EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 23.2.2023
COM(2023) 94 final
2023/0046(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung)
{SEC(2023) 96 final} - {SWD(2023) 46 final} - {SWD(2023) 47 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Eine hochwertige digitale Infrastruktur ist heute – neben den Strom-, Gas-, Wasser- und Verkehrsnetzen – ein zunehmend wichtiger Eckpfeiler der gesamten Wirtschaft. Eine hervorragende und sichere Konnektivität für alle und überall in der EU wird vermehrt zu einer Voraussetzung, um auf Dauer wirtschaftliche und gesellschaftliche Vorteile auf der Grundlage moderner Online-Dienste und schneller Internetverbindungen zu erzielen.
Angesichts der raschen Fortschritte bei den digitalen Technologien sind erhebliche Investitionen in die Netze erforderlich, um mit dem steigenden Bandbreitenbedarf Schritt zu halten. In der Mitteilung „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ aus dem Jahr 2020 wird die jährliche Investitionslücke in der EU allein für digitale Infrastrukturen und Netze auf 65 Mrd. EUR geschätzt. Vor diesem Hintergrund kündigte die Kommission eine Überarbeitung der Richtlinie über die Senkung der Breitbandkostenaus dem Jahr 2014 an.
Ein Großteil der Kosten für den Netzausbau ist durch Folgendes bedingt: i) Ineffizienzen beim Infrastrukturausbau im Zusammenhang mit der Nutzung bestehender passiver Infrastrukturen (z. B. Leitungsrohre, Verteilerkästen und Antennenanlagen), ii) Schwierigkeiten bei der Koordinierung von Bauarbeiten, iii) aufwendige Genehmigungsverfahren und iv) Engpässe beim Ausbau der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen. Um den Netzausbau zu erleichtern und Anreize dafür zu schaffen, schlug die Kommission 2013 die Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten mit harmonisierten Maßnahmen zur Senkung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation vor.
Die Ziele der Digitalen Agenda, auf die sich die Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten stützte, wurden inzwischen größtenteils erreicht, sie sind mittlerweile aber auch überholt. Der Anteil der Haushalte, die über einen Internetzugang mit 30 Mbit/s verfügen, ist von 58,1 % im Jahr 2013 auf 90,1 % im Jahr 2021 gestiegen. Angesichts des zunehmenden Nachfrage von Unternehmen und Haushalten nach Festnetz- und Mobilfunkanbindungen mit sehr hoher Kapazität ist die Verfügbarkeit von nur 30 Mbit/s jedoch nicht mehr zukunftssicher. Dies steht auch nicht im Einklang mit den neuen Zielen, die in der Richtlinie (EU) 2018/1972 (Europäischer Kodex für elektronische Kommunikation – im Folgenden „Kodex“) im Hinblick auf die Gewährleistung der Konnektivität und die breite Verfügbarkeit von Netzen mit sehr hoher Kapazität (VHC-Netze) festgelegt sind. Zudem betonte der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 9. Juni 2020 zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas, die COVID-19-Pandemie habe gezeigt, dass die Notwendigkeit einer schnellen und allgegenwärtigen Netzanbindung größer geworden ist. Er forderte ein Paket zusätzlicher Maßnahmen zur Unterstützung des Bedarfs für den laufenden und den anlaufenden Netzaufbau, einschließlich einer Verstärkung der im Rahmen der Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten vorgesehenen Maßnahmen. Daher legte die Kommission in ihrer Mitteilung „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“ aktualisierte Vorgaben für 2030 fest, die dem erwarteten Konnektivitätsbedarf der Zukunft besser entsprechen. Diese Ziele wurden dann im Politikprogramm für die digitale Dekade berücksichtigt und verfeinert. Das Programm sieht eine Governance-Struktur vor, die auch Überwachung und einen Mechanismus für eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beinhaltet, um sicherzustellen, dass die EU ihre Ziele und Digitalziele bis 2030 erreicht.
Der vorliegende Vorschlag für eine Gigabit-Infrastrukturverordnung ist eine Initiative im Rahmen des Programms der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) und zielt darauf ab, die Mängel der Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten zu beheben und zur kosteneffizienten und rechtzeitigen Einführung von VHC-Netzen beizutragen, die erforderlich ist, um den erhöhten Konnektivitätsbedarf der EU zu decken.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
Der Vorschlag ist Teil des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation und steht im Einklang mit den anderen legislativen und nichtlegislativen Instrumenten, die ebenfalls Teil dieses Rahmens sind. Insbesondere steht der Vorschlag im Einklang mit anderen Instrumenten, die die Erreichung der Festnetz- und Mobilfunkanbindungsziele in der EU unterstützen (z. B. dem Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation). Während der Kodex – abgesehen von bestimmten Fällen – in erster Linie die Möglichkeit vorsieht, Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste mit marktbeherrschender Stellung (Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht) auf einem bestimmten Markt der elektronischen Kommunikation Verpflichtungen aufzuerlegen, ist der vorliegende Vorschlag auf Unternehmen ausgerichtet, die ein elektronisches Kommunikationsnetz oder andere Netze betreiben, unabhängig davon, ob sie über beträchtliche Marktmacht verfügen oder nicht.
Der Vorschlag steht auch im Einklang mit der im September 2020 angenommenen Empfehlung für ein Konnektivitätsinstrumentarium, die darauf abzielte, die Kosten für die Einführung von VHC-Netzen zu senken und einen raschen Zugang zu 5G-Funkfrequenzen zu gewährleisten. Das anschließend von den Mitgliedstaaten im März 2021 vereinbarte Konnektivitätsinstrumentarium umfasst 22 bewährte Verfahren, die zur Senkung der Netzkosten beitragen und die bei den hier vorgeschlagenen Maßnahmen weitgehend berücksichtigt wurden.
Darüber hinaus steht der Vorschlag im Einklang mit dem jüngsten Vorschlag der Kommission für ein Programm der Union für sichere Konnektivität, mit dem der Breitbandzugang per Satellit in Gebieten erleichtert werden soll, die nicht von anderen netzgebundenen oder mobilen elektronischen Kommunikationsnetzinfrastrukturen abgedeckt werden.
Schließlich steht der Vorschlag im Einklang mit Finanzierungsinitiativen zur Förderung des Ausbaus von Breitbandnetzen in ländlichen, abgelegenen und anderen weniger gut versorgten Gebieten, einschließlich des digitalen Teils der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF und CEF Digital), der COVID-19-Aufbaufonds und nationaler Initiativen für staatliche Beihilfen. Die kürzlich angenommenen neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen für Breitbandnetze tragen ebenfalls zur Beschleunigung und zur Erweiterung des Breitbandausbaus bei, indem klargestellt wird, in welchen Fällen eine öffentliche Förderung mit den Wettbewerbsregeln vereinbar ist.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Klimazielen des europäischen Grünen Deals, die vom Rat und vom Parlament im Juni 2021 im Europäischen Klimagesetz verankert wurden. Die digitale Vernetzungsinfrastruktur ist von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung des digitalen und des grünen Wandels, den wichtigsten Prioritäten der Kommission. Digitale Infrastrukturen werden beim Übergang zu einer grünen Wirtschaft eine entscheidende Rolle spielen, da sie wichtige Voraussetzungen für Energieeffizienz in anderen Sektoren sind. Darüber hinaus bietet die Strategie für eine umfassende Renovierungswelle bis 2030, angestoßen durch die Ziele des Grünen Deals, eine enorme Chance, Synergien zu erzielen und leistungsfähige gebäudeinternen Infrastrukturen, einschließlich glasfaserfähiger physischer Infrastrukturen und Glasfaserverkabelung, sicherzustellen. Dadurch werden die Unannehmlichkeiten für Gebäudeeigentümer und/oder Mieter verringert und eine effizientere Nutzung von nationalen und EU-Mitteln, die für die umfassende Renovierung des Gebäudebestands zur Verfügung stehen, sichergestellt.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dies ist dieselbe Rechtsgrundlage, auf der auch die Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten basiert, die mit diesem Vorschlag aufgehoben wird. Dies ist gerechtfertigt durch das Ziel des vorliegenden Vorschlags, die EU-Märkte für elektronische Kommunikation weiter zu harmonisieren und die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Erfahrungen mit der Umsetzung der Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten haben gezeigt, dass das Ziel einer flächendeckenden Breitbandversorgung der EU weder durch eine Richtlinie noch durch die Mitgliedstaaten allein innerhalb einer angemessenen Frist und unter möglichst effizienter Nutzung privater und öffentlicher Investitionen erreicht werden kann. Darüber hinaus überschneiden sich einige Bestimmungen des Kodex, nämlich Artikel 44, teilweise mit der Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten, und die Vorschriften müssen gestrafft werden. Um die Gigabit-Abdeckung bis 2030 zu erreichen, sind zudem abgestimmte Bemühungen aller Mitgliedstaaten erforderlich. Bei den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten bisher ergriffen haben, um Anreize für den Netzausbau zu schaffen und insbesondere die Kosten zu senken und den für den Ausbau benötigten Zeitrahmen zu verkürzen, gibt es große Unterschiede, manchmal sogar innerhalb eines Mitgliedstaats. Darüber hinaus wurde der erwartete EU-Mehrwert erheblich dadurch verringert, dass es einen großen Spielraum für Ausschlüsse oder Ausnahmen unter vielen unterschiedlichen Umständen und in verschiedenen Mitgliedstaaten gab, sowie durch das Fehlen vorab formulierter Leitlinien oder gemeinsamer Grundsätze für die verschiedenen in der Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten festgelegten Maßnahmen.
Durch den derzeitigen Flickenteppich an Vorschriften werden Hindernisse für grenzüberschreitende Investitionen geschaffen, was die Freiheit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste einschränkt. Dies beeinträchtigt zudem das Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere für inhärent grenzüberschreitende Anwendungen wie vernetztes und autonomes Fahren, die überall vorhandene VHC-Netze benötigen. Außerdem macht es die derzeitige Situation für Betreiber elektronischer Kommunikation und andere Beteiligte (Ausrüstungshersteller, Bauunternehmen usw.) sehr schwierig, Größenvorteile zu erzielen. Die Probleme im Zusammenhang mit der Beschleunigung des Hochgeschwindigkeitsbreitbandausbaus oder des künftigen Ausbaus von VHC-Netzen, sind in den meisten – aber nicht allen – Mitgliedstaaten verbreitet. Weitere gemeinsame – zur Lösung dieser Probleme unerlässliche – Maßnahmen sind die Senkung der Kosten und die Straffung der Verwaltungsverfahren. Dieser Vorschlag greift nicht in die Verfahrensautonomie ein, die den Mitgliedstaaten bei der internen Zuweisung von Zuständigkeiten zusteht.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sieht eine gezielte politische Maßnahme vor, deren Intensität in einem angemessenen Verhältnis steht zu ihren Zielen, VHC-Netze im Einklang mit dem Kodex zu fördern und das Ziel der digitalen Dekade für 2030, eine Versorgung mit drahtlosen Hochgeschwindigkeitsnetzen der nächsten Generation mit mindestens 5G- und Gigabit-Netzen entsprechender Leistung zu erreichen. Der Hauptvorteil des Vorschlags besteht darin, dass er Betreibern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze effizientere Planungs- und Investitionsprozesse (und damit erhebliche Größenvorteile) ermöglichen wird. Darüber hinaus werden die Größenvorteile und die damit verbundenen Einsparungen über den Sektor der elektronischen Kommunikation hinausgehen und sich auch auf andere Branchen (z. B. Gerätehersteller, Bauunternehmen) erstrecken.
Diese Vorteile können mit minimalem Verwaltungsaufwand erreicht werden. Die Verpflichtungen beschränken sich auf bestimmte Teile der Netzinfrastruktur, in denen erhebliche Kosteneinsparungen zu erwarten sind (so sind z. B. Kabel von der Definition der physischen Infrastrukturen und somit von den in diesem Vorschlag festgelegten Zugangs- und Transparenzverpflichtungen ausgenommen). Mit den vorgeschlagenen Vorschriften werden auch verhältnismäßige Anpassungen eingeführt (z. B. die Möglichkeit, Zugangsanträge unter bestimmten Bedingungen abzulehnen). Darüber hinaus sieht der Vorschlag Ausnahmen vor, sodass manche Verpflichtungen unter bestimmten Umständen nicht gelten (z. B. im Hinblick auf die Gewährung des Zugangs zu bestimmten Kategorien von Gebäuden, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen befinden, aus Gründen des architektonischen, historischen, religiösen oder natürlichen Wertes oder betreffend die Bereitstellung von Informationen über solche Gebäude). Diese Ausnahmen tragen dazu bei, die Verhältnismäßigkeit des Vorschlags zu gewährleisten, und bieten die nötige Flexibilität, um den nationalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Darüber hinaus wird es den Mitgliedstaaten durch die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Digitalisierung der einschlägigen Verwaltungsverfahren ermöglicht, bestehende digitale Dienste und Plattformen auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene, die demselben Zweck dienen und der vorliegenden Verordnung entsprechen, weiterzuverwenden und auszubauen.
•Wahl des Instruments
Das vorgeschlagene Rechtsinstrument ist eine Verordnung. Dies beruht auf den Erfahrungen mit der Umsetzung und Durchführung der Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten und den Einschränkungen, die diese nachgewiesenermaßen im Hinblick auf die Lösung der ermittelten Probleme aufweist; diese Einschränkungen waren nicht nur auf den Ansatz der Mindestharmonisierung zurückzuführen, sondern auch auf das geringe Niveau der angestrebten Harmonisierung (z. B. blieben viele Bestimmungen fakultativ und andere, wie die Bestimmungen zur Transparenz, sahen nur eine Harmonisierung einer Mindestzahl von Elementen vor) sowie auf die langsame und unwirksame Umsetzung.
Eine Verordnung ist die beste Lösung, um den Netzausbau zu beschleunigen, der erforderlich ist, um Europa für das digitale Zeitalter fit zu machen. Sie wird im Hinblick auf die Förderung des Ausbaus von Gigabit-Netzen die größte Wirkung haben, da sie unmittelbar für alle Mitgliedstaaten gilt. In der sich schnell entwickelnden digitalen Wirtschaft ist es von entscheidender Bedeutung, rasch Maßnahmen umzusetzen, mit denen der Aufwand für Unternehmen und Behörden verringert wird. Bei einer Richtlinie hingegen würden die Mitgliedstaaten Zeit benötigen, um diese in nationales Recht umzusetzen, was das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Vorschriften verzögern und die Verwirklichung der Ziele für 2030 gefährden würde. Anders als eine Richtlinie hat eine Verordnung unmittelbare Wirkung, was für Vorschriften wichtig ist, die vor allem die Geschäftsbeziehungen zwischen Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und Netzbetreibern betreffen.
Die Kommission legt daher einen Vorschlag für eine Gigabit-Infrastrukturverordnung vor, um zu verhindern, dass weitere Divergenzen entstehen, die die Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen im Binnenmarkt behindern, und um sicherzustellen, dass für die Unternehmen dieselben Rechte und Pflichten gelten. Dies ist notwendig, um Rechtssicherheit und Transparenz für alle beteiligten Wirtschaftsakteure zu schaffen.
Mit dem Vorschlag wird die Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten aufgehoben, die – aufgrund der oben genannten Mängel – zu einer stark fragmentierten Umsetzung von geringem Ausmaß geführt hat. Mit einer Verordnung, die alle inhaltlichen Bereiche mit einfacheren Vorschriften und einem insgesamt höheren Maß an Harmonisierung abdeckt, dürften diese Mängel behoben werden, wobei gleichzeitig die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität in Bezug auf spezifische Bestimmungen eingeräumt wird, um den spezifischen nationalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Der diesem Vorschlag beigefügte Evaluierungsbericht zur Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten zeigt, dass die Richtlinie bei der Verwirklichung ihrer allgemeinen und spezifischen Ziele, nur bedingt wirksam und effizient war, wobei die Ziele weiterhin relevant sind. Die bisherige Umsetzung weist bei den weiteren drei analysierten Kriterien – Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert – im Wesentlichen gute Ergebnisse auf.
Insgesamt hat die Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten den Ausbau von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen unterstützt (fast 100 000 km unter- und oberirdische Infrastruktur wurden wiederverwendet). Wo die Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten wirksam angewandt wird, ist es damit möglich, den Ausbau von Hochgeschwindigkeits-Breitbandprojekten um mehrere Monate zu beschleunigen, die Kosten für den Ausbau um 10-30 % zu senken und die Netzabdeckung proportional zu erhöhen.
Die meisten Fortschritte wurden beim Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen und bei den damit verbundenen Transparenzmaßnahmen erzielt, während bei der Erteilung von Genehmigungen, der Koordinierung von Bauarbeiten und dem Zugang zu gebäudeinternen Infrastrukturen weniger Fortschritte zu verzeichnen waren. Ferner sind die Ergebnisse EU-weit gesehen lückenhaft ausgefallen und entsprechen selbst in Handlungsbereichen, in denen eine größere Wirksamkeit erzielt wurde, nicht in vollem Umfang dem Bedarf eines rascheren und effizienteren Ausbaus elektronischer Kommunikationsnetze, was Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts hat.
Die derzeitigen Bestimmungen der Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten müssen verschärft werden, damit sie besser auf den aktuellen und künftigen Konnektivitätsbedarf und die Prioritäten der EU abgestimmt sind und den Markt- und Technologieentwicklungen in vollem Umfang Rechnung tragen. Der potenzielle Nutzen von Kostensenkungsmaßnahmen, die einen kosteneffizienteren und rascheren Netzausbau in der gesamten EU fördern könnten, kann wegen des Fortbestehens von Hindernissen für den Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze, des Fehlens einheitlicher und digitalisierter Verwaltungsverfahren und der mangelnden Wirksamkeit der zentralen Informationsstellen weiterhin nicht voll ausgeschöpft werden. Die hohen Kosten für die Einführung von VHC-Netzen, einschließlich Glasfaserhausanschlüssen und 5G-Mittelband, untergraben die Anreize für den Netzausbau und die Tragfähigkeit neuer Ausbauvorhaben. Der Netzausbau in der gesamten EU wurde durch die mangelnde Koordinierung zwischen den für die Erteilung von Genehmigungen zuständigen Behörden, die unterschiedlichen für den Netzausbau erforderlichen Genehmigungen, das Fehlen elektronischer Verfahren für Genehmigungsanträge und die insgesamt unzureichende Einhaltung der Fristen für die Erteilung von Ausbaugenehmigungen, einschließlich der Fristen für die Erteilung von Wegerechten, erheblich verlangsamt.
•Konsultation der Interessenträger
Basisinformationsquellen für die Ausarbeitung dieses Vorschlags waren eine Literaturauswertung, Informationen über die Umsetzung der derzeitigen Politik, Analysen früherer Überwachungs- und Bewertungstätigkeiten und entsprechende Berichte, Beiträge von Interessenträgern und gezielte Begleitstudien.
Darüber hinaus wurden die Interessenträger auf folgendem Wege konsultiert:
–eine Aufforderung zur Abgabe von
Rückmeldungen
für den Fahrplan/die Folgenabschätzung in der Anfangsphase (19. Juni 2020 bis 17. Juli 2020),
–eine
öffentliche Konsultation
(2. Dezember 2020 bis 2. März 2021) auf der Grundlage eines breit angelegten Fragebogens, der sowohl rückblickbezogene als auch zukunftsorientierte Aspekte abdeckt,
–thematische Online-Workshops zur Beteiligung von Interessenträgern im
Januar
und
Februar
2021,
–die
Stellungnahme
des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) zur Überarbeitung der Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten, die sowohl rückblickbezogene als auch zukunftsorientierte Aspekte abdeckt,
–bilaterale Treffen, u. a. mit Marktakteuren und deren Verbänden sowie lokalen und regionalen Gebietskörperschaften,
–spezielle Workshops im Juni 2021 und Januar 2022, organisiert von an der Erstellung der Begleitstudie beteiligten Beratern, sowie Ad-hoc-Umfragen/Konsultationen.
Insgesamt betonen die Interessenträger, dass hochwertige Konnektivität während der Pandemie und der wirtschaftlichen Erholung eine entscheidende Rolle gespielt hat.
Eine große Gruppe von Betreibern und die meisten Wirtschaftsverbände führen an, dass eine weitere Harmonisierung und Regulierung auf EU-Ebene notwendig sind, insbesondere in Bezug auf Verwaltungsverfahren wie die Erteilung von Genehmigungen, um die Marktfragmentierung zu überwinden. Eine geringere Zahl von Betreibern weist jedoch darauf hin, dass den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften Spielraum eingeräumt werden muss. Behörden, einschließlich des GEREK, befürworten Maßnahmen auf EU-Ebene. Sie fordern eine Harmonisierung in dem Maße, wie es zur Erreichung der Ziele erforderlich ist, und nennen einige Bereiche, in denen nationale Maßnahmen besser geeignet wären (z. B. Orientierungshilfen zu den Zugangsbedingungen). Einige Behörden äußerten Vorbehalte hinsichtlich des zusätzlichen Aufwands und der zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit den Transparenz- und Digitalisierungsmaßnahmen.
Die meisten Teilnehmer an den Konsultationen der Interessenträger sind der Ansicht, dass die Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten einen guten Rahmen geschaffen hat, um den Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze effizienter zu gestalten, und die unter die Richtlinie fallenden Maßnahmen werden als relevant angesehen. Die Interessenträger vertreten jedoch unterschiedliche Ansichten darüber, wie wirksam die Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten bei der Verwirklichung ihres allgemeinen Ziels, die Kosten zu senken und den Netzausbau zu beschleunigen, gewesen ist.
Die Interessenträger betonen die Bedeutung der Verfügbarkeit geeigneter physischer Infrastrukturen, einschließlich nicht netzgebundener Elemente, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Behörden befinden, für den effizienten Netzausbau, insbesondere für 5G-Netze. Die Interessenträger fordern auch Orientierungshilfen zu fairen und angemessenen Bedingungen sowie zu den Kriterien für die Ablehnung von Zugangsanträgen. Dies würde dazu beitragen, ungerechtfertigte Ablehnungen aus Gründen der Verfügbarkeit anderer tragfähiger Zugangsmöglichkeiten zu vermeiden.
Die meisten Interessenträger stimmen darin überein, dass die Koordinierung von Bauarbeiten das Potenzial bietet, die Netzausbaukosten zu senken. Während das GEREK es für sinnvoll hält, die Koordinierungspflicht auf alle (öffentlich und privat finanzierten) Netzausbauprojekte auszuweiten, sprechen sich viele Interessenträger gegen eine solche Ausweitung aus.
Die Mehrheit der Interessenträger ist der Ansicht, dass die Verfügbarkeit regelmäßig aktualisierter Mindestinformationen über bestehende physische Infrastrukturen oder geplante Bauarbeiten, einschließlich geografisch kodierter Standorte und Routen, die über die zentralen Informationsstellen abgerufen werden können, für den Netzausbau relevant ist. Die Behörden, einschließlich der lokalen Behörden, fordern Flexibilität bei der Wiederverwendung und Verbesserung etablierter digitaler Instrumente, die bereits in verschiedenen Mitgliedstaaten bestehen und von denen einige auch in anderen Sektoren eingesetzt werden.
Die meisten Interessenträger, einschließlich Netzbetreibern, stimmen darin überein, dass vereinfachte Genehmigungsverfahren, insbesondere die elektronische Abwicklung von Genehmigungsanträgen, den Netzausbau erleichtern würden.
Die Interessenträger fordern auch eine Verschärfung der geltenden Vorschriften für die gebäudeinterne Infrastruktur, einschließlich einer Anhebung des Ziels von Hochgeschwindigkeits- auf VHC-/Glasfasernetze, und sind der Auffassung, dass eine Verpflichtung für Gebäudeeigentümer, gebäudeinterne Glasfaserleitungen einzubauen und Zugang dazu zu gewähren, vorgeschlagen werden sollte.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission stützte sich auf eine spezielle Begleitstudie, die von ICF SA, Wavestone SA und dem Center for European Policy Study mit Unterstützung von WIK Consult GmbH und EcoAct erstellt wurde. In dieser Studie wurden die Auswirkungen der im Rahmen der Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten angenommenen Maßnahmen bewertet und gegebenenfalls die Auswirkungen nationaler Maßnahmen berücksichtigt, die zur Senkung der Kosten des Hochgeschwindigkeits-Breitbandausbaus ergriffen wurden. Im Rahmen der Studie wurde auch die Ausarbeitung einer Folgenabschätzung für die möglichen politischen Optionen unterstützt, um diese Initiative zu begleiten. Darüber hinaus lieferten die von den Mitgliedstaaten als Teil des
Konnektivitätsinstrumentariums
vorgelegten nationalen Fahrpläne und Umsetzungsberichte, die 39 bewährte Verfahren zur Verbesserung des Netzausbaus und des schnellen Zugangs zu 5G-Frequenzen enthielten, wertvolle Informationen über die am besten geeigneten Maßnahmen und deren Inanspruchnahme. Schließlich stützte sich die Kommission auf weitere Informationsquellen, die im Rahmen einer Literaturauswertung ermittelt wurden, darunter mehrere Studien und Berichte.
•Folgenabschätzung
Die Zusammenfassung der Folgenabschätzung und die positive Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle sind auf der Website der Kommission abrufbar. In der Folgenabschätzung wurden folgende Politikoptionen betrachtet:
Option 0: Ausgangsszenario
Die Option „keine Änderung der Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten“ bedeutet: es gibt keine zusätzlichen Maßnahmen zu den bestehenden. Die Umsetzung der derzeitigen Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten und der damit verbundenen Instrumente mit und ohne Regulierungscharakter wird unterändert fortgesetzt. Dieser Ansatz könnte durch den Austausch bewährter Verfahren ergänzt werden, angeregt durch Austauschinitiativen (z. B. das Konnektivitätsinstrumentarium). Es wird davon ausgegangen, dass der Netzausbau bei der Option „keine Änderungen“ fortgesetzt wird, die festgestellte Fragmentierung aber fortbestehen würde; der Netzausbau wäre nicht so wirksam und effizient wie möglich, und die Konnektivitätsziele für 2030 wären gefährdet.
Option 1: Aktualisieren, klären und angleichen (Minimalansatz)
Bei dieser Option wird vorgeschlagen, die Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten an den Kodex (unter Änderung des Gegenstands: VHC-Netze anstelle von Hochgeschwindigkeitsnetzen) anzugleichen, einige derzeit freiwillige Maßnahmen verbindlich zu machen (Transparenz, Erteilung von Genehmigungen) und einige Bestimmungen zu präzisieren, um die unterschiedlichen Auslegungen der Mitgliedstaaten anzugleichen (z. B. Genehmigungen, öffentlich finanzierte Projekte, die der Bauarbeitenkoordinierung unterliegen, und die Ausnahme der Strukturen, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit beträchtlicher Marktmacht oder staatlichen Beihilfen unterliegen, von parallelen Zugangsverpflichtungen nach der Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten). Diese Option beruht auf der Überlegung, dass eine geringfügig überarbeitete Richtlinie in Verbindung mit der Umsetzung bewährter Verfahren des Konnektivitätsinstrumentariums und des übrigen Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation die Umsetzung der Richtlinie verbessern würde. Diese Verbesserung würde insbesondere erreicht, indem die Probleme im Zusammenhang mit fehlenden oder unvollständigen Informationen über bestehende physische Infrastrukturen sowie Verzögerungen und hohen Kosten der Genehmigungsverfahren teilweise ausgeräumt werden.
Es würden keine der übrigen im Evaluierungsbericht und in der öffentlichen Konsultation ermittelten Maßnahmen zur Beseitigung weiterer Hindernisse, die zu einem schnelleren und effizienteren Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze führen würden, durchgeführt.
Option 2: Maßnahmen im Vergleich zur Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten ausweiten und verstärken, VHC-Netze von Verpflichtungen ausnehmen
Diese Option umfasst die Vorschläge der Option 1, aber in Form einer Verordnung. Darüber hinaus wird der Geltungsbereich der Zugangsverpflichtungen auf öffentlich kontrollierte/im öffentlichen Eigentum befindliche (nicht netzgebundene) physische Infrastrukturen ausgeweitet (außer wenn dies unverhältnismäßig wäre), und die Verpflichtungen bezüglich der Erteilung von Genehmigungen (z. B. Zwischenfristen, nationale Genehmigungsausnahmen und parallele Bearbeitung von Genehmigungen und Wegerechten) werden verschärft. Im Gegensatz zu den Optionen 3 und 4 werden bei dieser Option VHC-Netze von Zugangs- und Koordinierungspflichten bei Bauarbeiten befreit, um Probleme in Bezug auf Investitionsanreize auszuräumen (z. B. unrentable Netzreplizierung).
Option 3 (bevorzugte Option): Maßnahmen im Vergleich zur Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten ausweiten und verstärken, einschließlich partieller Harmonisierung
Option 3 würde die unter Option 2 vorgesehenen Maßnahmen weitgehend übernehmen und ebenfalls in Form einer Verordnung umgesetzt (einschließlich der Ausweitung des Geltungsbereichs der Verpflichtung, Zugang zu nicht netzgebundenen öffentlichen Strukturen zu gewähren, und der Maßnahmen betreffend die Genehmigungen). Anstatt jedoch eine Ausnahme für die Infrastruktur von VHC-Netzen vorzusehen, würden klarere Regeln für zentrale Aspekte des Zugangs zu physischen Infrastrukturen und der Koordinierung von Bauarbeiten (wie „faire und angemessene“ Zugangsbedingungen, alternative Zugangsmöglichkeiten und Kostenaufteilung bei koordinierten Bauarbeiten) festgelegt. Damit würde das Problem der unrentablen Netzreplizierung angegangen, indem die für Verweigerungen des Zugangs zu physischen Infrastrukturen zulässigen Gründe genauer festgelegt würden bzw. indem bestimmt wird, in welchen Fällen Anträge auf Koordinierung von Bauarbeiten als unangemessen angesehen werden könnten, wobei diese im Vergleich zu Option 2 auf spezifischere Umstände beschränkt würden. Zu diesen Vorschriften würden begleitend Orientierungshilfen auf EU-Ebene formuliert, um eine einheitliche Anwendung und einen harmonisierten Ansatz für den Umgang mit ähnlichen Probleme zu gewährleisten. Bei dieser Option würde auch festgelegt, dass die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen auf nationaler Ebene kohärent sein sollten, durch einen einzigen Zugangspunkt in Form einer zentralen nationalen digitalen Anlaufstelle unterstützt werden, dass Genehmigungen nach Möglichkeit stillschweigend erteilt und die Genehmigungsgebühren auf die Verwaltungskosten beschränkt werden sollten. Welche Netzausbauvorhaben von der Genehmigungspflicht auszunehmen sind, würde auf EU-Ebene festgelegt, und die Kohärenz der Genehmigungsverfahren würde auf nationaler Ebene sichergestellt. Durch diesen stärker harmonisierten Ansatz würden die Probleme der großen Komplexität, des Zeitrahmens und der Kosten für die Erteilung von Genehmigungen angegangen.
Um die Transparenz und den Zugang zu Informationen zu verbessern, würden bei Option 3 die Informationspflichten in Bezug auf bestehende physische Infrastrukturen – sofern dies nicht unverhältnismäßig wäre – und geplante Bauarbeiten (proaktive Meldung aller geplanten Bauarbeiten) erweitert. Beide Arten von Informationen müssten auf Plattformen in digitaler Form zur Verfügung gestellt und nach Möglichkeit miteinander verknüpft werden. Um schließlich den Mangel an geeigneter gebäudeinterner Infrastruktur und des Zugangs dazu zu beheben, würde diese Option eine glasfaserfähige gebäudeinterne Infrastruktur und gebäudeinterne Glasfaserverkabelung in allen neuen (oder umfangreich renovierten) Wohngebäuden vorschreiben. Diese Option würde auch die Normierung gebäudeinterner physischer Infrastrukturen auf nationaler Ebene und Orientierungshilfen für den Zugang zu gebäudeinternen Infrastrukturen auf EU-Ebene vorsehen.
Option 4: Ausweiten und stärken, uneingeschränkte Anwendung auf private Strukturen und vollständige Harmonisierung
Option 4 würde eine maximale Harmonisierung auf EU-Ebene bewirken. Die Verordnung würde alle Maßnahmen der Option 3 umfassen. Darüber hinaus würden die Zugangs- und Transparenzpflichten auf nicht netzbezogene Strukturen privater Betreiber (z. B. gewerbliche Gebäude) ausgeweitet, und die Verpflichtungen zur Koordinierung von Bauarbeiten würden auf nicht öffentlich finanzierte Projekte erweitert. Diese Option würde die Einrichtung einer zentralen digitalen Plattform für bestehende physische Infrastrukturen, geplante Bauarbeiten und – optional – Genehmigungsverfahren vorsehen. Schließlich würde bei dieser Option die Normierung gebäudeinterner physischer Infrastrukturen auf EU-Ebene vorgeschrieben (gegenüber einer Normierung auf nationaler Ebene bei Option 3).
Unter Berücksichtigung aller Bewertungskriterien dürfte Option 3 die politischen Ziele besser erfüllen. Sie bietet auch den größten EU-Mehrwert und stellt gleichzeitig sicher, dass die Mitgliedstaaten eine Rolle bei der Ermittlung der spezifischen Fälle spielen, in denen Verpflichtungen für sie nicht gelten sollen (z. B. weil sie unter die in der Verordnung festgelegten Kategorien fallen würden, in denen Verpflichtungen aus verschiedenen Gründen möglicherweise nicht gelten oder weil sie letztlich unverhältnismäßig wären). Option 3 scheint daher die beste Ausgewogenheit zwischen kurzfristigen Umsetzungskosten und mittelfristigen Vorteilen zu bieten und unnötigen Regelungsaufwand zu vermeiden.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die vorgeschlagenen Maßnahmen unterstützen REFIT und entsprechen den Zielen der Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands. Einige der vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die Vorschriften und Verfahren klarer, straffer und einfacher zu gestalten, den Parteien dabei zu helfen, ihre Rechte und Pflichten leicht zu verstehen, und Synergien zu fördern (z. B. bei der vorgeschlagenen Koordinierung von Gebäuderenovierungen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz). Der Vorschlag sieht auch Orientierungshilfen auf EU-Ebene vor (in Bezug auf den Zugang zu physischen Infrastrukturen, einschließlich gebäudeinterner physischer Infrastrukturen, sowie einige Kriterien für den Zugang und die Koordinierung von Bauarbeiten). Diese Orientierungshilfen sollen die einheitliche Umsetzung der Vorschriften sowie die Beilegung potenzieller Streitigkeiten erleichtern.
Der Vorschlag verursacht bestimmte kurzfristige Gesamtkosten, vor allem für Verwaltungen. Diese Kosten stehen im Zusammenhang mit der Einrichtung einheitlicher Genehmigungsverfahren und digitaler Anlaufstellen/Plattformen für die Bearbeitung von Genehmigungen und die Bereitstellung von Informationen und des Zugangs dazu. Nachdem diese eingerichtet wurden, dürften die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze infolge der Verordnung jährliche Einsparungen bei den Verwaltungskosten (schätzungsweise ca. 40 Mio. EUR pro Jahr) erzielen. Diese Einsparungen werden durch einen besseren Zugang zu netzgebundenen und öffentlichen nicht netzgebundenen Infrastrukturen (ca. 24 Mio. EUR pro Jahr) und Verbesserungen bei der Bearbeitung von Genehmigungsanträgen (ca. 15 Mio. EUR pro Jahr) erzielt. Auch Behörden, einschließlich Gemeinden, werden Einsparungen erzielen (hierzu gibt es keine Schätzungen). Diese Vorteile können möglicherweise (über die elektronische Kommunikation hinaus) auf andere Sektoren ausgeweitet werden, wenn die Online-Genehmigungsplattformen auch von diesen Sektoren genutzt werden, wie dies bereits in mehreren Mitgliedstaaten der Fall ist. Darüber hinaus würden Bauunternehmen von Normen für gebäudeinterne Infrastrukturen und Verkabelungen profitieren, da sie eine effizientere Installation von Glasfaserhausanschlüssen in neuen und umfassend renovierten Gebäuden gewährleisten dürften (keine Schätzung).
•Grundrechte
Dieser Vorschlag trägt den Rechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, in vollem Umfang Rechnung. Insbesondere stehen die vorgeschlagenen Maßnahmen im Einklang mit Artikel 16 (unternehmerische Freiheit), Artikel 17 (Recht auf Eigentum) und Artikel 37 (Umweltschutz).
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die vorgeschlagene Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Überwachung der Durchführung erfolgt auf Grundlage eines Berichts über die Durchführung der Verordnung, der dem Europäischen Parlament und dem Rat fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten vorzulegen ist. Der Bericht wird eine Zusammenfassung der Auswirkungen der Maßnahmen und eine Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung ihrer Ziele enthalten; dabei ist auch der Frage nachzugehen, ob und wie die Verordnung weiter dazu beitragen konnte, die im Politikprogramm 2030 für die digitale Dekade festgelegten Konnektivitätsziele zu erreichen. Zu diesem Zweck kann die Kommission von den Mitgliedstaaten Informationen anfordern, und zwar auf Grundlage relevanter Indikatoren und eines Mechanismus für die regelmäßige Datenerhebung, die von dem durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 eingesetzten Kommunikationsausschuss ausgearbeitet werden.
•Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 – Gegenstand und Geltungsbereich
Mit Blick auf die Konnektivitätsziele des Kodex und der digitalen Dekade wird in Artikel 1 der Geltungsbereich der bisherigen Richtlinie von 2014 über den Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze aktualisiert, d. h. statt Hochgeschwindigkeitsnetzen stehen nun Netze mit sehr hoher Kapazität im Fokus.
Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen in diesem Artikel ergänzen diejenigen des Kodex (u. a. für Netze mit sehr hoher Kapazität). Der Begriff „physische Infrastrukturen“ wird ausgeweitet, sodass er auch öffentliche Strukturen abdeckt, die nicht Teil eines Netzes sind, es kommt eine neue Begriffsbestimmung für „gebäudeinterne Glasfaserverkabelungen“ hinzu, und in Bezug auf gebäudeinterne physische Infrastrukturen wird „hochgeschwindigkeitsfähig“ durch „glasfaserfähig“ ersetzt. Angesichts der raschen Entwicklung bei den Anbietern drahtloser physischer Infrastrukturen (z. B. Sendemastbetreibern) und ihrer wachsenden Bedeutung für den Zugang zu physischen Infrastrukturen, die für die Installation von Komponenten drahtloser elektronischer Kommunikationsnetze wie 5G geeignet sind, wird zudem die Definition des Begriffs „Netzbetreiber“ über Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen sind, hinaus ausgeweitet, sodass auch Unternehmen einbezogen werden, die zugehörige Einrichtungen bereitstellen; hierdurch gelten für sie alle mit der Verordnung festgelegten Pflichten und Vorteile mit Ausnahme der Bestimmungen hinsichtlich gebäudeinterner physischer Infrastrukturen und des Zugangs. Außerdem wird die Definition des Begriffs „Genehmigung“ geändert, um den zahlreichen Entscheidungsebenen Rechnung zu tragen, die zuweilen an der Erteilung von Genehmigungen beteiligt sind, und um Bezugnahmen innerhalb des gesamten Textes zu erleichtern, wird klargestellt, wie der Begriff „Bauwerk“ im Kontext des Aufbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität zu verstehen ist.
Artikel 3 – Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen
Mit Artikel 3 wird die Zugangsverpflichtung auf physische Infrastrukturen ausgeweitet, die nicht Teil eines Netzes sind, sich aber im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen befinden. Zudem werden Ausnahmen für bestimmte Gebäudekategorien festgelegt (z. B. aufgrund von Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, der Gebäudesicherheit und der Gesundheit), und die Mitgliedstaaten erhalten die Möglichkeit, eine Stelle zur Koordinierung von Anträgen auf Zugang zu öffentlichen Strukturen einzurichten.
Es wird klargestellt, aus welchen Gründen der Zugang verweigert werden kann, und für den Fall, dass für dieselben Strukturen bereits Zugangsverpflichtungen im Rahmen der Bestimmungen des Kodex bzw. der Vorschriften für staatliche Beihilfen gelten, werden doppelte Zugangsauflagen ausgeschlossen.
Der Kommission wird die Möglichkeit eingeräumt, Orientierungshilfen für die Anwendung der Zugangsbestimmungen bereitzustellen.
Dieser Artikel stützt sich zudem auf den Präzedenzfall des Artikels 57 des Kodex hinsichtlich der Installation von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite.
Artikel 4 – Transparenz in Bezug auf physische Infrastrukturen
Artikel 4 legt fest, dass Netzbetreiber und öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, Mindestinformationen einschließlich geografisch kodierter Informationen bereitstellen müssen, und zwar über eine zentrale Informationsstelle und in elektronischer Form.
Einschränkungen des Zugangs zu diesen Mindestinformationen sind beispielsweise aus Sicherheitsgründen oder für bestimmte Gebäudekategorien zulässig. Zugleich wird festgelegt, dass keine Verpflichtung zur Bereitstellung von Mindestinformationen besteht, wenn dies einer Kosten-Nutzen-Analyse zufolge unverhältnismäßig wäre.
Artikel 5 – Koordinierung von Bauarbeiten
In Artikel 5 wird klargestellt, dass sich die Verpflichtung zur Koordinierung von Bauarbeiten auf ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten bezieht.
Der Artikel sieht vor, dass der Antrag auf Koordinierung von Bauarbeiten spätestens zwei Monate vor der Einreichung des endgültigen Projektantrags zu stellen ist, und legt fest, wann ein Antrag zur Koordinierung von Bauarbeiten als unzumutbar betrachtet werden kann.
Der Kommission wird die Möglichkeit eingeräumt, Orientierungshilfen für die Anwendung der Bestimmungen für die Koordinierung von Bauarbeiten bereitzustellen.
Artikel 6 – Transparenz in Bezug auf geplante Bauarbeiten
Artikel 6 legt ein Recht auf Zugang zu Mindestinformationen über alle geplanten (öffentlichen und privaten) Bauarbeiten fest, die von Netzbetreibern durchgeführt werden, wobei die Informationen, einschließlich geografisch kodierter Informationen, in elektronischer Form über zentrale Informationsstellen bereitzustellen sind.
Der Zugang kann beschränkt werden, wenn dies beispielsweise für die Sicherheit der Netze, die nationale Sicherheit oder zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist. Unter bestimmten Umständen gilt die Transparenzpflicht nicht, zum Beispiel in Notfällen oder aus Gründen der nationalen Sicherheit.
Der Artikel verpflichtet alle Netzbetreiber dazu, Mindestinformationen über geplante Bauarbeiten frühzeitiger und proaktiv über die zentralen Informationsstellen bereitzustellen, um eine etwaige Koordinierung von Bauarbeiten zu erleichtern.
Artikel 7 – Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen, einschließlich Wegerechten
Mit Artikel 7 wird ein neuer Grundsatz eingeführt, nach dem die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen, einschließlich Wegerechten, auf nationaler Ebene einheitlich zu regeln sind. Die Anträge müssen in elektronischer Form über zentrale Informationsstellen gestellt werden.
Der Kommission wird bevollmächtigt, im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Kategorien des Aufbaus von Netzkomponenten festzulegen, die keinem Genehmigungsverfahren unterliegen sollen.
Zur Verbesserung der Transparenz sieht der Artikel vor, dass Genehmigungsanträge für Bauarbeiten, für die zuvor keine Mindestinformationen gemäß Artikel 6 über die zentrale Informationsstelle vorgelegt wurden, als unzulässig abgelehnt werden.
Es werden verschiedene Maßnahmen eingeführt, um sicherzustellen, dass Anträge auf Genehmigungen, einschließlich Wegerechten, innerhalb der gesetzlichen Fristen bearbeitet werden; hierzu zählen eine Verkürzung der Frist für die Feststellung der Vollständigkeit des Antrags, die stillschweigende Genehmigung sowie eine Entschädigung für Schäden, die infolge der Nichteinhaltung der Fristen entstanden sind.
Außerdem ist festgelegt, dass für Genehmigungen einschließlich Wegerechten keine Gebühren oder Entgelte verlangt werden dürfen, die über die Verwaltungskosten hinausgehen.
Artikel 8 – Gebäudeinterne physische Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen
Artikel 8 schreibt vor, dass neu errichtete und umfangreichen Renovierungen unterzogene Gebäude mit gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, Zugangspunkten und gebäudeinternen Glasfaserleitungen ausgestattet sein müssen. Dies gilt auch für Gebäude am Standort des Endnutzers, die zur Verbesserung der Energieeffizienz renoviert werden. Ausnahmen hiervon sind jetzt auch in Fällen möglich, wenn eine solche Gebäudeausstattung gemäß einer Kosten-Nutzen-Analyse für spezifische Standorte als unverhältnismäßig erachtet wird.
Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, einschlägige nationale Normen oder technische Spezifikationen zu erlassen und Zertifizierungssysteme einzurichten. Mit Hilfe dieser Zertifizierungssysteme können Unternehmen die Einhaltung dieser Normen bzw. technischen Spezifikationen nachweisen und das nun obligatorische Zeichen „glasfaserfähig“ erhalten, das eine Grundvoraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung ist.
Artikel 9 – Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen
In Artikel 9 ist festgelegt, dass Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze das Recht haben, ihre Netze bis zum Zugangspunkt auszulegen und Zugang zu bestehenden gebäudeinternen physischen Infrastrukturen zu erhalten. Zugleich sieht der Artikel vor, dass der Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen verweigert werden darf, wenn im Rahmen der Verpflichtungen des Kodex oder zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen, einschließlich des Preises, Zugang zu gebäudeinternen Glasfaserverkabelungen gewährt wird.
Der Kommission wird die Möglichkeit eingeräumt, Orientierungshilfen für die Anwendung der Bestimmungen über den Zugang zu gebäudeinternen Infrastrukturen bereitzustellen.
Artikel 10 – Digitalisierung
Artikel 10 sieht die Einrichtung einer zentralen nationalen digitalen Anlaufstelle und die Bereitstellung digitaler Instrumente vor, insbesondere wenn es mehrere zentrale Informationsstellen gibt oder wenn Informationen an anderer Stelle gespeichert sind, damit die in der Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten ausgeübt bzw. eingehalten werden können.
Artikel 11 – Streitbeilegung
Dieser Artikel stellt sicher, dass im Falle von Streitigkeiten jede Partei das Recht hat, eine zuständige nationale Streitbeilegungsstelle anzurufen, die – verglichen mit der Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten – ihre verbindliche Entscheidung zur Beilegung der Streitigkeit innerhalb kürzerer Fristen zu treffen hat.
Artikel 12 – Zuständige Stellen
Mit Artikel 12 werden zusätzliche Anforderungen eingeführt, die sich an den institutionellen Bestimmungen des Kodex orientieren. Diese betreffen unter anderem Folgendes: i) die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit öffentlicher Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, ii) die strukturelle Trennung von Streitbeilegungsstellen und zentralen Informationsstellen, iii) die Ausübung der Befugnisse durch die zuständigen Behörden und die Bereitstellung von Ressourcen für diese Behörden und iv) die Verbesserung der Transparenz in Bezug auf die Aufgaben der zuständigen Stellen.
Außerdem enthält der Artikel ausführliche Bestimmungen über das Beschwerderecht, die auf ähnlichen Bestimmungen im Kodex aufbauen.
Artikel 13 – Ausschussverfahren
Artikel 13 legt fest, dass das Ausschussverfahren mit dem durch Artikel 118 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 eingesetzten Kommunikationsausschuss angewandt wird.
Artikel 14-18 – Schlussbestimmungen
Die Artikel 14 und 15 enthalten Schlussbestimmungen, die unter anderem Sanktionen, die Überwachung sowie Berichterstattungspflichten betreffen. Der Kommunikationsausschuss wird geeignete Indikatoren und einen Mechanismus zur Datenerhebung definieren.
Artikel 16 sieht gegebenenfalls erforderliche Übergangsmaßnahmen (weitere Anwendung einiger derzeit geltender Bestimmungen der Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten) vor, die die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Netze mit sehr hoher Kapazität und die zeitversetzte Anwendung einiger Bestimmungen dieser Verordnung betreffen. Die Artikel 17 und 18 umfassen Bestimmungen über die Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU sowie das Inkrafttreten und die Anwendung der Verordnung.
2023/0046 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die digitale Wirtschaft hat den Binnenmarkt in den vergangenen zehn Jahren grundlegend verändert. Die Union verfolgt die Vision einer digitalen Wirtschaft, die nachhaltige ökonomische und soziale Vorteile bietet und sich hierfür auf eine hervorragende und sichere Konnektivität stützt, die allen Menschen überall in Europa zur Verfügung steht. Eine hochwertige, auf Netzen mit sehr hoher Kapazität basierte digitale Infrastruktur unterstützt fast alle Sektoren einer modernen und innovativen Volkswirtschaft. Sie ist für den sozialen und territorialen Zusammenhalt sowie allgemein für die Wettbewerbsfähigkeit und die digitale Führungsrolle der Union von strategischer Bedeutung. Daher sollten alle Menschen sowie der private und der öffentliche Sektor die Möglichkeit haben, an dieser digitalen Wirtschaft teilzuhaben.
(2)Die COVID-19-Pandemie hat die rasche technologische Entwicklung, den exponentiellen Anstieg des Breitbandverkehrs und die steigende Nachfrage nach Zugängen zu Netzen mit sehr hoher Kapazität noch weiter beschleunigt. Dadurch wurden die 2010 in der Digitalen Agenda festgelegten Ziele zwar größtenteils erreicht, zugleich sind sie mittlerweile aber auch überholt. Der Anteil der Haushalte, die über einen Internetzugang mit 30 Mbit/s verfügen ist von 58,1 % im Jahr 2013 auf 90 % im Jahr 2022 gestiegen. Allerdings ist eine Geschwindigkeit von 30 Mbit/s nicht mehr zukunftssicher; sie steht nicht mit den neuen, in der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Zielen in Einklang, die die Konnektivität und breite Verfügbarkeit von Netzen mit sehr hoher Kapazität gewährleisten sollen. Daher legte die EU im Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates aktualisierte Vorgaben für 2030 fest, die dem erwarteten Konnektivitätsbedarf der Zukunft besser entsprechen: Für alle europäischen Haushalte in Europa soll eine Gigabit-Netzanbindung zur Verfügung stehen, und alle besiedelten Gebiete sollen eine 5G-Versorgung erhalten.
(3)Für die Erreichung dieser Ziele sind politische Maßnahmen erforderlich, um den Ausbau von Festnetzen und Drahtlosnetzen mit sehr hoher Kapazität EU-weit zu beschleunigen und die damit verbundenen Kosten zu senken, unter anderem durch angemessene Planung und Koordinierung und durch die Verringerung des Verwaltungsaufwands.
(4)Die Richtlinie 2014/61/EU, die angenommen worden war, um die Kosten des Breitbandausbaus zu senken, umfasste Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung von Infrastrukturen, zur Koordinierung von Bauarbeiten und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands. Um den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität wie Glasfaser- und 5G-Netzen weiter zu erleichtern, forderte der Rat in seinen Schlussfolgerungen zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas vom 9. Juni 2020 ein Paket zusätzlicher Maßnahmen zur Unterstützung des Bedarfs für den laufenden und den anlaufenden Netzaufbau, einschließlich der Überarbeitung der Richtlinie 2014/61/EU.
(5)Der unionsweite Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität (wie in der Richtlinie (EU) 2018/1972 definiert) erfordert beträchtliche Investitionen, von denen ein erheblicher Anteil auf Tief- und Hochbauarbeiten entfällt. Durch die gemeinsame Nutzung physischer Infrastrukturen würde der Bedarf an kostenintensiven Tief- und Hochbauarbeiten verringert und die Effizienz des Aufbaus moderner Breitbandnetze gesteigert.
(6)Ein großer Teil der Kosten des Aufbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität ist auf Ineffizienzen im Aufbauprozess zurückzuführen, die mit Folgendem zusammenhängen: i) Nutzung bestehender passiver Infrastrukturen (Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Pfähle, Masten, Antennenanlagen, Türme und andere Trägerstrukturen usw.), ii) Engpässe aufgrund mangelnder Koordinierung der Bauarbeiten, iii) aufwendige Genehmigungsverfahren und iv) Engpässe beim Ausbau der Netze im Inneren von Gebäuden, was insbesondere in ländlichen Gebieten zu hohen finanziellen Hürden führt.
(7)Die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, die angenommen worden war, um die Kosten des Breitbandausbaus zu senken, umfasste Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung von Infrastrukturen, zur Koordinierung von Bauarbeiten und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands. Um den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität wie Glasfaser- und 5G-Netzen weiter zu erleichtern, forderte der Rat in seinen Schlussfolgerungen zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas vom 9. Juni 2020 ein Paket zusätzlicher Maßnahmen zur Unterstützung des Bedarfs für den laufenden und den anlaufenden Netzaufbau, einschließlich der Überarbeitung der Richtlinie 2014/61/EU.
(8)Die in der Richtlinie 2014/61/EU vorgesehenen Maßnahmen haben zur Senkung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation beigetragen. Diese Maßnahmen sollten jedoch verstärkt werden, um die Kosten weiter zu reduzieren und den Netzausbau zu beschleunigen.
(9)Maßnahmen zur effizienteren Nutzung bestehender öffentlicher und privater Infrastrukturen und zur Verringerung von Kosten und Hindernissen bei Neubauten dürften einen bedeutenden Beitrag zum raschen und umfassenden Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität leisten. Solche Maßnahmen sollten so ausgelegt sein, dass ein wirksamer Wettbewerb aufrechterhalten wird, ohne dass die Sicherheit, die Sicherung und der ordnungsgemäße Betrieb bestehender Infrastrukturen beeinträchtigt werden.
(10)Einige Mitgliedstaaten haben Maßnahmen zur Verringerung der Kosten des Breitbandausbaus ergriffen, die teilweise auch über die Anforderungen der Richtlinie 2014/61/EU hinausgehen. Diese Maßnahmen unterscheiden sich allerdings stark von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und sie haben dazu geführt, dass die Ergebnisse innerhalb der Union unterschiedlich ausgefallen sind. Die Übernahme einiger dieser Maßnahmen in der gesamten Union sowie neue, verstärkte Maßnahmen könnten erheblich zum besseren Funktionieren des digitalen Binnenmarkts beitragen. Ferner wird die Zusammenarbeit zwischen Versorgungsunternehmen zuweilen durch unterschiedliche rechtliche Anforderungen und die uneinheitliche Umsetzung von Unionsvorschriften behindert. Durch die Unterschiede entstehen zudem möglicherweise Marktzutrittsschranken für neue Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder zugehörige Einrichtungen bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind („Betreiber“ im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972). Diese Unterschiede stehen möglicherweise auch neuen Geschäftsmöglichkeiten im Wege und behindern das Entstehen eines Binnenmarkts für die Nutzung und den Ausbau physischer Infrastrukturen für Netze mit sehr hoher Kapazität. Darüber hinaus decken die von den Mitgliedstaaten entsprechend der Empfehlung (EU) 2020/1307 der Kommission vorgelegten nationalen Fahrpläne und Umsetzungsberichte weder sämtliche Bereiche der Richtlinie 2014/61/EU ab, noch werden die anstehenden Fragen darin auf einheitliche, vollständige Art und Weise behandelt. Dabei ist es von entscheidender Bedeutung, dass Maßnahmen sektorübergreifend und mit Blick auf den gesamten Ausbauprozess ergriffen werden, um eine kohärente und spürbare Wirkung zu erzielen.
(11)Mit dieser Verordnung sollen die unionsweit geltenden Rechte und Pflichten gestärkt und harmonisiert werden, um den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität zu beschleunigen und die sektorübergreifende Koordinierung zu erleichtern. Die Märkte für elektronische Kommunikation sind nach wie vor fragmentiert und bestehen aus separaten nationalen Märkten, wodurch Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder zu deren Bereitstellung zugelassen sind, keine Größenvorteile erzielen können. Dies kann erhebliche nachgelagerte Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel und die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen haben, da viele Dienstleistungen nur erbracht werden können, wenn in der gesamten Union ein hinreichend leistungsfähiges Netz vorhanden ist. Diese Verordnung soll fairere Wettbewerbsbedingungen gewährleisten, steht jedoch nationalen, mit dem Unionsrecht in Einklang stehenden Maßnahmen nicht entgegen, die die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen fördern oder einen effizienteren Aufbau neuer physischer Infrastrukturen ermöglichen, indem sie die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten ergänzen. Beispielsweise könnten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen über die Koordinierung von Bauarbeiten auch auf privat finanzierte Vorhaben ausweiten oder verlangen, dass einer zentralen Informationsstelle mehr Informationen in elektronischem Format über die physischen Infrastrukturen oder über geplante Bauarbeiten zur Verfügung gestellt werden, sofern sie damit nicht gegen Bestimmungen des Unionsrechts einschließlich der vorliegenden Verordnung verstoßen.
(12)Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, auch in Bezug auf spezifische in der Richtlinie (EU) 2018/1972 (in Titel II Kapitel II bis IV) sowie in der Richtlinie 2002/77/EG festgelegte Regulierungsmaßnahmen, sollten die Bestimmungen der genannten Richtlinien Vorrang vor der vorliegenden Verordnung haben.
(13)Für Betreiber, insbesondere neue Marktteilnehmer, kann es wesentlich effizienter sein, bestehende physische Infrastrukturen – auch diejenigen anderer Versorgungsbereiche – wiederzuverwenden, um Netze mit sehr hoher Kapazität bzw. zugehörige Einrichtungen aufzubauen. Dies gilt insbesondere für Gebiete, in denen keine geeigneten elektronischen Kommunikationsnetze vorhanden sind oder in denen es wirtschaftlich nicht vertretbar ist, neue physische Infrastrukturen zu errichten. Außerdem könnten sektorenübergreifende Synergien den Bedarf an Bauarbeiten zum Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität beträchtlich verringern. Durch die Wiederverwendung könnten auch die mit den Arbeiten verbundenen gesellschaftlichen und ökologischen Kosten (Umweltverschmutzung, Lärm, Verkehrsstörungen) vermindert werden. Daher sollte die vorliegende Verordnung nicht nur für Betreiber, sondern für Eigentümer oder Inhaber von Nutzungsrechten von großen, überall vorhandenen physischen Infrastrukturen gelten, die sich für die Aufnahme von Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze eignen, zum Beispiel physische Netze für Dienstleistungen in den Bereichen Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Kanalisation, Fernwärme und Verkehr. Im Falle von Inhabern von Nutzungsrechten bleiben etwaige Eigentumsrechte Dritter hiervon unberührt.
(14)Um den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität im Binnenmarkt zu verbessern, sollte diese Verordnung die Rechte von Unternehmen (einschließlich öffentlicher Unternehmen), die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen, auf Zugang zu physischen Infrastrukturen regeln, und zwar unabhängig von ihrem Standort und zu fairen und angemessenen Bedingungen, die mit der normalen Ausübung von Eigentumsrechten vereinbar sind. Die Verpflichtung zur Gewährung des Zugang zu den physischen Infrastrukturen sollte die Rechte der Eigentümer der Grundstücke oder der Gebäude, in denen sich die Infrastrukturen befinden, unberührt lassen.
(15)Angesichts der raschen Entwicklung bei den Anbietern drahtloser physischer Infrastrukturen (z. B. „Sendemastbetreiber“) und ihrer wachsenden Bedeutung für den Zugang zu physischen Infrastrukturen, die für die Installation von Komponenten drahtloser elektronischer Kommunikationsnetze wie 5G geeignet sind, sollte insbesondere die Definition des Begriffs „Netzbetreiber“ über Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze zugelassen sind, hinaus ausgeweitet werden, sodass auch Unternehmen einbezogen werden, die zugehörige Einrichtungen bereitstellen, wodurch für sie alle mit der Verordnung festgelegten Pflichten und Vorteile mit Ausnahme der Bestimmungen hinsichtlich gebäudeinterner physischer Infrastrukturen und des Zugangs gelten.
(16)Da die physischen Einrichtungen eines Netzes nicht sehr spezifisch sind, können sie bei minimalen Anpassungskosten häufig ein breites Spektrum von Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze gleichzeitig aufnehmen, ohne dass die Hauptdienstleistung dadurch beeinträchtigt wird. Hierzu zählen auch Komponenten, die unter Gewährleistung der Technologieneutralität einen Breitbandzugang mit Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s bereitstellen können. Daher können physische Infrastrukturen, wenn sie nur weitere Netzkomponenten aufnehmen sollen, ohne jedoch selbst als Netzkomponente aktiv zu werden, beispielsweise im Falle unbeschalteter Glasfaserleitungen, grundsätzlich für die Aufnahme von Kabeln, Ausrüstung oder sonstigen Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze genutzt werden, und zwar unabhängig von ihrer derzeitigen Nutzung und den Eigentumsverhältnissen und soweit keine Sicherheitsbedenken bestehen oder künftige geschäftliche Interessen des Eigentümers beeinträchtigt werden. Die physischen Infrastrukturen öffentlicher Kommunikationsnetze können grundsätzlich auch dazu genutzt werden, Komponenten anderer Netze aufzunehmen. In geeigneten Fällen können somit Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze Zugang zu ihren Netzen gewähren, um den Ausbau anderer Netze zu ermöglichen. Unbeschadet des jeweiligen im Allgemeininteresse liegenden Ziels der Bereitstellung des Hauptdienstes sollten zugleich Synergien zwischen Netzbetreibern gefördert werden, um zur Erreichung der im Beschluss (EU) 2022/2481 festgelegten Digitalziele beizutragen
(17)Außer in begründeten Ausnahmefällen können physische Infrastrukturen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen befinden, Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze aufnehmen, selbst wenn sie nicht Teil eines Netzes sind, und sie sollten zugänglich gemacht werden, um die Installation von Komponenten für Netze mit sehr hoher Kapazität, insbesondere drahtlose Netze, zu erleichtern. Beispiele für solche physischen Infrastrukturen sind Gebäude oder Gebäudeeingänge sowie sonstige Objekte, einschließlich Straßenmobiliar wie Lichtmasten, Verkehrsschilder, Verkehrsampeln, Reklametafeln sowie Bus- und Straßenbahnhaltestellen und U-Bahnhöfe. Es ist Sache der Mitgliedstaaten festzulegen, welche spezifischen Gebäude in ihrem Hoheitsgebiet, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen befinden, von diesen Zugangsverpflichtungen ausgenommen sind, beispielsweise aus Gründen des architektonischen, historischen, religiösen oder ökologischen Werts.
(18)Diese Verordnung sollte spezifische Vorkehrungen unberührt lassen, die erforderlich sind zur Gewährleistung der Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit sowie der Sicherheit und Integrität der Netze, insbesondere kritischer Infrastrukturen im Sinne des nationalen Rechts, und die sicherstellen, dass der vom Netzbetreiber bereitgestellte Hauptdienst – insbesondere bei Verteilungsnetzen für Wasser für den menschlichen Gebrauch – nicht beeinträchtigt wird. Allerdings können allgemeine Bestimmungen in den nationalen Vorschriften, die Netzbetreibern Verhandlungen über den Zugang von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder zugehörige Einrichtungen bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zu physischen Infrastrukturen generell verbieten, die Bildung eines Marktes für den Zugang zu physischen Infrastrukturen verhindern. Solche allgemeinen Bestimmungen sollten deshalb aufgehoben werden. Zugleich sollten die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Versorgungsunternehmen Anreize für die Gewährung des Zugangs zu Infrastrukturen zu geben, indem die Einnahmen aus der Gewährung des Zugangs zu ihren physischen Infrastrukturen bei der Berechnung der Endnutzertarife für ihre Haupttätigkeit bzw. ‑tätigkeiten im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht ausgenommen werden.
(19)Um für Rechtssicherheit zu sorgen und unverhältnismäßige Belastungen für Netzbetreiber zu vermeiden, die sich aus der gleichzeitigem Anwendung zweier Zugangsregelungen für dieselben Infrastrukturen ergeben, sollten physische Infrastrukturen, die bereits Zugangsverpflichtungen unterliegen, welche von nationalen Regulierungsbehörden gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 auferlegt wurden oder sich aus der Anwendung der Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen ergeben, von den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Zugangsverpflichtungen ausgenommen sein, solange die oben genannten anderen Zugangsverpflichtungen bestehen. Die vorliegende Verordnung sollte jedoch gelten, wenn eine nationale Regulierungsbehörde eine Zugangsverpflichtung gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 auferlegt hat, die die Nutzung der betreffenden physischen Infrastruktur beschränkt. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Betreiber, der den Anschluss von Basisstationen plant, Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen beantragt, die Zugangsverpflichtungen im Kontext des Vorleistungsmarktes für dedizierte Kapazitäten unterliegen.
(20)Um die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten und Investitionsanreize zu erhalten, sollte ein Netzbetreiber bzw. eine öffentliche Stelle das Recht haben, den Zugang zu bestimmten physischen Infrastrukturen aus objektiven und gerechtfertigten Gründen zu verweigern. Insbesondere könnten physische Infrastrukturen, zu denen Zugang beantragt wird, aufgrund besonderer Gegebenheiten oder aus Mangel an derzeit verfügbarem Platz oder aufgrund künftigen Platzbedarfs, der – etwa durch öffentlich verfügbare Investitionspläne – ausreichend nachgewiesen ist, technisch ungeeignet sein. Um die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten und Investitionsanreize zu erhalten, können Netzbetreiber bzw. öffentliche Stellen den Zugang zu bestimmten physischen Infrastrukturen verweigern. Zur Vermeidung potenzieller Wettbewerbsverzerrungen und eines möglichen Missbrauchs der Bedingungen für die Verweigerung des Zugangs sollte eine solche Verweigerung hinreichend begründet sein und sich auf objektive, ausführlich dargelegte Gründe stützen. Solche Gründe wären beispielsweise nicht als objektiv anzusehen, wenn ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, dank der Koordinierung der Bauarbeiten mit einem Betreiber eines Netzes, bei dem es sich nicht um ein elektronisches Kommunikationsnetz handelt, physische Infrastrukturen einrichten konnte und dann den Zugang verweigert, da aufgrund von Entscheidungen des von ihm kontrollierten Unternehmens angeblich nicht genügend Platz für die Aufnahme von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität vorhanden sei. In einem solchen Fall könnte es zu einer Wettbewerbsverzerrung kommen, wenn es in dem Gebiet, auf das sich der Zugangsantrag bezieht, kein anderes Netz mit sehr hoher Kapazität gibt. Ferner könnte unter bestimmten Bedingungen eine Mehrfachnutzung der Infrastruktur auch die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit und die Netzintegrität und -sicherheit, u. a. von kritischen Infrastrukturen, oder die Bereitstellung der Hauptdienstleistung der Infrastruktur gefährden. Und wenn ein Netzbetreiber bereits tragfähige Alternativen für den physischen Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen auf der Vorleistungsebene anbietet, die den Erfordernissen des Zugangsnachfragers entsprechen, beispielsweise unbeschaltete Glasfaserleitungen oder Glasfaser-Entbündelung, dann könnte eine Gewährung des Zugangs zur zugrunde liegenden physischen Infrastruktur für das Geschäftsmodell des Betreibers – insbesondere, wenn dieser ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätig ist, – und für Investitionsanreize wirtschaftlich nachteilig sein. Zudem bestünde die Gefahr einer ineffizienten Duplizierung von Netzkomponenten. Bei der Bewertung der Frage, inwieweit die Bedingungen für solche Alternativen für den physischen Zugang auf der Vorleistungsebene fair und angemessen sind, sollten unter anderem das zugrunde liegende Geschäftsmodell des Unternehmens, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, sowie die Notwendigkeit, einen weiteren Ausbau der beträchtlichen Marktmacht einer der Parteien zu vermeiden, berücksichtigt werden.
(21)Um die Wiederverwendung bestehender physischer Infrastrukturen zu erleichtern, sollten Netzbetreiber und öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, im Falle eines Zugangsbegehrens eines Betreibers in einem bestimmten Gebiet ein Angebot zu fairen und angemessenen Bedingungen (einschließlich Preisangebot) für die gemeinsame Nutzung ihrer Einrichtungen vorlegen, es sei denn, der Zugang wird aus objektiven und gerechtfertigten Gründen verweigert. Öffentliche Stellen sollten außerdem verpflichtet sein, Zugang zu fairen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Je nach Kontext könnten verschiedene Faktoren die Bedingungen der Zugangsgewährung beeinflussen. Zu diesen Bedingungen zählt Folgendes: i) zusätzliche Instandhaltungs- und Anpassungskosten, ii) notwendige vorbeugende Sicherheitsvorkehrungen zur Begrenzung negativer Auswirkungen auf die Netzsicherheit, ‑sicherung und ‑integrität, iii) spezifische Haftungsvorkehrungen für den Schadensfall, iv) Verwendung staatlicher Zuschüsse, die für den Bau der Infrastrukturen gewährt wurden (einschließlich daran geknüpfter oder in den nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht vorgesehener besonderer Bedingungen), v) die Fähigkeit, Infrastrukturkapazitäten bereitzustellen oder anzubieten, die den für öffentliche Dienstleistungen geltenden Verpflichtungen entsprechen, und vi) Einschränkungen aufgrund nationaler Vorschriften zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit der Bevölkerung und der öffentlichen Sicherheit oder zur Verwirklichung von Stadt- und Raumplanungszielen.
(22)Investitionen in physische Infrastrukturen öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder zugehörige Einrichtungen sollten unmittelbar zur Erreichung der im Beschluss (EU) 2022/2481 festgelegten Ziele beitragen, und opportunistische Verhaltensweisen sind hierbei zu vermeiden. Daher sollten bei jeder Verpflichtung in Bezug auf den Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen oder zur Koordinierung von Bauarbeiten verschiedene Faktoren vollständig berücksichtigt werden, darunter i) die Wirtschaftlichkeit solcher Investitionen, ausgehend von ihrem Risikoprofil, ii) eine etwaige erwartete zeitliche Staffelung der Rendite, iii) etwaige Auswirkungen des Zugangs auf den nachgelagerten Wettbewerb und folglich auf die Preise und die Rendite, iv) die etwaige Abschreibung der Netzanlagen zum Zeitpunkt des Zugangsbegehrens, v) etwaige wirtschaftliche Analysen, die den Investitionen zugrunde liegen, insbesondere in Bezug auf physische Infrastrukturen, die für die Bereitstellung von Netzdiensten mit sehr hoher Kapazität genutzt werden, und vi) etwaige dem Zugangsnachfrager zuvor angebotene Möglichkeiten eines gemeinsamen Ausbaus.
(23)Öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, verfügen möglicherweise nicht über ausreichende Ressourcen, Erfahrungen oder das benötigte technische Wissen, um Zugangsverhandlungen mit Betreibern zu führen. Um den Zugang zu den physischen Infrastrukturen dieser öffentlichen Stellen zu erleichtern, könnte eine Stelle benannt werden, die die Anträge auf Zugang koordiniert, rechtliche und technische Beratung beim Aushandeln der Zugangsbedingungen leistet und die Bereitstellung von Informationen über eine zentrale Informationsstelle erleichtert. Die Koordinierungsstelle könnte öffentliche Stellen auch bei der Ausarbeitung von Musterverträgen unterstützen und das Ergebnis und die Dauer des Verfahrens für die Zugangsbeantragung überwachen. Zudem könnte die Stelle Hilfestellung leisten bei Streitigkeiten über den Zugang zu physischen Infrastrukturen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen sind.
(24)Um die Kohärenz der von den Mitgliedstaaten gewählten Ansätze sicherzustellen, könnte die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) Orientierungshilfen für die Anwendung der Bestimmungen über den Zugang zu physischen Infrastrukturen bereitstellen, die unter anderem die Anwendung fairer und angemessener Bedingungen abdecken. Bei der Ausarbeitung der Orientierungshilfen sollten die Ansichten der Interessenträger und der nationalen Streitbeilegungsstellen gebührend berücksichtigt werden.
(25)Die Betreiber sollten Zugang zu Mindestinformationen über physische Infrastrukturen und geplante Bauarbeiten im Ausbaugebiet haben. Dadurch können sie den Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität wirksam planen und die effizienteste Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen, die für den Aufbau solcher Netze geeignet sind, sowie geplanter Bauarbeiten sicherstellen. Solche Mindestinformationen sind eine Grundvoraussetzung, um das Potenzial der Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen oder der Koordinierung geplanter Bauarbeiten in einem bestimmten Gebiet einschätzen und Schäden an bestehenden physischen Infrastrukturen verringern zu können. Angesichts der Anzahl der Akteure, die mit öffentlich und privat finanzierten Bauarbeiten sowie bestehenden oder geplanten physischen Infrastrukturen befasst sind, und zur Erleichterung des Zugangs zu solchen Mindestinformationen (auch bereichs- und grenzüberschreitend), sollten die Netzbetreiber und öffentliche Stellen, die Transparenzpflichten unterliegen, solche Informationen proaktiv (und nicht erst auf Anfrage) über eine zentrale Informationsstelle bereitstellen und auf dem neuesten Stand halten. Dies vereinfacht die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu diesen Informationen und ermöglicht es den Betreibern, ihr Interesse am Zugang zu physischen Infrastrukturen oder an der Koordinierung von Bauarbeiten mit kritischer Zeitplanung zu bekunden. Die Mindestinformationen über geplante Bauarbeiten sollten über eine zentrale Informationsstelle bereitgestellt werden; dies sollte erfolgen, sobald die Informationen dem betreffenden Netzbetreiber zur Verfügung stehen, und in jedem Fall sowie bei Genehmigungspflicht spätestens drei Monate vor der Einreichung des ersten Genehmigungsantrags bei den zuständigen Behörden.
(26)Die Mindestinformationen sollten unverzüglich und unter verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen über die zentrale Informationsstelle verfügbar gemacht werden, sodass die Betreiber dort ihre Anträge auf Zugang zu Informationen einreichen können. Die zentrale Informationsstelle sollte aus einem Repository für Informationen in elektronischem Format bestehen, über die online mittels digitaler Instrumente (z. B. Web-Seiten, digitale Anwendungen und digitale Plattformen) Informationen abgerufen und Anträge gestellt werden können. Der Zugang zu den bereitgestellten Informationen kann gegebenenfalls beschränkt werden, um die Netzsicherheit und -integrität, insbesondere bei kritischen Infrastrukturen, bzw. die nationale Sicherheit zu gewährleisten oder legitime Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Informationen müssen nicht bei der zentralen Informationsstelle gehostet sein, solange diese sicherstellt, dass Links zu anderen digitalen Instrumenten wie Webportalen, digitalen Plattformen oder digitalen Anwendungen, wo die Informationen gespeichert sind, zur Verfügung stehen. Die zentrale Informationsstelle kann zusätzliche Funktionalitäten anbieten, z. B. Zugang zu ergänzenden Informationen oder Unterstützung bei der Beantragung des Zugangs zu bestehenden physischen Infrastrukturen oder zur Koordinierung von Bauarbeiten.
(27)Wenn das Ersuchen zumutbar ist (dies gilt insbesondere, wenn es um die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen oder die Koordinierung von Bauarbeiten geht), so sollten Betreiber außerdem die Möglichkeit haben, Vor-Ort-Untersuchungen durchzuführen und Informationen über geplante Bauarbeiten zu transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen anzufordern, unbeschadet der Maßnahmen zur Gewährleistung der Netzsicherheit und -integrität oder zur Wahrung der Vertraulichkeit sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
(28)Es sollten Anreize dafür geschaffen werden, die zentrale Informationsstelle zu nutzen, um für vorausschauende Transparenz im Zusammenhang mit geplanten Bauarbeiten zu sorgen. Dies kann erreicht werden, indem man Betreiber auf unkomplizierte Art und Weise auf solche Informationen verweist. Zur Durchsetzung der Transparenz sollte für Genehmigungsanträge die Auflage gelten, dass Informationen über geplante Bauarbeiten vorab über eine zentrale Informationsstelle publiziert werden müssen.
(29)Der Ermessensspielraum, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Aufgaben der zentralen Informationsstellen mehreren zuständigen Stellen zu übertragen, sollte nicht deren Fähigkeit beeinträchtigen, diese Aufgaben wirksam zu erfüllen. Wenn in einem Mitgliedstaat mehrere zentrale Informationsstellen eingerichtet werden, sollte eine zentrale nationale digitale Anlaufstelle, die eine gemeinsame Benutzerschnittstelle umfasst, einen nahtlosen elektronischen Zugang zu sämtlichen zentralen Informationsstellen gewährleisten. Die zentrale Informationsstelle sollte vollständig digitalisiert sein und einen einfachen Zugang zu den einschlägigen digitalen Instrumenten ermöglichen. Dies versetzt Netzbetreiber und öffentliche Stellen in die Lage, ihre Rechte wahrzunehmen und die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen. Dies umfasst einen schnellen Zugang zu den Mindestinformationen über bestehende physische Infrastrukturen und geplante Bauarbeiten, zu elektronischen Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Genehmigungen und Wegerechten sowie zu Informationen über die geltenden Bedingungen und Verfahren. Im Rahmen dieser Mindestinformationen sollte die zentrale Informationsstelle Zugang zu geografisch kodierten Informationen über den Standort bestehender physischer Infrastrukturen und geplanter Bauarbeiten gewähren. Um dies zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten automatisierte digitale Instrumente für die Vorlage der geografisch kodierten Informationen und sowie Konvertierungstools für die unterstützten Datenformate bereitstellen. Diese könnten den Netzbetreibern und den für die Bereitstellung dieser Informationen zuständigen öffentlichen Stellen über die zentrale Informationsstelle zur Verfügung gestellt werden. Wenn geografisch kodierte Standortdaten über andere digitale Instrumente verfügbar sind, etwa über das Geo-Portal INSPIRE gemäß der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, so könnte die zentrale Informationsstelle einen benutzerfreundlichen Zugang zu diesen Informationen bereitstellen.
(30)Um Verhältnismäßigkeit und Sicherheit zu gewährleisten, kann von der Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über bestehende physische Infrastrukturen über die zentrale Informationsstelle aus denselben Gründen abgesehen werden, die für die Rechtfertigung der Ablehnung eines Zugangsantrags gelten. Darüber hinaus könnte die Bereitstellung von Informationen über bestehende physische Infrastrukturen in sehr spezifischen Fällen für Netzbetreiber und öffentliche Stellen mit übermäßigem Aufwand verbunden oder unverhältnismäßig sein. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn die betreffenden Anlagen noch nicht kartografisch erfasst wurden und dies sehr kostspielig wäre oder wenn davon auszugehen ist, dass in bestimmten Gebieten eines Mitgliedstaats oder in Bezug auf spezifische Infrastrukturen nur mit sehr wenigen Anträgen auf Zugang zu rechnen ist. Wenn eine detaillierte Kosten-Nutzen-Analyse ergibt, das die Bereitstellung von Informationen unverhältnismäßig ist, so sollten Netzbetreiber und öffentliche Stellen nicht verpflichtet sein, solche Informationen bereitzustellen. Die detaillierte Kosten-Nutzen-Analyse sollte von den Mitgliedstaaten auf Basis einer Konsultation der Interessenträger zum Zugangsbedarf zu bestehenden physischen Infrastrukturen durchgeführt und regelmäßig aktualisiert werden. Der Konsultationsprozess und seine Ergebnisse sollten veröffentlicht werden, und der Kommission sollte mitgeteilt werden, welche spezifischen physischen Infrastrukturen von dieser Verpflichtung ausgenommen werden sollen.
(31)Im Interesse der Kohärenz sollten sich die zuständigen Stellen, die die Aufgaben der zentralen Informationsstelle erfüllen, die nationalen Regulierungsbehörden, die ihre Aufgaben gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 wahrnehmen, und andere zuständige Behörden wie nationale, regionale oder lokale Behörden, die für das Kataster oder die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG (INSPIRE) zuständig sind, gegebenenfalls gegenseitig konsultieren und zusammenarbeiten. Der Zweck einer solchen Zusammenarbeit sollte darin bestehen, den mit der Einhaltung der Transparenzverpflichtungen verbundenen Aufwand für Netzbetreiber und öffentliche Stellen, einschließlich Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht, im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Informationen über ihre physischen Infrastrukturen so gering wie möglich zu halten. Wenn für die physische Infrastruktur eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht ein anderer Datensatz erforderlich ist, sollte die einschlägige Zusammenarbeit darauf ausgerichtet sein, nützliche Verknüpfungen und Synergien zwischen der Datenbank für Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht und der zentralen Informationsstelle sowie verhältnismäßige gemeinsame Verfahren für die Erhebung und Bereitstellung von Daten hervorzubringen, sodass die Ergebnisse leicht vergleichbar sind. Zudem sollte die Zusammenarbeit darauf abzielen, den Zugang zu Informationen über physische Infrastrukturen unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten zu erleichtern. Werden Regulierungsverpflichtungen geändert oder aufgehoben, so sollten sich die betroffenen Parteien auf die besten Lösungen einigen können, um die Erhebung und Bereitstellung von Daten über physische Infrastrukturen an die neuen rechtlichen Anforderungen anzupassen.
(32)Von der Transparenzpflicht für die Koordinierung von Bauarbeiten kann aus Gründen der nationalen Sicherheit oder in Notfällen abgesehen werden. Dies könnte der Fall sein, wenn die Bauarbeiten durchgeführt werden, um das Risiko einer Gefährdung der Allgemeinheit aufgrund einer Verschlechterung der Bausubstanz von Bauwerken und zugehörigen Anlagen, die durch zerstörerische natürliche oder menschliche Einflüsse verursacht wurde, einzudämmen, und zur Gewährleistung der Sicherheit der Bauwerke oder für ihren Abriss erforderlich sind. Aus Gründen der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, für welche Arten von Bauarbeiten solche besonderen Umstände gelten, und sie sollten diese Bauarbeiten über eine zentrale Informationsstelle bekannt geben.
(33)Um beträchtliche Einsparungen zu erzielen und die Unannehmlichkeiten in dem Gebiet, in dem neue elektronische Kommunikationsnetze entstehen sollen, gering zu halten, sollten Regelungen verboten werden, die Verhandlungen zwischen Netzbetreibern über Vereinbarungen zur Koordinierung von Bauarbeiten zwecks Einrichtung von Netzen mit sehr hoher Kapazität grundsätzlich unterbinden. Werden Bauarbeiten nicht durch öffentliche Mittel finanziert, so sollte diese Verordnung den Netzbetreibern nicht die Möglichkeit nehmen, Vereinbarungen zur Koordinierung von Bauarbeiten zu treffen, die ihren Investitions- und Geschäftsplänen und dem von ihnen bevorzugten Zeitplan entsprechen.
(34)Die Mitgliedstaaten sollten die Ergebnisse von ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Bauarbeiten maximieren, indem die positiven externen Effekte dieser Arbeiten sektorübergreifend genutzt und gleichberechtigte Möglichkeiten zur gemeinsamen Nutzung der bestehenden und geplanten physischen Infrastrukturen im Hinblick auf den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität gewährleistet werden. Der Hauptzweck der öffentlich finanzierter Bauarbeiten sollte nicht beeinträchtigt werden. Jedoch sollte der Netzbetreiber, der die betreffenden Bauarbeiten direkt oder indirekt, beispielsweise durch einen Unterauftragnehmer, ausführt, frühzeitigen und zumutbaren Koordinierungsanträgen für den Aufbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität zu verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen stattgeben. Beispielsweise sollte der antragstellende Betreiber etwaige Zusatzkosten, einschließlich der durch Verzögerungen verursachten Kosten, übernehmen und Änderungen an den ursprünglichen Plänen so gering wie möglich halten. Das Recht der Mitgliedstaaten, auch ohne konkretes Ersuchen Kapazitäten für elektronische Kommunikationsnetze zu reservieren, sollte von solchen Bestimmungen unberührt bleiben. Dadurch werden die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, einer künftigen Nachfrage nach physischen Infrastrukturen zu entsprechen und so den Nutzen von Bauarbeiten zu maximieren oder Maßnahmen zu treffen, um Betreibern anderer Netzarten wie Verkehrs-, Gas- oder Stromnetzen ähnliche Rechte in Bezug auf die Koordinierung von Bauarbeiten einzuräumen.
(35)In manchen Fällen, insbesondere beim Netzausbau in ländlichen, abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten, könnte die Verpflichtung zur Koordinierung von Bauarbeiten die finanzielle Tragfähigkeit solcher Ausbaumaßnahmen gefährden und im Hinblick auf Investitionen zu Marktkonditionen abschreckend wirken. Daher könnten Anträge zur Koordinierung von Bauarbeiten, die an Unternehmen gerichtet werden, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder zu deren Bereitstellung zugelassen sind, unter spezifischen Umständen als unzumutbar erachtet werden. Dies sollte insbesondere dann der Fall sein, wenn das antragstellende Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, nicht seine Absicht bekundet hat, Netze mit sehr hoher Kapazität in diesem Gebiet aufzubauen (dies betrifft den Aufbau neuer Netze sowie Ausbau oder Erweiterung bestehender Netze), und wenn eine Vorausschau oder ein Ersuchen gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um Bekundung der Absicht, Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen, oder eine öffentliche Konsultation im Einklang mit den Vorschriften der Union für staatliche Beihilfen stattgefunden hat. Falls mehrere solcher Verfahren – Vorausschau, Ersuchen und/oder öffentliche Konsultation – durchgeführt wurden, ist nur das Fehlen einer Interessenbekundung bei der jüngsten Gelegenheit für den vom Koordinierungsantrag für Bauarbeiten betroffenen Zeitraum maßgeblich. Damit die Möglichkeit besteht, auch künftig Zugang zur aufgebauten Infrastruktur zu gewähren, sollte das Unternehmen, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist und das die Bauarbeiten durchführt, gewährleisten, dass physische Infrastrukturen mit ausreichenden Kapazitäten errichtet werden, und hierbei die von der Kommission bereitgestellten Orientierungshilfen berücksichtigen. Dies gilt unbeschadet der Vorschriften und Bedingungen für die Zuweisung öffentlicher Mittel sowie der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen.
(36)Um die Kohärenz der gewählten Ansätze sicherzustellen, könnte die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Gremium europäischer Regulierungsstellen (GEREK) Orientierungshilfen für die Anwendung der Bestimmungen über die Koordinierung von Bauarbeiten bereitstellen, die unter anderem die Aufteilung der Kosten abdecken. Bei der Ausarbeitung der Orientierungshilfen sollten die Ansichten der Interessenträger und der nationalen Streitbeilegungsstellen gebührend berücksichtigt werden.
(37)Eine wirksame Koordinierung kann dazu beitragen, Kosten und Verzögerungen zu reduzieren und Unterbrechungen beim Ausbau zu verhindern, die durch Probleme vor Ort verursacht werden können. Ein Beispiel dafür, dass die Koordinierung von Bauarbeiten eindeutige Vorteile mit sich bringen kann, sind sektorübergreifende Projekte zur Einrichtung von 5G-Korridoren entlang von Verkehrswegen wie Straßen, Bahnstrecken und Binnenwasserstraßen. Solche Projekte erfordern oft eine koordinierte oder gemeinsame Gestaltung auf Basis einer frühzeitigen Zusammenarbeit der Projektbeteiligten. Im Rahmen der gemeinsamen Gestaltung können sich die Beteiligten vorab darauf einigen, wie sie beim Aufbau physischer Infrastrukturen vorgehen und welche Technologie und Ausrüstung sie einsetzen wollen, bevor die eigentliche Koordinierung der Bauarbeiten anläuft. Daher sollte der Antrag auf Koordinierung von Bauarbeiten so frühzeitig wie möglich gestellt werden.
(38)Für den Aufbau von Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze oder zugehöriger Einrichtungen können zum Schutz des Allgemeininteresses auf nationaler Ebene oder Unionsebene verschiedene Genehmigungen erforderlich sein. Dazu können Genehmigungen für Ausschachtungsarbeiten, Bau-, Umwelt- und städtebauliche Genehmigungen, andere Genehmigungen sowie Wegerechte gehören. Je nach der Anzahl der Genehmigungen und Wegerechte, die für den Aufbau verschiedener Arten elektronischer Kommunikationsnetze oder zugehöriger Einrichtungen erforderlich sind, und den örtlichen Gegebenheiten kommen gegebenenfalls unterschiedliche Verfahren und Bedingungen zur Anwendung, was Schwierigkeiten beim Netzausbau verursachen kann. Um den Ausbau zu erleichtern, sollten daher alle Vorschriften zur Festlegung von Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und Wegerechten gestrafft werden und auf nationaler Ebene kohärent sein. Alle Informationen über die Verfahren und die allgemeinen Bedingungen für die Erteilung von Baugenehmigungen und Wegerechten sollten über die zentrale Informationsstelle zugänglich sein, und zwar unter Wahrung der Mitspracherechte der jeweiligen zuständigen Behörden und der Wahrnehmung ihrer Entscheidungsbefugnisse im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip. Dies könnte das Vorgehen vereinfachen und zu größerer Effizienz und Transparenz für alle Betreiber beitragen, insbesondere für neue Marktteilnehmer oder kleinere Betreiber, die in einem Gebiet bislang noch nicht tätig sind. Zudem sollten Betreiber das Recht haben, Anträge auf Genehmigungen und Wegerechte in elektronischer Form über eine zentrale Informationsstelle zu stellen. Zugleich sollten diese Unternehmen die Möglichkeit haben, in elektronischer Form Informationen über den Stand der Bearbeitung ihrer Anträge und darüber, ob ihnen stattgegeben wurde oder ob sie abgelehnt wurden, abzurufen.
(39)Genehmigungsverfahren sollten keine Investitionshemmnisse sein oder dem Binnenmarkt schaden. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass Entscheidungen über die Erteilung von Genehmigungen für den Aufbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität oder zugehörigen Einrichtungen innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Genehmigungsantrags vorliegen. Dies gilt unbeschadet anderer besonderer Fristen oder Verpflichtungen, die für die ordnungsgemäße Verfahrensdurchführung festgelegt wurden und die für das Genehmigungsverfahren nach Maßgabe des nationalen Rechts bzw. des Unionsrechts gelten. Die zuständigen Behörden sollten den Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität und zugehöriger Einrichtungen nicht beschränken, behindern oder wirtschaftlich weniger attraktiv machen. Insbesondere sollten sie nicht verhindern, dass Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen und zur Erteilung von Wegerechten (soweit möglich) parallel laufen, und sie sollten von den Betreibern nicht verlangen, dass sie eine bestimmte Genehmigung einholen müssen, bevor andere Arten von Genehmigungen beantragt werden können. Die zuständigen Behörden sollten jede Ablehnung der Erteilung von Genehmigungen oder Wegerechten in ihrem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Bedingungen begründen.
(40)Um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, müssen die zuständigen Behörden die Vollständigkeit eines Genehmigungsantrags innerhalb von 15 Tagen nach dessen Eingang bestätigen. Wenn die zuständigen Behörden den Antragsteller innerhalb dieser Frist nicht aufgefordert haben, fehlende Informationen nachzureichen, sollte der Antrag als vollständig gelten. Aus Gründen der Gleichbehandlung und der Transparenz sollten die zuständigen Behörden Genehmigungsanträge für Bauarbeiten nicht als zulässig erachten, wenn die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Mindestinformationen nicht innerhalb von drei Monaten vor Einreichung des ersten Genehmigungsantrags bei den zuständigen Behörden über eine zentrale Informationsstelle zur Verfügung gestellt wurden. Wenn zusätzlich zu Genehmigungen auch Wegerechte für den Aufbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität benötigt werden, so sollten die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 43 der Richtlinie (EU) 2018/1972 solche Wegerechte innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags erteilen. Andere Wegerechte, die nicht in Verbindung mit Genehmigungen für Bauarbeiten benötigt werden, sollten weiterhin innerhalb der Frist von sechs Monaten gemäß Artikel 43 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erteilt werden. Betreiber, denen ein Schaden entsteht, weil eine zuständige Behörde eine Genehmigung oder Wegerechte nicht innerhalb der geltenden Fristen erteilt, sollten Anspruch auf Entschädigung haben.
(41)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von Artikel 7 dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Für verschiedene Infrastrukturkategorien (wie Masten, Antennen, Pfähle und unterirdische Kabel), bei denen eigentlich Genehmigungen für Bau- oder Ausschachtungsarbeiten oder andere Arten von Genehmigungen benötigt werden, könnten unter bestimmten festgelegten Bedingungen im Wege eines Durchführungsrechtsakts auf Unionsebene Ausnahmen von der Genehmigungspflicht festgelegt werden. Diese Ausnahmen könnten auch in Bezug auf technische Aktualisierungen bei laufenden Instandhaltungsarbeiten oder Neuinstallationen, kleinere Bauarbeiten wie den Aushub von Gräben sowie Verlängerungen von Genehmigungen angewandt werden.
(42)Um sicherzustellen, dass die Verfahren zur Erteilung solcher Genehmigungen und Wegerechte innerhalb angemessener Fristen abgeschlossen werden, müssen Grundsätze für die Verwaltungsvereinfachung aufgestellt werden; dies haben Initiativen zur Modernisierung und Verbesserung der Verwaltungspraxis auf nationaler Ebene gezeigt. Unter anderem sollte die Pflicht zur Vorabgenehmigung auf Fälle beschränkt werden, in denen dies unerlässlich ist, und es sollte der Grundsatz eingeführt werden, wonach nach Ablauf einer bestimmten Frist eine Genehmigung als von den zuständigen Behörden stillschweigend erteilt gilt. Darüber hinaus sollte für Kategorien des Netzaufbaus, die nach dem Unionsrecht von Genehmigungen ausgenommen sind, keine Genehmigungspflicht nach nationalem Recht gelten.
(43)Um den Aufbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität zu erleichtern, sollten sich Gebühren für Genehmigungen, außer für die Erteilung von Wegerechten, gemäß den in Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgelegten Grundsätzen auf die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Genehmigungsantrags beschränken. Für Wegerechte gelten die Bestimmungen der Artikel 42 und 43 der Richtlinie (EU) 2018/1972.
(44)Zur Erreichung der im Beschluss (EU) 2022/2481 festgelegten Ziele müssen bis 2030 alle Endnutzer an festen Standorten über eine Gigabit-Netzanbindung bis zum Netzabschlusspunkt verfügen und alle besiedelten Gebiete – im Einklang mit dem Grundsatz der Technologieneutralität – mit drahtlosen Hochgeschwindigkeitsnetzen der nächsten Generation mit mindestens 5G entsprechender Leistung versorgt sein. Die Bereitstellung von Gigabit-Netzen bis zum Standort des Endnutzers, insbesondere durch glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen, sollte erleichtert werden. Der Einbau kleiner Leitungsrohre beim Bau von Gebäuden verursacht nur geringe Zusatzkosten, während die Ausrüstung von Gebäuden mit einer Gigabit-Infrastruktur unter Umständen einen beträchtlichen Teil der Kosten des Aufbaus eines Gigabit-Netzes ausmacht. Daher sollten alle neuen Gebäude sowie Gebäude, bei denen umfangreiche Renovierungen vorgenommen werden, mit physischen Infrastrukturen und gebäudeinternen Glasfaserverkabelungen ausgestattet sein, die es ermöglichen, Anschlüsse mit Gigabit-Geschwindigkeit für die Endnutzer bereitzustellen. Neue Mehrfamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser, bei denen umfangreiche Renovierungen vorgenommen werden, sollten mit einem Zugangspunkt ausgestattet werden, der für ein oder mehrere Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist. Ferner sollten die Bauträger vorsehen, dass von jeder Wohnung leere Leitungsrohre zu einem Zugangspunkt innerhalb oder außerhalb des Mehrfamilienhauses verlegt werden. Umfangreiche Renovierungen bestehender Gebäude am Standort des Endnutzers, die dazu dienen, gemäß der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates die Energieeffizienz zu verbessern, bieten die Möglichkeit, diese Gebäude mit glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, gebäudeinternen Glasfaserverkabelungen und im Falle von Mehrfamilienhäusern mit einem Zugangspunkt auszustatten.
(45)Es ist möglich, dass die Ausstattung eines Gebäudes mit glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, einem Zugangspunkt oder gebäudeinternen Glasfaserverkabelungen als unverhältnismäßig kostenintensiv eingestuft wird, insbesondere im Falle von neuen Einfamilienhäusern oder von Gebäuden, die umfangreichen Renovierungen unterzogen werden. Eine solche Feststellung sollte sich auf objektive Gründe stützen, z. B. spezifische Kostenschätzungen, wirtschaftliche Gründe im Zusammenhang mit dem Standort, Erhaltung städtebaulichen Erbes oder Umweltschutzgründe, z. B. bei bestimmten Kategorien von Denkmälern.
(46)Potenzielle Käufer und Mieter sollten in der Lage sein, Gebäude zu identifizieren, die mit glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, einem Zugangspunkt und einer gebäudeinternen Glasfaserverkabelung ausgestattet sind und daher über ein erhebliches Potenzial für Kosteneinsparungen verfügen. Zugleich sollte die Glasfaserfähigkeit von Gebäuden gefördert werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten für Gebäude, die über solche Infrastrukturen, einen Zugangspunkt und eine gebäudeinterne Glasfaserverkabelung gemäß dieser Verordnung verfügen, ein obligatorisches Zeichen „glasfaserfähig“ entwickeln.
(47)Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind und die Gigabit-Netze in einem bestimmten Gebiet aufbauen, könnten bedeutende Größenvorteile erzielen, wenn sie ihr Netz bis zum Zugangspunkt der Gebäude ausbauen könnten, indem sie hierfür auf bestehende physische Infrastrukturen zurückgreifen und das betroffene Gebiet wiederherstellen. Dies sollte unabhängig davon möglich sein, ob ein Teilnehmer zu diesem Zeitpunkt explizit ein Interesse an dem Dienst zum Ausdruck gebracht hat oder nicht, sofern die Eingriffe in das Privateigentum auf das Mindestmaß beschränkt werden. Sobald das Netz am Zugangspunkt abgeschlossen wird, ist der Anschluss eines zusätzlichen Kunden wesentlich kostengünstiger möglich, insbesondere, wenn in dem Gebäude bereits ein glasfaserfähiges vertikales Netzsegment vorhanden ist. Das entsprechende Ziel wird ebenfalls erfüllt, wenn das Gebäude selbst bereits mit einem Zugangspunkt zu einem Gigabit-Netz ausgestattet ist, zu dem jedem Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze, der über einen aktiven Teilnehmer in dem Gebäude verfügt, zu transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang angeboten wird. Dies könnte insbesondere in Mitgliedstaaten der Fall sein, die Maßnahmen gemäß Artikel 44 der Richtlinie (EU) 2018/1972 ergriffen haben.
(48)Um dazu beizutragen, dass der Zugang von Endnutzern zu Gigabit-Netzen gewährleistet ist, sollten neue und umfangreich renovierte Gebäude mit glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, gebäudeinternen Glasfaserverkabelungen und – im Falle von Mehrfamilienhäusern – mit einem Zugangspunkt ausgestattet sein. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch über eine gewisse Flexibilität verfügen, um dies zu erreichen. Mit dieser Verordnung wird somit keine Harmonisierung der Vorschriften über verbundene Kosten, einschließlich Vorschriften über die Erstattung der Kosten für die Ausstattung von Gebäuden mit glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, gebäudeinternen Glasfaserverkabelungen und einem Zugangspunkt, angestrebt.
(49)Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und zur Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten sollten die Mitgliedstaaten die Normen oder technischen Spezifikationen annehmen, die erforderlich sind, um neu gebaute oder umfangreich renovierte Gebäude mit glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen und gebäudeinterner Glasfaserverkabelung sowie neue oder umfangreich renovierte Mehrfamilienhäuser mit einem Zugangspunkt auszustatten. In diesen Normen oder technischen Spezifikationen sollte mindestens Folgendes festgelegt sein: Spezifikationen für die Zugangspunkte der Gebäude, Spezifikationen für die Glasfaserschnittstellen, Spezifikationen für Kabel, Spezifikationen für Steckdosen/Buchsen, Spezifikationen für Rohrleitungen oder Mikrokanäle, erforderliche technische Spezifikationen, um Störungen der elektrischen Verkabelungen zu verhindern, und Mindestbiegeradius. Die Mitgliedstaaten sollten die Erteilung der Baugenehmigungen abhängig machen von der Einhaltung der Normen oder technischen Spezifikationen durch das neue Gebäude bzw. das umfangreich renovierte Gebäude, die anhand eines zertifizierten Prüfberichts nachzuweisen ist. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem Zertifizierungssysteme für den Nachweis der Einhaltung der Normen oder technischen Spezifikationen und für die Vergabe des Zeichens „glasfaserfähig“ einrichten. Um zu vermeiden, das durch das in dieser Verordnung vorgesehene Zertifizierungssystem zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus die Verfahrensanforderungen für die Ausstellung von Ausweisen gemäß der Richtlinie 2010/31/EU berücksichtigen und auch die Möglichkeit einer kombinierten Einleitung beider Antragsverfahren prüfen.
(50)Angesichts der gesellschaftlichen Vorteile der digitalen Inklusion und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität für die elektronische Kommunikation sollte an Orten, an denen es weder passive oder aktive glasfaserfähige Infrastrukturen bis zu den Räumen der Endnutzer noch andere Möglichkeiten für den Zugang eines Teilnehmers zu Netzen mit sehr hoher Kapazität gibt, jeder Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze das Recht haben, sein Netz auf eigene Kosten bis zu den privaten Räumen des Teilnehmers auszubauen, wenn der Eingriff in das Privateigentum so gering wie möglich gehalten wird (indem z. B. – soweit möglich – auf bestehende physische Infrastrukturen in dem Gebäude zurückgegriffen oder das betroffene Gebiet vollständig wiederhergestellt wird).
(51)Anträge auf Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen sollten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, während Anträge auf Zugang zu Glasfaserverkabelungen unter die Richtlinie (EU) 2018/1972 fallen sollten. Zudem könnten Anträge auf Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen abgelehnt werden, wenn ein Zugang zu gebäudeinternen Glasfaserverkabelungen zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen, einschließlich des Preises, bereitgestellt wird.
(52)Um die Kohärenz der Ansätze sicherzustellen, könnte die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem GEREK Orientierungshilfen für die Anwendung der Bestimmungen über den Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bereitstellen, in denen unter anderem auf die einschlägigen Bedingungen eingegangen wird. Bei der Ausarbeitung der Orientierungshilfen sollten die Ansichten der Interessenträger und der nationalen Streitbeilegungsstellen gebührend berücksichtigt werden.
(53)Um die Modernisierung und Flexibilität der Verwaltungsverfahren zu fördern sowie die Kosten und den Zeitaufwand zu verringern, die mit den Verfahren für den Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität verbunden sind, sollten die Dienste der zentralen Informationsstellen vollständig online erbracht werden. Zu diesem Zweck sollten die zentralen Informationsstellen einen einfachen Zugang zu den benötigten digitalen Instrumenten wie Webportalen, digitalen Plattformen oder digitalen Anwendungen bereitstellen. Die Instrumente sollten die Möglichkeit bieten, auf effiziente Art und Weise auf die Mindestinformationen über bestehende physische Infrastrukturen und geplante Bauarbeiten zuzugreifen und Informationen anzufordern. Zudem sollten diese digitalen Instrumente einen Zugang zu den elektronischen Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Genehmigungen und Wegerechten sowie zu entsprechenden Informationen über die geltenden Bedingungen und Verfahren ermöglichen. Wenn in einem Mitgliedstaat mehrere zentrale Informationsstellen eingerichtet werden, sollten alle zentralen Informationsstellen problemlos und nahtlos auf elektronischem Weg über eine zentrale nationale digitale Anlaufstelle zugänglich sein. Diese Anlaufstelle sollte über eine gemeinsame Benutzerschnittstelle für den Online-Zugang zu den zentralen Informationsstellen verfügen. Die zentrale nationale digitale Anlaufstelle sollte die Interaktion zwischen den Betreibern und den zuständigen Behörden, die die Aufgaben der zentralen Informationsstellen wahrnehmen, erleichtern.
(54)Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, auf digitale Instrumente wie Webportale, digitale Plattformen und digitale Anwendungen, die möglicherweise bereits auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene zur Verfügung stehen, zurückzugreifen und diese erforderlichenfalls zu verbessern, um die Funktionen der zentralen Informationsstelle bereitzustellen, sofern sie damit den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nachkommen. Dies gilt auch für den Zugang über eine zentrale nationale digitale Anlaufstelle und die Verfügbarkeit sämtlicher in dieser Verordnung vorgesehenen Funktionen. Im Sinne der Grundsätze der einmaligen Erfassung und der Datenminimierung sowie der Genauigkeit sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, gegebenenfalls weitere digitale Plattformen oder Anwendungen zur Unterstützung der zentralen Informationsstellen zu integrieren. Beispielsweise könnten die digitalen Plattformen oder Anwendungen, die die zentralen Informationsstellen in Bezug auf bestehende physische Infrastrukturen unterstützen, ganz oder teilweise mit den entsprechenden Instrumenten für geplante Bauarbeiten und für die Erteilung von Genehmigungen vernetzt oder vollständig bzw. teilweise integriert werden.
(55)Damit sichergestellt ist, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen zentralen Informationsstellen effektiv arbeiten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass hierfür angemessene Ressourcen zur Verfügung stehen und relevante Informationen zu spezifischen geografischen Gebieten unmittelbar verfügbar sind. Die Informationen sollten so detailliert dargestellt werden, dass eine größtmögliche Effizienz mit Blick auf die übertragenen Aufgaben erzielt wird; dies gilt auch für das örtliche Kataster. Diesbezüglich könnten die Mitgliedstaaten mögliche Synergien und Größenvorteile im Zusammenhang mit den „einheitlichen Ansprechpartnern“ im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie anderen geplanten oder vorhandenen E-Government-Lösungen erwägen, mit dem Ziel, auf bestehenden Strukturen aufzubauen und den größtmöglichen Nutzen für die Endnutzer zu erzielen. In gleicher Weise sollten das einheitliche digitale Zugangstor gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und die zentralen Informationsstellen miteinander verknüpft werden.
(56)Die Kosten für die Einrichtung der zentralen nationalen digitalen Anlaufstelle, der zentralen Informationsstellen und der digitalen Instrumente, die zur Erfüllung der Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich sind, könnten ganz oder teilweise für eine finanzielle Unterstützung aus Unionsmitteln infrage kommen, etwa aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (spezifisches Ziel „ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und regionaler IKT-Konnektivität“), dem Programm „Digitales Europa“ (spezifisches Ziel „Einführung und optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität“) und der Aufbau- und Resilienzfazilität (Säulen zum digitalen Wandel und zu intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, darunter wirtschaftlicher Zusammenhalt, Arbeitsplätze, Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit, Forschung, Entwicklung und Innovation sowie ein gut funktionierender Binnenmarkt mit starken KMU), sofern die betreffenden Ausgaben den jeweiligen Zielen und Förderungsfähigkeitskriterien entsprechen.
(57)Wenn es bei kommerziellen Verhandlungen über den Zugang zu physischen Infrastrukturen oder über die Koordinierung von Bauarbeiten zu Uneinigkeiten in Bezug auf die technischen und kommerziellen Bedingungen kommt, sollte jede Partei die Möglichkeit haben, eine nationale Streitbeilegungsstelle anzurufen, die den Parteien eine Lösung vorschreiben kann, um ungerechtfertigte Ablehnungen von Anträgen oder die Auferlegung unangemessener Bedingungen zu vermeiden. Bei der Festlegung der Preise für die Gewährung des Zugangs zu koordinierten Bauarbeiten oder bei der Aufteilung der Kosten sollte die Streitbeilegungsstelle gewährleisten, dass der Zugangsanbieter und die Netzbetreiber, die Bauarbeiten planen, eine faire Möglichkeit haben, die ihnen durch die Gewährung des Zugangs zu ihren physischen Infrastrukturen entstehenden Kosten zu decken. Dabei sollten die einschlägigen Orientierungshilfen der Kommission, etwaige spezifische nationale Bedingungen, bestehende Tarifstrukturen und alle bereits von der nationalen Regulierungsbehörde auferlegten Verpflichtungen berücksichtigt werden. Zudem sollte die Streitbeilegungsstelle auch die Auswirkungen des beantragten Zugangs bzw. der beantragten Koordinierung von Bauarbeiten auf den Geschäftsplan des Zugangsanbieters oder Netzbetreibers, der Bauarbeiten plant, berücksichtigen, einschließlich der getätigten oder geplanten Investitionen, insbesondere in die physischen Infrastrukturen, auf die sich der Antrag bezieht.
(58)Um Verzögerungen beim Netzausbau zu vermeiden, sollte die nationale Streitbeilegungsstelle Streitigkeiten zeitnah beilegen, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags auf Beilegung der Streitigkeit im Falle von Streitigkeiten über den Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen bzw. innerhalb eines Monats, wenn es um die Transparenz hinsichtlich physischer Infrastrukturen, die Koordinierung geplanter Bauarbeiten und die Transparenz hinsichtlich geplanter Bauarbeiten geht. Verzögerungen bei der Beilegung einer Streitigkeit könnten aufgrund außergewöhnlicher Umstände gerechtfertigt sein, die sich der Kontrolle der Streitbeilegungsstellen entziehen, beispielsweise aufgrund unzureichender Informationen oder Unterlagen, die für eine Entscheidung benötigt werden, einschließlich Stellungnahmen anderer zuständiger Behörden, die konsultiert werden müssen, oder aufgrund der hohen Komplexität des Dossiers.
(59)Die Streitbeilegungsstelle sollte die Befugnis haben, Streitigkeiten in Bezug auf den Zugang zu physischen Infrastrukturen sowie auf geplante Bauarbeiten zum Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität oder Informationen hierzu mittels einer verbindlichen Entscheidung beizulegen. In jedem Fall sollten die Entscheidungen dieser Stelle das Recht aller Parteien unberührt lassen, ein Gericht mit dem Fall zu befassen oder vorab bzw. zeitgleich mit der formalen Streitbeilegung ein Schlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen, beispielsweise in Form von Mediation oder zusätzlichen Gesprächen.
(60)Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollte diese Verordnung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lassen, Regulierungsaufgaben den Behörden zu übertragen, die diese Aufgaben im Einklang mit der nationalen verfassungsrechtlichen Kompetenz- und Befugnisverteilung und den Anforderungen dieser Verordnung am besten erfüllen können. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, eine bestehende Stelle zu benennen oder die bereits gemäß der Richtlinie 2014/61/EU benannten zuständigen Stellen beizubehalten. Informationen über die an die zuständige Stelle bzw. die zuständigen Stellen übertragenen Aufgaben sollten über eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht und der Kommission mitgeteilt werden, es sei denn, dies ist bereits gemäß der Richtlinie 2014/61/EU erfolgt. Der Ermessensspielraum, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Aufgaben der zentralen Informationsstelle mehreren zuständigen Stellen zu übertragen, sollte nicht deren Fähigkeit beeinträchtigen, diese Aufgaben wirksam zu erfüllen.
(61)Bei der benannten nationalen Streitbeilegungsstelle und der zuständigen Stelle, die die Aufgaben der zentralen Informationsstelle wahrnimmt, sollten Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und strukturelle Trennung gegenüber den Betroffenen gewährleistet sein, die Stellen sollten ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und zeitnah ausüben, und sie sollten über angemessene Kompetenzen und Mittel verfügen.
(62)Die Mitgliedstaaten sollten angemessene, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung und gegen verbindliche Entscheidungen der zuständigen Stellen vorsehen, auch für Fälle, in denen ein Netzbetreiber oder eine öffentliche Stelle über eine zentrale Informationsstelle wissentlich oder grob fahrlässig irreführende, fehlerhafte oder unvollständige Informationen bereitstellt.
(63)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Erleichterung des Ausbaus der physischen Infrastrukturen für Netze mit sehr hoher Kapazität in der Union, wegen des Fortbestehens unterschiedlicher Ansätze und der langsamen, unwirksamen Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU nicht ausreichend auf der Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs des Netzausbaus und der benötigten Investitionen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(64)Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden; die Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf Privatsphäre und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, der unternehmerischen Freiheit, des Rechts auf Eigentum und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu fördern. Die Verordnung ist unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze anzuwenden.
(65)Die Bestimmungen dieser Verordnung decken den gesamten Inhalt der Richtlinie 2014/61/EU ab; die Richtlinie sollte deshalb aufgehoben werden.
(66)Durch eine Frist von sechs Monaten zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung und dem Beginn ihrer Anwendung soll den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit gegeben werden, um sicherzustellen, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften die einheitliche und wirksame Anwendung dieser Verordnung nicht behindern. In dieser Verordnung festgelegte besondere Vorschriften über die verzögerte Anwendung spezifischer Bestimmungen bleiben von dieser Frist von sechs Monaten unberührt. Nationale Vorschriften, die sich mit dieser Verordnung überschneiden oder ihr widersprechen, sind bis zum Geltungsbeginn der Verordnung aufzuheben. In Bezug auf den Erlass neuer Rechtsvorschriften innerhalb dieser Frist ergibt sich aus Artikel 4 Absatz 3 EUV, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, loyal zusammenzuarbeiten und keine Maßnahmen zu ergreifen, die mit künftigen Rechtsvorschriften der Union im Widerspruch stehen —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung soll den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität erleichtern und anregen, indem die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen gefördert und ein effizienterer Aufbau neuer physischer Infrastrukturen ermöglicht wird, damit solche Netze schneller und zu geringeren Kosten errichtet werden können.
(2) Sofern eine Bestimmung dieser Verordnung mit einer Bestimmung der Richtlinie (EU) 2018/1972 oder der Richtlinie 2002/77/EG kollidiert, sind die einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinien maßgebend.
(3) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht beibehalten oder einführen, die ausführlichere Regelungen als die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen enthalten, soweit diese dazu dienen, die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen zu fördern oder einen effizienteren Aufbau neuer physischer Infrastrukturen zu ermöglichen.
(4) Als Ausnahme von Absatz 3 dürfen die Mitgliedstaaten keine nationalen Rechtsvorschriften beibehalten oder einführen, die von Artikel 3 Absätze 3 und 6, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absätze 2 und 4, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 7 und 8 abweichen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972.
Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Netzbetreiber“ ist
a)ein Betreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
b)ein Unternehmen, das eine physische Infrastruktur betreibt, die dazu bestimmt ist Folgendes bereitzustellen:
i) Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für
–
Gas,
–
Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung),
–
Fernwärme,
–
Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und ‑entsorgung und Kanalisationssysteme);
ii) Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen);
2. „physische Infrastrukturen“ sind
a)Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, beispielsweise Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Antennenanlagen, Türme und Pfähle sowie Gebäude oder Gebäudeeingänge und sonstige Objekte, einschließlich Straßenmobiliar wie Lichtmasten, Verkehrsschilder, Verkehrsampeln, Reklametafeln sowie Bus- und Straßenbahnhaltestellen und U‑Bahnhöfe;
b)soweit sie nicht Teil eines Netzes sind und sich im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen befinden: Gebäude oder Gebäudeeingänge sowie sonstige Objekte, einschließlich Straßenmobiliar wie Lichtmasten, Verkehrsschilder, Verkehrsampeln, Reklametafeln sowie Bus- und Straßenbahnhaltestellen und U‑Bahnhöfe;
Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserleitungen, sowie Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates genutzt werden, sind keine physischen Infrastrukturen im Sinne dieser Verordnung;
3. „Bauwerk“ ist jedes Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das als solches ausreicht, um eine wirtschaftliche oder technische Funktion zu erfüllen, und eine oder mehrere Komponenten einer physischen Infrastruktur umfasst;
4. „öffentliche Stelle“ ist eine Behörde eines Staates oder einer Gebietskörperschaft, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ein Verband, der aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen besteht;
5. „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ sind Einrichtungen mit sämtlichen der folgenden Merkmale:
a)sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
b)sie besitzen Rechtspersönlichkeit,
c)sie werden ganz oder überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert, oder sie unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Körperschaften oder Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Behörden des Staates oder der Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
6. „gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ sind physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers (einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen), die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden;
7. „gebäudeinterne Glasfaserverkabelungen“ sind Glasfaserleitungen am Standort des Endnutzers (einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen), die dazu bestimmt sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden;
8. „glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ sind gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Glasfaserkomponenten aufzunehmen;
9. „umfangreiche Renovierungen“ sind Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen physischen Infrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen und eine Baugenehmigung erfordern;
10. „Genehmigung“ ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung bzw. eine Reihe gleichzeitig oder nacheinander ergehender Entscheidungen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, die erforderlich ist bzw. sind, damit ein Unternehmen Tief- oder Hochbauarbeiten durchführen kann, die für den Aufbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität erforderlich sind;
11. „Zugangspunkt“ ist ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für ein oder mehrere Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist und den Anschluss an die glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht.
Artikel 3
Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen
(1) Öffentliche Stellen, die Eigentümer von physischen Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, oder Netzbetreiber geben allen von einem Betreiber schriftlich gestellten zumutbaren Anträgen auf Zugang zu den betreffenden physischen Infrastrukturen im Hinblick auf den Aufbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität oder zugehörigen Einrichtungen zu fairen und angemessenen Bedingungen, einschließlich des Preises, statt. Öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, geben ferner allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu fairen und nichtdiskriminierenden Bedingungen statt. In solchen schriftlichen Anträgen müssen die Komponenten der physischen Infrastrukturen, zu denen der Zugang beantragt wird, sowie ein genauer Zeitplan angegeben sein.
(2) Bei der Festlegung der Preise im Rahmen fairer und angemessener Bedingungen für die Zugangsgewährung berücksichtigen Netzbetreiber und öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, Folgendes:
a)die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass der Zugangsanbieter eine faire Chance hat, die ihm durch die Gewährung des Zugangs zu seinen physischen Infrastrukturen entstehenden Kosten zu decken, wobei besonderen nationalen Bedingungen und etwaigen Tarifstrukturen, die eingerichtet wurden, um eine faire Chance zur Kostendeckung zu bieten, Rechnung zu tragen ist; bei elektronischen Kommunikationsnetzen sind auch alle von einer nationalen Regulierungsbehörde auferlegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen;
b)die Folgen des beantragten Zugangs für den Geschäftsplan des Zugangsanbieters, auch in Bezug auf Investitionen in die physischen Infrastrukturen, zu denen der Zugang beantragt wurde;
c)im besonderen Fall des Zugangs zu physischen Infrastrukturen der Betreiber: die Wirtschaftlichkeit solcher Investitionen, ausgehend von ihrem Risikoprofil, einer etwaigen erwarteten zeitlichen Staffelung der Rendite, etwaigen Auswirkungen des Zugangs auf den nachgelagerten Wettbewerb und folglich auf die Preise und die Rendite, einer etwaigen Abschreibung der Netzanlagen zum Zeitpunkt des Zugangsantrags, etwaigen wirtschaftlichen Analysen, die den Investitionen zugrunde liegen (insbesondere bei den physischen Infrastrukturen, die zur Netzanbindung genutzt werden) und etwaigen dem Zugangsnachfrager zuvor angebotenen Möglichkeiten der Investition in den Aufbau physischer Infrastrukturen, insbesondere gemäß Artikel 76 der Richtlinie (EU) 2018/1972, oder eines gemeinsamen parallelen Aufbaus.
(3) Netzbetreiber und öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, können den Zugang zu bestimmten physischen Infrastrukturen auf der Grundlage einer oder mehrerer der folgenden Bedingungen verweigern:
a)mangelnde technische Eignung der physischen Infrastruktur, zu der Zugang beantragt wird, für die Aufnahme einer der in Absatz 2 genannten Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität;
b)mangelnder verfügbarer Platz für die Aufnahme der in Absatz 2 genannten Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität oder zugehöriger Einrichtungen, auch unter Berücksichtigung des hinreichend nachgewiesenen künftigen Platzbedarfs des Zugangsanbieters;
c)bestehende Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit;
d)Bedenken hinsichtlich der Integrität und Sicherheit bereits bestehender Netze, insbesondere nationaler kritischer Infrastrukturen;
e)das Risiko, dass die geplanten elektronischen Kommunikationsdienste die Erbringung anderer Dienste über dieselben physischen Infrastrukturen ernsthaft stören könnten; oder
f)die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen für den physischen Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen auf der Vorleistungsebene, die derselbe Netzbetreiber anbietet und die sich zur Bereitstellung von Netzen mit sehr hoher Kapazität für die elektronische Kommunikation eignen, sofern dieser Zugang zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt wird.
Im Falle einer Zugangsverweigerung teilt der Netzbetreiber bzw. die öffentliche Stelle, die Eigentümer der physischen Infrastrukturen ist oder diese kontrolliert, dem Zugangsnachfrager innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Zugangsantrags schriftlich die besonderen und ausführlichen Gründe für diese Verweigerung mit.
(4) Die Mitgliedstaaten können eine Stelle einrichten, die Anträge auf Zugang zu physischen Infrastrukturen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen befinden, koordiniert, rechtliche und technische Beratung beim Aushandeln von Zugangsbedingungen leistet und die Bereitstellung von Informationen über eine zentrale Informationsstelle gemäß Artikel 10 erleichtert.
(5) Für physische Infrastrukturen, die bereits Zugangsverpflichtungen unterliegen, die von nationalen Regulierungsbehörden gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 auferlegt wurden oder die sich aus der Anwendung der Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen ergeben, gelten die in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Verpflichtungen nicht, solange solche Zugangsverpflichtungen bestehen.
(6) Öffentliche Stellen, die Eigentümer von Gebäuden oder bestimmten Gebäudekategorien sind oder diese kontrollieren, können aus Gründen des architektonischen, historischen, religiösen oder ökologischen Werts oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit von der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 auf diese Gebäude oder Gebäudekategorien absehen. Die Mitgliedstaaten legen solche Gebäude oder Gebäudekategorien in ihrem Hoheitsgebiet anhand hinreichend begründeter und verhältnismäßiger Kriterien fest. Informationen über solche Gebäude oder Gebäudekategorien werden über eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht und der Kommission mitgeteilt.
(7) Betreiber haben das Recht, Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen zum Zwecke des Ausbaus anderer Netze als elektronischer Kommunikationsnetze oder zugehöriger Einrichtungen anzubieten.
(8) Dieser Artikel berührt weder das Eigentumsrecht des Eigentümers der physischen Infrastrukturen, falls der Netzbetreiber oder die öffentliche Stelle nicht der Eigentümer ist, noch das Eigentumsrecht von Dritten, wie z. B. Grund- und Gebäudeeigentümern.
(9) Nach Anhörung der Interessenträger, der nationalen Streitbeilegungsstellen und gegebenenfalls anderer zuständiger Einrichtungen oder Stellen der Union in den betreffenden Sektoren kann die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem GEREK Orientierungshilfen für die Anwendung dieses Artikels bereitstellen.
Artikel 4
Transparenz in Bezug auf physische Infrastrukturen
(1) Im Hinblick auf die Beantragung des Zugangs zu physischen Infrastrukturen gemäß Artikel 3 ist jeder Betreiber berechtigt, auf Antrag über eine zentrale Informationsstelle Zugang zu den folgenden Mindestinformationen über bestehende physische Infrastrukturen in elektronischer Form zu erhalten:
a)Standort und Leitungswege mit geografischer Kodierung,
b)Art und gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen,
c)Ansprechpartner.
Diese Mindestinformationen sind unverzüglich, zu verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen und in jedem Fall spätestens 15 Tage nach Anfrage zugänglich zu machen.
Ein Betreiber, der nach diesem Artikel Zugang zu Informationen beantragt, muss angeben, in welchem Gebiet er beabsichtigt, Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität oder zugehörige Einrichtungen aufzubauen.
Der Zugang zu den Mindestinformationen darf nur beschränkt werden, soweit dies für die Sicherheit bestimmter Gebäude, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen befinden, für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit oder aus Gründen der Vertraulichkeit oder des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist.
(2) Netzbetreiber und öffentliche Stellen machen die in Absatz 1 genannten Mindestinformationen bis zum [DATUM DES INKRAFTTRETENS + 12 MONATE] über die zentrale Informationsstelle und in elektronischer Form verfügbar. Unter denselben Bedingungen machen Netzbetreiber und öffentliche Stellen jede Aktualisierung dieser Informationen und alle neuen Mindestinformationen nach Absatz 1 unverzüglich verfügbar.
(3) Netzbetreiber und öffentliche Stellen kommen zumutbaren Anträgen auf Vor-Ort-Untersuchungen bestimmter Komponenten ihrer physischen Infrastrukturen auf konkreten Antrag eines Betreibers nach. Aus solchen Anträgen muss hervorgehen, welche Komponenten der physischen Infrastrukturen im Hinblick auf den Aufbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität oder zugehörigen Einrichtungen betroffen sind. Die Vor-Ort-Untersuchungen der angegebenen Komponenten der physischen Infrastrukturen werden im Rahmen der in Absatz 1 Unterabsatz 4 genannten Einschränkungen innerhalb eines Monats nach Antragseingang unter verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen gewährt.
(4) Bei nationalen kritischen Infrastrukturen im Sinne des nationalen Rechts kann von der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 abgesehen werden.
Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung
a)auf physische Infrastrukturen, die für den Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität oder zugehörigen Einrichtungen technisch ungeeignet sind, oder
b)in besonderen Fällen, in denen die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über bestimmte bestehende physische Infrastrukturen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 nach einer detaillierten Kosten-Nutzen-Analyse, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Konsultation der Interessenträger durchgeführt wird, als unverhältnismäßig betrachtet wird.
Solche Ausnahmen werden über eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht und der Kommission mitgeteilt.
(5) Betreiber, die nach diesem Artikel Zugang zu Informationen erhalten, müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten.
Artikel 5
Koordinierung von Bauarbeiten
(1) Netzbetreiber haben das Recht, im Hinblick auf den Aufbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität oder zugehörigen Einrichtungen mit Betreibern Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten, einschließlich der Umlegung der Kosten, auszuhandeln.
(2) Netzbetreiber, die direkt oder indirekt Bauarbeiten ausführen oder auszuführen beabsichtigen, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, kommen allen zumutbaren schriftlichen Anträgen von Betreibern nach, diese Bauarbeiten im Hinblick auf den Aufbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität oder zugehörigen Einrichtungen zu transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu koordinieren.
Diesen Anträgen muss entsprochen werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)dem Netzbetreiber, der die betreffenden Bauarbeiten ursprünglich beabsichtigt, entstehen dadurch keine unwiederbringlich verlorenen Zusatzkosten, auch nicht infolge zusätzlicher Verzögerungen, unbeschadet der Möglichkeit, eine Aufteilung der Kosten zwischen den Beteiligten zu vereinbaren;
b)der Netzbetreiber, der die Bauarbeiten ursprünglich beabsichtigt, behält die Kontrolle über die Koordinierung der Arbeiten;
c)der Koordinierungsantrag wird so früh wie möglich und, falls eine Genehmigung erforderlich ist, spätestens zwei Monate vor Einreichung des endgültigen Projektantrags bei den zuständigen Genehmigungsbehörden gestellt.
(3) Ein Antrag auf Koordinierung von Bauarbeiten, den ein Unternehmen, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, an ein Unternehmen richtet, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, kann als unzumutbar betrachtet werden, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
a)der Antrag betrifft ein Gebiet, das Gegenstand eines der folgenden Verfahren war:
i)Vorausschau bezüglich der Reichweite der Breitbandnetze einschließlich der Netze mit sehr hoher Kapazität gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972,
ii)Ersuchen um Bekundung der Absicht, Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen, gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972,
iii)öffentliche Konsultation im Zuge der Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen;
b)das antragstellende Unternehmen hat in keinem der jüngsten in Buchstabe a genannten Verfahren für den Zeitraum, in dem der Koordinierungsantrag gestellt wird, seine Absicht bekundet, Netze mit sehr hoher Kapazität in dem in Buchstabe a genannten Gebiet aufzubauen.
Wird ein Koordinierungsantrag auf der Grundlage des Absatzes 1 als unzumutbar betrachtet, so errichtet das Unternehmen, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist und die Koordinierung der Bauarbeiten ablehnt, die physischen Infrastrukturen mit ausreichenden Kapazitäten, damit einem möglichen künftigen angemessenen Zugangsbedarf Dritter entsprochen werden kann.
(4) Bei Bauarbeiten von begrenzter Tragweite (z. B. in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer) oder bei nationalen kritischen Infrastrukturen kann von der Anwendung der Absätze 2 und 3 abgesehen werden. Die Mitgliedstaaten legen anhand hinreichend begründeter und verhältnismäßiger Kriterien fest, welche Arten von Bauarbeiten als von begrenzter Tragweite gelten oder nationale kritische Infrastrukturen betreffen. Informationen über solche Arten von Bauarbeiten werden über eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht und der Kommission mitgeteilt.
(5) Nach Anhörung der Interessenträger, der nationalen Streitbeilegungsstellen und gegebenenfalls anderer zuständiger Einrichtungen oder Stellen der Union in den betreffenden Sektoren kann die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem GEREK Orientierungshilfen für die Anwendung dieses Artikels bereitstellen.
Artikel 6
Transparenz in Bezug auf geplante Bauarbeiten
(1) Für die Aushandlung von Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Artikel 5 stellen Netzbetreiber über eine zentrale Informationsstelle die folgenden Mindestinformationen in elektronischer Form zur Verfügung:
a)geografisch kodierter Standort und Art der Arbeiten,
b)betroffene Netzkomponenten,
c)geschätzter Beginn und geschätzte Dauer der Arbeiten,
d)voraussichtliches Datum der Einreichung des endgültigen Projektantrags bei den zuständigen Genehmigungsbehörden, falls zutreffend,
e)Ansprechpartner.
Der Netzbetreiber stellt die in Unterabsatz 1 genannten Informationen für geplante Bauarbeiten an seinen physischen Infrastrukturen zur Verfügung. Dies muss erfolgen, sobald die Informationen dem Netzbetreiber zur Verfügung stehen, jedenfalls aber, wenn eine Genehmigung angestrebt wird, spätestens drei Monate vor Einreichung des ersten Genehmigungsantrags bei den zuständigen Behörden.
Betreiber haben das Recht, auf Anfrage über die zentrale Informationsstelle Zugang zu den in Unterabsatz 1 genannten Mindestinformationen in elektronischer Form zu erhalten. Im Antrag auf Zugang zu Informationen ist anzugeben, in welchem Gebiet der antragstellende Betreiber beabsichtigt, Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität oder zugehörige Einrichtungen aufzubauen. Die verlangten Informationen sind innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags auf Zugang zu Informationen zu verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Der Zugang zu den Mindestinformationen darf nur beschränkt werden, soweit dies für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist.
(2) Bei Informationen über Bauarbeiten von begrenzter Tragweite (z. B. in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer), bei nationalen kritischen Infrastrukturen, aus Gründen der nationalen Sicherheit oder aufgrund von Notfällen kann von der Anwendung des Absatzes 1 abgesehen werden. Die Mitgliedstaaten legen anhand hinreichend begründeter und verhältnismäßiger Kriterien fest, welche Bauarbeiten als von begrenzter Tragweite gelten oder nationale kritische Infrastrukturen betreffen, und welche Notfälle oder Gründe der nationalen Sicherheit eine Ausnahme von der Informationspflicht rechtfertigen würden. Informationen zu solchen von Transparenzverpflichtungen ausgenommenen Bauarbeiten, werden über eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht und der Kommission mitgeteilt.
Artikel 7
Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen, einschließlich Wegerechten
(1) Die zuständigen Behörden dürfen den Aufbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität oder zugehörigen Einrichtungen nicht in unangemessener Weise beschränken, behindern oder wirtschaftlich weniger attraktiv machen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Vorschriften über die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen, einschließlich Wegerechten, die für den Aufbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität oder zugehörigen Einrichtungen erforderlich sind, in ihrem gesamten Hoheitsgebiet einheitlich sind.
(2) Die zuständigen Behörden stellen alle Informationen über die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen, einschließlich Wegerechten, die nach nationalem Recht oder Unionsrecht erforderlich sind, und alle Informationen über Ausnahmen von einzelnen oder allen Genehmigungen oder Wegerechten über eine zentrale Informationsstelle in elektronischer Form zur Verfügung.
(3) Betreiber haben das Recht, über eine zentrale Informationsstelle in elektronischer Form Anträge auf Genehmigungen oder Wegerechte zu stellen und Informationen über den Stand ihrer Anträge abzurufen.
(4) Die zuständigen Behörden lehnen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang alle Anträge auf Genehmigungen oder Wegerechte ab, für die der Betreiber, der diese Genehmigung beantragt, selbst keine Mindestinformationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 über eine zentrale Informationsstelle zur Verfügung gestellt hat.
(5) Die zuständigen Behörden erteilen oder verweigern Genehmigungen, mit Ausnahme von Wegerechten, innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines vollständigen Genehmigungsantrags.
Die Vollständigkeit des Antrags auf Erteilung von Genehmigungen oder Wegerechten ist von den zuständigen Behörden innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags festzustellen. Wenn die zuständigen Behörden den Antragsteller nicht innerhalb dieser Frist aufgefordert haben, fehlende Informationen nachzureichen, gilt der Antrag als vollständig.
Die Unterabsätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer besonderer Fristen oder Verpflichtungen, die für die ordnungsgemäße Verfahrensdurchführung festgelegt wurden und für das Genehmigungsverfahren, einschließlich des Beschwerdeverfahrens, nach Maßgabe des Unionsrechts oder des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts gelten.
Im Ausnahmefall, in dem ein Mitgliedstaat stichhaltige Gründe geltend macht, kann die in Unterabsatz 1 und Absatz 6 genannte Frist von vier Monaten von der zuständigen Behörde von Amts wegen verlängert werden. Jede Fristverlängerung muss so kurz wie möglich sein. Die Mitgliedstaaten legen die Gründe für eine solche Fristverlängerung dar, veröffentlichen sie im Voraus über eine zentrale Informationsstelle und teilen sie der Kommission mit.
Ablehnungen von Genehmigungen und Verweigerungen von Wegerechten müssen anhand objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Kriterien hinreichend begründet werden.
(6) Abweichend von Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/1972 erteilen die zuständigen Behörden auch Wegerechte innerhalb von vier Monaten nach Antragseingang, wenn für den Aufbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität oder zugehörigen Einrichtungen zusätzlich zu den Genehmigungen solche Wegerechte für Nutzungen über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz erforderlich sind.
(7) Antwortet die zuständige Behörde nicht innerhalb der in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Viermonatsfrist und wird diese Frist nicht gemäß Absatz 5 Unterabsatz 4 verlängert, so gilt die Genehmigung als erteilt. Dies gilt auch für die in Absatz 6 genannten Wegerechte.
(8) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Kategorien des Aufbaus von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität oder zugehörigen Einrichtungen fest, die keinem Genehmigungsverfahren im Sinne dieses Artikels unterliegen sollen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.
(9) Die zuständigen Behörden machen den Aufbau der in Absatz 8 genannten Komponenten nicht von individuellen städtebaulichen Genehmigungen oder sonstigen vorherigen Einzelgenehmigungen abhängig. Abweichend hiervon können zuständige Behörden für den Aufbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität oder zugehörigen Einrichtungen auf Gebäuden oder an Orten von hohem architektonischem, historischem, religiösem oder natürlichem Wert, die nach nationalem Recht geschützt sind, oder wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist, Genehmigungen verlangen.
(10) Für Genehmigungen, mit Ausnahme von Wegerechten, die für den Aufbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität oder zugehörigen Einrichtungen erforderlich sind, werden keine Gebühren oder Entgelte verlangt, die über die in Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2018/1972 entsprechend vorgesehenen Verwaltungskosten hinausgehen.
(11) Betreiber, denen infolge der Nichteinhaltung der nach den Absätzen 5 und 6 geltenden Fristen ein Schaden entstanden ist, werden nach Maßgabe des nationalen Rechts für den erlittenen Schaden entschädigt.
Artikel 8
Gebäudeinterne physische Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen
(1) Alle am Standort des Endnutzers neu errichteten oder umfangreichen Renovierungen unterzogenen Gebäude (einschließlich deren Teilen, die im gemeinsamen Eigentum stehen), für die nach dem [INKRAFTTRETEN + 12 MONATE] Baugenehmigungen beantragt werden, müssen mit glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten sowie mit gebäudeinternen Glasfaserverkabelungen ausgestattet werden.
(2) Alle neu errichteten oder umfangreichen Renovierungen unterzogenen Mehrfamilienhäuser, für die nach dem [INKRAFTTRETEN + 12 MONATE] Baugenehmigungen beantragt werden, müssen mit einem Zugangspunkt ausgestattet werden.
(3) Ab dem [INKRAFTTRETEN + 12 MONATE] müssen alle Gebäude am Standort des Endnutzers (einschließlich deren Teilen, die im gemeinsamen Eigentum stehen), die größeren Renovierungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie 2010/31/EU unterzogen werden, mit glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten sowie mit gebäudeinternen Glasfaserverkabelungen ausgestattet werden. Alle Mehrfamilienhäuser, die größeren Renovierungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie 2010/31/EU unterzogen werden, müssen ferner mit einem Zugangspunkt ausgestattet werden.
(4) Bis zum [INKRAFTTRETEN + 9 Monate] erlassen die Mitgliedstaaten die einschlägigen Normen oder technischen Spezifikationen, die für die Durchführung der Absätze 1, 2 und 3 erforderlich sind. In diesen Normen oder technischen Spezifikationen wird mindestens Folgendes festgelegt:
a)die Spezifikationen für die Zugangspunkte der Gebäude und die Spezifikationen für die Glasfaserschnittstellen,
b)Spezifikationen für Kabel,
c)Spezifikationen für Steckdosen/Buchsen,
d)Spezifikationen für Rohrleitungen oder Mikrokanäle,
e)technische Spezifikationen, die erforderlich sind, um Störungen der elektrischen Verkabelungen zu verhindern,
f)der Mindestbiegeradius.
(5) Gebäude, die gemäß diesem Artikel ausgestattet sind, können das Zeichen „glasfaserfähig“ erhalten.
(6) Die Mitgliedstaaten richten bis zum [INKRAFTTRETEN + 12 Monate] Zertifizierungssysteme für den Nachweis der Einhaltung der in Absatz 4 genannten Normen oder technischen Spezifikationen und für die Vergabe des in Absatz 5 genannten Zeichens „glasfaserfähig“ ein. Die Mitgliedstaaten machen die Erteilung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Baugenehmigungen vom Nachweis der Einhaltung der in diesem Absatz genannten Normen oder technischen Spezifikationen durch einen zertifizierten Prüfbericht abhängig.
(7) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für bestimmte Kategorien von Gebäuden, insbesondere Einfamilienhäuser, wenn die Einhaltung dieser Absätze insbesondere bezüglich der Kosten für Einzel- oder Miteigentümer aus objektiven Gründen unverhältnismäßig wäre.
(8) Bei bestimmten Arten von Gebäuden im Sinne des nationalen Rechts, z. B. bei bestimmten Kategorien von Baudenkmälern, historischen Gebäuden, Militärgebäuden und für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzten Gebäuden kann von der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 abgesehen werden. Die Mitgliedstaaten legen solche Gebäudekategorien anhand hinreichend begründeter und verhältnismäßiger Kriterien fest. Informationen über solche Gebäudekategorien werden über eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht und der Kommission mitgeteilt.
Artikel 9
Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 Unterabsatz 1 haben Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze das Recht, ihr Netz auf eigene Kosten bis zum Zugangspunkt auszulegen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 haben Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze im Hinblick auf den Aufbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität ein Recht auf Zugang zu bestehenden gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, wenn eine Duplizierung technisch unmöglich oder wirtschaftlich ineffizient ist.
(3) Jeder Inhaber eines Rechts auf Nutzung des Zugangspunkts und der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen muss allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zum Zugangspunkt und zu den gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, die von Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze gestellt werden, zu fairen und nichtdiskriminierenden Bedingungen, einschließlich des Preises, stattgeben.
Jeder Inhaber eines Rechts auf Nutzung des Zugangspunkts oder der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen kann den Zugang verweigern, wenn der Zugang zu gebäudeinternen Glasfaserverkabelungen im Rahmen der Verpflichtungen gemäß Titel II Kapitel II bis IV der Richtlinie (EU) 2018/1972 gewährt oder zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen, einschließlich des Preises, bereitgestellt wird.
(4) Bei Fehlen verfügbarer glasfaserfähiger gebäudeinterner Infrastrukturen haben alle Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze das Recht, ihre Netze bis in die Räume des Teilnehmers – vorbehaltlich seiner Zustimmung – auszulegen, sofern dabei der Eingriff in das Privateigentum Dritter minimal gehalten wird.
(5) Dieser Artikel berührt weder das Eigentumsrecht des Eigentümers des Zugangspunkts oder der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, wenn der Inhaber eines Rechts auf Nutzung dieser Infrastrukturen oder dieses Zugangspunkts nicht deren bzw. dessen Eigentümer ist, noch das Eigentumsrecht anderer Dritter wie Grund- und Gebäudeeigentümer.
(6) Nach Anhörung der Interessenträger, der nationalen Streitbeilegungsstellen und gegebenenfalls anderer zuständiger Einrichtungen oder Stellen der Union in den betreffenden Sektoren kann die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem GEREK Orientierungshilfen für die Anwendung dieses Artikels bereitstellen.
Artikel 10
Digitalisierung der zentralen Informationsstellen
(1) Zentrale Informationsstellen stellen geeignete digitale Instrumente zur Verfügung, z. B. in Form von Webportalen, digitalen Plattformen oder digitalen Anwendungen, um zu ermöglichen, dass alle in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten ausgeübt bzw. eingehalten werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls mehrere digitale Instrumente, die die Arbeit der in Absatz 1 genannten zentralen Informationsstellen unterstützen, miteinander verbinden bzw. ganz oder teilweise integrieren.
(3) Die Mitgliedstaaten richten eine zentrale nationale digitale Anlaufstelle ein, die eine gemeinsame Benutzerschnittstelle umfasst, die einen nahtlosen Zugang zu den digitalisierten zentralen Informationsstellen gewährleistet.
Artikel 11
Streitbeilegung
(1) Unbeschadet der Möglichkeit, ein Gericht anzurufen, hat jede Partei das Recht, die nach Artikel 12 eingerichtete zuständige nationale Streitbeilegungsstelle mit Streitigkeiten zu befassen, die entstehen können,
a)wenn der Zugang zu bestehenden Infrastrukturen verweigert wird oder innerhalb eines Monats nach Eingang des Zugangsantrags gemäß Artikel 3 keine Einigung über konkrete Bedingungen, auch über den Preis, erzielt wird;
b)im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten gemäß den Artikeln 4 und 6, auch wenn die verlangten Informationen nicht innerhalb von 15 Tagen nach Beantragung gemäß Artikel 4 oder innerhalb einer Woche nach Beantragung gemäß Artikel 6 zur Verfügung gestellt werden;
c)wenn innerhalb eines Monats nach Eingang des förmlichen Antrags auf Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Artikel 5 Absatz 2 keine Einigung über die Koordinierung von Bauarbeiten erzielt wird;
d)wenn innerhalb eines Monats nach Eingang des förmlichen Zugangsantrags gemäß Artikel 9 Absatz 2 oder Absatz 3 keine Einigung über den Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen erzielt wird.
(2) Unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der in den Orientierungshilfen der Kommission festgelegten Grundsätze trifft die in Absatz 1 genannte nationale Streitbeilegungsstelle eine verbindliche Entscheidung zur Beilegung der Streitigkeit, und zwar
a)innerhalb von vier Monaten nach Beantragung der Streitbeilegung in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Streitigkeiten,
b)innerhalb eines Monats nach Beantragung der Streitbeilegung in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Streitigkeiten.
Diese Fristen dürfen nur unter außergewöhnlichen Umständen verlängert werden.
(3) Die Entscheidung der nationalen Streitbeilegungsstelle kann in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben a, c und d genannten Streitigkeiten darin bestehen, gegebenenfalls faire und angemessene Bedingungen, einschließlich des Preises, festzulegen.
Betrifft die Streitigkeit den Zugang zu Infrastrukturen eines Betreibers und ist die nationale Streitbeilegungsstelle auch die nationale Regulierungsbehörde, so sind gegebenenfalls die in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten Ziele zu berücksichtigen.
(4) Die Vorschriften dieses Artikels gelten unbeschadet der Rechtsmittel und Verfahren, die im Einklang mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen, und ergänzen diese.
Artikel 12
Zuständige Stellen
(1) Jede der einer nationalen Streitbeilegungsstelle übertragenen Aufgaben wird von einer oder mehreren zuständigen Stellen wahrgenommen, bei denen es sich auch um bestehende Stellen handeln kann.
(2) Die nationale Streitbeilegungsstelle muss rechtlich getrennt und funktional unabhängig sein von allen Netzbetreibern und allen öffentlichen Stellen, die Eigentümer der von der Streitigkeit betroffenen physischen Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren. Mitgliedstaaten, die an Netzbetreibern beteiligt sind oder diese kontrollieren, sorgen für eine wirksame strukturelle Trennung der Aufgaben im Zusammenhang mit den nationalen Streitbeilegungsverfahren und denen der zentralen Informationsstelle von den Tätigkeiten im Zusammenhang mit Eigentum oder Kontrolle.
(3) Die nationale Streitbeilegungsstelle kann Gebühren zur Deckung der Kosten erheben, die durch die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben entstehen.
(4) Alle von einer Streitigkeit betroffenen Parteien arbeiten uneingeschränkt mit der nationalen Streitbeilegungsstelle zusammen.
(5) Die Aufgaben einer zentralen Informationsstelle gemäß den Artikeln 3 bis 8 und 10 werden von einer oder mehreren zuständigen Stellen wahrgenommen, die von den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene benannt werden. Zur Deckung der Kosten, die durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehen, können Gebühren für die Nutzung der zentralen Informationsstellen erhoben werden.
(6) Für zuständige Stellen, die die Aufgaben einer zentralen Informationsstelle wahrnehmen, gilt Absatz 2 entsprechend.
(7) Die zuständigen Stellen üben ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und zeitnah aus. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diesen Stellen angemessene technische, finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen können.
(8) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die jeweiligen Aufgaben jeder zuständigen Stelle über eine zentrale Informationsstelle, insbesondere wenn solche Aufgaben mehr als einer zuständigen Stelle zugewiesen werden oder wenn sich die Aufgabenzuweisung ändert. Die zuständigen Stellen konsultieren einander und arbeiten in Fragen von gemeinsamem Interesse zusammen, sofern dies zweckmäßig ist.
(9) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Namen aller zuständigen Stellen, die im Rahmen dieser Verordnung Aufgaben wahrnehmen, und deren jeweilige Zuständigkeiten bis zum [DATUM DES INKRAFTTRETENS] sowie danach alle diesbezüglichen Änderungen, bevor die betreffenden Benennungen oder Änderungen wirksam werden.
(10) Gegen jede Entscheidung einer zuständigen Stelle kann nach nationalem Recht bei einer völlig unabhängigen Beschwerdestelle, auch einer Stelle mit gerichtlichem Charakter, Beschwerde eingelegt werden. Artikel 31 der Richtlinie (EU) 2018/1972 gilt für Beschwerden nach diesem Absatz entsprechend.
Das Beschwerderecht nach Unterabsatz 1 lässt das Recht der Parteien unberührt, die Streitigkeit vor das zuständige nationale Gericht zu bringen.
Artikel 13
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 118 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 14
Sanktionen und Entschädigung
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, einschließlich nötigenfalls Geldbußen und nicht-strafrechtlicher Pauschalbeträge oder Zwangsgelder, die bei Verstößen gegen diese Verordnung oder gegen rechtsverbindliche Entscheidungen, die die in Artikel 12 genannten zuständigen Stellen gemäß dieser Verordnung treffen, zu verhängen sind, und ergreifen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen angemessen, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über eine angemessene finanzielle Entschädigung der Personen, denen ein Schaden durch die Ausübung der in dieser Verordnung vorgesehenen Rechte entsteht.
Artikel 15
Berichterstattung und Überwachung
(1) Bis zum [DATUM DES INKRAFTTRETENS + 5 JAHRE] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht muss eine Zusammenfassung der Auswirkungen der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen und eine Bewertung der Fortschritte, die bei der Verwirklichung ihrer Ziele erreicht wurden, enthalten; dabei ist auch der Frage nachzugehen, ob und wie die Verordnung weiter dazu beitragen könnte, die im Beschluss über das Politikprogramm 2030 für die digitale Dekade festgelegten Konnektivitätsziele zu verwirklichen.
(2) Hierzu kann die Kommission Informationen von den Mitgliedstaaten einholen, die ihr unverzüglich zu übermitteln sind. Insbesondere legen die Mitgliedstaaten bis zum [DATUM DES INKRAFTTRETENS + 12 MONATE] in enger Zusammenarbeit mit der Kommission über den gemäß Artikel 118 der Richtlinie (EU) 2018/1972 eingesetzten Kommunikationsausschuss Indikatoren für eine angemessene Überwachung der Anwendung dieser Verordnung und den Mechanismus zur Gewährleistung einer regelmäßigen Datenerhebung und Berichterstattung darüber an die Kommission vor.
Artikel 16
Übergangsmaßnahmen
Nationale Maßnahmen, in denen die Kategorien des Aufbaus von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität oder zugehörigen Einrichtungen, die keinem Genehmigungsverfahren im Sinne des Artikels 7 unterliegen, festgelegt werden und die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2014/61/EU oder vor deren Inkrafttreten, aber im Einklang mit ihr erlassen wurden, gelten fort, bis der in Artikel 7 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Durchführungsrechtsakt in Kraft tritt.
Artikel 17
Aufhebung
(1) Die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wird aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.
Artikel 18
Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab dem [6 Monate nach ihrem Inkrafttreten].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin
Der Präsident /// Die Präsidentin