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Document 52020M9985

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9985 — GardaWorld/G4S) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) 2020/C 369/09

    PUB/2020/857

    ABl. C 369 vom 3.11.2020, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.11.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 369/19


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.9985 — GardaWorld/G4S)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2020/C 369/09)

    1.   

    Am 23. Oktober 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

    Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

    Garda World Security Corporation („GardaWorld“, Kanada), kontrolliert von BC Partners LLP (Vereinigtes Königreich) und Herrn Stephan Crétier, kanadischer Staatsbürger,

    G4S plc („G4S“, Vereinigtes Königreich).

    GardaWorld übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von G4S.

    Der Zusammenschluss erfolgt im Wege eines am 30. September 2020 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots.

    2.   

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    GardaWorld ist ein Sicherheits- und Bargelddienstleister, der physische Sicherheitsdienste, End-to-End-Lösungen für das Bargeld-Management und Sicherheitsrisikomanagement anbietet.

    G4S ist ein globales integriertes Sicherheitsunternehmen, das ein breites Spektrum an Sicherheitsdiensten in der ganzen Welt erbringt.

    3.   

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.   

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

    M.9985 — GardaWorld/G4S

    Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

    Email: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

    Fax: +32 22964301

    Postanschrift:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIEN


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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