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Document 52020M9985
Prior notification of a concentration (Case M.9985 — GardaWorld/G4S) Candidate case for simplified procedure (Text with EEA relevance) 2020/C 369/09
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9985 — GardaWorld/G4S) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) 2020/C 369/09
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9985 — GardaWorld/G4S) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) 2020/C 369/09
PUB/2020/857
ABl. C 369 vom 3.11.2020, p. 19–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
3.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 369/19 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9985 — GardaWorld/G4S)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2020/C 369/09)
1.
Am 23. Oktober 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Garda World Security Corporation („GardaWorld“, Kanada), kontrolliert von BC Partners LLP (Vereinigtes Königreich) und Herrn Stephan Crétier, kanadischer Staatsbürger, |
— |
G4S plc („G4S“, Vereinigtes Königreich). |
GardaWorld übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von G4S.
Der Zusammenschluss erfolgt im Wege eines am 30. September 2020 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
GardaWorld ist ein Sicherheits- und Bargelddienstleister, der physische Sicherheitsdienste, End-to-End-Lösungen für das Bargeld-Management und Sicherheitsrisikomanagement anbietet. |
— |
G4S ist ein globales integriertes Sicherheitsunternehmen, das ein breites Spektrum an Sicherheitsdiensten in der ganzen Welt erbringt. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9985 — GardaWorld/G4S
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
Email: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax: +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIEN |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).