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Document 52019PC0074

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU-Ukraine zu vertretenden Standpunkts zur Änderung von Anhang XXVII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

COM/2019/74 final

Brüssel, den 11.2.2019

COM(2019) 74 final

2019/0036(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU-Ukraine zu vertretenden Standpunkts zur Änderung von Anhang XXVII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Assoziationsrat EU-Ukraine im Hinblick auf den geplanten Erlass eines Beschlusses zur Änderung des Anhangs XXVII (Zusammenarbeit im Energiebereich, einschließlich Nuklearfragen) des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Assoziierungsabkommen EU-Ukraine

Mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) soll ein Rahmen für die schrittweise politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen der EU und der Ukraine geschaffen werden. Das Abkommen enthält Verpflichtungen zur Reform einzelner Sektoren der ukrainischen Wirtschaft im Einklang mit dem Besitzstand der EU, einschließlich des Ziels einer stärkeren Marktintegration und einer Annährung der Rechtsvorschriften an zentrale Elemente des EU-Besitzstands im Energiesektor. Die Verpflichtungen im Energiesektor sind in Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit) Kapitel 1 (Zusammenarbeit im Energiebereich einschließlich Nuklearfragen) aufgeführt. Einige dieser Verpflichtungen wie z. B. die Vorschriften über den Transit und Transport von Energie, die handelsbezogene Aspekte des Energiesektors betreffen, sind auch in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiefragen) aufgeführt. Das Abkommen ist am 1. September 2017 in Kraft getreten.

2.2.Der Assoziationsrat EU-Ukraine

Der Assoziationsrat EU-Ukraine gehört zu den gemeinsamen Gremien, die mit dem Abkommen geschaffen wurden. Im Einklang mit Artikel 461 des Abkommens überwacht und begleitet er die Anwendung und Umsetzung des Abkommens und überprüft regelmäßig das Funktionieren des Abkommens vor dem Hintergrund seiner Ziele. Der Assoziationsrat tritt auf Ministerebene in allen erforderlichen Zusammensetzungen – bestehend aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union, Mitgliedern der Europäischen Kommission und Mitgliedern der Regierung der Ukraine – zusammen; die Tagungen finden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, und jedes Mal, wenn die Umstände es erfordern, statt. Er ist befugt, im Geltungsbereich des Abkommens Beschlüsse zu fassen, die für die Vertragsparteien des Abkommens bindend sind, einschließlich Beschlüssen zur Aktualisierung oder Änderung der Anhänge des Abkommens. Er kann auch Empfehlungen annehmen. Diese Beschlüsse und Empfehlungen werden im Einvernehmen der Vertragsparteien verabschiedet, nachdem die jeweiligen internen Verfahren abgeschlossen sind.

2.3.Der geplante Rechtsakt des Assoziationsrates EU-Ukraine

Der Assoziationsrat EU-Ukraine soll einen Beschluss über die Änderung des Anhangs XXVII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“) erlassen.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt soll die Liste der Rechtsakte der EU, die in Anhang XXVII (Zusammenarbeit im Energiebereich, einschließlich Nuklearfragen) aufgeführt sind, aktualisiert werden, um der wesentlichen Weiterentwicklung des EU-Besitzstands im Energiebereich seit Abschluss der Verhandlungen über das Abkommen Rechnung zu tragen.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt sollen in Anhang XXVII des Abkommens auch zusätzliche Bestimmungen über die Überwachung der Annäherung der ukrainischen Rechtsvorschriften im Energiesektor festgelegt werden. Zweck dieser Bestimmungen ist es, die Koordinierung und Überwachung der rechtlichen Aspekte der Reform des Energiesektors zu stärken und zu einer angemessenen und wirksamen Umsetzung der auf dem EU-Besitzstand im Energiebereich beruhenden innerstaatlichen Rechtsakte der Ukraine beizutragen.

Der vorgesehene Akt wird für die Vertragsparteien nach Artikel 463 des Abkommens bindend sein, der Folgendes vorsieht: „Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse, falls erforderlich einschließlich Maßnahmen in den nach diesem Abkommen eingesetzten besonderen Gremien. Der Assoziationsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, nachdem die jeweiligen internen Verfahren abgeschlossen sind.“

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Der vorgesehene Rechtsakt besteht einerseits aus einer aktualisierten Fassung der in Anhang XXVII enthaltenen Liste der EU-Rechtsvorschriften, an die die Ukraine ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften annähern muss, und andererseits aus zusätzlichen Bestimmungen, mit denen die Annäherung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Ukraine an den EU-Besitzstand im Energiebereich unterstützt werden soll.

Was die Liste der EU-Rechtsvorschriften betrifft, so ist eine Aktualisierung des Anhangs erforderlich, um der erheblichen Weiterentwicklung des EU-Besitzstands im Energiebereich seit Abschluss der Verhandlungen über das Abkommen Rechnung zu tragen. Mehrere ursprünglich im Anhang des Abkommens aufgeführte EU-Rechtsakte sind nicht mehr in Kraft, wurden aufgehoben oder geändert, während neue Rechtsakte von der Europäischen Union angenommen wurden. Diese Änderungen erfordern eine Aktualisierung von Anhang XXVII des Abkommens, um die Kohärenz der Annäherungsbemühungen der Ukraine mit dem derzeitigen Stand des EU-Besitzstands zu gewährleisten. Die Verpflichtungen der Ukraine zur Angleichung ihrer Rechtsvorschriften im Energiesektor an den EU-Besitzstand im Energiebereich ändern nichts an den EU-Vorschriften oder deren Geltungsbereich. Außerdem haben sich die Verpflichtungen der Ukraine im Energiesektor sowohl aufgrund der Mitgliedschaft des Landes in der Energiegemeinschaft seit 2011 als auch infolge der Umsetzung der in Anhang XXVII des Abkommens aufgeführten EU-Rechtsvorschriften erweitert. Darüber hinaus wurde die Zusammenarbeit im Energiesektor zwischen der EU und der Ukraine im Jahr 2016 durch die Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der EU und der Ukraine über eine strategische Energiepartnerschaft weiter gestärkt. In der Vereinbarung wird die Verpflichtung zur wirtschaftlichen Integration und politischen Assoziierung bekräftigt und das Ziel festgelegt, die vollständige Integration der Energiemärkte auf der Grundlage der fünf Dimensionen der EU-Energieunion zu verwirklichen. Aus den vorgenannten Entwicklungen ergibt sich die Notwendigkeit, die Liste der EU-Rechtsvorschriften in Anhang XXVII des Abkommens zu aktualisieren.

Darüber hinaus enthält der vorgesehene Rechtsakt zusätzliche Bestimmungen in Anhang XXVII des Abkommens, die das Monitoring der Annäherung der ukrainischen Rechtsvorschriften im Energiesektor betreffen, darunter Bestimmungen über die wirksame Umsetzung des EU-Besitzstands im Energiebereich, über Konsultationen zu Entwürfen von Legislativvorschlägen in diesem Sektor sowie über die Berichterstattung an den Assoziationsrat. Zweck dieser Bestimmungen ist es, die Koordinierung und Überwachung der rechtlichen Aspekte der Reform des Energiesektors zu stärken und zu einer angemessenen und wirksamen Umsetzung der auf dem EU-Besitzstand im Energiebereich beruhenden innerstaatlichen Rechtsakte der Ukraine beizutragen. Die Erfahrungen der letzten vier Jahre lassen erkennen, dass die Ukraine zwar in verschiedenen Bereichen der Reform des Energiesektors Fortschritte gemacht hat, jedoch die Notwendigkeit besteht, durch weitere Unterstützungsmaßnahmen sicherzustellen, dass die durchgeführten Reformen unumkehrbar und dauerhaft sind. Zweck der zusätzlichen Bestimmungen ist es daher, einen Betrag zur ordnungsgemäßen Annäherung der ukrainischen Rechtsvorschriften und zur wirksamen Umsetzung der angenäherten Rechtsvorschriften durch die Ukraine auf der Grundlage des EU-Besitzstands im Energiebereich zu leisten.

Dieser Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit der Politik der Östlichen Partnerschaft der EU im Allgemeinen und gegenüber der Ukraine im Besonderen, da er die Umsetzung des Assoziierungsabkommens unterstützt und zur Erreichung seiner Ziele beiträgt. Er steht auch im Einklang mit der Energiepolitik der EU, die sich auf die fünf Dimensionen der Energieunion, einschließlich der Dimension der Energieversorgungssicherheit und der Rolle der Ukraine als strategisches Transitland für Gas, stützt. Er spiegelt den EU-Besitzstand im Energiebereich wider und fördert dessen Übernahme durch die assoziierten Partner der EU; damit trägt er zu den Zielen der EU im Bereich der Energieversorgungssicherheit bei. Schließlich stimmt er mit der externen Energiepolitik der EU im Allgemeinen und gegenüber der Energiegemeinschaft im Besonderen überein, indem er die Energiegemeinschaft bei der Verwirklichung des Ziels der Integration der Energiemärkte ihrer Mitgliedstaaten, einschließlich der Ukraine, unterstützt.

Schließlich steht der Vorschlag im Einklang mit der überarbeiteten EU-Nachbarschaftspolitik und der damit verbundenen Kooperation mit der Ukraine und den anderen Nachbarschaftsländern. Er leistet insbesondere einen Beitrag zur wirksamen und nachhaltigen Reform des ukrainischen Energiesektors im Rahmen der politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration zwischen der EU und der Ukraine. Diese Bemühungen tragen wiederum zum Ziel einer stabilen und wohlhabenden Nachbarschaft bei. Angesichts der Tatsache, dass die Reform des Energiesektors auf der Grundlage des EU-Besitzstands im Energiebereich zu einer nachhaltigeren Klimapolitik der Ukraine beitragen wird, gewährleistet der Vorschlag auch die Kohärenz mit den klimapolitischen Zielen der EU. Schließlich unterstützt der Vorschlag die Weiterentwicklung des bilateralen Handels mit Energieerzeugnissen und -dienstleistungen sowie den Ausbau der Investitionen, da die Reform des Energiesektors darauf abzielt, die bestehenden regulatorischen Hemmnisse für den Energiehandel zu beseitigen.

Der vorgesehene Vorschlag zielt darauf ab, die nun in der Umsetzungsphase befindliche Reform des Energiesektors in der Ukraine zusätzlich zu unterstützen, damit die im Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine vorgesehenen Verpflichtungen im Energiesektor vollständig erfüllt werden können.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Rechtsakte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber (…) erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 1 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Assoziationsrat EU-Ukraine ist ein durch das Assoziierungsabkommen EU-Ukraine eingesetztes Gremium.

Der vom Assoziationsrat EU-Ukraine anzunehmende Rechtsakt ist ein Rechtsakt mit Rechtswirkung. Der vorgesehene Akt ist nach Artikel 463 des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine ein völkerrechtlich bindender Akt. Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Beschlusses ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und lässt sich einer davon als der wichtigste ermitteln, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wichtigste oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Vom Hauptziel und Inhalt her betrifft der vorgesehene Rechtsakt den Energiesektor, einschließlich der Kernenergie. Somit ist Artikel 194 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Fazit

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 194 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts

Da durch den Beschluss des Assoziationsrates EU-Ukraine Anhang XXVII des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine geändert wird, sollte der Beschluss nach Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2019/0036 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU-Ukraine zu vertretenden Standpunkts zur Änderung von Anhang XXVII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2017/1248 des Rates 2 geschlossen und trat am 1. September 2017 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 273 des Abkommens passen die Vertragsparteien ihre Rechtsvorschriften nach Anhang XXVII an, um sicherzustellen, dass alle Bedingungen für den Transport von Strom und Gas objektiv, angemessen und transparent sind und keine Diskriminierung beinhalten.

(3)Im Hinblick auf Fortschritte bei der Marktintegration sieht Artikel 337 des Abkommens vor, dass die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit in Energiefragen unter anderem durch schrittweise Annäherung im Energiesektor fortsetzen und intensivieren.

(4)Für die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften im Energiesektor gilt nach Artikel 341 des Abkommens der in Anhang XXVII festgelegte Zeitplan.

(5)Nach Artikel 474 des Abkommens ist die Ukraine zur schrittweisen Annäherung ihre Rechtsvorschriften an die der Union verpflichtet; dies gilt auch für den Energiesektor.

(6)Der EU-Besitzstand im Energiesektor hat sich seit dem Abschluss der Verhandlungen über das Abkommen erheblich weiterentwickelt.

(7)Gemäß Artikel 463 Absätze 1 und 3 des Abkommens kann der Assoziationsrat EU-Ukraine (im Folgenden „Assoziationsrat“) Beschlüsse fassen, um die Ziele dieses Abkommens zu erreichen. Insbesondere kann er die Anhänge des Abkommens aktualisieren oder ändern, um der Entwicklung des EU-Rechts und der anwendbaren Normen Rechnung zu tragen, die in von den Vertragsparteien für relevant erachteten internationalen Übereinkünften festgelegt sind.

(8)Der Assoziationsrat soll daher eine Änderung des Anhangs XXVII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“) beschließen, um der Weiterentwicklung des EU-Besitzstands Rechnung zu tragen.

(9)In Artikel 475 des Abkommens wird das Monitoring der Fortschritte bei der Annäherung des ukrainischen Rechts an das EU-Recht, einschließlich der Aspekte der Um- und Durchsetzung, allgemein definiert. Darin ist vorgesehen, dass bei der Berichterstattung und Bewertung die besonderen Modalitäten berücksichtigt werden, die in dem Abkommen oder in Beschlüssen der mit dem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien festgelegt sind.

(10)Um eine wirksamere Umsetzung der Reformen zu gewährleisten, muss der Monitoringmechanismus für die Reform des Energiesektors gestärkt werden.

(11)Der Assoziationsrat soll daher Anhang XXVII des Abkommens ändern, um detailliertere Vorschriften für das Monitoring der Annäherung des ukrainischen Rechts an das EU-Recht im Energiesektor festzulegen.

(12)Aus diesem Grund ist es notwendig, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Assoziationsrat EU-Ukraine im Hinblick auf den Beschluss des Assoziationsrates zur Änderung von Anhang XXVII des Abkommens zu vertreten ist –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsrat EU-Ukraine zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Rechtsakts des Assoziationsrates EU-Ukraine.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland gegen Rat, Rechtssache C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Randnrn. 61 bis 64.
(2)    ABl. L 181 vom 12. Juli 2017, S. 4.
Top

Brüssel, den 11.2.2019

COM(2019) 74 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU-Ukraine zu vertretenden Standpunkts zur Änderung von Anhang XXVII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits


Entwurf

Beschluss Nr. .../2019 des Assoziationsrates EU-Ukraine

vom … 2019

zur Änderung von Anhang XXVII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

Der Assoziationsrat EU-Ukraine –

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, insbesondere auf Artikel 463,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)    Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 21. März und am 27. Juni 2014 unterzeichnet und trat am 1. September 2017 in Kraft.

(2)    In der Präambel des Abkommens wird der Wunsch der Vertragsparteien anerkannt, einerseits den Reform- und Annäherungsprozess in der Ukraine voranzubringen und damit einen Beitrag zur schrittweisen wirtschaftlichen Integration und zur Vertiefung der politischen Assoziation zu leisten und andererseits die wirtschaftliche Integration durch einen weiterreichenden Prozess der Annäherung der Rechtsvorschriften zu fördern. In der Präambel wird auch auf das Bekenntnis der Vertragsparteien zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit u. a. durch Verstärkung der Marktintegration und der Annäherung der Rechtsvorschriften an die zentralen Elemente des EU-Besitzstands verwiesen.

(3)    In der bilateralen Vereinbarung zwischen der EU und der Ukraine über eine strategische Energiepartnerschaft vom 24. November 2016 wird zudem anerkannt, dass das Ziel einer verstärkten Zusammenarbeit im Energiebereich und bei der Reform des Energiesektors in der vollständigen Integration der Energiemärkte der EU und der Ukraine besteht.

(4)    In Artikel 1 des Abkommens ist das Ziel festgelegt, die Ukraine in ihren Bemühungen zu unterstützen, unter anderem durch die schrittweise Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die der Union den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden.

(5)    Gemäß Artikel 273 des Abkommens passen die Vertragsparteien ihre Rechtsvorschriften nach Anhang XXVII an, um sicherzustellen, dass alle Bedingungen für den Transport von Strom und Gas objektiv, angemessen und transparent sind und keine Diskriminierung beinhalten

(6)    Im Hinblick auf Fortschritte bei der Marktintegration sieht Artikel 337 des Abkommens vor, dass die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit in Energiefragen unter anderem durch schrittweise Annäherung im Energiesektor fortsetzen und intensivieren.

(7)    Für die schrittweise Annäherung im Energiesektor gilt nach Artikel 341 des Abkommens der in Anhang XXVII des Abkommens festgelegte Zeitplan.

(8)    Nach Artikel 474 des Abkommens ist die Ukraine generell zur schrittweisen Annäherung ihre Rechtsvorschriften an die der Union verpflichtet; dies gilt auch für den Energiesektor.

(9)    Sowohl der EU-Besitzstand im Energiesektor als auch die Verpflichtungen der Ukraine aus dem Abkommen und der Mitgliedschaft des Landes in der Energiegemeinschaft haben sich seit dem Abschluss der Verhandlungen über das Abkommen erheblich weiterentwickelt. Dieser Entwicklung muss in Anhang XXVII des Abkommens Rechnung getragen werden, der zu diesem Zweck aktualisiert werden sollte.

(10)    In Artikel 475 des Abkommens wird das Monitoring der Fortschritte bei der Annäherung des ukrainischen Rechts an das EU-Recht, einschließlich der Aspekte der Um- und Durchsetzung, allgemein definiert. Darin in vorgesehen, dass bei der Berichterstattung und Bewertung die besonderen Modalitäten berücksichtigt werden, die in dem Abkommen oder in Beschlüssen der mit dem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien festgelegt sind.

(11)    Um eine wirksamere Umsetzung der Reformen durch die Ukraine zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die erzielten Reformen unumkehrbar sind und dauerhaft zu einer Modernisierung des Energiesektors beitragen, muss der Monitoringmechanismus für die Reform des Energiesektors gestärkt werden.

(12)    Gemäß Artikel 463 Absätze 1 und 3 des Abkommens kann der Assoziationsrat EU-Ukraine (im Folgenden „Assoziationsrat“) Beschlüsse fassen, um die Ziele dieses Abkommens zu erreichen. Insbesondere kann er die Anhänge des Abkommens aktualisieren oder ändern, um der Entwicklung des EU-Rechts und der anwendbaren Normen Rechnung zu tragen, die in von den Vertragsparteien für relevant erachteten internationalen Übereinkünften festgelegt sind.

(13)    Der Assoziationsrat soll daher Anhang XXVII des Abkommens ändern, um detailliertere Vorschriften für das Monitoring der Annäherung des ukrainischen Rechts an das EU-Recht im Energiesektor festzulegen. Zu diesem Zweck sollten geeignete Bestimmungen zur Stärkung des Monitoringprozesses in Anhang XXVII des Abkommens aufgenommen werden –

 HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XXVII des Abkommens wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu

Im Namen des Assoziationsrates

Der Vorsitz



Anhang

„Anhang XXVII zu Kapitel 1

Zusammenarbeit im Energiebereich einschließlich Nuklearfragen

Anhang XXVII-1

Monitoring der Annäherung der Rechtsvorschriften im Energiesektor

Um das Monitoring der Annäherung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Ukraine an den EU-Besitzstand im Energiebereich zu verbessern und eine dauerhafte Modernisierung des ukrainischen Energiesektors zu erreichen, wenden die Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 475 Absatz 2 des Abkommens die folgenden zusätzlichen Maßnahmen an. Diese Maßnahmen lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihrer Mitgliedschaft in der Energiegemeinschaft unberührt.

Wirksame Umsetzung des EU-Besitzstands

1.Die Europäische Kommission unterrichtet die Ukraine umgehend über Vorschläge der Europäischen Kommission zur Annahme oder Änderung der in diesem Anhang aufgeführten EU-Rechtvorschriften sowie über EU-Rechtsakte, die eine Änderung dieser Rechtvorschriften nach sich ziehen.

2.Die Ukraine gewährleistet die wirksame Umsetzung der angenäherten innerstaatlichen Rechtsakte und ergreift alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um Entwicklungen bei den in Anhang XXVII-2 aufgeführten EU-Rechtsvorschriften im innerstaatlichen Recht Rechnung zu tragen. Insbesondere gilt Folgendes:

a.Eine Verordnung oder ein Beschluss der EU wird in die interne Rechtsordnung der Ukraine aufgenommen;

b.eine EU-Richtlinie überlässt den Behörden der Ukraine die Wahl der Form und der Art der Durchführung;

c.eine Verordnung der Kommission über einen Netzkodex für den Elektrizitäts- oder Erdgassektor wird ohne Änderung der Struktur und des Wortlauts der Verordnung in die interne Rechtsordnung der Ukraine aufgenommen, es sei denn, eine solche Änderung wird von der Europäischen Kommission als notwendig bezeichnet.

3.Die Ukraine enthält sich jeder Maßnahme, die dem Ziel oder dem Ergebnis der Annäherung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVII-2 aufgeführten EU-Rechtsvorschriften im Energiebereich zuwiderlaufen würde.

4.Die Ukraine hebt Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts auf und stellt inländische Praktiken ein, die mit dem Unionsrecht oder mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die an die in Anhang XXVII-2 aufgeführten EU-Rechtsvorschriften im Energiebereich angenähert wurden, unvereinbar sind.

Konsultationen

5.Die Ukraine konsultiert die Europäische Kommission im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Legislativvorschlägen in Bereichen, in denen eine Annäherung an die in Anhang XXVII-2 aufgeführten EU-Rechtsvorschriften erfolgen soll, mit dem EU-Besitzstand, bevor diese Vorschläge in Kraft treten. Die Konsultationspflicht gilt auch bei Vorschlägen für eine Änderung eines bereits angenäherten innerstaatlichen Rechtsaktes, unabhängig von der Rechtsform des Vorschlags.

6.Die Regierung der Ukraine kann die Europäische Kommission in Bezug auf die Vereinbarkeit eines Vorschlags für einen Rechtsakt zur Umsetzung von Rechtsvorschriften im Energiesektor, die an die in Anhang XXVII-2 aufgeführten EU-Vorschriften angenähert wurden oder werden, mit dem EU-Besitzstand konsultieren. Beschließt die Regierung der Ukraine, die Europäische Kommission zu einem solchen Rechtsakt zu konsultieren, so findet Nummer 7 Anwendung.

7.Die Ukraine sieht davon ab, die zur Konsultation gemäß den Nummern 5 und 6 vorgelegten Rechtsakte in Kraft zu setzen, bevor die Europäische Kommission ihre Vereinbarkeit mit dem einschlägigen EU-Besitzstand der EU geprüft hat sowie in den Fällen, in denen die Europäische Kommission zu dem Schluss gelangt ist, dass der geplante Rechtsakt mit dem Besitzstand der EU nicht vereinbar ist.

8.Die Prüfung der Vereinbarkeit durch die Europäische Kommission kann die Abgabe von Empfehlungen in Bezug auf den vorgeschlagenen Rechtsakt oder Teile davon umfassen, der bzw. die nach Ansicht der Kommission nicht mit dem EU-Besitzstand vereinbar ist bzw. sind. Für die Zwecke der Prüfung kann die Europäische Kommission nach eigenem Ermessen das Sekretariat der Energiegemeinschaft konsultieren oder Expertenmissionen organisieren. Die Vereinbarkeitsprüfung wird innerhalb von drei Monaten nach Eingang der englischen Fassung des vorgeschlagenen Rechtsakts oder binnen einer im Einvernehmen zwischen der Europäischen Kommission und der Ukraine verlängerten Frist abgeschlossen. Falls sie innerhalb dieser Frist keine Antwort der Europäischen Kommission erhält, kann die Ukraine den vorgeschlagenen Rechtsakt in Kraft setzen. Antwortet die Kommission nicht innerhalb dieser Frist, so bedeutet dies nicht, dass der vorgeschlagene Rechtsakt ihrer Auffassung nach mit dem EU-Besitzstand unvereinbar ist.

9.Die Ukraine übermittelt der Europäischen Kommission die endgültige Fassung jedes Rechtsakts, der die Bereiche, in denen eine Annäherung an die in Anhang XXVII-2 aufgeführten EU-Vorschriften erfolgen soll, betrifft oder mit dem eine angenäherte innerstaatliche Rechtsvorschrift in diesen Bereichen geändert wird.

10.Die Regierung der Ukraine kann andere Rechtsakte oder Vorschläge zu Energiefragen, die unter dieses Abkommen fallen, der Europäischen Kommission vorlegen und um eine unverbindliche Stellungnahme zur Vereinbarkeit mit den in Anhang XXVII-2 aufgeführten EU-Rechtsvorschriften ersuchen.

11.Die Vertragsparteien tauschen über die Sekretäre des Assoziationsausschusses Informationen gemäß diesem Anhang aus.

Berichterstattung an den Assoziationsrat

12.Die Europäische Kommission unterrichtet den Assoziationsrat im Vorfeld seiner Jahrestagung über alle Stellungnahmen, die gemäß diesem Anhang von der Ukraine in Bezug auf die Vereinbarkeit ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit dem EU-Besitzstand beantragt und der Ukraine erteilt wurden.

13.Die Ukraine erstattet dem Assoziationsrat drei Monate vor ihrer Jahrestagung schriftlich Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung der Reform des Energiesektors auf der Grundlage der in Anhang XXVII-2 aufgeführten EU-Rechtsvorschriften. In diesem Bericht wird ausführlich auf die Art und Weise eingegangen, wie die Ukraine den Stellungnahmen und Empfehlungen der Europäischen Kommission in ihren verabschiedeten Rechtsakten Rechnung getragen hat, und über die Anwendung der verabschiedeten Rechtsakte informiert.

14.Die Ergebnisse der Monitoringmaßnahmen werden allen einschlägigen Gremien, die im Rahmen dieses Abkommens eingerichtet wurden, zur Erörterung vorgelegt, auch für die Zwecke der Empfehlungen nach Artikel 475 Absatz 4 des Abkommens.



Anhang XXVII-2

Annäherungsverpflichtungen der Ukraine im Energiesektor

Die Ukraine verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften anzunähern:

1. EU-Vorschriften, zu deren Umsetzung sich die Ukraine im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft verpflichtet hat. Die darin festgelegten Fristen gelten auch für diesen Anhang.

Strom

Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG

Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003

Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts

Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen

Verordnung (EU) Nr. 838/2010 der Kommission vom 23. September 2010 zur Festlegung von Leitlinien für den Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern und für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte

Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss

Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger

Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission vom 26. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung

Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG

Erdgas

Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG

Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Richtlinie 2004/67/EG des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung

Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch

Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013

Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen

Erneuerbare Energiequellen

Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG

Erdöl

Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

Energieinfrastruktur

Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009

Energieeffizienz

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG

Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU

Durchführungsverordnungen:

-Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet

-Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 der Kommission vom 30. November 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnungen der Kommission (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren

-Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch

-Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und - dunstabzugshauben

-Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch

-Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten

-Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch

-Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten

-Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch

-Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch

-Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern

-Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen

-Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen

-Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch

-Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch

-Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken

-Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten

-Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen

2. EU-Rechtvorschriften, die von der Ukraine über ihre Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft hinaus umzusetzen sind

Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstoffen

Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

Fahrplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens unter Berücksichtigung von Artikel 12 und 13 der handelsrelevanten Bestimmungen unter Kapitel 11 Handelsrelevante Energiefragen von Titel IV: Handel und Handelsfragen umgesetzt

Energieeffizienz – Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten

Fahrplan: Die Bestimmungen der Verordnung werden bis zum 30. Juni 2019 umgesetzt.

Energieeffizienz – Ökodesign

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte

Fahrplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/125/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Durchführungsverordnungen:

-Verordnung (EU) 2016/2282 der Kommission vom 30. November 2016 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

-Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission vom 30. November 2016 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Hinblick auf Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

-Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

-Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

-Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

-Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern

-Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

-Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

-Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

-Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

-Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

-Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

-Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

-Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission vom 3. Oktober 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswäschetrocknern

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

-Verordnung (EU) Nr. 622/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 in Bezug auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

-Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

-Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission vom 25. Juni 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

-Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

-Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

-Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

-Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

-Verordnung (EU) 2015/1428 der Kommission vom 25. August 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht und der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

-Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, in ihrer geänderten Fassung

Fahrplan: Die Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

-Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

-Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht, in ihrer geänderten Fassung

Fahrplan: Die Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

-Verordnung (EG) Nr. 859/2009 der Kommission vom 18. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 hinsichtlich der Anforderungen an die Ultraviolettstrahlung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

-Verordnung (EU) Nr. 347/2010 der Kommission vom 21. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission in Bezug auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

-Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

-Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

-Verordnung (EU) Nr. 4/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

-Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren + Berichtigung ABl. L 46 vom 19.2.2011

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

-Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb, in ihrer geänderten Fassung

Fahrplan: Die Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

-Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen, in ihrer geänderten Fassung

Fahrplan: Die Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

-Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand, in ihrer geänderten Fassung

Fahrplan: Die Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

-Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, in ihrer geänderten Fassung

Fahrplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

-Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten, in ihrer geänderten Fassung

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

Nuklearenergie

Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom

Fahrplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente

Fahrplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen

Fahrplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie des Rates 2014/87/Euratom vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen

Fahrplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle

Fahrplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

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