EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 12.11.2020
COM(2020) 706 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
[32016R1719 - Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität]
ANHANG
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. […]
vom […]
zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(2)Die Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission gilt nicht für Übertragungsnetze auf Inseln, die nicht über Verbindungsleitungen an andere Übertragungsnetze angeschlossen sind.
(3)Da das Übertragungsnetz von Island nicht mit anderen Übertragungsnetzen verbunden ist, sollte die Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission nicht für Island gelten.
(4)Liechtenstein verfügt aufgrund seiner geringen Größe und der begrenzten Zahl von Stromkunden über kein eigenes Übertragungsnetz. Die Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission sollte daher nicht für Liechtenstein gelten.
(5)Bezugnahmen auf Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), nominierte Strommarktbetreiber („NEMOs“), Regulierungsbehörden und Interessenträger sollten so verstanden werden, dass sie ÜNB, NEMOs, Regulierungsbehörden und Interessenvertreter Norwegens umfassen.
(6)Bei der gemeinsamen Ausarbeitung von Modalitäten, Bedingungen und Methoden gemäß der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission ist es von wesentlicher Bedeutung, dass alle erforderlichen Informationen unverzüglich übermittelt werden. Durch eine enge Zusammenarbeit zwischen ÜNB und Regulierungsbehörden sollte sichergestellt werden, dass sensible Informationen, wie detaillierte Informationen über elektrische Umspannwerke, genaue Standorte der unterirdischen Übertragung, Informationen über Steuersysteme und detaillierte Schwachstellenanalysen, die für Sabotage verwendet werden können, bei der Entwicklung von Modalitäten, Bedingungen oder Methoden wirksam geschützt werden. Um die wirksame Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte bei der Kooperation mit Norwegen die gleiche enge Zusammenarbeit in Bezug auf den Informationsaustausch und den Schutz sensibler Informationen festgelegt werden.
(7)Beiträge aller wichtigen Interessenträger zur Entwicklung regionaler oder EWR-weiter Modalitäten, Bedingungen und Methoden, die durch regulatorische Genehmigung verbindlich werden können, sind für einen wirksamen grenzübergreifenden Regulierungsrahmen von entscheidender Bedeutung. Die ÜNB und andere Interessenträger sollten sich daher an den Verfahren zur Ausarbeitung von Vorschlägen für Modalitäten, Bedingungen und Methoden gemäß den verschiedenen Bestimmungen dieser Verordnung beteiligen. Der norwegische ÜNB und die norwegischen NEMOs sollten sich in ähnlicher Weise wie die ÜNB und NEMOs, die einen EU-Mitgliedstaat vertreten, an der Entscheidungsfindung der Interessenträger beteiligen.
(8)Bei regionalen oder unionsweiten Vorschlägen, bei denen die Genehmigung von Vorschlägen der ÜNB eine Entscheidung von mehr als einer Regulierungsbehörde erfordert, sollten sich die Regulierungsbehörden konsultieren und eng zusammenarbeiten, um eine Einigung zu erzielen, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Die norwegische Regulierungsbehörde sollte in diese Zusammenarbeit einbezogen werden.
(9)Da diese Verordnung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 erlassen wurde, sind die gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2017 vom 5. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 ausgearbeiteten und angenommenen Anpassungstexte, insbesondere die Bestimmungen in Artikel 1 Absätze 1 und 5, die Anpassungen hinsichtlich der Rolle der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden im EWR vorsehen, für die Anwendung dieser Verordnung im EWR, vor allem für Artikel 4 Absätze 8 und 10, relevant —
(10)Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 49 (Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„50.
32016 R 1719: Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a)Diese Verordnung gilt nicht für Island und Liechtenstein.
b)In Artikel 7 wird Folgendes angefügt:
,Vereinbarungen zwischen ÜNB und/oder Regulierungsbehörden können gewährleisten, dass vertrauliche oder sensible Informationen wirksam geschützt werden, und dazu beitragen, dass alle Informationen, die für die Entwicklung der gemeinsamen Modalitäten, Bedingungen und Methoden erforderlich sind, unverzüglich übermittelt werden.‘
c)In Artikel 4:
i) gelten die Bezugnahmen auf ,die Bevölkerung der Union‘ in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, auf die ,Bevölkerung der betreffenden Region‘ und auf die ,Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten‘ in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b als Bezugnahmen auf die Bevölkerung Norwegens, wenn geprüft wird, ob die betreffende Bevölkerungsschwelle für die qualifizierte Mehrheit erreicht ist.
ii) sind die Bezugnahmen auf ,Regionen, die aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen‘ und ,Regionen, die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen‘ in Artikel 4 Absatz 3 als Bezugnahmen auf ,Regionen, die aus mehr als vier Mitgliedstaaten der Union und Norwegen bestehen‘ oder als ,Regionen, die aus vier Mitgliedstaaten der Union oder weniger und Norwegen bestehen‘ zu verstehen.“
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 2016/1719 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am […] oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am […]
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
[...]
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
[...]