EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 14.11.2019
COM(2019) 584 final
ANHÄNGE
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in der Fassung des von den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 24. Juni 2010 anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union unterzeichneten Protokolls zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
Anhang 1
PROTOKOLL
zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in der Fassung des von den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 24. Juni 2010 anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union unterzeichneten Protokolls zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA (im Folgenden die „Vereinigten Staaten“), einerseits,
und
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
UNGARN,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROẞHERZOGTUM LUXEMBURG,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Parteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden die „Mitgliedstaaten“),
und die EUROPÄISCHE UNION, andererseits —
in Anbetracht des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Das am 25. und 30. April 2007 unterzeichnete Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (im Folgenden das „Luftverkehrsabkommen“) in der Fassung des von den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 24. Juni 2010 unterzeichneten Protokolls zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (im Folgenden das „Protokoll von 2010“) wird auf die Republik Kroatien als Mitgliedstaat der Europäischen Union angewendet.
Artikel 2
(1) In Anhang 1 Abschnitt 1 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung wird nach Buchstabe c, der sich auf die Republik Bulgarien bezieht, die folgende Bestimmung eingefügt:
„ca) Republik Kroatien: Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Republik Kroatien, unterzeichnet in Washington am 3. Februar 2011.“
(2) Der Wortlaut in Anhang 1 Abschnitt 3 des Luftverkehrsabkommens in der Fassung des Protokolls von 2010 wird ganz gestrichen und durch den folgenden Wortlaut ersetzt:
„Ungeachtet des Artikels 3 dieses Abkommens dürfen US-Luftfahrtunternehmen keine Nurfracht-Dienste, die nicht Teil eines Dienstes für die Vereinigten Staaten sind, nach oder von Punkten in den Mitgliedstaaten durchführen, ausgenommen nach oder von Punkten in der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, im Großherzogtum Luxemburg, in Malta, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik und der Slowakischen Republik.“
Artikel 3
Dieses Protokoll tritt am späteren der folgenden Termine in Kraft:
1. am Tag des Inkrafttretens des Protokolls von 2010;
2. einen Monat nach dem Tag der zuletzt eingegangenen Note eines diplomatischen Notenaustausches zwischen den Vertragsparteien, in der bestätigt wird, dass alle erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Protokolls abgeschlossen sind.
Artikel 4
Bis zu seinem Inkrafttreten vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Protokoll ab dem Tag seiner Unterzeichnung in dem nach dem nationalen Recht zulässigen Umfang vorläufig anzuwenden.
Geschehen zu ……… am ….….2019 in zwei Urschriften.
Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
Für die Republik Österreich,
das Königreich Belgien,
die Republik Bulgarien,
die Republik Kroatien,
die Republik Zypern,
die Tschechische Republik,
das Königreich Dänemark,
die Republik Estland,
die Republik Finnland,
die Französische Republik,
die Bundesrepublik Deutschland,
die Hellenische Republik,
Ungarn,
Irland,
die Italienische Republik,
die Republik Lettland,
die Republik Litauen,
das Großherzogtum Luxemburg,
Malta,
das Königreich der Niederlande,
die Republik Polen,
die Portugiesische Republik,
Rumänien,
die Slowakische Republik,
die Republik Slowenien,
das Königreich Spanien,
das Königreich Schweden,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und
die Europäische Union
Anhang 2
Gemeinsame Erklärung
Die Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten haben bestätigt, dass der Wortlaut des am ….….2019 unterzeichneten Protokolls (im Folgenden das „Protokoll“) zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, in der Fassung des von den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 24. Juni 2010 anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union unterzeichneten Protokolls zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, in anderen Sprachen zu beglaubigen ist, entweder durch einen Briefwechsel vor Unterzeichnung des Protokolls oder durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses nach Unterzeichnung des Protokolls.
Die Vertreter haben ferner bestätigt, dass der Begriff „andere Sprachen“, der in der Gemeinsamen Erklärung verwendet wird, die Bestandteil des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und des von den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 24. Juni 2010 unterzeichneten Protokolls zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ist, die Sprachen von Mitgliedstaaten einschließt, die der Europäischen Union beitreten.
Diese Gemeinsame Erklärung ist Bestandteil des Protokolls.
Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
Für die Europäische Union
und ihre Mitgliedstaaten: