P8_TA(2019)0097
Programm „Justiz“ ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Justiz“ (COM(2018)0384 — C8-0235/2018 — 2018/0208(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2020/C 449/51)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1)
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In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) heißt es: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“ Weiter heißt es in Artikel 3: „Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern“. […] „Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas“. Diese Werte finden ihre Bestätigung und ihren Ausdruck in den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert sind.
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(1)
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In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) heißt es: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“ Weiter heißt es in Artikel 3: „Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern. […] Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas“.
Artikel 8 AEUV besagt zudem, dass die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern sowie bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen Diskriminierung zu bekämpfen.
Diese Werte finden ihre Bestätigung und ihren Ausdruck in den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“)
und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
verankert sind.
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1a)
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Gemäß den Artikeln 8 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte das Programm „Justiz“ bei all seinen Tätigkeiten, darunter bei der Haushaltsplanung, die Gleichstellung der Geschlechter durchgängig fördern und der Diskriminierung entgegenwirken.
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(2)
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Diese Rechte und Werte müssen
weiter gefördert
und
durchgesetzt werden
,
sie müssen
von den Bürgern und Völkern in der Union geteilt werden, und sie müssen im Mittelpunkt der europäischen Gesellschaften stehen. Daher wird im Unionshaushalt ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet, der die Programme „Rechte und Werte“ und „Justiz“ umfasst. In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalisierung und Spaltung konfrontiert sind, ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Rechte und die Werte der EU zu fördern, zu stärken und zu verteidigen: die Menschenrechte, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit. Dies wird tiefgreifende, unmittelbare Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben in der Union haben. Als Teil des neuen Fonds werden im Programm „Rechte und Werte“ das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft (2014-2020)“, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichtet wurde, und das mit der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates (11) aufgelegte Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zusammengeführt. Das Programm „Justiz“ (im Folgenden „Programm“) baut auf dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingerichteten Programm „Justiz (2014-2020)“ (im Folgenden „Vorgängerprogramm“) auf und soll die Weiterentwicklung eines integrierten europäischen Rechtsraums und die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit fortsetzen.
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(2)
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Diese Rechte und Werte müssen
von der Union
und
den einzelnen Mitgliedstaaten bei all ihren Maßnahmen konsequent weiter aktiv gepflegt
,
geschützt, gefördert und durchgesetzt und
von den Bürgern und Völkern in der Union geteilt werden, und sie müssen im Mittelpunkt der europäischen Gesellschaften stehen.
Zugleich sind ein reibungslos funktionierender europäischer Rechtsraum und hochwertige effiziente und unabhängige nationale Justizsysteme sowie die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens für einen florierenden Binnenmarkt und die Wahrung der gemeinsamen Werte der Union erforderlich.
Daher wird im Unionshaushalt ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet, der die Programme „Rechte und Werte“ und „Justiz“ umfasst. In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalisierung
, Polarisierung
und Spaltung konfrontiert
und Verfahren nach Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union über systematische Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit sowie Vertragsverletzungsverfahren zu Fragen der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten anhängig
sind, ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Rechte und die Werte der EU zu fördern, zu stärken und zu verteidigen: die Menschenrechte
und die Grundrechte
, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit
, einschließlich Geschlechtergleichstellung, Nichtdiskriminierung
und Rechtsstaatlichkeit
, da eine Verschlechterung der Lage bezüglich dieser Rechte und Werte in einem der Mitgliedstaaten nachteilige Auswirkungen auf die gesamte Union haben kann
. Dies wird tiefgreifende, unmittelbare Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben in der Union haben. Als Teil des neuen Fonds werden im Programm „Rechte und Werte“ das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft (2014-2020)“, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichtet wurde, und das mit der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates (11) aufgelegte Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zusammengeführt. Das Programm „Justiz“ (im Folgenden „Programm“) baut auf dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingerichteten Programm „Justiz (2014-2020)“ (im Folgenden „Vorgängerprogramm“) auf und soll die Weiterentwicklung eines integrierten europäischen Rechtsraums und die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit fortsetzen.
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(3)
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Der Fonds „Justiz, Rechte und Werte“ und seine beiden Finanzierungsprogramme wenden sich
in erster Linie
an Personen und Organisationen, die dazu beitragen, unsere gemeinsamen Werte, unsere Rechte und die große Vielfalt in der Union lebendig und dynamisch zu gestalten. Ziel ist letztlich die Herausbildung und Bewahrung unserer Gesellschaft, die auf Rechte, Gleichberechtigung, Inklusion und Demokratie gestützt ist
. Hierzu zählt
eine lebendige Zivilgesellschaft,
die
Bürgerinnen und
Bürger
auf der Grundlage unserer gemeinsamen Geschichte und unseres gemeinsamen Gedächtnisses
zu demokratischem
,
staatsbürgerlichem
und
sozialem
Engagement
anregt
und die reiche Vielfalt der europäischen Gesellschaft
fördert
. Gemäß Artikel 11 des
EU-Vertrags geben
die Organe den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen.
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(3)
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Der Fonds „Justiz, Rechte und Werte“ und seine beiden Finanzierungsprogramme wenden sich an Personen und Organisationen, die dazu beitragen, unsere gemeinsamen Werte, unsere Rechte und die große Vielfalt in der Union lebendig und dynamisch zu gestalten. Ziel ist letztlich die Herausbildung und Bewahrung unserer Gesellschaft, die auf Rechte, Gleichberechtigung,
Offenheit,
Inklusion und Demokratie gestützt ist
, insbesondere indem Tätigkeiten gefördert werden, die
eine lebendige
, gut entwickelte, widerstandsfähige und funktionierende
Zivilgesellschaft
unterstützen
,
damit
Bürgerinnen und
Bürgern
auf der Grundlage unserer gemeinsamen Geschichte und unseres gemeinsamen Gedächtnisses
ein demokratisches
,
staatsbürgerliches
und
soziales
Engagement
ermöglicht wird, sowie der geeigneten Anwendung und Umsetzung der Menschen-
und
Grundrechte zuträglich sind, damit
die reiche Vielfalt der europäischen Gesellschaft
gefördert wird
. Gemäß Artikel 11 des
Vertrags über die Europäische Union müssen
die Organe
einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft pflegen und
den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit
geben
, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen.
Dies ist besonders wichtig, weil der Spielraum für eine unabhängige Zivilgesellschaft in einer Reihe von Mitgliedstaaten immer kleiner wird.
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(4)
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Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vor, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden. Zu diesem Zweck kann die Union Maßnahmen zur Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen erlassen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich Kriminalprävention fördern und unterstützen. Bei der Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums
ist sicherzustellen
, dass die Grundrechte sowie gemeinsame Grundsätze und Werte, wie Nichtdiskriminierung,
Geschlechtergleichstellung
, wirksamer Zugang zur Justiz für alle, Rechtsstaatlichkeit und ein gut funktionierendes unabhängiges Justizsystem, geachtet werden.
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(4)
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Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vor, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden.
Die Achtung und Förderung der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Demokratie in der Union sind eine Voraussetzung dafür, alle in den Verträgen verankerten Rechte und Pflichten aufrechtzuerhalten und das Vertrauen der Menschen in die Union aufzubauen. Die Art der Umsetzung der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten spielt für das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten und das Vertrauen in ihre Rechtssysteme eine entscheidende Rolle.
Zu diesem Zweck kann die Union Maßnahmen zur Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen
und, falls zutreffend, in Verwaltungssachen
erlassen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich Kriminalprävention fördern und unterstützen
, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf schwerwiegender grenzüberschreitender Kriminalität, Steuerkriminalität, Umweltkriminalität, Terrorismus und Verletzungen der Grundrechte, etwa Menschenhandel, sowie im Bereich des Schutzes der Rechte der Opfer liegt
. Bei der Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums
auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene sollte sichergestellt werden
, dass die
Menschen- und
Grundrechte sowie gemeinsame Grundsätze und Werte, wie Nichtdiskriminierung,
Solidarität, Gleichbehandlung ungeachtet der in Artikel 21 der Charta aufgelisteten Gründe
, wirksamer Zugang zur Justiz für alle, Rechtsstaatlichkeit
, Demokratie
und ein gut funktionierendes unabhängiges Justizsystem, geachtet
und gefördert
werden.
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(4a)
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Artikel 81 AEUV sieht ausdrücklich vor, dass die Union Rechtsakte zur Annäherung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erlassen kann. Solche Rechtsakte können im Rahmen des Vertrags unter anderem zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in den Mitgliedstaaten, zur grenzüberschreitenden Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke, zur Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften des internationalen Privatrechts im Zusammenhang mit Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten, zur Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln, zum wirksamen Zugang zum Recht, zur Beseitigung von Hindernissen für das ordnungsgemäße Funktionieren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren, was auch eine kompatiblere Gestaltung der nationalen Gerichtsverfahren umfassen kann, zur Entwicklung alternativer Streitbeilegungsverfahren (AS) und zur Unterstützung der Ausbildung von Richtern und Justizbediensteten erlassen werden.
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(5)
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Die Finanzierung
sollte weiterhin ein wichtiges Instrument
für die erfolgreiche Umsetzung der in den Verträgen festgelegten ehrgeizigen Ziele
sein
. Diese Ziele sollten unter anderem durch die Aufstellung eines flexiblen und wirksamen Programms „Justiz“ verwirklicht werden, das die Planung und Durchführung der Ziele erleichtern sollte.
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(5)
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Die Finanzierung
ist eines der wichtigsten Instrumente
für die erfolgreiche Umsetzung der in den Verträgen festgelegten ehrgeizigen Ziele. Diese Ziele sollten unter anderem durch die Aufstellung eines flexiblen und wirksamen Programms „Justiz“ verwirklicht werden, das die Planung und Durchführung der Ziele erleichtern sollte
, wobei zu berücksichtigen ist, welche Tätigkeiten den größten Mehrwert für die Union bergen, indem nach Möglichkeit wesentliche Leistungsindikatoren verwendet werden
.
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(5a)
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Das Programm sollte darauf abzielen, die Flexibilität und Zugänglichkeit der dazugehörigen Finanzmittel zu erhöhen und Organisationen der Zivilgesellschaft innerhalb und außerhalb der Union dieselben Finanzierungsmöglichkeiten und -bedingungen zu bieten.
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(6)
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Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erlässt die Union gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen, der seit der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in der Union gilt, Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen. Die gegenseitige Anerkennung setzt ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen unter den Mitgliedstaaten voraus. Es wurden Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in mehreren Bereichen erlassen, um die gegenseitige Anerkennung zu erleichtern und das gegenseitige Vertrauen zu stärken. Ein gut funktionierender Rechtsraum, in dem der grenzüberschreitende Bezug einer Streitsache kein Hindernis mehr für die Betreibung eines Gerichtsverfahrens und für den Zugang zur Justiz darstellt, ist auch für das Wirtschaftswachstum von entscheidender Bedeutung.
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(6)
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Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
für alle
erlässt die Union gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen, der seit der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in der Union gilt, Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen. Die gegenseitige Anerkennung setzt ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen unter den Mitgliedstaaten voraus. Es wurden Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in mehreren Bereichen erlassen, um die gegenseitige Anerkennung zu erleichtern und das gegenseitige Vertrauen zu stärken. Ein gut funktionierender Rechtsraum, in dem der grenzüberschreitende Bezug einer Streitsache kein Hindernis mehr für die Betreibung eines Gerichtsverfahrens und für den Zugang zur Justiz darstellt, ist auch für das Wirtschaftswachstum
und die weitere Integration
von entscheidender Bedeutung.
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(6a)
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Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Rechtsprechung
(1a)
festgestellt hat, ist die gerichtliche Unabhängigkeit Teil des Wesens des Grundrechts auf ein gerechtes Verfahren und bildet die Grundlage für gegenseitiges Vertrauen und gegenseitige Anerkennung.
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 b (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(6b)
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Der Zugang zur Justiz sollte insbesondere den Zugang zu den Gerichten, zu alternativen Methoden der Streitbeilegung und zu Inhabern öffentlicher Ämter umfassen, die gesetzlich verpflichtet sind, die Parteien unabhängig und unparteiisch juristisch zu beraten.
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 c (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(6c)
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Die Einbeziehung geschlechtersensibler Aspekte in die Justizsysteme sollte als wichtiges Ziel für die Weiterentwicklung des europäischen Rechtsraums erachtet werden. Sich überschneidende Diskriminierungen im Justizsystem sind nach wie vor eines der größten Hindernisse im Hinblick auf den gleichberechtigten Zugang von Frauen zur Justiz. Mit dem Programm sollte daher ein aktiver Beitrag zur Beseitigung jeglicher Diskriminierung und jeglicher Hindernisse für Minderheiten, Menschen mit Behinderungen, Migranten, Asylbewerber, ältere Menschen, Menschen in abgelegenen Gebieten und sonstige benachteiligte Personengruppen, die möglichweise vor Einschränkungen beim Zugang zur Justiz stehen, geleistet werden, und auf die Opfer eingehende und geschlechtersensible Verfahren und Entscheidungen in den Justizsystemen sollten gefördert werden.
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(7)
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Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit
ist
im
Bereich Justiz
und Inneres grundlegende Voraussetzung für ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen, insbesondere für eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, die auf gegenseitiger Anerkennung beruht. Die Rechtsstaatlichkeit ist einer der gemeinsamen Werte, die in Artikel 2 EUV verankert sind, und der Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 1 EUV und Artikel 47 der Grundrechtecharta ist ein konkreter Ausdruck der Rechtsstaatlichkeit. Die Förderung der Rechtsstaatlichkeit durch die Unterstützung von Bemühungen um eine stärkere Unabhängigkeit sowie eine bessere Qualität und Effizienz der nationalen Justizsysteme stärkt das gegenseitige Vertrauen, das für die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen unerlässlich ist.
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(7)
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Die
uneingeschränkte
Achtung
und die Förderung
der Rechtsstaatlichkeit
sind
im
Raum der Freiheit, der Sicherheit
und
des Rechts sowie im Bereich
Inneres grundlegende Voraussetzung für ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen, insbesondere für eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, die auf gegenseitiger Anerkennung beruht. Die Rechtsstaatlichkeit ist einer der gemeinsamen Werte, die in Artikel 2 EUV verankert sind, und der Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 1 EUV und Artikel 47 der Grundrechtecharta ist ein konkreter Ausdruck der Rechtsstaatlichkeit. Die Förderung der Rechtsstaatlichkeit durch die Unterstützung von Bemühungen um eine stärkere Unabhängigkeit
, Transparenz und Rechenschaftspflicht
sowie eine bessere Qualität und Effizienz der nationalen Justizsysteme stärkt das gegenseitige Vertrauen, das für die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen unerlässlich ist.
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(7a)
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Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Justiz die Rechtsstaatlichkeit in der Gesellschaft stärken und das Recht jedes Einzelnen auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mit Blick auf den Schutz der europäischen Werte wahren soll.
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(8)
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Gemäß Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fördert die Union die Weiterbildung von Richtern und Justizbediensteten, um so die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen beruht, zu verbessern. Die Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Justiz ist ein wichtiges Instrument, um ein gemeinsames Verständnis dafür zu entwickeln, wie die Rechtsstaatlichkeit am besten gewahrt werden
kann
. Sie trägt zum Aufbau des europäischen Rechtsraums bei, indem unter den Angehörigen der Justiz der Mitgliedstaaten eine gemeinsame Rechtskultur geschaffen wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften in der Union korrekt und kohärent angewandt werden und in grenzüberschreitenden Verfahren gegenseitiges Vertrauen zwischen den Angehörigen der Justiz herrscht. Die im Rahmen des Programms geförderten Aus- und Weiterbildungstätigkeiten sollten sich auf eine solide Bewertung des Bedarfs stützen, neueste Methoden nutzen, länderübergreifende Veranstaltungen für Angehörige der Justiz verschiedener Mitgliedstaaten umfassen, aktives Lernen und Networking fördern und nachhaltig sein.
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(8)
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Gemäß Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fördert die Union die Weiterbildung von Richtern und Justizbediensteten, um so die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen
und — falls zutreffend — in Verwaltungssachen
, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen beruht, zu verbessern. Die Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Justiz ist ein wichtiges Instrument, um ein gemeinsames Verständnis dafür zu entwickeln, wie die Rechtsstaatlichkeit
und die Grundrechte
am besten
umgesetzt und
gewahrt werden
können
. Sie trägt zum Aufbau des europäischen Rechtsraums bei, indem unter den Angehörigen der Justiz der Mitgliedstaaten eine gemeinsame Rechtskultur geschaffen wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften in der Union
diskriminierungsfrei,
korrekt und kohärent angewandt werden und in grenzüberschreitenden Verfahren gegenseitiges Vertrauen
und Verständnis
zwischen den Angehörigen der Justiz herrscht. Die im Rahmen des Programms geförderten Aus- und Weiterbildungstätigkeiten sollten sich auf eine solide Bewertung des Bedarfs stützen, neueste Methoden nutzen, länderübergreifende Veranstaltungen für Angehörige der Justiz verschiedener Mitgliedstaaten
, einschließlich für Organisationen der Zivilgesellschaft tätige Personen,
umfassen, aktives Lernen und Networking fördern und nachhaltig sein.
Dies sollte Aus- und Weiterbildungskurse für Richter, Rechtsanwälte, Staatsanwälte und Polizisten umfassen, bei denen es um die Herausforderungen und Hindernisse, mit denen Menschen in einer prekären Situation — darunter Kinder, ethnische Minderheiten, LGBTI-Personen, Menschen mit Behinderungen, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt und anderer Formen zwischenmenschlicher Gewalt sowie Opfer von Menschenhandel — konfrontiert sind, sowie um die Frage geht, wie sichergestellt werden kann, dass Opfer von Straftaten angemessen geschützt werden. Diese Aus- und Weiterbildungskurse sollten unter direkter Beteiligung der Betroffenen und der sie vertretenden bzw. unterstützenden Organisationen stattfinden.
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(8a)
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Angemessene Fristen für Verfahren haben den Zweck, für Rechtssicherheit zu sorgen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsstaatlichkeit ist.
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 b (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(8b)
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Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/865 des Rates vom 11. Mai 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen, und dem entsprechenden Beschluss in Bezug auf Asyl und das Verbot der Zurückweisung sollte mit dem Programm die Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Justiz und der Rechtspflege gefördert werden, um zu sensibilisieren und die praktische Anwendung des Übereinkommens in dieser Hinsicht zu fördern, damit Opfer von Gewalt gegen Frauen und Mädchen unionsweit besser geschützt werden.
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(9)
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In die justiziellen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen können verschiedene Akteure eingebunden sein, beispielsweise die Justiz- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, wissenschaftliche Einrichtungen, nationale Einrichtungen für die justizielle Aus- und Weiterbildung, Fortbildungseinrichtungen oder -netze auf europäischer Ebene oder Netze von Gerichtskoordinatoren für Unionsrecht. Die Einrichtungen und Stellen, die auf dem Gebiet der justiziellen Aus- und Weiterbildung ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, wie das Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN), die Europäische Rechtsakademie (ERA), das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen (ENCJ), die Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union (ACA-Europe), das Netz der Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union (RPCSJUE) und das Europäische Institut für öffentliche Verwaltung (EIPA) sollten weiterhin ihre Rolle bei der Förderung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen mit einer echten europäischen Dimension für Angehörige der Justiz und der Rechtspflege wahrnehmen; ihnen könnte daher im Einklang mit den Verfahren und Kriterien der Jahresarbeitsprogramme, die von der Kommission nach dieser Verordnung angenommen werden, eine angemessene finanzielle Unterstützung gewährt werden.
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(9)
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In die justiziellen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen können verschiedene Akteure eingebunden sein, beispielsweise die Justiz- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, wissenschaftliche Einrichtungen, nationale Einrichtungen für die justizielle Aus- und Weiterbildung, Fortbildungseinrichtungen oder -netze auf europäischer Ebene oder Netze von Gerichtskoordinatoren für Unionsrecht
sowie einschlägige Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich derjenigen, die Sammelklagen einreichen
. Die Einrichtungen und Stellen, die auf dem Gebiet der justiziellen Aus- und Weiterbildung ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, wie das Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN), die Europäische Rechtsakademie (ERA), das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen (ENCJ), die Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union (ACA-Europe), das Netz der Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union (RPCSJUE) und das Europäische Institut für öffentliche Verwaltung (EIPA) sollten weiterhin ihre Rolle bei der Förderung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen mit einer echten europäischen Dimension für Angehörige der Justiz und der Rechtspflege wahrnehmen; ihnen könnte daher im Einklang mit den Verfahren und Kriterien der Jahresarbeitsprogramme, die von der Kommission nach dieser Verordnung angenommen werden, eine angemessene finanzielle Unterstützung gewährt werden.
Darüber hinaus könnten auch Organisationen im Bereich der Grundrechte und Fachleute, die mit Opfern von Gewalt zusammenarbeiten, sowie einschlägige Hochschulen einen Beitrag zu diesen Aus- und Weiterbildungsprogrammen leisten und sollten, wenn dies zweckdienlich ist, eingebunden werden. Da Richterinnen in führenden Positionen unterrepräsentiert sind, sollten Richterinnen, Staatsanwältinnen und Frauen in anderen Rechtsberufen zur Teilnahme an den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ermutigt werden.
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(9a)
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Die Mitgliedstaaten sollten mehr in den Ausbau richterlicher Aus- und Fortbildungen und die kontinuierliche Weiterbildung von Richtern investieren, da diese Tätigkeiten die Grundlage für ein effizientes, unabhängiges und unparteiisches Rechtssystem bilden.
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(10a)
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Mit dem Programm sollte außerdem die Förderung bewährter Verfahren — insbesondere im Umgang mit geschlechtsspezifischer Gewalt — unter den Gerichten und der Austausch von gemeinsamen Ressourcen und Aus- und Weiterbildungsmaterialien über geschlechtsspezifische Gewalt für Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Polizeibeamte und andere Fachkräfte, die mit Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt in Kontakt kommen, unterstützt werden.
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(11)
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Die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen sollten die bessere gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und Urteile sowie die notwendige Angleichung der Rechtsvorschriften, mit denen die Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden, einschließlich der zentralen Meldestellen, sowie der Schutz der Rechte des Einzelnen in Zivil- und Handelssachen verbessert werden, unterstützen. Darüber hinaus sollte das Programm die verfahrensrechtlichen Vorschriften für grenzüberschreitende Fälle voranbringen, für eine größere Konvergenz im Bereich des Zivilrechts sorgen und so im Sinne aller an zivilrechtlichen Streitigkeiten beteiligten Parteien dazu beitragen, die Hindernisse für wirksame und reibungslose gerichtliche und außergerichtliche Verfahren zu beseitigen. Um die wirksame Durchsetzung und praktische Anwendung des Unionsrechts auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen zu unterstützen, sollte das Programm ferner die Arbeiten des mit der Entscheidung 2001/470/EG des Rates eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen unterstützen.
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(11)
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Die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen sollten die bessere gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und Urteile
, das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten
sowie die notwendige Angleichung der Rechtsvorschriften, mit denen die Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden, einschließlich der zentralen Meldestellen, sowie der Schutz der Rechte des Einzelnen in Zivil- und Handelssachen verbessert werden, unterstützen. Darüber hinaus sollte das Programm die verfahrensrechtlichen Vorschriften für grenzüberschreitende Fälle
, einschließlich Vermittlungsverfahren,
voranbringen
– wobei der Schwerpunkt insbesondere auf der Erleichterung des diskriminierungsfreien Zugangs zur Justiz für alle liegen sollte –
, für eine größere Konvergenz
, insbesondere
im Bereich des Zivilrechts, sorgen und so im Sinne aller an zivilrechtlichen Streitigkeiten beteiligten Parteien dazu beitragen, die Hindernisse für wirksame und reibungslose gerichtliche und außergerichtliche Verfahren zu beseitigen. Um die wirksame Durchsetzung und praktische Anwendung des Unionsrechts auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen zu unterstützen, sollte das Programm ferner die Arbeiten des mit der Entscheidung 2001/470/EG des Rates eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen unterstützen.
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(12)
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Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 EUV, Artikel 24 der Charta und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes sollte das Programm den Schutz der Rechte des Kindes fördern; ferner sollte die Förderung der Rechte des Kindes bei der Umsetzung aller Maßnahmen des Programms durchgängig Berücksichtigung finden.
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(12)
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Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 EUV, Artikel 24 der Charta und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes sollte das Programm den Schutz der Rechte des Kindes fördern; ferner sollte die Förderung der Rechte des Kindes bei der Umsetzung aller Maßnahmen des Programms durchgängig Berücksichtigung finden.
Zu diesem Zweck sollte besonderes Augenmerk auf Maßnahmen gelegt werden, die auf den Schutz der Rechte von Kindern im Rahmen der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit abzielen, einschließlich des Schutzes von Kindern, die Eltern in Haft begleiten, und von Kindern inhaftierter Eltern. Eine angemessene Unterstützung sollte auch für Ausbildungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden, die der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, dienen.
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Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(12a)
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Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 EUV, Artikel 23 der Charta der Grundrechte und dem Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) sollte mit dem Programm der Schutz der Frauenrechte gefördert werden; ferner sollte die Förderung geschlechtsspezifischer Fragen bei der Umsetzung aller Maßnahmen des Programms durchgängig Berücksichtigung finden. Um in Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt den Zugang von Frauen und Mädchen zur Justiz sicherzustellen und zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Istanbul ratifizieren und umfassende Rechtsvorschriften gegen geschlechtsspezifische Gewalt in der Union verabschieden.
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 b (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(12b)
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Gemäß der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft sollte der Schutz von Personen, die aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft Minderheiten angehören, beispielsweise Roma, durch das Programm unterstützt und die Förderung ihrer Rechte bei der Umsetzung aller Maßnahmen des Programms durchgängig berücksichtigt werden, insbesondere durch die Verstärkung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung.
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(13)
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Im Rahmen des Programms für den Zeitraum 2014-2020 wurden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zum Unionsrecht — insbesondere zum Geltungsbereich sowie zur Anwendung der Charta — für Angehörige der Justiz und anderer Rechtsberufe durchgeführt. In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Oktober 2017 zur Anwendung der Charta im Jahr 2016 erinnerte der Rat daran, wie wichtig es ist, politische Entscheidungsträger, Angehörige der Rechtsberufe und die Rechteinhaber selbst für die Anwendung der Charta auf nationaler Ebene wie auf EU-Ebene zu sensibilisieren. Damit dem Grundrechteaspekt kohärent und durchgängig Rechnung getragen wird, muss die finanzielle Unterstützung für Sensibilisierungsmaßnahmen ausgeweitet werden und neben Justizbehörden und Angehörigen der Rechtsberufe weitere öffentliche Einrichtungen umfassen.
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(13)
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Im Rahmen des Programms für den Zeitraum 2014-2020 wurden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zum Unionsrecht — insbesondere zum Geltungsbereich sowie zur Anwendung der Charta — für Angehörige der Justiz und anderer Rechtsberufe durchgeführt. In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Oktober 2017 zur Anwendung der Charta im Jahr 2016 erinnerte der Rat daran, wie wichtig es ist, politische Entscheidungsträger, Angehörige der Rechtsberufe und die Rechteinhaber selbst für die Anwendung der Charta auf nationaler Ebene wie auf EU-Ebene zu sensibilisieren. Damit dem Grundrechteaspekt kohärent und durchgängig Rechnung getragen wird, muss die finanzielle Unterstützung für Sensibilisierungsmaßnahmen ausgeweitet werden und neben Justizbehörden und Angehörigen der Rechtsberufe weitere öffentliche Einrichtungen
sowie auch Nichtregierungsorganisationen, die sich mit dieser Aufgabe beschäftigen,
umfassen.
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Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(14)
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Gemäß Artikel 67 AEUV bildet die Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte geachtet werden; der Zugang zur Justiz ist hierfür von zentraler Bedeutung. Um einen wirksamen Zugang zur Justiz zu erleichtern und das gegenseitige Vertrauen zu fördern, das für das reibungslose Funktionieren des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unerlässlich ist, muss die finanzielle Hilfe über die Tätigkeiten von Justizbehörden und Angehörigen der Rechtsberufe hinaus auch auf Maßnahmen von weiteren Behörden sowie von Organisationen der Zivilgesellschaft, die zu diesen Zielen beitragen, ausgeweitet werden.
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(14)
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Gemäß Artikel 67 AEUV bildet die Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte geachtet werden; der
diskriminierungsfreie
Zugang zur Justiz
für alle
ist hierfür von zentraler Bedeutung. Um einen wirksamen Zugang zur Justiz zu erleichtern und das gegenseitige Vertrauen zu fördern, das für das reibungslose Funktionieren des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unerlässlich ist, muss die finanzielle Hilfe über die Tätigkeiten von Justizbehörden
auf nationaler und lokaler Ebene
und Angehörigen der Rechtsberufe hinaus auch auf Maßnahmen von weiteren Behörden sowie von Organisationen der Zivilgesellschaft,
einschließlich derjenigen die die Rechte der Opfer von Straftaten vertreten,
die zu diesen Zielen beitragen, ausgeweitet werden.
Um den Zugang zur Justiz für alle zu erreichen, sollten insbesondere Tätigkeiten unterstützt werden, die einen wirksamen und gleichberechtigten Zugang zur Justiz für schutzbedürftige Personen, wie Kinder, Angehörige ethnischer Minderheiten, LGBTI-Personen, Menschen mit Behinderungen, Opfer geschlechtsbezogener Gewalt und anderer Formen zwischenmenschlicher Gewalt, Opfer von Menschenhandel sowie Migranten, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, erleichtern.
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Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(15)
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Das Programm sollte gemäß den Artikeln 8 und 10 AEUV
zudem in
allen seinen Maßnahmen die Gleichstellung
von Männern und Frauen
durchgängig fördern und Diskriminierungen entgegenwirken.
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(15)
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Das Programm sollte gemäß den Artikeln 8 und 10 AEUV
bei
allen seinen Maßnahmen
einen übergreifenden Ansatz für die Förderung der
Gleichstellung
der Geschlechter verfolgen und dazu beitragen, diese
durchgängig
zu
fördern und Diskriminierungen entgegenwirken.
Es sollten regelmäßig Überprüfungen und Bewertungen durchgeführt werden, um festzustellen, wie bei den Programmtätigkeiten mit diesen Zielen umgegangen wird.
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(16)
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Die auf der Grundlage dieser Verordnung geförderten Maßnahmen sollten zur Schaffung eines europäischen Rechtsraums beitragen, die grenzübergreifende Zusammenarbeit und Vernetzung fördern und eine korrekte, kohärente und konsistente Anwendung des Unionsrechts bewirken. Darüber hinaus sollte die Finanzierung von Tätigkeiten beitragen zu einem gemeinsamen Verständnis der Werte der Union und der Rechtsstaatlichkeit, zu fundierteren Kenntnissen des Unionsrechts und der Unionspolitik, zum Austausch von Know-how und bewährten Verfahren für die Nutzung von Instrumenten der justiziellen Zusammenarbeit durch alle Beteiligten sowie zur Verbreitung interoperabler digitaler Lösungen für eine reibungslose und wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit; ferner sollte sie eine solide analytische Grundlage für die Entwicklung, Durchsetzung und ordnungsgemäße Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik liefern. Das Vorgehen auf Unionsebene macht es möglich, dass diese Maßnahmen überall in der Union gleichermaßen zum Tragen kommen und Skaleneffekte genutzt werden. Zudem kann die Europäische Union grenzüberschreitende Fragen besser als die Mitgliedstaaten angehen und als europäische Plattform für gegenseitiges Lernen fungieren.
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(16)
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Die auf der Grundlage dieser Verordnung geförderten Maßnahmen sollten zur Schaffung eines europäischen Rechtsraums beitragen,
die Unabhängigkeit und die Effizienz der Justiz vorantreiben,
die grenzübergreifende Zusammenarbeit und Vernetzung fördern
, das gegenseitige Vertrauen zwischen den Justizsystemen der Mitgliedstaaten stärken
und eine korrekte, kohärente und konsistente Anwendung des Unionsrechts bewirken.
Besondere Aufmerksamkeit sollte der Anwendung der Rechtsvorschriften der Union zur Gleichstellung und einer besseren Umsetzung und Koordinierung der verschiedenen Instrumente der EU zum Schutz von Opfern gelten.
Darüber hinaus sollte die Finanzierung von Tätigkeiten beitragen zu einem gemeinsamen Verständnis der Werte der Union und der Rechtsstaatlichkeit, zu fundierteren Kenntnissen des Unionsrechts und der Unionspolitik, zum Austausch von Know-how und bewährten Verfahren für die Nutzung von Instrumenten der justiziellen Zusammenarbeit durch alle Beteiligten sowie zur Verbreitung
und Förderung
interoperabler digitaler Lösungen für eine reibungslose und wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit; ferner sollte sie eine solide analytische Grundlage für die Entwicklung, Durchsetzung
, das ordnungsgemäße Verständnis
und
die
ordnungsgemäße Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik liefern. Das Vorgehen auf Unionsebene macht es möglich, dass diese Maßnahmen überall in der Union gleichermaßen zum Tragen kommen und Skaleneffekte genutzt werden. Zudem kann die Europäische Union grenzüberschreitende Fragen besser als die Mitgliedstaaten angehen und als europäische Plattform für gegenseitiges Lernen
und den Austausch bewährter Verfahren
fungieren.
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Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(16a)
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Mit dem Programm sollte auch dazu beigetragen werden, die Zusammenarbeit mit Drittländern, wo immer das Unionsrecht extraterritorial anwendbar ist, zu verbessern, um den Zugang zur Justiz zu verbessern und die Bewältigung justizieller und verfahrensrechtlicher Herausforderungen, insbesondere bei Fällen von Menschenhandel oder im Zusammenhang mit den Klimawandel und unternehmerischer Gesellschaftsverantwortung, zu erleichtern.
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Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 b (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(16b)
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Wie im Bericht des Europäischen Parlaments über das Justizbarometer 2017 der Kommission hervorgehoben wurde, gibt es weiterhin Diskrepanzen beim Geschlechterverhältnis bei Justizbediensteten und Richtern der Mitgliedstaaten, vor allem, aber nicht ausschließlich, im Hinblick auf folgende Aspekte: Anteil der Richterinnen auf höheren Ebenen des Justizwesens, Transparenz bei Berufungen, Vereinbarkeit beruflicher und außerberuflicher Pflichten und Existenz von Mentoring-Verfahren. Das Programm sollte daher Aus- und Weiterbildungstätigkeiten zur Beseitigung dieser Diskrepanzen unterstützen. Diese Tätigkeiten könnten beispielsweise auf weibliche Beschäftigte unter Richtern und Justizbediensteten der Mitgliedstaaten zugeschnitten oder gegebenenfalls auf weibliche und männliche Beschäftigte ausgerichtet sein, um das Bewusstsein aller betroffenen Mitarbeiter zu schärfen.
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Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 c (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(16c)
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Das Justizsystem der Union bietet Frauen und Mädchen nicht angemessen Gerechtigkeit und Schutz, weswegen Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt nicht im erforderlichen Maß Unterstützung erhalten. Dazu zählt auch der Mangel an Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, weibliche Flüchtlinge und Migrantinnen, LGBTIQ-Personen und Menschen mit Behinderungen.
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Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(17)
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Die Kommission sollte in den von diesem Programm erfassten Bereichen für die Gesamtkohärenz, Komplementarität und Synergien mit der Arbeit der Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union — wie Eurojust, eu-LISA und der Europäischen Staatsanwaltschaft — sorgen
und
sich einen Überblick über die diesbezügliche Arbeit anderer nationaler und internationaler Akteure verschaffen.
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(17)
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Die Kommission sollte in den von diesem Programm erfassten Bereichen für die Gesamtkohärenz, Komplementarität und Synergien mit der Arbeit der Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union — wie Eurojust,
FRA, OLAF,
eu-LISA und der Europäischen Staatsanwaltschaft — sorgen
, um
sich einen Überblick über die diesbezügliche Arbeit anderer nationaler und internationaler Akteure
zu
verschaffen
sowie gegebenenfalls Verbesserungen zu empfehlen
.
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Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(18)
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Der europäische Mehrwert sämtlicher
im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen und Tätigkeiten,
ihre
Komplementarität mit den Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und ihre Kohärenz mit anderen Tätigkeiten der Union
sind zu gewährleisten
. Um eine effiziente Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sicherzustellen, sollten Kohärenz, Komplementarität und Synergieeffekte mit Finanzierungsprogrammen angestrebt werden, die Politikbereiche fördern, zu denen ein enger Bezug besteht, insbesondere mit dem Fonds für Justiz, Rechte und Werte — und somit mit dem Programm „Rechte und Werte“ — sowie zwischen diesem Programm und dem Binnenmarktprogramm, dem Bereich „Grenzverwaltung und Sicherheit“, insbesondere dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und dem Fonds für innere Sicherheit, dem Bereich „Strategische Infrastruktur“, insbesondere dem Programm „Digitales Europa“, dem Programm „Erasmus +“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, dem Instrument für Heranführungshilfe und der LIFE-Verordnung (13).
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(18)
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Bei der Umsetzung aller
im Rahmen des Programms
„Justiz“
durchgeführten Maßnahmen und Tätigkeiten
müssen die Durchführbarkeit
,
die Sichtbarkeit, der Grundsatz des europäischen Mehrwerts und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie die
Komplementarität
der Maßnahmen und Tätigkeiten
mit den Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und ihre Kohärenz mit anderen Tätigkeiten der Union
gewährleistet werden
. Um eine effiziente
und leistungsbasierte
Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sicherzustellen, sollten Kohärenz, Komplementarität und Synergieeffekte mit Finanzierungsprogrammen angestrebt werden, die Politikbereiche fördern, zu denen ein enger Bezug besteht, insbesondere mit dem Fonds für Justiz, Rechte und Werte — und somit mit dem Programm „Rechte und Werte“ — sowie zwischen diesem Programm und dem Binnenmarktprogramm, dem Bereich „Grenzverwaltung und Sicherheit“, insbesondere dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und dem Fonds für innere Sicherheit, dem Bereich „Strategische Infrastruktur“, insbesondere dem Programm „Digitales Europa“,
dem Europäischen Sozialfonds+,
dem Programm „Erasmus +“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, dem Instrument für Heranführungshilfe und der LIFE-Verordnung (13).
Die Durchführung des Programms „Justiz“ sollte ungeachtet der Rechtsvorschriften und Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts im Falle genereller Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten erfolgen und durch diese ergänzt werden;
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Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 a (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(19a)
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Mechanismen zur Sicherstellung einer Verknüpfung zwischen den Förderstrategien der Union und Werten der Union sollten weiter ausgefeilt werden, damit die Kommission dem Rat vorschlagen kann, Mittel, die einem Mitgliedstaat im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm zu übertragen, wenn dieser Mitgliedstaat Verfahren im Zusammenhang mit Unionswerten unterliegt. Ein umfassender Unionsmechanismus zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten sollte die regelmäßige und gleichwertige Prüfung aller Mitgliedstaaten ermöglichen und die für die Einleitung von Maßnahmen im Zusammenhang mit allgemeinen Mängeln in Bezug auf die Werte der Union in den Mitgliedstaaten erforderlichen Informationen bereitstellen. Um eine einheitliche Umsetzung sicherzustellen und angesichts der Bedeutung der finanziellen Auswirkungen der auferlegten Maßnahmen sollte der Rat, der auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission handeln sollte, Durchführungsbefugnisse erhalten. Zur Erleichterung des Erlasses von Beschlüssen, die erforderlich sind, um wirksame Maßnahmen zu gewährleisten, sollte das Verfahren der umgekehrten qualifizierten Mehrheit angewandt werden.
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Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 b (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(19b)
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Bei dem Programm muss die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sichergestellt werden, und es muss möglichst effektiv und nutzerfreundlich durchgeführt werden, wobei gleichzeitig für Rechtssicherheit und den Zugang aller Teilnehmer zu dem Programm zu sorgen ist.
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Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 c (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(19c)
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Eine verbesserte Ausführung und die Qualität der Ausgaben sollten Leitgrundsätze für die Verwirklichung der Zielvorgaben des Programms sein, wobei gleichzeitig ein optimaler Einsatz der Finanzmittel sicherzustellen ist.
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Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(20)
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Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. [the new FR] (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzinstrumenten und Haushaltsgarantien.
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(20)
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Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. [the new FR] (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzinstrumenten und Haushaltsgarantien
und schreibt vollständige Transparenz bei der Verwendung von Mitteln, eine wirtschaftliche Haushaltsführung und einen umsichtigen Einsatz von Mitteln vor
.
Insbesondere sollten Regeln in Bezug auf die Möglichkeit der Finanzierung von Organisationen der Zivilgesellschaft auf lokaler, regionaler, nationaler und grenzübergreifender Ebene durch mehrjährige Beiträge zu den Betriebskosten, Untervergaben von Zuschüssen und Bestimmungen, die zügige und flexible Verfahren zur Vergabe von Zuschüssen gewährleisten, wie ein zweistufiges Antragsverfahren und nutzerfreundliche Antrags- und Berichterstattungsverfahren, im Rahmen der Umsetzung dieses Programms operationalisiert und gestärkt werden. Bei den Kofinanzierungskriterien sollten Freiwilligentätigkeiten berücksichtigt werden.
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Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(21)
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Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten
auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur
Verwirklichung
der
spezifischen
Ziele
der Maßnahmen und
der
Erzielung
von Ergebnissen ausgewählt werden
, unter Berücksichtigung
insbesondere
der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen
und
Kosten je Einheit berücksichtigt werden sowie Finanzierungsformen, die nicht mit den in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen.
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(21)
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Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten
danach ausgewählt werden, ob sie für die
Verwirklichung
des
spezifischen
Ziels
der Maßnahmen und
die
Erzielung
der gewünschten Ergebnisse geeignet sind
, unter
besonderer
Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands
, der Größe und Kapazität der relevanten Akteure und Begünstigten
und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen, Kosten je Einheit
und Untervergaben von Zuschüssen
berücksichtigt werden sowie Finanzierungsformen, die nicht mit den in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen.
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Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
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(22)
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Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates (16), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (17) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (18) sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere
kann
das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) vorgesehen ist,
kann
die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.
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(22)
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Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates (16), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (17) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (18) sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem
zur Schaffung vollständiger Transparenz bei den Finanzierungs- und Auswahlverfahren des Programms,
zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere
sollte
das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) vorgesehen ist,
sollte
die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.
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Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(23)
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Drittländern, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, steht die Teilnahme an Unionsprogrammen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Maßgabe des EWR-Abkommens offen, wonach die Durchführung der Programme durch einen Beschluss gemäß dem EWR-Abkommen vorgesehen ist. Die Teilnahme von Drittländern ist auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente möglich.
In diese Verordnung
sollte eine spezifische Bestimmung aufgenommen werden,
mit der dem zuständigen Anweisungsbefugten
, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und
der
Zugang
gewährt werden
, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.
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(23)
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Drittländern, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, steht die Teilnahme an Unionsprogrammen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Maßgabe des EWR-Abkommens offen, wonach die Durchführung der Programme durch einen Beschluss gemäß dem EWR-Abkommen vorgesehen ist. Die Teilnahme von Drittländern ist auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente möglich.
Es
sollte eine spezifische Bestimmung
in diese Verordnung
aufgenommen werden,
um dem zuständigen Anweisungsbefugten, den Menschenrechtsgremien und -netzwerken, einschließlich der für den Schutz der Menschenrechte in jedem Mitgliedstaat zuständigen nationalen Institutionen, den für die Nichtdiskriminierungs- und Gleichstellungspolitik zuständigen Einrichtungen und Netzwerken, den Bürgerbeauftragten, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)
, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und
den
Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen
, zu gewähren sowie ihre Synergien und ihre Zusammenarbeit zu verbessern. Es sollte möglich sein, Drittländer einzubeziehen, insbesondere dann, wenn durch ihre Beteiligung die Ziele des Programms gefördert werden, wobei zu beachten ist, dass dies im Einklang mit den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union geschieht
.
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Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24 a (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(24a)
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Mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Unionshaushalts im Falle genereller Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzips in den Mitgliedstaaten soll die Union in die Lage versetzt werden, ihren Haushalt besser zu schützen, wenn die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder die finanziellen Interessen der Union durch Schwächen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit beeinträchtigt werden oder bedroht sind. Die Verordnung sollte das Programm „Justiz“ ergänzen, mit dem wiederum das Ziel verfolgt wird, den Aufbau eines europäischen Rechtsraums auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit und des gegenseitigen Vertrauens weiter zu unterstützen und sicherzustellen, dass die Menschen ihre Rechte wahrnehmen können.
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Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(25)
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Gemäß [reference to be updated as appropriate according to a new decision on OCTs: Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates (1)] können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.
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(25)
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Gemäß [reference to be updated as appropriate according to a new decision on OCTs: Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates (1)] können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.
Im Rahmen des Programms muss unbedingt sichergestellt werden, dass diese Personen und Stellen ausreichend über ihre Förderfähigkeit informiert sind.
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Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25 a (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(25a)
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Ausgehend von ihrer Bedeutung und ihrer Relevanz sollte dieses Programm dazu beitragen, die Selbstverpflichtung der Union und der Mitgliedstaaten, die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, zu erfüllen.
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Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(27)
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Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu bewerten, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die
Mitgliedstaaten
vermieden werden sollen. Diese Anforderungen
können bei Bedarf
messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms
vor Ort
umfassen.
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(27)
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Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu bewerten, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die
im Rahmen des Programms Begünstigten
vermieden werden sollen. Diese Anforderungen
sollten wenn möglich
messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms
in der Praxis
umfassen.
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Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen.
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Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum
vom 1. Januar
2021
bis zum
31. Dezember
2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen.
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Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1.
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„Angehörige der Justiz und der Rechtspflege“ Richter, Staatsanwälte und Gerichtsbedienstete sowie Angehörige anderer Berufe mit Verbindungen zur Rechtspflege wie
Rechtsanwälte
, Notare, Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamte, Insolvenzverwalter, Mediatoren, Gerichtsdolmetscher und -übersetzer, Gerichtssachverständige, Gefängnispersonal und Bewährungshelfer.
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1.
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„Angehörige der Justiz und der Rechtspflege“ Richter, Staatsanwälte und Gerichtsbedienstete sowie Angehörige anderer Berufe mit Verbindungen zur Rechtspflege wie
Strafverteidiger und in der Strafverfolgung tätige Anwälte
, Notare, Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamte, Insolvenzverwalter, Mediatoren, Gerichtsdolmetscher und -übersetzer, Gerichtssachverständige, Gefängnispersonal und Bewährungshelfer.
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Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1. Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, einen Beitrag zur Weiterentwicklung eines europäischen
Rechtsraums
zu leisten, der auf Rechtsstaatlichkeit, gegenseitiger Anerkennung
und
gegenseitigem Vertrauen beruht.
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1. Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, einen Beitrag zur Weiterentwicklung eines europäischen
Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
zu leisten, der auf Rechtsstaatlichkeit,
darunter Unabhängigkeit der Richter und Unparteilichkeit der Justiz,
gegenseitiger Anerkennung, gegenseitigem Vertrauen
und grenzüberschreitender Zusammenarbeit
beruht
, wodurch auch ein Beitrag zu der Entwicklung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten geleistet wird
.
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Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
|
2. Mit dem Programm werden die
in Anhang I näher ausgeführten
spezifischen Ziele verfolgt:
|
2. Mit dem Programm werden die
folgenden
spezifischen Ziele verfolgt:
|
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
a)
|
Erleichterung und Unterstützung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen sowie Förderung der Rechtsstaatlichkeit, u. a. durch Unterstützung der Anstrengungen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der nationalen Justizsysteme
und der
Vollstreckung
von
Entscheidungen;
|
|
a)
|
innerhalb eines Rahmens der Demokratie und der Achtung der Grundrechte die
Erleichterung und Unterstützung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen
, darunter die Zusammenarbeit über die Grenzen der Union hinweg in Fällen, in denen das Unionrecht außerhalb der Union Anwendung findet, Verbesserung des Zugangs natürlicher und juristischer Personen zur Justiz
sowie Förderung der Rechtsstaatlichkeit
und der Unabhängigkeit der Justiz
, u. a. durch Unterstützung der Anstrengungen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der nationalen Justizsysteme
, der angemessenen
Vollstreckung
gerichtlicher
Entscheidungen
und des Opferschutzes
;
|
|
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
b)
|
Unterstützung und Förderung der justiziellen Aus- und Weiterbildung mit Blick auf die Herausbildung einer gemeinsamen Kultur des Rechts, der Justiz und der Rechtstaatlichkeit;
|
|
b)
|
Unterstützung und Förderung der justiziellen Aus- und Weiterbildung
auf nationaler und transnationaler Ebene, auch im Bereich Rechtsterminologie,
mit Blick auf die Herausbildung einer gemeinsamen Kultur des Rechts, der Justiz und der Rechtstaatlichkeit
sowie der konsistenten und wirksamen Umsetzung der Rechtsinstrumente der Union für gegenseitige Anerkennung und Verfahrensgarantien
;
diese Aus- bzw. Weiterbildung ist gleichstellungsorientiert, berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Menschen mit Behinderungen, ist erforderlichenfalls opferorientiert und umfasst insbesondere das Zivil- und Strafrecht, gegebenenfalls auch das Verwaltungsrecht, die Grundrechte sowie die Bekämpfung von Terrorismus und Radikalisierung;
|
|
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
c)
|
Erleichterung des Zugangs zur Justiz für alle und des wirksamen Rechtsschutzes, auch auf elektronischem
Wege
, durch Förderung wirksamer Zivil- und
Strafverfahren
und durch Stärkung und Unterstützung der Rechte
der
Opfer von Straftaten sowie der Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren.
|
|
c)
|
Erleichterung des
wirksamen und diskriminierungsfreien
Zugangs zur Justiz für alle
– mit Schwerpunkt auf Ungleichheiten und Diskriminierungen aus jedwedem Grund, wie aus den in Artikel 21 der Charta genannten Gründen –
und des wirksamen Rechtsschutzes, auch auf elektronischem
Weg (E-Justiz)
, durch Förderung wirksamer Zivil-
, Straf-
und
gegebenenfalls Verwaltungsverfahren
und durch Stärkung und Unterstützung der Rechte
aller
Opfer von Straftaten sowie der Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren
unter besonderer Berücksichtigung von Kindern und Frauen;
|
|
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
ca)
|
Förderung der praktischen Anwendung der Drogenforschung, Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, Erweiterung der Wissensbasis auf diesem Gebiet sowie Entwicklung innovativer Methoden zum Umgang mit den Phänomenen neuer psychoaktiver Stoffe sowie des Menschenhandels und des illegalen Warenhandels.
|
|
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
2a.
Bei der Umsetzung aller Maßnahmen des Programms wird angestrebt, als horizontales Ziel den Schutz gleicher Rechte und den in Artikel 21 der Charta verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu unterstützen und zu fördern.
|
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
1. Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027
beträgt [305 000 000 ]
EUR zu jeweiligen Preisen.
|
1.
Im Sinne von [Referenz ggf. gemäß der neuen interinstitutionellen Vereinbarung aktualisieren] Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung beträgt
die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027
316 000 000 EUR zu Preisen von 2018 (356 000 000
EUR zu jeweiligen Preisen
), was für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen bildet
.
|
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
2a.
Die für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zugeteilten Mittel werden jährlich angegeben.
|
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
4. Stellen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung
bzw. indirekt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c
. Soweit möglich werden diese Mittel zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
|
4. Stellen Mitgliedstaaten
oder die Kommission
einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung. Soweit möglich werden diese Mittel zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
|
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
2. Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden.
|
2. Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden
, vorrangig durch Finanzhilfen für Maßnahmen sowie jährliche und mehrjährige Betriebskostenzuschüsse
.
Diese Mittel werden so eingesetzt, dass eine wirtschaftliche Haushaltsführung, eine umsichtige Verwendung öffentlicher Mittel, ein geringer Verwaltungsaufwand für den Programmbetreiber und die Begünstigten sowie die Zugänglichkeit der Programmmittel für potenzielle Begünstigte sichergestellt sind. Die Verwendung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit, Pauschalfinanzierungen und Untervergabe von Zuschüssen (finanzielle Unterstützung für Dritte) ist möglich. Die Kofinanzierung wird in Form von Sachleistungen akzeptiert und kann im Falle einer begrenzten ergänzenden Finanzierung unterbleiben.
|
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
Artikel 7
|
Artikel 7
|
Art der Maßnahmen
|
Art der Maßnahmen
|
Für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung kommen Maßnahmen in Betracht, die zur Verwirklichung eines in Artikel 3 aufgeführten spezifischen Ziels beitragen. Insbesondere die
in Anhang I aufgeführten
Tätigkeiten kommen für eine Finanzierung infrage.
|
Für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung kommen Maßnahmen in Betracht, die zur Verwirklichung eines in Artikel 3 aufgeführten spezifischen Ziels beitragen. Insbesondere die
folgenden
Tätigkeiten kommen für eine Finanzierung infrage:
|
|
1.
|
Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen zur Verbesserung der Kenntnisse über die Unionspolitik und das Unionsrecht, einschließlich des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, der Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit, der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Rechtsvergleichung sowie europäischer und internationaler Normen, mit besonderem Schwerpunkt auf einem besseren Verständnis multi- und interdisziplinärer Rechtsgebiete wie Handel und Menschenrechte und auf der Frage, wie extraterritoriale Gerichtsverfahren erleichtert werden können;
|
|
|
2.
|
gegenseitiges Lernen durch den Austausch bewährter Verfahren zwischen Interessenträgern, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen, um die Kenntnisse und das gegenseitige Verständnis des Zivil- und Strafrechts und der Rechts- und Justizsysteme der Mitgliedstaaten, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit und des Zugangs zur Justiz, zu verbessern, und durch die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens sowie Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf eine kinderfreundliche Justiz und die Förderung und Einbeziehung der Geschlechterperspektive in alle Bereiche des Justizsystems;
|
|
|
3.
|
Aus- und Weiterbildungskurse für Richter, Rechtsanwälte, Staatsanwälte und Polizisten sowie andere im Justizsystem tätige Personen, bei denen es um die Herausforderungen und Hindernisse geht, mit denen Menschen in einer prekären Situation, darunter Kinder, ethnische Minderheiten, LGBTI-Personen, Menschen mit Behinderungen, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt und anderer Formen zwischenmenschlicher Gewalt sowie Opfer von Menschenhandel, konfrontiert sind, sowie darum, wie sichergestellt werden kann, dass Opfer von Straftaten angemessen geschützt werden;
|
|
|
4.
|
Analyse- und Überwachungstätigkeiten, um eine Verbesserung der Kenntnisse und des Verständnisses potenzieller Hindernisse für das reibungslose Funktionieren eines europäischen Rechtsraums zu erreichen und die Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik in den Mitgliedstaaten zu verbessern, auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Unionsrechts auf Drittländer;
|
|
|
5.
|
Tätigkeiten zur Verbesserung des reibungslosen Funktionierens eines europäischen Rechtsraums, auch durch die Überwachung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten in Mitgliedstaaten sowie Forschungstätigkeiten zu der Frage, wie Hindernisse für einen allgemeinen, diskriminierungsfreien und wirksamen Zugang zur Justiz für alle beseitigt werden können;
|
|
|
6.
|
Initiativen zur Auseinandersetzung mit Diskrepanzen im Hinblick auf das Geschlechterverhältnis bei Richtern und Staatsanwälten sowie Justizbediensteten der Mitgliedstaaten durch Schulungen, die entweder speziell auf weibliche Beschäftigte zugeschnitten sind oder sowohl auf weibliche als auch auf männliche Beschäftigte ausgerichtet sind, Sensibilisierung für Themen wie der geringe Anteil von Richterinnen an höheren Gerichten oder die Notwendigkeit von Transparenz und objektiven Kriterien bei Berufungsverfahren;
|
|
|
7.
|
Schulung relevanter Interessenträger, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen, die im Bereich des Schutzes der Opfer von Straftaten und der Erhebung von Entschädigungsklagen tätig sind, zur Verbesserung der Kenntnisse in Bezug auf die Unionspolitik und das Unionsrecht, unter anderem des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, die Grundrechte, die Unterstützung und den Schutz der Opfer von Straftaten, die Nutzung von Sammelklagen und universeller Gerichtsbarkeit, die Nutzung der EU-Instrumente für justizielle Zusammenarbeit, die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die Rechtssprache und die Rechtsvergleichung;
|
|
|
8.
|
bereichsübergreifende Schulung von Justizbediensteten und sonstigen relevanten Interessenträgern auf dem Gebiet von Strafvollzugsrecht, Haft und Verwaltung der Haftanstalten, um die Verbreitung bewährter Verfahren zu erleichtern;
|
|
|
9.
|
bereichsübergreifende Schulung von Justizbediensteten und sonstigen relevanten Interessenträgern auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, vorzubereiten und zu fördern;
|
|
|
10.
|
Entwicklung und Pflege von Instrumenten der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und der E-Justiz, um die Effizienz der Justizsysteme sowie deren Vernetzung mittels Informations- und Kommunikationstechnologie zu steigern, einschließlich der grenzübergreifenden Interoperabilität von Systemen und Anwendungen, des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes;
|
|
|
11.
|
Kapazitätsaufbau bei wichtigen europaweiten Netzen und europäischen justiziellen Netzen, einschließlich durch das Unionsrecht eingerichteter Netze, um die wirksame Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts sicherzustellen und das Unionsrecht, die politischen Ziele und die Strategien in den von dem Programm abgedeckten Bereichen zu fördern und weiterzuentwickeln;
|
|
|
12.
|
strukturelle Unterstützung für Organisationen der Zivilgesellschaft und sonstige relevante Interessenträger, die in den von dem Programm abgedeckten Bereichen tätig sind, und Kapazitätsaufbau bei bzw. Schulung von Rechtssachverständigen, die für solche Organisationen arbeiten, sowie für spezielle Tätigkeiten solcher Organisationen, darunter Interessenvertretung, Netzwerktätigkeiten, Streitsachen in Verbindung mit Verletzungen von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten, Mobilisierung der Öffentlichkeit und öffentliche Bildung sowie Erbringung einschlägiger Dienstleistungen;
|
|
|
13.
|
Verbesserung der Kenntnisse über das Programm und Verbreitung, Übertragbarkeit und Transparenz seiner Ergebnisse sowie Förderung seiner Außenwirkung, unter anderem durch Einrichtung und Unterstützung von unabhängigen Kontaktstellen für das Programm bzw. nationalen Kontaktnetzen;
|
|
|
14.
|
Benchmarking-Studien, Forschung, Analysen und Erhebungen, Folgenabschätzungen sowie die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial.
|
|
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
1. Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. [Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilsmäßig berechnet werden.]
|
1. Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen
und eine Mittelbeschaffung aus zwei Quellen verhindert wird, indem gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung für alle Ausgabenkategorien die jeweiligen Quellen eindeutig angegeben werden
. [Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilsmäßig berechnet werden.]
|
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 3 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
a)
|
Sie wurden nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms einer Bewertung unterzogen.
|
|
a)
|
Sie wurden nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms einer
ordnungsgemäßen
Bewertung unterzogen.
|
|
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
3. Dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten
kann
ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Beitrag zu den Betriebskosten zur Deckung der mit seinem ständigen Arbeitsprogramm verbundenen Ausgaben gewährt
werden
.
|
3. Dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten
wird
ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Beitrag zu den Betriebskosten zur Deckung der mit seinem ständigen Arbeitsprogramm verbundenen Ausgaben gewährt.
|
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
2. Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen
Durchführungsrechtsakt
festgelegt. Dieser
Durchführungsrechtsakt
wird
nach dem Beratungsverfahren des Artikels 17
erlassen.
|
2. Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen
delegierten Rechtsakt
festgelegt. Dieser
delegierte Rechtsakt
wird
gemäß Artikel 14
erlassen.
|
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
1.
In Anhang II
sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele aufgeführt.
|
1. Im Anhang sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele aufgeführt.
Die zur Überwachung und Berichterstattung erhobenen Daten werden gegebenenfalls nach Geschlecht, Alter und Personalkategorie aufgeschlüsselt.
|
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
2a.
Die Überwachung dient auch dazu, festzustellen, wie in den Maßnahmen des Programms Fragen der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung angegangen wurden.
|
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
3. Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung
von
Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.
|
3. Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung
der korrekten
Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam
, präzise
und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.
Die Kommission stellt nutzerfreundliche Formate sowie Leitfäden und Unterstützungsprogramme bereit, die sich insbesondere an Antragsteller und Begünstigte richten, die nicht immer über ausreichende Mittel und ausreichendes Personal verfügen, um die Berichterstattungspflichten zu erfüllen.
|
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
1. Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.
|
1. Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt
und umfassend dokumentiert
, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen
und die Umsetzung der im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen und die Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele überwacht werden
können.
Alle Evaluierungen erfolgen geschlechtersensibel und umfassen eine ausführliche Analyse des Programmhaushalts für Maßnahmen im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter.
|
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
2. Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber
vier
Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.
|
2. Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber
drei
Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.
|
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
3. Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber
vier
Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.
|
3. Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber
drei
Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.
|
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
3a.
Bei der Zwischenevaluierung und der abschließenden Evaluierung des Programms wird unter anderem Folgendes bewertet:
|
|
a)
|
die wahrgenommene Wirkung des Programms in Bezug auf den Zugang zur Justiz anhand von auf europäischer Ebene erhobenen qualitativen und quantitativen Daten;
|
|
|
b)
|
die Anzahl und Qualität der Instrumente und Werkzeuge, die mithilfe der durch das Programm finanzierten Maßnahmen entwickelt wurden;
|
|
|
c)
|
der europäische Mehrwert des Programms;
|
|
|
d)
|
die Höhe der Finanzierung im Vergleich zu der erzielten Wirkung;
|
|
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e)
|
mögliche administrative, organisatorische und/oder strukturelle Hindernisse für eine reibungslosere, wirksamere und effizientere Durchführung des Programms.
|
|
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
4. Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.
|
4. Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.
Die angehörte Gruppe von Sachverständigen weist ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis auf.
|
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter
die
Medien und
die
Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).
|
1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information
über den europäischen Mehrwert des Programms
verschiedener Zielgruppen, darunter
der
Medien und
der
Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen
, wodurch der europäische Mehrwert hervorgehoben und ein Beitrag zu den Bemühungen der Kommission um die Erhebung von Daten geleistet wird, mit der die Haushaltstransparenz gestärkt werden soll
.
|
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
|
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
, der von einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen unterstützt wird. Im Ausschuss wird eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern sowie von Minderheiten und weiteren ausgegrenzten Gruppen sichergestellt.
|
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
Anhang I
|
entfällt
|
Tätigkeiten im Rahmen des Programms
|
|
Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele des Programms werden insbesondere durch die Unterstützung folgender Tätigkeiten verfolgt:
|
|
1.
|
Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen zur Verbesserung der Kenntnisse über die Unionspolitik und das Unionsrecht, einschließlich des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, der Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit, der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Rechtsvergleichung sowie europäischer und internationaler Normen;
|
|
|
2.
|
gegenseitiges Lernen durch den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Beteiligten, um Kenntnisse und gegenseitiges Verständnis des Zivil- und Strafrechts und der Rechts- und Justizsysteme der Mitgliedstaaten, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit, zu verbessern und gegenseitiges Vertrauen zu stärken;
|
|
|
3.
|
Analyse- und Überwachungstätigkeiten
(25)
, um eine Verbesserung der Kenntnisse und des Verständnisses potenzieller Hindernisse für das reibungslose Funktionieren eines europäischen Rechtsraums zu erreichen und die Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik in den Mitgliedstaaten zu verbessern;
|
|
|
4.
|
Schulung relevanter Interessenträger zur Verbesserung ihres Wissens über die Unionspolitik und das Unionsrecht, unter anderem des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, über die Nutzung der Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit in der EU, über die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, über die Rechtssprache und über die Rechtsvergleichung;
|
|
|
5.
|
Entwicklung und Pflege von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)-Instrumenten, um die Effizienz der Justizsysteme sowie ihre Vernetzung mittels Informations- und Kommunikationstechnologie, einschließlich der grenzübergreifenden Interoperabilität von Systemen und Anwendungen, zu steigern;
|
|
|
6.
|
Aufbau von Kapazitäten von wichtigen europäischen Netzen und europäischen justiziellen Netzen, einschließlich durch das Unionsrecht eingerichteter Netze, um die wirksame Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts sicherzustellen, das Unionsrecht, die politischen Ziele und die Strategien in den Programmbereichen zu fördern und weiterzuentwickeln und die Organisationen der Zivilgesellschaft, die in den vom Programm abgedeckten Bereichen tätig sind, zu unterstützen;
|
|
|
7.
|
Verbesserung der Kenntnisse über das Programm und Verbreitung und Übertragbarkeit seiner Ergebnisse sowie Förderung seiner Außenwirkung, unter anderem durch Einrichtung und Unterstützung von nationalen Kontaktstellen.
|
|
|
|
|
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
Anhang II
|
Anhang
|
Indikatoren
|
Indikatoren
|
Das Programm wird auf der Grundlage von mehreren Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Schlüsselindikatoren erhoben:
|
Das Programm wird auf der Grundlage von mehreren
qualitativen und quantitativen
Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten
und die Wirksamkeit der Justizsysteme zu maximieren
. Zu diesem Zweck werden
unter Achtung der Rechte im Zusammenhang mit der Privatsphäre und dem Datenschutz
Angaben zu folgenden Schlüsselindikatoren erhoben
, die gegebenenfalls nach Geschlecht, Alter und Personalkategorie aufgeschlüsselt sind
:
|
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Absatz 1 — Tabelle
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
Zahl der Angehörigen der Justiz und der Rechtspflege, die an Aus- und Weiterbildungstätigkeiten (unter anderem Personalaustausch, Studienbesuche, Workshops und Seminare) teilgenommen haben, die aus Mitteln des Programms, einschließlich des Betriebskostenzuschusses des EJTN, finanziert wurden
|
Zahl der Angehörigen der Justiz und der Rechtspflege, die an Aus- und Weiterbildungstätigkeiten (unter anderem Personalaustausch, Studienbesuche, Workshops und Seminare) teilgenommen haben, die aus Mitteln des Programms, einschließlich des Betriebskostenzuschusses des EJTN, finanziert wurden
|
|
Zahl der Mitarbeiter und Angehörigen von Organisationen der Zivilgesellschaft, die an Aus- und Weiterbildungstätigkeiten teilgenommen haben
|
Zahl der Informationsaustauschvorgänge im Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS)
|
Zahl der Informationsaustauschvorgänge im Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS)
|
|
Anzahl der Fälle, Aktivitäten und Umfang der Ergebnisse grenzüberschreitender Zusammenarbeit, auch mithilfe von IT-Instrumenten und von auf Unionsebene festgelegten Verfahren;
|
Zahl der Treffer auf dem e-Justiz-Portal/den Seiten mit Informationen über grenzüberschreitende zivilrechtliche Fälle
|
|
Anzahl der Personen, die erreicht werden von:
|
Anzahl der Personen, die erreicht werden von:
|
i)
|
Maßnahmen im Bereich gegenseitiges Lernen und Austausch bewährter Verfahren;
|
|
i)
|
Maßnahmen im Bereich gegenseitiges Lernen und Austausch bewährter Verfahren;
|
|
ii)
|
Sensibilisierungs-, Informations- und Verbreitungstätigkeiten.
|
|
ii)
|
Sensibilisierungs-, Informations- und Verbreitungstätigkeiten;
|
|
|
iia)
|
Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten für Organisationen der Zivilgesellschaft;
|
|
|
iib)
|
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Informationen über den Zugang zur Justiz an die Bürger;
|
|
|
iic)
|
Tätigkeiten für Richter im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten und der Anwendung des internationalen Privatrechts und des Unionsrechts in grenzüberschreitenden/multidisziplinären Fällen;
|
|
|
iid)
|
durch das Programm finanzierte Sensibilisierungsmaßnahmen;
|
|
|
geografische Reichweite der durch das Programm geförderten Maßnahmen;
|
|
Bewertung — seitens der Teilnehmer — der Aktivitäten, an denen sie teilgenommen haben, und deren erwarteter Nachhaltigkeit.
|
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an die zuständigen Ausschüsse zurücküberwiesen (A8-0068/2019).
(10) Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62).
(11) Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3).
(12) Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62).
(10) Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62).
(11) Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3).
(12) Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62).
(1a)
EuGH, Große Kammer, 27. Februar 2018, C-64/16, Asociação Sindical dos Juízes Portugueses, ECLI:EU:C:2018:117; EuGH, Große Kammer, 25. Juli 2018, C-216/18 PPU, L.M., ECLI:EU:C:2018:586.
(13) Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007
(Text von Bedeutung für den EWR)
.
(13) Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007
(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185)
.
(15) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(16) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(17) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(18) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(19) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(15) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(16) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(17) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(18) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(19) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(1) Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(1) Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(25)
Diese Tätigkeiten umfassen unter anderem die Erhebung von Daten und Statistiken; die Entwicklung gemeinsamer Methoden und gegebenenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten; Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Umfragen; Evaluierungen; Folgenabschätzungen sowie die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial.