Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52019PC0438

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [Erweiterte klimapolitische Zusammenarbeit EU – Island – Norwegen]

COM/2019/438 final

Brüssel, den 27.9.2019

COM(2019) 438 final

2019/0205(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

[Erweiterte klimapolitische Zusammenarbeit EU – Island – Norwegen]

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen und den EWR-EFTA-Staaten die Beteiligung an EWR-relevanten EU-Maßnahmen oder -Programmen ermöglichen.

Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt ist, soll Protokoll 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten geändert werden, damit die EWR-EFTA-Staaten (hier Norwegen und Island) mit der EU bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 im Rahmen des EWR zusammenarbeiten können.

•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der beigefügte Beschlussentwurf des Gemeinsamen EWR-Ausschusses steht vollständig im Einklang mit dem Ziel des EWR-Abkommens, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und unter Einhaltung gleicher Regeln zu fördern, um einen homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu schaffen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses steht auch im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen, insbesondere durch das Ziel, die Homogenität des Binnenmarktes der EU zu schützen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die in das EWR-Abkommen aufzunehmenden Rechtsvorschriften beruhen auf Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9.

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 1 auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Subsidiarität:

Das Ziel dieses Vorschlags, nämlich die Sicherstellung der Homogenität im Binnenmarkt, kann von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und ist daher wegen der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen.

Verhältnismäßigkeit

Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Vorschlag nicht über das für die Verwirklichung seines Ziels erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Im Einklang mit Artikel 98 des EWR-Abkommens ist das gewählte Instrument ein Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss gewährleistet die wirksame Durchführung und Anwendung des EWR-Abkommens. Zu diesem Zweck fasst er Beschlüsse in den im EWR-Abkommen vorgesehenen Fällen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Es wird vorgeschlagen, Protokoll 31 des EWR-Abkommens zu ändern, um den EWR-EFTA-Staaten die Beteiligung an dem EU-Rahmen zu ermöglichen. Auswirkungen auf den Haushalt werden nicht erwartet.

5.WEITERE ANGABEN

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

5.1.Aufnahme in Protokoll 31

Die Richtlinie 2003/87/EG wurde in Anhang XX des EWR-Abkommens aufgenommen, und die Änderungsrichtlinie (EU) 2018/410 wird mit einem gesonderten Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses in den Anhang aufgenommen.

In den Verordnungen (EU) 2018/841 und 2018/842 sind die zulässigen Emissionsmengen der einzelnen Staaten festgelegt. Außerdem ist darin ihr Zugang zu Flexibilitätsmöglichkeiten in Bezug auf die Erfüllung ihrer wesentlichen Verpflichtungen geregelt und festgelegt, wie Treibhausgasemissionen sowie der Abbau von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft zu verbuchen sind. Die Verordnungen schreiben weder vor, mit welchen Mitteln die darin festgelegten Ziele erreicht werden sollen, noch schaffen sie Rechte oder Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer.

Island und Norwegen beabsichtigen, ihre jeweiligen Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 zu erfüllen, indem sie die Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/842 sowie die Richtlinie 2003/87/EG im Rahmen des EWR-Abkommens anwenden und wirksam umsetzen. Gemäß Teil VI des EWR-Abkommens, insbesondere Artikel 78, bildet Protokoll 31 des EWR-Abkommens die geeignete Grundlage für eine solche Zusammenarbeit zwischen der Union und den EWR-Ländern außerhalb der vier Freiheiten.

Die Übernahme der Verordnungen (EU) 2018/841 und 2018/842 in den EWR-Besitzstand durch die Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens begründet dieselbe Art rechtlicher Verpflichtungen wie die Aufnahme in einen Anhang des EWR-Abkommens. Die Einhaltung der in Protokoll 31 aufgenommenen Rechtsakte und Vorschriften kann von der EFTA-Überwachungsbehörde und dem EFTA-Gerichtshof in dem gleichen Maße überwacht und durchgesetzt werden, als wären sie in einen Anhang aufgenommen worden, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. Daher wird vorgeschlagen, Teil VII des EWR-Abkommens, d. h. die üblichen Verfahren für die Überwachung und die Streitbeilegung im Rahmen des EWR-Abkommens, anzuwenden.

Dadurch wird jedoch keine Verpflichtung zur Einbeziehung späterer Rechtsakte begründet. Diese Unterscheidung ist für Island und Norwegen wichtig, da dieser Beschluss über die Zusammenarbeit nicht in die Bereiche fällt, in denen die Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu einer Aufnahme in den EWR-Besitzstand verpflichtet sind.

Die aufgenommenen Rechtsakte und Vorschriften gelten nicht für Liechtenstein.

5.2.Begründungen und Lösungsvorschläge – Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 6 Absatz 2 – Umwandlungszeitraum

Begründung:

Für Island wurde durchgängig ein 50-jähriger Umwandlungszeitraum für die Verbuchung von aufgeforsteten Flächen im Rahmen des UNFCCC angesetzt und auf der Grundlage der IPCC-Leitlinien ordnungsgemäß gerechtfertigt und überprüft.

Artikel 8 Absatz 7 – Verfahren und Fristen für die nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft (NFAP)

Begründung:

Infolge der Aufnahme von Artikel 8 Absätze 7 und 8 der LULUCF-Verordnung und der allgemeinen Anpassungen hinsichtlich der Anwendung von Teil VII und Protokolls 1 des EWR-Abkommens legen die EFTA-Staaten die vorgeschlagenen Referenzwerte vor und ernennen die Sachverständigen für die EFTA-Überwachungsbehörde, jedoch erst nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses. Daraus und aus der vorgeschlagenen allgemeinen Anpassung hinsichtlich der Konsultation von Sachverständigen folgt, dass die ernannten Sachverständigen von der Europäischen Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde in gleicher Weise konsultiert werden wie Sachverständige aus den EU-Mitgliedstaaten von der Kommission.

Gemäß Artikel 109 und Protokoll 1 des EWR-Abkommens arbeiten die EFTA-Überwachungsbehörde und die Europäische Kommission zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander. Falls erforderlich, teilen die EFTA-Staaten auf der Grundlage der technischen Bewertungen und der sich aus diesem Verfahren ergebenden technischen Empfehlungen der EFTA-Überwachungsbehörde ihre überarbeiteten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder mit. Die Referenzwerte für Wälder der EFTA-Staaten, die sich aus diesem Verfahren ergeben, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde festgelegt und durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses als Anpassungen der delegierten Rechtsakte der Kommission nach Artikel 8 Absatz 8 der LULUCF-Verordnung in Protokoll 31 des EWR-Abkommens aufgenommen. Da dieses Verfahren erst nach Inkrafttreten dieses Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses förmlich eingeleitet wird und das Verfahren nach Artikel 8 Absätze 6 und 7 mehrere Monate dauert, muss die in Artikel 8 Absatz 7 gesetzte Frist für die Überarbeitung der vorgeschlagenen Referenzwerte angepasst werden, damit ausreichend Zeit dafür bleibt, dass die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission dieses Verfahren auch im Hinblick auf die für die EFTA-Staaten geltenden Referenzwerte für Wälder abschließen können.

Die Verpflichtung der EFTA-Überwachungsbehörde zur Veröffentlichung der von den EFTA-Staaten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder ergibt sich nicht unmittelbar aus den Verpflichtungen nach Artikel 109 und Protokoll 1 des EWR-Abkommens und wird daher in der vorgeschlagenen Anpassung ausdrücklich festgehalten.

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a – Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Begründung:

Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/841 müssen die EU-Mitgliedstaaten, um an der in diesem Artikel vorgesehenen Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen teilnehmen zu können, laufende oder geplante konkrete Maßnahmen zur Erhaltung oder gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern aus Wäldern in ihre gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 vorgelegte Strategie aufnehmen. Da sich der Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses nur auf die Emissionsreduktionsziele für 2030 bezieht, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 nicht für die EFTA-Staaten. Um sicherzustellen, dass die EFTA-Staaten zu gleichen Bedingungen wie die EU-Mitgliedstaaten an der Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen teilnehmen, wird mit der vorgeschlagenen Anpassung die Verpflichtung für die EFTA-Staaten eingeführt, spezifische Strategien für die Landnutzung, die Landnutzungsänderungen und die Forstwirtschaft zu übermitteln.

Artikel 15 Absatz 2 – Unterrichtung der EFTA-Überwachungsbehörde durch den Zentralverwalter

Begründung:

Die vorgeschlagene Anpassung präzisiert die Rolle der EFTA-Überwachungsbehörde gegenüber dem Zentralverwalter gemäß der Registerverordnung der Union (Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission), die in Anhang XX Nummer 21ana des EWR-Abkommens aufgenommen und für EWR-Zwecke angepasst wurde. Aus diesen Anpassungen ergibt sich, dass bei Konten, die der Zuständigkeit eines EFTA-Staates unterliegen, die EFTA-Überwachungsbehörde einbezogen wird. Die vorgeschlagene Anpassung steht auch im Einklang mit der Rolle der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den allgemeinen Anpassungen in diesem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses über die Anwendung von Teil VII und Protokoll 1 des EWR-Abkommens.

Anhänge II, III, IV und VII – Tabellen

Begründung:

Einschlägige Informationen zu Island und Norwegen sollten in die Anhänge II, III und VII aufgenommen werden.

Anhang IV Abschnitt A Buchstabe g erfordert Kohärenz zwischen den Referenzwerten für Wälder und den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 gemeldeten Prognosen. Da die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wird, sind Island und Norwegen nicht verpflichtet, Prognosen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 zu melden. Die Prognosen wurden der Europäischen Umweltagentur jedoch auf freiwilliger Basis und in Bezug auf Island auch gemäß der bilateralen Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen 2 übermittelt. Dies wird in der vorgeschlagenen Anpassung des Anhangs präzisiert.

Für den Zeitraum 2026-2030 ist eine ähnliche Anpassung nicht erforderlich, da Norwegen und Island Prognosen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2018/1999 melden werden.

5.3.Begründungen und Lösungsvorschläge – Verordnung (EU) 2018/842

Artikel 4 Absatz 3 – Festlegung des Bezugsjahres 2005 für die Berechnung der absoluten Werte der Emissionszuweisungen zum Endzeitpunkt des ESR-Minderungspfads (2030)

Begründung:

Die Treibhausgasemissionsreduktionsziele für 2030 sollten im Verhältnis zu der Menge der unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden geprüften Treibhausgasemissionen im Jahr 2005 festgelegt werden; Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG (EU-Emissionshandelssystem, EHS) aufgeführt sind, und geprüfte Emissionen aus Anlagen, die 2005 in Betrieb waren und erst nach 2005 ins EU-EHS aufgenommen wurden, fallen nicht darunter. Gemäß Erwägungsgrund 18 der Lastenteilungsverordnung (ESR) soll die in der Entscheidung 406/2009/EG vorgesehene Regelung beibehalten werden, was bedeutet, dass die jährliche Emissionszuweisung für 2020 als Eingangsgröße benötigt wird. Da Norwegen und Island hierüber nicht verfügen, kann ihre jährliche Emissionszuweisung für 2030 nicht anhand derselben Methode berechnet werden wie für die EU-Mitgliedstaaten. Artikel 4 Absatz 3 sollte daher angepasst werden, um die Methode zur Bestimmung der Emissionen des Bezugsjahres 2005 für Norwegen und Island zu präzisieren, wobei die bereits in das Abkommen aufgenommenen EHS-Werte zu berücksichtigen sind. Dies wird auch die Aufnahme der Durchführungsrechtsakte zur Berechnung und Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre 2021-2030 vereinfachen.

Der Beschluss Nr. 152/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über das EU-EHS enthält die Werte der EFTA-Staaten für EHS-Emissionen aus ortsfesten Anlagen im Jahr 2005, die ab 2013 in das EHS einbezogen wurden. Diese Zahlen können zur Berechnung der im Jahr 2005 ausgestoßenen Emissionen aus den unter die EHS-Richtlinie fallenden Sektoren herangezogen werden, soweit sie für die ESR relevant sind.

Für die EFTA-Staaten werden die EHS-Daten für das Jahr 2005, die für die Zwecke der Festlegung der jährlichen Emissionszuweisung für das Jahr 2030 gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu berücksichtigen sind, in einer Anlage aufgeführt, die nach Anhang IV angefügt wird.

Artikel 6 Absatz 1 – Anzahl der Zertifikate, die zur Gewährleistung der Einhaltung der ESR zu löschen sind

Begründung:

Nach Artikel 6 Absatz 1 kann eine begrenzte Löschung von bis zu höchstens 100 Mio. EU-EHS-Zertifikaten zwecks Einhaltung der ESR kollektiv berücksichtigt werden. Die Obergrenzen für Island und Norwegen sollten hinzugefügt werden (siehe vorgeschlagene Anpassung vi).

Artikel 12 Absatz 2 – Unterrichtung der EFTA-Überwachungsbehörde durch den Zentralverwalter

Begründung:

Die vorgeschlagene Anpassung präzisiert die Rolle der EFTA-Überwachungsbehörde gegenüber dem Zentralverwalter gemäß der Verordnung über das Unionsregister (Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission), die in Anhang XX Nummer 21ana des EWR-Abkommens aufgenommen und für EWR-Zwecke angepasst wurde. Aus diesen Anpassungen ergibt sich, dass bei Konten, die der Zuständigkeit eines EFTA-Staates unterliegen, die EFTA-Überwachungsbehörde einbezogen wird. Die vorgeschlagene Anpassung steht auch im Einklang mit der Rolle der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den allgemeinen Anpassungen in diesem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses über die Anwendung von Teil VII und Protokoll 1 des EWR-Abkommens.

Anhänge I, II und III.

Begründung:

Einschlägige Daten zu Island und Norwegen sollten in die Anhänge I, II und III aufgenommen werden. Dies beruht auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung mit den EU-Mitgliedstaaten und steht im Einklang mit der Begründung, die die Kommission in dem Vorschlag über die Lastenteilungsverordnung (COM(2016) 482 final, S. 3) und der zugrundeliegenden Folgenabschätzung dargelegt hat.

5.4.Begründungen und Lösungsvorschläge – Verordnung (EU) 2018/1999

Anpassungen i und ii – Relevante Artikel und deren Anwendung

Begründung:

Mit der Verordnung (EU) 2018/1999 wird ein Governance-System eingeführt, um die Verwirklichung der Ziele für 2030 und der langfristigen Ziele und Vorgaben der Energieunion im Einklang mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen sicherzustellen. Die Verordnung (EU) 2018/1999 ist Teil des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“. Die Bedeutung der Verordnung (EU) 2018/1999 für den EWR wird im Einklang mit den üblichen EWR-Verfahren bewertet. Dies wird im Rahmen der Bewertung des gesamten Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ erfolgen.

Die Verordnung (EU) 2018/1999 enthält Anforderungen an die Planung und Berichterstattung, die die Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 und der Verordnung (EU) 2018/842 abdecken. Diese Anforderungen ersetzen u. a. die Verordnung (EU) Nr. 525/2013, die nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde.

Der Geltungsbereich des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses beschränkt sich auf die Rechtsvorschriften, die für die Umsetzung der jeweiligen Emissionsreduktionsziele Islands und Norwegens für 2030 relevant sind. Die Verordnung (EU) 2018/1999 enthält Bestimmungen über die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und die integrierten energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte. Diese Bestimmungen gehen über den Geltungsbereich des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses hinaus, da sie auch die Planung und Berichterstattung in Bezug auf die Energieziele und andere Ziele der fünf Dimensionen der Energieunion umfassen. Diese Bestimmungen sind daher nicht Gegenstand des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses.

Island und Norwegen verpflichten sich jedoch freiwillig, nationale Pläne zur Festlegung der Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 und der Verordnung (EU) 2018/842 auszuarbeiten und mit dem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses in Protokoll 31 aufzunehmen. Die Pläne werden bis 31.12.2019 den EU-Mitgliedstaaten, der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt. Dies wird in der von Island und Norwegen abgegebenen Erklärung zu den nationalen Plänen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. [vorliegender Beschluss] festgehalten.

Um ein System für eine transparente und kohärente Überwachung, Berichterstattung und Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses zu schaffen, wird vorgeschlagen, die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1999 aufzunehmen, die für die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2018/841 und 2018/842 wesentlich sind. Die Aufnahme dieser Bestimmungen erfolgt unbeschadet der Bewertung der Bedeutung der Verordnung (EU) 2018/1999 für den EWR. Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen in verständlicher und rechtlich korrekter Weise aufgenommen werden. Es wird vorgeschlagen, hierbei ähnlich zu verfahren wie bei der Aufnahme von Bestimmungen über den Handel mit Wein aus EU-Rechtsakten über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Protokoll 47 des Abkommens. Dies bedeutet, dass die anwendbaren Artikel der Verordnung (EU) 2018/1999 aufgeführt werden. Einige Bestimmungen werden Anpassungen erfordern, um dem Geltungsbereich des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses gerecht zu werden, während andere unverändert aufgenommen werden können.

Die aufgenommenen Artikel sorgen für eine vollständige Berichterstattung über Treibhausgasinventare, Treibhausgaspolitiken und -maßnahmen sowie über Prognosen.

Darüber hinaus werden wesentliche Artikel zur Durchführung umfassender Überprüfungen gemäß den Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/842 aufgenommen, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten.

Artikel 2 enthält eine Liste der Begriffsbestimmungen, die für die Verordnung (EU) 2018/1999 gelten. Die aufgenommenen Begriffsbestimmungen sind diejenigen, die für die Durchführung der Verordnungen (EU) 2018/841 und 2018/842 relevant sind. Einige dieser Begriffsbestimmungen beziehen sich auch auf Themen, die nicht in den Geltungsbereich des Beschlusses fallen. Durch die Anpassung wird die Anwendung der Begriffsbestimmungen auf den Geltungsbereich dieses Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beschränkt.

Artikel 26 Absatz 4 – Treibhausgasinventardaten

Begründung:

Nach Artikel 26 Absatz 4 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dem UNFCCC-Sekretariat einen nationalen Treibhausgasinventarbericht vorzulegen. Die Vorlage solcher Berichte ist eine Verpflichtung im Rahmen des UNFCCC. Island und Norwegen sind unabhängige Vertragsparteien des UNFCCC. Island und Norwegen werden im Einklang mit ihren jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen des UNFCCC nationale Treibhausgasinventarberichte übermitteln.

Da die endgültigen Treibhausgasinventardaten, die dem UNFCCC-Sekretariat jährlich bis zum 15. April gemeldet werden, für die Einhaltung der Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/842 wesentlich sind, stellt die Anpassung sicher, dass Island und Norwegen der EFTA-Überwachungsbehörde eine Kopie ihrer gemeldeten Daten zum gleichen Zeitpunkt vorlegen, zu dem auch die Mitgliedstaaten ihre Daten übermitteln.

Artikel 41 – Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union

Begründung:

Artikel 41 regelt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Union in Bezug auf das gesamte Spektrum der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/1999. Die Anpassung stellt sicher, dass diese Zusammenarbeit sich auf den Geltungsbereich dieses Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses beschränkt.

Artikel 42 – Unterstützung durch die Europäische Umweltagentur

Begründung:

Artikel 42 sieht vor, dass die Europäische Umweltagentur die Kommission bei ihren Arbeiten in Bezug auf die Artikel 15 bis 21, 26, 28, 29, 37 bis 39 und 41 unterstützt. Die Anpassung stellt sicher, dass diese Unterstützung sich auf den Geltungsbereich dieses Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses beschränkt.

5.5.Begründungen und Lösungsvorschläge – Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Artikel 7 und Artikel 19 Absätze 1 und 3 – Inventardaten und umfassende Überprüfung

Begründung:

Für die Durchführung der umfassenden Überprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 im Jahr 2020 ist es erforderlich, Teile von zwei Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 aufzunehmen. Mit der Verordnung (EU) 2018/1999 wird die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 ab dem 1. Januar 2021 aufgehoben, sodass die Berichterstattungspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 nicht vor 2021 für Island und Norwegen gelten. Es ist daher notwendig, Teile von zwei Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 aufzunehmen, um eine Verpflichtung zur Übermittlung der erforderlichen Inventardaten und zur Durchführung einer umfassenden Überprüfung im Jahr 2020 festzulegen.

Die erforderlichen Artikel werden in den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses mithilfe einer Liste aufgenommen, in der die anzuwendenden Artikel aufgeführt werden. Es werden nur die Teile der Artikel zur Anwendung kommen, die sich auf die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/842 beziehen. Island und Norwegen werden verpflichtet sein, die einschlägigen Daten für die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 durchzuführende umfassende Überprüfung für das Jahr 2020 vorzulegen. Darüber hinaus wird durch die Aufnahme von Artikel 19 Absätze 1 und 3 sichergestellt, dass die umfassende Überprüfung nach den in diesen Absätzen genannten Verfahren durchgeführt wird.

Die Bestimmungen gelten nur insoweit, als sie die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/842 betreffen.

5.6.Begründungen und Lösungsvorschläge – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014

Artikel 3-5, 7-10, 12-14, 16, 29, 32-34 und 36-37, Anhänge I-VIII sowie Anhang XVI Tabelle 2

Begründung:

Da Artikel 7 und Artikel 19 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 für die Zwecke der umfassenden Überprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 aufgenommen werden, müssen auch die Durchführungsbestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 über die Struktur, das Format, die Verfahren der Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 gemeldeten Informationen einbezogen werden.

Die Bestimmungen gelten nur insoweit, als sie die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/842 betreffen.

5.7.Begründung und vorgeschlagene Lösungen – Allgemeine Anpassungen (Anwendung von Teil VII und Protokoll 1 des EWR-Abkommens, Bezugnahmen auf Rechtsakte der EU, Teilnahme am Ausschuss, Konsultation von Sachverständigen, Unterstützung durch die Europäische Umweltagentur und Nichtanwendung auf Liechtenstein)

Begründung:

Da Teil VII „Institutionelle Bestimmungen“ des EWR-Abkommens nach Artikel 79 Absatz 3 nur dann für Teil VI und Protokoll 31 des EWR-Abkommens gilt, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist, und da nur die Anwendung der Beschlussfassungsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Artikel 98), wird eine Anpassung b vorgeschlagen, um die Anwendung von Teil VII sicherzustellen und somit die Überwachung und Durchsetzung durch die EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Gerichtshof sicherzustellen, wie vorstehend im Hinblick auf die Aufnahme in Protokoll 31 erläutert.

Da Protokoll 1 des EWR-Abkommens über horizontale Anpassungen zunächst nur für die Bestimmungen der in den Anhängen des EWR-Abkommens genannten Rechtsakte gilt, wird eine Anpassung c vorgeschlagen, um die Anwendbarkeit auch für die Bestimmungen der Rechtsakte sicherzustellen, die durch den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses in Protokoll 31 aufgenommen werden.

Die Bestimmungen der Rechtsakte, die durch den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses in Protokoll 31 aufgenommen werden, beziehen sich auch auf Rechtsakte, Vorschriften, Regelungen, Politiken und Maßnahmen der Europäischen Union, die nicht Teil des EWR-Abkommens sind. Es wird eine Anpassung d vorgeschlagen, um klarzustellen, dass sie nur in dem Umfang und in der Form gelten, in denen sie in das Abkommen aufgenommen werden.

Die Teilnahme der EFTA-Staaten am Ausschuss für Klimaänderung und die Konsultation von Sachverständigen aus den EFTA-Staaten auf derselben Grundlage wie Sachverständige aus den EU-Mitgliedstaaten sind erforderlich, um die Zusammenarbeit im Rahmen des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses zu ermöglichen. So ist beispielsweise, wie oben in Bezug auf die vorgeschlagene Anpassung von Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/841 (LULUCF) hinsichtlich der Erstellung nationaler Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft und der Referenzwerte für Wälder erläutert, die Konsultation von Sachverständigen aus den EFTA-Staaten erforderlich, um die notwendigen Beiträge und Konsultationen sowie die Zusammenarbeit und dadurch die einheitliche Durchführung und Anwendung der Bestimmungen der durch diesen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses in Protokoll 31 aufgenommenen Rechtsakte zu gewährleisten. Die vorgeschlagenen Anpassungen e und f stellen eine solche Teilnahme und Konsultation auch in dieser Hinsicht sicher.

Da die Bestimmungen von Teil VII des EWR-Abkommens Anwendung finden werden, wird die EFTA-Überwachungsbehörde überwachen, ob Island und Norwegen ihren Verpflichtungen gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses nachkommen. Die vorgeschlagene Anpassung g stellt sicher, dass die Europäische Umweltagentur die EFTA-Überwachungsbehörde bei ihrer Arbeit zur Erfüllung der sich aus dem Beschluss ergebenden Verpflichtungen unterstützt, darunter bei der Durchführung der umfassenden Überprüfung und der Qualitätssicherung in Bezug auf die von Island und Norwegen übermittelten Informationen.

Da nur Island und Norwegen an der in dem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses vorgesehenen erweiterten Zusammenarbeit teilnehmen werden, sieht die vorgeschlagene Anpassung h vor, dass der Beschluss nicht für Liechtenstein gilt.

2019/0205 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

[Erweiterte klimapolitische Zusammenarbeit EU – Island – Norwegen]

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 191 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 3 (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens beschließen.

(3)Protokoll 31 des EWR-Abkommens enthält spezifische Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(4)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Unionsmaßnahmen auf die Verordnung (EU) 2018/841 und die Verordnung (EU) 2018/842 sowie damit zusammenhängende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1999, der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 auszuweiten.

(5)Protokoll 31 des EWR-Abkommens sollte folglich geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen.

(6)Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6
(2)    ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 1.
(3)    ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
Top

Brüssel, den 27.9.2019

COM(2019) 438 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten








[Erweiterte klimapolitische Zusammenarbeit EU – Island – Norwegen]












ANHANG

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. […]

vom […]

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Europäische Union, Island und Norwegen haben sich dazu verpflichtet, ihre Treibhausgasemissionen zu reduzieren, um den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2° C über dem vorindustriellen Niveau zu halten, und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5° C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

(2)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU 1 auszuweiten.

(3)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 2 auszuweiten.

(4)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf bestimmte für die Durchführung der Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/842 wichtige Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 auszuweiten.

(5)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf bestimmte für die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/842 wichtige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG 4 auszuweiten.

(6)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf bestimmte für die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/842 wichtige Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 über die Struktur, das Format, die Verfahren der Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen 5 auszuweiten.

(7)Durch diesen Beschluss ergreifen Island und Norwegen Maßnahmen, um bis 2030 die von ihnen angestrebte Reduzierung der Treibhausgasemissionen um mindestens 40 % gegenüber dem Stand von 1990 zu erreichen.

(8)Dieser Beschluss berührt nicht die Art und Weise, in der die EU, Island und Norwegen das Übereinkommen von Paris umsetzen.

(9)Haushaltstechnische Fragen sind nicht Teil des EWR-Abkommens. Die Anwendung von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/842 berührt daher nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens.

(10)Die EFTA-Überwachungsbehörde sollte sich eng mit der Kommission abstimmen, wenn sie gemäß diesem Beschluss Aufgaben im Zusammenhang mit Island und Norwegen übernehmen soll.

(11)Die Zuständigkeiten der EFTA-Überwachungsbehörde und des EFTA-Gerichtshofs gemäß diesem Beschluss beschränken sich auf die hiermit eingegangenen Verpflichtungen.

(12)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 3 (Umwelt) von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird nach Absatz 7 folgender Absatz eingefügt:

„8) a) Island und Norwegen werden ihre jeweiligen Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 gemäß den folgenden Rechtsakten erfüllen:

-32018 R 0841: Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

i)In Artikel 6 Absatz 2 wird die Angabe „30 Jahre“ für Island durch die Angabe „50 Jahre“ ersetzt.

ii)In Artikel 8 Absatz 7 wird Folgendes angefügt:

„Die EFTA-Staaten legen der EFTA-Überwachungsbehörde ihre überarbeiteten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder für den Zeitraum 2021-2025 spätestens neun Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. xx vom xx/xxxx [dieser Beschluss] vor. Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht die ihr von den EFTA-Staaten vorgelegten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder.“

iii)Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a erhält für die EFTA-Staaten folgende Fassung:

„der EFTA-Staat eine Strategie für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft mit einer Perspektive von mindestens 30 Jahren vorgelegt hat, in die er auch die laufenden oder geplanten konkreten Maßnahmen zur Erhaltung oder gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern aus Wäldern aufgenommen hat.

(1) Bis zum 1. Januar 2020 erstellt jeder EFTA-Staat seine Strategie für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft mit einer Perspektive von mindestens 30 Jahren und legt sie der EFTA-Überwachungsbehörde vor. Die EFTA-Staaten sollten diese Strategien erforderlichenfalls bis zum 1. Januar 2025 aktualisieren.

(2) Die Strategien der EFTA-Staaten tragen zu Folgendem bei:

a) zur Erfüllung der Verpflichtungen, die den EFTA-Staaten aus dem UNFCCC und dem Übereinkommen von Paris erwachsen, um die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen zu verringern und den Abbau dieser Gase durch Senken zu verbessern sowie die stärkere Einbindung von Kohlenstoff zu fördern;

b) zur Verwirklichung des Ziels des Übereinkommens von Paris, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen;

c) zur Erzielung von langfristigen Reduktionen von Treibhausgasemissionen sowie eines verstärkten Abbaus dieser Gase durch Senken in dem für den LUCLUCF-Sektor relevanten Maß im Einklang mit dem Ziel, im Kontext der laut Zwischenstaatlichem Ausschuss für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel for Climate Change, IPCC) erforderlichen Reduktionen die Treibhausgasemissionen der EFTA-Staaten kosteneffizient zu verringern und zur Verwirklichung der Temperaturziele des Übereinkommens von Paris den Abbau dieser Gase durch Senken zu verbessern, um in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken auf der Grundlage der Gerechtigkeit und im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Bemühungen zur Beseitigung der Armut herzustellen.

(3) Die Strategien der EFTA-Staaten haben Folgendes zum Gegenstand:

a) die Reduzierung der Treibhausgasemissionen und den verstärkten Abbau dieser Gase im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF), unter Berücksichtigung von Bioenergie und Biomaterialien aus diesem Sektor;

b) Verbindungen zu anderen langfristigen nationalen Zielen, Planungen und anderen Politiken und Maßnahmen, soweit von Relevanz für Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft.

(4) Die EFTA-Staaten unterrichten die Öffentlichkeit über ihre jeweiligen langfristigen Strategien und etwaige Aktualisierungen dieser Strategien und veröffentlichen sie umgehend.

(5) Die EFTA-Überwachungsbehörde prüft, ob die Strategien der EFTA-Staaten geeignet sind, um die Erfüllung der Vorgaben dieses Artikels zu dokumentieren.

(6) Die Strategien der EFTA-Staaten für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft sollten folgende Elemente enthalten:

A. ÜBERBLICK UND VERFAHREN FÜR DIE ENTWICKLUNG DER STRATEGIEN

A.1. Zusammenfassung

A.2. Rechtlicher und politischer Kontext, gegebenenfalls mit Richtwerten für 2040 und 2050

B. INHALT

B.1. LANDNUTZUNG, LANDNUTZUNGSÄNDERUNGEN UND FORSTWIRTSCHAFT (LULUCF)

B.1.1. Angenommene Reduktion von Emissionen und Steigerung des Abbaus von THG bis 2050

B.1.2 Voraussichtliche Emissionen, aufgeschlüsselt nach Quellen und einzelnen Treibhausgasen (soweit möglich)

B.1.3. In Betracht gezogene Optionen zur Reduktion von Emissionen und zum verstärkten Abbau durch Senken

B.1.4. Erhaltung oder gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern aus Wäldern (soweit relevant); Anpassungspolitiken und -maßnahmen

B.1.5. Aspekte im Zusammenhang mit der Marktnachfrage nach Waldbiomasse und den Auswirkungen auf die Ernte

B.1.6. Einzelheiten zum Modell (einschließlich der Hypothesen) und/oder zur Analyse, zu den Indikatoren usw. (falls erforderlich)“

iv)In Artikel 15 Absatz 2 wird Folgendes angefügt:

„Der Zentralverwalter ist für die Wahrnehmung der in diesem Artikel genannten Aufgaben zuständig, wenn EFTA-Staaten betroffen sind. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird unterrichtet, wenn der Zentralverwalter eine Transaktion blockiert, die EFTA-Staaten betrifft oder von EFTA-Staaten vorgenommen wurde.“

v)In der Tabelle in Anhang II wird Folgendes angefügt:

„Island 0,5102

Norwegen 0,110 5“

vi)In der Tabelle in Anhang III wird Folgendes angefügt:

„Island1990

Norwegen1990“

vii) In Anhang IV Abschnitt A wird unter Buchstabe g Folgendes angefügt:

6 „im Falle der EFTA-Staaten muss der Referenzwert für den Zeitraum 2021-2025 mit den Prognosen übereinstimmen, die der Europäischen Umweltagentur auf freiwilliger Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und im Falle von Island auch gemäß der bilateralen Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen übermittelt wurden;“

viii)In der Tabelle in Anhang VII wird Folgendes angefügt:

„Island-0,0224 -0,0045

Norwegen-29,6-35,5“

-32018 R 0842: Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

i)Für die EFTA-Staaten wird in Artikel 4 Absatz 3 Folgendes angefügt:

„In Bezug auf die EFTA-Staaten gilt für die Zwecke der Festlegung der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre des Zeitraums 2021 bis 2030 gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels als Grundlage für das Basisjahr 2005 für die Emissionszuweisung 2030 die Differenz zwischen den gesamten Treibhausgasemissionen im Jahr 2005 nach Maßgabe der umfassenden Überprüfung, wobei CO2-Emissionen aus dem Luftverkehr nicht berücksichtigt sind, und den in den ab 2013 in das EU-EHS einbezogenen Sektoren freigesetzten Emissionen aus ortsfesten Anlagen im Jahr 2005, die in Teil B der Anlage zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012 vom 26. Juli 2012 7 angegeben sind und anhand der Werte für Treibhauspotenziale angepasst werden, welche in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegt werden bzw. – solange der delegierte Rechtsakt noch nicht anwendbar ist – welche im Vierten Sachstandsbericht (AR4) des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen aufgeführt sind. Die im EU-EHS erfassten Emissionen aus ortsfesten Anlagen im Jahr 2005 gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012 (AR2) und die entsprechenden anhand aktualisierter Werte für Treibhauspotenziale angepassten Zahlen (AR4), die bei der Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre 2021 bis 2030 gemäß diesem Artikel zu berücksichtigen sind, sind der Anlage zu entnehmen.“

ii)Nach Anhang IV wird Folgendes angefügt:

„Anlage

Im EU-EHS erfasste Emissionen der EFTA-Staaten aus ortsfesten Anlagen im Jahr 2005 gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012 (AR2) und die entsprechenden anhand aktualisierter Werte für Treibhauspotenziale angepassten Zahlen (AR4), die bei der Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre 2021 bis 2030 gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu berücksichtigen sind

Tabelle 1: EHS-Emissionen 2005 – Norwegen:

 Treibhausgase (in Tonnen)

CO2-Äq (AR2)

CO2-Äq (AR4)

N2O/PFC

CO2

23 090 000

23 090 000

N2O

1 955 000

1 880 000

6 308

PFC

829 000

955 000

CF4

116,698

C2F6

7,616

Insgesamt

25 874 000

25 925 000

Tabelle 2: EHS-Emissionen 2005 – Island:

Treibhausgase (in Tonnen)

CO2-Äq (AR2)

CO2-Äq (AR4)

N2O/PFC

CO2

909 132

909 132

PFC

26 709

31 105

CF4

 

 

3,508

C2F6

 

 

0,424

Insgesamt

935 841

940 237“

iii)In Artikel 6 Absatz 1 wird die Angabe „100 Mio. EU-EHS-Zertifikaten“ durch die Angabe „107 Mio. EU-EHS-Zertifikaten“ ersetzt.

iv)In Artikel 12 Absatz 2 wird Folgendes angefügt:

„Der Zentralverwalter ist für die Wahrnehmung der in diesem Artikel genannten Aufgaben zuständig, wenn EFTA-Staaten betroffen sind. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird unterrichtet, wenn der Zentralverwalter eine Transaktion blockiert, die EFTA-Staaten betrifft oder von EFTA-Staaten vorgenommen wurde.“

v)In der Tabelle in Anhang I wird Folgendes angefügt:

„Island    -29 %

Norwegen    -40 %“

vi)In der Tabelle in Anhang II wird Folgendes angefügt:

„Island        4 %

Norwegen        2 %“

vii)In Anhang III wird die Tabelle wie folgt geändert:

(a)In der Tabelle wird Folgendes angefügt:

„Island        0,2

Norwegen        1,6“

(b)Die Zahl „280“ für die Gesamthöchstmenge wird durch „281,8“ ersetzt.

-32018 R 1999: Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1)

Die anwendbaren Bestimmungen dieser Verordnung sind nachstehend aufgeführt und gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

i)Nur die folgenden Bestimmungen der Verordnung finden Anwendung:

Artikel 2 Nummern 1 bis 10, 12, 13 und 15 bis 17, Artikel 18, Artikel 26 Absätze 2 bis 7, Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe b, die Artikel 37 bis 42, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a, Absätze 2, 3 und 6, die Artikel 57 und 58 sowie die Anhänge V, VI, VII, XII und XIII.

ii)Artikel 2 Nummern 1 bis 10, 12, 13 und 15 bis 17 gilt für die Zwecke dieses Absatzes für die EFTA-Staaten nur insoweit, als diese Bestimmungen die Durchführung der Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/842 betreffen.

iii)Artikel 26 Absatz 4 erhält für die EFTA-Staaten folgende Fassung:

„Island und Norwegen übermitteln der EFTA-Überwachungsbehörde jährlich bis zum 15. April eine Kopie der gemäß Absatz 3 an das UNFCCC-Sekretariat übermittelten endgültigen Daten ihrer Treibhausgasinventare.“

iv)Artikel 41 gilt für die EFTA-Staaten nur insoweit, als die in dem Artikel genannten Bestimmungen oder Teile davon in [diesem Beschluss] genannt werden oder darin enthalten sind.

v)Nach Artikel 42 Satz 1 wird für die EFTA-Staaten folgender Satz angefügt:

„Die Europäische Umweltagentur unterstützt die EFTA-Überwachungsbehörde bei ihrer Arbeit nur in Bezug auf Artikel 18, Artikel 26 Absätze 2 bis 7, Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 37 bis 39 und Artikel 41.“

-32013 R 0525: Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13)

Die anwendbaren Bestimmungen dieser Verordnung sind nachstehend aufgeführt und gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

i)Nur die folgenden Bestimmungen der Verordnung finden Anwendung:

Artikel 7, Artikel 19 Absätze 1 und 3.

ii)Artikel 7 und Artikel 19 Absätze 1 und 3 gelten für die Zwecke dieses Absatzes für die EFTA-Staaten nur insoweit, als sie die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/842 betreffen.

-32014 R 0749: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 über die Struktur, das Format, die Verfahren der Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 23)

Die anwendbaren Bestimmungen dieser Verordnung sind nachstehend aufgeführt und gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

i)Nur die folgenden Bestimmungen der Verordnung finden Anwendung:

die Artikel 3 bis 5, 7 bis 10, 12 bis 14, 16, 29, 32 bis 34 und 36 bis 37, die Anhänge I bis VIII sowie Anhang XVI Tabelle 2.

ii)Die Artikel 3 bis 5, 7 bis 10, 12 bis 14, 16, 29, 32 bis 34 und 36 bis 37 sowie die Anhänge I bis VIII und Anhang XVI Tabelle 2 gelten für die Zwecke dieses Absatzes für die EFTA-Staaten nur insoweit, als sie die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/842 betreffen.

b)Gemäß Artikel 79 Absatz 3 des EWR-Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für diesen Absatz.

c)Protokoll 1 zum EWR-Abkommen (über horizontale Anpassungen) gilt sinngemäß für diesen Absatz.

d)Verweise auf Rechtsakte, Vorschriften, Politiken und Maßnahmen der Union in den Rechtsakten und Bestimmungen, die in diesem Absatz genannt oder enthalten sind, gelten in dem Umfang und in der Form, in denen die einschlägigen Rechtsakte, Vorschriften, Politiken und Maßnahmen in dieses Abkommen aufgenommen wurden.

e)Island und Norwegen beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des Ausschusses für Klimaänderung gemäß den in diesem Absatz genannten oder enthaltenen Rechtsakten und Bestimmungen, haben jedoch kein Stimmrecht.

f) Wenn die Kommission Sachverständige konsultiert, die von den Mitgliedstaaten gemäß den in diesem Absatz genannten oder enthaltenen Rechtsakten und Bestimmungen benannt wurden, so konsultiert sie die von den EFTA-Staaten benannten Sachverständigen auf derselben Grundlage.

g)Die Europäische Umweltagentur unterstützt die EFTA-Überwachungsbehörde bei ihrer Arbeit gemäß den Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/842.

h)Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen 8*.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […].

   Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

   Der Präsident

   [...]

   Die Sekretäre

   des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

   [...]

Erklärung Islands und Norwegens

zu den nationalen Plänen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. [dieser Beschluss]

Island und Norwegen arbeiten auf freiwilliger Basis nationale Pläne aus, in denen sie darlegen, wie sie die Verpflichtungen zu erfüllen gedenken, die sie mit der Aufnahme der folgenden Rechtsakte in Protokoll 31 des EWR-Abkommens eingegangen sind:

-Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (LULUCF-Verordnung) und

-Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (Lastenteilungsverordnung – ESR)

Island und Norwegen arbeiten ihre nationalen Pläne aus und stellen sie den EU-Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission, der EFTA-Überwachungsbehörde und der Öffentlichkeit bis zum 31. Dezember 2019 zur Verfügung.

Die Pläne enthalten im Wesentlichen Folgendes:

· eine Zusammenfassung des Plans;

·einen Überblick über die aktuelle nationale Klimaschutzpolitik;

·eine Beschreibung des nationalen Lastenteilungsziels und der nationalen LULUCF-Verpflichtung;

·eine Beschreibung der wichtigsten bestehenden und geplanten Politiken und Maßnahmen zur Erfüllung des Lastenteilungsziels und der LULUCF-Verpflichtung;

·eine Beschreibung der aktuellen nationalen Emissionen/des aktuellen nationalen Abbaus von Treibhausgasen sowie Prognosen für das Lastenteilungsziel und die LULUCF-Verpflichtung auf der Grundlage der bereits bestehenden Politiken und Maßnahmen;

·eine Bewertung der Auswirkungen der geplanten nationalen Politiken und Maßnahmen zur Erfüllung des Lastenteilungsziels und der LULUCF-Verpflichtung gegenüber den Prognosen auf der Grundlage der bestehenden Politiken und Maßnahmen, einschließlich einer Beschreibung der Wechselwirkungen zwischen bestehenden und geplanten Politiken und Maßnahmen.

(1)    ABl. L 156 vom19.6.2018, S. 1.
(2)    ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26.
(3)    ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1.
(4)    ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13.
(5)    ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 23.
(6)    ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 1.
(7)    ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 38.
(8) *    [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
Top