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Document 52020PC0706

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [32016R1719 - Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität]

    COM/2020/706 final

    Brüssel, den 12.11.2020

    COM(2020) 706 final

    2020/0316(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

    [32016R1719 - Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität]

    (Text von Bedeutung für den EWR)


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt ist, soll Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens geändert werden, um die Verordnung (EU) Nr. 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität 1 in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    Die Stromnetzkodizes und -leitlinien, die auf der Grundlage des 3. Energiepakets festgelegt wurden, enthalten technische Vorschriften zur Erleichterung des Handels innerhalb des EU-Elektrizitätsbinnenmarkts. Ein voll funktionierender und vernetzter Energiebinnenmarkt ist für die Ziele – Erhaltung der Energieversorgungssicherheit, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Gewährleistung erschwinglicher Energiepreise für die Verbraucher – von entscheidender Bedeutung. Zwischen dem EWR-/EFTA-Staat Norwegen und den EU-Mitgliedstaaten wurden wichtige Stromverbindungsleitungen gebaut. Daher ist es unerlässlich, dass die technischen Vorschriften für den Handel innerhalb des EU-Elektrizitätsbinnenmarkts auf den EWR ausgedehnt werden, um die rechtliche Homogenität als Grundlage für den Stromhandel zu gewährleisten.

    Die Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission enthält detaillierte Vorschriften für die Vergabe von zonenübergreifender Kapazität auf den Märkten für langfristige Kapazität. Sie legt eine gemeinsame Methode zur Ermittlung langfristiger zonenübergreifender Kapazität sowie für die Einrichtung einer zentralen Vergabeplattform auf europäischer Ebene fest, auf der langfristige Übertragungsrechte angeboten werden, und sieht die Möglichkeit der Rückgabe solcher Rechte und deren Übertragung zwischen Marktteilnehmern vor. Sie gilt für die Betreiber aller Übertragungsnetze, mit Ausnahme der Übertragungsnetze auf Inseln, die nicht mit anderen Übertragungsnetzen verbunden sind.

    Die Anpassungen im Entwurf des beigefügten Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses gehen über das hinaus, was als rein technische Anpassungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates angesehen werden kann. Der Standpunkt der Union wird daher vom Rat festgelegt.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Mit dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird die bereits bestehende EU-Politik auf die EWR-EFTA-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) ausgedehnt.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Die Ausdehnung des EU-Besitzstands auf die EWR-EFTA-Staaten durch dessen Einbeziehung in das EWR-Abkommen erfolgt im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen dieses Abkommens, im Bestreben, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Die in das EWR-Abkommen aufzunehmenden Rechtsvorschriften beruhen auf Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen 2 auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Subsidiarität:

    Das Ziel dieses Vorschlags, nämlich die Sicherstellung der Homogenität im Binnenmarkt, kann von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und ist daher wegen der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen.

    Verhältnismäßigkeit

    Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Vorschlag nicht über das für die Verwirklichung seines Ziels erforderliche Maß hinaus.

    Wahl des Instruments

    Im Einklang mit Artikel 98 des EWR-Abkommens ist das gewählte Instrument der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss gewährleistet die wirksame Umsetzung und Anwendung des EWR-Abkommens. Zu diesem Zweck fasst er Beschlüsse in den im EWR-Abkommen vorgesehenen Fällen.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    entfällt.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Es werden keine Auswirkungen auf den Haushalt durch die Aufnahme der oben genannten Verordnung in das EWR-Abkommen erwartet.

    5.SONSTIGE ELEMENTE

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Anpassung a) – Nichtanwendbarkeit auf Island und Liechtenstein

    Da das Übertragungsnetz von Island nicht mit anderen Übertragungsnetzen verbunden ist, sollte die Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission nicht für Island gelten.

    Die Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission sollte nicht für Liechtenstein gelten, da Liechtenstein aufgrund seiner geringen Größe und der begrenzten Zahl von Stromkunden über kein eigenes Übertragungsnetz verfügt.

    Anpassung b) und Erwägungsgrund (6) – sensible Informationen über das Elektrizitätssystem

    In der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission ist die Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen an das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) und die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) festgelegt. Durch die Anpassung b) können die jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und die Regulierungsbehörden solche Informationen austauschen und schützen.

    Anpassung c) und Erwägungsgrund (7) – Bezugnahme auf das Recht des norwegischen ÜNB, des nominierten Strommarktbetreibers (NEMO) und der nationalen Regulierungsbehörde (NRB) auf Beteiligung an der Entwicklung und Genehmigung von Modalitäten, Bedingungen und Methoden

    Mit der Anpassung und dem oben genannten Erwägungsgrund werden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission über die Rechte relevanter Rechtspersonen auf Beteiligung an der Entwicklung und Genehmigung von Modalitäten, Bedingungen und Methoden angepasst, um Norwegen einzubeziehen.

    2020/0316 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

    [32016R1719 - Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität]

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 3 , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 4 (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

    (2)Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung des Anhangs IV des EWR-Abkommens beschließen.

    (3)Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität 5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (4)Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1)    ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42.
    (2)    ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
    (3)    ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
    (4)    ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
    (5)    ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42.
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    Brüssel, den 12.11.2020

    COM(2020) 706 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für einen Beschluss des Rates

    über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

    [32016R1719 - Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität]


    ANHANG

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. […]

    vom […]

    zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Die Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität 1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (2)Die Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission gilt nicht für Übertragungsnetze auf Inseln, die nicht über Verbindungsleitungen an andere Übertragungsnetze angeschlossen sind.

    (3)Da das Übertragungsnetz von Island nicht mit anderen Übertragungsnetzen verbunden ist, sollte die Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission nicht für Island gelten.

    (4)Liechtenstein verfügt aufgrund seiner geringen Größe und der begrenzten Zahl von Stromkunden über kein eigenes Übertragungsnetz. Die Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission sollte daher nicht für Liechtenstein gelten.

    (5)Bezugnahmen auf Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), nominierte Strommarktbetreiber („NEMOs“), Regulierungsbehörden und Interessenträger sollten so verstanden werden, dass sie ÜNB, NEMOs, Regulierungsbehörden und Interessenvertreter Norwegens umfassen.

    (6)Bei der gemeinsamen Ausarbeitung von Modalitäten, Bedingungen und Methoden gemäß der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission ist es von wesentlicher Bedeutung, dass alle erforderlichen Informationen unverzüglich übermittelt werden. Durch eine enge Zusammenarbeit zwischen ÜNB und Regulierungsbehörden sollte sichergestellt werden, dass sensible Informationen, wie detaillierte Informationen über elektrische Umspannwerke, genaue Standorte der unterirdischen Übertragung, Informationen über Steuersysteme und detaillierte Schwachstellenanalysen, die für Sabotage verwendet werden können, bei der Entwicklung von Modalitäten, Bedingungen oder Methoden wirksam geschützt werden. Um die wirksame Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte bei der Kooperation mit Norwegen die gleiche enge Zusammenarbeit in Bezug auf den Informationsaustausch und den Schutz sensibler Informationen festgelegt werden.

    (7)Beiträge aller wichtigen Interessenträger zur Entwicklung regionaler oder EWR-weiter Modalitäten, Bedingungen und Methoden, die durch regulatorische Genehmigung verbindlich werden können, sind für einen wirksamen grenzübergreifenden Regulierungsrahmen von entscheidender Bedeutung. Die ÜNB und andere Interessenträger sollten sich daher an den Verfahren zur Ausarbeitung von Vorschlägen für Modalitäten, Bedingungen und Methoden gemäß den verschiedenen Bestimmungen dieser Verordnung beteiligen. Der norwegische ÜNB und die norwegischen NEMOs sollten sich in ähnlicher Weise wie die ÜNB und NEMOs, die einen EU-Mitgliedstaat vertreten, an der Entscheidungsfindung der Interessenträger beteiligen.

    (8)Bei regionalen oder unionsweiten Vorschlägen, bei denen die Genehmigung von Vorschlägen der ÜNB eine Entscheidung von mehr als einer Regulierungsbehörde erfordert, sollten sich die Regulierungsbehörden konsultieren und eng zusammenarbeiten, um eine Einigung zu erzielen, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Die norwegische Regulierungsbehörde sollte in diese Zusammenarbeit einbezogen werden.

    (9)Da diese Verordnung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 2 erlassen wurde, sind die gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2017 vom 5. Mai 2017 3 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 ausgearbeiteten und angenommenen Anpassungstexte, insbesondere die Bestimmungen in Artikel 1 Absätze 1 und 5, die Anpassungen hinsichtlich der Rolle der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden im EWR vorsehen, für die Anwendung dieser Verordnung im EWR, vor allem für Artikel 4 Absätze 8 und 10, relevant —

    (10)Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 49 (Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

    „50.    32016 R 1719: Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42).

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

    a)Diese Verordnung gilt nicht für Island und Liechtenstein.

    b)In Artikel 7 wird Folgendes angefügt:

    ,Vereinbarungen zwischen ÜNB und/oder Regulierungsbehörden können gewährleisten, dass vertrauliche oder sensible Informationen wirksam geschützt werden, und dazu beitragen, dass alle Informationen, die für die Entwicklung der gemeinsamen Modalitäten, Bedingungen und Methoden erforderlich sind, unverzüglich übermittelt werden.‘

    c)In Artikel 4:

    i) gelten die Bezugnahmen auf ,die Bevölkerung der Union‘ in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, auf die ,Bevölkerung der betreffenden Region‘ und auf die ,Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten‘ in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b als Bezugnahmen auf die Bevölkerung Norwegens, wenn geprüft wird, ob die betreffende Bevölkerungsschwelle für die qualifizierte Mehrheit erreicht ist.

    ii) sind die Bezugnahmen auf ,Regionen, die aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen‘ und ,Regionen, die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen‘ in Artikel 4 Absatz 3 als Bezugnahmen auf ,Regionen, die aus mehr als vier Mitgliedstaaten der Union und Norwegen bestehen‘ oder als ,Regionen, die aus vier Mitgliedstaaten der Union oder weniger und Norwegen bestehen‘ zu verstehen.“

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 2016/1719 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am […] oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens 4* in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

       Der Präsident

       [...]

       Die Sekretäre

       des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

       [...]

    (1)    ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42.
    (2)    ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15.
    (3)    ABl. L 36 vom 7.2.2019, S. 44.
    (4) *    Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
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