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Document 52023PC0596

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Fristen für den Erlass der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Sektoren und bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten

COM/2023/596 final

Brüssel, den 17.10.2023

COM(2023) 596 final

2023/0368(COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Fristen für den Erlass der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Sektoren und bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus“ betont, wie wichtig ein Regelungsrahmen ist, mit dem sichergestellt wird, dass Ziele zu möglichst geringen Kosten erreicht werden. Daher hat sie sich verpflichtet, sich erneut um eine Rationalisierung und Vereinfachung der Berichtspflichten zu bemühen und so die damit verbundene Belastung um insgesamt 25 % zu verringern, ohne dass die jeweiligen politischen Ziele untergraben werden.

Berichtspflichten sind unerlässlich, wenn es darum geht, die ordnungsgemäße Durchsetzung und Überwachung der geltenden Rechtsvorschriften sicherzustellen. Ihre Kosten werden insgesamt weitgehend durch den Nutzen aufgewogen, den sie insbesondere bei der Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der wichtigsten politischen Maßnahmen mit sich bringen. Die Berichtspflichten können jedoch für die Beteiligten, insbesondere KMU und Kleinstunternehmen, eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten. Den Unternehmen sollte daher genügend Zeit eingeräumt werden, damit sie sich auf neue Berichtspflichten einstellen können. Wenn im Laufe der Zeit immer neue Berichtspflichten hinzukommen, können redundante oder veraltete Verpflichtungen, ineffiziente Berichtsintervalle und Zeitvorgaben oder auch ungeeignete Meldeverfahren die Folge sein.

Daher ist es für die Kommission vorrangig, die Berichtspflichten zu straffen und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Die Rationalisierung der Berichtspflichten soll im vorliegenden Fall dadurch erreicht werden, dass die Frist für den Erlass von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Sektoren und bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten verlängert wird.

Nach der Rechnungslegungsrichtlinie (2013/34/EU) 1 in der durch die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD – 2022/2464) 2 geänderten Fassung müssen große Unternehmen und börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie die Muttergesellschaften großer Gruppen in ihren Lagebericht einen Abschnitt mit Angaben aufnehmen, die für das Verständnis der Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind. 3

Diese Nachhaltigkeitsinformationen müssen im Einklang mit den Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) gemeldet werden, die von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten unter Berücksichtigung der fachlichen Stellungnahme der EFRAG zu erlassen sind. 4 In diesen Standards ist festzulegen, welche Art von Informationen anzugeben ist, und gegebenenfalls, in welcher Struktur diese Informationen vorzulegen sind. 5  

Ein erstes ESRS-Paket wurde von der Kommission am 31. Juli 2023 angenommen und wird nun vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft. Die Standards aus diesem ersten Paket sind sektorenunabhängig, d. h. sie gelten für alle Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen fallen, unabhängig davon, in welchem Sektor bzw. welchen Sektoren das jeweilige Unternehmen tätig ist.

Nach Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 der Rechnungslegungsrichtlinie sind die sektorspezifischen ESRS bis zum 30. Juni 2024 zu erlassen. In diesen Standards ist festzulegen, über welche Informationen die Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte Bericht erstatten sollten und welche Bereiche der Berichterstattung für den Sektor, in dem das Unternehmen tätig ist, spezifisch sind.

Die Kommission legt konkrete Vorschläge zur Verringerung des Berichtsaufwands für die Finanzmarktteilnehmer vor. Ein Vorschlag besteht darin, die Frist für den Erlass der sektorspezifischen Standards, die derzeit 2024 endet, um zwei Jahre zu verlängern. Damit käme man auch einer Forderung aus dem Unternehmenssektor entgegen.

Von der Verschiebung des Erlasses der Standards um zwei Jahre sind die Unternehmen betroffen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen fallen, einschließlich börsennotierter KMU, und die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind. Dadurch könnten sich diese Unternehmen darauf konzentrieren, das am 31. Juli 2023 angenommene erste ESRS-Paket umzusetzen; außerdem hätte die EFRAG Zeit, effiziente sektorspezifische ESRS auszuarbeiten, und die Berichtspflichten könnten auf das erforderliche Minimum beschränkt werden.

Darüber hinaus endet nach Artikel 40b der Rechnungslegungsrichtlinie die Frist für den Erlass der ESRS für bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten, die in der Union tätig sind, am 30. Juni 2024. Da die Berichtspflichten für diese Unternehmen erst ab dem Geschäftsjahr 2028 gelten und die Frist für den Erlass der sektorspezifischen ESRS um zwei Jahre verlängert werden soll, sollte auch die Frist für den Erlass dieser Standards um zwei Jahre verlängert werden. Dadurch könnten mehr Ressourcen für die Ausarbeitung effektiver und verhältnismäßiger sektorspezifischer ESRS bereitgestellt werden, und den betroffenen Unternehmen aus Drittstaaten bliebe noch genügend Zeit, sich bis zum Geschäftsjahr 2028 darauf vorzubereiten.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Der Vorschlag gehört zu einem ersten Maßnahmenpaket zur Rationalisierung der Berichtspflichten im Rahmen eines Prozesses, mit dem die bestehenden Berichtspflichten umfassend überprüft werden, um zu bewerten, ob sie weiterhin relevant sind, und sie effizienter zu gestalten. Die mit dieser Maßnahme vorgenommene Rationalisierung wird sich nicht negativ auf die Verwirklichung der Ziele im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung auswirken. Der Vorschlag ist auch mit dem KMU-Entlastungspaket 6 vereinbar.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Nicht zutreffend

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 50 AEUV wurde für diese Initiative als geeignete Rechtsgrundlage befunden, da es um die Änderung einer auf dem genannten Artikel basierenden bestehenden Richtlinie geht.

Subsidiarität

Die Fristen für den Erlass der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind von der Kommission zu beachten. Für die Verlängerung dieser Fristen ist ein Rechtsakt der beiden gesetzgebenden Organe erforderlich. Auf einzelstaatlicher Ebene sind keine Maßnahmen zu treffen.

Verhältnismäßigkeit

Das Ziel dieser Initiative besteht in erster Linie darin, den Unternehmen die Möglichkeit zu bieten, sich auf die Umsetzung des am 31. Juli 2023 angenommenen ersten ESRS-Pakets zu konzentrieren, der EFRAG genügend Zeit zu lassen, um effiziente sektorspezifische ESRS auszuarbeiten, und die Berichtspflichten auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Mit einer Verlängerung der Fristen für den Erlass der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Sektoren – ebenso wie für bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten – durch die Kommission ließe sich dieses Ziel erreichen, und die Unternehmen hätten immer noch genügend Zeit, sich auf diese zusätzlichen Berichtspflichten einzustellen.

Wahl des Instruments

Da die Änderungen nur die Verlängerung der Fristen für den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission betreffen und daher keine Umsetzung durch die Mitgliedstaaten erforderlich ist, wäre ein nach dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 1 AEUV erlassener Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates das am besten geeignete Rechtsinstrument. Denn mit diesem Instrument wird der allgemeine normative Rahmen geregelt, in dem die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 50 AEUV ihre Rechtsvorschriften aufgrund der Richtlinie angleichen müssen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Nicht zutreffend

Konsultation der Interessenträger

Nicht zutreffend

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Nicht zutreffend

Folgenabschätzung

Nicht zutreffend

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Nicht zutreffend

Grundrechte

Nicht zutreffend

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Diese Initiative hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Nicht zutreffend

Erläuternde Dokumente

Eine Umsetzung durch die Mitgliedstaaten ist nicht erforderlich, da mit dieser Initiative bestimmte Fristen für den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission um zwei Jahre verlängert werden.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert:

1.Die Frist für den Erlass sektorspezifischer Europäischer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) im Wege delegierter Rechtsakte durch die Kommission nach Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 wird auf den 30. Juni 2026 (statt 30. Juni 2024) festgesetzt.

2.Die Frist für den Erlass der ESRS für Unternehmen aus Drittstaaten, die bestimmte Schwellenwerte erreichen, im Wege delegierter Rechtsakte durch die Kommission nach Artikel 40b wird auf den 30. Juni 2026 (statt 30. Juni 2024) festgesetzt.

2023/0368 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Fristen für den Erlass der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Sektoren und bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 7 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind ein entscheidendes Instrument, wenn es darum geht, Markttransparenz herzustellen und dafür zu sorgen, dass Unternehmen für ihre Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zur Verantwortung gezogen werden können. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, um sicherzustellen, dass sie ihren eigentlichen Zweck erfüllen, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen.

(2)Nach Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 8 muss die Kommission bis zum 30. Juni 2024 im Wege delegierter Rechtsakte Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erlassen, in denen festgelegt wird, welche Informationen die Unternehmen – zusätzlich zu den Informationen, die sie bereits gemäß der Delegierten Verordnung (EU) XX/XXX der Kommission 9 bereitstellen müssen – in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte anzugeben haben und welche besonderen Berichtsbereiche für die Sektoren, in denen sie jeweils tätig sind, relevant sind.

(3)Um den Berichtsaufwand für Unternehmen gemäß der Mitteilung der Kommission „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus“ 10 zu verringern, sollten die Unternehmen die Möglichkeit haben, sich zunächst auf die Umsetzung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Delegierten Verordnung (EU) XX/XXX zu konzentrieren. Deshalb sollte die Frist für den Erlass der delegierten Rechtsakte, die die ergänzenden Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU enthalten, um zwei Jahre verlängert werden.

(4)Nach Artikel 40b der Richtlinie 2013/34/EU muss die Kommission bis zum 30. Juni 2024 auch einen delegierten Rechtsakt mit Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen aus Drittstaaten erlassen, deren Nettoumsatz über 150 Mio. EUR hinausgeht und die in der Union entweder Tochterunternehmen haben, bei denen es sich um große oder um kleine und mittlere Unternehmen handelt, deren Wertpapiere zum Handel an geregelten Märkten der Union zugelassen sind, oder Zweigniederlassungen, deren Nettoumsatz 40 Mio. EUR übersteigt.

(5)Die Berichtspflichten für bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten gelten erst ab dem Geschäftsjahr 2028. Da die Frist für den Erlass der delegierten Rechtsakte, die die ergänzenden Verpflichtungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU enthalten, um zwei Jahre verlängert wird, sollte auch die Frist für den Erlass der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bestimmter Unternehmen aus Drittstaaten um zwei Jahre verlängert werden.

(6)Die Richtlinie 2013/34/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2013/34/EU

Die Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert:

1.In Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 wird im einleitenden Satzteil „30. Juni 2024“ durch „30. Juni 2026“ ersetzt;

2.in Artikel 40b wird „30. Juni 2024“ durch „30. Juni 2026“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(2)    Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15).
(3)    Die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für große Unternehmen und börsennotierte KMU sind in den Artikeln 19a und 29a der Rechnungslegungsrichtlinie festgelegt und gelten je nach Unternehmenskategorie ab dem Geschäftsjahr 2024. Nach Artikel 40a der Rechnungslegungsrichtlinie müssen auch bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten, die im Gebiet der Union tätig sind, ab dem Geschäftsjahr 2028 bestimmte Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlichen.
(4)    Artikel 49 Absatz 3b Rechnungslegungsrichtlinie. Die EFRAG hieß früher Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group). Seit 2022 nennt sie sich einfach nur EFRAG.
(5)    Die Kommission ist nach Artikel 29b Absatz 1 der Rechnungslegungsrichtlinie verpflichtet, im Wege delegierter Rechtsakte Europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) zu erlassen, die von großen Unternehmen und börsennotierten KMU zu befolgen sind, und nach Artikel 40b ist sie verpflichtet, Europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bestimmter Unternehmen aus Drittstaaten zu erlassen.
(6)    COM(2023) 535 final.
(7)    ABl. C […] vom […], S. […].
(8)    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(9)    [Amt für Veröffentlichungen, bitte den vollständigen Verweis auf diesen delegierten Rechtsakt einfügen, sobald er veröffentlicht ist: DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) …/… DER KOMMISSION vom 31.7.2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (C(2023) 5303 final)].
(10)    COM(2023) 168.
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