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Document 52022PC0450

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine

    COM/2022/450 final

    Brüssel, den 1.7.2022

    COM(2022) 450 final

    2022/0213(COD)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Die Unterstützung der EU für die Ukraine in der derzeitigen außergewöhnlichen Lage ist in engen langfristigen Beziehungen verankert. Die Ukraine hat seit 2014 eine starke Partnerschaft mit der Europäischen Union aufgebaut, die über die rein bilaterale Zusammenarbeit hinausgeht und sich in Richtung einer allmählichen politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration entwickelt. Das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine, das am 1. September 2017 in Kraft getreten ist und eine vertiefte und umfassende Freihandelszone (DCFTA) vorsieht, ist das wichtigste Instrument für die Annäherung zwischen der Ukraine und der EU 1 . Zusätzlich zur Förderung vertiefter politischer Beziehungen, stärkerer wirtschaftlicher Verbindungen und der Achtung gemeinsamer Werte bietet das Abkommen einen soliden Rahmen für die Verfolgung einer ehrgeizigen Reformagenda, deren Schwerpunkt auf der Korruptionsbekämpfung, einem unabhängigen Justizsystem, der Rechtsstaatlichkeit und einem besseren Geschäftsklima liegt. Die EU hat ihre Unterstützung für wichtige Strukturreformen der Ukraine fortgesetzt, da diese von entscheidender Bedeutung sind, um Investitionen anzuziehen, die Produktivität zu steigern und den Lebensstandard mittel- und langfristig anzuheben. Nach dem Antrag des Landes auf Mitgliedschaft in der Union und der Zuerkennung des Status eines Bewerberlandes wird die Zusammenarbeit mit der Ukraine auf dem Weg nach Europa weiter vertieft.

    Die langfristige wirtschaftliche Entwicklung und die Reformorientierung der Ukraine stehen vor enormen Herausforderungen, seit Russland am 24. Februar 2022 in das Land einmarschiert ist, und zwar in einem beispiellosen Akt ungerechtfertigter und grundloser Aggression. Neben dem unermesslichen menschlichen Leid hat der anhaltende Krieg in der Ukraine bereits enorme Schäden an der physischen Infrastruktur (Straßen, Brücken, Fabriken usw.) sowie in Wohngebieten und an öffentlichen Gebäuden (Wohneinheiten, Schulen, Krankenhäuser usw.) verursacht. Die Kämpfe haben auch zu massiven Fluchtbewegungen geführt, mit mehr als 6 Millionen Binnenvertriebenen und mehr als 7 Millionen Flüchtlingen.

    Neben einem enormen Schaden für die Wirtschaft hat Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine dazu geführt, dass der Staat den Zugang zu den internationalen Kapitalmärkten verliert. Die daraus resultierende Finanzierungslücke in der Zahlungsbilanz wird von den Behörden und dem IWF für das gesamte Jahr 2022 auf rund 39 Mrd. USD geschätzt. Nach Einschätzung des IWF könnte die Ukraine durch eine sichere Inanspruchnahme ihrer offiziellen Währungsreserven, die ihre makrofinanzielle Stabilität nicht gefährden würde, 9 Mrd. USD dieser Lücke finanzieren 2 . Die bilateralen und multilateralen Zusagen zur finanziellen Unterstützung, die der Ukraine im Rahmen des Treffens der Finanzminister und Zentralbankpräsidenten der G7 vom 18. bis 20. Juni zugesagt wurden, haben fast 20 Mrd. USD erreicht. Deutschland hat einen Zuschuss für direkte Budgethilfe in Höhe von 1 Mrd. EUR gewährt. Weitere Mittelbindungen der EU-Mitgliedstaaten umfassen 200 Mio. EUR von Italien und 190 Mio. EUR von Frankreich. Um einen Beitrag zur Finanzierung der verbleibenden geschätzten Finanzierungslücke der Ukraine für das gesamte Jahr 2022 in Höhe von rund 10 Mrd. USD zu leisten, beabsichtigt die Kommission, einen Vorschlag für eine außerordentliche Makrofinanzhilfe in Höhe von bis zu 9 Mrd. EUR für die Ukraine vorzulegen.

    Um den unmittelbaren und dringendsten Finanzierungsbedarf der Ukraine zu decken, legt die Kommission als ersten Schritt dem Europäischen Parlament und dem Rat diesen Vorschlag für einen Beschluss über eine zusätzliche Makrofinanzhilfe in Höhe von bis zu 1 Mrd. EUR für die Ukraine in Form eines langfristigen, mit besonders günstigen Bedingungen ausgestatteten Darlehens vor. In einem zweiten Schritt beabsichtigt die Kommission, den Rest dieses äußerst außergewöhnlichen Pakets angesichts seiner Art und seines Umfangs so bald wie möglich vorzulegen. Sie kommt daher der Aufforderung des Europäischen Rates vom 23./24. Juni nach einem raschen Vorschlag nach. Zusammen mit der Soforthilfe in Höhe von 1,2 Mrd. EUR, die Anfang dieses Jahres ausgezahlt wurde 3 , würde sich die Makrofinanzhilfe der EU für die Ukraine seit Beginn des Krieges auf 2,2 Mrd. EUR belaufen und könnte bis zu 10 Mrd. EUR erreichen, sobald die gesamte außerordentliche Makrofinanzhilfe für die Ukraine verfügbar ist 4 . Diese Finanzhilfe ergänzt viele andere Formen der Unterstützung, insbesondere humanitäre Hilfe, Entwicklungs- und Verteidigungshilfe, die Aussetzung aller Einfuhrzölle auf ukrainische Ausfuhren für ein Jahr oder andere Solidaritätsinitiativen, z. B. zur Beseitigung von Verkehrsengpässen, damit Ausfuhren, insbesondere von Getreide, sichergestellt werden können.

    Diese zusätzliche Makrofinanzhilfe in Höhe von bis zu 1 Mrd. EUR wird als erster Teil betrachtet, und die Kommission beabsichtigt, so bald wie möglich einen Vorschlag für den zweiten Teil der außerordentlichen Makrofinanzhilfe vorzulegen. Dieser erste Teil der außerordentlichen Makrofinanzhilfe zielt darauf ab, bei akutem Finanzierungsbedarf rasch finanzielle Unterstützung zu leisten und das weitere Funktionieren der wichtigsten Funktionen des ukrainischen Staates sicherzustellen. Sie hat einen Bereitstellungszeitraum von einem Jahr und wird in Form einer einzigen Tranche ausgezahlt, die in mehrere Teilbeträge aufgeteilt werden kann. Eine mit den ukrainischen Behörden zu schließende Grundsatzvereinbarung ist Voraussetzung für die Freigabe der Tranche und der Finanzhilfe. Diese Vereinbarung wird die Transparenz und die Berichterstattung über die Verwendung der Mittel verbessern und die Festlegung von Berichtspflichten festlegen, an die diese Makrofinanzhilfe geknüpft wird. Die politischen Maßnahmen zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und Stabilität des Landes in den Bereichen Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit sowie im Energiesektor, die aus der Soforthilfe in Höhe von 1,2 Mrd. EUR, die im März und Mai 2022 ausgezahlt wurde und die aufgrund höherer Gewalt nicht abgeschlossen wurden, finanziert werden sollten, könnten dann auch in Betracht gezogen werden. Die Durchführung dieser Makrofinanzhilfe als erster Teil der in der Mitteilung „Hilfe und Wiederaufbau in der Ukraine“ angekündigten außerordentlichen Makrofinanzhilfe wird voraussichtlich mit humanitärer Hilfe und Unterstützung einhergehen, die aus dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (NDICI-GE) finanziert wird. 5 . Darüber hinaus ist sie Teil der außerordentlichen internationalen Bemühungen bilateraler Geber und internationaler Finanzinstitutionen, die die Ukraine in dieser kritischen Phase zu unterstützen.

    Die vorgeschlagene Tranche von 1 Mrd. EUR wird durch Mittel aus dem EU-Haushalt für die im Rahmen des NDICI-GE eingerichtete Garantie für Außenmaßnahmen unterstützt. Mit diesen Bestimmungen wird die EU mit Mitteln ausgestattet, um Investoren in Anleihen zurückzuzahlen, die zur Finanzierung der MFA-Darlehen verwendet wurden, falls ein begünstigtes Land seinen Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber der EU nicht nachkommt. Der derzeitige MFR sieht ein allgemeines Makrofinanzhilfeprogramm in Höhe von insgesamt rund 11 Mrd. EUR in Form von Darlehen vor, für die eine Quote von 9 % vorgesehen ist. Auf dieser Grundlage wurden in den Bestimmungen der Finanzplanung für MFA-Darlehen an Drittländer im Rahmen des derzeitigen MFR Mittel in Höhe von 1 Mrd. EUR vorgemerkt. Die Dotierung sollte innerhalb der in Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 festgelegten Grenzen finanziert werden. Mit dieser Dotierung werden die Haushaltsmittel bereitgestellt, die dem vorgeschlagenen Darlehen an die Ukraine zugrunde liegen.

    Angesichts der jüngsten dramatischen und unvorhersehbaren Entwicklungen in der Ukraine ist die Dotierungsquote von 9 %, die allgemein auf Länder angewandt wird, die mit einer Zahlungsbilanzkrise konfrontiert sind, im vorliegenden Fall jedoch nicht angemessen. Dieser Vorschlag sieht eine Deckungsquote von 70 % mittels ausgezahlter Rückstellungen im Rahmen des Unionshaushalts vor. Diese außergewöhnlich hohe Dotierungsquote wird als ausreichend erachtet, um das mit dieser zusätzlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine verbundene Risiko im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu begrenzen. Die Anwendung dieser Dotierungsquote von 70 % auf das geplante Darlehensprogramm von bis zu 1 Mrd. EUR bedeutet, dass im Rahmen dieses MFR bereits ein Betrag von 700 Mio. EUR zur Verfügung steht, um potenzielle Verluste aus diesen neuen Darlehen abzufedern. Diese Dotierungsquote würde anstelle der allgemeinen Regel in Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/947 gelten.

    Angesichts der enormen Herausforderungen für die Ukraine, die Auswirkungen dieses Darlehens auf die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu begrenzen, wird ferner vorgeschlagen, dass der EU-Haushalt ausnahmsweise die Zinskosten übernimmt, die sich aus der vorgeschlagenen Makrofinanzhilfe in Form eines Darlehens von bis zu 1 Mrd. EUR ergeben. Auf diese Weise wird die EU der Ukraine zusätzliche finanzielle Hilfe leisten, was zur Verbesserung der Tragfähigkeit der Staatsverschuldung beiträgt. Die Kommission wird ein Darlehen mit langer Laufzeit organisieren, um der Ukraine einen möglichst langen Zeitraum einzuräumen, in dem sie wieder zu Wachstum zurückkehren, ihre Wirtschaft im Einklang mit ihren europäischen Bestrebungen wiederherstellen und die Chancen auf eine vollständige Rückzahlung maximieren kann.

    Nach der Annahme dieses Vorschlags und der Erfüllung aller damit verbundenen Formalitäten (Unterzeichnung der Grundsatzvereinbarung, Inkrafttreten der Darlehensvereinbarung) wird die Kommission dieses Darlehen umgehend unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Ukraine organisieren. Die Kommission wird die Vorbereitungen für die Organisation des verbleibenden Pakets der außerordentlichen MFA-Darlehen so zügig wie möglich voranbringen.

    Allgemeiner Kontext

    Mit Russlands Angriffskrieg hat sich die wirtschaftliche Lage der Ukraine dramatisch verschlechtert. Das BIP der Ukraine ist Schätzungen zufolge im März/April im Jahresvergleich um 35-40 % zurückgegangen. Die Inflation stieg im Mai auf 18,0 % gegenüber dem Vorjahr. Die Nationalbank der Ukraine (NBU) setzte den Rahmen für die Inflationszielsetzung für die Dauer des Konflikts aus und behielt ihren Hauptrefinanzierungssatz bis zum 3. Juni bei 10 %, danach hob sie ihn auf 25 % an, um der Nachfrage nach Devisen, die sich in der zweiten Hälfte des Monats Mai zu erholen begann, entgegenzuwirken. Außerdem versprach sie, im Falle einer unzureichenden privaten Nachfrage nach Kriegsanleihen diese selbst zu erwerben; letztlich kaufte sie derartige Anleihen in Höhe von rund 4,1 Mrd. USD. Ein Teil der anschließenden monetären Finanzierung wurde jedoch durch NBU-FX-Verkaufsmaßnahmen absorbiert, die von Ende Januar bis Ende Mai für einen Rückgang der offiziellen Währungsreserven um insgesamt rund 4 Mrd. USD auf 25,1 Mrd. USD verantwortlich waren.

    Der russische Angriffskrieg löste einen erheblichen Finanzierungsbedarf für den ukrainischen Haushalt aus, der sich in einer erheblichen Außenfinanzierungslücke niederschlug. Auf der einen Seite führte der Krieg zu einem erheblichen Rückgang der öffentlichen Einnahmen, auch wenn ein Teil davon als Entlastungsmaßnahme für KMU politisch motiviert ist (Mehrwertsteuermoratorien, Zollbefreiung). Andererseits stiegen die Ausgaben erheblich an, um den außergewöhnlichen militärischen und humanitären Bedarf der Ukraine zu decken, einschließlich der sozialen Unterstützung der Binnenvertriebenen und der höheren Lohnschutzkosten. Die daraus resultierende Gesamtfinanzierungslücke in der Zahlungsbilanz wird von den Behörden und dem IWF für das gesamte Jahr 2022 auf rund 39 Mrd. USD geschätzt. Nach Einschätzung des IWF könnte die Ukraine durch eine sichere Inanspruchnahme ihrer offiziellen Währungsreserven, die ihre makrofinanzielle Stabilität nicht gefährden würde, 9 Mrd. USD dieser Lücke finanzieren 6 . Die bilateralen und multilateralen Zusagen zur finanziellen Unterstützung für die Ukraine, die im Rahmen der G7 zugesagt wurden, haben Anfang Juni 18 fast 20 Mrd. USD erreicht. Deutschland hat einen Zuschuss für direkte Budgethilfe in Höhe von 1 Mrd. EUR gewährt. Weitere Mittelbindungen der EU-Mitgliedstaaten umfassen 200 Mio. EUR von Italien und 190 Mio. EUR von Frankreich. Um einen erheblichen Beitrag zur Finanzierung der verbleibenden geschätzten Finanzierungslücke der Ukraine für das gesamte Jahr 2022 in Höhe von rund 10 Mrd. USD zu leisten, beabsichtigt die Kommission, insbesondere wie vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 23. und 24. Juni gefordert, der Ukraine eine außerordentliche Makrofinanzhilfe in Höhe von bis zu 9 Mrd. EUR in Form langfristiger mit besonders günstigen Bedingungen ausgestatteter Darlehen zu gewähren. Um den unmittelbaren und dringendsten Finanzierungsbedarf der Ukraine zu decken, ist der vorliegende Vorschlag für eine zusätzliche Makrofinanzhilfe in Höhe von bis zu 1 Mrd. EUR in Form eines Darlehens der erste Teil. Die Kommission beabsichtigt, in Kürze einen geeigneten Vorschlag für die restliche Makrofinanzhilfe für die Ukraine vorzulegen. Ziel ist es, einen Beitrag zur Finanzierung des dringendsten und unmittelbarsten Finanzierungsbedarfs der Ukraine zu leisten, wobei die derzeit im Rahmen des Unionshaushalts verfügbaren Mittel berücksichtigt werden. Die beträchtlichen Beiträge internationaler Geber zur Finanzierung der gesamten Zahlungsbilanzlücke der Ukraine könnten die negativen inflationären und insgesamt destabilisierenden Auswirkungen begrenzen, die ansonsten entstehen würden, wenn die NBU zur vollständigen Finanzierung neues Geld drucken würde

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

    Dieser Vorschlag für eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine folgt auf den Beschluss (EU) 2022/313 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine in Höhe von 1,2 Mrd. EUR in Form von Darlehen, die im März und Mai 2022 in zwei Tranchen vollständig ausgezahlt wurden. Mit dieser zusätzlichen Makrofinanzhilfe als erste Phase der Durchführung der geplanten außerordentlichen Makrofinanzhilfe werden die Maßnahmen der Union für direkte humanitäre, Entwicklungs- und Verteidigungshilfe sowie die Initiativen der Union zur Koordinierung multilateraler Maßnahmen wie des „Stand-up for Ukraine“ verstärkt.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Die Bereitstellung weiterer Unterstützung für die Ukraine in Form von Darlehen zu diesem Zeitpunkt kann den ukrainischen Behörden dabei helfen, erhebliche finanzielle Herausforderungen zu bewältigen, die sich aus der Durchführung und den Auswirkungen des russischen Angriffskriegs ergeben. Durch die Unterstützung der Bemühungen der Behörden um die Aufrechterhaltung eines stabilen makrofinanziellen Umfelds erhöht die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe darüber hinaus den Mehrwert des gesamten Engagements der EU in der Ukraine und verbessert die Wirksamkeit anderer Formen der EU-Finanzhilfe für das Land, einschließlich Budgethilfemaßnahmen und Finanzhilfen, die im Rahmen des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 über externe Finanzierungsinstrumente zur Verfügung stehen. Die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe ist Teil einer Hilfs- und Wiederaufbauinitiative der EU für die Ukraine und integraler Bestandteil der internationalen Gesamtunterstützung für die Ukraine 7 .

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Artikel 212 AEUV stellt eine geeignete Rechtsgrundlage für die finanzielle Unterstützung von Drittländern dar.

    Aufgrund des unprovozierten und ungerechtfertigten militärischen Angriffs Russlands gegen die Ukraine ist eine zusätzliche Finanzhilfe für die Ukraine erforderlich. Um die budgetäre Tragfähigkeit dieser Maßnahmen zu stärken, ist es außerdem erforderlich, die Deckungsquote des zusätzlichen Makrofinanzhilfe-Darlehens durch eingezahlte Rückstellungen im Rahmen des Unionshaushalts auf 70 % zu erhöhen.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Das Subsidiaritätsprinzip wird eingehalten, da das Ziel, kurzfristig in der Ukraine makroökonomische Stabilität wiederherzustellen, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend erreicht werden kann und besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen ist. Die Hauptgründe hierfür sind die Haushaltszwänge auf nationaler Ebene und die Notwendigkeit einer starken Geberkoordinierung, um den Umfang und die Wirksamkeit der Hilfe zu maximieren und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand der ukrainischen Behörden entlasten, deren Verwaltungskapazitäten unter den derzeitigen Umständen stark beansprucht sind, in Grenzen zu halten.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: es wird nur das vorgeschlagen, was unbedingt erforderlich ist, um das Ziel der Wahrung der kurzfristigen makrofinanziellen Stabilität zu erreichen.

    Wie von der Kommission auf der Grundlage der Schätzungen der Behörden festgestellt und vom IWF 8 bestätigt, entspricht der Betrag der vorgeschlagenen Makrofinanzhilfe von bis zu 1 Mrd. EUR zusammen mit dem künftigen Rest der geplanten außerordentlichen Makrofinanzhilfe fast der Hälfte der geschätzten verbleibenden Finanzierungslücke für 2022. Dieser Anteil steht im Einklang mit der gängigen Praxis zur Lastenteilung bei Makrofinanzhilfen (für ein Land mit einem Assoziierungsabkommen würde die Obergrenze gemäß den Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates vom 8. Oktober 2002 bei 60 % liegen) unter Berücksichtigung der von anderen bilateralen und multilateralen Gebern zugesagten Finanzhilfen für die Ukraine.

    Wahl des Instruments

    Eine Projektfinanzierung oder technische Hilfe wäre weder geeignet noch ausreichend, um die umfassenderen makrofinanziellen Ziele dieser außerordentlichen Makrofinanzhilfe zu erreichen. Der wesentliche Mehrwert der außerordentlichen Makrofinanzhilfe im Vergleich zu anderen EU-Instrumenten besteht darin, die externen finanziellen Zwänge rasch abzumildern und dazu beizutragen, dass ein stabiler makrofinanzieller Rahmen gewährleistet wird, unter anderem durch die Förderung einer dauerhaften und tragfähigen Zahlungsbilanz- und Haushaltslage innerhalb eines angemessenen Rahmens für die Berichterstattung. Indem die Makrofinanzhilfe zur Errichtung eines geeigneten allgemeinen politischen Rahmens beiträgt, kann sie die Wirksamkeit der Maßnahmen erhöhen, die im Rahmen anderer, enger fokussierter EU-Finanzinstrumente in der Ukraine finanziert werden. Die Auswirkungen auf die Schuldentragfähigkeit des Landes werden verringert, indem das Vorhaben längere Laufzeiten und einen Zuschuss zu besonders günstigen Bedingungen zur Deckung der Zinskosten vorsieht. Eine rasche Bereitstellung der dringend benötigten und sehr umfangreichen finanziellen Unterstützung durch die Gewährung von Darlehen zu sehr günstigen Bedingungen im Rahmen der makrofinanziellen Finanzhilfe erscheint daher gerechtfertigt, insbesondere angesichts der Grenzen, in denen die internationale Gemeinschaft, einschließlich der EU, umfangreiche Zuschüsse bereitstellen muss.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Frühere Ex-post-Bewertungen früherer Makrofinanzhilfen für die Ukraine haben gezeigt, dass sie im Allgemeinen im Hinblick auf die Ziele, die Finanzausstattung und die politischen Ziele von großer Bedeutung waren.

    Abschließend lässt sich festhalten, dass die Makrofinanzhilfen die Ukraine wesentlich dabei unterstützt hat, ihre Zahlungsbilanzprobleme anzugehen und zentrale Strukturreformen zur Stabilisierung der Wirtschaft und zur Verbesserung der Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz durchzuführen. Sie haben Haushaltseinsparungen und finanzielle Leistungen ermöglicht und als Katalysator für weitere finanzielle Unterstützung und das Vertrauen der Investoren gewirkt. Die an die Makrofinanzhilfe geknüpften Auflagen waren vollumfänglich auf das entsprechende IWF-Programm abgestimmt und hatten einen verstärkenden Effekt, der dazu beigetragen hat, die ukrainischen Behörden zu wesentlichen Reformen anzuspornen, was insbesondere für Bereiche gilt, die nicht von anderen internationalen Geberprogrammen abgedeckt waren.

    Konsultation der Interessenträger

    Diese außerordentliche Makrofinanzhilfe ist integraler Bestandteil der internationalen Unterstützung für die Ukraine. Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags haben die Kommissionsdienststellen den IWF, die Weltbank und andere bilaterale und multilaterale Geber konsultiert, die über umfangreiches makrofinanzielles Fachwissen verfügen, auch in Bezug auf die ukrainische Wirtschaft. Auch stand die Kommission in ständigem Kontakt mit den ukrainischen Behörden.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Diesem Vorschlag liegt eine sorgfältige Analyse des Finanzbedarfs und der allgemeinen makrofinanziellen Lage der Ukraine zugrunde, die die Kommissionsdienststellen in Zusammenarbeit mit dem IWF und den zuständigen internationalen Institutionen vorgenommen haben.

    Die Kommissionsdienststellen haben auch Gespräche mit ihren Kollegen in den Risikoabteilungen internationaler Finanzinstitute geführt, die in der Ukraine umfangreiche Risikopositionen aufweisen. Ziel dieser Gespräche war es zu verstehen, wie diese Institute ihre Risikopositionen gegenüber der Ukraine abwickeln und verwalten werden. Diese Diskussionen haben gezeigt, inwieweit der institutionelle Ansatz jedes Instituts davon abhängt, wie seine Bilanz den Auswirkungen von Verlusten auf die ukrainischen Risikopositionen ausgesetzt ist. Einige Institute profitieren von vollständigen oder teilweisen Rückbürgschaften für ihre Risikopositionen oder von anderen Formen der Sicherung (Rücklagen, die von der Ukraine beim IWF gehalten werden). Die Situation der EU, die Makrofinanzhilfedarlehen durch Back-to-Back-Darlehen finanziert hat, bedeutet, dass sie in der einzigartigen Lage ist, im Falle von Zahlungsausfällen von den Darlehensnehmern stetige und vorhersehbare Zahlungsströme an ihre Anleiheinvestoren nach einem festen und regelmäßigen Zeitplan zu gewährleisten. Um diese zusätzliche Makrofinanzhilfe rasch bereitstellen zu können, muss die Union – als ersten Schritt zur Organisation des vollständigen außerordentlichen Makrofinanzhilfepakets und auf einer gesicherten Haushaltsbasis – auf dieses zusätzliche Engagement gegenüber der Ukraine eine Dotierungsquote von 70 % anwenden.

    Im Einklang mit den Anforderungen der Haushaltsordnung werden die Kommissionsdienststellen während der Durchführung der Hilfe eine operative Bewertung der Finanz- und Verwaltungsabläufe der Ukraine durchführen, um sich zu vergewissern, dass die bestehenden Verfahren für die Verwaltung der Programmhilfe, einschließlich der Makrofinanzhilfe, angemessene Garantien bieten, auch unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände des Krieges. Dies wird eine Aktualisierung der früheren Bewertung ermöglichen, bei der festgestellt wurde, dass die Finanzkreisläufe und -verfahren in der Ukraine auf soliden Grundsätzen beruhen und daher für die Zwecke der Makrofinanzhilfe als angemessen erachtet werden.

    Folgenabschätzung

    Die Makrofinanzhilfe der EU ist ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Notfallinstrument, mit dem ernste Zahlungsbilanzschwierigkeiten in Drittländern angegangen werden. Angesichts des besonderen Kontexts und der Dringlichkeit ist dieser Makrofinanzhilfevorschlag von der Pflicht zur Durchführung einer Folgenabschätzung gemäß den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung (SWD(2015) 111 final) ausgenommen, da es politisch geboten ist, in einer Situation, die eine rasche Reaktion erfordert, schnell voranzukommen.

    Generell bauen die Makrofinanzhilfevorschläge der Kommission auf Erkenntnissen auf, die aus Ex-post-Bewertungen früherer Maßnahmen in EU-Nachbarländern gewonnen wurden. Diese Makrofinanzhilfe wird dazu beitragen, den kurzfristigen Finanzierungsbedarf der Ukraine unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen zu verringern. Die in der Vereinbarung festzulegenden Berichtspflichten zielen darauf ab, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der Unterstützung zu gewährleisten. Diese außerordentliche Makrofinanzhilfe sollte auf den Ergebnissen der sechs Makrofinanzhilfeprogramme seit 2015 aufbauen, einschließlich der jüngsten Makrofinanzhilfe zur Bewältigung der COVID-19-Krise und zur Soforthilfe zu Beginn des Jahres 2022.

    Der Vorschlag wurde nicht durch eine Folgenabschätzung gestützt. Die Anwendung einer Dotierungsquote von 70 % folgt einer gründlichen Bewertung des finanziellen Risikos ausstehender Verbindlichkeiten.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Der Vorschlag steht nicht im Zusammenhang mit der Effizienz und Vereinfachung der Rechtsetzung.

    Grundrechte

    Länder, die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallen, kommen für eine Makrofinanzhilfe infrage. Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe besteht darin, dass das betreffende Land sich wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

    Der erneuerte Reformwillen und der starke politische Wille der ukrainischen Behörden, insbesondere der erfolgreiche Abschluss der mit dem COVID-19-Nothilfeprogramm für die Ukraine verbundenen strukturpolitischen Auflagen in Schlüsselbereichen wie Justiz, verantwortungsvolle Staatsführung, Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung, sind ein deutliches positives Zeichen. Ebenso zeugen die Anstrengungen, die unternommen wurden, um ihren Antrag auf eine EU-Mitgliedschaft zu untermauern, insbesondere durch die ausführliche Beantwortung von zwei sehr umfassenden und detaillierten Fragebögen, ein deutliches Zeichen für die Bereitschaft der Behörden, die europäischen Bestrebungen der Ukraine zu verfolgen und umzusetzen. Seit dem russischen Angriff auf das Land haben die ukrainischen Behörden ein beeindruckendes Maß an Widerstandsfähigkeit bewiesen und sind weiterhin entschlossen, diese Reformen transparent und im Einklang mit den EU-Standards fortzusetzen. Zu diesem Zweck gilt die politische Vorbedingung für eine Makrofinanzhilfemaßnahme als erfüllt.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die Mittel für diese zusätzliche Makrofinanzhilfe in Höhe von bis zu 1 Mrd. EUR an die Ukraine werden auf den Kapitalmärkten aufgenommen und an die Ukraine weiterverliehen. Es ist eine erhöhte Dotierung von 70 % anzuwenden, die erforderlich ist, um den höheren Risiken im Zusammenhang mit diesem Darlehen Rechnung zu tragen, was von Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/947 abweicht. Die entsprechenden Bestimmungen werden im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI/Europa in der Welt) mit einem Gesamtbetrag von 700 Mio. EUR (Haushaltslinie 14 02 01 70 „NDICI – Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds“) zweckgebunden.

    Im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ist der Haushaltsschutz durch eine erhöhte Dotierungsquote von 70 % erforderlich, um den Verlustrisiken bei diesem Darlehen Rechnung zu tragen, die akuter sind als bei herkömmlichen Makrofinanzhilfen für Länder, die eine Zahlungsbilanzkrise bewältigen und die in der Regel zusätzlich zu einem IWF-Auszahlungsprogramm stehen. Diese Dotierung schafft ein hohes Maß an Sicherheit, dass alle Beträge, die Anlegern, die die Anleihen kaufen, zur Finanzierung des neuen Kredits geschuldet werden, vollständig und rechtzeitig zurückgezahlt werden. Der zusätzliche Haushaltsschutz durch die Garantien wird eine angemessene Reaktion auf die buchmäßigen Verluste aus nicht ausgezahlten Darlehen sein, die vom EU-Haushalt erfasst werden müssen. Im Falle der Nichtzahlung durch einen Begünstigten muss die Rechnungsführung der Union einen Verlust in Höhe des gesamten Darlehensbetrags gemäß den internationalen Finanzstandards für die Konten des Unionshaushalts (IPSAS) erfassen. Angesichts des Ausnahmecharakters der durch Garantien besicherten Makrofinanzhilfe ist es angezeigt, die finanzielle Haftung aus der im Rahmen dieses Beschlusses gewährten Makrofinanzhilfe getrennt von anderen finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen zu decken. Insbesondere ist es angezeigt, die im gemeinsamen Dotierungsfonds vorgesehene Dotierung für diese Makrofinanzhilfe ausschließlich für finanzielle Verbindlichkeiten im Rahmen dieses Beschlusses zu verwenden, anstatt die allgemeine Regel nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/947 anzuwenden, und nicht die effektive Dotierungsquote anzuwenden, anstatt die allgemeine Regel nach Artikel 213 der Haushaltsordnung anzuwenden. Darüber hinaus sollte wie nachstehend beschrieben ein Zinszuschuss gewährt werden, der während des Zeitraums des MFR 2021–2027 zulasten des in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der NDICI-GE-Verordnung genannten Finanzrahmens geht. Die mit den Anleihen und Darlehen verbundenen Verwaltungskosten würden erlassen und daher nicht von der Ukraine zurückgefordert. Sie werden aus den jeweiligen Verwaltungshaushaltslinien finanziert.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    In einer ersten Phase der Durchführung der vollständigen außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine stellt die Europäische Union der Ukraine diese zusätzliche Makrofinanzhilfe im Rahmen dieses Beschlusses in Höhe von insgesamt bis zu 1 Mrd. EUR in Form eines langfristigen Darlehens zur Verfügung. Diese Finanzhilfe, die als eine Tranche geleistet wird, aber in mehrere Teilbeträge aufgeteilt werden kann, wird dazu beitragen, die verbleibende Außenfinanzierungslücke der Ukraine im Jahr 2022 zu schließen. Die Freigabe der einmaligen Tranche würde nach der Genehmigung dieses Vorschlags und dem Inkrafttreten der entsprechenden Vereinbarung, in der die Festlegung der Berichtspflichten festgelegt wird, rasch erfolgen.

    Die Finanzhilfe wird von der Kommission verwaltet. In Einklang mit der Haushaltsordnung gelten spezifische Vorschriften zur Verhinderung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten.

    Die Kommission wird eng mit den internationalen Finanzinstitutionen und den nationalen Behörden zusammenarbeiten, um die einschlägigen Entwicklungen und die Anwendung der in der Vereinbarung vereinbarten Anforderungen und Bedingungen zu überwachen.

    Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

    Entfällt

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    In dem Beschluss werden die Regeln für die Makrofinanzhilfe festgelegt.

    In Artikel 1 werden die Hauptmerkmale dieser Makrofinanzhilfe dargelegt.

    Artikel 2 verlangt, dass die politischen Vorbedingungen für die Auszahlung der Makrofinanzhilfe erfüllt werden.

    Artikel 3 enthält klar definierte Anforderungen an die Berichterstattung und Überwachung, die in einer Vereinbarung festgelegt werden.

    In Artikel 4 sind die Bedingungen festgelegt, die für die Auszahlung dieser Makrofinanzhilfe erfüllt sein müssen.

    Artikel 5 enthält die Regeln für die Anleihe- und Darlehenstransaktionen.

    Artikel 6 sieht vor, dass die Europäische Kommission während der Durchführung der Makrofinanzhilfe eine operative Bewertung vornimmt.

    Artikel 7 enthält besondere Vorschriften für die Dotierung im gemeinsamen Dotierungsfonds.

    Gemäß Artikel 8 unterstützt ein Ausschuss die Kommission nach dem Ausschussverfahren.

    Artikel 9 enthält die Berichterstattungspflichten der Kommission gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat während der Durchführung dieser Makrofinanzhilfe für die Ukraine.

    In Artikel 10 werden die Bedingungen für das Inkrafttreten dieser Makrofinanzhilfe präzisiert.

    2022/0213 (COD)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 9 ,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Ein Assoziierungsabkommen zwischen der Union und der Ukraine 10 (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“), welches eine vertiefte und umfassende Freihandelszone umfasst, ist am 1. September 2017 in Kraft getreten. Da der Europäische Rat auf seiner Tagung am 23. Juni beschloss, die europäische Perspektive der Ukraine anzuerkennen und der Ukraine den Status eines Bewerberlandes zuzuerkennen, sollte sie als Land gelten, das für eine Makrofinanzhilfe der Union in Betracht kommt.

    (2)Im Frühjahr 2014 leitete die Ukraine ein ehrgeiziges Reformprogramm ein, das darauf abzielt, die Wirtschaft zu stabilisieren und den Lebensstandard der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern. Die Korruptionsbekämpfung sowie Verfassungs-, Wahl- und Justizreformen zählen zu den wichtigsten Prioritäten auf der Agenda. Die Umsetzung dieser Reformen wurde durch sechs aufeinanderfolgende Makrofinanzhilfeprogramme unterstützt, in deren Rahmen die Ukraine Finanzhilfe in Form von Darlehen in Höhe von insgesamt 6,2 Mrd. EUR erhalten hat. Mit der jüngsten Notfall-Makrofinanzhilfe, die im Zusammenhang mit zunehmenden Spannungen an der Grenze zu Russland gemäß Beschluss (EU) 2022/313 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 gewährt wurde, wurden Darlehen in Höhe von 1,2 Mrd. EUR für die Ukraine bereitgestellt, die in zwei Tranchen von 600 Mio. EUR im März und Mai 2022 ausgezahlt wurden.

    (3)Der unprovozierte und ungerechtfertigte militärische Angriff Russlands gegen die Ukraine, der am 24. Februar 2022 begann, und der seitdem anhaltende Krieg haben zu einem eingeschränkten Marktzugang und einem drastischen Rückgang der öffentlichen Einnahmen geführt, während die öffentlichen Ausgaben zur Bewältigung der humanitären Lage und zur Aufrechterhaltung der staatlichen Dienste deutlich gestiegen sind. In dieser sehr unsicheren und instabilen Lage deuten die bestmöglichen Schätzungen des Finanzierungsbedarfs der Ukraine, die der Internationale Währungsfonds vorgenommen hat, auf eine außerordentliche Finanzierungslücke von rund 39 Mrd. USD im Jahr 2022 hin, die bei vollständiger Auszahlung der bisher zugesagten internationalen Unterstützung in etwa zur Hälfte geschlossen werden könnte. Die rasche Bereitstellung dieser ersten Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine als ersten Schritt der Umsetzung der gesamten außergewöhnlichen Makrofinanzhilfe wird unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen als angemessene kurzfristige Reaktion auf den unmittelbaren dringendsten Finanzierungsbedarf der Ukraine und die erheblichen Risiken für die makrofinanzielle Stabilität des Landes angesehen. Die Makrofinanzhilfe der Union würde zur makrofinanziellen Stabilisierung der Ukraine beitragen und die Widerstandsfähigkeit des Landes stärken, was die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung der Ukraine und die Aussichten darauf verbessern würde, dass das Land seinen finanziellen Verpflichtungen letztlich nachkommen kann.

    (4)Die Höhe der Makrofinanzhilfe der Union im Rahmen dieses Beschlusses wird – auch unter Berücksichtigung der künftigen gesamten außergewöhnlichen Makrofinanzhilfe – auf der Grundlage einer quantitativen Bewertung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs der Ukraine, die in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungsfonds und anderen internationalen Finanzinstitutionen durchgeführt wird, festgesetzt und trägt der Fähigkeit der Ukraine Rechnung, sich aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Bei der Festlegung werden auch erwartete finanzielle Beiträge bilateraler und multilateraler Geber, die Notwendigkeit einer angemessenen Lastenverteilung zwischen der Union und anderen Gebern sowie ein bereits bestehender Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in der Ukraine und der durch das gesamte Engagement der Union erzielte Mehrwert berücksichtigt. Die Zusage der ukrainischen Behörden, bei der Gestaltung und Umsetzung kurzfristiger Notfallmaßnahmen eng mit dem IWF zusammenzuarbeiten, und ihre Absicht, mit dem IWF an einem geeigneten Wirtschaftsprogramm zu arbeiten, wenn es die Umstände erlauben, sollte anerkannt werden. Die Makrofinanzhilfe der Union sollte darauf abzielen, die makrofinanzielle Stabilität und Widerstandsfähigkeit unter den Kriegsbedingungen aufrechtzuerhalten. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielsetzungen der Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang steht.

    (5)Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union gegenüber der Ukraine stützen. Die Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten während der gesamten Dauer des Makrofinanzhilfevorhabens eng zusammenarbeiten, um sich abzustimmen und die Kohärenz der Außenpolitik der Union zu gewährleisten.

    (6)Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass die Ukraine wirksame demokratische Mechanismen – einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems – und das Rechtsstaatsprinzip respektiert und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Diese Grundsätze sollten durch den anhaltenden Kriegszustand und insbesondere das derzeitige Kriegsrecht trotz der Machtkonzentration in der Exekutive nicht eingeschränkt werden.

    (7)Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit dieser außerordentlichen Makrofinanzhilfe zu gewährleisten, sollte die Ukraine geeignete Maßnahmen treffen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführen und die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeiten ausübt.

    (8)Die zusätzliche Makrofinanzhilfe der Union sollte im ersten Schritt der Umsetzung der geplanten außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine mit Berichtspflichten verknüpft werden, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Die strengeren Berichtspflichten sollten angesichts der aktuellen Kriegssituation darauf abzielen, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwendung der Mittel sicherzustellen. Mit künftigen Makrofinanzhilfe-Maßnahmen werden politische Auflagen verknüpft sein, die die unmittelbare Resilienz des Landes und seine längerfristige Schuldentragfähigkeit stärken und dadurch die Risiken hinsichtlich der Begleichung seiner offenen und künftigen finanziellen Verpflichtungen verringern sollten.

    (9)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 ausgeübt werden.

    (10)Die nach diesem Beschluss gewährte Makrofinanzhilfe von bis zu 1 Mrd. EUR stellt eine finanzielle Verbindlichkeit der Union im Rahmen des Gesamtvolumens der Garantie für Außenmaßnahmen dar.

    (11)Nach Artikel 210 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) werden die Eventualverbindlichkeiten aus Haushaltsgarantien oder finanziellem Beistand, die zulasten des Haushalts gehen, als tragfähig erachtet, wenn ihre voraussichtliche mehrjährige Entwicklung mit den durch die in Artikel 312 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates 13 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens festgelegten Grenzen sowie der Obergrenze der jährlichen Mittel für Zahlungen, die in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom 14 des Rates festgelegt ist, vereinbar ist. Um die Union in die Lage zu versetzen, der Ukraine durch Makrofinanzhilfen auf finanziell sichere Weise substanzielle Unterstützung zukommen zu lassen und gleichzeitig die hohe Bonität der Union und damit ihre Fähigkeit zu einer wirksamen Finanzierung im Rahmen ihrer internen und externen politischen Maßnahmen zu wahren, ist es von wesentlicher Bedeutung, den Unionshaushalt angemessen vor der Verwirklichung dieser Eventualverbindlichkeiten zu schützen und sicherzustellen, dass sie im Sinne des Artikels 210 Absatz 3 der Haushaltsordnung finanziell tragfähig sind.

    (12)Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ist es erforderlich, vor der Gewährung zusätzlicher Makrofinanzhilfedarlehen für die Ukraine die Resilienz des gemeinsamen Dotierungsfonds mit Mitteln zu stärken, die den Risiken entsprechen, die sich aus den Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dieser Makrofinanzhilfe für die Ukraine ergeben. Ohne eine solche Verstärkung könnte diese Unterstützung, die aufgrund des Bedarfs der Ukraine infolge des Kriegs geboten ist, nicht unter Wahrung der Finanzsicherheit über den Haushalt der Union bereitgestellt werden. Um den Haushalt der Union zu schützen, sollte ausgehend von der zum jetzigen Zeitpunkt vorgenommenen Bewertung die geplante Deckung der gesamten außerordentlichen Makrofinanzhilfe-Darlehen von bis zu 8,8 Mrd. EUR für die Ukraine, einschließlich dieser Tranche in Höhe von 1 Mrd. EUR, bei 70 % des Darlehenswerts liegen.

    (13)Auf dieser Grundlage sollte die Dotierungsquote für dieses Darlehen von 1 Mrd. EUR auf 70 % festgelegt werden, anstatt die in Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 festgelegte allgemeine Regel anzuwenden. Der sich daraus ergebende Betrag von 700 Mio. EUR sollte aus der geografischen Dotierung nach der Verordnung (EU) 2021/947 finanziert werden. Dieser Betrag sollte bis 2027 gebunden und in eine spezielle Komponente des gemeinsamen Dotierungsfonds eingezahlt werden.

    (14)Angesichts der erhöhten Dotierungsquote für diese Tranche der Makrofinanzhilfe ist es angezeigt, die aus der Makrofinanzhilfe nach diesem Beschluss erwachsende finanzielle Verbindlichkeit getrennt von anderen finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen zu verwalten. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, die im gemeinsamen Dotierungsfonds für diese Makrofinanzhilfe vorgesehene Dotierung ausschließlich für finanzielle Verbindlichkeiten im Rahmen dieses Beschlusses zu verwenden, und nicht die allgemeine Regel nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/947 anzuwenden. Im Anschluss daran sollte die im Einklang mit Artikel 213 der Haushaltsordnung für diese Makrofinanzhilfe vorgesehene Dotierung von der Anwendung der effektiven Dotierungsquote ausgenommen werden.

    (15)Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Bereitstellung einer zusätzlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine zur Unterstützung insbesondere ihrer wirtschaftlichen Widerstandskraft und Stabilität, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in Absatz 4 des genannten Artikels genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (16)Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den außergewöhnlichen Umständen infolge des unprovozierten und ungerechtfertigten militärischen Angriffs Russlands gegen die Ukraine ergibt, wird es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

    (17)Angesichts der schwierigen Lage der Ukraine aufgrund des russischen Angriffskriegs und zur Unterstützung ihres langfristigen Stabilitätspfads ist es angezeigt, von Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Haushaltsordnung abzuweichen und der Union die Möglichkeit einzuräumen, die Zinskosten im Zusammenhang mit diesem Darlehen zu decken und der Ukraine die Verwaltungskosten zu erlassen. Der Zinszuschuss sollte ausnahmsweise gewährt werden, da er im Sinne von Artikel 220 Absatz 1 der Haushaltsordnung als ein geeignetes Instrument erscheint, um eine wirksame Unterstützung zu gewährleisten, und er sollte aus dem Haushalt der Union finanziert werden. Während des Zeitraums des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 sollte der Zinszuschuss aus der Finanzausstattung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2021/947 finanziert werden. Der Zinszuschuss und der Verwaltungskosten-Erlass könnten von der Ukraine jedes Jahr bis Ende März beantragt werden. Um eine flexible Rückzahlung des Hauptbetrags zu ermöglichen, sollte es abweichend von Artikel 220 Absatz 2 der Haushaltsordnung auch möglich sein, die im Namen der Union begebenen zugehörigen Anleihen durch die erneute Begebung von Anleihen abzulösen.

    (18)Wegen der mit der Lage in der Ukraine verbundenen Dringlichkeit sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)Die Union stellt der Ukraine im Einklang mit Absatz 3 eine Makrofinanzhilfe in Höhe von bis zu 1 000 Mio. EUR (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) zur Verfügung, um die makrofinanzielle Stabilität der Ukraine zu unterstützen. Die Makrofinanzhilfe der Union wird der Ukraine in Form eines Darlehens gewährt.

    (2)Zur Finanzierung der Makrofinanzhilfe der Union wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und als Darlehen an die Ukraine weiterzugeben. Die Laufzeit des Darlehens beträgt im Durchschnitt höchstens 25 Jahre.

    (3)Die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2021/947 genannte Finanzausstattung wird zur Deckung der Kosten von Zinszahlungen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe im Zeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 als Zinszuschuss gemäß Artikel 5 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses verwendet.

    (4)Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen der Kommission und der Ukraine in der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung getroffenen Abmachungen oder Absprachen.

    (5)Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklungen bezüglich der Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich über deren Auszahlung, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung.

    (6)Die Makrofinanzhilfe der Union wird ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung und während eines Bereitstellungszeitraums von einem Jahr bereitgestellt.

    (7)Sollte der Finanzierungsbedarf der Ukraine im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen erheblich sinken, wird die Kommission die Hilfe kürzen, ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen.

    Artikel 2

    (1)Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass die Ukraine wirksame demokratische Mechanismen – einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems – und das Rechtsstaatsprinzip respektiert und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

    (2)Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst überprüfen die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1 während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union und insbesondere vor Auszahlungen, wobei sie auch den Gegebenheiten vor Ort und den Folgen der Anwendung des Kriegsrechts Rechnung tragen.

    (3)Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels werden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates 16 angewendet.

    Artikel 3

    (1)Die Kommission vereinbart mit der Ukraine klar definierte Berichtspflichten, an die die Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird. Die Berichtspflichten werden in einer Grundsatzvereinbarung dargelegt und Einklang mit dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.

    (2)Mit den Berichtspflichten werden insbesondere die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union gewährleistet. Die Kommission kontrolliert regelmäßig die Umsetzung dieser Berichtspflichten.

    (3)Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und der Ukraine zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

    (4)Die Kommission prüft regelmäßig die Umsetzung der Makrofinanzhilfe und insbesondere die in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Berichtspflichten. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse dieser Prüfung.

    Artikel 4

    (1)Vorbehaltlich der in Absatz 3 festgelegten Anforderungen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in einer einzigen Tranche in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellt. Die Kommission legt den Zeitplan für die Auszahlung der Tranche fest. Die Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.

    (2)Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranche vorbehaltlich ihrer Bewertung der nachstehenden Anforderungen:

    a)die Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vorbedingung;

    b)das Inkrafttreten der Grundsatzvereinbarung, in der die Einrichtung eines Berichtsystems für die gesamte Laufzeit des Darlehens vorgesehen ist.

    (3)Werden die in Absatz 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise ausgesetzt oder eingestellt, oder die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen gemäß der Darlehensvereinbarung. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.

    (4)Die Makrofinanzhilfe der Union wird grundsätzlich an die Nationalbank der Ukraine ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Grundsatzvereinbarung festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das ukrainische Finanzministerium als Endbegünstigten ausgezahlt werden.

    Artikel 5

    (1)Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden im Einklang mit Artikel 220 der Haushaltsordnung durchgeführt.

    (2)Abweichend von Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Haushaltsordnung kann die Union für das im Rahmen dieses Beschlusses gewährte Darlehen durch Gewährung eines Zinszuschusses Zinsen sowie Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den Anleihe- und Darlehenstransaktionen tragen, ausgenommen Kosten in Verbindung mit der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens.

    (3)Die Ukraine kann den Zinszuschuss und die Deckung der Verwaltungskosten durch die Union bis Ende März eines jeden Jahres beantragen.

    (4)Abweichend von Artikel 220 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann die Kommission für die Rückzahlung der im Namen der Union begebenen zugehörigen Anleihen erforderlichenfalls erneut Kredite aufnehmen.

    (5)Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen in Bezug auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.

    Artikel 6

    Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung erneut, wie solide die in der Ukraine bestehenden für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle sind.

    Artikel 7

    (1)Für die nach diesem Beschluss in Form eines Darlehens bereitgestellte Makrofinanzhilfe ist eine Dotierungsquote von 70 % anzuwenden, und nicht die allgemeine Regel nach Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/947.

    (2)Abweichend von der allgemeinen Regel nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/947 werden die finanziellen Verbindlichkeiten aus der Makrofinanzhilfe, die nach diesem Beschluss in Form eines Darlehens bereitgestellt wird, getrennt von anderen finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen gedeckt, und die im gemeinsamen Dotierungsfonds vorgesehene Dotierung für die nach diesem Beschluss in Form eines Darlehens bereitgestellte Makrofinanzhilfe wird ausschließlich für die daraus erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten verwendet.

    (3)Abweichend von Artikel 213 der Haushaltsordnung gilt die effektive Dotierungsquote nicht für die im gemeinsamen Dotierungsfonds vorgesehene Dotierung für die Makrofinanzhilfe, die in Form eines Darlehens nach diesem Beschluss bereitgestellt wird.

    Artikel 8

    (1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 9

    (1)Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis 30. Juni im Rahmen ihres Jahresberichts eine Bewertung der Durchführung von Kapitel I dieses Beschlusses im Vorjahr. Darin

    a)prüft sie den bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erzielten Fortschritt;

    b)bewertet sie die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftlichen Aussichten der Ukraine sowie die Umsetzung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Pflichten und Auflagen;

    c)erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Pflichten und Auflagen, der aktuellen makroökonomischen Lage der Ukraine und dem Beschluss der Kommission über die Auszahlung der Tranche der Makrofinanzhilfe der Union.

    (2)Spätestens zwei Jahre nach Ende des Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.

    Artikel 10

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments            Im Namen des Rates

    Die Präsidentin            Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine.

    1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 17

    Politikbereich: Wirtschaft und Finanzen

    Tätigkeit: Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen

    1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

     eine neue Maßnahme 

    eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 18  

     die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

     die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

    1.4.Ziel(e)

    1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

    „Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen: Wohlstandsförderung über die Europäische Union hinaus“

    1.4.2.Einzelziel(e)

    Einzelziel Nr.

    „Wohlstandsförderung über die Europäische Union hinaus“

    ABM/ABB-Tätigkeit(en)

    Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der GD ECFIN betreffen:

    a)    Unterstützung der Finanzmarktstabilität und Förderung wachstumsfördernder Reformen außerhalb der EU, u. a. durch regelmäßige Wirtschaftsdialoge mit einschlägigen Partnern sowie durch die Bereitstellung von Makrofinanzhilfen, und

    b)    Unterstützung des Erweiterungsprozesses und der Umsetzung der Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik der EU sowie anderer EU-Prioritäten bei Partnern mittels Durchführung von Wirtschaftsanalysen sowie politischer Bewertungen und Beratung.

    1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

    ·Gewährung einer Makrofinanzhilfe für die Ukraine zur Unterstützung ihrer wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit und Stabilität unter den Kriegsbedingungen.

    ·Beitrag zur Deckung des Außenfinanzierungsbedarfs der Ukraine für 2022 vor dem Hintergrund einer erheblichen Verschlechterung ihrer Zahlungsbilanz infolge der unprovozierten und ungerechtfertigten russischen Invasion in die Ukraine.

    ·Verringerung des Haushaltsbedarfs des Partners.

    ·Unterstützung von Strukturreformen zur Verbesserung der makroökonomischen Steuerung insgesamt, zur Stärkung der wirtschaftspolitischen Governance und Transparenz sowie zur Verbesserung der Bedingungen für nachhaltiges Wachstum.

    1.4.4.Leistungsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

    Die ukrainischen Behörden werden verpflichtet, den Kommissionsdienststellen regelmäßig über eine Reihe von Wirtschaftsindikatoren und über die in der Grundsatzvereinbarung enthaltenen Berichtspflichten und politischen Auflagen vor der Auszahlung der Tranchen der Finanzhilfe Bericht zu erstatten.

    Die Dienststellen der Kommission werden – im Nachgang zur operativen Bewertung der Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren der Ukraine, die im Juni 2020 vorgelegt wurde – die öffentliche Finanzverwaltung weiterhin überwachen.

    In dem Beschlussvorschlag ist vorgesehen, dass dem Rat und dem Europäischen Parlament alljährlich ein MFA-Bericht vorlegt wird, in dem die Durchführung der Makrofinanzhilfe bewertet wird. Innerhalb von zwei Jahren nach Freigabe der letzten Tranche wird eine unabhängige Ex-post-Bewertung der Finanzhilfe vorgenommen.

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

    1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

    Voraussetzung für die Auszahlung der Finanzhilfe ist die Erfüllung der politischen Vorbedingungen, die in einer Grundsatzvereinbarung zwischen der Kommission und den ukrainischen Behörden festgelegt sind. Die Hilfe soll in einer einzigen Tranche ausgezahlt werden. Die Freigabe der Tranche würde rasch nach der Annahme dieses Vorschlags und dem Inkrafttreten der einschlägigen Grundsatzvereinbarung erfolgen.

    Die Finanzhilfe wird von der Kommission verwaltet. In Einklang mit der Haushaltsordnung gelten spezifische Vorschriften zur Verhinderung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten.

    Die Kommission und die ukrainischen Behörden würden sich auf eine Grundsatzvereinbarung einigen, in der die Berichtspflichten festgelegt sind. Die Kommission wird eng mit den internationalen Finanzinstitutionen und den nationalen Behörden zusammenarbeiten, um die einschlägigen Entwicklungen und die Anwendung der in der Grundsatzvereinbarung vereinbarten Pflichten und Auflagen zu überwachen.

    1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

    Dieser Vorschlag für eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine von bis zu 1 Mrd. EUR folgt auf den Beschluss (EU) 2022/313 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine in Höhe von 1,2 Mrd. EUR in Form von Darlehen, die im März und Mai 2022 in zwei Tranchen vollständig ausgezahlt wurden. Mit dieser Makrofinanzhilfe werden auch die Maßnahmen der Union zur direkten humanitären, Wirtschafts- und Verteidigungshilfe sowie die Initiativen der Union zur Koordinierung multilateraler Maßnahmen wie „Stand up for Ukraine“ verstärkt. Makrofinanzhilfen an sich sind auch ein Katalysator für Reformen, die die kurzfristige Widerstandsfähigkeit des Landes stärken und außerdem einer größeren längerfristigen Stabilität förderlich sind. Diese erwarteten Outputs sind für die Ukraine zum jetzigen kritischen Zeitpunkt besonders relevant.

    Die Bereitstellung weiterer Unterstützung für die Ukraine in Form von Darlehen zu diesem Zeitpunkt kann den ukrainischen Behörden dabei helfen, die unmittelbaren und drängendsten finanziellen Herausforderungen zu bewältigen, die sich aus der Kriegssituation ergeben. Durch die Unterstützung der Bemühungen der Behörden um die Aufrechterhaltung eines stabilen makrofinanziellen Umfelds erhöht die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe darüber hinaus den Mehrwert des gesamten Engagements der EU in der Ukraine und verbessert die Wirksamkeit anderer Formen der EU-Finanzhilfe für das Land, einschließlich Budgethilfemaßnahmen und Finanzhilfen, die im Rahmen des derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 über externe Finanzierungsinstrumente zur Verfügung stehen.

    Die Projektfinanzierung oder technische Hilfe wäre weder geeignet noch ausreichend, um die umfassenderen makrofinanziellen Ziele dieser außerordentlichen Makrofinanzhilfe zu erreichen. Der wesentliche Mehrwert der außerordentlichen Makrofinanzhilfe im Vergleich zu anderen EU-Instrumenten besteht darin, die externen finanziellen Zwänge rasch abzumildern und dazu beizutragen, dass ein stabiler makrofinanzieller Rahmen gewährleistet wird, unter anderem durch die Förderung einer dauerhaften und tragfähigen Zahlungsbilanz- und Haushaltslage innerhalb eines angemessenen Rahmens für die Berichterstattung. Indem die Makrofinanzhilfe zur Errichtung eines geeigneten allgemeinen politischen Rahmens beiträgt, kann sie die Wirksamkeit der Maßnahmen erhöhen, die im Rahmen anderer, enger fokussierter EU-Finanzinstrumente in der Ukraine finanziert werden.

    1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    Makrofinanzhilfemaßnahmen für Partner werden einer Ex-post-Bewertung unterzogen. Frühere Ex-post-Bewertungen früherer Makrofinanzhilfen für die Ukraine haben gezeigt, dass sie im Allgemeinen im Hinblick auf die Ziele, die Finanzausstattung und die politischen Ziele von großer Bedeutung waren.

    Abschließend lässt sich festhalten, dass die MFA-III die Ukraine wesentlich dabei unterstützt hat, ihre Zahlungsbilanzprobleme anzugehen und zentrale Strukturreformen zur Stabilisierung der Wirtschaft und zur Verbesserung der Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz durchzuführen. Sie hat Haushaltseinsparungen und finanzielle Leistungen ermöglicht und für weitere finanzielle Unterstützung und das Vertrauen der Investoren als Katalysator gewirkt. Die an die Makrofinanzhilfe geknüpften Auflagen waren voll auf das entsprechende IWF-Programm abgestimmt und hatten einen verstärkenden Effekt, der dazu beigetragen hat, die ukrainischen Behörden zu wesentlichen Reformen anzuspornen, was insbesondere für Bereiche gilt, die nicht von anderen internationalen Geberprogrammen abgedeckt waren.

    1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

    Grundsätzlich werden die Rückstellungen für Makrofinanzhilfen im MFR 2021-2027 in Höhe von 9 % für den nach Artikel 212 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten gemeinsamen Dotierungsfonds bereitgestellt.

    Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und angesichts der derzeit geschätzten Risikoexponierung ist es erforderlich, diese zusätzlichen Risikopositionen gegenüber der Ukraine zu einem Satz von 70 % der Rückstellungen aus dem Unionshaushalt abzudecken.

    Darüber hinaus sollte die Union angesichts der schwierigen Lage der Ukraine und zur Unterstützung ihres langfristigen Stabilitätspfads die Möglichkeit haben, ausnahmsweise die Zinskosten zu decken und der Ukraine die Verwaltungskosten zu erlassen. Der Zinszuschuss sollte aus dem Finanzrahmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2021/947 für den Zeitraum 2023-2027 finanziert werden.

    Mögliche Synergien mit anderen angemessenen Instrumenten

    Die EU gehört zu den wichtigsten Geldgebern der Ukraine und unterstützt dort wirtschaftliche, strukturelle und institutionelle Reformen sowie die Zivilgesellschaft. Die Bereitstellung weiterer Unterstützung für die Ukraine in Form eines Darlehens zu diesem Zeitpunkt kann den ukrainischen Behörden dabei helfen, erhebliche finanzielle Herausforderungen zu bewältigen, die sich aus der Kriegssituation ergeben. Durch die Unterstützung der Bemühungen der Behörden um die Aufrechterhaltung eines stabilen makrofinanziellen Umfelds erhöht die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe darüber hinaus den Mehrwert des gesamten Engagements der EU in der Ukraine und verbessert die Wirksamkeit anderer Formen der EU-Finanzhilfe für das Land, einschließlich Budgethilfemaßnahmen und Finanzhilfen, die im Rahmen des derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 über externe Finanzierungsinstrumente zur Verfügung stehen. Die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe ist auch Teil einer umfassenderen Hilfs- und Wiederaufbauinitiative der EU für die Ukraine und integraler Bestandteil der internationalen Gesamtunterstützung für die Ukraine 19 .

    1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

    Durch den Einsatz eines Darlehens erhöht diese MFA-Maßnahme die Effizienz des EU-Budgets, weil sie eine Hebelwirkung entfaltet und am kostengünstigsten ist.

    Die Kommission darf Mittel der Kapitalmärkte sowohl im Namen der Europäischen Union als auch im Namen von Euratom aufnehmen und dabei die Garantie seitens des EU-Haushalts einsetzen. Ziel ist es, über den ausgezeichneten Bonitätsstatus (AAA-Rating von Fitch, Moody's und DBRS, AA von S&P, alle mit stabilen Prognosen) auf den Geldmärkten Kapital für die EU / Euratom zu den bestmöglichen Zinssätzen zu erhalten und es dann als Darlehen im Rahmen von EFSM-, BoP-, MFA- und Euratom-Projekten an geeignete Kreditnehmer weiterzugeben. Anleihe- und Darlehenstätigkeiten werden als Spiegelgeschäfte durchgeführt, wodurch für den EU-Haushalt Zins- oder Fremdwährungsrisiken ausgeschlossen werden. Das Ziel, Mittel zu den besten verfügbaren Zinssätzen für die Kreditaufnahme und -vergabe zu erhalten, wurde erreicht, da diese Zinssätze mit denen vergleichbarer Institutionen (EIB, EFSM und ESM) übereinstimmen.

    1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

     befristete Laufzeit

       Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

       Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

     unbefristete Laufzeit

    Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

    anschließend reguläre Umsetzung.

    1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 20   

     Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

    durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

       durch Exekutivagenturen

     Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

     Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

    internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

    die EIB und der Europäische Investitionsfonds,

    Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

    öffentlich-rechtliche Körperschaften

    privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

    privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

    Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN 

    2.1.Überwachung und Berichterstattung 

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    Die im Rahmen dieses Beschlusses zu finanzierenden Maßnahmen werden nach dem Prinzip der direkten Mittelverwaltung von den zentralen Dienststellen der Kommission durchgeführt.

    Diese Hilfe ist makroökonomischer Art. Die Überwachung der Maßnahme durch die Kommissionsdienststellen erfolgt auf der Grundlage der spezifischen Maßnahmen, die mit den ukrainischen Behörden in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind.

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

    2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

    Die im Rahmen dieses Beschlusses zu finanzierenden Maßnahmen werden nach dem Prinzip der direkten Mittelverwaltung von den zentralen Dienststellen der Kommission durchgeführt.

    Die Auszahlung von Makrofinanzhilfen hängt von erfolgreichen Überprüfungen ab und ist an die Erfüllung der an die Maßnahme geknüpften politischen Auflagen geknüpft. Die Einhaltung dieser Bedingungen wird von der Kommission genau überwacht.

    2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

    Ermittelte Risiken

    Im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen MFA-Maßnahmen bestehen politische, treuhänderische und politische Risiken.

    Ein wesentliches Risiko für die Maßnahme ergibt sich aus der Fortsetzung des Krieges, der durch die ungerechtfertigte und unprovozierte Invasion Russlands in die Ukraine verursacht wurde, was weitere negative Auswirkungen auf die makroökonomische Stabilität der Ukraine haben und sich auf die Auszahlung und/oder Rückzahlung der vorgeschlagenen Makrofinanzhilfe auswirken könnte.

    Es besteht die Gefahr, dass die Makrofinanzhilfe in betrügerischer Weise verwendet wird. Da Makrofinanzhilfen (im Gegensatz beispielsweise zu Projektfinanzierungen) nicht an spezifische Ausgaben gebunden sind, hängt dieses Risiko von Faktoren wie der allgemeinen Qualität der Managementsysteme in der Nationalbank der Ukraine und im ukrainischen Finanzministerium ab, von Verwaltungsverfahren, Kontroll- und Überwachungsmechanismen, der Sicherheit der IT-Systeme und der Eignung der internen und externen Auditmethoden.

    Ein drittes Risiko rührt daher, dass die Ukraine die finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber der EU, die aus dem vorgeschlagenen Darlehen der Makrofinanzhilfe entstehen, möglicherweise nicht bedienen kann (Ausfall- oder Kreditrisiko), wenn sich beispielsweise Zahlungsbilanz und Haushaltslage des Partners deutlich weiter verschlechtern.

    Systeme der internen Kontrolle

    Die Makrofinanzhilfe unterliegt Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), und des Europäischen Rechnungshofs, wie es in Artikel 129 der Haushaltsordnung vorgesehen ist.

    Während der Durchführung prüft die Kommission regelmäßig die Erklärungen des Partners. Die Zahlung unterliegt (1) der Überwachung durch verantwortliche Personen der GD ECFIN und (2) dem üblichen Kontrollverfahren, das in dem von der GD ECFIN verwendeten Finanzkreislauf (Modell 2) vorgesehen ist. Die Auszahlungen im Zusammenhang mit MFA-Maßnahmen können Gegenstand weiterer unabhängiger Ex-post-Überprüfungen durch offizielle Vertreter des Ex-post-Kontrollteams der GD sein (dokumentarisch und/oder vor Ort). Solche Überprüfungen können auch auf Verlangen von nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten (AOSD) eingeleitet werden. Nötigenfalls können Unterbrechungen und Aussetzungen von Zahlungen, (von der Kommission eingeleitete) finanzielle Korrekturen und Wiedereinziehungen vorgenommen werden (was bisher aber nicht vorgekommen ist); dies ist in den Finanzierungsvereinbarungen mit den Partnern ausdrücklich vorgesehen.

    2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

    Die bestehenden Kontrollsysteme haben bislang eine effektive Fehlerquote von 0 % für MFA-Zahlungen gewährleistet. Es gibt keine bekannten Fälle von Betrug, Korruption oder illegalen Aktivitäten. Alle MFA-Maßnahmen folgen einer klaren Interventionslogik, die der Kommission auch die Einschätzung ihrer Wirkung ermöglicht. Die Kontrollen ermöglichen eine Aussage über die Zuverlässigkeit und die Erreichung der politischen Ziele und Prioritäten.

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

    Zur Minderung der Risiken einer betrügerischen Mittelverwendung wurden und werden verschiedene Maßnahmen getroffen.

    Zunächst gehören zu jeder Darlehensvereinbarung verschiedene Bestimmungen über Kontrollen, Betrugsprävention, Prüfungen und die Einziehung von Geldern im Fall von Betrug oder Korruption. Ferner ist vorgesehen, dass eine Reihe von Berichtspflichten an die Unterstützung geknüpft werden, um die Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwendung der Mittel zu verbessern. Darüber hinaus wird die Finanzhilfe auf ein Sonderkonto bei der Nationalbank der Ukraine gezahlt.

    Im Einklang mit den Anforderungen der Haushaltsordnung haben die Dienststellen der Kommission eine operative Bewertung der Finanzkreisläufe und Verwaltungsverfahren der Ukraine durchgeführt, um sich zu vergewissern, dass die bestehenden Verfahren für die Verwaltung der Programmhilfe, einschließlich der Makrofinanzhilfe, angemessene Garantien bieten. Diese Bewertung wurde im Juni 2020 vorgenommen und umfasst Bereiche wie die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen, interne und externe Auditverfahren, öffentliche Auftragsvergabe, Liquiditäts- und Staatsschuldenmanagement sowie die Unabhängigkeit der Zentralbank. Die Kommission wird während der Durchführung der vorgeschlagenen außerordentlichen Makrofinanzhilfe eine zweite operative Bewertung vornehmen.

    Schließlich unterliegen die Hilfen Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und des Europäischen Rechnungshofs, wie es in Artikel 129 der Haushaltsordnung vorgesehen ist.

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 

    ·Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des Mehrjähri-gen Finanzrah-mens

    Haushaltslinie

    Art der Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Anzahl

    GM/NGM 21

    von EFTA-Ländern 22

    von Bewerber-ländern 23

    von Drittlän-dern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    6

    14 02 01 11 „Östliche Nachbarschaft“

    GM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    6

    14 02 01 70 „NDICI – Europa in der Welt – Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds“

    GM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    ·Neu zu schaffende Haushaltslinien (entfällt)

    3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

    3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

    6

    Rubrik 6 – Nachbarschaft und übrige Welt 

    GD: GD NEAR

    Jahr

    2021

    Jahr

    2022

    Jahr

    2023

    Jahr

    2024

    Jahr

    2025

    Jahr

    2026

    Jahr

    2027

    GESAMT

    □ Operative Mittel

    Haushaltslinie 24  

    14 02 01 11 „Östliche Nachbarschaft“  25

    Verpflichtungen

    (1a)

    20,0

    20,0

    20,0

    20,0

    20,0

    100,0

    Zahlungen

    (2 a)

    20,0

    20,0

    20,0

    20,0

    20,0

    100,0

    GD: ECFIN

    Jahr

    2021

    Jahr

    2022

    Jahr

    2023

    Jahr

    2024

    Jahr

    2025

    Jahr

    2026

    Jahr

    2027

    GESAMT

    Haushaltslinie

    14 02 01 70 „NDICI – Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds“  26

    Verpflichtungen

    (1b)

    27,3

    125,0

    162,6

    32,5

    143,4

    143,4

    65,8

    700,0

    Zahlungen

    (2b)

    81,2

    100,0

    300,0

    218,8

    700,0

    Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 27  

    Haushaltslinie

    14.20.03.01 Makrofinanzhilfen

    Verpflichtungen

    (1c)

    0,1

    0,15

    0,25

    Zahlungen

    (2c)

    0,1

    0,15

    0,25

    Mittel INSGESAMT für GD ECFIN

    Verpflichtungen

    =1b + 1c

    27,3

    125,1

    162,6

    32,5

    143,5

    143,4

    65,8

    700,25

    Zahlungen

    =2b

    +2c

    0,1

    81,2

    100,1

    300,0

    218,8

    700,25



    □ GESAMTE operative Mittel (NEAR + ECOFIN)

    Verpflichtungen

    (3)

    27,3

    125,1

    182,6

    52,5

    163,5

    163,4

    85,8

    800,25

    Zahlungen

    (4)

    0,1

    20,0

    1012

    120,1

    320,0

    238,8

    800,25

    □ Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

    (5)

    Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 6 des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Verpflichtungen

    = 3+ 5

    27,3

    125,1

    182,6

    52,5

    163,5

    163,4

    85,8

    800,25

    Zahlungen

    = 4+ 5

    0,1

    20,0

    101,2

    120,2

    320,0

    238,8

    800,25



    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

    7

    „Verwaltungsausgaben“

    Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr

    2022

    Jahr

    2023

    Jahr

    2024

    Jahr

    2025

    Jahr

    2026

    Jahr

    2027

    GESAMT

    GD: ECFIN

    □ Personal

    0,848

    0,424

    0,424

    0,072

    0,072

    0,072

    1,912

    □ Sonstige Verwaltungsausgaben

    -

    0,06

    -

    -

    -

    -

    0,06

    GD ECFIN INSGESAMT

    Mittel

    0,848

    0,484

    0,424

    0,072

    0,072

    0,072

    1,972

    Mittel INSGESAMT

    unter der RUBRIK 7

    des Mehrjährigen Finanzrahmens 

    (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

    0,848

    0,434

    0,424

    0,072

    0,072

    0,072

    1,972

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr

    2021

    Jahr

    2022

    Jahr

    2023

    Jahr

    2024

    Jahr

    2025

    Jahr

    2026

    Jahr

    2027

    GESAMT

    Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens 

    Verpflichtungen

    27,3

    125,948

    183,084

    52,924

    163,572

    163,472

    85,872

    802,172

    Zahlungen

    0,948

    20,484

    101,624

    120,172

    320,072

    238,872

    802,172

    3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

    Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Ziele und Ergebnisse angeben

    Jahr 2022

    Jahr 2023

    Jahr 2024

    Jahr 2025

    Jahr 2026

    Jahr 2027

    GESAMT

    ERGEBNISSE

    Art 28

    Zahl

    Kosten

    Zahl

    Kosten

    Zahl

    Kosten

    Zahl

    Kosten

    Zahl

    Kosten

    Zahl

    Kosten

    Zahl

    Kosten

    Gesamt-zahl

    Gesamt-kosten

    EINZELZIEL Nr. 1 29

    -Ergebnis

    Auszahlungen von Zuschüssen

    20,0

    20,0

    20,0

    20,0

    20,0

    100,0

    -Ergebnis

    Dotierung der Garantie für Außenmaß-nahmen

    700,0

    700,0

    -Ergebnis

    Operative Bewertung

    1

    0,1

    1

    0,1

    -Ergebnis

    Ex-post-Bewertung

    1

    0,15

    1

    0,15

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

    700,1

    20,0

    1

    20,15

    20,0

    20,0

    20,0

    800,25

    GESAMT

    700,1

    20,0

    1

    20,15

    20,0

    20,0

    20,0

    800,25

    3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

    X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr 2022

    Jahr 2023

    Jahr 2024

    Jahr 2025

    Jahr 2026

    Jahr 2027

    GESAMT

    RUBRIK 7

    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Personal

    0,848

    0,424

    0,424

    0,072

    0,072

    0,072

    1,912

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    -

    0,06

    -

    -

    -

    -

    0,06

    Zwischensumme RUBRIK 7

    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    0,848

    0,484

    0,424

    0,072

    0,072

    0,072

    1,972

    Außerhalb der RUBRIK 7 30  

    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Personal

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zwischensumme außerhalb RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

    GESAMT

    0,848

    0,484

    0,424

    0,072

    0,072

    0,072

    1,972

    Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

    Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

    Schätzung in Vollzeitäquivalenten

    Jahr 2022

    Jahr 2023

    Jahr 2024

    Jahr 2025

    Jahr 2026

    Jahr 2027

    GESAMT

    □ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

    20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

    5,4

    2,7

    2,7

    0,45

    0,45

    0,45

    12,15

    20 01 02 03 (in den Delegationen)

    01 01 01 01 (indirekte Forschung)

    01 01 01 11 (direkte Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

    □ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 31

    20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

    20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

    XX 01 xx jj zz   32

    -am Sitz

    - in den Delegationen

    01 01 01 02 (VB, ANS und LAK – indirekte Forschung)

    01 01 01 12 (VB, ANS und LAK – direkte Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

    GESAMT

    5,4

    2,7

    2,7

    0,45

    0,45

    0,45

    12,15

    XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Bedienstete auf Zeit

    Direktor Dir. D: Überwachung und Verwaltung der Maßnahme, Kontakte zu Rat und Parlament zur Annahme des Beschlusses und zur Genehmigung der Grundsatzvereinbarung (MoU), Aushandlung der Vereinbarung mit den ukrainischen Behörden, Überprüfung von Berichten, Leitung von Dienstreisen und Bewertung der Fortschritte in Bezug auf die Erfüllung der Auflagen

    Referatsleiter/Stellvertretender Referatsleiter Dir. D: Unterstützung des Direktors bei der Verwaltung der Maßnahme, bezüglich der Kontakte zu Rat und Parlament zur Annahme des Beschlusses und zur Genehmigung der Grundsatzvereinbarung, der Aushandlung der Grundsatzvereinbarung und (gemeinsam mit der GD BUDG) der Darlehensvereinbarung mit den ukrainischen Behörden, der Überprüfung von Berichten und der Bewertung der Fortschritte in Bezug auf die Erfüllung der Auflagen

    Ökonomen des Teams, Bereich Makrofinanzhilfen (Dir. D): Vorbereitung des Beschlusses und der Vereinbarung, Kontakte zu den Behörden und den internationalen Finanzinstitutionen, Durchführung von Kontrollbesuchen, Vorbereitung der Berichte der Kommissionsdienststellen und der Kommissionsverfahren im Zusammenhang mit der Verwaltung der Finanzhilfe, Kontakte zu externen Sachverständigen für operative Bewertung und die Ex-post-Bewertung

    GD BUDG (Referate E1, E3 unter der Aufsicht des Direktors): Vorbereitung der Darlehensvereinbarung, Aushandlung dieser Vereinbarung mit den ukrainischen Behörden und Vorbereitung ihrer Genehmigung durch die zuständigen Dienststellen der Kommission sowie ihrer Unterzeichnung durch beide Seiten. Follow-up zum Inkrafttreten der Darlehensvereinbarung. Vorbereitung des Kommissionsbeschlusses/der Kommissionsbeschlüsse über die Anleiheoperation(en), Follow-up zur Einreichung des Antrags/der Anträge auf Gewährung von Mitteln, Auswahl der Banken, Vorbereitung und Durchführung der Transaktion(en) und Auszahlung der Mittel an die Ukraine. Back-office-Tätigkeiten zur Verfolgung der Rückzahlung des Darlehens/der Darlehen. Vorbereitung der entsprechenden Berichte über diese Tätigkeiten.

    Externes Personal

    -

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

    Der Vorschlag/Die Initiative

       kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

    Der Vorschlag/Die Initiative

       sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

     

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

    (1)    Die Ukraine beantragte am 28. Februar 2022, vier Tage nach der russischen Invasion, offiziell die EU-Mitgliedschaft und erhielt Ende Juni 2022 den Status eines Kandidatenlandes.
    (2)    Wie der IWF der Europäischen Kommission in einem am 3. Juni 2022 eingegangenen Bewertungsschreiben bestätigte.
    (3)    Durchführungsbeschluss des Rates vom 28.3.22.
    (4)    Vor der außerordentlichen Makrofinanzhilfe seit 2022 hat die EU die Ukraine durch fünf aufeinanderfolgende Makrofinanzhilfen (MFA) unterstützt, mit denen im Zeitraum 2014 bis 2021 Darlehen in Höhe von 5,0 Mrd. EUR bereitgestellt wurden.
    (5)    Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/Union des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).
    (6)    Wie der IWF der Europäischen Kommission in einem am 3. Juni 2022 eingegangenen Bewertungsschreiben bestätigte.
    (7)    Wie in der Mitteilung der Kommission vom 18. Mai dargelegt, https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/ukraine-relief-reconstruction_en.pdf .
    (8)    Wie der IWF der Europäischen Kommission in einem am 27. Mai 2022 eingegangenen Bewertungsschreiben bestätigte.
    (9)    Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Februar 2022.
    (10)    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ( ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3 ).
    (11)    Beschluss (EU) 2022/313 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2022 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine ( ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 4 ).
    (12)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
    (13)    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11).
    (14)    Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).
    (15)    Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/Union des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).
    (16)    Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
    (17)    ABM: Activity Based Management – maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity-based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
    (18)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
    (19)    Wie in der Mitteilung der Kommission vom 18. Mai dargelegt, https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/ukraine-relief-reconstruction_en.pdf .
    (20)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
    (21)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
    (22)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
    (23)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans
    (24)    Gemäß dem offiziellen Eingliederungsplan.
    (25)    Aufstockung aus dem NDICI-Puffer für neue Herausforderungen und Prioritäten, Haushaltslinie 14 02 04.
    (26)    Betrag der Dotierung für MFA-Darlehen (9 %), der im Zeitraum 2021-2027 gebunden und in den gemeinsamen Dotierungsfonds eingezahlt werden soll, vorbehaltlich der Annahme der jährlichen Haushaltspläne.
    (27)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (28)     Outputs sind zu liefernde Produkte und Dienstleistungen (z. B.: Anzahl der finanzierten Studentenaustausche, der gebauten Straßenkilometer etc.)
    (29)    Wie unter 1.4.2. „Einzelziel(e)…“ beschrieben.
    (30)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (31)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
    (32)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien)
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