EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 8.3.2022
COM(2022) 112 final
2022/0077(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements
und
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds
und
zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Infolge der Invasion der Ukraine durch die Russische Föderation am 24. Februar 2022 sind mehrere EU-Mitgliedstaaten mit einem Massenzustrom von Vertriebenen aus der Ukraine konfrontiert. Dadurch entsteht erneut Druck auf die finanziellen Ressourcen, die den Mitgliedstaaten zur Bewältigung dringender Erfordernisse in den Bereichen Migration und Grenzmanagement zur Verfügung stehen. Während der erhöhte Migrationsdruck – auch in Bezug auf die Aufnahme- und Asylverfahren – in den Mitgliedstaaten mit einer Landgrenze zur Ukraine inzwischen überdeutlich geworden ist, werden sich die Erfordernisse auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union ausweiten und auch nach dem Jahr 2022 bestehen bleiben.
Das übergeordnete Ziel dieses Vorschlags besteht darin, die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine zu unterstützen, indem der Zugang zu den während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 nicht verwendeten Finanzmitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), des Fonds für die innere Sicherheit — Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa und des Fonds für die innere Sicherheit — Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (im Folgenden: „Fonds im Bereich Inneres 2014-2020“) erleichtert wird. Mit diesem Vorschlag soll die Nutzung dieser Mittel maximiert werden, indem der Förderzeitraum verlängert und der Zugang zu nicht verwendeten zweckgebundenen Mitteln ermöglicht wird, sodass verfügbare Mittel nicht wegen Aufhebungen von Mittelbindungen ungenutzt bleiben.
Am 4. März 2022 erließ der Rat den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes. In diesem Durchführungsbeschluss wird (in Erwägungsgrund 22) klargestellt, dass die Bemühungen der Mitgliedstaaten, die Verpflichtungen aus diesem Beschluss zu erfüllen und vorübergehenden Schutz zu gewähren, unter anderem durch den mit der Verordnung (EU) 2021/1147 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds („AMIF 2021-2027“) unterstützt werden. Eine Verlängerung des Durchführungszeitraums der Fonds im Bereich Inneres 2014-2020 könnte den Mitgliedstaaten bei flankierenden Maßnahmen zur Bewältigung des Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine, die gemäß der Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergriffen werden, zusätzliche Flexibilität bieten.
Diese Gesamtflexibilität ist notwendig, um ein umfassendes Migrationsmanagementkonzept zu gewährleisten, das auf gegenseitigem Vertrauen, Solidarität und Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen der Union beruht, um eine gemeinsame nachhaltige Unionspolitik in den Bereichen Asyl, Migration, Sicherheit und Grenzmanagement zu gewährleisten und um das Vertrauen in die Fähigkeit der Union, durch Bündelung der europäischen und nationalen Anstrengungen eine wirksame Zusammenarbeit zu erzielen, zu stärken.
Verlängerung des Durchführungszeitraums der Fonds im Bereich Inneres 2014-2020
Mit dem vorliegenden Vorschlag soll der Durchführungszeitraum der Fonds im Bereich Inneres 2014-2020 um 1 Jahr verlängert werden. Zu diesem Zweck soll die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements, in der die Anwendungsbestimmungen für die Fonds im Bereich Inneres 2014-2020 festgelegt sind, geändert werden. Die Verlängerung wird es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die verbleibenden Mittel umgehend zu nutzen, um den infolge der Invasion der Ukraine entstandenen erhöhten Druck auf ihre Grenz- und Migrationsmanagementsysteme zu bewältigen. Die verbleibenden Mittel könnten zudem zur Deckung des zusätzlichen Sicherheitsbedarfs, der sich durch den Massenzustrom von Personen in die EU-Mitgliedstaaten ergibt, eingesetzt werden.
Erschließung der nicht verwendeten zweckgebundenen Mittel des AMIF 2014-2020
Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen zudem nicht verwendete, ursprünglich für spezifische Zwecke bestimmte Beträge aus dem AMIF zugänglich gemacht werden, damit die Mitgliedstaaten den infolge der Invasion der Ukraine entstandenen erhöhten Druck auf ihre Asyl- und Migrationsmanagementsysteme besser bewältigen können. Dies erfordert eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 vom 16. April 2014 zur Einrichtung des AMIF und zur Festlegung von Bestimmungen über seine Nutzung.
Ermöglichung der Nutzung externer zweckgebundener Einnahmen des AMIF 2021-2027
Um für die Bewältigung unvorhersehbarer künftiger Ereignisse zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten zu erschließen, sieht der Vorschlag für die Mitgliedstaaten und andere öffentliche oder private Geber die Möglichkeit vor, zur Unterstützung des Asyl- und Migrationsmanagements im Programmplanungszeitraum 2021-2027 zusätzliche finanzielle Beiträge zum AMIF in Form externer zweckgebundener Einnahmen zu leisten. Diese externen zweckgebundenen Einnahmen werden einen Beitrag der Mitgliedstaaten und anderer öffentlicher oder privater Geber bilden, der speziell der Finanzierung bestimmter Ausgabenposten im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds 2021-2027 dient. Die Festlegung dieser möglichen zusätzlichen Einnahmequelle erfordert eine Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 zur Einrichtung des AMIF und zur Festlegung von Bestimmungen über seine Nutzung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass für einen Krisenfall, wie demjenigen, der aktuell durch die Invasion der Ukraine verursacht wird, zusätzliche Vorsorgemaßnahmen für die Finanzierung von Asyl- und Migrationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
Der Vorschlag steht mit dem allgemeinen Rechtsrahmen für die Fonds im Bereich Inneres 2014-2020 im Einklang und beschränkt sich auf eine gezielte Änderung spezifischer Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 514/2014 und (EU) Nr. 516/2014 mit dem Ziel, die sich aus der Invasion der Ukraine ergebenden dringenden und außergewöhnlichen Herausforderungen zu bewältigen. Die Möglichkeit, Einnahmen bestimmten Ausgabenposten zuzuweisen, ist zudem in Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) vorgesehen, der für alle EU-Finanzierungen in dem betreffenden Politikbereich gilt.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag beschränkt sich auf gezielte Änderungen der Verordnungen (EU) Nr. 514/2014 und (EU) Nr. 516/2014 mit dem Ziel, die sich aus der Invasion der Ukraine ergebenden dringenden und außergewöhnlichen Herausforderungen zu bewältigen, und ist mit der Politik der Union in anderen Bereichen kohärent. Die Union hat die Beendigung der Gewalt in der Ukraine und die Bewältigung der aus dieser Gewalt resultierenden Flüchtlingsbewegungen von Anfang an als oberste Priorität eingestuft. Der vorgeschlagene Ansatz steht zudem im Einklang mit dem Durchführungszyklus („N+3-Regel“) gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds. Ferner folgt der Rückgriff auf externe zweckgebundene Einnahmen dem Prinzip, das bei anderen Finanzierungsinstrumenten, bei denen Resilienz und Krisenvorsorge wichtige Faktoren sind, wie etwa der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise zur Anwendung kommt.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die geplante Unionsmaßnahme stützt sich auf die in Artikel 78 Absatz 2, Artikel 79 Absätze 2 und 4, Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Maßnahmen. Die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 stützt sich auf Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absätze 2 und 4, und die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 stützt sich auf alle oben genannten Bestimmungen.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag zielt darauf ab, die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der direkten und indirekten Auswirkungen der Invasion der Ukraine und insbesondere des erhöhten Finanzierungsbedarfs für Migrations- und Grenzmanagementmaßnahmen zu unterstützen, indem er dafür sorgt, dass verfügbare EU-Mittel, die für ähnliche Zwecke bestimmt sind, optimal genutzt werden können. Eine Änderung von Rechtsvorschriften der Union erfordert Maßnahmen auf Unionsebene.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag sieht begrenzte und gezielte Änderungen vor, die nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die verfügbaren Finanzmittel als Reaktion auf die Invasion der Ukraine in größtmöglichem Umfang nutzen können. Infolge der Invasion der Ukraine hat sich der Bedarf in Bereichen, die direkt durch die Fonds im Bereich Inneres 2014-2020 abgedeckt werden, wie Migration und Grenzmanagement, erhöht. Der Vorschlag steht daher mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang, und seine Maßnahmen fallen in den Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach Titel V AEUV. Die Ziele und die zur Erreichung dieser Ziele vorgesehenen finanziellen Mittel stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Instruments.
•Wahl des Instruments
In der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 sind der Förder- und der Durchführungszeitraum der Fonds im Bereich Inneres 2014-2020 festgelegt, und in der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 sind die spezifischen Vorschriften für die Verwendung der AMIF-Mittel für diesen Zeitraum festgelegt. Um den Förderzeitraum der Fonds im Bereich Inneres 2014-2020 zu verlängern und den Zugang zu nicht verwendeten AMIF-Mitteln zu ermöglichen, muss sowohl die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 als auch die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 geändert werden, was nur im Wege einer Verordnung möglich ist; diese Änderungen sind Gegenstand des vorliegenden Vorschlags. Mit der Verordnung (EU) 2021/1147 wird der AMIF für den Zeitraum 2021-2027 eingerichtet, und es werden Bestimmungen für seine Verwendung festgelegt. Um Bestimmungen über externe zweckgebundene Einnahmen zur Verwendung im Rahmen des AMIF 2021-2027 einzuführen, muss daher auch die Verordnung (EU) 2021/1147 geändert werden; diese Änderung ist ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Vorschlags.
3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Auswirkungen auf den Haushalt sind bereits in der Mittelausstattung der Fonds im Bereich Inneres 2014-2020 veranschlagt. Der Vorschlag zielt darauf ab, in Anbetracht des Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine in EU-Mitgliedstaaten die Verwendung der Mittel der Fonds im Bereich Inneres 2014-2020 zu optimieren.
Inwiefern sich externe zweckgebundene Einnahmen innerhalb der AMIF-Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027 auf den Haushalt auswirken werden, lässt sich nicht vorhersehen. Nach Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung enthält der Haushaltsplan Haushaltslinien für externe zweckgebundene Einnahmen und Haushaltslinien für interne zweckgebundene Einnahmen mit – soweit möglich – den entsprechenden Beträgen. Nur zweckgebundene Einnahmen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsentwurfs als gesichert gelten, können in den Haushaltsentwurf aufgenommen werden.
2022/0077 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements
und
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds
und
zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2, Artikel 79 Absätze 2 und 4, Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Infolge der Invasion der Ukraine durch die Russische Föderation am 24. Februar 2022 sind mehrere Mitgliedstaaten mit einem Massenzustrom von Vertriebenen aus der Ukraine konfrontiert. Dadurch entsteht erneut Druck auf die finanziellen Ressourcen, die den Mitgliedstaaten zur Bewältigung dringender Erfordernisse in den Bereichen Migration, Grenzmanagement und Sicherheit zur Verfügung stehen. Angesichts der Art und des Ausmaßes der Krise werden diese unvorhergesehenen Erfordernisse über 2022 hinaus fortbestehen.
(2)Seit dem 1. Januar 2014 wird die Politik der Union in den Bereichen Migration, Grenzmanagement und Sicherheit durch Mittel aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, aus dem Fonds für die innere Sicherheit – Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa sowie aus dem Fonds für die innere Sicherheit – Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (im Folgenden „Fonds im Bereich Inneres 2014-2020“) unterstützt.
(3)Es ist erforderlich, den Durchführungszeitraum der Fonds im Bereich Inneres 2014-2020 um ein Jahr zu verlängern, damit die Mitgliedstaaten alle nicht in Anspruch genommenen Mittel aus diesen Programmen in vollem Umfang nutzen und die Durchführung der nationalen Programme erforderlichenfalls rasch anpassen können, um den unvorhergesehenen Herausforderungen infolge der Invasion der Ukraine zu begegnen.
(4)Zudem ist in Bezug auf die Verwendung der zweckgebundenen Mittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates mehr Flexibilität erforderlich, da es nach der genannten Verordnung nicht möglich ist, nicht verwendete Mittel aus dem Programmplanungszeitraum 2014-2020 für Maßnahmen zur Deckung des dringenden Bedarfs infolge der Invasion der Ukraine zu nutzen.
(5)Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält die allgemeinen Vorschriften für die Durchführung der Fonds im Bereich Inneres 2014-2020, unter anderem im Hinblick auf die Finanzierung der Ausgaben und den Durchführungszeitraum; darin ist festgelegt, dass Ausgaben der Mitgliedstaaten nur förderfähig sind, wenn sie bis spätestens 30. Juni 2023 ausgezahlt werden, und dass der Durchführungszeitraum am 31. Dezember 2023 endet.
(6)Im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 wurden zum 1. Januar 2021 mehrere neue Fonds im Bereich Migration und Grenzmanagement eingerichtet: der neue Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik und der Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „Fonds im Bereich Inneres 2021-2027“).
(7)Wenngleich die Rechtsvorschriften über die Fonds im Bereich Inneres 2021-2027 am 15. Juli 2021 in Kraft traten und bereits seit dem 1. Januar 2021 anwendbar sind, sind die Programme der Mitgliedstaaten [zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung] noch nicht genehmigt.
(8)Um bei der Umsetzung der politischen Ziele der Fonds im Bereich Inneres 2014-2020 und 2021-2027 Kontinuität zu gewährleisten, einen reibungslosen Übergang zwischen den Programmplanungszeiträumen 2014-2020 und 2021-2027 zu ermöglichen und dadurch den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten so gering wie möglich zu halten, sind bei der Umsetzung der jeweiligen Finanzierungsinstrumente gewisse Überschneidungen notwendig.
(9)Diese Notwendigkeit wird in den Rechtsgrundlagen der Fonds im Bereich Inneres 2021-2027 und in der Verordnung (EU) 2021/1060, die eine rückwirkende Förderfähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar 2021 gestatten, ausdrücklich anerkannt.
(10)Trotz dieser Bestimmungen, die dazu beitragen sollen, die Lücke zwischen den Finanzierungsinstrumenten zu schließen, könnten die Mitgliedstaaten aufgrund der Durchführungsfrist für die Fonds im Bereich Inneres 2014-2020 und des voraussichtlichen Zeitpunkts der Genehmigung der Programme im Rahmen der Fonds im Bereich Inneres 2021-2027 einer erheblichen Finanzierungslücke gegenüberstehen. Dies könnte aufgrund des zusätzlichen Drucks, der sich infolge des massiven Zustroms von Vertriebenen aus der Ukraine für die Migrations- und Grenzmanagementmaßnahmen der Mitgliedstaaten ergibt, zu Liquiditätsproblemen führen.
(11)Dieses Risiko ist umso größer, als bei den Fonds im Bereich Inneres 2014-2020 ein kürzerer Zyklus für die Ausführung von Haushaltsmitteln (N+2-Regel) gilt als bei anderen EU-Finanzierungsinstrumenten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung, wie beispielsweise den Kohäsionsfonds (N+3). Diese N+3-Regel gilt gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 für die Fonds im Bereich Inneres 2021-2027 für den Zeitraum 2021-2027.
(12)Die verfügbaren Daten zum Stand der Durchführung seitens der Mitgliedstaaten deuten darauf hin, dass – teils aus Gründen, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entziehen, beispielsweise Verzögerungen bei der Durchführung infolge der Coronavirus-Pandemie im Zeitraum 2020-2021 – ein hohes Risiko besteht, dass bestehende Mittelbindungen, die zur Deckung neu aufgetretener Bedürfnisse verwendet werden könnten, aufgehoben werden. Eine Verlängerung der Frist für die Ausführung der Mittel um ein Jahr würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die im Rahmen der Programme 2014-2020 gebundenen Mittel in vollem Umfang zu nutzen, um den aktuellen Herausforderungen zu begegnen, mit denen sie aufgrund der Ereignisse in der Ukraine konfrontiert sind.
(13)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 kann bei Eintreten neuer oder unvorhergesehener Umstände auf Initiative der Kommission oder des betreffenden Mitgliedstaats ein bereits genehmigtes nationales Programm erneut geprüft und bei Bedarf für den restlichen Programmplanungszeitraum geändert werden. Daher sollte der Krieg in der Ukraine als „neuer oder unvorhersehbarer Umstand“ betrachtet werden, der eine erneute Überprüfung und operative Neuausrichtung der Programmdurchführung unter Berücksichtigung dieses neuen Bedarfs und der spezifischen Ziele des zuvor angenommenen Programms rechtfertigt.
(14)Damit die Mitgliedstaaten nicht in Anspruch genommene Beträge im Rahmen der Fonds im Bereich Inneres 2014-2020 weiterhin nutzen können, ist es erforderlich, den Förderzeitraum dieser Fonds um ein Jahr zu verlängern und das jeweilige Datum für die Durchführung, die Berichterstattung, die Evaluierung und den Abschluss der Programme sowie das jeweilige Datum für die Aufhebung der Mittelbindungen entsprechend anzupassen.
(15)Um die Verlängerung des Förderzeitraums möglichst klar zu fassen, ist es notwendig, einen Stichtag festzulegen, bis zu dem die Ausgaben getätigt und ausgezahlt werden müssen.
(16)Mit der Verordnung (EU) 2018/2000 vom 12. Dezember 2018 wurde die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 dahin gehend geändert, dass Mittel, die für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, bestimmt waren, zugänglich gemacht wurden und für bestimmte andere Maßnahmen im Rahmen des nationalen Programms eingesetzt werden können. Dieser Grundsatz der Flexibilität muss erweitert werden, damit angesichts neuer oder unvorhergesehener Umstände dringender Bedarf gedeckt werden kann und um insbesondere neuen Erfordernissen der Mitgliedstaaten im Bereich des Asyl- und Migrationsmanagements infolge der Invasion der Ukraine Rechnung tragen zu können.
(17)Um alle verfügbaren Mittel zu erschließen und zu verhindern, dass Mittel nicht mehr in Anspruch genommen werden können, weil die Mittelbindungen der ungenutzten, zuvor für spezifische Zwecke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 bestimmten Mittel, darunter Mittel für spezifische Maßnahmen und für das Neuansiedlungsprogramm der Union, aufgehoben werden müssen, muss den Mitgliedstaaten die Flexibilität eingeräumt werden, diese Mittel ausnahmsweise angesichts neuer oder unvorhergesehener Umstände wie jener infolge der Invasion der Ukraine zu nutzen.
(18)Um die verfügbaren Finanzierungsquellen zur Bewältigung unvorhersehbarer künftiger Ereignisse zu erweitern, ist es angezeigt, den Mitgliedstaaten und anderen öffentlichen oder privaten Gebern die Möglichkeit einzuräumen, im Programmplanungszeitraum 2021-2027 zusätzliche finanzielle Beiträge zum Asyl- und Migrationsmanagement in Form externer zweckgebundener Einnahmen zu leisten. Diese externen zweckgebundenen Einnahmen werden einen Beitrag der Mitgliedstaaten und anderer öffentlicher oder privater Geber bilden, der speziell der Finanzierung bestimmter Ausgabenposten im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds für den Zeitraum 2021-2027 dient, und sollen sicherstellen, dass für einen Krisenfall, wie demjenigen, der aktuell durch die Invasion der Ukraine verursacht wird, zusätzliche Vorsorgemaßnahmen für die Finanzierung von Asyl- und Migrationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen.
(19)Um die Wirkung der verfügbaren Mittel zu maximieren, sollte die Unterstützung im Rahmen des AMIF insbesondere Maßnahmen ergänzen, die aus anderen Unionsfonds, insbesondere im Rahmen der Kohäsionspolitik, finanziert werden.
(20)Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 sollten daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Im Rahmen der spezifischen Verordnungen sind Ausgaben förderfähig, wenn sie für einen Begünstigten angefallen sind und von der benannten zuständigen Behörde zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 30. Juni 2024 ausgezahlt wurden.“
2.
Artikel 40 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten reichen bis zum 31. Dezember 2024 folgende Unterlagen ein:
a) die für die letzte jährliche Rechnungslegung erforderlichen Informationen gemäß Artikel 44 Absatz 1;
b) einen Antrag auf Zahlung des Restsaldos sowie
c) den Schlussbericht über die Durchführung des nationalen Programms gemäß Artikel 54 Absatz 1.
„(2) Die Zahlungen, die die zuständige Behörde zwischen dem 16. Oktober 2023 und dem 30. Juni 2024 tätigt, gehen in die Rechnungslegung des letzten Jahres ein.“
3.
Artikel 50 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Mittelbindungen für die letzten beiden Haushaltsjahre werden gemäß den für den Abschluss der Programme geltenden Regelungen aufgehoben.“
4.
Artikel 54 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Zum 31. März 2016 und zum 31. März jedes folgenden Jahres bis einschließlich 2023 übermittelt die zuständige Behörde der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung jedes nationalen Programms im vorausgegangenen Haushaltsjahr; die zuständige Behörde kann diese Informationen auf der geeigneten Ebene veröffentlichen. Der 2016 eingereichte Bericht deckt die Haushaltsjahre 2014 und 2015 ab. Die Mitgliedstaaten legen zum 31. Dezember 2024 ihre Schlussberichte über die Durchführung der nationalen Programme vor.“
5.
Artikel 57 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) bis zum 31. Dezember 2024 einen Ex-post-Evaluierungsbericht über die Wirkung der Maßnahmen der nationalen Programme.“
b)
Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) bis zum 30. Juni 2025 – nach Abschluss der nationalen Programme – einen Ex-post-Evaluierungsbericht über die Wirkung dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen.“
Artikel 2
Die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die zusätzlichen Mittel nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels werden den Mitgliedstaaten durch Finanzierungsbeschlüsse zur Genehmigung oder Änderung ihrer nationalen Programme im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zugewiesen. Diese Mittel dürfen nur für die Durchführung der spezifischen Maßnahmen nach Anhang II dieser Verordnung verwendet werden. Ist jedoch aufgrund neuer oder unvorhergesehener Umstände eine andere Verwendung im Rahmen des nationalen Programms erforderlich, so konsultiert der betreffende Mitgliedstaat die Kommission vor der Verwendung dieser Beträge.“
2.
Artikel 17 Absatz 9 erhält folgende Fassung:
„(9) Die zusätzlichen Mittel nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels werden den Mitgliedstaaten alle zwei Jahre, erstmals in den gesonderten Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme gemäß dem Verfahren nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und anschließend in Finanzierungsbeschlüssen, die den Beschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme beigefügt werden, zugewiesen. Diese Mittel sind nicht auf andere Maßnahmen des nationalen Programms übertragbar. Ist jedoch aufgrund neuer oder unvorhergesehener Umstände eine Übertragung erforderlich, so konsultiert der betreffende Mitgliedstaat die Kommission vor der Übertragung dieser Beträge.“
Artikel 3
Die Verordnung (EU) 2021/1147 wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 10 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung kann auch durch Beiträge der Mitgliedstaaten und anderer öffentlicher oder privater Geber in Form externer zweckgebundener Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finanziert werden.“
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident/Die Präsidentin