EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 28.10.2022
COM(2022) 559 final
2022/0343(NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Fangmöglichkeiten sind für die meisten Bestände jährlich und für bestimmte Tiefseebestände zweijährlich festzusetzen, dies steht jedoch langfristigen Bewirtschaftungskonzepten nicht entgegen. Das Europäische Parlament und der Rat haben Mehrjahrespläne für die Nordsee und für die westlichen Gewässer angenommen.
Einige der vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten werden von der EU autonom festgesetzt, andere müssen hingegen im Rahmen von multilateralen oder bilateralen Konsultationen mit Nicht-EU-Ländern vereinbart werden. Die in diesen Konsultationen vereinbarten zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) werden im Einklang mit dem Grundsatz der relativen Stabilität auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
Dieser Vorschlag umfasst:
–autonome Bestände der EU;
–gemeinsam bewirtschaftete Bestände, d. h. Bestände, die in der Nordsee und in den nordwestlichen Gewässern gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich, in der Nordsee und im Skagerrak gemeinsam mit Norwegen und dem Vereinigten Königreich oder im Rahmen von Konsultationen der Küstenstaaten der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) gemeinsam bewirtschaftet werden;
–Fangmöglichkeiten, die sich aus Übereinkommen im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen (RFO) ergeben, und
–bestimmte Fangmöglichkeiten in Gewässern von Nicht-EU-Ländern.
Der Vorschlag enthält eine Reihe von Fangmöglichkeiten, die mit „pm“ (pro memoria) angegeben sind,
–da die wissenschaftlichen Gutachten zu einigen autonomen Beständen der EU zum Zeitpunkt der Annahme des Vorschlags noch nicht vorlagen oder
–bestimmte Fangbeschränkungen und andere Empfehlungen der einschlägigen RFO noch ausstehen, da deren Jahresversammlung noch nicht stattgefunden hat, oder
–für einige Bestände in Nicht-EU-Gewässern, gemeinsam bewirtschaftete Bestände oder mit Nicht-EU-Ländern ausgetauschte Fangmöglichkeiten noch keine Zahlen vorliegen, bis die Konsultationen mit diesen Ländern abgeschlossen sind.
Festsetzung von Fangmöglichkeiten
Wie üblich hat die Kommission eine jährliche Mitteilung erstellt – Auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Fischerei in der EU: Sachstand und Orientierungslinien für 2023 (COM(2022) 253). Die jährliche Mitteilung gibt auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten einen Überblick über die Bestandslage und erläutert das Vorgehen bei der Festsetzung von Fangmöglichkeiten.
Zwischen dem 31. Mai und dem 30. Juni 2022 legte der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) auf Anfrage der Kommission seine jährlichen bzw. mehrjährigen Gutachten für eine Reihe der unter den vorliegenden Vorschlag fallenden autonomen Fischbestände der EU vor.
Zur Erstellung der wissenschaftlichen Gutachten benötigt der ICES vor allem Daten. Nur Bestände, für die ausreichende und zuverlässige Daten vorliegen, können vollständig bewertet werden, mit Schätzungen der Bestandsgrößen und Prognosen darüber, wie sie auf verschiedene Nutzungsszenarien reagieren werden („Fangszenarien“). Liegen ausreichende Daten vor, kann der ICES Schätzungen für die Anpassung der Fangmöglichkeiten erstellen, durch die eine Befischung des Bestands mit höchstmöglichem Dauerertrag (maximum sustainable yield – MSY) ermöglicht wird. Diese Gutachten werden dann als „MSY-Gutachten“ bezeichnet. In anderen Fällen geht der ICES vom Vorsorgeprinzip aus, um Empfehlungen für den Umfang der Fangmöglichkeiten auszusprechen. Der ICES erläutert die dabei angewandte Methodik in Veröffentlichungen über die Erstellung von Gutachten für Bestände mit begrenzter Datenlage. Diese Gutachten werden dann als „Gutachten im Rahmen des Vorsorgeansatzes“ bezeichnet.
Alle von der Kommission vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten spiegeln die wissenschaftlichen Gutachten wider, die bis zur Annahme dieses Vorschlags bei der Kommission eingegangen sind und gemäß der genannten jährlichen Mitteilung umgesetzt wurden.
Die Fangmöglichkeiten für andere autonome Bestände der EU werden in diesen Vorschlag aufgenommen, sobald die wissenschaftlichen Gutachten für diese Bestände vorliegen, und zwar entsprechend dem in der jährlichen Mitteilung dargelegten Ansatz.
Ebenso werden Fangmöglichkeiten für andere Bestände unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Konsultationen mit Nicht-EU-Ländern oder der Jahrestagungen der RFO in diesen Vorschlag aufgenommen.
Die Standpunkte der EU, die im Hinblick auf diese Konsultationen und Jahrestagungen im Namen der Union im Einklang mit dem in der jährlichen Mitteilung dargelegten Ansatz vertreten werden sollen, werden von der Kommission vorgeschlagen und vom Rat angenommen. Für die bilateralen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich über gemeinsam bewirtschaftete Bestände und für die Jahrestagungen der RFO schlägt die Kommission Spezifikationen für die über mehrere Jahre laufenden Mandate vor, die vom Rat angenommen werden.
Solange die Konsultationen noch laufen und die Jahrestagungen der RFO noch nicht stattgefunden haben bzw. noch keine wissenschaftlichen Gutachten vorliegen, enthalten die betreffenden Erwägungsgründe und Bestimmungen den entsprechenden Wortlaut der Verordnung (EU) 2022/109 des Rates in eckigen Klammern, und die Fangmöglichkeiten sind mit pm angegeben.
Sobald die Konsultationen abgeschlossen sind und die Jahrestagungen der RFO stattgefunden haben bzw. die neuesten wissenschaftlichen Gutachten vorliegen, werden die entsprechenden Kommissionsvorschläge als Non-Papers der Kommissionsdienststellen veröffentlicht, die integraler Bestandteil dieses Vorschlags werden.
Anlandeverpflichtung
Gemäß Artikel 15 der Grundverordnung unterliegen alle Bestände, für die Fangbeschränkungen gelten, seit dem 1. Januar 2019 der Anlandeverpflichtung. Die Grundverordnung sieht jedoch bestimmte Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung vor. Ausgehend von gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten hat die Kommission delegierte Verordnungen mit spezifischen Vorschriften zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung in bestimmten Fischereien (Rückwurfpläne) erlassen, nach denen begrenzte Mengen von Rückwürfen aufgrund von Ausnahmen wegen Geringfügigkeit bzw. Ausnahmen aufgrund hoher Überlebensraten zulässig sind.
Seit der Einführung der Anlandeverpflichtung und gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Grundverordnung müssen die vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten nicht mehr die angelandete, sondern die gefangene Menge widerspiegeln, da Rückwürfe nicht länger gestattet sind. Dies geschieht auf der Grundlage der wissenschaftlichen Gutachten zu den Fischbeständen in den Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung. Die vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten werden auch im Einklang mit anderen einschlägigen Bestimmungen festsetzt, d. h. Artikel 16 Absatz 1 über den Grundsatz der relativen Stabilität und Artikel 16 Absatz 4 mit dem Verweis auf die Ziele der GFP und die einschlägigen Vorschriften über Mehrjahrespläne.
Um der vollständigen Anwendung der Anlandeverpflichtung Rechnung zu tragen, schlägt die Kommission TACs auf der Grundlage der Fangempfehlungen vor und nicht auf der Grundlage der Anlandeempfehlungen (wie es zuvor der Fall war). Die vorgeschlagenen EU-Quoten berücksichtigen begrenzte Rückwürfe auf der Grundlage festgelegter Ausnahmen; diese Mengen werden nicht angelandet und auf die Quoten angerechnet und werden daher von den EU-Quoten abgezogen.
Jahresübergreifende Flexibilität
Ferner sind die Zusammenhänge zwischen der Grundverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zu berücksichtigen. In den Artikeln 3 und 4 der letztgenannten Verordnung sind zusätzliche Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs festgelegt, einschließlich der Flexibilität für vorsorgliche bzw. analytische Bestände (hier als Bestände mit ICES-Gutachten im Rahmen des Vorsorgeansatzes bzw. mit MSY-Gutachten des ICES bezeichnet). Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände insbesondere aufgrund der biologischen Lage der Bestände die Artikel 3 und 4 der genannten Verordnung nicht gelten. In Artikel 15 Absatz 9 der Grundverordnung ist ein weiterer Mechanismus der jahresübergreifenden Flexibilität vorgesehen.
Um übermäßige Flexibilität zu vermeiden, die den Grundsatz der rationellen und verantwortungsvollen Nutzung der biologischen Meeresressourcen und die Verwirklichung der Ziele der GFP untergraben würde, können die Maßnahmen gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Grundverordnung nicht kumulativ angewendet werden.
Die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Grundverordnung sollte ausgeschlossen werden, wenn dadurch die Verwirklichung der GFP-Ziele untergraben würde, insbesondere bei Beständen mit einer Biomasse unterhalb von Blim. Blim ist die Biomasse, bei deren Unterschreiten die Fähigkeit zur Reproduktion vermindert sein kann.
Vorgeschlagene Fangmöglichkeiten und Erläuterung
Die EU-Quoten stellen die Mengen dar, die gefangen und angelandet werden dürfen und die auf die Quoten der Mitgliedstaaten angerechnet werden. Der Vergleich zwischen den für 2023 vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten und den für das laufende Jahr (2022) festgesetzten Fangmöglichkeiten beruht daher auf den EU-Quoten.
Autonome Bestände der EU
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TAC
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TAC-Code
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Vorgeschlagene EU-Quote für 2023 (in Tonnen)
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Vorgeschlagene Änderung der EU-Quote gegenüber 2022
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Erläuterung
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Butte
in 8c, 9 und 10 und Unionsgewässern von CECAF 34.1.1
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LEZ/8C3411
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3 120
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+33 %
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Der ICES erstellt MSY-Gutachten für zwei verschiedene Arten von Butten in diesem Gebiet, und zwar für Lepidorhombus whiffiagonis und für Lepidorhombus boscii.
Die Kommission schlägt vor, die TAC für beide Arten im Einklang mit dem MSY-Gutachten und dem Wert des FMSY-Punkts festzusetzen. Der Wert des FMSY-Punktes ist der Wert der fischereilichen Sterblichkeit, der den langfristigen MSY ergibt.
Aufgrund von Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wird die EU-Quote entsprechend verringert.
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Seeteufel
in 8c, 9 und 10 und Unionsgewässern von CECAF 34.1.1
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ANF/8C3411
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4 156
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+12 %
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Der ICES erstellt MSY-Gutachten für zwei verschiedene Arten von Seeteufeln in diesem Gebiet, und zwar für Schwarzen Seeteufel (Lophius budegassa) und für Atlantischen Seeteufel (Lophius piscatorius).
Die Kommission schlägt vor, die TAC für beide Arten im Einklang mit dem MSY-Gutachten und dem Wert des FMSY-Punkts festzusetzen.
Aufgrund von Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wird die EU-Quote entsprechend verringert.
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Wittling
in 8
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WHG/08.
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2 276
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+5 %
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Der ICES kann keine Angaben zur Bestandsgröße oder zum fischereilichen Druck machen und legt für diesen Bestand ein Gutachten im Rahmen des Vorsorgeansatzes vor.
Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit dem Gutachten im Rahmen des Vorsorgeansatzes festzusetzen.
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Seehecht
in 8c, 9 und 10 und Unionsgewässern von CECAF 34.1.1
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HKE/8C3411
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15 554
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+103 %
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Nachdem der ICES in den letzten zwei Jahren nur ein Gutachten im Rahmen des Vorsorgeansatzes hatte vorlegen können und eine entsprechende ICES-Benchmark festgesetzt worden war, legt der ICES nun erneut ein MSY-Gutachten für diesen Bestand vor. Das neue Modell, das für die MSY-Gutachten verwendet wird, deutet auf eine Zunahme der Biomasse in den letzten Jahren hin.
Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit dem MSY-Gutachten und dem höchsten Wert innerhalb der FMSY-Spanne („FMSY upper“) festzusetzen, da Seehecht in den gemischten Fischereien voraussichtlich die am stärksten limitierende Art sein wird.
Aufgrund von Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wird die EU-Quote entsprechend verringert.
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Kaisergranat
in 8c, Funktionseinheit 31
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NEP/8CU31
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9
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-36 %
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Der ICES legt für diesen Bestand ein MSY-Gutachten vor.
Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit dem MSY-Gutachten festzusetzen.
Aufgrund von Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wird die EU-Quote entsprechend verringert.
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Scholle
im Kattegat
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PLE/03AS
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1 059
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+91 %
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Der ICES legt für diesen Bestand ein MSY-Gutachten vor.
Diese TAC entspricht einem Anteil (27 %) des ICES-Gutachtens für Scholle im Gebiet „Kattegat, Belte und Sund“. Diese Zahl basiert auf der im ICES-Gutachten angegebenen Fangverteilung im Jahr 2021.
Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit dem MSY-Gutachten und dem niedrigsten Wert innerhalb der FMSY-Spanne („FMSY lower“) festzusetzen. Dieser Vorschlag, die TAC im Einklang mit FMSY lower festzusetzen, beruht darauf, dass Kabeljau ein Beifang in dieser Fischerei ist und für diesen ein Fanggutachten von 0 t vorliegt.
Aufgrund von Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wird die EU-Quote entsprechend verringert.
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Scholle
in 7b und 7c
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PLE/7BC
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19
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Unverändert
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Der ICES kann keine Angaben zur Bestandsgröße oder zum fischereilichen Druck machen und legt für diesen Bestand ein Gutachten im Rahmen des Vorsorgeansatzes vor.
Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit dem Gutachten im Rahmen des Vorsorgeansatzes festzusetzen.
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Scholle
in 8, 9 und 10 und Unionsgewässern von CECAF 34.1.1
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PLE/8/3411
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155
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Unverändert
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Der ICES kann keine Angaben zur Bestandsgröße oder zum fischereilichen Druck machen und legt für diesen Bestand ein Gutachten im Rahmen des Vorsorgeansatzes vor.
Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit dem Gutachten im Rahmen des Vorsorgeansatzes festzusetzen.
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Pollack
in 8a, 8b, 8d und 8e
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POL/8ABDE
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1 334
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-10 %
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Das ICES-Gutachten deckt drei TACs ab, und zwar diese sowie die nächsten beiden.
Der ICES kann keine Angaben zur Bestandsgröße oder zum fischereilichen Druck machen und legt für diesen Bestand ein Gutachten im Rahmen des Vorsorgeansatzes vor.
Die Kommission schlägt vor, die TACs in Richtung des Gutachtens im Rahmen des Vorsorgeansatzes zu verringern.
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Pollack
in 8c
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POL/08C.
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149
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-10 %
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Siehe oben.
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Pollack
in 9 und 10 und Unionsgewässern von CECAF 34.1.1
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POL/9/3411
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182
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-10 %
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Siehe oben.
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Gemeine Seezunge
in 3a und Unionsgewässern der Unterdivisionen 22-24
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SOL/3ABC24
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498
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-30 %
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Der ICES legt für diesen Bestand ein MSY-Gutachten vor.
Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit dem MSY-Gutachten und dem Wert des FMSY-Punkts festzusetzen.
Aufgrund von Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wird die EU-Quote entsprechend verringert.
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Gemeine Seezunge
in 7b und 7c
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SOL/7BC
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19
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-44 %
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Der ICES kann keine Angaben zur Bestandsgröße oder zum fischereilichen Druck machen und legt für diesen Bestand ein Gutachten im Rahmen des Vorsorgeansatzes vor.
Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit dem Gutachten im Rahmen des Vorsorgeansatzes festzusetzen.
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Gemeine Seezunge
in 8a und 8b
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SOL/8AB
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2 620
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+20 %
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Der ICES legt für diesen Bestand ein MSY-Gutachten vor.
Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit dem MSY-Gutachten und dem Wert des FMSY-Punkts festzusetzen.
Aufgrund von Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wird die EU-Quote entsprechend verringert.
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Seezunge
in 8c, 8d, 8e, 9 und 10 und Unionsgewässern von CECAF 34.1.1
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SOO/8CDE34
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582
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-11 %
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Die TAC umfasst drei Seezungenarten in diesem Gebiet, Gemeine Seezunge (Solea solea) und zwei weitere Seezungenarten.
Der ICES legt für dieses Gebiet nur für Gemeine Seezunge ein MSY-Gutachten vor.
Die Kommission schlägt vor, eine Teil-TAC für Gemeine Seezunge im Einklang mit dem MSY-Gutachten festzusetzen. Sie schlägt außerdem vor, die TAC im Einklang mit dem Gutachten für Gemeine Seezunge und unter Berücksichtigung der artenspezifischen Fänge (55 % Gemeine Seezunge und 45 % andere Seezungenarten) festzusetzen. Diese Zahl basiert auf den im ICES-Gutachten angegebenen Fanganteilen im Zeitraum 2018–2020.
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Stöcker in 9
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JAX/09
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158 005
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+15 %
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Der ICES legt für diesen Bestand ein MSY-Gutachten vor.
Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit dem MSY-Gutachten festzusetzen.
Aufgrund von Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wird die EU-Quote entsprechend verringert.
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Wolfsbarsch in 8a und 8b
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Entfällt
(von Frankreich und Spanien verwaltet)
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Entfällt
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Entfällt
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Der ICES legt für diesen Bestand ein MSY-Gutachten vor.
Die Kommission schlägt vor, die Obergrenze von zwei Fischen pro Tag beizubehalten. Die Kommission schlägt außerdem vor, dass Frankreich und Spanien Fangbeschränkungen für die gewerbliche Fischerei im Einklang mit dem MSY-Gutachten und dem Wert des FMSY-Punkts festlegen und dabei gewerbliche Fänge, einschließlich Rückwürfen, und Freizeitfänge einbeziehen.
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Autonome Tiefseebestände der EU
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TAC
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TAC-Code
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Vorgeschlagene EU-Quote für 2023 und 2024 (in Tonnen)
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Vorgeschlagene Änderung der EU-Quote gegenüber 2021 und 2022
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Erläuterung
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Rote Fleckbrasse
in Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 9
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SBR/09-
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114
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-4 %
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Der ICES kann lediglich Angaben zur Bestandsentwicklung anhand eines Biomasse-Indexes machen und legt für diesen Bestand ein Gutachten im Rahmen des Vorsorgeansatzes vor.
Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit dem Gutachten im Rahmen des Vorsorgeansatzes festzusetzen.
Aufgrund von Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wird die EU-Quote entsprechend verringert.
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Aal
Der ICES legt Gutachten für das gesamte natürliche Verbreitungsgebiet des Europäischen Aals (Anguilla anguilla) vor, zu dem der Nordostatlantik und das Mittelmeer gehören. Angesichts des kritischen Zustands des Europäischen Aals hat der ICES in den zurückliegenden 20 Jahren stets empfohlen, die anthropogene Mortalität bei Europäischem Aal in seinem gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet möglichst bei Null zu halten. So empfahl der ICES insbesondere am 4. November 2021, dass bei Anwendung des Vorsorgeansatzes für 2022 in allen Lebensräumen und in allen Lebensstadien im gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet keine Aalfänge getätigt werden sollten. Dies galt sowohl für Fänge aus der Freizeitfischerei als auch für gewerbliche Fänge und schloss Fänge von Glasaalen zur Wiederaufstockung und Fischzucht ein. Darüber hinaus teilte der ICES am 30. Mai 2022 mit, dass es trotz der Bemühungen der Mitgliedstaaten insgesamt keine Fortschritte bei der Erreichung des Ziels gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates gegeben habe, EU-weit die Abwanderung von 40 % der Biomasse an Blankaalen zuzulassen. Er empfahl zudem, dass sich die Erhaltungsbemühungen auf diejenigen Maßnahmen konzentrieren sollten, bei denen per definitionem eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, die Mortalität zu verringern und die Abwanderung zu erhöhen. Das ICES-Gutachten für 2023 wird am 3. November 2022 veröffentlicht.
In den jährlichen Verordnungen über die Fangmöglichkeiten ist für die EU-Gewässer des ICES-Gebiets seit 2018 und für das Mittelmeer seit 2019 in der Aalfischerei eine Schonzeit von drei aufeinanderfolgenden Monate festgelegt. Nach der Veröffentlichung des ICES-Gutachtens vom 4. November 2021 konsultierte die Kommission die Beiräte und die regionalen Gruppen der Mitgliedstaaten mehrere Monate lang zu der Frage, wie dieses ICES-Gutachten am besten umgesetzt werden kann. Darüber hinaus wurde im Dezember 2021 mit der Verordnung (EU) 2022/109 des Rates für den Nordostatlantik und mit der Verordnung (EU) 2022/110 des Rates für das Mittelmeer in der Aalfischerei eine Schonzeit von drei aufeinanderfolgenden Monaten für 2022 festgelegt.
Auf der Grundlage der Konsultation der Interessenträger und des ICES-Gutachtens vom 4. November 2021 schlägt die Kommission für 2023 vor, die Schonzeit bezüglich aller Aalfischereitätigkeiten in Meeresgewässern und angrenzenden Brackgewässern im Nordostatlantik (einschließlich der Ostsee) und im Mittelmeer (jedoch nicht im Schwarzen Meer) von drei auf sechs aufeinanderfolgende Monate zu verlängern. Gilt diese sechsmonatige Schonzeit im geeigneten Zeitraum, so wären die allermeisten wandernden Glas- und Blankaale davon abgedeckt und könnte der Aalbestand somit in den Gewässern, für die die Schonzeit gilt, besser geschützt werden. Eine sechsmonatige Schonzeit würde auch dazu beitragen, das Ziel der Abwanderung von mindestens 40 % der Biomasse von Blankaalen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 zu erreichen. Die sechsmonatige Schonzeit sollte daher die Zeit der größten Wanderungsbewegungen sowohl von Glasaalen als auch von Blankaalen abdecken. Darüber hinaus sollte die Schonzeit jeweils die Zeit der Hauptwanderungsbewegung abdecken. Da dieser Zeitraum aufgrund von Umweltfaktoren von Jahr zu Jahr variieren kann, sollte die Schonzeit auch einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten sowohl vor als auch nach dem Monat der Hauptwanderungsbewegung umfassen. Darüber hinaus werden die Wanderungsbewegungen von Aal durch ein breites Spektrum ökologischer und biologischer Faktoren beeinflusst und können daher je nach Lebensstadium der Aale und je nach Lebensraum und geografischer Lage, insbesondere in Meerengen, variieren. Bei der Festlegung der Schonzeit sollten daher all diese Faktoren berücksichtigt werden, um den Aalbestand bestmöglich zu schützen und wiederaufzufüllen. Dies könnte dazu führen, dass innerhalb eines Mitgliedstaats unterschiedliche Schonzeiten für verschiedene Gebiete und für verschiedene Lebensstadien des Aals festgelegt werden und dass eine Schonzeit gegebenenfalls erst 2024 endet. Schließlich sollten die Schonzeiten bei Meerengen und grenzüberschreitenden Gebieten mit den in den benachbarten Gebieten geltenden Bestimmungen im Einklang stehen und daher in den entsprechenden Konsultationsgremien vereinbart werden. Dieser Vorschlag kann nach der Veröffentlichung des wissenschaftlichen Gutachtens des ICES für 2023 aktualisiert werden.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit den Zielen und Vorschriften der GFP.
•Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU
Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit anderen Politikbereichen der EU, insbesondere im Umweltbereich.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 43 Absatz 3 AEUV.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der EU. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
•Verhältnismäßigkeit
Mit dem Vorschlag werden den Mitgliedstaaten im Einklang mit den Zielen der Grundverordnung, den geltenden Mehrjahresplänen und den Ergebnissen der Konsultationen mit Nicht-EU-Ländern sowie der Jahrestagungen der RFO Fangmöglichkeiten zugeteilt. Gemäß den Artikeln 16 und 17 der Grundverordnung entscheiden die Mitgliedstaaten, wie die ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten nach bestimmten Kriterien für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten auf Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge aufgeteilt werden können. Daher verfügen die Mitgliedstaaten über den erforderlichen Ermessensspielraum, um bei der Aufteilung der zugeteilten TACs von dem sozialen/wirtschaftlichen Modell ihrer Wahl zur Nutzung der Fangmöglichkeiten, die Gegenstand des Vorschlags sind, Gebrauch zu machen.
•Wahl des Instruments
Verordnung
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Verordnung über die Fangmöglichkeiten wird mehrmals jährlich überarbeitet, um den neuesten wissenschaftlichen Gutachten und anderen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
•Konsultation der Interessenträger
a)Konsultationsmethoden, wichtigste angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Die Kommission hat Interessenträger, insbesondere über die Beiräte, sowie die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer jährlichen Mitteilung Auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Fischerei in der EU: Sachstand und Orientierungslinien für 2023 (COM(2022) 253 final) zu ihrem Ansatz für die verschiedenen Vorschläge über Fangmöglichkeiten konsultiert.
Die Kommission ist ferner dem in ihrer Mitteilung Verbesserte Konsultationen über das Fischereimanagement der Gemeinschaft (COM(2006) 246 final) dargelegten Ansatz gefolgt. Dieser Ansatz besteht in einer früheren Konsultation der Interessenträger, die eine strategischere Debatte ermöglicht.
b)Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
In ihren Antworten auf die genannte jährliche Mitteilung legten die Interessenträger ihre Ansichten zur Evaluierung des Ressourcenzustands durch die Kommission und zu einer angemessenen Bestandsbewirtschaftung dar. Die Kommission berücksichtigte die Antworten bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission konsultierte den ICES zur anzuwendenden Methodik. Die wissenschaftlichen Gutachten des ICES beruhen auf einer von seinen Sachverständigengruppen und Entscheidungsgremien entwickelten Gutachtenstruktur und werden entsprechend der Partnerschaftsrahmenvereinbarung zwischen dem ICES und der Kommission vorgelegt.
Das übergeordnete Ziel der GFP besteht darin, die Bestände wieder auf ein Niveau zu bringen, das den MSY ermöglicht, und sie auf diesem Niveau zu halten. Dieses Ziel wurde ausdrücklich in die Grundverordnung aufgenommen; gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird dieses Ziel „für alle Bestände bis spätestens 2020 erreicht“. Dies zeigt die Verpflichtung der EU in Bezug auf die Schlussfolgerungen des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung 2002 in Johannesburg und den zugehörigen Aktionsplan. Wie bereits erwähnt, liegen MSY-Gutachten für einige Bestände vor, darunter einige, die in Bezug auf Fangmengen und Handelswert von Bedeutung sind (z. B. Seehecht, Kabeljau, Seeteufel, Seezunge, Butte, Schellfisch und Kaisergranat).
Die Fangmöglichkeiten für die Bestände von Zielarten in der Nordsee und in den westlichen Gewässern, für die MSY-Gutachten vorliegen, sind auf der Grundlage der jeweiligen Mehrjahrespläne festzusetzen, in denen eine Spanne für die fischereiliche Sterblichkeit festgelegt ist, bei der der MSY erreicht wird (FMSY-Spanne), sodass unter bestimmten Bedingungen ein gewisses Maß an Flexibilität gewährleistet ist. Die Kommission ersuchte den ICES um ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung, inwieweit diese Flexibilität erforderlich ist und wie sie umgesetzt werden kann. Der obere Bereich der FMSY-Werte kann für TAC-Vorschläge zugrunde gelegt werden, sofern die Biomasse des betreffenden Bestands über Btrigger liegt, und nur, wenn dies im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten erforderlich ist, um
–im Falle gemischter Fischereien die im jeweiligen Mehrjahresplan festgelegten Ziele zu erreichen oder
–zu verhindern, dass ein Bestand durch die Dynamik innerhalb des Bestands oder zwischen den Beständen ernsthaft geschädigt wird, oder
–hohe Schwankungen zwischen den Jahren zu begrenzen.
Btrigger ist die Biomasse, bei deren Unterschreiten Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden müssen, damit ein Bestand wiederaufgefüllt und auf ein Niveau gebracht werden kann, das langfristig den MSY ermöglicht. Liegt die Biomasse eines Bestands unter Btrigger, sollten die Fangmöglichkeiten auf einem der fischereilichen Sterblichkeit entsprechenden Niveau festgesetzt werden, das proportional zum Rückgang der Biomasse verringert wird.
In bestimmten Fällen kann es zur Erreichung des MSY erforderlich sein, die fischereiliche Sterblichkeit und/oder die Fänge zu reduzieren.
Dementsprechend wird in dem vorliegenden Vorschlag soweit verfügbar auf MSY-Gutachten zurückgegriffen. Werden TACs auf der Grundlage von MSY-Gutachten vorgeschlagen, so entsprechen diese im Einklang mit den Zielen der GFP der Menge, durch die diesen Gutachten zufolge das Erreichen des MSY sichergestellt würde. Dieser Ansatz steht im Einklang mit den Grundsätzen der jährlichen Mitteilung Auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Fischerei in der EU: Sachstand und Orientierungslinien für 2023.
Für Zielbestände mit begrenzter Datenlage enthält das wissenschaftliche Gutachten des ICES quantitative Fangempfehlungen, die zur Festsetzung der Höhe der vorgeschlagenen TACs herangezogen wurden.
Die Fangmöglichkeiten für Beifangbestände in der Nordsee und den westlichen Gewässern müssen ebenfalls auf der Grundlage der einschlägigen Mehrjahrespläne festgesetzt werden. Für diese Bestände hat die Kommission den ICES gebeten, nach Möglichkeit MSY-Gutachten vorzulegen. TACs für Beifangbestände werden je nach den im jeweiligen Mehrjahresplan festgelegten Bedingungen auf der Grundlage des MSY-Gutachtens bzw. des Gutachtens im Rahmen des Vorsorgeansatzes vorgeschlagen.
Für Beifangbestände mit begrenzter Datenlage werden die TACs auf der Grundlage der im wissenschaftlichen Gutachten des ICES enthaltenen quantitativen Fangempfehlungen vorgeschlagen.
•Folgenabschätzung
Der Anwendungsbereich der Verordnung über die Fangmöglichkeiten ist in Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgelegt.
Mit diesem Vorschlag sollen kurzfristige Ansätze zugunsten der langfristigen Nachhaltigkeit vermieden werden. Er berücksichtigt daher Initiativen von Interessenträgern und Beiräten, sofern diese vom ICES und/oder vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) positiv geprüft wurden. Der Vorschlag der Kommission zur Reform der GFP stützte sich auf eine Folgenabschätzung (SEC(2011) 891), in der dargelegt wurde, dass das Erreichen des MSY-Ziels eine notwendige Voraussetzung für die ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit sei.
Was die Fangmöglichkeiten im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen und mit Nicht-EU-Ländern gemeinsam bewirtschaftete Bestände angeht, so werden mit dem vorliegenden Vorschlag hauptsächlich international vereinbarte Maßnahmen umgesetzt. Faktoren zur Bewertung möglicher Auswirkungen der Fangmöglichkeiten werden während der Vorbereitung und Durchführung internationaler Verhandlungen behandelt, bei denen die Fangmöglichkeiten der EU mit Nicht-EU-Ländern vereinbart werden.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für die EU-Behörden oder nationalen Behörden vereinfacht, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Steuerung des Fischereiaufwands.
•Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten, insbesondere denjenigen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die vorgeschlagenen Maßnahmen wirken sich nicht auf den Haushalt aus.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Bestimmungen der Verordnung werden im Einklang mit der GFP umgesetzt, ihre Einhaltung wird kontrolliert.
2022/0343 (NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries, STECF) und anderer Beratungsgremien, sowie der Empfehlungen der Beiräte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.
(2)Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festzusetzen. Darüber hinaus sollten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne gelten, zulässige Gesamtfangmengen (TACs) im Einklang mit den in diesen Plänen festgelegten Zielen und Maßnahmen festgesetzt werden. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden die Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, um die relative Stabilität der Fischereitätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats für jeden Fischbestand oder jede Fischerei zu gewährleisten.
(3)Die TACs sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden, die diese insbesondere in den Sitzungen der Beiräte zum Ausdruck bringen. Die TACs sollten außerdem im Einklang mit den einschlägigen Mehrjahresplänen festgesetzt werden.
(4)Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen alle Bestände, für die Fangbeschränkungen gelten, seit dem 1. Januar 2019 der Anlandeverpflichtung, auch wenn bestimmte Ausnahmen gelten können. Auf der Grundlage der gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission eine Reihe delegierter Verordnungen erlassen, mit denen Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung in Form von Rückwurfplänen für spezifische Fischereien festgelegt wurden.
(5)Bei den Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, die unter die Anlandeverpflichtung fallen, sollte berücksichtigt werden, dass Rückwürfe grundsätzlich nicht mehr zulässig sind. Daher sollten diese auf der Grundlage der Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) für die Gesamtfänge (und nicht für die Anlandungen bzw. die gewünschten Fänge) festgesetzt werden. Die Mengen, die im Rahmen einer Ausnahme von der Anlandeverpflichtung weiterhin zurückgeworfen werden dürfen, sollten von den Quoten der Union abgezogen werden.
(6)Für bestimmte Bestände empfiehlt der ICES Nullfänge. Wurden die TACs für diese Bestände gemäß den wissenschaftlichen Gutachten festgesetzt, würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Beifänge aus diesen Beständen in gemischten Fischereien, zum Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) führen. Um ein Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung der Fischerei angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer Einstellung und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags (maximum sustainable yield, MSY) zu befischen, angebracht, spezifische Beifang-TACs für diese Bestände festzusetzen. Diese TACs sollten auf einem Niveau festgesetzt werden, das gewährleistet, dass die Sterblichkeit dieser Bestände verringert wird und Anreize zur Verbesserung der Selektivität und zur Vermeidung von solchen Beifängen geboten werden. Um bei Beständen mit festgesetzten Beifang-TACs die Fänge zu verringern, sollten die Fangmöglichkeiten für die Fischereien, in denen Fische aus diesen Beständen gefangen werden, in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Wiederauffüllung der Biomasse gefährdeter Bestände auf ein nachhaltiges Niveau beiträgt. Zudem sollten technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen, die eng mit den Fangmöglichkeiten verknüpft werden, festgelegt werden, um illegale Rückwürfe zu verhindern.
(7)Um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die Fangmöglichkeiten in gemischten Fischereien gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genutzt werden, ist es angebracht, einen Quotentauschpool für diejenigen Mitgliedstaaten einzurichten, die über keine Quote zur Abdeckung ihrer unvermeidbaren Beifänge verfügen.
(8)Der Mehrjahresplan für die Nordsee wurde mit der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Ratesaufgestellt und trat 2018 in Kraft. Der Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer wurde mit der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellt und trat 2019 in Kraft. Die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnungen aufgeführten Bestände sollten im Einklang mit der Spanne für die fischereiliche Sterblichkeit, bei der der MSY erreicht wird (FMSY-Spanne), und Schutzmaßnahmen gemäß diesen Verordnungen festgesetzt werden. Die FMSY-Spannen sind in den einschlägigen ICES-Gutachten enthalten. Liegen keine angemessenen wissenschaftlichen Daten vor, so sollten die Fangmöglichkeiten für Beifangbestände entsprechend dem Vorsorgeansatz gemäß den genannten Verordnungen festgesetzt werden.
(9)Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/472 genannten Bestände unterhalb von Blim liegt, so sind gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/973 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/472 weitere Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Blim ist die Biomasse, bei deren Unterschreiten die Fähigkeit zur Reproduktion vermindert sein kann. Abhilfemaßnahmen können beispielsweise die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder die entsprechende Verringerung der Fangmöglichkeiten für diese Bestände oder andere Bestände in den Fischereien umfassen.
(10)Die TACs für Roten Thun (Thunnus thynnus) im Ostatlantik und im Mittelmeer sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates festgesetzt werden.
(11)Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz im Fischereimanagement im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.
(12)Gemäß dem mit der Verordnung (EU) 2019/472 festgelegten Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer ist der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit im Einklang mit Artikel 4 der genannten Verordnung für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Bestände innerhalb der Spannen von FMSY gemäß Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung zu halten. Die fischereiliche Sterblichkeit von Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) insgesamt in den ICES-Divisionen 8a und 8b sollte daher entsprechend dem MSY-Gutachten des ICES und dem Wert des FMSY-Punktes festgesetzt werden, wobei gewerbliche Fänge einschließlich Rückwürfen (pm Tonnen) und Freizeitfänge (pm Tonnen) zu berücksichtigen sind (insgesamt 3398 Tonnen gemäß dem ICES-Gutachten). Der Wert des FMSY-Punktes ist der Wert der fischereilichen Sterblichkeit, der den langfristigen MSY ergibt. Die betroffenen Mitgliedstaaten (Frankreich und Spanien) sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die durch ihre Flotten und ihre Freizeitfischerei entstehende fischereiliche Sterblichkeit den Wert des FMSY-Punkts – wie in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 vorgeschrieben – nicht überschreitet.
(13)Die Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b sollten angesichts der erheblichen Auswirkungen dieser Fischerei auf den genannten Bestand beibehalten werden. Die Fangbegrenzung sollten im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten beibehalten werden. Stellnetze sollten ausgeschlossen werden, da sie nicht ausreichend selektiv sind und die Anzahl der darin gefangenen Exemplare wahrscheinlich die festgelegten Grenzen übersteigen würde. Angesichts der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten – insbesondere der Tatsache, dass gewerbliche Fischer in Küstengemeinden auf diese Bestände angewiesen sind – wird mit diesen Maßnahmen für Wolfsbarsch ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Interessen der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei gefunden. Insbesondere wird durch diese Maßnahmen ermöglicht, dass Freizeitfischer deren Auswirkungen auf die Bestände berücksichtigen.
(14)So empfahl der ICES am 4. November 2021, dass bei Anwendung des Vorsorgeansatzes für 2022 in allen Lebensräumen und in allen Lebensstadien im gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet keine Fänge von Europäischem Aal (Anguilla anguilla) getätigt werden sollten. Dies gilt sowohl für Fänge aus der Freizeitfischerei als auch für gewerbliche Fänge und schließt Fänge von Glasaalen zur Wiederaufstockung und für Aquakulturen ein. Der ICES erkannte ferner an, dass Fänge zum alleinigen Zweck der anschließenden Freisetzung Teil von Bestandserhaltungsmaßnahmen sein können, wenn diese Maßnahmen die Überlebenswahrscheinlichkeit insgesamt erhöhen. Die Kommission konsultierte die Beiräte und die regionalen Gruppen der Mitgliedstaaten zu der Frage, wie diese ICES-Empfehlung am besten umgesetzt werden kann. Darüber hinaus stellte der ICES am 30. Mai 2022 fest, dass es trotz der Bemühungen der Mitgliedstaaten insgesamt keine Fortschritte bei der Erreichung des Ziels gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates gegeben hatte, unionsweit die Abwanderung von 40 % der Biomasse an Blankaalen zuzulassen, und dass keine eindeutigen Muster für die Mortalität beobachtet werden konnten. Der ICES empfahl zudem, dass sich die Bemühungen auf Bestandserhaltungsmaßnahmen konzentrieren sollten, bei denen per definitionem eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, die Mortalität zu verringern und die Abwanderung zu erhöhen.
(15)[Am 3. November 2022 empfahl der ICES in seinem Gutachten für 2023 erneut Nullfänge für Aal in allen Lebensräumen. Auf der Grundlage dieses Gutachtens und unter Berücksichtigung der während der Konsultation der Interessenträger eingegangenen Rückmeldungen ist es angezeigt, die Schonzeit in der gesamten Aalfischerei in Meeresgewässern und angrenzenden Brackgewässern im Nordostatlantik und im Mittelmeer auf sechs aufeinanderfolgende Monate zu verlängern. Durch eine sechsmonatige Schonzeit würde der Aalbestand besser geschützt und ein größerer Beitrag zur Wiederauffüllung des Bestands geleistet, sodass ein weiterer Schritt in Richtung auf das in der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 festgelegte Abwanderungsziel von mindestens 40 % der erwachsenen Aale gemacht werden kann. Durch eine sechsmonatige Schonzeit würde auch die überwiegende Mehrheit der wandernden Glas- und Blankaale abgedeckt, sofern die Schonzeit im geeigneten Zeitraum bzw. den geeigneten Zeiträumen festgelegt wird. Sie sollte daher die entsprechenden aufeinanderfolgenden Wochen und Monate umfassen, in denen die größten Wanderungsbewegungen von Glasaalen und Blankaalen stattfinden. Darüber hinaus sollte die Schonzeit den Zeitraum der Hauptwanderungsbewegung der Aale in den jeweiligen Lebensstadien abdecken und daher auch einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten sowohl vor als auch nach dem Monat der Hauptwanderungsbewegung umfassen. Des Weiteren werden die Wanderungsbewegungen von Aal durch ein breites Spektrum ökologischer und biologischer Faktoren beeinflusst und können daher je nach Lebensstadium der Aale und je nach Lebensraum und geografischem Gebiet, insbesondere in Meerengen, variieren. Auf der Grundlage dieser Kriterien sollten die betreffenden Mitgliedstaaten den relevanten Zeitraum bzw. die relevanten Zeiträume für jedes Lebensstadium und/oder jedes relevante geografische Gebiet festlegen. Da der Zeitraum der Wanderungsbewegungen von Jahr zu Jahr variieren kann, sollten die Mitgliedstaaten hierfür die besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten über die Aalwanderungen der letzten zehn Jahre nutzen. Die auf diese Weise ermittelten Zeiträume könnten dazu führen, dass die Mitgliedstaaten in ihren Gewässern unterschiedliche Schonzeiten festlegen, die eventuell erst 2024 enden, wenn dies wissenschaftlich begründet und für einen wirksamen Schutz des Aalbestands erforderlich ist. Schließlich sollten die Schließungen benachbarter Mitgliedstaaten in grenzüberschreitenden Gebieten oder in Meerengen mit den Bestimmungen in benachbarten Gebieten im Einklang stehen. Zu diesem Zweck sollten sich die betroffenen Mitgliedstaaten oder Regionen in den geeigneten Konsultationsgremien auf kohärente Schonzeiten einigen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission bis zum 31. Januar 2023 die festgelegte(n) Schonzeit(en) unter Vorlage von Begründungen für den gewählten Zeitraum bzw. die gewählten Zeiträume und die einschlägigen nationalen Maßnahmen mitteilen.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der Veröffentlichung des wissenschaftlichen Gutachtens des ICES für 2023 aktualisiert.]
(16)[Die GFCM hat auf ihrer 42. Jahrestagung 2018 die Empfehlung GFCM/42/2018/1 mit Bewirtschaftungsmaßnahmen für Europäischen Aal im Mittelmeer (geografische GFCM-Untergebiete 1 bis 27) angenommen. Diese Maßnahmen umfassen Fang- oder Fischereiaufwandsbeschränkungen und eine jährliche Schonzeit von drei aufeinanderfolgenden Monaten, die von jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den Bestandserhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates, dem nationalen Bewirtschaftungsplan bzw. den nationalen Bewirtschaftungsplänen für Aal und den zeitlichen Wanderungsmustern des Aals in dem Mitgliedstaat festzulegen sind. Bestanden vor Inkrafttreten dieser Empfehlung nationale Bewirtschaftungspläne, die zu einer Verringerung des Fischereiaufwands oder der Fänge um mindestens 30 % führen, sollten die bereits festgesetzten und umgesetzten Fang- oder Fischereiaufwandsbeschränkungen eingehalten werden. Die Schonzeit sollte nach Maßgabe dieser Empfehlung für alle Meeresgewässer des Mittelmeers sowie für Brackgewässer, wie Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer, gelten. Die Schonzeit ist operativ mit den Fangmöglichkeiten verbunden, da ohne diese Schonzeit die Fangmengen oder der Fischereiaufwand verringert werden müssten, um die Erholung des Bestands zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der GFCM-Jahrestagung aktualisiert.]
(17)In den wissenschaftlichen Gutachten für die Bestände von Knorpelfischen (Rochen, Haie) werden aufgrund ihres schlechten Erhaltungszustands Nullfänge empfohlen. Außerdem bedeuten hohe Überlebensraten, dass es der Erhaltung dieser Bestände förderlich wäre, Fänge zurückzuwerfen anstatt sie anzulanden, da die fischereiliche Sterblichkeit im Falle von Rückwürfen wohl nicht wesentlich erhöht wird. Die Befischung dieser Arten sollte daher verboten werden. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung nicht für Arten, deren Befischung verboten ist.
(18)Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung darstellen. Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.
(19)Auf der 12. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Manila, 23.-28. Oktober 2017) wurde eine Reihe von Arten in die Liste der geschützten Arten in den Anhängen I und II dieses Übereinkommens aufgenommen. Daher empfiehlt es sich, den Schutz dieser Arten für Fischereifahrzeuge der Union in allen Gewässern sowie für in Unionsgewässern tätige Fischereifahrzeuge aus Drittländern vorzuschreiben.
(20)Damit die Fangmöglichkeiten so weit wie möglich ausgeschöpft werden können, sollte es zulässig sein, eine flexible Vereinbarung für bestimmte TAC-Gebiete anzuwenden, die dieselben biologischen Bestände betreffen.
(21)Die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates enthält zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände insbesondere aufgrund der biologischen Lage der Bestände die Artikel 3 und 4 der genannten Verordnung nicht gelten. Mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde ein Mechanismus der jahresübergreifenden Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen, die Verwirklichung der Ziele der GFP und die biologische Lage der Bestände beeinträchtigt werden, sollten die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.
(22)Wird eine TAC nur einem einzigen Mitgliedstaat zugeteilt, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu ermächtigen, diese TAC selbst festzusetzen. Es sollte sichergestellt werden, dass der Mitgliedstaat bei der Festsetzung dieser TAC die Grundsätze und Vorschriften der GFP uneingeschränkt befolgt.
(23)Für 2023 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9 sowie Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1627 festgesetzt werden.
(24)Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates, insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.
(25)[Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 eine Bestandserhaltungsmaßnahme für die beiden Bestände von Rotbarsch (Sebastes marinus und Sebastes mentella) in der Irmingersee und angrenzenden Gewässern verabschiedet, mit der die gezielte Befischung dieser Bestände verboten wird. Um Beifänge zu minimieren, untersagte die NEAFC außerdem Fischereitätigkeiten in dem Gebiet, in dem sich Rotbarsch sammelt. Diese Maßnahmen, die sich auf das ICES-Gutachten zur Empfehlung von Nullfängen stützen, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Die NEAFC war nicht in der Lage, eine Empfehlung für Rotbarsch in den ICES-Untergebieten 1 und 2 zu verabschieden. Für diesen Bestand sollte die entsprechende TAC gemäß dem von der Union in der NEAFC geäußerten Standpunkt festgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der NEAFC-Jahrestagung aktualisiert.]
(26)Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 beschlossen, im Jahr 2022 die derzeitigen TACs für Roten Thun, Schwertfisch (Xiphias gladius), Blauen Marlin (Makaira nigricans), Weißen Marlin (Tetrapturus albidus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Blauhai (Prionace glauca) beizubehalten. Ferner hat die ICCAT für Großaugenthun (Thunnus obesus) eine TAC von 62 000 Tonnen für 2022 festgesetzt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der ICCAT-Jahrestagung aktualisiert.]
(27)[Um die fischereiliche Sterblichkeit von jungem Großaugen- und Gelbflossenthun zu verringern, hat die ICCAT außerdem eine Obergrenze von 300 Fischsammelgeräten (fish aggregating devices, FADs) pro Fischereifahrzeug für das Jahr 2022 und eine Schonzeit für den Einsatz von FADs festgesetzt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der ICCAT-Jahrestagung aktualisiert.]
(28)Die ICCAT hat ferner einen 15-Jahres-Wiederauffüllungsplan für Weißen Thun (Thunnus alalunga) im Mittelmeer für den Zeitraum 2022 bis 2036 angenommen. Für das Jahr 2022 hat die ICCAT die TAC für Weißen Thun im Mittelmeer auf 2500 Tonnen festgesetzt. Darüber hinaus hat die ICCAT für Weißen Thun im Nordatlantik auf Grundlage der Fangregel eine TAC von 37 801 Tonnen für den Zeitraum 2022 bis 2023 im Hinblick auf die Annahme eines langfristigen Bewirtschaftungsverfahrens für diesen Bestand angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der ICCAT-Jahrestagung aktualisiert.]
(29)Die ICCAT hat auf ihrer Jahrestagung 2021 außerdem einen Wiederauffüllungsplan für in Verbindung mit anderen durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangenen Kurzflossen-Mako (Isurus oxyrinchus) im Nordatlantik angenommen, um die Überfischung zu beenden und bis 2070 stufenweise ein für den MSY ausreichendes Biomasseniveau zu erreichen. Dieser Wiederauffüllungsplan umfasst ein Verbot des Behaltens an Bord ab 2022. Die gesamte fischereiliche Sterblichkeit wurde auf höchstens 250 Tonnen festgesetzt, bis neue wissenschaftliche Gutachten vorliegen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der ICCAT-Jahrestagung aktualisiert.]
(30)Im Rahmen mehrerer ICCAT-Empfehlungen darf die Union auf Antrag einen festgesetzten prozentualen Anteil ihrer Quoten aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten von 2021 auf 2023 übertragen. Solange diese ICCAT-Empfehlungen nicht in Unionsrecht umgesetzt wurden, sollten die Quoten für bestimmte Bestände für einzelne Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer gesamten Unionsquote für 2023 festgesetzt werden, die die ICCAT vor der Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten oder Abzügen überfischter Mengen durch die ICCAT festlegt. Die Anpassung der Quoten einzelner Mitgliedstaaten für 2023 aufgrund von Übertragungen und Abzügen sollte zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage von Unionsvorschriften zu Übertragungen und Abzügen durchgeführt werden, namentlich der Verordnung (EG) Nr. 847/96, des Artikels 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder des Artikels 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
(31)Die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 für Zielarten und Beifangarten Fangbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. November 2022 angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der CCAMLR-Jahrestagung aktualisiert.]
(32)Die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2022 die zuvor verabschiedeten, für den IOTC-Zuständigkeitsbereich geltenden Maßnahmen beibehalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(33)Die Jahrestagung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) wird vom 6. bis 15. Februar 2023 stattfinden. Die derzeitigen Maßnahmen im SPRFMO-Übereinkommensbereich, die operativ mit den TACs verbunden sind, sollten daher bis zu der Jahrestagung und bis die TACs für 2023 festgelegt sind, vorläufig beibehalten werden.
(34)Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2022 beschlossen, die derzeit im Übereinkommensbereich geltenden Maßnahmen beizubehalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(35)[Die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 die jährliche TAC für Südlichen Blauflossenthun (Thunnus maccoyii) für einen Dreijahreszeitraum (2021 bis 2023) in gleicher Höhe wie für den vorherigen Dreijahreszeitraum festgesetzt. Diese Maßnahme sollte in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der CCSBT-Jahrestagung aktualisiert.]
(36)[Die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 beschlossen, bis zu ihrer Jahrestagung 2023 die meisten derzeit geltenden TACs für die wichtigsten Arten in ihrem Zuständigkeitsbereich beizubehalten. Die TACs für Schwarzen Seehecht (Dissostichus eleginoides) und rote Tiefseekrabben (Chaceon spp.) wurden gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten leicht gesenkt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der SEAFO-Jahrestagung aktualisiert.]
(37)[Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 beschlossen, die derzeit im WCPFC-Übereinkommensbereich geltenden Maßnahmen beizubehalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der WCPFC-Jahrestagung aktualisiert.]
(38)[Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2021 hat die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) eine Reihe von Fangmöglichkeiten für das Jahr 2022 für bestimmte Bestände in den Untergebieten 1 bis 4 des NAFO-Übereinkommensbereichs verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der NAFO-Jahrestagung aktualisiert.]
(39)Auf der 9. Tagung des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) 2022 wurden die zuvor angenommenen Fangmöglichkeiten für die unter dieses Übereinkommen fallenden Bestände beibehalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(40)[Die Union, das Vereinigte Königreich und Norwegen haben im Jahr 2021 trilaterale Konsultationen zu sechs gemeinsam bewirtschafteten Beständen in der Nordsee und angrenzenden Gebieten abgehalten, um die Bewirtschaftung dieser Bestände einschließlich der Fangmöglichkeiten für das nächste Jahr zu vereinbaren. Diese Konsultationen wurden zwischen dem 28. Oktober und dem 10. Dezember 2021 auf der Grundlage des vom Rat vereinbarten Standpunkts der Union geführt. Die Ergebnisse der Konsultationen wurden in einer vereinbarten Niederschrift zwischen der Union, dem Vereinigten Königreich und Norwegen vom 10. Dezember 2021 festgehalten. Die betreffenden Fangmöglichkeiten sollten in der in der vereinbarten Niederschrift angegebenen Höhe festgesetzt werden, und die anderen operativ mit den Fangmöglichkeiten verbundenen Maßnahmen, die ebenfalls in dieser vereinbarten Niederschrift enthalten sind, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach den trilateralen Konsultationen zwischen der Union, dem Vereinigten Königreich und Norwegen aktualisiert.]
(41)[Die Fangmöglichkeiten für Kabeljau in der Nordsee (Gadus morhua) sollten festgesetzt werden, um gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf gleiche Ausgangsbedingungen für Betreiber aus der Union im Verhältnis zu Betreibern aus Drittländern hinzuwirken und diesen Bestand im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf ein Niveau über dem Niveau aufzufüllen, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich und Norwegen vereinbarte operativ verbundene Maßnahmen sollten beibehalten werden, um die Erholung des Bestands zu ermöglichen.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach den trilateralen Konsultationen zwischen der Union, dem Vereinigten Königreich und Norwegen aktualisiert.]
(42)[Die Union und Norwegen haben im Jahr 2021 bilaterale Konsultationen zu zwei gemeinsam bewirtschafteten und verwalteten Beständen im Skagerrak abgehalten, um die Bewirtschaftung dieser Bestände, einschließlich der Fangmöglichkeiten für das nächste Jahr, den Zugang zu den Gewässern sowie den Tausch von Fangmöglichkeiten zu vereinbaren. Diese Konsultationen wurden zwischen dem 8. November und dem 10. Dezember 2021 auf der Grundlage des vom Rat vereinbarten Standpunkts der Union geführt. Die Ergebnisse der Konsultationen wurden in drei vereinbarten Niederschriften zwischen der Union und Norwegen vom 10. Dezember 2021 festgehalten. Die betreffenden Fangmöglichkeiten sollten in der in diesen vereinbarten Niederschriften angegebenen Höhe festgesetzt werden, und die anderen in den vereinbarten Niederschriften enthaltenen Bestimmungen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach den Konsultationen zwischen der Union und Norwegen aktualisiert.]
(43)[Der ICES hat 2019 festgehalten, dass die Fänge von Hering (Clupea harengus) in der ICES-Division 3a so nahe bei Null wie möglich liegen sollten, da ohne zusätzliche räumliche und/oder zeitliche Beschränkungen der Heringsfischerei der Fang von frühjahrslaichendem Hering der westlichen Ostsee unvermeidlich wäre. Nach den jüngsten Informationen des ICES kommt es zu einer zunehmenden Vermischung von frühjahrslaichendem Hering der westlichen Ostsee und Nordseehering im Skagerrak und der Nordsee; die meisten Fänge von frühjahrslaichendem Hering der westlichen Ostsee erfolgen nun im Skagerrak sowie in geringerem Ausmaß in der östlichen Nordsee.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach den Konsultationen zwischen der Union und Norwegen aktualisiert.]
(44)[In der vereinbarten Niederschrift der bilateralen Konsultationen zwischen der Union und Norwegen zum Skagerrak verpflichtet sich die Union, ihre tatsächlichen Fänge im Skagerrak auf 969 Tonnen zu beschränken, während Norwegen sich einverstanden erklärte, mindestens 95 % seiner Quote auf die Nordsee zu übertragen, um frühjahrslaichenden Hering der westlichen Ostsee zu schützen. Dementsprechend wird vorgeschlagen, die Gesamtfänge der C(HER/03A.)- und D(HER/03A-BC)-Flotten für die betreffenden Mitgliedstaaten einzuschränken, indem in den TAC-Tabellen für diese Quoten eine Fußnote mit einer besonderen Bedingung eingefügt wird, wobei die Höhe der Quoten in den Tabellen beibehalten wird, um die relative Stabilität wiederzugeben und die damit verbundene gebietsübergreifende Flexibilität zu regulieren. Im Falle Norwegens entspräche die Höchstmenge für tatsächliche Fänge, die in Unionsgewässern der ICES-Division 3a stattfinden könnten, 167 Tonnen (5 % seiner Quote).] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach den Konsultationen zwischen der Union und Norwegen aktualisiert.]
(45)[Gemäß Absatz 13.11 der vereinbarten Niederschrift der bilateralen Konsultationen zwischen der Union und Norwegen zum Skagerrak sollten Norwegen und die Union bis zu 100 % ihrer Quote für Hering im Skagerrak in der Nordsee befischen dürfen, um frühjahrslaichenden Hering der westlichen Ostsee zu schützen. Da die bilateralen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich für das Jahr 2022 noch nicht abgeschlossen waren, konnte am 20. Dezember nicht bestätigt werden, dass die gebietsübergreifende Flexibilität in Bezug auf Gewässer des Vereinigten Königreichs für HER/03A für das Jahr 2022 beibehalten wird. Daher muss ausdrücklich festgehalten werden, dass die gebietsübergreifende Flexibilität in Bezug auf Gewässer des Vereinigten Königreichs in den betreffenden Fußnoten der C-Flotten so lange nicht gelten wird, bis sich die Union und das Vereinigte Königreich in den bilateralen Konsultationen zwischen diesen beiden Parteien auf eine solche Flexibilität geeinigt haben.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach den Konsultationen zwischen der Union und Norwegen sowie den Konsultationen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich aktualisiert.]
(46)[Die Union hat in Absatz 13.12 der vereinbarten Niederschrift der bilateralen Konsultationen zwischen der Union und Norwegen zum Skagerrak ihre Absicht verkündet, in den Nordsee-Gebieten 4a und 4b eine gewisse Flexibilität zu nutzen, die dem Unionsanteil von 5,7 % der Menge für die A-Flotte oder 21 038 Tonnen entspricht.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach den Konsultationen zwischen der Union und Norwegen aktualisiert.]
(47)[Die Union hat bilaterale jährliche Konsultationen mit den Färöern zum Quotentausch sowie zum gegenseitigen Zugang für 2022 abgehalten. Diese Konsultationen haben 2021 nicht zu einer Vereinbarung geführt.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach den Konsultationen zwischen der Union und den Färöern aktualisiert.]
(48)[Im Jahr 2021 haben die Union und das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 498 Absatz 2, Artikel 498 Absatz 4 Buchstaben a bis d und Artikel 498 Absatz 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich bilaterale Konsultationen über die Festsetzung einer großen Zahl von TACs für 2022 für die in Anhang 35 des genannten Abkommens aufgeführten Bestände geführt. Diese Konsultationen wurden zwischen dem 11. November und dem 21. Dezember 2021 auf der Grundlage des vom Rat vereinbarten Standpunkts der Union geführt. Die Ergebnisse der Konsultationen wurden im schriftlichen Protokoll festgehalten, das am 21. Dezember 2021 vom Rat gebilligt und am selben Tag vom Leiter der Delegation des Vereinigten Königreichs sowie vom Vertreter der Kommission im Namen der Union im Einklang mit Artikel 498 Absatz 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und mit dem Beschluss (EU) 2021/1875 des Rates unterzeichnet wurde. Die betreffenden Fangmöglichkeiten sollten in der im schriftlichen Protokoll angegebenen Höhe festgesetzt werden, und die anderen operativ mit den Fangmöglichkeiten verbundenen Maßnahmen, die ebenfalls in diesem schriftlichen Protokoll enthalten sind, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach den Konsultationen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich aktualisiert.]
(49)[Es gibt bestimmte gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich bewirtschaftete Bestände, für die der ICES infolge der Bewertung anhand des MSY in seinem wissenschaftlichen Gutachten Nullfänge empfohlen hat. Die Union und das Vereinigte Königreich haben sich darauf verständigt, dass spezifische Beifang-TACs für diese Bestände festgesetzt werden sollten. Diese TACs sollten auf einem Niveau festgesetzt werden, das gewährleistet, dass die Sterblichkeit dieser Bestände verringert wird und Anreize zur Verbesserung der Selektivität und zur Vermeidung von Beifängen aus diesen Beständen geboten werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach den Konsultationen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich aktualisiert.]
(50)[Die Union hat sich mit dem Vereinigten Königreich darum bemüht, bei der Anwendung der Anlandeverpflichtung, einschließlich der Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, ein Höchstmaß an Konvergenz zu erzielen, um die Erreichung der Erhaltungsziele und gleiche Ausgangsbedingungen gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu gewährleisten. Bei den mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten Fangmöglichkeiten für Bestände, die unter die Anlandeverpflichtung fallen, wurde berücksichtigt, dass Rückwürfe grundsätzlich nicht mehr zulässig sind. Die Mengen, die im Rahmen einer Ausnahme von der Anlandeverpflichtung weiterhin zurückgeworfen werden dürfen, wurden daher von den Quoten der Union abgezogen.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach den Konsultationen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich aktualisiert.]
(51)[Die Union und das Vereinigte Königreich kamen überein, auch weiterhin den in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/92 festgelegten Ansatz für die Erhaltung des nördlichen Wolfsbarschbestands zu verfolgen. Nach diesem Ansatz muss der fischereiliche Gesamtdruck auf den Bestand unter dem vom ICES empfohlenen Wert bleiben oder diesem entsprechen. Daher sollten für 2023 für diesen Bestand in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7a und 7d bis 7h weiterhin Fangbeschränkungen festgelegt werden. Die Union und das Vereinigte Königreich hatten sich zuvor darauf geeinigt, vorrangig das ICES-Bewertungsinstrument für Wolfsbarsch zu verbessern, damit Prognosen auf der Grundlage von MSY-Modellen berechnet werden können. Zudem verständigten sich die Union und das Vereinigte Königreich darauf, dass die bestehenden Fangbeschränkungen in der Freizeitfischerei beibehalten werden müssen.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach den Konsultationen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich aktualisiert.]
(52)[Die Union und das Vereinigte Königreich vereinbarten, die Schonzeiten für die Fischerei auf Sandaal (Ammodytes spp.) mit bestimmtem gezogenem Fanggerät in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 beizubehalten, um Laichgründe zu schützen und die Fänge von Jungfischen zu begrenzen.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach den Konsultationen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich aktualisiert.]
(53)[Gemäß dem in dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits und dem Protokoll zur Durchführung jenes Abkommens vorgesehenen Verfahren hat der Gemischte Ausschuss den Umfang der Fangmöglichkeiten für die Union in grönländischen Gewässern für 2022 festgesetzt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach den Konsultationen zwischen der Union sowie der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks aktualisiert.]
(54)Für die Fangmöglichkeiten für Arktische Seespinne (Chionoecetes spp.) im Gebiet um Svalbard garantiert der Vertrag über Spitzbergen (Svalbard) vom 9. Februar 1920 (im Folgenden „Pariser Vertrag von 1920“) allen Vertragsparteien gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Ressourcen um Svalbard, auch in Bezug auf die Fischerei. Der Standpunkt der Union bezüglich dieses Zugangs zur Fischerei auf Arktische Seespinne auf dem Festlandsockel um Svalbard wurde in mehreren Verbalnoten an Norwegen dargelegt, zuletzt am 26. Februar 2021 und am 28. Juni 2021. Um zu gewährleisten, dass die Nutzung der Arktischen Seespinne um Svalbard gemäß solchen nichtdiskriminierenden Bewirtschaftungsregeln erfolgt, wie sie von Norwegen festgelegt werden können, das in diesem Gebiet gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Pariser Vertrags von 1920 die Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit ausübt, ist es angebracht, die Zahl der für diese Fischerei zugelassenen Schiffe festzusetzen. Die Aufteilung solcher Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten beschränkt sich auf das Jahr 2023. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Union die Hauptverantwortung dafür, dass geltende Rechtsvorschriften eingehalten werden, bei den Flaggenmitgliedstaaten liegt.
(55)Was die Fangmöglichkeiten für Kabeljau in den Gewässern von Svalbard betrifft, garantiert der Pariser Vertrag von 1920 allen Vertragsparteien gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Ressourcen um Svalbard, auch in Bezug auf die Fischerei. Es ist daher angezeigt, dass der Rat die Unionsquote für Kabeljau in den Gewässern von Svalbard und in den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 1 sowie der ICES-Division 2b auf der Grundlage der Referenz-TAC für Nordost-Arktischen Kabeljau und der historischen Fangrechte der Union festlegt. Im Einklang mit der politischen Vereinbarung zwischen der Union und Norwegen vom 29. April 2022 in Bezug auf die Fischereien in den ICES-Gebieten 1 und 2 sollte Norwegen in seinen Rechtsvorschriften für Unionsschiffe, die in den ICES-Untergebieten 1 und 2 Kabeljau befischen, eine Kabeljauquote von 2,8274 % der Referenz-TAC festsetzen. Die Höhe dieser von Norwegen festgesetzten Quote entspricht dem historischen Anteil der Union an diesem Bestand. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Union die Hauptverantwortung dafür, dass geltende Rechtsvorschriften eingehalten werden, bei den Flaggenmitgliedstaaten liegt.
(56)Gemäß der an die Bolivarische Republik Venezuela gerichteten Erklärung der Union über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in Unionsgewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge Venezuelas führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana ist es erforderlich, die Venezuela in Unionsgewässern eingeräumten Fangmöglichkeiten für Schnapper festzusetzen.
(57)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einzelne Mitgliedstaaten zur Verwaltung von Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung zu ermächtigen, um für die endgültige Einstellung von Fangtätigkeiten und die verstärkte Anwesenheit wissenschaftlicher Beobachter zusätzliche Tage auf See zu gewähren und um die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats festzulegen. Die Kommission sollte diese Befugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausüben.
(58)Da bestimmte Vorschriften ohne Unterbrechung gelten sollten und um Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen dem Ende des Vorjahres und dem Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das folgende Jahr zu vermeiden, sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über Verbote und Schonzeiten zu Beginn des Jahres 2024 weiterhin gelten, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024 in Kraft tritt. Darüber hinaus sollten Bestimmungen, die vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 gelten, Anfang 2025 bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 weiterhin gelten.
(59)Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer in der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2023 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2023 gelten sollten, sowie spezifische Bestimmungen für bestimmte Regionen, für die ein besonderer Anwendungszeitpunkt gelten sollte. Aus Dringlichkeitsgründen sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(60)Die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) haben Ende 2022 bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, festgelegt, und diese Maßnahmen wurden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Die Bestimmungen zur Umsetzung solcher Maßnahmen in das Unionsrecht sollten daher rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote im CCAMLR-Übereinkommensbereich für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2022 gelten, sollten die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Darüber hinaus läuft die Fangsaison für Zahnfische (Dissostichus spp.) im SIOFA-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember bis zum 30. November, und die TACs für diese Artengruppe werden für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2022 festgesetzt, weshalb die TACs ab diesem Zeitpunkt gelten sollten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht, da Schiffe unter der Flagge einer Vertragspartei im CCAMLR-Übereinkommensbereich und im SIOFA-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten gemäß den ICCAT-Regeln sicherstellen, dass ihre Fischereifahrzeuge in den 15 Tagen vor Beginn der Schonzeit, d. h. ab 17. Dezember 2022, keine FADs ausbringen.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
(1)Mit der vorliegenden Verordnung werden Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände, einschließlich bestimmter Tiefseebestände, zur Verfügung stehen.
(2)Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen Folgendes ein:
a)Fangbeschränkungen für das Jahr 2023 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, auch für das Jahr 2024;
b)Fischereiaufwandsbeschränkungen für das Jahr 2023, mit Ausnahme der in Anhang II festgesetzten Fischereiaufwandsbeschränkungen, die vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2024 gelten;
c)Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich und für bestimmte Bestände im SIOFA-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. November 2023.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1)Diese Verordnung gilt für folgende Fischereifahrzeuge:
a)Fischereifahrzeuge der Union und
b)Fischereifahrzeuge aus Drittländern in Unionsgewässern.
(2)Diese Verordnung gilt für
a)bestimmte Freizeitfischereien, die in den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ausdrücklich genannt sind, und
b)gewerbliche Fischerei vom Ufer aus.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck
a)„Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;
b)„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports genutzt werden;
c)„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der Hoheit oder Gerichtsbarkeit jeglicher Staaten liegen;
d)„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)
i)in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;
ii)in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;
e)„Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten festen Anteil an der TAC;
f)„analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Evaluierung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Gutachten zu künftigen Fangoptionen abzugeben;
g)„Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates;
h)„Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register;
i)„Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch;
j)„Instrumentenboje“ eine Boje, die eindeutig mit einer einmaligen Referenznummer, anhand deren ihr Eigentümer ermittelt werden kann, gekennzeichnet und mit einem satellitengestützten Ortungssystem zur Überwachung ihrer Position versehen ist;
k)„operative Boje“ jede zuvor aktivierte, eingeschaltete und auf See auf einem treibenden Fischsammelgerät (fish aggregating device, FAD) oder Treibholz ausgebrachte Instrumentenboje, die Positionen und andere verfügbare Informationen, etwa Echolot-Schätzungen, übermittelt.
Artikel 4
Fanggebiete
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Gebietsbestimmungen:
a)„ICES-Gebiete“ (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates;
b)„Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;
c)„Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste und im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;
d)„Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:
–53° 30' N 15° 00' W,
–53° 30' N 11° 00' W,
–51° 30' N 11° 00' W,
–51° 30' N 13° 00' W,
–51° 00' N 13° 00' W,
–51° 00' N 15° 00' W;
e)„Funktionseinheit 25 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:
–43° 00' N 9° 00' W,
–43° 00' N 10° 00' W,
–43° 30' N 10° 00' W,
–43° 30' N 9° 00' W,
–44° 00' N 9° 00' W,
–44° 00' N 8° 00' W,
–43° 30' N 8° 00' W;
f)„Funktionseinheit 26 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:
–43° 00' N 8° 00' W,
–43° 00' N 10° 00' W,
–42° 00' N 10° 00' W,
–42° 00' N 8° 00' W;
g)„Funktionseinheit 27 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:
–42° 00' N 8° 00' W,
–42° 00' N 10° 00' W,
–38° 30' N 10° 00' W,
–38° 30' N 9° 00' W,
–40° 00' N 9° 00' W,
–40° 00' N 8° 00' W;
h)„Funktionseinheit 30 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet unter der Gerichtsbarkeit Spaniens im Golf von Cádiz und in angrenzenden Gewässern der ICES-Division 9a;
i)„Funktionseinheit 31 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:
–43° 30' N 6° 00' W,
–44° 00' N 6° 00' W,
–44° 00' N 2° 00' W,
–43° 30' N 2° 00' W;
j)„Golf von Cádiz“ ist das geografische Gebiet der ICES-Division 9a östlich von 7º 23' 48″ W;
k)„CCAMLR-Übereinkommensbereich“ (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates;
l)„CECAF-Gebiete“ (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates;
m)„IATTC-Übereinkommensbereich“ (Inter-American Tropical Tuna Commission, Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica (Antigua-Übereinkommen) eingesetzt wurde;
n)„ICCAT-Übereinkommensbereich“ (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;
o)„IOTC-Zuständigkeitsbereich“ (Indian Ocean Tuna Commission, Thunfischkommission für den Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean;
p)„NAFO-Gebiete“ (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind die geografischen Gebiete gemäß der Definition des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates;
q)„SEAFO-Übereinkommensbereich“ (South East Atlantic Fisheries Organisation, Fischereiorganisation für den Südostatlantik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik;
r)„SIOFA-Übereinkommensbereich“ (Southern Indian Ocean Fisheries Agreement, Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean;
s)„SPRFMO-Übereinkommensbereich“ (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik;
t)„WCPFC-Übereinkommensbereich“ (Western and Central Pacific Fisheries Commission, Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik;
u)„Hohe See des Beringmeers“ ist das geografische Gebiet der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird;
v)„Überschneidungsgebiet zwischen den Übereinkommensbereichen der IATTC und der WCPFC“ ist das geografische Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:
–Länge 150º W,
–Länge 130º W,
–Breite 4º S,
–Breite 50º S;
w)„geografische GFCM-Untergebiete“ sind die Gebiete gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates.
TITEL II
FANGMÖGLICHKEITEN
FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 5
TACs und Aufteilung
(1)Die TACs für Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und solche in bestimmten Nicht-Unionsgewässern, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgesetzt.
(2)Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I und unter den Bedingungen des Artikels 19 und des Anhangs V Teil A der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Ratesund deren Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.
(3)Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I und unter den Bedingungen des Artikels 19 der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2403 und deren Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs fallen, fischen.
Artikel 6
Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs
(1)Die TACs für bestimmte Fischbestände gemäß Anhang I werden vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt.
(2)Der betreffende Mitgliedstaat setzt die in Absatz 1 genannten TACs in einer Höhe fest, die
a)den Grundsätzen und Vorschriften der GFP entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung des Bestands, und
b)als Ergebnis
i)mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der der MSY erzielt wird, wenn eine analytische Bewertung vorliegt, oder
ii)zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement führt, wenn keine oder nur eine unvollständige analytische Bewertung vorliegt.
(3)Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2023 folgende Angaben:
a)die von ihm beschlossenen TACs;
b)die vom ihm erhobenen, ausgewerteten und als Grundlage für die Ermittlung der TACs dienenden Daten;
c)Erläuterungen, inwiefern die beschlossenen TACs den Anforderungen des Absatzes 2 genügen.
(4)
Für Schwarzen Degenfisch (Aphanopus carbo) im CECAF-Gebiet 34.1.2 übermittelt Portugal die Angaben gemäß Absatz 3 für diese TAC für 2023 bis zum 15. März 2023 und für diese TAC für 2024 bis zum 15. März 2024.
Artikel 7
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
(1)Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie
a)von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder
b)Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese noch nicht ausgeschöpft ist.
(2)Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die einschlägigen Quoten des genannten Artikels anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 8
Quotentauschmechanismus für TACs für unvermeidbare Beifänge
(1)Um der Pflicht zur Anlandung Rechnung zu tragen und um den Mitgliedstaaten, die über keine Quote für bestimmte Beifänge verfügen, Quoten dafür einzuräumen, gilt der mit den Absätzen 2 bis 5 festgelegte Quotentauschmechanismus für die in Anhang IA genannten TACs.
(2)6 % jeder einem Mitgliedstaat zugeteilten Quote der vorläufigen TACs für Kabeljau (Gadus morhua) in der Keltischen See, Kabeljau westlich von Schottland, Wittling in der Irischen See und Scholle in den ICES-Divisionen 7h, 7j und 7k sowie 3 % jeder Quote der vorläufigen TAC für Wittling westlich von Schottland werden für einen Quotentauschpool (im Folgenden der „Pool“) bereitgestellt, der ab dem 1. Januar 2023 offensteht. Bis zum 31. März 2023 haben Mitgliedstaaten ohne Quoten den ausschließlichen Zugang zu dem Pool.
(3)Die dem Pool entnommenen Mengen dürfen nicht getauscht oder auf das folgende Jahr übertragen werden. Ungenutzte Mengen werden nach dem 31. März 2023 denjenigen Mitgliedstaaten zurückgegeben, die anfänglich zum Quotentauschpool beigetragen haben.
(4)Mitgliedstaaten ohne Quote stellen ihrerseits Quoten für die in Anhang IA Teil C aufgeführten Bestände bereit, es sei denn, der Mitgliedstaat ohne Quote und der zu dem Pool beitragende Mitgliedstaat vereinbaren etwas anderes.
(5)Durch Anwendung eines Markttauschkurses oder anderer für beide Seiten annehmbarer Tauschkurse haben die in Absatz 4 genannten Quoten gleichwertigen Marktwert. In Ermangelung von Alternativen wird der gleichwertige Marktwert auf der Grundlage der durchschnittlichen Unionspreise des vorangegangenen Jahres herangezogen, wie er von der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei und Aquakulturerzeugnisse angegeben wird.
(6)Gestattet der Quotentauschmechanismus gemäß den Absätzen 2 bis 5 es den Mitgliedstaaten nicht, ihre unvermeidbaren Beifänge in ähnlichem Umfang abzudecken, bemühen sich die Mitgliedstaaten, einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu vereinbaren, bei dem sichergestellt ist, dass die getauschten Quoten gleichwertigen Marktwert haben.
Artikel 9
Fischereiaufwandsbeschränkungen in der ICES-Division 7e
(1)In Anhang II sind für den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Zeitraum die technischen Aspekte der Rechte und Verpflichtungen für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division 7e festgelegt.
(2)Stellt ein Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 7.4 einen entsprechenden Antrag, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt annehmen, mit dem sie diesem Mitgliedstaat zusätzlich zu den in Anhang II Nummer 5 aufgeführten Tagen weitere Tage auf See zuteilt, an denen ein Flaggenmitgliedstaat einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt in der ICES-Division 7e gestatten darf. Die Kommission erlässt diesen Durchführungsrechtsakt gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren.
(3)Stellt ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Antrag, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt annehmen, mit dem sie diesem zusätzlich zu den Tagen gemäß Anhang II Nummer 5 maximal drei Tage zwischen dem 1. Februar 2023 und dem 31. Januar 2024 zuteilt, an denen sich Fischereifahrzeuge im Rahmen eines verstärkten Beobachterprogramms gemäß Anhang II Nummer 8.1 in der ICES-Division 7e aufhalten dürfen. Eine solche Zuteilung erfolgt auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 8.3 vorgelegten Beschreibung und nach Konsultation des STECF. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
[Artikel 10
Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch
in den ICES-Divisionen 4b, 4c und 6a und im ICES-Untergebiet 7
(1)Es ist Fischereifahrzeugen der Union und der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus untersagt, Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den ICES-Divisionen 4b und 4c und im ICES-Untergebiet 7 zu befischen oder in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.
(2)Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Beifänge von Wolfsbarsch in der landgestützten gewerblichen Netzfischerei. Diese Ausnahme gilt für die Anzahl der früher bereits eingesetzten Strandnetze, wobei die Anzahl vor 2017 zugrunde gelegt wird. Die landgestützte gewerbliche Netzfischerei darf nicht gezielt auf Wolfsbarsch ausgerichtet sein, und nur unvermeidbare Beifänge von Wolfsbarsch dürfen angelandet werden.
(3)Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union im Januar 2023 und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2023 in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7d, 7e, 7f und 7h Wolfsbarsch befischen und an Bord behalten, umladen, umsetzen oder anlanden, der in diesen Gebieten mit dem folgenden Gerät und im Rahmen der folgenden Beschränkungen gefangen wurde:
a)mit Grundschleppnetzen unvermeidbare Beifänge von maximal 760 kg pro zwei Kalendermonate (Januar und April; Mai und Juni; Juli und August; September und Oktober; November und Dezember) und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem betreffenden Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;
b)mit Waden unvermeidbare Beifänge von maximal 760 kg pro zwei Kalendermonate (Januar und April; Mai und Juni; Juli und August; September und Oktober; November und Dezember) und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem betreffenden Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;
c)mit Haken und Leinen maximal 5,95 t pro Fischereifahrzeug;
d)mit aufgespannten Kiemennetzen unvermeidbare Beifänge von maximal 1,5 t pro Fischereifahrzeug.
Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Einsatz von Haken und Leinen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben.
Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe d gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben.
Im Falle einer Ersetzung eines Fischereifahrzeugs der Union können die Mitgliedstaaten erlauben, dass die Ausnahmeregelungen für ein anderes Fischereifahrzeug der Union gelten, sofern sich die Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die unter jede dieser Ausnahmeregelungen fallen, und ihre Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.
(4)Die in Absatz 3 festgesetzten Fangbeschränkungen sind nicht von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes übertragbar und – sofern eine Beschränkung von zwei Monaten besteht – auch nicht von einem Zeitraum von zwei Kalendermonaten auf den anderen.
Für Fischereifahrzeuge der Union, die in zwei Kalendermonaten mehr als ein Fanggerät verwenden, gilt für jedes Fanggerät die niedrigste in Absatz 3 festgesetzte Fangbeschränkung.
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 15 Tage nach dem Ende jedes Monats alle Wolfsbarschfänge je Fanggerätetyp.
(5)In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, gilt in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 6a und 7a bis 7k Folgendes:
a)Vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2023 und vom 1. bis zum 31. Dezember 2023
i)ist nur das „Fangen und Zurücksetzen“ von Wolfsbarsch unter Nutzung von Angeln oder Handleinen erlaubt.
ii)ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.
b)Vom 1. März bis zum 30. November 2023
i)dürfen täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und behalten werden.
ii)müssen die behaltenen Wolfsbarschexemplare eine Mindestgröße von 42 cm aufweisen;
iii)dürfen Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.
(6)Absatz 5 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.]
Artikel 11
Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b
(1)Frankreich und Spanien stellen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 sicher, dass die fischereiliche Sterblichkeit des Wolfsbarschbestands in den ICES-Divisionen 8a und 8b durch ihre gewerbliche Fischerei und ihre Freizeitfischerei den in Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/472 definierten Wert des FMSY-Punkts nicht überschreitet.
(2)In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, dürfen in den ICES-Divisionen 8a und 8b
a)täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und behalten werden;
b)Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.
(3)Absatz 2 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
[Artikel 12
Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal
(1)
Jede gewerbliche und jede im Rahmen der Freizeitfischerei ausgeübte Fischereitätigkeit gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zur Befischung von Europäischem Aal (Anguilla anguilla) in allen Lebensstadien ist in allen Meeresgewässern und angrenzenden Brackgewässern der Union, wie Mündungsgewässern, Küstenlagunen und Übergangsgewässern, und für Fischereifahrzeuge der Union in internationalen Gewässern untersagt.
(2)
Zu diesem Zweck wird eine Schonzeit (gegebenenfalls auch mehrere Schonzeiten) festgelegt, die die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt:
a)sie gilt für sechs aufeinanderfolgende Monate, kann jedoch gegebenenfalls erst 2024 enden;
b)sie umfasst die entsprechenden aufeinanderfolgenden Wochen und Monate, in denen die größten Wanderungsbewegungen von Europäischem Aal in den Lebensstadien Glasaal und Blankaal stattfinden;
c)sie deckt den Monat der Hauptwanderungsbewegung ab und umfasst zudem einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten sowohl vor als auch nach dem Monat der Hauptwanderungsbewegung;
d)
sie steht bei Meerengen und grenzüberschreitenden Gebieten mit den in den benachbarten Gebieten geltenden Bestimmungen im Einklang, und die benachbarten Mitgliedstaaten und Regionen bemühen sich gegebenenfalls um eine Verständigung in den geeigneten Konsultationsgremien.
(3)
Um den geografischen und zeitlichen Wanderungsmustern des Aals in jedem Lebensstadium Rechnung zu tragen, legt jeder der betreffenden Mitgliedstaaten Folgendes fest:
a)die Wochen und Monate der größten Wanderungsbewegungen von Europäischem Aal in den Lebensstadien Glasaal und Blankaal auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen über die Wanderungsbewegungen von Aal in den zurückliegenden zehn Jahren, einschließlich der Zeit der Hauptwanderungsbewegung und des diesbezüglichen Spitzenmonats für jedes relevante geografische Gebiet, einschließlich Meerengen und grenzüberschreitender Gebiete, und
b)die angemessene(n) Schonzeit(en) gemäß den Absätzen 1 und 2 auf der Grundlage der Kriterien gemäß Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a für seine Gewässer und die angrenzenden internationalen Gewässer für jedes der folgenden Gebiete:
i)das ICES-Gebiet gemäß der Definition in Artikel 4 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung und
ii)das Gebiet, das die geografischen GFCM-Untergebiete 1 bis 27 gemäß der Definition in Artikel 4 Buchstabe w der vorliegenden Verordnung umfasst.
(4)
Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt der Kommission bis zum 31. Januar 2023 Folgendes:
a)Informationen über die von ihm festgelegte(n) Schonzeit(en) gemäß Absatz 3 Buchstabe b und
b)Nachweise, einschließlich der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Informationen, zur Begründung für die gewählten Zeiträume und
c)die einschlägigen nationalen Maßnahmen.]
Artikel 13
Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten
(1)Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:
a)Tausch von zugeteilten Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
b)Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
c)Neuaufteilungen gemäß den Artikeln 12 und 47 der Verordnung (EU) 2017/2403;
d)zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
e)zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
f)Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
g)Übertragung und Tausch von Quoten gemäß den Artikeln 20 und 52 der vorliegenden Verordnung.
(2)Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
(3)Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.
(4)Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.
[Artikel 14
Schonzeiten für Sandaale
Die gewerbliche Befischung von Sandaalen (Ammodytes spp.) mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm ist in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 vom 1. Januar bis zum 31. März 2023 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2023 verboten.]
[Artikel 15
Abhilfemaßnahmen für Kabeljau in der Nordsee
(1)Die Gebiete, die außer für pelagisches Fanggerät (Ringwaden und Schleppnetze) für die Fischerei gesperrt sind, sowie die Zeiträume, in denen sie gelten, sind in Anhang IV festgelegt.
(2)Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 70 mm in den ICES-Divisionen 4a und 4b beziehungsweise mindestens 90 mm in der ICES-Division 3a sowie Langleinen fischen, dürfen in Unionsgewässern der ICES-Division 4a, nördlich von 58° 30′ 00″ N und südlich von 61° 30′ 00″ N sowie in Unionsgewässern der ICES-Divisionen 3a.20 (Skagerrak), 4a und 4b, nördlich von 57° 00′ 00″ N und östlich von 5° 00′ 00″ E nicht fischen.
(3)Abweichend von Absatz 2 dürfen in jenem Absatz genannte Fischereifahrzeuge in den in jenem Absatz genannten Gebieten fischen, wenn sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
a)Der Anteil der Kabeljaufänge an den Gesamtfangmengen je Fangreise liegt nicht über 5 %; bei Fischereifahrzeugen, deren Fänge von Kabeljau 5 % ihrer Gesamtfangmengen im Zeitraum 2017–2019 nicht überschritten haben, wird davon ausgegangen, dass sie dieses Kriterium erfüllen, sofern sie weiterhin dasselbe Fanggerät einsetzen, das sie in dem genannten Zeitraum verwendet haben; diese Annahme kann widerlegt werden;
b)es werden regulierte und hochselektive Grundschleppnetze oder Waden eingesetzt, die einer wissenschaftlichen Studie zufolge zu einer Verringerung der Kabeljaufänge um mindestens 30 % gegenüber Schiffen führen, die mit einer Mindestmaschenöffnung für gezogenes Fanggerät gemäß Anhang V Teil B Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 fischen; solche Studien können vom STECF evaluiert werden und im Fall einer negativen Evaluierung werden diese Fanggeräte nicht mehr als für den Einsatz in den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Gebieten geeignet angesehen;
c)für Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr (TR1) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt:
i)Bauchschleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von 600 mm;
ii)angehobene Fangleine (0,6 m);
iii)waagerechte Trennpaneele mit Fluchtfenster mit großen Maschenöffnungen;
d)für Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr in der ICES-Division 4a beziehungsweise 90 mm oder mehr in der ICES-Division 3a und weniger als 100 mm (TR2) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt:
i)ein horizontales Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische;
ii)ein Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm;
iii)ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass;
e)die Fischereifahrzeuge unterliegen einem nationalen Kabeljauvermeidungsplan, mit dem durch räumliche oder technische Maßnahmen oder eine Kombination aus beiden Kabeljaufänge entsprechend der fischereilichen Sterblichkeit auf dem Niveau gehalten werden, das den auf Grundlage wissenschaftlicher Gutachten festgesetzten Fangmöglichkeiten entspricht; diese Pläne werden spätestens zwei Monate nach ihrer Umsetzung, im Falle der Mitgliedstaaten vom STECF und im Falle von Drittländern von ihren zuständigen nationalen wissenschaftlichen Gremien, bewertet und erforderlichenfalls weiter überarbeitet, wenn diese Bewertungen zu dem Schluss kommen, dass das Ziel des nationalen Kabeljauvermeidungsplans nicht erreicht wird.
(4)Die Mitgliedstaaten verstärken die Überwachung und Kontrolle der in Absatz 2 genannten Fischereifahrzeuge, um die Einhaltung der in Absatz 3 festgelegten Bedingungen sicherzustellen.
(5)Dieser Artikel gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.]
Artikel 16
Abhilfemaßnahmen für Kabeljau im Kattegat
(1)Unionsschiffe, die im Kattegat mit Grundschleppnetzen mit einer Mindestmaschenöffnung von 70 mm fischen, verwenden eines der folgenden selektiven Fanggeräte:
a)ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass;
b)ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische;
c)ein Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm;
d)reguliertes, hochselektives Fanggerät, dessen technische Merkmale gemäß der vom STECF bewerteten wissenschaftlichen Studie zu Fängen von weniger als 1,5 % Kabeljau führen, sofern dieses das einzige an Bord des Fischereifahrzeugs mitgeführte Fanggerät ist.
(2)Fischereifahrzeuge der Union, die an einem Projekt eines Mitgliedstaats teilnehmen und über eine funktionierende Ausrüstung für vollständig dokumentierte Fischereien verfügen, dürfen ein Fanggerät gemäß Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241 verwenden. Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission eine Liste dieser Schiffe.
(3)Dieser Artikel gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.
[Nachstehender Artikel 17 wird nach den Konsultationen der Union mit Drittländern aktualisiert.]
Artikel 17
Verbotene Arten
(1)Fischereifahrzeuge der Union dürfen die nachstehenden Arten nicht befischen, an Bord behalten, umladen oder anlanden:
a)
Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4 und der ICES-Division 7d, inGewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und Unionsgewässern der ICES-Division 3a;
b)
Südlicher Kaiserbarsch (Beryx splendens) im NAFO-Untergebiet 6;
c)
Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, in Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;
d)
Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, in Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;
e)
Schokoladenhai (Dalatias licha) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, in Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;
f)
Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, in Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;
g)
Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union der ICES-Untergebiete 4 und 6 bis 8, in Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und des Untergebiets 5 und in Unionsgewässern der Untergebiete 3, 9 und 10;
h)
Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, in Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;
i)
Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a, Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Untergebiets 5, Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union sowie internationalen Gewässern der Untergebiete 6 bis 8 und internationalen Gewässern der Untergebiete 12 und 14 gefangen wird;
j)
Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern;
k)
Nagelrochen (Raja clavata) in Unionsgewässern der ICES-Division 3a;
l)
Perlrochen (Raja undulata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 6 und in Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 10;
m)
Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern;
n)
Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer;
o)
Dornhai (Squalus acanthias) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union der ICES-Untergebiete 4 und 6 bis 8, in Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und des Untergebiets 5 und in Unionsgewässern von 3, 9 und 10 mit Ausnahme der in Anhang IA genannten Vermeidungsprogramme;
p)Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union sowie internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 bis 10, 12 und 14;
q) Tiefseehaie gemäß Anhang I Teil D in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union sowie internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 6 bis 9, in Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 5, in Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 10, in Unionsgewässern der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 und internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 12.
(2)
Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.
Artikel 18
Datenübermittlung
Bei der Übermittlung von Daten über Anlandungen und Fischereiaufwand an die Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestandscodes.
Kapitel II
Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern
Artikel 19
Fanggenehmigungen
(1)Die Höchstanzahlen der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die gegebenenfalls in Drittlandgewässern fischen, sind in Anhang V Teil A angegeben.
(2)Überträgt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in den Fanggebieten gemäß Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat, so schließt das auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf nicht überschritten werden.
Kapitel III
Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 20
Übertragung und Tausch von Quoten
(1)Lassen die Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) die Übertragung oder den Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien dieser RFO zu, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden der „betreffende Mitgliedstaat“) mit einer Vertragspartei dieser RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen. Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Kommission über den Entwurf in Kenntnis.
(2)Nach Inkenntnissetzung der Kommission gemäß Absatz 1 kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten billigen. Billigt die Kommission den Entwurf, so übermittelt sie unverzüglich die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Sie teilt dem Sekretariat der RFO die Übertragung oder den Austausch gemäß den Vorschriften dieser RFO mit.
(3)Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über jegliche vereinbarte Übertragung bzw. jeglichen vereinbarten Tausch von Quoten.
(4)Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von dem betreffenden Mitgliedstaat erhaltenen oder übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die seiner Zuteilung zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung bzw. der Vorschriften der betreffenden RFO wirksam wird. Solche Übertragungen und Täusche dürfen den Schlüssel für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.
[Die nachstehenden Abschnitte 2 bis 11 werden nach den Jahrestagungen der RFOs aktualisiert.]
Abschnitt 2
NEAFC-Übereinkommensbereich
Artikel 21
Schonzeiten für Rotbarsch in der Irmingersee
In dem durch folgende Koordinaten, gemessen nach dem WGS84-System, begrenzten Gebiet sind alle Fangtätigkeiten verboten:
|
Breitengrad
|
Längengrad
|
|
63° 00'
|
‐30° 00'
|
|
61° 30'
|
‐27° 35'
|
|
60° 45'
|
‐28° 45'
|
|
62° 00'
|
‐31° 35'
|
|
63° 00'
|
‐30° 00'
|
Abschnitt 3
ICCAT-Übereinkommensbereich
Artikel 22
Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten
(1)Die Höchstanzahl an Köderschiffen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun (Thunnus thynnus) zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 1 festgelegt.
(2)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 2 festgelegt.
(3)Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 3 festgelegt.
(4)Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, ist in Anhang VI Nummer 4 festgelegt.
(5)Die Höchstanzahl an Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang VI Nummer 5 festgelegt.
(6)Die Gesamtaufzucht- und Mastkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgeteilt wird, sind in Anhang VI Nummer 6 festgelegt.
(7)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates Nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) als Zielart befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 7 der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(8)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun (Thunnus obesus) befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 8 festgelegt.
Artikel 23
Freizeitfischerei
Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls aus den ihnen zugeteilten Quoten nach Anhang ID einen speziellen Anteil für die Freizeitfischerei zu.
Artikel 24
Haie
(1)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Großäugigen Fuchshaien (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.
(2)Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.
(3)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Hammerhaien der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) ist bei Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich verboten.
(4)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.
(5)Das Mitführen an Bord von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.
(6)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Kurzflossen-Mako im Nordatlantik (Isurus oxyrinchus) ist bei Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich verboten.
Artikel 25
Fischsammelgeräte für tropischen Thunfisch
(1)Der Einsatz von FADs im ICCAT-Übereinkommensbereich ist vom 1. Januar bis zum 13. März 2023 verboten.
(2)In den 15 Tagen vor Beginn des Zeitraums nach Absatz 1, d. h. vom 17. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2022 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Schiffe keine FADs ausbringen.
(3)Kein Fischereifahrzeug darf im ICCAT-Übereinkommensbereich zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 300 FADs mit operativen Bojen einsetzen.
(4)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni 2023 historische Daten über Fanggerät, das von ihren Ringwadenfängern um FADs eingesetzt wird. Wenn ein Mitgliedstaat diese Daten nicht bis zu dem genannten Datum übermittelt hat, dürfen Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge kein Fanggerät um FADs einsetzen, bis die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat diese Daten zur Weiterleitung an die ICCAT erhalten hat.
Abschnitt 4
CCAMLR-Übereinkommensbereich
Artikel 26
Versuchsfischerei-Mitteilungen für Zahnfische
Die Mitgliedstaaten dürfen 2023 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfisch (Dissostichus spp.) teilnehmen. Mitgliedstaaten, die dies beabsichtigen, teilen dies dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 bis spätestens 1. Juni 2023 mit.
Artikel 27
Beschränkungen der Versuchsfischerei auf Zahnfische
(1)Die Fischerei auf Zahnfische in der Fangsaison 2022–2023 ist auf die Mitgliedstaaten, Untergebiete und Anzahl Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VII Tabelle A beschränkt, und es gelten die in jenem Anhang Tabelle B genannten TACs und Beifanggrenzen.
(2)Die gezielte Befischung von Haiarten zu anderen Zwecken als der wissenschaftlichen Forschung ist verboten. Beifänge von Haien, insbesondere Jungfische und gravide Weibchen, die unbeabsichtigt in der Zahnfischfischerei gefangen werden, sind lebend freizusetzen.
(3)Gegebenenfalls ist der Fischfang in jeder kleinen Forschungseinheit (Small Scale Research Unit, SSRU) einzustellen, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die SSRU ist für die restliche Fangsaison für den Fischfang zu schließen.
(4)Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Informationen zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. Jedoch darf in den FAO-Untergebieten 48.6 und 88.1 und in der FAO-Division 58.4.3a – sofern die Fischerei gemäß Artikel 26 erlaubt ist – nicht in Tiefen von weniger als 550 Metern gefischt werden.
Artikel 28
Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2022–2023
(1)Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, in der Fangsaison 2022–2023 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) zu befischen, teilen dies der Kommission unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang VII, Anlage, Teil B bis spätestens 1. Mai 2023 mit. Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten notifiziert die Kommission dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 30. Mai 2023 die entsprechenden Mitteilungen.
(2)Die Mitteilung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthält für jedes Fischereifahrzeug, das die Genehmigung zur Krill-Fischerei erhält, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.
(3)Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill zu befischen, so teilt er dies nur für fangberechtigte Fischereifahrzeuge mit, die zum Zeitpunkt der Mitteilung
a)seine Flagge führen oder
b)die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und zum Zeitpunkt der Fischerei voraussichtlich die Flagge dieses Mitgliedstaats führen werden.
(4)Kann ein fangberechtigtes Fischereifahrzeug, das dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 notifiziert wurde, aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt nicht an der Fischerei auf Antarktischen Krill teilnehmen, so darf der betreffende Mitgliedstaat seine Ersetzung durch ein anderes Fischereifahrzeug genehmigen. In diesem Fall informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:
a)die vollständigen Angaben zu dem(n) vorgesehenen Ersatz-Fischereifahrzeug(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004, und
b)eine umfassende Erläuterung der Gründe für den Tausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.
(5)Die Mitgliedstaaten dürfen Fischereifahrzeugen, die in den CCAMLR-Listen der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (IUU) Fischereifahrzeuge aufgeführt sind, nicht gestatten, an der Fischerei auf Antarktischen Krill teilzunehmen.
Abschnitt 5
IOTC-Zuständigkeitsbereich
Artikel 29
Beschränkung der Fangkapazität
von Schiffen, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich fischen
(1)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl sind in Anhang VIII Nummer 1 festgesetzt.
(2)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl sind in Anhang VIII Nummer 2 festgesetzt.
(3)Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeuge, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 oder 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand in Bezug auf die betreffenden Bestände durch einen solchen Wechsel nicht erhöht.
(4)Wird die Übertragung von Kapazitäten auf die Flotte eines Mitgliedstaats vorgeschlagen, vergewissert sich dieser Mitgliedstaat, dass die zu übertragenden Fischereifahrzeuge im IOTC-Register für zugelassene Fischereifahrzeuge oder im Fischereifahrzeugregister anderer RFO, die Thunfisch-Fischerei verwalten, erfasst sind. Fischereifahrzeuge, die in einer der RFO-Listen von Fischereifahrzeugen aufgeführt sind, die an IUU-Fischerei beteiligt waren, dürfen nicht übertragen werden.
(5)Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der Grenzen erhöhen, die in den der IOTC vorgelegten Entwicklungsplänen genannt sind.
Artikel 30
Treibende FADs und Versorgungsschiffe
(1)Treibende FADs sind mit Instrumentenbojen zu versehen. Die Verwendung aller anderen Bojen, etwa Funkbojen, ist untersagt.
(2)Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 300 operativen Bojen folgen.
(3)Jährlich dürfen höchstens 500 Instrumentenbojen für jeden Ringwadenfänger erworben werden. Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt über mehr als 500 Instrumentenbojen (Bojen auf Lager und operative Bojen) verfügen.
(4)Es dürfen höchstens drei Versorgungsschiffe zur Unterstützung von mindestens zehn Ringwadenfängern eingesetzt werden, alle unter der Flagge eines Mitgliedstaats. Diese Bestimmung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nur ein Versorgungsschiff einsetzen.
(5)Ein einzelner Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt von mehr als einem Versorgungsschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats unterstützt werden.
(6)Die Union nimmt keine neuen oder zusätzlichen Versorgungsschiffe mehr in das IOTC-Register der zugelassenen Schiffe auf.
Artikel 31
Haie
(1)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Fuchshaien aller Arten der Familie Alopiidae ist bei jeder Fischerei verboten.
(2)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten, außer für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 24 Metern, die ausschließlich innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone ihres Flaggenmitgliedstaats Fischfang betreiben und deren Fänge ausschließlich für den Verzehr vor Ort bestimmt sind.
(3)Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.
Artikel 32
Teufelsrochen
(1)Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu der auch die Gattungen Manta und Mobula gehören) befischen und keine Körperteile oder ganzen Körper an Bord mitführen, umladen, anlanden, lagern, zum Verkauf anbieten oder verkaufen; außer wenn der gefangene Fisch direkt von den Familien der Fischer verzehrt wird (Subsistenzfischerei).
Teufelsrochen, die unbeabsichtigt im Rahmen der handwerklichen Fischerei (Fischereien außer Oberflächenfischerei, d. h. mit Ringwadenfängern, Angelfischereifahrzeugen, Kiemennetzfängern, Handleinen- und Schleppangelfängern, oder Langleinenfischerei mit Schiffen, die im IOTC-Register der zugelassenen Schiffe verzeichnet sind) gefangen werden, dürfen jedoch ausschließlich für den Verzehr vor Ort angelandet werden.
(2)Auf allen Fischereifahrzeugen außer solchen, die Subsistenzfischerei betreiben, sind Teufelsrochen, soweit praktikabel, unverzüglich lebend und unversehrt freizusetzen, sobald sie im Netz, am Haken oder an Deck gesehen werden, und zwar so, dass diesen Exemplaren möglichst wenig Schaden zugefügt wird.
Abschnitt 6
SPRFMO-Übereinkommensbereich
Artikel 33
Pelagische Fischerei
(1)Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IH festsetzten TACs pelagische Bestände befischen.
(2)Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten beschränken die gesamte Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2023 pelagische Bestände befischen, auf die Unionsobergrenze von 78 600 BRZ in diesem Bereich.
(3)Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten dürfen die in Anhang IH festgesetzten Fangmöglichkeiten nur nutzen, wenn sie der Kommission bis zum fünfzehnten Tag des Folgemonats folgende Angaben übermitteln, sodass die Kommission diese dem SPRFMO-Sekretariat mitteilen kann:
a)eine Liste der Schiffe, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv Fischerei oder Umladungen betreiben;
b)monatliche Fangmeldungen.
Abschnitt 7
IATTC-Übereinkommensbereich
Artikel 34
Ringwadenfischerei
(1)Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) oder Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten:
a)vom 29. Juli 2023, 00.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2023, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2023, 00.00 Uhr, bis zum 19. Januar 2024, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:
–amerikanische Pazifikküste,
–150º westlicher Länge,
–40º nördlicher Breite,
–40º südlicher Breite;
b)vom 9. Oktober 2023, 00.00 Uhr, bis zum 8. November 2023, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:
–96º westlicher Länge,
–110º westlicher Länge,
–4º nördlicher Breite,
–3º südlicher Breite.
(2)Die Flaggenmitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes der in Absatz 1 genannten Fischereifahrzeuge unter Flagge eines Mitgliedstaats vor dem 1. April 2023 die von dem Fischereifahrzeug gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit.
(3)Ringwadenfänger, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und laden sie um oder landen sie an.
(4)Absatz 3 gilt nicht, wenn
a)der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt;
b)es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.
Artikel 35
Treibende FADs
(1)Ein Ringwadenfänger darf im IATTC-Übereinkommensbereich zu keinem Zeitpunkt mehr als 400 aktive FADs einsetzen. Ein FAD gilt als aktiv, wenn es auf See ausgebracht ist, mit der Übermittlung seiner Position beginnt und vom Schiff, dessen Eigner oder dessen Betreiber verfolgt wird. FADs dürfen nur an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.
(2)Ringwadenfänger dürfen in den 15 Tagen vor Beginn der gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung gewählten Schonzeit im IATTC-Übereinkommensbereich
a)keine FADs ausbringen
b)und müssen genauso viele FADs einsammeln wie sie ursprünglich ausgebracht haben.
Artikel 36
Fangbeschränkungen für Großaugenthun in der Langleinenfischerei
Die jährlichen Gesamtfangmengen von Großaugenthun, die Langleinenfänger jedes Mitgliedstaats im IATTC-Übereinkommensbereich tätigen dürfen, sind in Anhang IL festgesetzt.
Artikel 37
Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien
(1)Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) und das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind im IATTC-Übereinkommensbereich verboten.
(2)Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren von Weißspitzen-Hochseehaien kein Schaden zugefügt werden und sie sind von den Betreibern des Fischereifahrzeugs unverzüglich freizusetzen.
(3)Die Betreiber des Fischereifahrzeugs erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig) und übermitteln diese Informationen dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürger sie sind.
Die Mitgliedstaaten übermitteln diese 2022 erhobenen Informationen bis zum 31. Januar 2023 an die Kommission.
Artikel 38
Verbot der Befischung von Teufelsrochen
Fischereifahrzeuge der Union dürfen im IATTC-Übereinkommensbereich keine Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu der auch die Gattungen Manta und Mobula gehören) befischen und keine Körperteile oder ganzen Körper von Teufelsrochen an Bord mitführen, umladen, anlanden, lagern, zum Verkauf anbieten oder verkaufen. Sobald bemerkt wird, dass Teufelsrochen gefangen wurden, werden diese unverzüglich, soweit möglich lebend und unversehrt, wieder freigesetzt.
Abschnitt 8
SEAFO-Übereinkommensbereich
Artikel 39
Verbot der Befischung von Tiefseehaien
Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:
a)Geisterkatzenhai (Apristurus manis),
b)Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),
c)Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),
d)Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),
e)Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),
f)Rochen (Rajidae),
g)Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),
h)andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha,
i)Dornhai (Squalus acanthias).
Abschnitt 9
WCPFC-Übereinkommensbereich
Artikel 40
Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito
und Weißen Thun
(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20° nördlicher Breite und 20° südlicher Breite nicht mehr als 403 Fangtage gewährt werden.
(2)Fischereifahrzeuge der Union dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° südlicher Breite nicht gezielt befischen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Großaugenthun (Thunnus obesus) durch Langleinenfänger im Jahr 2023 die in der Tabelle in Anhang IG festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
Artikel 41
Steuerung der Fischerei mit FADs
(1)In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist es Ringwadenfängern in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2023, 00.00 Uhr, und dem 30. September 2023, 24.00 Uhr, nicht gestattet, Netze in der Nähe von FADs auszubringen, zu nutzen oder einzusetzen.
(2)Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf Hoher See zwischen 20° N und 20° S zwei zusätzliche Monate verboten, Netze in der Nähe von FADs einzusetzen, entweder vom 1. April 2023, 0.00 Uhr, bis zum 31. Mai 2023, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2023, 0.00 Uhr, bis zum 31. Dezember 2023, 24.00 Uhr.
(3)Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten legt fest, welche der in Absatz 2 genannten Schonzeiten für Ringwadenfänger unter seiner Flagge gelten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Februar 2023 die gewählte Schonzeit mit. Die Kommission teilt dem WCPFC-Sekretariat vor dem 1. März 2023 die von den Mitgliedstaaten gewählten Schonzeiten mit.
(4)Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keiner seiner Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See einsetzt. Bojen dürfen ausschließlich an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.
Artikel 42
Verbot des Rückwurfs von mit Ringwadenfängern gefangenem tropischem Thunfisch
(1)Alle Ringwadenfänger, die in dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S im Einsatz sind, behalten alle Fänge von Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord, laden diese um und landen sie an.
(2)Absatz 1 gilt nicht, wenn
a)das Schiff zum Abschluss der Fangreise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,
b)der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist,
c)eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.
Artikel 43
Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union, die Schwertfisch befischen dürfen
Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, ist in Anhang IX festgelegt.
Artikel 44
Fangbeschränkungen für Schwertfisch in der Langleinenfischerei südlich von 20° S
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Schwertfisch (Xiphias gladius) durch Langleinenfänger südlich von 20° S die in Anhang IG festgesetzten Grenzwerte im Jahr 2023 nicht überschreiten. Sie tragen außerdem dafür Sorge, dass dies nicht zu einer Verlagerung des Fischereiaufwands für Schwertfisch in den Bereich nördlich von 20° S führt.
Artikel 45
Seidenhaie und Weißspitzen-Hochseehaie
(1)Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden oder das Lagern von Körperteilen oder ganzen Körpern folgender Arten ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten:
a)Seidenhaie (Carcharhinus falciformis),
b)Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus).
(2)Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.
Artikel 46
Überschneidungsgebiet zwischen den IATTC- und WCPFC-Übereinkommensbereichen
(1)Fischereifahrzeuge, die nur im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen den Übereinkommensbereichen der IATTC und der WCPFC fischen.
(2)Fischereifahrzeuge, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Fischereifahrzeuge, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 34 Absätze 2, 3 und 4 sowie den Artikeln 35, 36 und 37 der vorliegenden Verordnung an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen den Übereinkommensbereichen der IATTC und der WCPFC fischen.
Abschnitt 10
Beringmeer
Artikel 47
Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers
Das Befischen von Pazifischem Pollack (Gadus chalcogrammus) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.
Abschnitt 11
SIOFA-Übereinkommensbereich
Artikel 48
Beschränkungen in der Grundfischerei
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe unter ihrer Flagge, die im SIOFA-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben,
a)bezüglich ihres jährlichen Grundfischereiaufwands die in Anhang X festgesetzte Obergrenze beachten;
b)Grundfischfang ausschließlich mit Grundlangleinen betreiben;
c)nicht in den vorübergehenden Schutzgebieten Atlantis Bank, Coral, Fools Flat, Middle of What und Walter’s Shoal, wie in Anhang IK definiert, fischen, ausgenommen mit Grundlangleinen und unter der Bedingung, dass während der Fischerei in diesen Gebieten jederzeit ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord ist.
Artikel 49
Verbot der gezielten Befischung von Tiefseehaien
Die gezielte Befischung der folgenden Arten von Tiefseehaien im SIOFA-Übereinkommensbereich ist verboten:
a)Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis),
b)Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea),
c)Schlinghai (Centrophorus granulosus),
d)Schokoladenhai (Dalatias licha),
e)Bythaelurus bachi,
f)Chimaera buccanigella,
g)Chimaera didierae,
h)Chimaera willwatchi,
i)Samtiger Langnasendornhai (Centroscymnus crepidater),
j)Plunkethai (Centroscymnus plunketi),
k)Kleinmaulsamthai (Zameus squamulosus),
l)Etmopterus alphus,
m)Kleinbäuchiger Katzenhai (Apristurus indicus),
n)Harriota raleighana,
o)Bythaelurus tenuicephalus,
p)Krausenhai (Chlamydoselachus anguineus),
q)Großaugen-Sechskiemerhai (Hexanchus nakamurai),
r)Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),
s)Antarktischer Schlafhai (Somniosus antarcticus),
t)Koboldhai (Mitsukurina owstoni).
TITEL III
FANGMÖGLICHKEITEN
FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN
Artikel 50
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens
und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten TACs in Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403.
Artikel 51
Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich registriert sind
und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden
Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden, dürfen im Rahmen der TACs gemäß Anhang I in Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2403.
Artikel 52
Übertragung und Tausch von Quoten mit dem Vereinigten Königreich
(1)Jede Übertragung oder jeder Tausch von Quoten zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich erfolgt gemäß diesem Artikel.
(2)Ein Mitgliedstaat, der eine Übertragung oder einen Tausch von Quoten mit dem Vereinigten Königreich plant, kann mit dem Vereinigten Königreich über einen Entwurf einer Quotenübertragung oder eines Quotentauschs beraten. Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Kommission über den Entwurf in Kenntnis.
(3)Billigt die Kommission den von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Entwurf einer Quotenübertragung oder eines Quotentauschs gemäß Absatz 2, so übermittelt sie unverzüglich die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Die Kommission notifiziert dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten die vereinbarte Übertragung bzw. den vereinbarten Tausch von Quoten.
(4)Die im Rahmen der vereinbarten Quotenübertragung oder des vereinbarten Quotentauschs vom Vereinigten Königreich erhaltenen oder auf dieses übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Quotenübertragung oder der Quotentausch gemäß Absatz 3 notifiziert wurde. Solche Übertragungen und Täusche dürfen den Schlüssel für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.
Artikel 53
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403.
Artikel 54
Fanggenehmigungen
Die Höchstanzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang V Teil B angegeben.
Artikel 55
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 54 der vorliegenden Verordnung Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen.
[Nachstehender Artikel 56 wird nach den Konsultationen der Union mit Drittländern aktualisiert.]
Artikel 56
Verbotene Arten
(1)Die folgenden Arten dürfen von Fischereifahrzeugen aus Drittländern nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, wenn sie in Unionsgewässern angetroffen werden:
a)
Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in Unionsgewässern der ICES-Divisionen 3a und 7d sowie Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4;
b)
Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 3, 4 und 6 bis 10;
c)
Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 4 und 6 bis 8 gefangen wird;
d)
Schokoladenhai (Dalatias licha), Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea), Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4;
e)
Heringshai (Lamna nasus) in allen Unionsgewässern;
f)
Nagelrochen (Raja clavata) in Unionsgewässern der ICES-Division 3a;
g)
Perlrochen (Raja undulata) in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 9 und 10;
h)
Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) in Unionsgewässern des Mittelmeers;
i)
Walhai (Rhincodon typus) in allen Unionsgewässern;
j)
Dornhai (Squalus acanthias) in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 3, 4 und 6 bis 10;
k) Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 3, 4 und 6 bis 10;
l) Tiefseehaie gemäß Anhang I Teil D in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 bis 10 und Unionsgewässern der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.
(2)Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.
TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 57
Ausschussverfahren
(1)Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 58
Übergangsbestimmung
(1)Die Artikel 10 bis 12, 14 bis 16, Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis o, Artikel 21, 24, 31, 32, 37 bis 39, 45, 47, 49 und Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a bis j gelten 2024 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024 in Kraft tritt.
(2)Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben p und q sowie Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben k und l gelten 2025 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 in Kraft tritt.
Artikel 59
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023. Abweichend davon
a)gelten Artikel 6 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben p und q sowie Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben k und l vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024;
b)gilt Artikel 12 vom 1. Januar 2023 bis zum 29. Juni 2024;
c)gilt Artikel 20 vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Januar 2024;
d)gelten die Artikel 26, 27 und 28 sowie Anhang VII vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. November 2023;
e)gilt Artikel 25 Absatz 2 vom 17. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2022;
f)gilt Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a vom 1. Januar 2023 bis zum 19. Januar 2024;
g)gilt Anhang I auch für das Jahr 2024, wenn dies in dem genannten Anhang angegeben ist;
h)gilt Anhang IK vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. November 2023, wenn dies in dem genannten Anhang angegeben ist;
i)gilt Anhang II vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin