EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 1.8.2018
COM(2018) 567 final
2018/0298(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Dies bedeutet, dass das gesamte Primär- und Sekundärrecht der Union ab dem 30. März 2019 (im Folgenden das „Austrittsdatum“) nicht mehr für das Vereinigte Königreich gilt, es sei denn, ein ratifiziertes Austrittsabkommen sieht ein anderes Datum vor. Das Vereinigte Königreich wird dann zu einem Drittland.
Vorbehaltlich etwaiger Übergangsregelungen, die in einem Austrittsabkommen enthalten sein können, werden die EU-Rechtsvorschriften für den Seeverkehr nicht mehr für das Vereinigte Königreich gelten. Einer der Bereiche des Unionsrechts, die betroffen wären, ist die unionsweite Anerkennung von Organisationen, die Dienste für die Überprüfung und Besichtigung der unter der Flagge von Mitgliedstaaten fahrenden Schiffe erbringen (im Folgenden „anerkannte Organisationen“).
Insbesondere Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 (im Folgenden die „Verordnung“) sieht vor, dass Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen, die von der Kommission auf EU-Ebene anerkannt wurden („anerkannte Organisationen“), von der Kommission gemeinsam mit dem Mitgliedstaat, der die Anerkennung ursprünglich beantragt hat, mindestens alle zwei Jahre einer Bewertung unterzogen werden müssen. Organisationen, die vom betreffenden Mitgliedstaat nach der vorherigen Rechtsvorschrift anerkannt wurden und die gegenwärtig über eine Anerkennung nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung verfügen, sollten in gleicher Weise bewertet werden. Demzufolge sollte der Mitgliedstaat, der diese Organisationen nach Artikel 15 Absatz 1 ursprünglich anerkannt hat, als „einleitender“ Mitgliedstaat betrachtet werden, der an der Bewertung durch die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung teilnimmt.
Darüber hinaus ergibt sich aus den Artikeln 7 und 8 der Verordnung, dass anerkannte Organisationen die Anforderungen und Mindestkriterien in Anhang I der Verordnung fortlaufend erfüllen müssen, um die EU-Anerkennung zu behalten. Dies wird im Rahmen der ständigen Neubewertung überprüft, die nach Artikel 8 Absatz 1 von der Kommission gemeinsam mit dem „einleitenden“ Mitgliedstaat durchgeführt wird.
Ab seinem Austritt wird das Vereinigte Königreich sich nicht mehr an den nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung durchgeführten Bewertungen derjenigen Organisationen beteiligen können, für die das Vereinigte Königreich der „einleitende“ Mitgliedstaat ist. Die fortlaufende Gültigkeit der Anerkennung dieser Organisationen auf EU-Ebene könnte folglich infrage gestellt werden und konnte im Rahmen der geltenden Bestimmungen der Verordnung nicht mit hinreichender Rechtssicherheit geklärt werden.
Der mögliche Verlust der EU-Anerkennung der Organisationen infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs könnte sich nachteilig auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Attraktivität der Flaggen der EU-27-Mitgliedstaaten auswirken, die diese anerkannten Organisationen dazu ermächtigt haben, in ihrem Auftrag gesetzlich vorgeschriebene Überprüfungen, Besichtigungen und Zertifizierungen von Schiffen vorzunehmen. Zwischen den betroffenen anerkannten Organisationen und den meisten der EU-27-Mitgliedstaaten bestehen derzeit Ermächtigungsvereinbarungen, und nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs wären diese Staaten nicht mehr in der Lage, diese anerkannten Organisationen für die unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe zu nutzen. Gleichzeitig stünden Schiffseigner, die diese Organisationen auch zu Klassifizierungszwecken nutzen, vor dem Dilemma, ihre Schiffe entweder zu einem Nicht-EU-Land auszuflaggen oder gegen ihre privatrechtlichen Verträge zu verstoßen, die sie mit den betroffenen Organisationen zur Klassifizierung ihrer Schiffe geschlossen haben.
Dieser Vorschlag zielt darauf ab, die Rechtssicherheit zu erhöhen, die Betriebsfortführung für die betroffenen Schiffseigner zu gewährleisten und die Wettbewerbsfähigkeit der Flaggen der EU-27-Mitgliedstaaten zu erhalten.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag ist aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union erforderlich und beschränkt sich auf die damit verbundenen Konsequenzen. Die wichtigsten politischen Ziele der Verordnung bleiben unverändert.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht mit dem Mandat des Rates für die Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über seinen Austritt aus der Union voll im Einklang.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 100 Absatz 2 AEUV.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Da der vorgeschlagene Rechtsakt den Inhalt des bestehenden Rechtsakts der Union ändern würde, kann dies nur durch Maßnahmen auf Unionsebene erreicht werden.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag wird als angemessen angesehen, da er die notwendige rechtliche Änderung beinhaltet und nicht über das Maß hinausgeht, das zur Erreichung des Ziels, die Rechtsunsicherheit infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union zu beseitigen, erforderlich ist. Er sieht die notwendigen rechtlichen Änderungen vor, um die Wettbewerbsfähigkeit der Flaggen der EU-27-Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
•Wahl des Instruments
Da durch den Rechtsakt eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates geändert wird, ist die vorgeschlagene Änderung die einzige angemessene Form.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
•Konsultation der Interessenträger
Die sich aus dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs ergebenden Probleme im Zusammenhang mit der Neubewertung wurden den betroffenen Interessenträgern in einer Mitteilung der Kommission über den Seeverkehr zur Kenntnis gebracht.
Die betroffenen Interessenträger und die Mitgliedstaaten hatten zwei Wochen lang Gelegenheit, sich über das Portal „Bessere Rechtsetzung“ der Europäischen Kommission („Ihre Meinung zählt“) zu dem Vorschlag zu äußern.
Während dieses Zeitraums (28. Juni bis 12. Juli 2018) gab ein Interessenträger eine Stellungnahme ab. Die Absicht, durch die geplante Initiative mehr Rechtssicherheit und Klarheit zu schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit der Schiffseigner aus der EU-27 zu erhalten, wurde insgesamt begrüßt. Der Beitrag wurde bei der Ausarbeitung des Vorschlags als relevant erachtet und berücksichtigt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Beiträge und technisches Fachwissen wurden von den Interessenträgern und Mitgliedstaaten sowie von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs eingeholt. Untermauert wurde der Vorschlag auch durch eine rechtliche Analyse der Folgen, die sich im Bereich der anerkannten Organisationen durch den Austritt des Vereinigten Königreichs ergeben.
•Folgenabschätzung
Nach den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung ist eine Folgenabschätzung nicht erforderlich, da die geplante Maßnahme keine nennenswerten Auswirkungen haben dürfte und es abgesehen von der vorgeschlagenen Maßnahme keine grundsätzlich anderen politischen Optionen gibt.
•Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Um zu evaluieren, ob die aktuelle Initiative ohne unbeabsichtigte Auswirkungen auf den Wettbewerb zu dem vorgenannten Ziel geführt hat, wurde in Artikel 2 des Vorschlags eine Überprüfungsklausel aufgenommen.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Der Vorschlag dient der Beseitigung der Rechtsunsicherheit, die durch den Austritt des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der fortlaufenden Gültigkeit der Anerkennung von Organisationen entsteht, für die das Vereinigte Königreich der an der Bewertung durch die Kommission beteiligte „einleitende“ Mitgliedstaat ist. Dies würde es ermöglichen, bestehende Vereinbarungen zwischen diesen Organisationen und den EU-27-Mitgliedstaaten, die Ermächtigungsvereinbarungen unterzeichnet haben, fortzuführen, sodass diese Organisationen Schiffsüberprüfungen und -besichtigungen im Auftrag der Mitgliedstaaten durchführen können und die Sicherheit kontinuierlich gewährleistet ist.
Mit der vorgeschlagenen Rechtsvorschrift würde Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung geändert, indem die derzeitige Anforderung, nach der nur der „einleitende“ Mitgliedstaat an den regelmäßigen Bewertungen durch die Kommission teilnimmt, ersetzt wird und in Zukunft jeder Mitgliedstaat teilnehmen kann, der einer der anerkannten Organisationen eine Ermächtigung erteilt hat. Dies würde es ermöglichen, dass die Kommission gemeinsam mit jedem Mitgliedstaat, der die betreffende anerkannte Organisation ermächtigt hat, für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG in seinem Auftrag zu handeln, Bewertungen durchführen kann, nicht nur gemeinsam mit dem „einleitenden“ Mitgliedstaat.
Diese Lösung wurde als der wirksamste und effizienteste Weg zur Überwindung der Rechtsunsicherheit gewählt, die durch den Austritt des Vereinigten Königreichs im Bereich der anerkannten Organisationen entsteht. Der vorgeschlagene Rechtsakt würde diese Rechtsunsicherheit für die Mitgliedstaaten, die anerkannte Organisationen dazu ermächtigt haben, in ihrem Auftrag zu handeln, auf nichtdiskriminierende Weise beseitigen.
Darüber hinaus dient der Vorschlag dem Ziel, die Betriebskontinuität zu sichern und die Wettbewerbsfähigkeit der Flaggen der EU-27-Mitgliedstaaten, die mit den betroffenen Organisationen arbeiten, zu gewährleisten.
Die Verordnung sollte lediglich die etwaigen negativen Folgen korrigieren, die der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union für die Flaggen der 27 Mitgliedstaaten verursacht bzw. mit sich bringt. Nach einer angemessenen/ausreichenden Anwendungsdauer sollte die Kommission über die Auswirkungen der Verordnung Bericht erstatten, insbesondere um etwaige, über deren Anwendungsbereich hinausgehende Konsequenzen festzustellen.
2018/0298 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mit, aus der Union auszutreten. Dies bedeutet, dass das Unionsrecht ab dem 30. März 2019 nicht mehr für das Vereinigte Königreich gilt, sofern in einem ratifizierten Austrittsabkommen kein anderes Datum vorgesehen ist oder der Europäische Rat nicht im Einverständnis mit dem Vereinigten Königreich einstimmig ein solches Datum festlegt. Das Vereinigte Königreich wird dann zu einem Drittland.
(2)Die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 und die Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bilden zusammen den Rechtsrahmen für die Tätigkeiten anerkannter Schiffsüberprüfungs-, -besichtigungs- und -zertifizierungsorganisationen.
(3)Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 müssen Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen, die von der Kommission auf EU-Ebene anerkannt wurden (im Folgenden „anerkannte Organisationen“), von der Kommission gemeinsam mit dem Mitgliedstaat, der die entsprechende Anerkennung beantragt hat, regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre einer Bewertung unterzogen werden.
(4)Aus Gründen der Gleichbehandlung sollten Organisationen, die vom jeweiligen Mitgliedstaat ursprünglich nach der Richtlinie 94/57/EG des Rates anerkannt wurden und derzeit über eine EU-Anerkennung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 verfügen, von der Kommission gemeinsam mit dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Organisation ursprünglich anerkannt hat, einer Bewertung unterzogen werden.
(5)Gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 müssen anerkannte Organisationen die Anforderungen und Mindestkriterien in Anhang I der Verordnung fortlaufend erfüllen, um die EU-Anerkennung zu behalten. Dies wird im Rahmen der kontinuierlichen Bewertung überprüft, die von der Kommission zusammen mit dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 vorgenommen wird. Regelmäßige Bewertungen spielen deshalb für die fortlaufende Anerkennung von Organisationen eine wichtige Rolle.
(6)Nach seinem Austritt aus der Union wird das Vereinigte Königreich nicht mehr an den Bewertungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 teilnehmen können.
(7)Die anerkannten Organisationen, die ursprünglich vom Vereinigten Königreich anerkannt wurden, verfügen derzeit über eine EU-Anerkennung und wurden von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Überprüfung, Besichtigung und Zertifizierung von Schiffen betraut. Daher ist es erforderlich, Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 zu ändern, um zu gewährleisten, dass diese Organisationen weiterhin Bewertungen gemäß den Anforderungen jener Bestimmung unterzogen werden.
(8)Außerdem müssen die Kontroll- und Aufsichtspflichten berücksichtigt werden, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/15/EG gegenwärtig zu erfüllen haben. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die Bewertung anerkannter Organisationen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 zusammen mit den Mitgliedstaaten durchführen, die der betreffenden anerkannten Organisation die Ermächtigung nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG erteilt haben.
(9)Diese Verordnung sollte ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem das Unionsrecht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 391/2009, nicht mehr für das Vereinigte Königreich gilt —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 erhält folgende Fassung:
„(1) Alle anerkannten Organisationen werden von der Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, die ihnen die Ermächtigung nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG erteilt haben, regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre einer Bewertung unterzogen, bei der überprüft wird, ob sie die Pflichten gemäß dieser Verordnung und die Mindestkriterien des Anhangs I erfüllen. Die Bewertung ist auf diejenigen Tätigkeiten der anerkannten Organisationen beschränkt, die unter diese Verordnung fallen.“
Artikel 2
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung Bericht über deren Auswirkungen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Unionsrecht nicht mehr für das Vereinigte Königreich gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident