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Document 52019PC0442

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags Belgiens – EGF/2019/001 BE/Carrefour

COM/2019/442 final

Brüssel, den 4.10.2019

COM(2019) 442 final

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags Belgiens – EGF/2019/001 BE/Carrefour


BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.Die Regeln für die Finanzbeiträge aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 1 (im Folgenden „EGF-Verordnung“) niedergelegt.

2.Am 20. Juni 2019 stellten die belgischen Behörden stellten den Antrag EGF/2019/001 BE/Carrefour auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen 2 bei der Carrefour Belgique SA in Belgien.

3.Nach Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der EGF-Verordnung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt sind.

ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS

EGF-Antrag

EGF/2019/001 BE/Carrefour

Mitgliedstaat

Belgien

Betroffene Region(en) (NUTS 3 -2-Ebene)

Die Entlassungen betreffen ganz Belgien

Datum der Einreichung des Antrags

20. Juni 2019

Datum der Bestätigung des Antragseingangs

20. Juni 2019

Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen

4. Juli 2019

Frist für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen

15. August 2019

Frist für den Abschluss der Bewertung

7. November 2019

Interventionskriterium

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung


Hauptunternehmen

Carrefour Belgique SA


Zahl der betroffenen Unternehmen

1

Wirtschaftszweig

(NACE-Rev.-2-Abteilung) 4

Abteilung 47 – Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)

Bezugszeitraum (vier Monate)

30. November 2018 bis 30. März 2019

Zahl der Entlassungen im Bezugszeitraum (a)

751

Zahl der Entlassungen vor oder nach dem Bezugszeitraum (b)

268

Gesamtzahl der Entlassungen (a + b)

1019

Gesamtzahl der für eine Unterstützung infrage kommenden Arbeitskräfte

1019

Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte insgesamt:

400

Zahl der zu unterstützenden jungen Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs)

330

Mittel für personalisierte Dienstleistungen (EUR)

2 665 047

Mittel für die Durchführung des EGF 5 (EUR)

55 000

Gesamtmittelausstattung (EUR)

2 720 047

EGF-Beitrag in EUR (60 %)

1 632 028

BEWERTUNG DES ANTRAGS

Verfahren

4.Belgien hat den Antrag EGF/2019/001 BE/Carrefour am 20. Juni 2019 gestellt, also innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 der EGF-Verordnung erfüllt waren. Am selben Tag bestätigte die Kommission den Erhalt des Antrags, und am 4. Juli 2019 ersuchte sie die belgischen Behörden um zusätzliche Informationen. Diese zusätzlichen Informationen wurden innerhalb von sechs Wochen nach dem Ersuchen vorgelegt. Die Frist von 12 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags, innerhalb der die Kommission bewerten soll, ob der Antrag die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, läuft am 7. November 2019 ab.

Förderfähigkeit des Antrags

Betroffene Unternehmen und Begünstigte

5.Der Antrag betrifft 751 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei der Carrefour Belgique SA entlassen wurden. Das Unternehmen ist im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2, Abteilung 47 (Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)) tätig. Die Entlassungen bei der Carrefour Belgique SA betreffen ganz Belgien.

Interventionskriterien

6.Belgien beantragte eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss, wobei auch arbeitslos gewordene Arbeitskräfte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern und/oder Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, mitzählen.

7.Der Bezugszeitraum von vier Monaten für den Antrag erstreckt sich vom 30. November 2018 bis zum 30. März 2019. Im Bezugszeitraum wurden 751 Arbeitskräfte bei der Carrefour Belgique SA entlassen.

Berechnung der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit

8.Alle 751 Entlassungen während des Bezugszeitraums wurden ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsvertrags oder ab dessen vertragsmäßigem Ende berechnet.

Förderfähige Personen

9.Neben den bereits genannten Arbeitskräften umfasst die Gesamtzahl der förderfähigen Begünstigten weitere 268 Personen, die vor oder nach dem Bezugszeitraum entlassen wurden. Diese Arbeitskräfte wurden nach der allgemeinen Ankündigung der geplanten Entlassungen am 25. Januar 2018 6 entlassen. Es kann ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis hergestellt werden, das die Entlassungen während des Bezugszeitraums bewirkt hat.

10.Für eine Unterstützung kommen somit 1019 Personen in Frage.

Zusammenhang zwischen den Entlassungen und weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung

11.Die belgischen Behörden führen an, dass der Einzelhandel aufgrund der Globalisierung weitgehende Veränderungen durchmacht (Online-Shopping), was zu den Entlassungen geführt hat. Auch eine Veränderung der Verbrauchergewohnheiten und die Digitalisierung wirken sich auf den Einzelhandel aus.

12.Der weltweite Online-Handel nimmt seit vielen Jahren stetig zu. Im Jahr 2015 entfielen 7,4 % der weltweiten Verkäufe im Einzelhandel auf den weltweiten elektronischen Einzelhandel. Im Jahr 2017 betrug der Umsatz des elektronischen Einzelhandels 2,382 Billiarden USD, was einem Anstieg um 28 % gegenüber dem Vorjahr und 10,4 % des weltweiten Gesamtumsatzes im Einzelhandels entspricht 2019 wird der elektronische Einzelhandel voraussichtlich um 20,7 % wachsen und 14,1 % des gesamten Umsatzes im Einzelhandel ausmachen. 7



Weltweiter Umsatz im elektronischen Handel 2017-2019
(in Billionen USD, Veränderung in % und Anteil am Gesamtumsatz im Einzelhandel in %)

Umsatz im elektronischen Einzelhandel

Veränderung (in %)

Anteil am Gesamtumsatz im Einzelhandel (in %)

13.Prognosen zufolge dürfte sich dieser Trend in den nächsten Jahren fortsetzen. 2023 wird sich der elektronische Einzelhandel voraussichtlich gegenüber 2018 verdreifacht haben und 22 % des gesamten Umsatzes im Einzelhandel betragen. 8

Weltweiter Umsatz im elektronischen Handel 2020-2023 Prognose
(in Billionen USD, Veränderung in % und Anteil am Gesamtumsatz im Einzelhandel in %)

Umsatz im elektronischen Einzelhandel

Veränderung (in %)

Anteil am Gesamtumsatz im Einzelhandel (in %)

14.In der EU ist der Anteil an der Bevölkerung, der Online-Einkäufe tätigt, im Zeitraum 2013-2018 von 47 % auf 69 % gestiegen. 9 Entwicklungen gab es nicht nur in Bezug auf die steigende Zahl der Online-Käufer, sondern auch auf die Wahl der Online-Händler. Die Zahl derjenigen, die Käufe bei Händlern in ihrem eigenen Land tätigten, ging zwar zurück, jedoch um nur einen Prozentpunkt – von 89 % im Jahr 2013 auf 88 % im Jahr 2018; die Einkäufe in einem anderen EU-Land haben dagegen erheblich von 26 % auf 36 % zugenommen. Das Online-Shopping bei Verkäufern außerhalb der EU wird immer beliebter: Es ist in demselben Zeitraum von 14 % auf 26 % gestiegen. 10

15.Marktplätze spielen eine immer wichtigere Rolle im elektronischen Geschäftsverkehr. Die drei größten Namen sind Amazon, Aliexpress und eBay, drei globale Akteure.

Wahl des Händlers
(letzter grenzüberschreitender Einkauf)
11

16.Aus Kostengründen tendieren die Verbraucher dazu, in solchen internationalen Webshops einzukaufen, die nicht in der EU ansässig sind. Online-Einkäufe außerhalb der EU haben erhebliche Auswirkungen auf den Umsatz konventioneller Einzelhandelsgeschäfte in der EU.

17.Dieser globale Trend gilt auch in Belgien. Laut Comeos 12 haben 67 % der Belgier 2018 online eingekauft, gegenüber nur 46 % im Jahr 2012. Das entspricht einer Erhöhung um 21 Prozentpunkte. 44 % der belgischen Online-Käufer kaufen jeden Monat im Internet ein, 9 % wöchentlich. Bei 42 % der belgischen Online-Käufer liegt das Monatsbudget üblicherweise bei über 150 EUR. 39 % der belgischen Online-Käufer erklären, dass sie 2019 mehr oder viel mehr Geld ausgeben werden als im Jahr zuvor. Für die Hälfte der Befragten spielt es keine Rolle, ob sich der Online-Shop in Belgien befindet oder nicht. 13  

18.Bis heute wurden 10 EGF-Anträge eingereicht, die den Einzelhandel betreffen, zwei davon aufgrund der Globalisierung 14 und acht aufgrund der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise 15 .

Ereignisse, die die Entlassungen und die Aufgabe der Tätigkeit ausgelöst haben

19.Carrefour Belgien betreibt drei Marken: Die Marke Carrefour Express (Mischwarenläden) ist rentabel und expandiert (20 bis 25 Neueröffnungen pro Jahr), Carrefour Market (Supermärkte) konzentriert sich auf frische Erzeugnisse und expandiert ebenfalls mit 10 geplanten Neueröffnungen pro Jahr und Carrefour Hypermarket (Verbrauchergroßmärkte). Von den 45 existierenden Carrefour-Hypermärkten sind 19 nicht rentabel. 16

20.Ausgelöst wurden die Entlassungen durch die Schließung eines Verbrauchergroßmarktes und die Vermietung von Teilen der Ladenflächen an externe Einzelhändler in einigen der noch in Betrieb befindlichen Märkte. Wie bereits oben ausgeführt, wirken sich Online-Einkäufe außerhalb der EU erheblich auf den Umsatz konventioneller Einzelhandelsgeschäfte in der EU aus.

21.Die Non-Food-Produkte in Verbrauchergroßmärkten sind die Produkte, die bereits in großem Umfang online gehandelt werden und deren Umsätze in naher Zukunft voraussichtlich noch steigen werden. Mode ist eine ausgereifte Warenkategorie im elektronischen Handel. „Boomende Produkte“ 17 sind Bücher und E-Books, Computer und Elektronik, Gesundheits- und Schönheitsprodukte sowie Unterhaltung. Lebensmittel kaufen dagegen nur wenige belgische Verbraucher online, obwohl die Online-Käufer angeben, dass sie dies in Zukunft öfter zu tun beabsichtigen. 18

22.Im Fall Carrefour hat die Zunahme im Online-Handel zum Rückgang des Verkaufs von Non-Food-Produkten in den Verbrauchergroßmärkten beigetragen (der Umsatz von Non-Food-Produkten ging 2017 um 6 % zurück und ist seit 2010 um 19 % gefallen), was die Rentabilität dieser Verbrauchermärkte beeinträchtigt. Belgien führt an, dass die Entlassungen in erster Linie auf die oben genannten Probleme im Non-Food-Sektor zurückzuführen sind.



Umsätze der Carrefour-Verbrauchergroßmärkte. Non-food 19 .
(alle Abgaben eingeschlossen)
(jährliche Veränderung in %)



Rentabilität der Carrefour Verbrauchergroßmärkte 20
(ROC 21 in Mio. EUR)

Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage

23.Obwohl die Entlassungen das gesamte Land betreffen, rechnet Belgien damit, dass sie sich vor allem auf die Beschäftigungssituation und somit auf die wirtschaftliche Lage in Wallonien auswirken werden. Die erwarteten Auswirkungen hängen mit der Arbeitsplatzknappheit in der Region, der relativ hohen Arbeitslosenquote und den daher zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiederbeschäftigung der Entlassenen zusammen, insbesondere der über 50-Jährigen, da jeder vierte Arbeitsuchende in Wallonien älter als 55 Jahre ist.



24.Obwohl die Zahl der Arbeitsuchenden in der Region 2018 um 1,5 % gegenüber dem Vorjahr gesunken ist, ist die Arbeitslosenquote in Wallonien (8,6 % 22 ) mehr als doppelt so hoch wie in Flandern (3,5 % 23 ) und liegt über dem EU-Durchschnitt von 6,9 %. Auch andere Indikatoren für Wallonien zeigen die geringe Arbeitsmarktleistung: Die Zeitarbeit nahm ab (-2,3 % geleistete Arbeitsstunden zwischen Dezember 2017 und Dezember 2018), die vorübergehende Arbeitslosigkeit hat zugenommen (+5,8 % auf Jahresbasis) und die Zahl der Insolvenzen stieg im letzten Quartal 2018 an (+5 % gegenüber dem Vorjahresquartal). Zudem wird davon ausgegangen, dass 2019 weniger Arbeitsplätze geschaffen werden (rund 15 000 weniger als 2018). 24

25.2018 waren 57 % der Arbeitsuchenden in Wallonien langzeitarbeitslos (> 12 Monate); davon waren 67 % mehr als zwei Jahre lang arbeitslos. 25

26.Obwohl die Beschäftigungssituation im Einzelhandelssektor in Belgien noch stabil ist, besteht laut Comeos Anlass zu der Sorge, dass die Digitalisierung und die Automatisierung der Lager sich sehr bald auf Tausende relativ gering qualifizierte Arbeitsplätze auswirken werden 26 .

Begünstigte und vorgeschlagene Maßnahmen

Begünstigte

27.Aufgrund der besonders schwierigen Beschäftigungslage in Wallonien geht Belgien davon aus, dass nur die 400 in dieser Region entlassenen Arbeitskräfte an den Maßnahmen teilnehmen werden. Nachstehend die Aufschlüsselung der vorgesehenen Arbeitskräfte nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Altersgruppe:

Kategorie

Zahl der
Begünstigten

(Arbeitskräfte)

Geschlecht:

Männer:

118

(29,5 %)

Frauen:

282

(70,5 %)

Staatsangehörigkeit:

EU-Staatsangehörige:

379

(94,8 %)

Nicht-EU-Staatsangehörige:

21

(5,2 %)

Altersgruppe:

15- bis 24-Jährige:

0

(0,0 %)

25- bis 29-Jährige:

7

(1,7 %)

30- bis 54-Jährige:

68

(17,0 %)

55-bis 64-Jährige:

325

(81,3 %)

über 64-Jährige:

0

(0,0 %)

28.Außerdem wird Belgien für bis zu 330 junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs) und die zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 25 Jahre alt waren, durch den EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anbieten, da 240 der in Nummer 5 genannten Entlassungen in den NUTS-2-Regionen Prov. Hainaut (BE32) und Prov. Liège (BE33) erfolgten, in denen die Jugendarbeitslosenquote für die 15- bis 24-Jährigen mindestens 20 % 27 betrug (auf der Grundlage der für 2018 verfügbaren Daten 28 ).

29.Somit werden voraussichtlich insgesamt 730 förderfähige Begünstigte einschließlich der NEETs an den Maßnahmen teilnehmen. 

Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen

30.Bei den personalisierten Dienstleistungen, die für die entlassenen Arbeitskräfte und die NEETs angeboten werden sollen, handelt es sich um folgende Maßnahmen:

Unterstützung/Orientierung/Integration: Diese Dienstleistungen ergänzen die Standardunterstützung, die die Umschulungseinheiten der wallonischen öffentlichen Arbeitsverwaltung (Forem) ehemaligen Carrefour-Mitarbeitern für das entlassende Unternehmen anbieten. Das Standardangebot wird über den Pflichtzeitraum 29 hinaus verlängert, und den entlassenen Arbeitskräften werden einzelne zusätzliche Dienstleistungen wie aktive Arbeitssuche und Stellenvermittlungsdienste angeboten.

Die Unterstützung und die Mobilisierung der NEETs erfolgt durch Forem und seine Partner bei den Gewerkschaften.

NEETs werden die Gelegenheit erhalten, an einem „Coup de boost“ teilzunehmen, einem intensiven sozioprofessionellen Unterstützungsprogramm mit einer Laufzeit von neun Monaten. Den Teilnehmern wird eine Vielzahl an Gruppen- und Einzelaktivitäten zu Themen im Zusammenhang mit der Arbeitssuche angeboten (Vorbereitung auf das Vorstellungsgespräch, Bitte um ein Vorstellungsgespräch usw.), die das Selbstbewusstsein und die Kommunikation fördern sollen, Aktivitäten zum Kennenlernen der Arbeitswelt und der beruflichen Bildung (Besuche, Praktika, Arbeitserfahrung usw.), Einzelgespräche mit Beratern und/oder Sozialarbeitern, die jungen Menschen bei der Definition ihres beruflichen Wegs helfen sollen, angemessene Informationen über Arbeitsrecht und soziale Rechte und Unterstützung bei Verwaltungsverfahren, Austauschaktivitäten, bei denen junge Menschen einander unterstützen und ihre beruflichen Erfahrungen austauschen können, Arbeitssuche und Ausbildung usw.

Ziel am Ende der Unterstützungsmaßnahme ist, dass die NEETs eine erste Anstellung finden oder eine qualifizierende Ausbildungsmaßnahme starten. Zusätzliche Unterstützung ist auch für die Zeit nach dem „Coup de boost“ geplant, um sicherzustellen, dass die NEETs sich gut in ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstelle integrieren, und um mögliche Schwierigkeiten zu überwinden.

Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung. Arbeitnehmer/innen und NEETs haben Zugang zum üblichen Aus- und Fortbildungsangebot von Forem und seinen Partnern. Außerdem werden spezielle Module für die Stellensuche eingesetzt werden. Nach der Profilerstellung und der Validierung der beruflichen Projekte des Einzelnen mit dem Berufsberater werden zusätzlich spezifische Schulungen angeboten, die den individuellen Bedürfnissen entsprechen. Schulungen in den Grundkompetenzen (Sprachkenntnisse, Mathematik, Nutzung von Informationstechnologien usw.) stehen ebenfalls für die jungen Menschen zur Verfügung, die sie brauchen.

Unterstützung zur Vorbereitung einer Unternehmensgründung. Diese Maßnahme, die sich an Arbeitnehmer/innen richtet, umfasst eine Phase der Diagnose und der Orientierung, Sensibilisierungsmaßnahmen in Bezug auf Unternehmertum, Informationsveranstaltungen zum Potenzial einer Unternehmensgründung mithilfe lokaler Wirtschaftsdiagnosen sowie Vernetzung mit einschlägigen Unternehmen und zertifizierten Start-up-Coaches.

Beihilfe zur Unternehmensgründung. Wer ein Unternehmen gründen oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten, erhält eine Beihilfe von bis zu 15 000 EUR. Diese Beihilfe wird in zwei Raten gezahlt, nachdem die tatsächliche Entwicklung der Tätigkeit anhand schriftlicher Belege nachgewiesen wurde.

Beihilfen/Zuschüsse. (1) Beihilfen für die Arbeitssuche und für Schulungen. Die Arbeitskräfte und die NEETs werden 1 EUR für jede Stunde erhalten, die sie effektiv an einer Schulung oder an den Aktivitäten der Forem-Umschulungseinheiten zur Arbeitssuche teilgenommen haben. 30  (2) Fahrtkostenzuschuss. Um die regionale und überregionale Mobilität zu fördern, erhalten Arbeitskräfte und NEETs, die einen Arbeitsplatz akzeptieren, der entweder weiter als 60 km von ihrem Wohnort entfernt ist oder Fahrtzeiten von mehr als vier Stunden bedeutet (hin und zurück), einen Pauschalbetrag von 500 EUR bzw. 750 EUR. 31  (3) Beihilfe zur Unternehmensgründung. Um Arbeitskräfte bei der Unternehmensgründung zu unterstützen 32 , wird eine monatliche Vergütung von 350 EUR für eine Dauer von höchstens 12 Monaten gewährt. (4) Beihilfe zur Wiederaufnahme einer schulischen Ausbildung Arbeitskräften und NEETs, die eine Vollzeitausbildung (études de plein exercice) von mindestens einem Jahr aufnehmen, erhalten eine monatliche Beihilfe von 350 EUR.

31.Die oben beschriebenen vorgeschlagenen Maßnahmen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 der EGF-Verordnung zählen. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

32.Die belgischen Behörden haben die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vorgelegt, die für das betreffende Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen zwingend vorgeschrieben sind. Sie haben bestätigt, dass der Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt.

Veranschlagte Haushaltsmittel

33.Die Gesamtkosten werden auf 2 720 047 EUR geschätzt, wovon die Kosten für personalisierte Dienstleistungen mit 2 665 047 EUR und die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung mit 55 000 EUR veranschlagt werden.

34.Insgesamt wird ein Finanzbeitrag aus dem EGF in Höhe von 1 632 028 EUR (60 % der Gesamtkosten) beantragt.

Maßnahmen

Geschätzte Teilnehmerzahl

Geschätzte Kosten pro Teilnehmer/in
(in EUR) 33

Geschätzte Gesamtkosten

(in EUR) 34  

Personalisierte Dienstleistungen (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und c der EGF-Verordnung)

Unterstützung/Orientierung/Integration
(
Accompagnement, orientation, mobilisation et insertion)

730

2 241

1 636 130

Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung
(
Formation et modules specifiques)

460

941

432 710

Unterstützung zur Vorbereitung einer Unternehmensgründung
(
Dispositif d‘accompagnement à l‘entreprenariat) 

250

463

115 743

Beitrag zu Unternehmensgründungen
(
Bourse de lancement)

10

10 000

100 000

Zwischensumme (a):

Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen

2 284 583

(85,72 %)

Beihilfen und Anreize (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung)

Beihilfen
(
Allocations et primes) 

730

521

380 464

Zwischensumme (b):

Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen

380 464

(14,28 %)

Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der EGF-Verordnung

1. Vorbereitungsmaßnahmen

0

2. Verwaltung

10 000

3. Information und Werbung

15 000

4. Kontrolle und Berichterstattung

30 000

Zwischensumme (c):

Prozentsatz der Gesamtkosten:

55 000

(2,02 %)

Gesamtkosten (a + b + c):

2 720 047

EGF-Beitrag (60 % der Gesamtkosten)

1 632 028

35.Die Kosten der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Maßnahmen, die als Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung ausgewiesen werden, übersteigen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen nicht. Die belgischen Behörden haben bestätigt, dass die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitssuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für die Durchführung der Maßnahmen ist.

36.Die belgischen Behörden haben bestätigt, dass die Kosten von Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten 15 000 EUR pro Begünstigten nicht übersteigen.

Zeitraum, in dem Ausgaben für einen Finanzbeitrag in Frage kommen

37.Die belgischen Behörden leiteten am 1. Dezember 2018 die personalisierten Dienstleistungen zugunsten der Begünstigten ein. Die Ausgaben für die Maßnahmen kommen somit im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 20. Juni 2021 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Frage.

38.Den belgischen Behörden entstanden ab dem 25. Januar 2018 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF. Die Ausgaben für Vorbereitung, Management, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung kommen somit im Zeitraum vom 25. Januar 2018 bis 20. Dezember 2021 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Frage.

Komplementarität mit aus nationalen Mitteln oder Unionsmitteln geförderten Maßnahmen

39.Die nationale Vor- oder Kofinanzierung wird mit Mitteln der Wallonischen Region bestritten.

40.Die belgischen Behörden haben bestätigt, dass die vorgenannten Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag aus dem EGF bereitgestellt wird, nicht auch aus anderen Finanzinstrumenten der Union unterstützt werden.

Verfahren für die Anhörung der Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften

41.Die belgischen Behörden haben angegeben, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Sozialpartnern geschnürt wurde.

42.Neben der vorgeschriebenen Unterrichtung und Konsultation der Arbeitnehmervertreter wurde ein Krisenstab eingerichtet, der den Sozialplan festlegt und die Maßnahmen der öffentlichen Dienste koordiniert. Die öffentliche Arbeitsverwaltung Walloniens hat die Gewerkschaften zu verschiedenen Umschichtungslösungen konsultiert 35 , und die Gewerkschaften, Berufsberater und Sozialarbeiter, die in direktem Kontakt mit den entlassenen Arbeitskräften stehen, wurden zum Umschulungs- und Weiterbildungsbedarf der Arbeitskräfte konsultiert 36 .

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

43.Belgien hat der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag des EGF von denselben Stellen verwaltet und kontrolliert wird, die auch die Mittel des ESF verwalten und kontrollieren.

Verpflichtungszusagen des betreffenden Mitgliedstaats

44.Die belgischen Behörden haben – wie vorgeschrieben – folgende Zusicherungen gegeben:

Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet.

Die nationalen und die Unionsrechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten.

Carrefour, das nach den Entlassungen seine Tätigkeit fortgesetzt hat, ist seinen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachgekommen und hat für seine Arbeitskräfte entsprechende Vorkehrungen getroffen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht durch andere Fonds oder Finanzinstrumente der Union unterstützt, und es werden Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden.

Der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Haushaltsvorschlag

45.Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 37 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

46.Nach Prüfung des Antrags hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 13 Absatz 1 der EGF-Verordnung und unter Berücksichtigung der Zahl der Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten schlägt die Kommission vor, den EGF für einen Betrag von 1 632 028 EUR (60 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen) in Anspruch zu nehmen, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann.

47.Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 38 vom Europäischen Parlament und vom Rat einvernehmlich erlassen.

Verwandte Rechtsakte

48.Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Übertragung von 1 632 028 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie vor.

49.Zum selben Zeitpunkt, zu dem die Kommission diesen Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF annimmt, erlässt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über einen Finanzbeitrag, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem das Europäische Parlament und der Rat den vorgeschlagenen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF erlassen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags Belgiens – EGF/2019/001 BE/Carrefour

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 39 , insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 40 , insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) hat zum Ziel, Arbeitnehmer/innen und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 41 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)Am 20. Juni 2019 stellten die belgischen Behörden einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen bei der Carrefour Belgique SA in Belgien. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.

(4)Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 hat Belgien beschlossen, auch für 330 junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs), aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten.

(5)Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 1 632 028 EUR für den Antrag Belgiens bereitgestellt werden kann.

(6)Damit bis zur Inanspruchnahme des EGF möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2019 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 1 632 028 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [Tag seines Erlasses] 42*.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2)    Im Sinne des Artikels 3 der EGF-Verordnung.
(3)    Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 34).
(4)    ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
(5)    Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.
(6)     http://www.gondola.be/fr/news/food-retail/plan-de-transformation-carrefour-belgique-signature-du-protocole-daccord
(7)    Worldwide retail ecommerce sales ( https://www.emarketer.com/content/global-ecommerce-2019 ) .
(8)    Ebd.
(9)    Eurostat Internetkäufe von Einzelpersonen [isoc_ec_ibuy].
(10)    Eurostat https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/pdfscache/46776.pdf .
(11)    Cross-border ecommerce shopper survey, 2017.
https://www.eurocommerce.eu/media/159952/2018.07.02%20-%20ecommerce%20report_annex.pdf .
(12)    Belgischer Verband für Handel und Dienstleistungen.
(13)    Comeos. E-commerce Belgium 2018. https://static.comeos.be/E-commerce_Belgium_2018.pdf
(14)    Der vorliegende Antrag und EGF/2017/005 FI/Retail, COM(2017) 618.
(15)    EGF/2010/010 CZ/Unilever, COM(2011) 61,
EGF/2010/016 ES/Aragón – Einzelhandel, KOM(2010) 615,

EGF/2011/004 EL/ALDI Hellas, KOM(2011) 580,

EGF/2014/009 EL/Sprider Stores, COM(2014) 620,

EGF/2014/013 EL/Odyssefs Fokas, COM(2014) 702,

EGF/2015/011 GR/Supermarket Larissa, COM(2016) 210,

EGF/2016/005 NL/Drenthe Overijssel Einzelhandel, COM(2016) 742, und

EGF/2017/003 GR Attica Retail, COM(2017) 613.
(16)    Carrefour. „Plan de transformation Carrefour Belgique“ (Umstrukturierungsplan Carrefour Belgien) (Januar 2018).
(17)    Boomende Produkte sind Produkte, die viele Verbraucher bereits online kaufen und auch in Zukunft öfter online kaufen wollen.
(18)    Comeos. E-commerce Belgium 2018, a. a. O.
(19)    Carrefour. „Plan de transformation Carrefour Belgique“ (Umstrukturierungsplan Carrefour Belgien) (Januar 2018).
(20)    Ebd.
(21)    „Return on customers“ (ROC) ist ein Indikator für die Rentabilität von Geschäften. Berechnet wird die Rentabilität pro Kunde im Verhältnis zu den Investitionen, die getätigt wurden und weiter getätigt werden, um die Kunden zu bedienen, zufriedenzustellen und zu halten. Der ROC ist gleich dem aktuellen Cashflow eines Unternehmens von seinen Kunden zuzüglich jeglicher Änderung des zugrundeliegenden Customer Equity, geteilt durch das gesamte Customer Equity zu Beginn des Berichtszeitraums.
(22)    Statbel
(
https://statbel.fgov.be/fr/themes/emploi-formation/marche-du-travail/emploi-et-chomage#panel-11 ).
(23)    Ebd.
(24)    Le Forem. Marché de l’emploi. Tendances et conjoncture en Wallonie. Januar 2019.
(25)    Iweps. Séries statistiques du marché du travail en Wallonie. Dezember 2018.
(
https://www.iweps.be/wp-content/uploads/2019/01/dmc1812.pdf ).
(26)     https://www.lecho.be/entreprises/grande-distribution/Malgre-Carrefour-l-emploi-dans-la-grande-distribution-a-progresse/9976847
(27)    Prov. Hainaut (27,6 %), Prov. Liège (21,1 %).
(28)    Quelle: Eurostat, Datensatz: [lfst_r_lfu3rt].
(29)    Für über 45-Jährige, 6 Monate (60 Stunden). Für bis 44-Jährige, 3 Monate (30 Stunden).
(30)    Im Einklang mit dem Erlass Walloniens vom 29. Januar 2004 (Décret relatif au plan d’accompagnement des reconversions).
(31)    500 EUR, wenn sie mit dem Pkw pendeln, und 750 EUR, wenn sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen.
(32)    Die Beihilfe endet, sobald das Unternehmen seine Tätigkeit aufnimmt.
(33)    Zwecks Vermeidung von Dezimalen wurden die geschätzten Kosten je Arbeitskraft gerundet. Die Rundung hat jedoch keine Auswirkung auf die Gesamtkosten jeder einzelnen Maßnahme; es gilt der im Antrag Belgiens jeweils angegebene Betrag.
(34)    Die Gesamtsummen können eine rundungsbedingte Differenz aufweisen.
(35)    Am 15. und 27. März 2019.
(36)    Am 15. März 2019.
(37)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(38)    ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(39)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(40)    ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(41)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(42) *     Das Datum ist vom Europäischen Parlament vor der Veröffentlichung im Amtsblatt einzufügen.
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