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Document 52020M9547

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses Sache M.9547 — Johnson & Johnson/Tachosil (Text von Bedeutung für den EWR) 2020/C 63/04

    PUB/2020/175

    ABl. C 63 vom 26.2.2020, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.2.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 63/5


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    Sache M.9547 — Johnson & Johnson/Tachosil

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2020/C 63/04)

    1.   

    Am 19. Februar 2020 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.

    Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

    Johnson & Johnson („J&J“, USA),

    Topaz Investment AS („Topaz“, Norwegen), die als 100 %ige Tochtergesellschaft der Takeda Pharmaceuticals International AG letztlich im Eigentum von Takeda Pharmaceutical Company Limited (Japan) steht.

    J&J übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Topaz.

    Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten.

    Der Zusammenschluss wurde nach Artikel 22 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung durch das deutsche Bundeskartellamt an die Kommission verwiesen. Spanien, Frankreich, Österreich, Finnland und Norwegen haben sich dieser Verweisung angeschlossen.

    2.   

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    J&J: weltweit tätige Unternehmensgruppe mit drei Geschäftsbereichen: Hygieneartikel und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, verschreibungspflichtige Arzneimittel und Medizinprodukte

    Topaz: Unternehmen, das die Mehrheit der Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in Verbindung mit dem hämostatischen Pflaster TachoSil (und dessen Vorläuferprodukten) hält.

    3.   

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    4.   

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

    M.9547 – Johnson & Johnson/Tachosil

    Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

    E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

    Fax +32 22964301

    Postanschrift:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


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