Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52021IP0276

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2021 zur geschlechtsspezifischen Dimension in der Kohäsionspolitik (2020/2040(INI))

    ABl. C 67 vom 8.2.2022, p. 16–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.2.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 67/16


    P9_TA(2021)0276

    Die geschlechtsspezifische Dimension in der Kohäsionspolitik

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2021 zur geschlechtsspezifischen Dimension in der Kohäsionspolitik (2020/2040(INI))

    (2022/C 67/02)

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 6 und 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),

    unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte, insbesondere die Grundsätze 2, 3 und 9,

    unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) vom 18. Dezember 1979 (1),

    unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und insbesondere das Ziel 5, mit dem bis 2030 die Geschlechtergleichstellung und die Verbesserung der Lebensbedingungen von Frauen angestrebt werden (2),

    unter Hinweis auf die Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene (3),

    unter Hinweis auf die seit 1975 erlassenen Richtlinien der EU zu verschiedenen Aspekten der Gleichbehandlung von Frauen und Männern (Richtlinie 79/7/EWG (4), Richtlinie 86/613/EWG (5), Richtlinie 92/85/EWG (6), Richtlinie 2004/113/EG (7), Richtlinie 2006/54/EG (8), Richtlinie 2010/18/EU (9) und Richtlinie 2010/41/EU (10)),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Mai 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit (11),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2013 zum Abbau von Geschlechterstereotypen in der EU (12),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zur Wissenschafts- und Universitätslaufbahn von Frauen und zu bestehenden unsichtbaren Barrieren (13),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu externen Faktoren, die Hindernisse für das weibliche Unternehmertum darstellen (14),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2016 zur Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung von Frauen im digitalen Zeitalter (15),

    unter Hinweis auf die am 25. Januar 2017 veröffentlichte Studie mit dem Titel „Gender in regional cohesion policy“ (Geschlechterfragen in der regionalen Kohäsionspolitik) des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) (16),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2017 zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in den Bereichen psychische Gesundheit und klinische Forschung (17),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2017 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2014–2015 (18),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2017 zu Frauen und ihren Rollen in ländlichen Gebieten (19),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2017 zur Notwendigkeit einer EU-Strategie zur Beendigung und Vermeidung des geschlechtsspezifischen Rentengefälles (20),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau im Privatsektor und im öffentlichen Sektor in der EU (21),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2018 zu Frauen, Gleichstellung der Geschlechter und Klimagerechtigkeit (22),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2018 zur Gleichstellung der Geschlechter in Handelsabkommen der EU (23),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2018 zur Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen durch die Digitalwirtschaft (24),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2018 zu Betreuungsangeboten in der EU für eine verbesserte Gleichstellung der Geschlechter (25),

    unter Hinweis auf die Studie mit dem Titel „Gender Budgeting — Mainstreaming gender into the EU budget and macroeconomic policy framework“ (Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung — durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter im Haushalt und im makroökonomischen Politikrahmen der EU) des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE), die am 10. April 2019 veröffentlicht wurde (26),

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Chancengleichheit von Frauen und Männern vom 19. Dezember 2018 mit dem Titel „The future of gender equality strategy after 2019: the battles that we win never stay won“ (Die Zukunft der Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter nach 2019: Auf eine gewonnene Schlacht folgt stets eine Niederlage) (27),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2019 zu der Gleichstellung der Geschlechter und der Steuerpolitik in der EU (28),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Februar 2019 zur Erfahrung von Gegenreaktionen gegen die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in der EU (29),

    unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 6. März 2019 mit dem Titel „2019 Report on equality between women and men in the EU“ (Bericht über die Gleichstellung von Frauen und Männern in der EU 2019) (SWD(2019)0101) (30),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul und zu weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt (31),

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2019 zu dem Thema „Gleichstellungsorientierte Volkswirtschaften in der EU: Der Weg in die Zukunft“ (32),

    unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „The Missing Entrepreneurs 2019: Policies for Inclusive Entrepreneurship“ (Die fehlenden Unternehmer 2019: Maßnahmen für inklusives Unternehmertum), der von der OECD am 10. Dezember 2019 veröffentlicht wurde (33),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2019 zur öffentlichen Diskriminierung von und Hetze gegen LGBTI-Personen sowie zu LGBTI-freien Zonen (34),

    unter Hinweis auf die am 19. Februar 2019 von der Generaldirektion Interne Politikbereiche des Europäischen Parlaments veröffentlichte Studie mit dem Titel „Gender Dimension of the EU Cohesion Policy“ (Die Geschlechterdimension in der EU-Kohäsionspolitik) (35),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Januar 2020 zu den Einkommensunterschieden zwischen Frauen und Männern (36),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Februar 2020 zu den Prioritäten der EU für die 64. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau (37),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025“ (COM(2020)0152),

    unter Hinweis auf das Informationsblatt der Kommission vom 17. Juni 2020 mit dem Titel „Coronavirus Pandemic — Impact on Gender Equality“ (COVID-19-Pandemie — Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter) (38),

    unter Hinweis auf die Mitteilung des Europarats vom 29. Mai 2020 mit dem Titel „Nationale Minderheiten und COVID-19: Ungleichheit verschärft, Gefährdung verstärkt“,

    unter Hinweis auf das Diskussionspapier 129 der Kommission vom 24. Juli 2020 mit dem Titel „Gender Smart Financing Investing In & With Women: Opportunities for Europe“ (Geschlechtsspezifisches Smart Financing. In und mit Frauen investieren: Chancen für Europa) (39),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. September 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020–2025“ (COM(2020)0565),

    unter Hinweis auf den am 16. Oktober 2020 veröffentlichten Gleichstellungsindex 2020 des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) (40),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. November 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025“ (COM(2020)0698),

    gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A9-0154/2021),

    A.

    in der Erwägung, dass der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ein Grundwert der EU ist, der in den Verträgen und in der Charta verankert ist; in der Erwägung, dass die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung daher als bereichsübergreifendes Prinzip in alle Aktivitäten, Maßnahmen, Aktionen und Programme der EU sowie in alle von der EU finanzierten Projekte und Strategien, einschließlich der Kohäsionspolitik, einbezogen und auch umgesetzt werden sollte; in der Erwägung, dass größere Anstrengungen erforderlich sind, um gegen die vielfältigen Formen der Diskriminierung und Ungleichheit vorzugehen, mit denen Frauen konfrontiert sind; in der Erwägung, dass nach Artikel 7 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (41) für den Zeitraum 2014–2020 die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts während der gesamten Vorbereitung und Umsetzung von Programmen auch in Bezug auf Begleitung, Berichterstattung und Bewertung berücksichtigt und gefördert werden müssen; in der Erwägung, dass Frauen und Männer, die im Kampf für die Gleichstellung an vorderster Front stehen, Engagement, Mut und Führungsstärke bei der Förderung der Chancengleichheit in der ganzen Welt gezeigt haben, insbesondere dort, wo solche Ungleichheiten fortbestehen, Frauen verfolgt werden und ihre Rechte allein deshalb verletzt werden, weil sie Frauen sind; in der Erwägung, dass wir als europäische Bürger stolz darauf sein sollten, die Gleichheit der Rechte und Pflichten, Freiheiten und Chancen von Männern und Frauen erreicht zu haben, und in der Erwägung, dass Frauen heute einige der wichtigsten Institutionen leiten und einige der wichtigsten politischen Ämter in Europa innehaben; in der Erwägung, dass diese positiven Errungenschaften dazu beitragen, Stereotype abzubauen und Vorbilder zu fördern;

    B.

    in der Erwägung, dass mit der Kohäsionspolitik die Disparitäten zwischen den verschiedenen Regionen und der Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen angegangen werden sollen, um ihre harmonische Gesamtentwicklung im Hinblick auf die Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts zu fördern, von dem die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter ein wesentlicher Bestandteil ist; in der Erwägung, dass sich die Kohäsionspolitik als relevant erwiesen hat, indem sie erhebliche Fortschritte im Hinblick auf die Gleichstellung der Bürger und das territoriale Gleichgewicht erzielt hat;

    C.

    in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik ein wichtiges Instrument ist, nicht nur, um die Verwirklichung der Gleichstellung der Bürger, die nachhaltige Entwicklung und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt aktiv und wirksam zu unterstützen, sondern auch um Ungleichheiten abzubauen, von denen Gruppen betroffen sind, die noch immer unter Diskriminierung leiden, auch Diskriminierung aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung; in der Erwägung, dass die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter ein horizontales Ziel aller kohäsionspolitischen Fonds ist; in der Erwägung, dass die Strukturfonds eine sehr wichtige Ressource zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erzielung von Fortschritten im Bereich der Geschlechtergleichstellung sind;

    D.

    in der Erwägung, dass die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter, der Gleichstellung von Männern und Frauen, Regionen oder Generationen unter anderem für den Abbau lokaler und regionaler, wirtschaftlicher und sozialer Ungleichheiten sowie für die Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit und einer gerechten, inklusiven und nachhaltigen Entwicklung der EU, ihrer Mitgliedstaaten und ihrer Regionen von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass es in den letzten Jahrzehnten Fortschritte im Bereich der Gleichstellung von Männern und Frauen gegeben hat und dass sich die Gleichstellung der Geschlechter in der EU in vielerlei Hinsicht durchweg verbessert hat; in der Erwägung, dass die Unterrepräsentation von Frauen auf dem Arbeitsmarkt und die verfügbaren Indikatoren nach wie vor eine vertikale und horizontale Segmentierung auf dem Arbeitsmarkt sowie im sozioökonomischen und politischen Bereich zeigen; in der Erwägung, dass der Vertrag von Rom bereits den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit enthielt, sowie in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik dazu beitragen kann, die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu schaffen, die auch der weiteren Verringerung dieser Kluft und der Eingliederung von Frauen in den Arbeitsmarkt zuträglich sind; in der Erwägung, dass die wirksame Förderung der Gleichstellung der Geschlechter nach Angaben des EIGE starke positive soziale und wirtschaftliche Auswirkungen haben würde, darunter ein Anstieg des Pro-Kopf-BIP der EU, Millionen zusätzlicher Arbeitsplätze und ein Anstieg des BIP der Mitgliedstaaten;

    E.

    in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof derzeit die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung im europäischen Haushalt evaluiert; in der Erwägung, dass dieser Prüfbericht, der im ersten Quartal 2021 veröffentlicht werden soll, nützliche Erkenntnisse darüber liefern wird, wie die geschlechtsspezifische Dimension in den kohäsionspolitischen Maßnahmen im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021–2027 umgesetzt werden kann;

    F.

    in der Erwägung, dass während des Programmplanungszeitraums 2014–2020 die wichtigsten kritischen Elemente in Bezug auf die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter durch die Kohäsionspolitik unter anderem die Kluft zwischen den formellen Erklärungen in den Partnerschaftsvereinbarungen und den operationellen Programmen einerseits (in denen die Förderung der Grundsätze der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung proklamiert wird) und ihrer tatsächlichen Umsetzung sowie das eher schwache politische Engagement in diesem Bereich waren; in der Erwägung, dass in den Partnerschaftsabkommen und operationellen Programmen erklärt wird, dass die Grundsätze der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung eingehalten und gefördert werden; in der Erwägung, dass in Bezug auf die Beteiligung von Frauen an allen Phasen des Zyklus der Kohäsionspolitik, insbesondere bei der Entwicklung von Programmen und Entscheidungsprozessen sowie bei der Umsetzung der ausgewählten Projekte, noch größere Anstrengungen erforderlich sind; in der Erwägung, dass im Programmplanungszeitraum 2014–2020 geschlechtsspezifische Fragen hauptsächlich im Rahmen der operationellen Programme des Europäischen Sozialfonds (ESF) angegangen wurden; in der Erwägung, dass der Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im selben Zeitraum sehr begrenzt war;

    G.

    in der Erwägung, dass nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten aus zuverlässigen und überprüften Quellen sowie geschlechtsspezifische Indikatoren von wesentlicher Bedeutung sind, damit bestimmte Sektoren oder Regionen von der EU-Unterstützung in einer Weise profitieren können, die die Ungleichheiten vor Ort, mit denen sie konfrontiert sind, wirksam bekämpft, sodass der Entscheidungsprozess verbessert und der Erfolg direkter und indirekter kohäsionspolitischer Maßnahmen bewertet werden kann, die darauf abzielen, ungleiche oder ungerechte Situationen besser zu ermitteln, bei denen gehandelt werden muss und wirksame politische Maßnahmen konzipiert werden müssen, um gleiche Rechte und Freiheiten für alle Bürger zu gewährleisten;

    H.

    in der Erwägung, dass es im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter an politischer Kohärenz mangelt; in der Erwägung, dass es noch kein einheitliches System gibt, mit dem in den Organen der EU ein identisches Verständnis und eine identische Umsetzung der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung möglich wäre;

    I.

    in der Erwägung, dass die vollständigen wirtschaftlichen, beschäftigungspolitischen und sozialen Folgen der Pandemie noch nicht absehbar sind; in der Erwägung, dass Vorstudien darauf hindeuten, dass die COVID-19-Pandemie die bestehenden Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen noch verschärft hat, insbesondere im Hinblick auf eine Zunahme unbezahlter Betreuungsarbeit und ein Ungleichgewicht zwischen Berufs- und Privatleben sowie häusliche Gewalt, und unverhältnismäßige Auswirkungen auf Mädchen und Frauen, insbesondere aus marginalisierten Gruppen, hat; in der Erwägung, dass dies auch darauf zurückzuführen ist, dass Frauen häufig die Mehrheit in Bereichen bilden, die von der Pandemie betroffen sind, wie Bildung und Gesundheit; in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik und insbesondere der anstehende ESF Plus dem Rechnung tragen sollten;

    J.

    in der Erwägung, dass mit dem Aufbaufonds der EU Wirtschaftszweige unterstützt werden, die stark von der Krise betroffen sind; in der Erwägung, dass die Auswirkungen auf die europäische Gesellschaft insgesamt daher langfristig in der Bildung, der Beschäftigungsfähigkeit und der Zukunft aller Bürger zu spüren sein werden und dass die rasche Reaktion der europäischen Organe und ihre Bereitschaft, die europäische Gesellschaft zu unterstützen, zu begrüßen ist; in der Erwägung, dass sich die übergeordneten Prioritäten des Aufbaufonds der EU auf Bereiche konzentrieren, in denen ein hoher Anteil an männlicher Beschäftigung zu verzeichnen ist, und daher potenziell die Gefahr besteht, dass die Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen in der Beschäftigung weiter zunehmen;

    K.

    in der Erwägung, dass Frauen und Männer nicht die gleichen Ressourcen, Bedürfnisse und Präferenzen haben; in der Erwägung, dass in vielen Politikbereichen häufig vor allem die männliche Perspektive berücksichtigt wird; in der Erwägung, dass Frauen und Männer daher Dienstleistungen und Infrastrukturen oft unterschiedlich wahrnehmen und ihre Prioritäten bei Grundversorgungsleistungen oft nicht die gleichen sind;

    L.

    in der Erwägung, dass kleine und mittlere Unternehmen das Rückgrat der regionalen Wirtschaft bilden; in der Erwägung, dass die Förderung der Gleichstellung, der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, der integrativen Einstellung und des gleichen Entgelts die Gleichstellung der Geschlechter in den KMU ermöglichen wird;

    M.

    in der Erwägung, dass viele Investitionen Frauen und Männer unterschiedlich betreffen, weshalb es notwendig ist, bei Investitionen eine Gleichstellungsperspektive anzuwenden;

    Die Rolle der Kohäsionspolitik bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zugunsten von sozioökonomischem Wachstum und nachhaltiger Entwicklung

    1.

    betont die Bedeutung der Kohäsionspolitik für die Förderung der Gleichstellung von Menschen und Regionen, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, und für die Umsetzung der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Gesundheitsprioritäten wie der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte; weist darauf hin, dass zur Verwirklichung aller damit verbundenen politischen Ziele angemessene, ausreichende und nachhaltige Mittel erforderlich sind; empfiehlt den Mitgliedstaaten, bei der Entwicklung und Genehmigung von Programmen Gleichstellungsmaßnahmen in Betracht zu ziehen;

    2.

    vertritt die Auffassung, dass die Gleichstellung der Geschlechter nach wie vor hauptsächlich allgemein thematisiert wird und auf die unter den Europäischen Sozialfonds (ESF) fallenden Politikbereiche sowie auf die Phasen der Kontextanalyse und der Programmplanung beschränkt ist, wobei sie eigentlich in den Phasen der Umsetzung, Überwachung und Evaluierung auf regelmäßiger Basis stärker berücksichtigt werden müsste; weist darauf hin, dass in jeder Programmplanungsphase die vorrangigen Bereiche ermittelt werden müssen, die zur Gleichstellung der Geschlechter und zur nachhaltigen Entwicklung beitragen;

    3.

    ist der festen Überzeugung, dass die EU-Vorschriften klar und deutlich formuliert werden sollten, um ihre Anwendung zum Wohle der Bürger zu erleichtern, auch im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Gleichstellung von Männern und Frauen; betont, dass der Mangel an geeigneten Ressourcen eine der Hauptursachen für Diskriminierung ist;

    4.

    betont, dass ein starkes politisches Engagement für den Schutz der rechtlichen Gleichstellung der Geschlechter in der gesamten Bevölkerung sowie für ein faires, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum und eine entsprechende territoriale Entwicklung notwendig ist; weist darauf hin, dass es für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter von wesentlicher Bedeutung ist, für eine gute Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu sorgen, wodurch der Druck auf Frauen während des Urlaubs aus familiären Gründen verringert wird; betont daher, dass die EU eine stärkere Strategie zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie braucht, um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern;

    5.

    hebt hervor, dass ein koordinierter Regulierungsrahmen für die Gleichstellung der Geschlechter, nationale Leitlinien und technische Unterstützung für die Überwachung geschlechtsspezifischer Auswirkungen, die in den Amtssprachen der EU verfügbar sind, sowie eine stärkere Kontrolle auf EU-Ebene nach Einführung von Programmen wichtig sind; fordert überdies, dass die Verbindung zu den nationalen Plänen, die sich aus dem Aufbauplan ergeben, bei der Festlegung der Ziele dieser Programme hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung berücksichtigt wird;

    6.

    betont die Notwendigkeit einer Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter mit klaren Zielen und Vorgaben auf nationaler und regionaler Ebene sowie von Programmen zur Sensibilisierung für die Vorteile der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit von Frauen und Männern für sozioökonomisches Wachstum und nachhaltige Entwicklung auf nationaler und regionaler Ebene;

    7.

    hält es für notwendig, die Kompetenzen der Verwaltungsbehörden und der Durchführungspartner zu verbessern und deren Fortbildung und Kapazitätenaufbau im Hinblick auf die geschlechtsspezifische Dimension der Strukturfonds weiterzuentwickeln sowie dem Bedarf an koordinierten Überwachungsstrategien, einer einheitlichen Methodik und Bewertungssystemen im Hinblick auf die Verwaltung und Aufschlüsselung nützlicher Daten zur Ermittlung möglicher Ungleichheiten zwischen den Bürgern zu entsprechen; betont, wie wichtig es ist, die Fortbildungsergebnisse zu evaluieren, um ihre Wirksamkeit bei der Verbesserung der Umsetzung der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung zu beurteilen;

    8.

    erachtet es als wichtig, das Partnerschaftsprinzip bei der nationalen Programmplanung im Rahmen der Kohäsionspolitik zu beachten; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich im Rahmen des Partnerschaftsprinzips bereichsübergreifend und bei der Ausarbeitung des Partnerschaftsabkommens eng mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, den Sozial- und Wirtschaftspartnern, der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft abzustimmen, um den Herausforderungen im Zusammenhang mit wirksamer Gleichstellungspolitik auf lokaler und regionaler Ebene Rechnung zu tragen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Kampagnen zur Förderung der Gleichstellungspolitik durchzuführen, insbesondere in den Bereichen Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, Beseitigung von Geschlechterstereotypen bei der Berufswahl und Verbesserung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Frauen;

    9.

    ist der Ansicht, dass den Programmbeteiligten und Überwachungsausschüssen klarere Indikatoren für die Effizienz und Wirksamkeit der Programme an die Hand gegeben werden müssen, wenn es um die Umsetzung einer Geschlechterperspektive in konkreten Projekten geht, insbesondere bei EFRE-Interventionen; ist der Ansicht, dass die Leitlinien, Fortbildungsmaßnahmen und konkreten Beispiele für bewährte Verfahren, die sich mit diesem Thema befassen, nach wie vor begrenzt sind; unterstreicht in diesem Zusammenhang das Potenzial des EFRE/Kohäsionsfonds zur Überwindung der Kluft, mit der Frauen immer noch konfrontiert sind, insbesondere in Bezug auf weibliches Unternehmertum und den digitalen Sektor, da Frauen nur 34,4 % der Selbstständigen und 30 % der Start-up-Unternehmer in der Europäischen Union ausmachen; fordert den Rat nachdrücklich auf, eine Einigung über den Vorschlag für eine Richtlinie zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen (Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten) zu erzielen, da er ein sehr wichtiges Instrument ist, um eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in wirtschaftlichen Entscheidungsprozessen auf höchster Ebene zu erreichen; fordert, dass ein Teil der Mittel der Kohäsionspolitik für die Unterstützung von Frauen in Armut, armutsgefährdeten Frauen, alleinerziehenden Müttern, Frauen mit Behinderungen und Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, verwendet wird; fordert die Mitgliedstaaten und ihre jeweiligen Behörden auf, solche Programme bereitzustellen;

    10.

    weist mit Nachdruck darauf hin, dass während der Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung aller im Rahmen der Kohäsionspolitik durchgeführten Programme die Gleichstellung der Geschlechter sowie Chancengleichheit für alle ohne Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung sichergestellt werden sollten, auch durch positive Maßnahmen, falls nötig und zutreffend; betont, dass bei den Maßnahmen zur Überwindung der Kluft zwischen den Geschlechtern im Rahmen der Kohäsionspolitik auch ein bereichsübergreifender Ansatz verfolgt werden sollte; ist der Ansicht, dass bei der Zusammensetzung von Expertengruppen in den verschiedenen Phasen des Politikzyklus eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern sichergestellt sein sollte;

    11.

    fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und ihre jeweiligen Behörden auf, bei Entscheidungen über Förderprogramme oder -regionen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit zu befolgen, einschließlich des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Achtung der Grundrechte, und im Falle von Verstößen gegen diese Grundsätze Überwachung, Untersuchung und angemessene Maßnahmen folgen zu lassen, wobei stets Sorge für den Schutz der Endbegünstigten zu tragen ist; ist der Ansicht, dass die Begünstigten der Kohäsionspolitik keine diskriminierende Politik betreiben sollten, insbesondere nicht gegenüber den Gruppen, die nach wie vor unter Diskriminierung leiden, wie z. B. die LGBTI-Gemeinschaft; bestärkt die Ablehnung von Anträgen potenzieller Begünstigter, einschließlich regionaler oder lokaler Behörden, die diskriminierende Maßnahmen gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft ergriffen haben, etwa im Rahmen der Erklärung von „LGBTI-freien Zonen“;

    12.

    weist darauf hin, dass die Synergien zwischen Kohäsionsfonds, Aufbaufonds und anderen bestehenden Programmen verbessert werden müssen, wie z. B. Programmen mit dem Ziel, die Arbeitsbedingungen für Frauen zu verbessern — u. a. durch die Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und der prekären Beschäftigung, Investitionen in Pflegeeinrichtungen, die Bekämpfung und Verhinderung geschlechtsspezifischer Gewalt und die Sicherstellung des Zugangs zu Diensten im Rahmen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit;

    13.

    nimmt die Belastung, der Frauen als hauptsächliche Betreuungspersonen im beruflichen wie im privaten Umfeld ausgesetzt sind, sowie ihren Wert für das Gemeinwesen, insbesondere während der COVID-19-Krise, zur Kenntnis; nimmt zur Kenntnis, dass 80 % der geleisteten Betreuungs- und Pflegetätigkeiten in der EU von oft unbezahlten informellen Pflegekräften geleistet werden, von denen 75 % Frauen sind; weist daher auf die zentrale Rolle hin, die der Kohäsionspolitik dabei zukommt, angemessene Investitionen in Betreuungsdienste sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die im Rahmen der Kohäsionspolitik für die Bereitstellung von Pflegeleistungen verfügbaren Mittel vorrangig zu verwenden, um nicht nur die zunehmende Nachfrage nach Betreuungsinfrastrukturen zu decken, sondern auch die geschlechtsspezifischen Unterschiede in der Beschäftigung, die daraus resultierenden Lohn- und Rentenunterschiede und die Segregation des Arbeitsmarktes wirksam zu bekämpfen und infolgedessen die Arbeitsbedingungen zu verbessern und gleichen Lohn für gleiche Arbeit zu gewährleisten, die informelle Beschäftigung und die Prekarität zu bekämpfen und neue hochwertige Arbeitsplätze in diesem Sektor zu schaffen sowie einen Übergang zu einer besseren, für alle zugänglichen Pflegewirtschaft zu fördern; fordert die Kommission daher auf, einen Betreuungs- und Pflegedeal für Europa vorzuschlagen, mit dem ein solcher Übergang unterstützt werden soll; betont darüber hinaus, dass in den sozioökonomischen Schutz von Frauen investiert werden muss, da sie zumeist die Verantwortung für unbezahlte Pflege- und Betreuungsarbeit übernehmen und oft nur einen sehr geringen Sozialschutz haben;

    14.

    betont, dass es immer noch eine gravierende digitale Kluft gibt, die es zu überwinden gilt, und dass mehr in Digitalisierung, digitale Innovation und digitale Konnektivität investiert werden muss; betont, dass die Kohäsionspolitik den gleichberechtigten Zugang von Frauen und Männern zu Bildung und Beschäftigung fördern, positive Maßnahmen ergreifen muss, um die digitale Kluft zwischen den Geschlechtern zu überwinden und den gerechten, ökologischen und digitalen Wandel zu fördern und gleichzeitig die Arbeitnehmer zu schützen, die von diesen Übergängen betroffen sein werden, beispielsweise durch die Erhöhung des Anteils weiblicher Absolventen in MINT-Fächern und ihre Beteiligung in Sektoren, die für den ökologischen Wandel von entscheidender Bedeutung sind, wie dem Energiesektor; erkennt an, dass Innovation ein wesentlicher Faktor für nachhaltige Entwicklung und grüne Arbeitsplätze in der EU ist und dass jede Region durch maßgeschneiderte Strategien in die Lage versetzt werden kann, ihre eigenen Wettbewerbsvorteile zu erkennen und auszubauen;

    15.

    hebt die zentrale Rolle der Kohäsionspolitik für Investitionen in hochwertige öffentliche Dienstleistungen — unter anderem im Gesundheitswesen — und soziale Infrastruktur hervor, sowohl im Hinblick auf die Bekämpfung diverser Ungleichheiten, insbesondere Ungleichheit zwischen den Geschlechtern, als auch auf die Schaffung einer widerstandsfähigen Gesellschaft und die Bewältigung wirtschaftlicher, sozialer und gesundheitlicher Krisen; weist darauf hin, dass die Kohäsionspolitik auf eine harmonische Entwicklung der Regionen im Rahmen des Ziels der sozialen und wirtschaftlichen Konvergenz abzielt und damit zum Wohlergehen der Bürger beiträgt; vertritt daher die Auffassung, dass bei der Kohäsionspolitik besonderes Augenmerk auf Frauen gerichtet werden sollte, die in vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen — wie zum Beispiel Gebiete in äußerster Randlage, Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie Insel-, Grenz- und Bergregionen — leben; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die wirksame Umsetzung von Gleichstellungsmaßnahmen dazu beiträgt, Entvölkerungstendenzen in Konvergenzregionen, die für dieses Phänomen anfällig sind, umzukehren;

    16.

    weist darauf hin, dass die von den lokalen und regionalen Regierungen im Einklang mit der Agenda 2030 in Angriff genommenen Strategien für eine nachhaltige integrierte städtische und territoriale Entwicklung die Möglichkeit bieten, sicherzustellen, dass alle Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung, einschließlich des Ziels Nr. 5 für nachhaltige Entwicklung, bei der Gestaltung von Maßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene berücksichtigt werden; betont die Rolle der Städte und Regionen, die sich lange Zeit an vorderster Front für die Geschlechtergleichstellung eingesetzt haben, sowie der europäischen Stadtentwicklungsinitiativen, wie z. B. der Leipzig-Charta; ist der Auffassung, dass die Kohäsionspolitik zum Abbau der weit verbreiteten Ungleichheiten in den Städten beitragen sollte, indem sie eine verstärkte Teilhabe von Frauen an der Strategieplanung im Bereich der Regional- und Stadtentwicklung fördert, sodass Städte und Gemeinden geschlechtergerecht gestaltet und allen Bürgerinnen und Bürgern gerecht werden; betont, dass eine geschlechtersensible Stadtplanung einen gerechteren und gleichberechtigteren Zugang zu städtischen Gütern sicherstellen kann; betont ferner, dass den Regionen und lokalen Regierungen eine Schlüsselrolle bei der Förderung der sozialen Eingliederung zukommt und dass eine geschlechtersensible Raumplanung dazu beitragen kann, diesen Prozess voranzubringen;

    Gleichstellung der Geschlechter in der Kohäsionspolitik nach 2020

    17.

    fordert ein starkes politisches Bekenntnis zur Gleichstellung der Geschlechter auf EU-, nationaler und regionaler Ebene, um die Aufmerksamkeit der nationalen, regionalen und lokalen Akteure für die Gleichstellung der Geschlechter und für Gleichstellungsaspekte sowohl unter dem Gesichtspunkt der Menschenrechte als auch als entscheidender Faktor für die sozioökonomische Entwicklung zu erhöhen und weiteres Engagement in diesem Bereich zu fördern;

    18.

    fordert, dass in allen Programmen für die Zeit nach 2020 klare und konkrete Zielvorgaben und Anforderungen zu Gleichstellungszielen und zu mehr Chancen und Gleichstellung von Männern und Frauen eingeführt werden, wobei alle entsprechenden Tätigkeiten mit spezifischen und interdisziplinären Maßnahmen verknüpft werden müssen;

    19.

    unterstützt nachdrücklich die Ex-ante-Anforderung, eine nationale Gleichstellungsstrategie mit klaren Zielen und Vorgaben zur Unterstützung der kohäsionspolitischen Maßnahmen zu entwickeln, um ihre Wirksamkeit und ihren Mehrwert in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine solche Strategie durchzusetzen, gegebenenfalls auch durch gezielte Maßnahmen, Verpflichtungen und verbindliche Leitlinien;

    20.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, die Mittel der Kohäsionspolitik zu nutzen, um regionale wirtschaftliche und soziale Ungleichheiten zu verringern, wobei besonderes Augenmerk gelegt werden sollte auf die Bekämpfung der Feminisierung der Armut, die Arbeitslosigkeit bei Frauen und ihren Ausschluss von zahlreichen wirtschaftlichen Chancen, die Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von geschlechtsspezifischer Gewalt und Diskriminierung, die Förderung und fortgesetzte Stärkung der Rolle der Frau durch einen besseren Zugang zum und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und die Umsetzung von Prioritäten im Bereich Gesundheit, wie sie in der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2020–2025 festgelegt sind, insbesondere die sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte als grundlegendes Menschenrecht und wesentlicher Bestandteil des Wohlbefindens der Menschen, sowie die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter; fordert ferner, dass die Synergien zwischen Kohäsionsfonds, Aufbaufonds und anderen bestehenden Programmen verbessert werden, um die Arbeitsbedingungen für Frauen zu verbessern — unter anderem durch die Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, unsicherer Beschäftigungsverhältnisse und informeller Arbeit –, in Betreuungseinrichtungen zu investieren, geschlechtsspezifische Gewalt zu bekämpfen und zu verhüten und den Zugang zu Diensten im Rahmen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit sicherzustellen;

    21.

    betont, dass Partnerschaften mit Gleichstellungsgremien wichtig sind, und befürwortet ausdrücklich deren Einbeziehung in alle Programmplanungsphasen, um eine bessere Abstimmung zwischen den durchgeführten Maßnahmen und den Bedürfnissen von Frauen und Männern durch die Konsolidierung des institutionellen Rahmens und die Stärkung der Koordinierungs- und Unterstützungsgremien für Gleichstellung in allen Politikbereichen sicherzustellen;

    22.

    fordert die Einführung einer geschlechterdifferenzierten Ex-ante- und Ex-post-Folgenabschätzung als Teil der Bewertungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter bei der Verwendung der Mittel und der Frage, ob die Gleichstellungsziele tatsächlich eingehalten werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass bei der Halbzeitüberprüfung der Kohäsionspolitik für die Zeit nach 2020 eine Bewertung der Verwendung der Mittel vorgenommen wird, um deren Wirksamkeit, Effizienz, Auswirkungen und gegebenenfalls Inklusivität und Nichtdiskriminierung, auch aus der Geschlechterperspektive, zu beurteilen;

    23.

    weist darauf hin, dass die Fonds auf der Grundlage von Informationen bewertet werden müssen, die im Rahmen spezifischer Überwachungsanforderungen gesammelt wurden; betont, dass messbare Indikatoren gegebenenfalls auch eine Überwachung der Unterstützung der Geschlechtergleichstellung ermöglichen sollten;

    24.

    begrüßt, dass die Gleichstellung der Geschlechter und das Gender Mainstreaming als eine der horizontalen Prioritäten des neuen MFR und als horizontaler Grundsatz in die neue Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen aufgenommen wurden; weist darauf hin, dass die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung die Anwendung des Gender Mainstreaming auf allen Ebenen des Haushaltsverfahrens ist; betont, dass die Überwachung der Programme nicht nur darauf abzielen sollte, die entsprechenden Ausgaben in allen Haushaltslinien zu erfassen, sondern, was noch wichtiger ist, die Leistung des EU-Haushalts im Hinblick auf die Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter zu bewerten; betont, dass jede geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung in den Amtssprachen der EU verfügbar sein sollte; empfiehlt, dabei Kriterien heranzuziehen, die nicht nur das nationale Medianeinkommen und das jährliche Medianbruttoeinkommen in Kaufkraftparität bewerten, sondern auch nicht-ökonomische Indikatoren, wie z. B. solche, die das subjektive Wohlbefinden, die Beseitigung geschlechtsspezifischer Gewalt, das Engagement der Bürger, die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und soziale Kontakte messen; betont, dass die Bewertung der Ergebnisse nur möglich ist, wenn nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten zur Verfügung stehen;

    25.

    hebt das in einigen Mitgliedstaaten bestehende geschlechtsspezifische Datengefälle im Bereich der Kohäsionspolitik und der Stadtplanung hervor und fordert die Mitgliedstaaten auf, Datenerhebungsmethoden einzuführen, die geschlechtsspezifisch aufgeschlüsselte Daten umfassen, damit die Unterschiede zwischen den Geschlechtern angemessen analysiert werden können; betont, dass die Kommission, um eine durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts zu erreichen, eine geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung für alle Maßnahmen und Legislativvorschläge im Bereich der Kohäsionspolitik vornehmen, geschlechtsspezifische Indikatoren festlegen, nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten erfassen und geschlechtsspezifische Evaluierungen durchführen sollte;

    26.

    fordert alle Organe auf, Leitlinien anzubieten und regelmäßig praktische Schulungen auf allen Verwaltungsebenen durchzuführen, um konkrete Beispiele für bewährte Verfahren im Bereich der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, der Integration und der soliden Haushaltsführung zu verbreiten und zu verankern; betont außerdem, dass die Kriterien für die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in der Phase der Projektauswahl durch eine höhere Punktevergabe und Anforderungen für praktischere Maßnahmen gestärkt werden sollten; begrüßt die Rolle des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und bei der Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts; hebt dessen positiven Beitrag zur durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, auch im Bereich der Kohäsionspolitik, hervor; fordert eine angemessene Finanzierung des EIGE und empfiehlt, die bestehenden, vom EIGE entwickelten Instrumente wie sein Instrumentarium für die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung in allen Phasen der Bewertung, Umsetzung und Überwachung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu nutzen;

    27.

    hebt die Tatsache hervor, dass zahllose Frauen mit den Herausforderungen der COVID-19-Pandemie konfrontiert sind, was zu einem sprunghaften Anstieg der Meldungen von häuslicher Gewalt geführt hat; fordert den Rat auf, die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch die EU dringend abzuschließen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Mittel aus der Kohäsionspolitik bereitzustellen und Programme durchzuführen, die darauf abzielen, Gewalt gegen Frauen zu verhindern und zu bekämpfen und den Opfern von Gewalt zu helfen; betont die Unterschiede bei der Quantität und Qualität der Dienstleistungen für Frauen und Kinder, die unter geschlechtsspezifischer Gewalt leiden, und die Rolle der Kohäsionspolitik beim Abbau solcher Ungleichheiten; betont, dass die lokalen Gebietskörperschaften regionale Arbeitgeber und nichtstaatliche Organisationen in ihre Arbeit einbeziehen müssen;

    28.

    fordert die Kommission auf, in ihre Mitteilung zur Einführung der neuen Kohäsionspolitik 2021–2027 die notwendigen Empfehlungen zur Förderung der geschlechtsspezifischen Dimension sowie geschlechtsspezifische Fragen aufzunehmen;

    o

    o o

    29.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

    (1)  https://www.ohchr.org/documents/professionalinterest/cedaw.pdf

    (2)  https://sdgs.un.org/goals/goal5

    (3)  https://www.ccre.org/docs/charte_egalite_de.pdf

    (4)  Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24).

    (5)  Richtlinie 86/613/EWG des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit — auch in der Landwirtschaft — ausüben, sowie über den Mutterschutz (ABl. L 359 vom 19.12.1986, S. 56).

    (6)  Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1).

    (7)  Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37).

    (8)  Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).

    (9)  Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (ABl. L 68 vom 18.3.2010, S. 13).

    (10)  Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1).

    (11)  ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 75.

    (12)  ABl. C 36 vom 29.1.2016, S. 18.

    (13)  ABl. C 316 vom 22.9.2017, S. 173.

    (14)  ABl. C 11 vom 12.1.2018, S. 35.

    (15)  ABl. C 66 vom 21.2.2018, S. 44.

    (16)  https://eige.europa.eu/publications/gender-regional-cohesion-policy

    (17)  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 99.

    (18)  ABl. C 263 vom 25.7.2018, S. 49.

    (19)  ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 14.

    (20)  ABl. C 331 vom 18.9.2018, S. 60.

    (21)  ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 6.

    (22)  ABl. C 458 vom 19.12.2018, S. 34.

    (23)  ABl. C 162 vom 10.5.2019, S. 9.

    (24)  ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 28.

    (25)  ABl. C 363 vom 28.10.2020, S. 80.

    (26)  https://eige.europa.eu/publications/gender-budgeting-mainstreaming-gender-eu-budget-and-macroeconomic-policy-framework

    (27)  https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/aid_development_cooperation_fundamental_rights/opinion_on_gender_equality_policy_post_2019_2018_en.pdf

    (28)  ABl. C 411 vom 27.11.2020, S. 38.

    (29)  ABl. C 449 vom 23.12.2020, S. 102.

    (30)  https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-7263-2019-INIT/en/pdf

    (31)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0080.

    (32)  https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-14254-2019-INIT/de/pdf

    (33)  https://www.oecd.org/industry/the-missing-entrepreneurs-43c2f41c-en.htm

    (34)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0101.

    (35)  Studie/eingehende Analyse — „Gender Dimension of the EU Cohesion Policy“, Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung B — Struktur- und Kohäsionspolitik, 19. Februar 2019, abrufbar unter: https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2019/629185/IPOL_STU(2019)629185_EN.pdf

    (36)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0025.

    (37)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0039.

    (38)  https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/research_and_innovation/research_by_area/documents/ec_rtd_covid19-gender-equality_factsheet.pdf

    (39)  https://ec.europa.eu/info/publications/gender-smart-financing-investing-and-women-opportunities-europe_en

    (40)  https://eige.europa.eu/publications/gender-equality-index-2020-digitalisation-and-future-work

    (41)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).


    Top