehenden Inspektionsberichte/Ergebnisse der zuständigen nationalen Behörden. Mehr als die Hälfte der Prüfungsausschüsse gab an, dass keine Ergebnisberichte verfügbar waren oder sie keinen Zugang zu diesen Berichten hatten, während 30 % der Prüfungsausschüsse nicht nachprüften, ob Ergebnisse verfügbar waren.

3.Wichtigste Ergebnisse

Die wichtigsten Ergebnisse der CEAOB-Umfrage lauten wie folgt:

1.Der im letzten Bericht festgestellte Rückgang der Anzahl der in Einzelpraxis tätigen Prüfer und der Prüfungsgesellschaften setzte sich fort.

Faktoren wie die Altersstruktur der Abschlussprüfer, die Fähigkeit der Branche, neue Fachkräfte anzuziehen, und die zunehmende Zusammenführung von Fachkräften in größeren Strukturen könnten sowohl positive als auch negative Auswirkungen auf die Qualität der Prüfungen haben und müssen im nächsten Berichtszeitraum überwacht werden.

2.Im Durchschnitt erzielen Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, 67 % ihrer Einnahmen aus Nichtprüfungsleistungen. Dies entspricht gegenüber dem vorherigen Zeitraum einem Rückgang um 2 %. Dies zeigt, dass der Schwerpunkt der Prüfungsgesellschaften nach wie vor nicht ausschließlich bei der Abschlussprüfungstätigkeit liegt.

Bei den Regulierungsbehörden besteht unter Umständen die Sorge, dass die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen die Unabhängigkeit und die Qualität der Prüfungen beeinträchtigen könnte. Daher ist es wichtig, die Marktentwicklungen weiterhin aufmerksam zu verfolgen, insbesondere wenn Prüfungsgesellschaften – im Zuge von EU-Rechtsvorschriften jüngeren Datums wie der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen 26 , die die Bestätigung von Nachhaltigkeitsberichten vorschreibt, und des Gesetzes über digitale Dienste 27 , das eine Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen für benannte sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen vorschreibt – um neue Aufgaben konkurrieren.

3.Es wurde eine geringfügige Verschiebung auf dem europäischen Markt für Abschlussprüfungen festgestellt, wo die „Big Four“ einen Teil ihres Marktanteils an die übrigen 10 wichtigsten Prüfungsgesellschaften abgetreten haben, wobei weiterhin ein hoher Grad an Marktkonzentration gegeben ist.

Die Verteilung der Prüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse auf die Akteure hat sich verändert, wobei ein größerer Anteil der Arbeiten von anderen Marktteilnehmern als den „Big Four“ durchgeführt wird. Änderungen der Marktstruktur in Bezug auf die Einnahmen sind jedoch weniger wichtig als die Zahl der Mandate.

In mehreren EU-Mitgliedstaaten wurde ein leichter Anstieg bei der Häufigkeit gemeinsamer Prüfungen festgestellt. Gemeinsame Prüfungen werden jedoch nach wie vor in erster Linie in Frankreich durchgeführt.

4.Obwohl kein „Systemrisiko“ ermittelt wurde, stellten die zuständigen nationalen Behörden bei ihren Inspektionen weiterhin eine große Häufigkeit von Mängeln fest. In vielen, aber nicht in allen Fällen, bewerteten sie den Grad der Reaktion der Prüfungsgesellschaften auf Inspektionsergebnisse als ausreichend.

Zum einen entspricht dies der Forderung nach mehr Transparenz der Inspektionsergebnisse für die Öffentlichkeit oder zumindest für die Prüfungsausschüsse, mit dem Ziel, mehr Rechenschaftspflicht und ein besseres Verständnis der Prüfungsqualität auf Unternehmensebene zu erreichen. Andererseits ist es wichtig, dass die zuständigen nationalen Behörden bei den Prüfungsgesellschaften weiterhin auf Verbesserungen seitens des CEAOB und der europäischen Regulierungskollegien drängen, damit sie mehr präventive interne Maßnahmen einführen, um Mängel bei der Prüfung zu vermeiden.

5.Im Allgemeinen haben die Prüfungsausschüsse die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben seit dem letzten Berichtszeitraum verbessert.

Die meisten Prüfungsausschüsse überwachen aktiv die Unabhängigkeit der Prüfer und nehmen an der Auswahl neuer Prüfer oder Gesellschaften sowie an der Genehmigung von Nichtprüfungsleistungen teil. Es erfolgt in größerem Maße eine Aufsicht und Kontrolle von Nichtprüfungsleistungen. Bei den meisten Ausschreibungen werden mehrere Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften zur Teilnahme aufgefordert, was zu einem Anstieg der Anzahl der Angebote pro Ausschreibung führt.

Angesichts der wichtigen Rolle der Prüfungsausschüsse bei der Gewährleistung der Prüfungsqualität sind weitere Gespräche zwischen den Prüfungsausschüssen und den zuständigen nationalen Behörden erforderlich. Eine Harmonisierung und Stärkung der Aufsicht über Prüfungsausschüsse durch die zuständigen nationalen Behörden sollte ebenfalls in Betracht gezogen werden.

6.Die Auswirkungen des Inflationsdrucks, steigender Zinssätze, geopolitischer Instabilität und der zunehmende Einsatz von Datenanalyseinstrumenten und künstlicher Intelligenz im Bereich der Abschlussprüfung könnten den Prüfungssektor in den kommenden Jahren vor Herausforderungen stellen. Die Auswirkungen dieser Änderungen sollten überwacht werden.

Angesichts des transnationalen Charakters dieser Änderungen werden die Stärkung der Zusammenarbeit in Europa und die Gewährleistung der Kohärenz zwischen Regulierungs- und Kooperationsinstrumenten diesen Überwachungsprozess erleichtern. Gemeinsame Inspektionen mehrerer zuständiger nationaler Behörden und über den CEAOB sollten in Erwägung gezogen werden, um die Aufsicht über Prüfungsgesellschaften und Netzwerke, die EU-weit tätig sind, zu verbessern.

(1) Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77).
(2)     https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52017DC0464 .
(3)     https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52021DC0029 .
(4) Norwegen wurde nur in den Zahlen für 2021 berücksichtigt. Das Vereinigte Königreich wurde weder in den Angaben für 2021 noch in den Angaben von 2018 berücksichtigt.
(5) Belgien, Bulgarien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Kroatien, Malta, Österreich, Polen, Rumänien, Schweden und Spanien meldeten 2021 gemeinsame Prüfungen.
(6)  Norwegen wurde nur in den Zahlen für 2021 berücksichtigt. Das Vereinigte Königreich wurde weder in den Angaben für 2021 noch in den Angaben von 2018 berücksichtigt.
(7)  Keine Daten aus Belgien und Schweden.
(8) Die in Landeswährung erhobenen Daten wurden anhand der Wechselkurse vom 31.12.2021 in Euro umgerechnet. Quelle: Bloomberg.
(9) Baker Tilly, BDO, Deloitte, EY, Grant Thornton, KPMG, Mazars, Nexia, RSM und PwC. Größte Prüfungsgesellschaften in der EU (ermittelt vom CEAOB auf der Grundlage der Umfrage von 2021).
(10) Daten für 25 Mitgliedstaaten und Norwegen (keine Daten aus Belgien und Schweden).
(11) Keine Daten aus Belgien und Schweden.
(12) 2 zuständige nationale Behörden: Dänemark und Spanien, bzw. eine zuständige nationale Behörde: Niederlande.
(13) Die Umsatzangaben beziehen sich bei den meisten zuständigen nationalen Behörden auf den Umsatz von Prüfungsgesellschaften (gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG) und nicht auf den Umsatz des Prüfungsnetzwerkes (gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 7). Bei den Daten handelt es sich aufgrund unterschiedlicher Bezugszeiträume um Näherungswerte.
(14) Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden und Zypern.
(15) Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei und Slowenien.
(16) Einige zuständige nationale Behörden berichteten von Herausforderungen bei der Messung von Nichtprüfungsleistungen für andere Unternehmen, da es sich dabei um Leistungen außerhalb der Prüfungsgesellschaft handelt.
(17)    Acht zuständige nationale Behörden meldeten Daten, die sich auf Inspektionszyklen von drei Jahren beziehen.
(18)    Inspektionsergebnisse sind Mängel in den Prüfungsverfahren, die darauf schließen lassen, dass die Prüfungsgesellschaft keine ausreichenden angemessenen Prüfungsnachweise zur Untermauerung ihres Prüfungsurteils eingeholt hat, nicht jedoch notwendigerweise darauf, dass die betreffenden Jahresabschlüsse wesentliche Falschdarstellungen enthalten.
(19)    Diese Analyse stützt sich auf die Inspektionsergebnisse aus der Datenbank der CEAOB-Untergruppe für Inspektionen, wie sie von den Mitgliedstaaten 2020/2021 gemeldet wurden. Der CEAOB analysierte die Datenbank, um Themen zu ermitteln, die den Dialog zwischen Prüfungsgesellschaften bzw. Normgebern und dem CEAOB voranbringen, und die Inspektoren auf Bereiche mit hohem Risiko aufmerksam zu machen. Der Fokus lag auf der Häufigkeit von Ergebnissen in den Bereichen internationale Prüfungsstandards (International Standards of Auditing), Qualitätssicherung und Ethik.
(20)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).
(21) Ziel des Fragebogens war es, die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Rechtsvorschriften im Bereich Abschlussprüfungen zu bewerten und die Beziehung zwischen den zuständigen nationalen Behörden und den Prüfungsausschüssen zu fördern. Im Jahr 2018 wurde der Fragebogen 2770 Prüfungsausschüssen in 26 Mitgliedstaaten übermittelt; die Antwortquote war mit rund 60 % vergleichbar.
(22)  Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung, Artikel 39 Absatz 6 Buchstabe e der Richtlinie 2006/43/EG.
(23) Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung.
(24)    Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung.
(25) ()    Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung.
(26)    Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen.
(27)    Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG.
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