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Document 52019XC0206(01)
Summary of Commission Decision of 17 December 2018 relating to a proceeding under Article 101 of the Treaty on the Functioning of the European Union and Article 53 of the Agreement on the European Economic Area (Case AT.40428 — Guess) (notified under document C(2018) 8455)
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 17. Dezember 2018 — In einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache AT.40428 — Guess) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8455)
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 17. Dezember 2018 — In einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache AT.40428 — Guess) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8455)
C/2018/8455
ABl. C 47 vom 6.2.2019, p. 5–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
6.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47/5 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission
vom 17. Dezember 2018
In einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(Sache AT.40428 — Guess)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8455)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2019/C 47/04)
Am 17. Dezember 2018 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.
1. EINLEITUNG
(1) |
Der Beschluss ist an Guess?, Inc., Guess? Europe, B.V. und Guess Europe Sagl (im Folgenden zusammen „Guess“) gerichtet. Guess?, Inc. ist ein an der New Yorker Börse notiertes US-amerikanisches Unternehmen mit Sitz in Delaware. Es entwirft, vermarktet, vertreibt und lizenziert moderne Bekleidung und Accessoires. Guess?, Inc. ist mittelbarer Eigentümer von Guess? Europe, B.V. (seit 1996 in den Niederlanden ansässig). Guess? Europe, B.V. wiederum kontrolliert das Schweizer Unternehmen Guess Europe Sagl. Guess? Europe, B.V. ist die 100 %ige Muttergesellschaft (unmittelbar oder mittelbar) der Guess-Tochtergesellschaften im Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“). |
(2) |
Der Beschluss betrifft eine einzige ununterbrochene Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen). Unter Verstoß gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens hat Guess Praktiken angewandt, die darauf abzielten, den markeninternen Wettbewerb durch autorisierte Händler in seinem selektiven Vertriebsnetz einzuschränken. |
2. BESCHREIBUNG DER SACHE
2.1. Verfahren
(3) |
Die Untersuchung der Kommission wurde im Nachgang zur Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel eingeleitet (2). |
(4) |
Der Beschluss betrifft eine Reihe vertikaler Beschränkungen, die Guess gegenüber seinen autorisierten Groß- und Einzelhändlern in seinem selektiven Vertriebssystem in Bezug auf einen Großteil seiner im EWR verkauften Bekleidung und Accessoires anwandte. |
(5) |
Am 6. Juni 2017 leitete die Kommission ein Verfahren zum Erlass eines Beschlusses nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates ein. |
(6) |
Nach der Einleitung des Verfahrens bekundete Guess sein Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Kommission und legte weitere Beweise für das in Rede stehende Verhalten vor. |
(7) |
Anschließend legte Guess ein förmliches Kooperationsangebot im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vor. |
(8) |
Am 12. November 2018 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Guess. Am 21. November 2018 übermittelte Guess seine Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. |
(9) |
Am 10. Dezember 2018 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab. |
(10) |
Am 17. Dezember 2018 nahm die Kommission den Beschluss an. |
2.2. Adressaten und Dauer
(11) |
Die folgenden Unternehmen haben gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen, indem sie sich während der nachstehend genannten Zeiträume unmittelbar an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen beteiligten:
|
2.3. Zusammenfassung der Zuwiderhandlungen
Die von Guess angewandten restriktiven Bestimmungen und Praktiken waren Teil einer allgemeinen Unternehmensstrategie, die darauf abzielte, die Online-Verkäufe von Guess-Produkten auf die Website von Guess zu verlagern und den markeninternen Wettbewerb unter den zugelassenen Händlern zu beschränken. Guess schränkte zugelassene Händler in seinem selektiven Vertriebssystem in Bezug auf Folgendes ein:
a) |
Verwendung der Guess-Marken und -Warenzeichen für die Zwecke der Online-Suchmaschinenwerbung; |
b) |
Verkauf über das Internet, ohne von Guess im Voraus eine besondere Genehmigung einzuholen, wobei die Erteilung dieser Genehmigung im alleinigen Ermessen von Guess lag und keinen Qualitätskriterien unterlag; |
c) |
Verkauf an Endverbraucher außerhalb des dem zugelassenen Händler zugewiesenen Gebiets; |
d) |
Querverkauf zwischen zugelassenen Großhändlern und Einzelhändlern; |
e) |
freie Festsetzung ihrer Weiterverkaufspreise. |
2.4. Abhilfemaßnahmen
(12) |
Im Beschluss werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 (3) angewandt. |
2.4.1. Grundbetrag der Geldbuße
(13) |
Bei der Festsetzung der Geldbußen berücksichtigte die Kommission den Umsatz im Geschäftsjahr 2017 (vom 31. Januar 2016 bis zum 28. Januar 2017), dem letzten vollständigen Geschäftsjahr der Beteiligung von Guess an der Zuwiderhandlung. |
(14) |
Die Kommission trug der Tatsache Rechnung, dass jede der verschiedenen Beschränkungen zwar grundsätzlich den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens beschränkt, dass vertikale Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen wie die hier behandelten den Wettbewerb in der Regel aber weniger stark beeinträchtigen als horizontale Vereinbarungen. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren und der besonderen Umstände des Falls wurde der zu berücksichtigende Umsatzanteil auf 7 % festgesetzt. |
(15) |
Die Kommission trug der oben genannten Dauer der einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung Rechnung. |
2.4.2. Anpassungen des Grundbetrags
(16) |
Erschwerende oder mildernde Umstände liegen nicht vor. |
2.4.3. Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes
(17) |
Die berechnete Geldbuße übersteigt nicht 10 % des weltweiten Umsatzes von Guess. |
2.4.4. Ermäßigung der Geldbuße aufgrund der Zusammenarbeit
(18) |
Die Kommission hat beschlossen, die eigentlich zu verhängende Geldbuße gemäß Randnummer 37 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen um 50 % zu ermäßigen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Guess über seine rechtlichen Verpflichtungen hinaus mit der Kommission aktiv zusammengearbeitet hat. |
3. SCHLUSSFOLGERUNGEN
(19) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wird Guess auf der Grundlage des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für die einzige und ununterbrochene Zuwiderhandlung eine Geldbuße von 39 821 000 EUR auferlegt. |
(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(2) http://ec.europa.eu/competition/antitrust/sector_inquiries_e_commerce.html