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Document 52019PC0607

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des von der Europäischen Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft und in der ständigen hochrangigen Gruppe der Energiegemeinschaft (Chisinau, 12. und 13. Dezember 2019) zu vertretenden Standpunkts

    COM/2019/607 final

    Brüssel, den 19.11.2019

    COM(2019) 607 final

    ANHÄNGE

    des Vorschlags für einen Beschluss des Rates

    zur Festlegung des von der Europäischen Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft und in der ständigen hochrangigen Gruppe der Energiegemeinschaft (Chisinau, 12. und 13. Dezember 2019) zu vertretenden Standpunkts


    ANHANG 1

    Ministerrat

    1.BESCHLUSS ZUR ANNAHME DES HAUSHALTS DER ENERGIEGEMEINSCHAFT UND DER FINANZBEITRÄGE FÜR DEN ZEITRAUM 2020-2021

    Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt besteht darin, dem Beschluss zur Annahme des Haushalts der Energiegemeinschaft und der Finanzbeiträge für den Zeitraum 2020-2021 gemäß dem Beschluss der Kommission vom 6. November 2019 über den Vorschlag der Kommission an den Ministerrat der Energiegemeinschaft für den Haushalt der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2020-2021 (C(2019) 7828 final) und dem Entwurf des Verfahrensaktes des Ministerrates, der im Zusatz dieses Anhangs dargelegt ist, zuzustimmen.

    2.BESCHLÜSSE NACH ARTIKEL 91 ABSATZ 1 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER ENERGIEGEMEINSCHAFT ZUR FESTSTELLUNG EINES VERSTOẞES GEGEN DEN VERTRAG IN FOLGENDEN FÄLLEN: RECHTSSACHE ECS-10/17 (SERBIEN), RECHTSSACHE ECS-13/17 (SERBIEN), RECHTSSACHE ECS 6/18 (KOSOVO*)

    (a)Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt besteht darin, dem Entwurf des Beschlusses nach Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zur Feststellung eines Verstoßes in der Rechtssache ECS-10/17 (Serbien) unter der Bedingung zuzustimmen, dass das obiter dictum unter Nummer 71 des mit Gründen versehenen Antrags gestrichen wird, und den Entwürfen der Beschlüsse in der Rechtssache ECS-13/17 (Serbien) und der Rechtssache ECS-6/18 (Kosovo*) zuzustimmen.

    3.BESCHLÜSSE NACH ARTIKEL 92 ABSATZ 1 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER ENERGIEGEMEINSCHAFT ZUR VERHÄNGUNG ODER VERLÄNGERUNG VON MAẞNAHMEN GEGEN BOSNIEN UND HERZEGOWINA IN DEN RECHTSSACHEN ECS-8/11 S, ECS-2/13 UND ECS-6/16 SOWIE GEGEN SERBIEN IN DEN RECHTSSACHEN ECS-3/08 UND ECS-9/13

    Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt besteht darin, den Entwürfen der Beschlüsse nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gegen Bosnien und Herzegowina in den Rechtssachen ECS-8/11, ECS-2/13 und ECS-6/16 sowie gegen Serbien in den Rechtssachen ECS-3/08 und ECS-9/13 zuzustimmen.



    ZUSATZ ZU ANHANG 1

    VERFAHRENSAKT

    DES MINISTERRATES DER ENERGIEGEMEINSCHAFT

    2019/PA/01/MC-EnC: zur Annahme des Haushalts der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2020-2021 sowie der Haushaltsbeiträge der Vertragsparteien

    Der Ministerrat der Energiegemeinschaft —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 73, 74, 86 und 88,

    gestützt auf den Beschluss der Kommission vom .... über den Vorschlag der Kommission an den Ministerrat der Energiegemeinschaft für den Haushalt der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2020-2021,

    gestützt auf die Artikel 24 und 25 der Verfahren der Energiegemeinschaft für die Aufstellung und Ausführung des Haushalts sowie für Rechnungsprüfung und Kontrolle,

    in der Erwägung, dass der Ministerrat einen Zweijahreshaushalt für die Betriebsausgaben der Energiegemeinschaft, die für die Arbeit seiner Organe erforderlich sind, erlassen muss,

    in der Erwägung, dass gemäß Anhang IV des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft jede Vertragspartei zum Haushalt der Energiegemeinschaft beitragen muss —

    BESCHLIEẞT:

    Artikel 1

    Der im Anhang des vorliegenden Verfahrensaktes dargelegte Haushalt der Energiegemeinschaft für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 wird angenommen.

    Artikel 2

    Die Beiträge der Vertragsparteien zum Haushalt der Energiegemeinschaft sind mit Wirkung vom 1. Januar 2020 im Anhang des vorliegenden Verfahrensaktes aufgeführt.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an alle Vertragsparteien und Organe des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gerichtet.

    Artikel 4

    Der Direktor des Sekretariats der Energiegemeinschaft macht diesen Verfahrensakt und seinen Anhang allen Parteien und Organen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft innerhalb von sieben Tagen nach seiner Annahme zugänglich.

    Geschehen zu Chisinau am 13. Dezember 2019

    Im Namen des Ministerrates

    ………………..

    Vorsitz



    Anhang

    des Beschlusses der Kommission über den Vorschlag der Kommission an den Ministerrat der Energiegemeinschaft für den Haushalt der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2020-2021

    Begründung des Haushalts der Energiegemeinschaft 2020-2021

    1.Kontext des Vorschlags

    1.1.Vertragliche Grundlage

    Nach den Artikeln 73 und 74 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft (im Folgenden der „Vertrag“) muss der Ministerrat auf Vorschlag der Europäischen Kommission einstimmig einen Verfahrensakt annehmen, der einen Zweijahreshaushalt der Energiegemeinschaft enthält. Dieser umfasst unter anderem die Betriebsausgaben der Energiegemeinschaft, die für die Arbeit ihrer Organe erforderlich sind. 

    Der vorliegende Haushaltsvorschlag und seine Begründung wurden vom Direktor gemäß Artikel 30 der Verfahren der Energiegemeinschaft für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie für Rechnungsprüfung und Kontrolle (im Folgenden die „Haushaltsverfahren“) erstellt.

    1.2.Bestimmungen für den Haushalt 2020-2021 der Energiegemeinschaft

    Leitlinien und Bestimmungen für die Erstellung des Haushalts (hinsichtlich Inhalt und Gliederung) sind in den Haushaltsverfahren der Energiegemeinschaft (in der Fassung von 2014) festgelegt.

    Ein weiterer, erstmals angewandter Grundsatz betrifft die Einführung der Grundsätze der tätigkeitsbezogenen Haushaltsplanung im künftigen Berichterstattungssystem der Energiegemeinschaft.

    2.Beschreibung des Arbeitsprogramms 2020-2021

    Neben der Notwendigkeit, neuen Herausforderungen Rechnung zu tragen, bestehen die Prioritäten der Energiegemeinschaft und ihrer Organe, einschließlich des Sekretariats, in erster Linie darin, die im Vertrag festgelegten zentralen Ziele zu verwirklichen:

    3.Ausweitung der Bestimmungen und Grundsätze des EU-Energiebinnenmarktes auf der Grundlage eines rechtlich bindenden Rahmens auf Länder in Südosteuropa und dem Schwarzmeerraum sowie auf weitere Länder;

    4.Schaffung eines stabilen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmens, um für ein attraktives Umfeld für Investitionen in die Stromerzeugung und die Energienetze zu sorgen;

    5.Aufbau eines integrierten Energiemarktes im Interesse eines grenzüberschreitenden Energiehandels und der Integration mit dem EU-Markt;

    6.Stärkung der Versorgungssicherheit, um eine stabile, kontinuierliche Energieversorgung sicherzustellen, die für wirtschaftliche Entwicklung und soziale Stabilität von entscheidender Bedeutung ist;

    7.Verbesserung der Umweltsituation hinsichtlich der Energieversorgung in der Region und Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien sowie der Energieeffizienz.

    Das Sekretariat wird die Vertragsparteien bei der Umsetzung und Anwendung des Besitzstands auch weiterhin unterstützen. Bei mangelnden Fortschritten werden sich Sachverständige des Sekretariats stärker an einzelnen Fällen beteiligen und maßgeschneiderte Unterstützung leisten; dazu werden sie die einzelnen Länder entweder selbst besuchen oder Aufträge an externe Beratungsdienstleister vergeben. Der im Rahmen des Vertrags vorgesehene Durchsetzungsmechanismus, der durch Mediations- und Streitbeilegungsdienste ergänzt wird, soll auch weiterhin als wichtiges Instrument genutzt werden, um die Umsetzung des Vertrags zu fördern, wenn dies durch andere Formen der Unterstützung (z. B. Konzeption, Wissenstransfer, Kapazitätsaufbau) nicht erreicht werden konnte.

    Gleichzeitig sind die Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT-Verordnung) sowie die Netzkodizes und Leitlinien für den Gasbereich, die vor Kurzem von den Entscheidungsgremien der Energiegemeinschaft angenommen wurden, umzusetzen und anzuwenden. Darüber hinaus wird sich das Sekretariat auch weiterhin mit infrastrukturbezogenen Fragen (PECI/PMI) befassen und darüber gemäß den anwendbaren Bestimmungen regelmäßig berichten müssen.

    Nach den im Dezember 2018 verabschiedeten allgemeinen politischen Leitlinien zu den 2030-Zielen für die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft steht der Bereich der Dekarbonisierung im Mittelpunkt der künftigen Tätigkeiten der Energiegemeinschaft. Auf dieser Sitzung im Dezember 2018 kündigte der Ministerrat an, an der Aufnahme des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ zu arbeiten. Bereits 2019 könnten als erste Bestandteile des Pakets die neu gefasste Erneuerbare-Energien-Richtlinie, die geänderte Energieeffizienzrichtlinie und die geänderte Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie die Governance-Verordnung in den Besitzstand übernommen werden. Daraus ergeben sich neue Aufgaben und Verpflichtungen der Vertragsparteien und neue Tätigkeitsbereiche des Sekretariats. Eine besondere Herausforderung ist in diesem Zusammenhang die Erstellung und Verabschiedung der nationalen Energie- und Klimapläne.

    Zudem sind der Besitzstand im Bereich der Gasversorgungssicherheit sowie die bestehenden und künftigen Netzkodizes mit einer Reihe neuer Aufgaben des Sekretariats und des Regulierungsausschusses der Energiegemeinschaft (ECRB) verbunden.

    Darüber hinaus ergeben sich aus der Verabschiedung von Verfahrensakten des Ministerrates über die Einrichtung und Arbeit der Koordinationsgruppe der Energiegemeinschaft für die Stromverteilernetzbetreiber sowie der Koordinationsgruppe der Energiegemeinschaft für Cybersicherheit und kritische Infrastrukturen eine Reihe neuer Aufgaben, wie etwa die Organisation und Vorbereitung von Sitzungen sowie die allgemeine inhaltliche Unterstützung der Arbeitsgruppen.

    Durch die bestehenden und neuen Aufgaben des Sekretariats hat sich die Liste der Berichterstattungspflichten gegenüber mehreren Organen der Energiegemeinschaft (z. B. dem Ministerrat, dem ECRB und der PHLG) und der Europäischen Kommission stetig erweitert. Einzelheiten zu den Berichterstattungspflichten finden sich in Anhang II des Arbeitsprogramms.

    Insgesamt trägt die Arbeit des Sekretariats gemäß Artikel 67 des Vertrags drei Hauptschwerpunkten Rechnung:

    Tätigkeit 1 (A1) – Umsetzung des Besitzstands gemäß Artikel 67 Buchstabe b des Vertrags, insbesondere durch Unterstützung der Vertragsparteien bei der ordnungsgemäßen Umsetzung der Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags, und jährliche Berichterstattung über die Fortschritte gegenüber dem Ministerrat;

    Tätigkeit 2 (A2) – Unterstützung der Geldgeber und der Koordination der Tätigkeiten der Geldgeber durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 67 Buchstabe c, einschließlich der Unterstützung der Arbeit der Gemeinschaft der Geldgeber in den Vertragsparteien in Bereichen, die die Energiegemeinschaft betreffen; und

    Tätigkeit 3 (A3) – administrative Hilfe für die Organe und Gremien gemäß Artikel 67 Buchstabe a durch Unterstützung und Organisation der Arbeit der Organe und der durch Beschlüsse des Ministerrates eingerichteten Arbeitsgremien der Energiegemeinschaft.

    Die im Arbeitsprogramm für die Berichterstattung festgelegten Haupttätigkeiten werden in Maßnahmen untergliedert (siehe Anhang I des Arbeitsprogramms 2020-2021). Über die Verwendung der Haushaltsmittel wird nach vordefinierten Tätigkeiten (A1-A3) anhand der entsprechenden Indikatoren berichtet.

    Das vorliegende Dokument betrifft die Planung der Ressourcen gemäß den Grundsätzen der Haushaltsverfahren (siehe unten).

    8.Haushaltsansätze

    Die wichtigste dem Haushaltsvorschlag zugrunde liegende Annahme besteht darin, dass der stabile rechtliche und finanzielle Rahmen auch weiterhin auf die Tätigkeiten der Energiegemeinschaft angewandt wird. Die vorgesehenen Änderungen des Vertrags, die der Ministerrat mit Unterstützung des amtierenden Vorsitzes und des Sekretariats 2019 verabschieden will, um dessen Funktionsweise zu verbessern, sind ein erster Schritt, um sicherzustellen, dass die Gemeinschaft weiterhin an der Verwirklichung der Ziele der Energiegemeinschaft und an der Schaffung der Voraussetzungen für den Aufbau eines gemeinsamen Energiebinnenmarktes arbeitet. Was die Finanzplanung für 2020-2021 betrifft, wurden sowohl die Erfahrungen mit dem Haushaltsvollzug in den vergangenen drei Jahren als auch die strategische Planung der im Arbeitsprogramm dargelegten künftigen Aufgaben und Tätigkeiten berücksichtigt.

    9.Gliederung des Haushaltsplans der Energiegemeinschaft

    Die finanzielle Planung ergibt sich aus der in den anwendbaren Bestimmungen vordefinierten Gliederung des Haushaltsplans. Dieser stabile Rahmen für die Planung der Ausgaben und Einnahmen, der seit Gründung der Energiegemeinschaft besteht, ermöglicht es, den Haushaltsvollzug über mehrere Jahre hinweg zu vergleichen.

    Der vorgelegte Haushalt wird vier verschiedenen Haushaltslinien zugewiesen (Personal, Reisekosten, Bürokosten sowie sonstige Kosten und Dienstleistungen), die wiederum in Haushaltsposten unterteilt sind (Nummern der einzelnen Haushaltslinien). Jeder Haushaltsposten besteht aus vorab festgelegten Konten, die zusammen eine Kontengruppe bilden, die einer bestimmten Ausgabenkategorie der Haushaltslinien entspricht. Die Erläuterungen in diesem Abschnitt gelten für beide Jahre (2020 und 2021).

    9.1.Haushaltslinie: Personal

    Die Haushaltslinie I betrifft die Personalausgaben. Dieser Teil des Haushalts bestimmt sich nach dem genehmigten Stellenplan und den festgelegten Besoldungsgruppen.

    Die Grundlage des Vorschlags bildet die bestehende Organisationsstruktur des Sekretariats. Der Haushalt für die Haushaltslinie Personal ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

    In den Jahren 2020 und 2021 sind die Gehälter jeweils an einen Inflationsfaktor von 2 % gebunden und

    die befristete Beschäftigung soll im Rahmen von Abordnungen und Praktikumsregelungen weiter ausgebaut werden. Abordnungen werden in den Jahren 2020-2021 verstärkt genutzt, um das Team des Sekretariats durch Fachleute aus nationalen Behörden und anderen Organisationen auf bestimmten technischen Gebieten zu ergänzen und die administrativen Kapazitäten der Vertragsparteien zu unterstützen. Praktika dienen zur Unterstützung des Personals, zur Verbreitung von Kenntnissen über die Energiegemeinschaft und zum Kapazitätsaufbau. Der finanzielle Ansatz des vorgeschlagenen Haushalts sieht Mittel für rund 60 Personenmonate für Praktika 1 und 24 Personenmonate für abgeordnetes Personal vor. Die Anzahl der befristet Beschäftigten wird auf der Grundlage einer einjährigen Beschäftigung berechnet, d. h. insgesamt sind für 2020 fünf einjährige Praktika und zwei einjährige Abordnungen geplant (insgesamt sieben befristete Stellen).

    9.2.Haushaltslinie: Reisekosten

    Die Haushaltslinie II betrifft Kosten im Zusammenhang mit genehmigten Reisen von Sekretariatspersonal im Auftrag der Energiegemeinschaft, bei denen das Sekretariat die Umsetzung des Vertrages unterstützt.

    Die Ausgaben betreffen im Wesentlichen Dienstreisen in Länder, die zu den Vertragsparteien zählen, sowie technische Unterstützung zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags. Zudem umfasst der Haushalt Mittel für erforderliche Reisen im Zusammenhang mit der Organisation und Teilnahme an Sitzungen und Konferenzen, z. B. bei Vorträgen oder Sitzungen und Konferenzen von Organen der Energiegemeinschaft.

    Der Planung und Zusammensetzung des Haushalts für Reisekosten liegt folgende Gliederung zugrunde:

    Kosten für Flüge und Nebenkosten; und

    Tagegelder 2 .

    9.3.Haushaltslinie: Bürokosten

    Die Haushaltslinie III betrifft Ausgaben zur Erweiterung oder Änderung der Anlagegüter der Energiegemeinschaft sowie weitere Büroinfrastrukturausgaben (Mieten, Bürobedarf, Verbrauchsgüter und andere Dienstleistungen), die für die Arbeit des Sekretariats als Organ im Rahmen des Vertrags erforderlich sind.

    Diese Haushaltslinie besteht aus folgenden Haushaltsposten:

    Miete: Schätzung der Ausgaben für die Miete von Büroräumen. Dieser Haushaltsposten trägt der Spende des Gastgeberlandes (Österreich) für den Gesamthaushalt der Energiegemeinschaft 3 Rechnung.

    Büroausstattung: Dieser Haushaltsposten betrifft die Notwendigkeit, die Ausstattung (insbesondere die IT-Ausstattung und die entsprechende Büromöblierung) auf dem aktuellen Stand zu halten, um das Arbeitsumfeld, die Verfahren und die verarbeiteten Daten bestmöglich zu schützen. Die Haushaltslinie umfasst die folgenden Haushaltskonten: Hardware, Software, Büroausstattung und geringwertige Anlagegüter. Die Haushaltsplanung für die Gesamtausgaben für 2020 richtet sich nach dem IT-Plan, der eine Schätzung für den Austausch von Hardware (IT-Ausstattung des Personals – Laptops, Drucker und Server im IT-Verwaltungsbereich) und der entsprechenden Software enthält. Zudem umfasst er Lizenzen für die bestehende erforderliche Software für die Website der Energiegemeinschaft und für das interne Buchhaltungsprogramm zur Verwaltung der Konten der Energiegemeinschaft.

    Verbrauchsgüter: Diese Haushaltslinie umfasst die folgenden Konten: Bürobedarf, Reparaturen und Wartung sowie Büroreinigung, laufende Kosten und Stromkosten für die Räumlichkeiten.

    Sonstige Dienstleistungen: Der vorgesehene Haushalt des Haushaltspostens „Sonstige Dienstleistungen“ umfasst die erforderlichen Mittel für Transport und Beförderung durch Dritte, Porto, sonstige Betriebsausgaben und Kommunikationskosten (Telekommunikation).

    9.4.Haushaltslinie: Sonstige Kosten und Dienstleistungen

    Die Haushaltslinie IV betrifft sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die für die Arbeit des Sekretariats und anderer Organe im Rahmen des Vertrags (Ministerrat, PHLG, ECRB und Foren) erforderlich sind.

    Diese Haushaltslinie setzt sich aus folgenden Haushaltsposten zusammen:

    Werbung, Kommunikation und Repräsentation: Dazu zählen Tätigkeiten im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit, die Herausgabe von Publikationen durch das Sekretariat (Veröffentlichung neuer Ausgaben des Rechtsrahmens in gedruckter Form, Umsetzungsberichte usw.), erforderliche Werbung mit dem Ziel der Auftragsvergabe und Personalakquise sowie Repräsentationskosten;

    Studien, Forschung und Beratung: Wie die Erfahrung gezeigt hat, ist fachliche Unterstützung durch Studien ein sehr nützliches Instrument für die Verwirklichung der Ziele der Energiegemeinschaft. Forschung und Beratung betreffen die im Arbeitsprogramm der Energiegemeinschaft (einschließlich ECRB) beschriebenen Arbeitsbereiche;

    Kosten ausgelagerter Dienstleistungen (IT, Gehaltsabrechnung usw.): Diese Haushaltslinie betrifft die Durchführung von Tätigkeiten und Aufgaben in Bezug auf die IT-Verwaltung (mit der ein externer Partner beauftragt ist), die technische Wartung der Website der Energiegemeinschaft (sowohl im Administratorbereich als auch im Nutzerbereich) und die Leasing-Verträge für Büroausstattung (z. B. Kopierer und Drucker) sowie die Wartung bestehender IT-Lösungen in den Bereichen Verwaltung, Buchhaltung und Personal (Datenbanken für Buchhaltung und Personal);

    Kosten für Rechnungsprüfung sowie für juristische und finanzielle Beratung: Diese Haushaltslinie umfasst Mittel für die externe Rechnungsprüfung sowie für ausgelagerte juristische Dienste und Aufträge für die Gehaltsabrechnung und Buchhaltung 4 ;

    Finanzdienstleistungen: Dies betrifft Bank- und Transaktionsgebühren;

    Kosten von Veranstaltungen: Diese Haushaltslinie umfasst die Kosten der Organisation aller regelmäßigen und ad hoc organisierten Veranstaltungen, darunter: Miete der Räumlichkeiten und Ausrüstung, Catering, technische Vorkehrungen usw.;

    Kostenerstattung: Dies betrifft die Reisekosten im Zusammenhang mit der Teilnahme von Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsparteien und/oder Beobachter an Sitzungen der Organe, Workshops und anderen vom Sekretariat der Energiegemeinschaft organisierten Veranstaltungen; für den Vollzug dieses Haushalts gelten eigene Kostenerstattungsbestimmungen. Grundsätzlich gelten seit der Gründung der Energiegemeinschaft dieselben Bestimmungen für die Erstattung von Beförderungs- und Unterbringungskosten; und

    Aus- und Weiterbildung: Dieser Haushaltsposten umfasst die Ausgaben für Aus- und Weiterbildung, interne jährliche Sitzungen des Sekretariatspersonals und vor allem auch Fortbildungsmaßnahmen für die Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsparteien.

    10.Haushalt der Energiegemeinschaft 2020

    Der vorgeschlagene Haushalt für 2020 steht im Einklang mit der von der Kommission vorgelegten Höhe und entspricht dem Haushalt 2019 (4 812 073 EUR). Wie jedes Jahr steht der EU-Beitrag (94,78 % des Haushalts der Energiegemeinschaft) unter dem Vorbehalt der endgültigen Annahme des EU-Haushalts für 2020.

    5.1. Haushaltslinie 1: Personalausgaben 2020

    Gegenüber 2019 haben sich die beantragten finanziellen Mittel für die Haushaltslinie 1 um 3,7 % erhöht. Dies ist auf die beantragten zwei neuen Stellen für Sachverständige, die im Laufe des nächsten Jahres eingestellt werden sollen (die Begründung und weitere Einzelheiten hierzu finden sich im beigefügten Arbeitsprogramm), und auf eine Inflationsanpassung um 2 % zurückzuführen.

    Diese Haushaltslinie setzt sich zusammen aus Gehältern für Festangestellte (mit befristeten, aber verlängerbaren Verträgen) und für befristet Beschäftigte (Praktika, abgeordnetes Personal). Die Gehälter sind von der nationalen Einkommensteuer befreit und umfassen mit Ausnahme der Unfallversicherung keine weiteren Leistungen (wie Rentenansprüche, Kranken- oder Arbeitslosenversicherung). Es werden keine weiteren Zulagen und Leistungen gezahlt.

    Die ab dem 1. Januar 2020 anwendbaren Gehälter des Sekretariatspersonals der Energiegemeinschaft basieren auf der derzeitigen Höhe der Vergütung (2019) und unterliegen einer Inflationsanpassung von 2 %.

    Diese Haushaltslinie umfasst auch die Mittel für befristet Beschäftigte (24 Personenmonate für abgeordnetes Personal und 60 Personenmonate für Praktika) (2019: 46,6 Personenmonate). Die Vergütungsskala für abgeordnetes Personal wurde angepasst, sodass der Gesamthaushalt für befristet Beschäftigte von 190 485 EUR auf 175 432 EUR gesenkt werden konnte. Diese Art der Beschäftigung hat sich als Mehrwert für die Arbeit des Sekretariats erwiesen. Zudem ist sie das beste Mittel, um junge Fachkräfte oder Sachverständige aus den Vertragsparteien für die Teilnahme an der Arbeit der Energiegemeinschaft zu gewinnen. Darüber hinaus tragen befristete Beschäftigungen dazu bei, die Anforderung einer „geografisch ausgewogenen Vertretung“ zu erfüllen, die in den Bestimmungen für die Einstellung, Arbeitsbedingungen und eine geografische ausgewogene Herkunft des Personals des Sekretariats der Energiegemeinschaft (im Folgenden die „Einstellungsbestimmungen“) gefordert wird.

    Der im Arbeitsprogramm 2020-2021 begründete Antrag auf Aufstockung des Personals wurde durch die Umschichtung von Mittelzuweisungen zwischen unterschiedlichen Haushaltslinien ausgeglichen.

    5.2. Haushaltslinie 2: Reisekosten 2020

    Der Haushalt 2020 für Reisekosten (340 000 EUR) ist um 8 % niedriger als 2019 (367 812 EUR). Die Schätzung für 2020 wurde auf der Grundlage der Erfahrungen mit dem Haushaltsvollzug in den letzten Jahren erstellt. Eine effiziente Planung künftiger Reisen und Besuche soll es ermöglichen, die erforderlichen Tätigkeiten innerhalb des beantragten Haushalts ausreichend auszuüben.

    5.3. Haushaltslinie 3: Bürokosten 2020

    Die Zunahme bei den Büroausgaben um 6 % zwischen 2019 (400 084 EUR) und 2020 (424 205 EUR) beruht auf realistischen Annahmen für die Miete und andere Dienstleistungen. Die Mittel dieser beiden Haushaltsposten waren in den letzten Jahren des Haushaltsvollzugs unzureichend.

    5.4. Haushaltslinie 4: Sonstige Kosten und Dienstleistungen 2020

    2020 wird ein um 6 % niedrigerer Gesamthaushalt für sonstige Kosten und Dienstleistungen (1 395 000 EUR) beantragt als 2019 (1 486 956 EUR). Dazu wird die Planung in unterschiedlichen Haushaltslinien angepasst. Berücksichtigt man den tatsächlichen Haushaltsvollzug für alle Posten in der Vergangenheit, ist dieser Haushalt für die Fortführung der Tätigkeiten im Rahmen dieser Haushaltslinie als ausreichend anzusehen.

    11.Haushalt der Energiegemeinschaft 2021

    Der Haushaltsvorschlag für 2021 in Höhe von 4 812 073 EUR basiert auf denselben Annahmen hinsichtlich eines vollständig besetzten Stellenplans, der Höhe der Gehälter und aller anderen Kosten wie der für 2020. Höhere Mittelzuweisungen für Gehälter werden durch eine Verringerung der Mittel für Studien, Aus- und Weiterbildung sowie Verbrauchsgüter ausgeglichen.

    Die Zahlen für den künftigen EU-Beitrag für 2021 liegen erst nach Verabschiedung des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 vor. Die für die Arbeit der Energiegemeinschaft nach 2020 erforderlichen Mittel werden somit vorläufig angegeben.

    12.Einnahmenplan 2020-2021

    13.Ausgabenplan 2020-2021

    14.Einzelheiten des Ausgabenplans 2020-2021

    15.Haushalt der Organe (Kostenerstattung und Organisation von Veranstaltungen)

    16.Anhang IV des Vertrags: Beiträge der Vertragsparteien 2020-2021

    17.Stellenplan für 2020-2021

    Anmerkung:

    Dieser Stellenplan enthält die Anzahl der Dauerplanstellen und der befristeten Stellen, die für die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen des jeweiligen Arbeitsprogramms vorgesehen sind.

    Die Anzahl der befristeten Stellen wird auf der Grundlage einer 12-monatigen Beschäftigung geschätzt und kann in Abhängigkeit von der Dauer der einzelnen Beschäftigungen schwanken.

    Hinweis: Das Arbeitsprogramm der Energiegemeinschaft 2020-2021 ist im Anhang dieses Verfahrensaktes zur Erläuterung dargelegt.

    ANHANG 2

    Ständige Hochrangige Gruppe (PHLG)

    BESCHLUSS DER STÄNDIGEN HOCHRANGIGEN GRUPPE DER ENERGIEGEMEINSCHAFT ZUR UMSETZUNG DER VERORDNUNG (EU) NR. 312/2014 DER KOMMISSION ZUR FESTLEGUNG EINES NETZKODEX FÜR DIE GASBILANZIERUNG IN FERNLEITUNGSNETZEN

    Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt besteht darin, dem Entwurf eines Beschlusses zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission gemäß dem Beschluss der Kommission vom 6. November 2019 über den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss der ständigen hochrangigen Gruppe der Energiegemeinschaft zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen (C(2019) 7831 final) zuzustimmen.



    ANHANG 3

    Themen, die nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 218 Absatz 9 AEUV fallen, aber der politischen Zustimmung des Rates bedürfen

    1.ALLGEMEINE POLITISCHE LEITLINIEN 2019 ZU DEN 2030-ZIELEN UND ZUR KLIMANEUTRALITÄT FÜR DIE ENERGIEGEMEINSCHAFT UND IHRE VERTRAGSPARTEIEN

    Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt besteht darin, die Annahme des Entwurfs der allgemeinen politischen Leitlinien 2019 gemäß dem Zusatz dieses Anhangs zu unterstützen.  Geringfügige Änderungen an diesem Entwurf der allgemeinen politischen Leitlinien 2019 können unter Berücksichtigung der Anmerkungen, die die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft vor oder während der Sitzung des Ministerrates vorbringen, ohne einen weiteren Beschluss des Rates von der Kommission gebilligt werden.

    2.JÄHRLICHER BERICHT ÜBER DIE TÄTIGKEITEN DER ENERGIEGEMEINSCHAFT 2018-2019

    Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt besteht darin, die Annahme des Entwurfs des jährlichen Berichts für 2018-2019 zu unterstützen.

    3.BESCHLUSS D/2019/01/MC-EnC ÜBER DIE ENTLASTUNG DES DIREKTORS DES SEKRETARIATS

    Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt besteht darin, die Annahme des Entwurfs des Beschlusses über die finanzielle Entlastung des Direktors für 2018 zu unterstützen.



    ZUSATZ ZU ANHANG 3

    Allgemeine politische Leitlinien 2019

    zu den 2030-Zielen und zur Klimaneutralität für die Energiegemeinschaft und ihre Vertragsparteien

    EINLEITUNG

    Auf seiner Sitzung im November 2018 verabschiedete der Ministerrat allgemeine politische Leitlinien zu den Zielvorgaben für die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft für 2030. Die Leitlinien spiegeln die politische Übereinkunft wider, drei separate Energie- und Klimaziele für 2030 festzulegen: ein Ziel für Energieeffizienz, ein Ziel für den Anteil erneuerbarer Energiequellen sowie ein Ziel für die Verringerung der Treibhausgasemissionen. Diese Ziele sollten mit den EU-Zielvorgaben für 2030 im Einklang stehen, ebenso ehrgeizig sein wie diese und relevanten sozioökonomischen Unterschieden, der technischen Entwicklung und dem Klimaschutzübereinkommen von Paris Rechnung tragen.

    Da der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament im Jahr 2018 und Anfang 2019 eine politische Einigung erzielten, traten alle Bestimmungen des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ im Juni 2019 in Kraft. Die drei Energie- und Klimaziele für 2030, die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um mindestens 40 % zu verringern, die Energieeffizienz um mindestens 32,5 % zu erhöhen und den Anteil der erneuerbaren Energien auf mindestens 32 % zu steigern, sind nun vollständig im EU-Recht verankert.

    Die Richtlinie über erneuerbare Energien (2009) und die Richtlinie über Energieeffizienz (2012) wurden durch einen Beschluss des Ministerrates übernommen und damit Teil der Rechtsordnung der Energiegemeinschaft; sie umfassen unter anderem ein Energieeffizienzziel für 2020 für die Energiegemeinschaft insgesamt sowie spezifische Ziele für 2020 im Bereich der erneuerbaren Energien für jede Vertragspartei.

    Der Ministerrat der Energiegemeinschaft betonte 2017 die Notwendigkeit, für das Jahr 2030 Ziele in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien und Treibhausgasemissionen festzulegen. Dies entspricht auch den Verpflichtungen, die die Vertragsparteien während des EU-Beitrittsprozesses und gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und dem Übereinkommen von Paris erfüllen müssen.

    Zur Vorbereitung der Festlegung von Zielen hat das Sekretariat der Energiegemeinschaft eine externe Studie in Auftrag gegeben, um gegebenenfalls eine Methode für die Festlegung von drei Energie- und Klimazielen auf der Grundlage der in den allgemeinen politischen Leitlinien 2018 vorgegebenen Kriterien zu ermitteln. Die Ergebnisse dieser Studie wurden mit Unterstützung und analytischer Hilfestellung durch die Kommission in der technischen Arbeitsgruppe des Energie- und Klimaausschusses gründlich erörtert und geprüft. Die im Juni 2019 abgeschlossene Studie war eine nützliche Grundlage für diese Gespräche. Allerdings zeigten sich auch einige methodische Beschränkungen, was die Qualität und Verfügbarkeit von Daten sowie den analytischen Umfang der Studie im Vergleich zu den bisher in der EU genutzten Kapazitäten betrifft. Es ist daher nicht möglich, allein auf der Grundlage der Studie direkte Schlussfolgerungen zu ziehen und eindeutige Ziele für die Energiegemeinschaft und ihre Vertragsparteien für das Jahr 2030 festzulegen.

    Wie die Gespräche ergaben, sind weitere, eingehendere Analysen erforderlich, um robuste und glaubwürdige Energie- und Klimaziele für die Energiegemeinschaft und ihre Vertragsparteien festzulegen, die mit den EU-Zielen für 2030 im Einklang stehen und ebenso ehrgeizig sind wie diese. Diese Analyse wird im Rahmen einer neuen Modellierung vorgenommen, die auf der von der Europäischen Kommission einzuführenden EU-Methode beruht.

    Zudem ist es von entscheidender Bedeutung, bei der Festlegung der 2030-Ziele in der Energiegemeinschaft neue Entwicklungen auf EU-Ebene zu berücksichtigen, insbesondere eine mögliche Aufwärtskorrektur der 2030-Ziele der EU im Rahmen des von der designierten Präsidentin Ursula von der Leyen angekündigten neuen europäischen grünen Deals.

    DER MINISTERRAT DER ENERGIEGEMEINSCHAFT —

    gestützt auf Artikel 47 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft (im Folgenden der „Vertrag“) und Ziffer VI des Verfahrensaktes 2006/01/MC-EnC zum Erlass der Geschäftsordnung des Ministerrates der Energiegemeinschaft,

    angesichts der Notwendigkeit, den Herausforderungen des Klimawandels wirksam zu begegnen,

    unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft die im Übereinkommen von Paris enthaltene Aufforderung zu verstärkten Klimaschutzmaßnahmen unterstützen,

    in dem Bewusstsein, dass ein wesentlicher Teil der Treibhausgasemissionen auf den Energiesektor zurückgeht und enge Verbindungen zwischen Energie- und Klimapolitik bestehen,

    in Kenntnis des Umstands, dass bei der ersten Sitzung des Energie- und Klimaausschusses am 5. September 2017 in Wien anerkannt wurde, dass stabile nationale Energie- und Klimapläne für die Zeit bis 2030 durch drei Gesamtziele für den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch, die Steigerung der Energieeffizienz und die Verringerung der Treibhausgasemissionen ergänzt werden sollten,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Ministerrates vom Dezember 2017, in denen die Notwendigkeit von 2030-Zielen der Energiegemeinschaft für erneuerbare Energien, Energieeffizienz und die Verringerung der Treibhausgasemissionen betont und die Erklärung der Europäischen Kommission unterstützt wurde, dass sie angemessene Vorschläge für die Energiegemeinschaft zur Aufnahme geeigneter Bestimmungen künftiger EU-Vorschriften in diesem Bereich erarbeiten werde, sobald diese Vorschriften in der Europäischen Union verabschiedet sind,

    unter Hinweis auf die Empfehlung 2016/02/MC-EnC des Ministerrates zur Vorbereitung der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und die Empfehlung 2018/01/MC-EnC zur Vorbereitung der Ausarbeitung integrierter nationaler Energie- und Klimapläne durch die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft,

    in dem Bewusstsein, dass die politische Übereinkunft der EU zu den 2030-Zielen der EU im Rahmen der geänderten Energieeffizienzrichtlinie, der geänderten Erneuerbare-Energien-Richtlinie und der Vereinbarung über die Lastenteilungsverordnung für die Energiegemeinschaft von Bedeutung ist,

    unter Hinweis auf die allgemeinen politischen Leitlinien 2018 und die politische Übereinkunft zur Festlegung dreier separater Energie- und Klimaziele für 2030 für die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft,

    in Anerkennung des Beitrags, der durch die analytische Vorarbeit des Sekretariats und externer Sachverständiger mit analytischer Hilfestellung der Kommissionsdienststellen geleistet wurde, sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für die Festlegung robuster und glaubwürdiger 2030-Ziele weitere Daten und Analysen auf der Grundlage geeigneter Methoden erforderlich sind,

    in dem Bewusstsein, dass ein hohes Maß an Ehrgeiz erforderlich ist, um die Klimaneutralität zu verwirklichen und damit das neue, ehrgeizigere Ziel der Europäischen Union zu erreichen, der erste klimaneutrale Kontinent weltweit zu werden —

    VERABSCHIEDET

    die allgemeinen politischen Leitlinien 2019 zu den 2030-Zielen und zur Klimaneutralität für die Energiegemeinschaft und ihre Vertragsparteien

    Mit den vorliegenden allgemeinen politischen Leitlinien 2019 wird die im Ministerrat 2018 erzielte politische Übereinkunft zur Festlegung von Zielen für 2030 für die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft bestätigt.

    Da wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen des Klimawandels immer dringlicher werden, spiegeln die allgemeinen politischen Leitlinien 2019 den politischen Willen der Vertragsparteien wider, zu einer umweltfreundlichen Energieversorgung überzugehen und somit im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und den Dekarbonisierungszielen der EU in der Energiegemeinschaft die Klimaneutralität zu erreichen.  

    Im Einklang mit den 2030-Zielen der EU sollten drei separate Energie- und Klimaziele für 2030 festgelegt werden (ein Ziel für Energieeffizienz, ein Ziel für den Anteil erneuerbarer Energiequellen sowie ein Ziel für die Verringerung der Treibhausgasemissionen). Diese Ziele der Vertragsparteien sollten ebenso ehrgeizig sein wie die EU-Zielvorgaben und relevanten sozioökonomischen Unterschieden, der technischen Entwicklung und dem Klimaschutzübereinkommen von Paris Rechnung tragen. Die zugrunde liegenden Daten sollten so robust und glaubwürdig wie möglich sein und mithilfe der erweiterten Modellierungskapazitäten der Europäischen Kommission im Rahmen einer neuen, spezifischen Analyse- und Modellierungsstudie gewonnen werden.

    Damit sich die Energie- und Klimaschutzmaßnahmen wirksam an diesen Zielvorgaben orientieren können, sollten diese als nationale Ziele für jede Vertragspartei festgelegt werden und gemeinsam ein Gesamtziel auf der Ebene der Energiegemeinschaft bilden.

    Die Vertragsparteien sollten die mit den allgemeinen politischen Leitlinien 2018 erzielte Übereinkunft bei der Erstellung ihrer nationalen Energie- und Klimapläne nutzen.

    Der Ministerrat der Energiegemeinschaft begrüßt, dass die 2030-Ziele für die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft zusammen mit der geänderten Energieeffizienzrichtlinie, der geänderten Erneuerbare-Energien-Richtlinie und der Governance-Verordnung nach dem vorläufigen Zeitplan, der im Anhang dargelegt ist, in den Rechtsrahmen der Energiegemeinschaft aufgenommen werden sollen. Dieser Zeitplan ergänzt die Empfehlung 2018/1/MC-EnC des Ministerrates zur Vorbereitung der Ausarbeitung integrierter nationaler Energie- und Klimapläne durch die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft und den darin enthaltenen vorläufigen Zeitrahmen.

    ANHANG

    Vorläufiger Zeitplan für die nächsten Schritte:

    Daten

    Schritt

    13. Dezember 2019

    Verabschiedung der allgemeinen politischen Leitlinien 2019 durch den Ministerrat

    November 2019 – März 2020

    [Vorbereitung der neuen Studie]

    April 2020

    Einleitung einer neuen externen Studie durch die Europäische Kommission, um die Energie- und Klimamodellierung der EU auf die Energiegemeinschaft auszuweiten

    April 2020 – Dezember 2020

    Der Energie- und Klimaausschuss und seine technische Arbeitsgruppe werden regelmäßig über die Durchführung der Studie informiert und zu relevanten Aspekten konsultiert

    Anfang 2021

    Vorlage und Erörterung der Ergebnisse der Studie bei Sitzungen des Energie- und Klimaausschusses und dessen technischer Arbeitsgruppe

    Frühjahr 2021

    Unterstützung der 2030-Ziele für die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft durch die PHLG

    Mitte 2021

    Annahme der angepassten Energieeffizienzrichtlinie, der angepassten Erneuerbare-Energien-Richtlinie und der Governance-Verordnung einschließlich der 2030-Ziele der Vertragsparteien durch den Ministerrat

    (1)    Siehe die gesonderten Bestimmungen für abgeordnetes Personal, Praktika und örtliche Bedienstete.
    (2)    Das Sekretariat der Energiegemeinschaft wendet wie andere von der EU finanzierte internationale Einrichtungen die von EuropeAid veröffentlichten Tagegelder an.
    (3)    Die Republik Österreich hat sich verpflichtet, jährlich 170 000 EUR für die Büromiete des Sekretariats in Wien zu spenden; andere Beiträge zu den Ausgaben für die Miete (interne Mittelzuweisung oder andere Spenden) werden nicht in Betracht gezogen.
    (4)    Die Buchhaltung ist seit 2014 auf der Grundlage der Bestimmungen der Haushaltsverfahren (Artikel 41 Absatz 2) ausgelagert. 
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    Brüssel, den 19.11.2019

    COM(2019) 607 final

    2019/0269(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Festlegung des von der Europäischen Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft und in der ständigen hochrangigen Gruppe der Energiegemeinschaft (Chisinau, 12. und 13. Dezember 2019) zu vertretenden Standpunkts


    BEGRÜNDUNG

    1.Gegenstand des Vorschlags

    Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft und in der ständigen hochrangigen Gruppe (Permanent High Level Group, PHLG) der Energiegemeinschaft im Zusammenhang mit einer Reihe von Rechtsakten zu vertreten ist, die diese beiden Gremien am 12. und 13. Dezember 2019 verabschieden wollen. Zudem werden Themen auf der Tagesordnung dieser beiden Gremien behandelt, die nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 218 Absatz 9 AEUV fallen, aber der politischen Zustimmung des Rates bedürfen.

    2.Kontext des Vorschlags

    2.1.Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft

    Ziel des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft ist es, einen stabilen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen und einen einheitlichen Regulierungsraum für den Handel mit Netzenergie zu schaffen, in dem vereinbarte Teile des EU-Besitzstands im Energiebereich auf dem Gebiet der nicht der EU angehörenden Parteien umgesetzt werden. Der Vertrag trat am 1. Juli 2006 in Kraft. Die Europäische Union ist Partei des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft 1 . Die nicht der EU angehörenden Parteien werden in dem Vertrag als „Vertragsparteien“ bezeichnet.

    2.2.Der Ministerrat und die PHLG der Energiegemeinschaft

    Der Ministerrat gewährleistet die Verwirklichung der im Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft genannten Ziele. Er erteilt allgemeine politische Leitlinien, trifft Maßnahmen und verabschiedet Verfahrensakte. Jede Partei verfügt über eine Stimme; der Ministerrat entscheidet je nach Gegenstand der Abstimmung nach unterschiedlichen Regeln. Die EU ist eine der neun Parteien und verfügt, ebenfalls in Abhängigkeit vom betreffenden Gegenstand, über eine Stimme.

    Einstimmigkeit gilt in Bezug auf die in Abschnitt 2.3 Nummern 1 und 3 aufgeführten vorgesehenen Rechtsakte (Artikel 73 und 74 in Verbindung mit Artikel 88 sowie Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft).

    Eine Zweidrittelmehrheit ist in Bezug auf die in Abschnitt 2.4 Nummern 2 und 3 genannten sonstigen Themen erforderlich (Artikel 83 und 87 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft).

    Für die in Abschnitt 2.3 Nummer 2 aufgeführten vorgesehenen Rechtsakte genügt die einfache Mehrheit (Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft).

    Was schließlich den in Abschnitt 2.3 Nummer 4 aufgeführten vorgesehenen Rechtsakt sowie das in Abschnitt 2.4 Nummer 1 genannte weitere Thema angeht, entscheidet der Ministerrat oder die PHLG mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; in diesem Fall hat die EU allerdings kein Stimmrecht (Artikel 80 und 81 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft).

    Die PHLG ist ein wichtiges Nebenorgan des Ministerrates. Neben der Wahrnehmung anderer Aufgaben kann sie Maßnahmen treffen, wenn sie vom Ministerrat entsprechend ermächtigt wird. Die EU ist in der PHLG vertreten und verfügt über eine Stimme.

    Artikel 47 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft sieht Folgendes vor: „Der Ministerrat gewährleistet die Verwirklichung der in diesem Vertrag genannten Ziele. Der Ministerrat […] b) trifft Maßnahmen […]“

    Im Beschluss D/2011/02/MC-EnC des Ministerrates der Energiegemeinschaft, mit dem das sogenannte dritte Energiepaket 2 angenommen wurde, ist in Artikel 27 und 28 festgelegt, dass i) die Energiegemeinschaft anstrebt, von der Europäischen Kommission im Rahmen des dritten Energiepakets verabschiedete Netzkodizes und Leitlinien anzuwenden, und dass ii) Netzkodizes und Leitlinien von der ständigen hochrangigen Gruppe angenommen werden.

    2.3.Vorgesehene Rechtsakte des Ministerrates und der PHLG

    Der Ministerrat wird am 13. Dezember 2019 und die PHLG am 12. Dezember 2019 eine Reihe von Rechtsakten verabschieden.

    Dieser Vorschlag für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV betrifft den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der folgenden vorgesehenen Rechtsakte des Ministerrates:

    (1)Beschluss zur Annahme des Haushalts der Energiegemeinschaft und der Finanzbeiträge für den Zeitraum 2020-2021,

    (2)Beschlüsse nach Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zur Feststellung eines Verstoßes gegen diesen Vertrag in folgenden Fällen:

    (a)Beschluss 2019/…/Mc-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Serbien in der Rechtssache ECS-10/17,

    (b)Beschluss 2019/…/Mc-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Serbien in der Rechtssache ECS-13/17,

    (c)Beschluss 2019/…/Mc-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch das Kosovo* 3 in der Rechtssache ECS-6/18;

    (3)Beschlüsse nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft:

    (a)Beschluss nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zur Verhängung und Verlängerung von Maßnahmen gegen Bosnien und Herzegowina in den Rechtssachen ECS-8/11 S, ECS-2/13 und ECS-6/16,

    (b)Beschluss nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zur Verhängung und Verlängerung von Maßnahmen gegen die Republik Serbien in den Rechtssachen ECS-3/08 und ECS-9/13.

    Der vorliegende Vorschlag für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV betrifft den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der folgenden vorgesehenen Rechtsakte der PHLG:

    (4)Beschluss der ständigen hochrangigen Gruppe der Energiegemeinschaft zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen.

    Zweck der vorgesehenen Rechtsakte des Ministerrates und der PHLG (im Folgenden zusammen die „vorgesehenen Rechtsakte“) ist es, die Verwirklichung der Ziele des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft voranzutreiben und das Funktionieren des Sekretariats der Energiegemeinschaft (im Folgenden das „Sekretariat“) in Wien, das u. a. dem Ministerrat administrative Hilfe leistet, zu unterstützen.

    2.4.Sonstige Themen auf der Tagesordnung

    Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass über die vorgesehenen Rechtsakte hinaus eine Reihe weiterer Themen auf der Tagesordnung der Sitzungen des Ministerrates und der PHLG stehen. Hinsichtlich dieser Themen beabsichtigt die Kommission, im Namen der Union folgende Standpunkte, die auch in Anhang 3 dieses Vorschlags dargelegt werden, zu vertreten:

    1.Allgemeine politische Leitlinien 2019 zu den 2030-Zielen und zur Klimaneutralität für die Energiegemeinschaft und ihre Vertragsparteien

    Die Hauptziele des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft bestehen unter anderem darin, einen integrierten und nachhaltigen europaweiten Energiemarkt auf der Grundlage eines stabilen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmens zu schaffen, ein attraktives Umfeld für die für die wirtschaftliche Entwicklung und die soziale Stabilität erforderlichen Investitionen sicherzustellen, die Umweltsituation zu verbessern und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu fördern. Da ein wesentlicher Teil der Treibhausgasemissionen auf den Energiesektor zurückgeht und enge Verbindungen zwischen Energie- und Klimapolitik bestehen, ist es wichtig, den politischen Rahmen für die Energieeffizienz, erneuerbare Energien und Treibhausgasemissionen in der Energiegemeinschaft zu stärken.

    Der Ministerrat der Energiegemeinschaft hat die Empfehlung 2016/02/MC-EnC zur Vorbereitung der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und die Empfehlung 2018/01/MC-EnC zur Vorbereitung der Ausarbeitung integrierter nationaler Energie- und Klimapläne durch die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft verabschiedet.

    Die Richtlinien über erneuerbare Energien (2009) und über Energieeffizienz (2012) wurden durch Beschlüsse des Ministerrates übernommen und damit Teil der Rechtsordnung der Energiegemeinschaft; sie umfassen unter anderem eine Zielvorgabe für 2020 im Bereich der Energieeffizienz für die Energiegemeinschaft insgesamt (sowohl in Bezug auf den Primärenergieverbrauch als auch in Bezug auf den Endenergieverbrauch) und spezifische Zielvorgaben für 2020 im Bereich der erneuerbaren Energien für jede Vertragspartei.

    Im November 2018 verabschiedete der Ministerrat allgemeine politische Leitlinien zu den Zielvorgaben für die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft für 2030. Die Leitlinien spiegeln die politische Übereinkunft wider, drei separate Energie- und Klimaziele für 2030 festzulegen: ein Ziel für Energieeffizienz, ein Ziel für den Anteil erneuerbarer Energiequellen sowie ein Ziel für die Verringerung der Treibhausgasemissionen. Diese Ziele sollten mit den EU-Zielvorgaben für 2030 im Einklang stehen, ebenso ehrgeizig sein wie diese und relevanten sozioökonomischen Unterschieden, der technischen Entwicklung und dem Klimaschutzübereinkommen von Paris Rechnung tragen.

    Da der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament im Jahr 2018 und Anfang 2019 eine politische Einigung erzielten, traten alle Bestimmungen des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ im Juni 2019 in Kraft. Die drei Energie- und Klimaziele für 2030, die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um mindestens 40 % zu verringern, die Energieeffizienz um mindestens 32,5 % zu erhöhen und den Anteil der erneuerbaren Energien auf mindestens 32 % zu steigern, sind nun vollständig im EU-Recht verankert.

    Nach der Verabschiedung der Empfehlung 2018/01/MC-EnC und angesichts der Verpflichtungen, die die Vertragsparteien während des EU-Beitrittsprozesses und gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und dem Übereinkommen von Paris erfüllen müssen, sowie unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen national festgelegten Beiträge (National Determined Contributions, NDCs) wird der Ministerrat der Energiegemeinschaft am 13. Dezember 2019 erneut über Ziele für 2030 in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien und Treibhausgasemissionen beraten, die ebenso ehrgeizig sind wie die 2030-Ziele der Europäischen Union.

    Der Entwurf der allgemeinen politischen Leitlinien 2019 zu den 2030-Zielen und zur Klimaneutralität für die Energiegemeinschaft und ihre Vertragsparteien wird die im Ministerrat erzielte politische Einigung widerspiegeln und politische Leitlinien für die Festlegung dieser Ziele enthalten.

    Die Kommission beabsichtigt, die Verabschiedung des Entwurfs der allgemeinen politischen Leitlinien 2019 im Namen der Europäischen Union zu unterstützen. Geringfügige Änderungen am Entwurf der allgemeinen politischen Leitlinien 2019 können unter Berücksichtigung der Anmerkungen, die die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft vor oder während der Sitzung des Ministerrates vorbringen, ohne einen weiteren Beschluss des Rates von der Kommission gebilligt werden.

    2.Jährlicher Bericht über die Tätigkeiten der Energiegemeinschaft 2018-2019

    Die Kommission beabsichtigt, die Annahme des jährlichen Berichts für 2018-2019 im Namen der Europäischen Union zu unterstützen.

    3.Finanzielle Entlastung des Direktors für 2018 auf der Grundlage des Berichts der Rechnungsprüfer für das Haushaltsjahr bis zum 31. Dezember 2018, deren Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und des Berichts des Haushaltsausschusses

    Die Kommission beabsichtigt, die Annahme der finanziellen Entlastung des Direktors für 2018 im Namen der Europäischen Union zu unterstützen.

    3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

    3.1.Vorgesehene Rechtsakte des Ministerrates

    3.1.1.Beschluss zur Annahme des Haushalts der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2020-2021 sowie der Haushaltsbeiträge der Vertragsparteien

    Der vorgeschlagene Verfahrensakt des Ministerrates sieht für die Jahre 2020 und 2021 jeweils einen Gesamthaushalt von 4 812 073 EUR vor. Dies entspricht der für 2019 festgelegten Höhe. Der Haushalt wird somit gegenüber 2019 nicht erhöht.

    Innerhalb des Gesamthaushalts sind Erhöhungen in einigen Bereichen geplant, darunter inflationsbedingte Gehaltsanpassungen für die Bediensteten (jeweils 2 % für 2020 und 2021), die Schaffung zweier neuer Dauerplanstellen (eine Stelle für eine(n) neue(n) Sachverständige(n) für das Paket „Saubere Energie“ und eine weitere für eine(n) neue(n) Sachverständige(n) für Umweltfragen) sowie höhere Ausgaben für die Büromiete. Diese Erhöhungen werden durch Umschichtungen anderer Mittelzuweisungen und durch Ersparnisse finanziert. Zudem wird sich die Energiegemeinschaft stärker auf die in ihrem Rechtsrahmen festgelegten Hauptaufgaben konzentrieren.

    94,78 % des Gesamthaushalts werden von der Europäischen Union beigetragen, der Rest von den nicht der EU angehörenden Parteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft.

    Der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt sollte darin bestehen, dem Beschluss zur Annahme des Haushalts der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2020-2021 und der Haushaltsbeiträge der Vertragsparteien zuzustimmen.

    3.1.2.Beschlüsse nach Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zur Feststellung eines Verstoßes gegen diesen Vertrag in folgenden Fällen:

    Die Verfahren zur Streitbeilegung sind in Titel III Kapitel 1 und Titel IV Kapitel 1 der Verfahrensordnung zur Streitbeilegung im Rahmen des Vertrags 4 festgelegt.

    (a)Beschluss 2019/…/Mc-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Serbien in der Rechtssache ECS-10/17

    Die Entflechtung der Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber (ÜNB und FNB) ist einer der zentralen Aspekte des dritten Energiepakets. Sie umfasst die Verpflichtung, die Tätigkeiten im Bereich der Energieübertragung bzw. -fernleitung wirksam von Energieerzeugungs- und ‑versorgungsinteressen zu trennen. Bei der Zertifizierung eines FNB, der von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, findet Artikel 11 der Gasrichtlinie 5 Anwendung. Nach Artikel 10 der Gasrichtlinie muss ein Unternehmen vor der Zulassung und Benennung als FNB zertifiziert werden. Dazu muss es die Entflechtungsvorschriften des dritten Energiepakets, d. h. Artikel 9 der Gasrichtlinie, einhalten.

    Die Gasrichtlinie und die Gasverordnung 6 wurden mit dem Beschluss 2011/02/MC-EnC des Ministerrates vom 6. Oktober 2011 in den Besitzstand der Energiegemeinschaft übernommen.

    Das Sekretariat hat vorläufig festgestellt, dass die Republik Serbien durch die Zertifizierung von Yugorosgaz-Transport nach dem ISO-Modell (Benennung eines unabhängigen Netzbetreibers) gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 10, Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, b und d sowie aus den Artikeln 15 und 11 der Richtlinie 2009/73/EG und gegen Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 in der jeweils in die Energiegemeinschaft übernommenen Fassung verstoßen hat. Das Sekretariat hat dem Ministerrat daher einen mit Gründen versehenen Antrag übermittelt.

    Angesichts der Feststellungen und Argumente in dem mit Gründen versehenen Antrag sollte der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt darin bestehen, dem Beschluss zur Feststellung eines Verstoßes in der Rechtssache ECS-10/17 zuzustimmen.

    (b)Beschluss 2019/…/Mc-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Serbien in der Rechtssache ECS-13/17

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt hat, ist der Zugang Dritter zu Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzen „eine der Hauptmaßnahmen“ 7 , die die Vertragsparteien umsetzen müssen, um ihre Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zu erfüllen. Nach Artikel 32 Absatz 1 der Gasrichtlinie müssen die Vertragsparteien die Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zum Fernleitungsnetz, das nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung von Netzbenutzern angewandt wird und auf veröffentlichten Tarifen beruht, für alle Netzbenutzer gewährleisten. Nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Gasverordnung müssen die FNB den Marktteilnehmern in allen maßgeblichen Punkten die größtmögliche Kapazität zur Verfügung stellen und dabei auf die Netzintegrität und einen effizienten Netzbetrieb achten; zudem müssen sie nichtdiskriminierende und transparente Kapazitätszuweisungsmechanismen veröffentlichen und umsetzen. Nach Artikel 18 Absatz 3 der Gasverordnung in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.2 Absatz 1 Buchstabe a der Gasverordnung umfassen die maßgeblichen Punkte alle Ein- und Ausspeisepunkte der von dem FNB betriebenen Erdgasfernleitungsnetze. Die im Besitzstand der Energiegemeinschaft vorgesehenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter zum Erdgasfernleitungsnetz wurden mit dem Energiegesetz in nationales serbisches Recht umgesetzt und sind von den FNB bestimmungsgemäß anzuwenden.

    Nach Ansicht des EuGH hat Srbijagas – das derzeit als FNB in der Republik Serbien für alle Ein- und Ausspeisepunkte des serbischen Erdgasfernleitungsnetzes zuständige Unternehmen – diese Verpflichtungen nicht erfüllt, da es grenzüberschreitende Gasfernleitungskapazitäten am Einspeisepunkt Horgoš weiterhin unilateral von offenen Kapazitätszuweisungsverfahren ausschließt und somit an diesem Einspeisepunkt nicht für den Zugang Dritter sorgt. Zudem wies der Gerichtshof auf das Versäumnis der zuständigen serbischen Behörden hin, die Erfüllung dieser Verpflichtungen durchzusetzen.

    Das Sekretariat hat vorläufig festgestellt, dass die Republik Serbien gegen Artikel 32 der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 verstößt und damit ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 6, 10 und 11 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft nicht erfüllt, da Srbijagas den Einspeisepunkt Horgoš ungerechtfertigt von einem uneingeschränkten und diskriminierungsfreien Zugang Dritter sowie von offenen Kapazitätszuweisungsverfahren ausschließt. Das Sekretariat hat dem Ministerrat daher einen mit Gründen versehenen Antrag übermittelt.

    Angesichts der Feststellungen und Argumente in dem mit Gründen versehenen Antrag sollte der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt darin bestehen, dem Beschluss zur Feststellung eines Verstoßes in der Rechtssache ECS-13/17 zuzustimmen.

    Diese Zustimmung sollte jedoch unter der Bedingung stehen, dass das obiter dictum unter Nummer 71 der Begründung des mit Gründen versehenen Antrags, in dem auf einen möglichen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung hingewiesen wird, gestrichen wird. Dieses obiter dictum ist für die Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes im vorliegenden Fall nicht relevant und birgt das Risiko der Rechtsunsicherheit.

    (c)Beschluss 2019/…/Mc-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch das Kosovo* in der Rechtssache ECS-6/18

    Nach Artikel 16 Ziffer iii des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft ist die Richtlinie 2001/80/EG 8 in der durch den Beschluss 2013/05/MC-EnC des Ministerrates der Energiegemeinschaft vom 24. Oktober 2013 und den Beschluss 2015/07/MC-EnC des Ministerrates der Energiegemeinschaft vom 16. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/05/MC-EnC geänderten Fassung Teil des Besitzstands der Energiegemeinschaft im Umweltbereich.

    Nach Artikel 16 Ziffer v des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft sind Kapitel III, Anhang V sowie Artikel 72 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU 9 in der durch den Beschluss 2013/06/MC-EnC des Ministerrates der Energiegemeinschaft vom 24. Oktober 2013 geänderten Fassung ebenfalls Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands der Energiegemeinschaft im Umweltbereich.

    Gemäß Artikel 12 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft müssen die Vertragsparteien den gemeinschaftlichen Besitzstand im Umweltbereich nach dem in Anhang II aufgeführten Zeitplan für die betreffenden Maßnahmen verwirklichen.

    Nach Ansicht des Sekretariats hat das Kosovo* seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2001/80/EG (für bestehende Anlagen) und der Richtlinie 2010/75/EU (für neue Anlagen) in nationales Recht sowie mit deren Anwendung nicht erfüllt. Aufgrund dieses Verstoßes überschreiten die Emissionsgrenzwerte in den jeweiligen Genehmigungen für die fünf bestehenden Großfeuerungsanlagen des Kosovo* (drei im Anlagenkomplex „Kosovo A“ und zwei im Anlagenkomplex „Kosovo B“) unter anderem die Grenzwerte der Richtlinie 2001/80/EG. Zudem plant das Kosovo* den Bau eines neuen Wärmekraftwerks („Kosova e Re“) mit einer elektrischen Nettoleistung von 450 MW. Nach den anwendbaren Rechtsvorschriften der Energiegemeinschaft würde diese Anlage als „neue Anlage“ im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU betrachtet, deren Emissionsgrenzwerte den Grenzwerten in Anhang V Teil 2 der genannten Richtlinie entsprechen müssten. Ohne nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2010/75/EU für neue Anlagen in nationales Recht ist eine Festlegung der Emissionsgrenzwerte für das geplante neue Wärmekraftwerk gemäß dem Recht der Energiegemeinschaft jedoch nicht möglich.

    Der derzeit im Kosovo* anwendbare Rechtsrahmen (das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und die Verwaltungsverordnung) stellt nach Ansicht des Sekretariats die Übereinstimmung mit mehreren Bestimmungen der Richtlinie 2001/80/EG nicht sicher, da sie für eine oder mehrere Anlagenkategorien im Anwendungsbereich der Richtlinie inkorrekte Grenzwerte oder andere inkorrekte Parameter für bestimmte Schadstoffe vorsehen.

    Hinsichtlich neuer Anlagen erfüllt das Kosovo* nach Ansicht des Sekretariats nicht seine Verpflichtungen aus Artikel 2 des Beschlusses 2013/06/MC-EnC in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 3 und Anhang V Teil 2 der Richtlinie 2010/75/EU, da es keine Bestimmungen zur Begrenzung der Emissionen neuer Großfeuerungsanlagen in die Luft festgelegt und somit die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Kapitels III und des Anhangs V der Richtlinie 2010/75/EU nicht erlassen hat oder diese Bestimmungen in jedem Fall dem Sekretariat nicht mitgeteilt hat.

    So hat das Sekretariat vorläufig festgestellt, dass das Kosovo* die Bestimmungen des Artikels 4 Absätze 1 und 3 sowie der Anhänge III, IV, V, VI und VII (jeweils Teil A) der Richtlinie 2001/80/EG und des Artikels 30 Absatz 3 sowie des Anhangs V Teil 2 der Richtlinie 2010/75/EU nicht in nationales Recht umgesetzt hat und nicht anwendet und somit seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, insbesondere aus dessen Artikeln 12 und 16, nicht erfüllt hat. Das Sekretariat hat dem Ministerrat daher einen mit Gründen versehenen Antrag übermittelt.

    Angesichts der Feststellungen und Argumente in dem mit Gründen versehenen Antrag sollte der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt darin bestehen, dem Beschluss zur Feststellung eines Verstoßes in der Rechtssache ECS-6/18 zuzustimmen.

    3.1.3.Beschlüsse nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft:

    (a)Beschluss nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zur Verhängung und Verlängerung von Maßnahmen gegen Bosnien und Herzegowina in den Rechtssachen ECS-8/11, ECS-6/16 und ECS-2/13

    (i)Verlängerung der gegen Bosnien und Herzegowina gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft in der Rechtssache ECS-8/11 verhängten Maßnahmen

    Am 16. Oktober 2015 verabschiedete der Ministerrat den Beschluss 2015/10/MC-EnC, in dem er erklärte, dass Bosnien und Herzegowina es versäumt hatte, die Beschlüsse 2013/04/MC-EnC und 2014/04/MC-EnC des Ministerrates in der Rechtssache ECS-8/11 (hinsichtlich der Nichteinhaltung des dritten Energiepakets durch Bosnien und Herzegowina) umzusetzen und damit die in diesen Beschlüssen festgestellten ernsthaften und dauerhaften Vertragsverletzungen zu beheben. Der Ministerrat traf gemäß Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft folgende Maßnahmen:

    ·Das Stimmrecht von Bosnien und Herzegowina in Bezug auf gemäß Titel V Kapitel VI des Vertrags verabschiedete Maßnahmen und Verfahrensakte wurde ausgesetzt.

    ·Das Sekretariat wurde aufgefordert, die Anwendung seiner Erstattungsregeln für die Vertreterinnen und Vertreter von Bosnien und Herzegowina für alle von der Energiegemeinschaft organisierten Sitzungen auszusetzen.

    ·Die Gültigkeit der nach Artikel 92 getroffenen Maßnahmen war auf ein Jahr beschränkt. Der Ministerrat überprüfte auf seiner nächsten Sitzung im Jahr 2016 anhand eines Berichts des Sekretariats die Wirksamkeit der Maßnahmen und die Notwendigkeit, sie fortzuführen.

    Da Bosnien und Herzegowina keine Maßnahmen zur Behebung des mit dem Beschluss 2016/02/MC-EnC festgestellten Verstoßes traf, übermittelte das Sekretariat dem Ministerrat am 12. September 2018 gemäß Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft einen mit Gründen versehenen Antrag. Am 29. November 2018 nahm der Ministerrat den Beschluss 2018/17/MC-EnC zur Verlängerung der gegen Bosnien und Herzegowina verhängten Maßnahmen an, in dem er erklärte, dass Bosnien und Herzegowina es versäumt hatte, die Beschlüsse 2013/04/MC-EnC, 2014/04/MC-EnC, 2015/10/MC-EnC und 2016/16/MC-EnC des Ministerrates umzusetzen und damit die in diesen Beschlüssen festgestellten ernsthaften und dauerhaften Vertragsverletzungen zu beheben. Der Ministerrat traf gemäß Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft folgende Maßnahmen:

    ·Die Dauer der mit Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2015/10/MC-EnC und Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2016/16/MC-EnC verhängten Maßnahmen nach Artikel 92 würde um ein Jahr verlängert, wenn die in Artikel 1 des Beschlusses genannten Verstöße nicht binnen sechs Monaten nach Erlass des Beschlusses behoben würden.

    ·Zudem wurde das Stimmrecht von Bosnien und Herzegowina in Bezug auf Maßnahmen, die gemäß Titel II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft hinsichtlich der Übernahme neuer Rechtsvorschriften im Gassektor durch alle Organe der Energiegemeinschaft verabschiedet werden, sowie in Bezug auf Maßnahmen gemäß Artikel 91 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft ausgesetzt.

    ·Der Ministerrat wird die Wirksamkeit der Maßnahmen und die Notwendigkeit, sie fortzuführen, auf seiner Sitzung im zweiten Halbjahr 2019 anhand eines Berichts des Sekretariats prüfen.

    ·Das Sekretariat wurde aufgefordert, die Übereinstimmung der von Bosnien und Herzegowina getroffenen Maßnahmen mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand zu überwachen.

    Da Bosnien und Herzegowina keine Maßnahmen traf, um den im Beschluss 2018/17/MC-EnC festgestellten Verstoß zu beheben, übermittelte das Sekretariat dem Ministerrat am 8. Oktober 2019 gemäß Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft einen mit Gründen versehenen Antrag. In seinem mit Gründen versehenen Antrag ersuchte das Sekretariat den Ministerrat, Folgendes zu erklären:

    ·Bosnien und Herzegowina hat es versäumt, die Beschlüsse 2013/04/MC-EnC, 2014/04/MC-EnC, 2015/10/MC-EnC, 2016/16/MC-EnC und 2018/17/MC-EnC des Ministerrates umzusetzen und somit die in diesen Beschlüssen festgestellten ernsthaften und dauerhaften Vertragsverletzungen zu beheben.

    ·Die Dauer der mit Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2015/10/MC-EnC, Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2016/16/MC-EnC und Artikel 2 des Beschlusses 2018/17/MC-EnC verhängten Maßnahmen nach Artikel 92 wird nach Verabschiedung der Maßnahmen auf der Sitzung des Ministerrates im zweiten Halbjahr 2020 um ein Jahr verlängert.

    ·Zudem wird das Stimmrecht von Bosnien und Herzegowina in Bezug auf Beschlüsse gemäß den Artikeln 91 und 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft ausgesetzt.

    ·Der Ministerrat wird die Wirksamkeit der Maßnahmen und die Notwendigkeit, sie fortzuführen, auf seiner Sitzung im zweiten Halbjahr 2020 anhand eines Berichts des Sekretariats prüfen.

    Angesichts der Dauer und Schwere der festgestellten Verstöße sind die vorgeschlagenen Maßnahmen angemessen und verhältnismäßig. Der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt sollte daher darin bestehen, dem Beschlussentwurf zuzustimmen.

    (ii)Verhängung von Maßnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gegen Bosnien und Herzegowina in der Rechtssache ECS-2/13

    Am 14. Oktober 2016 verabschiedete der Ministerrat den Beschluss 2016/03/MC-EnC in der Rechtssache ECS-02/13 zur Feststellung eines Verstoßes gegen das Recht der Energiegemeinschaft, in dem er erklärte, dass Bosnien und Herzegowina Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 1999/32/EG in Verbindung mit Artikel 16 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft nicht einhielt, da das Land nicht sicherstellte, dass Schweröle, deren Schwefelgehalt 1,00 Massenhundertteile überschreitet, und Gasöl, dessen Schwefelgehalt 0,10 Massenhundertteile überschreitet, in seinem gesamten Hoheitsgebiet nicht verwendet werden dürfen.

    Da Bosnien und Herzegowina keine Maßnahmen traf, um den in dem Beschluss 2016/03/MC-EnC festgestellten Verstoß zu beheben, übermittelte das Sekretariat dem Ministerrat am 12. September 2018 einen mit Gründen versehenen Antrag und leitete damit gemäß Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft die Rechtssache ECS-2/13 S ein.

    Mit dem Beschluss 2018/13/MC-EnC vom 29. November 2018 stellte der Ministerrat einen ernsthaften und dauerhaften Verstoß gegen das Recht der Energiegemeinschaft fest, indem er erklärte, dass die fehlende Umsetzung des Beschlusses 2016/03/MC-EnC des Ministerrates und somit die fehlende Behebung der in diesem Beschluss festgestellten Verstöße durch Bosnien und Herzegowina eine ernsthafte und dauerhafte Vertragsverletzung im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft darstellt; er vertagte jedoch die Verabschiedung von Maßnahmen nach Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft auf das Jahr 2019. Gleichzeitig entschied der Ministerrat, dass Bosnien und Herzegowina alle angemessenen Maßnahmen zu treffen hatte, um die in dem Beschluss 2016/03/MC-EnC des Ministerrates festgestellten Verstöße in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat zu beheben, und dem Ministerrat 2019 über die getroffenen Umsetzungsmaßnahmen zu berichten hatte. Darüber hinaus wurde das Sekretariat gebeten, im Jahr 2019 Maßnahmen gemäß Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zu beantragen, falls Bosnien und Herzegowina den Beschluss 2016/03/MC-EnC des Ministerrates nicht bis zum 1. Juli 2019 umsetzen sollte.

    Da Bosnien und Herzegowina keine Maßnahmen traf, um den in dem Beschluss 2018/13/MC-EnC festgestellten Verstoß zu beheben, und der Stand der Übereinstimmung der nationalen Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina mit der Richtlinie 1999/32/EG weiterhin einen Verstoß gegen den Besitzstand der Energiegemeinschaft darstellte, übermittelte das Sekretariat dem Ministerrat am 8. Oktober 2019 einen Antrag auf Maßnahmen gemäß Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft. In seinem mit Gründen versehenen Antrag ersuchte das Sekretariat den Ministerrat, Folgendes zu erklären:

    ·Bosnien und Herzegowina hat es versäumt, die Beschlüsse 2013/04/MC-EnC, 2014/04/MC-EnC, 2015/10/MC-EnC, 2016/16/MC-EnC und 2018/17/MC-EnC des Ministerrates umzusetzen und somit die in diesen Beschlüssen festgestellten ernsthaften und dauerhaften Vertragsverletzungen zu beheben.

    ·Die Dauer der mit Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2015/10/MC-EnC, Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2016/16/MC-EnC und Artikel 2 des Beschlusses 2018/17/MC-EnC verhängten Maßnahmen nach Artikel 92 wird nach Verabschiedung der Maßnahmen auf der Sitzung des Ministerrates im zweiten Halbjahr 2020 um ein Jahr verlängert.

    ·Zudem wird das Stimmrecht von Bosnien und Herzegowina in Bezug auf Beschlüsse gemäß den Artikeln 91 und 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft ausgesetzt.

    ·Der Ministerrat wird die Wirksamkeit der Maßnahmen und die Notwendigkeit, sie fortzuführen, auf seiner Sitzung im zweiten Halbjahr 2020 anhand eines Berichts des Sekretariats prüfen.

    Der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt sollte daher darin bestehen, dem Beschlussentwurf zuzustimmen.

    (iii)Verhängung von Maßnahmen gegen Bosnien und Herzegowina gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft in der Rechtssache ECS-6/16.

    Am 14. Oktober 2016 verabschiedete der Ministerrat in der Rechtssache ECS-06/16 den Beschluss 2016/07/MC-EnC zur Feststellung eines Verstoßes gegen das Recht der Energiegemeinschaft, in dem er erklärte, dass Bosnien und Herzegowina die Artikel 6 und 89 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft sowie Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses 2011/02/MC-EnC des Ministerrates nicht einhielt, da das Land die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Einhaltung der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 nicht gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2011/02/MC-EnC des Ministerrates bis zum 1. Januar 2015 erlassen und dem Sekretariat nicht unverzüglich mitgeteilt hatte.

    Da Bosnien und Herzegowina keine Maßnahmen traf, um den in dem Beschluss 2016/07/MC-EnC des Ministerrates festgestellten Verstoß zu beheben, übermittelte das Sekretariat dem Ministerrat am 12. September 2018 einen mit Gründen versehenen Antrag und leitete damit gemäß Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft die Rechtssache ECS-6/16 S ein.

    Mit dem Beschluss 2018/16/MC-EnC vom 29. November 2018 stellte der Ministerrat einen ernsthaften und dauerhaften Verstoß gegen das Recht der Energiegemeinschaft fest, indem er erklärte, dass die fehlende Umsetzung des Beschlusses 2016/07/MC-EnC des Ministerrates und somit die fehlende Behebung der in diesem Beschluss festgestellten Verstöße durch Bosnien und Herzegowina eine ernsthafte und dauerhafte Vertragsverletzung im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft darstellt; er vertagte jedoch die Verabschiedung von Maßnahmen nach Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft auf das Jahr 2019. Gleichzeitig entschied der Ministerrat, dass Bosnien und Herzegowina alle angemessenen Maßnahmen zu treffen hatte, um die in dem Beschluss 2016/07/MC-EnC des Ministerrates festgestellten Verstöße in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat zu beheben, und dem Ministerrat 2019 über die getroffenen Umsetzungsmaßnahmen zu berichten hatte. Darüber hinaus wurde das Sekretariat gebeten, im Jahr 2019 Maßnahmen gemäß Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zu beantragen, falls Bosnien und Herzegowina den Beschluss 2016/07/MC-EnC des Ministerrates nicht bis zum 1. Juli 2019 umsetzen sollte.

    Da Bosnien und Herzegowina keine Maßnahmen traf, um den in dem Beschluss 2018/16/MC-EnC festgestellten Verstoß zu beheben, und der Stand der Erfüllung der vorstehend genannten Verpflichtungen durch Bosnien und Herzegowina weiterhin einen Verstoß gegen den Besitzstand der Energiegemeinschaft darstellte, übermittelte das Sekretariat dem Ministerrat am 8. Oktober 2019 einen Antrag auf Maßnahmen gemäß Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft. In seinem mit Gründen versehenen Antrag ersuchte das Sekretariat den Ministerrat, Folgendes zu erklären:

    ·Bosnien und Herzegowina hat es versäumt, die Beschlüsse 2013/04/MC-EnC, 2014/04/MC-EnC, 2015/10/MC-EnC, 2016/16/MC-EnC und 2018/17/MC-EnC des Ministerrates umzusetzen und somit die in diesen Beschlüssen festgestellten ernsthaften und dauerhaften Vertragsverletzungen zu beheben.

    ·Die Dauer der mit Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2015/10/MC-EnC, Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2016/16/MC-EnC und Artikel 2 des Beschlusses 2018/17/MC-EnC verhängten Maßnahmen nach Artikel 92 wird nach Verabschiedung der Maßnahmen auf der Sitzung des Ministerrates im zweiten Halbjahr 2020 um ein Jahr verlängert.

    ·Zudem wird das Stimmrecht von Bosnien und Herzegowina in Bezug auf Beschlüsse gemäß den Artikeln 91 und 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft ausgesetzt.

    ·Der Ministerrat wird die Wirksamkeit der Maßnahmen und die Notwendigkeit, sie fortzuführen, auf seiner Sitzung im zweiten Halbjahr 2020 anhand eines Berichts des Sekretariats prüfen.

    Der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt sollte daher darin bestehen, dem Beschlussentwurf zuzustimmen.

    (b)Beschluss nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zur Verhängung und Verlängerung von Maßnahmen gegen die Republik Serbien in den Rechtssachen ECS-3/08 und ECS-9/13

    (a)Verhängung von Maßnahmen gegen die Republik Serbien gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft in der Rechtssache ECS-3/08

    Am 14. Oktober 2016 verabschiedete der Ministerrat den Beschluss 2016/02/MC-EnC in der Rechtssache ECS-03/08 zur Feststellung eines Verstoßes gegen das Recht der Energiegemeinschaft, in dem er erklärte, dass die Republik Serbien Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1228/2003 nicht einhielt, da das Land die Einnahmen aus der Zuweisung von Kapazitäten der Verbindungsleitungen mit Albanien, der Republik Nordmazedonien und Montenegro nicht für einen oder mehrere der in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung genannten Zwecke verwendete.

    Die Republik Serbien wurde verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um die festgestellten Verstöße bis Dezember 2016 zu beheben und für die Einhaltung des Rechts der Energiegemeinschaft zu sorgen, und dem Sekretariat und der ständigen hochrangigen Gruppe regelmäßig Bericht zu erstatten.

    Da die Republik Serbien keine Maßnahmen traf, um den in dem Beschluss 2016/02/MC-EnC festgestellten Verstoß zu beheben, übermittelte das Sekretariat dem Ministerrat am 12. September 2018 einen mit Gründen versehenen Antrag und leitete damit gemäß Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft die Rechtssache ECS-3/08 S ein.

    Mit dem Beschluss 2018/12/MC-EnC vom 29. November 2018 stellte der Ministerrat einen ernsthaften und dauerhaften Verstoß gegen das Recht der Energiegemeinschaft fest, indem er erklärte, dass die fehlende Umsetzung des Beschlusses 2016/02/MC-EnC des Ministerrates durch Serbien als ernsthafte und dauerhafte Vertragsverletzung im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft betrachtet werde, wenn die Republik Serbien die im Beschluss 2016/02/MC-EnC des Ministerrates festgestellten Verstöße nicht binnen sechs Monaten nach Erlass des Beschlusses behebt; er vertagte jedoch die Verabschiedung von Maßnahmen nach Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft auf das Jahr 2019. Gleichzeitig entschied der Ministerrat, dass die Republik Serbien alle angemessenen Maßnahmen zu treffen hatte, um die in dem Beschluss 2016/02/MC-EnC des Ministerrates festgestellten Verstöße in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat zu beheben, und dem Ministerrat 2019 über die getroffenen Umsetzungsmaßnahmen zu berichten hatte. Darüber hinaus wurde das Sekretariat gebeten, im Jahr 2019 Maßnahmen gemäß Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zu beantragen, falls die Republik Serbien den Beschluss 2016/02/MC-EnC des Ministerrates nicht bis zum 1. Juli 2019 umsetzen sollte.

    Die Republik Serbien hat die in dem Beschluss 2016/02/MC-EnC des Ministerrates festgestellten Verstöße nicht binnen sechs Monaten nach dem Erlass des Beschlusses 2018/12/MC-EnC behoben.

    Da die Republik Serbien keine Maßnahmen traf, um den in dem Beschluss 2018/12/MC-EnC festgestellten Verstoß zu beheben, und der Stand der Erfüllung der Verpflichtung, die Einnahmen aus der Zuweisung von Kapazitäten der Verbindungsleitungen mit Albanien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Montenegro für einen oder mehrere der in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1228/2003 genannten Zwecke zu verwenden, weiterhin einen Verstoß gegen den Besitzstand der Energiegemeinschaft darstellte, übermittelte das Sekretariat dem Ministerrat am 8. Oktober 2019 einen Antrag auf Maßnahmen gemäß Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft. In seinem mit Gründen versehenen Antrag ersuchte das Sekretariat den Ministerrat, Folgendes zu erklären:

    ·Die Republik Serbien begeht noch immer eine vom Ministerrat festgestellte ernsthafte und dauerhafte Vertragsverletzung im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, da sie die Beschlüsse des Ministerrates

    2016/02/MC-EnC vom 14. Oktober 2016 in der Rechtssache ECS-3/08 und 2018/12/MC-EnC vom 29. November 2018 in der Rechtssache ECS-3/08 S sowie

    2014/03/MC-EnC vom 23. September 2014 in der Rechtssache ECS-9/13 und 2016/17/MC-EnC vom 14. Oktober 2016 in der Rechtssache ECS-9/13 S

    nicht umgesetzt und die darin festgestellten Verstöße nicht behoben hat.

    ·Das Stimmrecht der Republik Serbien in Bezug auf gemäß Titel V Kapitel VI des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft verabschiedete Maßnahmen und Verfahrensakte sowie in Bezug auf Beschlüsse gemäß Artikel 91 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft wird ausgesetzt.

    ·Das Sekretariat wird aufgefordert, die Anwendung seiner Erstattungsregeln für die Vertreterinnen und Vertreter der Republik Serbien für alle von der Energiegemeinschaft organisierten Sitzungen auszusetzen.

    ·Die Europäische Union wird im Einklang mit Artikel 6 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft aufgefordert, angemessene Maßnahmen zur Aussetzung der finanziellen Unterstützung zu treffen, die der Republik Serbien in den unter den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft fallenden Bereichen gewährt wird.

    ·Die Gültigkeit der mit diesem Beschluss verabschiedeten Maßnahmen ist auf ein Jahr nach ihrer Verabschiedung auf der Sitzung des Ministerrates im zweiten Halbjahr 2019 beschränkt. Der Ministerrat wird die Wirksamkeit der Maßnahmen und die Notwendigkeit, sie fortzuführen, auf seiner nächsten Sitzung im Jahr 2020 anhand eines Berichts des Sekretariats prüfen.

    ·Die Republik Serbien muss alle angemessenen Maßnahmen treffen, um die in den Beschlüssen 2016/02/MC-EnC und 2018/12/MC-EnC des Ministerrates in den Rechtssachen ECS-3/08 und ECS-3/08 S sowie in den Beschlüssen 2014/03/MC-EnC und 2016/17/MC-EnC des Ministerrates in den Rechtssachen ECS-9/13 und ECS-9/13 S festgestellten Verstöße in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat zu beheben, und dem Ministerrat 2020 über die getroffenen Umsetzungsmaßnahmen berichten.

    ·Das Sekretariat wird aufgefordert, die Übereinstimmung der von der Republik Serbien getroffenen Maßnahmen mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand zu überwachen.

    Der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt sollte daher darin bestehen, dem Beschlussentwurf zuzustimmen.

    (ii)Verlängerung der gegen die Republik Serbien gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft in der Rechtssache ECS-9/13 verhängten Maßnahmen

    Am 29. November 2018 vereinbarte der Ministerrat, die der Republik Serbien gewährte Frist für die Behebung der in den Beschlüssen 2014/03/MC-EnC und 2016/17/MC-EnC des Ministerrates in der Rechtssache ECS-9/13 (in Bezug auf die Nichteinhaltung der Entflechtungsvorschriften für Erdgasfernleitungsnetzbetreiber durch die Republik Serbien) festgestellten Verstöße und somit für die Behebung der in diesen Beschlüssen festgestellten ernsthaften und dauerhaften Vertragsverletzungen um weitere sechs Monate zu verlängern.

    Da die Republik Serbien keine Maßnahmen traf, um die in den Beschlüssen 2014/03/MC-EnC und 2016/17/MC-EnC festgestellten Verstöße zu beheben, übermittelte das Sekretariat dem Ministerrat am 8. Oktober 2019 einen mit Gründen versehenen Antrag gemäß Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft. In seinem mit Gründen versehenen Antrag ersuchte das Sekretariat den Ministerrat, Folgendes zu erklären:

    ·Das Stimmrecht der Republik Serbien in Bezug auf gemäß Titel V Kapitel VI des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft verabschiedete Maßnahmen und Verfahrensakte sowie in Bezug auf Beschlüsse gemäß Artikel 91 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft wird ausgesetzt.

    ·Das Sekretariat wird aufgefordert, die Anwendung seiner Erstattungsregeln für die Vertreterinnen und Vertreter der Republik Serbien für alle von der Energiegemeinschaft organisierten Sitzungen auszusetzen.

    ·Die Europäische Union wird gemäß Artikel 6 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft aufgefordert, angemessene Maßnahmen zur Aussetzung der finanziellen Unterstützung zu treffen, die der Republik Serbien in den unter den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft fallenden Bereichen gewährt wird.

    ·Die Gültigkeit der mit diesem Beschluss verabschiedeten Maßnahmen ist auf ein Jahr nach dessen Verabschiedung beschränkt.

    Angesichts der Dauer und Schwere der festgestellten Verstöße sind die vorgeschlagenen Maßnahmen angemessen und verhältnismäßig. Der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt sollte daher darin bestehen, dem Beschlussentwurf zuzustimmen.

    3.2.Vorgesehene Rechtsakte der PHLG

    Ein in Abschnitt 2.3 genanntes Thema erfordert einen Beschluss der PHLG, in dem der Standpunkt der Europäischen Union durch die/den Vertreter(in) der Europäischen Kommission zum Ausdruck gebracht wird.

    Im Jahr 2011 übernahm die Energiegemeinschaft das dritte Energiepaket der EU, und es wurde ein vereinfachtes Verfahren zur Annahme von EU-Netzkodizes (NK) und ‑Leitlinien festgelegt 10 .

    NK und Leitlinien sind technische Vorschriften zur Harmonisierung und Verbesserung der Steuerung grenzüberschreitender Energieflüsse. Einige EU-NK und -Leitlinien wurden bereits in die Energiegemeinschaft übernommen, darunter im Gassektor die Leitlinien für die Verfahren des Engpassmanagements 11 und der NK mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch 12 sowie im Elektrizitätssektor der NK mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger 13 , der NK für den Lastanschluss 14 und der NK für den Netzanschluss von HGÜ-Systemen und nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung 15 .

    Im Jahr 2018 nahm die PHLG die Netzkodizes über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen 16 und über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen 17 an.

    Der vorliegende Beschluss der PHLG betrifft den in der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 18 enthaltenen Netzkodex.

    Die Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen enthält Bilanzierungsregeln, die unter anderem netzbezogene Regeln für Nominierungsverfahren, für Ausgleichsenergieentgelte, für Abrechnungsverfahren für das tägliche Ausgleichsenergieentgelt und für den netztechnischen Ausgleich zwischen den Netzen der Fernleitungsnetzbetreiber umfassen.

    Im April 2019 erzielte die Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Energiegemeinschaft zur Prüfung der möglichen Übernahme des NK zur Gasbilanzierung eine Einigung über eine angepasste Fassung des NK zur Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen.

    Der im Namen der Union in der PHLG zu vertretende Standpunkt sollte daher darin bestehen, dem Beschlussentwurf der PHLG zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 in der Energiegemeinschaft zuzustimmen.

    4.Rechtsgrundlage

    4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

    4.1.1.Grundsätze

    Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass „zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, Beschlüsse erlassen werden.

    Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 19 .

    4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Der Ministerrat und die PHLG der Energiegemeinschaft sind durch eine Übereinkunft – den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft – eingesetzte Gremien.

    Die Rechtsakte, die der Ministerrat und die PHLG zu erlassen haben, sind rechtswirksame Akte. Die vorgesehenen Rechtsakte sind gemäß Artikel 76 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, nach dem ein Beschluss für diejenigen verbindlich ist, an die er sich richtet, völkerrechtlich verbindlich.

    Der institutionelle Rahmen des Übereinkommens wird durch die vorgesehenen Rechtsakte weder ergänzt noch geändert.

    Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

    4.2.Materielle Rechtsgrundlage

    4.2.1.Grundsätze

    Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und vom Inhalt des vorgesehenen Beschlusses ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

    4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen den Bereich Energie.

    Somit ist Artikel 194 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

    4.3.Schlussfolgerung

    Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 194 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

    2019/0269 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Festlegung des von der Europäischen Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft und in der ständigen hochrangigen Gruppe der Energiegemeinschaft (Chisinau, 12. und 13. Dezember 2019) zu vertretenden Standpunkts

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft (im Folgenden der „Vertrag“) wurde von der Union mit Beschluss 2006/500/EG des Rates vom 29. Mai 2006 20 geschlossen und trat am 1. Juli 2006 in Kraft.

    (2)Gemäß den Artikeln 47 und 76 des Vertrags kann der Ministerrat in Form eines Beschlusses oder einer Empfehlung Maßnahmen beschließen.

    (3)Es ist vorgesehen, dass der Ministerrat auf seiner 17. Sitzung am 13. Dezember 2019 einige Rechtsakte annimmt, die in Anhang 1 dieses Beschlusses aufgeführt sind.

    (4)Es ist vorgesehen, dass die ständige hochrangige Gruppe auf ihrer 55. Sitzung am 12. Dezember 2019 einen Rechtsakt annimmt, der in Anhang 2 dieses Beschlusses aufgeführt ist.

    (5)Es ist angebracht, den im Namen der Union im Ministerrat und in der ständigen hochrangigen Gruppe zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die vorgesehenen Rechtsakte für die Union rechtswirksam sind.

    (6)Zweck der vorgesehenen Rechtsakte ist es, die Verwirklichung der Ziele des Vertrags voranzutreiben und das Funktionieren des Sekretariats der Energiegemeinschaft in Wien, das u. a. dem Ministerrat administrative Hilfe leistet, zu unterstützen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der im Namen der Union auf der 17. Sitzung des Ministerrates am 13. Dezember 2019 in Chisinau zu vertretende Standpunkt in den Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Artikels 218 Absatz 9 AEUV fallen, ist in Anhang 1 dieses Beschlusses dargelegt.

    Artikel 2

    Der im Namen der Union auf der 55. Sitzung der ständigen hochrangigen Gruppe am 12. Dezember 2019 in Chisinau zu vertretende Standpunkt in den Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Artikels 218 Absatz 9 AEUV fallen, ist in Anhang 2 dieses Beschlusses dargelegt.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1)    ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 15.
    (2)    Richtlinie 2009/72/EG, Richtlinie 2009/73/EG, Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und Verordnung (EG) Nr. 715/2009.
    (3)    *Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.
    (4)    Verfahrensakt 2008/01/MC-EnC zur Verfahrensordnung zur Streitbeilegung im Rahmen des Vertrags in der Fassung des Verfahrensakts 2015/04/MC-EnC vom 16. Oktober 2015 zur Änderung des Verfahrensakts 2008/01/MC-EnC vom 27. Juni 2008 zur Verfahrensordnung zur Streitbeilegung im Rahmen des Vertrags.
    (5)    Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG.
    (6)    Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005.
    (7)    Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2008, citiworks AG, C-439/06, ECLI:EU:C:2008:298, Rn. 44; Urteil des Gerichtshofs vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C-239/07, ECLI:EU:C:2008:551, Rn. 33; Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 2016, Essent Belgium NV, C-492/14, ECLI:EU:C:2016:732, Rn. 76.
    (8)    Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft.
    (9)    Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung).
    (10)    Verfahrensakt 01/2012/PHLG-EnC.
    (11)    Beschluss 2018/01/PHLG-EnC.
    (12)    Beschluss 2018/02/PHLG-EnC.
    (13)    Beschluss 2018/03/PHLG-EnC.
    (14)    Beschluss 2018/05/PHLG-EnC.
    (15)    Beschluss 2018/04/PHLG-EnC.
    (16)    Beschluss 2018/06/PHLG-EnC.
    (17)    Beschluss 2018/07/PHLG-EnC.
    (18)    Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 15).
    (19)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
    (20)    ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 15.
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