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Document 52022PC0559

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände

COM/2022/559 final

Brüssel, den 28.10.2022

COM(2022) 559 final

2022/0343(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

•Gründe und Ziele des Vorschlags

Alle Verordnungen über Fangmöglichkeiten müssen die Nutzung der Bestände in einem Umfang begrenzen, der den allgemeinen Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) entspricht. In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik 1 (im Folgenden „GFP-Grundverordnung“) sind die Ziele genannt, auf die die jährlichen und zweijährlichen Vorschläge für Fang- und Fischereiaufwandsbeschränkungen ausgerichtet sein müssen, um zu gewährleisten, dass die EU-Fischereien ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltig betrieben werden.

Die Fangmöglichkeiten sind für die meisten Bestände jährlich und für bestimmte Tiefseebestände zweijährlich festzusetzen, dies steht jedoch langfristigen Bewirtschaftungskonzepten nicht entgegen. Das Europäische Parlament und der Rat haben Mehrjahrespläne für die Nordsee 2 und für die westlichen Gewässer 3 angenommen.

Einige der vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten werden von der EU autonom festgesetzt, andere müssen hingegen im Rahmen von multilateralen oder bilateralen Konsultationen mit Nicht-EU-Ländern vereinbart werden. Die in diesen Konsultationen vereinbarten zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) werden im Einklang mit dem Grundsatz der relativen Stabilität auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Dieser Vorschlag umfasst:

–autonome Bestände der EU;

–gemeinsam bewirtschaftete Bestände, d. h. Bestände, die in der Nordsee und in den nordwestlichen Gewässern gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich, in der Nordsee und im Skagerrak gemeinsam mit Norwegen und dem Vereinigten Königreich oder im Rahmen von Konsultationen der Küstenstaaten der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) gemeinsam bewirtschaftet werden;

–Fangmöglichkeiten, die sich aus Übereinkommen im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen (RFO) ergeben, und

–bestimmte Fangmöglichkeiten in Gewässern von Nicht-EU-Ländern.

Der Vorschlag enthält eine Reihe von Fangmöglichkeiten, die mit „pm“ (pro memoria) angegeben sind,

–da die wissenschaftlichen Gutachten zu einigen autonomen Beständen der EU zum Zeitpunkt der Annahme des Vorschlags noch nicht vorlagen oder

–bestimmte Fangbeschränkungen und andere Empfehlungen der einschlägigen RFO noch ausstehen, da deren Jahresversammlung noch nicht stattgefunden hat, oder

–für einige Bestände in Nicht-EU-Gewässern, gemeinsam bewirtschaftete Bestände oder mit Nicht-EU-Ländern ausgetauschte Fangmöglichkeiten noch keine Zahlen vorliegen, bis die Konsultationen mit diesen Ländern abgeschlossen sind.

Festsetzung von Fangmöglichkeiten

Wie üblich hat die Kommission eine jährliche Mitteilung erstellt – Auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Fischerei in der EU: Sachstand und Orientierungslinien für 2023 (COM(2022) 253). Die jährliche Mitteilung gibt auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten einen Überblick über die Bestandslage und erläutert das Vorgehen bei der Festsetzung von Fangmöglichkeiten.

Zwischen dem 31. Mai und dem 30. Juni 2022 legte der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) auf Anfrage der Kommission seine jährlichen bzw. mehrjährigen Gutachten für eine Reihe der unter den vorliegenden Vorschlag fallenden autonomen Fischbestände der EU vor. 4

Zur Erstellung der wissenschaftlichen Gutachten benötigt der ICES vor allem Daten. Nur Bestände, für die ausreichende und zuverlässige Daten vorliegen, können vollständig bewertet werden, mit Schätzungen der Bestandsgrößen und Prognosen darüber, wie sie auf verschiedene Nutzungsszenarien reagieren werden („Fangszenarien“). Liegen ausreichende Daten vor, kann der ICES Schätzungen für die Anpassung der Fangmöglichkeiten erstellen, durch die eine Befischung des Bestands mit höchstmöglichem Dauerertrag (maximum sustainable yield – MSY) ermöglicht wird. Diese Gutachten werden dann als „MSY-Gutachten“ bezeichnet. In anderen Fällen geht der ICES vom Vorsorgeprinzip aus, um Empfehlungen für den Umfang der Fangmöglichkeiten auszusprechen. Der ICES erläutert die dabei angewandte Methodik in Veröffentlichungen über die Erstellung von Gutachten für Bestände mit begrenzter Datenlage. 5 Diese Gutachten werden dann als „Gutachten im Rahmen des Vorsorgeansatzes“ bezeichnet.

Alle von der Kommission vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten spiegeln die wissenschaftlichen Gutachten wider, die bis zur Annahme dieses Vorschlags bei der Kommission eingegangen sind und gemäß der genannten jährlichen Mitteilung umgesetzt wurden.

Die Fangmöglichkeiten für andere autonome Bestände der EU werden in diesen Vorschlag aufgenommen, sobald die wissenschaftlichen Gutachten für diese Bestände vorliegen, und zwar entsprechend dem in der jährlichen Mitteilung dargelegten Ansatz.

Ebenso werden Fangmöglichkeiten für andere Bestände unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Konsultationen mit Nicht-EU-Ländern oder der Jahrestagungen der RFO in diesen Vorschlag aufgenommen.

Die Standpunkte der EU, die im Hinblick auf diese Konsultationen und Jahrestagungen im Namen der Union im Einklang mit dem in der jährlichen Mitteilung dargelegten Ansatz vertreten werden sollen, werden von der Kommission vorgeschlagen und vom Rat angenommen. Für die bilateralen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich über gemeinsam bewirtschaftete Bestände und für die Jahrestagungen der RFO schlägt die Kommission Spezifikationen für die über mehrere Jahre laufenden Mandate vor, die vom Rat angenommen werden. 6

Solange die Konsultationen noch laufen und die Jahrestagungen der RFO noch nicht stattgefunden haben bzw. noch keine wissenschaftlichen Gutachten vorliegen, enthalten die betreffenden Erwägungsgründe und Bestimmungen den entsprechenden Wortlaut der Verordnung (EU) 2022/109 des Rates 7 in eckigen Klammern, und die Fangmöglichkeiten sind mit pm angegeben.

Sobald die Konsultationen abgeschlossen sind und die Jahrestagungen der RFO stattgefunden haben bzw. die neuesten wissenschaftlichen Gutachten vorliegen, werden die entsprechenden Kommissionsvorschläge als Non-Papers der Kommissionsdienststellen veröffentlicht, die integraler Bestandteil dieses Vorschlags werden. 

Anlandeverpflichtung

Gemäß Artikel 15 der Grundverordnung unterliegen alle Bestände, für die Fangbeschränkungen gelten, seit dem 1. Januar 2019 der Anlandeverpflichtung. Die Grundverordnung sieht jedoch bestimmte Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung vor. Ausgehend von gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten hat die Kommission delegierte Verordnungen mit spezifischen Vorschriften zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung in bestimmten Fischereien (Rückwurfpläne) erlassen, nach denen begrenzte Mengen von Rückwürfen aufgrund von Ausnahmen wegen Geringfügigkeit bzw. Ausnahmen aufgrund hoher Überlebensraten zulässig sind.

Seit der Einführung der Anlandeverpflichtung und gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Grundverordnung müssen die vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten nicht mehr die angelandete, sondern die gefangene Menge widerspiegeln, da Rückwürfe nicht länger gestattet sind. Dies geschieht auf der Grundlage der wissenschaftlichen Gutachten zu den Fischbeständen in den Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung. Die vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten werden auch im Einklang mit anderen einschlägigen Bestimmungen festsetzt, d. h. Artikel 16 Absatz 1 über den Grundsatz der relativen Stabilität und Artikel 16 Absatz 4 mit dem Verweis auf die Ziele der GFP und die einschlägigen Vorschriften über Mehrjahrespläne.

Um der vollständigen Anwendung der Anlandeverpflichtung Rechnung zu tragen, schlägt die Kommission TACs auf der Grundlage der Fangempfehlungen vor und nicht auf der Grundlage der Anlandeempfehlungen (wie es zuvor der Fall war). Die vorgeschlagenen EU-Quoten berücksichtigen begrenzte Rückwürfe auf der Grundlage festgelegter Ausnahmen; diese Mengen werden nicht angelandet und auf die Quoten angerechnet und werden daher von den EU-Quoten abgezogen.

Jahresübergreifende Flexibilität

Ferner sind die Zusammenhänge zwischen der Grundverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zu 8 berücksichtigen. In den Artikeln 3 und 4 der letztgenannten Verordnung sind zusätzliche Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs festgelegt, einschließlich der Flexibilität für vorsorgliche bzw. analytische Bestände (hier als Bestände mit ICES-Gutachten im Rahmen des Vorsorgeansatzes bzw. mit MSY-Gutachten des ICES bezeichnet). Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände insbesondere aufgrund der biologischen Lage der Bestände die Artikel 3 und 4 der genannten Verordnung nicht gelten. In Artikel 15 Absatz 9 der Grundverordnung ist ein weiterer Mechanismus der jahresübergreifenden Flexibilität vorgesehen.

Um übermäßige Flexibilität zu vermeiden, die den Grundsatz der rationellen und verantwortungsvollen Nutzung der biologischen Meeresressourcen und die Verwirklichung der Ziele der GFP untergraben würde, können die Maßnahmen gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Grundverordnung nicht kumulativ angewendet werden.

Die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Grundverordnung sollte ausgeschlossen werden, wenn dadurch die Verwirklichung der GFP-Ziele untergraben würde, insbesondere bei Beständen mit einer Biomasse unterhalb von Blim. Blim ist die Biomasse, bei deren Unterschreiten die Fähigkeit zur Reproduktion vermindert sein kann.

Vorgeschlagene Fangmöglichkeiten und Erläuterung

Die EU-Quoten stellen die Mengen dar, die gefangen und angelandet werden dürfen und die auf die Quoten der Mitgliedstaaten angerechnet werden. Der Vergleich zwischen den für 2023 vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten und den für das laufende Jahr (2022) festgesetzten Fangmöglichkeiten beruht daher auf den EU-Quoten.

Autonome Bestände der EU

TAC

TAC-Code

Vorgeschlagene EU-Quote für 2023 (in Tonnen)

Vorgeschlagene Änderung der EU-Quote gegenüber 2022

Erläuterung

Butte

in 8c, 9 und 10 und Unionsgewässern von CECAF 34.1.1

LEZ/8C3411

3 120

+33 %

Der ICES erstellt MSY-Gutachten für zwei verschiedene Arten von Butten in diesem Gebiet, und zwar für Lepidorhombus whiffiagonis und für Lepidorhombus boscii.

Die Kommission schlägt vor, die TAC für beide Arten im Einklang mit dem MSY-Gutachten und dem Wert des FMSY-Punkts festzusetzen. Der Wert des FMSY-Punktes ist der Wert der fischereilichen Sterblichkeit, der den langfristigen MSY ergibt.

Aufgrund von Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wird die EU-Quote entsprechend verringert.

Seeteufel

in 8c, 9 und 10 und Unionsgewässern von CECAF 34.1.1

ANF/8C3411

4 156

+12 %

Der ICES erstellt MSY-Gutachten für zwei verschiedene Arten von Seeteufeln in diesem Gebiet, und zwar für Schwarzen Seeteufel (Lophius budegassa) und für Atlantischen Seeteufel (Lophius piscatorius).

Die Kommission schlägt vor, die TAC für beide Arten im Einklang mit dem MSY-Gutachten und dem Wert des FMSY-Punkts festzusetzen.

Aufgrund von Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wird die EU-Quote entsprechend verringert.

Wittling

in 8

WHG/08.

2 276

+5 %

Der ICES kann keine Angaben zur Bestandsgröße oder zum fischereilichen Druck machen und legt für diesen Bestand ein Gutachten im Rahmen des Vorsorgeansatzes vor.

Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit dem Gutachten im Rahmen des Vorsorgeansatzes festzusetzen.

Seehecht

in 8c, 9 und 10 und Unionsgewässern von CECAF 34.1.1

HKE/8C3411

15 554

+103 %

Nachdem der ICES in den letzten zwei Jahren nur ein Gutachten im Rahmen des Vorsorgeansatzes hatte vorlegen können und eine entsprechende ICES-Benchmark festgesetzt worden war, legt der ICES nun erneut ein MSY-Gutachten für diesen Bestand vor. Das neue Modell, das für die MSY-Gutachten verwendet wird, deutet auf eine Zunahme der Biomasse in den letzten Jahren hin.

Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit dem MSY-Gutachten und dem höchsten Wert innerhalb der FMSY-Spanne („FMSY upper“) festzusetzen, da Seehecht in den gemischten Fischereien voraussichtlich die am stärksten limitierende Art sein wird.

Aufgrund von Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wird die EU-Quote entsprechend verringert.

Kaisergranat

in 8c, Funktionseinheit 31

NEP/8CU31

9

-36 %

Der ICES legt für diesen Bestand ein MSY-Gutachten vor.

Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit dem MSY-Gutachten festzusetzen.

Aufgrund von Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wird die EU-Quote entsprechend verringert.

Scholle

im Kattegat

PLE/03AS

1 059

+91 %

Der ICES legt für diesen Bestand ein MSY-Gutachten vor.

Diese TAC entspricht einem Anteil (27 %) des ICES-Gutachtens für Scholle im Gebiet „Kattegat, Belte und Sund“. Diese Zahl basiert auf der im ICES-Gutachten angegebenen Fangverteilung im Jahr 2021.

Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit dem MSY-Gutachten und dem niedrigsten Wert innerhalb der FMSY-Spanne („FMSY lower“) festzusetzen. Dieser Vorschlag, die TAC im Einklang mit FMSY lower festzusetzen, beruht darauf, dass Kabeljau ein Beifang in dieser Fischerei ist und für diesen ein Fanggutachten von 0 t vorliegt.

Aufgrund von Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wird die EU-Quote entsprechend verringert.

Scholle

in 7b und 7c

PLE/7BC

19

Unverändert

Der ICES kann keine Angaben zur Bestandsgröße oder zum fischereilichen Druck machen und legt für diesen Bestand ein Gutachten im Rahmen des Vorsorgeansatzes vor.

Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit dem Gutachten im Rahmen des Vorsorgeansatzes festzusetzen.

Scholle

in 8, 9 und 10 und Unionsgewässern von CECAF 34.1.1

PLE/8/3411

155

Unverändert

Der ICES kann keine Angaben zur Bestandsgröße oder zum fischereilichen Druck machen und legt für diesen Bestand ein Gutachten im Rahmen des Vorsorgeansatzes vor.

Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit dem Gutachten im Rahmen des Vorsorgeansatzes festzusetzen.

Pollack

in 8a, 8b, 8d und 8e

POL/8ABDE

1 334

-10 %

Das ICES-Gutachten deckt drei TACs ab, und zwar diese sowie die nächsten beiden.

Der ICES kann keine Angaben zur Bestandsgröße oder zum fischereilichen Druck machen und legt für diesen Bestand ein Gutachten im Rahmen des Vorsorgeansatzes vor.

Die Kommission schlägt vor, die TACs in Richtung des Gutachtens im Rahmen des Vorsorgeansatzes zu verringern.

Pollack

in 8c

POL/08C.

149

-10 %

Siehe oben.

Pollack

in 9 und 10 und Unionsgewässern von CECAF 34.1.1

POL/9/3411

182

-10 %

Siehe oben.

Gemeine Seezunge

in 3a und Unionsgewässern der Unterdivisionen 22-24

SOL/3ABC24

498

-30 %

Der ICES legt für diesen Bestand ein MSY-Gutachten vor.

Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit dem MSY-Gutachten und dem Wert des FMSY-Punkts festzusetzen.

Aufgrund von Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wird die EU-Quote entsprechend verringert.

Gemeine Seezunge

in 7b und 7c

SOL/7BC

19

-44 %

Der ICES kann keine Angaben zur Bestandsgröße oder zum fischereilichen Druck machen und legt für diesen Bestand ein Gutachten im Rahmen des Vorsorgeansatzes vor.

Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit dem Gutachten im Rahmen des Vorsorgeansatzes festzusetzen.

Gemeine Seezunge

in 8a und 8b

SOL/8AB

2 620

+20 %

Der ICES legt für diesen Bestand ein MSY-Gutachten vor.

Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit dem MSY-Gutachten und dem Wert des FMSY-Punkts festzusetzen.

Aufgrund von Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wird die EU-Quote entsprechend verringert.

Seezunge

in 8c, 8d, 8e, 9 und 10 und Unionsgewässern von CECAF 34.1.1

SOO/8CDE34

582

-11 %

Die TAC umfasst drei Seezungenarten in diesem Gebiet, Gemeine Seezunge (Solea solea) und zwei weitere Seezungenarten.

Der ICES legt für dieses Gebiet nur für Gemeine Seezunge ein MSY-Gutachten vor.

Die Kommission schlägt vor, eine Teil-TAC für Gemeine Seezunge im Einklang mit dem MSY-Gutachten festzusetzen. Sie schlägt außerdem vor, die TAC im Einklang mit dem Gutachten für Gemeine Seezunge und unter Berücksichtigung der artenspezifischen Fänge (55 % Gemeine Seezunge und 45 % andere Seezungenarten) festzusetzen. Diese Zahl basiert auf den im ICES-Gutachten angegebenen Fanganteilen im Zeitraum 2018–2020.

Stöcker in 9

JAX/09

158 005

+15 %

Der ICES legt für diesen Bestand ein MSY-Gutachten vor.

Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit dem MSY-Gutachten festzusetzen.

Aufgrund von Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wird die EU-Quote entsprechend verringert.

Wolfsbarsch in 8a und 8b

Entfällt

(von Frankreich und Spanien verwaltet)

 Entfällt

 Entfällt

Der ICES legt für diesen Bestand ein MSY-Gutachten vor.

Die Kommission schlägt vor, die Obergrenze von zwei Fischen pro Tag beizubehalten. Die Kommission schlägt außerdem vor, dass Frankreich und Spanien Fangbeschränkungen für die gewerbliche Fischerei im Einklang mit dem MSY-Gutachten und dem Wert des FMSY-Punkts festlegen und dabei gewerbliche Fänge, einschließlich Rückwürfen, und Freizeitfänge einbeziehen. 

Autonome Tiefseebestände der EU

TAC

TAC-Code

Vorgeschlagene EU-Quote für 2023 und 2024 (in Tonnen)

Vorgeschlagene Änderung der EU-Quote gegenüber 2021 und 2022

Erläuterung

Rote Fleckbrasse

in Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 9

SBR/09-

114

-4 %

Der ICES kann lediglich Angaben zur Bestandsentwicklung anhand eines Biomasse-Indexes machen und legt für diesen Bestand ein Gutachten im Rahmen des Vorsorgeansatzes vor.

Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit dem Gutachten im Rahmen des Vorsorgeansatzes festzusetzen.

Aufgrund von Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wird die EU-Quote entsprechend verringert.

Aal

Der ICES legt Gutachten für das gesamte natürliche Verbreitungsgebiet des Europäischen Aals (Anguilla anguilla) vor, zu dem der Nordostatlantik und das Mittelmeer gehören. Angesichts des kritischen Zustands des Europäischen Aals hat der ICES in den zurückliegenden 20 Jahren stets empfohlen, die anthropogene Mortalität bei Europäischem Aal in seinem gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet möglichst bei Null zu halten. So empfahl der ICES insbesondere am 4. November 2021, dass bei Anwendung des Vorsorgeansatzes für 2022 in allen Lebensräumen und in allen Lebensstadien im gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet keine Aalfänge getätigt werden sollten. 9 Dies galt sowohl für Fänge aus der Freizeitfischerei als auch für gewerbliche Fänge und schloss Fänge von Glasaalen zur Wiederaufstockung und Fischzucht ein. Darüber hinaus teilte der ICES am 30. Mai 2022 mit, dass es trotz der Bemühungen der Mitgliedstaaten insgesamt keine Fortschritte bei der Erreichung des Ziels gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates 10 gegeben habe, EU-weit die Abwanderung von 40 % der Biomasse an Blankaalen zuzulassen. 11 Er empfahl zudem, dass sich die Erhaltungsbemühungen auf diejenigen Maßnahmen konzentrieren sollten, bei denen per definitionem eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, die Mortalität zu verringern und die Abwanderung zu erhöhen. Das ICES-Gutachten für 2023 wird am 3. November 2022 veröffentlicht.

In den jährlichen Verordnungen über die Fangmöglichkeiten ist für die EU-Gewässer des ICES-Gebiets seit 2018 und für das Mittelmeer seit 2019 in der Aalfischerei eine Schonzeit von drei aufeinanderfolgenden Monate festgelegt. Nach der Veröffentlichung des ICES-Gutachtens vom 4. November 2021 konsultierte die Kommission die Beiräte und die regionalen Gruppen der Mitgliedstaaten mehrere Monate lang zu der Frage, wie dieses ICES-Gutachten am besten umgesetzt werden kann. Darüber hinaus wurde im Dezember 2021 mit der Verordnung (EU) 2022/109 des Rates 12 für den Nordostatlantik und mit der Verordnung (EU) 2022/110 des Rates 13 für das Mittelmeer in der Aalfischerei eine Schonzeit von drei aufeinanderfolgenden Monaten für 2022 festgelegt.

Auf der Grundlage der Konsultation der Interessenträger und des ICES-Gutachtens vom 4. November 2021 schlägt die Kommission für 2023 vor, die Schonzeit bezüglich aller Aalfischereitätigkeiten in Meeresgewässern und angrenzenden Brackgewässern im Nordostatlantik (einschließlich der Ostsee) und im Mittelmeer (jedoch nicht im Schwarzen Meer) von drei auf sechs aufeinanderfolgende Monate zu verlängern. Gilt diese sechsmonatige Schonzeit im geeigneten Zeitraum, so wären die allermeisten wandernden Glas- und Blankaale davon abgedeckt und könnte der Aalbestand somit in den Gewässern, für die die Schonzeit gilt, besser geschützt werden. Eine sechsmonatige Schonzeit würde auch dazu beitragen, das Ziel der Abwanderung von mindestens 40 % der Biomasse von Blankaalen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 zu erreichen. Die sechsmonatige Schonzeit sollte daher die Zeit der größten Wanderungsbewegungen sowohl von Glasaalen als auch von Blankaalen abdecken. Darüber hinaus sollte die Schonzeit jeweils die Zeit der Hauptwanderungsbewegung abdecken. Da dieser Zeitraum aufgrund von Umweltfaktoren von Jahr zu Jahr variieren kann, sollte die Schonzeit auch einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten sowohl vor als auch nach dem Monat der Hauptwanderungsbewegung umfassen. Darüber hinaus werden die Wanderungsbewegungen von Aal durch ein breites Spektrum ökologischer und biologischer Faktoren beeinflusst und können daher je nach Lebensstadium der Aale und je nach Lebensraum und geografischer Lage, insbesondere in Meerengen, variieren. Bei der Festlegung der Schonzeit sollten daher all diese Faktoren berücksichtigt werden, um den Aalbestand bestmöglich zu schützen und wiederaufzufüllen. Dies könnte dazu führen, dass innerhalb eines Mitgliedstaats unterschiedliche Schonzeiten für verschiedene Gebiete und für verschiedene Lebensstadien des Aals festgelegt werden und dass eine Schonzeit gegebenenfalls erst 2024 endet. Schließlich sollten die Schonzeiten bei Meerengen und grenzüberschreitenden Gebieten mit den in den benachbarten Gebieten geltenden Bestimmungen im Einklang stehen und daher in den entsprechenden Konsultationsgremien vereinbart werden. Dieser Vorschlag kann nach der Veröffentlichung des wissenschaftlichen Gutachtens des ICES für 2023 aktualisiert werden.

•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit den Zielen und Vorschriften der GFP.

•Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU

Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit anderen Politikbereichen der EU, insbesondere im Umweltbereich.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

•Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 43 Absatz 3 AEUV.

•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der EU. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

•Verhältnismäßigkeit

Mit dem Vorschlag werden den Mitgliedstaaten im Einklang mit den Zielen der Grundverordnung, den geltenden Mehrjahresplänen und den Ergebnissen der Konsultationen mit Nicht-EU-Ländern sowie der Jahrestagungen der RFO Fangmöglichkeiten zugeteilt. Gemäß den Artikeln 16 und 17 der Grundverordnung entscheiden die Mitgliedstaaten, wie die ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten nach bestimmten Kriterien für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten auf Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge aufgeteilt werden können. Daher verfügen die Mitgliedstaaten über den erforderlichen Ermessensspielraum, um bei der Aufteilung der zugeteilten TACs von dem sozialen/wirtschaftlichen Modell ihrer Wahl zur Nutzung der Fangmöglichkeiten, die Gegenstand des Vorschlags sind, Gebrauch zu machen.

•Wahl des Instruments

Verordnung

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Verordnung über die Fangmöglichkeiten wird mehrmals jährlich überarbeitet, um den neuesten wissenschaftlichen Gutachten und anderen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

•Konsultation der Interessenträger

a)Konsultationsmethoden, wichtigste angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die Kommission hat Interessenträger, insbesondere über die Beiräte, sowie die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer jährlichen Mitteilung Auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Fischerei in der EU: Sachstand und Orientierungslinien für 2023 (COM(2022) 253 final) zu ihrem Ansatz für die verschiedenen Vorschläge über Fangmöglichkeiten konsultiert.

Die Kommission ist ferner dem in ihrer Mitteilung Verbesserte Konsultationen über das Fischereimanagement der Gemeinschaft (COM(2006) 246 final) dargelegten Ansatz gefolgt. Dieser Ansatz besteht in einer früheren Konsultation der Interessenträger, die eine strategischere Debatte ermöglicht.

b)Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

In ihren Antworten auf die genannte jährliche Mitteilung legten die Interessenträger ihre Ansichten zur Evaluierung des Ressourcenzustands durch die Kommission und zu einer angemessenen Bestandsbewirtschaftung dar. Die Kommission berücksichtigte die Antworten bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags.

•Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission konsultierte den ICES zur anzuwendenden Methodik. Die wissenschaftlichen Gutachten des ICES beruhen auf einer von seinen Sachverständigengruppen und Entscheidungsgremien entwickelten Gutachtenstruktur und werden entsprechend der Partnerschaftsrahmenvereinbarung zwischen dem ICES und der Kommission vorgelegt.

Das übergeordnete Ziel der GFP besteht darin, die Bestände wieder auf ein Niveau zu bringen, das den MSY ermöglicht, und sie auf diesem Niveau zu halten. Dieses Ziel wurde ausdrücklich in die Grundverordnung aufgenommen; gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird dieses Ziel „für alle Bestände bis spätestens 2020 erreicht“. Dies zeigt die Verpflichtung der EU in Bezug auf die Schlussfolgerungen des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung 2002 in Johannesburg und den zugehörigen Aktionsplan. Wie bereits erwähnt, liegen MSY-Gutachten für einige Bestände vor, darunter einige, die in Bezug auf Fangmengen und Handelswert von Bedeutung sind (z. B. Seehecht, Kabeljau, Seeteufel, Seezunge, Butte, Schellfisch und Kaisergranat).

Die Fangmöglichkeiten für die Bestände von Zielarten in der Nordsee und in den westlichen Gewässern, für die MSY-Gutachten vorliegen, sind auf der Grundlage der jeweiligen Mehrjahrespläne festzusetzen, in denen eine Spanne für die fischereiliche Sterblichkeit festgelegt ist, bei der der MSY erreicht wird (FMSY-Spanne), sodass unter bestimmten Bedingungen ein gewisses Maß an Flexibilität gewährleistet ist. Die Kommission ersuchte den ICES um ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung, inwieweit diese Flexibilität erforderlich ist und wie sie umgesetzt werden kann. Der obere Bereich der FMSY-Werte kann für TAC-Vorschläge zugrunde gelegt werden, sofern die Biomasse des betreffenden Bestands über Btrigger liegt, und nur, wenn dies im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten erforderlich ist, um

–im Falle gemischter Fischereien die im jeweiligen Mehrjahresplan festgelegten Ziele zu erreichen oder

–zu verhindern, dass ein Bestand durch die Dynamik innerhalb des Bestands oder zwischen den Beständen ernsthaft geschädigt wird, oder

–hohe Schwankungen zwischen den Jahren zu begrenzen.

Btrigger ist die Biomasse, bei deren Unterschreiten Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden müssen, damit ein Bestand wiederaufgefüllt und auf ein Niveau gebracht werden kann, das langfristig den MSY ermöglicht. Liegt die Biomasse eines Bestands unter Btrigger, sollten die Fangmöglichkeiten auf einem der fischereilichen Sterblichkeit entsprechenden Niveau festgesetzt werden, das proportional zum Rückgang der Biomasse verringert wird.

In bestimmten Fällen kann es zur Erreichung des MSY erforderlich sein, die fischereiliche Sterblichkeit und/oder die Fänge zu reduzieren.

Dementsprechend wird in dem vorliegenden Vorschlag soweit verfügbar auf MSY-Gutachten zurückgegriffen. Werden TACs auf der Grundlage von MSY-Gutachten vorgeschlagen, so entsprechen diese im Einklang mit den Zielen der GFP der Menge, durch die diesen Gutachten zufolge das Erreichen des MSY sichergestellt würde. Dieser Ansatz steht im Einklang mit den Grundsätzen der jährlichen Mitteilung Auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Fischerei in der EU: Sachstand und Orientierungslinien für 2023.

Für Zielbestände mit begrenzter Datenlage enthält das wissenschaftliche Gutachten des ICES quantitative Fangempfehlungen, die zur Festsetzung der Höhe der vorgeschlagenen TACs herangezogen wurden.

Die Fangmöglichkeiten für Beifangbestände in der Nordsee und den westlichen Gewässern müssen ebenfalls auf der Grundlage der einschlägigen Mehrjahrespläne festgesetzt werden. Für diese Bestände hat die Kommission den ICES gebeten, nach Möglichkeit MSY-Gutachten vorzulegen. TACs für Beifangbestände werden je nach den im jeweiligen Mehrjahresplan festgelegten Bedingungen auf der Grundlage des MSY-Gutachtens bzw. des Gutachtens im Rahmen des Vorsorgeansatzes vorgeschlagen.

Für Beifangbestände mit begrenzter Datenlage werden die TACs auf der Grundlage der im wissenschaftlichen Gutachten des ICES enthaltenen quantitativen Fangempfehlungen vorgeschlagen.

•Folgenabschätzung

Der Anwendungsbereich der Verordnung über die Fangmöglichkeiten ist in Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgelegt.

Mit diesem Vorschlag sollen kurzfristige Ansätze zugunsten der langfristigen Nachhaltigkeit vermieden werden. Er berücksichtigt daher Initiativen von Interessenträgern und Beiräten, sofern diese vom ICES und/oder vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) positiv geprüft wurden. Der Vorschlag der Kommission zur Reform der GFP stützte sich auf eine Folgenabschätzung (SEC(2011) 891), in der dargelegt wurde, dass das Erreichen des MSY-Ziels eine notwendige Voraussetzung für die ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit sei.

Was die Fangmöglichkeiten im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen und mit Nicht-EU-Ländern gemeinsam bewirtschaftete Bestände angeht, so werden mit dem vorliegenden Vorschlag hauptsächlich international vereinbarte Maßnahmen umgesetzt. Faktoren zur Bewertung möglicher Auswirkungen der Fangmöglichkeiten werden während der Vorbereitung und Durchführung internationaler Verhandlungen behandelt, bei denen die Fangmöglichkeiten der EU mit Nicht-EU-Ländern vereinbart werden.

•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für die EU-Behörden oder nationalen Behörden vereinfacht, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Steuerung des Fischereiaufwands.

•Grundrechte

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten, insbesondere denjenigen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagenen Maßnahmen wirken sich nicht auf den Haushalt aus.

5.WEITERE ANGABEN

•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Bestimmungen der Verordnung werden im Einklang mit der GFP umgesetzt, ihre Einhaltung wird kontrolliert.

2022/0343 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries, STECF) und anderer Beratungsgremien, sowie der Empfehlungen der Beiräte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(2)Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festzusetzen. Darüber hinaus sollten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne gelten, zulässige Gesamtfangmengen (TACs) im Einklang mit den in diesen Plänen festgelegten Zielen und Maßnahmen festgesetzt werden. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden die Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, um die relative Stabilität der Fischereitätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats für jeden Fischbestand oder jede Fischerei zu gewährleisten.

(3)Die TACs sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden, die diese insbesondere in den Sitzungen der Beiräte zum Ausdruck bringen. Die TACs sollten außerdem im Einklang mit den einschlägigen Mehrjahresplänen festgesetzt werden.

(4)Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen alle Bestände, für die Fangbeschränkungen gelten, seit dem 1. Januar 2019 der Anlandeverpflichtung, auch wenn bestimmte Ausnahmen gelten können. Auf der Grundlage der gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission eine Reihe delegierter Verordnungen erlassen, mit denen Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung in Form von Rückwurfplänen für spezifische Fischereien festgelegt wurden.

(5)Bei den Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, die unter die Anlandeverpflichtung fallen, sollte berücksichtigt werden, dass Rückwürfe grundsätzlich nicht mehr zulässig sind. Daher sollten diese auf der Grundlage der Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) für die Gesamtfänge (und nicht für die Anlandungen bzw. die gewünschten Fänge) festgesetzt werden. Die Mengen, die im Rahmen einer Ausnahme von der Anlandeverpflichtung weiterhin zurückgeworfen werden dürfen, sollten von den Quoten der Union abgezogen werden.

(6)Für bestimmte Bestände empfiehlt der ICES Nullfänge. Wurden die TACs für diese Bestände gemäß den wissenschaftlichen Gutachten festgesetzt, würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Beifänge aus diesen Beständen in gemischten Fischereien, zum Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) führen. Um ein Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung der Fischerei angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer Einstellung und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags (maximum sustainable yield, MSY) zu befischen, angebracht, spezifische Beifang-TACs für diese Bestände festzusetzen. Diese TACs sollten auf einem Niveau festgesetzt werden, das gewährleistet, dass die Sterblichkeit dieser Bestände verringert wird und Anreize zur Verbesserung der Selektivität und zur Vermeidung von solchen Beifängen geboten werden. Um bei Beständen mit festgesetzten Beifang-TACs die Fänge zu verringern, sollten die Fangmöglichkeiten für die Fischereien, in denen Fische aus diesen Beständen gefangen werden, in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Wiederauffüllung der Biomasse gefährdeter Bestände auf ein nachhaltiges Niveau beiträgt. Zudem sollten technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen, die eng mit den Fangmöglichkeiten verknüpft werden, festgelegt werden, um illegale Rückwürfe zu verhindern.

(7)Um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die Fangmöglichkeiten in gemischten Fischereien gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genutzt werden, ist es angebracht, einen Quotentauschpool für diejenigen Mitgliedstaaten einzurichten, die über keine Quote zur Abdeckung ihrer unvermeidbaren Beifänge verfügen.

(8)Der Mehrjahresplan für die Nordsee wurde mit der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates 15  aufgestellt und trat 2018 in Kraft. Der Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer wurde mit der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 aufgestellt und trat 2019 in Kraft. Die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnungen aufgeführten Bestände sollten im Einklang mit der Spanne für die fischereiliche Sterblichkeit, bei der der MSY erreicht wird (FMSY-Spanne), und Schutzmaßnahmen gemäß diesen Verordnungen festgesetzt werden. Die FMSY-Spannen sind in den einschlägigen ICES-Gutachten enthalten. Liegen keine angemessenen wissenschaftlichen Daten vor, so sollten die Fangmöglichkeiten für Beifangbestände entsprechend dem Vorsorgeansatz gemäß den genannten Verordnungen festgesetzt werden.

(9)Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/472 genannten Bestände unterhalb von Blim liegt, so sind gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/973 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/472 weitere Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Blim ist die Biomasse, bei deren Unterschreiten die Fähigkeit zur Reproduktion vermindert sein kann. Abhilfemaßnahmen können beispielsweise die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder die entsprechende Verringerung der Fangmöglichkeiten für diese Bestände oder andere Bestände in den Fischereien umfassen.

(10)Die TACs für Roten Thun (Thunnus thynnus) im Ostatlantik und im Mittelmeer sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 festgesetzt werden.

(11)Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz im Fischereimanagement im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.

(12)Gemäß dem mit der Verordnung (EU) 2019/472 festgelegten Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer ist der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit im Einklang mit Artikel 4 der genannten Verordnung für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Bestände innerhalb der Spannen von FMSY gemäß Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung zu halten. Die fischereiliche Sterblichkeit von Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) insgesamt in den ICES-Divisionen 8a und 8b sollte daher entsprechend dem MSY-Gutachten des ICES und dem Wert des FMSY-Punktes festgesetzt werden, wobei gewerbliche Fänge einschließlich Rückwürfen (pm Tonnen) und Freizeitfänge (pm Tonnen) zu berücksichtigen sind (insgesamt 3398 Tonnen gemäß dem ICES-Gutachten). Der Wert des FMSY-Punktes ist der Wert der fischereilichen Sterblichkeit, der den langfristigen MSY ergibt. Die betroffenen Mitgliedstaaten (Frankreich und Spanien) sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die durch ihre Flotten und ihre Freizeitfischerei entstehende fischereiliche Sterblichkeit den Wert des FMSY-Punkts – wie in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 vorgeschrieben – nicht überschreitet.

(13)Die Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b sollten angesichts der erheblichen Auswirkungen dieser Fischerei auf den genannten Bestand beibehalten werden. Die Fangbegrenzung sollten im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten beibehalten werden. Stellnetze sollten ausgeschlossen werden, da sie nicht ausreichend selektiv sind und die Anzahl der darin gefangenen Exemplare wahrscheinlich die festgelegten Grenzen übersteigen würde. Angesichts der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten – insbesondere der Tatsache, dass gewerbliche Fischer in Küstengemeinden auf diese Bestände angewiesen sind – wird mit diesen Maßnahmen für Wolfsbarsch ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Interessen der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei gefunden. Insbesondere wird durch diese Maßnahmen ermöglicht, dass Freizeitfischer deren Auswirkungen auf die Bestände berücksichtigen.

(14)So empfahl der ICES am 4. November 2021, dass bei Anwendung des Vorsorgeansatzes für 2022 in allen Lebensräumen und in allen Lebensstadien im gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet keine Fänge von Europäischem Aal (Anguilla anguilla) getätigt werden sollten. 18 Dies gilt sowohl für Fänge aus der Freizeitfischerei als auch für gewerbliche Fänge und schließt Fänge von Glasaalen zur Wiederaufstockung und für Aquakulturen ein. Der ICES erkannte ferner an, dass Fänge zum alleinigen Zweck der anschließenden Freisetzung Teil von Bestandserhaltungsmaßnahmen sein können, wenn diese Maßnahmen die Überlebenswahrscheinlichkeit insgesamt erhöhen. Die Kommission konsultierte die Beiräte und die regionalen Gruppen der Mitgliedstaaten zu der Frage, wie diese ICES-Empfehlung am besten umgesetzt werden kann. Darüber hinaus stellte der ICES am 30. Mai 2022 fest, dass es trotz der Bemühungen der Mitgliedstaaten insgesamt keine Fortschritte bei der Erreichung des Ziels gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates gegeben hatte, unionsweit die Abwanderung von 40 % der Biomasse an Blankaalen zuzulassen, und dass keine eindeutigen Muster für die Mortalität beobachtet werden konnten. 19 Der ICES empfahl zudem, dass sich die Bemühungen auf Bestandserhaltungsmaßnahmen konzentrieren sollten, bei denen per definitionem eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, die Mortalität zu verringern und die Abwanderung zu erhöhen.

(15)[Am 3. November 2022 empfahl der ICES in seinem Gutachten für 2023 erneut Nullfänge für Aal in allen Lebensräumen. Auf der Grundlage dieses Gutachtens und unter Berücksichtigung der während der Konsultation der Interessenträger eingegangenen Rückmeldungen ist es angezeigt, die Schonzeit in der gesamten Aalfischerei in Meeresgewässern und angrenzenden Brackgewässern im Nordostatlantik und im Mittelmeer auf sechs aufeinanderfolgende Monate zu verlängern. Durch eine sechsmonatige Schonzeit würde der Aalbestand besser geschützt und ein größerer Beitrag zur Wiederauffüllung des Bestands geleistet, sodass ein weiterer Schritt in Richtung auf das in der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 festgelegte Abwanderungsziel von mindestens 40 % der erwachsenen Aale gemacht werden kann. Durch eine sechsmonatige Schonzeit würde auch die überwiegende Mehrheit der wandernden Glas- und Blankaale abgedeckt, sofern die Schonzeit im geeigneten Zeitraum bzw. den geeigneten Zeiträumen festgelegt wird. Sie sollte daher die entsprechenden aufeinanderfolgenden Wochen und Monate umfassen, in denen die größten Wanderungsbewegungen von Glasaalen und Blankaalen stattfinden. Darüber hinaus sollte die Schonzeit den Zeitraum der Hauptwanderungsbewegung der Aale in den jeweiligen Lebensstadien abdecken und daher auch einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten sowohl vor als auch nach dem Monat der Hauptwanderungsbewegung umfassen. Des Weiteren werden die Wanderungsbewegungen von Aal durch ein breites Spektrum ökologischer und biologischer Faktoren beeinflusst und können daher je nach Lebensstadium der Aale und je nach Lebensraum und geografischem Gebiet, insbesondere in Meerengen, variieren. Auf der Grundlage dieser Kriterien sollten die betreffenden Mitgliedstaaten den relevanten Zeitraum bzw. die relevanten Zeiträume für jedes Lebensstadium und/oder jedes relevante geografische Gebiet festlegen. Da der Zeitraum der Wanderungsbewegungen von Jahr zu Jahr variieren kann, sollten die Mitgliedstaaten hierfür die besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten über die Aalwanderungen der letzten zehn Jahre nutzen. Die auf diese Weise ermittelten Zeiträume könnten dazu führen, dass die Mitgliedstaaten in ihren Gewässern unterschiedliche Schonzeiten festlegen, die eventuell erst 2024 enden, wenn dies wissenschaftlich begründet und für einen wirksamen Schutz des Aalbestands erforderlich ist. Schließlich sollten die Schließungen benachbarter Mitgliedstaaten in grenzüberschreitenden Gebieten oder in Meerengen mit den Bestimmungen in benachbarten Gebieten im Einklang stehen. Zu diesem Zweck sollten sich die betroffenen Mitgliedstaaten oder Regionen in den geeigneten Konsultationsgremien auf kohärente Schonzeiten einigen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission bis zum 31. Januar 2023 die festgelegte(n) Schonzeit(en) unter Vorlage von Begründungen für den gewählten Zeitraum bzw. die gewählten Zeiträume und die einschlägigen nationalen Maßnahmen mitteilen.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der Veröffentlichung des wissenschaftlichen Gutachtens des ICES für 2023 aktualisiert.]

(16)[Die GFCM hat auf ihrer 42. Jahrestagung 2018 die Empfehlung GFCM/42/2018/1 mit Bewirtschaftungsmaßnahmen für Europäischen Aal im Mittelmeer (geografische GFCM-Untergebiete 1 bis 27) angenommen. Diese Maßnahmen umfassen Fang- oder Fischereiaufwandsbeschränkungen und eine jährliche Schonzeit von drei aufeinanderfolgenden Monaten, die von jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den Bestandserhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates, dem nationalen Bewirtschaftungsplan bzw. den nationalen Bewirtschaftungsplänen für Aal und den zeitlichen Wanderungsmustern des Aals in dem Mitgliedstaat festzulegen sind. Bestanden vor Inkrafttreten dieser Empfehlung nationale Bewirtschaftungspläne, die zu einer Verringerung des Fischereiaufwands oder der Fänge um mindestens 30 % führen, sollten die bereits festgesetzten und umgesetzten Fang- oder Fischereiaufwandsbeschränkungen eingehalten werden. Die Schonzeit sollte nach Maßgabe dieser Empfehlung für alle Meeresgewässer des Mittelmeers sowie für Brackgewässer, wie Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer, gelten. Die Schonzeit ist operativ mit den Fangmöglichkeiten verbunden, da ohne diese Schonzeit die Fangmengen oder der Fischereiaufwand verringert werden müssten, um die Erholung des Bestands zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der GFCM-Jahrestagung aktualisiert.]

(17)In den wissenschaftlichen Gutachten für die Bestände von Knorpelfischen (Rochen, Haie) werden aufgrund ihres schlechten Erhaltungszustands Nullfänge empfohlen. Außerdem bedeuten hohe Überlebensraten, dass es der Erhaltung dieser Bestände förderlich wäre, Fänge zurückzuwerfen anstatt sie anzulanden, da die fischereiliche Sterblichkeit im Falle von Rückwürfen wohl nicht wesentlich erhöht wird. Die Befischung dieser Arten sollte daher verboten werden. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung nicht für Arten, deren Befischung verboten ist.

(18)Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung darstellen. Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.

(19)Auf der 12. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Manila, 23.-28. Oktober 2017) wurde eine Reihe von Arten in die Liste der geschützten Arten in den Anhängen I und II dieses Übereinkommens aufgenommen. Daher empfiehlt es sich, den Schutz dieser Arten für Fischereifahrzeuge der Union in allen Gewässern sowie für in Unionsgewässern tätige Fischereifahrzeuge aus Drittländern vorzuschreiben.

(20)Damit die Fangmöglichkeiten so weit wie möglich ausgeschöpft werden können, sollte es zulässig sein, eine flexible Vereinbarung für bestimmte TAC-Gebiete anzuwenden, die dieselben biologischen Bestände betreffen.

(21)Die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates 20 enthält zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände insbesondere aufgrund der biologischen Lage der Bestände die Artikel 3 und 4 der genannten Verordnung nicht gelten. Mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde ein Mechanismus der jahresübergreifenden Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen, die Verwirklichung der Ziele der GFP und die biologische Lage der Bestände beeinträchtigt werden, sollten die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.

(22)Wird eine TAC nur einem einzigen Mitgliedstaat zugeteilt, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu ermächtigen, diese TAC selbst festzusetzen. Es sollte sichergestellt werden, dass der Mitgliedstaat bei der Festsetzung dieser TAC die Grundsätze und Vorschriften der GFP uneingeschränkt befolgt.

(23)Für 2023 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9 sowie Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1627 festgesetzt werden.

(24)Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 21 , insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

(25)[Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 eine Bestandserhaltungsmaßnahme für die beiden Bestände von Rotbarsch (Sebastes marinus und Sebastes mentella) in der Irmingersee und angrenzenden Gewässern verabschiedet, mit der die gezielte Befischung dieser Bestände verboten wird. Um Beifänge zu minimieren, untersagte die NEAFC außerdem Fischereitätigkeiten in dem Gebiet, in dem sich Rotbarsch sammelt. Diese Maßnahmen, die sich auf das ICES-Gutachten zur Empfehlung von Nullfängen stützen, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Die NEAFC war nicht in der Lage, eine Empfehlung für Rotbarsch in den ICES-Untergebieten 1 und 2 zu verabschieden. Für diesen Bestand sollte die entsprechende TAC gemäß dem von der Union in der NEAFC geäußerten Standpunkt festgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der NEAFC-Jahrestagung aktualisiert.]

(26)Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 beschlossen, im Jahr 2022 die derzeitigen TACs für Roten Thun, Schwertfisch (Xiphias gladius), Blauen Marlin (Makaira nigricans), Weißen Marlin (Tetrapturus albidus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Blauhai (Prionace glauca) beizubehalten. Ferner hat die ICCAT für Großaugenthun (Thunnus obesus) eine TAC von 62 000 Tonnen für 2022 festgesetzt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der ICCAT-Jahrestagung aktualisiert.]

(27)[Um die fischereiliche Sterblichkeit von jungem Großaugen- und Gelbflossenthun zu verringern, hat die ICCAT außerdem eine Obergrenze von 300 Fischsammelgeräten (fish aggregating devices, FADs) pro Fischereifahrzeug für das Jahr 2022 und eine Schonzeit für den Einsatz von FADs festgesetzt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der ICCAT-Jahrestagung aktualisiert.]

(28)Die ICCAT hat ferner einen 15-Jahres-Wiederauffüllungsplan für Weißen Thun (Thunnus alalunga) im Mittelmeer für den Zeitraum 2022 bis 2036 angenommen. Für das Jahr 2022 hat die ICCAT die TAC für Weißen Thun im Mittelmeer auf 2500 Tonnen festgesetzt. Darüber hinaus hat die ICCAT für Weißen Thun im Nordatlantik auf Grundlage der Fangregel eine TAC von 37 801 Tonnen für den Zeitraum 2022 bis 2023 im Hinblick auf die Annahme eines langfristigen Bewirtschaftungsverfahrens für diesen Bestand angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der ICCAT-Jahrestagung aktualisiert.]

(29)Die ICCAT hat auf ihrer Jahrestagung 2021 außerdem einen Wiederauffüllungsplan für in Verbindung mit anderen durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangenen Kurzflossen-Mako (Isurus oxyrinchus) im Nordatlantik angenommen, um die Überfischung zu beenden und bis 2070 stufenweise ein für den MSY ausreichendes Biomasseniveau zu erreichen. Dieser Wiederauffüllungsplan umfasst ein Verbot des Behaltens an Bord ab 2022. Die gesamte fischereiliche Sterblichkeit wurde auf höchstens 250 Tonnen festgesetzt, bis neue wissenschaftliche Gutachten vorliegen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der ICCAT-Jahrestagung aktualisiert.]

(30)Im Rahmen mehrerer ICCAT-Empfehlungen darf die Union auf Antrag einen festgesetzten prozentualen Anteil ihrer Quoten aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten von 2021 auf 2023 übertragen. Solange diese ICCAT-Empfehlungen nicht in Unionsrecht umgesetzt wurden, sollten die Quoten für bestimmte Bestände für einzelne Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer gesamten Unionsquote für 2023 festgesetzt werden, die die ICCAT vor der Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten oder Abzügen überfischter Mengen durch die ICCAT festlegt. Die Anpassung der Quoten einzelner Mitgliedstaaten für 2023 aufgrund von Übertragungen und Abzügen sollte zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage von Unionsvorschriften zu Übertragungen und Abzügen durchgeführt werden, namentlich der Verordnung (EG) Nr. 847/96, des Artikels 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder des Artikels 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(31)Die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 für Zielarten und Beifangarten Fangbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. November 2022 angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der CCAMLR-Jahrestagung aktualisiert.]

(32)Die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2022 die zuvor verabschiedeten, für den IOTC-Zuständigkeitsbereich geltenden Maßnahmen beibehalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(33)Die Jahrestagung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) wird vom 6. bis 15. Februar 2023 stattfinden. Die derzeitigen Maßnahmen im SPRFMO-Übereinkommensbereich, die operativ mit den TACs verbunden sind, sollten daher bis zu der Jahrestagung und bis die TACs für 2023 festgelegt sind, vorläufig beibehalten werden.

(34)Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2022 beschlossen, die derzeit im Übereinkommensbereich geltenden Maßnahmen beizubehalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(35)[Die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 die jährliche TAC für Südlichen Blauflossenthun (Thunnus maccoyii) für einen Dreijahreszeitraum (2021 bis 2023) in gleicher Höhe wie für den vorherigen Dreijahreszeitraum festgesetzt. Diese Maßnahme sollte in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der CCSBT-Jahrestagung aktualisiert.]

(36)[Die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 beschlossen, bis zu ihrer Jahrestagung 2023 die meisten derzeit geltenden TACs für die wichtigsten Arten in ihrem Zuständigkeitsbereich beizubehalten. Die TACs für Schwarzen Seehecht (Dissostichus eleginoides) und rote Tiefseekrabben (Chaceon spp.) wurden gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten leicht gesenkt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der SEAFO-Jahrestagung aktualisiert.]

(37)[Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 beschlossen, die derzeit im WCPFC-Übereinkommensbereich geltenden Maßnahmen beizubehalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der WCPFC-Jahrestagung aktualisiert.]

(38)[Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2021 hat die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) eine Reihe von Fangmöglichkeiten für das Jahr 2022 für bestimmte Bestände in den Untergebieten 1 bis 4 des NAFO-Übereinkommensbereichs verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der NAFO-Jahrestagung aktualisiert.]

(39)Auf der 9. Tagung des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) 2022 wurden die zuvor angenommenen Fangmöglichkeiten für die unter dieses Übereinkommen fallenden Bestände beibehalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(40)[Die Union, das Vereinigte Königreich und Norwegen haben im Jahr 2021 trilaterale Konsultationen zu sechs gemeinsam bewirtschafteten Beständen in der Nordsee und angrenzenden Gebieten abgehalten, um die Bewirtschaftung dieser Bestände einschließlich der Fangmöglichkeiten für das nächste Jahr zu vereinbaren. Diese Konsultationen wurden zwischen dem 28. Oktober und dem 10. Dezember 2021 auf der Grundlage des vom Rat vereinbarten Standpunkts der Union geführt. Die Ergebnisse der Konsultationen wurden in einer vereinbarten Niederschrift zwischen der Union, dem Vereinigten Königreich und Norwegen vom 10. Dezember 2021 festgehalten. Die betreffenden Fangmöglichkeiten sollten in der in der vereinbarten Niederschrift angegebenen Höhe festgesetzt werden, und die anderen operativ mit den Fangmöglichkeiten verbundenen Maßnahmen, die ebenfalls in dieser vereinbarten Niederschrift enthalten sind, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach den trilateralen Konsultationen zwischen der Union, dem Vereinigten Königreich und Norwegen aktualisiert.]

(41)[Die Fangmöglichkeiten für Kabeljau in der Nordsee (Gadus morhua) sollten festgesetzt werden, um gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf gleiche Ausgangsbedingungen für Betreiber aus der Union im Verhältnis zu Betreibern aus Drittländern hinzuwirken und diesen Bestand im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf ein Niveau über dem Niveau aufzufüllen, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich und Norwegen vereinbarte operativ verbundene Maßnahmen sollten beibehalten werden, um die Erholung des Bestands zu ermöglichen.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach den trilateralen Konsultationen zwischen der Union, dem Vereinigten Königreich und Norwegen aktualisiert.]

(42)[Die Union und Norwegen haben im Jahr 2021 bilaterale Konsultationen zu zwei gemeinsam bewirtschafteten und verwalteten Beständen im Skagerrak abgehalten, um die Bewirtschaftung dieser Bestände, einschließlich der Fangmöglichkeiten für das nächste Jahr, den Zugang zu den Gewässern sowie den Tausch von Fangmöglichkeiten zu vereinbaren. Diese Konsultationen wurden zwischen dem 8. November und dem 10. Dezember 2021 auf der Grundlage des vom Rat vereinbarten Standpunkts der Union geführt. Die Ergebnisse der Konsultationen wurden in drei vereinbarten Niederschriften zwischen der Union und Norwegen vom 10. Dezember 2021 festgehalten. Die betreffenden Fangmöglichkeiten sollten in der in diesen vereinbarten Niederschriften angegebenen Höhe festgesetzt werden, und die anderen in den vereinbarten Niederschriften enthaltenen Bestimmungen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach den Konsultationen zwischen der Union und Norwegen aktualisiert.]

(43)[Der ICES hat 2019 festgehalten, dass die Fänge von Hering (Clupea harengus) in der ICES-Division 3a so nahe bei Null wie möglich liegen sollten, da ohne zusätzliche räumliche und/oder zeitliche Beschränkungen der Heringsfischerei der Fang von frühjahrslaichendem Hering der westlichen Ostsee unvermeidlich wäre. Nach den jüngsten Informationen des ICES kommt es zu einer zunehmenden Vermischung von frühjahrslaichendem Hering der westlichen Ostsee und Nordseehering im Skagerrak und der Nordsee; die meisten Fänge von frühjahrslaichendem Hering der westlichen Ostsee erfolgen nun im Skagerrak sowie in geringerem Ausmaß in der östlichen Nordsee.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach den Konsultationen zwischen der Union und Norwegen aktualisiert.]

(44)[In der vereinbarten Niederschrift der bilateralen Konsultationen zwischen der Union und Norwegen zum Skagerrak verpflichtet sich die Union, ihre tatsächlichen Fänge im Skagerrak auf 969 Tonnen zu beschränken, während Norwegen sich einverstanden erklärte, mindestens 95 % seiner Quote auf die Nordsee zu übertragen, um frühjahrslaichenden Hering der westlichen Ostsee zu schützen. Dementsprechend wird vorgeschlagen, die Gesamtfänge der C(HER/03A.)- und D(HER/03A-BC)-Flotten für die betreffenden Mitgliedstaaten einzuschränken, indem in den TAC-Tabellen für diese Quoten eine Fußnote mit einer besonderen Bedingung eingefügt wird, wobei die Höhe der Quoten in den Tabellen beibehalten wird, um die relative Stabilität wiederzugeben und die damit verbundene gebietsübergreifende Flexibilität zu regulieren. Im Falle Norwegens entspräche die Höchstmenge für tatsächliche Fänge, die in Unionsgewässern der ICES-Division 3a stattfinden könnten, 167 Tonnen (5 % seiner Quote).] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach den Konsultationen zwischen der Union und Norwegen aktualisiert.]

(45)[Gemäß Absatz 13.11 der vereinbarten Niederschrift der bilateralen Konsultationen zwischen der Union und Norwegen zum Skagerrak sollten Norwegen und die Union bis zu 100 % ihrer Quote für Hering im Skagerrak in der Nordsee befischen dürfen, um frühjahrslaichenden Hering der westlichen Ostsee zu schützen. Da die bilateralen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich für das Jahr 2022 noch nicht abgeschlossen waren, konnte am 20. Dezember nicht bestätigt werden, dass die gebietsübergreifende Flexibilität in Bezug auf Gewässer des Vereinigten Königreichs für HER/03A für das Jahr 2022 beibehalten wird. Daher muss ausdrücklich festgehalten werden, dass die gebietsübergreifende Flexibilität in Bezug auf Gewässer des Vereinigten Königreichs in den betreffenden Fußnoten der C-Flotten so lange nicht gelten wird, bis sich die Union und das Vereinigte Königreich in den bilateralen Konsultationen zwischen diesen beiden Parteien auf eine solche Flexibilität geeinigt haben.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach den Konsultationen zwischen der Union und Norwegen sowie den Konsultationen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich aktualisiert.]

(46)[Die Union hat in Absatz 13.12 der vereinbarten Niederschrift der bilateralen Konsultationen zwischen der Union und Norwegen zum Skagerrak ihre Absicht verkündet, in den Nordsee-Gebieten 4a und 4b eine gewisse Flexibilität zu nutzen, die dem Unionsanteil von 5,7 % der Menge für die A-Flotte oder 21 038 Tonnen entspricht.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach den Konsultationen zwischen der Union und Norwegen aktualisiert.]

(47)[Die Union hat bilaterale jährliche Konsultationen mit den Färöern zum Quotentausch sowie zum gegenseitigen Zugang für 2022 abgehalten. Diese Konsultationen haben 2021 nicht zu einer Vereinbarung geführt.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach den Konsultationen zwischen der Union und den Färöern aktualisiert.]

(48)[Im Jahr 2021 haben die Union und das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 498 Absatz 2, Artikel 498 Absatz 4 Buchstaben a bis d und Artikel 498 Absatz 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich 22 bilaterale Konsultationen über die Festsetzung einer großen Zahl von TACs für 2022 für die in Anhang 35 des genannten Abkommens aufgeführten Bestände geführt. Diese Konsultationen wurden zwischen dem 11. November und dem 21. Dezember 2021 auf der Grundlage des vom Rat vereinbarten Standpunkts der Union geführt. Die Ergebnisse der Konsultationen wurden im schriftlichen Protokoll festgehalten, das am 21. Dezember 2021 vom Rat gebilligt und am selben Tag vom Leiter der Delegation des Vereinigten Königreichs sowie vom Vertreter der Kommission im Namen der Union im Einklang mit Artikel 498 Absatz 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und mit dem Beschluss (EU) 2021/1875 des Rates 23 unterzeichnet wurde. Die betreffenden Fangmöglichkeiten sollten in der im schriftlichen Protokoll angegebenen Höhe festgesetzt werden, und die anderen operativ mit den Fangmöglichkeiten verbundenen Maßnahmen, die ebenfalls in diesem schriftlichen Protokoll enthalten sind, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach den Konsultationen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich aktualisiert.] 

(49)[Es gibt bestimmte gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich bewirtschaftete Bestände, für die der ICES infolge der Bewertung anhand des MSY in seinem wissenschaftlichen Gutachten Nullfänge empfohlen hat. Die Union und das Vereinigte Königreich haben sich darauf verständigt, dass spezifische Beifang-TACs für diese Bestände festgesetzt werden sollten. Diese TACs sollten auf einem Niveau festgesetzt werden, das gewährleistet, dass die Sterblichkeit dieser Bestände verringert wird und Anreize zur Verbesserung der Selektivität und zur Vermeidung von Beifängen aus diesen Beständen geboten werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach den Konsultationen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich aktualisiert.]

(50)[Die Union hat sich mit dem Vereinigten Königreich darum bemüht, bei der Anwendung der Anlandeverpflichtung, einschließlich der Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, ein Höchstmaß an Konvergenz zu erzielen, um die Erreichung der Erhaltungsziele und gleiche Ausgangsbedingungen gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu gewährleisten. Bei den mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten Fangmöglichkeiten für Bestände, die unter die Anlandeverpflichtung fallen, wurde berücksichtigt, dass Rückwürfe grundsätzlich nicht mehr zulässig sind. Die Mengen, die im Rahmen einer Ausnahme von der Anlandeverpflichtung weiterhin zurückgeworfen werden dürfen, wurden daher von den Quoten der Union abgezogen.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach den Konsultationen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich aktualisiert.]

(51)[Die Union und das Vereinigte Königreich kamen überein, auch weiterhin den in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/92 24 festgelegten Ansatz für die Erhaltung des nördlichen Wolfsbarschbestands zu verfolgen. Nach diesem Ansatz muss der fischereiliche Gesamtdruck auf den Bestand unter dem vom ICES empfohlenen Wert bleiben oder diesem entsprechen. Daher sollten für 2023 für diesen Bestand in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7a und 7d bis 7h weiterhin Fangbeschränkungen festgelegt werden. Die Union und das Vereinigte Königreich hatten sich zuvor darauf geeinigt, vorrangig das ICES-Bewertungsinstrument für Wolfsbarsch zu verbessern, damit Prognosen auf der Grundlage von MSY-Modellen berechnet werden können. Zudem verständigten sich die Union und das Vereinigte Königreich darauf, dass die bestehenden Fangbeschränkungen in der Freizeitfischerei beibehalten werden müssen.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach den Konsultationen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich aktualisiert.]

(52)[Die Union und das Vereinigte Königreich vereinbarten, die Schonzeiten für die Fischerei auf Sandaal (Ammodytes spp.) mit bestimmtem gezogenem Fanggerät in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 beizubehalten, um Laichgründe zu schützen und die Fänge von Jungfischen zu begrenzen.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach den Konsultationen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich aktualisiert.]

(53)[Gemäß dem in dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits und dem Protokoll zur Durchführung jenes Abkommens 25 vorgesehenen Verfahren hat der Gemischte Ausschuss den Umfang der Fangmöglichkeiten für die Union in grönländischen Gewässern für 2022 festgesetzt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach den Konsultationen zwischen der Union sowie der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks aktualisiert.]

(54)Für die Fangmöglichkeiten für Arktische Seespinne (Chionoecetes spp.) im Gebiet um Svalbard garantiert der Vertrag über Spitzbergen (Svalbard) vom 9. Februar 1920 (im Folgenden „Pariser Vertrag von 1920“) allen Vertragsparteien gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Ressourcen um Svalbard, auch in Bezug auf die Fischerei. Der Standpunkt der Union bezüglich dieses Zugangs zur Fischerei auf Arktische Seespinne auf dem Festlandsockel um Svalbard wurde in mehreren Verbalnoten an Norwegen dargelegt, zuletzt am 26. Februar 2021 und am 28. Juni 2021. Um zu gewährleisten, dass die Nutzung der Arktischen Seespinne um Svalbard gemäß solchen nichtdiskriminierenden Bewirtschaftungsregeln erfolgt, wie sie von Norwegen festgelegt werden können, das in diesem Gebiet gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Pariser Vertrags von 1920 die Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit ausübt, ist es angebracht, die Zahl der für diese Fischerei zugelassenen Schiffe festzusetzen. Die Aufteilung solcher Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten beschränkt sich auf das Jahr 2023. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Union die Hauptverantwortung dafür, dass geltende Rechtsvorschriften eingehalten werden, bei den Flaggenmitgliedstaaten liegt.

(55)Was die Fangmöglichkeiten für Kabeljau in den Gewässern von Svalbard betrifft, garantiert der Pariser Vertrag von 1920 allen Vertragsparteien gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Ressourcen um Svalbard, auch in Bezug auf die Fischerei. Es ist daher angezeigt, dass der Rat die Unionsquote für Kabeljau in den Gewässern von Svalbard und in den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 1 sowie der ICES-Division 2b auf der Grundlage der Referenz-TAC für Nordost-Arktischen Kabeljau und der historischen Fangrechte der Union festlegt. Im Einklang mit der politischen Vereinbarung zwischen der Union und Norwegen vom 29. April 2022 in Bezug auf die Fischereien in den ICES-Gebieten 1 und 2 sollte Norwegen in seinen Rechtsvorschriften für Unionsschiffe, die in den ICES-Untergebieten 1 und 2 Kabeljau befischen, eine Kabeljauquote von 2,8274 % der Referenz-TAC festsetzen. Die Höhe dieser von Norwegen festgesetzten Quote entspricht dem historischen Anteil der Union an diesem Bestand. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Union die Hauptverantwortung dafür, dass geltende Rechtsvorschriften eingehalten werden, bei den Flaggenmitgliedstaaten liegt.

(56)Gemäß der an die Bolivarische Republik Venezuela gerichteten Erklärung der Union über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in Unionsgewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge Venezuelas führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana 26 ist es erforderlich, die Venezuela in Unionsgewässern eingeräumten Fangmöglichkeiten für Schnapper festzusetzen.

(57)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einzelne Mitgliedstaaten zur Verwaltung von Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung zu ermächtigen, um für die endgültige Einstellung von Fangtätigkeiten und die verstärkte Anwesenheit wissenschaftlicher Beobachter zusätzliche Tage auf See zu gewähren und um die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats festzulegen. Die Kommission sollte diese Befugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 ausüben.

(58)Da bestimmte Vorschriften ohne Unterbrechung gelten sollten und um Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen dem Ende des Vorjahres und dem Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das folgende Jahr zu vermeiden, sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über Verbote und Schonzeiten zu Beginn des Jahres 2024 weiterhin gelten, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024 in Kraft tritt. Darüber hinaus sollten Bestimmungen, die vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 gelten, Anfang 2025 bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 weiterhin gelten.

(59)Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer in der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2023 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2023 gelten sollten, sowie spezifische Bestimmungen für bestimmte Regionen, für die ein besonderer Anwendungszeitpunkt gelten sollte. Aus Dringlichkeitsgründen sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(60)Die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) haben Ende 2022 bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, festgelegt, und diese Maßnahmen wurden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Die Bestimmungen zur Umsetzung solcher Maßnahmen in das Unionsrecht sollten daher rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote im CCAMLR-Übereinkommensbereich für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2022 gelten, sollten die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Darüber hinaus läuft die Fangsaison für Zahnfische (Dissostichus spp.) im SIOFA-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember bis zum 30. November, und die TACs für diese Artengruppe werden für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2022 festgesetzt, weshalb die TACs ab diesem Zeitpunkt gelten sollten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht, da Schiffe unter der Flagge einer Vertragspartei im CCAMLR-Übereinkommensbereich und im SIOFA-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten gemäß den ICCAT-Regeln sicherstellen, dass ihre Fischereifahrzeuge in den 15 Tagen vor Beginn der Schonzeit, d. h. ab 17. Dezember 2022, keine FADs ausbringen.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

(1)Mit der vorliegenden Verordnung werden Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände, einschließlich bestimmter Tiefseebestände, zur Verfügung stehen.

(2)Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen Folgendes ein:

a)Fangbeschränkungen für das Jahr 2023 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, auch für das Jahr 2024;

b)Fischereiaufwandsbeschränkungen für das Jahr 2023, mit Ausnahme der in Anhang II festgesetzten Fischereiaufwandsbeschränkungen, die vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2024 gelten;

c)Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich und für bestimmte Bestände im SIOFA-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. November 2023.

Artikel 2
Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für folgende Fischereifahrzeuge:

a)Fischereifahrzeuge der Union und

b)Fischereifahrzeuge aus Drittländern in Unionsgewässern.

(2)Diese Verordnung gilt für

a)bestimmte Freizeitfischereien, die in den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ausdrücklich genannt sind, und

b)gewerbliche Fischerei vom Ufer aus.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck

a)„Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;

b)„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports genutzt werden;

c)„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der Hoheit oder Gerichtsbarkeit jeglicher Staaten liegen;

d)„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)

i)in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

ii)in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;

e)„Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten festen Anteil an der TAC;

f)„analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Evaluierung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Gutachten zu künftigen Fangoptionen abzugeben;

g)„Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 ;

h)„Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register;

i)„Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch;

j)„Instrumentenboje“ eine Boje, die eindeutig mit einer einmaligen Referenznummer, anhand deren ihr Eigentümer ermittelt werden kann, gekennzeichnet und mit einem satellitengestützten Ortungssystem zur Überwachung ihrer Position versehen ist;

k)„operative Boje“ jede zuvor aktivierte, eingeschaltete und auf See auf einem treibenden Fischsammelgerät (fish aggregating device, FAD) oder Treibholz ausgebrachte Instrumentenboje, die Positionen und andere verfügbare Informationen, etwa Echolot-Schätzungen, übermittelt.

Artikel 4
Fanggebiete

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Gebietsbestimmungen:

a)„ICES-Gebiete“ (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 ;

b)„Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

c)„Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste und im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

d)„Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

–53° 30' N 15° 00' W,

–53° 30' N 11° 00' W,

–51° 30' N 11° 00' W,

–51° 30' N 13° 00' W,

–51° 00' N 13° 00' W,

–51° 00' N 15° 00' W;

e)„Funktionseinheit 25 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

–43° 00' N 9° 00' W,

–43° 00' N 10° 00' W,

–43° 30' N 10° 00' W,

–43° 30' N 9° 00' W,

–44° 00' N 9° 00' W,

–44° 00' N 8° 00' W,

–43° 30' N 8° 00' W;

f)„Funktionseinheit 26 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

–43° 00' N 8° 00' W,

–43° 00' N 10° 00' W,

–42° 00' N 10° 00' W,

–42° 00' N 8° 00' W;

g)„Funktionseinheit 27 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

–42° 00' N 8° 00' W,

–42° 00' N 10° 00' W,

–38° 30' N 10° 00' W,

–38° 30' N 9° 00' W,

–40° 00' N 9° 00' W,

–40° 00' N 8° 00' W;

h)„Funktionseinheit 30 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet unter der Gerichtsbarkeit Spaniens im Golf von Cádiz und in angrenzenden Gewässern der ICES-Division 9a;

i)„Funktionseinheit 31 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

–43° 30' N 6° 00' W,

–44° 00' N 6° 00' W,

–44° 00' N 2° 00' W,

–43° 30' N 2° 00' W;

j)„Golf von Cádiz“ ist das geografische Gebiet der ICES-Division 9a östlich von 7º 23' 48″ W;

k)„CCAMLR-Übereinkommensbereich“ (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates 30 ;

l)„CECAF-Gebiete“ (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 ;

m)„IATTC-Übereinkommensbereich“ (Inter-American Tropical Tuna Commission, Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica (Antigua-Übereinkommen) 32 eingesetzt wurde;

n)„ICCAT-Übereinkommensbereich“ (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik 33 ;

o)„IOTC-Zuständigkeitsbereich“ (Indian Ocean Tuna Commission, Thunfischkommission für den Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean 34 ;

p)„NAFO-Gebiete“ (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind die geografischen Gebiete gemäß der Definition des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 ;

q)„SEAFO-Übereinkommensbereich“ (South East Atlantic Fisheries Organisation, Fischereiorganisation für den Südostatlantik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik 36 ;

r)„SIOFA-Übereinkommensbereich“ (Southern Indian Ocean Fisheries Agreement, Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean 37 ;

s)„SPRFMO-Übereinkommensbereich“ (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik 38 ;

t)„WCPFC-Übereinkommensbereich“ (Western and Central Pacific Fisheries Commission, Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik 39 ;

u)„Hohe See des Beringmeers“ ist das geografische Gebiet der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird;

v)„Überschneidungsgebiet zwischen den Übereinkommensbereichen der IATTC und der WCPFC“ ist das geografische Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

–Länge 150º W,

–Länge 130º W,

–Breite 4º S,

–Breite 50º S;

w)„geografische GFCM-Untergebiete“ sind die Gebiete gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 .

TITEL II
FANGMÖGLICHKEITEN

FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5
TACs und Aufteilung

(1)Die TACs für Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und solche in bestimmten Nicht-Unionsgewässern, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgesetzt.

(2)Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I und unter den Bedingungen des Artikels 19 und des Anhangs V Teil A der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates 41  und deren Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

(3)Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I und unter den Bedingungen des Artikels 19 der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2403 und deren Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs fallen, fischen.

Artikel 6
Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

(1)Die TACs für bestimmte Fischbestände gemäß Anhang I werden vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt.

(2)Der betreffende Mitgliedstaat setzt die in Absatz 1 genannten TACs in einer Höhe fest, die

a)den Grundsätzen und Vorschriften der GFP entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung des Bestands, und

b)als Ergebnis

i)mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der der MSY erzielt wird, wenn eine analytische Bewertung vorliegt, oder

ii)zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement führt, wenn keine oder nur eine unvollständige analytische Bewertung vorliegt.

(3)Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2023 folgende Angaben:

a)die von ihm beschlossenen TACs;

b)die vom ihm erhobenen, ausgewerteten und als Grundlage für die Ermittlung der TACs dienenden Daten;

c)Erläuterungen, inwiefern die beschlossenen TACs den Anforderungen des Absatzes 2 genügen.

(4)    Für Schwarzen Degenfisch (Aphanopus carbo) im CECAF-Gebiet 34.1.2 übermittelt Portugal die Angaben gemäß Absatz 3 für diese TAC für 2023 bis zum 15. März 2023 und für diese TAC für 2024 bis zum 15. März 2024.

Artikel 7
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

(1)Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie

a)von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b)Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese noch nicht ausgeschöpft ist.

(2)Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die einschlägigen Quoten des genannten Artikels anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 8
Quotentauschmechanismus für TACs für unvermeidbare Beifänge

(1)Um der Pflicht zur Anlandung Rechnung zu tragen und um den Mitgliedstaaten, die über keine Quote für bestimmte Beifänge verfügen, Quoten dafür einzuräumen, gilt der mit den Absätzen 2 bis 5 festgelegte Quotentauschmechanismus für die in Anhang IA genannten TACs.

(2)6 % jeder einem Mitgliedstaat zugeteilten Quote der vorläufigen TACs für Kabeljau (Gadus morhua) in der Keltischen See, Kabeljau westlich von Schottland, Wittling in der Irischen See und Scholle in den ICES-Divisionen 7h, 7j und 7k sowie 3 % jeder Quote der vorläufigen TAC für Wittling westlich von Schottland werden für einen Quotentauschpool (im Folgenden der „Pool“) bereitgestellt, der ab dem 1. Januar 2023 offensteht. Bis zum 31. März 2023 haben Mitgliedstaaten ohne Quoten den ausschließlichen Zugang zu dem Pool.

(3)Die dem Pool entnommenen Mengen dürfen nicht getauscht oder auf das folgende Jahr übertragen werden. Ungenutzte Mengen werden nach dem 31. März 2023 denjenigen Mitgliedstaaten zurückgegeben, die anfänglich zum Quotentauschpool beigetragen haben.

(4)Mitgliedstaaten ohne Quote stellen ihrerseits Quoten für die in Anhang IA Teil C aufgeführten Bestände bereit, es sei denn, der Mitgliedstaat ohne Quote und der zu dem Pool beitragende Mitgliedstaat vereinbaren etwas anderes.

(5)Durch Anwendung eines Markttauschkurses oder anderer für beide Seiten annehmbarer Tauschkurse haben die in Absatz 4 genannten Quoten gleichwertigen Marktwert. In Ermangelung von Alternativen wird der gleichwertige Marktwert auf der Grundlage der durchschnittlichen Unionspreise des vorangegangenen Jahres herangezogen, wie er von der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei und Aquakulturerzeugnisse angegeben wird.

(6)Gestattet der Quotentauschmechanismus gemäß den Absätzen 2 bis 5 es den Mitgliedstaaten nicht, ihre unvermeidbaren Beifänge in ähnlichem Umfang abzudecken, bemühen sich die Mitgliedstaaten, einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu vereinbaren, bei dem sichergestellt ist, dass die getauschten Quoten gleichwertigen Marktwert haben.

Artikel 9
Fischereiaufwandsbeschränkungen in der ICES-Division 7e

(1)In Anhang II sind für den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Zeitraum die technischen Aspekte der Rechte und Verpflichtungen für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division 7e festgelegt.

(2)Stellt ein Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 7.4 einen entsprechenden Antrag, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt annehmen, mit dem sie diesem Mitgliedstaat zusätzlich zu den in Anhang II Nummer 5 aufgeführten Tagen weitere Tage auf See zuteilt, an denen ein Flaggenmitgliedstaat einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt in der ICES-Division 7e gestatten darf. Die Kommission erlässt diesen Durchführungsrechtsakt gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren.

(3)Stellt ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Antrag, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt annehmen, mit dem sie diesem zusätzlich zu den Tagen gemäß Anhang II Nummer 5 maximal drei Tage zwischen dem 1. Februar 2023 und dem 31. Januar 2024 zuteilt, an denen sich Fischereifahrzeuge im Rahmen eines verstärkten Beobachterprogramms gemäß Anhang II Nummer 8.1 in der ICES-Division 7e aufhalten dürfen. Eine solche Zuteilung erfolgt auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 8.3 vorgelegten Beschreibung und nach Konsultation des STECF. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

[Artikel 10
Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch

in den ICES-Divisionen 4b, 4c und 6a und im ICES-Untergebiet 7

(1)Es ist Fischereifahrzeugen der Union und der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus untersagt, Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den ICES-Divisionen 4b und 4c und im ICES-Untergebiet 7 zu befischen oder in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

(2)Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Beifänge von Wolfsbarsch in der landgestützten gewerblichen Netzfischerei. Diese Ausnahme gilt für die Anzahl der früher bereits eingesetzten Strandnetze, wobei die Anzahl vor 2017 zugrunde gelegt wird. Die landgestützte gewerbliche Netzfischerei darf nicht gezielt auf Wolfsbarsch ausgerichtet sein, und nur unvermeidbare Beifänge von Wolfsbarsch dürfen angelandet werden.

(3)Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union im Januar 2023 und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2023 in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7d, 7e, 7f und 7h Wolfsbarsch befischen und an Bord behalten, umladen, umsetzen oder anlanden, der in diesen Gebieten mit dem folgenden Gerät und im Rahmen der folgenden Beschränkungen gefangen wurde:

a)mit Grundschleppnetzen 42 unvermeidbare Beifänge von maximal 760 kg pro zwei Kalendermonate (Januar und April; Mai und Juni; Juli und August; September und Oktober; November und Dezember) und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem betreffenden Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;

b)mit Waden 43 unvermeidbare Beifänge von maximal 760 kg pro zwei Kalendermonate (Januar und April; Mai und Juni; Juli und August; September und Oktober; November und Dezember) und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem betreffenden Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;

c)mit Haken und Leinen 44 maximal 5,95 t pro Fischereifahrzeug;

d)mit aufgespannten Kiemennetzen 45 unvermeidbare Beifänge von maximal 1,5 t pro Fischereifahrzeug.

Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Einsatz von Haken und Leinen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben.

Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe d gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben.

Im Falle einer Ersetzung eines Fischereifahrzeugs der Union können die Mitgliedstaaten erlauben, dass die Ausnahmeregelungen für ein anderes Fischereifahrzeug der Union gelten, sofern sich die Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die unter jede dieser Ausnahmeregelungen fallen, und ihre Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.

(4)Die in Absatz 3 festgesetzten Fangbeschränkungen sind nicht von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes übertragbar und – sofern eine Beschränkung von zwei Monaten besteht – auch nicht von einem Zeitraum von zwei Kalendermonaten auf den anderen.

Für Fischereifahrzeuge der Union, die in zwei Kalendermonaten mehr als ein Fanggerät verwenden, gilt für jedes Fanggerät die niedrigste in Absatz 3 festgesetzte Fangbeschränkung.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 15 Tage nach dem Ende jedes Monats alle Wolfsbarschfänge je Fanggerätetyp.

(5)In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, gilt in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 6a und 7a bis 7k Folgendes:

a)Vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2023 und vom 1. bis zum 31. Dezember 2023

i)ist nur das „Fangen und Zurücksetzen“ von Wolfsbarsch unter Nutzung von Angeln oder Handleinen erlaubt.

ii)ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.

b)Vom 1. März bis zum 30. November 2023

i)dürfen täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und behalten werden.

ii)müssen die behaltenen Wolfsbarschexemplare eine Mindestgröße von 42 cm aufweisen;

iii)dürfen Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.

(6)Absatz 5 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.]

Artikel 11
Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b

(1)Frankreich und Spanien stellen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 sicher, dass die fischereiliche Sterblichkeit des Wolfsbarschbestands in den ICES-Divisionen 8a und 8b durch ihre gewerbliche Fischerei und ihre Freizeitfischerei den in Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/472 definierten Wert des FMSY-Punkts nicht überschreitet.

(2)In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, dürfen in den ICES-Divisionen 8a und 8b

a)täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und behalten werden;

b)Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.

(3)Absatz 2 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

[Artikel 12
Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal 

(1)    Jede gewerbliche und jede im Rahmen der Freizeitfischerei ausgeübte Fischereitätigkeit gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zur Befischung von Europäischem Aal (Anguilla anguilla) in allen Lebensstadien ist in allen Meeresgewässern und angrenzenden Brackgewässern der Union, wie Mündungsgewässern, Küstenlagunen und Übergangsgewässern, und für Fischereifahrzeuge der Union in internationalen Gewässern untersagt.

(2)    Zu diesem Zweck wird eine Schonzeit (gegebenenfalls auch mehrere Schonzeiten) festgelegt, die die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt:

a)sie gilt für sechs aufeinanderfolgende Monate, kann jedoch gegebenenfalls erst 2024 enden;

b)sie umfasst die entsprechenden aufeinanderfolgenden Wochen und Monate, in denen die größten Wanderungsbewegungen von Europäischem Aal in den Lebensstadien Glasaal und Blankaal stattfinden;

c)sie deckt den Monat der Hauptwanderungsbewegung ab und umfasst zudem einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten sowohl vor als auch nach dem Monat der Hauptwanderungsbewegung;

d)    sie steht bei Meerengen und grenzüberschreitenden Gebieten mit den in den benachbarten Gebieten geltenden Bestimmungen im Einklang, und die benachbarten Mitgliedstaaten und Regionen bemühen sich gegebenenfalls um eine Verständigung in den geeigneten Konsultationsgremien.

(3)    Um den geografischen und zeitlichen Wanderungsmustern des Aals in jedem Lebensstadium Rechnung zu tragen, legt jeder der betreffenden Mitgliedstaaten Folgendes fest:

a)die Wochen und Monate der größten Wanderungsbewegungen von Europäischem Aal in den Lebensstadien Glasaal und Blankaal auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen über die Wanderungsbewegungen von Aal in den zurückliegenden zehn Jahren, einschließlich der Zeit der Hauptwanderungsbewegung und des diesbezüglichen Spitzenmonats für jedes relevante geografische Gebiet, einschließlich Meerengen und grenzüberschreitender Gebiete, und

b)die angemessene(n) Schonzeit(en) gemäß den Absätzen 1 und 2 auf der Grundlage der Kriterien gemäß Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a für seine Gewässer und die angrenzenden internationalen Gewässer für jedes der folgenden Gebiete:

i)das ICES-Gebiet gemäß der Definition in Artikel 4 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung und

ii)das Gebiet, das die geografischen GFCM-Untergebiete 1 bis 27 gemäß der Definition in Artikel 4 Buchstabe w der vorliegenden Verordnung umfasst.

(4)    Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt der Kommission bis zum 31. Januar 2023 Folgendes:

a)Informationen über die von ihm festgelegte(n) Schonzeit(en) gemäß Absatz 3 Buchstabe b und

b)Nachweise, einschließlich der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Informationen, zur Begründung für die gewählten Zeiträume und

c)die einschlägigen nationalen Maßnahmen.]

Artikel 13
Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

(1)Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)Tausch von zugeteilten Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)Neuaufteilungen gemäß den Artikeln 12 und 47 der Verordnung (EU) 2017/2403;

d)zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

f)Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

g)Übertragung und Tausch von Quoten gemäß den Artikeln 20 und 52 der vorliegenden Verordnung.

(2)Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(3)Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

(4)Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

[Artikel 14
Schonzeiten für Sandaale

Die gewerbliche Befischung von Sandaalen (Ammodytes spp.) mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm ist in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 vom 1. Januar bis zum 31. März 2023 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2023 verboten.]

[Artikel 15
Abhilfemaßnahmen für Kabeljau in der Nordsee

(1)Die Gebiete, die außer für pelagisches Fanggerät (Ringwaden und Schleppnetze) für die Fischerei gesperrt sind, sowie die Zeiträume, in denen sie gelten, sind in Anhang IV festgelegt.

(2)Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 70 mm in den ICES-Divisionen 4a und 4b beziehungsweise mindestens 90 mm in der ICES-Division 3a sowie Langleinen 46 fischen, dürfen in Unionsgewässern der ICES-Division 4a, nördlich von 58° 30′ 00″ N und südlich von 61° 30′ 00″ N sowie in Unionsgewässern der ICES-Divisionen 3a.20 (Skagerrak), 4a und 4b, nördlich von 57° 00′ 00″ N und östlich von 5° 00′ 00″ E nicht fischen.

(3)Abweichend von Absatz 2 dürfen in jenem Absatz genannte Fischereifahrzeuge in den in jenem Absatz genannten Gebieten fischen, wenn sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)Der Anteil der Kabeljaufänge an den Gesamtfangmengen je Fangreise liegt nicht über 5 %; bei Fischereifahrzeugen, deren Fänge von Kabeljau 5 % ihrer Gesamtfangmengen im Zeitraum 2017–2019 nicht überschritten haben, wird davon ausgegangen, dass sie dieses Kriterium erfüllen, sofern sie weiterhin dasselbe Fanggerät einsetzen, das sie in dem genannten Zeitraum verwendet haben; diese Annahme kann widerlegt werden;

b)es werden regulierte und hochselektive Grundschleppnetze oder Waden eingesetzt, die einer wissenschaftlichen Studie zufolge zu einer Verringerung der Kabeljaufänge um mindestens 30 % gegenüber Schiffen führen, die mit einer Mindestmaschenöffnung für gezogenes Fanggerät gemäß Anhang V Teil B Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 fischen; solche Studien können vom STECF evaluiert werden und im Fall einer negativen Evaluierung werden diese Fanggeräte nicht mehr als für den Einsatz in den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Gebieten geeignet angesehen;

c)für Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr (TR1) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt:

i)Bauchschleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von 600 mm;

ii)angehobene Fangleine (0,6 m);

iii)waagerechte Trennpaneele mit Fluchtfenster mit großen Maschenöffnungen;

d)für Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr in der ICES-Division 4a beziehungsweise 90 mm oder mehr in der ICES-Division 3a und weniger als 100 mm (TR2) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt:

i)ein horizontales Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische;

ii)ein Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm;

iii)ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass;

e)die Fischereifahrzeuge unterliegen einem nationalen Kabeljauvermeidungsplan, mit dem durch räumliche oder technische Maßnahmen oder eine Kombination aus beiden Kabeljaufänge entsprechend der fischereilichen Sterblichkeit auf dem Niveau gehalten werden, das den auf Grundlage wissenschaftlicher Gutachten festgesetzten Fangmöglichkeiten entspricht; diese Pläne werden spätestens zwei Monate nach ihrer Umsetzung, im Falle der Mitgliedstaaten vom STECF und im Falle von Drittländern von ihren zuständigen nationalen wissenschaftlichen Gremien, bewertet und erforderlichenfalls weiter überarbeitet, wenn diese Bewertungen zu dem Schluss kommen, dass das Ziel des nationalen Kabeljauvermeidungsplans nicht erreicht wird.

(4)Die Mitgliedstaaten verstärken die Überwachung und Kontrolle der in Absatz 2 genannten Fischereifahrzeuge, um die Einhaltung der in Absatz 3 festgelegten Bedingungen sicherzustellen.

(5)Dieser Artikel gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.]

Artikel 16
Abhilfemaßnahmen für Kabeljau im Kattegat

(1)Unionsschiffe, die im Kattegat mit Grundschleppnetzen 47 mit einer Mindestmaschenöffnung von 70 mm fischen, verwenden eines der folgenden selektiven Fanggeräte:

a)ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass;

b)ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische;

c)ein Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm;

d)reguliertes, hochselektives Fanggerät, dessen technische Merkmale gemäß der vom STECF bewerteten wissenschaftlichen Studie zu Fängen von weniger als 1,5 % Kabeljau führen, sofern dieses das einzige an Bord des Fischereifahrzeugs mitgeführte Fanggerät ist.

(2)Fischereifahrzeuge der Union, die an einem Projekt eines Mitgliedstaats teilnehmen und über eine funktionierende Ausrüstung für vollständig dokumentierte Fischereien verfügen, dürfen ein Fanggerät gemäß Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241 verwenden. Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission eine Liste dieser Schiffe.

(3)Dieser Artikel gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

[Nachstehender Artikel 17 wird nach den Konsultationen der Union mit Drittländern aktualisiert.]

Artikel 17
Verbotene Arten

(1)Fischereifahrzeuge der Union dürfen die nachstehenden Arten nicht befischen, an Bord behalten, umladen oder anlanden:

a)    Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4 und der ICES-Division 7d, inGewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

b)    Südlicher Kaiserbarsch (Beryx splendens) im NAFO-Untergebiet 6;

c)    Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, in Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

d)    Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, in Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

e)    Schokoladenhai (Dalatias licha) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, in Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

f)    Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, in Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

g)    Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union der ICES-Untergebiete 4 und 6 bis 8, in Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und des Untergebiets 5 und in Unionsgewässern der Untergebiete 3, 9 und 10;

h)    Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, in Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

i)    Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a, Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Untergebiets 5, Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union sowie internationalen Gewässern der Untergebiete 6 bis 8 und internationalen Gewässern der Untergebiete 12 und 14 gefangen wird;

j)    Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern;

k)    Nagelrochen (Raja clavata) in Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

l)    Perlrochen (Raja undulata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 6 und in Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 10;

m)    Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern;

n)    Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer;

o)    Dornhai (Squalus acanthias) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union der ICES-Untergebiete 4 und 6 bis 8, in Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und des Untergebiets 5 und in Unionsgewässern von 3, 9 und 10 mit Ausnahme der in Anhang IA genannten Vermeidungsprogramme;

p)Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union sowie internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 bis 10, 12 und 14;

q) Tiefseehaie gemäß Anhang I Teil D in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union sowie internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 6 bis 9, in Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 5, in Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 10, in Unionsgewässern der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 und internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 12.

(2)    Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.

Artikel 18
Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über Anlandungen und Fischereiaufwand an die Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestandscodes.

Kapitel II
Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern

Artikel 19
Fanggenehmigungen

(1)Die Höchstanzahlen der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die gegebenenfalls in Drittlandgewässern fischen, sind in Anhang V Teil A angegeben.

(2)Überträgt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in den Fanggebieten gemäß Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat, so schließt das auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf nicht überschritten werden.

Kapitel III
Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 20
Übertragung und Tausch von Quoten

(1)Lassen die Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) die Übertragung oder den Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien dieser RFO zu, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden der „betreffende Mitgliedstaat“) mit einer Vertragspartei dieser RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen. Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Kommission über den Entwurf in Kenntnis.

(2)Nach Inkenntnissetzung der Kommission gemäß Absatz 1 kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten billigen. Billigt die Kommission den Entwurf, so übermittelt sie unverzüglich die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Sie teilt dem Sekretariat der RFO die Übertragung oder den Austausch gemäß den Vorschriften dieser RFO mit.

(3)Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über jegliche vereinbarte Übertragung bzw. jeglichen vereinbarten Tausch von Quoten.

(4)Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von dem betreffenden Mitgliedstaat erhaltenen oder übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die seiner Zuteilung zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung bzw. der Vorschriften der betreffenden RFO wirksam wird. Solche Übertragungen und Täusche dürfen den Schlüssel für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

[Die nachstehenden Abschnitte 2 bis 11 werden nach den Jahrestagungen der RFOs aktualisiert.]

Abschnitt 2
NEAFC-Übereinkommensbereich

Artikel 21
Schonzeiten für Rotbarsch in der Irmingersee

In dem durch folgende Koordinaten, gemessen nach dem WGS84-System, begrenzten Gebiet sind alle Fangtätigkeiten verboten:

Breitengrad

Längengrad

63° 00'

‐30° 00'

61° 30'

‐27° 35'

60° 45'

‐28° 45'

62° 00'

‐31° 35'

63° 00'

‐30° 00'

Abschnitt 3
ICCAT-Übereinkommensbereich

Artikel 22
Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten

(1)Die Höchstanzahl an Köderschiffen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun (Thunnus thynnus) zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 1 festgelegt.

(2)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 2 festgelegt.

(3)Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 3 festgelegt.

(4)Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, ist in Anhang VI Nummer 4 festgelegt.

(5)Die Höchstanzahl an Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang VI Nummer 5 festgelegt.

(6)Die Gesamtaufzucht- und Mastkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgeteilt wird, sind in Anhang VI Nummer 6 festgelegt.

(7)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates 48 Nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) als Zielart befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 7 der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(8)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun (Thunnus obesus) befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 8 festgelegt.

Artikel 23
Freizeitfischerei

Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls aus den ihnen zugeteilten Quoten nach Anhang ID einen speziellen Anteil für die Freizeitfischerei zu.

Artikel 24
Haie

(1)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Großäugigen Fuchshaien (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(2)Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.

(3)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Hammerhaien der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) ist bei Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich verboten.

(4)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(5)Das Mitführen an Bord von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.

(6)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Kurzflossen-Mako im Nordatlantik (Isurus oxyrinchus) ist bei Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich verboten.

Artikel 25
Fischsammelgeräte für tropischen Thunfisch

(1)Der Einsatz von FADs im ICCAT-Übereinkommensbereich ist vom 1. Januar bis zum 13. März 2023 verboten.

(2)In den 15 Tagen vor Beginn des Zeitraums nach Absatz 1, d. h. vom 17. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2022 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Schiffe keine FADs ausbringen.

(3)Kein Fischereifahrzeug darf im ICCAT-Übereinkommensbereich zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 300 FADs mit operativen Bojen einsetzen.

(4)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni 2023 historische Daten über Fanggerät, das von ihren Ringwadenfängern um FADs eingesetzt wird. Wenn ein Mitgliedstaat diese Daten nicht bis zu dem genannten Datum übermittelt hat, dürfen Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge kein Fanggerät um FADs einsetzen, bis die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat diese Daten zur Weiterleitung an die ICCAT erhalten hat.

Abschnitt 4
CCAMLR-Übereinkommensbereich

Artikel 26
Versuchsfischerei-Mitteilungen für Zahnfische

Die Mitgliedstaaten dürfen 2023 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfisch (Dissostichus spp.) teilnehmen. Mitgliedstaaten, die dies beabsichtigen, teilen dies dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 bis spätestens 1. Juni 2023 mit.

Artikel 27
Beschränkungen der Versuchsfischerei auf Zahnfische

(1)Die Fischerei auf Zahnfische in der Fangsaison 2022–2023 ist auf die Mitgliedstaaten, Untergebiete und Anzahl Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VII Tabelle A beschränkt, und es gelten die in jenem Anhang Tabelle B genannten TACs und Beifanggrenzen.

(2)Die gezielte Befischung von Haiarten zu anderen Zwecken als der wissenschaftlichen Forschung ist verboten. Beifänge von Haien, insbesondere Jungfische und gravide Weibchen, die unbeabsichtigt in der Zahnfischfischerei gefangen werden, sind lebend freizusetzen.

(3)Gegebenenfalls ist der Fischfang in jeder kleinen Forschungseinheit (Small Scale Research Unit, SSRU) einzustellen, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die SSRU ist für die restliche Fangsaison für den Fischfang zu schließen.

(4)Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Informationen zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. Jedoch darf in den FAO-Untergebieten 48.6 und 88.1 und in der FAO-Division 58.4.3a – sofern die Fischerei gemäß Artikel 26 erlaubt ist – nicht in Tiefen von weniger als 550 Metern gefischt werden.

Artikel 28
Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2022–2023

(1)Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, in der Fangsaison 2022–2023 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) zu befischen, teilen dies der Kommission unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang VII, Anlage, Teil B bis spätestens 1. Mai 2023 mit. Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten notifiziert die Kommission dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 30. Mai 2023 die entsprechenden Mitteilungen.

(2)Die Mitteilung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthält für jedes Fischereifahrzeug, das die Genehmigung zur Krill-Fischerei erhält, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.

(3)Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill zu befischen, so teilt er dies nur für fangberechtigte Fischereifahrzeuge mit, die zum Zeitpunkt der Mitteilung

a)seine Flagge führen oder

b)die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und zum Zeitpunkt der Fischerei voraussichtlich die Flagge dieses Mitgliedstaats führen werden.

(4)Kann ein fangberechtigtes Fischereifahrzeug, das dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 notifiziert wurde, aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt nicht an der Fischerei auf Antarktischen Krill teilnehmen, so darf der betreffende Mitgliedstaat seine Ersetzung durch ein anderes Fischereifahrzeug genehmigen. In diesem Fall informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:

a)die vollständigen Angaben zu dem(n) vorgesehenen Ersatz-Fischereifahrzeug(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004, und

b)eine umfassende Erläuterung der Gründe für den Tausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

(5)Die Mitgliedstaaten dürfen Fischereifahrzeugen, die in den CCAMLR-Listen der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (IUU) Fischereifahrzeuge aufgeführt sind, nicht gestatten, an der Fischerei auf Antarktischen Krill teilzunehmen.

Abschnitt 5
IOTC-Zuständigkeitsbereich

Artikel 29
Beschränkung der Fangkapazität

von Schiffen, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich fischen

(1)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl sind in Anhang VIII Nummer 1 festgesetzt.

(2)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl sind in Anhang VIII Nummer 2 festgesetzt.

(3)Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeuge, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 oder 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand in Bezug auf die betreffenden Bestände durch einen solchen Wechsel nicht erhöht.

(4)Wird die Übertragung von Kapazitäten auf die Flotte eines Mitgliedstaats vorgeschlagen, vergewissert sich dieser Mitgliedstaat, dass die zu übertragenden Fischereifahrzeuge im IOTC-Register für zugelassene Fischereifahrzeuge oder im Fischereifahrzeugregister anderer RFO, die Thunfisch-Fischerei verwalten, erfasst sind. Fischereifahrzeuge, die in einer der RFO-Listen von Fischereifahrzeugen aufgeführt sind, die an IUU-Fischerei beteiligt waren, dürfen nicht übertragen werden.

(5)Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der Grenzen erhöhen, die in den der IOTC vorgelegten Entwicklungsplänen genannt sind.

Artikel 30
Treibende FADs und Versorgungsschiffe

(1)Treibende FADs sind mit Instrumentenbojen zu versehen. Die Verwendung aller anderen Bojen, etwa Funkbojen, ist untersagt.

(2)Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 300 operativen Bojen folgen.

(3)Jährlich dürfen höchstens 500 Instrumentenbojen für jeden Ringwadenfänger erworben werden. Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt über mehr als 500 Instrumentenbojen (Bojen auf Lager und operative Bojen) verfügen.

(4)Es dürfen höchstens drei Versorgungsschiffe zur Unterstützung von mindestens zehn Ringwadenfängern eingesetzt werden, alle unter der Flagge eines Mitgliedstaats. Diese Bestimmung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nur ein Versorgungsschiff einsetzen.

(5)Ein einzelner Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt von mehr als einem Versorgungsschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats unterstützt werden.

(6)Die Union nimmt keine neuen oder zusätzlichen Versorgungsschiffe mehr in das IOTC-Register der zugelassenen Schiffe auf.

Artikel 31
Haie

(1)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Fuchshaien aller Arten der Familie Alopiidae ist bei jeder Fischerei verboten.

(2)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten, außer für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 24 Metern, die ausschließlich innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone ihres Flaggenmitgliedstaats Fischfang betreiben und deren Fänge ausschließlich für den Verzehr vor Ort bestimmt sind.

(3)Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.

Artikel 32
Teufelsrochen

(1)Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu der auch die Gattungen Manta und Mobula gehören) befischen und keine Körperteile oder ganzen Körper an Bord mitführen, umladen, anlanden, lagern, zum Verkauf anbieten oder verkaufen; außer wenn der gefangene Fisch direkt von den Familien der Fischer verzehrt wird (Subsistenzfischerei).

Teufelsrochen, die unbeabsichtigt im Rahmen der handwerklichen Fischerei (Fischereien außer Oberflächenfischerei, d. h. mit Ringwadenfängern, Angelfischereifahrzeugen, Kiemennetzfängern, Handleinen- und Schleppangelfängern, oder Langleinenfischerei mit Schiffen, die im IOTC-Register der zugelassenen Schiffe verzeichnet sind) gefangen werden, dürfen jedoch ausschließlich für den Verzehr vor Ort angelandet werden.

(2)Auf allen Fischereifahrzeugen außer solchen, die Subsistenzfischerei betreiben, sind Teufelsrochen, soweit praktikabel, unverzüglich lebend und unversehrt freizusetzen, sobald sie im Netz, am Haken oder an Deck gesehen werden, und zwar so, dass diesen Exemplaren möglichst wenig Schaden zugefügt wird.

Abschnitt 6
SPRFMO-Übereinkommensbereich

Artikel 33
Pelagische Fischerei

(1)Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IH festsetzten TACs pelagische Bestände befischen.

(2)Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten beschränken die gesamte Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2023 pelagische Bestände befischen, auf die Unionsobergrenze von 78 600 BRZ in diesem Bereich.

(3)Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten dürfen die in Anhang IH festgesetzten Fangmöglichkeiten nur nutzen, wenn sie der Kommission bis zum fünfzehnten Tag des Folgemonats folgende Angaben übermitteln, sodass die Kommission diese dem SPRFMO-Sekretariat mitteilen kann:

a)eine Liste der Schiffe, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv Fischerei oder Umladungen betreiben;

b)monatliche Fangmeldungen.

Abschnitt 7
IATTC-Übereinkommensbereich

Artikel 34
Ringwadenfischerei

(1)Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) oder Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten:

a)vom 29. Juli 2023, 00.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2023, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2023, 00.00 Uhr, bis zum 19. Januar 2024, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

–amerikanische Pazifikküste,

–150º westlicher Länge,

–40º nördlicher Breite,

–40º südlicher Breite;

b)vom 9. Oktober 2023, 00.00 Uhr, bis zum 8. November 2023, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

–96º westlicher Länge,

–110º westlicher Länge,

–4º nördlicher Breite,

–3º südlicher Breite.

(2)Die Flaggenmitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes der in Absatz 1 genannten Fischereifahrzeuge unter Flagge eines Mitgliedstaats vor dem 1. April 2023 die von dem Fischereifahrzeug gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit.

(3)Ringwadenfänger, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und laden sie um oder landen sie an.

(4)Absatz 3 gilt nicht, wenn

a)der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt;

b)es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

Artikel 35
Treibende FADs

(1)Ein Ringwadenfänger darf im IATTC-Übereinkommensbereich zu keinem Zeitpunkt mehr als 400 aktive FADs einsetzen. Ein FAD gilt als aktiv, wenn es auf See ausgebracht ist, mit der Übermittlung seiner Position beginnt und vom Schiff, dessen Eigner oder dessen Betreiber verfolgt wird. FADs dürfen nur an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.

(2)Ringwadenfänger dürfen in den 15 Tagen vor Beginn der gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung gewählten Schonzeit im IATTC-Übereinkommensbereich

a)keine FADs ausbringen

b)und müssen genauso viele FADs einsammeln wie sie ursprünglich ausgebracht haben.

Artikel 36
Fangbeschränkungen für Großaugenthun in der Langleinenfischerei

Die jährlichen Gesamtfangmengen von Großaugenthun, die Langleinenfänger jedes Mitgliedstaats im IATTC-Übereinkommensbereich tätigen dürfen, sind in Anhang IL festgesetzt.

Artikel 37
Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien

(1)Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) und das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind im IATTC-Übereinkommensbereich verboten.

(2)Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren von Weißspitzen-Hochseehaien kein Schaden zugefügt werden und sie sind von den Betreibern des Fischereifahrzeugs unverzüglich freizusetzen.

(3)Die Betreiber des Fischereifahrzeugs erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig) und übermitteln diese Informationen dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürger sie sind.

Die Mitgliedstaaten übermitteln diese 2022 erhobenen Informationen bis zum 31. Januar 2023 an die Kommission.

Artikel 38
Verbot der Befischung von Teufelsrochen

Fischereifahrzeuge der Union dürfen im IATTC-Übereinkommensbereich keine Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu der auch die Gattungen Manta und Mobula gehören) befischen und keine Körperteile oder ganzen Körper von Teufelsrochen an Bord mitführen, umladen, anlanden, lagern, zum Verkauf anbieten oder verkaufen. Sobald bemerkt wird, dass Teufelsrochen gefangen wurden, werden diese unverzüglich, soweit möglich lebend und unversehrt, wieder freigesetzt.

Abschnitt 8
SEAFO-Übereinkommensbereich

Artikel 39
Verbot der Befischung von Tiefseehaien

Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:

a)Geisterkatzenhai (Apristurus manis),

b)Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),

c)Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),

d)Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),

e)Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),

f)Rochen (Rajidae),

g)Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),

h)andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha,

i)Dornhai (Squalus acanthias).

Abschnitt 9
WCPFC-Übereinkommensbereich

Artikel 40
Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito

und Weißen Thun

(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20° nördlicher Breite und 20° südlicher Breite nicht mehr als 403 Fangtage gewährt werden.

(2)Fischereifahrzeuge der Union dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° südlicher Breite nicht gezielt befischen.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Großaugenthun (Thunnus obesus) durch Langleinenfänger im Jahr 2023 die in der Tabelle in Anhang IG festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

Artikel 41
Steuerung der Fischerei mit FADs

(1)In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist es Ringwadenfängern in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2023, 00.00 Uhr, und dem 30. September 2023, 24.00 Uhr, nicht gestattet, Netze in der Nähe von FADs auszubringen, zu nutzen oder einzusetzen.

(2)Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf Hoher See zwischen 20° N und 20° S zwei zusätzliche Monate verboten, Netze in der Nähe von FADs einzusetzen, entweder vom 1. April 2023, 0.00 Uhr, bis zum 31. Mai 2023, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2023, 0.00 Uhr, bis zum 31. Dezember 2023, 24.00 Uhr.

(3)Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten legt fest, welche der in Absatz 2 genannten Schonzeiten für Ringwadenfänger unter seiner Flagge gelten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Februar 2023 die gewählte Schonzeit mit. Die Kommission teilt dem WCPFC-Sekretariat vor dem 1. März 2023 die von den Mitgliedstaaten gewählten Schonzeiten mit.

(4)Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keiner seiner Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See einsetzt. Bojen dürfen ausschließlich an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.

Artikel 42
Verbot des Rückwurfs von mit Ringwadenfängern gefangenem tropischem Thunfisch

(1)Alle Ringwadenfänger, die in dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S im Einsatz sind, behalten alle Fänge von Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord, laden diese um und landen sie an.

(2)Absatz 1 gilt nicht, wenn

a)das Schiff zum Abschluss der Fangreise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,

b)der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist,

c)eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

Artikel 43
Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union, die Schwertfisch befischen dürfen

Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, ist in Anhang IX festgelegt.

Artikel 44
Fangbeschränkungen für Schwertfisch in der Langleinenfischerei südlich von 20° S

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Schwertfisch (Xiphias gladius) durch Langleinenfänger südlich von 20° S die in Anhang IG festgesetzten Grenzwerte im Jahr 2023 nicht überschreiten. Sie tragen außerdem dafür Sorge, dass dies nicht zu einer Verlagerung des Fischereiaufwands für Schwertfisch in den Bereich nördlich von 20° S führt.

Artikel 45
Seidenhaie und Weißspitzen-Hochseehaie

(1)Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden oder das Lagern von Körperteilen oder ganzen Körpern folgender Arten ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten:

a)Seidenhaie (Carcharhinus falciformis),

b)Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus).

(2)Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.

Artikel 46
Überschneidungsgebiet zwischen den IATTC- und WCPFC-Übereinkommensbereichen

(1)Fischereifahrzeuge, die nur im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen den Übereinkommensbereichen der IATTC und der WCPFC fischen.

(2)Fischereifahrzeuge, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Fischereifahrzeuge, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 34 Absätze 2, 3 und 4 sowie den Artikeln 35, 36 und 37 der vorliegenden Verordnung an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen den Übereinkommensbereichen der IATTC und der WCPFC fischen.

Abschnitt 10
Beringmeer

Artikel 47
Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers

Das Befischen von Pazifischem Pollack (Gadus chalcogrammus) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.

Abschnitt 11
SIOFA-Übereinkommensbereich

Artikel 48
Beschränkungen in der Grundfischerei

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe unter ihrer Flagge, die im SIOFA-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben,

a)bezüglich ihres jährlichen Grundfischereiaufwands die in Anhang X festgesetzte Obergrenze beachten;

b)Grundfischfang ausschließlich mit Grundlangleinen betreiben;

c)nicht in den vorübergehenden Schutzgebieten Atlantis Bank, Coral, Fools Flat, Middle of What und Walter’s Shoal, wie in Anhang IK definiert, fischen, ausgenommen mit Grundlangleinen und unter der Bedingung, dass während der Fischerei in diesen Gebieten jederzeit ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord ist.

Artikel 49
Verbot der gezielten Befischung von Tiefseehaien

Die gezielte Befischung der folgenden Arten von Tiefseehaien im SIOFA-Übereinkommensbereich ist verboten:

a)Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis),

b)Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea),

c)Schlinghai (Centrophorus granulosus),

d)Schokoladenhai (Dalatias licha),

e)Bythaelurus bachi,

f)Chimaera buccanigella,

g)Chimaera didierae,

h)Chimaera willwatchi,

i)Samtiger Langnasendornhai (Centroscymnus crepidater),

j)Plunkethai (Centroscymnus plunketi),

k)Kleinmaulsamthai (Zameus squamulosus),

l)Etmopterus alphus,

m)Kleinbäuchiger Katzenhai (Apristurus indicus),

n)Harriota raleighana,

o)Bythaelurus tenuicephalus,

p)Krausenhai (Chlamydoselachus anguineus),

q)Großaugen-Sechskiemerhai (Hexanchus nakamurai),

r)Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),

s)Antarktischer Schlafhai (Somniosus antarcticus),

t)Koboldhai (Mitsukurina owstoni).

TITEL III
FANGMÖGLICHKEITEN

FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

Artikel 50
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens

und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten TACs in Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403.

Artikel 51
Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich registriert sind

und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden

Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden, dürfen im Rahmen der TACs gemäß Anhang I in Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2403.

Artikel 52
Übertragung und Tausch von Quoten mit dem Vereinigten Königreich

(1)Jede Übertragung oder jeder Tausch von Quoten zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich erfolgt gemäß diesem Artikel.

(2)Ein Mitgliedstaat, der eine Übertragung oder einen Tausch von Quoten mit dem Vereinigten Königreich plant, kann mit dem Vereinigten Königreich über einen Entwurf einer Quotenübertragung oder eines Quotentauschs beraten. Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Kommission über den Entwurf in Kenntnis.

(3)Billigt die Kommission den von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Entwurf einer Quotenübertragung oder eines Quotentauschs gemäß Absatz 2, so übermittelt sie unverzüglich die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Die Kommission notifiziert dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten die vereinbarte Übertragung bzw. den vereinbarten Tausch von Quoten.

(4)Die im Rahmen der vereinbarten Quotenübertragung oder des vereinbarten Quotentauschs vom Vereinigten Königreich erhaltenen oder auf dieses übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Quotenübertragung oder der Quotentausch gemäß Absatz 3 notifiziert wurde. Solche Übertragungen und Täusche dürfen den Schlüssel für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

Artikel 53
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403.

Artikel 54
Fanggenehmigungen

Die Höchstanzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang V Teil B angegeben.

Artikel 55
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 54 der vorliegenden Verordnung Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen.

[Nachstehender Artikel 56 wird nach den Konsultationen der Union mit Drittländern aktualisiert.]

Artikel 56
Verbotene Arten

(1)Die folgenden Arten dürfen von Fischereifahrzeugen aus Drittländern nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, wenn sie in Unionsgewässern angetroffen werden:

a)    Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in Unionsgewässern der ICES-Divisionen 3a und 7d sowie Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4;

b)    Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 3, 4 und 6 bis 10;

c)    Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 4 und 6 bis 8 gefangen wird;

d)    Schokoladenhai (Dalatias licha), Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea), Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4;

e)    Heringshai (Lamna nasus) in allen Unionsgewässern;

f)    Nagelrochen (Raja clavata) in Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

g)    Perlrochen (Raja undulata) in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 9 und 10;

h)    Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) in Unionsgewässern des Mittelmeers;

i)    Walhai (Rhincodon typus) in allen Unionsgewässern;

j)    Dornhai (Squalus acanthias) in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 3, 4 und 6 bis 10;

k) Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 3, 4 und 6 bis 10;

l) Tiefseehaie gemäß Anhang I Teil D in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 bis 10 und Unionsgewässern der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.

(2)Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.

TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 57
Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 58
Übergangsbestimmung

(1)Die Artikel 10 bis 12, 14 bis 16, Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis o, Artikel 21, 24, 31, 32, 37 bis 39, 45, 47, 49 und Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a bis j gelten 2024 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024 in Kraft tritt.

(2)Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben p und q sowie Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben k und l gelten 2025 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 in Kraft tritt.

Artikel 59
Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023. Abweichend davon

a)gelten Artikel 6 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben p und q sowie Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben k und l vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024;

b)gilt Artikel 12 vom 1. Januar 2023 bis zum 29. Juni 2024;

c)gilt Artikel 20 vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Januar 2024;

d)gelten die Artikel 26, 27 und 28 sowie Anhang VII vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. November 2023;

e)gilt Artikel 25 Absatz 2 vom 17. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2022;

f)gilt Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a vom 1. Januar 2023 bis zum 19. Januar 2024;

g)gilt Anhang I auch für das Jahr 2024, wenn dies in dem genannten Anhang angegeben ist;

h)gilt Anhang IK vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. November 2023, wenn dies in dem genannten Anhang angegeben ist;

i)gilt Anhang II vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(2)    Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).
(3)    Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1).
(4)     https://www.ices.dk/advice/Pages/Latest-Advice.aspx
(5)    Siehe insbesondere das Dokument „ICES approach to advice on fishing opportunities“;    
https://doi.org/10.17895/ices.advice.19928060  
(6)    Beschluss (EU) 2021/1875 des Rates vom 22. Oktober 2021 über den im Namen der Union bei den jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich zur Einigung auf zulässige Gesamtfangmengen zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 378 vom 26.10.2021, S. 6).    Beschluss (EU) 2019/865 des Rates vom 14. Mai 2019 über den im Namen der Europäischen Union in der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses vom 26. Mai 2014 über den im Namen der Union in der NEAFC einzunehmenden Standpunkt (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 60).    Beschluss (EU) 2019/868 des Rates vom 14. Mai 2019 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses vom 8. Juli 2014 über den im Namen der Union im ICCAT einzunehmenden Standpunkt (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 78).Beschluss (EU) 2019/867 des Rates vom 14. Mai 2019 über den im Namen der Europäischen Union in der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses vom 24. Juni 2014 über den im Namen der Union in der CCAMLR einzunehmenden Standpunkt (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 72).Beschluss (EU) 2019/860 des Rates vom 14. Mai 2019 über den im Namen der Europäischen Union in der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses vom 19. Mai 2014 über den in der IOTC zu vertretenden Standpunkt der Union (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 33).Beschluss (EU) 2019/859 des Rates vom 14. Mai 2019 über den im Namen der Europäischen Union in der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses vom 12. Juni 2017 über die Festlegung des in der SPRFMO zu vertretenden Standpunkts der Union (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 27).Beschluss (EU) 2019/812 des Rates vom 14. Mai 2019 über den im Namen der Europäischen Union in der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC) und auf der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses vom 12. Juni 2014 über den im Namen der Union in der IATTC einzunehmenden Standpunkt (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 13).Beschluss (EU) 2019/861 des Rates vom 14. Mai 2019 über den im Namen der Europäischen Union in der Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses vom 12. Juni 2014 über den im Namen der Union in der SEAFO einzunehmenden Standpunkt (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 38).Beschluss (EU) 2019/862 des Rates vom 14. Mai 2019 über den im Namen der Europäischen Union in der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses vom 12. Juni 2014 über den im Namen der Union in der WCPFC für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände einzunehmenden Standpunkt (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 44).Beschluss (EU) 2019/866 des Rates vom 14. Mai 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der Jahreskonferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer zu vertreten ist, und zur Aufhebung des Beschlusses vom 12. Juni 2017 zur Festlegung des im Namen der Union auf der Jahreskonferenz zu vertretenden Standpunkts (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 66).Beschluss (EU) 2019/858 des Rates vom 14. Mai 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) zu vertreten ist, und zur Aufhebung des Beschlusses vom 12. Juni 2017 über die Festlegung des im Namen der Union auf der Tagung der Vertragsparteien des SIOFA zu vertretenden Standpunkts (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 21).    Beschluss (EU) 2019/863 des Rates vom 14. Mai 2019 über den im Namen der Europäischen Union in der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses vom 26. Mai 2014 über den im Namen der Union in der NAFO einzunehmenden Standpunkt (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 49).Beschluss (EU) 2019/824 des Rates vom 14. Mai 2019 über den im Namen der Europäischen Union in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses vom 12. Juni 2014 über den im Namen der Union in der CCSBT einzunehmenden Standpunkt (ABl. L 134 vom 22.5.2019, S. 19).Beschluss (EU) 2019/859 des Rates vom 14. Mai 2019 über den im Namen der Europäischen Union in der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses vom 12. Juni 2017 über die Festlegung des in der SPRFMO zu vertretenden Standpunkts der Union (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 27).
(7)    Verordnung (EU) 2022/109 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 1).
(8)    Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).
(9)     https://doi.org/10.17895/ices.advice.7752  
(10)    Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17).
(11)     https://doi.org/10.17895/ices.advice.19902958  
(12)    Verordnung (EU) 2022/109 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 1).
(13)    Verordnung (EU) 2022/110 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2022 (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 165).
(14)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(15)    Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).
(16)    Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1).
(17)    Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).
(18)     https://doi.org/10.17895/ices.advice.7752  
(19)     https://doi.org/10.17895/ices.advice.19902958  
(20)    Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).
(21)    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(22)    Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10).
(23)    Beschluss (EU) 2021/1875 des Rates vom 22. Oktober 2021 über den im Namen der Union bei den jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich zur Einigung auf zulässige Gesamtfangmengen zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 378 vom 26.10.2021, S. 6).
(24)    Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).
(25)    ABl. L 175 vom 18.5.2021, S. 3.
(26)     Beschluss (EU) 2015/1565 des Rates vom 14. September 2015 zur Genehmigung – im Namen der Europäischen Union – der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 55).
(27)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(28)    Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).
(29)    Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
(30)    Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).
(31)    Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).
(32)    ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 24. Die Union hat das Übereinkommen zur Stärkung der IATTC mit dem Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde, genehmigt (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).
(33)    ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 34. Beitritt der Union zur ICCAT mit dem Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).
(34)    ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 25. Beitritt der Union zur IOTC mit dem Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).
(35)    Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).
(36)    ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 40. Die Union hat das SEAFO-Übereinkommen mit dem Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft genehmigt (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).
(37)    ABl. L 196 vom 18.7.2006, S. 15. Die Union hat das SIOFA-Übereinkommen mit dem Beschluss 2008/780/EG des Rates vom 29. September 2008 über den Abschluss des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean im Namen der Gemeinschaft genehmigt (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).
(38)    ABl. L 67 vom 6.3.2012, S. 3. Die Union hat das SPRFMO-Übereinkommen mit dem Beschluss 2012/130/EU des Rates vom 3. Oktober 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union genehmigt (ABl. L 67 vom 6.3.2012, S. 1).
(39)    ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 3. Beitritt der Union zu dem WCPFC-Übereinkommen mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).
(40)    Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).
(41)    Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
(42)    Alle Arten von Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBB, TBN, TBS und TB).
(43)    Alle Arten von Waden (SSC, SDN, SPR, SV, SB und SX).
(44)    Alle Fischereien mit Langleinen und Angeln (LHP, LHM, LLD, LL, LTL, LX und LLS).
(45)    Alle aufgespannten Kiemennetze und Fallen (GTR, GNS, GNC, FYK, FPN und FIX).
(46)    Fanggerätecodes: OTB, OTT, OT, TBN, TBS, TB, TX, PTB, SDN, SSC, SX, LL, LLS.
(47)    Fanggerätecodes: OTB, OTT, OT, TBN, TBS, TB, TX, PTB.
(48)    Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).
Top

Brüssel, den 28.10.2022

COM(2022) 559 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine Verordnung des Rates

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände


LISTE DER ANHÄNGE

ANHANG I:

TACs für Fischereifahrzeuge der Union in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

ANHANG IA:

Skagerrak, Kattegat, ICES-Untergebiete 1 bis 10, 12 und 14, Unionsgewässer der CECAF-Gebiete und Gewässer von Französisch-Guayana

ANHANG IB:

Nordostatlantik und Grönland, ICES-Untergebiete 1, 2, 5, 12 und 14 und grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

ANHANG IC:

Nordwestatlantik — NAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG ID:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG IE:

Südostatlantik — SEAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG IF:

Südlicher Blauflossenthun — Verbreitungsgebiete

ANHANG IG:

WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG IH:

SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

ANHANG IJ:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

ANHANG IK:

SIOFA Übereinkommensbereich

ANHANG IL:

IATTC-Übereinkommensgebiet

ANHANG II:

Fischereiaufwand für Fischereifahrzeuge im Rahmen der Bewirtschaftung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal in der ICES-Division 7e

ANHANG III:

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4

ANHANG IV:

Schonzeiten zum Schutz von laichendem Kabeljau

ANHANG V:

Fanggenehmigungen

ANHANG VI:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG VII:

CCAMLR-Übereinkommensbereich

ANHANG VIII:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

ANHANG IX:

WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG X:

SIOFA Übereinkommensbereich

ANHANG I

TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den Tabellen der Anhänge sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen festgesetzt.

Alle in den Anhängen festgesetzten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere den Artikeln 33 und 34 der genannten Verordnung.

Die Angaben der Fanggebiete in den Anhängen beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Zu Regelungszwecken dienen nur die wissenschaftlichen Bezeichnungen.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Arten zu Referenzzwecken. Die Anhänge IA bis IL sind Teil von Anhang I.



Vergleichstabelle der wissenschaftlichen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Arten

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Ammodytes spp.

SAN

Sandaale

Aphanopus carbo

BSF

Schwarzer Degenfisch

Argentina silus

ARU

Goldlachs

Beryx spp.

ALF

Kaiserbarsch

Brosme brosme

USK

Lumb

Caproidae

BOR

Eberfische

Chaceon spp.

GER

Rote Tiefseekrabben

Chionoecetes spp.

PCR

Arktische Seespinnen

Clupea harengus

HER

Hering

Coryphaenoides rupestris

RNG

Rundnasen-Grenadier

Dissostichus eleginoides

TOP

Schwarzer Seehecht

Dissostichus mawsoni

TOA

Riesen-Antarktisdorsch

Dissostichus spp.

TOT

Zahnfische

Engraulis encrasicolus

ANE

Anchovy

Euphausia superba

KRI

Antarktischer Krill

Gadus morhua

COD

Kabeljau

Glyptocephalus cynoglossus

WIT

Rotzunge

Hippoglossoides platessoides

PLA

Raue Scharbe

Hoplostethus atlanticus

ORY

Granatbarsch

Illex illecebrosus

SQI

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Lepidorhombus spp.

LEZ

Butte

Leucoraja fullonica

RJF

Chagrinrochen

Leucoraja naevus

RJN

Kuckucksrochen

Limanda ferruginea

YEL

Gelbschwanzflunder

Lophiidae

ANF

Seeteufel

Macrourus spp.

GRV

Grenadierfische

Macrourus berglax

RHG

Nordatlantik-Grenadier

Makaira nigricans

BUM

Blauer Marlin

Mallotus villosus

CAP

Lodde

Melanogrammus aeglefinus

HAD

Schellfisch

Merlangius merlangus

WHG

Wittling

Merluccius merluccius

HKE

Seehecht

Micromesistius poutassou

WHB

Blauer Wittling

Microstomus kitt

LEM

Limande

Molva dypterygia

BLI

Blauleng

Molva molva

LIN

Leng

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Pagellus bogaraveo

SBR

Rote Fleckbrasse

Pandalus borealis

PRA

Eismeergarnele

Penaeus spp.

PEN

Geißelgarnelen

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Pleuronectiformes

FLX

Plattfische

Pollachius pollachius

POL

Pollack

Pollachius virens

POK

Seelachs

Pseudopentaceros spp.

EDW

Pseudopentaceros spp.

Raja brachyura

RJH

Blondrochen

Raja circularis

RJI

Sandrochen

Raja clavata

RJC

Nagelrochen

Raja microocellata

RJE

Kleinäugiger Rochen

Raja montagui

RJM

Fleckrochen

Raja undulata

RJU

Perlrochen

Rajiformes

SRX

Rochen

Reinhardtius hippoglossoides

GHL

Schwarzer Heilbutt

Rostroraja alba

RJA

Bandrochen

Scomber scombrus

MAC

Makrele

Scophthalmus maximus

TUR

Steinbutt

Scophthalmus rhombus

BLL

Glattbutt

Sebastes spp.

RED

Rotbarsche

Solea solea

SOL

Seezunge

Solea spp.

SOO

Seezunge

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Squalus acanthias

DGS

Dornhai

Tetrapturus albidus

WHM

Weißer Marlin

Thunnus alalunga

ALB

Weißer Thun

Thunnus maccoyii

SBF

Südlicher Blauflossenthun:

Thunnus obesus

BET

Großaugenthun

Thunnus thynnus

BFT

Roter Thun

Trachurus murphyi

CJM

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus spp.

JAX

Bastardmakrele

Trisopterus esmarkii

NOP

Stintdorsch

Urophycis tenuis

HKW

Weißer Gabeldorsch

Xiphias gladius

SWO

Schwertfisch



ANHANG IA

SKAGERRAK, KATTEGAT, ICES-UNTERGEBIETE 1 bis 10, 12 UND 14, UNIONSGEWÄSSER DER CECAF-GEBIETE UND GEWÄSSER VON FRANZÖSISCH-GUAYANA

TEIL A

Autonome Unionsbestände

Art:

Sardelle

 

 

Gebiet:

8

 

 

 

Engraulis encrasicolus

 

 

(ANE/08.)

 

 

Spanien

 

pm

 

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

Union

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Sardelle

 

 

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Engraulis encrasicolus

 

 

(ANE/9/3411)

 

Spanien

 

0

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Portugal

0

(1)

Union

0

(1)

TAC

 

0

(1)

 

 

 

 

(1)

Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 befischt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kabeljau

 

 

Gebiet:

Kattegat

 

 

 

Gadus morhua

 

 

(COD/03AS.)

 

Dänemark

 

pm

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

pm

(1)(2)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

pm

(1)(2)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

(1)(2)

TAC

 

pm

(1)(2)

 

 

 

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Zusätzlich zu diesen Quoten kann ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur elektronischen Fernüberwachung teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 30 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuteilen. Jedes Schiff, das an Versuchen zur elektronischen Fernüberwachung teilnimmt, darf nicht mehr als 300 kg fangen. Fänge aus dieser zusätzlichen Zuteilung sind getrennt zu melden (COD/03AS_REM). Dies erfolgt unbeschadet der relativen Stabilität.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Butte

 

 

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Lepidorhombus spp.

 

 

(LEZ/8C3411)

 

Spanien

 

2 880

 

Analytische TAC

 

 

Frankreich

144

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Portugal

96

Union

3 120

TAC

3 250

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seeteufel

 

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Lophiidae

 

 

 

(ANF/8C3411)

 

Spanien

 

3 464

Analytische TAC

 

 

Frankreich

3

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Portugal

689

Union

4 156

TAC

4 335

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Wittling

 

 

Gebiet:

8

 

 

 

Merlangius merlangus

 

 

(WHG/08.)

 

 

Spanien

 

910

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

1 366

Union

2 276

TAC

 

2 276

 

 

 

 

 

Art:

Seehecht

 

 

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Merluccius merluccius

 

 

(HKE/8C3411)

 

Spanien

 

9 953

Analytische TAC

 

 

Frankreich

956

Portugal

4 645

Union

15 554

TAC

15 925

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kaisergranat

 

Gebiet:

3a

 

 

 

Nephrops norvegicus

 

 

(NEP/03A.)

 

 

Dänemark

 

pm

Analytische TAC

 

 

Deutschland

pm

Schweden

pm

Union

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kaisergranat

 

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

 

 

Nephrops norvegicus

 

 

(NEP/8ABDE.)

 

Spanien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

Union

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kaisergranat

 

Gebiet:

8c, Funktionseinheit 25

 

 

Nephrops norvegicus

 

 

(NEP/8CU25)

 

Spanien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kaisergranat

 

Gebiet:

8c, Funktionseinheit 31

 

 

Nephrops norvegicus

 

 

(NEP/8CU31)

 

Spanien

 

9

Analytische TAC

 

 

Frankreich

0

Union

9

TAC

 

17

 

 

 

 

 

Art:

Kaisergranat

 

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Nephrops norvegicus

 

 

(NEP/9/3411)

 

Spanien

 

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Portugal

pm

(1)

Union

pm

(1)(2)

TAC

 

pm

(1)(2)

 

 

 

 

(1)

Darf nicht in den Funktionseinheiten 26 und 27 der Divison 9a gefangen werden.

(2)

Innerhalb dieser Quoten darf in Funktionseinheit 30 der Division 9a nicht mehr als die folgende Menge gefangen werden (NEP/*9U30):

 

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Geißelgarnelen

 

Gebiet:

Gewässer von Französisch-Guayana

 

 

Penaeus spp.

 

 

 

(PEN/FGU.)

 

Frankreich

 

Noch festzusetzen

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Union

Noch festzusetzen

(1)(2)

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

TAC

 

Noch festzusetzen

(1)(2)

 

 

 

 

(1)

Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote Frankreichs.

 

 

 

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

Kattegat

 

 

 

Pleuronectes platessa

 

 

(PLE/03AS.)

 

Dänemark

942

Analytische TAC

Deutschland

11

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Schweden

106

Union

1 059

TAC

 

1 981

 

 

 

 

 

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

7b und 7c

 

 

 

Pleuronectes platessa

 

 

(PLE/7BC.)

 

 

Frankreich

 

4

Vorsorgliche TAC

 

 

Irland

15

Union

19

TAC

 

19

 

 

 

 

 

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Pleuronectes platessa

 

 

(PLE/8/3411)

 

Spanien

 

26

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

103

Portugal

26

Union

155

TAC

 

155

 

 

 

 

 

Art:

Pollack

 

 

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

 

 

Pollachius pollachius

 

 

(POL/8ABDE.)

 

Spanien

227

Vorsorgliche TAC

Frankreich

1 107

Union

1 334

TAC

 

1 334

 

 

 

 

 

Art:

Pollack

 

 

Gebiet:

8c

 

 

 

Pollachius pollachius

 

 

(POL/08C.)

 

 

Spanien

134

Vorsorgliche TAC

Frankreich

15

Union

149

TAC

 

149

 

 

 

 

 

Art:

Pollack

 

 

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Pollachius pollachius

 

 

(POL/9/3411)

 

Spanien

176

(1)

Vorsorgliche TAC

Portugal

6

(1)(2)

Union

182

(1)

TAC

 

182

(2)

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % hiervon dürfen in 8c (POL/*08C.).

(2)

Zusätzlich zu dieser TAC darf Portugal Pollack in Mengen von bis zu 98 Tonnen fangen (POL/93411P).

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

3a; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-24

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/3ABC24)

 

Dänemark

 

418

Analytische TAC

 

 

Deutschland

24

(1)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Niederlande

40

(1)

Schweden

16

Union

498

TAC

 

504

 

 

 

 

 

(1)

Diese Quote darf nur in Unionsgewässern von 3a und von den Unterdivisionen 22-24 gefangen werden.

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

7b und 7c

 

 

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/7BC.)

 

 

Frankreich

 

3

Vorsorgliche TAC

 

 

Irland

16

Union

19

TAC

 

19

 

 

 

 

 

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

8a und 8b

 

 

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/8AB.)

 

 

Belgien

 

32

Analytische TAC

 

 

Spanien

6

Frankreich

2 402

Niederlande

180

Union

2 620

TAC

 

2 685

 

 

 

 

 

Art:

Seezunge

 

 

Gebiet:

8c, 8d, 8e, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Solea spp.

 

 

 

(SOO/8CDE34)

 

Spanien

 

219

Vorsorgliche TAC

 

 

Portugal

363

Union

582

(1)

TAC

 

582

(1)

 

 

 

 

(1)

Innerhalb dieser Quoten darf nur die folgende Menge an Seezunge (Solea solea) gefangen werden (SOL/8CDE34):

 

 

320

 

 

 

 

 

Art:

Bastardmakrele

 

Gebiet:

9

 

 

 

Trachurus spp.

 

 

 

(JAX/09.)

 

 

Spanien

40 879

(1)

Analytische TAC

Portugal

117 126

(1)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Union

158 005

TAC

 

165 173

 

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu pm % dieser Quote dürfen im Gebiet 8c gefangen werden (JAX/*08C.).

 

Art:

Bastardmakrele

 

Gebiet:

10; Unionsgewässer von CECAF(1)

 

Trachurus spp.

 

 

 

(JAX/X34PRT)

 

Portugal

Noch festzusetzen

Vorsorgliche TAC

Union

Noch festzusetzen

(2)

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

TAC

 

Noch festzusetzen

(2)

 

 

 

 

(1)

Gewässer um die Azoren.

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.

 

 

 

Art:

Bastardmakrele

 

Gebiet:

Unionsgewässer von CECAF(1)

 

Trachurus spp.

 

 

 

(JAX/341PRT)

 

Portugal

Noch festzusetzen

Vorsorgliche TAC

Union

Noch festzusetzen

(2)

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

TAC

 

Noch festzusetzen

(2)

 

 

 

 

(1)

Gewässer um Madeira.

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.

 

 

 

Art:

Bastardmakrele

 

Gebiet:

Unionsgewässer von CECAF(1)

 

Trachurus spp.

 

 

 

(JAX/341SPN)

 

Spanien

Noch festzusetzen

Vorsorgliche TAC

Union

Noch festzusetzen

(2)

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

TAC

 

Noch festzusetzen

(2)

 

 

 

 

(1)

Gewässer um die Kanarischen Inseln.

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote Spaniens.

 

 

 



TEIL B

Gemeinsam bewirtschaftete Bestände

Art:

Sandaal und dazugehörige Beifänge

Ammodytes spp.

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4 Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a Unionsgewässer von 3a(1)

Dänemark

pm

(2)(3)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Deutschland

pm

(2)(3)

Schweden

pm

(2)(3)

Union

pm

(2)

Vereinigtes Königreich

pm

(2)

TAC

pm

(2)

(1)

Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)

In den Bewirtschaftungsgebieten 1r und 4 darf die TAC nur als Beobachtungs-TAC gefischt werden mit einem zugehörigen Stichprobenprotokoll für die Fischerei.

(3)

Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Makrele bestehen (OT1/*2A3A4X). Beifänge von Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang III nicht mehr als die nachstehend angegebenen Mengen gefangen werden:

Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

1r

2r

3r

4

5r

6

7r

(SAN/234_1R)(1)

(SAN/234_2R)(1)

(SAN/234_3R)(1)

(SAN/234_4) 
(1

(SAN/234_5R) 
(1)

(SAN/234_6) 
(1)

(SAN/234_7R)(1)

Dänemark

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

Deutschland

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

Schweden

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

Union

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

Vereinigtes Königreich

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

Insgesamt

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

(1)

Bis zu 10 % dieser Quote können angespart und im folgenden Jahr nur innerhalb dieses Bewirtschaftungsgebiets genutzt werden.

Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 1 und 2

(ARU/1/2.)

Deutschland

pm

Vorsorgliche TAC

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4 Unionsgewässer von 3a

(ARU/3A4-C)

Dänemark

pm

Vorsorgliche TAC

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Irland

pm

Niederlande

pm

Schweden

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5

(ARU/567.)

Deutschland

pm

Vorsorgliche TAC

Frankreich

pm

Irland

pm

Niederlande

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 1, 2 und 14

(USK/1214EI)

Deutschland

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

(1)

Sonstige

pm

(1)(2)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

pm

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/1214EI_AMS).

Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4

(USK/04-C.)

Dänemark

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Schweden

pm

(1)

Sonstige

pm

(2)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

pm

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58 30′N gefangen werden (USK/*6AN58).

(2)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/04-C_AMS).

Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5

(USK/567EI.)

Deutschland

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Spanien

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Sonstige

pm

(2)

Union

pm

(1)

Norwegen

pm

(3)(4)(5)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

pm

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 gefangen werden (USK/*04-C.).

(2)

Nur als Beifänge. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/567EI_AMS).

(3)

Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 6 und 7 und in Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Gebiets 5 jederzeit ein Beifang von anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten 6 und 7 und in Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Gebiets 5 dürfen die nachstehende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*5B67-). Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

pm

(4)

Einschließlich Leng. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 6 und 7 und in Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Gebiets 5 befischt werden:

Leng (LIN/*5B67-)

pm

Lumb (USK/*5B67-)

pm

(5)

Die Quoten für Lumb und Leng für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar:

pm

Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(USK/04-N.)

Belgien

pm

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Union

pm

TAC

Entfällt

Art:

Eberfische

Caproidae

Gebiet:

6, 7 und 8

(BOR/678-)

Dänemark

pm

Vorsorgliche TAC

Irland

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

Art:

Hering(1)

Clupea harengus

Gebiet:

3a

(HER/03A.)

Dänemark

pm

(1)(2)(3)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

(1)(2)(3)

Schweden

pm

(1)(2)(3)

Union

pm

(1)(2)(3)

Norwegen

pm

(2)

TAC

pm

(1)

Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

[(2)

Nur die folgenden Mengen der Heringsbestände HER/03A. (HER/*03A.) und HER/03A-BC (HER/*03A-BC) dürfen im Gebiet 3a gefangen werden:

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Schweden

pm

Union

pm

Norwegen

pm]

[(3)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 4 (HER/*4-UK) und bis zu folgende Mengen in Unionsgewässern des Gebiets 4b (HER/*4B-EU) gefangen werden:

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Schweden

pm

Union

pm]

Art:

Hering(1)

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer, Gewässer des Vereinigten Königreichs und norwegische Gewässer des Gebiets 4 nördlich von 53 30′N

(HER/4AB.)

Dänemark

pm

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Schweden

pm

Union

pm

Färöer

pm

Norwegen

pm

(2)

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

(1)

Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die folgende Menge in Gewässern des Vereinigten Königreich und Unionsgewässern der Gebiete 4a und 4b gefangen werden (HER/*4AB-C):

pm

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf die Union in norwegischen Gewässern südlich von 62° N nicht mehr als die nachstehend aufgeführte Menge fangen:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER*/4N-S62)

Union

pm

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62º N

(HER/4N-S62)

Schweden

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Union

pm

TAC

pm

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

3a

(HER/03A-BC)

Dänemark

pm

(1)(2)(3)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

(1)(2)(3)

Schweden

pm

(1)(2)(3)

Union

pm

(1)(2)(3)

TAC

pm

(2)

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm als Beifang gefangen wird.

[(2)

Nur die folgenden Mengen der Heringsbestände HER/03A. (HER/*03A.) und HER/03A-BC (HER/*03A-BC) dürfen im Gebiet 3a gefangen werden:

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Schweden

pm

Union

pm]

(3)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote dürfen in Unionsgewässern des Gebiets 4 gefangen werden (HER/*4-EU-BC).

Art:

Hering(1)

Clupea harengus

Gebiet:

4 und 7d; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(HER/2A47DX)

Belgien

pm

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Schweden

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm als Beifang gefangen wird.

Art:

Hering(1)

Clupea harengus

Gebiet:

4c, 7d(2)

(HER/4CXB7D)

Belgien

pm

(3)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

pm

(3)

Deutschland

pm

(3)

Frankreich

pm

(3)

Niederlande

pm

(3)

Union

pm

(3)

Vereinigtes Königreich

pm

(3)

TAC

pm

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Außer Blackwater-Bestand, d. h. der Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Loxodrome begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56′ N, 1° 19,1′ E) genau nach Süden bis 51° 33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.

(3)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote dürfen im Gebiet 4b gefangen werden (HER/*04B.).

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

6b und 6aN; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b(1)

(HER/5B6ANB)

Deutschland

pm

(2)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Frankreich

pm

(2)

Irland

pm

(2)

Niederlande

pm

(2)

Union

pm

(2)

Vereinigtes Königreich

pm

(2)

TAC

pm

(1)

Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Teil des ICES-Gebiets 6a, der östlich von 7° W und nördlich von 55° N oder westlich von 7° W und nördlich von 56° N liegt, den Clyde-Bestand ausgenommen.

(2)

Hering darf in dem zwischen 56° N und 57° 30′ N liegenden Teil der ICES-Gebiete, für die diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden; von diesem Verbot ausgenommen ist eine Zone von sechs Seemeilen ab der Basislinie der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs.

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

6aS(1), 7b und 7c

(HER/6AS7BC)

Irland

pm

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Niederlande

pm

Union

pm

TAC

pm

(1)

Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet 6a südlich von 56° 00′ N und westlich von 07° 00′ W.

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7a(1)

(HER/07A/MM)

Irland

pm

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

(1)

Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung verkleinert:

- im Norden 52° 30' N,

- im Süden 52° 00' N,

- im Westen die Küste Irlands,

- im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7e und 7f

(HER/7EF.)

Frankreich

pm

Vorsorgliche TAC

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7a südlich von 52° 30’ N; 7g(1), 7h(1), 7j(1) und 7k(1)

(HER/7G-K.)

Deutschland

pm

(2)

Analytische TAC

Frankreich

pm

(2)

Irland

pm

(2)

Niederlande

pm

(2)

Union

pm

(2)

Vereinigtes Königreich

pm

(3)

TAC

pm

(1)

Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung erweitert:

- im Norden 52° 30' N,

- im Süden 52° 00' N,

- im Westen die Küste Irlands,

- im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

(2)

Diese Quote darf nur Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand bei der Bewertung durch den ICES zu ermöglichen. Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Namen der Schiffe, bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird.

(3)

Diese Quote darf nur Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand bei der Bewertung durch den ICES zu ermöglichen. Die Fischereibehörden des Vereinigten Königreichs übermitteln der Seeschifffahrtsorganisation die Namen der Schiffe, bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird.

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Skagerrak

(COD/03AN.)

Belgien

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Niederlande

pm

Schweden

pm

Union

pm

TAC

pm

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(COD/2A3AX4)

Belgien

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Frankreich

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Schweden

pm

Union

pm

Norwegen

pm

(2)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

pm

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % im Gebiet 7d gefangen werden (COD/*07D.)

(2)

Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführte Menge gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (COD/*04N-)

Union

pm

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62º N

(COD/4N-S62)

Schweden

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Union

pm

TAC

Entfällt

(1)

Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

6b; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b westlich von 12° 00' W sowie von 12 und 14

(COD/5W6-14)

Belgien

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

Deutschland

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

pm

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

6a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b östlich von 12° 00′ W

(COD/5BE6A)

Belgien

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Deutschland

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

pm

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7a

(COD/07A.)

Belgien

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

pm

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(COD/7XAD34)

Belgien

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

pm

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7d

(COD/07D.)

Belgien

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Frankreich

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(2)

TAC

pm

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gebiet 4, dem Teil des Gebiets 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, und Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a (COD/*2A3X4).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4, dem Teil des Gebiets 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, und Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a (COD/*2A3X4X).

Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4 Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(LEZ/2AC4-C)

Belgien

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

pm

(1)

Deutschland

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

pm

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (LEZ/*6AN58).

Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(LEZ/56-14)

Spanien

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

pm

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und den Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (LEZ/*2AC4C).

Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

7

(LEZ/07.)

Belgien

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Spanien

pm

(2)

Frankreich

pm

(2)

Irland

pm

(2)

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

(2)

TAC

pm

(1)

10 % dieser Quote dürfen in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e für Beifänge im Rahmen der gezielten Befischung von Seezunge genutzt werden (LEZ/*8ABDE).

(2)

35 % dieser Quote dürfen in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (LEZ/*8ABDE).

Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(LEZ/8ABDE.)

Spanien

pm

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

Union

pm

TAC

pm

Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4 Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(ANF/2AC4-C)

Belgien

pm

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

pm

(1)(2)

Deutschland

pm

(1)(2)

Frankreich

pm

(1)(2)

Niederlande

pm

(1)(2)

Schweden

pm

(1)(2)

Union

pm

(1)(2)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)(2)

TAC

pm

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (ANF/*6AN58).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 6a südlich von 58° 30′ N, Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Gebiets 5b; internationalen Gewässern der Gebiete 12 und 14 gefangen werden (ANF/*56-14).

Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(ANF/04-N.)

Belgien

pm

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Niederlande

pm

Union

pm

TAC

Entfällt

Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(ANF/56-14)

Belgien

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

Deutschland

pm

(1)

Spanien

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

pm

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (ANF/*2AC4C).

Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

7

(ANF/07.)

Belgien

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

(1)

Spanien

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

pm

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).

Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(ANF/8ABDE.)

Spanien

pm

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

Union

pm

TAC

pm

Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

3a

(HAD/03A.)

Belgien

pm

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Niederlande

pm

Schweden

pm

Union

pm

TAC

pm

Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(HAD/2AC4.)

Belgien

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

pm

(1)

Deutschland

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Schweden

pm

(1)

Union

pm

(1)

Norwegen

pm

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

pm

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (HAD/*6AN58).

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführte Menge gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (HAD/*04N-)

Union

pm

Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62º N

(HAD/4N-S62)

Schweden

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Union

pm

TAC

Entfällt

(1)

Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6b, internationale Gewässer von 12 und 14

(HAD/6B1214)

Belgien

pm

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Irland

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

6a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b

(HAD/5BC6A.)

Belgien

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

pm

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (HAD/*2AC4).

Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(HAD/7X7A34)

Belgien

pm

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

Irland

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

7a

(HAD/07A.)

Belgien

pm

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

Irland

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

3a

(WHG/03A.)

Dänemark

pm

Vorsorgliche TAC

Niederlande

pm

Schweden

pm

Union

pm

TAC

pm

Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(WHG/2AC4.)

Belgien

pm

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Schweden

pm

Union

pm

Norwegen

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

(1)

Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführte Menge gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (WHG/*04N-)

Union

pm

Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(WHG/56-14)

Deutschland

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

pm

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Wittling erlaubt.“

Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

7a

(WHG/07A.)

Belgien

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

pm

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Wittling erlaubt.“

Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k

(WHG/7X7A-C)

Belgien

pm

Analytische TAC

Frankreich

pm

Irland

pm

Niederlande

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

Art:

Wittling und Pollack

Merlangius merlangus und Pollachius pollachius

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62º N

(W/P/4N-S62)

Schweden

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

Union

pm

TAC

Entfällt

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

3a

(HKE/03A.)

Dänemark

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Schweden

pm

(1)

Union

pm

TAC

pm

(1)

Übertragungen dieser Quote auf die Gewässer des Vereinigten Königreichs und der Union von 2a und 4 sind zulässig. Entsprechende Übertragungen müssen jedoch der Kommission und dem Vereinigten Königreich zuvor gemeldet werden.

Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4 Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(HKE/2AC4-C)

Belgien

pm

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

pm

(1)(2)

Deutschland

pm

(1)(2)

Frankreich

pm

(1)(2)

Niederlande

pm

(1)(2)

Union

pm

(1)(2)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)(2)

TAC

pm

(1)

Höchstens 10 % dieser Quote dürfen für Beifänge im Gebiet 3a genutzt werden (HKE/*03A.).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 6 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (HKE/*6AN58).

Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(HKE/04-N.)

Belgien

pm

Vorsorgliche TAC

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Schweden

Entfällt

Union

pm

TAC

Entfällt

Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b, internationale Gewässer von 12 und 14

(HKE/571214)

Belgien

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Spanien

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

pm

(1)

Übertragungen dieser Quote auf die Gewässer des Vereinigten Königreichs und der Union von 2a und 4 sind zulässig. Sie müssen der Union oder dem Vereinigten Königreich jedoch nachträglich jährlich gemeldet werden. Die Mitgliedstaaten melden diese Übertragungen zuvor der Kommission.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

8a, 8b, 8d und 8e (HKE/*8ABDE)

Belgien

pm

Spanien

pm

Frankreich

pm

Irland

pm

Niederlande

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(HKE/8ABDE.)

Belgien

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Spanien

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

(1)

Union

pm

TAC

pm

(1)

Übertragungen dieser Quote auf die Gewässer des Vereinigten Königreichs und der Union von 2a und 4 sind zulässig. Entsprechende Übertragungen müssen jedoch der Kommission und dem Vereinigten Königreich zuvor gemeldet werden.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b, internationale Gewässer von 12 und 14 (HKE/*57-14)

Belgien

pm

Spanien

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Union

pm

Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 2 und 4

(WHB/24-N.)

Dänemark

pm

Analytische TAC

Union

pm

TAC

Entfällt

Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

(WHB/1X14)

Dänemark

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

(1)

Spanien

pm

(1)(2)

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Portugal

pm

(1)(2)

Schweden

pm

(1)

Union

pm

(1)(3)

Norwegen

pm

Färöer

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

Entfällt

(1)

Besondere Bedingung: Im Rahmen einer Gesamtzugangsbeschränkung von pm Tonnen für die Union dürfen die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz ihrer Quoten in färöischen Gewässern fischen (WHB/*05-F.): pm %.

(2)

Übertragungen dieser Quote auf die Gebiete 8c, 9 und 10 sowie die Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 sind möglich. Sie müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(3)

Besondere Bedingung: Aus den Unionsquoten in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in den Gebieten 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/*NZJM2) darf die folgende Menge in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefangen werden:

pm

Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(WHB/8C3411)

Spanien

pm

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Portugal

pm

Union

pm

(1)

TAC

Entfällt

(1)

Besondere Bedingung: Aus den Unions-Quoten in Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in den Gebieten 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/*NZJM2) darf die folgende Menge in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefangen werden:

pm

Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 2, 4a, 5, 6 nördlich von 56° 30′ N und 7 westlich von 12° W

(WHB/24A567)

Norwegen

pm

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Färöer

pm

TAC

Entfällt

(1)

Wird auf die von Norwegen festgesetzte Quote angerechnet.

(2)

In Unionsgewässern der Gebiete 4, 6 und 7 zu fangen.

Art:

Limande und Rotzunge

Microstomus kitt und Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4 Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(L/W/2AC4-C)

Belgien

pm

Vorsorgliche TAC

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Schweden

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5

(BLI/5B67-)

Deutschland

pm

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Estland

pm

Spanien

pm

Frankreich

pm

Irland

pm

Litauen

pm

Polen

pm

Sonstige

pm

(1)

Union

pm

Norwegen

pm

(2)

Färöer

pm

(3)

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

(1)

Nur als Beifänge. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/5B67_AMS).

(2)

In Unionsgewässern der Gebiete 4, 6 und 7 zu fangen (BLI/*24X7C).

(3)

Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch sind auf diese Quote anzurechnen. In Unionsgewässern des Gebiets 6a nördlich von 56° 30′ N und des Gebiets 6b zu fangen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung unterliegen.

Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Internationale Gewässer von 12

(BLI/12INT-)

Estland

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

Spanien

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Litauen

pm

(1)

Sonstige

pm

(1)(2)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

pm

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/12INT_AMS).

Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 2 Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4

(BLI/24-)

Dänemark

pm

Vorsorgliche TAC

Deutschland

pm

Irland

pm

Frankreich

pm

Sonstige

pm

(1)

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

(1)

Nur als Beifänge. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/24_AMS).

Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

(BLI/03A-)

Dänemark

pm

Vorsorgliche TAC

Deutschland

pm

Schweden

pm

Union

pm

TAC

pm

Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 1 und 2

(LIN/1/2.)

Dänemark

pm

Vorsorgliche TAC

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Sonstige

pm

(1)

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (LIN/1/2_AMS).

Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

(LIN/03A-C.)

Belgien

pm

Vorsorgliche TAC

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Schweden

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4

(LIN/04-C.)

Belgien

pm

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

pm

(1)(2)

Deutschland

pm

(1)(2)

Frankreich

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Schweden

pm

(1)(2)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)(2)

TAC

pm

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (LIN/*6AN58).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 %, aber nicht mehr als 75 t in Unionsgewässern des Gebiets 3a gefangen werden (LIN/*03A-C).

Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5

(LIN/05EI.)

Belgien

pm

Vorsorgliche TAC

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

6, 7, 8, 9 und 10; internationale Gewässer von 12 und 14

(LIN/6X14.)

Belgien

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

pm

(1)

Deutschland

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Spanien

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Portugal

pm

(1)

Union

pm

(1)

Norwegen

pm

(2)(3)(4)

Färöer

pm

(5)(6)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

pm

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 40 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 gefangen werden (LIN/*04-C.).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang von anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten 5b, 6 und 7 dürfen folgende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*6X14.): 0. Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

(3)

Einschließlich Lumb. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 5b, 6 und 7 gefangen werden:

Leng (LIN/*5B67-)

pm

Lumb (USK/*5B67-)

pm

(4)

Die Quoten für Leng und Lumb für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar: pm

(5)

Einschließlich Lumb. Im Gebiet 6a nördlich von 56° 30′ N und Gebiet 6b zu fangen (LIN/*6BAN.).

(6)

Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 6a und 6b jederzeit ein Beifang von anderen Arten in Höhe von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge von anderen Arten in den Gebieten 6a und 6b (OTH/*6AB.) dürfen folgende Menge (in Tonnen) nicht überschreiten: pm

Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(LIN/04-N.)

Belgien

pm

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Union

pm

TAC

Entfällt

Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4 Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(NEP/2AC4-C)

Belgien

pm

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(NEP/04-N.)

Dänemark

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Deutschland

pm

Union

pm

TAC

Entfällt

Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b

(NEP/5BC6.)

Spanien

pm

Analytische TAC

Frankreich

pm

Irland

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

7

(NEP/07.)

Spanien

pm

(1)

Analytische TAC

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

pm

(1)

(1)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Funktionseinheit 16 des Untergebiets 7 (NEP/*07U16)

Spanien

pm

Frankreich

pm

Irland

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

3a

(PRA/03A.)

Dänemark

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Schweden

pm

Union

pm

TAC

pm

Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4 Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(PRA/2AC4-C)

Dänemark

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

Niederlande

pm

(1)

Schweden

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

pm

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Befischung von Eismeergarnelen erlaubt.

Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62º N

(PRA/4N-S62)

Dänemark

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Schweden

pm

(1)

Union

pm

TAC

Entfällt

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Skagerrak

(PLE/03AN.)

Belgien

pm

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Niederlande

pm

Schweden

pm

Union

pm

TAC

pm

Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(PLE/2A3AX4)

Belgien

pm

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Union

pm

Norwegen

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführte Menge gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (PLE/*04N-)

Union

pm

Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(PLE/56-14)

Frankreich

pm

Vorsorgliche TAC

Irland

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7a

(PLE/07A.)

Belgien

pm

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

Irland

pm

Niederlande

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7d und 7e

(PLE/7DE.)

Belgien

pm

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7f und 7g

(PLE/7FG.)

Belgien

pm

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

Irland

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7h, 7j und 7k

(PLE/7HJK.)

Belgien

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

pm

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Befischung von Scholle erlaubt.

Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(POL/56-14)

Spanien

pm

Vorsorgliche TAC

Frankreich

pm

Irland

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

7

(POL/07.)

Belgien

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

Spanien

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

pm

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 2 % in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (POL/*8ABDE).

Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

3a und 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(POK/2C3A4)

Belgien

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

pm

(1)

Deutschland

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Schweden

pm

(1)

Union

pm

(1)

Norwegen

pm

(2)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

pm

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 15 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (POK/*6AN58).

(2)

Darf nur in Unionsgewässern des Gebiets 4 und im Gebiet 3a gefangen werden (POK/*3A4-C). Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführte Menge gefangen werden:

Norwegische Gewässer des Gebiets 4 (POK/*04N-)

Union

pm

Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b, 12 und 14

(POK/56-14)

Deutschland

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Union

pm

(1)

Norwegen

pm

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

pm

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (POK/*2AC4C).

Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62º N

(POK/4N-S62)

Schweden

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Union

pm

TAC

Entfällt

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

7, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(POK/7/3411)

Belgien

pm

Vorsorgliche TAC

Frankreich

pm

Irland

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

Art:

Steinbutt und Glattbutt

Scophthalmus maximus und Scophthalmus rhombus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4 Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(T/B/2AC4-C)

Belgien

pm

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Schweden

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer und Gewässer des Vereinigten Königreichs von 4a; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(SRX/2AC4-C)

Belgien

pm

(1)(2)(3)(4)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

pm

(1)(2)(3)

Deutschland

pm

(1)(2)(3)

Frankreich

pm

(1)(2)(3)(4)

Niederlande

pm

(1)(2)(3)(4)

Union

pm

(1)(3)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)(2)(3)(4)

TAC

pm

(3)

(1)

Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4 (RJH/04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) sind getrennt zu melden.

(2)

Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 Metern über alles. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, die vom Vereinigten Königreich beibehalten wurde.

(3)

Gilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Freisetzen gefangener Exemplare erleichtern.

(4)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 17 und 56 dieser Verordnung und den einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für die darin genannten Gebiete bis zu 10 % im Gebiet 7d gefangen werden (SRX/*07D2.). Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D2.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D2.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D2.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D2.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und Perlrochen (Raja undulata).

Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

(SRX/03A-C.)

Dänemark

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

Schweden

pm

(1)

Union

pm

(1)

TAC

pm

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03A-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03A-C.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03A-C.) sind getrennt zu melden.

Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k

(SRX/67AKXD)

Belgien

pm

(1)(2)(3)(4)

Vorsorgliche TAC

Estland

pm

(1)(2)(3)(4)

Frankreich

pm

(1)(2)(3)(4)

Deutschland

pm

(1)(2)(3)(4)

Irland

pm

(1)(2)(3)(4)

Litauen

pm

(1)(2)(3)(4)

Niederlande

pm

(1)(2)(3)(4)

Portugal

pm

(1)(2)(3)(4)

Spanien

pm

(1)(2)(3)(4)

Union

pm

(1)(2)(3)(4)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)(2)(3)(4)

TAC

pm

(3)(4)

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Sandrochen (Leucoraja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Leucoraja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 17 und 56 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % im Gebiet 7d gefangen werden (SRX/*07D.). Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC*/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Sandrochen (Leucoraja circularis) (RJI/*07D.) und Chagrinrochen (Leucoraja fullonica) (RJF/*07D.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und Perlrochen (Raja undulata).

(3)

Gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellaa), außer in 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Freisetzen gefangener Exemplare erleichtern. Innerhalb dieser Quoten dürfen in den Gebieten 7f und 7g (RJE/7FG.) nur die nachstehend aufgeführten Mengen an Kleinäugigem Rochen gefangen werden:

Art:

Kleinäugiger Rochen

Raja microocellata

Gebiet:

7f und 7g

(RJE/7FG.)

Belgien

pm

Vorsorgliche TAC

Estland

pm

Frankreich

pm

Deutschland

pm

Irland

pm

Litauen

pm

Niederlande

pm

Portugal

pm

Spanien

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in 7d gefangen werden. Sie sind unter folgendem Code zu melden: (RJE/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 17 und 55 dieser Verordnung und den einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für die darin genannten Gebiete.

(4)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).

Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

7d

(SRX/07D.)

Belgien

pm

(1)(2)(3)(4)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

pm

(1)(2)(3)(4)

Niederlande

pm

(1)(2)(3)(4)

Union

pm

(1)(2)(3)(4)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)(2)(3)(4)

TAC

pm

(4)

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.) und Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/07D.) sind getrennt zu melden.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 6a, 6b, 7a-c und 7e-k gefangen werden (SRX/*67AKD). Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und Perlrochen (Raja undulata).

(3)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (SRX/*2AC4C). Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 (RJH/*04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*2AC4C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*2AC4C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*2AC4C) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata).

(4)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).

Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

7d und 7e

(RJU/7DE.)

Belgien

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

Estland

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Deutschland

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Litauen

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Portugal

pm

(1)

Spanien

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

pm

(1)

(1)

Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Die Exemplare dürfen nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Für Unionschiffe gilt dies unbeschadet der Verbote der Artikel 17 und 56 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Für Schiffe des Vereinigten Königreichs gilt dies unbeschadet der relevanten Verbote gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für die darin genannten Gebiete.

Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von 8 und 9

(SRX/89-C.)

Belgien

pm

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

pm

(1)(2)

Portugal

pm

(1)(2)

Spanien

pm

(1)(2)

Union

pm

(1)(2)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)(2)

TAC

pm

(2)

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/89-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C.) sind getrennt zu melden.

(2)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Anlandeverpflichtung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Untergebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Diese Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 17 und 56 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter den Codes, die in den nachstehenden Tabellen angegeben sind, getrennt zu melden. Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen Perlrochen gefangen werden:

Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

Unionsgewässer von 8

(RJU/8-C.)

Belgien

pm

Vorsorgliche TAC

Frankreich

pm

Portugal

pm

Spanien

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

Unionsgewässer von 9

(RJU/9-C.)

Belgien

pm

Vorsorgliche TAC

Frankreich

pm

Portugal

pm

Spanien

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b

(GHL/2A-C46)

Dänemark

pm

Analytische TAC

Deutschland

pm

Estland

pm

Spanien

pm

Frankreich

pm

Irland

pm

Litauen

pm

Polen

pm

Union

pm

Norwegen

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

3a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 2a, 3b, 3c, 3d und 4

(MAC/2A34.)

Belgien

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

pm

(1)

Deutschland

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Schweden

pm

(1)(2)

Union

pm

(1)

Norwegen

Entfällt

(3)

Vereinigtes Königreich

Entfällt

(1)

TAC

Entfällt

(1)

Innerhalb dieser Quoten dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen auch in den beiden folgenden Gebieten gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 2a (MAC/*02AN-)

Färöische Gewässer (MAC/*FRO1)

Belgien

pm

pm

Dänemark

pm

pm

Deutschland

pm

pm

Frankreich

pm

pm

Niederlande

pm

pm

Schweden

pm

pm

Union

pm

pm

(2)

Besondere Bedingung: Einschließlich folgender Menge (in Tonnen), die in norwegischen Gewässern der Gebiete 2a und 4a zu fangen ist (MAC/*2A4AN):

pm

Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(2)

Vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge schließt folgenden Anteil Norwegens an der Nordsee-TAC ein:

pm

Diese Quote darf nur im Gebiet 4a befischt werden (MAC/*04A.), mit Ausnahme folgender Menge (in Tonnen), die im Gebiet 3a gefangen werden darf (MAC/*03A.):

pm

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

3a

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 3a, 4b und 4c

4b

4c

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 2a, 5b, 6, 7, 8d, 8e, 12 und 14

(MAC/*03A.)

(MAC/*3A4BC)

(MAC/*04B.)

(MAC/*04C.)

(MAC/*2AX14)

Belgien

pm

pm

pm

pm

pm

Dänemark

pm

pm

pm

pm

pm

Deutschland

pm

pm

pm

pm

pm

Frankreich

pm

pm

pm

pm

pm

Niederlande

pm

pm

pm

pm

pm

Schweden

pm

pm

pm

pm

pm

Union

pm

pm

pm

pm

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Entfällt

pm

pm

Entfällt

Norwegen

pm

pm

pm

pm

pm

Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14

(MAC/2CX14-)

Deutschland

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Spanien

pm

(1)

Estland

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Lettland

pm

(1)

Litauen

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Polen

pm

(1)

Union

pm

(1)

Norwegen

pm

(2)(3)

Färöer

pm

(4)

Vereinigtes Königreich

Entfällt

(1)

TAC

Entfällt

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % für den Tausch zur Verfügung gestellt werden; diese Menge ist von Spanien, Frankreich und Portugal in den Gebieten 8c, 9 und 10 und in Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 zu fangen (MAC/*8C910).

(2)

Darf in den Gebieten 2a, 6a nördlich von 56° 30′ N, 4a, 7d, 7e, 7f und 7h gefangen werden (MAC/*AX7H).

(3)

Die nachstehend aufgeführte Menge der Zugangsbeschränkung (MAC/* N5630) in Tonnen darf von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden. Die nicht unter Fußnote 2 angerechneten Mengen werden auf die von Norwegen festgesetzte Fangbeschränkung angerechnet.

pm

(4)

Diese Menge ist von den Fangbeschränkungen der Färöer abzuziehen (Zugangsquote). Sie darf nur im Gebiet 6a nördlich von 56° 30′ N gefangen werden (MAC/*6AN56). Vom 1. Januar bis 15. Februar sowie vom 1. Oktober bis 31. Dezember darf diese Quote jedoch auch in den Gebieten 2a und 4a nördlich von 59° N gefangen werden (MAC/*24N59).

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Gewässer des Vereinigten Königreichs von 4a

Vom 1. Januar bis 14. Februar und vom 1. August bis 31. Dezember

Norwegische Gewässer von 2a

Färöische Gewässer

(MAC/*4A-UK)

(MAC/*2AN-)

(MAC/*FRO2)

Deutschland

pm

pm

pm

Spanien

pm

pm

pm

Estland

pm

pm

pm

Frankreich

pm

pm

pm

Irland

pm

pm

pm

Lettland

pm

pm

pm

Litauen

pm

pm

pm

Niederlande

pm

pm

pm

Polen

pm

pm

pm

Union

pm

pm

pm

Vereinigtes Königreich

Entfällt

pm

pm

Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(MAC/8C3411)

Spanien

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

(1)

Portugal

pm

(1)

Union

pm

TAC

Entfällt

(1)

Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten 8a, 8b und 8d (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten 8a, 8b und 8d zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

8b (MAC/*08B.)

Spanien

pm

Frankreich

pm

Portugal

pm

Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 2a und 4a

(MAC/2A4A-N)

Dänemark

Noch festzusetzen

Analytische TAC

Union

Noch festzusetzen

TAC

Entfällt

Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4 Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(SOL/24-C.)

Belgien

pm

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Union

pm

Norwegen

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

(1)

Darf nur in Unionsgewässern des Gebiets 4 gefangen werden (SOL/*4-EU.).

Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(SOL/56-14)

Irland

pm

Vorsorgliche TAC

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7a

(SOL/07A.)

Belgien

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Frankreich

pm

Irland

pm

Niederlande

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

pm

Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7d

(SOL/07D.)

Belgien

pm

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7e

(SOL/07E.)

Belgien

pm

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7f und 7g

(SOL/7FG.)

Belgien

pm

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

Irland

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7h, 7j und 7k

(SOL/7HJK.)

Belgien

pm

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

Irland

pm

Niederlande

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

3a

(SPR/03A.)

Dänemark

0

(1)(2)(3)

Analytische TAC

Deutschland

0

(1)(2)(3)

Schweden

0

(1)(2)(3)

Union

0

(1)(2)(3)

TAC

0

(2)

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Schellfisch bestehen (OTH/*03A.). Beifänge von Wittling und Schellfisch, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 befischt werden.

(3)

Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind zulässig. Entsprechende Übertragungen müssen jedoch der Kommission und dem Vereinigten Königreich zuvor gemeldet werden.

Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4 Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(SPR/2AC4-C)

Belgien

0

(1)(2)

Analytische TAC

Dänemark

0

(1)(2)

Deutschland

0

(1)(2)

Frankreich

0

(1)(2)

Niederlande

0

(1)(2)

Schweden

0

(1)(2)(3)

Union

0

(1)(2)

Norwegen

0

(1)

Färöer

0

(1)(4)

Vereinigtes Königreich

0

(1)

TAC

0

(1)

(1)

Die Quote darf nur vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 befischt werden.

(2)

Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(3)

Einschließlich Sandaalen.

(4)

Darf bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.

Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

7d und 7e

(SPR/7DE.)

Belgien

pm

(1)

Analytische TAC

Dänemark

pm

(1)

Deutschland

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

pm

(1)

(1)

Die Quote darf nur vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 befischt werden. 

Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

6, 7 und 8; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 1, 12 und 14

(DGS/15X14)

Belgien

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Deutschland

pm

(1)

Spanien

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Portugal

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

pm

(1)

(1)

Dornhai darf in den durch diese Beifangquote regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Im Rahmen dieser Quote dürfen an Beifangbewirtschaftungsregelungen teilnehmende Schiffe jedoch pro Monat pro Schiff höchstens 2 Tonnen Dornhai anlanden, der beim Anbordholen des Fanggeräts bereits tot ist. Die Union und das Vereinigte Königreich legen jeweils unabhängig voneinander fest, wie ihre Quote auf die an ihren Beifangbewirtschaftungsregelungen teilnehmenden Schiffe aufgeteilt wird. Die Union und das Vereinigte Königreich stellen jeweils sicher, dass die gesamte jährliche Anlandung von Dornhai im Rahmen der Beifangquote nicht über den vorstehend aufgeführten Mengen liegt. Die Union und das Vereinigte Königreich sollten die Liste der teilnehmenden Schiffe austauschen, bevor Anlandungen erlaubt werden.

Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4b, 4c und 7d

(JAX/4BC7D)

Belgien

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

pm

(1)

Deutschland

pm

(1)(2)

Spanien

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)(2)

Irland

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)(2)

Portugal

pm

(1)

Schweden

pm

(1)

Union

pm

Norwegen

pm

(3)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)(2)

TAC

pm

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*4BC7D). Beifänge von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser im Gebiet 7d gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die folgenden Gebiete gefangen abgerechnet werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs von 4a; 6, 7a-c, e-k; 8ab, d-e; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (JAX/*7D-EU).

(3)

Dürfen nicht in Unionsgewässern des Gebiets 7d gefangen werden.

Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a und 4a; 6, 7a-c, e-k; 8a-b, d-e; Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Gebiets 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(JAX/2A-14)

Dänemark

pm

(1)(3)

Analytische TAC

Deutschland

pm

(1)(2)(3)

Spanien

pm

(3)(5)

Frankreich

pm

(1)(2)(3)(5)

Irland

pm

(1)(3)

Niederlande

pm

(1)(2)(3)

Portugal

pm

(3)(5)

Schweden

pm

(1)(3)

Union

pm

Färöer

pm

(4)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)(2)(3)

TAC

pm

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a oder 4a gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die Gewässer des Vereinigten Königreichs und die Unionsgewässer der Gebiete 4b, 4c und 7d gefangen abgerechnet werden (JAX/*2A4AC).

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen im Gebiet 7d gefangen werden (JAX/*07D.). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfischen und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*07D.).

(3)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*2A-14). Beifänge von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(4)

Begrenzt auf die Gebiete 4a, 6a (nur nördlich von 56° 30′ N), 7e, 7f, 7h.

(5)

Besondere Bedingung: Bis zu 80 % dieser Quote dürfen im Gebiet 8c gefangen werden (JAX/*08C2.). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfischen und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*08C2).

Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

8c

(JAX/08C.)

Spanien

pm

(1)

Analytische TAC

Frankreich

pm

Portugal

pm

(1)

Union

pm

TAC

pm

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu pm % dieser Quote dürfen im Gebiet 9 gefangen werden (JAX/*09.).

Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarkii

Gebiet:

3a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(NOP/2A3A4.)

Jahr

2023

2024

Dänemark

pm

(1)(3)

0

(1)(6)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Deutschland

pm

(1)(2)(3)

0

(1)(2)(6)

Niederlande

pm

(1)(2)(3)

0

(1)(2)(6)

Union

pm

(1)(3)

0

(1)(6)

Norwegen

pm

(4)

0

(4)

Färöer

pm

(5)

0

(5)

Vereinigtes Königreich

pm

(2)(3)

0

(2)(6)

TAC

Entfällt

Entfällt

(1)

Bis zu 5 % der Quote darf aus Beifängen von Schellfisch und Wittling bestehen (OT2/*2A3A4). Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Diese Quote darf nur in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 2a, 3a und 4 befischt werden.

(3)

Darf nur vom 1. November 2022 bis zum 31. Oktober 2023 befischt werden.

(4)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

(5)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst höchstens 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.

(6)

Darf nur vom 1. November 2023 bis zum 31. Oktober 2024 befischt werden.

Art:

Industriefisch

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(I/F/04-N.)

Schweden

pm

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

Union

pm

TAC

Entfällt

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon nicht mehr als nachstehende Menge Bastardmakrelen (JAX/*04-N.):

pm

Art:

Andere Arten

Gebiet:

Unionsgewässer von 6 und 7

(OTH/67-EU)

Union

Entfällt

Vorsorgliche TAC

Norwegen

pm

(1)

TAC

Entfällt

(1)

Nur Fänge mit Langleinen.

Art:

Andere Arten

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(OTH/04-N.)

Belgien

pm

Vorsorgliche TAC

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Schweden

Entfällt

(1)

Union

pm

(2)

TAC

Entfällt

(1)

Quote für „Andere Arten“, die Norwegen traditionell Schweden einräumt.

(2)

Arten, die unter keine anderen TACs fallen.

Art:

Andere Arten

Gebiet:

Unionsgewässer von 4 und 6a nördlich von 56° 30′ N

(OTH/46AN-EU)

Union

Entfällt

Vorsorgliche TAC

Norwegen

pm

(1)(2)

Färöer

pm

(3)

TAC

Entfällt

(1)

Begrenzt auf 4 (OTH/*4-EU).

(2)

Arten, die unter keine anderen TACs fallen.



TEIL C

Quotentauschmechanismus für TACs für unvermeidbare Beifänge

Die in Artikel 8 Absatz 4 dieser Verordnung genannten TACs sind Folgende:

Für Belgien: Seezunge in 7a; Seezunge in 7f und 7g; Seezunge in 7e; Seezunge in 8a und 8b; Butte in 7; Schellfisch in 7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässern von CECAF 34.1.1; Kaisergranat in 7; Kabeljau in 7a; Scholle in 7f und 7g; Scholle in 7h, 7j und 7k; Rochen in 6a, 6b, 7a-c und 7e-k.

Für Frankreich: Makrele in 3a und 4; Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a; Unionsgewässern von 3b, 3c und der Unterdivisionen 22-32; Hering in 4, 7d und Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a; Bastardmakrele in Unionsgewässern von 4b, 4c und 7d; Wittling in 7b-k; Schellfisch in 7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässern von CECAF 34.1.1; Seezunge in 7f und 7g; Wittling in 8; Rote Fleckbrasse in 6, 7 und 8; Eberfisch in 6, 7 und 8; Makrele in 6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 5b; internationalen Gewässern von 2a, 12 und 14; Rochen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k; Rochen in Unionsgewässern von 7d; Rochen in Unionsgewässern von 8 und 9; Perlrochen in 7d und 7e.

Für Irland: Seeteufel in 6; Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 5b; internationalen Gewässern von 12 und 14; Seeteufel in 7; Kaisergranat in Funktionseinheit 16 des Untergebiets 7.



TEIL D

Tiefseehaie

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Apristurus spp.

API

Tiefsee-Katzenhaie

Centrophorus spp.

CWO

Schlinghaie

Centroscyllium fabricii

CFB

Schwarzer Fabricius-Dornhai

Centroscymnus coelolepis

CYO

Portugiesenhai

Centroscymnus crepidater

CYP

Samtiger Langnasen-Dornhai

Chlamydoselachus anguineus

HXC

Kragenhai

Dalatias licha

SCK

Schokoladenhai

Deania calcea

DCA

Schnabeldornhai

Etmopterus princeps

ETR

Großer schwarzer Dornhai

Etmopterus spinax

ETX

Kleiner schwarzer Dornhai

Galeus murinus

GAM

Maus-Katzenhai

Hexanchus griseus

SBL

Grauhai

Oxynotus paradoxus

OXN

Segelflossen-Meersau

Scymnodon ringens

SYR

Messerzahnhai

Somniosus microcephalus

GSK

Grönlandhai



TEIL E

Autonome Tiefseebestände der Union

Art:

Schwarzer Degenfisch

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des CECAF-Gebiets 34.1.2

 

Aphanopus carbo

 

 

 

(BSF/C3412-)

Jahr

2023

2024

Vorsorgliche TAC

Portugal

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Union

Noch festzusetzen

(1)

Noch festzusetzen

(1)

TAC

Noch festzusetzen

(1)

Noch festzusetzen

(1)

 

(1)

Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.

 

Art:

Rundnasen-Grenadier

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer von 3

 

Coryphaenoides rupestris

 

 

(RNG/03-)

 

Jahr

2023

2024

Vorsorgliche TAC

Dänemark

pm

(1)(2)

pm

(1)(2)

Deutschland

pm

(1)(2)

pm

(1)(2)

Schweden

pm

(1)(2)

pm

(1)(2)

Union

pm

(1)(2)

pm

(1)(2)

TAC

pm

(1)(2)

pm

(1)(2)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

 

(2)

Es ist keine gezielte Befischung von Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/03-) werden auf diese Quote angerechnet und dürfen nicht mehr als 1 % der Quote ausmachen.

 

 

 

 

Art:

Rote Fleckbrasse

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 9

 

Pagellus bogaraveo

 

 

 

(SBR/09-)

 

Jahr

2023

2024

Vorsorgliche TAC

Spanien

90

90

Portugal

24

24

Union

114

114

TAC

114

 

114

 

 

 

 

 

 



TEIL F

Gemeinsam bewirtschaftete Tiefseebestände

Art:

Schwarzer Degenfisch 

Aphanopus carbo 

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5; internationale Gewässer des Gebiets 12

(BSF/56712-)

Jahr

2023

2024

Vorsorgliche TAC

Deutschland

pm

pm

Estland

pm

pm

Irland

pm

pm

Spanien

pm

pm

Frankreich

pm

pm

Lettland

pm

pm

Litauen

pm

pm

Polen

pm

pm

Sonstige

pm

(1)

pm

(1)

Union

pm

pm

Vereinigtes Königreich

pm

pm

TAC

pm

pm

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Fänge sind auf diese gemeinsame Quote anzurechnen und getrennt zu melden (BSF/56712_AMS).

Art:

Schwarzer Degenfisch 

Aphanopus carbo 

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 8, 9 und 10

(BSF/8910-)

Jahr

2023

2024

Vorsorgliche TAC

Spanien

pm

pm

Frankreich

pm

pm

Portugal

pm

pm

Union

pm

pm

TAC

pm

 

pm

 

 

Art:

Kaiserbarsch 

Beryx spp. 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

(ALF/3X14-)

Jahr

2023

2024

Vorsorgliche TAC

Irland

pm

(1)

pm

(1)

Spanien

pm

(1)

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

pm

(1)

Portugal

pm

(1)

pm

(1)

Union

pm

(1)

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

pm

(1)

TAC

pm

 (1)

pm

 (1)

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

Art:

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris 

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b

(RNG/5B67-)

Jahr

2023

2024

Vorsorgliche TAC

Deutschland

pm

(1)(2)

pm

(1)(2)

Estland

pm

(1)(2)

pm

(1)(2)

Irland

pm

(1)(2)

pm

(1)(2)

Spanien

pm

(1)(2)

pm

(1)(2)

Frankreich

pm

(1)(2)

pm

(1)(2)

Litauen

pm

(1)(2)

pm

(1)(2)

Polen

pm

(1)(2)

 pm

(1)(2)

Sonstige

pm

(1)(2)(3)

pm

(1)(2(3)

Union

pm

(1)(2)

pm

(1)(2)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)(2)

pm

(1)(2)

TAC

pm

pm

(1)

In Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 8, 9, 10, 12 und 14 dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefangen werden (RNG/*8X14- für Rundnasen-Grenadier, RHG/*8X14- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax)).

(2)

Es ist keine gezielte Befischung von Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/5B67-) werden auf diese Quote angerechnet und dürfen nicht mehr als 1 % der Quote ausmachen.

(3)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (RNG/5B67_AMS für Rundnasen-Grenadier; RHG/5B67_AMS für Nordatlantik-Grenadier).

Art:

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris 

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 8, 9, 10, 12 und 14

(RNG/8X14-)

Jahr

2023

2024

Vorsorgliche TAC

Deutschland

pm

(1)(2)(3)

pm

(1)(2)(3)

Irland

pm

(1)(2)(3)

pm

(1)(2)(3)

Spanien

pm

(1)(2)(3)

pm

(1)(2)(3)

Frankreich

pm

(1)(2)(3)

pm

(1)(2)(3)

Lettland

pm

(1)(2)(3)

pm

(1)(2)(3)

Litauen

pm

(1)(2)(3)

 pm

(1)(2)(3)

Polen

pm

(1)(2)(3)

pm

(1)(2)(3)

Union

pm

(1)(2)(3)

pm

(1)(2)(3)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)(2)

pm

(1)(2)

TAC

pm

pm

(1)

Bis zu 10 % jeder Quote dürfen in den Gebieten 6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b (RNG/*5B67- für Rundnasen-Grenadier; RHG/*5B67- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax)).

(2)

Es ist keine gezielte Befischung von Nordatlantik-Grenadier erlaubt.

(3)

Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/8X14-) werden auf diese Quote angerechnet und dürfen nicht mehr als 1 % der Quote ausmachen.

Art:

Rote Fleckbrasse 

Pagellus bogaraveo 

Gebiet:

6, 7 und 8

(SBR/678-)

Jahr

2023

2024

Vorsorgliche TAC

Irland

pm

(1)

pm

(1)

Spanien

pm

(1)

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

pm

(1)

Sonstige

pm

(1)(2)

pm

(1)(2)

Union

pm

(1)

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

pm

(1)

TAC

pm

(1)

pm

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SBR/678_AMS).

Art:

Rote Fleckbrasse 

Pagellus bogaraveo 

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 10

(SBR/10-)

Jahr

2023

2024

Vorsorgliche TAC

Spanien

pm

pm

Portugal

pm

pm

Union

pm

pm

Vereinigtes Königreich

pm

pm

TAC

pm

 

pm

 

 

 
ANHANG IB

NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND, ICES-UNTERGEBIETE 1, 2, 5, 12 UND 14 UND GRÖNLÄNDISCHE GEWÄSSER DES NAFO-GEBIETS 1

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, färöische Gewässer, norwegische Gewässer und internationale Gewässer von 1 und 2

(HER/1/2-)

Belgien

pm

Analytische TAC

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Spanien

pm

Frankreich

pm

Irland

pm

Niederlande

pm

Polen

pm

Portugal

pm

Finnland

pm

Schweden

pm

Union

pm

Färöer

pm

(1)

Norwegen

pm

(2)

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

(1)

Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

(2)

Wird auf die Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

pm

2 und 5b nördlich von 62° N (färöische Gewässer) (HER/*25B-F)

Belgien

pm

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Spanien

pm

Frankreich

pm

Irland

pm

Niederlande

pm

Polen

pm

Portugal

pm

Finnland

pm

Schweden

pm

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(COD/1N2AB.)

Deutschland

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Griechenland

pm

Spanien

pm

Irland

pm

Frankreich

pm

Portugal

pm

Union

pm

TAC

Entfällt

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

(COD/N1GL14)

Deutschland

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Union

pm

(1)

TAC

Entfällt

(1)

Darf vom 1. März bis zum 31. Mai nicht innerhalb des „Bewirtschaftungsgebiets Kleine Bank“ gefangen werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

65° 00‘ N

38° 00‘ W

2

65° 00‘ N

35° 15‘ W

3

64° 00‘ N

35° 15‘ W

4

64° 00‘ N

38° 00‘ W

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Gewässer von Svalbard; internationale Gewässer von 1 und 2b

(COD/1/2B.)

Deutschland

pm

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Spanien

pm

(1)(2)

Frankreich

pm

(1)(2)

Polen

pm

(1)(2)

Portugal

pm

(1)(2)

andere Mitgliedstaaten

pm

(1)(2)(3)

Union

pm

(1)(2)

TAC

Entfällt

(1)

Die Zuteilung des Anteils an dem der Union im Gebiet um Spitzbergen und um die Bäreninsel zur Verfügung stehenden Kabeljaubestand und den zugehörigen Beifängen von Schellfisch berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Pariser Vertrag von 1920.

(2)

Die Beifänge von Schellfisch dürfen bis zu 14 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen von Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.

(3)

Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen und Portugal. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (COD/1/2B_AMS).

Art:

Kabeljau und Schellfisch

Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(C/H/05B-F.)

Deutschland

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Frankreich

pm

Union

pm

TAC

Entfällt

Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

(GRV/514GRN)

Union

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

TAC

Entfällt

(2)

(1)

Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

(2)

Norwegen wird nachstehende Menge (in Tonnen) zugeteilt. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

pm

Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

(GRV/N1GRN.)

Union

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

(2)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

(1)

Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

(2)

Norwegen wird nachstehende Menge (in Tonnen) zugeteilt. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

pm

Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

2b

(CAP/02B.)

Union

pm

Analytische TAC

TAC

pm

Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

(CAP/514GRN)

Dänemark

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Deutschland

pm

Schweden

pm

Alle Mitgliedstaaten

pm

(1)

Union

pm

(2)

Norwegen

pm

(2)

TAC

Entfällt

(1)

Dänemark, Deutschland und Schweden dürfen nur auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen, wenn sie ihre eigene Quote ausgeschöpft haben. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen hingegen gar nicht auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (CAP/514GRN_AMS).

(2)

Für einen Fangzeitraum vom 15. Oktober 2023 bis zum 15. April 2024.

Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(HAD/1N2AB.)

Deutschland

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Frankreich

pm

Union

pm

TAC

Entfällt

Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Färöische Gewässer

(WHB/2A4AXF)

Dänemark

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Union

pm

(1)

TAC

Entfällt

(1)

Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge an Goldlachs enthalten.

Art:

Leng und Blauleng

Molva molva und molva dypterygia

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(B/L/05B-F.)

Deutschland

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Frankreich

pm

Union

pm

(1)

TAC

Entfällt

(1)

Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch dürfen bis zu folgender Obergrenze auf diese Quote angerechnet werden (OTH/*05B-F):

pm

Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

(PRA/514GRN)

Dänemark

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Frankreich

pm

Union

pm

Norwegen

pm

TAC

Entfällt

Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

(PRA/N1GRN.)

Dänemark

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Frankreich

pm

Union

pm

TAC

Entfällt

Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(POK/1N2AB.)

Deutschland

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Frankreich

pm

Union

pm

TAC

Entfällt

Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

(POK/1/2INT)

Union

pm

Analytische TAC

TAC

Entfällt

Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(POK/05B-F.)

Belgien

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Union

pm

TAC

Entfällt

Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(GHL/1N2AB.)

Deutschland

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Union

pm

(1)

TAC

Entfällt

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

(GHL/1/2INT)

Union

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

TAC

Entfällt

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

(GHL/N1G-S68)

Deutschland

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Union

pm

(1)

Norwegen

pm

(1)

TAC

Entfällt

(1)

Südlich von 68º N zu fangen.

Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

(GHL/5-14GL)

Deutschland

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Union

pm

(1)

Norwegen

pm

TAC

Entfällt

(1)

Darf von höchstens sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden.

Art:

Rotbarsch (flache pelagische Gewässer)

Sebastes spp.

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12 und 14

(RED/51214S)

Estland

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Deutschland

pm

Spanien

pm

Frankreich

pm

Irland

pm

Lettland

pm

Niederlande

pm

Polen

pm

Portugal

pm

Union

pm

TAC

pm

Art:

Rotbarsch (tiefe pelagische Gewässer)

Sebastes spp.

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12 und 14

(RED/51214D)

Estland

pm

(1) (2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Deutschland

pm

(1) (2)

Spanien

pm

(1) (2)

Frankreich

pm

(1) (2)

Irland

pm

(1) (2)

Lettland

pm

(1) (2)

Niederlande

pm

(1) (2)

Polen

pm

(1) (2)

Portugal

pm

(1) (2)

Union

pm

(1) (2)

TAC

pm

(1) (2)

(1)

Darf nur innerhalb des Gebiets gefangen werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

64° 45' N

28° 30' W

2

62° 50' N

25° 45' W

3

61° 55' N

26° 45' W

4

61° 00' N

26° 30' W

5

59° 00' N

30° 00' W

6

59° 00' N

34° 00' W

7

61° 30' N

34° 00' W

8

62° 50' N

36° 00' W

9

64° 45' N

28° 30' W

(2)

Darf nur vom 10. Mai bis 31. Dezember gefangen werden.

Art:

Rotbarsch

Sebastes mantella

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(REB/1N2AB.)

Deutschland

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Spanien

pm

Frankreich

pm

Portugal

pm

Union

pm

TAC

Entfällt

Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

(RED/1/2INT)

Union

Noch festzusetzen

(1) (2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

TAC

pm

(3)

(1)

Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC von den NEAFC-Vertragsparteien vollständig ausgeschöpft wurde. Ab dem Zeitpunkt der Schließung untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.

(2)

Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.

(3)

Vorläufige Fangbeschränkung für Fänge aller NEAFC-Vertragsparteien.

Art:

Rotbarsch (pelagisch)

Sebastes spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

(RED/N1G14P)

Deutschland

pm

(1)(2)(3)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Frankreich

pm

(1)(2)(3)

Union

pm

(1)(2)(3)

TAC

Entfällt

(1)

Darf nur vom 10. Mai bis 31. Dezember gefangen werden.

(2)

Darf nur in grönländischen Gewässern innerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets gefangen werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

64° 45' N

28° 30' W

2

62° 50' N

25° 45' W

3

61° 55' N

26° 45' W

4

61° 00' N

26° 30' W

5

59° 00' N

30° 00' W

6

59° 00' N

34° 00' W

7

61° 30' N

34° 00' W

8

62° 50' N

36° 00' W

9

64° 45' N

28° 30' W

(3)

Besondere Bedingung: Diese Quote darf auch in internationalen Gewässern des in Fußnote 2 genannten Rotbarsch-Schutzgebiets gefangen werden (RED/*5-14P).

Art:

Rotbarsch (demersal)

Sebastes spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5 und 14

(RED/N1G14D)

Deutschland

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Frankreich

pm

(1)

Union

pm

(1)

Norwegen

pm

(1)

TAC

Entfällt

(1)

Darf nur mit Schleppnetzen und nur nördlich und westlich der Linie gefangen werden, die durch folgende Koordinaten bestimmt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

59° 15' N

54° 26' W

2

59° 15' N

44° 00' W

3

59° 30' N

42° 45' W

4

60° 00' N

42° 00' W

5

62° 00' N

40° 30' W

6

62° 00' N

40° 00' W

7

62° 40' N

40° 15' W

8

63° 09' N

39° 40' W

9

63° 30' N

37° 15' W

10

64° 20' N

35° 00' W

11

65° 15' N

32 ° 30' W

12

65° 15' N

29 ° 50' W

Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(RED/05B-F.)

Belgien

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Union

pm

TAC

Entfällt

Art:

Andere Arten

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(OTH/1N2AB.)

Deutschland

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Frankreich

pm

(1)

Union

100

(1)

TAC

Entfällt

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

Art:

Andere Arten(1)

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(OTH/05B-F.)

Deutschland

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Frankreich

pm

Union

pm

TAC

Entfällt

(1)

Außer Fischarten ohne Marktwert.

Art:

Plattfische

Pleuronectiformes

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(FLX/05B-F.)

Deutschland

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Frankreich

pm

Union

pm

TAC

Entfällt

Art:

Beifänge(1)

Gebiet:

Grönländische Gewässer

(B-C/GRL)

Union

pm

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

TAC

Entfällt

(1)

Beifänge von Grenadierfischen (Macrourus spp.) sind entsprechend den nachstehenden Tabellen mit Fangmöglichkeiten zu melden: Grenadierfische in grönländischen Gewässern der Gebiete 5 und 14 (GRV/514GRN) und Grenadierfische in grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1 (GRV/N1GRN.).



ANHANG IC

NORDWESTATLANTIK — NAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO-Gebiet 2J3KL

(COD/N2J3KL)

Union

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

TAC

pm

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3NO

(COD/N3NO.)

Union

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

TAC

pm

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1000 kg oder 4 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3M

(COD/N3M.)

Estland

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Deutschland

pm

(1)

Lettland

pm

(1)

Litauen

pm

(1)

Polen

pm

(1)

Spanien

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Portugal

pm

(1)

Union

pm

(1)

TAC

pm

(1)

(1)

Zwischen 00:00 UTC am 1. Januar und 24:00 UTC am 31. März ist keine gezielte Fischerei im Rahmen dieser Quote erlaubt. Während dieses Zeitraums erfüllt der Kapitän des Schiffes die Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/833* und stellt sicher, dass bei diesem Bestand die an Bord behaltenen Fänge und die Fänge in einem Hol auf die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/833 genannten Höchstwerte beschränkt werden.

*

Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 1).

Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3L

(WIT/N3L.)

Union

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

TAC

pm

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3NO

(WIT/N3NO.)

Estland

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Lettland

pm

Litauen

pm

Union

pm

TAC

pm

Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3M

(PLA/N3M.)

Union

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

TAC

pm

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3LNO

(PLA/N3LNO.)

Union

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

TAC

pm

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Art:

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Illex illecebrosus

Gebiet:

NAFO-Untergebiete 3 und 4

(SQI/N34.)

Estland

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Lettland

pm

(1)

Litauen

pm

(1)

Polen

pm

(1)

andere Mitgliedstaaten

pm

(1)(2)

Union

pm

(1)(3)

TAC

pm

(1)

Das Fischen auf Kalmare ist zwischen 00:01 UTC am 1. Januar und 24:00 UTC am 30. Juni verboten.

(2)

Diese Menge ist für Kanada und alle Mitgliedstaaten ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SQI/N34_AMS).

(3)

Entspricht der Summe der Quoten Estlands, Lettlands, Litauens und Polens und des nicht spezifizierten Anteils der Union, der Kanada und den Mitgliedstaaten mit Ausnahme Estlands, Lettlands, Litauens und Polens zur Verfügung steht.

Art:

Gelbschwanzflunder

Limanda ferruginea

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3LNO

(YEL/N3LNO.)

Union

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

TAC

pm

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 2500 kg oder 10 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Wird der Union jedoch eine Quote „Sonstige“ zugeteilt, so betragen die Beifanggrenzen nach Ausschöpfung der Quote „Sonstige“ höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3NO

(CAP/N3NO.)

Union

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

TAC

pm

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO 3LNO(1)(2)

(PRA/N3LNOX)

Estland

pm

(3)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Lettland

pm

(3)

Litauen

pm

(3)

Polen

pm

(3)

Spanien

pm

(3)

Portugal

pm

(3)

Union

pm

(3)

TAC

pm

(3)

(1)

Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:

Punkt Nr.

Breitengrad

Längengrad

1

47° 20' 00'' N

46° 40' 00'' W

2

47° 20' 00'' N

46° 30' 00'' W

3

46° 00' 00'' N

46° 30' 00'' W

4

46° 00' 00'' N

46° 40' 00'' W

(2)

Der Fischfang ist bei einer Wassertiefe von weniger als 200 Metern in dem Gebiet westlich einer Linie verboten, die durch die folgenden Koordinaten bestimmt wird:

Punkt Nr.

Breitengrad

Längengrad

1

46° 00' 00'' N

47° 49' 00'' W

2

46° 25' 00'' N

47° 27' 00'' W

3

46° 42' 00'' N

47° 25' 00'' W

4

46° 48' 00'' N

47° 25' 50'' W

5

47° 16' 50'' N

47° 43' 50'' W

(3)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO 3M(1)

(PRA/*N3M.)

TAC

Entfällt

(2)

Analytische TAC

(1)

Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:

Punkt Nr.

Breitengrad

Längengrad

1

47° 20' 00'' N

46° 40' 00'' W

2

47° 20' 00'' N

46° 30' 00'' W

3

46° 00' 00'' N

46° 30' 00'' W

4

46° 00' 00'' N

46° 40' 00'' W

Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember in dem Gebiet untersagt, das innerhalb folgender Koordinaten liegt:

Punkt Nr.

Breitengrad

Längengrad

1

47° 55' 00'' N

45° 00' 00'' W

2

47° 30' 00'' N

44° 15' 00'' W

3

46° 55' 00'' N

44° 15' 00'' W

4

46° 35' 00'' N

44° 30' 00'' W

5

46° 35' 00'' N

45° 40' 00'' W

6

47° 30' 00'' N

45° 40' 00'' W

7

47° 55' 00'' N

45° 00' 00'' W

(2)

Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands (EFF/*N3M.). Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen.

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Fangtage

Dänemark

pm

Estland

pm

Spanien

pm

Lettland

pm

Litauen

pm

Polen

pm

Portugal

pm

Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3LMNO

(GHL/N3LMNO)

Estland

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Deutschland

pm

Lettland

pm

Litauen

pm

Spanien

pm

Portugal

pm

Union

pm

TAC

pm

Art:

Rochen

Rajidae

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3LNO

(SKA/N3LNO.)

Estland

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Litauen

pm

Spanien

pm

Portugal

pm

Union

pm

TAC

pm

Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3LN

(RED/N3LN.)

Estland

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Deutschland

pm

Lettland

pm

Litauen

pm

Union

pm

TAC

pm

Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3M

(RED/N3M.)

Estland

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Deutschland

pm

(1)

Lettland

pm

(1)

Litauen

pm

(1)

Spanien

pm

(1)

Portugal

pm

(1)

Union

pm

(1)

TAC

pm

(1)

(1)

Diese Quote gilt im Rahmen der TAC, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgesetzt ist. Innerhalb dieser TAC darf bis zum 1. Juli nicht mehr als folgender Mitteljahreswert erreicht sein:

pm

Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3O

(RED/N3O.)

Spanien

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Portugal

pm

Union

pm

TAC

pm

Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO-Untergebiet 2, Divisionen 1F und 3K

(RED/N1F3K.)

Lettland

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Litauen

pm

(1)

Union

pm

(1)

TAC

pm

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Art:

Weißer Gabeldorsch

Urophycis tenuis

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3NO

(HKW/N3NO.)

Spanien

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Portugal

pm

Union

pm

(1)

TAC

pm

(1)

Wird die TAC von 2000 Tonnen gemäß Anhang IA der Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der NAFO durch eine positive Abstimmung der NAFO-Vertragsparteien bestätigt, so gelten nachstehende Quoten für die Union und die Mitgliedstaaten:

Spanien

pm

Portugal

pm

Union

pm



ANHANG ID

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Segelfisch

Istiophorus albicans

Gebiet:

Atlantik, östlich von 45° W

(SAI/AE45W)

TAC

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Art:

Segelfisch

Istiophorus albicans

Gebiet:

Atlantik, westlich von 45°W

(SAI/AW45W)

TAC

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Art:

Blauer Marlin

Makaira nigricans

Gebiet:

Atlantik

(BUM/ATLANT)

Spanien

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Frankreich

pm

Portugal

pm

Union

pm

TAC

pm

Art:

Blauhai

Prionace glauca

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

(BSH/AN05N)

Irland

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Spanien

pm

Frankreich

pm

Portugal

pm

Union

pm

TAC

pm

Art:

Blauhai

Prionace glauca

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5° N

(BSH/AS05N)

TAC

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

(1)

Die Frist und die Berechnungsmethode der ICCAT für die Festsetzung der Fangbeschränkungen für Blauhai im Nordatlantik berühren nicht die Frist und die Berechnungsmethode für die Festlegung künftiger Verteilungsschlüssel auf Unionsebene.

Art:

Weißer Marlin

Tetrapturus albidus

Gebiet:

Atlantik

(WHM/ATLANT)

Spanien

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Portugal

pm

Union

pm

TAC

pm

Art:

Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

(ALB/AN05N)

Irland

pm

Analytische TAC

Spanien

pm

Frankreich

pm

Portugal

pm

Union

pm

(1)

TAC

pm

(1)

Die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 auf pm festgesetzt.

Art:

Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5° N

(ALB/AS05N)

Spanien

pm

Analytische TAC

Frankreich

pm

Portugal

pm

Union

pm

TAC

pm



Art:

Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet:

Mittelmeer

(ALB/MED)

Griechenland

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Spanien

pm

Frankreich

pm

Kroatien

pm

Italien

pm

Zypern

pm

Malta

pm

Union

pm

TAC

pm

(1)(2)(3)

(1)

Zum Schutz junger Schwertfische gilt auch für Langleinenfänger, die gezielt Weißen Thun im Mittelmeer befischen, eine Schonzeit vom 1. Oktober bis 30. November. Darüber hinaus darf Weißer Thun im Mittelmeer während der folgenden Zeiträume weder als Zielart noch als Beifang gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

-- Griechenland, Kroatien, Italien und Zypern: 1. Oktober bis 30. November und 1. bis 31. März;

-- Spanien, Frankreich und Malta: 1. Januar bis 31. März.

(2)

Jeder Mitgliedstaat begrenzt die Anzahl seiner Fischereifahrzeuge, die Weißen Thun im Mittelmeer befischen dürfen, auf die Zahl der Schiffe, die diese Art 2017 befischen durften. Die Mitgliedstaaten können auf diese Kapazitätsgrenze eine Toleranz von 10 % anwenden.

(3)

Besondere Bedingung: Beifänge von Weißem Thun werden auf diese Quote angerechnet, aber gesondert gemeldet (ALB/MED-BC). Totfänge von Weißem Thun aus der Sport- und Freizeitfischerei werden auf diese Quote angerechnet, aber gesondert gemeldet (ALB/MED-SR).

Art:

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

Gebiet:

Atlantik

(YFT/ATLANT)

TAC

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Fänge von Gelbflossenthun durch Ringwadenfänger (YFT/*ATLPS) und Langleinenfänger mit einer Länge über alles von 20 Metern und mehr (YFT/*ATLLL) sind getrennt zu melden.

Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

Atlantik

(BET/ATLANT)

Spanien

pm

(1)

Analytische TAC

Frankreich

pm

(1)

Portugal

pm

(1)

Union

pm

(1)

TAC

pm

(1)

(1)

Fänge von Großaugenthun durch Ringwadenfänger (BET/*ATLPS) und Langleinenfänger mit einer Länge über alles von 20 Metern und mehr (BET/*ATLLL) sind getrennt zu melden. Ab Juni müssen die Mitgliedstaaten die Fangmengen dieser Schiffe wöchentlich übermitteln, wenn die Fänge 80 % der Quote erreichen.

Art:

Roter Thun

Thunnus thynnus

Gebiet:

Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer

(BFT/AE45WM)

Zypern

pm

(4)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Griechenland

pm

(7)

Spanien

pm

(2)(4)(7)

Frankreich

pm

(2)(3)(4)

Kroatien

pm

(6)

Italien

pm

(4)(5)

Malta

pm

(4)

Portugal

pm

(7)

Andere Mitgliedstaaten

pm

(1)

Union

pm

(2)(3)(4)(5)

Zusätzliche Sonderzuteilung

pm

(7)

TAC

pm

(1)

Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BFT/AE45WM_AMS).

(2)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 1 getätigt werden (BFT/*8301):

Spanien

pm

Frankreich

pm

Union

pm

(3)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von mindestens 6,4 kg und einer Länge von mindestens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 1 getätigt werden (BFT/*641):

Frankreich

pm

Union

pm

(4)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 2 getätigt werden (BFT/*8302):

Spanien

pm

Frankreich

pm

Italien

pm

Zypern

pm

Malta

pm

Union

pm

(5)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Schiffe gemäß Anhang VI Nummer 3 getätigt werden (BFT/*643):

Italien

pm

Union

pm

(6)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 3 zu Aufzuchtzwecken getätigt werden (BFT/*8303F):

Kroatien

pm

Union

pm

(7)

Die Union wird zusätzlich zu der oben genannten Unionsquote eine Extrazuteilung in Höhe von 100 Tonnen – ausschließlich für Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei von bestimmten Archipelen in Griechenland (Ionische Inseln), Spanien (Kanarische Inseln) und Portugal (Azoren und Madeira) – erhalten. Diese zusätzliche Menge wird im Einzelnen wie folgt auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt (BFT/AVARCH):

Griechenland

pm

Spanien

pm

Portugal

pm

Union

pm

Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

(SWO/AN05N)

Spanien

pm

(2)

Analytische TAC

Portugal

pm

(2)

Andere Mitgliedstaaten

pm

(1)(2)

Union

pm

TAC

pm

(1)

Nur als Beifänge. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SWO/AN05N_AMS).

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 2,39 % dieser Menge dürfen im Atlantik südlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AS05N). Auf diese besondere Bedingung der gemeinsam bewirtschafteten Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SWO/*AS05N_AMS).

Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5° N

(SWO/AS05N)

Spanien

pm

(1)

Analytische TAC

Portugal

pm

(1)

Union

pm

TAC

pm

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 3,51 % dieser Menge dürfen im Atlantik nördlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AN05N).

Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Mittelmeer

(SWO/MED)

Kroatien

pm

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Zypern

pm

(1)(2)

Spanien

pm

(1)(2)

Frankreich

pm

(1)(2)

Griechenland

pm

(1)(2)

Italien

pm

(1)(2)

Malta

pm

(1)(2)

Union

pm

(1)(2)

TAC

pm

(1)

Diese Quote darf nur vom 1. April bis zum 31. Dezember befischt werden.

(2)

Besondere Bedingung: Beifänge von Schwertfisch im Mittelmeer werden auf diese Quote angerechnet, aber gesondert gemeldet (SWO/MED-BC). Totfänge von Schwertfisch im Mittelmeer aus der Sport- und Freizeitfischerei werden auf diese Quote angerechnet, aber gesondert gemeldet (SWO/MED-BC).



ANHANG IE

SÜDOSTATLANTIK — SEAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Die in diesem Anhang festgesetzten TACs werden nicht auf die SEAFO-Vertragsparteien aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Das SEAFO-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt den SEAFO-Vertragsparteien mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung einer TAC einzustellen ist.

Art:

Kaiserbarsch

Beryx spp.

Gebiet:

SEAFO

(ALF/SEAFO)

TAC

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

(1)

In Unterdivision B1 dürfen nicht mehr als pm Tonnen gefangen werden (ALF/*F47NA).

Art:

Rote Tiefseekrabben

Chaceon spp.

Gebiet:

SEAFO-Unterdivision B1(1)

(GER/F47NAM)

TAC

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

(1)

Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

- im Westen der Längengrad 0° E,

- im Norden der Breitengrad 20° S,

- im Süden der Längengrad 28° S und

- im Osten die Außengrenze der ausschließlichen Wirtschaftszone Namibias.

Art:

Rote Tiefseekrabben

Chaceon spp.

Gebiet:

SEAFO, ohne Unterdivision B1

(GER/F47X)

TAC

pm

Vorsorgliche TAC

Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

SEAFO-Untergebiet D

(TOP/F47D)

TAC

pm

Vorsorgliche TAC

Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

SEAFO, ohne Untergebiet D

(TOP/F47-D)

TAC

pm

Vorsorgliche TAC

Art:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet:

SEAFO-Unterdivision B1(1)

(ORY/F47NAM)

TAC

pm

(2)

Vorsorgliche TAC

(1)

Für die Zwecke dieses Anhangs darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

- im Westen der Längengrad 0° E,

- im Norden der Breitengrad 20° S,

- im Süden der Längengrad 28° S und

- im Osten die Außengrenze der ausschließlichen Wirtschaftszone Namibias.

(2)

Ausgenommen eine Beifangquote von vier Tonnen (ORY/*F47NA).

Art:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet:

SEAFO, ohne Unterdivision B1

(ORY/F47X)

TAC

pm

Vorsorgliche TAC

Art:

Pseudopentaceros spp.

Pseudopentaceros spp.

Gebiet:

SEAFO

(EDW/SEAFO)

TAC

pm

Vorsorgliche TAC



ANHANG IF

SÜDLICHER BLAUFLOSSENTHUN — VERBREITUNGSGEBIETE

Art:

Südlicher Blauflossenthun:

Thunnus maccoyii

Gebiet:

Alle Verbreitungsgebiete

(SBF/F41-81)

Union

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

TAC

pm

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.



ANHANG IG

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S

(BET/F7120S)

Portugal

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

Spanien

pm

(1)

Union

pm

(1)

TAC

Entfällt

(1)

(1)

Diese Quote darf nur mit Schiffen mit Langleinen befischt werden.

Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S

(SWO/F7120S)

Union

pm

Vorsorgliche TAC

TAC

Entfällt



ANHANG IH

SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Zahnfische

Dissostichus spp.

Gebiet:

SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

(TOT/SPR-RB)

TAC

Noch festzusetzen

(1)

Vorsorgliche TAC

(1)

Diese jährliche TAC gilt nur für Versuchsfischerei. Die Fischerei darf nur in dem folgenden Forschungsblock erfolgen:

– NW

50° 30’ S, 136° E

– NE

50° 30’ S, 140° 30’ E

– E-Einbuchtung

52° 45’ S, 140° 30’ E

– E-Ecke

52° 45’ S, 145° 30’ E

– SE

54° 50’ S, 145° 30’ E

– SW

54° 50’ S, 136° E

Art:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet:

SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

Noch festzusetzen

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Niederlande

Noch festzusetzen

Litauen

Noch festzusetzen

Polen

Noch festzusetzen

Union

Noch festzusetzen

TAC

Entfällt



ANHANG IJ

IOTC- ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

Fänge von Gelbflossenthun (Thunnus albacares) durch Fischereifahrzeuge der Union dürfen die Fangbeschränkungen gemäß diesem Anhang nicht überschreiten.

Art:

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

Gebiet:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

(YFT/IOTC)

Frankreich

27 736

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Italien

2 367

Spanien

42 943

Portugal

100

(1)

Union

73 146

TAC

Entfällt

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.



ANHANG IK

SIOFA-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Zahnfische

Dissostichus spp.

Gebiet:

Del Cano-Gebiet(1)

(TOT/F517DC)

Union

18,33

(2)

Vorsorgliche TAC

TAC

55

(2)

(1)

Internationale Gewässer des FAO-Untergebiets 51.7, das zwischen -44° S und -45° S liegt, und die angrenzenden AWZ im Osten und Westen.

(2)

Darf nur durch Schiffe mit Langleinen und mit Beobachtern an Bord während der Fangsaison vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. November 2023 gefangen werden. Die Langleinen dürfen höchstens 3000 Haken pro Leine aufweisen und werden mit mindestens drei Seemeilen Abstand voneinander ausgebracht.

Fänge von Schiffen, die diese Art nicht gezielt befischen, dürfen 0,5 Tonnen an Dissostichus spp. pro Fangsaison nicht überschreiten. Erreicht ein Schiff diesen Grenzwert, darf es nicht länger im Del Cano-Gebiet fischen.

Art:

Zahnfische

Dissostichus spp.

Gebiet:

Williams Ridge(1)

(TOT/F574WR)

TAC

140

(2)

Vorsorgliche TAC

(1)

Gebiet des FAO-Untergebiets 57.4 mit den folgenden Koordinaten:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

52° 30‘ 00“ S

80° 00‘ 00“ E

2

55° 00‘ 00“ S

80° 00‘ 00“ E

3

55° 00‘ 00“ S

85° 00‘ 00“ E

4

52° 30‘ 00“ S

85° 00‘ 00“ E

(2)

Die vorstehend festgesetzte TAC wird nicht unter den Mitgliedern der SIAFO aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Sie darf nur durch Schiffe mit Beobachtern an Bord während der Fangsaison vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. November 2023 befischt werden. Nicht mehr als zwei Langleinen mit höchstens 6250 Haken werden pro von SIOFA festgelegtem Rasterelement ausgebracht, und es wird gemäß den SIOFA-Zugangsbedingungen eine Frist von mindestens 30 Tagen zwischen den Fangreisen eingehalten. Fänge von Schiffen, die diese Art nicht gezielt befischen, dürfen 0,5 Tonnen an Dissostichus spp. pro Fangsaison nicht überschreiten. Erreicht ein Schiff diesen Grenzwert, darf es nicht länger in Williams Ridge fischen.

Vorübergehende Schutzgebiete

Atlantis Bank

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

32° 00'

57° 00'

2

32° 50'

57° 00'

3

32° 50'

58° 00'

4

32° 00'

58° 00'

Coral

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

41° 00'

42° 00'

2

41° 40'

42° 00'

3

41° 40'

44° 00'

4

41° 00'

44° 00'

Fools Flat

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

31° 30'

94° 40'

2

31° 40'

94° 40'

3

31° 40'

95° 00'

4

31° 30'

95° 00'

Middle of What

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

37° 54'

50° 23'

2

37° 56' 30"

50° 23'

3

37° 56' 30"

50° 27'

4

37° 54'

50° 27'

Walter’s Shoal

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

33° 00'

43° 10'

2

33° 20'

43° 10'

3

33° 20'

44° 10'

4

33° 00'

44° 10'



ANHANG IL

IATTC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

IATTC-Übereinkommensgebiet

(BET/IATTC)

Union

500

(1)

Vorsorgliche TAC

TAC

Entfällt

(1)

Diese Quote darf nur mit Schiffen mit Langleinen befischt werden.

Top

Brüssel, den 28.10.2022

COM(2022) 559 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Verordnung des Rates

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände


ANHANG II

FISCHEREIAUFWAND FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL IN DER ICES-DIVISION 7e

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

1.ANWENDUNGSBEREICH

1.1.Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und stationäre Netze, einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen, mit einer Maschenöffnung von 220 mm oder weniger gemäß der Verordnung (EU) 2019/472 mitführen oder einsetzen und sich in der ICES-Division 7e aufhalten.

1.2.Schiffe, die mit stationären Netzen mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr fischen und deren Fangaufzeichnungen für Seezunge sich in jedem der drei vorangegangenen Jahre auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen, wenn

a)ihre Seezungenfänge im Bewirtschaftungszeitraum 2020 weniger als 300 kg Lebendgewicht betrugen;

b)sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen;

c)jeder betroffene Mitgliedstaat der Kommission bis zum 31. Juli 2023 und 31. Januar 2024 über die Aufzeichnungen der Seezungenfänge dieser Schiffe für die drei vorangegangenen Jahre sowie für 2022 Bericht erstattet.

Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen.

2.BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)„Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe bestehend aus folgenden beiden Fanggerätkategorien:

i)Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und

ii)stationäre Netze, einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen, mit einer Maschenöffnung von 220 mm oder weniger;

b)„reguliertes Fanggerät“ ist jede der beiden Kategorien von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;

c)„das Gebiet“ ist die ICES-Division 7e;

d)„laufender Bewirtschaftungszeitraum“ ist der Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2024.

3.EINSCHRÄNKUNG DER FANGTÄTIGKEIT

Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass in der Union registrierte Fischereifahrzeuge der Union unter seiner Flagge, solange sie reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, sich höchstens während der in Kapitel III dieses Anhangs angegebenen Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets aufhalten.

KAPITEL II
Genehmigungen

4.ZUGELASSENE FISCHEREIFAHRZEUGE

4.1Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2018 – außer der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen – keine Fangtätigkeit mit reguliertem Fanggerät in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für solche Fangtätigkeiten, es sei denn, der Mitgliedstaat stellt sicher, dass in dem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.2Fischereifahrzeuge, die nachweislich bereits reguliertes Fanggerät verwendet haben, können jedoch die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für das andere Fanggerät dieselbe oder eine größere Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das regulierte Gerät.

4.3Ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der in dem Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf dort nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden infolge einer gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 durchgeführten Übertragung Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See zugeteilt.

KAPITEL III
Zahl der Fischereifahrzeugen der Union zugeteilten Aufenthaltstage in dem Gebiet

5.HÖCHSTANZAHL TAGE

Tabelle I enthält die Höchstanzahl der Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im laufenden Bewirtschaftungszeitraum einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

Tabelle I
Höchstanzahl Tage, die sich ein Fischereifahrzeug während des laufenden Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, nach Kategorie des regulierten Fanggeräts

Reguliertes Fanggerät

Höchstanzahl Tage

Baumkurren mit Maschenöffnungen ≥ 80 mm

Belgien

pm

Frankreich

pm

Stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm

Belgien

pm

Frankreich

pm

6KILOWATT-TAGE-REGELUNG

6.1.Ein Mitgliedstaat darf im laufenden Bewirtschaftungszeitraum seine Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tag-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung darf er jedem von reguliertem Fanggerät gemäß Tabelle I betroffenen Fischereifahrzeug gestatten, sich während einer Höchstanzahl von Tagen im Gebiet aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät wird nicht überschritten.

6.2.Die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen der Fischereifahrzeuge unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Fischereifahrzeugs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 6.1. erhalten würde.

6.3.Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag für das regulierte Fanggerät gemäß Tabelle I an die Kommission, zusammen mit elektronischen Meldungen, die die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)die Liste der zum Fischfang zugelassenen Fischereifahrzeuge unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;

b)die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Fischereifahrzeug nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und die Zahl der Tage auf See, auf die das Fischereifahrzeug bei Anwendung von Nummer 6.1. Anspruch hätte.

6.4.Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen dieser Nummer 6 erfüllt sind, und kann in diesem Fall dem betreffenden Mitgliedstaat gestatten, von der in Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch zu machen.

7.ZUTEILUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI ENDGÜLTIGER EINSTELLUNG DER FANGTÄTIGKEIT

7.1.Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit während des vorhergehenden Bewirtschaftungszeitraums entweder gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates 2 kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine Anzahl zusätzlicher Tage zuteilen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Die Kommission kann über eine endgültige Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen von Fall zu Fall auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und mit ausreichender Begründung einreicht. In diesem Antrag wird jedes betroffene Fischereifahrzeug ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

7.2.Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Fischereifahrzeuge, die eine bestimmte Fanggerätgruppe verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Fischereifahrzeuge, die diese Fanggerätgruppe im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugeteilt worden wären. Ergibt diese Berechnung Teile von Tagen, so wird auf den nächsten ganzen Tag auf- oder abgerundet.

7.3.Die Nummern 7.1. und 7.2. finden keine Anwendung, wenn ein Fischereifahrzeug gemäß Nummer 4.2. ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

7.4.Ein Mitgliedstaat, der von Zuteilungen gemäß Nummer 7.1. Gebrauch machen möchte, richtet spätestens bis zum 15. Juni 2023 einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)Listen der stillgelegten Fischereifahrzeuge unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;

b)die von diesen Fischereifahrzeugen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See nach Fanggerätgruppe.

7.5.Der Mitgliedstaat darf zusätzlich gewährte Tage auf See im laufenden Bewirtschaftungszeitraum auf alle oder einige der in seiner Flotte verbliebenen Fischereifahrzeuge umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen dürfen.

7.6.Teilt die Kommission aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten im vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I festgelegt ist, für den laufenden Bewirtschaftungszeitraum entsprechend angepasst.

8.ZUTEILUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI VERSTÄRKTEM EINSATZ VON WISSENSCHAFTLICHEN BEOBACHTERN

8.1.Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem verstärkten Beobachterprogramm in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft drei zusätzliche Tage zwischen dem 1. Februar 2023 und dem 31. Januar 2024 zuteilen, an denen sich die Fischereifahrzeuge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm muss gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet sein und über die Anforderungen zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und ihrer Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinausgehen.

8.2.Die wissenschaftlichen Beobachter müssen vom Eigner, vom Kapitän des Fischereifahrzeugs und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

8.3.Ein Mitgliedstaat, der von den Zuteilungen nach Nummer 8.1. Gebrauch machen möchte, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

8.4.Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und möchte der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, die Fortsetzung dieses Programms mit.

KAPITEL IV
Bestandsbewirtschaftung

9.ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

10.Bewirtschaftungszeitraum

10.1.Ein Mitgliedstaat kann die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

10.2.Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt.

10.3.Setzt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 9. Auf Verlangen der Kommission weist der Mitgliedstaat nach, dass er Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Tagen in dem Gebiet zu verhindern, die dadurch entsteht, dass ein Fischereifahrzeug seine Aufenthalte in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

KAPITEL V
Tausch von Aufwandszuteilungen

11.ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN FISCHEREIFAHRZEUGEN UNTER DER FLAGGE DESSELBEN MITGLIEDSTAATS

11.1.Ein Mitgliedstaat kann Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Fischereifahrzeug unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus der Anzahl übertragener Tage und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Fischereifahrzeugs, das die Tage erhält, gleich oder geringer ist als das Produkt aus der Anzahl übertragener Tage und Maschinenleistung des Fischereifahrzeugs in Kilowatt, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Fischereifahrzeug im Fischereiflottenregister der Union angegeben ist.

11.2.Die Gesamtzahl der nach Nummer 11.1. übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Fischereifahrzeugs, das die Tage abgibt, darf nicht höher sein als die durchschnittliche jährliche Anzahl Tage, die das abgebende Fischereifahrzeug laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Fischereifahrzeugs in Kilowatt.

11.3.Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 11.1. ist zwischen Fischereifahrzeugen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

11.4.Auf Verlangen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte annehmen, in denen die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

12.ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN FISCHEREIFAHRZEUGEN UNTER DER FLAGGE VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN

Die Mitgliedstaaten können Übertragungen von Tagen im Gebiet während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im Gebiet zwischen Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.1., 4.3, 5, 6 und 10 gelten. Möchten die Mitgliedstaaten eine solche Übertragung genehmigen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Fangquoten mit.

KAPITEL VI
Berichterstattungspflichten

13.FISCHEREIAUFWANDSBERICHT

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das in Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

14.ERHEBUNG EINSCHLÄGIGER DATEN

Die Mitgliedstaaten erheben jedes Quartal Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Fischereifahrzeuge, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Fischereifahrzeuge in Kilowatt-Tagen auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage im Gebiet gemäß diesem Anhang herangezogen werden.

15.ÜBERMITTLUNG EINSCHLÄGIGER DATEN

Auf Verlangen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten ihr eine Übersicht der in Nummer 14 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf deren Verlangen detaillierte Angaben zum zugeteilten und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2021 und 2022 oder Teile davon im Format der Tabellen IV und V.

Tabelle II
Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Mitgliedstaat

Fanggerät

Bewirtschaftungszeitraum

Kumulierte Aufwandsmeldung

1.

2.

3.

4.

Tabelle III
Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung(1)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

1.    Mitgliedstaat

3

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

2.    Fanggerät

2

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT = Baumkurren ≥ 80 mm

GN = Kiemennetze < 220 mm

TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

3.    Bewirtschaftungszeitraum

4

Ein Jahr in dem Zeitraum ab dem Bewirtschaftungszeitraum 2006 bis zum laufenden Bewirtschaftungszeitraum

4.    Kumulierte Aufwandsmeldung

7

R

Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen, vom 1. Februar bis zum 31. Januar des betreffenden Bewirtschaftungszeitraums

(1)    Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

Tabelle IV
Meldeformat für Angaben zum Schiff

Mitgliedstaat

CFR

Äußere Kennzeichnung

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

Gemeldetes Fanggerät

Verfügbare Tage für den Einsatz der gemeldeten Fanggeräte

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

Übertragung von Tagen

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

…

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

…

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

…

(1)

2.

3.

4.

5.

5.

5.

5.

6.

6.

6.

6.

7.

7.

7.

7.

8.

Tabelle V
Datenformat für Angaben zum Schiff

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung(1)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)    Mitgliedstaat

3

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

2.    CFR

12

Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR)

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (neun Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als neun Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

3.    Äußere Kennzeichnung

14

L

Gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission 4

4.    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

2

L

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

5.    Gemeldetes Fanggerät

2

L

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT = Baumkurren ≥ 80 mm

GN = Kiemennetze < 220 mm

TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

6.    Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

3

L

Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang II für das gemeldete Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

7.    Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

3

L

Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat

8.    Übertragung von Tagen

4

L

Für abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage“ und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage“ angeben

(1)    Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

[ANHANG III

SANDAAL-BEWIRTSCHAFTUNGSGEBIETE IN DEN ICES-DIVISIONEN 2a UND 3a SOWIE IM ICES-UNTERGEBIET 4

Für die Bewirtschaftung der in Anhang IA festgesetzten Fangmöglichkeiten für Sandaale in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 werden die Bewirtschaftungsgebiete, in denen besondere Fangbeschränkungen gelten, wie in diesem Anhang und in der Anlage dazu festgelegt:

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

Statistische Rechtecke – ICES

1r

31–33 E9–F4; 33 F5; 34–37 E9–F6; 38–40 F0–F5; 41 F4–F5

2r

35 F7–F8; 36 F7–F9; 37 F7–F8; 38-41 F6–F8; 42 F6–F9; 43 F7–F9; 44 F9–G0; 45 G0–G1; 46 G1

3r

41–46 F1–F3; 42–46 F4–F5; 43–46 F6; 44–46 F7–F8; 45–46 F9; 46–47 G0; 47 G1 und 48 G0

4

38–40 E7–E9 und 41–46 E6–F0

5r

47–52 F1–F5

6

41–43 G0–G3; 44 G1

7r

47–52 E6–F0


Anlage

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

]

ANHANG IV

SCHONZEITEN ZUM SCHUTZ VON LAICHENDEM KABELJAU

Die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Gebiete sind für jedes Fanggerät außer pelagischem Fanggerät (Ringwaden und Schleppnetze) während des angegebenen Zeitraums geschlossen:

Zeitlich begrenzte Schließung

Nr.

Gebietsbezeichnung

Koordinaten

Zeitraum

Zusätzliche Anmerkungen

1

Stanhope Ground

60o 10' N - 01o 45' E

60o 10' N - 02o 00' E

60o 25' N - 01o 45' E

60o 25' N - 02o 00' E

1. Januar
bis 30. April

2

Long Hole

59º 07,35' N - 0º 31,04' W

59º 03,60' N - 0º 22,25' W

58º 59,35' N - 0º 17,85' W

58º 56,00' N - 0º 11,01' W

58º 56,60' N - 0º 08,85' W

58º 59,86' N - 0º 15,65' W

59º 03,50' N - 0º 20,00' W

59º 08,15' N - 0º 29,07' W

1. Januar
bis 31. März

3

Coral Edge

58o 51,70' N - 03o 26,70' E

58o 40,66' N - 03o 34,60' E

58o 24,00' N - 03o 12,40' E

58o 24,00' N - 02o 55,00' E

58o 35,65' N - 02o 56,30' E

1. Januar
bis 28. Februar

4

Papa Bank

59o 56' N - 03o 08' W

59o 56' N - 02o 45' W

59o 35' N - 03o 15' W

59o 35' N - 03o 35' W

1. Januar
bis 15. März

5

Foula Deeps

60o 17,50' N - 01o 45' W

60o 11,00' N - 01o 45' W

60o 11,00' N - 02o 10' W

60o 20,00' N - 02o 00' W

60o 20,00' N - 01o 50' W

1. November
bis 31. Dezember

6

Egersund Bank

58o 07,40' N - 04o 33,00' E

57o 53,00' N - 05o 12,00' E

57o 40,00' N - 05o 10,90' E

57o 57,90' N - 04o 31,90' E

1. Januar
bis 31. März

(10 × 25 Seemeilen)

7

Östlich von Fair Isle

59o 40' N - 01o 23' W

59o 40' N - 01o 13' W

59o 30' N - 01o 20' W

59o 10' N - 01o 20' W

59o 30' N - 01o 28' W

59o 10' N - 01o 28' W

1. Januar
bis 15. März

8

West Bank

57o 15' N - 05o 01' E

56o 56' N - 05o 00' E

56o 56' N - 06o 20' E

57o 15' N - 06o 20' E

1. Februar
bis 15. März

(18 × 4 Seemeilen)

9

Revet

57o 28,43' N - 08o 05,66' E

57o 27,44' N - 08o 07,20' E

57o 51,77' N - 09o 26,33' E

57o 52,88' N - 09o 25,00' E

1. Februar
bis 15. März

(1,5 × 49 Seemeilen)

10

Rabarberen

57o 47,00' N - 11o 04,00' E

57o 43,00' N - 11o 04,00' E

57o 43,00' N - 11o 09,00' E

57o 47,00' N - 11o 09,00' E

1. Februar
bis 15. März

Östlich von Skagen

(2,7 × 4 Seemeilen)

]

ANHANG V

FANGGENEHMIGUNGEN

TEIL A

HÖCHSTANZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN
FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN DRITTLANDSGEWÄSSERN

Fanggebiet

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

pm

DK

pm

pm

DE

pm

FR

pm

IE

pm

NL

pm

PL

pm

SE

pm

Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N

pm

DE

pm

pm

IE

pm

ES

pm

FR

pm

PT

pm

Nicht aufgeteilt

pm

Industriearten, südlich von 62° 00′ N

pm

DK

pm

pm

Svalbard-Gewässer; internationale Gewässer von 1 und 2b(1)

Befischung von Arktischer Seespinne mit Korbreusen

pm

EE

pm

Nicht anwendbar

ES

pm

LV

pm

LT

pm

PL

pm

(1)    Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die der Union im Gebiet um Spitzbergen und Bear Island zur Verfügung stehen, berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.


TEIL B

HÖCHSTANZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN
FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

Flaggenstaat

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Venezuela(1)(2)

Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)

pm

pm

(1)    Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Eigner des Fischereifahrzeugs, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, sodass sie auf dem Gelände dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana vereinbar ist. Eine Kopie des gebilligten Vertrags ist dem Antrag auf die Fanggenehmigung beizufügen. Wird eine solche Billigung verweigert, so teilen die französischen Behörden den betreffenden Parteien und der Kommission das zusammen mit einer Begründung mit.

2.    Fischereitätigkeiten werden auf Grundlage eines jährlichen Kalenders genehmigt. Ein Fischereifahrzeug kann seine Fangtätigkeit jedoch für die Dauer von bis zu drei Monaten nach Ablauf seiner Fanggenehmigung fortsetzen, sofern der Betreiber

-    das Verfahren zur Erneuerung seiner Fanggenehmigung eingeleitet hat,

-    alle seine vertraglichen Verpflichtungen und Informationspflichten erfüllt hat.

Diese Verlängerung läuft zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über eine neue Fanggenehmigung oder zum Zeitpunkt der Mitteilung über die Ablehnung der neuen Fanggenehmigung ab.

ANHANG VI

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 5

1.Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

pm

Frankreich

pm

Union

pm

2.Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

pm

Frankreich

pm2

Italien

pm

Zypern

pm 6

Malta

pm2

Union

pm

3.Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen

Kroatien

pm

Italien

pm

Union

pm

4.Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

Tabelle A 7

Anzahl der Fischereifahrzeuge 8

Griechenland 9

Spanien

Frankreich

Kroatien

Italien

Zypern 10

Malta 11

Portugal

Ringwadenfänger 12

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

Langleinenfänger

pm

pm

pm

pm

pm

pm 13

pm

pm

Köderschiff

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm 14

Handleinenfänger

pm

pm

pm 15

pm

pm

pm

pm

pm

Schleppnetzfänger

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

Kleine Fischereifahrzeuge

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei 16

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

5.Höchstanzahl Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf 17

Mitgliedstaat

Anzahl Tonnaren

Spanien

pm

Italien

pm

Portugal

pm

6Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf

Tabelle A

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Thunfisch

Anzahl Betriebe

Kapazität (in Tonnen)

Griechenland

pm

pm

Spanien

pm

pm

Kroatien

pm

pm

Italien

pm

pm

Zypern

pm

pm

Malta

pm

pm

Portugal

pm

pm

Tabelle B

Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen) 18

Griechenland

pm

Spanien

pm

Kroatien

pm

Italien

pm

Zypern

pm

Malta

pm

Portugal

pm

7.Aufteilung der Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 als Zielart befischen dürfen, auf die Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Irland

pm

Spanien

pm

Frankreich

pm

Portugal

pm

8.Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Ringwadenfänger

Höchstanzahl Langleinenfänger

Spanien

pm

pm

Frankreich

pm

pm

Portugal

pm

pm

Union

pm

pm

ANHANG VII

CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Versuchsfischerei auf Zahnfische im CCAMLR-Übereinkommensbereich wird 2022/2023 wie folgt begrenzt:

Tabelle A

Zugelassene Mitgliedstaaten, Untergebiete und Höchstanzahl Schiffe

Mitgliedstaat

Untergebiet

Höchstanzahl Schiffe

Spanien

48.6

pm

Spanien

88.1

pm

Tabelle B

TACs und Beifanggrenzen

Die in der folgenden Tabelle festgesetzten und von der CCAMLR angenommenen TACs werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt den Vertragsparteien mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC einzustellen ist.

Untergebiet

Gebiet

Saison

SSRUs (48.6) oder Forschungsblöcke (88.1)

Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni): Fanggrenze (in Tonnen)/SSRUs (48.6) oder Forschungsblöcke (88.1)

Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni): Fanggrenze (in Tonnen)/gesamtes Untergebiet.

Beifanggrenze (in Tonnen)/SSRUs (48.6) oder Forschungsblöcke (88.1)

Rochen

(Rajiformes)

Grenadierfische (Macrourus spp.) 19

Andere Arten

48.6

Gesamtes Untergebiet

1. Dezember 2022 bis 30. November 2023

48.6_2

pm

pm

pm

pm

pm

48.6_3

pm

pm

pm

pm

48.6_4

pm

pm

pm

pm

48.6_5

pm

pm

pm

pm

88.1.

Gesamtes Untergebiet

1. Dezember 2022 bis 31. August 2023

A, B, C, G 20

pm

pm 21

pm

pm

pm

G, H, I, J, K 22

pm

pm

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Sonderforschungszone des Meeresschutzgebiets im Rossmeer

pm

pm

pm

pm

Anlage

Teil A

Koordinaten der Forschungsblöcke 48.6

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_2

54° 00' S 01° 00' E

55 °00' S 01° 00' E

55° 00' S 02° 00' E

55° 30' S 02° 00' E

55° 30' S 04° 00' E

56° 30' S 04° 00' E

56° 30' S 07° 00' E

56° 00' S 07° 00' E

56° 00' S 08° 00' E

54° 00' S 08° 00' E

54° 00' S 09° 00' E

53° 00' S 09° 00' E

53° 00' S 03° 00' E

53° 30' S 03° 00' E

53° 30' S 02° 00' E

54° 00' S 02° 00' E

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_3

64° 30' S 01° 00' E

66° 00' S 01° 00' E

66° 00' S 04° 00' E

65° 00' S 04° 00' E

65° 00' S 07° 00' E

64° 30' S 07° 00' E

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_4

68° 20' S 10° 00' E

68° 20' S 13° 00' E

69° 30' S 13° 00' E

69° 30' S 10° 00' E

69° 45' S 10° 00' E

69° 45' S 06° 00' E

69° 00' S 06° 00' E

69° 00' S 10° 00' E

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_5

71° 00' S 15° 00' W

71° 00' S 13° 00' W

70° 30' S 13° 00' W

70° 30' S 11° 00' W

70° 30' S 10° 00' W

69° 30' S 10° 00' W

69° 30' S 09° 00' W

70° 00' S 09° 00' W

70° 00' S 08° 00' W

69° 30' S 08° 00' W

69° 30' S 07° 00' W

70° 30' S 07° 00' W

70° 30' S 10° 00' W

71° 00' S 10° 00' W

71° 00' S 11° 00' W

71° 30' S 11° 00' W

71° 30' S 15° 00' W



Verzeichnis kleiner Forschungseinheiten (Small-scale research units – SSRU)

Gebiet

SSRU

Gebietsgrenzen

88.1

A

Von 60° S 150° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° E, nach Norden bis 60° S.

B

Von 60° S 170° E, nach Osten bis 179° E, nach Süden bis 66° 40' S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 60° S.

C

Von 60° S 179° E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° W, nach Norden bis 66° 40' S, nach Westen bis 179° E, nach Norden bis 60° S.

D

Von 65° S 150° E, nach Osten bis 160° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° E, nach Norden bis 65° S.

E

Von 65° S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 68° 30' S, nach Westen bis 160° E, nach Norden bis 65° S.

F

Von 68° 30' S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160° E, nach Norden bis 68° 30' S.

G

Von 66° 40' S 170° E, nach Osten bis 178° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° 50' E, nach Süden bis 70° 50' S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 66° 40' S.

H

Von 70° 50' S 170° E, nach Osten bis 178° 50' E, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 170° E, nach Norden bis 70° 50' S.

I

Von 70° S 178° 50' E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis 178° 50' E, nach Norden bis 70° S.

J

Von 73° S an der Küste in der Nähe von 170° E, nach Osten bis 178° 50' E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 170° E, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.

K

Von 73 ° S 178° 50' E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 76 ° S, nach Westen bis 178° 50' E, nach Norden bis 73° S.

L

Von 76 ° S 178° 50' E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 80 ° S, nach Westen bis 178° 50' E, nach Norden bis 76° S.

M

Von 73° S an der Küste in der Nähe von 169° 30' E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.


Teil B

MITTEILUNG DER ABSICHT, SICH AN DER BEFISCHUNG VON KRILL (EUPHAUSIA SUPERBA) ZU BETEILIGEN

Allgemeine Informationen

Mitglied:    

Fangsaison:    

Name des Schiffes:    

Voraussichtliche Fangmenge (in Tonnen):    

Tägliche Verarbeitungskapazität des Schiffes (Tonnen Lebendgewicht):    

Untergebiete und Divisionen, in denen Fischereitätigkeit beabsichtigt ist:

Diese Erhaltungsmaßnahme gilt für Mitteilungen der Absicht, in den Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 sowie in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 Krill zu befischen. Die Absicht, Krill in anderen Untergebieten und Divisionen zu befischen, ist gemäß der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme 21-02 (2019) mitzuteilen.

Untergebiet/Division

Zutreffendes bitte ankreuzen

48.1

□

48.2

□

48.3

□

48.4

□

58.4.1

□

58.4.2

□

Fangtechnik:

Zutreffendes bitte ankreuzen

□ herkömmlicher Schleppnetzeinsatz

□ kontinuierliche Fangentnahme

□ Leerung des Steerts durch Pumpen

□ sonstige Methode (bitte angeben)

Produktarten und Methoden für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills

Produktart

Methode für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills, soweit zutreffend (siehe Anhang 21-03/B)(1)

Ganz, gefroren

Gekocht

Mehl

Öl

Sonstige Produkte (bitte angeben)

(1)    Sollte die Methode in Anhang 21-03/B nicht aufgeführt sein, bitte genau beschreiben.

Netzkonstruktion

Netzabmessungen

Netz 1

Netz 2

Weitere Netze

Netzöffnung (Netzmaul)

Maximale vertikale Öffnung (m)

Maximale horizontale Öffnung (m)

Netzumfang am Netzmaul(1) (m)

Netzmaulfläche (m2)

Netzblatt – Durchschnittliche Maschenöffnung 3) (mm)

Außen(2)

Innen(2)

Außen(2)

Innen(2)

Außen(2)

Innen(2)

1. Netzblatt

2. Netzblatt

3. Netzblatt

…

Hinterstes Blatt (Steert)

(1)    Unter Betriebsbedingungen zu erwarten.

(2)    Äußere Maschenöffnung; innere Maschenöffnung bei Verwendung eines Netzinlets.

(3)    Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme 22-01 (2019).

Grafische Darstellung(en) der Netze:    

Für jedes verwendete Netz oder jede Änderung der Netzkonstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der Arbeitsgruppe für Überwachung und Management von Ökosystemen (Working Group on Ecosystem Monitoring and Management) (WG-EMM) eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen. Grafische Darstellungen der Netze müssen Folgendes enthalten:

1.Länge und Breite jedes Schleppnetz-Netzblatts (hinreichend detailliert, um die Berechnung des Winkels jedes Netzblatts zur Strömungsrichtung zu ermöglichen).

2.Maschenöffnung (Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme 22-01(2019)), Maschenprofile (z. B. Rautenform) und Material (z. B. Polypropylen).

3.Maschentyp (z. B. geknotet, knotenlos).

4.Detailangaben zu den in das Schleppnetz eingesetzten Bändern (Konstruktion, Position am Netzblatt – bitte „nicht zutreffend“ eintragen, wenn keine Bänder verwendet werden); Bänder verhindern, dass Krill die Maschen verstopft oder entkommt.

Abschreckvorrichtungen für Meeressäuger

Grafische Darstellung(en) der Vorrichtungen:    

Für jede verwendete Vorrichtung oder jede Änderung der Konstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der WG-EMM eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen.

Erfassung akustischer Daten

Bitte geben Sie Einzelheiten zu den vom Fischereifahrzeug verwendeten Echoloten und Sonargeräten an

Geräteart (z. B. Echolot, Sonar)

Hersteller

Modell

Signalgeber-Frequenzen (kHz)

Erfassung akustischer Daten (ausführliche Beschreibung):    

Bitte geben Sie an, welche Maßnahmen zur Erfassung akustischer Daten ergriffen werden, die Aufschluss über Verteilung und Schwarmgröße von Krill (Euphausia suberba) und anderen pelagischen Arten wie beispielsweise Myctophidae und Salpen (SC-CAMLR-XXX, Nummer 2.10) geben.

LEITLINIEN FÜR DIE SCHÄTZUNG DES
LEBENDGEWICHTS DES GEFANGENEN KRILLS

Methode

Gleichung (kg)

Merkmal

Beschreibung

Typ

Schätzmethode

Einheit

Halterungstank-Volumen

W*L*H*ρ*1000

W = Tankbreite

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

L = Tanklänge

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

H = Füllhöhe des Krills im Tank

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

m

Strömungsmesser(1)

V*Fkrill*ρ

V = Volumen von Krill und Wasser zusammen

Hol(1)-spezifisch

direkte Beobachtung

Liter

Fkrill = Anteil des Krills in der Probe

Hol(1)-spezifisch

korrigiertes Durchflussvolumen

‑

ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

Strömungsmesser(2)

(V*ρ)–M

V = Volumen der Krill-Paste

Hol(1)-spezifisch

direkte Beobachtung

Liter

M = im Prozess zugefügte Wassermenge, umgerechnet in Masse

Hol(1)-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

ρ = Dichte der Krill-Paste

variabel

direkte Beobachtung

kg/Liter

Bandwaage

M*(1–F)

M = Masse von Krill und Wasser zusammen

Hol(2)-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

F = Wasseranteil in der Probe

variabel

korrigierte Bandwaagenmasse

‑

Behälter

(M–Mtray)*N

Mtray = Masse des leeren Behälters

konstant

direkte Beobachtung vor Beginn des Fangeinsatzes

kg

M = durchschnittliche Masse von Krill und Behälter zusammen

variabel

direkte Beobachtung vor dem Einfrieren, abgetropft

kg

N = Anzahl der Behälter

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

‑

Umrechnung Mehl

Mmeal*MCF

Mmeal = Masse des erzeugten Mehls

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

MCF = Umrechnungsfaktor Mehl

variabel

Umrechnung von Mehl in ganzen Krill

‑

Steertvolumen

W*H*L*ρ*π/4*1000

W = Steertbreite

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

H = Steerthöhe

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

L = Steertlänge

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

m

Sonstiges

Bitte angeben

(1)    Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.

(2)    Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von zwei Stunden.

Schritte und Häufigkeit der Beobachtungen

Halterungstank-Volumen

Zu Beginn des Fangeinsatzes

Messung der Breite und Länge des Tanks (ist dieser nicht rechteckig, so sind unter Umständen zusätzliche Messungen erforderlich; Genauigkeit ± 0,05 m)

Monatlich(1)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank

Je Hol

Messung der Füllhöhe an Krill im Tank (verbleibt zwischen einzelnen Hols Krill im Tank, so ist der Höhenunterschied zu messen; Genauigkeit ± 0,1 m)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Strömungsmesser(1)

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass der Strömungsmesser ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

Mehr als einmal monatlich(1)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse (ρ), abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank

Je Hol(2)

Entnahme einer Probe aus dem Strömungsmesser und

– Messung des Volumens (z. B. 10 Liter) von Krill und Wasser zusammen

– Schätzung des korrigierten Durchflussvolumens, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Strömungsmesser(2)

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass beide Strömungsmesser (einer für das Krill-Produkt und einer für das zugefügte Wasser) kalibriert sind (d. h. dasselbe korrekte Messergebnis zeigen)

Wöchentlich(1)

Schätzung der Dichte (ρ) des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) durch Messen der Masse eines aus dem entsprechenden Strömungsmesser entnommenen bekannten Volumens des Krill-Produkts (z. B. 10 Liter)

Je Hol(2)

Beide Strömungsmesser ablesen und das jeweilige Gesamtvolumen des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) und des zugefügten Wassers berechnen; die Dichte des Wassers wird mit 1 kg/Liter angesetzt

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Bandwaage

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass die Bandwaage ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

Je Hol(2)

Entnahme einer Probe aus der Bandwaage und

– Messung der Masse von Krill und Wasser zusammen

– Schätzung der korrigierten Bandwaagenmasse, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Behälter

Vor dem Fangeinsatz

Messung der Masse des Behälters (bei unterschiedlichen Modellen Messung der Masse der einzelnen Typen; Genauigkeit ± 0,1 kg)

Je Hol

Messung der Masse von Krill und Behälter zusammen (Genauigkeit ± 0,1 kg)

Zählung der verwendeten Behälter (bei unterschiedlichen Modellen Zählung der Behälter jedes Einzeltyps)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Umrechnung Mehl

Monatlich(1)

Schätzung der Umrechnung von Mehl in ganzen Krill durch Verarbeitung von 1000 bis 5000 kg (abgetropfte Masse) ganzem Krill

Je Hol

Messung der Masse des erzeugten Mehls

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Steertvolumen

Zu Beginn des Fangeinsatzes

Messung der Breite und Höhe des Steerts (Genauigkeit ± 0,1 m)

Monatlich(1)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Steert

Je Hol

Messung der Länge des Steerts, der Krill enthält (Genauigkeit ± 0,1 m)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

_________________

(1)    Ein neuer Zeitraum beginnt, wenn sich das Schiff in ein neues Untergebiet oder eine neue Division begibt.

(2)    Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.

ANHANG VIII

IOTC- ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

1.Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch befischen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

22

61 364

Frankreich

27

45 383

Portugal

5

1 627

Italien

1

2 137

Union

55

110 511

2.Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch und Weißen Thun befischen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

27

11 590

Frankreich

41(1)

7 882

Portugal

15

6 925

Union

83

26 397

(1)    In dieser Zahl sind in Mayotte registrierte Schiffe nicht enthalten; sie kann künftig im Einklang mit dem Fischereiflottenentwicklungsplan von Mayotte erhöht werden.

3.Die in Nummer 1 genannten Schiffe dürfen im IOTC-Zuständigkeitsbereich auch Schwertfisch und Weißen Thun befischen.

4.Die in Nummer 2 genannten Schiffe dürfen im IOTC-Zuständigkeitsbereich auch tropischen Thunfisch befischen.

ANHANG IX

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

1.Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S Schwertfisch befischen dürfen

Spanien

pm

Union

pm

2Höchstanzahl der Ringwadenfänger der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S tropischen Thunfisch befischen dürfen

Spanien

pm

Union

pm



ANHANG X

SIOFA-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Der jährliche Grundfischereiaufwand von Fischereifahrzeugen der Union im SIOFA-Übereinkommensbereich darf folgende Grenzen nicht überschreiten:

Frankreich

237 Fangtage

Spanien

2 Schiffe

Andere Mitgliedstaaten

0

(1)    Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).
(2)    Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 1).
(3)    Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1).
(4)    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).
(5)    Die Zahlen in den Tabellen unter den Nummern 1, 2 und 3 dieses Anhangs können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der Union zu erfüllen.
(6)    Diese Zahl kann erhöht werden, wenn ein Ringwadenfänger gemäß Tabelle A unter Nummer 4 dieses Anhangs durch bis zu zehn Langleinenfänger ersetzt wird.
(7)    Diese Zahlen in dieser Tabelle werden nach der Genehmigung des Fang- und Kapazitätsmanagementsplans der Union durch die ICCAT im Einklang mit den anwendbaren ICCAT-Empfehlungen und Unionsvorschriften erstellt.
(8)    Die Zahlen in dieser Tabelle können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.
(9)    Ein mittelgroßer Ringwadenfänger wurde durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt.
(10)    Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.
(11)    Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger ersetzt werden.
(12)    Die jeweilige Anzahl der Ringwadenfänger in dieser Tabelle ist das Ergebnis von Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten und begründet keine historischen Rechte für die Zukunft.
(13)    Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.
(14)    Köderschiffe der Gebiete in äußerster Randlage Azoren und Madeira.
(15)    Leinenfänger, die im Atlantik fischen.
(16)    Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).
(17)    Diese Zahlen in dieser Tabelle werden nach der Genehmigung des Fang- und Kapazitätsmanagementsplans der Union durch die ICCAT im Einklang mit den anwendbaren ICCAT-Empfehlungen und Unionsvorschriften erstellt.
(18)    Die Zahlen in dieser Tabelle können im Lichte der Bewirtschaftungspläne angepasst werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1627 vorlegen.
(19)    Wenn in Gebiet 88.1 die Fänge von Grenadierfisch (Macrourus spp.), die ein einzelnes Schiff in einem beliebigen Zeitraum von 10 Tagen (d. h. von Tag 1 bis Tag 10, von Tag 11 bis Tag 20 oder von Tag 21 bis zum letzten Tag des Monats) in einer SSRU getätigt hat, 1 500 kg in jedem Zeitraum von 10 Tagen und 16 % der Fänge von Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus spp.) dieses Schiffes in dieser SSRU übersteigen, stellt das Schiff den Fischfang in dieser SSRU für die restliche Saison ein.
(20)    Alle Gebiete außerhalb des Meeresschutzgebiets im Rossmeer und nördlich von 70° S.
(21)    Die Zielart ist Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni). Alle gefangenen Schwarzen Seehechte (Dissostichus eleginoides) werden auf die Gesamtfanggrenze für Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni) angerechnet.
(22)    Alle Gebiete außerhalb des Meeresschutzgebiets im Rossmeer und nördlich von 70° S.
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