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Document 52021M10430

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10430 — TowerBrook/Bruneau Group) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) 2021/C 372/11

    PUB/2021/726

    ABl. C 372 vom 16.9.2021, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.9.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 372/13


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.10430 — TowerBrook/Bruneau Group)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2021/C 372/11)

    1.   

    Am 7. September 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

    Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

    TowerBrook Capital Partners L.L.P. („TowerBrook“, USA), letztlich kontrolliert von Neal Moszkowski und Ramez Sousou,

    JM Bruneau SAS („Bruneau“, Frankreich), letztlich kontrolliert von Equistone Partners Europe.

    TowerBrook übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Bruneau.

    Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

    2.   

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    TowerBrook ist eine Anlagegesellschaft, deren Portfoliounternehmen in den Bereichen Konsumgüter/Dienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Gesundheit- und Gesundheitsdienstleistungen, Industrie, Technologie, Medien, Telekommunikation und Wissen tätig sind.

    Bruneau verkauft Bürobedarf über das Internet an gewerbliche Kunden, zumeist kleine und mittlere Unternehmen. Bei den Produkten handelt es sich u. a. um Schreibwaren, Druckereierzeugnisse und geriestes Papier. Ferner bietet Bruneau Bürogeräte und Büromöbel sowie Catering-, Verpackungs- und Reinigungsprodukte an. Bruneau ist auch unter den Marken Maxiburo, Muller & Wegener sowie Viking tätig.

    3.   

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.   

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

    M.10430 — TowerBrook/Bruneau Group

    Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

    Email: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

    Fax +32 22964301

    Postanschrift:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIEN


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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