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Document 52019IP0422

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2019 zu China und insbesondere zur Lage religiöser und ethnischer Minderheiten (2019/2690(RSP))

    ABl. C 158 vom 30.4.2021, p. 2–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.4.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 158/2


    P8_TA(2019)0422

    China, insbesondere die Lage religiöser und ethnischer Minderheiten

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2019 zu China und insbesondere zur Lage religiöser und ethnischer Minderheiten (2019/2690(RSP))

    (2021/C 158/01)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Lage in China, insbesondere vom 26. November 2009 zu dem Thema „China: Minderheitenrechte und Anwendung der Todesstrafe“ (1), vom 10. März 2011 zu der Lage und dem Kulturerbe in Kaschgar (Uigurisches Autonomes Gebiet Xinjiang, VR China) (2), vom 15. Dezember 2016 zum Fall der tibetisch-buddhistischen Larung-Gar-Akademie und zum Fall Ilham Tohti (3), vom 12. September 2018 zu dem Stand der Beziehungen zwischen der EU und China (4) und vom 4. Oktober 2018 zu willkürlichen Massenfestnahmen von Uiguren und Kasachen im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang (5),

    unter Hinweis auf die seit 2003 bestehende strategische Partnerschaft zwischen der EU und China und auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 22. Juni 2016 mit dem Titel „Elemente für eine neue China-Strategie der EU“ (JOIN(2016)0030),

    unter Hinweis auf die am 24. Juni 2013 vom Rat (Auswärtige Angelegenheiten) angenommenen Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit,

    unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) vom 12. März 2019 mit dem Titel „EU-China — Strategische Perspektiven“ (JOIN(2019)0005),

    unter Hinweis auf die auf dem 21. Gipfeltreffen EU-China abgegebene gemeinsame Erklärung vom 9. April 2019,

    unter Hinweis auf den 1995 eingeleiteten Dialog zwischen der EU und China über Menschenrechte sowie auf dessen 37. Gesprächsrunde am 1. und 2. April 2019 in Brüssel,

    unter Hinweis auf Artikel 36 der Verfassung der Volksrepublik China, in dem allen Bürgern das Recht auf Religionsfreiheit garantiert wird, und auf Artikel 4, in dem die Rechte der nationalen Minderheiten verankert sind,

    unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, den China 1998 unterzeichnet, aber nicht ratifiziert hat,

    unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

    unter Hinweis auf die vom Ausschuss der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung formulierten abschließenden Bemerkungen in der Bewertung des Berichts Chinas,

    gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass die EU in ihrem Strategischen Rahmen für Menschenrechte und Demokratie erklärt, die EU werde die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte „in ausnahmslos allen Bereichen ihres auswärtigen Handelns“ fördern und „die Menschenrechte in den Mittelpunkt ihrer Beziehungen zu sämtlichen Drittländern einschließlich ihrer strategischen Partner stellen“; in der Erwägung, dass dies auch künftig im Mittelpunkt der langjährigen Beziehungen zwischen der EU und China stehen sollte, und zwar sowohl im Einklang mit der Zusage der EU, sich in ihrem auswärtigen Handeln für eben diese Werte einzusetzen, als auch mit dem von China bekundeten Interesse, internationale Gesetze und Normen in Bezug auf Menschenrechte bei seiner eigenen Entwicklung zu beachten;

    B.

    in der Erwägung, dass es China gelungen ist, 700 Millionen Menschen aus der Armut zu befreien, aber dass sich seit der Machtübernahme durch Präsident Xi Jinping im März 2013 die Lage der Menschenrechte in China kontinuierlich verschlechtert, zumal die Regierung ihre feindselige Haltung gegenüber friedlichen Protesten, der Freiheit der Meinungsäußerung, der Religionsfreiheit und der Rechtsstaatlichkeit weiter verschärft; in der Erwägung, dass die chinesischen Staatsorgane Hunderte von Menschenrechtsverteidigern, Rechtsanwälten und Journalisten inhaftiert und vor Gericht gestellt haben;

    C.

    in der Erwägung, dass die neuen Vorschriften für religiöse Angelegenheiten, die am 1. Februar 2018 in Kraft traten, nun noch restriktiver gegenüber Religionsgemeinschaften und der Religionsausübung gestaltet sind und erstere dazu zwingen, sich noch stärker an die Parteilinie zu halten; in der Erwägung, dass der Stand der Religionsfreiheit und Gewissensfreiheit einen neuen Tiefpunkt seit Beginn der Wirtschaftsreformen und der Öffnungspolitik Ende der 1970er Jahre in China erreicht hat; in der Erwägung, dass die Zahl derjenigen, die wegen ihrer Religion inhaftiert sind, in China so hoch wie in kaum einem anderen Land ist;

    D.

    in der Erwägung, dass zwar im September 2018 eine Einigung zwischen dem Heiligen Stuhl und der chinesischen Regierung über die Ernennung von Bischöfen in China erzielt wurde, christliche Religionsgemeinschaften in China aber dennoch immer stärkeren Repressionen ausgesetzt sind, wobei sowohl in den Untergrundkirchen als auch in staatlich anerkannten Kirchen gezielt gegen Christen vorgegangen wird, und zwar durch Drangsalierung und Inhaftierung von Gläubigen, den Abriss von Kirchen, die Beschlagnahme religiöser Symbole und das scharfe Einschreiten gegen Versammlungen von Christen; in der Erwägung, dass die Staatsorgane Chinas es Personen unter 18 Jahren in einigen Provinzen untersagen, an religiösen Veranstaltungen teilzunehmen; in der Erwägung, dass China im September 2018 die Zionskirche verboten hat, die größte Hauskirche Chinas, der über 1 500 Gläubige angehören;

    E.

    in der Erwägung, dass sich die Lage in Xinjiang, der Heimat von zehn Millionen Uiguren und Kasachen muslimischen Glaubens, dramatisch verschlechtert hat, da die Staatsorgane Chinas die Stabilität in Xinjiang und die Herrschaft über Xinjiang zur obersten Priorität erhoben haben, und zwar sowohl wegen der Terroranschläge von Uiguren, die immer wieder in Xinjiang verübt werden bzw. mutmaßlich mit Xinjiang im Zusammenhang stehen, als auch wegen der strategisch bedeutsamen Lage des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang für die Initiative der neuen Seidenstraße; in der Erwägung, dass das in und für Xinjiang entwickelte Lagersystem auch auf andere Teile Chinas ausgeweitet worden sein soll;

    F.

    in der Erwägung, dass ein Programm für außergerichtliche Inhaftierungen eingeführt wurde, in dessen Rahmen nach Schätzungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung zwischen mehreren zehntausend und bis zu einer Million Uiguren ohne Anklage oder Gerichtsverfahren für unbestimmte Zeit festgehalten und zwangsweise einer politischen „Umerziehung“ unterzogen werden und mithin willkürlich unter dem Vorwand der Bekämpfung des Terrorismus und des religiösen Extremismus inhaftiert sind; in der Erwägung, dass in Xinjiang eine Politik der strikten Beschränkungen in Bezug auf die Religionsausübung, den Gebrauch der uigurischen Sprache und uigurische Sitten und Gebräuche ausgearbeitet wurde;

    G.

    in der Erwägung, dass ein ausgefeiltes System einer in die Privatsphäre eingreifenden Überwachung mit Digitaltechnik entwickelt wurde, das auch Gesichtserkennungsverfahren und Datenerfassung umfasst;

    H.

    in der Erwägung, dass die chinesische Regierung zahlreiche Anträge auf Entsendung unabhängiger Sachverständiger zu Untersuchungszwecken nach Xinjiang abgelehnt hat, die von der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zur Frage des Verschwindenlassens von Personen (WGEID), vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und im Rahmen der Mandate für andere Sonderverfahren der Vereinten Nationen gestellt wurden;

    I.

    in der Erwägung, dass sich die Lage in Tibet in den vergangenen Jahren ungeachtet des Wirtschaftswachstums und des Ausbaus der Infrastruktur verschlimmert hat, da die chinesische Regierung die Menschenrechte unter dem Vorwand der Sicherheit und Stabilität massiv beschneidet und unerbittlich gegen die tibetische Identität und Kultur vorgeht;

    J.

    in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen in Tibet intensiviert wurden und die Zahl der Fälle willkürlicher Inhaftierungen, Folter und Misshandlung gestiegen ist; in der Erwägung, dass die chinesische Regierung in Tibet ein Umfeld geschaffen hat, in dem der Autorität des Staates keine Grenzen gesetzt sind, ein Klima der Angst herrscht und jeder Aspekt des öffentlichen und privaten Lebens streng kontrolliert und reguliert wird; in der Erwägung, dass in Tibet jedwede Handlung des gewaltfreien Protests oder der Kritik der staatlichen Politik in Bezug auf ethnische oder religiöse Minderheiten als „separatistisch“ angesehen und damit kriminalisiert werden kann; in der Erwägung, dass der Zugang zur Autonomen Region Tibet heute stärker denn je eingeschränkt ist;

    K.

    in der Erwägung, dass sich seit 2009 extrem viele Tibeter, zumeist Mönche und Nonnen, im autonomen Bezirk Aba/Ngawa in der Provinz Sichuan und in anderen Teilen des tibetischen Hochlands selbst verbrannt haben sollen, um gegen die restriktive Politik Chinas in Tibet zu protestieren und die Rückkehr des Dalai Lama sowie das Recht auf Religionsfreiheit zu fordern; in der Erwägung, dass in den vergangenen zehn Jahre keinerlei Fortschritte zur Beilegung der Krise in Tibet erzielt wurden;

    1.

    ist zutiefst besorgt angesichts der immer repressiveren Maßnahmen, die sich gegen viele religiöse und ethnische Minderheiten, insbesondere gegen Uiguren, Kasachen, Tibeter und Christen, richten, wobei deren in der Verfassung garantiertes Recht auf freien Ausdruck ihrer Kultur und auf die Religions-, Rede- und Meinungsfreiheit sowie auf friedliche Versammlung und Vereinigung weiter eingeschränkt wird; fordert die Staatsorgane auf, diese Grundfreiheiten zu achten;

    2.

    fordert die chinesische Regierung auf, die Praxis der willkürlichen Inhaftierung von Angehörigen der Minderheiten der Uiguren, Kasachen und Tibeter, ohne dass sie angeklagt, vor Gericht gestellt oder wegen einer Straftat verurteilt werden, umgehend einzustellen, alle Lager und Hafteinrichtungen zu schließen und die inhaftierten Personen sofort und bedingungslos freizulassen;

    3.

    fordert die sofortige Freilassung willkürlich inhaftierter Personen und von Gefangenen aus Gewissensgründen, auch der Anhänger der Falun-Gong-Bewegung, sowie ein Ende der Praxis des Verschwindenlassens; besteht außerdem darauf, dass alle Personen ihren Rechtsbeistand wählen können, Zugang zu ihrer Familie und zu medizinischer Betreuung erhalten und dass ihre Fälle untersucht werden;

    4.

    fordert von der chinesischen Regierung die sofortige Freilassung von Uiguren (darunter Ilham Tohti, Tashpolat Tiyip, Rahile Dawut, Eli Mamut, Hailaite Niyazi, Memetjan Abdulla, Abduhelil Zununun und Abdukerim Abduweli), Personen, die wegen ihres religiösen Glaubens verfolgt werden (darunter Zhang Shaojie, Hu Shigen, Wang Yi und Sun Qian), tibetische Aktivisten, Schriftsteller und religiöse Persönlichkeiten, die strafrechtlich verfolgt werden oder wegen der Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurden (darunter Tashi Wangchuk und Lobsang Dargye);

    5.

    fordert die sofortige Freilassung des schwedischen Verlegers Gui Minhai und der beiden kanadischen Staatsbürger Michael Spavor und Michael Kovrig;

    6.

    fordert die chinesische Regierung nachdrücklich auf, vollständige Angaben über die in Xinjiang verschwundenen Personen deren Familien zu übermitteln;

    7.

    fordert die chinesischen Staatsorgane auf, ihre Kampagnen gegen christliche Gemeinden und Organisationen zu beenden sowie die Drangsalierung und Inhaftierung von Pastoren und Priestern und den Abriss von Kirchen einzustellen;

    8.

    fordert die chinesischen Staatsorgane auf, die Freiheit in Bezug auf Sprache, Kultur und Religion sowie andere Grundfreiheiten der Tibeter zu achten und von einer Siedlungspolitik Abstand zu nehmen, mit der Han-Chinesen bevorteilt und Tibeter benachteiligt werden, sowie tibetische Nomaden nicht dazu zu zwingen, ihre traditionelle Lebensweise aufzugeben;

    9.

    verurteilt die Kampagnen im Rahmen der „patriotischen Erziehung“, darunter Maßnahmen zur Inszenierung von Aktivitäten in tibetisch-buddhistischen Klöstern; ist besorgt darüber, dass Chinas Strafrecht dazu missbraucht wird, Tibeter und Buddhisten zu verfolgen, deren religiöse Tätigkeit mit „Separatismus“ gleichgesetzt wird; missbilligt, dass sich die Bedingungen für die Ausübung des Buddhismus in Tibet nach den Protesten von Tibetern im März 2008 erheblich verschlechtert haben, da die chinesische Regierung seitdem einen viel weitreichenderen Ansatz der „patriotischen Erziehung“ verfolgt;

    10.

    fordert die staatlichen Stellen Chinas nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass alle Bürger der VR China das verfassungsmäßig garantierte Recht auf Glaubensfreiheit genießen;

    11.

    weist darauf hin, dass es für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten wichtig ist, das Problem der Menschenrechtsverletzungen auf allen politischen Ebenen gegenüber den staatlichen Stellen Chinas anzusprechen, und zwar gemäß der Zusage der Europäischen Union, gegenüber China mit einer Stimme zu sprechen und ihren Standpunkt klar und nachdrücklich zu vertreten, so auch beim jährlichen Menschenrechtsdialog, dem strategischen Dialog, dem Wirtschaftsdialog und dem Wirtschaftsgipfel auf hoher Ebene sowie dem kommenden EU-Asien-Gipfel;

    12.

    weist auf die gemeinsame Erklärung der EU und Chinas im Anschluss an den 21. EU-China-Gipfel hin, in der sie bekräftigen, dass alle Menschenrechte allgemeingültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind, und betont, dass die EU China nachdrücklich auffordern sollte, entsprechend zu handeln; missbilligt, dass auf dem Gipfeltreffen EU-China vom 9. April 2019 dringliche Menschenrechtsfragen ein weiteres Mal nur am Rande behandelt wurden; vertritt die Ansicht, dass der Rat, der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) und die Kommission für den Fall, dass der Gipfel EU-China in Bezug auf die Menschenrechte nur schwache Worte findet, dieses Thema überhaupt nicht einbeziehen, sondern eine gesonderte Mitteilung dazu veröffentlichen sollten, in der sowohl die Lage aussagekräftig bewertet als auch der Grund dafür genannt wird, weshalb man sich nicht auf klarere Aussagen einigen konnte;

    13.

    fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, jegliche Aktivitäten chinesischer staatlicher Stellen auf dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union zu unterbinden, mit denen Angehörige turkstämmiger Gemeinschaften, Tibeter und andere religiöse oder ethnische Gruppen schikaniert werden, damit sie als Informanten fungieren, nach China zurückkehren oder zum Schweigen gebracht werden;

    14.

    fordert die chinesischen Staatsorgane auf, Journalisten und internationalen Beobachtern, einschließlich des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte und der Mandatsträger der Sonderverfahren der Vereinten Nationen, freien, sinnvollen und ungehinderten Zugang zum Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang und zum Autonomen Gebiet Tibet zu gewähren; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, auf der nächsten Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen die Initiative zu einer Resolution zur Entsendung einer Erkundungsmission nach Xinjiang zu ergreifen;

    15.

    fordert die chinesische Regierung auf, die uneingeschränkte Achtung der Bürgerrechte gemäß der Verfassung der VR China zu gewährleisten, und zwar im Hinblick auf Artikel 4, mit dem die nationalen Minderheiten geschützt werden, Artikel 35, in dem die Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit verankert sind, Artikel 36, in dem das Recht auf Religionsfreiheit anerkannt wird, und Artikel 41, in dem das Recht verankert ist, die Staatsorgane oder Staatsbeamte zu kritisieren und diesbezüglich Vorschläge zu unterbreiten;

    16.

    fordert China nachdrücklich auf, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zu ratifizieren;

    17.

    fordert nachdrücklich von China, EU-Diplomaten, Journalisten und Bürgern ungehinderten Zugang zu Tibet im Gegenzug dafür zu ermöglichen, dass Reisende aus China freien und offenen Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten haben; fordert die EU-Organe nachdrücklich auf, die Frage des Zugangs zu Tibet bei den Erörterungen einer Vereinbarung über die Visumerleichterung zwischen der EU und China gebührend zu berücksichtigen;

    18.

    äußert seine Enttäuschung darüber, dass die 37. Gesprächsrunde des Menschenrechtsdialogs EU-China zu keinen wesentlichen Ergebnissen geführt hat; bedauert ferner, dass die chinesische Delegation am 2. April nicht an der Fortsetzung des Dialogs teilgenommen hat, als ein Meinungsaustausch mit Organisationen der Zivilgesellschaft auf der Tagesordnung stand;

    19.

    fordert die Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin, den EAD und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die besorgniserregenden Entwicklungen im Bereich der Menschenrechte in Xinjiang, einschließlich der zunehmenden staatlichen Unterdrückung und Überwachung, aufmerksamer zu verfolgen und Menschenrechtsverletzungen in China sowohl im privaten als auch im öffentlichen Rahmen anzuprangern;

    20.

    fordert den Rat auf, die Verhängung gezielter Sanktionen gegen Staatsbeamte in Betracht zu ziehen, die für das massive Vorgehen im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang verantwortlich sind;

    21.

    fordert die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf, alle Exporte und Technologietransfers von Gütern und Dienstleistungen einzustellen, mit denen China seine technischen Fähigkeiten zur Überwachung des Internets und zur prädiktiven Profilerstellung erweitert und verbessert; ist zutiefst besorgt darüber, dass China solche Technologien bereits in autoritäre Staaten auf der ganzen Welt exportiert;

    22.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der HR/VP, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament der Volksrepublik China zu übermitteln.

    (1)  ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 80.

    (2)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 185.

    (3)  ABl. C 238 vom 6.7.2018, S. 108.

    (4)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0343.

    (5)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0377.


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