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Document 52023PC0236

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks in Bezug auf Änderungen des Beschlusses zur Abgrenzung des Meeresschutzgebiets Nordatlantikstrom und Evlanov-Seebecken (NACES-Meeresschutzgebiet) und der Empfehlung für die Bewirtschaftung jenes NACES-Meeresschutzgebiets im Namen der Europäischen Union zu vertreten ist

    COM/2023/236 final

    Brüssel, den 10.5.2023

    COM(2023) 236 final

    2023/0139(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt, der im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks in Bezug auf Änderungen des Beschlusses zur Abgrenzung des Meeresschutzgebiets Nordatlantikstrom und Evlanov-Seebecken (NACES-Meeresschutzgebiet) und der Empfehlung für die Bewirtschaftung jenes NACES-Meeresschutzgebiets im Namen der Europäischen Union zu vertreten ist


    BEGRÜNDUNG

    1.Gegenstand des Vorschlags

    Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss über den Standpunkt, der im Namen der Union in der Kommission zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (North-East Atlantic Marine Environment Protection Commission) im Zusammenhang mit der vorgesehenen Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Beschlusses 2021/01 über die Einrichtung des Meeresschutzgebiets Nordatlantikstrom und Evlanov-Seebecken (NACES-Meeresschutzgebiet), mit dem der Geltungsbereich jenes Meeresschutzgebiets erweitert wird, und einer Empfehlung zur Änderung der Empfehlung 2021/01 für die Bewirtschaftung des NACES-Meeresschutzgebiets im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (im Folgenden „OSPAR-Übereinkommen“) zu vertreten ist.

    2.Kontext des Vorschlags

    2.1.Das OSPAR-Übereinkommen

    Ziel des OSPAR-Übereinkommens ist der Schutz des Meeresgebiets des Nordostatlantiks vor den schädlichen Auswirkungen menschlicher Aktivitäten, um die menschliche Gesundheit zu schützen, die Meeresökosysteme zu erhalten und, falls möglich, beeinträchtigte Meereszonen wiederherzustellen. Dem Übereinkommen gehören 16 Vertragsparteien an: Belgien, Dänemark, Deutschland, die EU 1 ‚ Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, die Schweiz, Spanien und das Vereinigte Königreich. Das Übereinkommen wurde auf der Ministertagung der Oslo- und der Paris-Kommission am 22. September 1992 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 25. März 1998 in Kraft.

    2.2.Die OSPAR-Kommission

    Die gemäß Artikel 10 des Übereinkommens eingesetzte OSPAR-Kommission setzt sich aus Vertretern aller Vertragsparteien zusammen. Sie tritt in regelmäßigen Abständen sowie immer dann zusammen, wenn besondere Umstände dies erfordern. Zu ihren Aufgaben gehört es, die Durchführung des Übereinkommens zu überwachen und den Zustand des Meeresgebiets, die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen, die Prioritäten und die Notwendigkeit etwaiger zusätzlicher oder andersartiger Maßnahmen zu überprüfen.

    Gemäß Artikel 20 des Übereinkommens besitzt jede Vertragspartei eine Stimme in der Kommission. Der EU steht eine Anzahl von Stimmen zu, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind. Die EU übt ihr Stimmrecht in Fällen, in denen ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, nicht aus; das Gleiche gilt im umgekehrten Fall.

    Gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Übereinkommens nimmt die Kommission Änderungen des Übereinkommens durch einstimmigen Beschluss der Vertragsparteien an.

    2.3.Vorgesehene Akte der OSPAR-Kommission

    Am 1. Oktober 2021 nahm die OSPAR-Kommission während des Ministertreffens im Rahmen ihrer 24. Jahrestagung den OSPAR-Beschluss 2021/01 über die Einrichtung des Meeresschutzgebiets Nordatlantikstrom und Evlanov-Seebecken und die Empfehlung 2021/01 zu dessen Bewirtschaftung an. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass der Geltungsbereich des Meeresschutzgebiets in Zukunft im Hinblick auf eine etwaige Erweiterung überprüft werden müsse. Auf der Grundlage der 2022 im Rahmen des OSPAR-Übereinkommens eingeleiteten Überprüfung wird nun vorgeschlagen, den Geltungsbereich des Meeresschutzgebiets zu erweitern, um seinen Schutz durch die Einbeziehung weiterer Arten und Lebensräume sowie des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds zu verbessern.

    Ein Beschluss zur Änderung des Beschlusses 2021/01 (im Folgenden „vorgesehener Beschluss“) und eine Empfehlung zur Änderung der Empfehlung 2021/01 (im Folgenden „vorgesehene Empfehlung“) werden derzeit im Rahmen des OSPAR-Übereinkommens finalisiert (im Folgenden zusammen „vorgesehene Akte“).

    Die einzige wesentliche Änderung in den vorgesehenen Akten ist die Erweiterung des Geltungsbereichs und der Ziele des Meeresschutzgebiets über den Schutz der (bereits unter den bestehenden OSPAR-Beschluss und die bestehende OSPAR-Empfehlung fallenden) Seevögel und Ökosysteme der Gewässer über dem Meeresboden hinaus. Durch diese Erweiterung sollen nicht nur Seevogelpopulationen, sondern generell auch die biologische Vielfalt und die Integrität der verschiedenen Ökosysteme sowie deren Funktionen und Prozesse innerhalb des Meeresschutzgebiets erhalten und gegebenenfalls wiederhergestellt werden.

    Mit dem Beschluss werden der Geltungsbereich des NACES-Meeresschutzgebiets erweitert und seine Grenzen durch Angabe der geografischen Koordinaten (Breitengrad/Längengrad) festgelegt. Die vorgesehene Empfehlung zur Änderung der Empfehlung 2021/01 über die Bewirtschaftung des NACES-Meeresschutzgebiets soll die OSPAR-Vertragsparteien bei der Annahme von Maßnahmen zum Schutz und zur gegebenenfalls erforderlichen Wiederherstellung von Seevogelpopulationen, der biologischen Vielfalt und der Integrität der verschiedenen Ökosysteme sowie deren Funktionen und Prozessen innerhalb des Meeresschutzgebiets im Einklang mit den allgemeinen und spezifischen Erhaltungszielen im Anhang dieser Empfehlung leiten.

    Die zugrunde liegenden wissenschaftlichen Analysen sind in einem umfassenden Dokument dargelegt, das auf der OSPAR-Website veröffentlicht wurde 2 . Das NACES-Meeresschutzgebiet ist das größte Meeresschutzgebiet im OSPAR-Netz und erstreckt sich auf knapp 600 000 km2 (eine Fläche von der Größe Frankreichs). Es ist das achte innerhalb des OSPAR-Meeresgebiets gemeinsam ausgewiesene Meeresschutzgebiet außerhalb nationaler Hoheitsgewalt.

    3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

    Die Notwendigkeit des Schutzes der Biodiversität und der Ökosysteme auch in den Meeresgebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt wurde wiederholt anerkannt. In den im Oktober 2020 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates zur Biodiversitätsstrategie der EU für 2030 wird das Ziel begrüßt, mindestens 30 % der Meere der EU zu schützen, wobei mindestens ein Drittel davon unter strengem Schutz stehen soll. Ferner wird darin betont, dass dies ein Ziel ist, das von den Mitgliedstaaten gemeinsam erreicht werden muss, und es wird anerkannt, dass die wirksame Bewirtschaftung aller Schutzgebiete sichergestellt werden muss sowie klare Erhaltungsziele und -maßnahmen festgelegt und angemessen überwacht und gestärkt werden müssen. Darüber hinaus wird in den Schlussfolgerungen betont, wie wichtig es ist, Synergien und positive Nebeneffekte mit multilateralen Umweltübereinkommen wie OSPAR anzustreben sowie Belange und Ziele der biologischen Vielfalt in die einschlägigen internationalen und regionalen Prozesse einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund wird in den Schlussfolgerungen unterstrichen, dass die EU den Abschluss eines ehrgeizigen rechtsverbindlichen internationalen Übereinkommens über die marine biologische Vielfalt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen im Jahr 2021 unterstützt.

    Im Dezember 2022 verabschiedete die 15. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt den Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal, einschließlich des Ziels 3, wonach sichergestellt und ermöglicht werden soll, dass bis 2030 mindestens 30 % der Land-, Binnen-, Küsten- und Meeresgebiete, insbesondere der Gebiete, die für die biologische Vielfalt sowie die Funktionen und Dienstleistungen von Ökosystemen von besonderer Bedeutung sind, durch ökologisch repräsentative, gut vernetzte und gerecht geregelte Systeme von Schutzgebieten und andere wirksame gebietsbezogene Erhaltungsmaßnahmen wirksam erhalten und verwaltet werden. Die EU und alle ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt.

    Vor der Tagung der OSPAR-Kommission, die vom 26. bis zum 30. Juni 2023 stattfinden wird, muss ein Standpunkt der Union festgelegt werden, da der vorgesehene Beschluss ein verbindlicher Rechtsakt ist. Die vorgesehene Empfehlung wäre zwar nicht rechtsverbindlich; aber es wird vorgeschlagen, dass sich der Standpunkt der Union auf beide vorgesehenen Akte erstreckt, da sie eng miteinander verknüpft sind und zusammen verabschiedet werden sollen. Da diese vorgesehenen Akte die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen und Ambitionen der EU erleichtern und den Schutz der Umwelt verbessern werden, wird vorgeschlagen, dass die Union die Annahme des Beschlusses und der Empfehlung unterstützt.

    4.Rechtsgrundlage

    4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

    4.1.1.Grundsätze

    Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) lautet: „Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Beschluss über die Aussetzung der Anwendung einer Übereinkunft und zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat.“

    Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten.

    4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Die OSPAR-Kommission ist ein im Rahmen des OSPAR-Übereinkommens eingerichtetes Gremium.

    Der Beschluss, den die OSPAR-Kommission annehmen soll, stellt einen rechtswirksamen Akt dar, da alle OSPAR-Beschlüsse gemäß dem OSPAR-Übereinkommen für die Vertragsparteien rechtsverbindlich sind (Artikel 13 Absatz 2). Obwohl Empfehlungen nicht rechtsverbindlich sind, ist im vorliegenden Fall die OSPAR-Empfehlung für die Bewirtschaftung des NACES-Meeresschutzgebiets eng mit dem OSPAR-Beschluss über die Abgrenzung verknüpft, weshalb es angezeigt ist, sie durch denselben Standpunkt der Union abzudecken.

    Der institutionelle Rahmen des OSPAR-Übereinkommens wird durch die vorgesehenen Akte weder ergänzt noch geändert.

    Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

    4.2.Materielle Rechtsgrundlage

    4.2.1.Grundsätze

    Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Zweck und Gegenstand des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

    4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Hauptziel und ‑inhalt der vorgesehenen Akte betreffen den Umweltschutz.

    Somit ist Artikel 192 Absatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

    4.3.Schlussfolgerung

    Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

    2023/0139 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt, der im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks in Bezug auf Änderungen des Beschlusses zur Abgrenzung des Meeresschutzgebiets Nordatlantikstrom und Evlanov-Seebecken (NACES-Meeresschutzgebiet) und der Empfehlung für die Bewirtschaftung jenes NACES-Meeresschutzgebiets im Namen der Europäischen Union zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks 3 (im Folgenden „Übereinkommen“), dessen Vertragspartei die Union ist, ist am 25. März 1998 in Kraft getreten.

    (2)Gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens kann die mit Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens eingesetzte Kommission (im Folgenden „OSPAR-Kommission“) Beschlüsse und Empfehlungen gemäß Artikel 13 des Übereinkommens fassen.

    (3)Am 1. Oktober 2021 nahm die OSPAR-Kommission während des Ministertreffens im Rahmen ihrer 24. Jahrestagung den OSPAR-Beschluss 2021/01 über die Einrichtung des Meeresschutzgebiets Nordatlantikstrom und Evlanov-Seebecken und die Empfehlung 2021/01 für dessen Bewirtschaftung an. 4 Gleichzeitig wurde festgelegt, dass der Geltungsbereich des Meeresschutzgebiets in Zukunft im Hinblick auf eine etwaige Ausweitung überprüft werden müsse.

    (4)Diese Überprüfung wurde durchgeführt und mündete in den vorgesehenen Beschluss der OSPAR-Kommission zur Änderung des OSPAR-Beschlusses 2021/01 über die Einrichtung und in die vorgesehene Empfehlung zur Änderung der OSPAR-Empfehlung 2021/01 für die Bewirtschaftung des Meeresschutzgebiets Nordatlantikstrom und Evlanov-Seebecken (NACES-Meeresschutzgebiet). Die OSPAR-Kommission soll diesen vorgesehenen Beschluss und diese vorgesehene Empfehlung auf ihrer 26. ordentlichen Tagung am 26. Juni 2023 annehmen.

    (5)Mit dem vorgesehenen Beschluss der OSPAR-Kommission werden der Geltungsbereich des bestehenden NACES-Meeresschutzgebiets ausgeweitet und seine Grenzen durch Angabe der geografischen Koordinaten (Breitengrad/Längengrad) festgelegt.

    (6)Die vorgesehene Empfehlung der OSPAR-Kommission soll die Vertragsparteien bei ihren Tätigkeiten und bei der Annahme von Maßnahmen zur Erreichung der im Anhang dieser Empfehlung aufgeführten überarbeiteten Erhaltungsziele nach Maßgabe des ausgeweiteten Geltungsbereichs des vorgesehenen Beschlusses leiten.

    (7)Die beiden vorgesehenen Akte der OSPAR-Kommission sind eng miteinander verknüpft, weshalb es angezeigt ist, sie durch denselben Standpunkt der Union abzudecken.

    (8)Es ist angebracht, den im Namen der Union in der OSPAR-Kommission zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der von der OSPAR-Kommission zu fassende Beschluss für die Union bindend sein wird —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der im Namen der Union auf der 26. Tagung der OSPAR-Kommission zu vertretende Standpunkt besteht darin, die Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Beschlusses 2021/01 über die Einrichtung des Meeresschutzgebiets Nordatlantikstrom und Evlanov-Seebecken, mit dem der Geltungsbereich jenes Meeresschutzgebiets erweitert wird, zu unterstützen und die Annahme einer Empfehlung zur Änderung der OSPAR-Empfehlung 2021/01 für die Bewirtschaftung des Meeresschutzgebiets Nordatlantikstrom und Evlanov-Seebecken zur Ausweitung seiner Erhaltungsziele zu unterstützen.

    Artikel 2

    Präzisierungen des in Artikel 1 genannten Standpunkts können von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der 26. Tagung der OSPAR-Kommission eintreten, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten im Rahmen von Koordinierungstreffen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident /// Die Präsidentin

    (1)    Beschluss 98/249/EG des Rates vom 7. Oktober 1997 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 1).
    (2)    Die aktuelle Fassung kann hier abgerufen werden: 01_naces_rev_nomination_proforma_20221201_version_for_consultation.pdf (ospar.org)
    (3)    ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 2.
    (4)

       Der Standpunkt der Union findet sich im Beschluss (EU) 2021/1796 des Rates vom 28. September 2021 über den im Namen der Europäischen Union in der durch das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks eingesetzten Kommission in Bezug auf einen Beschluss zur Einrichtung des Meeresschutzgebiets Nordatlantikstrom und Evlanov-Tiefseeberg (NACES-Meeresschutzgebiet) und eine Empfehlung für die Bewirtschaftung des NACES-Meeresschutzgebiets zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 361 vom 12.10.2021, S. 46).

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