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Document 52022PC0738

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe+)

COM/2022/738 final

Brüssel, den 12.12.2022

COM(2022) 738 final

2022/0371(COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

betreffend den

Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe+)


2022/0371 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union


betreffend den

Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe+)

1.Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat 
(Dokument COM(2022) 597 final – 2022/0371 COD):

9.11.2022.

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung:

24.11.2022.

Festlegung des Standpunkts des Rates:

10.12.2022.

2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission

Ziel des Kommissionsvorschlags war ein strukturierter und effizienter Ansatz für die finanzielle Unterstützung der Ukraine durch die Union im Jahr 2023.

Um die Finanzierung solide zu unterfüttern, schlug die Kommission vor, die Darlehen an die Ukraine durch eine Garantie abzusichern, für die der „Spielraum im EU-Haushalt“ genutzt werden soll, d. h. der Spielraum, der über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) hinaus bis zu den in Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union genannten Obergrenzen zur Verfügung steht. Parallel dazu wurde eine Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 1 (Änderung der MFR-Verordnung) vorgeschlagen, die es ermöglichen soll, dass Eventualverbindlichkeiten aus der finanziellen Unterstützung, die der Ukraine 2023 zur Verfügung gestellt wird und bis 31. März 2024 ausgezahlt werden könnte, genauso behandelt werden wie finanzieller Beistand für Mitgliedstaaten, d. h. die die Möglichkeit schaffen würde, die Garantie für die finanzielle Unterstützung der Ukraine über die MFR-Obergrenzen hinaus zu mobilisieren.

3.Bemerkungen zu dem Standpunkt des Rates

Der Parallelvorschlag zur Änderung der MFR-Verordnung, der es ermöglichen würde, durch Nutzung des Spielraums im EU-Haushalt eine Garantie für die Mittelaufnahme für die Ukraine bereitzustellen, wurde noch nicht angenommen. Mit Blick auf die Deckung des Darlehens durch Haushaltsmittel schlägt der Rat daher als Alternative freiwillige Garantien der Mitgliedstaaten vor. Zugleich würde aber ab dem Geltungsbeginn der Änderung der MFR-Verordnung oder ihrer Nachfolgeverordnung die Möglichkeit bestehen, durch Nutzung des Spielraums im EU-Haushalt für die Deckung durch Haushaltsmittel zu sorgen.

Die Kommission unterstützt die Einführung dieser Regelung als tragfähige haushaltstechnische Grundlage, die es ermöglichen würde, mit Inkrafttreten der Garantievereinbarungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten schrittweise bis zu 18 000 000 000 EUR an MFA+-Darlehen an die Ukraine auszuzahlen.

4.Schlussfolgerung

Die Kommission akzeptiert den Standpunkt des Rates in erster Lesung. 

(1)    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (COM/2022/595 final).
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