EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 2.4.2020
COM(2020) 170 final
ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS NR. 2
ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2020
Bereitstellung von Soforthilfe für die Mitgliedstaaten und weitere Stärkung des Katastrophenschutzverfahrens der Union/von rescEU zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
Gestützt auf
–den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a,
–die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (…), insbesondere auf Artikel 44,
–den am 27. November 2019 erlassenen Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020,
–den am 27. März 2020 erlassenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2020
legt die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 zum Haushaltsplan 2020 vor.
ÄNDERUNGEN BEI DEN EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN
Die Änderungen am allgemeinen Einnahmenplan und am Einzelplan III sind über den EUR-Lex-Server abrufbar (
https://eur-lex.europa.eu/budget/www/index-de.htm
).
Inhaltsverzeichnis
1.
Einführung
2.
Bereitstellung von Soforthilfe für die Mitgliedstaaten durch die Reaktivierung des Instruments für Soforthilfe innerhalb der Union
2.1
Hintergrund
2.2
Durch das Instrument für Soforthilfe zu finanzierende Maßnahmen
3.
Weitere Stärkung des Katastrophenschutzverfahrens der Union (innerhalb der Union)
4.
Finanzierung
5.
Übersicht nach Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR)
BEGRÜNDUNG
1.
Einführung
Mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 2 für das Jahr 2020 sollen Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 3000,0 Mio. EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 1530,0 Mio. EUR in die Rubrik 3 Sicherheit und Unionsbürgerschaft eingestellt werden, um zum einen die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union über das Instrument für Soforthilfe zu finanzieren, dessen Reaktivierung vorgeschlagen wird, um zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beizutragen, und zum anderen das Katastrophenschutzverfahren der Union/rescEU weiter zu stärken, damit eine umfassendere Bevorratung sowie eine Koordinierung der Verteilung wesentlicher Ressourcen in ganz Europa ermöglicht werden.
2.
Bereitstellung von Soforthilfe für die Mitgliedstaaten durch die Reaktivierung des Instruments für Soforthilfe innerhalb der Union
2.1
Hintergrund
Angesichts der Schwere der Krise nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie sowie des Ausmaßes und der Art des Bedarfs, für den in unmittelbarer Zukunft Unterstützung aus dem EU-Haushalt erforderlich sein wird, schlägt die Kommission parallel zu diesem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans vor, dass der Rat die Verordnung (EU) 2016/369 des Rates über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union
ändert und das Instrument für Soforthilfe reaktiviert, um der EU ein breiter gefächertes Instrumentarium zur Verfügung zu stellen, das der Schwere der aktuellen COVID-19-Pandemie Rechnung trägt.
Das Instrument für Soforthilfe (ESI) wurde im März 2016 geschaffen und für einen Zeitraum von 3 Jahren aktiviert, um der Notlage zu begegnen‚ die nach dem Massenzustrom von Flüchtlingen in Griechenland entstanden war. Es wurde als allgemeines Instrument zur Bekämpfung von Krisen in der EU konzipiert und wird nur in Ausnahmefällen bei gravierenden Schwierigkeiten eingesetzt. Es kann zur Bewältigung jedweder Krise, die humanitäre Hilfe erfordert, mobilisiert werden und deckt ein breites Spektrum förderfähiger Maßnahmen ab: „Die Soforthilfe ... kann sämtliche Maßnahmen der humanitären Hilfe einschließen ... und kann demnach Hilfs-, Unterstützungs- und erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen zur Rettung und Erhaltung von Menschenleben in oder unmittelbar nach Katastrophen umfassen.“
Die im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union (rescEU), des Katastrophenschutzverfahrens und der Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise für die Inanspruchnahme europäischer Struktur- und Investitionsfonds sowie sonstiger Unionsinstrumente vorgesehenen Maßnahmen tragen teilweise zur Bewältigung des öffentlichen Gesundheitsnotstands bei. Angesichts des Ausmaßes und des Umfangs der Herausforderung müssen die humanitären Folgen der Pandemie im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit in der Union jedoch wirksam angegangen werden. Die durch das Instrument für Soforthilfe geleistete Soforthilfe fördert die Komplementarität und Kohärenz mit Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten sowie Synergien mit Vorhaben, die auf EU-Ebene im Rahmen anderer Fonds und Instrumente finanziert werden.
Daher wird vorgeschlagen, die Unterstützung im Rahmen der Soforthilfe-Verordnung (2016/369) so bald wie möglich zu aktivieren und mit den erforderlichen Mitteln auszustatten. Dies wird es der Union ermöglichen, Maßnahmen zur Verhütung und Abmilderung schwerwiegender Folgen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu ergreifen und in koordinierter Weise den Bedarf im Zusammenhang mit der COVID-19-Katastrophe zu decken, indem sie die bereits über andere EU-Instrumente bereitgestellte Hilfe ergänzt.
2.2
Durch das Instrument für Soforthilfe zu finanzierende Maßnahmen
In Anbetracht der Dringlichkeit der Lage und der Schwere der mit der COVID-19-Pandemie verbundenen Krise der öffentlichen Gesundheit in allen Mitgliedstaaten schlägt die Kommission vor, dem Instrument für Soforthilfe 2700,0 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 1380,0 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen bereitzustellen.
Die Unterstützung kann u. a. zur Finanzierung folgender Maßnahmen verwendet werden:
–umfassendere und schnellere Bevorratung und Koordinierung der europaweiten Verteilung wichtiger Ressourcen;
–Deckung des Transportbedarfs bei der Einfuhr von Schutzausrüstung von internationalen Partnern sowie innerhalb der EU;
–Transport von hilfsbedürftigen Patienten in Krankenhäuser in Nachbarländern, die freie Kapazitäten haben;
–grenzübergreifende Zusammenarbeit zur Verringerung des auf den Gesundheitssystemen lastenden Drucks in den am stärksten betroffenen Regionen der EU;
–zentrale Beschaffung und Verteilung der medizinischen Grundversorgung für Krankenhäuser und Notversorgung des Krankenhauspersonals mit Schutzausrüstung (z. B. Atemschutzmasken, Beatmungsgeräte, persönliche Schutzausrüstung, wiederverwendbare Masken, Arzneimittel, Therapeutika und Labormaterial sowie Desinfektionsmittel);
–Ausbau und Umstellung der Produktionskapazitäten von Unternehmen in der EU, um eine rasche Produktion und den schnellen Einsatz von Ausrüstung und Material zu gewährleisten, die benötigt werden, um den drängenden Versorgungsengpässen bei grundlegenden Produkten und Arzneimitteln zu begegnen;
–Aufstockung der Behandlungseinrichtungen und -ressourcen, einschließlich temporärer und semipermanenter Feldlazarette, und Unterstützung für umgewandelte Einrichtungen;
–Steigerung der Produktion von Testkits und Unterstützung beim Erwerb wichtiger Grundstoffe;
–Förderung der raschen Entwicklung von Medikamenten und Testmethoden;
–Entwicklung, Beschaffung und Verteilung von Testmaterial (Testkits, Reagenzien, Hardware).
Die Kommission wird eine uneingeschränkte Koordinierung sicherstellen, damit die im Rahmen des Instruments für Soforthilfe finanzierten Maßnahmen andere bestehende Instrumente wie rescEU oder den Asyl‑, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) in bestimmten Bereichen (z. B. in Aufnahmeeinrichtungen für Migranten) ergänzen. Der Einsatz wird an die Entwicklung der Pandemie angepasst und mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten koordiniert, um eine möglichst große Wirkung zu erzielen.
in EUR
|
Haushaltslinie
|
Bezeichnung
|
Mittel für Verpflichtungen
|
Mittel für Zahlungen
|
Einzelplan III – Kommission
|
18 01 04 05
|
Unterstützungsausgaben für die Soforthilfe innerhalb der Union
|
54 000 000
|
54 000 000
|
18 07 01
|
Soforthilfe innerhalb der Union
|
2 646 000 000
|
1 326 000 000
|
Insgesamt
|
2 700 000 000
|
1 380 000 000
|
3.
Weitere Stärkung des Katastrophenschutzverfahrens der Union (innerhalb der Union)
Als Teil der Reaktion der EU auf die COVID-19-Pandemie erleichtert das Katastrophenschutzverfahren der Union die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Zusätzlich zur gemeinsamen Beschaffung und als weiteres Sicherheitsnetz hat die Kommission im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union/von rescEU einen neuen Durchführungsrechtsakt angenommen, um die Mitgliedstaaten beim Erwerb eines Teils der erforderlichen Ausrüstung (einschließlich Therapeutika, medizinischer Ausrüstung, persönlicher Schutzausrüstung, Labormaterial) zu unterstützen und so die Menge und den Umfang der über die gemeinsame Beschaffung erworbenen vorrangigen Güter zu erhöhen und zu ergänzen. Die Mittel für die direkte Finanzhilfe aus rescEU stammen zu 100 % aus dem EU-Haushalt; dies beinhaltet die vollständige Finanzierung der Entwicklung dieser Kapazitäten und die vollständige Finanzierung der Inanspruchnahme. Die erworbene Ausrüstung wird von einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufbewahrt, während die Entscheidung über die Bereitstellung dringend benötigter Ausrüstung zur Ergänzung der nationalen Vorräte auf EU-Ebene erfolgt. Sie wird allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen und im Falle unzureichender nationaler Kapazitäten genutzt.
Wie im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2020
angekündigt, schichtete die Kommission Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 10,0 Mio. EUR um‚ um mit den dem Katastrophenschutzverfahren der Union/rescEU für 2020 zur Verfügung stehenden Mitteln medizinische Maßnahmen und die Beschaffung von Ausrüstung zur Bekämpfung von COVID-19 (Katastrophenvorbeugung und -vorsorge in der Union) zu unterstützen, und schlug eine Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen um 70,0 Mio. EUR und der Mittel für Zahlungen um 40,0 Mio. EUR vor.
Angesichts der raschen Entwicklung der Krise und des damit verbundenen Bedarfs in den Mitgliedstaaten müssen unsere Bevorratungsbemühungen noch weiter verstärkt werden. rescEU kann zu einer umfassenderen Bevorratung, Koordinierung und Verteilung wesentlicher medizinischer Hilfsgüter mit hoher Nachfrage an Krankenhäuser beitragen, einschließlich Schutzausrüstung für Krankenhauspersonal (Masken, Schutzbrillen, Ganzkörperschutzanzüge, Nanomaterialien für medizinische Zwecke, Desinfektionsmittel) und Beatmungsgeräten (sowohl invasive als auch nicht invasive Beatmungsgeräte), die für ein wirksames Vorgehen erforderlich sind. Die Vorräte sollen dazu verwendet werden, kurzfristig und schrittweise erforderliche medizinische Ausrüstung an die Mitgliedstaaten und Regionen zu verteilen, in denen es zum Ausbruch von Infektionskrankheiten, gegebenenfalls epidemischen Ausmaßes, gekommen ist, wobei wiederverwendbare Ausrüstung dort, wo sie am dringendsten benötigt wird, effizient und wirksam eingesetzt wird.
Daher werden weitere Aufstockungen in Höhe von 300,0 Mio. EUR für Mittel für Verpflichtungen und in Höhe von 150,0 Mio. EUR für Mittel für Zahlungen vorgeschlagen.
Der gestärkte rescEU und das reaktivierte Instrument für Soforthilfe werden einander ergänzen und eine möglichst wirksame Bereitstellung der benötigten medizinischen Ausrüstung gewährleisten.
in EUR
|
Haushaltslinie
|
Bezeichnung
|
Mittel für Verpflichtungen
|
Mittel für Zahlungen
|
Einzelplan III – Kommission
|
23 03 01 01
|
Katastrophenvorbeugung und -vorsorge in der Union
|
300 000 000
|
150 000 000
|
Insgesamt
|
300 000 000
|
150 000 000
|
4.
Finanzierung
Da unter der Rubrik 3 des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) keine Spielräume und keine Möglichkeiten für Umschichtungen vorhanden sind, schlägt die Kommission vor, die folgenden besonderen Instrumente zur Mobilisierung des Gesamtbetrags von 3000,0 Mio. EUR in Anspruch zu nehmen:
·den verbleibenden Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen für einen Betrag in Höhe von 2042,4 Mio. EUR
. Parallel zu diesem Berichtigungshaushaltsplan wird eine Änderung der MFR-Verordnung vorgeschlagen, mit der die Beschränkungen des Anwendungsbereichs dieses Instruments aufgehoben werden sollen;
·das Flexibilitätsinstrument für einen Betrag von 243,0 Mio. EUR;
und
·den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben für den benötigten Restbetrag von 714,6 Mio. EUR mit entsprechender Aufrechnung gegen den Spielraum, der 2020 unter Rubrik 5 Verwaltung verbleibt.
5.
Übersicht nach Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR)
in EUR
|
Rubrik
|
Haushalt 2020
|
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2020
|
Haushalt 2020
|
|
(einschl. EBH Nr. 1/2020)
|
|
(einschl. EBH Nr. 1-2/2020)
|
|
MfV
|
MfZ
|
MfV
|
MfZ
|
MfV
|
MfZ
|
1.
|
Intelligentes und integratives Wachstum
|
83 930 597 837
|
72 353 828 442
|
|
|
83 930 597 837
|
72 353 828 442
|
Obergrenze
|
83 661 000 000
|
|
|
|
83 661 000 000
|
|
Spielraum
|
|
|
|
|
|
|
1a
|
Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung
|
25 284 773 982
|
22 308 071 592
|
|
|
25 284 773 982
|
22 308 071 592
|
davon im Rahmen des GSV
|
93 773 982
|
|
|
|
93 773 982
|
|
Obergrenze
|
25 191 000 000
|
|
|
|
25 191 000 000
|
|
Spielraum
|
|
|
|
|
|
|
1b
|
Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt
|
58 645 823 855
|
50 045 756 850
|
|
|
58 645 823 855
|
50 045 756 850
|
davon im Rahmen des GSV
|
175 823 855
|
|
|
|
175 823 855
|
|
Obergrenze
|
58 470 000 000
|
|
|
|
58 470 000 000
|
|
Spielraum
|
|
|
|
|
|
|
2.
|
Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen
|
59 907 021 051
|
57 904 492 439
|
|
|
59 907 021 051
|
57 904 492 439
|
Obergrenze
|
60 421 000 000
|
|
|
|
60 421 000 000
|
|
Spielraum
|
513 978 949
|
|
|
|
513 978 949
|
|
davon: Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) – marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen
|
43 410 105 687
|
43 380 031 798
|
|
|
43 410 105 687
|
43 380 031 798
|
Teilobergrenze
|
43 888 000 000
|
|
|
|
43 888 000 000
|
|
für die Berechnung des Spielraums ausgenommene Rundungsdifferenz
|
888 000
|
|
|
|
888 000
|
|
EGFL-Spielraum
|
477 006 313
|
|
|
|
477 006 313
|
|
3.
|
Sicherheit und Unionsbürgerschaft
|
4 152 374 489
|
3 748 527 141
|
3 000 000 000
|
1 530 000 000
|
7 152 374 489
|
5 278 527 141
|
davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments
|
851 374 489
|
|
243 039 699
|
|
1 094 414 188
|
|
davon im Rahmen des GSV
|
350 000 000
|
|
2 042 402 163
|
|
2 392 402 163
|
|
davon im Rahmen des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben
|
|
|
714 558 138
|
|
714 558 138
|
|
Obergrenze
|
2 951 000 000
|
|
|
|
2 951 000 000
|
|
Spielraum
|
|
|
|
|
|
|
4.
|
Europa in der Welt
|
10 406 572 239
|
8 944 061 191
|
|
|
10 406 572 239
|
8 944 061 191
|
Obergrenze
|
10 510 000 000
|
|
|
|
10 510 000 000
|
|
Spielraum
|
103 427 761
|
|
|
|
103 427 761
|
|
5.
|
Verwaltung
|
10 271 193 494
|
10 274 196 704
|
|
|
10 271 193 494
|
10 274 196 704
|
Obergrenze
|
11 254 000 000
|
|
|
|
11 254 000 000
|
|
davon gegen den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben aufgerechnet
|
-252 000 000
|
|
-714 558 138
|
|
-966 558 138
|
|
Spielraum
|
730 806 506
|
|
|
|
16 248 368
|
|
davon: Verwaltungsausgaben der Organe
|
7 955 303 132
|
7 958 306 342
|
|
|
7 955 303 132
|
7 958 306 342
|
Teilobergrenze
|
9 071 000 000
|
|
|
|
9 071 000 000
|
|
davon gegen den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben aufgerechnet
|
-252 000 000
|
|
-714 558 138
|
|
-966 558 138
|
|
Spielraum
|
863 696 868
|
|
|
|
149 138 730
|
|
Insgesamt
|
168 667 759 110
|
153 225 105 917
|
3 000 000 000
|
1 530 000 000
|
171 667 759 110
|
154 755 105 917
|
davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments
|
851 374 489
|
893 079 197
|
243 039 699
|
123 950 247
|
1 094 414 188
|
1 017 029 444
|
davon im Rahmen des GSV
|
619 597 837
|
|
2 042 402 163
|
|
2 662 000 000
|
|
davon im Rahmen des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben
|
|
|
714 558 138
|
|
714 558 138
|
|
Obergrenze
|
168 797 000 000
|
172 420 000 000
|
|
|
168 797 000 000
|
172 420 000 000
|
davon gegen den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben aufgerechnet
|
-252 000 000
|
|
-714 558 138
|
|
-966 558 138
|
|
Spielraum
|
1 348 213 216
|
20 087 973 280
|
|
|
633 655 078
|
18 681 923 527
|
|
Sonstige besondere Instrumente
|
587 763 000
|
418 500 000
|
|
|
587 763 000
|
418 500 000
|
Insgesamt
|
169 255 522 110
|
153 643 605 917
|
3 000 000 000
|
1 530 000 000
|
172 255 522 110
|
155 173 605 917
|