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Document 52022XC0622(02)

    Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission 2022/C 240/08

    PUB/2022/350

    ABl. C 240 vom 22.6.2022, p. 22–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.6.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 240/22


    Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

    (2022/C 240/08)

    Die vorliegende Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.

    MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

    „Etna“

    PDO-IT-A0780-AM02

    Datum der Mitteilung: 25.3.2022

    BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

    1.   Angabe der Schaumweinsorten und der jeweiligen Kategorien

    Beschreibung: Die bereits bestehenden Sorten von Schaumweinerzeugnissen werden präzisiert, indem in den beiden Kategorien „Schaumwein“ und „Qualitätsschaumwein“ zwischen weißem und Rosé-Schaumwein unterschieden wird.

    Begründung: Schaumwein aus dem Gebiet des Ätna wird durch Verarbeitung von Trauben der roten Rebsorte Nerello Mascalese zu weißem und Rosé-Schaumwein gewonnen und ausschließlich nach dem traditionellen Verfahren hergestellt. Angesichts der hohen Qualität und der gestiegenen Marktnachfrage wurde beschlossen, die beiden Versionen von Schaumweinerzeugnissen eindeutiger zu bestimmen, indem unter der g. U. „Etna“ angegeben wird, um welche Sorte Schaumwein es sich handelt.

    Diese Änderung betrifft Artikel 1 der Produktspezifikation und Abschnitt 4 (Beschreibung der Weine) des Einzigen Dokuments.

    2.   Rebsortenzusammensetzung: Nebenrebsorten

    Beschreibung: Für „Etna“ Bianco und „Etna“ Bianco Superiore werden Minnela bianca und Trebbiano aus der Liste der Nebenrebsorten gestrichen, während der Verweis auf die Verwendung von für die Region Sizilien geeigneten Sorten beibehalten wird.

    Begründung: Aus Gründen der Klarheit werden die Namen der beiden Sorten gestrichen, da sie bereits im nationalen Register enthalten und als für den Anbau in der Region Sizilien geeignet eingestuft sind.

    Die Änderung betrifft Artikel 2 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.

    3.   Änderung der Rebsortenzusammensetzung – „Etna“ spumante

    Beschreibung: Für „Etna“ spumante (rosé oder weiß) wurde der Mindestanteil der Rebsorte Nerello Mascalese von 60 % auf 80 % angehoben.

    Begründung: Zweck dieser Änderung ist es, den Sortenursprung (Nerello Mascalese) des Erzeugnisses herauszustellen.

    Die Änderung betrifft Artikel 2 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.

    4.   Verwaltungstechnische Änderung im Erzeugungsgebiet der Trauben

    Beschreibung: Angabe der Gemeinde Ragalna anstelle der Gemeinde Paternò.

    Begründung: Aufgrund von Änderungen in der öffentlichen Verwaltung wurde die Gemeinde Ragalna als eigenständige Gemeinde anstelle der Gemeinde Paternò geschaffen. Die neu geschaffene Gemeinde Ragalna umfasst das Gebiet der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Etna“, das zuvor zum Gebiet der Gemeinde Paternò gehörte.

    Diese formale verwaltungstechnische Änderung führt zu keiner Änderung der Grenzen des Gebiets, in dem die Trauben für Wein mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Etna“ erzeugt werden.

    Es handelt sich um eine formale Änderung, die eine Aktualisierung des Artikels 3 der Produktspezifikation sowie Abschnitt 6 (Abgegrenztes geografisches Gebiet) des Einzigen Dokuments betrifft.

    5.   Einführung einer Mindestzahl von Pflanzen je Hektar

    Beschreibung: Bei Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen müssen die Pflanzabstände die Anlage von mindestens 4 600 Rebstöcken je Hektar ermöglichen.

    Begründung: Es wurde als unverzichtbar erachtet, eine numerische Kontrolle der Erzeugungsstruktur von Neuanpflanzungen nach einer Regelung einzuführen, die die lokale Weinbautradition und den Qualitätsaspekt der Rebflächen miteinander vereint.

    Die Änderung betrifft Artikel 4 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.

    6.   Rosato sowie Spumante Rosato und Bianco – natürlicher Mindestalkoholgehalt der Trauben

    Beschreibung: Bei Roséwein und Schaumwein wird der Mindestalkoholgehalt der Trauben bei der Ernte um einen halben Prozentsatz gesenkt: bei Roséwein von 12 auf 11,5 und bei Schaumwein von 10 auf 9,5.

    Begründung: Bei beiden Sorten muss es möglich sein, mit hohem Säuregehalt zu arbeiten und so die ersten Trauben zu ernten, wenn die perfekte technologische Reife erreicht ist, damit äußerst feine und delikate Erzeugnisse gewonnen werden.

    Die Änderung betrifft Artikel 4 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.

    7.   Abfüllung im abgegrenzten geografischen Gebiet – Aktualisierung des Verweises auf die geltenden Rechtsvorschriften

    Beschreibung: Es wird auf Artikel 35 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 238/2016 verwiesen, der Einzelgenehmigungen für die Abfüllung von Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Etna“ außerhalb des abgegrenzten Erzeugungsgebiets betrifft.

    Begründung: Es handelt sich um eine formale Aktualisierung des Verweises auf die geltenden Rechtsvorschriften.

    Diese Änderung betrifft Artikel 5 der Produktspezifikation und Abschnitt 9 (Weitere Bedingungen – Abfüllung im abgegrenzten geografischen Gebiet) des Einzigen Dokuments.

    8.   „Etna“ Rosato, Änderung der Parameter Farbe, Mindestgesamtalkoholgehalt, Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt

    Beschreibung: Die Beschreibung von „roséfarben“ wird dahin gehend geändert, dass auch orangefarbene Schattierungen möglich sind, während die Angabe „rubinfarben“ gestrichen wird. Der Mindestgesamtalkoholgehalt wird von 12,50 % vol auf 12 % vol verringert. Der Wert für den Trockenextrakt wird von 20 g/l auf 18 g/l gesenkt.

    Begründung: Der Farbton kann sich mit der Reifung ändern, während die Angabe „rubinfarben“ mit den neuen Weinbereitungsverfahren, die die Erzeugung von Roséweinen mit zarterer Farbtönung ermöglichen, hinfällig geworden ist. Darüber hinaus wird – wie bereits bei den entsprechenden Gehalten der Trauben zum Zeitpunkt der Ernte – auch beim Konsum aus technischen und kommerziellen Gründen der natürliche Mindestalkoholgehalt auf 12 % vol und der Wert für den Trockenextrakt auf 18 g/l gesenkt.

    Diese Änderung betrifft Artikel 6 der Produktspezifikation und Abschnitt 4 (Beschreibung der Weine) des Einzigen Dokuments.

    9.   „Etna“ Bianco Superiore – Angabe der Mindestgesamtsäure

    Beschreibung: Für „Etna“ Bianco Superiore wird der chemisch-physikalische Parameter der Gesamtsäure nur mit dem Mindestwert von 5,5 g/l angegeben.

    Begründung: Die Wertespanne 5,5 bis 7 g/l, bei der es sich um einen Schreibfehler aus früheren Versionen handelte, wird gestrichen. Mit der jetzigen formalen Änderung stellt der angegebene Wert lediglich den Mindestwert von 5,5 g/l dar.

    Es handelt sich um eine formale Änderung, die Artikel 6 der Produktspezifikation und Abschnitt 4 (Beschreibung der Weine) des Einzigen Dokuments betrifft.

    10.   Angabe der Eigenschaften von weißem Schaumwein und Rosé-Schaumwein beim Konsum

    Beschreibung: Die Eigenschaften von weißem Schaumwein und Rosé-Schaumwein beim Konsum, die zuvor zusammen unter „Schaumwein“ angegeben waren, werden nun gesondert aufgeführt.

    Begründung: Unter den Weinen mit der Bezeichnung „Etna“ weisen Schaumweine in den beiden Versionen weiß und rosé eine starke Identität auf. Daher wurden die physikalisch-chemischen und organoleptischen Eigenschaften der beiden Versionen von Schaumweinen (weiß und rosé) genauer festgelegt.

    Diese Änderung betrifft Artikel 6 der Produktspezifikation und Abschnitt 4 (Beschreibung der Weine) des Einzigen Dokuments.

    11.   Kennzeichnung und Aufmachung – Verwendung der größeren geografischen Einheit „Sicilia“

    Beschreibung: Bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Weinen mit der g. U. „Etna“ kann auf die größere geografische Einheit „Sicilia“ Bezug genommen werden.

    Begründung: Die Verwendung des umfassenderen geografischen Namens „Sicilia“ ermöglicht es, den Verbrauchern im Einklang mit den geltenden EU- und nationalen Rechtsvorschriften mehr Informationen über die geografische Lage der g. U. „Etna“ innerhalb des großen regionalen Weinbausystems zur Verfügung zu stellen.

    Diese Änderung betrifft Artikel 7 der Produktspezifikation und Abschnitt 9 (Weitere Bedingungen – Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften) des Einzigen Dokuments.

    12.   Verpackung und Verschlusssysteme – Umformulierung und Präzisierungen

    Beschreibung: Das maximale Nennvolumen der Glasbehälter wird von 5 auf 3 Liter verringert, und nur bei Bordeaux-, Burgunder- und Schlegelflaschen darf dieses Volumen bis zu 18 Liter betragen.

    Begründung: Mit der Streichung der Obergrenze von 5 Litern wird die Möglichkeit der Verwendung von Glasballons ausgeschlossen, während mit der Obergrenze von bis zu 18 Litern die Verwendung großer Formate gefördert wird.

    Beschreibung: Für Schaumweine sind alle in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Verschlusssysteme mit Ausnahme von Kunststoffen zulässig.

    Begründung: Mit dieser Änderung wird die Absicht der Erzeuger klar zum Ausdruck gebracht, die Verwendung dieses Materials für Schaumweine auszuschließen.

    Beschreibung: Die Vorschrift, wonach für alle Sorten mit Ausnahme von Etna Rosso Riserva und Etna Bianco Superiore Griffkorken zu verwenden sind, wurde gestrichen.

    Begründung: Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass für Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Etna“ mit Ausnahme von Etna Rosso Riserva und Etna Bianco Superiore alle nach den geltenden Rechtsvorschriften zulässigen Verschlüsse gestattet sind. Damit können für Weine mit dieser Bezeichnung moderne, international weit verbreitete Verschlüsse verwendet werden.

    Diese Änderung betrifft Artikel 8 der Produktspezifikation und Abschnitt 9 (Weitere Bedingungen) des Einzigen Dokuments.

    EINZIGES DOKUMENT

    1.   Name des Erzeugnisses

    Etna

    2.   Art der geografischen Angabe

    g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

    3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

    1.

    Wein

    4.

    Schaumwein

    5.

    Qualitätsschaumwein

    4.   Beschreibung der Weine

    1.   „Etna“ bianco

    KURZBESCHREIBUNG

    Farbe: strohgelb, bisweilen mit leicht goldfarbenen Reflexen;

    Geruch: zart, charakteristisch;

    Geschmack: trocken, frisch, harmonisch

    Mindestgesamtalkoholgehalt: 11,50 % vol;

    Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 18,0 g/l.

    Allgemeine Analysemerkmale

    Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

     

    Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

     

    Mindestgesamtsäure

    5,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

    Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

     

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

     

    2.   „Etna“ bianco superiore

    KURZBESCHREIBUNG

    Farbe: sehr leichtes Strohgelb mit grünlichen Reflexen;

    Geruch: zart, charakteristisch;

    Geschmack: trocken, frisch, harmonisch, weich;

    Mindestgesamtalkoholgehalt: 12,00 % vol;

    Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 18,0 g/l

    Allgemeine Analysemerkmale

    Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

     

    Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

     

    Mindestgesamtsäure

    5,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

    Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

     

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

     

    3.   „Etna“ rosso

    KURZBESCHREIBUNG

    Farbe: rubinrot, mit zunehmender Reife mit granatroten Reflexen;

    Geruch: intensiv, charakteristisch;

    Geschmack: trocken, warm, robust, vollmundig, harmonisch;

    Mindestgesamtalkoholgehalt: 12,50 % vol;

    Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 20,0 g/l.

    Allgemeine Analysemerkmale

    Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

     

    Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

     

    Mindestgesamtsäure

    5,0 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

    Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

     

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

     

    4.   „Etna“ rosso riserva

    KURZBESCHREIBUNG

    Farbe: rubinrot, mit zunehmender Reife mit granatroten Reflexen;

    Geruch: intensiv, charakteristisch;

    Geschmack: trocken, warm, robust, vollmundig, harmonisch;

    Mindestgesamtalkoholgehalt: 13,00 % vol;

    Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 20,0 g/l.

    Allgemeine Analysemerkmale

    Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

     

    Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

     

    Mindestgesamtsäure

    4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

    Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

     

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

     

    5.   „Etna“ rosato

    KURZBESCHREIBUNG

    Farbe: mehr oder weniger intensiv roséfarben, auch mit orangefarbenen Reflexen

    Geruch: intensiv, charakteristisch;

    Geschmack: trocken, harmonisch;

    Mindestgesamtalkoholgehalt: 12,00 % vol;

    Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 18,0 g/l.

    Allgemeine Analysemerkmale

    Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

     

    Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

     

    Mindestgesamtsäure

    5,0 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

    Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

     

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

     

    6.   „Etna“ spumante bianco

    KURZBESCHREIBUNG

    Schaum: fein und langanhaltend;

    Farbe: strohgelb von unterschiedlicher Intensität;

    Geruch: intensiv und charakteristisch, bisweilen mit Zitrusnoten, gepaart mit einer leichten Hefenote;

    Geschmack: vollmundig, harmonisch, von guter Persistenz; von herb bis extra trocken;

    Mindestgesamtalkoholgehalt: 11,00 % vol;

    Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 15,0 g/l.

    Allgemeine Analysemerkmale

    Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

     

    Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

     

    Mindestgesamtsäure

    5,0 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

    Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

     

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

     

    7.   „Etna“ spumante rosato o rosè

    KURZBESCHREIBUNG

    Schaum: fein und langanhaltend;

    Farbe: mehr oder weniger intensiv roséfarben, auch mit orangefarbenen Reflexen;

    Geruch: intensiv und charakteristisch, bisweilen mit Blumen- und Gewürznoten, gepaart mit einer leichten Hefenote;

    Geschmack: vollmundig, harmonisch, von guter Persistenz; von herb bis extra trocken;

    Mindestgesamtalkoholgehalt: 11,00 % vol;

    Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 15,0 g/l.

    Allgemeine Analysemerkmale

    Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

     

    Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

     

    Mindestgesamtsäure

    5,0 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

    Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

     

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

     

    5.   Weinbereitungsverfahren

    5.1.   Wesentliche önologische Verfahren

    1.   Schaumwein – Zweitgärung in der Flasche

    Spezielles önologisches Verfahren

    Schaumweine dürfen ausschließlich durch natürliche Zweitgärung in der Flasche mit Lagerung auf der Hefe über einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten gewonnen werden.

    2.   Schaumwein – Weinbereitung

    Spezielles önologisches Verfahren

    Schaumweine müssen wie folgt gewonnen werden:

    bei Rosé-Schaumwein durch Roséweinbereitung aus roten Trauben oder durch Bereitung aus einer Mischung von (auch getrennt gekelterten) roten und weißen Trauben;

    bei weißem Schaumwein durch Weißweinbereitung aus roten Trauben.

    3.   Rosso Riserva

    Spezielles önologisches Verfahren

    Für Rotwein darf der Begriff „riserva“ nur verwendet werden, wenn der Wein im Erzeugungsgebiet über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren, davon mindestens 12 Monate auf Holz, gereift ist. Die Reifezeit beginnt am 1. November des Erzeugungsjahres der Trauben.

    5.2.   Höchsterträge:

    1.

    „Etna“ bianco, bianco superiore, bianco spumante, rosso, rosato, rosato spumante.

    9 000 kg Trauben pro Hektar

    2.

    „Etna“ rosso riserva

    8 000 kg Trauben pro Hektar

    6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

    Das Gebiet, in dem die für die Erzeugung von Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Etna“ geeigneten Trauben angebaut werden, liegt in der Provinz Catania und umfasst Flächen in Teilen der Gemeinden Biancavilla, S. Maria di Licodia, Ragalna, Belpasso, Nicolosi, Pedara, Trecastagni, Viagrande, Aci S. Antonio, Acireale, S. Venerina, Giarre, Mascali, Zafferana, Milo, S. Alfio, Piedimonte, Linguaglossa, Castiglione und Randazzo.

    7.   Rebsorten

    Carricante B.

    Catarratto bianco comune B. - Catarratto

    Catarratto bianco lucido B. - Catarratto

    Nerello cappuccio N.

    Nerello cappuccio N. - Nerello mantellato

    Nerello mascalese N.

    8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

    Etna

    Das Gebiet der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Etna“ liegt in der Provinz Catania. Es handelt sich um 20 Gemeinden an den Hängen des Ätna mit einem variablen Klima und Böden, die eine hochwertige Erzeugung ermöglichen. „Etna“ war die erste anerkannte kontrollierte Ursprungsbezeichnung in Sizilien. Der Boden ist vulkanisch, das Klima gemäßigt. „Nerello Mascalese“ und „Carricante“ werden im Gebiet der kontrollierten Ursprungsbezeichnung in Höhenlagen angebaut. In Steillagen werden die Weinstöcke auf von Trockenmauern aus Lavagestein gestützten Terrassen angebaut. Alle Weine weisen angenehme, harmonische und elegante Aromen auf. Die Zusammensetzung der vulkanischen Böden und ihre Mineralität verbessern die Langlebigkeit der Weine. Dies ist die Region Siziliens, in der die Trauben am spätesten reifen. Die Ernte erfolgt von September bis Ende Oktober.

    9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

    Weinbereitungsvorgänge in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

    Rechtsgrundlage:

    Rechtsvorschriften der EU

    Art der sonstigen Bedingung:

    Ausnahme in Bezug auf die Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet

    Beschreibung der Bedingung:

    Die Weinbereitung, die Verarbeitung zu Schaumwein, die obligatorische Reifung und der Ausbau in der Flasche können nicht nur im abgegrenzten Erzeugungsgebiet, sondern auch im gesamten Gebiet der Gemeinden, selbst wenn diese nur teilweise zum abgegrenzten Gebiet gehören, sowie im Gebiet der an das abgegrenzte Erzeugungsgebiet angrenzenden Gemeinden erfolgen.

    Abfüllung im abgegrenzten geografischen Gebiet

    Rechtsgrundlage:

    Rechtsvorschriften der EU

    Art der sonstigen Bedingung:

    Abfüllung im abgegrenzten geografischen Gebiet

    Beschreibung der Bedingung:

    Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 33/2019 müssen die Abfüllvorgänge für Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Etna“ innerhalb des Weinbereitungsgebiets durchgeführt werden, um die Qualität, das Ansehen, den Ursprung und die Wirksamkeit der Kontrollen zu gewährleisten. Zum Schutz etablierter Rechte können zudem Einzelpersonen oder Unternehmen, die Weine traditionell außerhalb des abgegrenzten Erzeugungsgebiets abgefüllt haben, Einzelgenehmigungen unter den in Artikel 35 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 238/2016 festgelegten Bedingungen erteilt werden.

    Kennzeichnung und Aufmachung

    Rechtsgrundlage:

    Nationalrechtliche Vorschriften

    Art der sonstigen Bedingung:

    Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

    Beschreibung der Bedingung:

    Auf die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Etna“ können zusätzliche, in der Liste in Anhang 1 der Produktspezifikation angegebene und abgegrenzte geografische Einheiten (Verwaltungseinheiten oder Ortsteile) folgen, aus denen die Trauben stammen.

    Angabe des Erzeugungsjahres der Trauben

    Rechtsgrundlage:

    Nationalrechtliche Vorschriften

    Art der sonstigen Bedingung:

    Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

    Beschreibung der Bedingung:

    Für alle Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Etna“ ist das Erzeugungsjahr der Trauben anzugeben, mit Ausnahme von Schaumweinen, die keine Jahrgangsweine sind.

    Kennzeichnung und Aufmachung

    Rechtsgrundlage:

    Nationalrechtliche Vorschriften

    Art der sonstigen Bedingung:

    Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

    Beschreibung der Bedingung:

    Bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Weinen mit der Bezeichnung „Etna“ kann die größere geografische Einheit „Sicilia“ im Sinne von Artikel 30 des Gesetzes Nr. 238/2016 und Artikel 7 Absatz 4 der Produktspezifikation für die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Sicilia“ verwendet werden.

    Verpackung und Verschlusssysteme

    Rechtsgrundlage:

    Rechtsvorschriften der EU

    Art der sonstigen Bedingung:

    Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

    Beschreibung der Bedingung:

    Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Etna“ dürfen nur in Glasbehältern mit einem Nennvolumen von bis zu 3 Litern in den Verkehr gebracht werden. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind traditionelle Bordeaux-, Burgunder- und Schlegelflaschen mit einem maximalen Fassungsvermögen von 18 Litern.

    Für Schaumweine sind alle in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Verschlusssysteme mit Ausnahme von Kunststoffen zulässig.

    Alle nach den geltenden Rechtsvorschriften zulässigen Verschlüsse sind gestattet, außer für Rosso Riserva und Bianco Superiore, für welche die Verwendung von Griffkorken vorgeschrieben ist.

    Link zur Produktspezifikation

    https://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/17936


    (1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


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