EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 19.11.2019
COM(2019) 607 final
2019/0269(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des von der Europäischen Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft und in der ständigen hochrangigen Gruppe der Energiegemeinschaft (Chisinau, 12. und 13. Dezember 2019) zu vertretenden Standpunkts
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft und in der ständigen hochrangigen Gruppe (Permanent High Level Group, PHLG) der Energiegemeinschaft im Zusammenhang mit einer Reihe von Rechtsakten zu vertreten ist, die diese beiden Gremien am 12. und 13. Dezember 2019 verabschieden wollen. Zudem werden Themen auf der Tagesordnung dieser beiden Gremien behandelt, die nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 218 Absatz 9 AEUV fallen, aber der politischen Zustimmung des Rates bedürfen.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft
Ziel des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft ist es, einen stabilen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen und einen einheitlichen Regulierungsraum für den Handel mit Netzenergie zu schaffen, in dem vereinbarte Teile des EU-Besitzstands im Energiebereich auf dem Gebiet der nicht der EU angehörenden Parteien umgesetzt werden. Der Vertrag trat am 1. Juli 2006 in Kraft. Die Europäische Union ist Partei des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft. Die nicht der EU angehörenden Parteien werden in dem Vertrag als „Vertragsparteien“ bezeichnet.
2.2.Der Ministerrat und die PHLG der Energiegemeinschaft
Der Ministerrat gewährleistet die Verwirklichung der im Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft genannten Ziele. Er erteilt allgemeine politische Leitlinien, trifft Maßnahmen und verabschiedet Verfahrensakte. Jede Partei verfügt über eine Stimme; der Ministerrat entscheidet je nach Gegenstand der Abstimmung nach unterschiedlichen Regeln. Die EU ist eine der neun Parteien und verfügt, ebenfalls in Abhängigkeit vom betreffenden Gegenstand, über eine Stimme.
Einstimmigkeit gilt in Bezug auf die in Abschnitt 2.3 Nummern 1 und 3 aufgeführten vorgesehenen Rechtsakte (Artikel 73 und 74 in Verbindung mit Artikel 88 sowie Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft).
Eine Zweidrittelmehrheit ist in Bezug auf die in Abschnitt 2.4 Nummern 2 und 3 genannten sonstigen Themen erforderlich (Artikel 83 und 87 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft).
Für die in Abschnitt 2.3 Nummer 2 aufgeführten vorgesehenen Rechtsakte genügt die einfache Mehrheit (Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft).
Was schließlich den in Abschnitt 2.3 Nummer 4 aufgeführten vorgesehenen Rechtsakt sowie das in Abschnitt 2.4 Nummer 1 genannte weitere Thema angeht, entscheidet der Ministerrat oder die PHLG mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; in diesem Fall hat die EU allerdings kein Stimmrecht (Artikel 80 und 81 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft).
Die PHLG ist ein wichtiges Nebenorgan des Ministerrates. Neben der Wahrnehmung anderer Aufgaben kann sie Maßnahmen treffen, wenn sie vom Ministerrat entsprechend ermächtigt wird. Die EU ist in der PHLG vertreten und verfügt über eine Stimme.
Artikel 47 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft sieht Folgendes vor: „Der Ministerrat gewährleistet die Verwirklichung der in diesem Vertrag genannten Ziele. Der Ministerrat […] b) trifft Maßnahmen […]“
Im Beschluss D/2011/02/MC-EnC des Ministerrates der Energiegemeinschaft, mit dem das sogenannte dritte Energiepaket angenommen wurde, ist in Artikel 27 und 28 festgelegt, dass i) die Energiegemeinschaft anstrebt, von der Europäischen Kommission im Rahmen des dritten Energiepakets verabschiedete Netzkodizes und Leitlinien anzuwenden, und dass ii) Netzkodizes und Leitlinien von der ständigen hochrangigen Gruppe angenommen werden.
2.3.Vorgesehene Rechtsakte des Ministerrates und der PHLG
Der Ministerrat wird am 13. Dezember 2019 und die PHLG am 12. Dezember 2019 eine Reihe von Rechtsakten verabschieden.
Dieser Vorschlag für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV betrifft den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der folgenden vorgesehenen Rechtsakte des Ministerrates:
(1)Beschluss zur Annahme des Haushalts der Energiegemeinschaft und der Finanzbeiträge für den Zeitraum 2020-2021,
(2)Beschlüsse nach Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zur Feststellung eines Verstoßes gegen diesen Vertrag in folgenden Fällen:
(a)Beschluss 2019/…/Mc-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Serbien in der Rechtssache ECS-10/17,
(b)Beschluss 2019/…/Mc-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Serbien in der Rechtssache ECS-13/17,
(c)Beschluss 2019/…/Mc-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch das Kosovo* in der Rechtssache ECS-6/18;
(3)Beschlüsse nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft:
(a)Beschluss nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zur Verhängung und Verlängerung von Maßnahmen gegen Bosnien und Herzegowina in den Rechtssachen ECS-8/11 S, ECS-2/13 und ECS-6/16,
(b)Beschluss nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zur Verhängung und Verlängerung von Maßnahmen gegen die Republik Serbien in den Rechtssachen ECS-3/08 und ECS-9/13.
Der vorliegende Vorschlag für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV betrifft den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der folgenden vorgesehenen Rechtsakte der PHLG:
(4)Beschluss der ständigen hochrangigen Gruppe der Energiegemeinschaft zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen.
Zweck der vorgesehenen Rechtsakte des Ministerrates und der PHLG (im Folgenden zusammen die „vorgesehenen Rechtsakte“) ist es, die Verwirklichung der Ziele des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft voranzutreiben und das Funktionieren des Sekretariats der Energiegemeinschaft (im Folgenden das „Sekretariat“) in Wien, das u. a. dem Ministerrat administrative Hilfe leistet, zu unterstützen.
2.4.Sonstige Themen auf der Tagesordnung
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass über die vorgesehenen Rechtsakte hinaus eine Reihe weiterer Themen auf der Tagesordnung der Sitzungen des Ministerrates und der PHLG stehen. Hinsichtlich dieser Themen beabsichtigt die Kommission, im Namen der Union folgende Standpunkte, die auch in Anhang 3 dieses Vorschlags dargelegt werden, zu vertreten:
1.Allgemeine politische Leitlinien 2019 zu den 2030-Zielen und zur Klimaneutralität für die Energiegemeinschaft und ihre Vertragsparteien
Die Hauptziele des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft bestehen unter anderem darin, einen integrierten und nachhaltigen europaweiten Energiemarkt auf der Grundlage eines stabilen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmens zu schaffen, ein attraktives Umfeld für die für die wirtschaftliche Entwicklung und die soziale Stabilität erforderlichen Investitionen sicherzustellen, die Umweltsituation zu verbessern und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu fördern. Da ein wesentlicher Teil der Treibhausgasemissionen auf den Energiesektor zurückgeht und enge Verbindungen zwischen Energie- und Klimapolitik bestehen, ist es wichtig, den politischen Rahmen für die Energieeffizienz, erneuerbare Energien und Treibhausgasemissionen in der Energiegemeinschaft zu stärken.
Der Ministerrat der Energiegemeinschaft hat die Empfehlung 2016/02/MC-EnC zur Vorbereitung der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und die Empfehlung 2018/01/MC-EnC zur Vorbereitung der Ausarbeitung integrierter nationaler Energie- und Klimapläne durch die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft verabschiedet.
Die Richtlinien über erneuerbare Energien (2009) und über Energieeffizienz (2012) wurden durch Beschlüsse des Ministerrates übernommen und damit Teil der Rechtsordnung der Energiegemeinschaft; sie umfassen unter anderem eine Zielvorgabe für 2020 im Bereich der Energieeffizienz für die Energiegemeinschaft insgesamt (sowohl in Bezug auf den Primärenergieverbrauch als auch in Bezug auf den Endenergieverbrauch) und spezifische Zielvorgaben für 2020 im Bereich der erneuerbaren Energien für jede Vertragspartei.
Im November 2018 verabschiedete der Ministerrat allgemeine politische Leitlinien zu den Zielvorgaben für die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft für 2030. Die Leitlinien spiegeln die politische Übereinkunft wider, drei separate Energie- und Klimaziele für 2030 festzulegen: ein Ziel für Energieeffizienz, ein Ziel für den Anteil erneuerbarer Energiequellen sowie ein Ziel für die Verringerung der Treibhausgasemissionen. Diese Ziele sollten mit den EU-Zielvorgaben für 2030 im Einklang stehen, ebenso ehrgeizig sein wie diese und relevanten sozioökonomischen Unterschieden, der technischen Entwicklung und dem Klimaschutzübereinkommen von Paris Rechnung tragen.
Da der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament im Jahr 2018 und Anfang 2019 eine politische Einigung erzielten, traten alle Bestimmungen des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ im Juni 2019 in Kraft. Die drei Energie- und Klimaziele für 2030, die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um mindestens 40 % zu verringern, die Energieeffizienz um mindestens 32,5 % zu erhöhen und den Anteil der erneuerbaren Energien auf mindestens 32 % zu steigern, sind nun vollständig im EU-Recht verankert.
Nach der Verabschiedung der Empfehlung 2018/01/MC-EnC und angesichts der Verpflichtungen, die die Vertragsparteien während des EU-Beitrittsprozesses und gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und dem Übereinkommen von Paris erfüllen müssen, sowie unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen national festgelegten Beiträge (National Determined Contributions, NDCs) wird der Ministerrat der Energiegemeinschaft am 13. Dezember 2019 erneut über Ziele für 2030 in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien und Treibhausgasemissionen beraten, die ebenso ehrgeizig sind wie die 2030-Ziele der Europäischen Union.
Der Entwurf der allgemeinen politischen Leitlinien 2019 zu den 2030-Zielen und zur Klimaneutralität für die Energiegemeinschaft und ihre Vertragsparteien wird die im Ministerrat erzielte politische Einigung widerspiegeln und politische Leitlinien für die Festlegung dieser Ziele enthalten.
Die Kommission beabsichtigt, die Verabschiedung des Entwurfs der allgemeinen politischen Leitlinien 2019 im Namen der Europäischen Union zu unterstützen. Geringfügige Änderungen am Entwurf der allgemeinen politischen Leitlinien 2019 können unter Berücksichtigung der Anmerkungen, die die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft vor oder während der Sitzung des Ministerrates vorbringen, ohne einen weiteren Beschluss des Rates von der Kommission gebilligt werden.
2.Jährlicher Bericht über die Tätigkeiten der Energiegemeinschaft 2018-2019
Die Kommission beabsichtigt, die Annahme des jährlichen Berichts für 2018-2019 im Namen der Europäischen Union zu unterstützen.
3.Finanzielle Entlastung des Direktors für 2018 auf der Grundlage des Berichts der Rechnungsprüfer für das Haushaltsjahr bis zum 31. Dezember 2018, deren Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und des Berichts des Haushaltsausschusses
Die Kommission beabsichtigt, die Annahme der finanziellen Entlastung des Direktors für 2018 im Namen der Europäischen Union zu unterstützen.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
3.1.Vorgesehene Rechtsakte des Ministerrates
3.1.1.Beschluss zur Annahme des Haushalts der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2020-2021 sowie der Haushaltsbeiträge der Vertragsparteien
Der vorgeschlagene Verfahrensakt des Ministerrates sieht für die Jahre 2020 und 2021 jeweils einen Gesamthaushalt von 4 812 073 EUR vor. Dies entspricht der für 2019 festgelegten Höhe. Der Haushalt wird somit gegenüber 2019 nicht erhöht.
Innerhalb des Gesamthaushalts sind Erhöhungen in einigen Bereichen geplant, darunter inflationsbedingte Gehaltsanpassungen für die Bediensteten (jeweils 2 % für 2020 und 2021), die Schaffung zweier neuer Dauerplanstellen (eine Stelle für eine(n) neue(n) Sachverständige(n) für das Paket „Saubere Energie“ und eine weitere für eine(n) neue(n) Sachverständige(n) für Umweltfragen) sowie höhere Ausgaben für die Büromiete. Diese Erhöhungen werden durch Umschichtungen anderer Mittelzuweisungen und durch Ersparnisse finanziert. Zudem wird sich die Energiegemeinschaft stärker auf die in ihrem Rechtsrahmen festgelegten Hauptaufgaben konzentrieren.
94,78 % des Gesamthaushalts werden von der Europäischen Union beigetragen, der Rest von den nicht der EU angehörenden Parteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft.
Der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt sollte darin bestehen, dem Beschluss zur Annahme des Haushalts der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2020-2021 und der Haushaltsbeiträge der Vertragsparteien zuzustimmen.
3.1.2.Beschlüsse nach Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zur Feststellung eines Verstoßes gegen diesen Vertrag in folgenden Fällen:
Die Verfahren zur Streitbeilegung sind in Titel III Kapitel 1 und Titel IV Kapitel 1 der Verfahrensordnung zur Streitbeilegung im Rahmen des Vertrags festgelegt.
(a)Beschluss 2019/…/Mc-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Serbien in der Rechtssache ECS-10/17
Die Entflechtung der Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber (ÜNB und FNB) ist einer der zentralen Aspekte des dritten Energiepakets. Sie umfasst die Verpflichtung, die Tätigkeiten im Bereich der Energieübertragung bzw. -fernleitung wirksam von Energieerzeugungs- und ‑versorgungsinteressen zu trennen. Bei der Zertifizierung eines FNB, der von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, findet Artikel 11 der Gasrichtlinie Anwendung. Nach Artikel 10 der Gasrichtlinie muss ein Unternehmen vor der Zulassung und Benennung als FNB zertifiziert werden. Dazu muss es die Entflechtungsvorschriften des dritten Energiepakets, d. h. Artikel 9 der Gasrichtlinie, einhalten.
Die Gasrichtlinie und die Gasverordnung wurden mit dem Beschluss 2011/02/MC-EnC des Ministerrates vom 6. Oktober 2011 in den Besitzstand der Energiegemeinschaft übernommen.
Das Sekretariat hat vorläufig festgestellt, dass die Republik Serbien durch die Zertifizierung von Yugorosgaz-Transport nach dem ISO-Modell (Benennung eines unabhängigen Netzbetreibers) gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 10, Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, b und d sowie aus den Artikeln 15 und 11 der Richtlinie 2009/73/EG und gegen Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 in der jeweils in die Energiegemeinschaft übernommenen Fassung verstoßen hat. Das Sekretariat hat dem Ministerrat daher einen mit Gründen versehenen Antrag übermittelt.
Angesichts der Feststellungen und Argumente in dem mit Gründen versehenen Antrag sollte der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt darin bestehen, dem Beschluss zur Feststellung eines Verstoßes in der Rechtssache ECS-10/17 zuzustimmen.
(b)Beschluss 2019/…/Mc-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Serbien in der Rechtssache ECS-13/17
Wie der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt hat, ist der Zugang Dritter zu Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzen „eine der Hauptmaßnahmen“, die die Vertragsparteien umsetzen müssen, um ihre Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zu erfüllen. Nach Artikel 32 Absatz 1 der Gasrichtlinie müssen die Vertragsparteien die Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zum Fernleitungsnetz, das nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung von Netzbenutzern angewandt wird und auf veröffentlichten Tarifen beruht, für alle Netzbenutzer gewährleisten. Nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Gasverordnung müssen die FNB den Marktteilnehmern in allen maßgeblichen Punkten die größtmögliche Kapazität zur Verfügung stellen und dabei auf die Netzintegrität und einen effizienten Netzbetrieb achten; zudem müssen sie nichtdiskriminierende und transparente Kapazitätszuweisungsmechanismen veröffentlichen und umsetzen. Nach Artikel 18 Absatz 3 der Gasverordnung in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.2 Absatz 1 Buchstabe a der Gasverordnung umfassen die maßgeblichen Punkte alle Ein- und Ausspeisepunkte der von dem FNB betriebenen Erdgasfernleitungsnetze. Die im Besitzstand der Energiegemeinschaft vorgesehenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter zum Erdgasfernleitungsnetz wurden mit dem Energiegesetz in nationales serbisches Recht umgesetzt und sind von den FNB bestimmungsgemäß anzuwenden.
Nach Ansicht des EuGH hat Srbijagas – das derzeit als FNB in der Republik Serbien für alle Ein- und Ausspeisepunkte des serbischen Erdgasfernleitungsnetzes zuständige Unternehmen – diese Verpflichtungen nicht erfüllt, da es grenzüberschreitende Gasfernleitungskapazitäten am Einspeisepunkt Horgoš weiterhin unilateral von offenen Kapazitätszuweisungsverfahren ausschließt und somit an diesem Einspeisepunkt nicht für den Zugang Dritter sorgt. Zudem wies der Gerichtshof auf das Versäumnis der zuständigen serbischen Behörden hin, die Erfüllung dieser Verpflichtungen durchzusetzen.
Das Sekretariat hat vorläufig festgestellt, dass die Republik Serbien gegen Artikel 32 der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 verstößt und damit ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 6, 10 und 11 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft nicht erfüllt, da Srbijagas den Einspeisepunkt Horgoš ungerechtfertigt von einem uneingeschränkten und diskriminierungsfreien Zugang Dritter sowie von offenen Kapazitätszuweisungsverfahren ausschließt. Das Sekretariat hat dem Ministerrat daher einen mit Gründen versehenen Antrag übermittelt.
Angesichts der Feststellungen und Argumente in dem mit Gründen versehenen Antrag sollte der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt darin bestehen, dem Beschluss zur Feststellung eines Verstoßes in der Rechtssache ECS-13/17 zuzustimmen.
Diese Zustimmung sollte jedoch unter der Bedingung stehen, dass das obiter dictum unter Nummer 71 der Begründung des mit Gründen versehenen Antrags, in dem auf einen möglichen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung hingewiesen wird, gestrichen wird. Dieses obiter dictum ist für die Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes im vorliegenden Fall nicht relevant und birgt das Risiko der Rechtsunsicherheit.
(c)Beschluss 2019/…/Mc-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch das Kosovo* in der Rechtssache ECS-6/18
Nach Artikel 16 Ziffer iii des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft ist die Richtlinie 2001/80/EG in der durch den Beschluss 2013/05/MC-EnC des Ministerrates der Energiegemeinschaft vom 24. Oktober 2013 und den Beschluss 2015/07/MC-EnC des Ministerrates der Energiegemeinschaft vom 16. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/05/MC-EnC geänderten Fassung Teil des Besitzstands der Energiegemeinschaft im Umweltbereich.
Nach Artikel 16 Ziffer v des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft sind Kapitel III, Anhang V sowie Artikel 72 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU in der durch den Beschluss 2013/06/MC-EnC des Ministerrates der Energiegemeinschaft vom 24. Oktober 2013 geänderten Fassung ebenfalls Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands der Energiegemeinschaft im Umweltbereich.
Gemäß Artikel 12 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft müssen die Vertragsparteien den gemeinschaftlichen Besitzstand im Umweltbereich nach dem in Anhang II aufgeführten Zeitplan für die betreffenden Maßnahmen verwirklichen.
Nach Ansicht des Sekretariats hat das Kosovo* seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2001/80/EG (für bestehende Anlagen) und der Richtlinie 2010/75/EU (für neue Anlagen) in nationales Recht sowie mit deren Anwendung nicht erfüllt. Aufgrund dieses Verstoßes überschreiten die Emissionsgrenzwerte in den jeweiligen Genehmigungen für die fünf bestehenden Großfeuerungsanlagen des Kosovo* (drei im Anlagenkomplex „Kosovo A“ und zwei im Anlagenkomplex „Kosovo B“) unter anderem die Grenzwerte der Richtlinie 2001/80/EG. Zudem plant das Kosovo* den Bau eines neuen Wärmekraftwerks („Kosova e Re“) mit einer elektrischen Nettoleistung von 450 MW. Nach den anwendbaren Rechtsvorschriften der Energiegemeinschaft würde diese Anlage als „neue Anlage“ im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU betrachtet, deren Emissionsgrenzwerte den Grenzwerten in Anhang V Teil 2 der genannten Richtlinie entsprechen müssten. Ohne nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2010/75/EU für neue Anlagen in nationales Recht ist eine Festlegung der Emissionsgrenzwerte für das geplante neue Wärmekraftwerk gemäß dem Recht der Energiegemeinschaft jedoch nicht möglich.
Der derzeit im Kosovo* anwendbare Rechtsrahmen (das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und die Verwaltungsverordnung) stellt nach Ansicht des Sekretariats die Übereinstimmung mit mehreren Bestimmungen der Richtlinie 2001/80/EG nicht sicher, da sie für eine oder mehrere Anlagenkategorien im Anwendungsbereich der Richtlinie inkorrekte Grenzwerte oder andere inkorrekte Parameter für bestimmte Schadstoffe vorsehen.
Hinsichtlich neuer Anlagen erfüllt das Kosovo* nach Ansicht des Sekretariats nicht seine Verpflichtungen aus Artikel 2 des Beschlusses 2013/06/MC-EnC in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 3 und Anhang V Teil 2 der Richtlinie 2010/75/EU, da es keine Bestimmungen zur Begrenzung der Emissionen neuer Großfeuerungsanlagen in die Luft festgelegt und somit die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Kapitels III und des Anhangs V der Richtlinie 2010/75/EU nicht erlassen hat oder diese Bestimmungen in jedem Fall dem Sekretariat nicht mitgeteilt hat.
So hat das Sekretariat vorläufig festgestellt, dass das Kosovo* die Bestimmungen des Artikels 4 Absätze 1 und 3 sowie der Anhänge III, IV, V, VI und VII (jeweils Teil A) der Richtlinie 2001/80/EG und des Artikels 30 Absatz 3 sowie des Anhangs V Teil 2 der Richtlinie 2010/75/EU nicht in nationales Recht umgesetzt hat und nicht anwendet und somit seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, insbesondere aus dessen Artikeln 12 und 16, nicht erfüllt hat. Das Sekretariat hat dem Ministerrat daher einen mit Gründen versehenen Antrag übermittelt.
Angesichts der Feststellungen und Argumente in dem mit Gründen versehenen Antrag sollte der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt darin bestehen, dem Beschluss zur Feststellung eines Verstoßes in der Rechtssache ECS-6/18 zuzustimmen.
3.1.3.Beschlüsse nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft:
(a)Beschluss nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zur Verhängung und Verlängerung von Maßnahmen gegen Bosnien und Herzegowina in den Rechtssachen ECS-8/11, ECS-6/16 und ECS-2/13
(i)Verlängerung der gegen Bosnien und Herzegowina gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft in der Rechtssache ECS-8/11 verhängten Maßnahmen
Am 16. Oktober 2015 verabschiedete der Ministerrat den Beschluss 2015/10/MC-EnC, in dem er erklärte, dass Bosnien und Herzegowina es versäumt hatte, die Beschlüsse 2013/04/MC-EnC und 2014/04/MC-EnC des Ministerrates in der Rechtssache ECS-8/11 (hinsichtlich der Nichteinhaltung des dritten Energiepakets durch Bosnien und Herzegowina) umzusetzen und damit die in diesen Beschlüssen festgestellten ernsthaften und dauerhaften Vertragsverletzungen zu beheben. Der Ministerrat traf gemäß Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft folgende Maßnahmen:
·Das Stimmrecht von Bosnien und Herzegowina in Bezug auf gemäß Titel V Kapitel VI des Vertrags verabschiedete Maßnahmen und Verfahrensakte wurde ausgesetzt.
·Das Sekretariat wurde aufgefordert, die Anwendung seiner Erstattungsregeln für die Vertreterinnen und Vertreter von Bosnien und Herzegowina für alle von der Energiegemeinschaft organisierten Sitzungen auszusetzen.
·Die Gültigkeit der nach Artikel 92 getroffenen Maßnahmen war auf ein Jahr beschränkt. Der Ministerrat überprüfte auf seiner nächsten Sitzung im Jahr 2016 anhand eines Berichts des Sekretariats die Wirksamkeit der Maßnahmen und die Notwendigkeit, sie fortzuführen.
Da Bosnien und Herzegowina keine Maßnahmen zur Behebung des mit dem Beschluss 2016/02/MC-EnC festgestellten Verstoßes traf, übermittelte das Sekretariat dem Ministerrat am 12. September 2018 gemäß Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft einen mit Gründen versehenen Antrag. Am 29. November 2018 nahm der Ministerrat den Beschluss 2018/17/MC-EnC zur Verlängerung der gegen Bosnien und Herzegowina verhängten Maßnahmen an, in dem er erklärte, dass Bosnien und Herzegowina es versäumt hatte, die Beschlüsse 2013/04/MC-EnC, 2014/04/MC-EnC, 2015/10/MC-EnC und 2016/16/MC-EnC des Ministerrates umzusetzen und damit die in diesen Beschlüssen festgestellten ernsthaften und dauerhaften Vertragsverletzungen zu beheben. Der Ministerrat traf gemäß Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft folgende Maßnahmen:
·Die Dauer der mit Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2015/10/MC-EnC und Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2016/16/MC-EnC verhängten Maßnahmen nach Artikel 92 würde um ein Jahr verlängert, wenn die in Artikel 1 des Beschlusses genannten Verstöße nicht binnen sechs Monaten nach Erlass des Beschlusses behoben würden.
·Zudem wurde das Stimmrecht von Bosnien und Herzegowina in Bezug auf Maßnahmen, die gemäß Titel II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft hinsichtlich der Übernahme neuer Rechtsvorschriften im Gassektor durch alle Organe der Energiegemeinschaft verabschiedet werden, sowie in Bezug auf Maßnahmen gemäß Artikel 91 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft ausgesetzt.
·Der Ministerrat wird die Wirksamkeit der Maßnahmen und die Notwendigkeit, sie fortzuführen, auf seiner Sitzung im zweiten Halbjahr 2019 anhand eines Berichts des Sekretariats prüfen.
·Das Sekretariat wurde aufgefordert, die Übereinstimmung der von Bosnien und Herzegowina getroffenen Maßnahmen mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand zu überwachen.
Da Bosnien und Herzegowina keine Maßnahmen traf, um den im Beschluss 2018/17/MC-EnC festgestellten Verstoß zu beheben, übermittelte das Sekretariat dem Ministerrat am 8. Oktober 2019 gemäß Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft einen mit Gründen versehenen Antrag. In seinem mit Gründen versehenen Antrag ersuchte das Sekretariat den Ministerrat, Folgendes zu erklären:
·Bosnien und Herzegowina hat es versäumt, die Beschlüsse 2013/04/MC-EnC, 2014/04/MC-EnC, 2015/10/MC-EnC, 2016/16/MC-EnC und 2018/17/MC-EnC des Ministerrates umzusetzen und somit die in diesen Beschlüssen festgestellten ernsthaften und dauerhaften Vertragsverletzungen zu beheben.
·Die Dauer der mit Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2015/10/MC-EnC, Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2016/16/MC-EnC und Artikel 2 des Beschlusses 2018/17/MC-EnC verhängten Maßnahmen nach Artikel 92 wird nach Verabschiedung der Maßnahmen auf der Sitzung des Ministerrates im zweiten Halbjahr 2020 um ein Jahr verlängert.
·Zudem wird das Stimmrecht von Bosnien und Herzegowina in Bezug auf Beschlüsse gemäß den Artikeln 91 und 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft ausgesetzt.
·Der Ministerrat wird die Wirksamkeit der Maßnahmen und die Notwendigkeit, sie fortzuführen, auf seiner Sitzung im zweiten Halbjahr 2020 anhand eines Berichts des Sekretariats prüfen.
Angesichts der Dauer und Schwere der festgestellten Verstöße sind die vorgeschlagenen Maßnahmen angemessen und verhältnismäßig. Der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt sollte daher darin bestehen, dem Beschlussentwurf zuzustimmen.
(ii)Verhängung von Maßnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gegen Bosnien und Herzegowina in der Rechtssache ECS-2/13
Am 14. Oktober 2016 verabschiedete der Ministerrat den Beschluss 2016/03/MC-EnC in der Rechtssache ECS-02/13 zur Feststellung eines Verstoßes gegen das Recht der Energiegemeinschaft, in dem er erklärte, dass Bosnien und Herzegowina Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 1999/32/EG in Verbindung mit Artikel 16 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft nicht einhielt, da das Land nicht sicherstellte, dass Schweröle, deren Schwefelgehalt 1,00 Massenhundertteile überschreitet, und Gasöl, dessen Schwefelgehalt 0,10 Massenhundertteile überschreitet, in seinem gesamten Hoheitsgebiet nicht verwendet werden dürfen.
Da Bosnien und Herzegowina keine Maßnahmen traf, um den in dem Beschluss 2016/03/MC-EnC festgestellten Verstoß zu beheben, übermittelte das Sekretariat dem Ministerrat am 12. September 2018 einen mit Gründen versehenen Antrag und leitete damit gemäß Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft die Rechtssache ECS-2/13 S ein.
Mit dem Beschluss 2018/13/MC-EnC vom 29. November 2018 stellte der Ministerrat einen ernsthaften und dauerhaften Verstoß gegen das Recht der Energiegemeinschaft fest, indem er erklärte, dass die fehlende Umsetzung des Beschlusses 2016/03/MC-EnC des Ministerrates und somit die fehlende Behebung der in diesem Beschluss festgestellten Verstöße durch Bosnien und Herzegowina eine ernsthafte und dauerhafte Vertragsverletzung im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft darstellt; er vertagte jedoch die Verabschiedung von Maßnahmen nach Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft auf das Jahr 2019. Gleichzeitig entschied der Ministerrat, dass Bosnien und Herzegowina alle angemessenen Maßnahmen zu treffen hatte, um die in dem Beschluss 2016/03/MC-EnC des Ministerrates festgestellten Verstöße in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat zu beheben, und dem Ministerrat 2019 über die getroffenen Umsetzungsmaßnahmen zu berichten hatte. Darüber hinaus wurde das Sekretariat gebeten, im Jahr 2019 Maßnahmen gemäß Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zu beantragen, falls Bosnien und Herzegowina den Beschluss 2016/03/MC-EnC des Ministerrates nicht bis zum 1. Juli 2019 umsetzen sollte.
Da Bosnien und Herzegowina keine Maßnahmen traf, um den in dem Beschluss 2018/13/MC-EnC festgestellten Verstoß zu beheben, und der Stand der Übereinstimmung der nationalen Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina mit der Richtlinie 1999/32/EG weiterhin einen Verstoß gegen den Besitzstand der Energiegemeinschaft darstellte, übermittelte das Sekretariat dem Ministerrat am 8. Oktober 2019 einen Antrag auf Maßnahmen gemäß Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft. In seinem mit Gründen versehenen Antrag ersuchte das Sekretariat den Ministerrat, Folgendes zu erklären:
·Bosnien und Herzegowina hat es versäumt, die Beschlüsse 2013/04/MC-EnC, 2014/04/MC-EnC, 2015/10/MC-EnC, 2016/16/MC-EnC und 2018/17/MC-EnC des Ministerrates umzusetzen und somit die in diesen Beschlüssen festgestellten ernsthaften und dauerhaften Vertragsverletzungen zu beheben.
·Die Dauer der mit Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2015/10/MC-EnC, Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2016/16/MC-EnC und Artikel 2 des Beschlusses 2018/17/MC-EnC verhängten Maßnahmen nach Artikel 92 wird nach Verabschiedung der Maßnahmen auf der Sitzung des Ministerrates im zweiten Halbjahr 2020 um ein Jahr verlängert.
·Zudem wird das Stimmrecht von Bosnien und Herzegowina in Bezug auf Beschlüsse gemäß den Artikeln 91 und 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft ausgesetzt.
·Der Ministerrat wird die Wirksamkeit der Maßnahmen und die Notwendigkeit, sie fortzuführen, auf seiner Sitzung im zweiten Halbjahr 2020 anhand eines Berichts des Sekretariats prüfen.
Der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt sollte daher darin bestehen, dem Beschlussentwurf zuzustimmen.
(iii)Verhängung von Maßnahmen gegen Bosnien und Herzegowina gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft in der Rechtssache ECS-6/16.
Am 14. Oktober 2016 verabschiedete der Ministerrat in der Rechtssache ECS-06/16 den Beschluss 2016/07/MC-EnC zur Feststellung eines Verstoßes gegen das Recht der Energiegemeinschaft, in dem er erklärte, dass Bosnien und Herzegowina die Artikel 6 und 89 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft sowie Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses 2011/02/MC-EnC des Ministerrates nicht einhielt, da das Land die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Einhaltung der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 nicht gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2011/02/MC-EnC des Ministerrates bis zum 1. Januar 2015 erlassen und dem Sekretariat nicht unverzüglich mitgeteilt hatte.
Da Bosnien und Herzegowina keine Maßnahmen traf, um den in dem Beschluss 2016/07/MC-EnC des Ministerrates festgestellten Verstoß zu beheben, übermittelte das Sekretariat dem Ministerrat am 12. September 2018 einen mit Gründen versehenen Antrag und leitete damit gemäß Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft die Rechtssache ECS-6/16 S ein.
Mit dem Beschluss 2018/16/MC-EnC vom 29. November 2018 stellte der Ministerrat einen ernsthaften und dauerhaften Verstoß gegen das Recht der Energiegemeinschaft fest, indem er erklärte, dass die fehlende Umsetzung des Beschlusses 2016/07/MC-EnC des Ministerrates und somit die fehlende Behebung der in diesem Beschluss festgestellten Verstöße durch Bosnien und Herzegowina eine ernsthafte und dauerhafte Vertragsverletzung im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft darstellt; er vertagte jedoch die Verabschiedung von Maßnahmen nach Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft auf das Jahr 2019. Gleichzeitig entschied der Ministerrat, dass Bosnien und Herzegowina alle angemessenen Maßnahmen zu treffen hatte, um die in dem Beschluss 2016/07/MC-EnC des Ministerrates festgestellten Verstöße in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat zu beheben, und dem Ministerrat 2019 über die getroffenen Umsetzungsmaßnahmen zu berichten hatte. Darüber hinaus wurde das Sekretariat gebeten, im Jahr 2019 Maßnahmen gemäß Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zu beantragen, falls Bosnien und Herzegowina den Beschluss 2016/07/MC-EnC des Ministerrates nicht bis zum 1. Juli 2019 umsetzen sollte.
Da Bosnien und Herzegowina keine Maßnahmen traf, um den in dem Beschluss 2018/16/MC-EnC festgestellten Verstoß zu beheben, und der Stand der Erfüllung der vorstehend genannten Verpflichtungen durch Bosnien und Herzegowina weiterhin einen Verstoß gegen den Besitzstand der Energiegemeinschaft darstellte, übermittelte das Sekretariat dem Ministerrat am 8. Oktober 2019 einen Antrag auf Maßnahmen gemäß Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft. In seinem mit Gründen versehenen Antrag ersuchte das Sekretariat den Ministerrat, Folgendes zu erklären:
·Bosnien und Herzegowina hat es versäumt, die Beschlüsse 2013/04/MC-EnC, 2014/04/MC-EnC, 2015/10/MC-EnC, 2016/16/MC-EnC und 2018/17/MC-EnC des Ministerrates umzusetzen und somit die in diesen Beschlüssen festgestellten ernsthaften und dauerhaften Vertragsverletzungen zu beheben.
·Die Dauer der mit Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2015/10/MC-EnC, Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2016/16/MC-EnC und Artikel 2 des Beschlusses 2018/17/MC-EnC verhängten Maßnahmen nach Artikel 92 wird nach Verabschiedung der Maßnahmen auf der Sitzung des Ministerrates im zweiten Halbjahr 2020 um ein Jahr verlängert.
·Zudem wird das Stimmrecht von Bosnien und Herzegowina in Bezug auf Beschlüsse gemäß den Artikeln 91 und 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft ausgesetzt.
·Der Ministerrat wird die Wirksamkeit der Maßnahmen und die Notwendigkeit, sie fortzuführen, auf seiner Sitzung im zweiten Halbjahr 2020 anhand eines Berichts des Sekretariats prüfen.
Der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt sollte daher darin bestehen, dem Beschlussentwurf zuzustimmen.
(b)Beschluss nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zur Verhängung und Verlängerung von Maßnahmen gegen die Republik Serbien in den Rechtssachen ECS-3/08 und ECS-9/13
(a)Verhängung von Maßnahmen gegen die Republik Serbien gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft in der Rechtssache ECS-3/08
Am 14. Oktober 2016 verabschiedete der Ministerrat den Beschluss 2016/02/MC-EnC in der Rechtssache ECS-03/08 zur Feststellung eines Verstoßes gegen das Recht der Energiegemeinschaft, in dem er erklärte, dass die Republik Serbien Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1228/2003 nicht einhielt, da das Land die Einnahmen aus der Zuweisung von Kapazitäten der Verbindungsleitungen mit Albanien, der Republik Nordmazedonien und Montenegro nicht für einen oder mehrere der in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung genannten Zwecke verwendete.
Die Republik Serbien wurde verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um die festgestellten Verstöße bis Dezember 2016 zu beheben und für die Einhaltung des Rechts der Energiegemeinschaft zu sorgen, und dem Sekretariat und der ständigen hochrangigen Gruppe regelmäßig Bericht zu erstatten.
Da die Republik Serbien keine Maßnahmen traf, um den in dem Beschluss 2016/02/MC-EnC festgestellten Verstoß zu beheben, übermittelte das Sekretariat dem Ministerrat am 12. September 2018 einen mit Gründen versehenen Antrag und leitete damit gemäß Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft die Rechtssache ECS-3/08 S ein.
Mit dem Beschluss 2018/12/MC-EnC vom 29. November 2018 stellte der Ministerrat einen ernsthaften und dauerhaften Verstoß gegen das Recht der Energiegemeinschaft fest, indem er erklärte, dass die fehlende Umsetzung des Beschlusses 2016/02/MC-EnC des Ministerrates durch Serbien als ernsthafte und dauerhafte Vertragsverletzung im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft betrachtet werde, wenn die Republik Serbien die im Beschluss 2016/02/MC-EnC des Ministerrates festgestellten Verstöße nicht binnen sechs Monaten nach Erlass des Beschlusses behebt; er vertagte jedoch die Verabschiedung von Maßnahmen nach Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft auf das Jahr 2019. Gleichzeitig entschied der Ministerrat, dass die Republik Serbien alle angemessenen Maßnahmen zu treffen hatte, um die in dem Beschluss 2016/02/MC-EnC des Ministerrates festgestellten Verstöße in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat zu beheben, und dem Ministerrat 2019 über die getroffenen Umsetzungsmaßnahmen zu berichten hatte. Darüber hinaus wurde das Sekretariat gebeten, im Jahr 2019 Maßnahmen gemäß Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zu beantragen, falls die Republik Serbien den Beschluss 2016/02/MC-EnC des Ministerrates nicht bis zum 1. Juli 2019 umsetzen sollte.
Die Republik Serbien hat die in dem Beschluss 2016/02/MC-EnC des Ministerrates festgestellten Verstöße nicht binnen sechs Monaten nach dem Erlass des Beschlusses 2018/12/MC-EnC behoben.
Da die Republik Serbien keine Maßnahmen traf, um den in dem Beschluss 2018/12/MC-EnC festgestellten Verstoß zu beheben, und der Stand der Erfüllung der Verpflichtung, die Einnahmen aus der Zuweisung von Kapazitäten der Verbindungsleitungen mit Albanien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Montenegro für einen oder mehrere der in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1228/2003 genannten Zwecke zu verwenden, weiterhin einen Verstoß gegen den Besitzstand der Energiegemeinschaft darstellte, übermittelte das Sekretariat dem Ministerrat am 8. Oktober 2019 einen Antrag auf Maßnahmen gemäß Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft. In seinem mit Gründen versehenen Antrag ersuchte das Sekretariat den Ministerrat, Folgendes zu erklären:
·Die Republik Serbien begeht noch immer eine vom Ministerrat festgestellte ernsthafte und dauerhafte Vertragsverletzung im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, da sie die Beschlüsse des Ministerrates
–2016/02/MC-EnC vom 14. Oktober 2016 in der Rechtssache ECS-3/08 und 2018/12/MC-EnC vom 29. November 2018 in der Rechtssache ECS-3/08 S sowie
–2014/03/MC-EnC vom 23. September 2014 in der Rechtssache ECS-9/13 und 2016/17/MC-EnC vom 14. Oktober 2016 in der Rechtssache ECS-9/13 S
nicht umgesetzt und die darin festgestellten Verstöße nicht behoben hat.
·Das Stimmrecht der Republik Serbien in Bezug auf gemäß Titel V Kapitel VI des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft verabschiedete Maßnahmen und Verfahrensakte sowie in Bezug auf Beschlüsse gemäß Artikel 91 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft wird ausgesetzt.
·Das Sekretariat wird aufgefordert, die Anwendung seiner Erstattungsregeln für die Vertreterinnen und Vertreter der Republik Serbien für alle von der Energiegemeinschaft organisierten Sitzungen auszusetzen.
·Die Europäische Union wird im Einklang mit Artikel 6 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft aufgefordert, angemessene Maßnahmen zur Aussetzung der finanziellen Unterstützung zu treffen, die der Republik Serbien in den unter den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft fallenden Bereichen gewährt wird.
·Die Gültigkeit der mit diesem Beschluss verabschiedeten Maßnahmen ist auf ein Jahr nach ihrer Verabschiedung auf der Sitzung des Ministerrates im zweiten Halbjahr 2019 beschränkt. Der Ministerrat wird die Wirksamkeit der Maßnahmen und die Notwendigkeit, sie fortzuführen, auf seiner nächsten Sitzung im Jahr 2020 anhand eines Berichts des Sekretariats prüfen.
·Die Republik Serbien muss alle angemessenen Maßnahmen treffen, um die in den Beschlüssen 2016/02/MC-EnC und 2018/12/MC-EnC des Ministerrates in den Rechtssachen ECS-3/08 und ECS-3/08 S sowie in den Beschlüssen 2014/03/MC-EnC und 2016/17/MC-EnC des Ministerrates in den Rechtssachen ECS-9/13 und ECS-9/13 S festgestellten Verstöße in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat zu beheben, und dem Ministerrat 2020 über die getroffenen Umsetzungsmaßnahmen berichten.
·Das Sekretariat wird aufgefordert, die Übereinstimmung der von der Republik Serbien getroffenen Maßnahmen mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand zu überwachen.
Der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt sollte daher darin bestehen, dem Beschlussentwurf zuzustimmen.
(ii)Verlängerung der gegen die Republik Serbien gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft in der Rechtssache ECS-9/13 verhängten Maßnahmen
Am 29. November 2018 vereinbarte der Ministerrat, die der Republik Serbien gewährte Frist für die Behebung der in den Beschlüssen 2014/03/MC-EnC und 2016/17/MC-EnC des Ministerrates in der Rechtssache ECS-9/13 (in Bezug auf die Nichteinhaltung der Entflechtungsvorschriften für Erdgasfernleitungsnetzbetreiber durch die Republik Serbien) festgestellten Verstöße und somit für die Behebung der in diesen Beschlüssen festgestellten ernsthaften und dauerhaften Vertragsverletzungen um weitere sechs Monate zu verlängern.
Da die Republik Serbien keine Maßnahmen traf, um die in den Beschlüssen 2014/03/MC-EnC und 2016/17/MC-EnC festgestellten Verstöße zu beheben, übermittelte das Sekretariat dem Ministerrat am 8. Oktober 2019 einen mit Gründen versehenen Antrag gemäß Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft. In seinem mit Gründen versehenen Antrag ersuchte das Sekretariat den Ministerrat, Folgendes zu erklären:
·Das Stimmrecht der Republik Serbien in Bezug auf gemäß Titel V Kapitel VI des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft verabschiedete Maßnahmen und Verfahrensakte sowie in Bezug auf Beschlüsse gemäß Artikel 91 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft wird ausgesetzt.
·Das Sekretariat wird aufgefordert, die Anwendung seiner Erstattungsregeln für die Vertreterinnen und Vertreter der Republik Serbien für alle von der Energiegemeinschaft organisierten Sitzungen auszusetzen.
·Die Europäische Union wird gemäß Artikel 6 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft aufgefordert, angemessene Maßnahmen zur Aussetzung der finanziellen Unterstützung zu treffen, die der Republik Serbien in den unter den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft fallenden Bereichen gewährt wird.
·Die Gültigkeit der mit diesem Beschluss verabschiedeten Maßnahmen ist auf ein Jahr nach dessen Verabschiedung beschränkt.
Angesichts der Dauer und Schwere der festgestellten Verstöße sind die vorgeschlagenen Maßnahmen angemessen und verhältnismäßig. Der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt sollte daher darin bestehen, dem Beschlussentwurf zuzustimmen.
3.2.Vorgesehene Rechtsakte der PHLG
Ein in Abschnitt 2.3 genanntes Thema erfordert einen Beschluss der PHLG, in dem der Standpunkt der Europäischen Union durch die/den Vertreter(in) der Europäischen Kommission zum Ausdruck gebracht wird.
Im Jahr 2011 übernahm die Energiegemeinschaft das dritte Energiepaket der EU, und es wurde ein vereinfachtes Verfahren zur Annahme von EU-Netzkodizes (NK) und ‑Leitlinien festgelegt.
NK und Leitlinien sind technische Vorschriften zur Harmonisierung und Verbesserung der Steuerung grenzüberschreitender Energieflüsse. Einige EU-NK und -Leitlinien wurden bereits in die Energiegemeinschaft übernommen, darunter im Gassektor die Leitlinien für die Verfahren des Engpassmanagements und der NK mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch sowie im Elektrizitätssektor der NK mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, der NK für den Lastanschluss und der NK für den Netzanschluss von HGÜ-Systemen und nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung.
Im Jahr 2018 nahm die PHLG die Netzkodizes über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen an.
Der vorliegende Beschluss der PHLG betrifft den in der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 enthaltenen Netzkodex.
Die Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen enthält Bilanzierungsregeln, die unter anderem netzbezogene Regeln für Nominierungsverfahren, für Ausgleichsenergieentgelte, für Abrechnungsverfahren für das tägliche Ausgleichsenergieentgelt und für den netztechnischen Ausgleich zwischen den Netzen der Fernleitungsnetzbetreiber umfassen.
Im April 2019 erzielte die Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Energiegemeinschaft zur Prüfung der möglichen Übernahme des NK zur Gasbilanzierung eine Einigung über eine angepasste Fassung des NK zur Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen.
Der im Namen der Union in der PHLG zu vertretende Standpunkt sollte daher darin bestehen, dem Beschlussentwurf der PHLG zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 in der Energiegemeinschaft zuzustimmen.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass „zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, Beschlüsse erlassen werden.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Ministerrat und die PHLG der Energiegemeinschaft sind durch eine Übereinkunft – den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft – eingesetzte Gremien.
Die Rechtsakte, die der Ministerrat und die PHLG zu erlassen haben, sind rechtswirksame Akte. Die vorgesehenen Rechtsakte sind gemäß Artikel 76 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, nach dem ein Beschluss für diejenigen verbindlich ist, an die er sich richtet, völkerrechtlich verbindlich.
Der institutionelle Rahmen des Übereinkommens wird durch die vorgesehenen Rechtsakte weder ergänzt noch geändert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und vom Inhalt des vorgesehenen Beschlusses ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen den Bereich Energie.
Somit ist Artikel 194 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3.Schlussfolgerung
Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 194 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
2019/0269 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des von der Europäischen Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft und in der ständigen hochrangigen Gruppe der Energiegemeinschaft (Chisinau, 12. und 13. Dezember 2019) zu vertretenden Standpunkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft (im Folgenden der „Vertrag“) wurde von der Union mit Beschluss 2006/500/EG des Rates vom 29. Mai 2006 geschlossen und trat am 1. Juli 2006 in Kraft.
(2)Gemäß den Artikeln 47 und 76 des Vertrags kann der Ministerrat in Form eines Beschlusses oder einer Empfehlung Maßnahmen beschließen.
(3)Es ist vorgesehen, dass der Ministerrat auf seiner 17. Sitzung am 13. Dezember 2019 einige Rechtsakte annimmt, die in Anhang 1 dieses Beschlusses aufgeführt sind.
(4)Es ist vorgesehen, dass die ständige hochrangige Gruppe auf ihrer 55. Sitzung am 12. Dezember 2019 einen Rechtsakt annimmt, der in Anhang 2 dieses Beschlusses aufgeführt ist.
(5)Es ist angebracht, den im Namen der Union im Ministerrat und in der ständigen hochrangigen Gruppe zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die vorgesehenen Rechtsakte für die Union rechtswirksam sind.
(6)Zweck der vorgesehenen Rechtsakte ist es, die Verwirklichung der Ziele des Vertrags voranzutreiben und das Funktionieren des Sekretariats der Energiegemeinschaft in Wien, das u. a. dem Ministerrat administrative Hilfe leistet, zu unterstützen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union auf der 17. Sitzung des Ministerrates am 13. Dezember 2019 in Chisinau zu vertretende Standpunkt in den Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Artikels 218 Absatz 9 AEUV fallen, ist in Anhang 1 dieses Beschlusses dargelegt.
Artikel 2
Der im Namen der Union auf der 55. Sitzung der ständigen hochrangigen Gruppe am 12. Dezember 2019 in Chisinau zu vertretende Standpunkt in den Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Artikels 218 Absatz 9 AEUV fallen, ist in Anhang 2 dieses Beschlusses dargelegt.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident