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Document 52019PC0584

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in der Fassung des von den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 24. Juni 2010 anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union unterzeichneten Protokolls zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

    COM/2019/584 final

    Brüssel, den 14.11.2019

    COM(2019) 584 final

    2019/0257(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in der Fassung des von den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 24. Juni 2010 anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union unterzeichneten Protokolls zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte hat Kroatien sich verpflichtet, den von der Union und den Mitgliedstaaten mit Drittländern geschlossenen oder unterzeichneten Abkommen beizutreten. Zu diesen Abkommen gehört das Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (im Folgenden das „Luftverkehrsabkommen EU-USA“).

    Ferner sieht diese Bestimmung vor, dass der Beitritt Kroatiens zu diesen Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zu den Abkommen zwischen dem Rat, der einstimmig im Namen der Mitgliedstaaten handelt, und den betreffenden Drittländern erfolgen soll. Darüber hinaus soll die Kommission solche Protokolle im Namen der Mitgliedstaaten aushandeln.

    Die Kommission hat demzufolge ein Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens EU-USA ausgehandelt, das den Beitritt Kroatiens zu diesem Abkommen ermöglicht.

    Ziel dieses Vorschlags ist es, auf der Grundlage des Artikels 218 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und des Artikels 6 Absatz 2 der Beitrittsakte einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Protokolls im Namen der Union und der Mitgliedstaaten und dessen vorläufige Anwendung durch die Union und die Mitgliedstaaten gemäß dessen Artikel 4 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses herbeizuführen.

    Allgemeiner Kontext

    Die Verpflichtung Kroatiens aus Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte erstreckt sich auch auf das Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, mit dem der Anwendungsbereich des Luftverkehrsabkommens EU-USA auf die beiden letztgenannten Länder ausgeweitet wird, sowie auf das Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, das die Beziehungen zwischen diesen Parteien im Rahmen des zuvor genannten Abkommens regelt.

    Die Kommission hat demzufolge Protokolle zur Änderung dieser Abkommen ausgehandelt, die den Beitritt Kroatiens zu diesen Abkommen ermöglichen. Parallel zu dem vorliegenden Vorschlag werden neben dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens EU-USA weitere Vorschläge für Beschlüsse des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung sowie über den Abschluss dieser Protokolle vorgelegt.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Das Luftverkehrsabkommen EU-USA war das erste umfassende Luftverkehrsabkommen mit einem wichtigen Luftverkehrspartner der Union. Es ist das weltweit wichtigste Luftverkehrsabkommen. Mit einem Volumen von mehr als 80 Millionen Sitzplätzen pro Jahr stellt es einen Eckpfeiler der Luftfahrtaußenpolitik der EU dar. Das Protokoll wird Kroatien in die Lage versetzen, die Vorteile des Luftverkehrsabkommens EU-USA zu nutzen.

    Kohärenz mit bestehenden Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

    Das Protokoll ermöglicht es Kroatien, seiner Verpflichtung aus Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte nachzukommen, nämlich dem Luftverkehrsabkommen EU-USA beizutreten.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 AEUV sowie Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Das Protokoll wird es Kroatien ermöglichen, die Vorteile des Luftverkehrsabkommens EU-USA zu nutzen, das gleiche und einheitliche Bedingungen für den Marktzugang schafft und als Grundlage für eine Neuregelung der Regulierungszusammenarbeit und ‑konvergenz in Bereichen dient, die für den sicheren und effizienten Betrieb des Luftverkehrs von zentraler Bedeutung sind. Diese Regelungen können nur auf Ebene der Union umgesetzt werden.

    Verhältnismäßigkeit

    Gegenstand des Protokolls ist lediglich der in Rede stehende Sachverhalt, nämlich der Beitritt Kroatiens zum Luftverkehrsabkommen EU-USA; andere Angelegenheiten bleiben davon unberührt.

    Wahl des Instruments

    Internationales Übereinkommen.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Entfällt.

    Konsultation der Interessenträger

    Entfällt.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Entfällt.

    Folgenabschätzung

    Entfällt.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Entfällt.

    Grundrechte

    Entfällt.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

    5.WEITERE ANGABEN

    Zusammenfassung des vorgeschlagenen Abkommens

    Das Protokoll umfasst einen Hauptteil, der den Beitritt Kroatiens zum Luftverkehrsabkommen EU-USA und die sich daraus ergebenden Änderungen an dem Abkommen vorsieht, sowie eine Gemeinsame Erklärung über die Beglaubigung zusätzlicher Sprachfassungen.

    2019/0257 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in der Fassung des von den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 24. Juni 2010 anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union unterzeichneten Protokolls zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Die Kommission hat gemäß dem Beschluss 13351/12 des Rates vom 14. September 2012, mit dem sie zur Aufnahme entsprechender Verhandlungen ermächtigt wurde, ein Protokoll zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in der Fassung des von den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 24. Juni 2010 anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union unterzeichneten Protokolls zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (im Folgenden das „Protokoll“) ausgehandelt.

    (2)Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Protokolls am 8. März 2019 erfolgreich abgeschlossen.

    (3)Das Protokoll sollte gemäß Artikel 4 des Protokolls vorbehaltlich seines späteren Abschlusses von der Union und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in der Fassung des von den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 24. Juni 2010 anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union unterzeichneten Protokolls zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (im Folgenden das „Protokoll“) wird im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.

    Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll gemäß Artikel 4 des Protokolls vorläufig von der Union und ihren Mitgliedstaaten angewendet.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

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    Brüssel, den 14.11.2019

    COM(2019) 584 final

    ANHÄNGE

    des

    Vorschlags für einen Beschluss des Rates

    über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in der Fassung des von den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 24. Juni 2010 anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union unterzeichneten Protokolls zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten


    Anhang 1

    PROTOKOLL

    zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in der Fassung des von den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 24. Juni 2010 anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union unterzeichneten Protokolls zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

    DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA (im Folgenden die „Vereinigten Staaten“), einerseits,

    und

    DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

    DIE REPUBLIK BULGARIEN,

    DIE REPUBLIK KROATIEN,

    DIE REPUBLIK ZYPERN,

    DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

    DIE REPUBLIK ESTLAND,

    DIE REPUBLIK FINNLAND,

    DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

    DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

    UNGARN,

    IRLAND,

    DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK LETTLAND,

    DIE REPUBLIK LITAUEN,

    DAS GROẞHERZOGTUM LUXEMBURG,

    MALTA,

    DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

    DIE REPUBLIK POLEN,

    DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

    RUMÄNIEN,

    DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

    DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

    DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

    DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

    Parteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden die „Mitgliedstaaten“),

    und die EUROPÄISCHE UNION, andererseits —

    in Anbetracht des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Das am 25. und 30. April 2007 unterzeichnete Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (im Folgenden das „Luftverkehrsabkommen“) in der Fassung des von den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 24. Juni 2010 unterzeichneten Protokolls zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (im Folgenden das „Protokoll von 2010“) wird auf die Republik Kroatien als Mitgliedstaat der Europäischen Union angewendet.

    Artikel 2

    (1) In Anhang 1 Abschnitt 1 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung wird nach Buchstabe c, der sich auf die Republik Bulgarien bezieht, die folgende Bestimmung eingefügt:

    „ca) Republik Kroatien: Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Republik Kroatien, unterzeichnet in Washington am 3. Februar 2011.“

    (2) Der Wortlaut in Anhang 1 Abschnitt 3 des Luftverkehrsabkommens in der Fassung des Protokolls von 2010 wird ganz gestrichen und durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

    „Ungeachtet des Artikels 3 dieses Abkommens dürfen US-Luftfahrtunternehmen keine Nurfracht-Dienste, die nicht Teil eines Dienstes für die Vereinigten Staaten sind, nach oder von Punkten in den Mitgliedstaaten durchführen, ausgenommen nach oder von Punkten in der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, im Großherzogtum Luxemburg, in Malta, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik und der Slowakischen Republik.“

    Artikel 3

    Dieses Protokoll tritt am späteren der folgenden Termine in Kraft:

    1. am Tag des Inkrafttretens des Protokolls von 2010;

    2. einen Monat nach dem Tag der zuletzt eingegangenen Note eines diplomatischen Notenaustausches zwischen den Vertragsparteien, in der bestätigt wird, dass alle erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Protokolls abgeschlossen sind.

    Artikel 4

    Bis zu seinem Inkrafttreten vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Protokoll ab dem Tag seiner Unterzeichnung in dem nach dem nationalen Recht zulässigen Umfang vorläufig anzuwenden.

    Geschehen zu ……… am ….….2019 in zwei Urschriften.

    Für die Vereinigten Staaten von Amerika:

    Für die Republik Österreich,

    das Königreich Belgien,

    die Republik Bulgarien,

    die Republik Kroatien,

    die Republik Zypern,

    die Tschechische Republik,

    das Königreich Dänemark,

    die Republik Estland,

    die Republik Finnland,

    die Französische Republik,

    die Bundesrepublik Deutschland,

    die Hellenische Republik,

    Ungarn,

    Irland,

    die Italienische Republik,

    die Republik Lettland,

    die Republik Litauen,

    das Großherzogtum Luxemburg,

    Malta,

    das Königreich der Niederlande,

    die Republik Polen,

    die Portugiesische Republik,

    Rumänien,

    die Slowakische Republik,

    die Republik Slowenien,

    das Königreich Spanien,

    das Königreich Schweden,

    das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und

    die Europäische Union



    Anhang 2

    Gemeinsame Erklärung

    Die Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten haben bestätigt, dass der Wortlaut des am ….….2019 unterzeichneten Protokolls (im Folgenden das „Protokoll“) zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, in der Fassung des von den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 24. Juni 2010 anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union unterzeichneten Protokolls zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, in anderen Sprachen zu beglaubigen ist, entweder durch einen Briefwechsel vor Unterzeichnung des Protokolls oder durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses nach Unterzeichnung des Protokolls.

    Die Vertreter haben ferner bestätigt, dass der Begriff „andere Sprachen“, der in der Gemeinsamen Erklärung verwendet wird, die Bestandteil des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und des von den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 24. Juni 2010 unterzeichneten Protokolls zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ist, die Sprachen von Mitgliedstaaten einschließt, die der Europäischen Union beitreten.

    Diese Gemeinsame Erklärung ist Bestandteil des Protokolls.

    Für die Vereinigten Staaten von Amerika:    Für die Europäische Union
    und ihre Mitgliedstaaten:

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