EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 30.3.2022
COM(2022) 144 final
2022/0094(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SEC(2022) 167 final} - {SWD(2022) 87 final} - {SWD(2022) 88 final} - {SWD(2022) 89 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Bauprodukteverordnung“) werden harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten festgelegt. Die Bauprodukteverordnung gewährleistet das reibungslose Funktionieren des digitalen Binnenmarkts und den freien Verkehr von Bauprodukten in der EU. Dies geschieht über harmonisierte technische Spezifikationen, die eine gemeinsame Fachsprache für die Prüfung und Offenlegung der Leistung von Bauprodukten (z. B. Brandverhalten, Wärmeleitfähigkeit oder Schalldämmung) bereitstellen. Normen müssen zwingend verwendet werden, wenn sie im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht wurden. Bauprodukte, die von solchen Normen erfasst sind, müssen die CE-Kennzeichnung tragen, die angibt, dass diese Produkte die erklärte Leistung erfüllen. Solche Produkte können dann im Binnenmarkt frei verkehren. Die EU-Mitgliedstaaten dürfen keine zusätzlichen Kennzeichnungen, Bescheinigungen oder Prüfungen verlangen. In der Bauprodukteverordnung werden keine Produktanforderungen festgelegt. Die EU-Mitgliedstaaten sind für die geltenden Sicherheits-, Umwelt- und Energieanforderungen für Gebäude sowie Tief- und Ingenieurbauten verantwortlich.
Im Bericht der Kommission über die Durchführung der Bauprodukteverordnung aus dem Jahr 2016 wurden einige Mängel bei ihrer Durchführung und eine beträchtliche Zahl von Herausforderungen im Zusammenhang mit der Normung, Vereinfachung für Kleinstunternehmen, Marktüberwachung und Durchsetzung festgestellt, die eingehender geprüft und erörtert werden sollten. In der Bewertung der Bauprodukteverordnung, den Stellungnahmen der REFIT-Plattform sowie in den Rückmeldungen der Mitgliedstaaten und Interessengruppen wurde deutlich auf die Mängel des Rahmens hingewiesen, durch die das Funktionieren des Binnenmarkts für Bauprodukte behindert wird, was dazu führt, dass die Ziele der Bauprodukteverordnung nicht erreicht werden.
In der Mitteilung „Saubere Energie für alle Europäer“ vom November 2016 wurde die Notwendigkeit betont, das Wachstums- und Beschäftigungspotenzial durch die Verbesserung des Funktionierens des nach wie vor fragmentierten Binnenmarkts für Bauprodukte zu erschließen. In der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal, im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft und in der Mitteilung über eine Renovierungswelle für Europa wurde die Rolle der Bauprodukteverordnung als Teil der Bemühungen um energie- und ressourceneffiziente Gebäude und Renovierungen sowie für die Nachhaltigkeit von Bauprodukten hervorgehoben. In dem Vorschlag für eine überarbeitete Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde die Bedeutung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Gebäuden und Baustoffen für die Berechnung des Treibhauspotenzials neuer Gebäude ab 2030 hervorgehoben. In der EU-Waldstrategie und in der Mitteilung über nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe wurde im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Bauprodukteverordnung die Entwicklung eines standardisierten, robusten und transparenten Verfahrens zur Quantifizierung der Klimavorteile von Bauprodukten und der Abscheidung und Nutzung von CO2 angekündigt. Außerdem haben sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat Maßnahmen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft von Bauprodukten, zur Beseitigung von Hindernissen im Binnenmarkt für Bauprodukte und zur Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft gefordert.
Daher bestehen die beiden allgemeinen Ziele der Überarbeitung der Bauprodukteverordnung darin, 1) einen gut funktionierenden Binnenmarkt für Bauprodukte zu verwirklichen und 2) einen Beitrag zu den Zielen des ökologischen und digitalen Wandels, insbesondere zu einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft, zu leisten.
Diese Initiative fällt unter das Programm zur Gewährleistung der Effizienz der Rechtsetzung (REFIT), da der Vorschlag in Einklang mit den Zielen des REFIT-Programms steht, nämlich die EU-Rechtsvorschriften so zu gestalten, dass sie einfacher, zielgerichteter und leichter einzuhalten sind.
Mit diesem Vorschlag sollen folgende Probleme angegangen werden:
Problem 1: Binnenmarkt für Bauprodukte nicht erreicht.
Die Leistung des Normungsprozesses, der im Mittelpunkt der Bauprodukteverordnung steht, war unzureichend. In den letzten Jahren konnten von den europäischen Normungsorganisationen (ESO) ausgearbeitete Entwürfe harmonisierter Normen nur selten im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben werden, was vor allem auf rechtliche Mängel zurückzuführen ist. Die fehlende Bekanntgabe aktueller harmonisierter Normen für Bauprodukte ist ein wesentlicher Faktor, der das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt und Handelshemmnisse sowie zusätzliche Kosten und zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure schafft. Wenn harmonisierte Normen veraltet sind, so bedeutet das ferner, dass sie nicht immer marktrelevant sind, da die Geschwindigkeit des Prozesses hinter den Entwicklungen in der Branche zurückbleibt. Darüber hinaus kann der Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten nach dem derzeitigen System nicht erfüllt werden. Aufgrund dieser Mängel wenden die Mitgliedstaaten nationale Marken, Zertifizierungen und Zulassungen an. Dies verstößt gegen die Bauprodukteverordnung und steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Da der herkömmliche Normungsweg nur unzureichend leistungsfähig war, wurde die Arbeitsbelastung für den alternativen Weg zur Erlangung der CE-Kennzeichnung über die Europäischen Bewertungsdokumente nach und nach immer höher. Diese Zunahme der Arbeitsbelastung hat somit dazu geführt, dass die Kommission mehr Zeit benötigt, um ihre Bewertungen durchzuführen, was letztlich das System lähmen könnte.
Problem 2: Herausforderungen bei der Durchführung auf nationaler Ebene.
Diese Probleme erhöhen auch die Komplexität des Rechtsrahmens und tragen dazu bei, dass die Marktüberwachungstätigkeiten von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat (in Qualität und Wirksamkeit) sehr unterschiedlich sind. Eine unwirksame Marktüberwachung und Durchsetzung schränken generell das Vertrauen in den Rechtsrahmen ein und stellen daher Negativanreize für Unternehmen dar, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Im Bericht über die Durchführung wurden Nachteile festgestellt, die mit der Arbeitsweise der notifizierten Stellen verbunden sind, und es wurde darauf hingewiesen, dass eine präzisere Ausgestaltung der einschlägigen Bestimmungen der Bauprodukteverordnung von Vorteil wäre, z. B. hinsichtlich der Anforderungen an notifizierte Stellen (Artikel 43 der Bauprodukteverordnung), hinsichtlich der Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit (Artikel 52) und hinsichtlich ihrer Koordinierung (Artikel 55).
Problem 3: Komplexität des Rechtsrahmens/Vereinfachung nicht erreicht.
Harmonisierte technische Spezifikationen stellen eine gemeinsame Fachsprache für die Prüfung und Offenlegung der Leistung von Bauprodukten (z. B. Brandverhalten, Wärmeleitfähigkeit oder Schalldämmung) bereit. Die CE-Kennzeichnung nach der Bauprodukteverordnung steht im Zusammenhang mit der Bewertung der Leistung eines Bauprodukts und nicht mit seiner Konformität mit den Produktanforderungen, da diese nicht in der Bauprodukteverordnung festgelegt sind. Da dies eine eher ungewöhnliche Situation im Vergleich zu anderen Rechtsvorschriften des neuen Rechtsrahmens (NFL) darstellt, wird die Bedeutung der CE-Kennzeichnung oft missverstanden und falsch interpretiert.
Andere Bestimmungen der Bauprodukteverordnung sind nicht hinreichend klar oder führen zu Überschneidungen innerhalb des Rahmens selbst (z. B. Überschneidungen zwischen den für die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung erforderlichen Informationen) oder zwischen der Bauprodukteverordnung und anderen EU-Rechtsvorschriften (potenziell parallele Wege zur CE-Kennzeichnung für einige Bauprodukte im Rahmen der Bauprodukteverordnung und der Ökodesign-Richtlinie). Darüber hinaus wurden die Vereinfachungsbestimmungen der Bauprodukteverordnung, mit denen hauptsächlich auf KMU abgezielt wurde, nur begrenzt angewandt, da diese Bestimmungen wenig bekannt waren und es ihnen an Klarheit fehlte. Die kleinsten Unternehmen tragen den größten Verwaltungsaufwand. Überschneidungen und Unstimmigkeiten führen zu Ineffizienzen.
Darüber hinaus gibt es keine besonderen Bestimmungen über die Bereitstellung von Informationen im digitalen Format. Dies wird insbesondere dadurch zu einer Herausforderung werden, dass zuverlässige Produktinformationen, von der Herstellung bis hin zur Installation im Gebäude und zum Abriss, im Rahmen der digitalen Gebäudelogbücher, von Level(s) oder anderer Instrumente zur Bewertung und Berichterstattung über die Nachhaltigkeitsleistung von Gebäuden benötigt werden.
Problem 4: Mit der Bauprodukteverordnung können umfassendere politische Prioritäten wie der ökologische und digitale Wandel und die Produktsicherheit nicht in die Tat umgesetzt werden.
Mit den verfügbaren harmonisierten Bewertungsmethoden für die Leistung von Bauprodukten werden nur bestimmte Elemente erfasst, die mit Umweltauswirkungen wie der Umweltverschmutzung zusammenhängen; diese Methoden wurden jedoch nicht mit Blick auf die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen festgelegt. Darüber hinaus ermöglicht es die Bauprodukteverordnung nicht, Umwelt-, Funktions- und Sicherheitsanforderungen für Bauprodukte festzulegen, was die Möglichkeit beeinträchtigt, auf nicht die Leistung von Produkten betreffende Aspekte einzugehen. Um die Anreize und die Nachfrage nach kohlenstoffarmen und kohlenstoffspeichernden Bauprodukten zu fördern, werden jedoch kohärente und transparente Informationen über die Klima-, Umwelt- und Nachhaltigkeitsleistung der Bauprodukte benötigt, ebenso wie die Möglichkeit, dem Produkt inhärente Merkmale wie Langlebigkeit oder Reparierbarkeit zu regeln. Durch die Verbesserung der Kreislauffähigkeit von Bauprodukten wird auch die Widerstandsfähigkeit der EU gestärkt werden, was den Zugang zu Baustoffen betrifft. Darüber hinaus sind digitale Informationen über Bauprodukte nicht ausreichend verfügbar, um die Ziele der Kreislaufwirtschaft und der Nachhaltigkeit zu verwirklichen und Informationen bereitzustellen, die in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften (z. B. der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte) vorgeschrieben sind.
Die Bauprodukteverordnung schränkt die Möglichkeiten für die Branche erheblich ein, die Leistung ihrer Produkte in einheitlicher und abgestimmter Weise zu erklären und die Produkte hinsichtlich ihrer Klima-, Umwelt- und Nachhaltigkeitsleistungen zu differenzieren. Darüber hinaus werden die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten erheblich eingeschränkt, nationale Anforderungen an Gebäude festzulegen oder mit Nachhaltigkeitszielen verbundene Kriterien für die Vergabe öffentlicher Aufträge aufzunehmen, ohne das Funktionieren des Binnenmarkts zu gefährden.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
Die Initiative steht im Einklang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, da sie zu den Zielen des ökologischen Wandels des europäischen Grünen Deals (insbesondere der Renovierungswelle) und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft beiträgt. Sie fördert eine umweltfreundlichere Herstellung, Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und das Recycling von Bauprodukten. Sie stellt die Anpassung an den Klimawandel sicher. Sie unterstützt die Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, da sie dazu führt, dass Informationen über die Umweltleistung von Bauprodukten bereitgestellt werden und somit die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ihres Treibhauspotenzials und des CO2-Abbaus im Zusammenhang mit der Kohlenstoffspeicherung erleichtert wird.
Im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft wurde die Initiative für nachhaltige Produkte angekündigt, mit der Produkte für eine klimaneutrale, ressourceneffiziente und kreislauforientierte Wirtschaft geeignet gemacht werden sollen, insbesondere durch die Annahme der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte. Wo produktspezifische EU-Rechtsvorschriften wie dieser Vorschlag die Aspekte der ökologischen und klimabezogenen Nachhaltigkeit von Produkten regeln, sollten die weiteren politischen und legislativen Entwicklungen im Rahmen des spezifischen Instruments unter Beachtung derselben strikten Kriterien wie in der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte vorgegeben erfolgen. Dies trägt zu einer höheren Kohärenz der EU-Vorschriften für spezifische Produkte bei und verhindert zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsakteure, die andernfalls Anforderungen erfüllen müssten, die in verschiedenen EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind.
Daher werden – angesichts der starken Verflechtungen zwischen der Umweltleistung und der strukturellen Leistung von Bauprodukten, einschließlich Gesundheits- und Sicherheitsaspekten – in diesem Vorschlag Nachhaltigkeitsanforderungen für Bauprodukte festgelegt. Unter besonderen Umständen kann es jedoch gerechtfertigt sein, dass im Rahmen der Verordnung über Ökodesign für nachhaltige Produkte gezielt auf Bauprodukte eingegangen wird. Dies gilt beispielsweise für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, die bereits in der geltenden Ökodesign-Richtlinie geregelt werden, beispielsweise Festbrennstofföfen.
In der Mitteilung „Eine neue Industriestrategie für Europa“ vom März 2020 wird ein Plan dargelegt, nach dem die Industrie die Führung beim ökologischen und beim digitalen Wandel übernehmen soll, gestützt auf die Stärke ihrer Traditionen, ihrer Unternehmen und ihrer Mitarbeiter, um die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Zur Verwirklichung dieser Ziele wurde ein auf Ökosystemen basierter Ansatz für die Industriestrategie festgelegt, um die Bedürfnisse besser miteinander zu verknüpfen und die wichtigsten Akteure in jeder Wertschöpfungskette zu unterstützen. In der Mitteilung zur Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020 wurde das Bauwesen als eines der vorrangigen Ökosysteme genannt, die mit den größten Herausforderungen bei der Verwirklichung der Klima- und Nachhaltigkeitsziele und der Bewältigung des digitalen Wandels konfrontiert sind, und deren Wettbewerbsfähigkeit davon abhängt. Die Kommission hat im Rahmen der aktualisierten Industriestrategie einen Weg für den Übergang für das Ökosystem der Bauindustrie entwickelt, den sie gemeinsam mit der Industrie, den Interessenträgern und den Mitgliedstaaten ausgestaltet. Als Teil dieser Arbeiten veröffentlichte die Kommission am 15. Dezember 2021 eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, in der Szenarien für eine stärker ökologisch und digital ausgerichtete, widerstandsfähigere Baubranche vorgeschlagen werden. Ein zukunftsfähiger Förderungs- und Regelungsrahmen, der Investitionen und den Aufbau von Vertrauen begünstigt, ist von entscheidender Bedeutung für die Widerstandsfähigkeit des Ökosystems und eine Voraussetzung für den zweifachen Wandel.
In der KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa wurde die wichtige Rolle der KMU für das Vorantreiben der grünen Wende betont und bekräftigt, dass ihnen, auch im Baugewerbe, Instrumente an die Hand gegeben werden müssen, damit sie Umweltrisiken verstehen und diese eindämmen können.
In der Mitteilung „Eine EU-Strategie für Normung: Globale Normen zur Unterstützung eines resilienten, grünen und digitalen EU-Binnenmarkts festlegen“ wurde das Bauwesen als einer der besonders relevanten Bereiche genannt, in denen harmonisierten Normen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und zum Abbau von Markthindernissen beitragen können.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), da der Hauptzweck der Verordnung darin besteht, Hindernisse für den Verkehr von Bauprodukten im Binnenmarkt zu beseitigen.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Ohne eine EU-Verordnung können die Mängel der Bauprodukteverordnung nicht durch nationales Recht behoben werden, da die Mitgliedstaaten weder befugt sind, den Rahmen der Bauprodukteverordnung zu ändern, noch seine Mängel durch nationale Maßnahmen zu beheben. In Ermangelung einer angemessenen Normung auf EU-Ebene wird der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf Umweltschutz und Sicherheit derzeit auf nationaler Ebene auf unterschiedliche Weise Rechnung getragen, was zu Abweichungen bei den Anforderungen an die Wirtschaftsakteure führt. Daher ist ein Tätigwerden der EU erforderlich und gerechtfertigt. Nur auf EU-Ebene können die Bedingungen festgelegt werden, um den freien Verkehr von Bauprodukten zu gewährleisten und gleichzeitig gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen sowie Nachhaltigkeitsziele zu verfolgen.
Was den Mehrwert des Tätigwerdens auf EU-Ebene anbelangt, so wird der Vorschlag dazu beitragen, das Funktionieren des Binnenmarkts für Bauprodukte insgesamt zu verbessern, indem die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit erhöht wird, einheitlichere Wettbewerbsbedingungen für das Ökosystem des Bauwesens geschaffen werden und die Aspekte der Klima- und Umweltleistung sowie der Kreislauffähigkeit von Bauprodukten berücksichtigt werden, was nur auf EU-Ebene angegangen werden kann.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das zur Verwirklichung eines gut funktionierenden Binnenmarkts für Bauprodukte erforderliche Maß hinausgeht und in einem angemessenen Verhältnis zur Erreichung des angestrebten Ziels steht.
Der Vorschlag zielt darauf ab, die festgestellten Mängel der Bauprodukteverordnung zu beheben und die Ziele des europäischen Grünen Deals sowie des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft in Bezug auf Bauprodukte zu verwirklichen, wobei auf den Kernprinzipien der Bauprodukteverordnung (einschließlich der von den europäischen Normungsorganisationen ausgearbeiteten harmonisierten Normen) aufgebaut wird. Für die Erreichung der politischen Ziele ist es unerlässlich, die zentralen Aspekte der Funktionsweise des Rahmens der Bauprodukteverordnung, insbesondere den Normungsprozess, anzugehen und zu verbessern. Einige der neuen Merkmale wie Produktanforderungen oder Rechtsakte der Kommission, die technische Spezifikationen enthalten, werden nur dann angewandt, wenn dies für bestimmte Produkte erforderlich ist.
Mit dem Vorschlag werden alle festgestellten Probleme möglichst wirksam und effizient angegangen. Ein zukunftssicherer und umfassender Rechtsrahmen wird vorgeschlagen, in den Ersatzlösungen („Fallback“-Lösungen) sowie neue regulatorische Instrumente integriert sind, die aktiviert werden können, wenn dies für eine bestimmte Produktkategorie oder eine bestimmte Produktgruppe auf der Grundlage einer detaillierten Analyse erforderlich ist. Angesichts der Vielzahl von Bauprodukten kann nur dieser Ansatz sicherstellen, dass die Ziele des Vorschlags wirksam verfolgt werden, ohne unnötige Belastungen für die Wirtschaftsakteure zu verursachen.
•Wahl des Instruments
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist eine Verordnung, mit der die derzeit geltende Bauprodukteverordnung aufgehoben wird. Dies gewährleistet eine gemeinsame Durchführung der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften in der gesamten EU.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Im Jahr 2016 veröffentlichte die Kommission eine Begleitstudie zur Eignungsprüfung für den Bausektor. In der Studie wurde die Kohärenz ausgewählter EU-Rechtsakte für die Baubranche bewertet und es wurden die rechtlichen Überschneidungen zwischen der Bauprodukteverordnung und der Ökodesign-Richtlinie (2009) sowie der Richtlinie über die Energieverbrauchskennzeichnung betrachtet. Dabei wurden auch die Unstimmigkeiten in Bezug auf Begriffsbestimmungen, fehlende Querverweise und Überschneidungen zwischen den drei Rechtsakten bestätigt.
Im Jahr 2019 veröffentlichte die Kommission die Bewertung der Bauprodukteverordnung. Die übergreifenden Probleme, die bei dieser Bewertung festgestellt wurden, waren, in der Reihenfolge ihrer Bedeutung i) die unzureichende Leistung des Normungssystems, das den Kern der Bauprodukteverordnung bildet, ii) eine ineffiziente und (in den einzelnen Mitgliedstaaten) sehr unterschiedliche Marktüberwachung und iii) die hinter den Erwartungen zurückbleibende Vereinfachung durch die Bauprodukteverordnung.
Die Schlussfolgerungen beider Dokumente wurden im vorliegenden Vorschlag berücksichtigt.
•Konsultation der Interessenträger
Während der Ausarbeitung des Vorschlags wurden verschiedene Interessenträger konsultiert: Mitgliedstaaten, europäische technische Stellen und Verbände, nationale Behörden, Unternehmen/Hersteller, Einführer und Händler, Verbraucherverbände, Marktüberwachungsbehörden, europäische/internationale Organisationen (Industrieverbände), notifizierte Stellen, Arbeitnehmer-/Berufsverbände und andere, wie Einzelpersonen und andere NRO.
Im Einklang mit den Leitlinien der EU für eine bessere Rechtsetzung fanden verschiedene Konsultationstätigkeiten statt. Die folgende Aufzählung liefert eine kurze Beschreibung dazu.
·Horizontale Online-Befragung (Befragung zu horizontalen Aspekten)
Im Rahmen der horizontalen Befragung, die sich an ausgewählte Sachverständige richtete, sollte festgestellt werden, wie die verschiedenen horizontalen Aspekte, die bei der Bewertung der Bauprodukteverordnung ermittelt wurden, angegangen werden können. Dabei sollten Meinungsäußerungen eingeholt werden, die für die weitere Verfeinerung der politischen Optionen verwendet werden sollten.
·Im März und September 2020 fanden zwei hierfür vorgesehene Treffen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten zur Überarbeitung der Bauprodukteverordnung statt.
Zweck dieser Treffen war es, den Prozess und das Dokument der verfeinerten indikativen Optionen zu diskutieren und die Standpunkte der Mitgliedstaaten zu folgenden Themen einzuholen: Anwendungsbereich und Verbindung zu anderen EU-Rechtsvorschriften, harmonisierter Bereich, nationale Rechtsvorschriften und Informationsbedarf, Anhang I (Grundanforderungen an Bauwerke) und Umweltanforderungen.
·Unternehmensbefragung
Zweck der Unternehmensbefragung war es, zu bewerten, wie sich die verfeinerten indikativen politischen Optionen auf Unternehmen in der europäischen Bauproduktebranche auswirken. Die Befragung richtete sich an die Wirtschaftsakteure in dieser Branche.
·Öffentliche Konsultation
Die öffentliche Konsultation ergab, dass eine Aufhebung der Bauprodukteverordnung (Option E) von allen Interessengruppen entschieden abgelehnt wurde. In den meisten Interessengruppen sprach sich der größte Anteil der Befragten dafür aus, die derzeitige Bauprodukteverordnung beizubehalten (d. h. Basisoption A). Ein erheblicher Anteil der Interessengruppen bevorzugte eine Überarbeitung der Bauprodukteverordnung (d. h. Strategieoptionen B, C oder D).
Darüber hinaus zeigte die Unternehmensbefragung, dass die Wirtschaftsakteure sich zwar weitgehend für die derzeitige Bauprodukteverordnung aussprachen, aber auf eine Reihe von Fragen hinwiesen, die angegangen werden müssten, was eine Überarbeitung erfordern würde. Dies betraf vor allem den Normungsprozess.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Zur Durchführung einer quantitativen und qualitativen Analyse der Auswirkungen verschiedener Optionen wurde ein spezifischer Auftrag zur technischen Unterstützung vergeben.
Für die Studie wurden verfügbare Nachweise gesammelt und ergänzt, um die Strategieoptionen zu analysieren und deren mögliche Auswirkungen zu bewerten. Die Strategieoptionen wurden geprüft, um Präferenzen und Auswirkungen vor allem anhand der Ergebnisse der Umfrage und der öffentlichen Konsultation zu bewerten.
Darüber hinaus wurde zusätzliches Fachwissen aus einschlägigen Berichten, Studien und im Rahmen von Treffen mit Vertretern der Mitgliedstaaten, Wirtschaftsverbänden, Unternehmen, technischen Stellen und Prüfstellen ermittelt.
•Folgenabschätzung
Die Kommission führte eine Folgenabschätzung zur Überarbeitung der Bauprodukteverordnung durch. Am 26. Januar 2022 gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten zu der Folgenabschätzung ab, nachdem die Anmerkungen aus seiner ersten ablehnenden Stellungnahme vom 26. Juli 2021 berücksichtigt worden waren. Die Stellungnahmen des Ausschusses sowie die endgültige Folgenabschätzung und deren Zusammenfassung werden zusammen mit diesem Vorschlag veröffentlicht.
In der Folgenabschätzung wurden fünf Strategieoptionen zur Lösung der Probleme im Zusammenhang mit der Bauprodukteverordnung untersucht und verglichen:
Option A – Basisszenario (keine Überarbeitung)
Im Basisszenario erfolgt keine Überarbeitung der Verordnung, aber ihre Durchführung wird mittels Leitlinien und sonstigen unverbindlichen Maßnahmen verbessert. Das Basisszenario bedeutet somit, dass das Harmonisierungssystem und seine Durchführung fortgeführt werden.
Option B – Nachbesserung der Bauprodukteverordnung
Bei Option B wird darauf abgezielt, die in der Bewertung hervorgehobenen Aspekte mit folgenden Maßnahmen anzugehen:
·Zur Behebung der Probleme des Systems der technischen Harmonisierung wird bei Option B die Kommission ermächtigt, eine „Fallback“-Lösung anzuwenden, wenn Normen vom Normungssystem nicht rechtzeitig und nicht von ausreichender Qualität geliefert werden.
·Das Fortbestehen nationaler Anforderungen und Marken wird dadurch abgemildert, dass der auf EU-Ebene geregelte Bereich klar definiert wird.
·Ein harmonisierter Rahmen wird geschaffen, um die Umweltleistung von Bauprodukten zu bewerten und offenzulegen.
·Eine digitale Struktur wird eingerichtet, die mit dem digitalen Produktpass kompatibel ist.
·Die Wiederverwendung von Bauprodukten wird gefördert.
·Die Marktüberwachung wird verbessert, indem die Durchsetzungsbefugnisse der Marktüberwachungsbehörden gestärkt werden, die Leistungsfähigkeit der verschiedenen Marktüberwachungsbehörden angeglichen wird sowie möglicherweise eine Mindestzahl an Kontrollen und eine Mindestpersonalausstattung für die Marktüberwachung von Bauprodukten vorgeschrieben werden.
·Die gemeinsame Entscheidungsfindung zwischen allen Behörden und notifizierten Stellen wird gestärkt.
·Überschneidungen mit anderen EU-Rechtsvorschriften werden durch die Einführung von Kollisionsregeln und die Gewährleistung der Kohärenz abgemildert.
·Eine spezifische Kennzeichnung für Bauprodukte (European Construction Product (Europäisches Bauprodukt) – ECP) wird eingeführt, um klarzustellen, dass sich die Kennzeichnung auf die Leistungserklärung und nicht auf die Konformität bezieht.
·Zielgerichtete Bestimmungen und eine Befugnis für die Mitgliedstaaten werden eingeführt, bestimmte Kleinstunternehmen bedingt von den Verpflichtungen der Bauprodukteverordnung zu befreien.
Option C – Gezieltere Ausrichtung der Bauprodukteverordnung
Diese Option baut auf den in Option B beschriebenen Elementen auf. Bei Option C ist der Anwendungsbereich der Bauprodukteverordnung jedoch auf bestimmte Bereiche beschränkt, abhängig von den folgenden drei Unteroptionen, die kombiniert werden können:
·Unteroption C1: Harmonisierte Normen und Rechtsakte der Kommission, die technische Spezifikationen enthalten, würden nur Bewertungsmethoden für die Leistungsberechnung umfassen, ohne dass Schwellenwerte, Leistungsklassen oder andere Anforderungen auf EU-Ebene festgelegt werden.
·Unteroption C2: Der Anwendungsbereich der Bauprodukteverordnung wird auf Kernbereiche entsprechend dem Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten, entsprechend der Relevanz für die Umwelt oder Produktsicherheit und entsprechend der Marktrelevanz beschränkt.
·Unteroption C3: Die Mitgliedstaaten hätten die Möglichkeit, Regeln für alternative Möglichkeiten für den Marktzugang auf der Grundlage nationaler Vorschriften festzulegen, die sich nicht auf harmonisierte Normen und Rechtsakte der Kommission mit technischen Spezifikationen stützen.
Option D – Weiterentwicklung der Bauprodukteverordnung
Aufbauend auf Option B können auch Anforderungen im Zusammenhang mit produktinhärenten Merkmalen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt eingeführt werden. Solche produktspezifischen Anforderungen können über drei Unteroptionen/Ansätze formuliert werden (die Unteroptionen D1 und D2 könnten kombiniert werden):
·Unteroption D1: Konzept des neuen Rechtsrahmens für Produktanforderungen (auf der Grundlage der von europäischen Normungsorganisationen ausgearbeiteten Normung);
·Unteroption D2: Konzept gemeinsamer technischer Spezifikationen (ausgearbeitet von oder unter Aufsicht der Kommission)
·Unteroption D3: Mischung aus D1 und D2.
Option E – Aufhebung der Bauprodukteverordnung
Die Bauprodukteverordnung wird aufgehoben. Für den Handel mit Bauprodukten würde der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gelten.
Die bevorzugte Option
Option D wurde der Vorzug gegeben, da sie den Weg dafür ebnet, die Ziele der Bauprodukteverordnung mit höchstmöglicher Wirksamkeit und Kohärenz zu erreichen und zugleich deren wesentliche Mängel zu beseitigen. Dies gewährleistet den freien Verkehr von Bauprodukten innerhalb des Binnenmarkts und entspricht voll und ganz den Zielen, die sich aus dem europäischen Grünen Deal und dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft ergeben. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
·Eine klarere Begriffsbestimmung des Anwendungsbereichs wird bereitgestellt und wiederverwendete und 3D-gedruckte Bauprodukte und Fertighäuser werden einbezogen.
·Der Kommission wird eine neue Befugnis übertragen, gemäß der sie 1) technische Spezifikationen mittels Rechtsakten der Kommission in Fällen einführen kann, in denen das Normungssystem Normen nicht rechtzeitig und nicht von ausreichender Qualität liefert; 2) Produktanforderungen festlegen kann.
·Umwelt-, Funktions- und Sicherheitsanforderungen für Bauprodukte werden eingeführt.
·Eine „harmonisierte Zone“ wird geschaffen, die Aufgaben der Mitgliedstaaten werden klarer aufgeteilt und ein Mechanismus zur Sammlung von Informationen wird geschaffen, über den die Regelungsanforderungen oder ‑maßnahmen der Mitgliedstaaten proaktiv ausgetauscht und im Hinblick auf die Ziele des Binnenmarkts angegangen werden können.
·Eine neue Verpflichtung für Hersteller wird eingeführt, zusätzlich zu einer Leistungserklärung eine Konformitätserklärung (Konformität mit den Produktanforderungen) vorzulegen. Die Bereitstellung von Informationen auf elektronischem Wege wird ermöglicht.
·Eine Liste allgemeiner Nachhaltigkeitsanforderungen wird bereitgestellt (die in Rechtsakten der Kommission/harmonisierten Normen für die einzelnen Produktfamilien weiter zu definieren sind).
·Bestimmungen, die eine Vereinfachung und Ausnahmen für Kleinstunternehmen ermöglichen, werden eingeführt und ausgebaut.
·Die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden werden gestärkt.
·Die Rolle der Produktinformationsstellen für das Bauwesen zur Unterstützung der Wirtschaftsakteure wird erweitert.
·Ein neues System der Kommission wird eingerichtet, das es jeder natürlichen oder juristischen Person ermöglicht, Beschwerden oder Berichte im Zusammenhang mit möglichen Verstößen gegen die Verordnung einzureichen.
·Eine Angleichung an die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte im Hinblick auf klimabezogene und ökologische Nachhaltigkeit und im Hinblick auf den digitalen Produktpass wird vorgenommen.
In Option D war vorgesehen, die CE-Kennzeichnung durch eine neue Kennzeichnung (European Construction Product (Europäisches Bauprodukt) – ECP) zu ersetzen. Eine solche Änderung birgt jedoch auch das Risiko, mehr Unklarheit für die Wirtschaftsakteure zu schaffen, anstatt diese zu verringern, insbesondere im Übergangszeitraum, in dem zwei Kennzeichnungen notwendig gewesen wären. Daher wird die CE-Kennzeichnung beibehalten, und die Hersteller müssen sie auf Produkten anbringen, für die sie eine Leistungs- oder Konformitätserklärung erstellt haben.
Die Begleitstudie zur Folgenabschätzung kam zwar zu dem Schluss, dass Option D für die Wirtschaftsakteure zusätzliche Kosten verursachen kann, insbesondere aufgrund der Einführung einer Erklärung mit Angaben zur Umweltleistung, aber die in der Studie verwendeten Daten waren mit bestimmten Einschränkungen verbunden. Aufgrund der zusätzlichen Vereinfachung, die Option D vorsieht, könnte der Verwaltungsaufwand tatsächlich um rund 180 Mio. EUR verringert werden (siehe Anhang III des Folgenabschätzungsberichts).
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Der Vorschlag wird die Befolgungskosten minimieren, insbesondere durch einen leistungsfähigeren Normungsprozess, klarere Bestimmungen, die Schaffung von Anreizen für die Wiederverwendung von Produkten, weniger zusätzliche nationale Anforderungen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Hersteller, insbesondere KMU, in allen Mitgliedstaaten. Darüber hinaus werden durch die geplante Arbeitsteilung und die technische Feinabstimmung mit der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte unnötige Kosten für Unternehmen, insbesondere für KMU, vermieden.
In dem Vorschlag wird das Potenzial der Digitalisierung voll ausgeschöpft, um den Verwaltungsaufwand zu verringern, da die derzeitige Bauprodukteverordnung die Anwendung digitaler Werkzeuge nicht vorsieht. Alle mit dem Vorschlag verbundenen Informationen und Unterlagen können künftig in digitaler Form (z. B. digitaler Produktpass) verarbeitet und in einem Informationssystem dauerhaft gespeichert, geteilt und abgerufen werden. Dies wird zu mehr Transparenz entlang der Lieferketten führen und es ermöglichen, Daten zu Bauprodukten in Gebäudelogbüchern zu speichern und für Berechnungen zu verwenden, die nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) erforderlich sind. Dies wird auch die Marktüberwachung erleichtern.
Eine weitere Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Hersteller wird dadurch erreicht, dass die Überschneidungen zwischen der CE-Kennzeichnung und der Leistungserklärung beseitigt werden. Ferner können die Mitgliedstaaten Kleinstunternehmen, die keinen grenzüberschreitenden Handel betreiben, von den Verpflichtungen ausnehmen.
Mit der Einführung einer neuen Befugnis der Kommission, eine Mindestzahl an Kontrollen festzulegen, die von den Marktüberwachungsbehörden durchzuführen sind, zielt der Vorschlag darauf ab, die uneinheitliche Anwendung der Vorschriften der Bauprodukteverordnung auf dem Markt zu verbessern. Auch wenn dazu möglicherweise mehr Kapazitäten für die Marktüberwachungsbehörden bereitgestellt werden müssen, wird dies eine bessere Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Gewährleistung der Sicherheit und Nachhaltigkeit von Bauwerken ermöglichen.
•Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag erfordert zusätzliche Ressourcen für die wirksame Verwaltung des Rahmens der Bauprodukteverordnung. Die geforderte Personalaufstockung um sieben VZÄ steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen. Die Kommissionsbediensteten führen die folgenden Haupttätigkeiten durch:
·Ausarbeitung und Durchführung der Bauprodukteverordnung;
·Ausarbeitung sekundärer Rechtsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte);
·Ausarbeitung und Verwaltung von Normungsaufträgen und Kommissionsrechtsakten;
·Bewertung und Bekanntgabe harmonisierter technischer Spezifikationen;
·Ausarbeitung einheitlicher technischer Spezifikationen;
·Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsorganisationen bei Vorarbeiten zur Normung und der Normung selbst;
·Einbindung der Interessenträger bei technischen Fragen;
·Unterstützung der Behörden der Mitgliedstaaten;
·Bereitstellung von Schulungsmaßnahmen für Behörden der Mitgliedstaaten, notifizierte Stellen und andere Stellen;
·Bereitstellung von Leitlinien für Mitgliedstaaten und Unternehmen.
Diese Tätigkeiten sind rechtlicher, technischer und administrativer Art und müssen innerhalb (oder in einigen Fällen unter der Aufsicht) der Kommissionsdienststellen durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang müsste das Personal, das für die Verwaltung des derzeitigen Rahmens der Bauprodukteverordnung zuständig ist, aufgestockt und von anderen Dienststellen der Kommission (d. h. der Gemeinsamen Forschungsstelle) oder durch Fremdvergabe von Arbeiten unterstützt werden, insbesondere im Hinblick auf die wissenschaftliche und technische Unterstützung bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte und bei horizontalen Aufgaben. Inwieweit die Ziele des Vorschlags erreicht werden können, hängt weitgehend davon ab, welche Ressourcen der Kommission zur Verfügung stehen.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird die Durchführung, Anwendung und Einhaltung dieser neuen Bestimmungen überwachen, um deren Wirksamkeit zu bewerten. Die Überwachung und Bewertung der Maßnahmen in Verbindung mit dem Vorschlag würde sich auf die Kernaspekte konzentrieren, die bei der Überarbeitung angegangen werden sollen: Funktionsweise des Normungsprozesses, Verfügbarkeit von Umwelt- und Produktsicherheitsinformationen sowie Umwelt- und Produktsicherheitsanforderungen, die in technische Spezifikationen integriert sind, Auswirkungen auf das Funktionieren der Marktüberwachung.
Es wird vorgeschlagen, eine Bewertung des Vorschlags frühestens acht Jahre nach dem Geltungsbeginn durchzuführen, damit die Ergebnisse und Auswirkungen der neuen Vorschriften Gestalt annehmen können.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Da es sich bei dem Rechtsinstrument um eine Verordnung handelt, die unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt, ist ein erläuterndes Dokument nicht erforderlich.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Kapitel I der Verordnung enthält die allgemeinen Bestimmungen.
In Artikel 1 wird der Gegenstand beschrieben, wobei ausdrücklich auf die Umwelt-, Klima- und Sicherheitsleistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale sowie auf die Umwelt-, Klima-, Funktions- und Sicherheitsanforderungen an Bauprodukte Bezug genommen wird.
In Artikel 2 wird der Anwendungsbereich festgelegt, der Bauprodukte, 3D-Druck-Produkte und -Dienstleistungen, wesentliche Bestandteile, Teile oder Werkstoffe, wenn dies Hersteller gefordert wird, Bausätze oder Baugruppen, die von harmonisierten technischen Spezifikationen oder Europäischen Bewertungsdokumenten erfasst werden sowie Einfamilien-Fertighäuser umfasst. In bestimmten Fällen gilt die Verordnung auch für gebrauchte Produkte. Im Vergleich zur Bauprodukteverordnung wurde der Anwendungsbereich geändert, um Überschneidungen zu vermeiden, z. B. mit der Trinkwasserrichtlinie und der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser.
In Artikel 3 sind die Begriffsbestimmungen festgelegt.
In Artikel 4 sind Grundanforderungen an Bauwerke und Modalitäten für die Festlegung der wesentlichen Merkmale (leistungsbezogen, z. B. Anteil an Rezyklat) von Bauprodukten festgelegt. Dies erfolgt auf der Grundlage der Grundanforderungen an Bauwerke in Anhang I Teil A und ist zusammen mit den Bewertungsmethoden Bestandteil von Normen, die für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung verbindlich gemacht werden. Die Kommission wird ferner ermächtigt, delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Schwellenwerten und Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale zu erlassen. Darüber hinaus wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte mit technischen Spezifikationen zu erlassen, wenn es im Normungsprozess zu Verzögerungen kommt oder Mängel dabei auftreten. Die Kommission wird zudem ermächtigt, Anhang I Teil A durch delegierte Rechtsakte unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts oder zur Abdeckung neuer Risiken und Umweltaspekte zu ändern.
Gemäß Artikel 5 müssen alle unter die Verordnung fallenden Produkte die allgemeinen, unmittelbar geltenden Anforderungen und die Anforderungen an die jeweilige Produktfamilie oder ‑kategorie gemäß Anhang I Teil D erfüllen. Zudem wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Produktanforderungen gemäß Anhang I Teile B, C und D genauer festgelegt werden. Diese delegierten Rechtsakte können durch freiwillige harmonisierte Normen, die im Rahmen eines Normungsauftrags entwickelt wurden, weiter ergänzt werden. Ferner wird die Kommission ermächtigt, Anhang I Teile B, C und D durch delegierte Rechtsakte unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts oder zur Abdeckung neuer Risiken und Umweltaspekte zu ändern.
Mit Artikel 6 wird die Kommission ermächtigt, das anwendbare Bewertungs- und Überprüfungssystem festzulegen, einschließlich der zusätzlichen Schritte, die erforderlich sind, um systematischer Nichtkonformität entgegenzuwirken.
In Artikel 7 wird die „harmonisierte Zone“ definiert, im Unterschied zu den Bereichen, die unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Darüber hinaus wird ein Mechanismus geschaffen, um dem zwingend notwendigen Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten hinsichtlich Gesundheit, Sicherheit oder Schutz der Umwelt, einschließlich des Klimas, Rechnung zu tragen.
Artikel 8 sieht eine Ermächtigung der Kommission vor, diese Verordnung durch delegierte Rechtsakte zu ergänzen, um eine doppelte Bewertung von Produkten im Rahmen der vorliegenden Verordnung und anderer Rechtsvorschriften der Union zu vermeiden.
In Kapitel II (Artikel 9 bis 18) werden das Verfahren, die Erklärungen und die Kennzeichnung festgelegt.
In den Artikeln 9 bis 12 werden die Leistungserklärung und die darauf anwendbaren Ausnahmen geregelt (auch für Kleinstunternehmen, die keinen grenzüberschreitenden Handel betreiben, unter bestimmten Voraussetzungen: für wiederaufgearbeitete Produkte oder für Teile von Bauwerken, die für die Wiederverwendung oder Wiederaufbereitung vorbereitet werden).
In den Artikeln 13 und 14 sind Vorschriften für die Konformitätserklärung (Konformität mit den Produktanforderungen nach Artikel 5) festgelegt. Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, wird die Konformitätserklärung mit der Leistungserklärung kombiniert.
Gemäß Artikel 15 können die Leistungserklärung und die Konformitätserklärung in elektronischer Form oder mittels eines Permalinks zur Verfügung gestellt werden. Sie werden in den Sprachen zur Verfügung gestellt, die von dem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller das das Produkt bereitstellen möchte, vorgeschrieben werden.
In den Artikeln 16 bis 18 sind die allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die CE-Kennzeichnung und für die Verwendung anderer Kennzeichnungen festgelegt.
In Kapitel III (Artikel 19 bis 33) sind die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsakteure festgelegt. Darin werden allgemeine und detaillierte Verpflichtungen für die Hersteller dargelegt, einschließlich der Art und Weise, wie die einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen (harmonisierte Normen und delegierte Rechtsakte) verwendet werden können, um die Leistung des Produkts zu bewerten und zu erklären.
Insbesondere werden in Artikel 22 die Umweltverpflichtungen für Hersteller festgelegt, einschließlich der Verpflichtung, die zwingend vorgeschriebenen Nachhaltigkeitsmerkmale gemäß Anhang I Teil A Abschnitt 2, das Treibhauspotenzial und die leistungsbezogenen Anforderungen oder den Mindestanteil an Rezyklat zu erklären. Nach dem Erlass delegierter Rechtsakte für eine bestimmte Produktfamilie sind die Hersteller auch verpflichtet,
–Produkte und deren Verpackung derart zu entwerfen und herzustellen, dass ihre ökologische und klimabezogene Nachhaltigkeit insgesamt dem Stand der Technik Rechnung trägt;
–rezyklierbaren Werkstoffen und durch Recycling gewonnenen Werkstoffen den Vorzug zu geben;
–die Mindestanforderungen an den Rezyklatanteil und andere Grenzwerte in Bezug auf die ökologische Nachhaltigkeit einzuhalten, die in harmonisierten technischen Spezifikationen angegeben sind;
–eine vorzeitige Obsoleszenz von Produkten zu verhindern, zuverlässige Teile zu verwenden und Produkte derart zu gestalten, dass ihre Langlebigkeit die durchschnittliche Lebensdauer der Produkte für ihre jeweilige Kategorie nicht unterschreitet;
–Produkte derart zu entwerfen, dass sie leicht repariert, aufgearbeitet und nachgerüstet werden können.
In weiteren Artikeln werden die spezifischen Verpflichtungen der Bevollmächtigten (Artikel 23), der Einführer (Artikel 24) – die beispielsweise sicherstellen müssen, dass Produkte sicher bleiben, während sie unter ihrer Kontrolle sind, und prüfen müssen, ob der Hersteller seinen allgemeinen Verpflichtungen nachgekommen ist –, der Händler (Artikel 25), die Verpflichtungen von Fulfilment-Dienstleistern, Maklern, Online-Marktplätzen, Online-Verkäufern und Online-Shops (die damit in eine die Konformität gewährleistende Architektur integriert werden) (Artikel 27) und die Verpflichtungen von 3D-Druckanbietern (Artikel 28) festgelegt. Damit werden Bestimmungen eingeführt, die es ermöglichen, in diesem rechtlichen Rahmen auch auf die neuen Geschäftsmodelle einzugehen. Darüber hinaus werden neue spezifische Verpflichtungen für die Wirtschaftsakteure eingeführt, die gebrauchte Produkte zur Wiederverwendung oder Wiederaufarbeitung demontieren oder mit diesen handeln (Artikel 29), sowie Verpflichtungen im Hinblick auf Produkte mit mehrfachem Verwendungszweck und Pseudoprodukte (Artikel 31). Auch der Online-Handel oder Fernabsatz von Bauprodukten (Artikel 32) wird geregelt.
Kapitel IV (Artikel 34 bis 42) enthält Vorschriften über Normen für Bauprodukte und Europäische Bewertungsdokumente. Die verpflichtende Anwendung aller leistungsbezogenen Anforderungen und die freiwillige Anwendung der inhärenten Produktanforderungen wird in diesem Kapitel bestimmt. Es werden Vorschriften für Europäische Bewertungsdokumente und ihr Verhältnis zur Leistungserklärung und zur Konformitätserklärung (Artikel 35), für die Ausarbeitung, die Annahme (Artikel 36) und die Veröffentlichung (Artikel 38) von Europäischen Bewertungsdokumenten, für die inhaltlichen Anforderungen an die Europäischen Bewertungsdokumente (Artikel 40) sowie zur Bekämpfung der ungerechtfertigten Zunahme von Europäischen Bewertungsdokumenten (Artikel 36) festgelegt. Auch die Streitbeilegung bei Uneinigkeit zwischen Technischen Bewertungsstellen wird geregelt (Artikel 39).
In Kapitel V (Artikel 43 bis 46) werden Anforderungen an die Benennung der für die Technischen Bewertungsstellen zuständigen Behörden festgelegt, ebenso wie Vorschriften für die Benennung, Überwachung und Begutachtung von diesen. Außerdem wird die Kommission ermächtigt, die Anforderungen an die Technischen Bewertungsstellen im Hinblick auf die Personalausstattung festzulegen und die Koordinierungsaufgaben der Technischen Bewertungsstellen darzulegen.
In Kapitel VI (Artikel 47 bis 63) werden die Rolle der notifizierenden Behörden (Artikel 48) sowie die für diese Behörden geltenden Anforderungen (Artikel 49) beschrieben, einschließlich der wichtigsten Verpflichtungen in Bezug auf ihre Arbeit und die Meldepflichten. Die Anforderungen an die notifizierten Stellen (Artikel 50), ihre Verpflichtungen in Bezug auf ihre Arbeit (Artikel 60) und ihre Meldepflichten (Artikel 61) werden festgelegt und die Verpflichtungen einer notifizierten Stelle in Bezug auf ihre Unterauftragnehmer oder ihre Zweigunternehmen werden aufgeführt (Artikel 53). Ferner werden Vorschriften für die Nutzung anderer Einrichtungen als des Prüflabors der notifizierten Stelle festgelegt (Artikel 54). Ein Verfahren ist vorgesehen, gemäß dem die Mitgliedstaaten und die Kommission formelle Einwände gegen die Akkreditierung harmonisierter Normen erheben können (Artikel 52).
In Kapitel VII (Artikel 64 bis 67) sind vereinfachte Verfahren vorgesehen. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands, insbesondere für KMU und Kleinstunternehmen, werden in diesem Kapitel vereinfachte Verfahren festgelegt; dies umfasst Artikel 64 über die Verwendung einer angemessenen technischen Dokumentation, Artikel 65, wonach Kleinstunternehmen das weniger strenge Überprüfungssystem nutzen können, Artikel 66, mit dem die Anforderungen an Sonderanfertigungen von Nichtserienprodukten, die in einem bestimmten einzelnen Bauwerk eingebaut werden, reduziert werden, sowie Artikel 67 über die Anerkennung der Bewertung und Überprüfung einer anderen notifizierten Stelle.
In Kapitel VIII (Artikel 68 bis 76) sind die Vorschriften für die Marktüberwachung und die Schutzklauselverfahren festgelegt. Gemäß Artikel 68 richtet die Kommission ein System ein, das es jeder natürlichen oder juristischen Person ermöglicht, Beschwerden oder Berichte im Zusammenhang mit möglicher Nichtkonformität mit dieser Verordnung einzureichen.
Artikel 70 sieht vor, wie mit Nichtkonformität umzugehen ist, und in Artikel 71 sieht das EU-Verfahren zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen für Fälle vor, in denen sich die Mitgliedstaaten wirksam auf zwingende Gründe der Gesundheit, der Sicherheit oder des Schutzes der Umwelt beziehen können. Artikel 72 enthält Vorschriften für den Umgang mit konformen Produkten, mit denen ein Risiko verbunden ist. In Artikel 73 wird die Kommission ermächtigt, eine Mindestanzahl an Kontrollen festzulegen, die im Rahmen der Marktüberwachung durchzuführen sind, sowie eine Mindestpersonalausstattung vorzuschreiben, die von den Marktüberwachungsbehörden für Bauprodukte bereitzustellen ist. Artikel 74 sieht die Koordinierung der Marktüberwachung und eine Gruppe zur administrativen Zusammenarbeit (ADCO) vor. Um die Kapazitäten der Marktüberwachungsbehörden zu stärken, haben diese das Recht zu verlangen, dass die Kosten für Inspektionen und Prüfungen von Wirtschaftsakteuren ersetzt werden (Artikel 75). Die Marktüberwachungsbehörden müssen der Kommission jährlich Bericht über ihre Tätigkeit erstatten (Artikel 76).
In Kapitel IX (Artikel 77 bis 81) sind die Grundsätze für den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit festgelegt. Diese Grundsätze werden eingeführt, um das System insgesamt und die Anwendung der Verordnung zu stärken und unterschiedliche Entscheidungen zu vermeiden, die zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen könnten.
Im Einklang mit diesen Zielen wird in Artikel 77 ein Informations- und Kommunikationssystem eingerichtet und unterhalten, um eine harmonisierte Auslegung und Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.
Gemäß Artikel 78 ist die Kommission befugt, eine EU-Datenbank oder ein EU-System für Bauprodukte einzurichten, um den Zugang zu Produktinformationen (insbesondere Leistungserklärungen, Konformitätserklärungen und Gebrauchsanweisungen) zu erleichtern. Mit Artikel 79 werden die Vorschriften über die Produktinformationsstellen für das Bauwesen zur besseren Unterstützung der Wirtschaftsakteure überarbeitet. Gemäß Artikel 80 müssen die Marktüberwachungsbehörden, die Produktinformationsstellen für das Bauwesen, die benennenden Behörden, die Technischen Bewertungsstellen, die notifizierenden Behörden und die notifizierten Stellen in ihrem Arbeitsbereich auf dem neuesten Stand bleiben und Schulungen zur gemeinsamen Auslegung und Anwendung der Vorschriften erhalten. Auch wird vorgeschrieben, dass die Kommission mindestens einmal jährlich entsprechende Schulungen organisieren muss. Gemäß Artikel 81 dürfen die Mitgliedstaaten Behörden gemeinsam benennen, um ihren Verpflichtungen aus der Verordnung nachzukommen, und Ressourcen und Zuständigkeiten gemeinsam nutzen.
In Kapitel X (Artikel 82) werden die Bedingungen für eine Zusammenarbeit mit Drittländern festgelegt, auch im Hinblick auf die Begrenzung der negativen Auswirkungen von Fällen der Nichtkonformität bei den in diesen Ländern ansässigen Wirtschaftsakteuren auf den Binnenmarkt.
Kapitel XI (Artikel 83 und 84) betrifft die Anreize der Mitgliedstaaten und die umweltfreundliche öffentliche Beschaffung. In Artikel 83 wird festgelegt, wie die Mitgliedstaaten Anreize für die Verwendung nachhaltigerer Bauprodukte schaffen können. Gemäß Artikel 84 ist die Kommission befugt, Nachhaltigkeitsanforderungen für eine umweltfreundliche öffentliche Beschaffung von Bauprodukten zu entwickeln.
In Kapitel XII (Artikel 85) wird die Kommission ermächtigt festzustellen, ob es sich bei einem bestimmten Gegenstand um ein Bauprodukt handelt.
Mit Kapitel XIII (Artikel 86) wird die Verordnung (EU) 2019/1020 dahin gehend geändert, dass die Verordnung (EU) 2019/1020 auch für Bauprodukte gilt.
In Kapitel XIV (Artikel 87 bis 94) werden die Schlussbestimmungen festgelegt. In Artikel 87 werden die Bedingungen für den Erlass delegierter Rechtsakte in der Verordnung festgelegt. Mit Artikel 88 wird der Ständige Ausschuss für das Bauwesen mit seiner Rolle beauftragt. Gemäß Artikel 91 legen die Mitgliedstaaten die Vorschriften fest, die für Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung gelten. Artikel 91 sieht vor, dass eine Bewertung der Verordnung frühestens acht Jahre nach dem Geltungsbeginn der Verordnung erfolgt. Artikel 93 enthält Übergangsbestimmungen, die eine schrittweise Überführung aller harmonisierten Normen von der Bauprodukteverordnung in die neue Verordnung und somit eine reibungslose schrittweise Einführung für die Wirtschaftsakteure ermöglichen. In Artikel 94 sind das Datum des Inkrafttretens und der Geltungsbeginn der Verordnung festgelegt.
Ähnlich wie bei der Bauprodukteverordnung sind den Bestimmungen des Vorschlags mehrere Anhänge beigefügt, nämlich:
–Anhang I zu den Grundanforderungen an Bauwerke (Teil A), wie in der Bauprodukteverordnung, sowie zu neuen Elementen: leistungsbezogene Produktanforderungen (Teil B), Anforderungen an produktinhärente Merkmale, insbesondere im Zusammenhang mit Sicherheit und Umwelt (Teil C) und Informationsanforderungen (Teil D);
–Anhang II zum Inhalt der Leistungserklärung und der Konformitätserklärung;
–Anhang III zum Verfahren für die Annahme eines Europäischen Bewertungsdokuments;
–Anhang IV zu den Produktbereichen und Anforderungen an technische Bewertungsstellen;
–Anhang V zu den Bewertungs- und Überprüfungssystemen;
–Anhang VI zu den wesentlichen Merkmalen, für die im Zusammenhang mit der Notifizierung notifizierter Stellen kein Verweis auf eine einschlägige harmonisierte technische Spezifikation erforderlich ist;
–Anhang VII mit der Entsprechungstabelle.
2022/0094 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
(
1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
(
2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde im Kontext des Binnenmarktes angenommen, um die Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten zu harmonisieren und Hindernisse für den Handel mit Bauprodukten zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen.
(2)Ein Hersteller ist verpflichtet, eine Leistungserklärung für ein Bauprodukt zu erstellen, um dieses Produkt in Verkehr bringen zu können. Der Hersteller übernimmt die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit dieser erklärten Leistung. Bestimmte Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind vorgesehen.
(3)Die Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die Bewertung dieser Verordnung durch die Kommission im Jahr 2019 und der Bericht über die Europäische Organisation für technische Bewertung haben gezeigt, dass der Rechtsrahmen in verschiedenen Punkten unzureichend leistungsfähig ist, auch was die Erarbeitung von Normen und die Marktüberwachung betrifft. Darüber hinaus wurde in den im Zuge der Bewertung eingegangenen Rückmeldungen darauf hingewiesen, dass die Überschneidungen, Widersprüche und sich wiederholende Anforderungen, auch im Hinblick auf andere Rechtsvorschriften der Union, reduziert werden müssen, um mehr Rechtsklarheit zu schaffen und den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure zu begrenzen. Es ist daher notwendig, für die Wirtschaftsakteure spezifischere und detailliertere rechtliche Verpflichtungen sowie neue Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf technische Spezifikationen und Marktüberwachung, festzulegen, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und voneinander abweichende Auslegungen zu vermeiden.
(4)Gut funktionierende Informationsflüsse, auch auf elektronischem Wege, müssen geschaffen werden, um sicherzustellen, dass entlang der Lieferkette kohärente und transparente Informationen über die Leistungen von Bauprodukten verfügbar sind. Dies dürfte die Transparenz erhöhen und die Effizienz bei der Übermittlung von Informationen verbessern. Die Verfügbarkeit von Informationen über Bauprodukte in digitaler Form würde zur Digitalisierung des Bausektors insgesamt beitragen und den Rechtsrahmen an das digitale Zeitalter anpassen. Der Zugang zu zuverlässigen und dauerhaften Informationen hätte auch zur Folge, dass Wirtschaftsakteure und andere Akteure nicht gegenseitig zur Nichtkonformität eines anderen beitragen.
(5)In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2021 zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurde das Ziel der Kommission begrüßt, das Bauwesen dadurch nachhaltiger zu machen, dass bei der Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die Leistung von Bauprodukten im Hinblick auf die Nachhaltigkeit berücksichtigt wird, wie im Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft angekündigt. In den Schlussfolgerungen des Rates zur Kreislaufwirtschaft im Bausektor vom 28. November 2019 wurde die Kommission nachdrücklich aufgefordert, bei der Überarbeitung der Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011 auf eine bessere Kreislauffähigkeit von Bauprodukten hinzuwirken. In der Mitteilung der Kommission „Eine neue Industriestrategie für Europa“ wurde betont, dass das Thema der Nachhaltigkeit von Bauprodukten angegangen werden muss, und unterstrichen, dass die bauliche Umwelt nachhaltiger gestaltet werden muss, um Europa klimaneutral zu machen. In der Mitteilung der Kommission „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen“ wurde das Bauwesen als eines der vorrangigen Ökosysteme genannt, die mit den größten Herausforderungen bei der Verwirklichung der Klima- und Nachhaltigkeitsziele und der Bewältigung des digitalen Wandels konfrontiert sind, und deren Wettbewerbsfähigkeit davon abhängt. Es sollten daher Vorschriften für die Erklärung der Umwelt- und Nachhaltigkeitsleistung von Bauprodukten eingeführt werden, einschließlich der Möglichkeit, einschlägige Schwellenwerte und Leistungsklassen festzulegen.
(6)Auch in der EU-Strategie für Normung von 2022 wurde das Bauwesen als einer der besonders relevanten Bereiche genannt, in denen harmonisierte Normen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und zum Abbau von Markthindernissen beitragen können.
(7)Im Rahmen der Verfolgung der Umweltziele, einschließlich der Bekämpfung des Klimawandels, müssen neue Umweltverpflichtungen eingeführt und der Grundstein für die Entwicklung und Anwendung einer Bewertungsmethode zur Berechnung der ökologischen Nachhaltigkeit von Bauprodukten gelegt werden. Aus demselben Grund ist es notwendig, das Spektrum der unter die Verordnung fallenden Wirtschaftsakteure zu erweitern, da Händler, Lieferanten und Hersteller bei der Berechnung der ökologischen Nachhaltigkeit im Bauwesen alle eine Aufgabe zu erfüllen haben. Dieses Spektrum sollte daher in zwei Richtungen erweitert werden, nachgelagert von den Händlern hin zu den Wirtschaftsakteuren, die die Wiederverwendung und die Wiederaufarbeitung von Bauprodukten vorbereiten, und vorgelagert vom Hersteller hin zu den Lieferanten von Zwischenprodukten und/oder Rohstoffen. Darüber hinaus müssen bestimmte Wirtschaftsakteure, die im Rahmen der Demontage gebrauchter Produkte oder anderer Teile von Bauwerken oder deren Wiederaufarbeitung und Wiederverwendung ins Spiel kommen, zu einem sicheren zweiten Leben von Bauprodukten beitragen.
(8)Um die Sicherheit und Funktionalität von Bauprodukten und damit auch von Bauwerken zu gewährleisten, muss vermieden werden, dass Artikel, die von ihren Herstellern nicht zur Verwendung als Bauprodukte bestimmt sind, als Bauprodukte in Verkehr gebracht werden. Einführer, Händler und andere nachgelagerte Wirtschaftsakteure sollten daher sicherstellen, dass solche Pseudo-Bauprodukte nicht als Bauprodukte verkauft werden. Darüber hinaus sollten bestimmte Dienstleister wie Fulfilment-Dienstleister oder 3D-Druck-Dienstleister nicht zu einer Nichtkonformität anderer Wirtschaftsakteure beitragen. Die einschlägigen Bestimmungen müssen daher auch für diese Dienste und die Erbringer dieser Dienstleistungen gelten.
(9)Es ist möglich, dass unterschiedliche Wirtschaftsakteure einen 3D-Druckdatensatz, einen 3D-Drucker oder eine 3D-Druckform und die darin zu verwendenden Werkstoffe zur Verfügung stellen, was dazu führt, dass keiner dieser Akteure für die Sicherheit und die angemessene Leistung des 3D-Druckprodukts verantwortlich wäre. Um mögliche daraus entstehende Sicherheitsrisiken zu vermeiden, ist es daher erforderlich, Bestimmungen für 3D-Druckdatensätze, für den 3D-Druck zu verwendende Werkstoffe und für 3D-Druckdienste festzulegen, die den 3D-Druck von Bauprodukten ermöglichen, damit die Wirtschaftsakteure gemeinsam ein Sicherheitsniveau erreichen, das dem für gewöhnliche Bauprodukte gewährleisteten Niveau entspricht.
(10)Zur Gewährleistung der Sicherheit des Schutzes der Umwelt muss klargestellt werden, dass auf der Baustelle hergestellte Bauprodukte für den sofortigen Einbau von Bauprodukten in das Bauwerk denselben Vorschriften unterliegen wie andere Bauprodukte. Kleinstunternehmen stellen jedoch oft individuell Produkte vor Ort her und installieren diese dort. Wenn solche Kleinstunternehmen unter allen Umständen die gleichen Vorschriften wie andere Unternehmen einhalten müssten, würden diese Kleinstunternehmen unverhältnismäßig stark belastet. Daher muss es Mitgliedstaaten ermöglicht werden, Kleinstunternehmen von der Erstellung einer Leistungserklärung in bestimmten Situationen auszunehmen, in denen die Interessen anderer Mitgliedstaaten nicht berührt werden.
(11)Die Gewährleistung des freien Verkehrs von Bausätzen oder Baugruppen von Bauprodukten auf dem Binnenmarkt wird insbesondere für die Bürgerinnen und Bürger, für Verbraucher und Unternehmen spürbare Vorteile bringen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Zusammensetzung dieser Bausätze oder Baugruppen jedoch in harmonisierten technischen Spezifikationen oder Europäischen Bewertungsdokumenten genau festgelegt werden.
(12)Durch die Schaffung eines Unionsmarktes für kleine Einfamilien-Fertighäuser können die Wohnimmobilienpreise möglicherweise gesenkt werden, was positive soziale und wirtschaftliche Auswirkungen mit sich bringt. Im Einklang mit dem Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität, insbesondere der Empfehlung Nummer 7 Buchstaben a bis c, hat die Fairness gegenüber den Verbrauchern auch weiterhin Priorität, insbesondere unter anderem durch die Gewährleistung des Zugangs zu erschwinglichem Wohnraum im Rahmen des ökologischen Wandels. Daher müssen harmonisierte Vorschriften für solche kleinen Häuser festgelegt werden. Kleine Häuser sind jedoch zugleich auch Bauwerke, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Da jedoch möglicherweise nicht alle nationalen Anforderungen an kleine Einfamilien-Fertighäuser kumulativ in die künftigen harmonisierten technischen Spezifikationen integriert werden können, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit bekommen, von der Anwendung von Vorschriften, die für kleine Einfamilien-Fertighäuser gelten sollen, abzusehen.
(13)Die Konformität von Bauprodukten mit den Rechtsvorschriften der Union hängt oft davon ab, ob die wesentlichen Bestandteile solcher Bauprodukte deren Anforderungen einhalten. Da Schlüsselteile jedoch häufig in verschiedene Bauprodukte integriert sind, sind der Schutz der Sicherheit und der Umwelt, einschließlich des Klimas, besser zu erreichen, wenn solche Schlüsselteile vorgelagert bewertet werden, d. h., wenn die Leistung und die Konformität von wesentlichen Bestandteilen vorab und unabhängig von der Bewertung des endgültigen Bauprodukts, in das sie integriert sind, bewertet werden. Zugleich wird die Marktüberwachung effizienter, wenn nicht konforme wesentliche Bestandteile identifiziert und gezielt ermittelt werden können. Daher ist es notwendig, Vorschriften für wesentliche Bestandteile von Bauprodukten festzulegen.
(14)Bereits bewertete Bauprodukte, die wiederverwendet werden, sollten nicht den Vorschriften unterliegen, die für neue Bauprodukte gelten. Für gebrauchte Bauprodukte, die noch nie auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden, sollten dagegen dieselben Vorschriften gelten wie für neue Bauprodukte, da diese gebrauchten Produkte nie bewertet wurden.
(15)Zur Gewährleistung der Sicherheit und Funktionalität von Bauprodukten sollten die für neue Bauprodukte geltenden Vorschriften auch für gebrauchte Bauprodukte gelten, bei denen der Verwendungszweck geändert wird, außer bei Verwendung für Dekorationszwecke, für gebrauchte Bauprodukte mit unklarem anfänglichem Verwendungszweck, für gebrauchte Bauprodukte, die einem bedeutsamen Veränderungsprozess unterzogen wurden, sowie für gebrauchte Bauprodukte, für die ein Wirtschaftsakteur zusätzliche Merkmale oder die Erfüllung der Produktanforderungen angibt.
(16)Die Tatsache, dass gebrauchte Bauprodukte grundsätzlich keiner neuen Bewertung unterzogen werden sollten, sollte den Wirtschaftsakteure nicht daran hindern, diese Bauprodukte bewerten zu lassen, wenn dies dazu beiträgt, die Verwendung der gebrauchten Bauprodukte attraktiver zu machen, indem nachgewiesen wird, dass diese Bauprodukte weiterhin bestimmte Merkmale aufweisen oder die geltenden Produktanforderungen erfüllen.
(17)In den Gebieten in äußerster Randlage der Europäischen Union in Verkehr gebrachte Bauprodukte werden häufig aus Nachbarländern eingeführt und unterliegen daher nicht den Anforderungen des Unionsrechts. Wenn diese Bauprodukte diese Anforderungen erfüllen müssten, wären damit unverhältnismäßig hohe Kosten verbunden. Gleichzeitig sind Bauprodukte, die in den Gebieten in äußerster Randlage hergestellt werden, in anderen Mitgliedstaaten nur in geringem Umfang im Verkehr. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Bauprodukte, die in den Gebieten in äußerster Randlage der Europäischen Union in Verkehr gebracht oder dort direkt installiert werden, von diesen Anforderungen auszunehmen.
(18)Um ein Höchstmaß an regulatorischer Kohärenz zu erreichen, sollte diese Verordnung so weit wie möglich auf dem horizontalen Rechtsrahmen aufbauen, in diesem Fall auf der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates. Sie folgt der jüngsten Entwicklung bei der Produktgesetzgebung, dass eine Ersatzlösung („Fallback“-Lösung) erarbeitet wird, wenn die europäischen Normungsorganisationen keine harmonisierten Normen bereitstellen, die im Amtsblatt bekannt gegeben werden können. Da seit Ende 2019 keine einzige harmonisierte Norm für Bauprodukte im Amtsblatt bekannt gegeben werden konnte und seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nur etwa ein Dutzend solcher Normen im Amtsblatt bekannt gegeben wurden, sollten die neuen Befugnisse der Kommission zur Bereitstellung von Ersatzlösungen noch umfassender sein, damit die Gesamtzahl der herausgegebenen technischen Spezifikationen optimiert werden kann, um den Rückstand bei der Anpassung an den technischen Fortschritt aufzuholen.
(19)Enthalten harmonisierte Normen Vorschriften für die Leistungsbewertung in Bezug auf wesentliche Merkmale, die für die Bauvorschriften der Mitgliedstaaten relevant sind, so sollten harmonisierte Normen für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung verbindlich vorgeschrieben werden, da nur mit solchen Normen das Ziel erreicht wird, den freien Verkehr von Produkten zu ermöglichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten dazu in der Lage sind, Produktmerkmale, die sich auf Sicherheit und Umwelt, einschließlich Klima, beziehen, mit Blick auf ihre besondere nationale Situation vorzuschreiben. Wenn diese beiden Ziele gemeinsam verfolgt werden, müssen die Produkte nach einer einzigen Bewertungsmethode bewertet werden, und daher muss die Methode zwingend vorgeschrieben sein. Freiwillige Normen können jedoch im Wege des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verwendet werden, um Produktanforderungen, die in delegierten Rechtsakten für die jeweilige Produktfamilie oder ‑kategorie festgelegt sind, noch konkreter zu machen. Im Einklang mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sollten diese Normen eine Vermutung der Konformität mit den von ihnen abgedeckten Anforderungen begründen können.
(20)Um zu den Zielen des europäischen Grünen Deals und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft beizutragen und sichere Bauprodukte zu gewährleisten, sind Anforderungen an dem Produkt inhärente Merkmale im Hinblick auf Sicherheit, Funktionalität und Schutz der Umwelt, einschließlich des Klimas, notwendig, da Sicherheit eines der Ziele ist, die gemäß Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in den Rechtsvorschriften verfolgt werden müssen. Bei der Festlegung dieser Anforderungen sollte die Kommission den potenziellen Beitrag berücksichtigen, den diese zur Erreichung der Klima-, Umwelt- und Energieeffizienzziele der Union leisten können. Diese Anforderungen beziehen sich nicht allein auf die Leistung von Bauprodukten. Im Unterschied zu ihrer Vorgängerin, der Richtlinie 89/106/EWG sieht die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine Möglichkeit vor, solche inhärenten Produktanforderungen festzulegen. Bestimmte harmonisierte Normen für Bauprodukte enthalten jedoch solche inhärenten Produktanforderungen, die sich auf den Schutz der Umwelt, die Sicherheit oder einfach nur auf das einwandfreie Funktionieren des Produkts beziehen können. Diese Normen zeigen, dass eine praktische Notwendigkeit für solche Anforderungen an Sicherheit, Schutz der Umwelt oder einfach nur das Funktionieren von Produkten besteht. In Artikel 114 AEUV, der Rechtsgrundlage dieser Verordnung, ist ebenfalls vorgegeben, dass ein hohes Schutzniveau in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz anzustreben ist. Daher sollten mit dieser Verordnung inhärente Produktanforderungen (wieder) eingeführt oder bestätigt werden. Solche Anforderungen müssen zwar vom Gesetzgeber festgelegt werden, aber sie müssen für die mehr als 30 Produktfamilien, die jeweils mehrere Kategorien umfassen, bestimmt werden. Somit sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Anforderungen für die entsprechende Bauproduktfamilie oder ‑kategorie bestimmt werden.
(21)Die Herstellung und der Vertrieb von Bauprodukten werden immer komplexer, was dazu geführt hat, dass neue spezialisierte Akteure entstanden sind, beispielsweise Fulfilment-Dienstleister. Aus Gründen der Klarheit sollten bestimmte allgemeine Verpflichtungen, zu denen auch die Zusammenarbeit mit den Behörden gehört, für alle an der Lieferkette Beteiligten gelten, ob bei der Herstellung, beim Vertrieb, der Eigenmarkenkennzeichnung, beim Umpacken oder beim Sekundärhandel, bei Installation, Deinstallation zur Wiederverwendung oder Wiederaufbereitung sowie bei der Wiederaufbereitung selbst. Darüber hinaus sollten Lieferanten zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden für die Zwecke der Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit verpflichtet werden. Aus diesen Gründen und um sich wiederholende Verpflichtungen zu vermeiden, sollte der Begriff „Wirtschaftsakteur“ so weit gefasst definiert werden, dass alle diese Akteure erfasst werden und die grundlegenden allgemeinen Verpflichtungen auf einmal festgelegt werden können.
(22)Um harmonisierte Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, auch wenn keine Einigung bezüglich dieser Praktiken erreicht werden konnte, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zur Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf einen begrenzten Bereich von Aspekten zu erlassen. Die entsprechenden Befugnisse betreffen die Begriffsbestimmungen, die Pflichten und Rechte der Wirtschaftsakteure sowie die Pflichten und Rechte der notifizierten Stellen.
(23)Um die Rechtssicherheit zu verbessern und die Fragmentierung des EU-Marktes für Bauprodukte, die das Ergebnis nationaler Anforderungen und Marken ist, zu verringern, ist es notwendig, den auf EU-Ebene geregelten Bereich, die sogenannte „harmonisierte Zone“, in Abgrenzung zu den Elementen, die weiterhin in die Zuständigkeit des nationalen Regulierungsbereichs der Mitgliedstaaten fallen, klar zu definieren.
(24)Zur Erreichung eines Gleichgewichts zwischen der Verringerung der Marktfragmentierung und den legitimen Interessen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Regelung von Bauwerken muss zugleich ein Mechanismus vorgesehen werden, mit dem der Bedarf der Mitgliedstaaten besser in die Entwicklung harmonisierter technischer Spezifikationen integriert wird. Aus demselben Grund sollte ein Mechanismus geschaffen werden, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, auf der Basis zwingender Gründe der Gesundheit, der Sicherheit oder des Schutzes der Umwelt zusätzliche Anforderungen an Bauprodukte festzulegen.
(25)Eine Kreislaufwirtschaft, das Schlüsselelement des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft, kann durch obligatorische Pfand- und Rücknahmesysteme und die Verpflichtung, nicht gebrauchte Produkte zurückzunehmen, gefördert werden. Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, solche Maßnahmen zu ergreifen.
(26)Um die Rechtsklarheit zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure zu verringern, muss vermieden werden, dass für Bauprodukte im Rahmen unterschiedlicher Rechtsvorschriften der Union mehrfache Bewertungen durchgeführt werden müssen, die sich auf den gleichen Aspekt der Gesundheit, Sicherheit oder des Schutzes der Umwelt, einschließlich des Klimas, beziehen. Dies wurde von der REFIT-Plattform bestätigt, die die Empfehlung aussprach, dass die Kommission das Problem sich überschneidender und wiederholender Anforderungen vorrangig behandeln sollte. Die Kommission sollte daher in der Lage sein, die Bedingungen festzulegen, unter denen durch die Erfüllung der Verpflichtungen aus anderen Rechtsvorschriften der Union auch bestimmte Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden, wenn andernfalls der gleiche Aspekt der Gesundheit, Sicherheit oder des Schutzes der Umwelt, einschließlich des Klimas, parallel nach dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften der Union bewertet würde.
(27)Um darüber hinaus unterschiedliche Praktiken der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftsakteure zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um festzulegen, ob bestimmte Bauprodukte unter die Begriffsbestimmung des Bauprodukts fallen.
(28)Insbesondere bei energieverbrauchsrelevanten Produkten, die in einem Ökodesign-Arbeitsprogramm enthalten und zugleich auch Bauprodukte sind, und bei Zwischenprodukten, mit Ausnahme von Zement, wird der [Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] Vorrang bei der Festlegung von Nachhaltigkeitsanforderungen eingeräumt. Dies sollte beispielsweise bei Heizgeräten, Heizkesseln, Wärmepumpen, Geräten für Warmwasserbereitung und Raumheizung, Ventilatoren, Kühl- und Lüftungssystemen und Fotovoltaikprodukten, mit Ausnahme von in Gebäude integrierten Fotovoltaik-Paneelen, der Fall sein. Die vorliegende Verordnung kann bei Bedarf weiterhin komplementär angewendet werden, insbesondere in Bezug auf Sicherheitsaspekte, auch unter Berücksichtigung anderer Rechtsvorschriften der Union über Produkte wie Gasverbrauchseinrichtungen, Niederspannungsgeräte und Maschinen. Um unnötige Belastungen für die Wirtschaftsakteure zu vermeiden, kann es für andere Produkte in der Zukunft erforderlich sein, die Bedingungen festzulegen, unter denen durch die Erfüllung der Verpflichtungen aus anderen Rechtsvorschriften der Union auch bestimmte Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden. Der Kommission sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, mit denen solche Bedingungen festgelegt werden.
(29)Um einen Anreiz für die Einhaltung der Vorschriften zu schaffen, sollte der Hersteller von Bauprodukten für fehlerhafte Leistungs- und Konformitätserklärungen haftbar gemacht werden.
(30)Der verstärkte Einsatz wiederaufgearbeiteter Produkte ist Teil eines Übergangs zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft und einer Reduzierung des ökologischen und des CO2-Fußabdrucks von Bauprodukten. Darüber hinaus ist der Markt der Wiederaufarbeitung derzeit noch relativ wenig entwickelt, und die Anforderungen an wiederaufbereitetes Produkte sind in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Aus diesem Grund und zur Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, wiederaufgearbeitete Produkte von der Verpflichtung zur Erstellung einer Leistungserklärung auszunehmen. Für Produkte, die nicht für die Wiederaufarbeitung geeignet sind oder bei denen Interessen anderer Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden, sollte eine solche Ausnahme jedoch nicht möglich sein.
(31)Um den Zugang zu leicht zugänglichen und umfassenden Informationen über Bauprodukte zu verbessern und damit zu ihrer Sicherheit, Funktionalität und Nachhaltigkeit beizutragen, sollte sichergestellt werden, dass die Leistungserklärung alle Informationen enthält, die Anwender und Behörden benötigen. Die Hersteller sollten zusätzliche Informationen in diese Erklärung aufnehmen können, die für die Anwender nützlich sind, unter der Voraussetzung, dass die Leistungserklärungen einheitlich und leicht lesbar bleiben und nicht als Werbematerial missbraucht werden.
(32)Um die Wiederverwendung und Wiederaufarbeitung von Bauprodukten sowie die Verwendung überschüssiger Bauprodukte in großem Maßstab zu ermöglichen, sollte für solche Bauprodukte ein vereinfachtes Verfahren für die Erstellung der Leistungserklärung festgelegt werden. Bei überschüssigen Bauprodukten, bei denen eine Änderung durch Verwendung ausgeschlossen ist, sollte sich das vereinfachte Verfahren auf Fälle beschränken, in denen sich der ursprüngliche Hersteller weigert, die Verantwortung für das überschüssige Bauprodukt zu übernehmen, da es immer zu bevorzugen ist, dass der ursprünglich zuständige Hersteller weiterhin die Verantwortung für Bauprodukte trägt, wenn diese nicht verändert wurden.
(33)Um den Aufwand für die Wirtschaftsakteure und insbesondere die Hersteller zu verringern, sollten Wirtschaftsakteure, die Leistungserklärungen und Konformitätserklärungen abgeben, diese Erklärungen auf elektronischem Wege bereitstellen; es sollte ihnen erlaubt werden, diese Erklärungen mittels eines Permalinks zu einem nicht editierbaren Dokument bereitzustellen oder Permalinks zu unveränderlichen Dokumenten in diese Erklärungen aufzunehmen.
(34)Von Herstellern muss zur Erbringung des Nachweises, dass Bauprodukte, für die der freie Warenverkehr gilt, die einschlägigen Anforderungen der Union erfüllen, eine Konformitätserklärung verlangt werden, die die Leistungserklärung ergänzt, womit das Regelungssystem für Bauprodukte auch näher an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 herangeführt wird. Die Konformitätserklärung und die Leistungserklärung sollten jedoch kombiniert und auf elektronischem Wege bereitgestellt werden, um den potenziellen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Der Verwaltungsaufwand für KMU sollte durch Bestimmungen zur gezielten Vereinfachung weiter minimiert werden, unter anderem hinsichtlich der Verwendung einer angemessenen technischen Dokumentation als Ersatz für die Typprüfung, hinsichtlich der Nutzung des weniger strengen Überprüfungssystems durch Kleinstunternehmen und hinsichtlich der Reduzierung der Anforderungen an Sonderanfertigungen von Nichtserienprodukten, die in einem bestimmten einzelnen Bauwerk eingebaut werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, Kleinstunternehmen, die keinen grenzüberschreitenden Handel betreiben, von der Verpflichtung zur Erstellung einer Leistungserklärung auszunehmen.
(35)Zur Angleichung an andere Produktvorschriften und vorbehaltlich der allgemeinen Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sollte die CE-Kennzeichnung an Bauprodukten angebracht werden, für die der Hersteller eine Leistungs- oder Konformitätserklärung erstellt hat. Der Hersteller übernimmt damit die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit der erklärten Leistung und den geltenden Produktanforderungen.
(36)Zur Gewährleistung der Sicherheit, Funktionalität und Nachhaltigkeit von Bauprodukten – und im weiteren Sinn von Bauwerken – sollten alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie nur Bauprodukte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, die die verbindlichen Anforderungen der Union erfüllen. Im Hinblick auf eine größere Rechtsklarheit müssen die Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure ausdrücklich festgelegt werden.
(37)Die Hersteller von Bauprodukten müssen den Produkttyp präzise und eindeutig festlegen, um eine genaue Grundlage für die Bewertung der Übereinstimmung dieses Produkts mit den Anforderungen der Union sicherzustellen. Um zu vermeiden, dass die geltenden Anforderungen umgangen werden, sollte es den Herstellern gleichzeitig untersagt werden, immer neue Produkttypen zu schaffen, wenn die betreffenden Produkte im Hinblick auf die entscheidenden Merkmale identisch sind.
(38)Angaben der Hersteller von Bauprodukten sollten zur Vermeidung irreführender Angaben entweder auf einer Bewertungsmethode beruhen, die in harmonisierten technischen Spezifikationen enthalten ist, oder – wenn es keine solche Bewertungsmethode gibt – auf Methoden, die die besten verfügbaren Techniken darstellen, wenn es keine solche in einer harmonisierten technischen Spezifikation vorgesehene Bewertungsmethode gibt.
(39)Die vom Hersteller erstellte technische Dokumentation zu Bauprodukten erleichtert die Überprüfung dieser Produkte durch Behörden und notifizierte Stellen anhand der Anforderungen der Union. Um den Zugang zu umfassenden Informationen zu verbessern, sollte diese technische Dokumentation eine Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit des Bauprodukts enthalten.
(40)Zur Schaffung von Transparenz für die Verwender von Bauprodukten und zur Vermeidung einer unsachgemäßen Verwendung dieser Produkte sollten Bauprodukte und deren Verwendungszweck vom Hersteller genau identifiziert werden. Aus demselben Grund sollte der Hersteller klarstellen, ob die Bauprodukte ausschließlich für die gewerbliche Verwendung oder auch für die Verwendung durch Verbraucher bestimmt sind. Die Hersteller sollten auf dem Produkt selbst oder, wenn dies beispielsweise aufgrund der Größe oder Oberfläche des Produkts nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder, wenn auch dies nicht möglich ist, in einem Begleitdokument angegeben werden, um zu gewährleisten, dass Bauprodukte zurückverfolgt werden können.
(41)Um sicherzustellen, dass die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt sind, sollten die Hersteller aktiv nach Informationen suchen, diese ablegen und bewerten sowie geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn eine Nichtkonformität oder unzureichende Leistung bestätigt wurde oder wenn ein entsprechendes Risiko besteht.
(42)Damit die Ziele des europäischen Grünen Deals und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft in optimaler Weise verfolgt werden können, sollten die Hersteller verpflichtet werden, ein faires Niveau an ökologischer Nachhaltigkeit sowohl bei ihren Produkten als auch bei deren Herstellung zu erreichen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung müssen Abwägungsentscheidungen zwischen verschiedenen Umweltaspekten und zwischen Umwelt- und Sicherheitsaspekten getroffen werden, wobei sich sowohl Umwelt- als auch Sicherheitsaspekte auf das Produkt als solches oder auf das Bauwerk beziehen können. Um den Herstellern Sicherheit darüber zu geben, wie solche Abwägungsentscheidungen getroffen werden können, sollten in dieser Verordnung klare Regeln festgelegt werden, wie solche Abwägungen zu treffen sind.
(43)Im Hinblick auf die Ziele der Nachhaltigkeit und Langlebigkeit von Bauprodukten sollten die Hersteller sicherstellen, dass Produkte sehr lange verwendet werden können. Um eine derartige lange Verwendung zu ermöglichen, sind eine angemessene Produktgestaltung, der Einsatz zuverlässiger Teile, die Reparierbarkeit der Produkte, die Verfügbarkeit von Informationen zur Reparatur und der Zugang zu Ersatzteilen notwendig.
(44) Die Hersteller sollten die Wiederverwendung, die Wiederaufarbeitung und das Recycling ihrer Produkte fördern, um die Kreislauffähigkeit von Bauprodukten im Einklang mit den Zielen des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft zu verbessern. Die Wiederverwendung, die Wiederaufbereitung und das Recycling bzw. deren Vorbereitung erfordern eine bestimmte Produktgestaltung, insbesondere durch die Erleichterung der Trennung von Bauteilen und Werkstoffe in der späteren Phase des Recyclings und die Vermeidung von gemischten, vermengten oder komplexen Werkstoffen. Da die normale Gebrauchsanweisung nicht unbedingt die Wirtschaftsakteure erreicht, die für die (Vorbereitung) der Wiederverwendung, der Wiederaufbereitung und des Recyclings zuständig sind, sollten die für diese Vorgänge erforderlichen Informationen zusätzlich zu der Gebrauchsanweisung in Produktdatenbanken oder ‑systemen sowie auf den Websites des Herstellers zur Verfügung gestellt werden.
(45)Um zu erreichen, dass sichere, funktionale und ökologisch nachhaltige Bauprodukte geliefert werden, müssen umfassende Nachhaltigkeits- und Sicherheitsverpflichtungen für die Hersteller festgelegt werden. Angesichts der Bedeutung dieser Verpflichtungen und zur Erreichung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Funktionalität, Sicherheit und Nachhaltigkeit sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Bedingungen im Wege delegierter Rechtsakte festzulegen, nach denen für eine bestimmte Produktfamilie oder ‑kategorie diese Verpflichtungen erfüllt sind oder als erfüllt angesehen werden.
(46)Einige Bauprodukte werden zu Abfall, obwohl sie nie verwendet wurden. Um diese Verschwendung von Ressourcen zu vermeiden, sollten die Hersteller damit einverstanden sein, dass sie direkt oder über ihre Einführer und Händler das Eigentum an Produkten wieder übernehmen, die nach der Lieferung auf eine Baustelle oder an den Verwender nicht verwendet wurden und sich in einem Zustand befinden, der dem gleichwertig ist, in dem sie in Verkehr gebracht wurden.
(47)Die Verwender von Bauprodukten sollten ausreichend über die Umweltleistung von Produkten, über deren Einhaltung der Umweltanforderungen und über den Grad der Erfüllung der diesbezüglichen Umweltverpflichtungen des Herstellers informiert sein, damit sie fundierte Entscheidungen treffen können. Daher wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung spezifischer Kennzeichnungsvorschriften zu erlassen, wozu auch die leicht verständliche Ampelkennzeichnung gehören könnte.
(48)Bestimmte Herstellerverpflichtungen, wie etwa die Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit oder die Einräumung des Vorrangs für recycelbare Werkstoffe, können im Falle von gebrauchten, wiederaufbereiteten oder überschüssigen Produkten kaum erfüllt werden. Wirtschaftsakteure, die die Wiederverwendung ermöglichen oder eine Wiederaufbereitung durchführen, sollten daher von diesen Verpflichtungen ausgenommen werden, zumal die Wiederverwendung und die Wiederaufbereitung für die Umwelt von Vorteil sind.
(49)Im Fall von eingeführten Produkten sind häufig die Bevollmächtigten die einzigen Personen, die erreicht werden können; sie bekommen von den Herstellern jedoch oft nur oft sehr begrenzte Aufgaben übertragen und ihnen werden nicht alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt, um die Hersteller wirksam zu vertreten. Daher sollten die Rolle und die Zuständigkeiten der Bevollmächtigten präzisiert und gestärkt werden.
(50)Ein Wirtschaftsakteur, der ein Produkt derart verändert, dass dessen Leistung oder Sicherheit beeinträchtigt sein könnte, sollte den Verpflichtungen eines Herstellers unterliegen, um sicherzustellen, dass überprüft wird, dass die Leistung oder die Sicherheit des Produkts weiterhin die gleiche ist. Einem Wirtschaftsakteur, der Produkte umpackt, um sie in einem anderen Mitgliedstaat verfügbar zu machen, sollte diese Verpflichtung jedoch nicht auferlegt werden, da andernfalls der Sekundärhandel und damit der freie Verkehr von Produkten behindert würde und das Umpacken grundsätzlich weder die Leistung noch die Sicherheit des Bauprodukts beeinträchtigen sollte. Um die Leistungsfähigkeit und Sicherheit der Produkte zu erhalten, sollte der Wirtschaftsakteur, der das Umpacken durchführt, dennoch für eine ordnungsgemäße Vorgehensweise verantwortlich sein, um sicherzustellen, dass das Produkt nicht beschädigt wird und die Verwender korrekt in der Sprache informiert wird, die der Mitgliedstaat, in dem die Produkte bereitgestellt werden, vorschreibt.
(51)Dienstleister, Online-Marktplätze und Makler sollten befugt sein und dazu aufgefordert werden, bestimmte leicht überprüfbare Merkmale von Produkten und von deren Herstellern (wie die Bestimmung des Produkttyps und die Erstellung einer umfassenden technischen Dokumentation) zu überprüfen und aktiv dazu beizutragen, dass nur konforme Produkte die Verwender erreichen, damit die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung durch die Hersteller sowie die Marktüberwachung verbessert wird.
(52)Um zu vermeiden, dass der 3D-Druck zur Umgehung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung verwendet wird, sollten 3D-Druck-Dienstleister bestimmte Informationspflichten haben.
(53)Die sichere Verwendung von gebrauchten und wiederaufbereiteten Produkten hängt oft von genauen Informationen in Bezug auf ihre erste Verwendung ab. Wirtschaftsakteure, die gebrauchte Produkte zur Wiederverwendung oder Wiederaufarbeitung demontieren, sollten daher Protokoll über den Ort, die Bedingungen und die angenommene Dauer der Verwendung des deinstallierten Produkts führen.
(54)Leistung und Sicherheit der Produkte hängen auch von den verwendeten Bauteilen und den von Kalibrierdiensten und anderen Dienstleistern für Entwurf und Herstellung der Produkte erbrachten Leistungen ab. Aus diesen Gründen sollten für Lieferanten von Bauteilen und Dienstleistern, die an der Herstellung von Produkten beteiligt sind, bestimmte Verpflichtungen festgelegt werden. Wenn eine Nichtkonformität oder ein Risiko durch eine gelieferte Komponente oder eine erbrachte Dienstleistung eines bestimmten Wirtschaftsakteurs verursacht worden sein könnte, sollte der Lieferant oder Dienstleistungserbringer seine anderen Kunden, dasselbe Bauteil oder dieselbe Dienstleistung erhalten haben, davon in Kenntnis setzen, sodass Nichtkonformitäten und Risiken auch bei anderen Produkten wirksam bekämpft werden können.
(55)Bestimmte Gegenstände, die für den Bau verwendet werden, haben mehrere mögliche Zwecke. Ihre Hersteller sollten frei entscheiden können, ob diese Gegenstände für das Bauwesen bestimmt sind oder nicht, auch um zu vermeiden, dass sie einer Leistungs- und Konformitätsbewertung unterzogen werden müssen, wo dies nicht notwendig ist. Wenn sie jedoch entscheiden, dass ein bestimmtes Produkt nicht zur Verwendung beim Bau vorgesehen ist, aber dafür verwendet werden könnte („Pseudoprodukt“), sollten die Hersteller und andere Wirtschaftsakteure sicherstellen, dass dieses Produkt nicht in Bauwerken verwendet wird. Andernfalls könnten einige der Produkte möglicherweise beim Bau verwendet werden, ohne die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.
(56)Aus demselben Grund sollte jedoch dann, wenn Hersteller von Gegenständen, die ihrer Natur nach für Bauzwecke und für andere Zwecke verwendet werden können („Produkte mit mehrfachem Verwendungszweck“), eine solche Verwendung beim Bau nicht ausdrücklich ausschließen, alle Gegenstände des jeweiligen Typs die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllen.
(57)Um die Anwendbarkeit dieser Verordnung auf den Online-Handel und sonstige Fernabsatzgeschäfte zu klären, sollte festgelegt werden, unter welchen Bedingungen ein bestimmtes Produkt als Kunden in der Union angeboten gilt. Da die Wahrscheinlichkeit von Nichtkonformität im Bereich des Online-Handels größer ist, sollten die Mitgliedstaaten besondere Anstrengungen unternehmen und eine einzige zentrale Marktüberwachungsbehörde benennen, die dafür zuständig ist, Fernabsatzangebote zu erkennen, die auf Kunden in ihrem Hoheitsgebiet abzielen, damit die zuständigen Marktüberwachungsbehörden geeignete Maßnahmen ergreifen können. Da für die Erkennung solcher Angebote spezielle Kenntnisse von Fachleuten oder darauf ausgelegte Software für künstliche Intelligenz benötigt wird, sollte die Aufgabe der Erkennung zentralisiert und einer einheitlichen Marktüberwachungsbehörde übertragen werden.
(58)Digitale Technologien, die ein erhebliches Potenzial im Hinblick darauf bieten, den Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Wirtschaftsakteure und Behörden zu verringern und gleichzeitig innovative und neue Geschäftsmöglichkeiten und Geschäftsmodelle zu fördern, entwickeln sich in rasantem Tempo. Die Einführung digitaler Technologien wird auch wesentlich dazu beitragen, die Ziele der Renovierungswelle zu erreichen, zu denen Energieeffizienz, die Lebenszyklusbewertung und Überwachung des Gebäudebestands gehören. Daher sollte die Kommission ermächtigt werden, im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere Möglichkeiten der Digitalisierung zu nutzen.
(59)Da für Bauprodukte ausgearbeitete harmonisierte Normen (im Folgenden „Normen für Bauprodukte“) zumeist verbindlichen Charakter haben, sollten diese Normen nicht nur mit den einschlägigen Normungsaufträgen und dieser Verordnung, sondern auch mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts im Einklang stehen.
(60)Um eine zeitnahe Bekanntgabe der Fundstellen von Normen für Bauprodukte im Amtsblatt der Europäischen Union zu gewährleisten, sollte die Europäische Kommission ermächtigt werden, Normen, die mangelhafte Qualität aufweisen, für die Zwecke der Rechtswirkung im Rahmen dieser Verordnung im Wege von delegierten Rechtsakten in ihrem Anwendungsbereich einzuschränken oder außer Kraft zu setzen, anstatt die Bekanntgabe der Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt abzulehnen.
(61)Zur Gewährleistung der Kohärenz des Systems sollte diese Verordnung auf dem horizontalen Rechtsrahmen für die Normung aufbauen. Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 so weit wie möglich auch für Normen gelten, die gemäß dieser Verordnung verbindlich gemacht werden. Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 stellt somit unter anderem ein Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen für Bauprodukte bereit, wenn diese Normen nicht vollständig den Anforderungen des einschlägigen Normungsauftrags oder anderer Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
(62)Da es sich bei Europäischen Bewertungsdokumenten nicht um Rechtsakte von allgemeiner Geltung, sondern um den ersten Schritt eines zweistufigen Verwaltungsverfahrens handelt, das zur CE-Kennzeichnung führt, sollten diese nicht als harmonisierte technische Spezifikationen gelten. Die Grundprinzipien der Ausarbeitung harmonisierter Normen, zu denen die Transparenz für Wettbewerber gehört, können und sollten jedoch auch für Europäische Bewertungsdokumente gelten. Darüber hinaus sollten die Europäischen Bewertungsdokumente in Verfahren zur Leistungs- und Konformitätsbewertung in gleicher Weise wie harmonisierte Normen angeführt werden. Daher sollten die wichtigsten Vorschriften über harmonisierte Normen auch für Europäische Bewertungsdokumente gelten, um eine langwierige Wiederholung der Bestimmungen zu vermeiden. Zur Schaffung von Transparenz für Wettbewerber sollten Europäische Bewertungsdokumente öffentlich zugänglich gemacht und die Fundstellen aller Europäischen Bewertungsdokumente im Amtsblatt veröffentlicht werden.
(63)Da die Zahl Europäischer Bewertungsdokumente, die sich oft nur geringfügig unterscheiden und im Vergleich zu anderen oder bestehenden harmonisierten Normen oft nur wenig Mehrwert haben, immer mehr zunimmt, kommt es zu Verzögerungen bei der Veröffentlichung dieser Dokumente. Um diesem Risiko kosteneffizient entgegenzutreten, sollten bestimmte Grundsätze für die Erstellung und Annahme Europäischer Bewertungsdokumente festgelegt oder konkretisiert werden. Darüber hinaus sollte die Kontrolle durch die Kommission verstärkt werden.
(64)Die Anforderungen, die für die benennenden Behörden Technischer Bewertungsstellen gelten, sollten angesichts der Ähnlichkeiten ihres jeweiligen Aufgabenbereichs nicht geringer sein als die für die notifizierenden Behörden geltenden Anforderungen. Aus demselben Grund sollten die Technischen Bewertungsstellen das gleiche Maß an Unabhängigkeit und Kontrolle der Entscheidungsfindung haben wie notifizierte Stellen.
(65)Als Reaktion auf einen bemerkenswerten Prozentsatz von Notifizierungen, die auf unvollständigen oder fehlerhaften Bewertungen beruhten, insbesondere bei der Notifizierung von Rechtsträgern ohne eigene technische Kompetenz, muss die Ressourcenkapazität der notifizierenden Behörden gestärkt werden, insbesondere durch die Festlegung von Mindestanforderungen; müssen die Anforderungen an notifizierte Stellen präzisiert werden, insbesondere in Bezug auf ihre Unabhängigkeit, die Delegierung an andere juristische Personen und ihre eigene Leistungsfähigkeit; muss eine angemessene Ausstattung der notifizierten Stellen mit qualifiziertem Personal vorgeschrieben werden, ebenso wie eine Überprüfung der Angemessenheit der Personalausstattung, für die sich das Instrument einer Qualifikationsmatrix als am effizientesten erwiesen hat; muss sichergestellt und überprüft werden, ob die notifizierte Stelle die Personalausstattung, die Zuweisung externer Sachverständiger, die Verfahren, Kriterien und Entscheidungen wirksam kontrolliert und nicht einen Unterauftragnehmer, ein Zweigunternehmen oder ein anderes Unternehmen, das derselben Unternehmensfamilie angehört, übertragen hat; und es müssen die Unterlagen, von einer Stelle bei der Beantragung der Benennung als notifizierte Stelle vorzulegen sind, erweitert werden, um eine tiefergehende und vergleichsweise fairere Grundlage für die Entscheidung der notifizierenden Behörden zu schaffen.
(66)Um einer weitverbreiteten mangelhaften Praxis von Akkreditierungsstellen entgegenzutreten, muss sichergestellt werden, dass Akkreditierungsstellen die vorliegende Verordnung und nicht die häufig abweichenden Normen als Grundlage für die Akkreditierung nutzen. Ferner muss sichergestellt werden, dass die Akkreditierungsstellen die Fähigkeit der antragstellenden Stelle und nicht einer Unternehmensgruppe prüfen, da die antragstellende Stelle selbst die Kontrolle über die künftige Zertifizierung haben muss.
(67)Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu erreichen und Rechtsunsicherheit zu vermeiden, sollten die Verpflichtungen der notifizierten Stellen klarer definiert und präzisiert werden, und zwar sowohl hinsichtlich ihrer Bewertungs- als auch ihrer Überprüfungstätigkeiten sowie der damit verbundenen Aspekte.
(68)Um das Entstehen einer Beziehung zwischen dem Personal der notifizierten Stellen und den Herstellern zu vermeiden, sollten die notifizierten Stellen für eine Rotation des Personals sorgen, das die verschiedenen Aufgaben bei der Konformitätsbewertung wahrnimmt.
(69)Behörden der Mitgliedstaaten können Fragen haben, die nur eine bestimmte notifizierte Stelle beantworten kann. Die notifizierten Stellen sollten daher auch die Fragen der Behörden anderer Mitgliedstaaten beantworten.
(70)Um allen Behörden die Feststellung von Nichtkonformität durch notifizierte Stellen, Hersteller und Produkte zu vereinfachen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten notifizierte Stellen befugt sein – und wenn die Nichtkonformität eindeutig nachgewiesen werden kann, sogar die entsprechende Verpflichtung haben – Informationen über Nichtkonformitäten proaktiv an die zuständigen Marktüberwachungsbehörden oder die notifizierenden Behörden weiterzuleiten. Die notifizierten Stellen sollten den Rahmen ihrer Informationspflichten jedoch nicht überschreiten, indem sie Untersuchungen bei anderen Akteuren durchführen, die nicht ihre eigenen Kunden oder gleichrangige Stellen sind.
(71)Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für notifizierte Stellen und Hersteller zu schaffen, sollte die Koordinierung zwischen den notifizierten Stellen verbessert werden. Da nur die Hälfte der derzeitigen notifizierten Stellen auf eigene Initiative an den Tätigkeiten der bereits bestehenden Koordinierungsgruppe der notifizierten Stellen teilnimmt, sollte die Teilnahme an dieser Gruppe verbindlich gemacht werden.
(72)Die Versuche, vereinfachte Verfahren für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 einzuführen, um den Aufwand und die Kosten für KMU und Kleinstunternehmen zu verringern, waren nicht durchweg wirksam; diese Verfahren wurden oft missverstanden oder nicht genutzt, da sie wenig bekannt und die Bestimmungen wenig klar waren. Um die festgestellten Mängel unter Anknüpfung an die zuvor bereits festgelegten Vorschriften zu beheben, ist es notwendig, die Anwendung dieser Vorschriften klarzustellen und zu vereinfachen, damit das Ziel erreicht wird, KMU zu unterstützen und dabei gleichzeitig die Leistung, Sicherheit und ökologische Nachhaltigkeit von Bauprodukten zu gewährleisten.
(73)Die Anerkennung der von einem anderen Hersteller gewonnenen Prüfergebnisse gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sollte generelle Praxis werden, um die Belastung der Wirtschaftsakteure und insbesondere der Hersteller allgemein zu verringern. Ein solcher Anerkennungsmechanismus wird insbesondere benötigt, um eine mehrfache Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit von Rohstoffen, Zwischenprodukten und Endprodukten zu vermeiden.
(74)Um Rechtssicherheit im Falle von Sicherheits- oder Leistungsproblemen zu gewährleisten, sollte eine solche Anerkennung nur dann zulässig sein, wenn sich sowohl die beiden beteiligten Wirtschaftsakteure als auch die beiden beteiligten notifizierten Stellen zur Zusammenarbeit verpflichten und wenn der Wirtschaftsakteur, der die Zertifizierung erhält, die technische Kontrolle über das Produkt hat.
(75)Im Rahmen der Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurde gezeigt, dass die auf nationaler Ebene durchgeführten Marktüberwachungstätigkeiten in Bezug auf Qualität und Wirksamkeit sehr unterschiedlich sind. Zusätzlich zu den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen zur besseren Marktüberwachung sollten auch Dritte in die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung durch Wirtschaftsakteure, Stellen und Produkte einbezogen werden, beispielsweise durch die Schaffung der Möglichkeit, dass jede natürliche oder juristische Person Informationen über mögliche Nichtkonformität über ein Beschwerdeportal übermitteln kann.
(76)Um die festgestellten Mängel bei der Marktüberwachung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu beheben, sollte die vorliegende Verordnung mehr Befugnisse für die Behörden der Mitgliedstaaten und für die Kommission schaffen, damit die Behörden unter allen potenziell problematischen Umständen tätig werden können.
(77)Die Marktüberwachungspraxis hat gezeigt, dass bei der Bewertung von Produkten zu einem bestimmten Zeitpunkt das Risiko von Nichtkonformität besteht, jedoch keine Nichtkonformität vorliegt, während zu einem späteren Zeitpunkt das Gegenteil festzustellen ist. Darüber hinaus gibt es Situationen, in denen Nichtkonformität vorliegt, die nicht formell ist und kein Risiko verursacht. Aus diesen Gründen sollte den Mitgliedstaaten die Befugnis übertragen werden, in allen Fällen mutmaßlicher Nichtkonformität oder Risiken tätig zu werden, während die Definition des Begriffs „Produkt, mit dem ein Risiko verbunden ist“ auf Risiken für die Umwelt ausgedehnt werden muss. Den Mitgliedstaaten muss ausreichend verfahrenstechnische Flexibilität angeboten werden, um zwischen Fällen von Nichtkonformität mit hoher und geringer Priorität zu unterscheiden, wobei alle Mitgliedstaaten auch über weniger wichtige Fälle informiert werden sollten.
(78)Um eine wirksame Durchsetzung der Anforderungen zu gewährleisten, um die Marktüberwachung in den Mitgliedstaaten zu stärken und um die Angleichung an die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um eine Mindestanzahl von Kontrollen festzulegen, die von den Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf bestimmte Produktgruppen oder ‑familien oder in Bezug auf spezifische Anforderungen durchzuführen sind, und um Mindestanforderungen an Ressourcen festzulegen.
(79)Darüber hinaus ist es erforderlich, eine detailliertere Unterstützung für die Koordinierung der Marktüberwachungsbehörden bereitzustellen und ihnen das Recht zu geben, sich die Kosten für Inspektionen und Prüfungen von den Wirtschaftsakteuren erstatten zu lassen, um die im Durchschnitt schwachen Kapazitäten der Marktüberwachungsbehörden hinsichtlich der Marktüberwachung zu stärken und eine weitere Angleichung an die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte zu erreichen.
(80)Um Anreize für den Ausbau der Kapazitäten der Marktüberwachungsbehörden hinsichtlich der Marktüberwachung zu schaffen und um eine Angleichung an die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten über ihre Marktüberwachungstätigkeiten in Bezug auf unter diese Verordnung fallende Produkte Bericht erstatten, auch in Bezug auf die verhängten Sanktionen.
(81)Die Produktinformationsstellen für das Bauwesen sollten effizienter werden und daher mit mehr Ressourcen ausgestattet werden, um die Wirtschaftsakteure besser unterstützen zu können. Zur Erleichterung der Arbeit der Wirtschaftsakteure sollten die Aufgaben der Produktinformationsstellen für das Bauwesen präzisiert und so ausgeweitet werden, dass darunter auch Informationen über produktbezogene Bestimmungen dieser Verordnung und über gemäß dieser Verordnung erlassene Rechtsakte fallen.
(82)Es ist notwendig, einen geeigneten, wirksamen und kosteneffizienten Koordinierungsmechanismus einzurichten, um die einheitliche Anwendung der festgelegten Verpflichtungen und Anforderungen sicherzustellen und das Gesamtsystem zu stärken, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass sich neue Auslegungsfragen in Bezug auf Sicherheit und Nachhaltigkeit von Produkten und Bauwerken ergeben können. Da unterschiedliche Entscheidungen zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen, den Rechtsrahmen komplexer werden lassen, Hindernisse für den freien Verkehr im Binnenmarkt und zusätzlichen Verwaltungsaufwand sowie zusätzliche Kosten für die Wirtschaftsakteure schaffen, sollte mit diesem Koordinierungsmechanismus verhindert werden, dass unterschiedliche Entscheidungen getroffen werden.
(83)Daher sollte insbesondere ein europäisches Informationssystem eingerichtet werden, um Auslegungsfragen zu erfassen, geeignete gemeinsame Lösungen zu finden und den Informationsaustausch in dieser Hinsicht zu verbessern. Zur Erleichterung des Informationsaustauschs sollte sich ein solches System auf nationale Systeme stützen. Diese nationalen Systeme sollten auch Fälle einer uneinheitlichen Anwendung dieser Verordnung ermitteln, um sicherzustellen, dass unterschiedliche Praktiken nicht zu einer gängigen und dauerhaften Praxis werden.
(84)Durch die zentrale Registrierung von Produktinformationen wird die Transparenz im Interesse der Produktsicherheit, des Schutzes der Umwelt und der menschlichen Gesundheit erhöht, während gleichzeitig der Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Wirtschaftsakteure reduziert werden. Der Kommission sollte daher die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV übertragen werden, um eine zentrale Unionsdatenbank oder ein zentrales Unionssystem für Bauprodukte zu schaffen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, die Vor- und Nachteile möglicher Lösungen zu bewerten, und die Kommission sollte daher ermächtigt werden, einen dieser Wege je nach Zweckmäßigkeit zu verfolgen.
(85)Für Marktüberwachungsbehörden, Produktinformationsstellen für das Bauwesen, benennende Behörden, Technische Bewertungsstellen, notifizierende Behörden und notifizierte Stellen sollten Schulungen organisiert werden, um ihr Kompetenzniveau zu verbessern, ihre Entscheidungsfindung zu harmonisieren und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure zu schaffen. Dieselben Ziele sollten auch durch den Austausch von Personal zwischen den Marktüberwachungsbehörden, den notifizierenden Behörden und den notifizierten Stellen von zwei oder mehr Mitgliedstaaten verfolgt werden.
(86)Die einzelnen Mitgliedstaaten verfügen nicht immer über die technische Kompetenz, alle ihnen obliegenden Verpflichtungen im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften kumulativ für alle Produktsektoren zu erfüllen. Daher erhalten sie informelle Unterstützung von anderen größeren Mitgliedstaaten. Da eine solche Unterstützung in einigen Fällen unvermeidbar und in anderen Fällen ratsam ist, sollten in dieser Verordnung die Grundregeln für eine solche Unterstützung festgelegt und insbesondere die Verantwortlichkeiten klargestellt werden. Darüber hinaus müssen sich die Mitgliedstaaten der zunehmenden technischen Komplexität der Produkte und den auf alle Aspekte und Produktsektoren kumulativ anwendbaren Rechtsvorschriften stellen, was darauf hindeutet, dass durch Spezialisierung und Arbeitsteilung zwischen den Mitgliedstaaten möglicherweise bessere Ergebnisse erreicht werden können. Die vorliegende Verordnung sollte daher sowohl der besonderen Situation der Mitgliedstaaten Rechnung tragen als auch den potenziellen Mehrwert einer Spezialisierung und Arbeitsteilung zwischen den Mitgliedstaaten prüfen.
(87)Das Geschäft mit Bauprodukten wird langsam, aber stetig immer internationaler. Daher entstehen Situationen, in denen Nichtkonformität durch Wirtschaftsakteure mit Sitz außerhalb der Union ebenfalls entgegengewirkt werden muss. Da Drittländer kaum bereit sind, die Durchsetzung des Unionsrechts in ihrem Hoheitsgebiet zu unterstützen, wenn die Union nicht die Möglichkeit vorsieht, sie im Gegenzug zu unterstützen, sollten in dieser Verordnung einige Befugnisse für die internationale Zusammenarbeit vorgesehen werden.
(88)Eine bestimmte Anzahl von Drittländern wendet das Produktrecht der Union an oder erkennt zumindest auf der Grundlage dieses Rechts ausgestellte Bescheinigungen an, sei es auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte oder einseitig, was beides im Interesse der Union liegt. Um einen Anreiz für diese Drittländer zu schaffen, diese Praxis fortzusetzen, und um andere Drittländer zu einem derartigen Vorgehen zu motivieren, sollten Drittländern, die das Produktrecht der Union anwenden oder nach diesem ausgestellte Bescheinigungen anerkennen, einige zusätzliche Möglichkeiten eingeräumt werden. Daher sollte es ermöglicht werden, diese besonders kooperativen Drittländer zu unterstützen, indem es ihnen ermöglicht wird, an bestimmten Schulungen teilzunehmen und sich an der EU-Datenbank oder dem EU-System für Bauprodukte, dem Informationssystem für die harmonisierte Entscheidungsfindung und dem Informationsaustausch zwischen den Behörden zu beteiligen. Aus demselben Grund sollte es ermöglicht werden, besonders kooperative Drittländer über nicht konforme oder risikobehaftete Produkte zu informieren.
(89)Um Anreize für die Verwendung nachhaltiger Bauprodukte zu schaffen, ohne dadurch Marktverzerrungen zu bewirken, und um im Einklang mit der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte zu bleiben, sollten die von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Anreizmaßnahmen auf die nachhaltigsten Produkte ausgerichtet und in einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten eingebettet sein.
(90)Zur Förderung der Verwendung nachhaltiger Bauprodukte, ohne dadurch Marktverzerrungen zu bewirken, und zur Erreichung einer Angleichung an die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte sollten die Verfahren der Mitgliedstaaten für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf das konforme Produkt abzielen, das am nachhaltigsten ist. Anforderungen an die Vergabe öffentlicher Aufträge, die in Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, sollten anhand von objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien bestimmt werden.
(91)Das öffentliche Auftragswesen macht 14 % des BIP der Union aus. Die öffentlichen Auftraggeber und die Vergabestellen sollten gegebenenfalls verpflichtet werden, ihre Auftragsvergabe an spezifische Kriterien oder Zielvorgaben für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge anzupassen, die in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten festzulegen sind, um so dazu beizutragen, dass die gesetzten Ziele, nämlich die Erreichung der Klimaneutralität, die Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz und der Vollzug des Wandel zu einer Kreislaufwirtschaft, die die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt, verwirklicht werden. Die in delegierten Rechtsakten festgelegten Kriterien oder Zielvorgaben für bestimmte Produktgruppen sollten nicht nur bei der direkten Beschaffung dieser Produkte im Rahmen öffentlicher Lieferaufträge, sondern auch bei öffentlichen Bau- oder Dienstleistungsaufträgen eingehalten werden, wenn diese Produkte für Tätigkeiten verwendet werden, die Gegenstand dieser Aufträge sind. Im Vergleich zu einem freiwilligen Ansatz werden verbindliche Kriterien oder Zielvorgaben dafür sorgen, dass die Hebelwirkung öffentlicher Ausgaben zur Steigerung der Nachfrage nach leistungsfähigeren Produkten maximiert wird. Die Kriterien sollten transparent, objektiv und nicht diskriminierend sein.
(92)Um dem technischen Fortschritt und dem Kenntnisstand aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse Rechnung zu tragen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, den Zugang zu Informationen zu erleichtern und eine einheitliche Anwendung der Vorschriften zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu folgenden Zwecken zu erlassen: Festlegung und Änderung produktspezifischer technischer Bestimmungen und Anforderungen; Festlegung der anwendbaren Bewertungs- und Überprüfungssysteme; Festlegung der Bedingungen, unter denen durch die Erfüllung von Verpflichtungen aus anderen Rechtsvorschriften der Union bestimmte Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung erfüllt werden; Änderung des Musters der Leistungserklärung und der Konformitätserklärung; Festlegung zusätzlicher Verpflichtungen für die Hersteller; Überarbeitung und Ergänzung der Verfahrensvorschriften für die Erstellung Europäischer Bewertungsdokumente; Festlegung von Mindestanforderungen an die Marktüberwachungsbehörden; Einrichtung einer Datenbank oder eines Systems der Union für Bauprodukte; Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge und Festlegung von Mindeststrafen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(93)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Mittel zur Übermittlung von Informationen festzulegen; näher auszuführen, wie die Pflichten und Rechte der Wirtschaftsakteure erfüllt bzw. ausgeübt werden können; das Format der Europäischen Technische Bewertung anzunehmen; Mindestressourcen festzulegen, die für notifizierte Stellen erforderlich sind, und Behörden von Drittländern den Zugang zu den Informationssystemen für eine harmonisierte Entscheidungsfindung, zur EU-Datenbank oder zum EU-System für Bauprodukte und zu Schulungen im Rahmen dieser Verordnung zu gewähren. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(94)Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit oder zum Schutz der Umwelt aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.
(95)Die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates legt Regeln für einen horizontalen Rahmen für die Marktüberwachung und die Konformität von Produkten fest, die auf den Unionsmarkt gelangen. Um sicherzustellen, dass die unter diese Verordnung fallenden Produkte, für die der freie Warenverkehr innerhalb der Union gilt, Anforderungen an ein hohes Schutzniveau bei öffentlichen Interessen wie dem Schutz der menschlichen Gesundheit und Sicherheit sowie dem Schutz der Umwelt erfüllen, sollte diese Verordnung auch für unter die vorliegende Verordnung fallende Produkte Anwendung finden, sofern es in der vorliegenden Verordnung keine speziellen in Ziel, Art und Wirkung damit übereinstimmenden Vorschriften gibt. Die Verordnung (EU) 2019/1020 sollte daher entsprechend geändert werden.
(96)Um die Umsetzung dieser Verordnung effizienter zu gestalten und den Aufwand für die Wirtschaftsakteure zu verringern, sollte es möglich sein, Anträge und Entscheidungen in Papierform oder in einem allgemein üblichen elektronischen Format zu übermitteln. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Anträge und Entscheidungen nur dann gültig sein, wenn die elektronische Signatur die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt und die unterzeichnende Person gemäß dem Recht der Mitgliedstaaten oder dem Unionsrecht mit der Vertretung der Einrichtung oder des Wirtschaftsakteurs betraut ist.
(97)Um den Aufwand für die Wirtschaftsakteure weiter zu verringern, sollte es möglich sein, Unterlagen in einem allgemein üblichen elektronischen Format vorzulegen und die Informationsanforderungen standardmäßig elektronisch zu erfüllen.
(98)Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Nichtkonformität zu verhängen sind, und sicherstellen, dass diese Vorschriften durchgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass diese Verordnung in hohem Maße eingehalten wird. Die vorgesehenen Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, mittels Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Mindeststrafen festzulegen, um die Erreichung dieser Ziele und harmonisierte Sanktionen sicherzustellen.
(99)Zur Schaffung von Rechtssicherheit sollte festgelegt werden, ob und wie lange die Produktinformationsstellen für das Bauwesen, Technischen Bewertungsstellen oder notifizierten Stellen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 benannt wurden, sowie die harmonisierten Normen, Europäischen Bewertungsdokumente, Europäischen Technischen Bewertungen und Bescheinigungen der notifizierten Stellen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 angenommen oder ausgestellt wurden, Rechtswirkung behalten. Die jeweiligen Übergangszeiträume sollten lang genug sein, um Engpässe bei der Benennung notifizierter Stellen und Technischer Bewertungsstellen sowie bei der Annahme oder Ausstellung Europäischer Bewertungsdokumente, Europäischer Technischer Bewertungen und Bescheinigungen oder Prüfberichten der notifizierten Stellen zu vermeiden.
(100)Zur Schaffung von Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, wie lange Produkte, die auf der Grundlage der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 angenommenen Europäischen Bewertungsdokumente in Verkehr gebracht wurden, in der Vertriebskette verbleiben und somit weiter auf dem Markt bereitgestellt werden können. Ähnlich der Praxis bei anderen Produktvorschriften wird davon ausgegangen, dass der angemessene Zeitraum fünf Jahre nach Ablauf der Europäischen Technischen Bewertung beträgt, auf deren Grundlage die Produkte in Verkehr gebracht wurden. Damit werden alle an Verbraucher verkaufte Produkte sechs Jahre nach Inkrafttreten einer gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen harmonisierten technischen Spezifikation dieser harmonisierten technischen Spezifikation und der vorliegenden Verordnung entsprechen.
(101)Sowohl die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten als auch ihre Bewertungsmethoden können nur durch harmonisierte technische Spezifikationen bestimmt werden, die für die verschiedenen Produktgruppen und Familien zu erarbeiten sind. Dementsprechend sollten die Anforderungen und Pflichten der Wirtschaftsakteure in Bezug auf eine bestimmte Produktgruppe oder ‑familie erst sechs Monate nach Inkrafttreten der harmonisierten technischen Spezifikation für die jeweilige Produktgruppe oder ‑familie verbindlich gelten.
(102)Zur Erleichterung einer reibungslosen schrittweisen Einführung künftiger harmonisierter technischer Spezifikationen und unter Berücksichtigung der Zeit, die für die Erstellung der Leistungs- oder Konformitätserklärung erforderlich ist, sollte es den Wirtschaftsakteuren gestattet werden, sich ab dem Inkrafttreten dieser harmonisierten technischen Spezifikationen für die freiwillige Anwendung der vorliegenden Verordnung zu entscheiden.
(103)Es muss vermieden werden, dass Wirtschaftsakteure die Anwendung dieser Verordnung dauerhaft umgehen können, indem sie die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 angenommenen harmonisierten technischen Spezifikationen anwenden. Aus diesem Grund sollte die Kommission die Fundstellen der harmonisierten Normen und Europäischen Bewertungsdokumente, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 veröffentlicht wurden und für eine bestimmte Produktgruppe oder ‑familie gelten, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen harmonisierten technischen Spezifikation für die jeweilige Produktgruppe oder ‑familie aus dem Amtsblatt entfernen.
(104)Zur vollständigen Abdeckung der Bewertung der Umweltverträglichkeit von Bauprodukten und zur angemessenen Abdeckung von Produktanforderungen, die selbst in aktuellen harmonisierten technischen Spezifikationen bestehen, sollte ein umfassenderer Anhang I ausgearbeitet werden, der auch eine detaillierte Liste der wesentlichen Merkmale im Zusammenhang mit der Lebenszyklusbewertung und einen vollständigen Rahmen für die Produktanforderungen umfasst. Bei dieser Gelegenheit sollten Überschneidungen zwischen den Grundanforderungen an Bauwerke beseitigt und Klarstellungen vorgenommen werden.
(105)Um eine Mindestintensität für die Kontrollen der Bewertung und Überprüfung der Hersteller durch notifizierte Stellen zu erreichen und gleiche Wettbewerbsbedingungen sowohl für Hersteller als auch für notifizierte Stellen zu schaffen, sollten in Anhang V über die Bewertungs- und Prüfsysteme die Aufgaben der Hersteller und der notifizierten Stellen im Rahmen verschiedener möglicher Bewertungs- und Überprüfungssysteme genauer und umfassender festgelegt werden. Darüber hinaus sollten in diesem Anhang die Bewertungen und Überprüfungen festgelegt werden, die zur Überprüfung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten im Hinblick auf Produktleistung und Produktanforderungen durchzuführen sind.
(106)Die Ziele dieser Verordnung, nämlich der freie Verkehr von Bauprodukten im Binnenmarkt, der Schutz der menschlichen Gesundheit und Sicherheit und der Umweltschutz, können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, da die Mitgliedstaaten dazu neigen, sehr unterschiedliche Anforderungen an Bauprodukte mit einem uneinheitlichen Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit und Sicherheit sowie der Umwelt festlegen. Diese Ziele können besser auf Unionsebene erreicht werden, indem ein harmonisierter Bewertungsrahmen für die Leistung von Bauprodukten und bestimmte Produktanforderungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und Sicherheit sowie der Umwelt geschaffen werden. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Im Einklang mit dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus ––
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit der vorliegenden Verordnung werden harmonisierte Regeln für die Bereitstellung auf dem Markt und die direkte Montage von Bauprodukten festgelegt, unabhängig davon, ob dies im Rahmen von Dienstleistungen erfolgt oder nicht; Dies geschieht durch die Festlegung von:
a)Regeln bezüglich der Art und Weise, in der die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf Umweltschutz (einschließlich Klimaschutz) und Sicherheit im Verhältnis zu ihren wesentlichen Merkmalen angegeben wird;
b)Umwelt- (darunter auch in Bezug auf das Klima), Funktions- und Sicherheitsanforderungen an Bauprodukte.
Mit dieser Verordnung werden auch Verpflichtungen für Wirtschaftsakteure festgelegt, die sich mit Bauprodukten oder deren Bauteilen oder mit Produkten befassen, die als Bauprodukte aufgefasst werden könnten, obwohl ihr Verwendungszweck vom Hersteller nicht als Bauprodukt definiert wurde.
Artikel 2
Anwendungsbereich
1.Diese Verordnung gilt für Bauprodukte und die nachfolgend aufgeführten Bauelemente:
a)3D-Datensätze, die in Verkehr gebracht werden, um den 3D-Druck von Bauprodukten, die unter diese Verordnung fallen, zu ermöglichen sowie im 3D-Druck-Verfahren hergestellte Bauprodukte und Formen;
b)Werkstoffe, deren Verwendungszweck als der 3D-Druck von Bauprodukten auf oder in der Nähe der Baustelle bzw. die Herstellung unter Verwendung von Formen auf oder in der Nähe der Baustelle definiert ist;
c)Bauprodukte, die auf der Baustelle zum sofortigen Einbau in Bauwerke hergestellt werden, ohne gesonderte kommerzielle Maßnahmen für das Inverkehrbringen;
d)wesentliche Bestandteile der unter diese Verordnung fallenden Produkte;
e)Bestandteile oder Werkstoffe, die für unter diese Verordnung fallende Produkte bestimmt sind, wenn der Hersteller dieser Bestandteile oder Werkstoffe dies beantragt;
f)Bausätze oder Baugruppen, deren Zusammensetzung in harmonisierten technischen Spezifikationen oder Europäischen Bewertungsdokumenten festgelegt ist und von diesen abgedeckt ist;
g)vorgefertigte Einfamilienhäuser mit bis zu 180 m2 Wohnfläche auf einer Ebene bzw. bis zu 100 m2 Wohnfläche pro Ebene bei zwei Ebenen.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verordnung nicht auf die unter Buchstabe g genannten Häuser anzuwenden, indem sie die Kommission davon mit einer Notifizierung in Kenntnis setzen.
2.Diese Verordnung gilt auch für gebrauchte Bauprodukte und gebrauchte Bauelemente gemäß Absatz 1 falls
a)diese gebrauchten Bauprodukte oder -elemente aus Drittländern eingeführt werden, ohne zuvor in der Union in Verkehr gebracht worden zu sein;
b)der Wirtschaftsakteur den Verwendungszweck dieser gebrauchten Bauprodukte oder -elemente gegenüber dem vom ursprünglichen Hersteller diesen Bauprodukten oder -elementen zugewiesenen Verwendungszweck auf eine andere Weise geändert hat als durch eine Einschränkung der Leistung oder der vorgesehenen Verwendungszwecke bzw. als Bestimmung zu reinem Dekorationszweck, wobei dieser durch das Fehlen einer strukturellen Funktion für die Bauwerke definiert wird;
c)der Wirtschaftsakteur, der die gebrauchten Bauprodukte oder -elemente auf dem Markt bereitstellt, für sie Merkmale oder die Erfüllung der Produktanforderungen nach Anhang I beansprucht, die zusätzlich oder im Unterschied zu den Merkmalen und Anforderungen, die gemäß dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 beim erstmaligen Inverkehrbringen des gebrauchten Bauprodukts oder -elements festgelegt wurden;
d)die gebrauchten Bauprodukte oder -elemente einem Umwandlungsprozess unterzogen wurden, der über Reparatur, Reinigung und regelmäßige Wartung hinausgeht (im Folgenden „wiederaufbereitetes Produkt“);
e)der Wirtschaftsakteur, der die gebrauchten Bauprodukte oder -elemente auf dem Markt bereitstellt, sich für die Anwendung dieser Verordnung entscheidet.
3.Diese Verordnung gilt nicht für
a)Aufzüge, die unter die Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, Rolltreppen und ihre Bauteile;
b)Kessel, Rohrleitungen, Tanks und Hilfseinrichtungen sowie andere Produkte, die dazu bestimmt sind, mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung zu kommen;
c)Systeme zur Behandlung von Abwasser;
d)Sanitäreinrichtungen;
e)Verkehrssignalprodukte.
4.Diese Verordnung gilt auch für 3D-Druckdienstleistungen im Zusammenhang mit Bauprodukten und -elementen, die unter diese Verordnung fallen. 3D-Druckdienstleistungen umfassen die Vermietung von 3D-Druckmaschinen, die für Bauprodukte und -elemente, die unter diese Verordnung fallen, verwendet werden könnten.
Diese Verordnung gilt auch für Dienstleistungen im Zusammenhang mit:
–der Herstellung und Vermarktung von Bauprodukten und/oder -elementen, die unter diese Verordnung fallen, und
–der Demontage, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, der Wiederaufbereitung und dem Umgang mit gebrauchten Bauprodukten oder -elementen, die unter diese Verordnung fallen.
5.Die Mitgliedstaaten können Bauprodukte und -elemente, die unter diese Verordnung fallen und in den Gebieten in äußerster Randlage der Europäischen Union im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verkehr gebracht oder direkt montiert werden, von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen. Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Regelungen mit, die solche Ausnahmen vorsehen. Sie stellen sicher, dass ausgenommene Bauprodukte oder -elemente nicht mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 versehen sind. Bauprodukte oder -elemente, die aufgrund einer solchen Ausnahme in Verkehr gebracht oder direkt montiert werden, gelten nicht als im Sinne dieser Verordnung in der Union in Verkehr gebracht oder direkt montiert.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.„Bauprodukt“ bezeichnet jedes geformte oder formlose physische Bauelement, einschließlich der dazugehörigen Verpackung und Gebrauchsanweisung, oder einen Bausatz oder eine Baugruppe, in die solche Bauelemente integriert sind, die in Verkehr gebracht oder hergestellt werden, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon in der Union eingebaut zu werden, mit Ausnahme von Bauelementen, die notwendigerweise zuerst in eine Baugruppe, einen Bausatz oder ein anderes Bauprodukt eingebaut werden, bevor sie dauerhaft in Bauwerke eingebaut werden;
2.„dauerhaft“ bezeichnet eine Dauer von mindestens zwei Jahren;
3.„Produkt“ bezeichnet ein Bauprodukt oder ein anderes Bauelement, das gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 3 unter diese Verordnung fällt;
4.„Bereitstellung auf dem Markt“ bezeichnet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, unabhängig davon, ob dies im Rahmen einer Dienstleistungserbringung erfolgt oder nicht;
5.„direkte Montage“ bezeichnet die Montage eines Produkts in ein Bauwerk eines Kunden ohne vorherige Bereitstellung auf dem Markt oder die Montage eines unter diese Verordnung fallenden Einfamilienhauses, unabhängig davon, ob dies im Rahmen einer Dienstleistungserbringung erfolgt oder nicht;
6.„Leistung“ bezeichnet den Grad, in dem ein Produkt bestimmte skalierbare wesentliche Merkmale aufweist;
7.„wesentliche Merkmale“ bezeichnet die Merkmale des Produkts, die sich auf die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I Teil A Nummer 1 beziehen oder in Anhang I Teil A Nummer 2 aufgeführt sind;
8.„Produktanforderungen“ bezeichnet einen Schwellenwert oder ein anderes Merkmal, den bzw. das ein Produkt erfüllen/aufweisen muss, bevor es in Verkehr gebracht oder direkt montiert werden kann, einschließlich der Anforderungen an die Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung oder sonstige bereitzustellende Informationen;
9.„Wirtschaftsakteur“ bezeichnet den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer, den Händler, den Fulfilment-Dienstleister, den 3D-Druck-Dienstleister, den Hersteller, den Einführer oder den Händler von für den 3D-Druck von Produkten bestimmten Werkstoffen, den Online-Verkäufer, den Vermittler, den Lieferanten, den Diensteanbieter, den Hersteller mit Eigenmarke oder jede andere natürliche oder juristische Person, mit Ausnahme von Behörden, notifizierten Stellen, technischen Bewertungsstellen und Produktinformationsstellen für das Bauwesen, die in Bezug auf die Herstellung, Demontage zur Wiederverwendung, Wiederaufbereitung oder Umverpackung von Produkten, die Bereitstellung dieser Produkte auf dem Markt oder die direkte Montage dieser Produkte gemäß dieser Verordnung dieser Verordnung unterliegt sowie Wirtschaftsakteure im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates;
10.„3D-Druck-Dienstleister“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit eine der folgenden Dienstleistungen anbietet: Vermietung oder Verpachtung von 3D-Druckern, Drucken von 3D-Datensätzen oder Vermittlung einer dieser Dienstleistungen, unabhängig davon, ob das Druckmaterial von dieser Person bereitgestellt wird oder nicht;
11.„für den 3D-Druck von Produkten bestimmte Werkstoffe“ bezeichnet alle für den 3D-Druck von Produkten bestimmten Werkstoffe, bei denen die jeweiligen Wirtschaftsakteure die Verwendung als Werkstoffe für den 3D-Druck nicht ausdrücklich und konsequent ausgeschlossen haben;
12.„Hersteller“ bezeichnet einen Hersteller im Sinne von Artikel 8 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/1020;
13.„3D-Datensätze“ bezeichnet einen Satz numerischer Daten, die die Form eines Objekts anhand seiner äußeren Abmessungen und seiner Hohlräume beschreiben, um das 3D-Drucken dieses Objekts zu ermöglichen;
14.„Bauwerke“ bezeichnet Gebäude sowie Tief- und Ingenieurbauten, die sowohl über dem Boden als auch unter Boden bzw. über oder unter Wasser liegen können, einschließlich Brücken, Tunneln, Masten und anderen Einrichtungen für den Transport von Strom, Kommunikationskabeln, Rohrleitungen, Trinkwasserleitungen, Dämmen, Flughäfen, Häfen, Wasserwegen und Anlagen, die die Grundlage für Eisenbahnschienen bilden, mit Ausnahme von Windrädern, Ölplattformen oder Chemieanlagen, Industrieproduktionsanlagen, landwirtschaftlichen Anlagen, Stromerzeugungsanlagen und Militäranlagen, sofern diese in Gebäuden untergebracht sind;
15.„Gebäude“ bezeichnet Anlagen, mit Ausnahme von Containern, die Menschen, Tieren oder Gegenständen Schutz bieten und die entweder dauerhaft am Boden befestigt sind oder nur mithilfe von Spezialausrüstung transportiert werden können, wobei die Bodenfläche auf einer oder mehreren Ebenen mindestens 20 m² beträgt;
16.„Leistungsstufe“ bezeichnet das Ergebnis der Bewertung der Leistung eines Produkts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale, ausgedrückt als Zahlenwert;
17.„Leistungsklasse“ bezeichnet eine Bandbreite von Leistungsstufen eines Produkts, die durch einen Mindest- und einen Höchstwert abgegrenzt wird;
18.„Schwellenwert“ bezeichnet eine verbindliche Mindest- oder Höchstleistungsstufe eines Produkts in Bezug auf ein bestimmtes wesentliches Merkmal;
19.„Inverkehrbringen“ bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt oder die erstmalige Bereitstellung eines gebrauchten Produkts, sofern eine der Bedingungen des Artikels 2 Absatz 2 erfüllt ist, oder eines wiederaufbereiteten Produkts;
20.„wesentlicher Bestandteil“ bezeichnet einen Bestandteil, der vom Hersteller eines Produkts oder einem anderen Wirtschaftsakteur dazu bestimmt ist, als Bauteil oder Ersatzteil für ein Produkt verwendet zu werden, und der in harmonisierten technischen Spezifikationen als wesentlich für die Bestimmung, Sicherheit oder Leistung eines Produkts festgelegt wurde;
21.„Bausatz“ bezeichnet ein Produkt, das von einem einzigen Wirtschaftsakteur als Satz von mindestens zwei getrennten Bauelementen, bei denen es sich nicht notwendigerweise um ein Produkt handeln muss und die dazu bestimmt sind, gemeinsam in Bauwerke eingebaut zu werden, in Verkehr gebracht wird;
22.„Baugruppe“ bezeichnet eine Gruppe von mindestens zwei getrennten Bauelementen, wobei sich bei einem davon um ein Produkt handelt;
23.„Europäisches Bewertungsdokument“ bezeichnet ein Dokument, das von der Organisation Technischer Bewertungsstellen zum Zweck der Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen angenommen wurde;
24.„gebrauchtes Produkt“ bezeichnet ein Produkt, das kein Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist und mindestens einmal in ein Bauwerk eingebaut wurde und
a)keinem Verfahren unterzogen worden ist, das über die vom ursprünglichen Hersteller in seiner Gebrauchsanweisung angegebene bzw. nach gängigen bautechnischen Kenntnissen als notwendig anerkannte Reparatur, Reinigung oder regelmäßige Wartung hinausgeht;
b)keinem Verfahren unterzogen worden ist, das über die Reparatur, Reinigung oder regelmäßige Wartung bzw. „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 16 der Richtlinie 2008/98/EG nach dem Ausbau hinausgeht;
25.„Verwendungszweck“ bezeichnet die vom Hersteller vorgesehene Verwendung, einschließlich der Verwendungsbedingungen, wie sie in der technischen Dokumentation, auf Etiketten, in Gebrauchsanweisungen oder in Werbematerial festgelegt sind, wobei die Verwendungen bereits bei einer einmaligen Erwähnung Teil des „Verwendungszwecks“ sind;
26.„Reparatur“ bezeichnet den Prozess, mit dem ein fehlerhaftes Produkt wieder in einen Zustand versetzt wird, in dem es seinen vorgesehenen Verwendungszweck erfüllen kann;
27.„Wartung“ bezeichnet eine Maßnahme, die durchgeführt wird, um ein Produkt in einem Zustand zu halten, in dem es gemäß den Anforderungen funktionieren kann;
28.„wiederaufbereitetes Produkt“ bezeichnet ein Produkt, bei dem es sich nicht um Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG handelt, das aber mindestens einmal in ein Bauwerk eingebaut wurde und das einem Umwandlungsprozess unterzogen wurde, der über Reparatur, Reinigung und regelmäßige Wartung hinausgeht;
29.„Risiko“ bezeichnet ein Risiko nach Artikel 3 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2019/1020;
30.„Vorbereitung zur Wiederverwendung“ bezeichnet Prüf-, Reinigungs- oder Reparaturvorgänge, bei denen Produkte oder Bauteile von Produkten so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können;
31.„Produkttyp“ bezeichnet das durch den vorgesehenen Verwendungszweck und eine Reihe von Merkmalen, die jegliche Abweichung in Bezug auf die Leistung oder die Erfüllung der in oder im Einklang mit dieser Verordnung festgelegten Produktanforderungen ausschließen, bestimmte abstrakte Modell einzelner Produkte, die in einem spezifischen Herstellungsprozess unter Verwendung einer bestimmten Kombination von Werkstoffen oder Bauteilen hergestellt werden, wobei identische Produkte verschiedener Hersteller ebenfalls als verschiedene Produkttypen aufgefasst werden;
32.„Stand der Technik“ bezeichnet eine Methode zur Erreichung eines bestimmten Ziels, die entweder die wirksamste und fortschrittlichste Methode darstellt oder diesem Ziel nahe kommt und somit über dem Durchschnitt der verfügbaren Methoden liegt;
33.„Recycling“ bezeichnet Recycling im Sinne des Artikels 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG;
34.„Fulfilment-Dienstleister“ bezeichnet einen Fulfilment-Dienstleister im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020;
35.„Produktfamilie“ bezeichnet alle Produkttypen, die zu den in Anhang IV Tabelle 1 aufgeführten Produktbereichen gehören;
36.„Produktkategorie“ bezeichnet eine Untergruppe der Produkttypen einer bestimmten Produktfamilie, die diejenigen Produkttypen umfasst, die einen bestimmten, in harmonisierten technischen Spezifikationen oder Europäischen Bewertungsdokumenten festgelegten Verwendungszweck gemeinsam haben;
37.„werkseigene Produktionskontrolle“ bezeichnet die dokumentierte, ständige, gemäß Anhang V durchgeführte interne Produktionskontrolle in einem Werk in Bezug auf bestimmte Parameter oder Qualitätsaspekte, die den Besonderheiten einer jeweiligen Produktfamilie oder einer Gruppe sowie den Herstellungsverfahren Rechnung trägt und auf eine Leistungsbeständigkeit oder die kontinuierliche Erfüllung der Produktanforderungen abzielt;
38.„harmonisierte Zone“ bezeichnet den von dieser Verordnung, den harmonisierten technischen Spezifikationen und den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten der Kommission mit allgemeiner Geltung abgedeckten Bereich;
39.„Unionsrecht“ bezeichnet den EUV, den AEUV, die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die in Artikel 288 Absätze 2, 3 und 4 AEUV genannten Rechtsakte mit allgemeiner Geltung und alle internationalen Übereinkünfte, bei denen die Union Vertragspartei ist bzw. die Union und ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind;
40.„Einführer“ bezeichnet einen Einführer im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2019/1020;
41.„Händler“ bezeichnet einen Händler gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2019/1020;
42.„individuell gefertigt“ bezeichnet die Tatsache, dass aufgrund der Spezifikationen des Kunden im Vergleich zu allen anderen Produkten, die der betreffende Wirtschaftsakteur für andere Kunden herstellt, Unterschiede hinsichtlich der Herstellungsmethode bestehen;
43.„Kleinstunternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen im Einklang mit der Definition eines Kleinstunternehmens gemäß dem Anhang der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen;
44.„Sonderanfertigung“ bezeichnet die Tatsache, dass aufgrund der Spezifikationen des Kunden im Vergleich zu allen anderen Produkten, die der betreffende Wirtschaftsakteur für andere Kunden herstellt, Größen- oder Werkstoffunterschiede bestehen;
45.„Permalink“ bezeichnet einen Link zu einer Website, der sowohl in Bezug auf den Inhalt als auch auf die Adresse („URL“) stabil ist;
46.„harmonisierte technische Spezifikationen“ bezeichnet gemäß Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Normen für Bauprodukte, deren Referenz gemäß Artikel 34 im Amtsblatt veröffentlicht wurde und die damit für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung und der gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 22 Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakte verbindlich gemacht wurden und die technische Vorschriften enthalten;
47.„Norm für Bauprodukte“ bezeichnet eine Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission zur Anwendung dieser Verordnung angenommen wurde und deren Referenz gemäß Artikel 34 im Amtsblatt veröffentlicht wurde, unabhängig davon, ob die Verwendung dieser Norm für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 2 verbindlich vorgeschrieben ist oder ob sie gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 34 Absatz 3 freiwillig bleibt;
48.„Produkt mit mehrfachem Verwendungszweck“ bezeichnet ein Produkt, das von seinem Hersteller dazu bestimmt ist, als Produkt und als ein Bauelement mit einem anderen Verwendungszweck verwendet zu werden, das nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen würde, wenn es nur diesen anderen Verwendungszweck aufweisen würde;
49.„europäische Normungsorganisation“ bezeichnet eine europäische Normungsorganisation im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
50.„Europäische Technische Bewertung“ (ETB) bezeichnet die dokumentierte Bewertung der Leistung eines Produkts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument;
51.„Vollzeitäquivalent“ bezeichnet die Arbeitskraft einer gemäß der Definition des jeweiligen Mitgliedstaats vollzeitbeschäftigten Person oder die Arbeitskraft mehrerer teilzeitbeschäftigter Personen, die zusammen die gleiche Anzahl von Stunden pro Tag oder Woche arbeiten;
52.„Nicht-Serienfertigung“ bezeichnet ein Verfahren, das weder überwiegend automatisiert noch unter Verwendung von Montagebandtechniken durchgeführt wird und nicht mehr als 100 Mal pro Jahr von dem betreffenden Wirtschaftsakteur oder von den Wirtschaftsakteuren, die derselben Unternehmensgruppe, definiert anhand einer gemeinsamen, die Kontrolle ausübenden natürlichen oder juristischen Person oder derselben Organisationsstruktur, angehören, wiederholt wird;
53.„Rücknahme vom Markt“ bezeichnet eine Rücknahme vom Markt im Sinne von Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/1020;
54.„Rückruf“ bezeichnet eine Rücknahme vom Markt im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/1020;
55.„Online-Marktplatz“ bezeichnet den Betreiber eines Vermittlungsdienstes, der Software nutzt, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die es Kunden ermöglicht, Fernabsatzverträge mit Wirtschaftsakteuren über den Verkauf von Produkten abzuschließen;
56.„Online-Schnittstelle“ bezeichnet eine Online-Schnittstelle im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/1020;
57.„Makler“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die einen Vermittlungsdienst für das Inverkehrbringen oder die direkte Montage von Produkten erbringt;
58.„Hersteller mit Eigenmarke“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person mit Ausnahme des Herstellers, die ein Produkt unter eigener Marke verkaufen möchte und daher zusätzlich zu den obligatorischen Angaben anderer Wirtschaftsakteure ihren Namen, ihre Marke oder ihr Etikett am Produkt anbringt;
59.„Lieferant“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die den Herstellern oder anderen Personen, die den Herstellern Rohstoffe oder Zwischenprodukte liefern, Rohstoffe oder Zwischenprodukte zur Verfügung stellt;
60.„Dienstleister“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung für einen Hersteller oder einen Lieferanten eines wesentlichen Bestandteils erbringt, sofern die Dienstleistung für die Herstellung von Produkten, einschließlich ihrer Konstruktion, relevant ist;
61.„Akkreditierung“ bezeichnet die Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
62.„Marktüberwachungsbehörde“ bezeichnet eine Marktüberwachungsbehörde gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1020;
63.„Lebenszyklus“ bezeichnet die aufeinanderfolgenden und untereinander verbundenen Lebensphasen eines Bauprodukts von der Beschaffung der Rohstoffe oder der Gewinnung aus natürlichen Ressourcen über Herstellung, Demontage, eventuelle Wiederverwendung mit oder ohne vorherige Wiederaufbereitung bis zur Entsorgung;
64.„Wiederverwendung“ bezeichnet jeden Vorgang, durch den ein Produkt oder seine Bauteile, das bzw. die das Ende ihrer ersten Verwendung erreicht hat bzw. haben, für denselben Zweck verwendet werden, für den sie konzipiert wurden;
65.„zuständige Behörde“ bezeichnet die gemäß Artikel 69 Absatz 1 benannte Marktüberwachungsbehörde;
66.„nationale zuständige Behörde“ bezeichnet die gemäß Artikel 69 Absatz 2 benannte Marktüberwachungsbehörde;
67.„notifizierende Behörde“ bezeichnet die einzige Behörde, die für die Benennung und Beaufsichtigung der notifizierten Stellen zuständig ist und die gemäß Artikel 48 benannt wurde, sofern in der jeweiligen Bestimmung nichts anderes festgelegt ist (nur in dem Mitgliedstaat, in dem die jeweilige notifizierte Stelle ihren Sitz hat);
68.„benennende Behörde“ bezeichnet die einzige Behörde, die für die Benennung und Beaufsichtigung der Technischen Bewertungsstellen zuständig ist und die gemäß Artikel 43 benannt wird, sofern in der jeweiligen Bestimmung nichts anderes bestimmt ist (nur in dem Mitgliedstaat, in dem die jeweilige Technische Bewertungsstelle ihren Sitz hat);
69.„Behörde“ bezeichnet die Europäische Kommission, ihre Agenturen und jede notifizierende Behörde, benennende Behörde oder Marktüberwachungsbehörde, sofern in der jeweiligen Bestimmung nichts anderes bestimmt ist (unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie sich befindet);
70.„Produkt, mit dem ein Risiko verbunden ist“ bezeichnet ein Produkt, das während seines gesamten Lebenszyklus und auch bei indirekter Herstellung ein inhärentes Potenzial hat, die Gesundheit und Sicherheit von Personen, die Umwelt oder die Erfüllung von Grundanforderungen an Bauwerke, sofern in diese Bauwerke eingebaut, in einem Maße zu beeinträchtigen, das unter Berücksichtigung des Stands der Technik über das hinausgeht, was in Bezug auf den Verwendungszweck und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen als angemessen und annehmbar angesehen wird;
71.„Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist“ bezeichnet ein Produkt, mit dem ein Risiko im Sinne von Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 verbunden ist.
Artikel 4
Wesentliche Merkmale von Produkten
1.Die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I Teil A Punkt 1 sind die Grundlage für die Ausarbeitung von Normungsaufträgen und harmonisierten technischen Spezifikationen.
2.Die gemäß Absatz 1 festgelegten oder in Anhang I Teil A Nummer 2 aufgeführten wesentlichen Merkmale und die Methoden für ihre Bewertung werden in Normen festgelegt, die für die Zwecke dieser Verordnung verbindlich vorgeschrieben werden. Die wesentlichen Merkmale der Produkte werden unter Berücksichtigung der Grundanforderungen an Bauwerke festgelegt, wobei den regulatorischen Erfordernissen der Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird.
Die Kommission kann Normungsaufträge gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 1025/2012 zur Festlegung der Grundprinzipien und Ecksteine für die Festlegung dieser wesentlichen Merkmale und ihrer Bewertungsmethoden erteilen.
Die jeweiligen Normungsaufträge können auch einen dahin gehenden Auftrag umfassen, dass die europäische Normungsorganisation in den in Unterabsatz 1 genannten Normen die freiwilligen oder verbindlichen Schwellenwerte und Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale festlegt sowie vorgibt, welche der wesentlichen Merkmale von den Herstellern angegeben werden können oder müssen. In diesem Fall legt die Kommission die Grundsätze und Ecksteine für die Festlegung der Schwellenwerte, Leistungsklassen und verbindlichen Merkmale im Normungsauftrag fest.
Die Kommission überprüft vor der Veröffentlichung der Referenz im Amtsblatt gemäß Artikel 34, ob die Grundprinzipien und Ecksteine sowie das Unionsrecht in den Normen eingehalten werden.
3.Abweichend von Absatz 2 und zur Deckung des Regelungsbedarfs der Mitgliedstaaten sowie zur Verfolgung der in Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Ziele wird der Kommission die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu ergänzen, indem für bestimmte Produktfamilien und -kategorien freiwillige oder verbindliche wesentliche Merkmale und Bewertungsmethoden in folgenden Fällen festgelegt werden:
a)Bei der Annahme bestimmter Normen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 durch die europäischen Normungsorganisationen sind übermäßige Verzögerungen zu verzeichnen; eine solche Verzögerung liegt vor, wenn die europäische Normungsorganisation eine Norm nicht innerhalb des im Normungsauftrag festgelegten Zeitrahmens vorlegt;
b)es ist dringend erforderlich, weitere harmonisierte technische Spezifikationen zu erlassen, die nicht allein von den in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Normen abgedeckt werden;
c)mindestens ein wesentliches Merkmal, das sich auf die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I Teil A Nummer 1 bzw. Anhang I Teil A Nummer 2 bezieht, wird nicht von den Normen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 abgedeckt, deren Referenzen bereits im Amtsblatt veröffentlicht wurden;
d)die in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Normen werden aus anderen Gründen als nicht ausreichend erachtet, um den Regulierungsbedarf der Mitgliedstaaten oder den Bedarf der Wirtschaftsakteure zu decken;
e)die in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Normen stehen nicht im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften und -Zielen im Bereich Klima und Umwelt;
f)Verweise auf Normen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 können aus den in Artikel 34 Absatz 4 genannten Gründen oder aus anderen rechtlichen Gründen nicht im Amtsblatt veröffentlicht werden;
g)Verweise auf Normen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 wurden aus dem Amtsblatt gestrichen oder mit Einschränkungen veröffentlicht.
4.Zur Deckung des Regelungsbedarfs der Mitgliedstaaten sowie zur Verfolgung der in Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Ziele in den Bereichen Umweltschutz, Sicherheit und Harmonisierung wird der Kommission die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu ergänzen, in denen für bestimmte Produktfamilien und -kategorien folgende Aspekte festgelegt werden:
a)Schwellenwerte und Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale und Festlegung, welche der wesentlichen Merkmale von den Herstellern angegeben werden können oder müssen;
b)Bedingungen, unter denen davon ausgegangen wird, dass ein Produkt einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder ohne Prüfung bzw. ohne weitere Prüfungen in eine Leistungsklasse eingereiht wird.
5.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang I Teil A mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu ändern, um ihn an den technischen Fortschritt anzupassen und neue Risiken und Umweltaspekte abzudecken.
Artikel 5
Produktanforderungen
1.Alle unter diese Verordnung fallenden Produkte müssen vor ihrem Inverkehrbringen oder ihrer direkten Montage die allgemeinen, unmittelbar anwendbaren Produktanforderungen gemäß Anhang I Teil D und die Produktanforderungen des Anhangs I Teile B und C erfüllen, die für die jeweilige Produktfamilie oder -kategorie gemäß Absatz 2 festgelegt sind. Die in Anhang I Teile B und C festgelegten Produktanforderungen gelten nur, wenn sie gemäß Absatz 2 festgelegt wurden.
2.Zur Festlegung der Produktanforderungen in Anhang I Teile B, C und D wird der Kommission die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu ergänzen, indem sie für bestimmte Produktfamilien und -kategorien diese Produktanforderungen und die entsprechenden Bewertungsmethoden festlegt. Sobald die Kommission diese Produktanforderungen durch delegierte Rechtsakte festgelegt hat, kann sie Normungsaufträge erteilen, die auf die Ausarbeitung freiwilliger harmonisierter Normen abzielen, die eine Konformitätsvermutung mit diesen verbindlichen Produktanforderungen gemäß diesen delegierten Rechtsakten begründen.
3.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang I Teile B, C und D mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu ändern, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen und neue Risiken und Umweltaspekte abzudecken.
Artikel 6
Bewertungs- und Prüfsysteme und ihre produktspezifischen Modalitäten
1.Um einen maßgeschneiderten Ansatz anzuwenden, den potenziellen Aufwand für die Hersteller so gering wie möglich zu halten und gleichzeitig ein hohes Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutzniveau zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu ergänzen, in denen für jede Produktfamilie oder -kategorie das anzuwendende Bewertungs- und Prüfsystem unter den in Anhang V aufgeführten Systemen festgelegt wird. Sie kann auch unterschiedliche Bewertungs- und Prüfsysteme für dieselbe Produktfamilie oder -kategorie festlegen, wenn eine Unterscheidung nach wesentlichen Merkmalen oder Produktanforderungen getroffen wird.
2.Zur Erleichterung und Harmonisierung der Anwendung der in Anhang V aufgeführten Anforderungen oder Verpflichtungen wird der Kommission die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu ergänzen, in denen diese Anforderungen und Pflichten für eine bestimmte Produktfamilie oder -kategorie präzisiert werden.
3.Um systematischen Nichtkonformitäten seitens notifizierter Stellen oder Hersteller entgegenzuwirken, oder zum Zweck der Anpassung an den technischen Fortschritt wird der Kommission die Befugnis übertragen, diese Verordnung mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu ändern, in denen zusätzliche Bewertungs- oder Prüfschritte in die in Anhang V aufgeführten Systeme aufgenommen werden.
Artikel 7
Harmonisierte Zone und nationale Maßnahmen
1.Es wird davon ausgegangen, dass die harmonisierte Zone umfassend ist und alle potenziellen Anforderungen an Produkte abdeckt, die nicht unter andere Rechtsvorschriften der Union fallen.
2.Die Mitgliedstaaten beachten die harmonisierte Zone in ihren nationalen Rechtsvorschriften, sonstigen Vorschriften oder Verwaltungsmaßnahmen und legen keine zusätzlichen Anforderungen an Produkte fest, die unter diese Vorschriften fallen. Insbesondere sind folgende Aspekte zu beachten:
a)Es werden keine anderen als die in der harmonisierten Zone festgelegten Informations-, Registrierungs- oder sonstigen Anforderungen festgelegt;
b)es werden keine anderen als die in der harmonisierten Zone festgelegten Bewertungen verbindlich vorgeschrieben;
c)sofern nichts anderes gemäß Artikel 5 Absatz 3 festgelegt ist, dürfen einzelstaatliche Rechtsvorschriften, sonstige Vorschriften oder Verwaltungsmaßnahmen die gemäß Artikel 5 festgelegten Produktanforderungen oder die gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Schwellenwerte nicht duplizieren oder über diese hinausgehen;
d)die nationalen Rechtsvorschriften, sonstigen Vorschriften oder Verwaltungsmaßnahmen dürfen nicht mehr Bewertungen und Überprüfungen verpflichtend machen als die in Anhang V genannten und sie dürfen den Anwendungsbereich der Bewertungen und Überprüfungen gemäß Anhang V nicht erweitern;
e)die nationalen Rechtsvorschriften, sonstigen Vorschriften oder Verwaltungsmaßnahmen müssen die gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Schwellenwerte wiedergeben und dürfen keine niedrigeren oder höheren Schwellenwerte festlegen;
f)die nationalen Rechtsvorschriften, sonstigen Vorschriften oder Verwaltungsmaßnahmen dürfen sich nicht auf andere als die gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Leistungsklassen, Unterklassen oder zusätzlichen Klassen stützen;
g)wurden Bewertungsmethoden gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 5 Absatz 2 festgelegt, so dürfen die nationalen Rechtsvorschriften, sonstigen Vorschriften oder Verwaltungsmaßnahmen sowohl für Bauwerke als auch in Bezug auf die Produktmerkmale oder -anforderungen nicht auf andere Bewertungsmethoden Bezug nehmen, diese Bewertungsmethoden ändern oder ergänzen oder nur einen Teil davon auswählen.
Dieser Absatz gilt auch für öffentliche Ausschreibungen oder Direktvergaben von Aufträgen, wenn diese öffentlichen Ausschreibungen oder Direktvergaben unter direkter oder indirekter Kontrolle öffentlicher Stellen oder unter Bezugnahme auf öffentliche Bestimmungen über öffentliche Ausschreibungen oder die direkte Vergabe von Aufträgen durchgeführt werden. Dieser Absatz gilt auch für Zuschüsse oder andere positive Anreize mit Ausnahme steuerlicher Anreize. Im Rahmen harmonisierter technischer Spezifikationen kann jedoch den Mitgliedstaaten gestattet oder empfohlen werden, die Entscheidungen über die Vergabe öffentlicher Ausschreibungen, Verträge, Zuschüsse oder anderer positiver Anreize an andere als die gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Unterklassen oder zusätzlichen Klassen zu knüpfen, sofern sich diese auf Leistungen mit Bezug zur Umwelt beziehen, die nach diesen harmonisierten technischen Spezifikationen bewertet wurden.
3.Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die wesentlichen Merkmale mit, die sie für jede Produktfamilie oder -kategorie vorschreiben, die jeweiligen Produktanforderungen und die von ihnen angewandten Bewertungsmethoden. Sie beziehen sich auf diese wesentlichen Merkmale, Anforderungen und Bewertungsmethoden proaktiv in allen Foren und bei allen Gelegenheiten, die für die Ausarbeitung harmonisierter technischer Spezifikationen relevant sind. Foren, in deren Rahmen harmonisierte technische Spezifikationen ausgearbeitet werden, berücksichtigen diese wesentlichen Merkmale, Anforderungen und Bewertungsmethoden. Die wesentlichen Merkmale werden so weit wie möglich durch harmonisierte technische Spezifikationen abgedeckt.
4.Hält es ein Mitgliedstaat aus zwingenden Gründen der Gesundheit, der Sicherheit oder des Schutzes der Umwelt, einschließlich des Klimas, für erforderlich, Anforderungen auf regulatorischem Wege festzulegen oder abweichend von Absatz 2 Verwaltungsmaßnahmen zu erlassen, so teilt er dies der Kommission mit, wobei er die Notwendigkeit der festgelegten Verfahrensvorschriften begründet und den Regulierungsbedarf erläutert, dem Rechnung getragen werden soll, und Nachweise sowohl für das Bestehen des Regelungsbedarfs als auch für die fehlende Abdeckung durch die harmonisierte Zone und andere Rechtsvorschriften der Union vorlegt. Zu diesem Zweck wenden die Mitgliedstaaten gegebenenfalls das Notifizierungsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 an.
5.Die Kommission genehmigt die gemäß Absatz 4 notifizierte nationale Maßnahme im Wege von Durchführungsrechtsakten in folgenden Fällen:
a)wenn sie sich vergewissert, dass die Verordnung oder Verwaltungsmaßnahme im Hinblick auf zwingende Gründe der Gesundheit, Sicherheit oder des Schutzes der Umwelt gemäß Absatz 4 hinreichend gerechtfertigt erscheint;
b)wenn der Regelungsbedarf nicht durch die harmonisierte Zone oder durch andere Rechtsvorschriften der Union gedeckt ist;
c)wenn durch die notifizierte Verordnung oder Verwaltungsmaßnahme Wirtschaftsakteure aus anderen Mitgliedstaaten nicht diskriminiert werden;
d)wenn die notifizierte Verordnung oder Verwaltungsmaßnahme dazu geeignet ist, den jeweiligen Regelungsbedarf zu decken;
e)wenn die notifizierte Verordnung oder Verwaltungsmaßnahme kein unverhältnismäßig großes Hindernis für das Funktionieren des Unionsmarktes darstellt und
f)wenn die Kommission den Mitgliedstaaten nicht in einer Absichtserklärung ihre Absicht mitteilt, innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Notifizierung gemäß Absatz 4 die harmonisierte technische Spezifikation im Amtsblatt zu veröffentlichen oder zu nennen oder einen Rechtsakt von allgemeiner Geltung zu erlassen, der den jeweiligen Bedarf abdeckt.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Umwelt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 88 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
6.Die Mitgliedstaaten registrieren alle ihre nationalen Vorschriften und Verwaltungsmaßnahmen, die die Nutzbarkeit von Produkten in ihrem Hoheitsgebiet direkt oder indirekt beeinflussen, im zentralen digitalen Zugangstor.
7.Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, obligatorische Pfandsysteme einzuführen, Hersteller dazu zu verpflichten, gebrauchte oder nicht verwendete Produkte direkt oder über ihre Einführer und Händler zurückzunehmen, und Verpflichtungen in Bezug auf die Sammlung und Behandlung von für Abfall bestimmten Produkten festzulegen, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)Der Eigentümer des Produkts hat zwar die Wahl zwischen dem Hersteller, dem Einführer oder dem Händler als Abnehmer, ist aber für die Rückbeförderung an den Händler, Einführer oder Hersteller zuständig;
b)die Wirtschaftsakteure in anderen Mitgliedstaaten werden ansonsten weder direkt noch indirekt diskriminiert.
8.Die Mitgliedstaaten können die Vernichtung von gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe j und Artikel 26 zurückgenommenen Produkten verbieten oder die Vernichtung dieser Produkte davon abhängig machen, dass diese zuvor auf einer nationalen Vermittlungsplattform für die nichtgewerbliche Verwendung der Produkte zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 8
Verhältnis zu anderen Rechtsakten der Union
Zur Vermeidung einer doppelten Bewertung von Produkten wird der Kommission die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch gemäß Artikel 87 erlassene delegierte Rechtsakte zu ergänzen, indem sie die Bedingungen festlegt, unter denen mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus anderen Rechtsvorschriften der Union auch bestimmte Verpflichtungen dieser Verordnung als erfüllt gelten, wenn ansonsten derselbe Aspekt der Gesundheit, der Sicherheit oder des Umweltschutzes im Rahmen dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften der Union parallel bewertet würde.
KAPITEL II
VERFAHREN, ERKLÄRUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN
Artikel 9
Leistungserklärung
1.Unterliegt ein Produkt einer harmonisierten technischen Spezifikation, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder 3 angenommen wurde, so unterliegt der Hersteller dem geltenden Bewertungs- und Prüfsystem gemäß Anhang V und erstellt eine Leistungserklärung, bevor ein solches Produkt in Verkehr gebracht wird. Ein Hersteller eines Produkts, für das keine harmonisierte technische Spezifikation gilt, kann eine Leistungserklärung gemäß dem einschlägigen Europäischen Bewertungsdokument und der Europäischen Technischen Bewertung ausstellen.
2.Fällt ein Produkt unter eine harmonisierte technische Spezifikation, so dürfen Informationen über seine Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale, die in den anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegt sind, nur dann an anderer Stelle als in der Leistungserklärung bereitgestellt werden, wenn dies parallel auch in der Leistungserklärung erfolgt. Diese Verpflichtung gilt nicht für Fälle, in denen gemäß Artikel 10 keine Leistungserklärung erstellt wurde.
3.Mit der Erstellung der Leistungserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit dieser erklärten Leistung und haftet gemäß den Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über die vertragliche und außervertragliche Haftung, auch wenn er nicht fahrlässig gehandelt hat. Liegen keine objektiven Hinweise auf das Gegenteil vor, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass die vom Hersteller erstellte Leistungserklärung korrekt und zuverlässig ist.
Artikel 10
Befreiung von der Pflicht zur Erstellung einer Leistungserklärung
1.Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 kann ein Hersteller von der Erstellung einer Leistungserklärung absehen, wenn ein Produkt, für das eine harmonisierte technische Spezifikation gilt, in Verkehr gebracht wird, sofern eines der folgenden Kriterien zutrifft:
a)Das Produkt wurde – mit Ausnahme von 3D-Druck oder der Verwendung vorhandener Formen – individuell oder als Sonderanfertigung im Rahmen einer Nicht-Serienfertigung auf einen besonderen Auftrag hin gefertigt und in einem bestimmten einzelnen Bauwerk von einem Hersteller eingebaut, der auch für den sicheren Einbau des Produkts in das Bauwerk verantwortlich ist, und zwar in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Vorschriften und unter Aufsicht der nach den geltenden nationalen Vorschriften für die sichere Ausführung des Bauwerks verantwortlichen Personen;
b)das Produkt wurde – mit Ausnahme von 3D-Druck oder der Verwendung vorhandener Formen – auf der Baustelle im Rahmen einer Nicht-Serienfertigung zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk in Einklang mit den geltenden nationalen Bestimmungen und unter Aufsicht der nach den geltenden nationalen Vorschriften für die sichere Ausführung des Bauwerks verantwortlichen Personen gefertigt oder
c)das Produkt wurde in einer ausschließlich der Erhaltung des kulturellen Erbes angemessenen Weise im Rahmen einer Nicht-Serienfertigung zur angemessenen Renovierung von Bauwerken, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, gefertigt.
2.Ein Mitgliedstaat kann wiederaufbereitete Produkte auf der Grundlage von Produkten, die nach der Wiederaufbereitung sicher bleiben, von den Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 1 ausnehmen, sofern er sicherstellt, dass das Produkt nicht außerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats in Verkehr gebracht wird.
3.Ein Mitgliedstaat kann Bestandteile von Bauwerken, bei denen es sich nicht um zur Wiederverwendung vorbereitete oder wiederaufbereitete Produkte handelt, von Artikel 9 Absatz 1 ausnehmen, sofern diese Bestandteile nicht außerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats in Verkehr gebracht werden.
4.Ein Mitgliedstaat kann Produkte von Artikel 9 Absatz 1 ausnehmen, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
a)bei dem Hersteller handelt es sich um ein Kleinstunternehmen, das keiner Unternehmensfamilie oder einer anderen gewerblichen Organisation einschließlich Netzen angehört, die in der Lage ist, die Tätigkeiten des Herstellers zu bestimmen oder zu organisieren;
b)der Hersteller verwendet ausschließlich oder im Wesentlichen Bauteile oder Werkstoffe mit allgemein bekannten stabilen Eigenschaften oder Produkte, die freiwillig in den Geltungsumfang dieser Verordnung eingereiht wurden, wobei die Merkmale des Produkts in jedem Fall im Wesentlichen von den Merkmalen dieser Bauteile oder Werkstoffe abhängen;
c)das Produkt wird nicht außerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats in Verkehr gebracht.
Artikel 11
Inhalt der Leistungserklärung
1.Die Leistungserklärung gibt die Leistung von Produkten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale dieser Produkte gemäß den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen oder Europäischen Bewertungsdokumenten an.
2.Die Leistungserklärung wird unter Verwendung des Musters in Anhang II erstellt, mit Ausnahme des Abschnitts zur Konformität. Die Leistungserklärung umfasst mindestens die Leistung in Bezug auf die in Anhang I Teil A Nummer 2 aufgeführten verbindlichen wesentlichen Merkmale, die wesentlichen Merkmale, die aufgrund harmonisierter technischer Spezifikationen oder delegierter Rechtsakte der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 verbindlich vorgeschrieben sind, sowie die Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit gemäß Artikel 22 Absatz 1.
3.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, das Muster in Anhang II durch gemäß Artikel 87 erlassene delegierte Rechtsakte zu ändern, um die Aufnahme weiterer Informationen zu ermöglichen, damit die Wirtschaftsakteure neuen Informationsbedarf decken können.
4.Die in Artikel 31 beziehungsweise Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen werden zusammen mit der Leistungserklärung zur Verfügung gestellt.
Artikel 12
Geänderte Leistungserklärung für gebrauchte, wiederaufbereitete und überschüssige Produkte
1.Liegt für ein gebrauchtes Produkt eine vom ursprünglichen Hersteller oder einem anderen Wirtschaftsakteur gemäß dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ausgestellte Leistungserklärung vor, so kann in der neuen Leistungserklärung abweichend von Artikel 11 Absatz 1 in Bezug auf die darin angegebenen Merkmale auf die ursprüngliche Leistungserklärung Bezug genommen werden, wenn
a)der Verwendungszweck nur durch Einschränkung der Leistung oder des Umfangs des Verwendungszwecks bzw. durch eine Zweckbestimmung zur reinen Dekoration geändert wurde;
b)die Lebensdauer des ursprünglichen Produkts oder die relevante Langlebigkeitsleistung in der ursprünglichen Leistungserklärung oder in der harmonisierten technischen Spezifikation, auf der die ursprüngliche Leistungserklärung beruhte, angegeben wurde bzw. auf der Grundlage allgemeiner bautechnischer Kenntnisse bekannt ist;
c)die Zeit, die nach dem erstmaligen Einbau des Produkts in ein Bauwerk verstrichen ist, die Lebensdauer des Produkts oder die relevante Langlebigkeitsleistung, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, nicht überschreitet.
Der Wirtschaftsakteur fügt der von ihm ausgestellten Leistungserklärung die ursprüngliche Leistungserklärung bei, wobei die erstere den Vermerk „Leistungserklärung für gebrauchte Produkte“ trägt.
2.Liegt für ein gebrauchtes Produkt keine vom ursprünglichen Hersteller oder einem anderen Wirtschaftsakteur gemäß dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ausgestellte Leistungserklärung vor, so kann ein Wirtschaftsakteur eine neue Leistungserklärung ausstellen, ohne ein vollständiges Verfahren gemäß dieser Verordnung durchlaufen zu müssen, wenn der Verwendungszweck auf „Dekoration“ beschränkt ist. Hat der Wirtschaftsakteur von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, muss die Leistungserklärung den Vermerk „Leistungserklärung für ein gebrauchtes Produkt“ tragen.
3.Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht in folgenden Fällen:
a)die mechanischen und chemischen Eigenschaften des gebrauchten Produkts sind voraussichtlich nicht stabil genug für den neuen Verwendungszweck;
b)die Gesundheit und Sicherheit von Personen wären aufgrund der Eigenschaften des Produkts gefährdet;
c)das Produkt wurde Belastungen ausgesetzt, die es für den neuen Verwendungszweck ungeeignet machen, oder
d)eine solche Belastung ist nach dem vom Demontagebetrieb gemäß Artikel 29 erstellten Protokoll und der Dokumentation über die Bedingungen eines bestimmten Gebäudes („Gebäudelogbuch“) nicht sehr unwahrscheinlich.
Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen an Demontagebetriebe und die gemäß dem letzten Satz vorzulegende Zertifizierung fest, einschließlich der Definition der Beanspruchungen, die das Produkt ungeeignet machen.
4.Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für wiederaufbereitete Produkte, wenn der Umwandlungsprozess nach der Demontage zwar über Reparatur, Reinigung oder regelmäßige Wartung oder Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Artikel 3 Nummer 16 der Richtlinie 2008/98/EG hinausgeht, jedoch die Übereinstimmung mit dieser Verordnung oder die Leistung des Produkts in Bezug auf die relevanten Merkmale nicht gefährdet, weil sich der Umwandlungsprozess aufgrund der Beschaffung der Merkmale nicht negativ auf die Leistung und die Konformität auswirken kann bzw. weil die Leistung und die Konformität des gebrauchten Ersatzteils als gleichwertig bewertet wurde. Hat der Wirtschaftsakteur von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, muss die Leistungserklärung den Vermerk „Leistungserklärung für ein wiederaufbereitetes Produkt“ tragen.
5.Die Absätze 1 und 4 gelten darüber hinaus für:
a)Produkte, die den Nutzer erreicht haben oder die Vertriebskette verlassen haben, aber nie installiert wurden und für die der ursprüngliche Hersteller keine Verantwortung mehr als neues Produkt übernimmt („Überschussprodukte“);
b)Produkte, für die der ursprüngliche Hersteller es ablehnte, seine Verantwortung innerhalb eines Monats nach Eingang des entsprechenden Antrags des Wirtschaftsakteurs, der das überschüssige Produkt auf dem Markt bereitstellen möchte, zu bestätigen.
Hat der Wirtschaftsakteur von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, muss die Leistungserklärung den Vermerk „Leistungserklärung für ein wiederaufbereitetes Produkt“ tragen.
6.Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 1 gelten nur für Produkte, die unter die Ausnahmeregelungen der Absätze 1 bis 5 fallen, wenn der Wirtschaftsakteur, der sie auf dem Markt bereitstellt, deren Anwendung beantragt.
Artikel 21 Absatz 2 gilt nicht für Produkte, die unter die Ausnahmeregelungen der Absätze 1 bis 5 fallen. Die Wirtschaftsakteure übermitteln jedoch die in Anhang I Teil D genannten Informationen.
7.Sofern sich der Wirtschaftsakteur nicht für die Anwendung harmonisierter technischer Spezifikationen entscheidet, werden die Produkte, die unter die Ausnahmeregelungen der Absätze 1 bis 5 fallen, von Schwellenwerten, Produktanforderungen und geltenden harmonisierten technischen Spezifikationen ausgenommen.
8.Mit der Erstellung der Leistungserklärung übernimmt der Wirtschaftsakteur die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit dieser erklärten Leistung und haftet gemäß den Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über die vertragliche und außervertragliche Haftung. Liegen keine objektiven Hinweise auf das Gegenteil vor, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass die Leistungserklärung korrekt und zuverlässig ist.
9.Dieser Artikel gilt nicht für gebrauchte, wiederaufbereitete oder überschüssige Produkte, die nie in der Union in Verkehr gebracht oder installiert wurden.
Artikel 13
Konformitätserklärung
1.Vor dem Inverkehrbringen eines Produkts muss der Hersteller, der nicht von der Verpflichtung zur Vorlage einer Leistungserklärung befreit ist,
a)die Übereinstimmung des Produkts mit den Produktanforderungen von Anhang I Teil B und Teil C, soweit diese durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2 festgelegt wurden, und mit den Produktanforderungen von Anhang I Teil D überprüfen,
b)sich dem jeweiligen Bewertungs- und Prüfsystem gemäß Anhang V unterziehen und
c)eine Konformitätserklärung ausstellen.
2.Der Hersteller kann beschließen, eine Konformitätserklärung gemäß Absatz 1 auszustellen, auch wenn er von der Verpflichtung zur Vorlage einer Leistungserklärung befreit ist.
3.Mit der Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit den Produktanforderungen und haftet gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vertragliche und außervertragliche Haftung, auch wenn er nicht fahrlässig gehandelt hat. Im Falle der Nichtkonformität oder des Fehlens einer Konformitätserklärung darf das Produkt nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. Liegen keine objektiven Hinweise auf das Gegenteil vor, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass die vom Hersteller erstellte Konformitätserklärung korrekt und zuverlässig ist.
Artikel 14
Inhalt der Konformitätserklärung
1.Die Konformitätserklärung muss die Konformität eines Produkts mit den in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Produktanforderungen zum Ausdruck bringen.
2.Der Hersteller kombiniert die Konformitätserklärung mit der Leistungserklärung zu einer einzigen Erklärung, die gemäß Anhang II als „Leistungs- und Konformitätserklärung“ zu kennzeichnen ist.
3.Artikel 11 Absätze 2 bis 4 und Artikel 12 gelten für die Konformitätserklärung.
4.Der Hersteller erfüllt die Verpflichtungen aufgrund dieses Artikels ab der ersten Überarbeitung der Leistungserklärung, die der Hersteller nach dem Datum der Anwendung der harmonisierten technischen Spezifikation für die jeweilige Produktfamilie oder -kategorie, spätestens jedoch drei Jahre nach diesem Datum, vorgenommen hat.
Artikel 15
Vorlage der Leistungserklärung und der Konformitätserklärung
1.Der Hersteller stellt auf elektronischem Wege eine Abschrift der Leistungserklärung und der Konformitätserklärung für jedes auf dem Markt bereitgestellte Produkt zur Verfügung.
Wird jedoch einem einzigen Abnehmer ein Los gleicher Produkte geliefert, so braucht diesem lediglich eine einzige Abschrift der Erklärungen beigefügt zu werden.
2.Erfolgt die Bereitstellung der Erklärung auf elektronischem Wege, so stellt der Hersteller diese Erklärung in einem allgemein lesbaren, aber nicht editierbaren elektronischen Format aus. Alternativ kann der Hersteller einen Permalink verwenden, sofern der Permalink und das über den Permalink zugängliche Dokument nicht editierbar sind. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 157/2014 der Kommission gilt für diese Verordnung.
Der Hersteller stellt eine Papierfassung der Erklärungen zur Verfügung, wenn der Empfänger dies verlangt.
3.Die Erklärungen können Permalinks zu nicht editierbaren Umwelterklärungen oder anderen nicht editierbaren Dokumenten mit den geforderten Informationen enthalten, wenn diese Dokumente der Reihenfolge und Struktur der Erklärungen entsprechen oder wenn zusammen mit dem Permalink eine Entsprechungstabelle vorgelegt wird, in der die Reihenfolge der Erklärungen mit der Reihenfolge dieser Dokumente verknüpft wird.
4.Der Hersteller legt die Leistungserklärung und die Konformitätserklärung in der oder den Sprachen vor, die von den Mitgliedstaaten, in denen er das Produkt bereitzustellen beabsichtigt, vorgeschrieben ist bzw. sind. Ein anderer Wirtschaftsakteur, der ein Produkt in einem anderen Mitgliedstaat bereitstellt, stellt zusammen mit dem Original eine Übersetzung der Leistungserklärung und der Konformitätserklärung in den von diesem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Sprachen zur Verfügung und erfüllt die Anforderungen der Absätze 1 und 2.
Artikel 16
Allgemeine Grundsätze und Verwendung der CE-Kennzeichnung
1.Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
2.Die CE-Kennzeichnung wird an denjenigen Produkten angebracht, für die der Hersteller eine Leistungserklärung oder eine Konformitätserklärung gemäß den Artikeln 9 und 11 bis 14 erstellt hat. Die CE-Kennzeichnung wird an den wesentlichen Bestandteilen angebracht. Die CE-Kennzeichnung darf nicht an Teilen angebracht werden, bei denen es sich nicht um wesentliche Bestandteile handelt.
3.Hat der Hersteller weder eine Leistungserklärung noch eine Konformitätserklärung erstellt, so darf die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden.
4.Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, erklärt der Wirtschaftsakteur, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit der erklärten Leistung und den geltenden Produktanforderungen dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung festgelegten Produktanforderungen übernimmt. Durch das Anbringen der CE-Kennzeichnung haftet der Wirtschaftsakteur gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung für die erklärte Leistung und die Erfüllung dieser Anforderungen.
5.Die CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, die die Leistung des Produkts in Bezug auf die bewerteten wesentlichen Merkmale und die Konformität des Produkts mit dieser Verordnung bescheinigt.
Die Mitgliedstaaten führen keine Bezugnahme ein beziehungsweise machen keine in nationalen Maßnahmen vorgenommene Bezugnahme auf eine Kennzeichnung rückgängig, mit der die Konformität mit Anforderungen oder mit der erklärten Leistung in Bezug auf die von einer harmonisierten Zone erfassten wesentlichen Merkmale bescheinigt wird.
6.Ein Mitgliedstaat darf in seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Zuständigkeitsbereich die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von Produkten, die die CE-Kennzeichnung tragen, weder untersagen noch behindern, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen für diese Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen.
Ein Mitgliedstaat darf in seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Zuständigkeitsbereich die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von Produkten, die die CE-Kennzeichnung tragen, weder untersagen noch behindern, wenn das Produkt den in dieser Verordnung oder mittels dieser Verordnung festgelegten Produktanforderungen entspricht, es sei denn, in der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation ist festgelegt, dass die jeweiligen Anforderungen nur Mindestanforderungen darstellen.
7.Ein Mitgliedstaat stellt sicher, dass öffentliche oder private Stellen, die als öffentliches Unternehmen oder aufgrund einer Monopolstellung oder im öffentlichen Auftrag als öffentliche Einrichtung handeln, die Verwendung von Produkten, die die CE-Kennzeichnung tragen, nicht durch Vorschriften oder Bedingungen behindern.
Artikel 17
Vorschriften und Auflagen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
1.Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder einem daran befestigten Etikett angebracht. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen angebracht.
2.Hinter der CE-Kennzeichnung steht Folgendes:
a)die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem sie erstmals angebracht wurde;
b)der Name und die eingetragene Anschrift des Herstellers oder das Kennzeichen, mit dem der Name und die Anschrift des Herstellers leicht und eindeutig identifiziert werden können;
c)der Name und die eingetragene Anschrift des Bevollmächtigten oder das Kennzeichen, mit dem Name und Anschrift des Bevollmächtigten leicht und eindeutig identifiziert werden können, wenn der Hersteller keine Niederlassung in der Union hat oder wenn der Hersteller sich für einen Bevollmächtigten entscheidet;
d)der eindeutige Identifizierungscode des Produkttyps, der Permalink für die Produktregistrierung(en) des Herstellers in den Datenbanken der Union und die genaue Angabe zum Datenbankeintrag, bei dem das Produkt auffindbar ist;
e)der Permalink zur Website des Herstellers mit der Produktpräsentation, falls vorhanden;
f)die Referenznummer der Leistungserklärung und
g)gegebenenfalls die Kennnummer der notifizierten Stelle.
Die in den Buchstaben d bis f aufgeführten Angaben können durch einen Permalink zu der kombinierten Leistungs- und Konformitätserklärung (elektronische CE-Kennzeichnung) ersetzt werden.
3.Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen bzw. vor der direkten Montage des Produkts in einem Bauwerk angebracht. Hinter der CE-Kennzeichnung kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen angebracht werden, das auf ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung hinweist.
Artikel 18
Weitere Kennzeichnungen
Andere Kennzeichnungen als die CE-Kennzeichnung, auch private, dürfen nur dann auf einem Produkt angebracht werden, wenn sie harmonisierte technische Spezifikationen, Produktanforderungen oder wesentliche Merkmale oder Bewertungsmethoden, die im Rahmen der harmonisierten Zone gelten, nicht abdecken bzw. nicht darauf verweisen.
Keine andere Kennzeichnung als die in den Rechtsvorschriften der Union vorgesehene Kennzeichnung darf auf einem Produkt in einer Entfernung angebracht werden, die kleiner ist als die doppelte Länge der CE-Kennzeichnung, gemessen ab einem beliebigen Punkt der CE-Kennzeichnung und der anderen Kennzeichnung nach dem Unionsrecht.
Auf der Leistungserklärung oder der Konformitätserklärung darf keine andere Kennzeichnung als die CE-Kennzeichnung angebracht werden.
KAPITEL III
PFLICHTEN UND RECHTE DER WIRTSCHAFTSAKTEURE
Artikel 19
Pflichten aller Wirtschaftsakteure
1.Ein Wirtschaftsakteur ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um eine fortgesetzte Konformität – auch von Produkten – mit dieser Verordnung sicherzustellen. Wurde bei einem Wirtschaftsakteur oder einem Produkt eine Nichtkonformität festgestellt und hat eine Marktüberwachungsbehörde eine Korrekturmaßnahme nach Artikel 70 Absatz 1 verlangt, legt der Wirtschaftsakteur Fortschrittsberichte vor, bis die Behörde entscheidet, dass die Korrekturmaßnahme beendet werden kann.
2.Gehen von Behörden verschiedener Mitgliedstaaten abweichende Aussagen über die Nichtkonformität eines Wirtschaftsakteurs oder eines Produkts sowie Aufforderungen zu Korrekturmaßnahmen aus, so ergreift der Wirtschaftsakteur differenzierte Maßnahmen, je nachdem, wo die Produkte auf dem Markt bereitgestellt oder direkt montiert werden sollen. Ist dies nicht möglich oder umfasst eine von einem Mitgliedstaat auferlegte strengere Maßnahme die von einem anderen Mitgliedstaat auferlegte weniger strenge Maßnahme, so ist die strengere Maßnahme zu treffen. Führen diese Vorschriften nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten und die Kommission sowie – auf deren Ersuchen – andere Mitgliedstaaten um eine gemeinsame Lösung, und die Kommission erlässt erforderlichenfalls einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 33.
3.Ein Wirtschaftsakteur nennt nach Aufforderung durch eine Behörde dieser Behörde jeden Wirtschaftsakteur oder anderen Akteur,
a)der ihn mit einem Produkt – einschließlich Bauteile oder Ersatzteile von Produkten – beliefert oder ihm für ein Produkt relevante Dienstleistungen erbracht hat, unter Angabe des Umfangs der Lieferung oder der Dienstleistungen;
b)dem er ein Produkt – einschließlich Bauteile oder Ersatzteile von Produkten – geliefert oder für ein Produkt relevante Dienstleistungen erbracht hat, unter Angabe des Umfangs der Lieferung oder der Dienstleistungen;
c)der an Finanzdienstleistungen und sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder direkten Montage von Produkten beteiligt ist.
Bei der Bekanntgabe der in Unterabsatz 1 genannten Betreiber unterrichtet ein Wirtschaftsakteur die Behörde über alle verbundenen Daten, einschließlich Folgendem:
i)Anschriften der in Unterabsatz 1 genannten Wirtschaftsakteure;
ii)Kontaktdaten dieser Wirtschaftsakteure;
iii)E-Mail-Adressen, Websites und Social-Media-Profile dieser Wirtschaftsakteure;
iv)Steuer- und Unternehmensregisternummer dieser Wirtschaftsakteure;
v)Bankkonten dieser Wirtschaftsakteure und
vi)Namen, Anschriften und Kontaktdaten natürlicher oder juristischer Personen, die für diese Wirtschaftsakteure tätig sind.
4.Ein Wirtschaftsakteur muss den Behörden die gesamte in diesem Kapitel genannte Dokumentation und alle in diesem Kapitel genannten Informationen bis zu zehn Jahre nach seinem letzten Eigentum an oder Umgang mit dem betreffenden Produkt vorlegen können, es sei denn, die Dokumentation und die Informationen sind dauerhaft über die gemäß Artikel 78 eingerichtete Datenbank oder das System zur Registrierung von Produkten verfügbar. Er legt die Dokumentation und Informationen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Aufforderung durch die jeweilige Behörde vor.
5.Der Wirtschaftsakteur überträgt alle angeforderten Daten innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Verfügbarkeit dieser Datenbank oder dieses Systems in einer Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt gegeben wurde, in die Datenbank oder das System gemäß Artikel 78 und trägt die damit verbundenen Registrierungsgebühren. Er überprüft mindestens halbjährlich die Richtigkeit der bereitgestellten Daten.
Der Wirtschaftsakteur meldet sich bei seinem jeweiligen gemäß Artikel 77 Absatz 5 eingerichteten nationalen System an.
Der Wirtschaftsakteur stellt Verbrauchern und Nutzern Kommunikationskanäle bereit (unter anderem Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder spezielle Abschnitte seiner Website und Social-Media-Seite), durch die er über alle Unfälle, sonstigen Vorfälle oder Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit dem Produkt informieren kann.
6.Ein Wirtschaftsakteur kann die Behörden über jeden wahrscheinlichen Verstoß gegen diese Verordnung informieren, von dem er Kenntnis erhält. Wenn der Wirtschaftsakteur der Ansicht ist, dass nichtkonforme Produkte ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen, unterrichtet er darüber unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat; dabei macht er ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
7.Ein Wirtschaftsakteur, der der Zertifizierung durch eine notifizierte Stelle unterliegt, Dienstleistungen für Hersteller erbringt oder Teile an Hersteller liefert, gestattet notifizierten Stellen Zugang zu seiner Dokumentation und zu Räumlichkeiten, soweit dies für die Tätigkeiten der notifizierten Stellen erforderlich ist. Er legt den notifizierten Stellen korrekte Informationen vor und berichtigt etwaige unrichtige Informationen. Darüber hinaus unterrichtet dieser Wirtschaftsakteur die notifizierte Stelle innerhalb eines Monats über alle Änderungen, die die Einhaltung dieser Verordnung beeinträchtigen könnten.
Artikel 20
Verfahrensrechte von Wirtschaftsakteuren
1.In allen endgültigen oder einstweiligen Maßnahmen, Entscheidungen oder Anordnungen, die von den Behörden gemäß dieser Verordnung gegen einen Wirtschaftsakteur und die in seinem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Personen ergriffen, getroffen oder erlassen werden, sind die genauen Gründe anzugeben, auf denen sie beruhen.
2.Derartige Maßnahmen, Entscheidungen oder Anordnungen werden dem betroffenen Wirtschaftsakteur und den in seinem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Personen unverzüglich bekannt gegeben; dabei wird ihnen auch mitgeteilt, welche Rechtsmittel ihnen aufgrund der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung stehen und innerhalb welcher Fristen sie einzulegen sind.
3.Bevor eine Maßnahme, Entscheidung oder Anordnung gemäß Absatz 1 ergriffen, getroffen oder erlassen wird, erhält der betroffene Wirtschaftsakteur Gelegenheit, sich innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens zehn Arbeitstagen zu äußern, es sei denn, es liegt eine Dringlichkeit der Maßnahme, Entscheidung oder Anordnung vor, die auf Gesundheits- oder Sicherheitsanforderungen oder anderen unter diese Verordnung fallenden Gründen des öffentlichen Interesses beruht.
4.Wird eine Maßnahme, Entscheidung oder Anordnung ergriffen, getroffen oder erlassen, ohne dem Wirtschaftsakteur Gelegenheit zur Äußerung zu geben, so ist dies möglichst rasch nachzuholen, und die Maßnahme, Entscheidung oder Anordnung kann umgehend von der Marktüberwachungsbehörde überprüft werden.
5.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede unter diesen Artikel fallende Maßnahme mit oder ohne vorheriges Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden bei einem zuständigen Gericht angefochten werden kann. Dieses Gericht entscheidet auch über die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der vorläufigen Maßnahmen, die es verhängt, sowohl im Hinblick auf das öffentliche Interesse als auch auf die Interessen des Wirtschaftsakteurs.
Artikel 21
Pflichten der Hersteller
1.Der Hersteller legt den Produkttyp unter Beachtung der Grenzen fest, die hierfür in der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 31 festgelegt wurden. Der Produkttyp unterliegt dem in Anhang V genannten Überprüfungs- und Bewertungssystem. Der Hersteller erstellt eine Leistungserklärung und eine Konformitätserklärung gemäß den Artikeln 9 sowie 11 bis 15 und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß den Artikeln 16 und 17 an.
2.Der Hersteller unterlässt jegliche Angabe über die Merkmale eines Produkts, die nicht auf Folgendem beruht:
a)der in einer harmonisierten technischen Spezifikation enthaltenen Bewertungsmethode, wenn das betreffende Merkmal davon umfasst wird, oder
b)wenn keine solche Bewertungsmethode existiert: einer Bewertungsmethode, die die wirksamste und fortschrittlichste Methode zur Erzielung einer genauen Bewertung darstellt.
3.Der Hersteller erstellt als Grundlage für die in Absatz 1 genannten Erklärungen eine technische Dokumentation, in der der Verwendungszweck beschrieben wird, einschließlich der genauen Verwendungsbedingungen und aller Elemente, die für den Nachweis der Leistung und der Konformität erforderlich sind.
Diese technische Dokumentation muss die obligatorische oder fakultative Berechnung der Umweltverträglichkeit, einschließlich der Klimaverträglichkeit, enthalten, die gemäß harmonisierten technischen Spezifikationen, die im Rahmen dieser Verordnung erlassen wurden, oder mittels Rechtsakten der Kommission, die im Rahmen dieser Verordnung erlassen wurden, bewertet wird.
Unterabsatz 2 gilt nicht für gebrauchte, wiederaufbereitete oder überschüssige Produkte, es sei denn, der Wirtschaftsakteur entscheidet sich vorbehaltlich der Verpflichtungen dieses Artikels gemäß Artikel 26 für die Anwendung dieser Verordnung auf neue Produkte.
4.Der Hersteller stellt durch entsprechende Verfahren sicher, dass die erklärte Leistung und Konformität bei Serienfertigung beständig sichergestellt sind. Änderungen am Herstellungsverfahren, an der Produktgestaltung oder den Produkteigenschaften sowie Änderungen der harmonisierten technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Produktleistung und -konformität verwiesen wird oder die bei der Überprüfung seiner Leistung oder Konformität herangezogen werden, werden angemessen berücksichtigt; falls die Leistung oder die Konformität des Produkts dadurch beeinträchtigt wird, ist eine erneute Bewertung gemäß dem einschlägigen Bewertungsverfahren vorzunehmen.
Falls dies als zweckmäßig betrachtet wird, um die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der erklärten Leistung und Konformität eines Produkts sicherzustellen, führt der Hersteller an Stichproben von in Verkehr befindlichen oder auf dem Markt bereitgestellten Produkten Prüfungen durch; ferner stellt er Untersuchungen an und führt erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe und hält er die Einführer und Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
Die in Unterabsatz 1 genannten Verfahren, die Stichprobenprüfungen gemäß Unterabsatz 2 und die Anwendung des gemäß Anhang V anwendbaren Systems werden in der technischen Dokumentation gemäß Absatz 3 beschrieben.
5.Der Hersteller stellt sicher, dass sein Produkt eine herstellerspezifische Typennummer sowie eine Chargen- oder Seriennummer trägt. Ist dies nicht möglich, sind die erforderlichen Angaben auf der Verpackung, auf einem angebrachten Etikett oder, als letztes Mittel, in einem Begleitdokument zum Produkt anzugeben.
Der Hersteller kennzeichnet ein Produkt in gleicher Weise wie in Unterabsatz 1 dargelegt als „Nur für die gewerbliche Verwendung“, wenn es nicht für Verbraucher oder andere nicht gewerbliche Verwender bestimmt ist. Produkte, die nicht mit dem Vermerk „Nur für die gewerbliche Verwendung“ gekennzeichnet sind, richten sich auch an nicht gewerbliche Verwender und Verbraucher im Sinne dieser Verordnung und der Verordnung (EU)... [Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit].
Der Hersteller präsentiert den Kunden, bevor sie an einen Kaufvertrag gebunden sind, in sichtbarer Weise die Angaben, die gemäß dieser Verordnung oder harmonisierten technischen Spezifikationen gekennzeichnet werden müssen; dies gilt auch für Fernverkäufe.
6.Bei der Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt eines bestimmten Mitgliedstaats stellt der Hersteller sicher, dass dem Produkt die in harmonisierten technischen Spezifikationen und in Anhang I Teil D enthaltenen Informationen in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache oder – wenn keine solche Festlegung vorliegt – in einer Sprache beigefügt sind, die von den Nutzern leicht verstanden werden kann.
Die Kommission kann das Format und die Art der Übermittlung der vom Hersteller gemäß Unterabsatz 1 zu übermittelnden Informationen im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
7.Der Hersteller lädt die Daten der Leistungserklärung, der Konformitätserklärung, der in Absatz 6 genannten Informationen und der technischen Dokumentation in die gemäß Artikel 78 eingerichtete Produktdatenbank bzw. das Produktdatensystem der EU hoch.
8.Ein Hersteller, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt nicht den Anforderungen dieser Verordnung oder gemäß dieser Verordnung angenommen Anforderungen entspricht, ergreift unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Steht das Problem in Zusammenhang mit einem gelieferten Bauteil oder einer extern erbrachten Dienstleistung, so unterrichtet der Hersteller den Lieferanten oder Dienstleister und die nationale zuständige Behörde des Herstellers darüber; Letztere übermittelt die entsprechenden Informationen der für den Lieferanten oder Dienstleister nationalen zuständigen Behörde und schlägt geeignete Maßnahmen vor.
9.Wenn von einem Produkt ein Risiko ausgeht oder ausgehen könnte, unterrichtet der Hersteller darüber binnen zwei Arbeitstagen den Bevollmächtigten, die Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister und die am Vertrieb beteiligten Online-Marktplätze sowie die nationalen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Hersteller oder – seines Wissens – andere Wirtschaftsakteure das Produkt zur Verfügung gestellt haben. Hierbei macht der Hersteller alle zweckdienlichen Angaben und nennt insbesondere die Art der Nichtkonformität, die Häufigkeit von Unfällen oder Störungen sowie die ergriffenen oder empfohlenen Korrekturmaßnahmen. Bei Risiken, die durch Produkte verursacht werden, die bereits den Endabnehmer oder ‑verbraucher erreicht haben, alarmiert der Hersteller auch die Medien und unterrichtet sie über geeignete Maßnahmen, um die Risiken zu beseitigen oder, wenn nicht möglich, zu verringern. Im Falle eines „ernsten Risikos“ im Sinne des Artikels 3 Nummer 71 nimmt der Hersteller das Produkt auf eigene Kosten vom Markt und ruft es zurück.
10.Der Hersteller haftet im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung für Verstöße gegen diesen Artikel und gegen Artikel 19.
Artikel 22
Zusätzliche Umweltverpflichtungen der Hersteller
1.Betreffend die in Anhang I Teil A Nummer 2 genannten Produktmerkmale bewertet der Hersteller die Umweltmerkmale des Produkts gemäß harmonisierten technischen Spezifikationen oder gemäß Rechtsakten der Kommission, die im Rahmen dieser Verordnung erlassen wurden; er verwendet dabei die neueste Version der Software, sobald diese auf der Website der Europäischen Kommission kostenlos verfügbar ist. Dies gilt jedoch nicht für gebrauchte, wiederaufbereitete oder überschüssige Produkte, es sei denn, der Wirtschaftsakteur entscheidet sich vorbehaltlich der Verpflichtungen dieses Artikels gemäß Artikel 26 für die Anwendung dieser Verordnung in gleicher Weise, wie dies für neue Produkte gilt.
2.Außer wenn dadurch die Sicherheit von Produkten oder Bauwerken beeinträchtigt wird, hat der Hersteller folgende Verpflichtungen:
a)Er muss Produkte und ihre Verpackungen so entwerfen und herstellen, dass ihre Umweltverträglichkeit, einschließlich der Klimaverträglichkeit, insgesamt den Stand der Technik erreicht; ein niedrigeres Niveau ist unter folgenden Bedingungen gestattet:
i)Wenn es im Vergleich zur Verbesserung der durch sie erzielten ökologischen Nachhaltigkeit auf der Ebene der Bauwerke verhältnismäßig ist und
ii)wenn es erforderlich ist, um die ökologische Nachhaltigkeit auf der Ebene der Bauwerke zu verbessern.
b)Unter den Bedingungen gemäß Buchstabe a Ziffern i und ii muss er rezyklierbare Werkstoffe und durch Recycling gewonnene Werkstoffe bevorzugen.
c)Er muss die Mindestanforderungen an den Recyclinganteil und andere Grenzwerte bezüglich Aspekten der Umwelt- und Klimanachhaltigkeit, die in harmonisierten technischen Spezifikationen enthalten sind, einhalten.
d)Er muss eine vorzeitige Obsoleszenz von Produkten verhindern, zuverlässige Teile verwenden und Produkte so gestalten, dass ihre Langlebigkeit nicht hinter die durchschnittliche Langlebigkeit von Produkten der jeweiligen Kategorie zurückfällt.
e)Er muss Produkte so gestalten, dass sie leicht repariert, überholt und nachgerüstet werden können, es sei denn, eine solche Gestaltung führt zu einer Nichteinhaltung anderer Anforderungen dieser Verordnung oder anderer Rechtsvorschriften der Union, oder die Reparatur, Überholung oder Nachrüstung ist für die menschliche Sicherheit oder die Umwelt gefährlich; in diesem Fall verzichtet der Hersteller auf eine auf Reparierbarkeit, Überholbarkeit und Nachrüstbarkeit ausgerichtete Gestaltung und warnt gemäß Buchstabe f vor Reparaturen.
f)Er muss in Produktdatenbanken Gebrauchsanweisungen und auf Permalinks seiner eigenen Websites Informationen über die Reparatur der Produkte und alle für die Reparatur erforderlichen zusätzlichen Informationen, einschließlich einschlägiger Warnhinweise, zur Verfügung stellen.
g)Er muss dafür sorgen, dass er selbst oder speziell benannte Händler oder die Hersteller von Ersatzteilen für einen Zeitraum von 10 Jahren, nachdem das letzte Produkt eines jeweiligen Typs in Verkehr gebracht oder direkt montiert worden ist, Ersatzteile innerhalb einer angemessen kurzen Lieferfrist auf dem Markt verfügbar machen, und er muss proaktiv auf diese Verfügbarkeit hinweisen.
h)Er muss Produkte so gestalten, dass die Wiederverwendung, die Wiederaufbereitung und das Recycling erleichtert werden, indem insbesondere die Trennung von Bauteilen und Werkstoffen in der späteren Phase des Recyclings erleichtert und gemischte, vermischte oder komplexe Werkstoffe vermieden werden, es sei denn, die Wiederaufbereitung und das Recycling sind für die menschliche Sicherheit oder die Umwelt gefährlich. In diesem Fall verzichtet der Hersteller auf ein solches Produktdesign und warnt nach Maßgabe des folgenden Buchstabens vor der Wiederaufbereitung und dem Recycling.
i)Er muss in Produktdatenbanken, Gebrauchsanweisungen und auf seiner eigenen Website Informationen über die Wiederaufbereitung oder das Recycling der Produkte und alle für die Wiederverwendung, die Wiederaufbereitung oder das Recycling erforderlichen zusätzlichen Informationen, einschließlich einschlägiger Warnhinweise, zur Verfügung stellen.
j)Er muss sich bereit erklären, überschüssige und unverkaufte Produkte, deren Zustand demjenigen entspricht, in dem sie in Verkehr gebracht worden sind, direkt oder über seine Einführer und Händler wieder in sein Eigentum zu überführen.
Können Verpflichtungen aufgrund dieses Absatzes wegen eines Konflikts zwischen verschiedenen Verpflichtungen zusammengenommen nicht erfüllt werden, so wählt der Hersteller eine Kompromisslösung, die den größten und kostengünstigsten Nutzen für die ökologische Nachhaltigkeit sowohl der Produkte als auch der Bauwerke erbringt. Der Grundsatz „Sicherheit geht vor“, der sowohl für das Bauprodukt als auch für die Bauwerke gilt, muss jedoch in allen Fällen eingehalten werden und umfasst den Gesundheitsschutz.
3.Absatz 2 Buchstaben a bis c und j gilt nicht für gebrauchte, wiederaufbereitete oder überschüssige Produkte, es sei denn, der Wirtschaftsakteur entscheidet sich vorbehaltlich der Verpflichtungen dieses Artikels gemäß Artikel 26 für die Anwendung dieser Verordnung in gleicher Weise, wie dies für neue Produkte gilt.
4.Zur Festlegung der Verpflichtungen aus Absatz 2 wird der Kommission die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu ergänzen, indem sie diese Verpflichtungen für bestimmte Produktfamilien und -kategorien festlegt. Alternativ kann die Kommission Normungsaufträge erteilen, die auf die Ausarbeitung harmonisierter Normen abzielen, die die Vermutung der Konformität mit den Verpflichtungen gemäß Absatz 2 für eine bestimmte Produktfamilie oder -kategorie begründen. Die Verpflichtungen gemäß Absatz 2 gelten erst, wenn ein solcher delegierter Rechtsakt oder eine harmonisierte Norm anwendbar ist.
5.Um Transparenz für die Nutzer zu gewährleisten und nachhaltige Produkte zu fördern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch delegierte Rechtsakte, die gemäß Artikel 87 erlassen werden, zu ergänzen, um spezifische Anforderungen an die Kennzeichnung der ökologischen Nachhaltigkeit festzulegen, einschließlich einer „Ampelkennzeichnung“ in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Umweltverpflichtungen, die produktinhärenten Umweltanforderungen gemäß Anhang I Teil C Nummer 2 und die gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a festgelegten Umweltleistungsklassen.
6.Der Hersteller bringt die Ampelkennzeichnung so an, wie in den gemäß Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt.
Artikel 23
Pflichten der Bevollmächtigten
1.Ein Hersteller kann mittels eines schriftlichen Auftrags jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person als einzigen Bevollmächtigten benennen. Ein nicht in der Union ansässiger Hersteller ernennt einen einzigen Bevollmächtigten.
2.Die Bevollmächtigten handeln in Bezug auf die aus dieser Verordnung hervorgehenden Verpflichtungen mit gebührender Sorgfalt. Sie haften gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder bewusste Verstöße gegen diesen Artikel und gegen Artikel 19.
3.Der Bevollmächtigte nimmt die in dem Auftrag genannten Aufgaben wahr. Der Auftrag ermöglicht es dem Bevollmächtigten, zumindest die folgenden Aufgaben auszuführen, und verleiht ihm folgende Rechte:
a)Er hält den nationalen Marktüberwachungsbehörden die Leistungserklärung und die technische Dokumentation zur Verfügung.
b)Er händigt den Marktüberwachungsbehörden auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und die gesamte erforderliche Dokumentation zum Nachweis der Konformität eines Produkts mit der Leistungserklärung und der Einhaltung sonstiger gemäß dieser Verordnung geltender Anforderungen aus.
c)Er kündigt den Vertrag, wenn der Hersteller gegen diese Verordnung verstößt, und unterrichtet die nationalen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt in Verkehr gebracht wird, sowie die zuständige nationale Behörde an seiner eigenen Niederlassung hierüber.
d)Er kann, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein betreffendes Produkt nicht konform ist oder ein Risiko darstellt, die nationalen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt in Verkehr gebracht wird, sowie die zuständige nationale Behörde an seiner eigenen Niederlassung hierüber unterrichten und
e)Er arbeitet auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden bei allen ergriffenen Maßnahmen mit diesen zusammen,
–um die Risiken, die mit Produkten verbunden sind, die unter den Auftrag des Bevollmächtigten fallen, zu beseitigen oder
–um Nichtkonformitäten zu beheben.
Die Erstellung der technischen Dokumentation ist nicht Teil des Auftrags des Bevollmächtigten, kann jedoch Gegenstand eines gesonderten Vertrags zwischen dem Hersteller und dem Bevollmächtigten werden.
4.Der Bevollmächtigte überprüft, ob das Produkt die Anforderungen hinsichtlich Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung, Leistungs- und Konformitätserklärung erfüllt. Der Bevollmächtigte überprüft ferner auf Dokumentenebene, ob der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 19 Absätze 4 bis 6, Artikel 21 Absätze 1 bis 3 und 5 bis 7, Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben f und i sowie Artikel 27 Absatz 6 nachkommt.
5.Ist ein Bevollmächtigter der Auffassung, dass eine Nichtkonformität gemäß Absatz 4 vorliegt, fordert er den Hersteller auf, die Nichtkonformitäten zu beheben. Der Hersteller stellt daraufhin das Inverkehrbringen ein und fordert andere am Vertrieb beteiligte Wirtschaftsakteure auf, ihre Geschäftstätigkeit einzustellen, bis der Bevollmächtigte die Verstöße als behoben betrachtet. Werden die Nichtkonformitäten nicht innerhalb eines Monats behoben, während Produkte möglicherweise weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden, kann der Bevollmächtigte seinen Vertrag mit dem Hersteller kündigen und die nationalen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Produkte in Verkehr gebracht werden, sowie die nationale zuständige Behörde an seiner eigenen Niederlassung hierüber unterrichten. Letztere koordiniert gemeinsame Maßnahmen aller zuständigen Behörden, es sei denn, die nationalen zuständigen Behörden einigen sich darauf, dass eine andere nationale zuständige Behörde die Koordinierung übernimmt.
Artikel 24
Pflichten der Einführer
1.Einführer bringen in der Union nur Produkte in Verkehr, die dieser Verordnung entsprechen. Vor dem Inverkehrbringen eines Produkts überprüft der Einführer auf Dokumentenebene, ob der Hersteller die Verpflichtungen gemäß Artikel 21 Absätze 1, 3 und 5 bis 7 sowie Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben f und i erfüllt hat. Er haftet gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung für Verstöße gegen diesen Artikel und gegen Artikel 19.
2.Der Einführer vergewissert sich, dass der Verwendungszweck des Produkts vom Hersteller genau und korrekt bestimmt wurde, und stellt sicher, dass dem Produkt eine klare Angabe der in harmonisierten technischen Spezifikationen und in Anhang I Teil D aufgeführten Informationen in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache beigefügt ist, die von den Nutzern leicht verstanden werden kann. Bevor sie an einen Kaufvertrag gebunden sind, präsentiert der Einführer Kunden in sichtbarer Weise die Angaben, die gemäß dieser Verordnung oder harmonisierten technischen Spezifikationen gekennzeichnet werden müssen; dies gilt auch für Fernverkäufe.
3.Solange sich ein Produkt in seiner Verantwortung befindet, stellt der Einführer sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen dessen Konformität mit der Leistungserklärung und die Einhaltung anderer gemäß dieser Verordnung geltender Anforderungen nicht beeinträchtigen.
4.Nach Zusammenstellung aller verfügbaren Produktinformationen des Herstellers und des Demontagebetriebs prüft der Einführer insbesondere die gebrauchten und wiederaufbereiteten Produkte, und zwar in Bezug auf Schäden oder Hinweise auf Leistungsverlust oder Nichtkonformität und veränderte mechanische oder chemische Eigenschaften, und bewertet alle Risiken; wenn dies zur Gewährleistung der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist, schränkt der Einführer den Verwendungszweck ein oder verzichtet auf den Verkauf. Diese Verpflichtung gilt auch für gebrauchte und wiederaufbereitete Produkte, für die keine Leistungserklärung vorgeschrieben ist.
5.Ein Einführer, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein Produkt nicht der Leistungserklärung oder sonstigen gemäß dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht, bringt das Produkt erst dann in Verkehr, wenn es der beigefügten Leistungserklärung und sonstigen gemäß dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht oder nachdem die Leistungserklärung korrigiert wurde. Wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer ferner den Hersteller und die geografisch verantwortliche nationale zuständige Behörde hiervon.
6.Der Einführer gibt seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke, den Ort seiner Niederlassung, seine Kontaktanschrift sowie – falls verfügbar – elektronische Kommunikationsmittel auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an.
7.Der Einführer prüft Beschwerden und führt erforderlichenfalls ein Register der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Rücknahmen vom Markt oder Rückrufe von Produkten und hält die Hersteller und Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
8.Ein Einführer, der an Endabnehmer verkauft, muss auch den Verpflichtungen für Händler nachkommen.
Artikel 25
Pflichten der Händler
1.Wenn ein Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, tut er dies unter angemessener Berücksichtigung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung. Er haftet gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung für Verstöße gegen diesen Artikel und gegen Artikel 19.
2.Bei der Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt erfüllt der Händler die Verpflichtungen der Einführer gemäß Artikel 24 Absätze 1 bis 5, während Bezugnahmen auf „Inverkehrbringen“ als „weitere Bereitstellung auf dem Markt“ zu verstehen sind.
3.Der Händler stellt sicher, dass keine Produkte an Verbraucher oder andere nicht gewerbliche Nutzer verkauft werden, die als „Nur für die gewerbliche Verwendung“ gekennzeichnet sind. Diese Produkte werden in seinen Räumlichkeiten, online und in Werbemitteln auf Papier als nur für die gewerbliche Verwendung bestimmte Produkte präsentiert.
Artikel 26
Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
1.In den folgenden Fällen gilt ein Einführer oder Händler als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Herstellerpflichten gemäß den Artikeln 21 und 22:
a)wenn es keinen Hersteller im Sinne dieser Verordnung gibt;
b)wenn er ein Produkt als Hersteller unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt;
c)wenn er ein Produkt so ändert, dass die Einhaltung der Leistungserklärung und der Konformität oder der Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann;
d)wenn er ein Produkt so behandelt, dass sich während seines Lebenszyklus die von ihm ausgehenden Risiken ändern oder sich das von ihm ausgehende Risiko vergrößert;
e)wenn er ein Produkt auf dem Markt mit einem Verwendungszweck zur Verfügung stellt, der sich von dem vom Hersteller im Leistungs- und Konformitätsbewertungsverfahren zugewiesenen Verwendungszweck unterscheidet oder
f)wenn er angibt, dass es Merkmale aufweist, die von den vom Hersteller angegebenen Merkmalen abweichen.
2.Absatz 1 gilt auch für:
a)Einführer gebrauchter oder wiederaufbereiteter Produkte, es sei denn, das gebrauchte oder wiederaufbereitete Produkt wurde vor der Verwendung auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht;
b)Einführer oder Händler gebrauchter Produkte, die in einer der folgenden Arten tätig sind:
i)Sie unterziehen die gebrauchten Produkte einem Umwandlungsprozess, der über die Reparatur, Reinigung und regelmäßige Wartung nach der Demontage hinausgeht;
ii)sie entscheiden sich, die Rolle des Herstellers zu übernehmen.
3.Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Wirtschaftsakteur nur folgendermaßen tätig wird:
a)Er fügt Übersetzungen der vom Hersteller bereitgestellten Informationen hinzu;
b)er ersetzt die äußere Verpackung eines bereits in Verkehr gebrachten Produkts, auch bei Änderung der Packungsgröße, wenn die Umverpackung so erfolgt, dass der ursprüngliche Zustand des Produkts dadurch nicht beeinträchtigt werden kann und die gemäß dieser Verordnung zu übermittelnden Informationen immer noch korrekt bereitgestellt werden.
4.Wirtschaftsakteure, die die in Absatz 3 genannten Tätigkeiten erbringen, unterrichten hiervon den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten, unabhängig davon, ob sie die Produkte besitzen oder ob sie Dienstleistungen erbringen. Sie führen die Umverpackung so durch, dass der ursprüngliche Zustand des Produkts durch die Umverpackung nicht beeinträchtigt werden kann und dass die gemäß dieser Verordnung vorzulegenden Angaben immer noch korrekt bereitgestellt werden. Die Wirtschaftsakteure handeln in Bezug auf die aus dieser Verordnung hervorgehenden Verpflichtungen mit gebührender Sorgfalt. Sie haften für Verstöße gegen diese Verordnung.
Artikel 27
Pflichten der Fulfilment-Dienstleister, Makler, Online-Marktplätze, Online-Verkäufer, Online-Shops und Online-Suchmaschinen
1.Bei Beiträgen zur Bereitstellung auf dem Markt oder bei der direkten Montage eines Produkts handeln der Fulfilment-Dienstleister oder Makler in Bezug auf die aus dieser Verordnung hervorgehenden Verpflichtungen mit gebührender Sorgfalt. Sie haften gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung für Verstöße gegen diesen Artikel und gegen Artikel 19.
2.Fulfilment-Dienstleister, Online-Verkäufer oder Makler gewährleisten Folgendes:
a)Sie präsentieren Kunden, bevor diese an einen Kaufvertrag gebunden sind, in sichtbarer Weise die Angaben, die gemäß dieser Verordnung oder harmonisierten technischen Spezifikationen gekennzeichnet werden müssen; dies gilt auch für Fernverkäufe.
b)Sie überprüfen, ob der Hersteller die Verpflichtungen gemäß Artikel 21 Absätze 1, 3 und 5 bis 7 sowie Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben f und i erfüllt hat.
c)Sie erfüllen die in Artikel 24 Absatz 5 genannten Verpflichtungen, wobei Bezugnahmen auf „Inverkehrbringen“ als „Unterstützung der Bereitstellung auf dem Markt“ zu verstehen sind.
d)Sie beseitigen alle Angebote für Produkte, die im Sinne des Artikels 21 Absatz 9 letzter Satz nicht konform oder wahrscheinlich mit Risiken verbunden sind, von sich aus oder – innerhalb von zwei Arbeitstagen – auf Antrag der Marktüberwachungsbehörden.
e)Sie unterrichten die betroffenen Behörden über die gemäß den Buchstaben b, c und d ergriffenen Maßnahmen.
f)Sie unterstützen Rücknahmen vom Markt oder Rückrufe von Produkten, unabhängig davon, ob sie von Behörden, dem Hersteller, dem Bevollmächtigten oder dem Einführer veranlasst wurden. In Zusammenarbeit mit dem betreffenden Wirtschaftsakteur informiert der Fulfilment-Dienstleister oder Makler die Verbraucher direkt über Rücknahmen vom Markt oder Rückrufe von Produkten. Er unterrichtet die betroffenen Behörden über alle ergriffenen Maßnahmen.
3.Ein Online-Marktplatz gewährleistet Folgendes:
a)Er gestaltet und organisiert seine Online-Schnittstelle so, dass sie es Dritten ermöglicht, den Kunden dieser Händler alle in Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen zur Verfügung zu stellen.
b)Er richtet eine zentrale Informationsstelle für die direkte Kommunikation mit den Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf nicht konforme, unzureichende oder unsichere Produkte ein. Diese Informationsstelle kann dieselbe sein wie die in [Artikel 20 Absatz 1] der Verordnung (EU).../... [Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit] oder [Artikel 10 Absatz 1] der Verordnung (EU).../... [Gesetz über digitale Dienste] erwähnte.
c)Er übermittelt unverzüglich nach Eingang einer Meldung im Rahmen der Notifizierung über Unfälle oder sonstige Vorfälle gemäß [Artikel 14] der Verordnung (EU) [.../...] über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrem Eingang in dem Mitgliedstaat, in dem der Online-Marktplatz tätig ist, eine angemessene Antwort.
d)Er zeigt sich kooperativ, um für die Wirksamkeit von Marktüberwachungsmaßnahmen zu sorgen, unter anderem, indem er keine Hindernisse für solche Maßnahmen schafft.
e)Er unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden über alle ergriffenen Maßnahmen.
f)Er schafft einen regelmäßigen und strukturierten Austausch von Informationen über Angebote, die von Online-Marktplätzen auf der Grundlage dieses Artikels entfernt wurden.
g)Er erlaubt Online-Instrumenten, die von den Marktüberwachungsbehörden betrieben werden, auf seine Schnittstellen zuzugreifen, um nicht konforme Produkte zu ermitteln.
h)Falls der Online-Marktplatz oder seine Online-Verkäufer technische Hindernisse für die Extraktion von Daten aus ihren Online-Schnittstellen („data scraping“) eingerichtet haben, räumt er den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Möglichkeit ein, solche Daten zur Überprüfung der Produktkonformität auf der Grundlage ihrer Identifizierungsparameter zu extrahieren.
4.Was die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragenen Befugnisse betrifft, so übertragen die Mitgliedstaaten ihren Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, in Bezug auf sämtliche unter die vorliegende Verordnung fallenden Produkte Online-Marktplätze anzuweisen, bestimmte illegale Inhalte, die ein nicht konformes Produkt betreffen, von ihren Online-Schnittstellen zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren oder für die Endnutzer bei deren Zugriff darauf eine ausdrückliche Warnung anzuzeigen. Solche Anordnungen müssen im Einklang mit [Artikel 8 Absatz 1] der Verordnung (EU) …/… [Gesetz über digitale Dienste] stehen.
5.Ein Online-Marktplatz trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die in Absatz 4 genannten Anordnungen gemäß [Artikel 8] der Verordnung (EU).../... [Gesetz über digitale Dienste] entgegenzunehmen und diesen nachzukommen.
6.Die Absätze 1 und 2, Absatz 3 Buchstaben b bis i und die Absätze 4 und 5 gelten auch für Hersteller, Einführer, Händler oder andere Wirtschaftsakteure, die Produkte ohne Beteiligung eines Online-Marktplatzes im Internet anbieten („Online-Shops“).
7.Absatz 3 Buchstaben d bis h gilt auch für Online-Suchmaschinen.
8.Ein Fulfilment-Dienstleister stellt sicher, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, der Verpackung, der Adressierung oder des Versands die Konformität der Produkte mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.
Artikel 28
Pflichten von 3D-Druck-Dienstleistern und von Anbietern von Formen, von 3D-Druck-Datensätzen und von 3D-Druck-Werkstoffen
1.Ein 3D-Druck-Dienstleister
a)sieht davon ab, Produkte für Kunden in Verkehr zu bringen oder direkt zu montieren, ohne den Verpflichtungen für Hersteller nachzukommen;
b)teilt seinen Kunden mit, dass sie 3D-Druck-Dienste nur für die Herstellung von Produkten für den Eigengebrauch nutzen dürfen, es sei denn, sie erfüllen die Verpflichtungen für Hersteller;
c)teilt seinen Kunden mit, dass die 3D-Datensätze und die zu verwendenden Werkstoffe den Verfahren unterzogen werden müssen, die für Produkte gemäß dieser Verordnung gelten und
d)teilt seinen Kunden mit, dass die vom Hersteller bereitgestellten Informationen über den 3D-Datensatz und die Informationen des Herstellers des Druckwerkstoffs miteinander übereinstimmen müssen und bestätigt die Nutzbarkeit des Werkstoffs für diese Art von 3D-Datensatz und die angegebene 3D-Druck-Technologie.
2.Anbieter von Formen und 3D-Datensätzen, die dazu bestimmt sind, unter diese Verordnung fallende Bauelemente herzustellen, stellen 10 dieser Bauelemente her und stellen sie der notifizierten Stelle, der Technischen Bewertungsstelle und den Behörden auf Verlangen zur Verfügung. Anbieter von Formen und 3D-Datensätzen, die dazu bestimmt sind, unter diese Verordnung fallende Bauelemente herzustellen, bewerten und dokumentieren die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die hergestellten Bauelemente.
3.Anbieter von Werkstoffen, die dazu bestimmt sind, für den 3D-Druck von unter diese Verordnung fallenden Bauelementen auf oder in der Nähe der Baustelle verwendet zu werden, stellen für jeden Verwendungszweck 10 dieser Bauelemente her und stellen sie der notifizierten Stelle, der Technischen Bewertungsstelle und den Behörden auf Verlangen zur Verfügung. Anbieter von Werkstoffen, die dazu bestimmt sind, für den 3D-Druck von unter diese Verordnung fallenden Bauelementen auf oder in der Nähe der Baustelle verwendet zu werden, bewerten und dokumentieren die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die hergestellten Bauelemente.
Artikel 29
Pflichten der Wirtschaftsakteure, die Produkte demontieren oder mit gebrauchten Produkten umgehen, die zur Wiederverwendung oder Wiederaufbereitung dienen
1.Ein Wirtschaftsakteur, der gebrauchte Produkte zur Wiederverwendung oder Wiederaufbereitung demontiert, erstellt Protokolle über den Ort, die Bedingungen und die voraussichtliche Dauer der Verwendung des demontierten Produkts und stellt sie zusammen mit den Produkten zur Verfügung, unabhängig davon, ob er seine Tätigkeit im eigenen Namen oder im Auftrag Dritter ausübt. Der Wirtschaftsakteur stellt die Protokolle auch den Behörden, späteren Nutzern dieser Produkte und den Eigentümern der Bauwerke, in denen sie neu montiert wurden, auf Verlangen zur Verfügung.
2.Wenn ein Wirtschaftsakteur demontierte gebrauchte Produkte in seinem eigenen Namen oder für eine andere Person vermittelt, verkauft oder auf andere Weise bereitstellt, so erfüllt er auch die Verpflichtungen der Einführer oder Händler in Bezug auf gebrauchte Produkte.
Artikel 30
Pflichten von Lieferanten und Dienstleistern, die an der Herstellung von Produkten beteiligt sind
1.Ein an der Herstellung von Produkten beteiligter Lieferant oder Dienstleister
a)stellt Herstellern, notifizierten Stellen und Behörden alle verfügbaren Informationen über die ökologische Nachhaltigkeit der von ihm gelieferten Bauteile oder erbrachten Dienstleistungen zur Verfügung;
b)gewährleistet die Richtigkeit dieser Informationen – insbesondere durch Einhaltung dieser Verordnung – und berichtigt etwaige Fehler, indem er alle seine Kunden und, falls möglicherweise zweckdienlich, notifizierte Stellen und Behörden unterrichtet;
c)gestattet es in Ermangelung solcher Informationen seinen Kunden, diese ökologische Nachhaltigkeit auf eigene Kosten zu bewerten und unterstützt diese Bewertung, insbesondere indem er Zugang zu allen für diese Bewertung relevanten Dokumenten – auch geschäftlicher Art – gewährt;
d)gestattet den notifizierten Stellen, die Richtigkeit aller Berechnungen der ökologischen Nachhaltigkeit zu überprüfen und unterstützt diese Überprüfung;
e)gestattet den notifizierten Stellen, die Leistung und Konformität des gelieferten Bauteils oder der erbrachten Dienstleistung zu überprüfen und unterstützt diese Überprüfung.
2.Wurde ein Lieferant oder Dienstleister gemäß Artikel 21 Absatz 8 letzter Satz informiert, so übermittelt er diese Informationen an seine anderen Kunden, die in den letzten fünf Jahren in Bezug auf das betreffende Problem identische Bauteile oder Dienstleistungen erhalten haben. Im Falle eines ernsten Risikos im Sinne des Artikels 3 Nummer 71 oder eines Risikos im Sinne des Artikels 21 Absatz 9 letzter Satz unterrichtet der Lieferant oder Dienstleister auch die nationalen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen Produkte mit diesem Bauteil oder Fertigungsdienst auf dem Markt bereitgestellt oder direkt montiert wurden; kann er diese Mitgliedstaaten nicht ermitteln, so unterrichtet er alle nationalen zuständigen Behörden.
Artikel 31
Produkte mit mehrfachem Verwendungszweck und Scheinprodukte
1.Ein Hersteller von Produkten mit mehrfachem Verwendungszweck muss den Verpflichtungen dieser Verordnung hinsichtlich aller Bauelemente des jeweiligen Typs nachkommen, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „Nicht für Bauzwecke“ gekennzeichnet.
2.Andere Wirtschaftsakteure, die mit Produkten mit mehrfachem Verwendungszweck umgehen, müssen die ihnen gemäß dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen erfüllen. In ihren Geschäftsverträgen verpflichten sie ihre Kunden, ebenso zu verfahren und Bauelemente, die als „nicht für Bauzwecke“ gekennzeichnet sind, nicht zu verkaufen oder zu verwenden.
3.Bei Bauelementen, die sich für Bauzwecke eignen würden, die jedoch vom Hersteller zu keiner Zeit für eine solche Verwendung vorgesehen und daher nicht mit CE-Kennzeichnung versehen wurden („Scheinprodukte“), gehen andere Wirtschaftsakteure wie folgt vor:
a)Sie erwerben oder verkaufen sie nicht als für Bauzwecke vorgesehene Bauelemente, ohne dass sie die Verfahren durchlaufen haben, die gemäß dieser Verordnung von den Herstellern zu befolgen sind;
b)sie stellen durch eine Präsentation sicher, dass sie nicht als für Bauzwecke vorgesehene Produkte gelten können und
c)sie verpflichten ihre Kunden vertraglich dazu, ebenso zu verfahren und diese Produkte nicht für Bauzwecke zu verwenden.
Artikel 32
Online-Warenhandel und andere Formen des Fernabsatzes
1.Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, gilt das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Kunden in der Union richtet. Ein Verkaufsangebot gilt als an Kunden in der Union gerichtet, wenn der betroffene Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen Mitgliedstaat ausrichtet. Unter anderem gilt ein Angebot als an Kunden in der Union gerichtet, wenn
a)der Wirtschaftsakteur eine Amtssprache eines Mitgliedstaats verwendet, es sei denn, der Verkauf in die Union ist durch wirksame Mittel ausdrücklich ausgeschlossen,
b)der Wirtschaftsakteur die Währung der Mitgliedstaaten oder eine Kryptowährung gemäß der Verordnung (EU) [...] verwendet, es sei denn, im letzteren Fall ist der Verkauf in die Union durch wirksame Mittel ausdrücklich ausgeschlossen,
c)der Wirtschaftsakteur die verwendete Internet-Domain in einem der Mitgliedstaaten registriert hat oder eine Internet-Domain verwendet, die sich auf die Union oder einen Mitgliedstaat bezieht, oder
d)wenn zu den geografischen Gebieten, in die versendet wird, ein Mitgliedstaat gehört.
2.Die Mitgliedstaaten benennen eine einzige zentrale Marktüberwachungsbehörde, die für die Entdeckung von Produkten zuständig ist, die Kunden in ihrem Hoheitsgebiet online und über andere Formen des Fernabsatzes durch Wirtschaftsakteure außerhalb der Union angeboten werden.
Artikel 33
Durchführungsrechtsakte über Verpflichtungen und Rechte von Wirtschaftsakteuren
Soweit dies erforderlich ist, um eine einheitliche Anwendung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, und nur soweit es notwendig ist, um ungleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure infolge unterschiedlicher Praktiken zu vermeiden, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen im Einzelnen geregelt ist, wie die Pflichten und Rechte der Wirtschaftsakteure gemäß diesem Kapitel auszuüben sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL IV
NORMEN FÜR BAUPRODUKTE UND EUROPÄISCHE BEWERTUNGSDOKUMENTE
Artikel 34
Normen für Bauprodukte
1.Normen für Bauprodukte werden von den europäischen Normungsorganisationen auf der Grundlage eines Normungsauftrags der Kommission festgelegt.
2.Die gemäß Artikel 4 Absatz 2 entwickelten Normen für Bauprodukte sind für die Zwecke dieser Verordnung ab sechs Monaten nach Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt gemäß Absatz 4 verbindlich anzuwenden, können jedoch auf Antrag des Herstellers ab dem Datum dieser Veröffentlichung freiwillig angewandt werden. Sie enthalten die Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung von Produkten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale. Diese Normen enthalten, soweit angemessen und ohne hierdurch die Genauigkeit, Zuverlässigkeit oder Stabilität der Ergebnisse zu beeinträchtigen, Verfahren zur Bewertung der Leistung von Produkten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale, Leistungsklassen, Schwellenwerte oder Produktanforderungen, die weniger aufwendig sind als Prüfungen.
3.Normen für Bauprodukte, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 22 Absatz 4 Satz 3 entwickelt wurden, sind freiwillig. Produkte, die den gemäß Artikel 5 Absatz 2 erlassenen freiwilligen Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, gelten als konform mit den Anforderungen gemäß Anhang I Teile B und C, wie sie für die jeweilige Produktfamilie oder -kategorie durch harmonisierte technische Spezifikationen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 festgelegt wurden, soweit diese Anforderungen durch solche freiwilligen Normen abgedeckt sind und dieser Geltungsbereich in der jeweiligen harmonisierten Norm genau angegeben wurde. Bei Herstellern, die die gemäß Artikel 22 Absatz 2 erlassenen freiwilligen Normen oder Teile davon einhalten, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, wird von einer Erfüllung der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verpflichtungen ausgegangen, soweit diese Verpflichtungen durch solche Normen abgedeckt sind und dieser Geltungsbereich in der jeweiligen Norm genau angegeben wurde.
4.Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der von den europäischen Normungsorganisationen festgelegten Normen für Bauprodukte mit den einschlägigen Normungsaufträgen, mit dieser Verordnung und mit anderen Rechtsvorschriften der Union. Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der Fundstellen akzeptierter Normen für konforme Bauprodukte, die zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt wurden, mit oder ohne Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union. Kann die Fundstelle einer Norm nicht anders im Amtsblatt veröffentlicht werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch gemäß Artikel 86 erlassene delegierte Rechtsakte zu ergänzen, um die jeweiligen Normen für die Zwecke der Rechtswirkung gemäß dieser Verordnung zu ändern.
Artikel 35
Europäisches Bewertungsdokument
1.Für Europäische Bewertungsdokumente gelten Artikel 4 Absätze 1 und 4, Artikel 6, Artikel 9 und Artikel 11 bis 17. Wird die CE-Kennzeichnung auf der Grundlage eines Europäischen Bewertungsdokuments und einer europäischen technischen Bewertung ausgestellt, so wird in der Leistungs- und in der Konformitätserklärung auf das Europäische Bewertungsdokument verwiesen.
2.Bei Beantragung einer Europäischen Technischen Bewertung durch einen Hersteller, eine Gruppe von Herstellern oder auf Initiative der Kommission kann von der Organisation Technischer Bewertungsstellen im Einvernehmen mit der Kommission ein europäisches Bewertungsdokument für alle Produkte erstellt und angenommen werden, die nicht unter Folgendes fallen:
a)eine harmonisierte technische Spezifikation;
b)eine harmonisierte technische Spezifikation, die in den nächsten zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Prüfung durch die Kommission angenommen werden soll;
c)ein weiteres Europäisches Bewertungsdokument, das bereits im Amtsblatt angeführt ist oder der Kommission zur Anführung im Amtsblatt vorgelegt wurde.
Das Produkt gilt nicht als von der harmonisierten technischen Spezifikation erfasst, wenn
i)der Verwendungszweck des Produkts von dem im Dokument vorgesehenen Verwendungszweck abweicht,
ii)die verwendeten Werkstoffe nicht mit den Werkstoffen identisch sind, die dem Dokument zufolge zu verwenden sind, oder
iii)die Bewertungsmethode des Dokuments sich nicht für dieses Produkt eignet.
3.Die Organisation Technischer Bewertungsstellen und die Kommission können Anträge auf Erstellung eines Europäischen Bewertungsdokuments bündeln oder ablehnen. Das Verfahren für die Annahme des Europäischen Bewertungsdokuments muss Artikel 36, Artikel 37 und Anhang III entsprechen.
4.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang III durch gemäß Artikel 87 erlassene delegierte Rechtsakte zu ändern, um zusätzliche Verfahrensvorschriften für die Erstellung und Annahme eines Europäischen Bewertungsdokuments festzulegen, sofern dies erforderlich ist, um das reibungslose Funktionieren des Systems europäischer Bewertungsdokumente zu gewährleisten.
Artikel 36
Grundsätze für die Erstellung und Annahme Europäischer Bewertungsdokumente
1.Für die Erstellung und Annahme Europäischer Bewertungsdokumente gelten folgende Grundsätze:
a)Sie müssen für die Mitgliedstaaten, den betreffenden Hersteller und andere Hersteller oder Interessenträger, die eine Unterrichtung beantragen, transparent sein;
b)die Offenlegung von Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, ist so gering wie möglich zu halten und das Geschäftsgeheimnis und die Vertraulichkeit sind zu wahren;
c)es sind geeignete verbindliche Fristen festzulegen, um ungerechtfertigte Verzögerungen zu vermeiden;
d)es muss jederzeit eine angemessene Beteiligung der Mitgliedstaaten und der Kommission möglich sein;
e)sie müssen für den Hersteller kosteneffizient sein und
f)es muss eine ausreichende Kollegialität und Koordinierung unter den für das betreffende Produkt benannten Technischen Bewertungsstellen gewährleistet sein.
Die in den Buchstaben a und b festgelegten Grundsätze sind so gegeneinander abzuwägen, dass zumindest die Offenlegung des Namens des Produkts in der Phase der Genehmigung und die Übermittlung des Arbeitsprogramms gemäß Anhang III Nummer 3 sowie des detaillierten Inhalts des Entwurfs des Europäischen Bewertungsdokuments gemäß Anhang III Nummer 7 möglich sind.
2.Die Technischen Bewertungsstellen tragen zusammen mit der Organisation Technischer Bewertungsstellen alle Kosten der Erstellung und Annahme Europäischer Bewertungsdokumente, es sei denn, diese geht auf eine Initiative der Kommission zurück.
3.Die Technischen Bewertungsstellen und die Organisation Technischer Bewertungsstellen vermeiden jede Weiterverbreitung Europäischer Bewertungsdokumente, wenn es keine technische Rechtfertigung für eine Differenzierung zwischen den Produkten gibt, und ziehen daher in erster Linie die Ausweitung des Geltungsbereichs eines bestehenden Europäischen Bewertungsdokuments vor.
4.Die Technischen Bewertungsstellen und die Organisation Technischer Bewertungsstellen verzichten auf die Erstellung Europäischer Bewertungsdokumente, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit von Überschneidungen mit harmonisierten technischen Spezifikationen oder bereits bestehenden Europäischen Bewertungsdokumenten besteht, und ziehen duplizierende Europäische Bewertungsdokumente zurück.
Artikel 37
Pflichten der Technischen Bewertungsstellen, die einen Antrag auf eine Europäische Technische Bewertung erhalten
1.Eine Technische Bewertungsstelle, die von einem Hersteller, einer Gruppe von Herstellern oder dem Herstellerverband einen Antrag auf Europäische Technische Bewertung erhält, teilt dem Antragsteller mit, ob das Produkt ganz oder teilweise durch eine harmonisierte technische Spezifikation oder ein Europäisches Bewertungsdokument abgedeckt ist, und zwar wie folgt:
a)Ist das Produkt vollständig von einer harmonisierten technischen Spezifikation erfasst, so teilt die Technische Bewertungsstelle dem Hersteller, der Gruppe von Herstellern oder dem Herstellerverband mit, dass gemäß Artikel 35 Absatz 2 keine Europäische Technische Bewertung ausgestellt werden kann.
b)Ist das Produkt vollständig von einem Europäischen Bewertungsdokument erfasst, dessen Fundstelle im Amtsblatt veröffentlicht wurde, so teilt die Technische Bewertungsstelle dem Hersteller, der Gruppe von Herstellern oder dem Herstellerverband mit, dass dieses Dokument als Grundlage für die auszustellende Europäische Technische Bewertung dienen wird.
c)Ist das Produkt nicht von einer harmonisierten technischen Spezifikation oder einem Europäischen Bewertungsdokument erfasst und soll in den nächsten zwei Jahren keine harmonisierte technische Spezifikation angenommen werden oder befindet sich kein Europäisches Bewertungsdokument bereits im Prozess der Erstellung gemäß Anhang III, so wendet die Technische Bewertungsstelle die Verfahren des Anhangs III oder die gemäß Artikel 35 Absatz 4 festgelegten Verfahren an.
2.In den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen unterrichtet die Technische Bewertungsstelle die Organisation Technischer Bewertungsstellen und die Kommission über den Inhalt des Antrags und über die Fundstelle des jeweiligen Rechtsakts der Kommission zur Festlegung des Bewertungs- und Überprüfungssystems, das die Technische Bewertungsstelle auf dieses Produkt anzuwenden beabsichtigt, oder darüber, dass es keinen entsprechenden Kommissionsbeschluss gibt.
3.Ist die Kommission der Auffassung, dass es für das Produkt keinen geeigneten Rechtsakt der Kommission zur Festlegung des Bewertungs- und Überprüfungssystems gibt, so kann sie einen solchen Rechtsakt gemäß Artikel 6 Absatz 1 erlassen.
Artikel 38
Veröffentlichung von Fundstellen
1.Die Kommission bewertet die Übereinstimmung Europäischer Bewertungsdokumente mit harmonisierten technischen Spezifikationen, mit dieser Verordnung und mit anderen Rechtsvorschriften der Union. Sie veröffentlicht das Verzeichnis der Fundstellen akzeptierter konformer Europäischer Bewertungsdokumente mit oder ohne Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Kommission veröffentlicht etwaige Aktualisierungen dieses Verzeichnisses.
2.Nur Europäische Bewertungsdokumente, auf die in diesem Verzeichnis Bezug genommen wird und die entweder von der Kommission oder von der Organisation der Technischen Bewertungsstellen in mindestens einer Sprache der Union veröffentlicht wurden, befugen zur Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen gemäß Artikel 42 und entfalten Rechtswirkung gemäß Artikel 42 Absatz 5, auch in Bezug auf den Hersteller, der die Erstellung des Europäischen Bewertungsdokuments beantragt hat. Diese Rechtswirkung Europäischer Bewertungsdokumente erlischt zehn Jahre nach ihrer ersten Anführung im Amtsblatt der Europäischen Union, es sei denn, sie wurden im letzten Jahr vor dem Ablauf ihrer Gültigkeit verlängert, und die Kommission beschließt, das Verzeichnis beizubehalten.
Artikel 39
Streitbeilegung bei Uneinigkeit zwischen Technischen Bewertungsstellen
Einigen sich die Technischen Bewertungsstellen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen auf das Europäische Bewertungsdokument, so befasst die Organisation Technischer Bewertungsstellen die Kommission im Hinblick auf eine geeignete Lösung mit der Angelegenheit, einschließlich einer Anleitung dieser Organisation zur Art und Weise des Abschlusses ihrer Arbeiten.
Artikel 40
Inhalt des Europäischen Bewertungsdokuments
1.Ein Europäisches Bewertungsdokument enthält folgende Elemente:
a)eine Beschreibung des erfassten Produkts und
b)eine Auflistung der wesentlichen Merkmale, die für den vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszweck des Produkts von Belang sind und auf die sich der Hersteller und die Organisation Technischer Bewertungsstellen geeinigt haben, sowie die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung des Produkts in Bezug auf diese wesentlichen Merkmale.
2.Im Europäischen Bewertungsdokument werden die geltenden Grundsätze für die anzuwendende werkseigene Produktionskontrolle angegeben, wobei die Bedingungen des Fertigungsprozesses des betreffenden Produkts berücksichtigt werden.
3.Kann die Leistung in Bezug auf einige der wesentlichen Merkmale des Produkts durch Verfahren und Kriterien, die in harmonisierten technischen Spezifikationen oder in Europäischen Bewertungsdokumenten festgelegt wurden, angemessen bewertet werden, so werden diese vorhandenen Verfahren und Kriterien als Bestandteile in das Europäische Bewertungsdokument übernommen, es sei denn, es gibt triftige Gründe, von dieser Regel abzuweichen.
Artikel 41
Formale Einwände gegen Europäische Bewertungsdokumente
1.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
a)wenn sie der Auffassung sind, dass ein Europäisches Bewertungsdokument den geltenden rechtlichen Anforderungen oder den in Bezug auf die Grundanforderungen an Bauwerke oder die Produktanforderungen zu erfüllenden Ansprüchen nach Anhang I nicht vollständig entspricht,
b)wenn sie der Auffassung sind, dass ein Europäisches Bewertungsdokument Anlass zu ernsthaften Bedenken in Bezug auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit, den Schutz der Umwelt oder den Verbraucherschutz gibt
c)wenn sie der Auffassung sind, dass ein Europäisches Bewertungsdokument die Anforderungen des Artikels 35 Absatz 2 nicht erfüllt,
Der betreffende Mitgliedstaat begründet seinen Standpunkt. Die Kommission konsultiert daraufhin die übrigen Mitgliedstaaten zu den von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgebrachten Punkten.
2.Anhand der Stellungnahmen aller Mitgliedstaaten beschließt die Kommission, ob die Fundstellen der betreffenden Europäischen Bewertungsdokumente im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, nicht zu veröffentlichen, mit Einschränkungen zu veröffentlichen, zu belassen, mit Einschränkungen zu belassen oder zu streichen sind.
3.Die Kommission unterrichtet die Organisation Technischer Bewertungsstellen über ihre in Absatz 2 genannte Entscheidung und gibt ihr erforderlichenfalls die Überarbeitung des betreffenden europäischen Bewertungsdokuments auf.
Artikel 42
Europäische Technische Bewertung
1.Die Europäische Technische Bewertung wird auf Antrag eines Herstellers von einer Technischen Bewertungsstelle auf der Grundlage eines Europäischen Bewertungsdokuments, dessen Fundstelle gemäß Artikel 38 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, gemäß den in Artikel 37 und Anhang III festgelegten Verfahren ausgestellt.
Sofern ein Europäisches Bewertungsdokument vorliegt, kann eine Europäische Technische Bewertung auch dann ausgestellt werden, wenn ein Normungsauftrag erteilt wurde. Eine solche Ausstellung ist bis zur Anführung der Norm für Bauprodukte im Amtsblatt der Union möglich.
2.Eine Europäische Technische Bewertung enthält die zu erklärende Leistung nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung in Bezug auf diejenigen wesentlichen Merkmale, auf die sich der Hersteller und die Technische Bewertungsstelle, die den Antrag für die Europäische Technische Bewertung erhält, für den erklärten Verwendungszweck geeinigt haben, und die für die Anwendung des Bewertungs- und Überprüfungssystems erforderlichen technischen Angaben.
3.Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats der Europäischen Technischen Bewertung erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
4.Europäische Technische Bewertungen, die auf der Grundlage eines Europäischen Bewertungsdokuments erstellt wurden, bleiben fünf Jahre nach Ablauf des Europäischen Bewertungsdokuments gemäß Artikel 38 Absatz 2 gültig.
5.Produkte, die von einem Europäischen Bewertungsdokument erfasst sind, für das eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde, können mit der CE-Kennzeichnung versehen werden und somit den gleichen Status erhalten wie Produkte, die auf der Grundlage harmonisierter technischer Spezifikationen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, wenn der Hersteller die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllt. Beziehen sich diese Verpflichtungen auf harmonisierte technische Spezifikationen, so verweist der Hersteller stattdessen oder, falls die harmonisierten technischen Spezifikationen ebenfalls relevant sind, zusätzlich auf das Europäische Bewertungsdokument.
KAPITEL V
TECHNISCHE BEWERTUNGSSTELLEN
Artikel 43
Benennende Behörden
1.Die Mitgliedstaaten, die Technische Bewertungsstellen benennen möchten, bestimmen eine einzige Behörde, die für Technische Bewertungsstellen zuständig ist (im Folgenden: „benennende Behörde“). Für die benennenden Behörden gelten die Anforderungen an die notifizierenden Behörden gemäß Artikel 48 Absatz 1 und Artikel 49. Die benennende Behörde kann nicht gemäß Artikel 44 Absatz 1 bestimmt werden.
2.Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, kommen die für die notifizierenden Behörden und die Notifizierungsverfahren geltenden Bestimmungen auch für benennende Behörden und für die Benennungsverfahren zur Anwendung. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch keine Akkreditierung in Anspruch nehmen.
Artikel 44
Benennung, Überwachung und Begutachtung Technischer Bewertungsstellen
1.Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet Technische Bewertungsstellen für einen oder mehrere in Anhang IV Tabelle 1 aufgeführte Produktbereiche benennen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Tabelle durch gemäß Artikel 87 erlassene delegierte Rechtsakte zu ändern, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen der Technischen Bewertungsstelle, ihre Anschrift und die in Satz 1 genannten Produktbereiche mit.
2.Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der Technischen Bewertungsstellen, die die geltenden rechtlichen Anforderungen gemäß Artikel 45 Absätze 1 und 2 erfüllen, auf elektronischem Wege und gibt die Produktbereiche, für die sie benannt sind, sowie etwaige Beschränkungen so genau wie möglich an.
Die Kommission veröffentlicht etwaige Aktualisierungen dieses Verzeichnisses.
3.Die gemäß Artikel 43 bestimmte benennende Behörde überwacht die Tätigkeiten und Kompetenz der in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Technischen Bewertungsstellen und erforderlichenfalls von deren Zweigstellen und Unterauftragnehmern und bewertet sie im Hinblick auf die jeweiligen Anforderungen dieses Kapitels. Die benennende Behörde weist die Technischen Bewertungsstellen an, wenn ein Verstoß gegen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vereinbarte Rechtsvorschriften oder gemeinsame Praktiken vorliegt. Im Falle eines wiederholten Rechtsverstoßes kann sie die Benennung der Technischen Bewertungsstelle widerrufen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre nationalen Verfahren für die Benennung von Technischen Bewertungsstellen, über die Überwachung ihrer Tätigkeit und Kompetenz sowie über diesbezügliche Änderungen.
4.Die Technischen Bewertungsstellen unterrichten den betreffenden Mitgliedstaat und die benannte Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen, über alle Änderungen, die ihre Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels oder ihre Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung beeinträchtigen könnten.
5.Die Kommission kann prüfen, ob die Technischen Bewertungsstellen die Anforderungen dieses Kapitels und die zuständigen benennenden Behörden ihre Überwachungspflichten erfüllen.
6.Die Technischen Bewertungsstellen übermitteln auf Anfrage der zuständigen benennenden Behörde alle sachdienlichen Informationen und Unterlagen, die erforderlich sind, damit die Behörde, die Kommission und die Mitgliedstaaten die Einhaltung der Vorschriften überprüfen können.
7.Erfüllt eine Technische Bewertungsstelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr, so widerruft der Mitgliedstaat die Benennung dieser Technischen Bewertungsstelle für den relevanten Produktbereich und unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten entsprechend. Es gelten die Artikel 58 und 59.
Artikel 45
Anforderungen an die Technischen Bewertungsstellen
1.Eine Technische Bewertungsstelle muss so befugt und ausgestattet sein, dass sie in dem Produktbereich, für den sie benannt wurde, Bewertungen durchführen kann. Das Entscheidungspersonal und mindestens die Hälfte des fachkundigen Personals der Technischen Bewertungsstelle muss sich im benennenden Mitgliedstaat befinden.
2.Die Technische Bewertungsstelle muss die in Anhang IV Tabelle 2 genannten Anforderungen in dem Bereich, für den sie benannt wurde, erfüllen. Es gelten Artikel 50 Absätze 1 bis 5, Artikel 50 Absatz 6 Buchstaben a und b, Artikel 50 Absätze 7, 8 und 10 sowie Artikel 51.
3.Eine Technische Bewertungsstelle macht beizeiten ihr Organigramm und die Namen der Mitglieder ihrer internen Beschlussgremien öffentlich zugänglich.
Erfüllt eine Technische Bewertungsstelle die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht mehr, so widerruft der Mitgliedstaat die Benennung dieser Technischen Bewertungsstelle für den relevanten Produktbereich und unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten entsprechend.
Artikel 46
Koordinierung Technischer Bewertungsstellen
1.Die Technischen Bewertungsstellen richten eine Organisation für die technische Bewertung („Organisation Technischer Bewertungsstellen“) gemäß dieser Verordnung ein.
2.Die Organisation Technischer Bewertungsstellen nimmt zumindest folgende Aufgaben wahr:
a)Untersuchung des Potenzials neuer harmonisierter technischer Spezifikationen und Unterrichtung der Kommission über dieses Potenzial;
b)Organisation der Koordinierung der Technischen Bewertungsstellen sowie erforderlichenfalls Gewährleistung der Zusammenarbeit und der Beratung mit anderen Interessengruppen;
c)Sicherstellung des Austauschs von Beispielen bewährter Verfahrensweisen zwischen den Technischen Bewertungsstellen, um eine größere Effizienz zu fördern und die Dienstleistungen für die Industrie zu verbessern;
d)Erstellung und Annahme Europäischer Bewertungsdokumente;
e)Koordinierung der Anwendung der Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 2 und Artikel 66 Absatz 1 sowie Bereitstellung der dafür erforderlichen Unterstützung;
f)Information der Kommission über alle Fragen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung Europäischer Bewertungsdokumente sowie über alle Aspekte im Zusammenhang mit der Auslegung der Verfahren gemäß Artikel 65 Artikel 2 und Artikel 66 Absatz 1 und Vorlage von Verbesserungsvorschlägen an die Kommission auf der Grundlage der Erfahrungen;
g)Mitteilung von Bemerkungen zu einer Europäischen Bewertungsstelle, die ihre Aufgaben nach den Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 2 und Artikel 66 Absatz 1 nicht erfüllt, an die Kommission und an den Mitgliedstaat, der die Technische Bewertungsstelle benannt hat;
h)jährliche Berichterstattung an die Kommission über die Erfüllung der oben genannten Aufgaben, insbesondere über die geografische Verteilung der Technischen Bewertungsstellen, die Erteilung von Aufträgen zur Erstellung Europäischer Bewertungsdokumente an die Technischen Bewertungsstellen, die Leistung und die Unabhängigkeit der Technischen Bewertungsstellen und
i)Gewährleistung, dass angenommene Europäische Bewertungsdokumente und Fundstellen Europäischer Technischer Bewertungen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
Die Organisation Technischer Bewertungsstellen richtet für diese Aufgaben ein Sekretariat ein.
3.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Technischen Bewertungsstellen die Organisation Technischer Bewertungsstellen durch finanzielle und personelle Mittel unterstützen. Die Höhe des Beitrags jeder Technischen Bewertungsstelle beträgt mindestens 2 % ihres Jahreshaushalts oder –umsatzes.
4.Die Bedeutung im Entscheidungsprozess der Organisation der Technischen Bewertungsstellen hängt nicht vom finanziellen Beitrag der Technischen Bewertungsstellen, der Zahl der von ihnen erstellten Europäischen Bewertungsdokumente oder der Zahl der von ihnen durchgeführten Europäischen Technischen Bewertungen ab.
5.Die Kommission wird zu allen Sitzungen der Organisation Technischer Bewertungsstellen eingeladen.
6.Die Kommission kann die Finanzierung der Organisation Technischer Bewertungsstellen – unabhängig davon, ob es sich um eine Finanzierung durch Finanzhilfen oder öffentliche Ausschreibungen handelt – von der Erfüllung bestimmter organisatorischer und leistungsbezogener Anforderungen abhängig machen, auch im Hinblick auf eine gerechte geografische Verteilung der Technischen Bewertungsstellen.
KAPITEL VI
NOTIFIZIERENDE BEHÖRDEN UND NOTIFIZIERTE STELLEN
Artikel 47
Notifizierung
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, Aufgaben eines unabhängigen Dritten bei der Bewertung und Überprüfung der Leistung, der Bewertung der Konformität und der Überprüfung von Berechnungen der ökologischen Nachhaltigkeit für die Zwecke dieser Verordnung wahrzunehmen (im Folgenden „notifizierte Stellen“).
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre nationalen Verfahren zur Begutachtung und Notifizierung von Stellen, die die Befugnis erhalten sollen, solche Aufgaben wahrzunehmen. Die Kommission macht diese Information der Öffentlichkeit zugänglich.
Artikel 48
Notifizierende Behörden
1.Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die dafür verantwortlich ist, die Verfahren einzurichten und durchzuführen, die für die Begutachtung und Notifizierung der Stellen erforderlich sind, die die Befugnis erhalten sollen, für die Zwecke dieser Verordnung Aufgaben eines unabhängigen Dritten bei den Bewertungs- und Überprüfungsverfahren wahrzunehmen, und die ferner für die Überwachung der notifizierten Stellen, auch im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 50, verantwortlich ist.
2.Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 durch ihre nationalen Akkreditierungsstellen im Einklang mit Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgt. Die Mitgliedstaaten weisen ihre nationale Akkreditierungsstelle an, bei Akkreditierungen nur die jeweilige Körperschaft zugrunde zu legen, die die Akkreditierung beantragt, und diese anhand der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Aufgaben zu begutachten.
3.Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Begutachtung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert, muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen des Artikels 49 genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen.
4.Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die Tätigkeiten, die von der in den Absätzen 2 und 3 genannten Stelle durchgeführt werden.
5.Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Politik im Bereich der Notifizierungen und notifizierenden Behörden zuständig sind.
Artikel 49
Anforderungen an notifizierende Behörden
1.Die notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es nicht zu Interessenkonflikten mit den notifizierten Stellen kommt.
2.Die notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.
3.Die notifizierende Behörde wird so organisiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Stelle, die die Befugnis erhalten soll, Aufgaben eines unabhängigen Dritten im Bewertungs- und Überprüfungsverfahren wahrzunehmen, von fachkundigen Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Begutachtung durchgeführt haben.
4.Die notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die von notifizierten Stellen ausgeführt werden, noch Beratungsdienstleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.
5.Die notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der erlangten Informationen sicher. Sie tauscht aber auf deren Verlangen mit der Kommission, den notifizierenden Behörden anderer Mitgliedstaaten und anderen relevanten nationalen Behörden Informationen über notifizierte Stellen aus.
6.Der notifizierenden Behörde stehen fachkundige Mitarbeiter in ausreichender Zahl und ausreichende Mittel zur Verfügung, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen und darin, gegebenenfalls bezogen auf spezifische Konformitätsbewertungsaufgaben, eine für die angemessene Überwachung der notifizierten Stellen als ausreichend erachtete Mindestanzahl von Vollzeitäquivalenten festlegen. Wird die Überwachung von einer nationalen Akkreditierungsstelle oder einer Stelle nach Artikel 48 Absatz 3 ausgeführt, gilt diese Mindestzahl für die betreffende Stelle.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 50
Anforderungen an notifizierte Stellen
1.Die Konformitätsbewertungsstellen erfüllen für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11.
2.Eine Konformitätsbewertungsstelle muss nach nationalem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.
3.Eine Konformitätsbewertungsstelle darf mit der Einrichtung oder dem Produkt, die bzw. das sie bewertet, in keinerlei Verbindung stehen.
Sie darf keine Geschäftsbeziehungen mit Organisationen, die ein Interesse an dem von ihr bewerteten Produkt haben, Herstellern, ihren Handelspartnern oder Anteilseignern sowie mit anderen notifizierten Stellen und ihren Unternehmensverbänden, Mutter- und Tochterunternehmen unterhalten. Dies schließt nicht aus, dass die notifizierte Stelle Bewertungs- und Überprüfungstätigkeiten für konkurrierende Hersteller durchführt.
Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Produkte bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als eine solche unabhängige Stelle gelten, sofern nachgewiesen wird, dass sie unabhängig ist und keine Interessenkonflikte vorliegen.
4.Eine notifizierte Stelle, ihre oberste Leitungsebene und die Mitarbeiter, die für die Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten im Bewertungs- und Überprüfungsverfahren zuständig sind, dürfen nicht mit dem Konstrukteur, Hersteller, Lieferanten, Einführer, Händler, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Produkte identisch sein oder eine dieser Parteien vertreten. Dies schließt die Verwendung von bereits bewerteten Produkten, die für die Geschäftstätigkeit der notifizierten Stelle notwendig sind, oder den Gebrauch von Produkten zu persönlichen Zwecken nicht aus.
Eine notifizierte Stelle, ihre oberste Leitungsebene und die Mitarbeiter, die für die Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten im Bewertungs- und Überprüfungsverfahren zuständig sind, wirken weder direkt an Entwicklung, Herstellung beziehungsweise Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Produkte mit, noch vertreten sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung und ihre Integrität im Zusammenhang mit den Aufgaben, für die sie notifiziert wurden, beeinträchtigen können, oder Beratungsdienstleistungen erbringen.
Eine notifizierte Stelle gewährleistet, dass Tätigkeiten ihrer Mutter- oder Tochterunternehmen sowie ihrer Zweigstellen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Bewertungs- und/oder Überprüfungsarbeit nicht beeinträchtigen.
Die Einführung und die Überwachung von internen Verfahren, allgemeinen Strategien, Verhaltenskodizes und anderen internen Regeln, die Zuweisung von Mitarbeitern für bestimmte Aufgaben und die Konformitätsbewertungsentscheidungen können nicht an einen Unterauftragnehmer vergeben oder eine untergeordnete Stelle übertragen werden.
5.Eine notifizierte Stelle und ihre Mitarbeiter führen die Aufgaben eines unabhängigen Dritten im Bewertungs- und Überprüfungsverfahren mit der größtmöglichen professionellen Integrität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich aus; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Bewertungs- und/oder Überprüfungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
6.Eine notifizierte Stelle muss in der Lage sein, alle Aufgaben eines unabhängigen Dritten im Bewertungs- und Überprüfungsverfahren auszuführen, die ihr gemäß Anhang V übertragen werden und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der notifizierten Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden.
Die notifizierte Stelle verfügt jederzeit, für jedes Bewertungs- und Überprüfungssystem sowie für jede Art oder Kategorie von Produkten, wesentlichen Merkmalen und Aufgaben, für die sie notifiziert wurde, über Folgendes:
a)die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, die zur Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten im Bewertungs- und Überprüfungsverfahren erforderlich sind. Mitarbeiter, die für die Bewertungsentscheidungen zuständig sind, müssen von der notifizierten Stelle nach dem nationalen Recht des notifizierenden Mitgliedstaats beschäftigt werden, dürfen keiner anderen potenziell kollidierenden Loyalitätspflicht oder einem potenziellen Interessenkonflikt unterliegen und müssen über die Kompetenz verfügen, die von anderen Mitarbeitern, externen Sachverständigen oder Unterauftragnehmern vorgenommenen Bewertungen zu überprüfen. Sie müssen ausreichend zahlreich sein, um die Betriebskontinuität und einen kohärenten Ansatz bei Konformitätsbewertungen sicherzustellen;
b)die notwendigen Beschreibungen von Verfahren, nach denen das Bewertungsverfahren durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Dies umfasst eine Qualifikationsmatrix, in der die betreffenden Mitarbeiter mit ihrem jeweiligen Status und ihren Aufgaben innerhalb der Konformitätsbewertungsstelle den Konformitätsbewertungsaufgaben, für die die Stelle eine Notifizierung anstrebt, zugeordnet werden;
c)angemessene Vorgaben und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;
d)die erforderlichen Verfahren zur Durchführung ihrer Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, des Grades an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.
Einer notifizierten Stelle stehen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit der Tätigkeit, für die sie eine Notifizierung anstrebt, verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.
7.Die Mitarbeiter, die für die Ausführung der Tätigkeiten zuständig sind, für die die Stelle eine Notifizierung anstrebt, verfügen über Folgendes:
a)eine fundierte Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten eines unabhängigen Dritten im Bewertungs- und Überprüfungsverfahren in dem Bereich umfasst, für den die Stelle eine Notifizierung anstrebt;
b)eine zufriedenstellende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchgeführten Bewertungen und Überprüfungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Tätigkeiten auszuführen;
c)angemessene Kenntnisse und angemessenes Verständnis der geltenden harmonisierten technischen Spezifikationen und der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung;
d)die erforderliche Fähigkeit zur Erstellung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte als Nachweis für durchgeführte Bewertungen und Überprüfungen.
8.Die Unparteilichkeit der Stelle, ihrer obersten Leitungsebene und ihres Bewertungspersonals wird garantiert.
Die Vergütung der obersten Leitungsebene und des Bewertungspersonals der Stelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.
9.Eine notifizierte Stelle schließt eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Mitgliedstaat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die durchgeführte Bewertung und/oder Überprüfung verantwortlich ist.
10.Informationen, von denen Mitarbeiter der notifizierten Stelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Anhang V Kenntnis erlangen, unterliegen der beruflichen Schweigepflicht, außer gegenüber den zuständigen Verwaltungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.
11.Eine notifizierte Stelle sorgt dafür, dass ihr Bewertungspersonal über die einschlägige Normungsarbeit informiert wird, wirkt an den Tätigkeiten der nach dieser Verordnung eingerichteten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, sorgt dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert ist, und wendet die von dieser Gruppe erarbeiteten verwaltungsmäßigen Entscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an.
Artikel 51
Konformitätsvermutung
Bei einer Konformitätsbewertungsstelle, die die Befugnis erhalten soll, Aufgaben eines unabhängigen Dritten im Bewertungs- und Überprüfungsverfahren auszuführen, die nachweist, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder von Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen nach Artikel 50 insoweit erfüllt, als die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
Artikel 52
Formelle Einwände
Hat ein Mitgliedstaat oder die Kommission formale Einwände gegen die harmonisierten Normen nach Artikel 51, gilt Artikel 11 der Verordnung (EU) 1025/2012.
Artikel 53
Zweigstellen und Unterauftragnehmer von notifizierten Stellen
1.Vergibt eine notifizierte Stelle bestimmte mit den Tätigkeiten eines unabhängigen Dritten im Bewertungs- und Überprüfungsverfahren verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einer Zweigstelle, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder die Zweigstelle die Anforderungen nach Artikel 50 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.
2.Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind. Die betreffenden notifizierten Stellen legen Verfahren für die laufende Überwachung der Kompetenz, der Tätigkeit und der Leistung ihrer Unterauftragnehmer oder Zweigstellen fest, wobei sie die Qualifikationsmatrix nach Artikel 50 Absatz 6 Buchstabe b berücksichtigen.
3.Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einer Zweigstelle übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.
4.Die notifizierte Stelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung und Überwachung der Qualifikationen jedes Unterauftragnehmers oder der Zweigstelle und die von diesen gemäß Anhang V ausgeführten Aufgaben für die notifizierende Behörde bereit.
Artikel 54
Verwendung von Einrichtungen außerhalb des Prüflabors der notifizierten Stelle
1.Auf Antrag des Herstellers und soweit dies aus technischen, wirtschaftlichen oder logistischen Gründen gerechtfertigt ist, können notifizierte Stellen die Prüfungen nach Anhang V für die Bewertungs- und Überprüfungssysteme 1+, 1 und 3 durchführen oder unter ihrer Aufsicht durchführen lassen, und zwar entweder in den Herstellungsbetrieben selbst unter Verwendung der Prüfausrüstung des internen Labors des Herstellers oder nach vorheriger Zustimmung des Herstellers in einem externen Labor unter Verwendung der Prüfausrüstung dieses Labors.
Notifizierte Stellen, die solche Prüfungen durchführen, müssen ausdrücklich dazu ermächtigt werden, außerhalb ihrer eigenen Prüfeinrichtungen tätig zu werden, und müssen in dieser Hinsicht die Anforderungen nach Artikel 50 erfüllen.
2.Bevor eine notifizierte Stelle die Prüfungen nach Absatz 1 durchführt, vergewissert sie sich, dass die Anforderungen des Prüfverfahrens erfüllt sind, und stellt fest,
a)ob die Prüfeinrichtung über ein geeignetes Kalibrierungssystem verfügt und die Rückverfolgbarkeit der Messungen gewährleistet ist und
b)ob die Qualität der Prüfergebnisse gewährleistet ist.
Notifizierte Stellen tragen die volle Verantwortung für die gesamten Prüfungen einschließlich der Genauigkeit und Rückverfolgbarkeit der Kalibrierungen und Messungen sowie für die Zuverlässigkeit der Prüfergebnisse.
Artikel 55
Antrag auf Notifizierung
1.Damit eine Stelle die Befugnis erhält, Tätigkeiten eines unabhängigen Dritten im Bewertungs- und Überprüfungsverfahren auszuführen, beantragt sie ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.
2.Die Stelle legt dem Antrag eine Beschreibung der auszuführenden Tätigkeiten und der Bewertungs- und/oder Überprüfungsverfahren, für die sie Kompetenz beansprucht, die Qualifikationsmatrix nach Artikel 50 Absatz 6 Buchstabe b sowie – wenn vorhanden – eine Akkreditierungsurkunde bei, die von der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen von Artikel 50 erfüllt. Die Akkreditierungsurkunde darf sich nur auf die jeweilige Konformitätsbewertungsstelle beziehen, die ihre Notifizierung beantragt; Kapazitäten oder Mitarbeiter von Mutter- oder Tochterunternehmen dürfen darin nicht berücksichtigt werden. Die Grundlage bilden neben den einschlägigen harmonisierten Normen die spezifischen Anforderungen und Bewertungsaufgaben.
3.Kann die Stelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen nach Artikel 50 erfüllt.
Artikel 56
Notifizierungsverfahren
1.Die notifizierenden Behörden dürfen nur Stellen notifizieren, die die Anforderungen von Artikel 50 erfüllen.
2.Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten, insbesondere mithilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.
Da es für Fälle nach Anhang VI kein geeignetes elektronisches Instrument gibt, werden hierfür ausnahmsweise Notifizierungen in Papierform akzeptiert.
3.Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den auszuführenden Aufgaben, Verweise auf die einschlägige harmonisierte technische Spezifikation sowie – für die Zwecke des in Anhang V genannten Systems – die wesentlichen Merkmale, für die die Stelle kompetent ist.
Verweise auf die einschlägige harmonisierte technische Spezifikation sind jedoch in den in Anhang VI aufgeführten Fällen nicht erforderlich.
4.Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 55 Absatz 2, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten als Nachweis alle Unterlagen vor, die die Kompetenz der Stelle und die getroffenen Regelungen bescheinigen, durch die sichergestellt ist, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und dauerhaft den Anforderungen nach Artikel 50 genügt.
5.Eine Notifizierung wird nur wirksam, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierungsurkunde vorliegt, Einwände erhoben haben.
Sie wird an dem Tag, nachdem die Stelle von der Kommission in das Verzeichnis der notifizierten Stellen nach Artikel 57 Absatz 2 aufgenommen wurde, wirksam. Die Kommission nimmt eine Stelle nicht in das Verzeichnis auf, wenn ihr bekannt ist oder sie Kenntnis davon erlangt, dass die betreffende Stelle die Anforderungen nach Artikel 50 nicht erfüllt.
6.Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle erst ausüben, nachdem die Notifizierung wirksam geworden ist. Als notifizierte Stelle für die Zwecke dieser Verordnung gelten nur solche Stellen.
7.Jede später eintretende relevante Änderung der Notifizierung ist den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitzuteilen.
Artikel 57
Kennnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen
1.Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.
Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.
2.Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt der ihnen zugewiesenen Kennnummern und der Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden, insbesondere mithilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.
Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.
Artikel 58
Änderungen der Notifizierung
1.Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel 50 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde.
2.Bei Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit eingestellt hat, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die bei dieser Stelle anhängigen Vorgänge entweder von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet oder für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
Artikel 59
Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen
1.Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der für die Stelle geltenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.
2.Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Aufrechterhaltung der Kompetenzeinstufung der betreffenden Stelle.
3.Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.
Artikel 60
Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit
1.Nach Anhang V haben notifizierte Stellen folgende Aufgaben:
a)Bewertung der Leistung und der Konformität von Produkten,
b)Überprüfung der Konformität von Produkten und des Herstellers,
c)Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten,
d)Überprüfung der vom Hersteller vorgenommenen Berechnung der ökologischen Nachhaltigkeit.
Diese Aufgaben werden im Folgenden als „Bewertungen und Überprüfungen“ bezeichnet.
2.Bewertungen und Überprüfungen werden in einer gegenüber dem Hersteller transparenten Weise und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die notifizierten Stellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der das Unternehmen tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Produkttechnologie und des Massen- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus.
Hierbei gehen die notifizierten Stellen allerdings so streng vor, wie dies gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der Bedeutung des Produkts für die Erfüllung aller Grundanforderungen an Bauwerke erforderlich ist.
3.Stellt eine notifizierte Stelle im Verlauf der Erstinspektion des Herstellungsbetriebs und der werkseigenen Produktionskontrolle fest, dass der Hersteller die Leistungsbeständigkeit und die Konformität des hergestellten Produkts nicht gewährleistet hat, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Bescheinigung aus.
4.Stellt eine notifizierte Stelle im Verlauf der Überwachung, die der Überprüfung der Konformität und der Leistungsbeständigkeit des hergestellten Produkts dient, fest, dass das Produkt nicht mehr dieselbe Leistung aufweist wie der Produkttyp, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt, falls nötig, die Bescheinigung aus oder widerruft sie.
5.Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so versieht die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen mit Einschränkungen, setzt sie aus oder widerruft sie.
6.Bei Bewertungsentscheidungen einschließlich der Entscheidung über die Notwendigkeit, eine Bescheinigung oder eine Zulassungsentscheidung angesichts möglicher Nichtkonformitäten auszusetzen oder zu widerrufen, wenden die notifizierten Stellen klare und im Voraus festgelegte Kriterien an.
7.Die notifizierten Stellen sorgen für eine Rotation der Mitarbeiter, die verschiedene Bewertungsaufgaben ausführen.
Artikel 61
Meldepflichten der notifizierten Stellen
1.Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde:
a)jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder jeden Widerruf von Bescheinigungen,
b)alle Umstände mit Auswirkungen auf den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung,
c)jedes Auskunftsersuchen in Bezug auf ihre Bewertungs- oder Überprüfungstätigkeiten das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben, und
d)auf Verlangen, welchen Tätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung in Übereinstimmung mit den Systemen zur Bewertung und Überprüfung als unabhängige Dritte nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.
2.Die notifizierten Stellen übermitteln den anderen gemäß dieser Verordnung notifizierten Stellen, die als unabhängige Dritte in Übereinstimmung mit den Systemen zur Bewertung und Überprüfung ähnlichen Aufgaben für Produkte nachgehen, die von derselben harmonisierten technischen Spezifikation erfasst sind, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse dieser Bewertungen und Überprüfungen und in diesem Rahmen insbesondere jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder jeden Widerruf von Bescheinigungen oder Prüfberichten. Auf Verlangen anderer notifizierter Stellen oder einer Behörde bestätigt eine notifizierte Stelle den Status der von ihr ausgestellten Bescheinigungen oder Prüfberichte.
3.Richtet die Kommission oder die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats an eine im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassene notifizierte Stelle eine Anfrage im Zusammenhang mit einer von dieser notifizierten Stelle durchgeführten Bewertung, so sendet sie eine Kopie dieser Anfrage an die notifizierende Behörde dieses anderen Mitgliedstaats. Die betreffende notifizierte Stelle beantwortet die Anfrage unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen. Die notifizierende Behörde stellt sicher, dass die notifizierende Stelle solchen Anfragen nachkommt, falls kein legitimer Grund dagegen vorliegt.
4.4.Die notifizierenden Stellen stellen der Marktüberwachungsbehörde bzw. der notifizierenden Behörde die entsprechenden Nachweise zur Verfügung, wenn
a)eine andere notifizierte Stelle die Anforderungen nach Artikel 50 oder ihre Verpflichtungen nicht erfüllt;
b)ein in Verkehr gebrachtes Produkt dieser Verordnung nicht entspricht;
c)mit einem in Verkehr gebrachten Produkt aufgrund seiner Beschaffenheit wahrscheinlich ein ernstes Risiko verbunden ist.
Artikel 62
Durchführungsrechtsakte über Verpflichtungen und Rechte notifizierter Stellen
Soweit dies erforderlich ist, um eine einheitliche Anwendung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, und nur soweit es notwendig ist, um eine ungleiche Behandlung von Wirtschaftsakteuren und ungleiche Wettbewerbsbedingungen infolge unterschiedlicher Praktiken zu vermeiden, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen im Einzelnen geregelt ist, wie die notifizierten Stellen ihre Verpflichtungen nach den Artikeln 60 und 61 zu erfüllen haben.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 88 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 63
Koordinierung der notifizierten Stellen
Die Kommission stellt sicher, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den gemäß Artikel 47 notifizierten Stellen in Form einer Gruppe notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird. Die Koordinierung und die Zusammenarbeit in der Gruppe nach Absatz 1 dienen dazu, die harmonisierte Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen.
Die notifizierten Stellen beteiligen sich an der Arbeit dieser Gruppe direkt oder über benannte Vertreter.
Die notifizierten Stellen wenden als allgemeine Leitlinien die Verwaltungsentscheidungen und die Dokumente dieser Gruppe an.
KAPITEL VII
VEREINFACHTE VERFAHREN
Artikel 64
Verwendung einer angemessenen technischen Dokumentation
1.Ein Hersteller kann die Typprüfung durch eine angemessene technische Dokumentation ersetzen, mit der Folgendes nachgewiesen wird:
a)Bei dem Produkt, das der Hersteller in Verkehr bringt, kann im Hinblick auf eines oder mehrere seiner wesentlichen Merkmale gemäß den einschlägigen Bedingungen der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation beziehungsweise eines Rechtsakts der Kommission ohne Prüfung oder Berechnung beziehungsweise ohne weitere Prüfung oder Berechnung davon ausgegangen werden, dass es einer bestimmten Leistungsstufe oder -klasse entspricht, oder
b)das von einer harmonisierten technischen Spezifikation erfasste Produkt, das der Hersteller in Verkehr bringt, ist ein System aus Bauelementen, die er ordnungsgemäß entsprechend der präzisen, bei individuellen Elementen auch Kompatibilitätskriterien umfassenden Anleitung des System- oder Bauteileanbieters montiert, der das System oder Bauelement bereits im Hinblick auf eines oder mehrere seiner wesentlichen Merkmale gemäß der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation geprüft hat. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind und sich der Hersteller insbesondere vergewissert hat, dass die genauen Kompatibilitätskriterien des Anbieters eingehalten sind, ist der Hersteller berechtigt, die Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse des an ihn abgegebenen Systems oder Bauelements zu erstellen.
2.Gehört das Produkt nach Absatz 1 zu einer Familie oder Kategorie von Produkten, für die zur Bewertung und Überprüfung System 1 + oder 1 des Anhangs V anzuwenden ist, bewertet und bescheinigt eine notifizierte Stelle oder Technische Bewertungsstelle zusätzlich zu ihren Aufgaben nach Anhang V die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1.
Artikel 65
Anwendung vereinfachter Verfahren durch Kleinstunternehmen
1.Kleinstunternehmen, die unter harmonisierte technische Spezifikationen fallende Produkte herstellen, können Produkte, für die System 3 anzuwenden ist, nach den Bestimmungen für System 4 behandeln. Wendet ein Hersteller dieses vereinfachte Verfahren an, weist er mittels einer Spezifischen Technischen Dokumentation die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen nach.
2.Die Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels ist von einer Technischen Bewertungsstelle oder einer notifizierten Stelle zu bewerten und zu bestätigen.
Artikel 66
Nicht in Serie hergestellte Sonderanfertigungen
1.Im Falle von Produkten, die von einer harmonisierten technischen Spezifikation erfasst sind und die individuell gefertigt wurden oder die im Rahmen einer Nicht-Serienfertigung auf einen besonderen Auftrag hin als Sonderanfertigung gefertigt wurden und von Herstellern, welche auch für den sicheren Einbau solcher Produkte in Bauwerke verantwortlich sind, in einem einzelnen, bestimmten Bauwerk eingebaut werden, kann der Hersteller den Leistungsbewertungsteil des gemäß Anhang V anzuwendenden Systems durch eine Spezifische Technische Dokumentation ersetzen, mit der die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen nachgewiesen wird, wenn die darin enthaltenen Daten gleichwertig mit jenen sind, die gemäß dieser Verordnung und den geltenden harmonisierten technischen Spezifikationen erforderlich sind. Gleichwertigkeit liegt vor, wenn alle für das jeweilige Bauwerk und seinen künftigen Rückbau erforderlichen Daten und geltenden Anforderungen, auch zur Wiederverwendung, zur Wiederaufbereitung oder zum Recycling der eingebauten Produkte, bereitgestellt bzw. nach Methoden auf dem Stand der Technik erfüllt werden.
2.Eine notifizierte Stelle oder Technische Bewertungsstelle bewertet und bescheinigt, zusätzlich zu ihren Aufgaben nach Anhang V, die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1.
Artikel 67
Anerkennung von Bewertungen und Überprüfungen einer anderen notifizierten Stelle
1.Eine notifizierte Stelle (im Folgenden „anerkennende notifizierte Stelle“) kann auf die Bewertung und Überprüfung eines bestimmten, gemäß dieser Verordnung zu bewertenden oder überprüfenden Bauelements verzichten und die von einer anderen notifizierten Stelle für denselben Wirtschaftsakteur durchgeführte Bewertung und Überprüfung anerkennen, wenn
a)das Bauelement von der anderen notifizierten Stelle ordnungsgemäß bewertet und überprüft wurde; dies ist – widerlegbar – zu vermuten, wenn der entsprechende Bericht keine Informationen enthält, die auf einen Irrtum hindeuten,
b)eine Vereinbarung zwischen den beiden notifizierten Stellen besteht, die sie zum Austausch aller Informationen im Zusammenhang mit der Bewertung und Überprüfung und mit ihren jeweiligen Bescheinigungen und Berichten verpflichtet,
c)der bewertete oder geprüfte Wirtschaftsakteur sich bereit erklärt, alle maßgeblichen Daten und Dokumente mit der anerkennenden notifizierenden Stelle zu teilen;
d)die Gültigkeit der Bescheinigung auf die Gültigkeit der von der anderen notifizierten Stelle ausgestellten Bescheinigung beschränkt ist.
Dieser Absatz gilt auch für Prüfberichte, die zu keiner Zertifizierung führen, und für Bewertungen der Berechnung der ökologischen Nachhaltigkeit nach der Verordnung (EU) ... [Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte].
2.Wenn die notifizierte Stelle eine Bewertung oder Überprüfung anerkennen will, die von einer anderen notifizierten Stelle für einen Wirtschaftsakteur vorgenommen wurde, für den nur die andere notifizierende Stelle zuständig ist (im Folgenden „anderer Wirtschaftsakteur“) und zusätzlich eine Vereinbarung zwischen den beiden Wirtschaftsakteuren besteht, die im Hinblick auf die Sicherstellung der Konformität mit dieser Verordnung den freien Fluss aller Informationen zwischen ihnen und den notifizierten Stellen gewährleistet, so ist die Anerkennung nur
a)in Bezug auf die Überprüfung der Berechnung der ökologischen Nachhaltigkeit des anderen Wirtschaftsakteurs, nämlich des Lieferanten oder Dienstleisters, und ihrer jeweils gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder
b)in Bezug auf Bauteile, sofern diese Bauteile nicht das gesamte Produkt darstellen, möglich.
Dieser Absatz gilt auch für Bewertungen der Berechnung der ökologischen Nachhaltigkeit nach der Verordnung (EU) ... [Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte].
KAPITEL VIII
MARKTÜBERWACHUNG UND SCHUTZKLAUSELVERFAHREN
Artikel 68
Beschwerdeportal
1.Die Kommission richtet ein System ein, das es natürlichen oder juristischen Personen ermöglicht, Beschwerden oder Berichte über mögliche Nichtkonformitäten mit dieser Verordnung zu teilen.
2.Betrachtet die Kommission eine Beschwerde oder einen Bericht als relevant und begründet, beauftragt sie eine Marktüberwachungsbehörde damit, die Beschwerde oder den Bericht zu der betreffenden natürlichen oder juristischen Person nach Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1020 zu behandeln.
Artikel 69
Zuständige Behörden
1.Die Mitgliedstaaten benennen unter ihren Marktüberwachungsbehörden eine oder mehrere „zuständige Behörden“, die über die für die technische und rechtliche Bewertung von Produkten notwendigen besonderen Kenntnisse verfügen.
2.Unter ihren zuständigen Behörden benennen die Mitgliedstaaten wiederum ihre „nationale zuständige Behörde“, die als Anlaufstelle für Kontakte mit anderen Mitgliedstaaten dient.
Artikel 70
Verfahren für den Umgang mit Nichtkonformitäten
1.Hat eine Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats ausreichenden Grund zu der Annahme, dass bestimmte Produkte, die unter eine Norm für Bauprodukte fallen oder für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde, oder deren Hersteller nicht konform sind, nimmt sie eine Bewertung der Produkte und des betroffenen Herstellers vor, die die betreffenden Anforderungen nach dieser Verordnung abdeckt. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
Gelangt die Marktüberwachungsbehörde im Verlauf dieser Bewertung zu dem Ergebnis, dass die Produkte oder ihr Hersteller die Anforderungen und Verpflichtungen dieser Verordnung nicht erfüllen, fordert sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer der Art und der Schwere der Nichtkonformität angemessenen Frist alle geeigneten und verhältnismäßigen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Produkte oder sich selbst in Konformität mit den genannten Anforderungen und Verpflichtungen zu bringen, die Produkte vom Markt zu nehmen oder sie zurückzurufen. Die von den Wirtschaftsakteuren zu treffenden Korrekturmaßnahmen können die Maßnahmen nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 umfassen.
Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die notifizierten Stellen entsprechend, falls notifizierte Stellen beteiligt sind.
2.Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt, unterrichtet sie über die nationale zuständige Behörde die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Bewertung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.
3.Die Wirtschaftsakteure ergreifen alle geeigneten Korrekturmaßnahmen für sämtliche Produkte, die sie in der gesamten Union auf dem Markt bereitgestellt haben.
4.Ergreifen die betroffenen Wirtschaftsakteure innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen oder besteht die Nichtkonformität weiterhin, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen oder endgültigen Maßnahmen, um die Bereitstellung der Produkte auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken, die Produkte vom Markt zu nehmen oder sie zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Öffentlichkeit und, über die nationale zuständige Behörde, die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich von diesen Maßnahmen.
5.Aus der im letzten Satz von Absatz 4 genannten Unterrichtung gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der nichtkonformen Produkte, die Herkunft der Produkte, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betroffenen Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
a)Die Produkte erbringen nicht die erklärte Leistung und/oder erfüllen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke nicht.
b)Der Hersteller hält Verpflichtungen nicht ein.
c)Die harmonisierten technischen Spezifikationen oder ein Europäisches Bewertungsdokument sind mangelhaft.
6.Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität der Produkte sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
7.Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission binnen zwei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats hinsichtlich des betreffenden Produkts, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
8.Die anderen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Produkts oder Herstellers getroffen werden, etwa die Rücknahme der Produkte von ihrem Markt.
Artikel 71
Schutzklauselverfahren der Union
1.Werden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 70 Absatz 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Wirtschaftsakteure und nimmt eine Evaluierung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Evaluierung entscheidet die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 88 Absatz 1 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Die Kommission richtet ihre Beschlüsse an alle Mitgliedstaaten und teilt sie ihnen und den betroffenen Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.
2.Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme Produkt vom Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Betrachtet sie die nationale Maßnahme als nicht gerechtfertigt, nimmt der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahme zurück.
3.Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität des Produkts oder seines Herstellers mit Mängeln der harmonisierten Normen für Bauprodukte gemäß Artikel 70 Absatz 5 Buchstabe c begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.
Artikel 72
Konforme Produkte, die ein Risiko darstellen
1.Stellt die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats nach einer Evaluierung gemäß Artikel 70 Absatz 1 fest, dass bestimmte Produkte ein Risiko für die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke, für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, für die Umwelt oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellen, obwohl sie mit dieser Verordnung übereinstimmen, fordert sie die betroffenen Wirtschaftsakteure dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden Produkte bei ihrem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweisen oder dass sie innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist, die sie vorschreiben kann, vom Markt genommen oder zurückgerufen werden.
2.Die Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass alle Korrekturmaßnahmen, die sie ergreifen, sich auf sämtliche betroffenen Produkte erstrecken, die sie in der Union auf dem Markt bereitgestellt haben.
3.Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet, über die nationale zuständige Behörde, unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die zur Identifizierung des betreffenden Produkts erforderlichen Daten sowie Daten zu seinem Ursprung, seiner Lieferkette, zur Art des Risikos sowie zur Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
4.Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Wirtschaftsakteure und nimmt eine Evaluierung der ergriffenen nationalen Maßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Evaluierung entscheidet die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.
5.Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 Absatz 1 genannten Beratungsverfahren erlassen.
6.Die Kommission richtet ihre Beschlüsse an alle Mitgliedstaaten und teilt sie ihnen und den betroffenen Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.
Artikel 73
Mindestkontrollen und Minimum an personellen Ressourcen
1.Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 87 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Mindestzahl der von den Marktüberwachungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten an spezifischen von harmonisierten technischen Spezifikationen erfassten Produkten oder im Hinblick auf spezifische, in den jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegte Anforderungen vorzunehmenden Kontrollen vorgeschrieben wird, um sicherzustellen, dass die Kontrollen in dem für die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung geeigneten Umfang erfolgen. In den delegierten Rechtsakten können gegebenenfalls die Art der erforderlichen Kontrollen und die anzuwendenden Methoden festgelegt werden.
2.Die Kommission ist ebenfalls befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 87 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen das Minimum an personellen Ressourcen festgelegt wird, die von den Mitgliedstaaten für die Marktüberwachung im Zusammenhang mit den von dieser Verordnung erfassten Produkten einzusetzen sind.
Artikel 74
Koordinierung der Marktüberwachung und Unterstützung
1.Für die Zwecke dieser Verordnung tritt die nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 gebildete Gruppe zur administrativen Zusammenarbeit (administrative cooperation group, im Folgenden „ADCO“) in regelmäßigen Abständen und, falls nötig, auf begründeten Antrag der Kommission oder von mindestens zwei teilnehmenden Marktüberwachungsbehörden zusammen.
Im Rahmen der Ausführung ihrer Aufgaben nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/1020 unterstützt die ADCO die Durchführung dieser Verordnung insbesondere, indem sie gemeinsame Prioritäten für die Marktüberwachung ermittelt.
2.Auf der Grundlage der in Absprache mit der ADCO festgelegten Prioritäten unternimmt die Kommission folgende Schritte:
a)Veranstaltung gemeinsamer Marktüberwachungs- und Prüfungsprojekte in Bereichen von gemeinsamem Interesse;
b)Organisationen gemeinsamer Investitionen in Marktüberwachungskapazitäten einschließlich Ausrüstung und IT-Instrumente;
c)Veranstaltung gemeinsamer Schulungen für das Personal von Marktüberwachungsbehörden, notifizierenden Behörden und notifizierten Stellen, auch über die korrekte Auslegung und Anwendung dieser Verordnung und über die für die Anwendung der Verordnung oder die Überprüfung ihrer Einhaltung maßgeblichen Methoden und Techniken;
d)Ausarbeitung von Leitlinien für die Anwendung und Durchsetzung der Anforderungen und Verpflichtungen, die in den delegierten Rechtsakten nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 5 Absätze 2 und 3 und in den delegierten Rechtsakten nach Artikel 22 Absatz 4 festgelegt sind, einschließlich gemeinsamer Praktiken und Methoden für eine wirksame Marktüberwachung.
Die Union finanziert gegebenenfalls die unter den Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen.
3.Die Kommission leistet technische und logistische Unterstützung, um sicherzustellen, dass die ADCO ihre Aufgaben nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/1020 und nach diesem Artikel erfüllt.
Artikel 75
Eintreiben von Kosten
Marktüberwachungsbehörden sind berechtigt, von Wirtschaftsakteuren, die im Besitz eines nicht konformen Produkts sind, oder vom Hersteller die Erstattung der Kosten für Dokumentenprüfungen und physische Produktprüfungen zu verlangen.
Artikel 76
Berichterstattung und Benchmarking
1.Die Marktüberwachungsbehörden geben in das Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 Informationen zu Art und Schwere der im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit dieser Verordnung verhängten Sanktionen ein.
2.Die Kommission erstellt alle zwei Jahre bis zum 30. Juni einen Bericht auf der Grundlage der von den Marktüberwachungsbehörden in das Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingegebenen Informationen. Der erste dieser Berichte ist bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum zwei Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung einfügen] zu veröffentlichen.
Der Bericht muss Folgendes enthalten:
a)Informationen über Art und Anzahl der von Marktüberwachungsbehörden in den zwei vorangehenden Kalenderjahren durchgeführten Kontrollen nach Artikel 34 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020;
b)Informationen über das Ausmaß der festgestellten Nichtkonformitäten und über Art und Schwere der Sanktionen, die in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren für Produkte verhängt wurden, die von gemäß den Artikeln 4, 5, 6 und 22 dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten erfasst werden;
c)Richtwerte für die Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf die Häufigkeit der Kontrollen und die Art und Schwere der verhängten Sanktionen.
3.Die Kommission stellt den Bericht nach Absatz 2 dieses Artikels in das Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 ein und veröffentlicht außerdem eine Zusammenfassung des Berichts.
KAPITEL IX
INORMATION UND VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 77
Informationssysteme für eine harmonisierte Entscheidungsfindung
1.Die Kommission richtet ein Informations- und Kommunikationssystem für die Erfassung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen in strukturierter Form zu Themen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung der in dieser Verordnung oder gemäß ihr festgelegten Vorschriften ein und hält es auf dem neuesten Stand, um die harmonisierte Anwendung der genannten Vorschriften zu gewährleisten.
Zusätzlich zur Kommission und den Mitgliedstaaten haben Marktüberwachungsbehörden, die nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten zentralen Verbindungsstellen, die nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden, notifizierende Behörden, notifizierte Stellen und Produktinformationsstellen für das Bauwesen Zugang zum Informations- und Kommunikationssystem. Die Kommission kann den Behörden von Drittländern, die diese Verordnung freiwillig anwenden oder über Regelungssysteme für Bauprodukte ähnlich dieser Verordnung verfügen, im Wege eines Durchführungsbeschlusses Zugang gewähren.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 Absatz 1 genannten Beratungsverfahren erlassen.
2.Die in Absatz 1 genannten Stellen können das Informations- und Kommunikationssystem nutzen, um Fragen oder Probleme im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung der in dieser Verordnung oder gemäß ihr festgelegten Vorschriften einschließlich ihres Verhältnisses zu anderen Bestimmungen des Unionsrechts zur Sprache zu bringen. Sie bringen solche Fragen oder Probleme vor, wenn begründete Zweifel bestehen, wie die Vorschriften in einer bestimmten Situation anzuwenden oder auszulegen sind.
3.Für die Zwecke des Absatzes 2 wird das Bestehen begründeter Zweifel angenommen,
a)wenn den in Absatz 1 aufgeführten Stellen bekannt ist oder zur Kenntnis gebracht wird, dass die Anwendung oder Auslegung der in dieser Verordnung oder gemäß ihr festgelegten Vorschriften durch eine andere Stelle von ihrer eigenen Praxis abweicht;
b)wenn ihnen bekannt ist oder zur Kenntnis gebracht wird, dass im Informations- und Kommunikationssystem Fragen oder Probleme im Zusammenhang mit der Situation, mit der sie konfrontiert sind, oder mit ihrer eigenen Praxis angesprochen wurden;
c)wenn sie mit einer Situation konfrontiert sind, die in den in dieser Verordnung oder gemäß ihr festgelegten Vorschriften bei ihrer ersten Veröffentlichung oder Erwähnung im Amtsblatt der Europäischen Union nicht vorgesehen ist; dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich für Situationen, die durch das Aufkommen neuer Produkte oder Geschäftsmodelle verursacht werden;
d)wenn sie die in dieser Verordnung oder gemäß ihr festgelegten Vorschriften auf eine Situation anwenden müssen, für die auch andere Bestimmungen des Unionsrechts gelten, und sich daraus eine Frage ergibt.
4.Wenn eine Stelle eine Frage oder ein Problem anspricht, gibt sie in das Informations- und Kommunikationssystem folgende Informationen ein:
a)Entscheidungen im Zusammenhang mit der angesprochenen Frage oder dem angesprochenen Problem;
b)die Gründe/Grundsätze, auf denen der verfolgte Ansatz vermutlich beruht;
c)etwaiger alternativer Ansatz, den die entsprechende Stelle ermittelt hat und die Gründe/Grundsätze, auf denen er beruht.
5.Die Mitgliedstaaten richten ein nationales Informationssystem oder einen E-Mail-Verteilerdienst ein, um ihre Behörden, die auf ihrem Hoheitsgebiet tätigen Wirtschaftsakteure, Technische Bewertungsstellen und notifizierte Stellen mit Sitz auf ihrem Hoheitsgebiet sowie, auf Antrag, auch andere Technische Bewertungsstellen und notifizierte Stellen über alle Angelegenheiten zu informieren, die für die richtige Auslegung oder Anwendung der in dieser Verordnung oder gemäß ihr festgelegten Vorschriften bedeutsam sind. Sie berücksichtigen dabei die Informationen, die im Informations- und Kommunikationssystem nach Absatz 1 verfügbar sind.
6.Behörden, Wirtschaftsakteure, Technische Bewertungsstellen sowie notifizierte Stellen mit Sitz im jeweiligen Mitgliedstaat registrieren sich in diesem System oder auf diesem E-Mail-Verteilerdienst und berücksichtigen sämtliche Informationen, die ihnen übermittelt werden.
7.Das nationale Informationssystem oder der E-Mail-Verteilerdienst muss in der Lage sein, Beschwerden im Namen der nationalen zuständigen Behörde von jeder natürlichen oder juristischen Person, einschließlich Technischer Bewertungsstellen und notifizierter Stellen, über die uneinheitliche Anwendung der in dieser Verordnung oder gemäß ihr festgelegten Vorschriften entgegenzunehmen. Sofern sie dies für zweckmäßig erachtet, leitet die nationale zuständige Behörde solche Beschwerden an die nationalen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und an die Kommission weiter.
8.Die Mitgliedstaaten und die Kommission können künstliche Intelligenz einsetzen, um abweichende Entscheidungsfindungsverfahren aufzudecken.
Artikel 78
EU-Datenbank oder -System für Bauprodukte
1.Die Kommission ist befugt, diese Verordnung durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 87 zu ergänzen, mit denen eine Datenbank oder ein System der Union für Bauprodukte eingerichtet wird, das soweit möglich auf dem mit der Verordnung (EU) ... [Verordnung über die umweltgerechte Gestaltung nachhaltiger Produkte] eingeführten digitalen Produktpass aufbaut.
2.Die Wirtschaftsakteure können auf alle sie speziell betreffenden Informationen in dieser Datenbank oder diesem System zugreifen. Sie können die Berichtigung unkorrekter Informationen verlangen.
3.Die Kommission kann bestimmten Behörden von Drittländern, die diese Verordnung freiwillig anwenden oder über Regelungssysteme für Bauprodukte ähnlich dieser Verordnung verfügen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Zugang zu dieser Datenbank oder diesem System gewähren, wenn diese Länder
a)die Vertraulichkeit gewährleisten,
b)Partner eines mit der Verordnung (EU) 2016/679 konformen Mechanismus für die rechtmäßige Übermittlung personenbezogener Daten sind,
c)sich dazu verpflichten, aktiv mitzuarbeiten, indem sie Tatsachen melden, aufgrund deren die Marktüberwachungsbehörden möglicherweise tätig werden müssen, und
d)sich zum Vorgehen gegen Wirtschaftsakteure verpflichten, die von ihrem Hoheitsgebiet aus gegen diese Verordnung verstoßen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 Absatz 1 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Artikel 79
Produktinformationsstellen für das Bauwesen
1.Die Mitgliedstaaten unterstützten die Wirtschaftsakteure durch Produktinformationsstellen für das Bauwesen. Die Mitgliedstaaten benennen und unterhalten mindestens eine Produktinformationsstelle für das Bauwesen auf ihrem Hoheitsgebiet und stellen sicher, dass ihre Produktinformationsstellen für das Bauwesen über ausreichende Befugnisse und angemessene Ressourcen zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben, mindestens jedoch über ein Vollzeitäquivalent pro Mitgliedstaat und ein zusätzliches Vollzeitäquivalent pro zehn Millionen Einwohner verfügen. Sie stellen sicher, dass die Produktinformationsstellen für das Bauwesen ihre Dienstleistungen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1724 erbringen und ihre Tätigkeit mit den durch Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2019/515 eingerichteten Produktinfostellen koordinieren.
2.Die Produktinformationsstellen für das Bauwesen stellen auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs oder einer Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats nützliche Produktinformationen zur Verfügung, etwa
a)elektronische Kopien der in dem Gebiet, in dem die Produktinformationsstelle für das Bauwesen niedergelassen ist, für Produkte geltenden nationalen technischen Vorschriften und nationalen Verwaltungsverfahren oder einen Online-Zugang zu den Vorschriften und Verfahren,
b)Informationen darüber, ob für die Produkte nach nationalem Recht eine vorherige Genehmigung erforderlich ist,
c)Vorschriften für den Einbau, die Montage oder die Installation von Produkten.
Die Produktinformationsstellen für das Bauwesen stellen auch Informationen zu produktbezogenen Bestimmungen dieser Verordnung und von gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten bereit.
3.Die Produktinformationsstellen für das Bauwesen beantworten alle Ersuchen nach Absatz 3 binnen 15 Arbeitstagen ab deren Eingang.
4.Für die Bereitstellung von Informationen nach Absatz 3 dürfen die Produktinformationsstellen für das Bauwesen keine Gebühren erheben.
5.Die Produktinformationsstellen für das Bauwesen müssen in der Lage sein, ihre Aufgaben so auszuüben, dass Interessenkonflikte, vor allem in Bezug auf die Verfahren zur Erlangung der CE-Kennzeichnung, vermieden werden.
6.Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Produkte, die noch nicht von harmonisierten technischen Spezifikationen erfasst werden.
7.Die Kommission veröffentlicht eine Liste der nationalen Produktinformationsstellen für das Bauwesen und hält sie auf dem neuesten Stand.
Artikel 80
Schulung und Austausch des Personals
1.Marktüberwachungsbehörden, Produktinformationsstellen für das Bauwesen, benennende Behörden, Technische Bewertungsstellen, notifizierende Behörden sowie notifizierte Stellen stellen sicher, dass ihr Personal
a)sich in seinem Zuständigkeitsbereich weiterbildet und sich hierfür regelmäßig einer Nachschulung unterzieht und
b)sich regelmäßigen Schulungen über die harmonisierte Auslegung und Anwendung der in dieser Verordnung oder gemäß ihr festgelegten Vorschriften unterzieht.
2.Die Kommission veranstaltet regelmäßig und mindestens einmal jährlich gemeinsame Schulungen für das Personal von Marktüberwachungsbehörden, notifizierenden Behörden und notifizierten Stellen. Die Kommission veranstaltet diese Schulungen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.
An den Schulungen können Bedienstete der nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden, der nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten zentralen Verbindungsstellen und gegebenenfalls anderer an der Durchführung oder Durchsetzung dieser Verordnung beteiligter Behörden der Mitgliedstaaten teilnehmen. Die Kommission kann Drittländern, die diese Verordnung freiwillig anwenden oder über Regelungssysteme für Bauprodukte ähnlich dieser Verordnung verfügen, im Wege eines Durchführungsbeschlusses Zugang gewähren.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 Absatz 1 genannten Beratungsverfahren erlassen.
3.Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Programme für den Personalaustausch zwischen den Marktüberwachungsbehörden, notifizierenden Behörden und notifizierten Stellen von mindestens zwei Mitgliedstaaten organisieren.
Artikel 81
Geteilte Rollen und gemeinsame Entscheidungsfindung
1.Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung im Hinblick auf Marktüberwachung, Benennung und Beaufsichtigung von Technischen Bewertungsstellen, notifizierten Stellen und Produktinformationsstellen für das Bauwesen können die Mitgliedstaaten
a)eine Stelle oder Behörde, die in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten zwecks gemeinsamer Benennung eingerichtet wurde, oder
b)eine Stelle oder Behörde, die bereits von einem anderen Mitgliedstaat für denselben Zweck benannt wurde, in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat benennen.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen gemeinsam sicher, dass die gemeinsamen Stellen oder Behörden alle einschlägigen Anforderungen erfüllen. Sie sind gemeinsam für sie verantwortlich, während Beschlüsse, die gegenüber natürlichen oder juristischen Personen im Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitgliedstaats erlassen werden, rechtlich nur diesem Mitgliedstaat zurechenbar sind.
2.Die Behörden verschiedener Mitgliedstaaten können, unbeschadet ihrer jeweiligen Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung oder anderer Rechtsakte, Ressourcen und Verantwortlichkeiten teilen, um die harmonisierte Anwendung oder die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen.
Zu diesem Zweck können sie ebenfalls
a)gemeinsame Entscheidungen treffen, insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Tätigkeiten oder auf Wirtschaftsakteure, die im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten tätig sind;
b)gemeinsame Projekte starten, etwa gemeinsame Marktüberwachungs- oder Prüfungsprojekte;
c)Ressourcen für bestimmte Zwecke, etwa den Aufbau von Prüfungskapazitäten oder die Überwachung des Internets, bündeln;
d)die Ausführung von Aufgaben an eine Behörde mit gleicher Zuständigkeit in einem anderen Mitgliedstaat delegieren, wobei sie weiter die formale Verantwortung für die Entscheidungen dieser Behörde tragen;
e)eine Aufgabe von einem Mitgliedstaat auf den anderen übertragen, sofern diese Übertragung allen Betroffenen klar mitgeteilt wird.
Die betreffenden Mitgliedstaaten sind für die gemäß diesem Absatz getroffenen Maßnahmen gemeinsam verantwortlich.
KAPITEL X
INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 82
Internationale Zusammenarbeit
1.Bei der Anwendung dieser Verordnung kann die Kommission, auch durch den Austausch von Informationen, mit Drittländern oder internationalen Organisationen zusammenarbeiten, etwa auf folgenden Gebieten:
a)Durchsetzungsmaßnahmen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit und dem Schutz der Umwelt einschließlich Marktüberwachung;
b)Austausch von Daten zu Wirtschaftsakteuren;
c)Bewertungsmethoden und Produktprüfungen;
d)koordinierte Produktrückrufe, Anträge auf Korrekturmaßnahmen und ähnliche Maßnahmen;
e)wissenschaftliche, technische und regulatorische Angelegenheiten im Zusammenhang mit angestrebten Verbesserungen der Produktsicherheit oder des Schutzes der Umwelt;
f)aufkommende Fragen von erheblicher Gesundheits- Umwelt- und Sicherheitsrelevanz;
g)normungsbezogene Tätigkeiten;
h)Austausch von Beamten.
2.Die Kommission kann Drittländern oder internationalen Organisationen ausgewählte Informationen aus der Produktdatenbank oder dem System nach Artikel 78 liefern und ihnen Zugang zum System nach Artikel 77 und zum Informationsaustausch zwischen Behörden gemäß dieser Verordnung gewähren und einschlägige Informationen über Produkte und über Präventions-, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen dieser Drittländer oder internationalen Organisationen empfangen. Die Kommission teilt solche Informationen gegebenenfalls mit den nationalen Behörden.
3.Der Informationsaustausch nach Absatz 2 kann
a)entweder als nicht-systematischer Austausch in ordnungsgemäß begründeten, besonderen Fällen oder
b)als systematischer Austausch auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung, in der die Art der auszutauschenden Informationen sowie die Modalitäten für den Austausch festgelegt sind, erfolgen.
4.Eine volle Teilnahme an dem Datenbanksystem nach Artikel 78, an dem System nach Artikel 77 und an dem Informationsaustausch zwischen Behörden nach Artikel 80 kann antragstellenden Staaten und Drittländern offenstehen, sofern ihre Rechtsvorschriften an diese Verordnung angeglichen sind oder sie von notifizierten Stellen ausgestellte Bescheinigungen oder Europäische Technische Bewertungen im Einklang mit dieser Verordnung anerkennen. Voraussetzung für eine solche Teilnahme ist, dass sie die Verpflichtungen der EU-Mitgliedstaaten aufgrund dieser Verordnung einschließlich der Verpflichtungen zur Notifizierung und zu Folgemaßnahmen ebenfalls erfüllen. Die volle Teilnahme an der Datenbank oder dem System nach Artikel 78 und dem System nach Artikel 77 beruht auf Vereinbarungen zwischen der Europäischen Union und diesen Ländern.
5.Wenn Vereinbarungen mit Drittländern eine gegenseitige Unterstützung bei der Durchsetzung gestatten, können die Mitgliedstaaten, nach Konsultation der Kommission, die Ermächtigung nach Kapitel VIII auch für Maßnahmen gegen Wirtschaftsakteure nutzen, die in Drittländern oder Drittländern gegenüber unrechtmäßig handeln, sofern die Drittländer die grundlegenden Werte nach Artikel 2 EUV einschließlich der Rechtsstaatlichkeit achten. Die Mitgliedstaaten können Drittländer über die Kommission ersuchen, gemäß Kapitel VIII erlassene Maßnahmen durchzusetzen. Es findet keine Zusammenarbeit nach diesem Absatz statt, wenn keine faktische Gegenseitigkeit besteht oder wenn die Kommission sonstige Bedenken aufwirft, insbesondere im Hinblick auf die in diesem Artikel aufgeführten rechtlichen Voraussetzungen oder die Vertraulichkeit von Daten.
6.Ein Informationsaustausch nach diesem Artikel muss, soweit er personenbezogene Daten umfasst, gemäß den EU-Datenschutzvorschriften erfolgen. Falls von der Kommission gegenüber dem betroffenen Drittland oder der betroffenen internationalen Organisation kein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen wurde, sind personenbezogene Daten vom Informationsaustausch ausgeschlossen. Wurde für das Drittland oder die internationale Organisation ein Angemessenheitsbeschluss erlassen, kann der Informationsaustausch mit dem Drittland oder der internationalen Organisation personenbezogene, in den Geltungsbereich des Angemessenheitsbeschlusses fallende Daten umfassen; dieser Austausch darf nur dem Gesundheitsschutz, der Sicherheit oder dem Umweltschutz dienen und muss sich auf das dafür notwendige Maß beschränken.
7.Die nach diesem Artikel ausgetauschten Daten dürfen nur für Zwecke des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit oder des Umweltschutzes verwendet werden, und die Vertraulichkeitsvorschriften müssen eingehalten werden.
KAPITEL XI
ANREIZE UND VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE
Artikel 83
Anreize der Mitgliedstaaten
1.Stellen Mitgliedstaaten Anreize für eine Produktkategorie bereit, die von einem delegierten Rechtsakt erfasst wird, in dem Leistungsklassen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a oder eine „Ampelkennzeichnung“ nach Artikel 22 Absatz 5 festgelegt werden, müssen diese Anreize auf die beiden höchsten Produkte enthaltenden Klassen/Farbcodes oder auf höhere Klassen/bessere Farbcodes abzielen.
Werden in einem delegierten Rechtsakt Leistungsklassen in Bezug auf mehr als einen Nachhaltigkeitsparameter festgelegt, ist darin anzugeben, für welchen Parameter dieser Artikel umzusetzen ist.
2.Wird kein delegierter Rechtsakt nach Artikel 4 Absatz 4 angenommen, kann die Kommission in den nach Artikel 4 Absatz 3 angenommenen Rechtsakten festlegen, welche mit Produktparametern verknüpften Leistungsstufen die Anreize der Mitgliedstaaten betreffen müssen.
Dabei berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:
a)relative Erschwinglichkeit der Produkte in Abhängigkeit von ihrer Leistungsklasse;
b)Notwendigkeit, für ausreichende Nachfrage nach ökologisch nachhaltigeren Produkten zu sorgen.
Artikel 84
Umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen
1.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 87 zu ergänzen, mit denen Nachhaltigkeitsanforderungen für öffentliche Aufträge festgelegt werden, die auch die Umsetzung und Überwachung der Anforderungen sowie die entsprechende Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten umfassen.
2.Nach Absatz 1 erlassene Anforderungen an öffentliche Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU oder von Auftraggebern gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU vergeben werden, können als verbindliche technische Spezifikationen, Auswahlkriterien, Zuschlagskriterien, Auftragsausführungsklauseln oder Zielvorgaben vorliegen, je nachdem, welche Form geeignet ist.
3.Bei der Festlegung von Anforderungen an öffentliche Aufträge nach Absatz 1 berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:
a)Wert und Umfang der öffentlichen Aufträge, die für die betreffende Produktfamilie oder -kategorie oder für die Dienst- oder Bauleistungen unter Verwendung der betreffenden Produktfamilie oder -kategorie vergeben werden;
b)Notwendigkeit, für ausreichende Nachfrage nach ökologisch nachhaltigeren Produkten zu sorgen;
c)wirtschaftliche Durchführbarkeit eines verstärkten Erwerbs ökologisch nachhaltigerer Produkte ohne unverhältnismäßige Kosten für die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber.
KAPITEL XII
RECHTLICHER STATUS EINES PRODUKTS
Artikel 85
Rechtlicher Status eines Produkts
Die Kommission kann, auf den hinreichend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats hin oder aus eigener Initiative, im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen, ob ein besonderes Bauelement oder eine Kategorie von Bauelementen unter die Definition eines Bauprodukts fällt oder ein Bauelement nach Artikel 2 Absatz 1 darstellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 dieser Verordnung erlassen.
KAPITEL XIII
ÄNDERUNGEN
Artikel 86
Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1020
Die Verordnung (EU) 2019/1020 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 4 Absatz 5 wird folgender Wortlaut angefügt: „[(EU) 2020/…(*)]”
2.In Anhang I wird in der Liste der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union die folgende Nummer 72 angefügt:
„72. Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Angaben zur Veröffentlichung im Amtsblatt werden vom Amt für Veröffentlichungen eingefügt);“
KAPITEL XIV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 87
Delegierte Rechtsakte
1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absätze 1 bis 3, Artikel 8, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 22 Absätze 4 und 5, Artikel 35 Absatz 4, Artikel 44 Absatz 1 Artikel 73 Absätze 1 und 2, Artikel 78 Absatz 1 Artikel 84 Absatz 1 und Artikel 90 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
4.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absätze 1 bis 3, Artikel 8, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 22 Absätze 4 und 5, Artikel 35 Absatz 4, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 73 Absätze 1 und 2, Artikel 78 Absatz 1, Artikel 84 Absatz 1 und Artikel 90 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6.Ein gemäß Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absätze 1 bis 3, Artikel 8, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 22 Absätze 4 und 5, Artikel 35 Absatz 4, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 73 Absätze 1 und 2, Artikel 78 Absatz 1, Artikel 84 Absatz 1 und Artikel 90 Absatz 4 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Notifizierung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 88
Ausschuss
1.Die Kommission wird von dem Ausschuss „Bauprodukte“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (Beratungsverfahren).
2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (Prüfverfahren).
3.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5 (dringliches Prüfverfahren).
Artikel 89
Elektronische Anträge, Entscheidungen, Unterlagen und Informationen
1.Alle Anträge, die von notifizierten Stellen und Technischen Bewertungsstellen oder an sie gestellt werden, sowie Entscheidungen, die von solchen Stellen oder von Behörden gemäß dieser Verordnung getroffen werden, können in Papierform oder in einem gängigen elektronischen Format übermittelt werden, sofern die Unterschrift konform mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und die unterzeichnende Person damit betraut ist, die Stelle oder den Wirtschaftsakteur entsprechend den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats bzw. der Union zu vertreten.
2.Alle nach Artikel 19 Absatz 7, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 64 bis 66 sowie Anhang V erforderlichen Unterlagen können in Papierform oder in einem gängigen elektronischen Format und in einer Weise, die das Herunterladen über unveränderliche Links (Permalinks) gestattet, vorgelegt werden.
Alle in Artikel 7 Absätze 3, 4 und 6, Artikel 19 Absätze 1, 3, 5 und 6, Artikel 20 Absätze 2 und 3, Artikel 21 Absätze 6 bis 9, Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben f und i, Artikel 23 Absatz 5, Artikel 24 Absatz 6, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 28 bis 39, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 44 Absätze 3, 4, 6 und 7, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 47, Artikel 49 Absatz 5, Artikel 50 Absatz 11, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 2, Artikel 61, Artikel 70 Absätze 1, 2, 4 und 6, Artikel 71 Absatz 2, Artikel 72 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 76, Artikel 77, Artikel 78 Absatz 3, Artikel 79 Absatz 2, Artikel 79 Absatz 3, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 82 Absätze 1 bis 3, 6 und 7 sowie Artikel 91 festgelegten Meldepflichten können auf elektronischem Wege erfüllt werden. Informationen, die gemäß Anhang I Teil D und gemäß harmonisierten technischen Spezifikationen vorzulegen sind, in denen für Produkte ohne die Kennzeichnung „nicht für Verbraucher“ oder „nur für gewerbliche Zwecke“ die Papierform vorgeschrieben ist, sind jedoch in Papierform bereitzustellen. Überdies sind auf Verlangen von Verbrauchern alle sonstigen Informationen in Papierform vorzulegen.
Artikel 90
Sanktionen
1.Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Nichtkonformität mit dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum... [Datum einfügen – 3 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] mit und melden ihr unverzüglich etwaige spätere Änderungen daran.
2.Die Mitgliedstaaten legen insbesondere Vorschriften über Sanktionen für folgende Nichtkonformitäten bei Wirtschaftsakteuren fest:
a)Inverkehrbringen oder Bereitstellung auf dem Markt eines Produkts ohne CE-Kennzeichnung, obwohl eine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist;
b)Anbringung der CE-Kennzeichnung unter Verstoß gegen Artikel 17 Absatz 1 oder ohne die korrekten Angaben, die nach Artikel 17 Absatz 2 zusammen mit der CE-Kennzeichnung bereitzustellen sind;
c)Anbringung der CE-Kennzeichnung ohne vorherige Abgabe einer Leistungserklärung;
d)Abgabe einer Leistungs- oder Konformitätserklärung, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen;
e)unvollständige oder unrichtige Leistungs- oder Konformitätserklärung;
f)fehlende, unvollständige oder fehlerhafte technische Unterlagen;
g)Fehlen, Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben, die nach Anhang I Teil D und gemäß harmonisierten technischen Spezifikationen bereitzustellen sind;
h)fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Angaben nach Artikel 21 Absatz 4, Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben f und i oder Artikel 21 Absatz 7 und Artikel 24;
i)Nichterfüllung einer sonstigen Verwaltungsanforderung nach Artikel 21, 22 oder 24;
j)Nichtvorlage von Informationen, die notifizierten Stellen, Technischen Bewertungsstellen oder Behörden bereitzustellen sind, oder Vorlage fehlerhafter Informationen;
k)nicht getroffene, nach Artikel 21 Absätze 8 und 9, Artikel 23 Absatz 3 Buchstaben d und e, Artikel 24 Absatz 5, Artikel 25 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 5, Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 5 und Artikel 27 Absatz 2 Buchstaben d, e und g vorgeschriebene Maßnahmen bei Vorliegen einer Nichtkonformität oder eines Risikos;
l)Nichterfüllung der Verpflichtung der Wirtschaftsakteure zur Prüfung von Produkten und Unterlagen nach den Artikeln 23 bis 27 und
m)Bereitstellung von 3D-Druck-Dienstleistungen unter Verstoß gegen Artikel 28.
3.Die Mitgliedstaaten legen außerdem Vorschriften über Sanktionen für folgende Nichtkonformitäten bei Technischen Bewertungsstellen und notifizierten Stellen fest:
a)Ausstellung von Bescheinigungen, Prüfberichten oder Europäischen Technischen Bewertungen, obwohl die Bedingungen dafür nicht erfüllt sind;
b)Nichtrücknahme von Bescheinigungen, Prüfberichten oder Europäischen Technischen Bewertungen, wenn die Rücknahme obligatorisch ist;
c)Nichtvorlage von Informationen, die notifizierten Stellen, Technischen Bewertungsstellen oder Behörden bereitzustellen sind, oder Vorlage unvollständiger oder fehlerhafter Informationen und
d)Nichtbefolgung der Anweisung von Behörden.
4.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 87 zu ergänzen, in denen verhältnismäßige Mindestsanktionen für alle Wirtschaftsakteure, Technischen Bewertungsstellen und notifizierten Stellen festgelegt werden, die direkt oder indirekt an Verstößen gegen die Verpflichtungen aus dieser Verordnung beteiligt sind.
Artikel 91
Bewertung
Frühestens acht Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung bewertet die Kommission die Verordnung und ihren Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts sowie zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten, Bauwerken und der baulichen Umwelt. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen zur Ausarbeitung dieses Berichts.
Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt.
Artikel 92
Aufhebung von Rechtsakten
Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2045 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang VII.
Artikel 93
Ausnahme- und Übergangsregelungen
1.Nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 benannte Produktinformationsstellen für das Bauwesen gelten als auch nach dieser Verordnung benannt.
2.Nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 benannte Technischen Bewertungsstellen und notifizierte Stellen gelten als auch nach dieser Verordnung benannt. Die benennenden Mitgliedstaaten sollten sie jedoch im Rahmen des periodischen Neubewertungszyklus bewerten und erneut benennen, spätestens jedoch [5 Jahre nach Inkrafttreten]. Es gilt das Verfahren für Einsprüche nach Artikel 56 Absatz 5, das nach Artikel 43 Absatz 2 auch für Technische Bewertungsstellen gilt.
3.Folgende Normen behalten nach dieser Verordnung ebenso wie die in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Normen ihre Gültigkeit:
a)
b)
c)[während der Verhandlungen von den Gesetzgebern einzufügen].
4.Vor dem [1 Jahr nach Inkrafttreten] ausgestellte Europäische Bewertungsdokument bleiben bis zum [3 Jahre nach Inkrafttreten] gültig, sofern sie nicht aus anderen Gründen abgelaufen sind. Auf der Grundlage dieser Dokumente in Verkehr gebrachte Produkte dürfen für weitere fünf Jahre auf dem Markt bereitgestellt werden.
5.Die Bescheinigungen und Prüfberichte notifizierter Stellen sowie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ausgestellte Europäische Technische Bewertungen bleiben nach dem Inkrafttreten der nach Artikel 4 Absatz 2 angenommenen harmonisierten technischen Spezifikationen für die betreffende Produktfamilie oder -kategorie fünf Jahre gültig, sofern sie nicht aus anderen Gründen abgelaufen sind. Auf der Grundlage dieser Dokumente in Verkehr gebrachte Produkte dürfen für weitere fünf Jahre auf dem Markt bereitgestellt werden.
6.Die in Kapitel I, II und II festgelegten Anforderungen und Pflichten der Wirtschaftsakteure in Bezug auf eine bestimmte Produktgruppe oder -familie erst ein Jahr nach Inkrafttreten der harmonisierten technischen Spezifikation für die jeweilige Produktgruppe oder -familie verbindlich gelten. Die Wirtschaftsakteure können jedoch dieser harmonisierten technischen Spezifikationen bereits ab deren Inkrafttreten anwenden indem sie das Verfahren für eine Leistungserklärung oder Konformitätserklärung durchlaufen.
7.Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten einer harmonisierten technischen Spezifikation für eine Produktgruppe oder -familie nimmt die Kommission die Referenzen für harmonisierte Normen oder Europäischen Bewertungsdokumente für die betreffende Produktgruppe oder -familie aus dem Amtsblatt zurück.
Artikel 94
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem [1 Jahr nach Inkrafttreten].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident /// Die Präsidentin
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
1.2.Politikbereich(e)
Binnenmarkt für Bauprodukte
Der Vorschlag trägt zu folgenden übergreifenden Zielen der Europäischen Kommission bei: Grüner Deal, Ein Europa für das digitale Zeitalter, Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen, Ein stärkeres Europa in der Welt.
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
Mit der Überarbeitung werden folgende allgemeine Ziele verfolgt:
1. Erreichen eines gut funktionierenden Binnenmarkts für Bauprodukte und
2. Anpassung des Rahmens mit Blick auf einen Beitrag zu den Zielen des grünen und digitalen Wandels, insbesondere eine moderne, ressourceneffiziente und wettbewerbsfähige Wirtschaft.
1.4.2.Einzelziel(e)
Spezifische Ziele sind
·Deblockage des Systems der technischen Harmonisierung;
·Abbau nationaler Handelshindernisse für Produkte, die unter die Bauprodukteverordnung fallen;
·Verbesserung von Durchsetzung und Marktüberwachung;
·Schaffung von mehr Klarheit (umfassendere Definitionen, Reduzierung von Überschneidungen mit anderen Rechtsvorschriften) und Vereinfachung;
·Verringerung des Verwaltungsaufwands unter anderem durch Vereinfachung und Digitalisierung;
·Gewährleistung sicherer Bauprodukte;
·Beitrag zur Verringerung der Gesamtwirkung von Bauprodukten auf das Klima und die Umwelt, unter anderem durch die Nutzung digitaler Instrumente (digitaler Produktpass).
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.
Die Überarbeitung der Bauprodukteverordnung zielt auf eine Verbesserung des Binnenmarkts für Bauprodukte ab. Sie wird für gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Erzeuger, insbesondere für KMU in allen Mitgliedstaaten sorgen. Hersteller werden mehr Verpflichtungen erfüllen müssen, um ihre Produkte auf den Markt bringen zu können, doch gleichzeitig eröffnen sich ihnen mehr Geschäftsmöglichkeiten. Außerdem erhalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bestimmte Kleinstunternehmen von den Verpflichtungen der Bauprodukteverordnung auszunehmen. Die angedachte geplante Arbeitsteilung und die technische Feinabstimmung mit der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte wird unnötige Belastungen für Unternehmen, KMU und Kleinstunternehmen verhindern. Dank eines besser funktionierenden Binnenmarkts können Produktionskosten und damit auch Preise gesenkt werden, außerdem erhalten Bauunternehmen Zugang zu einer größeren Produktauswahl. Insgesamt werden sowohl die Hersteller als auch das Bauökosystem von der Überarbeitung profitieren.
1.4.4.Leistungsindikatoren
Ausgangspunkt für Indikatoren im Bereich Normung ist das Verhältnis der Gesamtzahl der harmonisierten Normen, die der Kommission zur Veröffentlichung vorgelegt werden, zur Zahl der annehmbaren technischen Dokumente, deren Referenzen tatsächlich als harmonisierte Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Mithilfe dieses Indikators kann der Prozentsatz der veröffentlichten Referenzen berechnet werden, und – sofern noch aktuell – die Gründe, aus denen eine Referenz nicht veröffentlicht oder die Veröffentlichung ausgesetzt wird, besser überwacht und ermittelt werden. Außerdem ist die durchschnittliche Dauer des Verfahrens von der Ausstellung eines Normungsauftrags durch die Kommission bis zur Vorlage eines Normentwurfs durch das CEN von Bedeutung, da davon ausgehend beurteilt werden kann, ob eines der von Interessenträgern des Normungsverfahrens ermittelten Probleme, nämlich die Länge des Normungsverfahrens, gelöst/verbessert wurde. Bei diesem Indikator muss zwischen neu ausgearbeiteten harmonisierten Normen einerseits und geänderten und berichtigten harmonisierten Normen andererseits unterschieden werden, wobei im Allgemeinen weniger Zeit erforderlich sein sollte, wenn die Normen durch das CEN in regelmäßigen Abständen evaluiert und bei Bedarf geändert werden.
Ein weiterer Ergebnisindikator ist die Verfügbarkeit von Umweltinformationen sowie die Menge an Umwelt- und Produktsicherheitsanforderungen, die in technische Spezifikationen aufgenommen wurden. Deren Anzahl wird über die Zeit zunehmen, sodass Bauprodukte und Bauwerke sicherer und nachhaltiger werden. Die Anzahl an technischen Spezifikationen mit Umweltinformationen und -anforderungen (oder von diesen abgedeckte Produktfamilien) und ihre relative Bedeutung in Bezug auf die Umwelt bilden Parameter, die bei der Evaluierung des Anstiegs bei der Berücksichtigung von Umweltaspekten infolge dieses Vorschlags hilfreich sein können.
Zur Messung verbesserter Marktüberwachung wird die Kommission die Mitgliedstaaten konsultieren. Eine erfolgreiche Umsetzung sollte zunächst dazu führen, dass mehr nichtkonforme Bauprodukte erkannt werden, und anschließend zu einer Verringerung von deren Zahl. Ein Indikator für die Überwachung könnte das Vertrauensniveau zwischen Wirtschaftsakteuren sein, wofür eine Evaluierung nach vier bis fünf Jahren in Form von Konsultationen der Interessenträger Informationen beisteuern könnte.
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
(1) Behebung der Diskrepanz zwischen den von der Kommission angewandten Rechtskriterien und der Fähigkeit der Normierenden, die geforderten Ergebnisse zu liefern. Bereitstellung einer Alternative, wenn das Normungsverfahren zu keinem Ergebnis führt. Abhilfe in Bezug auf die unvollständige Harmonisierung.
(2) Abbau nationaler Handelshindernisse für Produkte, die unter die Bauprodukteverordnung fallen. Verbesserung von Durchsetzung und Marktüberwachung. Gewährleistung von Klarheit der Bestimmungen, insbesondere der Vereinfachungsvorschriften.
(3) Berücksichtigung der Anwendung digitaler Instrumente. Berücksichtigung von Verweisen auf Nachhaltigkeitsleistung. Gewährleistung der Sicherheit von Bauprodukten. Einbeziehung von Produkten, die gegenwärtig nicht in den Geltungsbereich von Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit fallen, z. B. mithilfe von 3D-Druck hergestellte Produkte.
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)
Durch die Bauprodukteverordnung wurde der Binnenmarkt für Bauprodukte nicht verwirklicht. Unzureichende Marktüberwachung und Durchsetzung auf nationaler Ebene verhindern, dass Vorteile in Bezug auf die Öffnung von Märkten und die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Wettbewerber vollständig zum Tragen kommen. Darüber hinaus sind einige Bestimmungen der Bauprodukteverordnung nicht klar genug oder führen zu Überschneidungen entweder innerhalb des Rahmens der Bauprodukteverordnung selbst oder zwischen der Bauprodukteverordnung und anderen EU-Rechtsvorschriften. Ferner kann die Bauprodukteverordnung nicht in ausreichendem Maße zu übergeordneten politischen Prioritäten, insbesondere dem grünen und digitalen Wandel, beitragen.
Erwarteter Unionsmehrwert (ex post)
Dieser Vorschlag soll zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts für Bauprodukte insgesamt beitragen, insbesondere indem die derzeitigen Probleme behoben werden, die das Normungssystem betreffen, und indem weitere Handelshemmnisse wie Dopplung oder Überschneidung von regulatorischen Bestimmungen entweder auf EU oder auf nationaler/regionaler Ebene angegangen werden. Die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit würden verbessert und in erhöhtem Maße gleiche Wettbewerbsbedingungen im Baugewerbe geschaffen. Dank einheitlicherer Marktüberwachungstätigkeiten in der EU würde das Vertrauen in das gesamte System in der EU verbessert. Schließlich betrifft der Vorschlag die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf Klima und Umwelt sowie ihre Kreislauftauglichkeit, die ausschließlich auf EU-Ebene angegangen werden können, wo eine gemeinsame Fachsprache entwickelt wird.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Aus der Erfahrung mit der Bauprodukteverordnung wurden folgende Lehren gezogen:
(1) Es besteht Bedarf an Kohärenz zwischen den angewandten Rechtskriterien und der Fähigkeit der Normierenden, die geforderten Ergebnisse zu liefern.
(2) Es besteht Bedarf an einer Alternative, wenn das Normungsverfahren zu keinem Ergebnis führt.
(3) Die Klarheit der Bestimmungen der Verordnung sollte gewährleistet sein.
(4) Die Verordnung sollte zu übergeordneten politischen Prioritäten beitragen können.
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Der Vorschlag ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.
Der Vorschlag enthält harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten auf dem Binnenmarkt. Einige Tätigkeiten könnten angesichts ihrer Komplexität an eine externe Agentur delegiert werden, dies ist derzeit jedoch nicht geplant.
Mit Blick auf mögliche Synergien stößt der Vorschlag Synergien insbesondere in Bezug auf andere Initiativen, darunter die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte, an.
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
befristete Laufzeit
Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.
unbefristete Laufzeit
Umsetzung mit einer Anlaufphase ab 2024 (Annahme und Veröffentlichung des Vorschlags vor 2025 unwahrscheinlich, doch es ist mindestens eine einjährige Vorlaufzeit für die wichtigsten Durchführungs- und delegierten Rechtsakte nötig), vollständige Umsetzung im Jahr 2025 oder später, je nach Zeitpunkt der Annahme.
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union
durch Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
öffentlich-rechtliche Körperschaften
privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten
privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten
Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
Bemerkungen
entfällt
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Die Verordnung könnte in regelmäßigen Abständen evaluiert werden. Die Kommission wird frühestens 8 Jahre nach Inkrafttreten der neuen Bauprodukteverordnung einen Bericht über ihre Umsetzung vorlegen, damit die Ergebnisse und Auswirkungen der Überarbeitung sichtbar werden können.
In einem solchen Evaluierungsbericht sollte insbesondere die Wirksamkeit der überarbeiteten Rechtsvorschrift bewertet werden, wobei insbesondere die Fragen, die von den in Teil 1.4.4 genannten Indikatoren betroffen sind, sowie die Effizienz, Relevanz, Kohärenz und der EU-Mehrwert zu betrachten sind.
Außerdem könnte die Kommission verschiedene Überwachungstätigkeiten ausführen.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Der Vorschlag betrifft ausschließlich die Vermarktung von Bauprodukten, unter anderem durch die Einbeziehung bestimmter Umweltaspekte in Analogie zur Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte. Daher handelt es sich um eine klassische Produktrechtsvorschrift. Klassische Produktrechtsvorschriften werden meist von der Kommission selbst umgesetzt, da die zahlreichen rechtlichen Aktivitäten und Fragen nur schwer an externe Stellen übertragen werden können, die über keine Primärkenntnisse der betreffenden Rechtsvorschriften verfügen. Für bestimmte Aspekte kann jedoch der Rückgriff auf Dienstleister über öffentliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen erforderlich oder zumindest nützlich sein. Das könnte insbesondere für Informationssysteme, die für die Umsetzung erforderlich sind, der Fall sein.
Die üblichen Einzelkontrollmechanismen der Kommission, darunter auch die für öffentliche Ausschreibungen, sollten angewandt werden und ausreichend sein. Es gibt keinen Grund, besondere abweichende Finanzierungsmechanismen, Zahlungsmodalitäten und Kontrollstrategien einzusetzen.
Der Vorschlag wird jedoch einen erhöhten Bedarf an Personalressourcen mit sich bringen. Durch den Vorschlag können die wichtigsten Mängel des Rahmens der Bauprodukteverordnung (z. B. Normung) behoben werden, außerdem werden Umwelt- und Produktsicherheitsanforderungen unabhängig von Leistungen in Bezug auf Bauwerke festgelegt. Außerdem würde er im Bereich Bauprodukte wirksam zu den Zielen der neuen Industriestrategie, der Normungsstrategie, dem europäischen Grünen Deal, dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft und anderen verbundenen Initiativen beitragen. Für diese neuen Merkmale ist auch ein Kohärenzmechanismus für die grenzüberschreitende Anwendung der neuen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung sowie ein Informations- und Kommunikationssystem für die Sammlung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen erforderlich.
Um diese neuen Aufgaben abzudecken, müssen die Dienststellen der Kommission angemessen mit Ressourcen ausgestattet werden. Für die Umsetzung der Verordnung wird ein Bedarf von insgesamt 15 VZÄ geschätzt.
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Um dem inhärenten Risiko von Interessenkonflikten in Bezug auf notifizierende Stellen zu begegnen, werden Anforderungen in Bezug auf notifizierende Behörden festgelegt.
Die Kommission wird das Risiko einer Nichtkonformität mit der Verordnung mithilfe eines Berichtssystems überwachen, das sie noch ausarbeiten wird (Alarmportal für Nichtkonformität).
Die Haushaltsmittel müssen effizient und wirksam verwaltet, und Betrug und Mittelverschwendung vermieden werden. Das Kontrollsystem muss jedoch ein faires Gleichgewicht zwischen der Gewährleistung einer akzeptablen Fehlerquote und der erforderlichen Kontrolllast sicherstellen.
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung sind in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 festgelegt:
1. Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen findet die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 Anwendung.
2. Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die für alle Beschäftigten der Agentur geltenden einschlägigen Vorschriften.
3. Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsvereinbarungen und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls Vor-Ort-Kontrollen bei den Empfängern der Mittel der Agenturen und bei den verteilenden Stellen durchführen können.
Gemäß diesen Bestimmungen fasste der Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts am 28. Juni 2012 den Beschluss über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Union.
Es gilt die Strategie für die Betrugsaufdeckung und -bekämpfung der GD GROW.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
Rubrik 1
Binnenmarkt, Innovation und Digitales
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
1
|
03 01 01 01 – Unterstützungsausgaben für das Binnenmarktprogramm
|
NGM
|
JA
|
NEIN6
|
NEIN6
|
NEIN
|
1
|
03 02 01 01 – Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen
|
GM
|
JA
|
NEIN
|
NEIN6
|
NEIN
|
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
1
|
Binnenmarkt, Innovation und Digitales
|
GD GROW
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Nach
2027
|
INSGESAMT
|
□ Operative Mittel
|
|
|
|
|
|
|
03 02 01 01
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
0,860
|
0,860
|
0,860
|
0,860
|
|
3,440
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
0,258
|
0,688
|
0,860
|
0,860
|
0,774
|
5,160
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltslinie 03 01 01 01
|
|
(3)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
Mittel INSGESAMT
für GD GROW
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b +3
|
0,860
|
0,860
|
0,860
|
0,860
|
|
3,440
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b
+3
|
0,258
|
0,688
|
0,860
|
0,860
|
0,774
|
3,440
|
□ Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,860
|
0,860
|
0,860
|
0,860
|
|
3,440
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,258
|
0,688
|
0,860
|
0,860
|
0,774
|
3,440
|
□ Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
(6)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 1
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
0,860
|
0,860
|
0,860
|
0,860
|
|
3,440
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
0,258
|
0,688
|
0,860
|
0,860
|
0,774
|
3,440
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
7
|
Verwaltungsausgaben
|
Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den
Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten
(Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Jahr
2028
|
Jahr
2029
|
Nach
2029
|
INSGESAMT
|
GD GROW
|
□ Personal
|
1,099
|
1,099
|
1,099
|
0,942
|
0,942
|
0,628
|
|
5,809
|
□ Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,170
|
0,170
|
0,170
|
0,170
|
0,170
|
0,170
|
|
1,020
|
GD GROW INSGESAMT
|
Mittel
|
1,269
|
1,269
|
1,269
|
1,112
|
1,112
|
0,798
|
|
6,829
|
Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
1,269
|
1,269
|
1,269
|
1,112
|
1,112
|
0,798
|
|
6,829
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Jahr
2028
|
Jahr
2029
|
Nach
2029
|
INSGESAMT
|
Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 1 bis 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
2,109
|
2,109
|
2,109
|
1,952
|
1,952
|
1,638
|
|
11,989
|
|
Zahlungen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
Der Vorschlag für einen Rechtsakt ist auf die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts für Bauprodukte durch Überarbeitung des Systems der technischen Harmonisierung, die Verbesserung der Durchsetzung und der Marktüberwachung, Vereinfachung der Vorschriften für KMU und Erhöhung der rechtlichen Klarheit des gesamten Rahmens ausgerichtet. Ferner soll er die Sicherheit von Bauprodukten verbessern und zur Verringerung der Gesamtwirkung von Bauprodukten auf das Klima und die Umwelt beitragen.
Die Ergebnisse der Initiative können in diesem Sinne nicht als Produkte oder Dienstleistungen eingestuft werden, daher kann keine Kostenschätzung vorgenommen werden.
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Jahr
2028
|
Jahr
2029
|
Nach
2029
|
INSGESAMT
|
RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personal
|
1,099
|
1,099
|
1,099
|
0,942
|
0,942
|
0,628
|
|
5,809
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,170
|
0,170
|
0,170
|
0,170
|
0,170
|
0,170
|
|
1,020
|
Zwischensumme RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
1,269
|
1,269
|
1,269
|
1,112
|
1,112
|
0,798
|
|
6,829
|
Außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personal
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige
Verwaltungsausgaben
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
INSGESAMT
|
1,269
|
1,269
|
1,269
|
1,112
|
1,112
|
0,798
|
|
6,829
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Geschätzter Personalbedarf
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Jahr
2028
|
Jahr
2029
|
Nach
2029
|
□Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)
|
7
|
7
|
7
|
6
|
6
|
4
|
|
20 01 02 03 (in den Delegationen)
|
|
|
|
|
|
|
|
01 01 01 01 (indirekte Forschung)
|
|
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|
|
|
|
|
01 01 01 11 (direkte Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
|
|
□Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ)
|
20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)
|
|
|
|
|
|
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)
|
|
|
|
|
|
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XX 01 xx yy zz
|
- am Sitz
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- in den Delegationen
|
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|
|
|
|
|
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01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
7
|
7
|
7
|
6
|
6
|
4
|
|
XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
Beamte und Zeitbedienstete
|
oSteuerung des Verfahrens zum Acquis der Bauprodukteverordnung, Koordinierung mit CEN und EOTA, Kontakt mit Beratern für harmonisierte Normen und für die Bauprodukteverordnung, Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte bezüglich Klassen, Schwellenwerten und Systemen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit;
oGewährleistung, dass die 600 harmonisierten Normen (und einschlägigen Rechtsakte), die unter der vorangegangenen Bauprodukterichtlinie und Bauprodukteverordnung ausgearbeitet wurden, innerhalb von fünf Jahren vom CEN überarbeitet und erneut angenommen und von der Kommission mit Blick auf eine mögliche Veröffentlichung der Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union neu bewertet werden;
oEntwicklung und Veröffentlichung der Referenzen neuer Normen;
oVerarbeitung neuer europäischer Bewertungsdokumente;
odie Definition zusätzlicher Produktanforderungen und Nachhaltigkeitsaspekte von Bauprodukten, die von einschlägigen Normen im Rahmen des Vorschlags abgedeckt werden, wird einen zusätzlichen Arbeitsaufwand in Bezug auf die Vorbereitung der diesbezüglichen Rechtsakte der Kommission (sektorielles Referat mit Unterstützung der JRC) nach sich ziehen und zu komplexeren Normungsaufträgen sowie in der Folge zur Notwendigkeit der Entwicklung und Bewertung von Normen führen;
oEntwicklung technischer Spezifikationen durch die Kommission, wenn die europäischen Normungsorganisationen keine einschlägigen harmonisierten Normen liefern;
oEinrichtung und Pflege der Datenbank oder des Systems zur Bauprodukteverordnung;
oBearbeitung von Beschwerden über das Alarmportal für Nichtkonformität;
oKoordinierung der notifizierten Stellen;
oAnalyse der nationalen Vorschriften bezüglich nichtkonformer Produkte;
oUmsetzung des EU-Schutzklauselverfahrens;
oAnnahme delegierter Rechtsakte zur Mindestzahl der von den Marktüberwachungsbehörden durchzuführenden Überprüfungen;
oErstellung von Jahresberichten auf der Grundlage statistischer Daten zu von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Überprüfungen;
oSammlung und Ausarbeitung von Interpretationsregeln;
oBereitstellung von Schulungen für Marktüberwachungsbehörden, Produktinformationsstellen für das Bauwesen, notifizierte Stellen und sonstige einschlägige Behörden;
oUnterstützung der internationalen Zusammenarbeit (Informationsaustausch über Durchsetzung, Daten zu Wirtschaftsakteuren, Normungstätigkeiten, regulatorische Fragen, Bewertungs- und Testmethoden);
oOrganisation eines Austauschs von Informationen zwischen Mitgliedstaaten zu Anreizen zur Förderung nachhaltiger Produkte bei der Beschaffung, Veröffentlichung der Ergebnisse solcher Austausche und Veröffentlichung von Leitlinien zur Förderung einer möglichst breiten Wahrnehmung solcher Anreize;
oProjektmanagement, technisches Sekretariat, delegierte Verordnung im Zusammenhang mit Brandsicherheit;
oVorbereitung von Briefings;
oGesamtkoordination.
|
Externes Personal
|
|
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Bitte legen Sie im Falle einer größeren Neuprogrammierung eine Excel-Tabelle vor.
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.
erfordert eine Revision des MFR.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
Insgesamt
|
Kofinanzierende Einrichtung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
auf die Eigenmittel
auf die übrigen Einnahmen
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
|
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
Artikel ….
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
ANHANG
des FINANZBOGENS ZU RECHTSAKTEN
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative:
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
Bei der Einleitung der dienststellenübergreifenden Konsultation ist dieser Anhang dem Finanzbogen zu Rechtsakten beizulegen.
Die in diesen Tabellen enthaltenen Daten fließen in die Tabellen des Finanzbogens zu Rechtsakten ein. Die Tabellen sind als interne Dokumente ausschließlich für den Dienstgebrauch der Kommission bestimmt.
1.Voraussichtlicher Bedarf an Personal und Mittel hierfür
◻
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Jahr 2024
|
Jahr 2025
|
Jahr 2026
|
Jahr 2027
|
Jahr 2028
|
Jahr 2029
|
|
INSGESAMT
|
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
•Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
20 01 02 01 – Hauptsitz und Vertretungen
|
AD
|
7
|
1,099
|
7
|
1,099
|
7
|
1,099
|
6
|
0,942
|
6
|
0,942
|
4
|
0,628
|
|
|
|
5,809
|
|
AST
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
20 01 02 03 – Delegationen der Union
|
AD
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
AST
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
• Externes Personal
|
20 02 01 und 20 02 02 – Externes Personal – Hauptsitz und Vertretungen
|
VB
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ANS
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
LAK
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
20 02 03 – Externes Personal – Delegationen der Union
|
VB
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ÖB
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ANS
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
LAK
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
JFD
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige personalbezogene Haushaltslinien (bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme Personal – RUBRIK 7
|
|
7
|
1,099
|
7
|
1,099
|
7
|
1,099
|
6
|
0,942
|
6
|
0,942
|
4
|
0,628
|
|
|
|
5,809
|
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Jahr 2024
|
Jahr 2025
|
Jahr 2026
|
Jahr 2027
|
Jahr 2028
|
Jahr 2029
|
|
INSGESAMT
|
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
•Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
01 01 01 01 Indirekte Forschung
01 01 01 11 Direkte Forschung
Sonstiges (bitte angeben)
|
AD
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
AST
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
• Externes Personal
|
Aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien)
|
- am Sitz
|
VB
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ANS
|
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|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
LAK
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- in Delegationen der Union
|
VB
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ÖB
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ANS
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
LAK
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
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|
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|
|
JFD
|
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|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
01 01 01 02 Indirekte Forschung
01 01 01 12 Direkte Forschung
Sonstiges (bitte angeben)
|
VB
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ANS
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|
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|
|
|
|
|
|
|
LAK
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige personalbezogene Haushaltslinien (bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme Personal – außerhalb der RUBRIK 7
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personal insgesamt (alle MFR-Rubriken)
|
|
7
|
1,099
|
7
|
1,099
|
7
|
1,099
|
6
|
0,942
|
6
|
0,942
|
4
|
0,628
|
|
|
|
5,809
|
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
2.Sonstige Verwaltungsausgaben
◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Jahr 2024
|
Jahr 2025
|
Jahr 2026
|
Jahr 2027
|
Jahr 2028
|
Jahr 2029
|
|
INSGESAMT
|
Am Sitz der Kommission oder im Gebiet der Union:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
20 02 06 01 – Dienstreisen und Repräsentationszwecke
|
|
|
|
|
|
|
|
|
20 02 06 02 – Konferenzen und Sitzungen
|
0,170
|
0,170
|
0,170
|
0,170
|
0,170
|
0,170
|
|
1,020
|
20 02 06 03 – Ausschusssitzungen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
20 02 06 04 – Untersuchungen und Konsultationen
|
|
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|
|
|
20 04 – Ausgaben für Informations- und Kommunikationstechnologie (intern)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige nicht personalbezogene Haushaltslinien (ggf. bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
|
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|
In Delegationen der Union:
|
|
|
|
|
|
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20 02 07 01 – Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke
|
|
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|
|
|
|
20 02 07 02 – Berufliche Fortbildung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
20 03 05 – Gebäude, Anlagen und Logistik
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige nicht personalbezogene Haushaltslinien (ggf. bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme Sonstiges – RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
0,170
|
0,170
|
0,170
|
0,170
|
0,170
|
0,170
|
|
1,020
|
Der Bedarf an Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die für die Verwaltung der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. ggf. neu zugewiesen werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Jahr N
|
Jahr N+1
|
Jahr N+2
|
Jahr N+3
|
Jahr N+4
|
Jahr N+5
|
Jahr N+7
|
Insgesamt
|
Aus operativen Mitteln finanzierte technische und administrative Unterstützung ohne externes Personal (vormalige BA-Linien)
|
|
|
|
|
|
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|
- am Sitz
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|
- in Delegationen der Union
|
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|
Sonstige Verwaltungsausgaben für die Forschung
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|
|
|
|
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme
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|
|
|
|
|
|
Interne IT-Ausgaben für operationelle Programme
|
|
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|
|
|
|
|
|
Sonstige nicht personalbezogene Haushaltslinien (ggf. bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme Sonstiges – Außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben insgesamt (alle MFR-Rubriken)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.Verwaltungskosten insgesamt (alle MFR-Rubriken)
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Übersicht
|
Jahr 2024
|
Jahr 2025
|
Jahr 2026
|
Jahr 2027
|
Jahr 2028
|
Jahr 2029
|
Insgesamt
|
Rubrik 7 – Personal
|
1,099
|
1,099
|
1,099
|
0,942
|
0,942
|
0,628
|
5,809
|
Rubrik 7 – Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,170
|
0,170
|
0,170
|
0,170
|
0,170
|
0,170
|
1,020
|
Zwischensumme Rubrik 7
|
1,269
|
1,269
|
1,269
|
1,112
|
1,112
|
0,798
|
6,829
|
Außerhalb der Rubrik 7 – Personal
|
|
|
|
|
|
|
|
Außerhalb der Rubrik 7 – Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme Sonstige Rubriken
|
|
|
|
|
|
|
|
1.INSGESAMT
2.RUBRIK 7 und außerhalb der RUBRIK 7
|
1,269
|
1,269
|
1,269
|
1,112
|
1,112
|
0,798
|
6,829
|
Der Bedarf an Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die für die Verwaltung der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. ggf. neu zugewiesen werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
4.Kostenschätzungsmethoden
4.1. Personal
In diesem Teil ist zu erläutern, nach welcher Methode der geschätzte Personalbedarf berechnet wird (Annahmen hinsichtlich des Arbeitsaufwands mit Angabe der genauen Funktionsbezeichnungen (Arbeitsprofile nach Sysper 2), der Personalkategorie und entsprechender Durchschnittskosten)
RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Anmerkung: Für die am Sitz der Kommission tätigen Personalkategorien sind die Durchschnittskosten unter folgender Adresse abrufbar (BudgWeb):
https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/pre/legalbasis/Pages/pre-040-020_preparation.aspx
|
• Beamte und Zeitbedienstete
·Im Zuge der Überarbeitung wird der Geltungsbereich der Bauprodukteverordnung sowohl in Bezug auf die betroffenen Produkte als auch bezüglich der Anforderungen (z. B. Umwelt-/Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen) ausgeweitet. Es wird mehr und komplexere harmonisierte Normen geben. Daher werden für die Bewertung der harmonisierten Normen die gleichen Ressourcen erforderlich sein wie gegenwärtig für das Europäische Bewertungsdokument, d. h. 2,5 Arbeitstage pro harmonisierte Norm.
·Angesichts der Notwendigkeit, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten etwa 600 harmonisierte Normen zu überarbeiten, ist davon auszugehen, dass jährlich 120 Normen überprüft werden müssen, was bei 2,5 Arbeitstagen pro Bewertung insgesamt 300 Arbeitstage ergibt.
·Gleichzeitig laufen der Acquis der Bauprodukteverordnung und die Entwicklung neuer Normungsaufträge und Durchführungsrechtsakte weiter. Für den Acquis ist 1 VZÄ erforderlich, was 220 Arbeitstagen entspricht.
·Bei 5 Rechtsakten pro Jahr (neue Normungsaufträge, delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte) und ca. 30 Arbeitstagen für die Ausarbeitung eines Rechtsakts ergeben sich 150 Arbeitstage (einschließlich der Unterstützung durch einen Juristen, die weit über die üblichen 0,2 VZÄ hinausgeht).
·Das Verfahren über die EOTA (europäische Bewertungsdokumente) bleibt Produkten vorbehalten, die unter keine harmonisierte Norm fallen. Es gibt keine neuen Anforderungen für europäische Bewertungsdokumente, daher bleibt die Bewertungszeit (2,5 Arbeitstage) für höchstens 30 europäische Bewertungsdokumente pro Jahr veranschlagt werden. Das ergibt 75 Arbeitstage.
·In der neuen Bauprodukteverordnung ist eine Reihe zusätzlicher Bestimmungen enthalten, für die technisches Personal in Höhe von 0,5 VZÄ (ca. 110 Arbeitstage) erforderlich ist.
300+220+150+75+110= 855 Arbeitstage; sodass unter Berücksichtigung der vorherigen Ressourcenschätzung, bei der 0,66 Ingenieur-VZÄ auf die technische Harmonisierung verwandt werden; 855/(220*0,666)=5 Ingenieur-VZÄ (abgerundet angesichts möglicher Umverteilung von Aufgaben im bestehenden Team).
Bezüglich rechtlicher und administrativer Unterstützung unter Berücksichtigung der Einbindung von 0,2 VZÄ eines Ingenieurs und ca. 1 VZÄ eines Juristen für die 5 Rechtsakte pro Jahr ist ein Minimum von 1 Juristen-VZÄ + 1 AST zur Koordinierung aller Verfahren erforderlich.
Somit ergibt sich eine Summe von 7 VZÄ.
|
• Externes Personal
|
Zwischensumme RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
• Nur für aus dem Forschungshaushalt finanzierte Stellen
|
• Externes Personal
|
4.2.Sonstige Verwaltungsausgaben
Für jede Haushaltslinie ist die verwendete Berechnungsmethode darzulegen,
insbesondere auch die zugrunde gelegten Annahmen (z. B. Anzahl der Sitzungen pro Jahr, Durchschnittskosten usw.)
RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Die Anzahl der Sitzungen nach dem Inkrafttreten des Vorschlags sollte der Lage in Bezug auf die Bauprodukteverordnung in Zeiten vor der COVID-Pandemie entsprechen, d. h.
-Beratungsgruppe zur Bauprodukteverordnung: 2 Sitzungen pro Jahr (durchschnittlich 54 Teilnehmer, Durchschnittskosten 450 EUR pro Teilnehmer), ca. 48 600 EUR
-Ständiger Ausschuss für das Bauwesen: 2 Sitzungen pro Jahr (durchschnittlich 54 Teilnehmer, Durchschnittskosten 450 EUR pro Teilnehmer), ca. 48 600 EUR
-Lenkungsgruppe für den Acquis der Bauprodukteverordnung: 3 Sitzungen pro Jahr (durchschnittlich 54 Teilnehmer, Durchschnittskosten 450 EUR pro Teilnehmer), ca. 73 000 EUR
INSGESAMT: 170 000 EUR
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Zwischensumme RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
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