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Document 52021DC0137

    Vorschlag für eine EMPFEHLUNG DES RATES zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder

    COM/2021/137 final

    Brüssel, den 24.3.2021

    COM(2021) 137 final

    2021/0070(NLE)

    Vorschlag für eine

    EMPFEHLUNG DES RATES

    zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder

    {SWD(2021) 62 final}


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hat die Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder angekündigt, die sicherstellen soll, dass „jedes Kind in Europa, das von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht ist, entsprechend den grundlegendsten Rechten Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung hat“ 1 . Die Unterstützung von Kindern von frühester Kindheit an und während ihrer gesamten Kindheit ist entscheidend für die Schaffung einer nachhaltigen, gleichberechtigten, inklusiven und wettbewerbsfähigen wissensbasierten Wirtschaft und einer gerechten Gesellschaft.

    Mit dem Ziel, soziale Ausgrenzung zu verhindern und zu bekämpfen, unterstützt dieser Vorschlag die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen, bedürftigen Kindern den Zugang zu hochwertigen wichtigen Diensten zu garantieren: frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung sowie Bildungsangebote (einschließlich schulbezogener Aktivitäten), Gesundheitsversorgung, gesunde Ernährung und angemessener Wohnraum. Zwar haben die meisten Kinder in der EU bereits Zugang zu diesen Diensten, doch ein inklusiver und wirklich universeller Zugang ist unerlässlich zur Gewährleistung der Chancengleichheit für alle Kinder, vor allem für jene, die soziale Ausgrenzung aufgrund von Armut oder anderen Benachteiligungen erfahren.

    Soziale Ausgrenzung ist ein komplexes und vielschichtiges Phänomen. Ihre Hauptursachen sind unzureichende Ressourcen und Armut, aber auch der fehlende gleichberechtigte Zugang zu Gütern und Dienstleistungen infolge unterschiedlicher Benachteiligungen, was die umfassende Teilhabe an der Gesellschaft verhindert. 2  Der Vorschlag zielt auf bedürftige Kinder ab, also auf Kinder, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind. In Anbetracht der vielfältigen Herausforderungen, vor denen Menschen stehen, die über ein niedriges Einkommen verfügen und Schwierigkeiten beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen sowie zum Arbeitsmarkt haben, wurde auf EU-Ebene der zusammengesetzte Indikator „von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht“ vereinbart. Der Indikator misst Folgendes: i) die Anzahl der Personen, die ein verfügbares Äquivalenzeinkommen (nach sozialen Transferleistungen) unterhalb der Armutsgefährdungsschwelle 3 haben; ii) erhebliche materielle Deprivation; dies erfasst den Mangel an grundlegenden Gütern, die in einer bestimmten Gesellschaft zur Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards benötigt werden 4 ; iii) eine sehr geringe Erwerbsintensität 5 . Kinder, die in solchen Haushalten leben, sind ganz besonders stark von sozialer Ausgrenzung bedroht und daher die Zielgruppe der vorliegenden Empfehlung.

    In den meisten EU-27-Ländern ist die Quote der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen bei Kindern höher als bei der Gesamtbevölkerung. Im Jahr 2019 lebten 22,2 % der Kinder (fast 18 Millionen) in von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Haushalten, im Vergleich zu 20,9 % (etwa 91 Millionen) der Gesamtbevölkerung. Die Senkung des Risikos von Armut oder sozialer Ausgrenzung verlief im vergangenen Jahrzehnt bei Kindern langsamer als bei der Gesamtbevölkerung. Des Weiteren ist die Armutsgefährdungslücke 6 in der EU-27 bei Kindern (25,4 % im Jahr 2019) größer als bei der übrigen Bevölkerung (24,3 %); dasselbe gilt für die Armutspersistenz 7 (14,1 % bei Kindern im Jahr 2018 gegenüber 10,8 % bei der übrigen Bevölkerung).

    Zwischen sozialer Ausgrenzung von Kindern und mangelndem Zugang zu wichtigen Diensten besteht ein enger Zusammenhang. Kinder, die in Armut leben oder besonders benachteiligt sind, stoßen eher auf Hindernisse beim Zugang zu Diensten, die für ihr Wohlergehen und die Entwicklung sozialer, kognitiver und emotionaler Fähigkeiten von entscheidender Bedeutung sind. Derartige Dienste stehen zwar in allen Mitgliedstaaten im Allgemeinen zur Verfügung, doch der Zugang zu ihnen gestaltet sich nachweislich ungleich. In ungefähr einem Drittel der Mitgliedstaaten sind Eltern mit einem mittleren Einkommen der Auffassung, dass die Kosten für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung sehr hoch sind. Schulbücher, Schulbeförderung, Schulmahlzeiten und zusätzliche schulbezogene Aktivitäten stellen in 15 Mitgliedstaaten eine erhebliche Belastung für die Familienbudgets dar. In mehreren Mitgliedstaaten sind nur einige Gesundheitsversorgungsleistungen für Kinder gänzlich kostenlos. In sechs Mitgliedstaaten leiden mehr als 10 % der Kinder unter schwerer wohnungsbezogener Entbehrung. Die Obdachlosigkeit hat in fast allen Mitgliedstaaten zugenommen und betrifft auch Kinder. Die Ursachen für den ungleichen Zugang zu Diensten können vielfältig sein, darunter mangelnde finanzielle Mittel der Eltern oder Erziehungsberechtigten, um die Kosten für die Dienste aufbringen zu können; eingeschränkte Verfügbarkeit, vor allem in ländlichen 8 , entlegenen oder benachteiligten Gebieten; mangelnde Anpassung der Dienste oder des Personals an Kinder mit besonderen Bedürfnissen; fehlende Informationen über die verfügbaren Dienste oder Verwaltungshürden.

    Neben Armut schaffen auch andere Formen der Benachteiligung Hindernisse für die Inklusion und die Teilhabe an der Gesellschaft. In dem Vorschlag wird ferner empfohlen, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer nationalen integrierten Maßnahmen zur Unterstützung von Kindern, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, gegebenenfalls auch die besonderen Bedürfnisse von Kindern berücksichtigen sollten, die obdachlos sind oder unter schwerer wohnungsbezogener Entbehrung leiden, Behinderungen haben, einen Migrationshintergrund haben, aus einer ethnischen Minderheit (insbesondere Roma) stammen, sich in alternativen Formen der Betreuung (insbesondere Betreuungseinrichtungen) befinden oder in prekären familiären Verhältnissen leben.

    Kinder aus benachteiligten Verhältnissen sind unverhältnismäßig stark von sozialer Ausgrenzung betroffen, was häufig auf Armut oder Deprivation zurückgeht. Je nach Mitgliedstaat ist das Armutsrisiko für Kinder, die von einem alleinerziehenden Elternteil, in Familien mit drei oder mehr Kindern oder in Familien mit einem Migrations- oder Roma-Hintergrund aufwachsen, bis zu dreimal höher als für andere Kinder. 9  Für Kinder aus benachteiligten Verhältnissen werden zudem wesentlich niedrigere Teilnahmequoten bei frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung verzeichnet. Kinder in Betreuungseinrichtungen profitieren möglicherweise nicht in vollem Umfang von allgemeiner und inklusiver Bildung. Darüber hinaus könnten Kinder mit Behinderungen, mit Migrationshintergrund oder in ländlichen oder abgelegenen Gebieten unter Umständen nicht in der Lage sein, an bestimmten schulbezogenen Aktivitäten teilzunehmen. Zu den Hindernissen können begrenzte Erschwinglichkeit, mangelnde Infrastruktur, schlechte Zugänglichkeit oder Sprachprobleme zählen. Die Teilnahme dieser Kinder an Gesundheitsvorsorgeprogrammen wird ebenfalls behindert. Ein niedriges Einkommen oder eine prekäre familiäre Situation hat häufig eine unregelmäßige oder ungesunde Ernährungsweise zur Folge. Schließlich stellt der fehlende Zugang zu erschwinglichem, angemessenem Wohnraum sowie zu sicherem Trinkwasser ein erhöhtes Risiko für schwere wohnungsbezogene Entbehrung dar und beeinträchtigt das allgemeine Wohlergehen von Kindern. All diese Zugangshindernisse verfestigen den generationenübergreifenden Kreislauf sozialer Ausgrenzung, mit tiefgreifenden und langfristigen Auswirkungen auf das Leben der Kinder.

    Die Verhütung und Bekämpfung sozialer Ausgrenzung von Kindern ist entscheidend für den sozialen Fortschritt und eine nachhaltige Entwicklung. Soziale Ausgrenzung hat nachteilige Auswirkungen auf die jetzigen und künftigen Chancen von Kindern und auf deren Fähigkeit, zur Gesellschaft von heute und von morgen beizutragen. Bei sozial ausgegrenzten Kindern ist gegenüber besser gestellten Gleichaltrigen die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sie in der Schule Erfolg haben und sich guter Gesundheit erfreuen. Sie haben ein höheres Risiko, die Schule abzubrechen, und im Erwachsenenalter ist bei ihnen aufgrund geringerer Beschäftigungsmöglichkeiten und eines niedrigeren Einkommens die Wahrscheinlichkeit höher, (langzeit-)arbeitslos zu sein und in Armut zu leben. Mangelnde Bildung und eine schlechte Gesundheit wirken sich auch ganz wesentlich auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt aus, da sie das Beschäftigungswachstum hemmen und in einer geringqualifizierten, weniger produktiven Erwerbsbevölkerung resultieren.

    Die COVID-19-Krise hat bereits bestehende Ungleichheiten verschärft und birgt ein erhebliches Risiko, dass die Quote der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen zunimmt. Sie hat zu sozioökonomischen Risiken für Frauen und schutzbedürftige Gruppen geführt, wie zum Beispiel Alleinerziehende, Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Migrant(inn)en, Minderheiten, junge Beschäftigte und Beschäftigte in prekären Arbeitsverhältnissen sowie Menschen in Gebieten und Haushalten mit eingeschränkter oder fehlender digitaler Konnektivität. Bei Gruppen mit niedrigem und mittlerem Einkommen ist aufgrund zunehmender Arbeitslosigkeit und eingeschränkter Telearbeitsmöglichkeiten die Wahrscheinlichkeit von Einkommensverlusten höher. Die Auswirkungen auf das verfügbare Einkommen der Haushalte dürften Ungleichheiten verstärken und können dazu führen, dass neue Kategorien von Haushalten von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind. Die Schulschließungen hatten zur Folge, dass Kindern eine zuverlässige Nahrungsquelle fehlte, da vielen von ihnen die Schulmahlzeiten vorenthalten wurden. Die weit verbreitete Digitalisierung hat den durch die Schulschließungen verursachten Bildungsverlust bis zu einem gewissen Grad abgefedert, doch zahlreichen Kindern fehlte zu Hause eine gute Lernumgebung, zum Beispiel wegen mangelnder Ausrüstung, einer schlechten Internetverbindung oder unzureichender Unterstützung bei den Schularbeiten. COVID‑19 und die Maßnahmen zur sozialen Distanzierung haben auch formelle Betreuungs-, Bildungs- und Freizeitdienste beeinträchtigt.

    In der EU besteht ein Konsens darüber, wie wichtig die Gewährleistung eines effektiven und diskriminierungsfreien Zugangs zu hochwertigen wichtigen Diensten für Kinder ist, die mit unterschiedlichen Benachteiligungen konfrontiert sind. In seiner Entschließung vom 24. November 2015 10 , bestätigt in seiner Entschließung vom 4. April 2019 über den Europäischen Sozialfonds Plus 11 , forderte das Europäische Parlament eine Europäische Garantie für Kinder, wobei der Schwerpunkt auf Kinder in Armut und ihren Zugang zu bestimmten wichtigen Diensten gelegt werden sollte. Das Parlament forderte ferner die Kommission auf, die Umsetzbarkeit einer solchen Europäischen Garantie für Kinder im Rahmen einer mehrjährigen vorbereitenden Maßnahme zu prüfen. In seinen Schlussfolgerungen vom 8. Juni 2020 rief der Rat die Kommission ebenfalls auf, einen Vorschlag für eine Europäische Garantie für Kinder vorzulegen. In seinem Sonderbericht Nr. 20/2020 zur Kinderarmut vom 29. September 2020 12 betonte der Europäische Rechnungshof, dass die Kommission zur Bekämpfung der Kinderarmut die Maßnahmen der Mitgliedstaaten gezielter unterstützen müsse. Als Reaktion auf diesen Bericht forderte der Rat die Kommission auf, in ihre künftigen Initiativen Maßnahmen und Ziele zur Bekämpfung der Kinderarmut aufzunehmen, auch im Rahmen der wirtschaftspolitischen Koordinierung des Europäischen Semesters. Am 11. März 2021 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zu den Rechten des Kindes im Hinblick auf die EU-Kinderrechtsstrategie 13 an, in der es die Kommission auffordert, ihren Vorschlag für die Europäische Garantie für Kinder im ersten Quartal 2021 vorzulegen, sowie die Mitgliedstaaten auffordert, deren Umsetzung rasch voranzutreiben und hierfür alle verfügbaren Ressourcen, darunter EU-Mittel, zu nutzen. Zudem unterstrich das Europäische Parlament, dass die Mitgliedstaaten mehrjährige nationale Strategien zur Bekämpfung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung sowie die nationalen Aktionspläne im Hinblick auf die Europäische Garantie für Kinder festlegen sollten.

    Kein Kind sollte zurückgelassen werden. Die demografische Entwicklung und der Fachkräftemangel, die in dem am 17. Juni 2020 angenommenen Bericht der Kommission über die Auswirkungen des demografischen Wandels 14 aufgezeigt werden, machen es unabdingbar, das Potenzial der jungen Generationen unabhängig von deren sozioökonomischem Hintergrund zu fördern. Obwohl die soziale Inklusion und der soziale Zusammenhalt in der EU weltweit mit am stärksten sind 15 , bedarf es entschlossener politischer Maßnahmen zur Unterstützung von Kindern, die in schwierigeren Verhältnissen leben oder infolge unterschiedlicher Formen von Benachteiligung mit Hindernissen konfrontiert sein können. Daher legt die Europäische Garantie für Kinder den Schwerpunkt auf die Unterstützung bedürftiger Kinder.

    Die europäische Säule sozialer Rechte liefert den Rahmen für die Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten zur Förderung fairer und gut funktionierender Arbeitsmärkte sowie des Sozialschutzes und sozialer Inklusion 16 . Der Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte 17 zielt auf weitere Verbesserungen des Lebensstandards, der Arbeitsbedingungen und der Chancengleichheit für alle ab, wobei Fairness, Widerstandsfähigkeit und soziale Aufwärtskonvergenz sichergestellt werden sollen. Der Aktionsplan setzt neue Impulse für die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung in der EU. Er gibt das Ziel vor, die Zahl der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen um mindestens 15 Millionen – darunter mindestens 5 Millionen Kinder – zu senken. Das überarbeitete sozialpolitische Scoreboard wird die Leistung und die Trends der Mitgliedstaaten verfolgen und es der Kommission ermöglichen, die Fortschritte bei der Umsetzung der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte als Teil des gut etablierten Prozesses der Koordinierung der Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Semesters zu überwachen.

    Ziel der Europäischen Garantie für Kinder ist es, soziale Ausgrenzung zu verhindern und zu bekämpfen, indem der Zugang bedürftiger Kinder zu einer Reihe wichtiger Dienste gewährleistet wird. Damit wird die Initiative zur Förderung der Chancengleichheit für bedürftige Kinder und zur Bekämpfung der Kinderarmut beitragen.

    Damit dieses Ziel erreicht wird, beinhaltet der Vorschlag, basierend auf einem umfassenden Konsultationsprozess, Folgendes:

    Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die Unterstützungsmaßnahmen auf bedürftige Kinder abzustellen; unter diese Definition fallen Personen unter 18 Jahren, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind.

    Bei der Ermittlung bedürftiger Kinder sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls spezifischen Formen der Benachteiligung innerhalb dieser Gruppe Rechnung tragen, die folgende Kinder erfahren: i) obdachlose Kinder oder Kinder, die von schwerer wohnungsbezogener Entbehrung betroffen sind, ii) Kinder mit Behinderungen, iii) Kinder mit Migrationshintergrund, iv) Kinder aus einer ethnischen Minderheit (insbesondere Roma), v) Kinder in alternativen Formen der Betreuung (insbesondere Betreuungseinrichtungen) und vi) Kinder in prekären familiären Verhältnissen.

    Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, bedürftigen Kindern einen effektiven und kostenlosen Zugang zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, Bildungsangeboten (einschließlich schulbezogener Aktivitäten), einer gesunden Mahlzeit pro Schultag und Gesundheitsversorgung zu garantieren. Eine der Möglichkeiten, die Effektivität des Zugangs zu verbessern, besteht darin, bestimmte Dienste kostenlos bereitzustellen.

    Die Mitgliedstaaten werden aufgerufen, bedürftigen Kindern einen effektiven Zugang zu gesunder Ernährung und angemessenem Wohnraum zu garantieren.

    Die Mitgliedstaaten erhalten Orientierungshilfen dazu, wie die Gewährleistung des Zugangs zu diesen Diensten durch entsprechende Maßnahmen unterstützt werden könnte.

    Es werden Governance- und Berichterstattungsmechanismen festgelegt.

    Es werden Modalitäten für die Umsetzung, Überwachung und Bewertung vorgesehen.

    In dem Vorschlag wird anerkannt, dass die Bekämpfung der Ursachen sozialer Ausgrenzung von Kindern eine vielschichtige Herausforderung darstellt. Die Europäische Garantie für Kinder wird, wie im Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte ausgeführt, nur flankiert von einem umfassenderen Paket integrierter Maßnahmen und im Rahmen der breiter angelegten EU-Kinderrechtsstrategie, zu der dieser Vorschlag ebenfalls beiträgt, wirksam sein. Zu diesem Zweck wird den Mitgliedstaaten in dem Vorschlag empfohlen, einen unterstützenden politischen Rahmen zu schaffen, indem sie i) sicherstellen, dass die einschlägigen Maßnahmen miteinander kohärent sind, und deren Relevanz für die Unterstützung von Kindern steigern; ii) in angemessene Bildung sowie Gesundheits- und Sozialschutzsysteme investieren; iii) Maßnahmen zur Eingliederung von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten in den Arbeitsmarkt sowie Einkommensunterstützung für Familien und Kinder vorsehen; iv) die territoriale Dimension sozialer Ausgrenzung, auch in bestimmten städtischen, ländlichen und abgelegenen Gebieten, berücksichtigen; v) die Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Interessenträgern und deren Einbindung stärken; vi) die Diskriminierung und Stigmatisierung bedürftiger Kinder verhindern; vii) strategische Investitionen in Kinder und Dienste unterstützen, auch in unterstützende Infrastruktur und qualifiziertes Personal, und viii) angemessene Mittel bereitstellen und die EU-Finanzmittel bestmöglich nutzen.

    Zur Unterstützung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung sowie der Umsetzung der Europäischen Garantie für Kinder stehen Unionsmittel zur Verfügung. Im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) müssen im Finanzierungszeitraum 2021–2027 die Mitgliedstaaten, in denen die Quote der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Kinder über dem EU-Durchschnitt (im Zeitraum 2017–2019) liegt, mindestens 5 % ihrer Mittel aus dem ESF+ zur Bekämpfung von Kinderarmut oder sozialer Ausgrenzung bereitstellen, während die übrigen Mitgliedstaaten einen geeigneten Betrag vorsehen müssen. Auch der Europäische Fonds für regionale Entwicklung wird einen Beitrag leisten, und zwar durch zukunftssichere Investitionen in die soziale Infrastruktur, Ausrüstung und den Zugang zu hochwertigen, allgemeinen Diensten sowie durch Kooperationsprojekte in Grenzregionen.

    Die Aufbau- und Resilienzfazilität wird die Möglichkeit bieten, das Wachstumspotenzial zu vergrößern, die Schaffung von Arbeitsplätzen voranzutreiben sowie die die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz der Mitgliedstaaten, unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche, zu stärken und die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise abzumildern, womit sie zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beiträgt. Das Instrument für technische Unterstützung kann die Mitgliedstaaten bei der Konzeption und Umsetzung ihrer Reformen zur Behebung bildungsbezogener, sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Ungleichheiten sowie im Hinblick auf die Herausforderungen unterstützen, die Kinder betreffen.

    Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten weiterhin von dem EU-Programm zur Verteilung von Obst, Gemüse und Milchprodukten (2017–2023) profitieren 18 . Die Kommission wird 2023 eine Überarbeitung des Programms vorschlagen, um gesunde Produkte für Kinder besser zugänglich zu machen und deren Verständnis für den Nutzen gesunder und nachhaltiger Lebensmittel zu verbessern.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Mit der Empfehlung der Kommission aus dem Jahr 2013 „Investitionen in Kinder: Den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ 19 wurde ein integriertes Konzept zur Verringerung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung sowie zur Verbesserung des Wohlergehens von Kindern vorgelegt. Die Empfehlung konzentrierte sich auf drei Aktionsbereiche: i) Gewährleistung des Zugangs zu angemessenen Ressourcen, ii) Gewährleistung des Zugangs zu erschwinglichen, hochwertigen Leistungen und iii) Schutz der Rechte von Kindern auf Teilhabe an Aktivitäten in den Bereichen Spiel, Freizeit, Sport und Kultur sowie an Entscheidungen, die ihr Leben betreffen. Dieser Vorschlag ergänzt die vorhandenen Strategien zur Bekämpfung sozialer Ausgrenzung von Kindern, stützt sich auf Erfahrungen und Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Umsetzung der Empfehlung zu Investitionen in Kinder und stärkt deren zweiten Aktionsbereich durch die Priorisierung des Zugangs zu wichtigen Diensten für bedürftige Kinder.

    Die wirtschafts- und beschäftigungspolitische Koordinierung des Europäischen Semesters, unterstützt durch das sozialpolitische Scoreboard 20 , hat das Problem von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung in den Blickpunkt gerückt, und an einige Mitgliedstaaten wurden entsprechende länderspezifische Empfehlungen gerichtet 21 . Die beschäftigungspolitischen Leitlinien 22 unterstreichen, welche Bedeutung der Gewährleistung des Zugangs aller, Kinder eingeschlossen, zu bestimmten Diensten zukommt, beispielsweise zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, Bildungsangeboten und Gesundheitsversorgung, da ein solcher Zugang die Grundvoraussetzung für Chancengleichheit ist.

    Im Finanzierungszeitraum 2014–2020 unterstützten die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (vor allem der Europäische Sozialfonds, der Europäische Fonds für regionale Entwicklung und der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen) eine Reihe von Politikbereichen, die für Kinder von Belang sind, darunter die Bekämpfung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung, hochwertige allgemeine Bildungs- und Betreuungsleistungen, gesunde und nahrhafte Lebensmittel sowie die materielle Unterstützung benachteiligter Kinder.

    Im Zeitraum 2017–2020 erhielten die Mitgliedstaaten durch das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen technische Unterstützung bei der Umsetzung von Reformen in folgenden Bereichen: i) Verbesserung der Qualität frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung sowie Verhinderung des Schulabbruchs, ii) inklusivere Gestaltung der Bildungssysteme, iii) Unterstützung der Deinstitutionalisierung von Kindern, iv) besserer Zugang zu Leistungen für Kinder mit Behinderungen, v) Förderung der sozialen Integration von Kindern mit Migrationshintergrund und aus ethnischen Minderheiten, vi) Verbesserung der Kinderfreundlichkeit der nationalen Justizsysteme und vii) Überarbeitung des Familienschutzrechts, um den neu entstandenen Bedürfnissen aller Arten von Familien gerecht zu werden.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Der Vorschlag ergänzt eine Reihe anderer EU-Initiativen und steht mit ihnen im Einklang. Er ist ein konkretes Ergebnis des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte und wird zur Verwirklichung seines Kernziels beitragen, die Zahl der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen zu senken. Die Steigerung der Erwerbsbeteiligung unterrepräsentierter Gruppen, darunter Frauen, wird ebenfalls zur Armutsbekämpfung beitragen; der Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte gibt als Kernziel die Erreichung einer Beschäftigungsquote von 78 % und als ergänzendes Ziel mindestens die Halbierung der geschlechtsspezifischen Beschäftigungsunterschiede bis 2030 vor.

    Der Vorschlag ergänzt die gleichzeitig angenommene EU-Kinderrechtsstrategie, die alle vorhandenen und künftigen Initiativen zu den Rechten von Kindern in einen kohärenten politischen Rahmen einbindet, und enthält konkrete Empfehlungen sowohl für interne als auch externe EU-Maßnahmen. Er umreißt die Arbeit der Kommission in folgenden Bereichen: i) Teilhabe von Kindern am politischen und demokratischen Leben in der EU, ii) sozioökonomische Inklusion, Bildung und Gesundheit, iii) Verhütung von jeglicher Form von Gewalt und Diskriminierung und Schutz davor, iv) kinderfreundliche Justiz, v) Kinder im digitalen Zeitalter und vi) globale Dimension der Rechte des Kindes. Der Abschnitt zur sozioökonomischen Inklusion ist auf die Europäische Garantie für Kinder abgestimmt.

    Am 22. Mai 2019 nahm der Rat eine Empfehlung zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung 23 mit dem Ziel an, die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Verbesserung des Zugangs zu und der Qualität von frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung zu unterstützen. Am 30. September 2020 nahm die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 24 an, in der Inklusion und die Gleichstellung der Geschlechter eine der sechs zu konsolidierenden Dimensionen darstellen. Auf der Grundlage der genannten Mitteilung nahm der Rat am 19. Februar 2021 eine Entschließung zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021-2030) 25 an und einigte sich auf das EU-weite Ziel, dass mindestens 96 % der Kinder im Alter zwischen drei Jahren und dem gesetzlichen Einschulungsalter an frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung teilnehmen sollten. Die Entschließung sieht außerdem eine bessere Qualität, größere Chancengleichheit, mehr Inklusion und größeren Erfolg für alle in der allgemeinen und beruflichen Bildung vor. Die Mitgliedstaaten kamen überein, dass der Anteil der Lernenden, die die Schule oder Berufsausbildung abbrechen, bis 2030 weniger als 9 % betragen sollte.

    Am 30. September 2020 nahm die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Aktionsplan für digitale Bildung 2021-2027 – Neuaufstellung des Bildungswesens für das digitale Zeitalter 26 an, die eine ehrgeizige Vision für die digitale Bildung aus einer Perspektive des lebenslangen Lernens unter Einbeziehung sämtlicher Lernenden aller Altersgruppen präsentiert.

    Am 5. März 2020 nahm die Kommission ihre Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025 27 an. Die Strategie zielt darauf ab, geschlechtsspezifischen Stereotypen entgegenzuwirken, die das Wohlergehen und die Chancen von Mädchen und Jungen in ihrer ganzen Vielfalt von frühester Kindheit an beeinträchtigen. Sie umfasst ferner die Ankündigung, wie im Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte bestätigt, dass die Kommission 2022 die überarbeiteten Barcelona-Ziele 28 bezüglich der Teilnahme an frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung vorlegen wird. Darüber hinaus fördert die Strategie die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau und die gleichberechtigte Aufteilung unbezahlter Betreuungsaufgaben, einschließlich der Kinderbetreuung, zwischen Frauen und Männern. Solange Frauen nach wie vor eine unverhältnismäßig große Verantwortung für die Kindererziehung tragen, werden die Ziele der Gleichstellung der Geschlechter und der sozialen Inklusion von Kindern weiterhin eng miteinander verknüpft sein.

    Am 19. September 2020 nahm die Kommission den EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020-2025 an 29 . Der Aktionsplan sieht die Bekämpfung von Rassismus durch politische Maßnahmen und Finanzierungsprogramme in den Bereichen Beschäftigung, Wohnraum sowie Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung vor. Er fördert Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass Kinder aus einer ethnischen Minderheit gleichberechtigten Zugang zu Bildung haben und Lehrkräfte darin geschult werden, mit allen Kindern zu arbeiten und auf die Bedürfnisse Lernender mit unterschiedlichem Hintergrund einzugehen. Des Weiteren sieht er einen Bericht der Kommission über die Anwendung der EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse vor, die Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft oder der Rasse, einschließlich der Diskriminierung von Roma-Kindern, in verschiedenen Bereichen wie Bildung und Sozialschutz verbietet.

    Am 7. Oktober 2020 nahm die Kommission den Strategischen Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma an 30 . Er besteht aus einer Mitteilung und einem Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma, der vom Rat am 12. März 2021 angenommen wurde 31 . In der Empfehlung werden die Mitgliedstaaten aufgerufen, Mehrfachdiskriminierung und strukturelle Diskriminierung von Roma, insbesondere Roma-Kindern, zu bekämpfen und wirksamere Maßnahmen zur Unterstützung von Roma-Kindern und ihren Familien in den miteinander verknüpften Bereichen Beschäftigung, Sozialleistungen, hochwertige und inklusive allgemeine Bildung und frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, Gesundheit, Wohnraum und Zugang zu essenziellen Dienstleistungen, Ernährung und Zugang zu Freizeitaktivitäten zu ergreifen.

    Am 14. Oktober 2020 nahm die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Eine Renovierungswelle für Europa – umweltfreundlichere Gebäude, mehr Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen“ an 32 . Die Initiative stützt sich auf den Grundsatz der Erschwinglichkeit renovierten Wohnraums und seiner Zugänglichkeit und trägt somit zu dem Ziel bei, bedürftigen Kindern angemessenen Wohnraum zu garantieren, insbesondere durch die Empfehlung der Kommission zu Energiearmut 33 .

    Am 1. Juli 2020 nahm die Kommission das Paket „Förderung der Jugendbeschäftigung: eine Brücke ins Arbeitsleben für die nächste Generation 34 an, mit dem junge Menschen unterstützt werden sollen, die in den Arbeitsmarkt eintreten. Ein zentrales Element des Pakets war ein Vorschlag für die Empfehlung des Rates „Eine Brücke ins Arbeitsleben – die Jugendgarantie stärken 35 , die am 30. Oktober 2020 vom Rat angenommen wurde. Die Empfehlung zielt darauf ab, sicherzustellen, dass allen jungen Menschen unter 30 innerhalb von vier Monaten nach Verlust des Arbeitsplatzes oder dem Verlassen der Schule eine hochwertige Arbeitsstelle oder Weiterbildungsmaßnahme oder ein hochwertiger Ausbildungs- oder Praktikumsplatz angeboten wird.

    Am 12. November 2020 nahm die Kommission die Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020-2025 36  an, die Maßnahmen zur Förderung der Inklusion und zur Bekämpfung der Diskriminierung von LGBTIQ-Personen und ihren Familien, einschließlich Kindern, umfasst.

    Am 24. November 2020 nahm die Kommission den Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021–2027 37 an, der auf Migrant(inn)en und EU-Bürger(innen) mit Migrationshintergrund abstellt. Der Aktionsplan legt den Schwerpunkt auf die grundlegenden Faktoren für eine erfolgreiche Integration und Inklusion: allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und Kompetenzen sowie Gesundheit und Wohnraum. Besonderes Augenmerk richtet er auf Kinder von Migrant(inn)en und EU-Bürger(inne)n mit Migrationshintergrund.

    Am 3. Februar 2021 nahm die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Europas Plan gegen den Krebs 38 an, die Krebs im Kindesalter ins Blickfeld rückt. Als eine der Leitinitiativen des Plans soll die Initiative „Hilfe für Kinder mit Krebs“ ins Leben gerufen werden, um Kindern Zugang zu einer schnellen und optimalen Früherkennung, Diagnose, Behandlung und Versorgung zu gewährleisten.

    Die Strategie der EU für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021‑2030 39 soll das Leben von Menschen mit Behinderungen im kommenden Jahrzehnt verbessern, sowohl innerhalb der EU als auch über ihre Grenzen hinaus. Zudem berücksichtigt die Strategie die Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen aus einer intersektionalen Perspektive.

    Einige Initiativen der Kommission befassen sich bereits mit dem breiteren politischen Kontext und den Hauptursachen sozialer Ausgrenzung von Kindern, insbesondere mit der Erwerbsbeteiligung von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Im Einzelnen handelt sich dabei um die Empfehlung der Kommission zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen 40 , die Empfehlung des Rates zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt 41 , die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige 42 , die Empfehlung des Rates zum Zugang zum Sozialschutz 43 , die neue Kompetenzagenda 44 , das Europäische Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) 45 und den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über angemessene Mindestlöhne 46 .

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Gemäß Artikel 151 AEUV gehören zu den Zielen der Union und der Mitgliedstaaten die Verbesserung der Lebensbedingungen, ein angemessener sozialer Schutz und die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen. Die Förderung der Chancengleichheit für alle in der EU lebenden Kinder trägt zur Erreichung dieser Ziele bei. Gemäß Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe j AEUV unterstützt und ergänzt die Union zur Verwirklichung der in Artikel 151 genannten Ziele die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung.

    Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 292 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), demzufolge der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen abgibt, in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe j und Artikel 153 Absatz 2 AEUV.

    Die vorgeschlagene Empfehlung wird zur Erreichung der Ziele des Vertrags über die Europäische Union beitragen, insbesondere zur Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Diskriminierungen sowie zum Schutz der Rechte des Kindes (Artikel 3 des Vertrags).

    Die vorgeschlagene Empfehlung wird darüber hinaus zur Umsetzung der Charta der Grundrechte der EU beitragen, insbesondere ihres Artikels 24, in dem anerkannt wird, dass Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge haben, die für ihr Wohlergehen notwendig sind, sowie ihres Artikels 33, der besagt, dass der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie zu gewährleisten ist.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Während Maßnahmen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung von Kindern in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, obliegt der Union die Zuständigkeit, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu ergänzen.

    Mit dem Vorschlag wird der Mehrwert von Maßnahmen auf EU-Ebene sichergestellt. Er ist Ausdruck des politischen Willens, die Chancengleichheit für alle Kinder, insbesondere bedürftige Kinder, zu verbessern, und unterstützt die soziale Aufwärtskonvergenz der Mitgliedstaaten.

    Der Mehrwert von Maßnahmen auf EU-Ebene steigt sogar noch angesichts der Herausforderungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, da deren sozioökonomische Auswirkungen aller Wahrscheinlichkeit nach bedürftige Kinder unverhältnismäßig stark beeinträchtigen. Die Europäische Garantie für Kinder wird dazu beitragen, einige der negativen Auswirkungen der Pandemie abzumildern, indem sichergestellt wird, dass bedürftige Kinder uneingeschränkten Zugang zu wichtigen Diensten haben.

    Unter Beachtung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten versieht der Vorschlag dieses Ziel mit konkreten Inhalten, vor allem durch die Nutzung der Erfahrungen der letzten acht Jahre mit der Umsetzung der Empfehlung zu Investitionen in Kinder. Eine gezielte EU-Maßnahme zur Verringerung der Kluft zwischen bedürftigen Kindern und ihren besser gestellten Altersgenossen im Hinblick auf den Zugang zu wichtigen Diensten wird schließlich dazu beitragen, Chancengleichheit für Kinder in der EU zu gewährleisten, wodurch gleichzeitig die hohen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Kosten der sozialen Ausgrenzung von Kindern vermieden werden und die Weitergabe von Benachteiligung über Generationen hinweg verhindert wird.

    Der Vorschlag wird außerdem den Mitgliedstaaten dabei helfen, die EU-Mittel und die nationalen Mittel zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung von Kindern bestmöglich zu nutzen. Die Kommission ruft die Mitgliedstaaten mit Nachdruck dazu auf, die soziale Ausgrenzung von Kindern als Priorität zu behandeln.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag ergänzt die Bemühungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung von Kindern. Er achtet die Verfahren in den Mitgliedstaaten und die Vielfalt der Systeme. Er trägt der Tatsache Rechnung, dass die Mitgliedstaaten die Empfehlung aufgrund unterschiedlicher nationaler, regionaler oder lokaler Gegebenheiten unterschiedlich umsetzen könnten. Auf diese Weise können die Mitgliedstaaten je nach ihrem spezifischen Kontext von der Empfehlung Gebrauch machen.

    Der Verhältnismäßigkeit kam auch eine Schlüsselrolle bei der Wahl des Instruments zu.

    Wahl des Instruments

    Das Instrument ist ein Vorschlag für eine Empfehlung des Rates, der mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht. Er basiert auf den vorhandenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und entspricht den verfügbaren Instrumenten für Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Sozialpolitik. Als Rechtsinstrument bekräftigt der Vorschlag die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu den in dieser Empfehlung festgelegten Maßnahmen und bildet eine starke politische Grundlage für die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene in diesem Bereich, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten uneingeschränkt gewahrt bleibt.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Bei der Vorstellung der europäischen Säule sozialer Rechte im Jahr 2017 zog die Kommission eine Bilanz der Umsetzung der Empfehlung zu Investitionen in Kinder 47 in den vorangegangenen vier Jahren. Diese Bewertung wurde ergänzt durch eine Studie von Sachverständigen des Europäischen Netzwerks für Sozialpolitik mit dem Titel „Progress across Europe in the implementation of the 2013 EU recommendation on Investing in children: Breaking the cycle of disadvantage. A study of national policies“ 48 .

    Im Rahmen der Bewertung der Kommission wurden die erzielten Fortschritte überprüft, sowohl in allgemeiner strategischer Hinsicht als auch für jeden der drei Aktionsbereiche. Des Weiteren wurden die Auswirkungen auf die Politikgestaltung für Kinder und Familien untersucht, einschließlich einer Reihe bewährter Verfahren und praktischer Beispiele für ergriffene Maßnahmen.

    Die Bewertung ergab, dass die vollständige Umsetzung der Empfehlung noch nicht abgeschlossen war. Obwohl die Empfehlung auf nationaler und auf EU-Ebene große Zustimmung fand, unter anderem seitens des Europäischen Parlaments und der Zivilgesellschaft, war sie in den Mitgliedstaaten nach wie vor weder gut bekannt noch wurde sie in den Mitgliedstaaten auf lokaler Ebene, wo konkrete politische Mechanismen entwickelt und angewandt werden müssen, ordnungsgemäß umgesetzt. Allerdings wurde in der Bewertung hervorgehoben, dass die Empfehlung den Anstoß für eine Reihe von Projekten mit positiven Auswirkungen gegeben hatte. Sie wurde in unterschiedlichem Maße erfolgreich als politischer Hebel im Rahmen des Europäischen Semesters genutzt und leistete einen Beitrag zu einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zu verschiedenen Themen, von frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung über Einkommensunterstützung bis hin zu inklusiver Bildung. Ferner wirkte sie sich auch auf die Ausarbeitung und Durchführung der Programme der europäischen Struktur- und Investitionsfonds 2014-2020 aus. 49

    In der Bewertung wurde betont, dass sich die meisten Mitgliedstaaten darüber einig seien, dass nur ein umfassender integrierter Ansatz den Kreislauf der Benachteiligung effektiv durchbrechen könne. Die Mitgliedstaaten erkannten diesen neuerlichen Fokus und die Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit zwischen allen Interessenträgern auf lokaler Ebene als Herausforderung. Die meisten Mitgliedstaaten stimmten überein, dass es gesellschaftlich gerecht und wirtschaftlich solide ist, stärker in Kinder in den ersten Lebensjahren zu investieren, und dass der Bereitstellung hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung dabei zentrale Bedeutung zukommt.

    Was Erfolge anbelangt, ging aus der Bewertung zudem hervor, dass die ersten beiden Aktionsbereiche der Empfehlung, also der Zugang zu Einkommen und Leistungen, entscheidend zu konkreten politischen Veränderungen und zur Entwicklung von Projekten beigetragen haben.

    Des Weiteren wurde in der Studie des Europäischen Netzwerks für Sozialpolitik der Schluss gezogen, dass die Verbesserungen in den Mitgliedstaaten beim Zugang zu erschwinglichen, hochwertigen Diensten unzureichend und uneinheitlich waren. Die geringsten Fortschritte wurden beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung und Bildung verzeichnet.

    Die Lehren aus der Umsetzung der Empfehlung zu Investitionen in Kinder und die Feststellungen des Europäischen Rechnungshofs machen deutlich, dass die wirksame Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung von Kindern verstärkte Anstrengungen erfordert, um die EU-Mittel in den Mitgliedstaaten zielgerichteter einzusetzen.

    Konsultation der Interessenträger

    Die Kommission führte von Juli bis November 2020 eine gezielte Konsultation mittels Online-Fragebögen, Fokusgruppen und speziellen Anhörungen durch, an der die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ratsausschusses für Sozialschutz, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen, die europäischen Sozialpartner, Organisationen der Zivilgesellschaft sowie Kinder selbst teilnahmen. Dieser Vorschlag spiegelt weitgehend die im Zuge der Konsultation eingeholten Meinungen der Interessenträger wider.

    Eine Mehrheit der an der gezielten Konsultation teilnehmenden Personen hob hervor, dass der EU eine wichtige Rolle zukomme, was die Unterstützung nationaler, regionaler und lokaler Behörden in ihren koordinierten Anstrengungen zur Verbesserung der Lage bedürftiger Kinder angeht. Die Interessenträger begrüßten eine Initiative zur Europäischen Garantie für Kinder und unterstrichen die Bedeutung des garantierten Zugangs zu kostenloser frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, kostenlosen Bildungsangeboten, kostenloser Gesundheitsversorgung, angemessenem Wohnraum und gesunder Ernährung sowie Spiel- und Erholungsaktivitäten für Kinder. Die Mehrheit der konsultierten Interessenträger sprach sich dafür aus, eine Empfehlung des Rates zu einer Europäischen Garantie für Kinder vorzuschlagen. Darüber hinaus betonten die Interessenträger, wie wichtig es sei, spezifische Gruppen von Kindern in die Zielgruppe der Europäischen Garantie für Kinder aufzunehmen. Sie wiesen darauf hin, dass integrierte Strategien zur Bekämpfung sozialer Ausgrenzung und zur Durchbrechung des Kreislaufs der Benachteiligung entwickelt und umgesetzt werden müssten, die den Fokus nicht allein auf die Bedürfnisse der Kinder richten dürften, sondern die Unterstützung ganzer Familien zum Ziel haben müssten.

    In den Vorschlag flossen auch die Beiträge der breit angelegten Konsultation von Kindern ein; insgesamt beteiligten sich 10 000 Kinder. Das Ergebnis war eine Aufforderung, den Fokus der Europäischen Garantie für Kinder auf konkrete, wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Kinder zu legen, unter besonderer Berücksichtigung gefährdeter Kinder, sowie auf den gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger, erschwinglicher Bildung für alle Kinder, von frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung bis hin zur Sekundarbildung.

    Die Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultationen der Interessenträger ist der begleitenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu diesem Vorschlag beigefügt.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Der Vorschlag stützt sich auf die Arbeitsunterlage der Kommission mit der Bestandsaufnahme der Umsetzung der Empfehlung zu Investitionen in Kinder, den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs zur Kinderarmut sowie auf das im Rahmen einer vom Europäischen Parlament geforderten mehrjährigen vorbereitenden Maßnahme gesammelte Expertenwissen, insbesondere die Studie „Feasibility study for a Child Guarantee“ 50 und die Studie „Study on the economic implementing framework of a possible EU Child Guarantee Scheme including its financial foundation“ 51 .

    Ziel der Machbarkeitsstudie zu einer Garantie für Kinder war es, den möglichen Anwendungsbereich einer Europäischen Garantie für Kinder zu klären, die Voraussetzungen für ihre Umsetzung zu analysieren und ihren EU-Mehrwert zu beurteilen. Die Studie konzentrierte sich auf vier spezifische Gruppen sozial benachteiligter Kinder: Kinder in Betreuungseinrichtungen, Kinder mit Behinderungen, Kinder mit Migrationshintergrund (auch Flüchtlingskinder) und Kinder in prekären familiären Verhältnissen. Analysiert wurde, ob ihr Zugang zu fünf wichtigen Diensten gewährleistet werden kann: kostenloser Gesundheitsversorgung, kostenloser Bildung, kostenloser frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, angemessenem Wohnraum und gesunder Ernährung.

    In der Studie wurde der Schluss gezogen, dass für die genannten Gruppen von Kindern der Zugang zu diesen fünf Diensten in der Tat verbessert werden muss. Mangelnder Zugang kann kurz- und langfristige Folgen für die Kinder selbst, aber auch für die Gesellschaft haben. Allgemeine Leistungen müssen inklusiv sein, damit sichergestellt ist, dass bedürftige Kinder in vollem Umfang von ihnen profitieren, und eine Stigmatisierung und Segregation muss vermieden werden. Wenngleich die Gewährleistung des Zugangs zu den Diensten ein wichtiger Aspekt bei der Bekämpfung sozialer Ausgrenzung von Kindern ist, müsste dies, wie in der Empfehlung zu Investitionen in Kinder dargelegt, in einen umfassenderen Ansatz und einen geeigneten sozialpolitischen Rahmen integriert werden. Schließlich besitzen EU-Mittel ein beträchtliches Potenzial, um eine effektivere, strategische Rolle bei der Unterstützung des Zugangs zu den Diensten zu spielen.

    In der ergänzend zu der Machbarkeitsstudie durchgeführten Studie „Study on the economic implementing framework of a possible EU Child Guarantee Scheme including its financial foundation, Final Report“ wurde untersucht, welche Kosten und welche Vorteile für die zuständigen Behörden damit verbunden sein könnten, einen diskriminierungsfreien Zugang zu den fünf von der Europäischen Garantie für Kinder abgedeckten Diensten für alle bedürftigen Kinder zu gewährleisten. Laut der Studie wirken sich die Vorteile sowohl kurzfristig auf das Leben der Kinder als auch langfristig auf ihre Zukunftsaussichten im Erwachsenenalter aus, ferner auch auf die Gesellschaft und die künftigen öffentlichen Ausgaben. Aus der Studie geht hervor, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung kostenloser Schulmahlzeiten, kostenloser hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung sowie dem Erlass von Schulgebühren für bedürftige Kinder verhältnismäßig gering sind, und angesichts des potenziell großen Nutzens der Maßnahmen sogar ganz besonders gering zu veranschlagen sind.

    Schließlich führt die Kommission nun auf Ersuchen des Europäischen Parlaments und in einer Partnerschaft mit UNICEF Pilotprojekte in Bulgarien, Kroatien, Griechenland und Italien durch, um diese Maßnahmen in der Praxis zu testen, und sie untersucht die politischen Rahmenbedingungen in Deutschland, Litauen und Spanien. Dies wird wertvollen Input für die Umsetzungsphase der vorgeschlagenen Empfehlung liefern.

    Folgenabschätzung

    Das vorgeschlagene Instrument – eine Empfehlung des Rates – bietet Orientierungshilfen für die Umsetzung der Europäischen Garantie für Kinder und ermöglicht zugleich den Mitgliedstaaten die Flexibilität, Maßnahmen entsprechend ihren nationalen Verfahren zu konzipieren und umzusetzen. Somit ist keine Folgenabschätzung erforderlich.

    Die Wirkung der Empfehlung wird nicht nur davon abhängen, wie die Mitgliedstaaten die Maßnahmen umsetzen. Länderspezifische Gegebenheiten wie die makroökonomische Lage, die Ausgestaltung der Sozialschutzsysteme und der Sozialleistungen sowie das Funktionieren des Arbeitsmarkts sind ebenfalls relevant und machen es schwierig, die spezifische Wirkung der Empfehlung von anderen Faktoren zu trennen.

    Die begleitende Arbeitsunterlage gibt einen Überblick über die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit der sozialen Ausgrenzung von Kindern sowie über Lücken, die den gleichberechtigten Zugang bedürftiger Kinder zu den einschlägigen Diensten verhindern. Sie enthält ferner eine vorläufige Analyse der Wirksamkeit und der potenziellen Auswirkungen der Empfehlung.

    Bei der Analyse wurde auf eine Kombination aus internem und externem Expertenwissen zurückgegriffen. Des Weiteren stützte sie sich auf zahlreiche Überwachungs- und Peer-Learning-Aktivitäten sowie auf die im Rahmen der gezielten Konsultationen eingegangenen Rückmeldungen. Die Gesamtheit dieser Beiträge hat sich in Maßnahmen niedergeschlagen, die im Vorschlag ausgeführt sind.

    Auch wird eine bessere Datenerhebung auf EU-Ebene vorgeschlagen, um eine genauere Überwachung der Maßnahmen in den Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Der Vorschlag enthält eine spezifische Vorschrift dahingehend, dass die Empfehlung nach einer ersten Umsetzungsphase zu überprüfen ist.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Entfällt.

    Grundrechte

    Die Europäische Garantie für Kinder wird zur Wahrung des Rechts von Kindern auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind, sowie zum rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schutz der Familie beitragen (Artikel 24 und 33 der Charta der Grundrechte der EU).

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Dieser Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Es wird vorgeschlagen, dass die Kommission die Umsetzung der Empfehlung im Kontext des Europäischen Semesters verfolgt, unterstützt durch das überarbeitete sozialpolitische Scoreboard, einschließlich eines neuen Leitindikators zu Kindern, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind.

    Im Vorschlag wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten einen nationalen Koordinator bzw. eine nationale Koordinatorin für die Garantie für Kinder benennen, der/die mit angemessenen Ressourcen und einem entsprechenden Mandat ausgestattet ist, die Umsetzung der Empfehlung wirksam koordiniert und überwacht und als Kontaktperson für die Kommission fungiert. Die Kommission wird mit den Koordinator(inn)en für die Garantie für Kinder und dem Ausschuss für Sozialschutz zusammenzuarbeiten, um das Voneinander-Lernen zu erleichtern (z. B. durch Peer-Reviews oder Peer-Beratung), Erfahrungen und bewährte Verfahren auszutauschen und die Maßnahmen zu verfolgen, die von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Europäischen Garantie für Kinder ergriffen wurden.

    Die Kommission wird dem Ausschuss für Sozialschutz auf Grundlage der Zweijahresberichte der Mitgliedstaaten regelmäßig über die Umsetzung der Empfehlung Bericht erstatten.

    Die Kommission wird außerdem zusammen mit dem Ausschuss für Sozialschutz einen gemeinsamen Überwachungsrahmen einrichten, einschließlich gemeinsamer quantitativer und qualitativer Indikatoren zur Bewertung der Umsetzung dieser Empfehlung. Ferner werden die Kommission und der Ausschuss für Sozialschutz gemeinsam daran arbeiten, die Verfügbarkeit, den Umfang und die Relevanz einschlägiger Daten auf EU-Ebene zu verbessern.

    Schließlich wird die Kommission nach einer ersten Umsetzungsphase eine Bestandsaufnahme der Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlung machen und dem Rat innerhalb von fünf Jahren nach deren Annahme darüber Bericht erstatten.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    In den Nummern 1 und 2 werden das Ziel der Empfehlung und ihr persönlicher Anwendungsbereich (die Kinder, auf die sich die Empfehlung bezieht) bestimmt.

    Nummer 3 enthält die Begriffsbestimmungen, die für die Zwecke des Vorschlags gelten.

    Die Nummern 4 und 5 stehen im Mittelpunkt der Empfehlung. Darin werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bedürftigen Kindern einen effektiven und kostenlosen Zugang zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, Bildungsangeboten und schulbezogenen Aktivitäten, mindestens einer gesunden Mahlzeit pro Schultag und Gesundheitsversorgung zu garantieren. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bedürftigen Kindern einen effektiven Zugang zu gesunder Ernährung und angemessenem Wohnraum zu garantieren. Die Mitgliedstaaten sollten ermitteln, welche Kinder bedürftig sind, und innerhalb dieser Gruppe spezifische Formen der Benachteiligung berücksichtigen.

    Nummer 6 bezieht sich auf die Anstrengungen, die die Mitgliedstaaten im Hinblick auf einen unterstützenden politischen Rahmen unternehmen sollten, um soziale Ausgrenzung zu bekämpfen und den generationenübergreifenden Kreislauf von Armut und Benachteiligung zu durchbrechen, und enthält Empfehlungen für eine Reihe entsprechender politischer Maßnahmen.

    In den Nummern 7 bis 10 wird eine Reihe nationaler Maßnahmen empfohlen, die die Mitgliedstaaten ergreifen sollten, um die Europäische Garantie für Kinder wirksam umzusetzen.

    In Nummer 11 werden Governance- und Berichterstattungsmechanismen festgelegt. Dazu gehören folgende Empfehlungen an die Mitgliedstaaten:

    ·Benennung nationaler Koordinatoren für die Garantie, die die Umsetzung der Empfehlung koordinieren und überwachen;

    ·Einbeziehung einschlägiger Interessenträger in die Feststellung, welche Kinder bedürftig sind und welche Hindernisse für sie beim Zugang zu und bei der Inanspruchnahme von in der Empfehlung genannten Diensten bestehen, und zwar unter Berücksichtigung nationaler, regionaler und lokaler Gegebenheiten;

    ·Übermittlung eines nationalen Aktionsplans zur Umsetzung der Empfehlung an die Kommission;

    ·Durchführung von Informationsmaßnahmen;

    ·Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger in die Ausarbeitung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung des nationalen Aktionsplans;

    ·regelmäßige Berichterstattung an die Kommission.

    In Nummer 12 werden Umsetzungs-, Überwachungs- und Bewertungsmechanismen festgelegt, und es wird die Absicht der Kommission begrüßt,

    ·die Umsetzung der Empfehlung im Rahmen des Europäischen Semesters zu überwachen;

    ·mit dem Ausschuss für Sozialschutz und den nationalen Koordinatoren für die Garantie für Kinder zusammenzuarbeiten;

    ·dem Ausschuss für Sozialschutz regelmäßig über die Fortschritte zu berichten;

    ·gemeinsam mit dem Ausschuss für Sozialschutz an einem Überwachungsrahmen und einschlägigen Indikatoren zu arbeiten;

    ·fünf Jahre nach der Annahme der Empfehlung deren Umsetzung zu überprüfen und dem Rat Bericht zu erstatten;

    ·Sensibilisierungs- und Kommunikationsmaßnahmen zu verstärken und die Verbreitung der Ergebnisse zu verbessern.

    2021/0070 (NLE)

    Vorschlag für eine

    EMPFEHLUNG DES RATES

    zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292 in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 2 und Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe j,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union bekämpft die Union soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie den Schutz der Rechte des Kindes.

    (2)Gemäß Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung.

    (3)Gemäß Artikel 151 AEUV verfolgen die Union und die Mitgliedstaaten folgende Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen. Gemäß Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe j AEUV unterstützt und ergänzt die Union zur Verwirklichung dieser Ziele die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung.

    (4)In Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wird anerkannt, dass Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge haben, die für ihr Wohlergehen notwendig sind, und dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. In Artikel 33 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union heißt es: „Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.“

    (5)Artikel 17 der überarbeiteten Europäischen Sozialcharta, die am 3. Mai 1996 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, bekräftigt die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass Kinder die Betreuung, Unterstützung, Erziehung und Ausbildung erhalten, die sie benötigen.

    (6)Das am 20. November 1989 angenommene Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, das von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, sieht in den Artikeln 18, 24, 27, 28 und 31 vor, dass die Vertragsstaaten das Recht des Kindes auf staatlichen Beistand, das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit, den Zugang zu Gesundheitsdiensten, einen angemessenen Lebensstandard, Bildung, Freizeit, aktive Erholung sowie volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben anerkennen.

    (7)In Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 52 , das von der Union und allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, ist festgelegt, dass die Vertragsstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können.

    (8)Gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten ist die Union fest entschlossen, bei der Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und der Ziele für nachhaltige Entwicklung, einschließlich der Ziele zur Beseitigung der Armut, zur Gewährleistung eines gesunden Lebens und zur Förderung des Wohlergehens sowie zur Gewährleistung einer inklusiven und gerechten hochwertigen Bildung eine Vorreiterrolle einzunehmen.

    (9)Im November 2017 proklamierten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission die europäische Säule sozialer Rechte, die 20 Grundsätze zur Unterstützung gut funktionierender und fairer Arbeitsmärkte und Sozialsysteme umfasst. Gemäß Grundsatz 11 haben Kinder das Recht auf hochwertige, bezahlbare frühkindliche Bildung und Betreuung sowie auf Schutz vor Armut. Kinder aus benachteiligten Verhältnissen haben das Recht auf besondere Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit.

    (10)Am 20. Februar 2013 hat die Kommission die Empfehlung 2013/112/EU 53 „Investitionen in Kinder: Den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ angenommen. In der genannten Empfehlung wird ein integriertes Konzept zur Verringerung der Kinderarmut und der sozialen Ausgrenzung sowie zur Verbesserung des Wohlergehens des Kindes dargelegt, das auf drei Säulen aufbaut: Zugang zu Ressourcen; Zugang zu hochwertigen Leistungen und Recht des Kindes auf Teilhabe.

    (11)In seiner Entschließung vom 24. November 2015 54 forderte das Europäische Parlament die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Garantie für Kinder einzuführen und dabei den Schwerpunkt auf Kinder in Armut und ihren Zugang zu Leistungen zu legen. Weiterhin forderte das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 11. März 2021 55 die Kommission auf, ihren Vorschlag für die Europäische Garantie für Kinder im ersten Quartal 2021 vorzulegen, und forderte die Mitgliedstaaten auf, alle verfügbaren Ressourcen, darunter EU-Fonds, für die Bekämpfung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung einzusetzen und nationale Aktionspläne zur Garantie für Kinder aufzustellen.

    (12)In der Gemeinsamen Erklärung mit dem Titel „Overcoming poverty and social exclusion – mitigating the impact of COVID-19 on families – working together to develop prospects for strong children“ (Überwindung von Armut und sozialer Ausgrenzung – Milderung der Auswirkungen von COVID-19 auf Familien – Zusammenarbeit zur Entwicklung von Perspektiven für starke Kinder), die im Dezember 2020 von 24 Ministerinnen und Ministern des Rates „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ unterzeichnet wurde, wurde eine Europäische Garantie für Kinder gefordert, die auf den gemeinsamen Grundsätzen und dem integrierten Ansatz der Empfehlung 2013/112/EU und der europäischen Säule sozialer Rechte beruht. Die Ministerinnen und Minister bekräftigten, dass der Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung, kostenloser Bildung, erschwinglicher frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, angemessenem Wohnraum und angemessener Ernährung für Kinder, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, von wesentlicher Bedeutung ist.

    (13)Mit dem Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte 56 werden neue Impulse für die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung in der Union gesetzt, insbesondere indem das Ziel festgelegt wird, bis 2030 die Zahl der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen um 15 Millionen – darunter mindestens 5 Millionen Kinder – zu senken.

    (14)Die umfassende Strategie der Union für Kinderrechte 57 trägt dazu bei, die Teilhabe von Kindern an der Gesellschaft zu stärken, schutzbedürftige Kinder, einschließlich derjenigen, die von sozioökonomischer Ausgrenzung und Marginalisierung bedroht sind, zu schützen, die Rechte von Kindern im Internet zu schützen, eine kinderfreundliche Justiz zu fördern und Gewalt gegen Kinder zu verhindern und zu bekämpfen. Sie zielt auch darauf ab, die Diskriminierung von Kindern, auch aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Ausrichtung – oder aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung ihrer Eltern –, zu bekämpfen.

    (15)Ziel dieser Empfehlung ist es, soziale Ausgrenzung zu verhindern und zu bekämpfen, indem der Zugang bedürftiger Kinder zu einer Reihe wichtiger Dienste gewährleistet wird. Bedürftige Kinder sind Personen unter 18 Jahren, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind. 58

    (16)Um einen effektiven Zugang oder einen effektiven und kostenlosen Zugang zu wichtigen Diensten zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten – im Einklang mit nationalen Gegebenheiten und Herangehensweisen – entweder solche Dienste organisieren und bereitstellen oder angemessene Leistungen gewähren, damit Eltern oder Erziehungsberechtigte von bedürftigen Kindern in der Lage sind, die Inanspruchnahme dieser Dienste zu gewährleisten.

    (17)EU-weit sind fast 18 Millionen Kinder armutsgefährdet oder von sozialer Ausgrenzung bedroht. Eine der wichtigsten Determinanten für die soziale Ausgrenzung von Kindern ist der ungleiche Zugang zu wichtigen Diensten, die für das Wohlergehen und die Entwicklung sozialer, kognitiver und emotionaler Fähigkeiten unerlässlich sind. In Armut lebende Kinder oder Kinder aus benachteiligten Verhältnissen sind eher mit Hindernissen beim Zugang zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, inklusiver Bildung, Gesundheitsversorgung, gesunder Ernährung und angemessenem Wohnraum konfrontiert. Sie beginnen ihr Leben mit Benachteiligungen, was langfristige Auswirkungen auf ihre Entwicklung und ihre Zukunftsaussichten haben kann.

    (18)Die generationenübergreifende Fortsetzung sozialer Ausgrenzung gefährdet den sozialen Zusammenhalt über Generationen hinweg und verursacht vergleichsweise hohe Kosten für unsere Wohlfahrtsstaaten, was die wirtschaftliche und soziale Resilienz beeinträchtigt. Ein verbesserter gleichberechtigter Zugang bedürftiger Kinder zu den wichtigsten Diensten ist ein probates Mittel zur besseren Verhütung und Bekämpfung sozialer Ausgrenzung. Dies trägt auch zur Förderung der Chancengleichheit für bedürftige Kinder und zur Bekämpfung der Kinderarmut bei.

    (19)Der frühzeitige Abbau von Benachteiligungen ist eine kosteneffiziente Investition, auch langfristig, da er nicht nur zur Inklusion von Kindern und zu besseren sozioökonomischen Ergebnissen im Erwachsenenalter beiträgt, sondern – durch eine bessere Integration in Arbeitsmarkt und Gesellschaft – auch einen Beitrag zur Wirtschaft und zur Gesellschaft leistet. Investitionen in die Chancengleichheit von Kindern bilden die Grundlage für ein nachhaltiges und inklusives Wachstum, das faire und widerstandsfähige Gesellschaften und eine soziale Aufwärtskonvergenz unterstützt. Auch trägt dies dazu bei, die Auswirkungen ungünstiger demografischer Entwicklungen zu bewältigen, indem der Mangel an Fachkräften und generell an Arbeitskräften verringert und eine bessere territoriale Abdeckung sichergestellt wird, während gleichzeitig die Chancen, die sich aus dem ökologischen und dem digitalen Wandel ergeben, genutzt werden.

    (20)Ein gleichberechtigter Zugang zu hochwertiger und inklusiver frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung ist von zentraler Bedeutung, wenn es darum geht, die Fortschreibung sozialer Ausgrenzung zu durchbrechen und Chancengleichheit für benachteiligte Kinder zu gewährleisten. Die begrenzte Verfügbarkeit und die hohen Kosten der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung können jedoch ein Hindernis für Kinder aus einkommensschwachen Familien darstellen. Ihre Teilnahmequoten sind erheblich niedriger und führen später zu schlechteren Bildungsergebnissen und höheren Schulabbruchsquoten, insbesondere bei Kindern mit Migrationshintergrund oder Roma-Kindern. Segregation und Diskriminierung beim Zugang von Kindern mit Behinderungen oder sonderpädagogischem Förderbedarf zum regulären Bildungssystem stellen nach wie vor eine Herausforderung dar. Die Wahl der Bildungseinrichtung muss im besten Interesse des Kindes liegen. Angesichts steigender Zahlen von Kindern mit Migrationshintergrund in den Bildungssystemen gilt es, ein segregiertes schulisches Umfeld zu verhindern und die Unterrichtsmethoden anzupassen.

    (21)Ein wichtiger Teil des Lernens, einschließlich des Erwerbs sozialer Kompetenzen, erfolgt durch Sport-, Freizeit- oder kulturelle Aktivitäten. Diese Aktivitäten haben sich als förderlich erwiesen, insbesondere für Kinder aus benachteiligten Verhältnissen. Bestimmte Gruppen von Kindern können sich jedoch unter Umständen die Teilnahme nicht leisten oder aber ihre Teilnahme wird durch mangelnde Infrastruktur, schlechte Zugänglichkeit oder Sprachprobleme behindert.

    (22)Kinder aus einkommensschwachen Familien haben eingeschränkten Zugang zu bestimmten Gesundheitsdiensten wie zahnmedizinischer Versorgung oder zu medizinischen Hilfsmitteln wie Zahnspangen, Kontaktlinsen oder Brillen. Außerdem haben sie weniger Möglichkeiten und Ressourcen, um von Programmen zur Krankheitsvorsorge und Gesundheitsförderung zu profitieren. Einkommensarmut und andere soziale Determinanten wirken sich erheblich auf die allgemeine Entwicklung und Gesundheit von Kindern, einschließlich der psychischen Gesundheit, aus und erhöhen das Risiko von Gesundheitsproblemen in späteren Jahren. Frühzeitiges Eingreifen und Prävention sind von entscheidender Bedeutung. Ein besserer Zugang zu öffentlichen Präventions- und Förderprogrammen im Gesundheitsbereich, einschließlich Impfungen, und Unterstützungsangebote für Eltern können zu besseren Ergebnissen beitragen.

    (23)Der Zugang zu einer gesunden und nachhaltigen Ernährung stellt insbesondere für einkommensschwache Familien eine Herausforderung dar. Programme zur Sensibilisierung für gesunde Lebensmittel und Ernährung können dazu beitragen, Probleme wie schlechte Ernährung, Bewegungsmangel, Fettleibigkeit oder Alkohol- und Tabakkonsum anzugehen und so Mangelernährung und schlechte Ernährung zu verringern, die bei Kindern aus benachteiligten Verhältnissen häufiger anzutreffen sind. Die Erfahrungen während der COVID-19-Pandemie haben gezeigt, wie wichtig die Verpflegung in der Schule für manche Kinder ist, denen während des Lockdowns plötzlich eine zuverlässige Nahrungsquelle vorenthalten wurde. 59  

    (24)Kinder aus einkommensschwachen Familien, mit Migrationshintergrund oder aus einer ethnischen Minderheit sind einem höheren Risiko von schwerer wohnungsbezogener Entbehrung, überfülltem Wohnraum oder Energiearmut ausgesetzt und sind stärker von Obdachlosigkeit bedroht. Wohnkosten sind eine schwere Belastung, insbesondere für Alleinerziehende. Die Bereitstellung angemessenen Wohnraums und die Gewährleistung einer angemessenen Unterbringung von Kindern und ihren Familien in Notunterkünften sind ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung von Kindern und zur Minimierung des Risikos von Obdachlosigkeit. Im Hinblick auf die Deinstitutionalisierung der Betreuung von Kindern sollte die Unterbringung von Kindern in Heimen als letztes Mittel eingesetzt werden, wobei das Kindeswohl zu berücksichtigen ist. Hochwertige Betreuung in der lokalen Gemeinschaft oder in einer Familie sollte gefördert werden. Die Unterstützung von Kindern, die ihre Betreuungseinrichtungen verlassen, würde ihr unabhängiges Leben und ihre soziale Integration fördern.

    (25)Die COVID-19-Pandemie kann weitreichende Auswirkungen auf das wirtschaftliche und soziale Wohlergehen von Familien und Kindern haben und dürfte Kinder aus benachteiligten Verhältnissen unverhältnismäßig stark treffen. Gruppen mit niedrigem und mittlerem Einkommen haben ein höheres Risiko von Einkommensverlusten, was sich aufgrund zunehmender Arbeitslosigkeit und eingeschränkter Telearbeitsmöglichkeiten erheblich auf das verfügbare Haushaltseinkommen auswirken könnte. Die Krise dürfte die bestehenden Ungleichheiten verschärfen und zu einer Zunahme der Zahl der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Haushalte führen. Sie stellt auch einen erheblichen Druck auf die Verfügbarkeit einschlägiger Dienste dar. Kinder, die verschiedene Formen von Benachteiligung erleben, gehören zu den am stärksten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Personen. Fernunterricht gestaltete sich für viele Kinder schwierig, die in Haushalten ohne angemessene familiäre Unterstützung, einschlägige Kompetenzen oder Ausstattung leben, einschließlich Kindern aus abgelegenen oder ländlichen Gebieten mit unzureichender digitaler Infrastruktur.

    (26)Die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung von Kindern und die Verringerung der sozioökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erfordern einen integrierten, personenzentrierten und multidimensionalen Ansatz und einen unterstützenden politischen Rahmen. Eine verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Diensten auf verschiedenen Ebenen gewährleistet eine wirksame Prävention und unterstützt die soziale Inklusion von Kindern. Neben der Gewährleistung des Zugangs zu den wichtigsten Diensten in allen Regionen und Gebieten, unter anderem durch Investitionen in die einschlägige Infrastruktur und in die betreffenden Arbeitskräfte, ist es auch erforderlich, die Wirksamkeit und Relevanz der entsprechenden Strategien zu verbessern, Präventiv- und Abhilfemaßnahmen zu kombinieren und die bestehenden Instrumente der Union bestmöglich zu nutzen.

    (27)Im Rahmen des wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Koordinierungsprozesses des Europäischen Semesters und des sozialpolitischen Scoreboards wurde die Herausforderung der Kinderarmut und der sozialen Ausgrenzung hervorgehoben, wobei einige Mitgliedstaaten länderspezifische Empfehlungen erhalten haben. In den beschäftigungspolitischen Leitlinien wird betont, wie wichtig es ist, den Zugang aller Menschen, einschließlich Kindern, zu bestimmten Diensten sicherzustellen, wie etwa zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, Bildungsangeboten und Gesundheitsversorgung; dieser Zugang stellt eine notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung der Chancengleichheit dar.

    (28)Zur Unterstützung der Umsetzung der Europäischen Garantie für Kinder und für weitere Unterstützungsmaßnahmen stehen Unionsmittel zur Verfügung. Im Rahmen des vorgeschlagenen Europäischen Sozialfonds Plus 60 müssen alle Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag vorsehen, um Kinderarmut bzw. soziale Ausgrenzung zu bekämpfen. Bei Mitgliedstaaten, in denen die Quote der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Kinder über dem Unionsdurchschnitt liegt, muss dieser Betrag mindestens 5 % ihrer nationalen Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds Plus betragen. Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung sowie InvestEU werden gleichermaßen Investitionen in unterstützende Infrastruktur wie den sozialen Wohnungsbau und Einrichtungen für frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung sowie in Ausstattung und Zugang zu hochwertigen und allgemeinen Dienstleistungen fördern. Als Teil des Aufbauplans für Europa und des Instruments „Next Generation EU“ werden aus der Aufbau- und Resilienzfazilität zusätzliche Finanzmittel der Union für Reformen, Investitionen und Maßnahmen für die nächste Generation, Kinder und junge Menschen, bereitgestellt, etwa für Bildungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Kompetenzaufbau, die in die nationalen Aufbau- und Resilienzprogramme aufzunehmen sind. 61 Mit dem Instrument für technische Unterstützung können die Mitgliedstaaten bei der Konzeption und Umsetzung von Strukturreformen in den Bereichen Bildung, soziale Dienste, Justiz und Gesundheit, einschließlich sektorübergreifender Reformen zur Bekämpfung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung, unterstützt werden.

    (29)Die Mitgliedstaaten können auch von dem EU-Programm zur Verteilung von Obst, Gemüse und Milchprodukten (2017-2023) profitieren, um gesunde Produkte für Kinder besser zugänglich zu machen und ihr Verständnis für die Vorteile gesunder und nachhaltiger Lebensmittel zu verbessern.

    (30)Diese Empfehlung sollte durch nationale Aktionspläne umgesetzt werden, die an die nationalen, regionalen und lokalen Gegebenheiten angepasst sind. In diesen nationalen Aktionsplänen sollten bedürftige Kinder sowie Hindernisse ermittelt werden, mit denen sie beim Zugang zu und bei der Inanspruchnahme von Diensten, die Gegenstand dieser Empfehlung sind, konfrontiert sind. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten einschlägige Interessenträger einbeziehen, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Rechte des Kindes einsetzen. Die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Empfehlung sollten regelmäßig im Rahmen des Europäischen Semesters überwacht werden, unter anderem durch die Entwicklung einschlägiger Überwachungsindikatoren.

    (31)Diese Empfehlung ergänzt die Empfehlung 2013/112/EU, stellt eines der im Rahmen des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte zu liefernden Ergebnisse dar und ergänzt die umfassende Strategie der Union für die Rechte des Kindes.

    (32)Diese Empfehlung entspricht uneingeschränkt den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Sie berührt nicht die Grundsätze des nationalen Verfahrensrechts und die Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten und bringt keine Ausweitung der Kompetenzen der Union mit sich —

    HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

    ZIEL UND ANWENDUNGSBEREICH DER EUROPÄISCHEN GARANTIE FÜR KINDER

    (1)Ziel dieser Empfehlung ist es, soziale Ausgrenzung zu verhindern und zu bekämpfen, indem der Zugang bedürftiger Kinder zu einer Reihe wichtiger Dienste garantiert wird.

    (2)Diese Empfehlung gilt für bedürftige Kinder.

    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    (3)Für die Zwecke dieser Empfehlung bezeichnet der Ausdruck

    a)„bedürftige Kinder“ Personen unter 18 Jahren, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind;

    b)„Kinder mit Migrationshintergrund“ Kinder mit Drittstaatsangehörigkeit, unabhängig von ihrem Migrationsstatus, und Kinder mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, die durch mindestens einen im Ausland geborenen Elternteil einen Migrationshintergrund mit Bezug zu einem Drittstaat haben;

    c)„Kinder in prekären familiären Verhältnissen“ Kinder, die verschiedenen Risikofaktoren für soziale Ausgrenzung ausgesetzt sind, wie z. B.: Kinder, die in einem Alleinerziehenden-Haushalt leben; Kinder, die in einem Haushalt mit einem Elternteil mit Behinderung leben; Kinder, die in einem Haushalt leben, in dem psychische Erkrankungen oder Langzeiterkrankungen vorkommen; Kinder, die in einem Haushalt leben, in dem es zu Drogenmissbrauch oder häuslicher Gewalt kommt; Kinder eines Unionsbürgers bzw. einer Unionsbürgerin, der/die in einen anderen Mitgliedstaat umgezogen ist, die selbst aber in ihrem Herkunftsmitgliedstaat geblieben sind; Kinder, die eine Teenagermutter haben oder selbst Teenagermutter sind; Kinder mit inhaftiertem Elternteil;

    d)„effektiver Zugang“ eine Situation, in der Dienste leicht verfügbar, erschwinglich, zugänglich und von guter Qualität sind sowie zeitnah bereitgestellt werden und den potenziellen Nutzern bekannt ist, dass sie vorhanden sind und Anspruch auf deren Nutzung besteht;

    e)effektiver und kostenloser Zugang“ eine Situation, in der Dienste kostenlos, leicht verfügbar, zugänglich und von guter Qualität sind sowie zeitnah bereitgestellt werden und in der den potenziellen Nutzern bekannt ist, dass sie vorhanden sind und Anspruch auf deren Nutzung besteht;

    f)„schulbezogene Aktivitäten“ das Lernen im Rahmen von Spiel, Freizeit, Sport oder kulturellen Aktivitäten, das innerhalb oder außerhalb der regulären Schulzeiten stattfindet, von der Schule organisiert wird und Teil der Schullehrpläne ist oder mit ihnen verbunden ist;

    g)„gesunde Mahlzeit“ oder „gesunde Ernährung“ eine ausgewogene Nahrungsaufnahme, die Kindern Nährstoffe liefert, die für ihre körperliche und geistige Entwicklung und für körperliche Betätigung, die den physiologischen Bedürfnissen entspricht, erforderlich sind;

    h)„angemessener Wohnraum“ eine Wohnung, die den geltenden nationalen technischen Standards entspricht, sich in einem angemessenen Zustand befindet, einen angemessenen Temperaturkomfort bietet und zu erschwinglichen Kosten zur Verfügung steht.

    ZENTRALE EMPFEHLUNGEN

    (4)Die Mitgliedstaaten werden ersucht,

    a)bedürftigen Kindern einen effektiven und kostenlosen Zugang zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, Bildungsangeboten und schulbezogenen Aktivitäten, mindestens einer gesunden Mahlzeit pro Schultag und Gesundheitsversorgung zu garantieren;

    b)bedürftigen Kindern einen effektiven Zugang zu gesunder Ernährung und angemessenem Wohnraum zu garantieren.

    (5)Die Mitgliedstaaten sollten ermitteln, welche Kinder bedürftig sind, und innerhalb dieser Gruppe – wann immer dies bei der Konzeption integrierter Maßnahmen angezeigt ist – spezifische Formen der Benachteiligung berücksichtigen, die folgende Kinder erfahren:

    a)obdachlose Kinder oder Kinder, die von schwerer wohnungsbezogener Entbehrung betroffen sind;

    b)Kinder mit Behinderung;

    c)Kinder mit Migrationshintergrund;

    d)Kinder aus einer ethnischen Minderheit (insbesondere Roma);

    e)Kinder in alternativen Formen der Betreuung (insbesondere in Betreuungseinrichtungen);

    f)Kinder in prekären familiären Situationen.

    UNTERSTÜTZENDER POLITISCHER RAHMEN

    (6)Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, einen integrierten und unterstützenden politischen Rahmen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung von Kindern zu schaffen, der sich darauf konzentriert, die generationenübergreifenden Zyklen von Armut und Benachteiligung zu durchbrechen und die sozioökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu verringern. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Empfehlung

    a)sicherstellen, dass die sozial-, bildungs-, gesundheits-, ernährungs- und wohnungspolitischen Strategien auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene mit dieser Empfehlung kohärent sind, und die Relevanz dieser Strategien für die integrierte Unterstützung von Kindern verbessern, wo immer dies möglich ist;

    b)die Investitionen in Bildung, angemessene Gesundheits- und Sozialschutzsysteme erhöhen, um den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien, insbesondere derjenigen, die von sozialer Ausgrenzung betroffen sind, wirksam gerecht zu werden;

    c)angemessene Strategien und Ressourcen gewährleisten, unter anderem durch Maßnahmen zur Eingliederung von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten in den Arbeitsmarkt und Einkommensunterstützung für Familien und Haushalte, damit Kinder nicht durch finanzielle Hindernisse am Zugang zu hochwertigen Diensten gehindert werden;

    d)sich der territorialen Aspekte der sozialen Ausgrenzung unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Kindern in verschiedenen städtischen, ländlichen, abgelegenen und abgesonderten Gebieten auf der Grundlage eines integrierten und multidisziplinären Ansatzes annehmen;

    e)die Zusammenarbeit mit und die Einbeziehung von nationalen, regionalen und lokalen Behörden, Organisationen der Sozialwirtschaft, Nichtregierungsorganisationen und anderen Interessenträgern bei der Konzipierung, Umsetzung und Überwachung politischer Maßnahmen und hochwertiger Dienste für Kinder verstärken;

    f)Maßnahmen zur Förderung der Inklusion und zur Verhinderung und Bekämpfung von Diskriminierung und Stigmatisierung von bedürftigen Kindern ergreifen;

    g)strategische Investitionen in hochwertige Dienste für Kinder, einschließlich in unterstützende Infrastruktur und qualifiziertes Personal, unterstützen;

    h)angemessene Ressourcen für die Umsetzung dieser Empfehlung bereitstellen und die nationalen und EU-Mittel optimal nutzen, insbesondere den Europäischen Sozialfonds Plus, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, REACT-EU, Invest-EU, die Aufbau- und Resilienzfazilität und das Instrument für technische Unterstützung.

    FRÜHKINDLICHE BETREUUNG, BILDUNG UND ERZIEHUNG, BILDUNGSANGEBOTE UND SCHULBEZOGENE AKTIVITÄTEN, EINE GESUNDE MAHLZEIT PRO SCHULTAG

    (7)Um bedürftigen Kindern einen effektiven und kostenlosen Zugang zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, Bildungsangeboten und schulbezogenen Aktivitäten und einer gesunden Mahlzeit pro Schultag zu garantieren, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert,

    a)finanzielle und nichtfinanzielle Hindernisse für die Teilnahme an frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, Bildungsangeboten und schulbezogenen Aktivitäten zu ermitteln und dagegen vorzugehen;

    b)Maßnahmen zu ergreifen, um frühzeitige Schulabgänge zu verhindern und Kinder, bei denen das Risiko eines Schul-/Ausbildungsabbruchs besteht bzw. die die Schule/Ausbildung abgebrochen haben, wieder fester mit dem Bildungssystem zu verbinden bzw. wieder heranzuführen;

    c)Kindern mit Lernschwierigkeiten Lernunterstützung anzubieten, um ihre sprachlichen und kognitiven Defizite und ihre Bildungslücken auszugleichen;

    d)Infrastruktur und Unterrichtsmaterial der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung und der Bildungseinrichtungen an die Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung anzupassen, wobei inklusive Lehr- und Lernmethoden zu verwenden sind; zu diesem Zweck sollte sichergestellt werden, dass qualifiziertes Lehrpersonal und andere Bildungsfachleute, wie Psychologinnen und Psychologen, Logopädinnen und Logopäden, Rehabilitierungsfachkräfte und Lehrassistenzkräfte, zur Verfügung stehen;

    e)Maßnahmen zu ergreifen, durch die in Einrichtungen der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung und in anderen Bildungseinrichtungen die inklusive Bildung gefördert wird und segregierte Klassen vermieden werden; dies kann auch die Gewährung eines vorrangigen oder frühzeitigen Zugangs für bedürftige Kinder umfassen;

    f)mindestens eine gesunde Mahlzeit pro Schultag zu gewährleisten;

    g)die Bereitstellung von Unterrichtsmaterial, einschließlich Büchern oder gegebenenfalls Uniformen, sicherzustellen;

    h)Hochgeschwindigkeitsverbindungen, digitale Dienste und angemessene, für den Fernunterricht erforderliche Ausrüstung bereitzustellen, damit der Zugang zu Bildungsinhalten online gewährleistet ist;

    i)gegebenenfalls für den Transport zu Einrichtungen der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung und anderen Bildungseinrichtungen zu sorgen;

    j)einen gleichberechtigten und inklusiven Zugang zu schulbezogenen Aktivitäten, einschließlich der Teilnahme an Schulreisen, zu gewährleisten;

    k)einen Kooperationsrahmen von Bildungseinrichtungen, lokalen Gemeinschaften, sozialen Diensten und Akteuren der Sozialwirtschaft zu entwickeln, um inklusive Bildung zu unterstützen, Betreuungsleistungen nach dem Schulunterricht und Möglichkeiten zur Teilnahme an Sport-, Freizeit- und kulturellen Aktivitäten anzubieten und Bildungseinrichtungen als Zentren der Inklusion und Teilhabe aufzubauen und mit entsprechenden Investitionen zu fördern.

    GESUNDHEITSVERSORGUNG

    (8)Um bedürftigen Kindern einen effektiven und kostenlosen Zugang zu einer hochwertigen Gesundheitsversorgung zu garantieren, werden die Mitgliedstaaten ersucht,

    a)die Früherkennung und Behandlung von Krankheiten und Entwicklungsproblemen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit der psychischen Gesundheit, zu erleichtern, und den Zugang zu regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen, einschließlich zahn- und augenärztlicher Untersuchungen, sowie zu Screening-Programmen zu gewährleisten; zeitnahe Folgemaßnahmen der kurativen und rehabilitativen Gesundheitsversorgung sicherzustellen, einschließlich des Zugangs zu Arzneimitteln, Behandlungen und Unterstützungsleistungen, und den Zugang zu Impfprogrammen zu gewährleisten;

    b)gezielte Rehabilitations- und Habilitationsdienste für Kinder mit Behinderungen bereitzustellen;

    c)zugängliche Programme zur Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention für bedürftige Kinder und ihre Familien sowie für Fachkräfte, die mit Kindern arbeiten, einzuführen.

    GESUNDE ERNÄHRUNG

    (9)Um bedürftigen Kindern einen effektiven Zugang zu ausreichender und gesunder Ernährung zu gewährleisten, unter anderem durch das Schulobst-, Schulgemüse- und Schulmilchprogramm der EU, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert,

    a)den Zugang zu gesunden Mahlzeiten auch außerhalb der Schultage zu fördern, auch durch Unterstützung in Form von Sach- oder Geldleistungen;

    b)zu gewährleisten, dass die Ernährungsstandards in Einrichtungen der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung und anderen Bildungseinrichtungen spezifischen Ernährungsbedürfnissen Rechnung tragen;

    c)Werbung für Lebensmittel mit hohem Fett-, Salz- und Zuckergehalt einzuschränken und deren Verfügbarkeit in Einrichtungen der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung und in anderen Bildungseinrichtungen zu begrenzen;

    d)Kindern und Familien angemessene Informationen über die gesunde Ernährung von Kindern bereitzustellen.

    ANGEMESSENER WOHNRAUM

    (10)Um bedürftigen Kindern effektiven Zugang zu angemessenem Wohnraum zu gewährleisten, werden die Mitgliedstaaten ersucht,

    a)sicherzustellen, dass obdachlose Kinder und ihre Familien eine angemessene Unterbringung in Notunterkünften erhalten, dass sie rasch aus diesen Unterkünften in eine dauerhafte Wohnung umziehen können und dass entsprechende soziale und beratende Dienste bereitgestellt werden;

    b)die nationale, regionale und lokale Wohnungspolitik zu bewerten und erforderlichenfalls zu überarbeiten und Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass den Interessen von Familien mit bedürftigen Kindern gebührend Rechnung getragen wird; dies schließt die Bekämpfung der Energiearmut ein; eine solche Bewertung und etwaige Überarbeitung sollten auch Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaus und Wohngeld umfassen;

    c)einen vorrangigen und rechtzeitigen Zugang zu Sozialwohnungen für bedürftige Kinder und ihre Familien zu gewährleisten;

    d)unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu vermeiden, dass Kinder in Betreuungseinrichtungen untergebracht werden; den Übergang von Kindern aus Betreuungseinrichtungen zu einer hochwertigen Betreuung in der lokalen Gemeinschaft oder in einer Familie zu gewährleisten sowie ihr unabhängiges Leben und ihre soziale Integration zu unterstützen.

    GOVERNANCE UND BERICHTERSTATTUNG

    (11)Im Hinblick auf eine solide Governance, Überwachung und Berichterstattung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert,

    Nationale Koordinatoren für die Garantie für Kinder

    a)einen nationalen Koordinator bzw. eine nationale Koordinatorin für die Garantie für Kinder zu benennen, der/die mit angemessenen Ressourcen und einem entsprechenden Mandat ausgestattet ist, damit die Umsetzung dieser Empfehlung wirksam koordiniert und überwacht werden kann;

    Ermittlung bedürftiger Kinder

    b)im Hinblick auf eine möglichst wirksame Ausrichtung der Maßnahmen auf bedürftige Kinder und unter Berücksichtigung nationaler, regionaler und lokaler Organisationen und Gegebenheiten die einschlägigen Interessenträger in die Ermittlung bedürftiger Kinder und der Hindernisse einzubeziehen, mit denen sie beim Zugang zu und bei der Inanspruchnahme von Diensten, die Gegenstand dieser Empfehlung sind, konfrontiert sind;

    Nationale Aktionspläne

    c)der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieser Empfehlung einen Aktionsplan für den Zeitraum bis 2030 vorzulegen, um diese Empfehlung unter Berücksichtigung der nationalen, regionalen und lokalen Gegebenheiten umzusetzen. Der Aktionsplan sollte insbesondere Folgendes enthalten:

    i)die Kategorien bedürftiger Kinder, die durch entsprechende integrierte Maßnahmen erreicht werden sollen;

    ii)quantitative und qualitative Ziele, die es in Bezug auf bedürftige Kinder, auf welche die betreffenden Maßnahmen abstellen, zu erreichen gilt, wobei regionale und lokale Unterschiede zu berücksichtigen sind;

    iii)Maßnahmen, die zur Umsetzung dieser Empfehlung geplant oder ergriffen werden, auch auf regionaler und lokaler Ebene, sowie die erforderlichen Finanzmittel und Fristen;

    iv)sonstige geplante oder ergriffene Maßnahmen, um gegen die soziale Ausgrenzung von Kindern vorzugehen und generationenübergreifende Zyklen der Benachteiligung zu durchbrechen, insbesondere auf der Grundlage des in Nummer 6 vorgesehenen unterstützenden politischen Rahmens;

    v)einen nationalen Rahmen für die Datenerhebung, die Überwachung und die Bewertung dieser Empfehlung, auch im Hinblick auf die Schaffung eines gemeinsamen Überwachungsrahmens gemäß Nummer 12 Buchstabe d;

    Informationsmaßnahmen

    d)wirksame Informationsmaßnahmen für bedürftige Kinder und ihre Familien zu entwickeln, insbesondere auf regionaler und lokaler Ebene und durch Bildungseinrichtungen, geschulte Mediatorinnen und Mediatoren, Familienunterstützungsdienste, die Zivilgesellschaft und Organisationen der Sozialwirtschaft, um das Bewusstsein für die von dieser Empfehlung erfassten Dienste zu schärfen und die Inanspruchnahme dieser Dienste zu fördern und zu erleichtern;

    Einbeziehung von Interessenträgern

    e)die Einbeziehung von regionalen, lokalen und anderen zuständigen Behörden, Kindern und einschlägigen zivilgesellschaftlichen Interessenträgern, Nichtregierungsorganisationen, Bildungseinrichtungen und Einrichtungen, die für die Förderung der sozialen Inklusion und Integration, der Rechte des Kindes, der inklusiven Bildung und der Nichtdiskriminierung zuständig sind, einschließlich nationaler Gleichstellungsstellen, während der gesamten Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung des Aktionsplans sicherzustellen;

    Berichterstattung an die Kommission

    f)der Kommission alle zwei Jahre über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Empfehlung im Einklang mit dem nationalen Aktionsplan Bericht zu erstatten.

    UMSETZUNG, ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

    (12)Der Rat begrüßt die Absicht der Kommission,

    a)die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Empfehlung, einschließlich deren Ergebnisse und Auswirkungen auf bedürftige Kinder, im Rahmen des Europäischen Semesters zu überwachen und gegebenenfalls länderspezifische Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zu richten;

    b)gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, den nationalen Koordinatoren für die Garantie für Kinder und dem Ausschuss für Sozialschutz darauf hinzuarbeiten, das wechselseitige Lernen zu erleichtern, Erfahrungen und bewährte Verfahren auszutauschen und Folgemaßnahmen zu den Maßnahmen zu ergreifen, die als Reaktion auf diese Empfehlung gemäß den einschlägigen nationalen Aktionsplänen ergriffen wurden;

    c)dem Ausschuss für Sozialschutz auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Empfehlung Bericht zu erstatten;

    d)gemeinsam mit dem Ausschuss für Sozialschutz darauf hinzuarbeiten,

    i)einen gemeinsamen Überwachungsrahmen zu schaffen und gemeinsame quantitative und qualitative Ergebnisindikatoren zu entwickeln, mit denen die Umsetzung dieser Empfehlung bewertet wird;

    ii)mit Blick auf eine faktengestützte Politikgestaltung die Verfügbarkeit, den Umfang und die Relevanz vergleichbarer Daten auf Unionsebene zu verbessern, auch in Bezug auf bedürftige Kinder und ihren Zugang zu Diensten sowie die Angemessenheit und die Abdeckung der an Kinder gerichteten Leistungen;

    e)fünf Jahre nach der Annahme dieser Empfehlung die Fortschritte bei deren Umsetzung zu überprüfen und dem Rat Bericht zu erstatten;

    f)die Sensibilisierungs- und Kommunikationsmaßnahmen zu verstärken und die Verbreitung von Ergebnissen und Beispielen für bewährte Verfahren auf Unionsebene sowie unter den Mitgliedstaaten und einschlägigen Interessenträgern zu verbessern.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1)

       Politische Leitlinien für die Europäische Kommission 2019–2024.

    (2)

       Siehe beispielsweise Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zur europäischen Solidargemeinschaft – Den Kampf gegen die soziale Ausgrenzung intensivieren, die Eingliederung fördern“, KOM(92) 542. Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für Sozialfragen vom 29. September 1989 über die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung (ABl. C 277 vom 31.10.1989, S. 1). The multi-dimensional analysis of social exclusion“, Levitas et al., (2007); „Leaving no one behind: the imperative of inclusive development. Report on the World social situation 2016“, UN (2016).

    (3)

       Festgelegt auf 60 % des nationalen verfügbaren Medianäquivalenzeinkommens nach sozialen Transferleistungen.

    (4)

       „Erhebliche materielle Deprivation“ bezeichnet die erzwungene Unfähigkeit, für mindestens vier der folgenden neun Kostenpunkte aufzukommen: 1. Miete, Hypotheken oder Wasser-, Gas- und Stromrechnungen; 2. angemessene Beheizung der Wohnung; 3. unvorhergesehene Ausgaben; 4. regelmäßiger Verzehr von Fleisch oder Proteinen; 5. Urlaub; 6. ein Fernsehgerät, 7. eine Waschmaschine; 8. ein Auto; 9. ein Telefon.

    (5)

       Dies spiegelt den Anteil der Bevölkerung im Alter von unter 60 Jahren wider, die in Haushalten leben, in denen die Personen im erwerbsfähigen Alter im vorangegangenen Jahr zu weniger als 20 % ihres gesamten Arbeitspotenzials gearbeitet haben.

    (6)

       Der relative Medianwert der Armutsgefährdungslücke trägt zur Quantifizierung des Armutsgrads der Armen bei. Er errechnet sich als die Differenz zwischen dem verfügbaren Medianäquivalenzeinkommen von Personen unterhalb der Armutsgefährdungsschwelle und der Armutsgefährdungsschwelle, angegeben als Prozentsatz der Armutsgefährdungsschwelle.

    (7)

       Die Quote der Armutspersistenz bezeichnet den Anteil der Personen, die in einem Haushalt leben, dessen verfügbares Äquivalenzeinkommen im laufenden Jahr und in mindestens zwei Jahren der vorangegangen drei Jahre unterhalb der Armutsschwelle lag.

    (8)    Die Kommission wird im Juni 2021 eine Mitteilung mit dem Titel „Die langfristige Vision für ländliche Gebiete“ annehmen, die sich unter anderem mit dem eingeschränkten Zugang von Kindern in ländlichen, entlegenen oder benachteiligten Gebieten zu Leistungen oder Infrastrukturen befassen wird. 
    (9)

       Gemeinsamer Beschäftigungsbericht 2021, am 15. März 2021 vom Rat angenommen.

    (10)

       Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2015 zur Verringerung von Ungleichheit mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderarmut (2014/2237(INI)).

    (11)

       Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) (COM(2018) 0382 – C8-0232/2018 – 2018/0206(COD)).

    (12)

       Sonderbericht Nr. 20/2020: „Bekämpfung der Kinderarmut – Unterstützung durch die Kommission muss gezielter erfolgen“, Europäischer Rechnungshof, 2020.

    (13)

       Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu den Rechten des Kindes im Hinblick auf die EU‑Kinderrechtsstrategie (2021/2523 (RSP)).

    (14)

       Bericht über die Auswirkungen des demografischen Wandels, Europäische Kommission, 2020.

    (15)

       So betrug beispielsweise die allgemeine Einkommensungleichheit im Jahr 2018, gemessen als S80/S20-Verhältnis, in den Vereinigten Staaten 8,4, hingegen in der EU-27 nur 5,05, wobei für andere führende Volkswirtschaften entweder jüngere, verlässliche Daten fehlten (die Schätzung für China im Jahr 2011 belief sich auf 28,3) oder über dem EU-Wert lagen (Vereinigtes Königreich 5,6 und Japan 6,2). Trotz eines etwas niedrigeren Gesamtindex der menschlichen Entwicklung (im Jahr 2019: 0,920 für die Vereinigten Staaten und 0,894 für die EU-27) lebt ein(e) durchschnittliche(r) Europäer(in) 2,4 Jahre länger als ein(e) durchschnittliche(r) US-Amerikaner(in); die Lebenserwartung lag 2018 bei 80,9 bzw. 78,5 Jahren.

    (16)

       Insbesondere Grundsatz 1 „Bildung, Ausbildung und lebenslanges Lernen“, Grundsatz 3 „Chancengleichheit“, Grundsatz 11 „Betreuung und Unterstützung von Kindern“, Grundsatz 14 „Mindesteinkommen“, Grundsatz 16 „Gesundheitsversorgung“, Grundsatz 17 „Inklusion von Menschen mit Behinderungen“, Grundsatz 19 „Wohnraum und Hilfe für Wohnungslose“ und Grundsatz 20 „Zugang zu essenziellen Dienstleistungen“.

    (17)

       Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte“ (COM(2021) 102 final).

    (18)

       Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

    (19)

       Empfehlung 2013/112/EU der Kommission vom 20. Februar 2013 „Investitionen in Kinder: Den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ (ABl. L 59 vom 2.3.2013, S. 5).

    (20)

        https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/european-pillar-of-social-rights/indicators/social-scoreboard-indicators

    (21)

       Länderspezifische Empfehlungen betreffen ein breites Spektrum von Themen, die in Bezug auf Kinderarmut relevant sind, darunter Einkommensunterstützung, inklusive Bildung, Zugang zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie Obdachlosigkeit.

    (22)

       Beschluss (EU) 2020/1512 des Rates vom 13. Oktober 2020 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 344 vom 19.10.2020, S. 22).

    (23)

       Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2019 zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung (ABl. C 189 vom 5.6.2019, S. 4).

    (24)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 (COM(2020) 625 final).
    (25)

       Entschließung des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021-2030) (ABl. C 66 vom 26.2.2021, S. 1).

    (26)

       Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „Aktionsplan für digitale Bildung 2021-2027 – Neuaufstellung des Bildungswesens für das digitale Zeitalter“ (COM(2020) 624 final).

    (27)

       Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025“ (COM(2020) 152 final).

    (28)

       Die Barcelona-Ziele wurden 2002 vom Europäischen Rat in Barcelona vereinbart. Ihnen zufolge sollten 33 % der Kinder unter drei Jahren und 90 % der Kinder zwischen drei Jahren und dem schulpflichtigen Alter einen Betreuungsplatz haben.

    (29)

       Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „Eine Union der Gleichheit: EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020-2025“ (COM(2020) 565 final).

    (30)

       Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, „Eine Union der Gleichheit: Strategischer Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma“ (COM(2020) 620 final).

    (31)

       Empfehlung des Rates vom 12. März 2021 zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma, 2021/C 93/01.

    (32)

       Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „Eine Renovierungswelle für Europa – umweltfreundlichere Gebäude, mehr Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen“ (COM(2020) 662 final).

    (33)    Empfehlung (EU) 2020/1563 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zu Energiearmut (ABl. L 357 vom 27.10.2020, S. 35).
    (34)

       Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „Förderung der Jugendbeschäftigung: eine Brücke ins Arbeitsleben für die nächste Generation“ (COM(2020) 276 final).

    (35)

       Empfehlung des Rates vom 30. Oktober 2020, „Eine Brücke ins Arbeitsleben – Stärkung der Jugendgarantie“ und zur Ersetzung der Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie, 2020/C 372/01 (ABl. C 372 vom 4.11.2020, S. 1).

    (36)

       Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020-2025“ (COM(2020) 698 final).

    (37)

       Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021–2027“ (COM(2020) 758 final).

    (38)

       Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, „Europas Plan gegen den Krebs“ COM(2021) 44 final.

    (39)

       Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „Union der Gleichheit: Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030“ (COM(2021) 101 final).

    (40)

       Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 11).

    (41)

       Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2016 zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt (ABl. C 67 vom 20.2.2016, S. 1).

    (42)

       Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 79).

    (43)

       Empfehlung des Rates vom 8. November 2019 zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige, 2019/C 387/01 (ABl. C 387 vom 15.11.2019), S. 1.

    (44)

       Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz“ (COM(2020) 274).

    (45)

       Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1).

    (46)

       Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (COM(2020) 682 final).

    (47)

       Taking stock of the 2013 Recommendation „Investing in children: breaking the cycle of disadvantage“ (SWD(2017) 258 final).

    (48)

       Progress across Europe in the implementation of the 2013 EU recommendation on „Investing in children: Breaking the cycle of disadvantage“, a study of national policies, Europäische Kommission, 2017.

    (49)

       Im Programmplanungszeitraum 2014-2020 wurden 25,6 % der gesamten ESF-Mittel in Höhe von 86,4 Mrd. EUR für Maßnahmen zur sozialen Inklusion vorgesehen. Im Rahmen des EFRE wurden 24,1 Mrd. EUR für die Prioritäten im Zusammenhang mit integrativem Wachstum bereitgestellt, darunter die Förderung der sozialen Inklusion, die Armutsbekämpfung und Investitionen in Bildungseinrichtungen.

    (50)

       ‘Feasibility Study for a Child Guarantee, Final Report’, European Commission, 2020.

    (51)

       ‘Study on the economic implementing framework of a possible EU Child Guarantee Scheme including its financial foundation, Final Report’, European Commission 2020.

    (52)

       Beschluss des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35).

    (53)

       Empfehlung 2013/112/EU der Kommission vom 20. Februar 2013 „Investitionen in Kinder: Den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ (ABl. L 59 vom 2.3.2013, S. 5).

    (54)

       Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2015 zur Verringerung von Ungleichheit mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderarmut (2014/2237(INI)).

    (55)

       Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu den Rechten des Kindes im Hinblick auf die EU-Kinderrechtsstrategie (2021/2523 (RSP)).

    (56)

       Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte“ (COM(2021) 102 final).

    (57)

       Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Strategie für Kinderrechte (COM(2021) 142/1).

    (58)    Dies bezieht sich auf Kinder, die von Armut bedroht sind, von erheblicher materieller Entbehrung betroffen sind oder in Haushalten mit sehr geringer Erwerbsintensität leben.
    (59)

       Jährliche Überprüfung des Anzeigers für die Leistungsfähigkeit des Sozialschutzes und Entwicklungen in der Sozialschutzpolitik durch den Ausschuss für Sozialschutz (2020). Bericht über die wichtigsten sozialen Herausforderungen und Kernbotschaften, S. 58.

    (60)

       Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) (COM(2018) 382 final).

    (61)    Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
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