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Document 52021PC0208

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates zur Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

    COM/2021/208 final

    Brüssel, den 21.4.2021

    COM(2021) 208 final

    2018/0236(COD)

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

    gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

    betreffend den

    Standpunkt des Rates zur Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

    (Text von Bedeutung für den EWR)


    2018/0236 (COD)

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

    gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
    Union

    betreffend den

    Standpunkt des Rates zur Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    1.Hintergrund

    Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument COM/2018/447 final – 2018/0236 (COD)):

    6. Juni 2018

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses:

    17. Oktober 2018

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen:    

    6. Dezember 2018

    Datum der im AStV gebilligten partiellen vorläufigen Kompromissvereinbarung (Absichtserklärung):

    13. März 2019

    Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung (unter Einbeziehung der Absichtserklärung):

    17. April 2019

    Datum der politischen Einigung im AStV:

    18. Dezember 2020

    Datum der Abstimmung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) des Europäischen Parlaments und Billigung des ausgehandelten Kompromisses:

    14. Januar 2021

    Festlegung des Standpunkts des Rates:

    19. April 2021

    2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission

    Das neue Weltraumprogramm fasst erstmals alle Weltraumtätigkeiten der EU in einer einzigen Verordnung zusammen, nämlich die bestehenden Leitinitiativen Copernicus, Galileo und EGNOS sowie neue Initiativen zur Satellitenkommunikation (GOVSATCOM) und zur Weltraumlageerfassung (SSA). Durch die Verordnung wird die Governance vereinfacht und gestrafft, und Synergien und horizontale Tätigkeiten werden genutzt.

    Darüber hinaus wird in der Verordnung über das EU-Weltraumprogramm großer Wert auf den nachgelagerten Sektor, die Nutzer und die Markteinführung sowie die Nutzung des enormen Potenzials von Weltraumdaten und -diensten für die Entwicklung wertschöpfender Anwendungen und Dienste gelegt. Außerdem werden die Weltraumdaten und -dienste, die im Rahmen des Weltraumprogramms bereitgestellt werden, die Politikgestaltung beim ökologischen und digitalen Wandel sowie in anderen EU-Politikbereichen unterstützen. Das Weltraumprogramm unterstützt ferner das Unternehmertum im Weltraumökosystem und die Wettbewerbsfähigkeit des Weltraumsektors über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg, indem es neue Marktteilnehmer, kleine und mittlere Unternehmen und Start-ups sowie deren grenzüberschreitende Beteiligung fördert.

    3.Bemerkungen zum Standpunkt des Rates

    Die Annahme des Standpunkts des Rates in erster Lesung dürfte nun die endgültige Annahme der Verordnung ermöglichen. Es ist wichtig, dass das neue Weltraumprogramm zusammen mit der neuen EU-Agentur für das Weltraumprogramm (EUSPA) so bald wie möglich umgesetzt werden, um die Kontinuität der bestehenden operativen Dienste zu ermöglichen. EUSPA ersetzt und erweitert die Europäische Agentur für globale Satellitennavigationssysteme (GSA) und wird unter der Aufsicht der Kommission die Kontinuität der Dienste und die Sicherheit der Infrastrukturen und Systeme gewährleisten. Das Inkrafttreten der Verordnung ist auch eine Voraussetzung für den Abschluss der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung mit EUSPA und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) sowie für andere Instrumente der indirekten Mittelverwaltung mit anderen Einrichtungen zur Durchführung des Programms.

    Was die nach der partiellen Kompromissvereinbarung von Februar 2019 noch offenen Fragen betrifft, so wird der Kommissionsvorschlag im Standpunkt des Rates in allen offenen horizontalen Punkten beibehalten, insbesondere in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit, die Haushaltsflexibilität und die Laufzeit des Programms, und er stellt die langfristige Dienstkontinuität der EU-Weltraumprogramme, insbesondere Galileo und Copernicus, sicher.

    Der Standpunkt des Rates spiegelt die am 15. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielte und von der Kommission unterstützte politische Einigung wider.

    Beim Thema Governance sollen durch die Verordnung der bestehende EU-Rechtsrahmen für die Weltraumpolitik und die Regeln für die Lenkung des EU-Weltraumprogramms vereinfacht und gestrafft werden. Die Aufgaben verteilen sich auf die verschiedenen Akteure, d. h. die Kommission, EUSPA und ESA, insbesondere durch den Abschluss einer Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung. Wie in der politischen Einigung mit dem Europäischen Parlament zum Ausdruck kommt, betont der Standpunkt des Rates die Transparenz für die gesetzgebenden Organe in Bezug auf die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung, Beitragsvereinbarungen und Arbeitsprogramme.

    Was die Laufzeit betrifft, so ist sie zwar entgegen dem Vorschlag der Kommission nun an die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 angepasst, doch wird in der Verordnung klargestellt, dass die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) von dieser zeitlichen Begrenzung ausgenommen ist und die Deckung der operativen Kosten über 2027 hinaus ermöglicht wird, um kritische operative Tätigkeiten und Dienstleistungen sicherzustellen.

    Was die Beteiligung von Drittländern und internationalen Organisationen anbelangt, so bedauert die Kommission, dass ihr ursprünglicher Vorschlag für eine offene Beteiligung an Copernicus und Galileo/EGNOS nicht vollständig in den Standpunkt des Rates aufgenommen wurde. Tatsächlich sieht der Text des Rates vor, dass die Beteiligung an Galileo/EGNOS für alle Drittländer mit Ausnahme der EWR-Länder einer besonderen internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV unterliegt. Die Kommission kann jedoch den Standpunkt des Rates akzeptieren, wobei sie den Besonderheiten der Weltraumtätigkeiten in Bezug auf die Sicherheit, einschließlich der Sicherheit in der Industrie, Rechnung trägt und kompromissbereit ist.

    Zu den Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen in Bezug auf die Beschaffung werden im Standpunkt des Rates wesentliche Elemente und ein strukturiertes und detailliertes Verfahren hinzugefügt. Obwohl der Text aufwendigere Verfahren vorsieht, spiegelt er den Geist des ursprünglichen Vorschlags der Kommission wider, was die Notwendigkeit betrifft, vorab klare Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen festzulegen, und die Anforderung, die Sicherheitsinteressen der Union, die institutionellen Befugnisse der Kommission und das reibungslose Funktionieren des Programms zu wahren.

    4.Schlussfolgerung

    Die Kommission akzeptiert den Standpunkt des Rates.

    5.Erklärung der Kommission

    Die Kommission hat eine einseitige Erklärung abgegeben, die in der Anlage enthalten ist.

    ANLAGE

    Erklärung der Kommission

    Erklärung der Kommission zur Erhöhung der Transparenz in Bezug auf die Durchführungsrechtsakte zur Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung und zu Beitragsvereinbarungen sowie zu den Arbeitsprogrammen:

    „Der Rat und das Europäische Parlament haben sich auf einen Kompromisstext der Verordnung zur Aufstellung des europäischen Weltraumprogramms geeinigt, wonach die Kommission sie über die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung und die zu schließenden Beitragsvereinbarungen und deren Umsetzung sowie über die Arbeitsprogramme zu unterrichten hat. Der vereinbarte Text sieht vor, dass die Kommission diese Abkommen und Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten genehmigt. Daher wird die Kommission ihrer Verpflichtung nachkommen, das Europäische Parlament und den Rat über den bevorstehenden Abschluss der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung oder einer Beitragsvereinbarung oder die Annahme eines Arbeitsprogramms im Einklang mit den Bestimmungen über Informationen über Ausschussverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, zu unterrichten.“

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