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Document 52018PC0393

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

COM/2018/393 final - 2018/0217 (COD)

Brüssel, den1.6.2018

COM(2018) 393 final

2018/0217(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

{SWD(2018) 301 final}
{SEC(2018) 305 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für 2021-2027 (MFR-Vorschlag) 1 enthält den Haushaltsrahmen und die Hauptausrichtungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Auf dieser Grundlage legt die Kommission nunmehr eine Reihe von Verordnungen, mit denen der Rechtsrahmen für die GAP im Zeitraum 2021-2027 vorgegeben wird, zusammen mit einer Folgenabschätzung alternativer Szenarios für die Fortentwicklung dieser Politik vor. Die vorliegenden Vorschläge sehen als Anwendungsbeginn den 1. Januar 2021 vor und betreffen eine Union mit 27 Mitgliedstaaten, nachdem das Vereinigte Königreich nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union dem Europäischen Rat am 29. März 2017 seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten.

Die jüngste Reform der GAP wurde im Jahr 2013 beschlossen und im Jahr 2015 durchgeführt. Seitdem hat sich das Umfeld, das diese Reform geprägt hat, erheblich gewandelt: Insbesondere wird Folgendes angestrebt:

Die Agrarpreise sind aufgrund makroökonomischer Faktoren, geopolitischer Spannungen und sonstiger Kräfte deutlich gefallen.

Der Schwerpunkt der Handelsverhandlungen hat sich deutlich von multilateralen auf bilaterale Vereinbarungen verlagert, und die EU hat sich für die Weltmärkte stärker geöffnet.

Die EU ist neue internationale Verpflichtungen eingegangen, z. B. in Bezug auf den Klimaschutz (COP 21) und umfassende Aspekte der internationalen Entwicklung (im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung). Darüber hinaus wird die EU Anstrengungen unternehmen, um besser auf weitere geopolitische Entwicklungen wie Migrationsbewegungen reagieren zu können.

Diese Verlagerungen führten zu einer öffentlichen Debatte über die Frage, ob die Reform 2013 weit genug geht, um die GAP dabei zu unterstützen, auf die derzeitigen Herausforderungen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesundheit des Agrarsektors, dem Umweltschutz, dem Klimawandel und einem starken, wirtschaftlichen und sozialen Gefüge für die ländlichen Gebiete in der EU – insbesondere im Hinblick auf neue Möglichkeiten für Maßnahmen in den Bereichen Handel, Biowirtschaft, erneuerbare Energie, Kreislaufwirtschaft und digitale Wirtschaft – angemessen zu reagieren.

Es gilt, die GAP zu modernisieren, damit diese Herausforderungen bewältigt werden können, sie so zu vereinfachen, dass dies mit einem möglichst geringen Verwaltungsaufwand erfolgen kann, und noch mehr Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU zu schaffen, um einen größtmöglichen Beitrag zu den zehn Prioritäten der Kommission und den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung zu leisten. So hat die Kommission in ihrer jüngsten Mitteilung über den MFR darauf hingewiesen, dass eine moderne Gemeinsame Agrarpolitik den Übergang zu einem uneingeschränkt nachhaltigen Agrarsektor und die Entwicklung lebendiger ländlicher Gebiete unterstützen und dabei mehr als 500 Millionen Verbraucherinnen und Verbraucher mit sicheren und hochwertigen Lebensmitteln versorgen muss. Europa braucht einen intelligenten, krisenfesten, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Agrarsektor, um die Erzeugung von sicheren, hochwertigen, erschwinglichen, nahrhaften und vielfältigen Lebensmitteln für die Bürgerinnen und Bürger sowie ein starkes sozioökonomisches Gefüge in ländlichen Gebieten gewährleisten zu können. Eine moderne Gemeinsame Agrarpolitik muss ihren Mehrwert für Europa erhöhen, indem sie sich bei Umwelt- und Klimaschutz ehrgeiziger zeigt und den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger im Hinblick auf ihre Gesundheit, die Umwelt und das Klima Rechnung trägt.

Wie in ihrem Arbeitsprogramm für das Jahr 2017 vorgesehen ist, hat die Kommission eine breit angelegte Konsultation über die Vereinfachung und die Modernisierung der GAP durchgeführt, mit dem Ziel, ihren Beitrag zu den zehn Prioritäten der Kommission und den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – SDG) zu maximieren. Der Schwerpunkt lag unbeschadet der im nächsten MFR für die GAP zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf konkreten politischen Prioritäten für die Zukunft. Der Prozess umfasste eine umfangreiche Konsultation sowie eine Analyse der verfügbaren Nachweise für die Leistung der GAP, einschließlich der einschlägigen Stellungnahmen der REFIT-Plattform.

Das Ergebnis wurde in der am 29. November 2017 angenommenen Mitteilung mit dem Titel „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ dargelegt. Die Mitteilung ermöglicht im Zusammenhang mit der Zukunft der GAP einen strukturierten Dialog in den EU-Institutionen sowie mit den Interessenträgern. Dieses Strategiepapier behandelt Herausforderungen, Ziele und mögliche Wege für eine „zukunftssichere“ GAP, die einfacher, smarter und modern sein muss und die Führung beim Übergang zu einer nachhaltigeren Landwirtschaft übernehmen muss.

Als Hauptprioritäten für die GAP nach 2020 identifizierte die Kommission insbesondere ehrgeizigere Ziele beim Umwelt- und Klimaschutz, die bessere Ausrichtung von Stützungsmaßnahmen und den verstärkten Rückgriff auf die positive Verknüpfung Forschung-Innovation-Beratung. Außerdem schlug sie als Mittel zur Verbesserung der Leistung der GAP ein neues Umsetzungsmodell vor, um den politischen Schwerpunkt von Regelkonformität auf Leistung zu verlagern, und richtet die Zuständigkeiten der EU und der Mitgliedstaaten durch mehr Subsidiarität neu aus. Mit dem neuen Modell soll die Verwirklichung der Ziele der EU auf der Grundlage einer strategischen Planung, allgemeiner politischer Interventionen und gemeinsamer Leistungsindikatoren verbessert werden, um so zu einer besseren Kohärenz der Maßnahmen der künftigen GAP untereinander sowie mit weiteren Zielen der EU zu gelangen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Artikel 39 AEUV enthält die Ziele der GAP, nämlich

·die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern;

·auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten;

·die Märkte zu stabilisieren;

·die Versorgung sicherzustellen;

·für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den im Vertrag verankerten Zielen der GAP. Er modernisiert und vereinfacht die Art und Weise, wie die Bestimmungen des Vertrags umgesetzt werden.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Land- und Forstwirtschaft macht 84 % des Hoheitsgebiets der EU aus. Beide Sektoren sind von der Umwelt abhängig und beeinflussen sie. Deshalb sollen im Rahmen der verschiedenen vorgeschlagenen GAP-spezifischen Ziele Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen im Einklang mit den jeweiligen Politikbereichen der EU anstoßen werden.

Es ist allgemein bekannt, dass Ernährungsgewohnheiten Folgen für die öffentliche Gesundheit haben. Durch ihre Verknüpfung mit Lebensmitteln und zum Teil auch mit der Art und Weise, wie Lebensmittel hergestellt werden, ist die Agrarpolitik mit der Gesundheitspolitik verbunden. Die Vorschläge verstärken die Verknüpfungen mit der Gesundheitspolitik, insbesondere wenn es um gesunde Ernährung und die Reduzierung des Einsatzes antimikrobieller Mittel geht.

Die EU ist einer der größten Importeure von Waren und exportiert hochwertige Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, wodurch sie auch einen Einfluss auf Lebensmittelsysteme außerhalb der EU hat. Im Einklang mit Artikel 208 AEUV berücksichtigt dieser Vorschlag die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit der EU, namentlich die Beseitigung der Armut und die nachhaltige Entwicklung in Entwicklungsländern, indem insbesondere gewährleistet wird, dass die EU-Unterstützung für Betriebsinhaber keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf den Handel hat.

Genau wie in anderen Wirtschaftszweigen können Landwirtschaft und ländliche Gebiete neue Technologien und Kenntnisse, insbesondere im Bereich digitale Technologien, besser nutzen. Die Vorschläge verstärken die Verknüpfungen mit der Forschungspolitik, indem die Organisation des Wissensaustauschs in dem Umsetzungsmodell eine herausragende Rolle erhält. In ähnlicher Weise ermöglicht der Nachdruck auf Digitalisierung eine Verknüpfung mit der Digitalen Agenda der EU.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2 AEUV in Bezug auf die Verordnung über die GAP-Strategiepläne.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass die Zuständigkeiten für die Landwirtschaft zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilt sind, aber eine Gemeinsame Agrarpolitik mit gemeinsamen Zielen und einer gemeinsame Umsetzung eingeführt wird. Das derzeitige System zur Umsetzung der GAP beruht auf detaillierten Vorgaben auf EU-Ebene und strengen Kontrollen, Sanktionen und Auditregelungen. Diese Vorschriften sind oftmals bis hin zu den einzelnen Betrieben sehr präskriptiv. Da die Landwirtschaft in der Union äußerst vielfältig ist und unter den verschiedensten klimatischen Umständen betrieben wird, können die angestrebten Ergebnisse und der gewünschte Mehrwert für die EU jedoch weder durch Top-down-Ansätze noch durch pauschale Vorgaben erzielt werden.

In dem Umsetzungsmodell des vorliegenden Vorschlags legt die Union die grundlegenden Parameter fest (Ziele der GAP, weitgefasste Interventionskategorien, grundlegende Anforderungen), während die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung übernehmen und damit auch stärker dafür verantwortlich sind, wie die Ziele und die vereinbarten Zielwerte erreicht werden.

Durch mehr Subsidiarität werden die Bedingungen und die Bedürfnisse vor Ort im Rahmen solcher Ziele und Zielwerte besser berücksichtigt werden können. Es wird den Mitgliedstaaten obliegen, die GAP-Interventionen so zuzuschneiden, dass sie einen bestmöglichen Beitrag zum Erreichen der EU-Ziele leisten. Während die derzeitigen Verwaltungsstrukturen, die auch weiterhin eine wirksame Überwachung und Durchsetzung aller politischen Ziele sicherstellen müssen, beibehalten werden, erhalten die Mitgliedstaaten mehr Mitspracherecht bei der Ausgestaltung der für die Begünstigten geltenden Einhaltungs- und Kontrollvorschriften (einschließlich Kontrollen und Sanktionen).

Verhältnismäßigkeit

Die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Herausforderungen, denen sich der Agrarsektor und die ländlichen Gebiete in der EU gegenübersehen, erfordern eine umfassende Reaktion, die der europäischen Dimension dieser Herausforderungen gerecht wird. Die größeren Wahlmöglichkeiten, die den Mitgliedstaaten bei der Auswahl und Anpassung der in der GAP verfügbaren politischen Instrumente zur Verwirklichung der Ziele in einem stärker ergebnisorientierten Modell an die Hand gegeben werden sollen, sollten unverhältnismäßige Maßnahmen der GAP sogar noch unwahrscheinlicher machen.

Wahl des Instruments

Da alle ursprünglichen Rechtsakte Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates sind, müssen die Änderungen im Wege einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegt werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die GAP ist im Aufbau und in der Entwicklung der Europäischen Union (EU) tief verwurzelt. In den frühen sechziger Jahren gegründet, um die im Vertrag verankerten Ziele zu verwirklichen, ist die GAP seitdem mehrfach reformiert worden, um die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors zu verbessern, die ländliche Entwicklung zu fördern, neue Herausforderungen zu bewältigen und bessere Antworten auf gesellschaftliche Bedürfnisse zu finden. Die jüngste große Reform wurde im Jahr 2013 angenommen. Bei der Reform aus dem Jahr 2013 waren die allgemeinen Ziele der GAP in drei Blöcken zusammengefasst:

i.    rentable Nahrungsmittelerzeugung

ii.    nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimaschutz

iii.    ausgewogene räumliche Entwicklung.

Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der genannten Ziele zu bewerten und die künftigen Herausforderungen aufzuzeigen, wurde eine breit angelegte Konsultation mit dem Ziel einer strukturierten Debatte mit allen Beteiligten, einschließlich nichtlandwirtschaftlicher Akteure, durchgeführt. Außerdem wurden aus einer Fülle von Informationen über die GAP (nachstehend kurz zusammengefasst) Nachweise für ihre Leistung zusammengetragen, die als Grundlage für die Bewertung der Erfolge und Mängel der GAP über die Jahre hinweg, aber insbesondere in Bezug auf die jüngste Reform, herangezogen wurden. Es handelt sich insbesondere um:

·Nachweise, die über den gemeinsamen Überwachungs- und Bewertungsrahmen, der zur Messung der Leistung der GAP dient 2 , zusammengetragen wurden.

·Verschiedene Bewertungsstudien im derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen (2014–2020) zur Bewertung der derzeitigen GAP-Ziele mit ersten Ergebnissen 2017/2018 3 .

Daten zu den Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele und dem entsprechenden Finanzrahmen in den jährlichen Umsetzungsberichten für die Entwicklung des ländlichen Raums.

·Zusätzliche Hintergrundinformationen, Daten, Fakten, Zahlen, die für die Folgenabschätzung relevant sind, wurden auf der Website der GD AGRI 4 veröffentlicht.

Konsultation der Interessenträger

Es fand eine öffentliche Konsultation statt mit mehr als 322 000 Stellungnahmen, einem strukturierten Dialog mit den Interessenträgern, fünf Sachverständigenworkshops, Stellungnahmen der REFIT-Plattform, Beiträgen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und der nationalen Parlamente. Außerdem wurden auch Empfehlungen der Task Force „Agrarmärkte“ (AMTF) 5 und der Konferenz von Cork über ländliche Entwicklung (2016) 6 berücksichtigt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Um Nachweise/Kenntnisse von Sachverständigen über GAP-bezogene Themen zusammenzutragen, fanden zwischen März 2017 und Februar 2018 verschiedene spezialisierte Workshops statt. Diese Workshops ermöglichten einen Gedankenaustausch zwischen Sachverständigen und Beamten der Kommission sowie Fortschritte bei der Formulierung der wichtigsten Schlussfolgerungen/Fragen, die im Modernisierungs- und Vereinfachungsprozess zu berücksichtigen sind.

Die fünf in den Workshops behandelten Themen wurden so ausgewählt, dass die wichtigsten Bereiche, in denen Wissenslücken und Uneinigkeiten über politische Konzepte festgestellt wurden, abgedeckt waren. Die Workshops wurden nach einer ähnlichen Methodik konzipiert, der Folgendes zugrunde lag:

(1)Erfassung der neuesten verfügbaren Nachweise auf der Ebene von Sachverständigen, Wissenschaftlern, Fachleuten und internationalen Einrichtungen;

(2)Schwerpunkt auf praktischen Erfahrungen vor Ort;

(3)Bewertung des Potenzials neuer Technologien/Konzepte zur Verbesserung der künftigen Politikgestaltung auf dem jeweils relevanten Gebiet.

Die Zusammenfassungen der Workshops und Vorträge sind verfügbar unter:

https://ec.europa.eu/agriculture/events/cap-have-your-say/workshops_en

Workshop 1: Bewährtes Vorgehen zur Bewältigung ökologischer und klimatischer Belange  (23. und 24. März 2017)

An diesem zweitägigen Workshop zu Herausforderungen des Umwelt- und des Klimaschutzes nahmen Sachverständige unterschiedlichster Fachgebiete teil. Untersucht wurden:

·Instrumente, die für die Bewertung ökologischer Belange zur Verfügung stehen;

·Methoden zur Verbesserung der Akzeptanz der Maßnahmen (mit besonderem Schwerpunkt auf der Rolle verhaltensorientierter Ansätze).

Workshop 2: Risikomanagement (18. und 19. Mai 2017)

Auf diesem zweitägigen Workshop wurde versucht, Fortschritte bei der Erhebung von Nachweisen im Rahmen der Debatte über die Instrumente zu erzielen, mit denen die Betriebsinhaber unterstützt werden sollen, um besser auf Risiken bei Erzeugung, Preisen und Einkommen reagieren zu können. Untersucht wurden:

·die Herausforderungen bezüglich des Sicherheitsnetzes des EU-Marktes und die jüngsten Entwicklungen im Bereich des Risikomanagements in den USA;

·künftige Märkte in der EU, der Versicherungs- und Rückversicherungssektor in der Landwirtschaft, eine öffentlich-private Partnerschaft und ein Ernteversicherungsprogramm;

·verhaltensbezogene Aspekte des Risikomanagements.

Workshop 3: Lebensmittel und damit verbundene Fragen (31. Mai 2017)

In diesem Workshop zu Lebensmitteln und damit verbundenen Fragen wurden die Ausrichtung der GAP an der Gesundheitspolitik und deren Möglichkeiten, die Anpassung der Betriebsinhaber an veränderte Ernährungsgewohnheiten zu erleichtern, untersucht. Besondere Aufmerksamkeit galt der Antibiotikaresistenz.

Workshop 4: Sozioökonomische Themen (9. Juni 2017)

Der Workshop zu sozioökonomischen Aspekten konzentrierte sich auf die Analyse der Dynamik des Wachstums und der Beschäftigung im Agrar- und Lebensmittelsektors der EU. Auf der Grundlage von Fallstudien wurden die Verbindungen zwischen den globalen Wertschöpfungsketten im Agrar- und Lebensmittelsektor in der EU, sowohl aus konzeptueller als auch aus praktischer Sicht, geprüft.

Workshop 5: Messung der Leistung der GAP in Sachen Umwelt- und Klimaschutz (26. Februar 2018)

In diesem Workshop wurde untersucht, welche grundlegenden politischen Ziele auf EU-Ebene festgelegt werden können, wie sie auf der Ebene der Mitgliedstaaten umgesetzt werden können und wie sie überwacht, kontrolliert und bewertet werden können.

Folgenabschätzung

Die Folgenabschätzung zur Unterstützung der Legislativvorschläge sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle (RSB) sind auf der folgenden Website verfügbar:

Liste mit Folgenabschätzungen und dazugehörigen Stellungnahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle.

Der Ausschuss gab zunächst eine ablehnende Stellungnahme ab. Während er das Streben nach Modernisierung und Vereinfachung der GAP sowie die gründliche Analyse der verschiedenen Szenarios, die die Abstimmung zwischen den politischen Zielen herausstellen, begrüßt, war er die Auffassung, dass die Gründe, die Durchführbarkeit und die Funktionsweise des vorgeschlagenen neuen Umsetzungsmodells in dem Bericht besser erläutert werden sollten. In dem Bericht über die Folgenabschätzung wurden die erforderlichen Ergänzungen hinzugefügt, unter anderem in einem besonderen Anhang über die Vorschläge für das neue Umsetzungsmodell. Auf dieser Grundlage gab der RSB eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab. Trotz der Verbesserungen in dem Bericht forderte der Ausschuss weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit den genauen Vorkehrungen für eine Abschwächung der ermittelten Risiken. Anhang 1 des Berichts über die Folgenabschätzung (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen) enthält die Anpassungen, die vorgenommen wurden, um den Forderungen des Ausschusses nachzukommen.

Die verschiedenen politischen Optionen werden in dem Bericht über die Folgenabschätzung dargelegt und erörtert. Die Folgenabschätzung enthält keine bevorzugte Option. Stattdessen wurden im Rahmen der verschiedenen Optionen diverse Kombinationen von Elementen des Vorschlags geprüft, um festzustellen, welche Kombination am besten geeignet wäre.

Bezüglich der Optionen werden in erster Linie gegensätzliche Konzepte untersucht, mit denen die festgelegten Ziele erreicht werden sollen:

1.unterschiedliche Ebenen bezüglich ehrgeiziger Ziele beim Umwelt- und Klimaschutz, die sich auf die potenziellen Auswirkungen der obligatorischen und freiwilligen Umsetzungssysteme konzentrieren;

2.verschiedene Möglichkeiten zur Stützung landwirtschaftlicher Einkommen und insbesondere deren Verteilung auf die einzelnen Betriebsinhaber, mit Schwerpunkt auf den potenziellen Auswirkungen auf kleine und mittlere Betriebe;

3.umfassendere sozioökonomische Interventionen, insbesondere im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, sowie bereichsübergreifende Modernisierungsansätze.

Bei der ersten Option werden die Möglichkeiten einer freiwilligen Öko-Regelung für ehrgeizigere Ziele beim Umwelt- und Klimaschutz geprüft. Außerdem wird die potenzielle Rolle von Risikomanagementinstrumenten mit niedrigeren Direktzahlungen zur Stützung des Einkommens von Betriebsinhabern geprüft. Zwei Teiloptionen spiegeln unterschiedliche Umweltziele der Mitgliedstaaten und Ansätze für Direktzahlungen im Rahmen des neuen Umsetzungsmodells wider.

Bei einer weiteren Option sind die Direktzahlungen gezielter und die Umsetzung der Konditionalität ehrgeiziger, um die gemeinsame wirtschaftliche und ökologische Leistung der GAP zu verbessern und Herausforderungen des Klimaschutzes zu begegnen. Es wurden auch Teiloptionen ausgearbeitet, um mögliche Unterschiede beim Engagement der Mitgliedstaaten für Ziele des Umwelt- und Klimaschutzes zu veranschaulichen.

Eine letzte Option konzentriert sich nachdrücklich auf den Umweltschutz und die Beschäftigung – und verlagert den Schwerpunkt auf kleine und mittlere Betriebsinhaber als Mittel zum Erhalt von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, 30 % der Zahlungen der ersten Säule für Zusatzzahlungen zugunsten von vier Regelungen vorzusehen, die für die Betriebsinhaber optional wären - ökologischer Landbau, Dauergrünland, Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und lineare Landschaftselemente -, um Klimaschutz und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen weiter zu fördern.

In der Folgenabschätzung wird auf die schwierigen Kompromisse hingewiesen, die einer Politik mit so vielen unterschiedlichen Zielen inhärent sind, wenn sich die Eckwerte wesentlich ändern.

Ein wichtiger Eckwert ist der Umfang der Unterstützung im Rahmen der GAP. Die Kürzung um 5 %, die die Kommission in ihrer Mitteilung vom Mai 2018 für den MFR 2021-2027 vorgeschlagen hat, fällt in die in der Folgenabschätzung in Betracht gezogene Größenordnung.

In Bezug auf das Einkommen landwirtschaftlicher Betriebe spielen sowohl die Höhe als auch die Verteilung der Unterstützung eine Rolle. Die Gewährleistung einer angemessenen Unterstützung und somit des landwirtschaftlichen Einkommens stellt auch künftig ein Schlüsselelement dar, um Ernährungssicherheit, Umwelt- und Klimaschutz sowie die Lebensfähigkeit des ländlichen Raums sicherzustellen. Eine bessere Ausrichtung der Unterstützung für kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe sowie Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen kann dazu beitragen, dass mehr Arbeitsplätze in den Betrieben und landwirtschaftliche Tätigkeiten im gesamten Gebiet erhalten bleiben und das sozioökonomische Gefüge in ländlichen Gebieten somit gestärkt wird. Deckelung und Konvergenz können die Verteilung von Direktzahlungen verbessern. Es ist klar, dass jede Option, bei der Direktzahlungen an Betriebe und Regionen mit niedriger Produktivität maßgeblich umverteilt werden, kurzfristig zu einer Verringerung der Wettbewerbsfähigkeit, aber zugleich zu einem besseren Umweltschutz führen wird. Weniger klar hingegen ist die geeignete Kombination von Maßnahmen, die die negativen Auswirkungen auf das Einkommen abfedern und gleichzeitig die Herausforderungen, die auch für die Landwirtschaft - wie Umwelt- und Klimaschutz oder gesellschaftliche Erwartungen - relevant sind, bewältigen könnte. Dies erfordert Anreiz schaffende Angleichungen, die sowohl die sozioökonomische als auch die umweltbezogene Leistung des Sektors verbessern.

Die Beiträge aus der Konsultation der Interessenträger und die Analysen zeigen, dass dies möglich ist, sofern die notwendigen Begleitmaßnahmen für ein größeres Engagement beim Umwelt- und Klimaschutz die Annahme bewährter Verfahren (sowohl für die konventionelle als auch andere Formen der Landwirtschaft) ermöglichen; dazu gehören Wissen, Innovation und die neuesten sachdienlichen Technologien.

Auf der Grundlage der Hypothesen und Wahlmöglichkeiten in der Analyse gibt es potenzielle Kompromisse hinsichtlich der Verwirklichung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Ziele der GAP sowie in Bezug auf die angestrebte Modernisierung und Vereinfachung. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Umverteilung zu tragbaren Auswirkungen auf das Einkommen führen könnte und dem angestrebten größeren Engagement beim Umwelt- und Klimaschutz und anderen GAP-Synergien förderlich sein könnte. Dies würde allerdings voraussetzen, dass der Sektor und die Politik die Möglichkeiten nutzen, die Innovationen und Technologien im Hinblick auf eine Modernisierung und Vereinfachung bereits jetzt bieten.

Weitere Hypothesen und Wahlmöglichkeiten würden die Ergebnisse zwar punktuell ändern, nicht aber die zugrunde liegende Botschaft –, dass die bevorzugte Option für die künftige GAP die leistungsfähigsten Elemente der verschiedenen Optionen kombinieren, jedoch ihre Schwachstellen vermeiden sollte, indem die erforderlichen Schutzmechanismen eingeführt werden, um gleiche Ausgangsbedingungen in der EU zu gewährleisten. Dies impliziert die Notwendigkeit klarer Kriterien bezüglich der Höhe und der Verteilung der Einkommensstützung (z. B. Deckelung und/oder Degressivität), des Engagements für den Klima- und Umweltschutz, der Konditionalität, der Anreize für die Modernisierung und eines angemessenen Grads an Subsidiarität/Vereinfachung.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die Komplexität der derzeitigen Umsetzung der Politik ist weitgehend mit dem Nachdruck auf der Einhaltung detaillierter Vorschriften auf EU-Ebene verbunden. In dem vorgeschlagenen neuen Umsetzungsmodell sollen die Förderkriterien nicht mehr auf EU-Ebene vorgesehen werden, sodass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, die ihren Gegebenheiten am besten entsprechenden Förderbedingungen festzulegen. Dies dürfte zu einer erheblichen Vereinfachung führen.

In der Vergangenheit sind aus der GAP im Zuge mehrerer aufeinanderfolgender Reformen verschiedene Instrumente hervorgegangen. Bisweilen hat sich die Koordinierung dieser Instrumente als schwierig erwiesen. Mit dem vorliegenden Vorschlag werden alle unterschiedlichen Stützungselemente der GAP in einem einheitlichen und kohärenten Rahmen, der den Verwaltungsaufwand bei der Umsetzung der GAP verringern wird, zusammengefasst.

Grundrechte

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. 

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2021–2027 (COM(2018) 322 final) sieht vor, dass ein Großteil des EU-Haushalts weiterhin der Landwirtschaft, bei der es sich um eine gemeinsame Politik von strategischer Bedeutung handelt, vorbehalten wird. Es wird daher vorgeschlagen, dass sich die GAP zu jeweiligen Preisen mit 286,2 Mrd. EUR für den EGFL und mit 78,7 Mrd. EUR für den ELER auf ihre Haupttätigkeiten konzentriert.

Diese Agrarmittel werden mit zusätzlichen Mittel aus dem Programm Horizont Europa ergänzt, da die vorgeschlagene Mittelausstattung für dieses Programm 10 Mrd. EUR für die Förderung von Forschung und Innovationen in den Bereichen Lebensmittel, Landwirtschaft, Entwicklung des ländlichen Raums und Biowirtschaft umfasst. Im Rahmen des EGFL wird eine neue Agrarreserve geschaffen, um eine zusätzliche finanzielle Unterstützung im Agrarsektor zu finanzieren. Mittel, die in einem Jahr nicht verwendet wurden, werden auf das darauf folgende Jahr übertragen.

Was die Aufteilung der Direktzahlungen auf die Mitgliedstaaten angeht, wird vorgeschlagen, dass bei allen Mitgliedstaaten, deren Direktzahlungen unter 90 % des EU-Durchschnitts liegen, der im Zeitraum 2014-2020 begonnene Prozess fortgesetzt wird und die bestehende Lücke auf 90 % zu 50 % geschlossen wird. Alle Mitgliedstaaten werden zur Finanzierung dieser externen Annäherung der Höhe der Direktzahlungen beitragen. Die Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten für Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung über die GAP-Strategiepläne werden auf dieser Grundlage berechnet.

Im Zusammenhang mit der Entwicklung des ländlichen Raums wird vorgeschlagen, die Finanzierung zwischen den Haushalten der EU und der Mitgliedstaaten wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Im Einklang mit den Bestimmungen für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds wird es mit einer Erhöhung der nationalen Kofinanzierungssätze möglich sein, die öffentliche Unterstützung für die europäischen ländlichen Gebiete im Großen und Ganzen beizubehalten. Die Verteilung der ELER-Stützung basiert auf objektiven Kriterien im Zusammenhang mit den politischen Zielen und unter Berücksichtigung der derzeitigen Verteilung. Wie es bereits jetzt der Fall ist, sollten weniger entwickelten Regionen höhere Kofinanzierungssätze erhalten, die auch für bestimmte Maßnahmen wie LEADER und die Zahlungen für Bewirtschaftungsverpflichtungen gelten werden.

Die Mitgliedstaaten werden über ein gewisses Maß an Flexibilität bei Mittelübertragungen verfügen. Bis zu 15 % der jeweiligen Direktzahlungen können auf Mittelzuweisung des ELER übertragen werden und umgekehrt. Für Interventionen zugunsten des Umwelt- und Klimaschutzes sowie für Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte kann ein höherer Prozentsatz der Direktzahlungen auf die Mittelzuweisung des ELER übertragen werden.

Nähere Angaben zu den finanziellen Auswirkungen des GAP-Vorschlags sind dem beigefügten Finanzbogen zu entnehmen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Ein Übergang zu einer stärker leistungsorientierten Politik erfordert die Schaffung eines soliden Leistungsrahmens, der es der Kommission auf der Grundlage einer Reihe von gemeinsamen Indikatoren ermöglichen wird, die Leistung der Politik zu bewerten und zu überwachen. Der derzeitige gemeinsamen Überwachungs- und Bewertungsrahmen (CMEF) und das derzeitige Überwachungssystem für Direktzahlungen und ländliche Entwicklung könnten als Grundlage für die Überwachung und Bewertung der politischen Leistung verwendet werden, allerdings müssten sie optimiert und weiterentwickelt werden (einschließlich Kohärenz zwischen den beiden Säulen). Weitere Investitionen in die Entwicklung geeigneter Indikatoren und die Gewährleistung ausreichender Datenströme wären erforderlich.

Ein neuer Leistungs-, Überwachungs- und Bewertungsrahmen (PMEF) wird alle Instrumente der künftigen GAP umfassen: die GAP-Strategiepläne sowie diejenigen Elemente der GAP, die nicht unter die GAP-Strategiepläne (einige Teile der gemeinsamen Marktorganisation, besondere Regelungen) fallen. Die Leistung würde in Bezug auf die spezifischen Ziele der Politik anhand einer Reihe gemeinsamer Indikatoren gemessen.

Dem neuen Modell liegen folgende Grundsätze zugrunde:

·Kontextindikatoren sind nach wie vor sachdienlich, da sie relevante Aspekte der allgemeinen Entwicklungen in Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft widerspiegeln und einen Einfluss auf die Leistung haben könnten.

·Begrenzte, aber zielgerichtetere Indikatoren sollten in erster Linie so ausgewählt werden, dass sie so genau wie möglich widerspiegeln, ob die Stützungsmaßnahme im Vergleich zu dem festgelegten Referenzwert zur Verwirklichung der Ziele beiträgt.

·Die allgemeine politische Leistung wird auf der Grundlage von Wirkungsindikatoren über einen Mehrjahreszeitraum hin bewertet. Ein Follow-up der jährlichen politischen Leistung wird sich auf die vollständige Liste der Ergebnisindikatoren stützen.

·Outputindikatoren würden die Ausgaben jährlich mit der Leistung bei der Umsetzung der Politik verknüpfen. Letzteres ist ein jährliches Verfahren und beruht auf einer Liste von (in erster Linie bereits verfügbaren) Outputindikatoren.

·Die Zuverlässigkeit der einschlägigen Leistungsindikatoren kann durch Synergien zwischen statistischen und administrativen Daten gefördert werden, allerdings ist dafür ein Qualitätskontrollsystem erforderlich.

Im Wesentlichen wird eine Verschiebung von Verantwortlichkeiten und Möglichkeiten innerhalb eines eindeutig festgelegten und durchsetzbaren gemeinsamen Rahmens vorgeschlagen, um gleichzeitigt mehr als ein Hauptziel verwirklichen zu können, nämlich Vereinfachung, Ergebnisorientierung (eher als Regelkonformität) und Steigerung von Wirksamkeit und Effizienz der Politik.

Vorgesehen ist eine jährliche Leistungsüberprüfung als Schlüsselelement der laufenden Überwachung und zur Steuerung der Umsetzung der Politik. Damit eine jährliche Leistungsüberprüfung operationell wird, müssen angemessene Output- und Ergebnisindikatoren in einem Jahresbericht über die Umsetzung des GAP-Strategieplans, den sogenannten jährlichen Leistungsbericht, vorgelegt werden. Die Mitgliedstaaten berichten jährlich über erzielte Outputs und getätigte Ausgaben sowie über den Abstand zur Erfüllung der für den gesamten Zeitraum festgelegten Ziele, ausgedrückt als Werte der Ergebnisindikatoren.

Evaluierungen werden gemäß den Randnummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 7 durchgeführt, sofern die drei Organe bestätigt haben, dass solche Evaluierungen der bestehenden Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen die Grundlage für Folgenabschätzungen in Bezug auf die Optionen weiterer Maßnahmen bilden sollten. Bei den Evaluierungen werden die praktischen Auswirkungen des Programms anhand der Indikatoren und Zielvorgaben des Programms bewertet, und es wird eingehend untersucht, inwieweit das Programm als relevant, wirksam und effizient eingestuft werden kann, ob es einen hinreichenden EU-Mehrwert schafft und ob Kohärenz mit anderen EU-Politikbereichen besteht. Anhand der gewonnenen Erkenntnisse werden Mängel/Probleme ermittelt und geprüft, ob die Maßnahmen oder ihre Ergebnisse weiter verbessert werden können und wie ihre Nutzung/Wirkung maximiert werden kann.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Der Vorschlag betrifft drei Verordnungen:

·Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden die „Verordnung über die GAP-Strategiepläne“)

·Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (im Folgenden die „horizontale GAP-Verordnung“)

·Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (im Folgenden die „Änderungsverordnung“)

Diese Verordnungen zusammen sorgen für eine Anpassung der Ziele der GAP, indem sie mit den Prioritäten von Kommissionspräsident Juncker und den Nachhaltigkeitsziele in Einklang gebracht werden und gleichzeitig die Umsetzung der Politik vereinfachen. Die GAP wird durch die Aufhebung der Förderbedingung auf EU-Ebene stärker an die jeweiligen lokalen Gegebenheiten angepasst. Die Mitgliedstaaten werden die meisten Förderbedingungen auf nationaler Ebene festlegen und somit auf ihre besonderen Gegebenheiten zuschneiden können. Gleichzeitig soll der mit Kontrollen verbundene Verwaltungsaufwand reduziert werden, indem die direkte Verbindung zwischen den Förderbedingungen auf EU-Ebene und den Endbegünstigten begrenzt wird.

Zur weiteren Verbesserung der nachhaltigen Entwicklung in den Bereichen Landwirtschaft, Ernährung und ländliche Gebiete konzentrieren sich die allgemeinen Ziele der GAP auf die wirtschaftliche Lebensfähigkeit, die Krisenfestigkeit und das Einkommen landwirtschaftlicher Betriebe, auf eine bessere Umwelt- und Klimaleistung und auf das stärkere sozioökonomische Gefüge im ländlichen Raum. Die Förderung von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten stellt ein Querschnittsziel dar.

Mit der neuen GAP werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

(a)Unterstützung für tragfähige landwirtschaftliche Einkommen sowie Krisenfestigkeit in der gesamten EU zur Verbesserung der Ernährungssicherheit;

(b)Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung

(c)Verbesserung der Position der Betriebsinhaber in der Wertschöpfungskette;

(d)Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zu nachhaltiger Energie;

(e)Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft;

(f)Beitrag zum Schutz der Biodiversität, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften;

(g)Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und Erleichterung der Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten;

(h)Förderung von Beschäftigung, Wachstum, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich Biowirtschaft und nachhaltige Forstwirtschaft;

(i)Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der EU gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit – einschließlich sicherer, nahrhafter und nachhaltiger Lebensmittel – sowie Tierschutz gerecht wird.

Zur Verwirklichung dieser Ziele gewährleisten die Mitgliedstaaten die Vereinfachung und die Leistungsfähigkeit der GAP-Unterstützung. Sie entwickeln geeignete Interventionen, die aufgrund der in der Verordnung aufgeführten Interventionskategorien den Gegebenheiten entsprechen. Die Mitgliedstaaten werden insbesondere auf die spezifischen Ziele beim Umwelt- und Klimaschutz, den Generationswechsel und die Modernisierung der Umsetzung der Politik zu achten haben, indem sie sich auf eine bessere Nutzung von Wissen und Beratung und neuer (digitaler) Technologien konzentrieren.

Die Mitgliedstaaten werden ihre vorgeschlagenen Interventionen, mit denen die EU-spezifischen Ziele verwirklicht werden sollen, in einem GAP-Strategieplan darlegen. Die Rechtsvorschriften enthalten Bestimmungen bezüglich des Inhalts eines solchen GAP-Strategieplans, und die Kommission überprüft und genehmigt die Pläne. Die GAP-Strategiepläne kombinieren die meisten GAP-Stützungsinstrumente, die aus Mitteln des EGFL (einschließlich der sektoralen Programme, die bisher im Rahmen der GMO-Verordnung aufgestellt wurden) und des ELER finanziert werden. Auf diese Weise entwickeln die Mitgliedstaaten eine einheitliche, kohärente Interventionsstrategie je Mitgliedstaat. In den GAP-Strategieplänen bestimmen die Mitgliedstaaten anhand gemeinsam festgelegter Ergebnisindikatoren die Zielwerte, die sie in dem Programmplanungszeitraums erreichen möchten.

Sobald die GAP-Strategiepläne festliegen, erstatten die Mitgliedstaaten jährlich anhand eines Systems gemeinsamer Indikatoren Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung. Die Mitgliedstaaten und die Kommission überwachen die Fortschritte und bewerten die Wirksamkeit der Interventionen.

Der folgende Abschnitt enthält Informationen über den konkreten Inhalt der drei Verordnungen.

Verordnung über die GAP-Strategiepläne

Titel I betrifft den Geltungsbereich der Verordnung und enthält Begriffsbestimmungen.

Titel II enthält die allgemeinen und die spezifischen Ziele der GAP, die über die in den GAP-Strategieplänen der Mitgliedstaaten festgelegten Interventionen verwirklicht werden sollen. Titel III enthält eine Reihe von gemeinsamen Anforderungen bezüglich der GAP-Strategiepläne sowie Elemente, die mehrere Interventionen betreffen. Die gemeinsamen Anforderungen betreffen die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze und Grundrechte, wie die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, die Achtung des Binnenmarktes und die Nichtdiskriminierung sowie die Beachtung der WTO-Regeln für die interne Stützung. Sie umfassen auch Anforderungen in Bezug auf spezifische, in den GAP-Plänen festzulegende Elemente, wie die Definition einer landwirtschaftlichen Fläche, einer landwirtschaftliche Tätigkeit, eines echten Betriebsinhabers, eines Junglandwirts. Dieser Abschnitt beschreibt die Verpflichtungen im Rahmen der Konditionalität (die Anforderungen, die jeder Begünstigte von flächenbezogenen Zahlungen im Zusammenhang mit der guten landwirtschaftlichen Praxis erfüllen muss, jedoch auch die Verpflichtungen, die sich aus dem EU-Recht ergeben, und die Notwendigkeit gut funktionierender landwirtschaftlicher Beratungsdienste).

Dieser Titel enthält schließlich auch die Interventionskategorien, die die Mitgliedstaaten zur Durchführung ihrer GAP-Strategiepläne anwenden können. Bei der Interventionskategorie handelt es sich um die weitgefassten Kategorien, die die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne aufnehmen können.

Titel IV enthält Finanzbestimmungen. Er umfasst insbesondere die Mittelzuweisungen je Mitgliedstaat und je Fonds und legt die Flexibilität für die Übertragung von Mitteln zwischen den verschiedenen Fonds fest. Er enthält die Beteiligungssätze für den ELER im Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten und legt einige Mindest- und Höchstmittelzuweisungen für bestimmte Zwecke fest.

Titel V enthält die Vorschriften über die GAP-Strategiepläne. Er erläutert, welche Elemente die Mitgliedstaaten berücksichtigen müssen, wenn sie einen GAP-Strategieplan ausarbeiten, und was dieser Plan mindestens beinhalten muss, einschließlich Zielwerte und Finanzplanung. In diesem Titel wird ferner erläutert, welche Regeln für die Genehmigung der GAP-Strategiepläne durch die Kommission gelten, und wie diese Pläne geändert werden können.

Titel VI enthält die notwendigen Elemente für Koordinierung und Verwaltung. Er weist den Behörden der Mitgliedstaaten Zuständigkeiten für spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit den GAP-Strategieplänen zu. Es wird ein Überwachungsausschuss zur Einbeziehung aller Interessenträger eingerichtet. Außerdem werden Netzwerke eingerichtet, die die erfolgreiche Umsetzung der GAP-Strategiepläne erleichtern sollen. Diese Netzwerke sollen sowohl auf nationaler Ebene als auch auf EU-Ebene eingerichtet werden. Schließlich wird in diesem Titel die Europäische Innovationspartnerschaft zur Förderung des Austauschs von Wissen und Innovation gegründet.

Titel VII führt den Leistungs-, Überwachungs- und Bewertungsrahmen ein, der regelt, über was und wann die Mitgliedstaaten über Fortschritte bei ihren GAP-Strategieplänen Bericht erstatten müssen und wie diese Fortschritte zu überwachen und zu bewerten sind. Dieser Titel enthält insbesondere die Bestimmungen für einen Leistungsbonus bei guten Leistungen in Sachen Umwelt- und Klimaschutz.

Die Titel VIII und IX schließlich betreffen die Wettbewerbsregeln, die erläutern, wie insbesondere die Vorschriften über staatliche Beihilfen anzuwenden sind; in den Schlussbestimmungen wird erläutert, welche Verordnungen aufgehoben werden und wann die Verordnung anwendbar wird.

Horizontale GAP-Verordnung

Es wird vorgeschlagen, die derzeitige Zwei-Säulen-Struktur der GAP beizubehalten, wobei die jährlichen obligatorischen Maßnahmen mit allgemeiner Geltung der Säule I durch fakultative Maßnahmen ergänzt werden, die im Rahmen eines Mehrjahres-Programmplanungskonzepts der Säule II besser an die nationalen und regionalen Besonderheiten angepasst sind. Allerdings weist das neue GAP-Modell für die Zeit nach 2020 eine größere Subsidiarität auf, sodass die Mitgliedstaaten ihre Durchführungsmaßnahmen im Rahmen beider Säulen auf ihre Gegebenheiten und konkreten Betriebsbedingungen zuschneiden können. Mehr Subsidiarität bedeutet, dass die Verantwortung für die Verwaltung der GAP neu ausgerichtet werden muss und neue Beziehungen zwischen der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten und den Betriebsinhabern hergestellt werden müssen.

Auf dieser Grundlage wird die derzeitige horizontale GAP-Verordnung an das neue Umsetzungsmodell angepasst, und sie spiegelt die größere Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Politik (entsprechend den örtlichen Bedürfnissen), einen geringeren Verwaltungsaufwand für Begünstigte und den Übergang zu einer leistungsgestützten Politik wider.

Die Umstellung auf EU-Ebene von Regelkonformität auf Leistung erfordert klare Angaben zu den Zielen, die mit der Politik erreicht werden sollen: Und nochmals, diese Ziele werden auf EU-Ebene festgelegt. Damit Fortschritte auf dem Weg zu einem mehr ergebnisorientierten politischen Mechanismus erzielt werden können, wird es zu einer Verlagerung von der Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu einer Gewähr für die Leistung und die Achtung von EU-Anforderungen kommen, wie das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) oder die Verwaltungseinrichtungen (Zahlstellen, Koordinierungsstellen und bescheinigende Stellen). Die für die GAP charakteristischen, soliden und zuverlässigen Verwaltungsstrukturen werden beibehalten.

Abgesehen von den Finanzierungsbestimmungen enthält die horizontale GAP-Verordnung auch weiterhin Bestimmungen über allgemeine Grundsätze für Kontrollen und Sanktionen, Überprüfungen der Konditionalität und InVeKoS. Folglich sind in der Verordnung Finanzierungsvorschriften, Vorschriften für das Verwaltungs- und Kontrollsystem, die Verfahren für den jährlichen Rechnungsabschluss und den jährliche Leistungsabschluss sowie das Konformitätsverfahren festgelegt.

Mit dieser Verordnung werden mehrere Vereinfachungen vorgenommen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der neue jährliche Leistungsabschluss den Übergang von der Regelkonformität des einzelnen Begünstigten zur Leistung der Politik in den Mitgliedstaaten widerspiegelt.

Ferner ist vorgesehen, die Zahl der Zahlstellen zu verringern und die Rolle der Koordinierungsstelle und der Zertifizierungsstelle im Einklang mit dem neuen Umsetzungsmodell zu stärken. Die Regelung wird hierdurch transparenter und ist für die nationalen Behörden und die Kommission mit weniger Aufwand verbunden. Im Einklang mit der Haushaltsordnung wird der Ansatz der Einzigen Prüfung eingeführt, und die Zahl der Kommissionskontrollen kann verringert werden.

Änderungsverordnung

In der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft wird die Ausrichtung auf den Markt als Schlüsselelement der GAP bestätigt, aber es wird auch ausdrücklich auf Herausforderungen in Bezug auf ökologische Nachhaltigkeit und Klimawandel hingewiesen. Außerdem ist der Agrarsektor direkt in die Debatte über Lebensmittel und die diesbezüglichen Anliegen der Bürgerinnen und Bürger eingebunden; in diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die wichtigste Rolle der Politik darin besteht, den Betriebsinhabern dabei zu helfen, Entwicklungen der Ernährungsgewohnheiten vorauszusehen und ihre Erzeugung entsprechend den Marktsignalen und der Verbrauchernachfrage anzupassen. Da auf EU-Ebene detaillierte Bestimmungen, die die notwendigen Anpassungen gegebenenfalls verhindern, festgelegt sind, bietet die Reform die Gelegenheit, die notwendigen Änderungen vorzunehmen. Darüber hinaus sollte die GAP den Anliegen der Bürger im Hinblick auf eine nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung Rechnung tragen.

Daher ist vorgesehen, dass die Struktur und die wichtigsten Elemente der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beibehalten werden, während eine begrenzte Anzahl Bestimmungen aufgrund der wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen, die seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2014 aufgetreten sind, geändert werden.

Zum einen sollen die Bestimmungen in Bezug auf sektorale Interventionen, die zuvor in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt waren, gestrichen werden, da diese Interventionen der künftigen GAP im Rahmen der Verordnung über die GAP-Strategiepläne geregelt werden und Teil der Strategiepläne der Mitgliedstaaten sind, um eine bessere Kohärenz der GAP-Interventionen sicherzustellen.

Während die aufeinanderfolgenden Reformen der Weinbaupolitik in den Jahren 2008 und 2013 insgesamt gesehen ihre Ziele erreicht haben und einen wirtschaftlich dynamischen Weinsektor hervorbrachten, sind zum anderen neue wirtschaftliche, ökologische und klimatische Herausforderungen entstanden. Daher sieht die Verordnung eine Reihe von Änderungen der bestehenden Vorschriften vor, um diesen Herausforderungen zu begegnen.

Des Weiteren enthielt die Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft die Aufforderung, die Regelung für geografische Angaben (g. A.) für Betriebsinhaber und Verbraucher attraktiver zu gestalten und deren Verwaltung zu vereinfachen. Es wird daher vorgeschlagen, die derzeitigen Vorschriften für geografische Angaben, die auf vier Basisrechtsakte verteilt sind, zu ändern, um zu einer einfacheren Regelung für geografische Angaben, eine raschere Eintragung geografischer Angaben und eine effizientere Genehmigung von Änderungen der Produktspezifikationen zu gelangen Mit diesen Änderungen wird eine vereinfachte Regelung für geografische Angaben angestrebt, die für die Verbraucher verständlicher ist, leichter gefördert werden kann und die Kosten für die Verwaltung der Regelung reduziert.

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit würden Vorschriften für geografische Angaben für Wein, die die EU-Prüfung von Anträgen auf offensichtliche Fehler hin begrenzen, die Regeln in Bezug auf die Rechte des geistigen Eigentums von anderen Anforderungen in der Produktspezifikation trennen und die Mitgliedstaaten ermächtigen, über Änderungen, die keine Auswirkungen auf EU-Ebene haben, zu entscheiden, die Genehmigungen rationalisieren, Fristen verkürzen und zu einer Einsparung von Ressourcen führen. Gleichermaßen wird in Betracht gezogen, einige spezifische Verfahren, beispielsweise das Einspruchsverfahren, zu vereinfachen, um den Genehmigungsprozess effizienter zu gestalten.

Eine klarere Definition des Begriffs „geschützte Ursprungsbezeichnung“ für Wein wird es den Erzeugergemeinschaften ermöglichen, neue Sorten, die auch als Reaktion auf den Klimawandel erforderlich sind, zu verwenden und Anträge im Einklang mit den tatsächlichen Gegebenheiten im Weinbau und bei den önologischen Verfahren ordnungsgemäß zu begründen. Vorgeschlagen wird auch ein verstärkter Schutz der geografischen Angaben gegen Fälschung von g. A. im Internet und bei Erzeugnissen im Versandverfahren.

Die vorgeschlagene Vereinfachung im Zusammenhang mit den geografischen Angaben für Wein ist auch in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel anzuwenden, um ein angemessenes Maß an Kohärenz zwischen den Regelungen sicherzustellen und die genannten Vorteile den Erzeugern von g. A. in diesem Wirtschaftszweig zuteilwerden zu lassen. Die g. A.-Regelung für aromatisierte Weine mit nur 5 von 3350 g. A. kann nicht operativ sein und sollte in eine andere Regelung integriert werden – geeignet ist die Regelung für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, da sie bereits andere alkoholische Getränke umfasst.

Darüber hinaus sind in der Verordnung Bestimmungen vorgesehen, die entsprechend den Verpflichtungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen der jüngsten Beschlüsse der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation, insbesondere bei Ausfuhrsubventionen und allgemein bei Ausfuhrwettbewerbsmaßnahmen, lediglich in interne Rechtsvorschriften umgesetzt werden.

Schließlich wird vorgeschlagen, eine Reihe von veralteten Bestimmungen, u. a. die Regelung für Produktionsregulierung und Auflagen im Zuckersektor, die Ende des Wirtschaftsjahres 2016/2017 auslief, aufzuheben.

2018/0217 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 8 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 9 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In ihrer Mitteilung vom 29. November 2017 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Gemeinsame Agrarpolitik (im Folgenden „GAP“) auch weiterhin verstärkt auf künftige Herausforderungen und Chancen reagieren und hierzu Beschäftigung, Wachstum und Investitionen fördern, den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel stärken und Forschung und Innovation aus den Labors herausholen und auf die Felder und Märkte bringen sollte. Darüber hinaus sollte die GAP den Anliegen der Bürger im Hinblick auf eine nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung Rechnung tragen.

(2)[Platzhalter für die einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments und des Rates]

(3)Das Umsetzungsmodell der GAP, das derzeit auf der Einhaltung von Vorschriften beruht, sollte so angepasst werden, dass es stärker auf Ergebnisse und Leistung ausgerichtet ist. Dementsprechend sollte die Union die grundlegenden politischen Ziele, die Interventionskategorien und die grundlegenden Anforderungen der Union festlegen, während die Mitgliedstaaten stärker für die Erreichung dieser Ziele verantwortlich und rechenschaftspflichtig sein sollten. Folglich bedarf es umfassenderer Subsidiarität, um den örtlichen Gegebenheiten und Erfordernissen besser Rechnung zu tragen. Im Rahmen des neuen Umsetzungsmodells sollten die Mitgliedstaaten deshalb dafür verantwortlich sein, im Einklang mit den grundlegenden Anforderungen der Union ihre GAP-Interventionen so zuzuschneiden, dass sie einen größtmöglichen Beitrag zu den GAP-Zielen der Union leisten und dass die Einhaltungs- und Kontrollvorschriften für die Begünstigten entsprechend erarbeitet und ausgestaltet werden.

(4)Die GAP umfasst verschiedene Interventionen und Maßnahmen, die zu einem großen Teil unter die GAP-Strategiepläne gemäß Titel III der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates 10 [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] fallen. Für andere gilt nach wie vor der traditionelle Grundsatz der Bindung an Vorschriften. Es ist wichtig, für alle Interventionen und Maßnahmen Mittel bereitzustellen, damit sie zur Erreichung der Ziele der GAP beitragen können. Da diese Interventionen und Maßnahmen bestimmte Gemeinsamkeiten aufweisen, sollte ihre Finanzierung durch dieselben Bestimmungen geregelt werden. Soweit erforderlich, sollten diese Bestimmungen jedoch unterschiedliche Vorgehensweisen zulassen. Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 enthielt die Vorschriften für zwei Landwirtschaftsfonds, den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (im Folgenden die „Fonds“). Diese Fonds sollten in der vorliegenden Verordnung beibehalten werden. Aufgrund des Umfangs der Reform sollte die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ersetzt werden.

(5)Die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [neue Haushaltsordnung] 12 , insbesondere zur geteilten Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten, zur Arbeitsweise der zugelassenen Einrichtungen und zu den Haushaltsgrundsätzen, sollten für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Interventionen und Maßnahmen gelten.

(6)Um das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Klausel zu höherer Gewalt zu vereinheitlichen, sollten in dieser Verordnung, soweit angemessen, Ausnahmen von den GAP-Vorschriften in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände sowie eine nicht erschöpfende Liste möglicher Fälle höherer Gewalt und möglicher außergewöhnlicher Umstände, die von den zuständigen nationalen Behörden anzuerkennen sind, vorgesehen sein. Die zuständigen nationalen Behörden sollten auf Einzelfallbasis auf der Grundlage entsprechender Nachweise über Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände entscheiden.

(7)Die GAP-Ausgaben, einschließlich der Ausgaben für Interventionen im Rahmen der GAP-Strategiepläne gemäß Titel III der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne], sollten entweder direkt über die Fonds oder im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten aus dem Gesamthaushalt der Union (im Folgenden „Unionshaushalt“) finanziert werden. Es sollte genau festgelegt werden, welche Arten von Ausgaben aus den Fonds finanziert werden können.

(8)Um die GAP-Ziele gemäß Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) zu erreichen und dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zu entsprechen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die erforderlichen Verwaltungssysteme vorhanden sind. Deshalb sollte die Benennung der zuständigen Behörde, der Zahlstelle, der Koordinierungsstelle und der bescheinigenden Stelle geregelt werden.

(9)Es sind Bestimmungen erforderlich für die Zulassung von Zahlstellen und Koordinierungsstellen durch die Mitgliedstaaten und für die Einrichtung der Verfahren, durch die Verwaltungserklärungen und jährliche Leistungsberichte sowie die Bescheinigung von Verwaltungs- und Überwachungssystemen erlangt werden, und für die Einrichtung von Meldesystemen sowie für die Bescheinigung von Jahresrechnungen durch unabhängige Stellen. Außerdem sollte im Sinne der Transparenz des Systems der Kontrollen, die auf nationaler Ebene durchzuführen sind, insbesondere in Bezug auf die Verfahren für die Bewilligung, Validierung und Auszahlung, und zur Reduzierung des Verwaltungs- und Prüfaufwands für die Kommission und die Mitgliedstaaten, in denen für jede einzelne Zahlstelle eine Zulassung vorgeschrieben ist, die Anzahl der Behörden und Einrichtungen, denen diese Zuständigkeiten übertragen werden, unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten beschränkt werden.

(10)Lässt ein Mitgliedstaat mehrere Zahlstellen zu, sollte er eine einzige öffentliche Koordinierungsstelle benennen, die für ein einheitliches Vorgehen bei der Verwaltung der Fonds sorgt, die Verbindung zwischen der Kommission und den einzelnen zugelassenen Zahlstellen hält und gewährleistet, dass der Kommission die von ihr angeforderten Auskünfte über die Tätigkeiten der verschiedenen Zahlstellen umgehend zugehen. Ferner sollte die Koordinierungsstelle Maßnahmen veranlassen und koordinieren, um für auf nationaler Ebene auftretende Mängel allgemeiner Art Abhilfe zu schaffen, und die Kommission über Folgemaßnahmen auf dem Laufenden halten.

(11)Im Rahmen des neuen Umsetzungsmodells ist es von entscheidender Bedeutung, die von den Mitgliedstaaten zugelassenen Zahlstellen einzubeziehen, um angemessene Gewähr dafür zu erhalten, dass die in den betreffenden GAP-Strategieplänen festgelegten Ziele und Zielwerte durch die aus dem Unionshaushalt finanzierten Interventionen erreicht werden. Daher sollte in dieser Verordnung ausdrücklich festgelegt werden, dass nur Ausgaben, die von zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden, für eine Erstattung aus dem Unionshaushalt in Betracht kommen. Darüber hinaus sollten die Ausgaben, die die Union für die Interventionen gemäß der Verordnung über die GAP-Strategiepläne tätigt, einen entsprechenden Output liefern und den grundlegenden Anforderungen der Union und den Verwaltungssystemen entsprechen.

(12)Im Rahmen der Haushaltsdisziplin muss für die aus dem EGFL finanzierten Ausgaben eine jährliche Obergrenze festgesetzt werden, wobei die im Mehrjährigen Finanzrahmen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) …/… [COM(2018) 322 final – MFF-Verordnung] des Rates 13 für diesen Fonds festgesetzten Höchstbeträge zu berücksichtigen sind.

(13)Die Haushaltsdisziplin erfordert auch, dass die jährliche Obergrenze für die aus dem EGFL finanzierten Ausgaben unter allen Umständen und in allen Phasen des Haushaltsverfahrens und des Haushaltsvollzugs eingehalten wird. Daher ist es notwendig, die nationale Obergrenze für die Direktzahlungen für jeden Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] als finanzielle Obergrenze des betreffenden Mitgliedstaats für diese Direktzahlungen anzusehen, und die Erstattungen dieser Zahlungen müssen innerhalb der genannten finanziellen Obergrenze bleiben.

(14)Um sicherzustellen, dass die Beträge zur Finanzierung der GAP die festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht überschreiten, sollte der Mechanismus für die Finanzdisziplin, mit dem die Höhe der Direktzahlungen angepasst wird, beibehalten werden. Die Schwelle von 2000 EUR sollte jedoch abgeschafft werden. Es sollte eine Agrarreserve vorgehalten werden, um den Agrarsektor im Falle von Marktentwicklungen oder größerer Krisen, die sich auf die landwirtschaftliche Erzeugung oder Vermarktung auswirken, zu unterstützen. In Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom)  …/… [neue Haushaltsordnung] ist vorgesehen, dass nicht gebundene Mittel können nur auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden können. Um die Durchführung für die Begünstigten und die nationalen Verwaltungen deutlich zu vereinfachen, sollte ein Mechanismus zur fortlaufenden Übertragung Anwendung finden, bei dem gegebenenfalls nicht verwendete Beträge aus der 2020 eingerichteten Krisenreserve genutzt werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d zuzulassen, dass nicht gebundene Mittel aus der Agrarreserve ohne zeitliche Befristung auf Folgejahre übertragen werden, um die Agrarreserve im folgenden Haushaltsjahr/in den folgenden Haushaltsjahren zu finanzieren. Für das Haushaltsjahr 2020 ist darüber hinaus eine zweite abweichende Regelung erforderlich, da der gesamte nicht verwendete und am Ende des Jahres 2020 verfügbare Betrag auf die entsprechende Haushaltslinie der neuen Agrarreserve des Haushaltsjahres 2021 übertragen und nicht den Haushaltslinien zugewiesen werden sollte, aus denen Direktzahlungsinterventionen im Rahmen des GAP-Strategieplans finanziert werden.

(15)Um übermäßigen Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden und die Betriebsinhaber zu vermeiden, sollte vorgesehen werden, dass die aufgrund der Anwendung der Finanzdisziplin aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Beträge nicht erstattet werden, wenn entweder im zweiten Jahr in Folge (Jahr N+1) die Finanzdisziplin angewendet wird oder wenn sich der Gesamtbetrag der nicht gebundenen Mittel auf weniger als 0,2 % der jährlichen Obergrenze des EGFL beläuft.

(16)In Anbetracht der Höhe der Direktzahlungen an Betriebsinhaber, die in Kroatien im Rahmen der Anwendung des Mechanismus zur schrittweisen Einführung auf alle in diesem Mitgliedstaat gewährten Direktzahlungen geleistet werden, sollte das Instrument der Finanzdisziplin in Kroatien erst ab dem 1. Januar 2022 angewendet werden.

(17)Die Maßnahmen zur Berechnung der finanziellen Obergrenzen für die Beteiligung der Fonds berühren nicht die im AEUV festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde. Diese Maßnahmen sollten daher auf den Finanzrahmen im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom [...] [COM(2018) 322 final – MFR-Verordnung] beruhen. 

(18)Ferner erfordert die Haushaltsdisziplin eine kontinuierliche Überprüfung der mittelfristigen Haushaltslage. Sofern erforderlich, sollte die Kommission dem Gesetzgeber geeignete Maßnahmen vorschlagen, um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten die in der Verordnung (EU, Euratom)  …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [COM(2018) 322 final – MFR-Verordnung] festgelegten Obergrenzen einhalten. Des Weiteren sollte die Kommission ihre Verwaltungsbefugnisse jederzeit voll ausschöpfen, um die Einhaltung der jährlichen Obergrenze zu gewährleisten, und sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bzw. dem Rat erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen vorschlagen, um den Haushalt ins Gleichgewicht zu bringen. Kann am Ende eines Haushaltsjahres die jährliche Obergrenze angesichts der von den Mitgliedstaaten beantragten Erstattungen nicht eingehalten werden, sollte die Kommission befugt sein, Maßnahmen zu ergreifen, um eine vorläufige Aufteilung der vorhandenen Mittel auf die Mitgliedstaaten anteilig entsprechend ihren noch nicht ausgezahlten Erstattungsanträgen vornehmen zu können, und Maßnahmen zu ergreifen, um die für das betreffende Jahr festgesetzte Obergrenze einhalten zu können. Zahlungen für dieses Jahr sollten dem nachfolgenden Haushaltsjahr angelastet werden und der Gesamtbetrag der Unionsfinanzierung für die einzelnen Mitgliedstaaten sollte, ebenso wie der Ausgleich zwischen den Mitgliedstaaten zur Sicherstellung, dass der festgesetzte Betrag eingehalten wird, endgültig festgelegt werden.

(19)Für den Haushaltsvollzug sollte die Kommission über ein monatliches Frühwarn- und Überwachungssystem für die Agrarausgaben verfügen, damit sie bei einer drohenden Überschreitung der jährlichen Obergrenze im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnisse so früh wie möglich geeignete Maßnahmen ergreifen und, sollten sich diese als unzureichend erweisen, andere Maßnahmen vorschlagen kann. In einem regelmäßigen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat sollte die Kommission die Entwicklung der bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt getätigten Ausgaben mit den Profilen vergleichen und die voraussichtliche Ausführung in den noch verbleibenden Monaten des Haushaltsjahres bewerten.

(20)Was den EGFL betrifft, sollten die Finanzmittel zur Deckung der von den zugelassenen Zahlstellen getätigten Ausgaben den Mitgliedstaaten von der Kommission in Form von Erstattungen auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der von diesen Zahlstellen getätigten Ausgaben zur Verfügung gestellt werden. Zudem ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel entsprechend dem Bedarf ihrer zugelassenen Zahlstellen bereitstellen, bis die Erstattungen in Form von monatlichen Zahlungen erfolgt sind. In dieser Verordnung sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten und die an der Durchführung der GAP beteiligten Begünstigten ihre Verwaltungs- und Personalkosten jeweils selbst tragen.

(21)Um der Kommission insbesondere die Mittel zur Verwaltung der Agrarmärkte, zur Erleichterung der Überwachung der Agrarausgaben und zur Überwachung der Agrarressourcen auf mittlere und lange Sicht an die Hand zu geben, sollten der Einsatz des agrarmeteorologischen Systems sowie der Erwerb und die Verbesserung von Satellitendaten vorgesehen werden.

(22)Was die Finanzverwaltung des ELER betrifft, sollten Bestimmungen über Mittelbindungen, Zahlungsfristen, die Aufhebung von Mittelbindungen sowie Unterbrechungen vorgesehen werden. Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums werden auf der Grundlage von Mittelbindungen in Jahrestranchen aus dem Unionshaushalt finanziert. Die Mitgliedstaaten sollten über die vorgesehenen Unionsmittel verfügen können, sobald die GAP-Strategiepläne genehmigt sind. Daher ist eine hinreichend begrenzte Vorschussregelung vorzusehen, die einen regelmäßigen Mittelfluss gewährleistet, sodass die Zahlungen an die Begünstigten im Rahmen der Interventionen zu einem geeigneten Zeitpunkt erfolgen.

(23)Neben Vorschusszahlungen muss auch zwischen Zwischenzahlungen und Zahlungen des jeweiligen Restbetrags durch die Kommission an die zugelassenen Zahlstellen unterschieden werden. Es ist auch erforderlich, detaillierte Vorschriften für diese Zahlungen festzulegen. Die Regel der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen sollte zu einer beschleunigten Durchführung von Interventionen und zur Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung beitragen. Die Vorschriften für die nationalen Rahmen der Mitgliedstaaten mit Regionalinterventionen gemäß der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates 14 [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] sehen auch ein Instrument für die Mitgliedstaaten vor, um den Vollzug und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu gewährleisten.

(24)Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Unionsbeihilfen rechtzeitig an die Begünstigten gezahlt werden, damit sie effizient eingesetzt werden können. Die Nichteinhaltung der im Unionsrecht festgesetzten Zahlungsfristen durch die Mitgliedstaaten kann die Begünstigten in große Schwierigkeiten bringen und die Jährlichkeit des Unionshaushalts infrage stellen. Daher sollten nicht fristgerecht vorgenommene Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, für beide Fonds Ausnahmen von dieser allgemeinen Vorschrift vorzusehen.

(25)Entsprechend der Struktur und den wichtigsten Merkmalen des neuen Umsetzungsmodells für die GAP sollte es künftig nicht mehr von der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen an die einzelnen Begünstigten abhängen, ob Zahlungen der Mitgliedstaaten für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen. Bei Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] sollten die Zahlungen der Mitgliedstaaten stattdessen für eine solche Finanzierung in Betracht kommen, wenn dadurch ein entsprechender Output erzielt wird und die Zahlungen mit den grundlegenden Anforderungen der Union im Einklang stehen.

(26)In der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 waren Kürzungen und Aussetzungen von monatlichen Zahlungen bzw. Zwischenzahlungen vorgesehen, um die Kontrolle der Recht- und Ordnungsmäßigkeit zu unterstützen. In dem neuen Umsetzungsmodell sollten diese Instrumente zur Unterstützung einer leistungsorientierten Umsetzung genutzt werden. Zudem sollte der Unterschied zwischen Kürzungen und Aussetzungen deutlicher herausgestellt werden.

(27)Das Verfahren zur Kürzung von EGFL-Zahlungen wegen der Nichteinhaltung der im Unionsrecht festgelegten finanziellen Obergrenzen sollte optimiert und an das für die Kürzung von ELER-Zahlungen geltende Verfahren angepasst werden.

(28)Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission bis zum 15. Februar N+1 die Jahresrechnungen und einen jährlichen Leistungsbericht über die Durchführung des GAP-Strategieplans übermitteln. Werden diese Unterlagen nicht übermittelt und kann die Kommission somit die Rechnungen der betreffende Zahlstelle nicht abschließen oder die Förderfähigkeit der Ausgaben nicht anhand gemeldeter Outputs überprüfen, so sollte die Kommission befugt sein, die monatlichen Zahlungen und die vierteljährliche Erstattung auszusetzen, bis die fehlenden Unterlagen eingegangen sind.

(29)Für Fälle mit ungewöhnlich niedrigen Outputs sollte eine neue Form der Zahlungsaussetzung eingeführt werden. Sind die Outputs gemessen an den geltend gemachten Ausgaben ungewöhnlich niedrig und kann der Mitgliedstaat keine guten und nachvollziehbaren Gründe dafür nennen, sollte die Kommission befugt sein, zusätzlich zu der genannten Kürzung der Ausgaben für das Haushaltsjahr N-1 künftige Ausgaben im Zusammenhang mit der Intervention auszusetzen, bei der der Output ungewöhnlich niedrig war. Diese Aussetzungen sollten einer Bestätigung im jährlichen Beschluss über den Leistungsabschluss bedürfen.

(30)Auch im Rahmen der mehrjährigen Leistungsüberwachung sollte die Kommission befugt sein, Zahlungen auszusetzen. Gibt es bei der Umsetzung der im nationalen GAP-Strategieplan festgelegten Zielwerte Verzögerungen oder keine ausreichenden Fortschritte, sollte die Kommission befugt sein, den betreffenden Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts aufzufordern, Abhilfemaßnahmen auf der Grundlage eines Aktionsplans durchzuführen, der in Abstimmung mit der Kommission zu erstellen ist und eindeutige Fortschrittsindikatoren enthalten muss. Versäumt es der Mitgliedstaat, einen Aktionsplan vorzulegen oder durchzuführen, oder ist der Aktionsplan offensichtlich nicht geeignet, Abhilfe zu schaffen, sollte die Kommission befugt sein, die monatlichen Zahlungen oder die Zwischenzahlungen im Wege eines Durchführungsrechtsakts auszusetzen.

(31)Wie es schon gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 der Fall war, sollte die Kommission befugt sein, Zahlungen auszusetzen, wenn gravierende Mängel in den Verwaltungssystemen bestehen, wozu auch Verstöße gegen die grundlegenden Anforderungen der Union und eine unzuverlässige Berichterstattung zählen. Allerdings müssen die Bedingungen für Zahlungsaussetzungen überprüft werden, um den Mechanismus effizienter zu gestalten. Die finanziellen Konsequenzen solcher Aussetzungen sollten in einem Ad-hoc-Konformitätsverfahren beschlossen werden.

(32)Die zuständigen nationalen Behörden sollten die gemäß dem Unionsrecht vorgesehenen GAP-Zahlungen in vollem Umfang an die Begünstigten leisten.

(33)Um bestimmte Arten von Einnahmen im Zusammenhang mit der GAP für die Zwecke der GAP wiederverwenden zu können, sollten sie als zweckgebundene Einnahmen gelten. Die Liste der in Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 enthaltenen Beträge sollte geändert werden, und diese Vorschriften sollten vereinheitlicht und mit den bestehenden Vorschriften für zweckgebundene Einnahmen zusammengeführt werden.

(34) Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 enthält ein Verzeichnis von Informationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der GAP und deren Zielen sowie Vorschriften für deren Finanzierung und die Durchführung der entsprechenden Vorhaben. Die besonderen Bestimmungen über die Ziele und die Arten der zu finanzierenden Informationsmaßnahmen sollten in die vorliegende Verordnung übernommen werden.

(35)Die Finanzierung von Maßnahmen und Interventionen im Rahmen der GAP unterliegt größtenteils dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung. Um zu gewährleisten, dass die Unionsfonds wirtschaftlich verwaltet werden, sollte die Kommission kontrollieren, wie die für die Auszahlungen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Fonds verwalten. Es sollte festgelegt und klargestellt werden, welcher Art die von der Kommission vorzunehmenden Kontrollen sind, welche Verantwortung die Kommission für die Ausführung des Unionshaushalts trägt und welche Kooperationspflichten die Mitgliedstaaten haben.

(36)Damit sich die Kommission, wie es ihre Pflicht ist, davon überzeugen kann, dass die Mitgliedstaaten über Systeme für die Verwaltung und Kontrolle der Unionsausgaben verfügen und diese ordnungsgemäß funktionieren, sollte unbeschadet der von den Mitgliedstaaten selbst durchgeführten Kontrollen vorgesehen werden, dass Personen, die von der Kommission ermächtigt wurden, in ihrem Namen zu handeln, Prüfungen vornehmen und hierbei die Hilfe der Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen können.

(37)Für die Erstellung der für die Kommission bestimmten Informationen ist so umfassend wie möglich auf Informationstechnologie zurückzugreifen. Die Kommission muss bei ihren Prüfungen uneingeschränkten und unmittelbaren Zugang zu den ausgabenrelevanten Daten sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form haben. 

(38)Um den Anforderungen der [neuen] Haushaltsordnung hinsichtlich der Berücksichtigung bereits vorliegender Prüfungen nachzukommen und das Risiko von Überschneidungen zwischen Prüfungen verschiedener Einrichtungen zu verringern, sollten Vorschriften für den Ansatz der Einzigen Prüfung festgelegt und die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Kommission auf der Grundlage der Arbeit verlässlicher bescheinigender Stellen die Zuverlässigkeit feststellt.

(39)Um die finanziellen Beziehungen zwischen den zugelassenen Zahlstellen und dem Unionshaushalt zu etablieren, sollte die Kommission die Rechnungen der Zahlstellen jährlich im Rahmen des jährlichen Rechnungsabschlusses abschließen. Der Beschluss über den Rechnungsabschluss sollte sich lediglich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungen beziehen, nicht aber auf die Übereinstimmung der Ausgaben mit dem Unionsrecht.

(40)Im Einklang mit dem neuen Umsetzungsmodell sollte ein jährlicher Leistungsabschluss eingeführt werden, um zu prüfen, ob die Ausgaben gemessen an den gemeldeten Outputs förderfähig sind. Um Situationen zu begegnen, in denen die geltend gemachten Ausgaben keine entsprechenden gemeldeten Outputs gegenüberstehen und die Mitgliedstaaten diese Abweichung nicht begründen können, sollte ein Mechanismus zur Kürzung von Zahlungen eingeführt werden.

(41)Die Kommission ist gemäß Artikel 317 AEUV dafür verantwortlich, den Unionshaushalt zusammen mit den Mitgliedstaaten auszuführen. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, im Wege von Durchführungsrechtsakten zu entscheiden, ob die von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben mit dem Unionsrecht im Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, ihre Zahlungsentscheidungen zu rechtfertigen und eine Schlichtung zu verlangen, wenn zwischen ihnen und der Kommission keine Einigkeit erzielt werden kann. Um den Mitgliedstaaten für die in der Vergangenheit getätigten Ausgaben die erforderliche rechtliche und finanzielle Sicherheit zu geben, sollte der Zeitraum, in dem die Kommission über die finanziellen Folgen eines Verstoßes befinden kann, begrenzt werden.

(42)Zum Schutz der finanziellen Interessen des Unionshaushalts sollten die Mitgliedstaaten Systeme einrichten, um sich davon zu überzeugen, dass die aus den Fonds finanzierten Interventionen tatsächlich und korrekt durchgeführt werden, wobei gleichzeitig der derzeitige solide Rahmen für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erhalten bleiben sollte. Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates 16 , der Verordnung (Euratom, EG), Nr. 2185/96 des Rates 17 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 18 müssen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Darüber hinaus kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und andere gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (EuRH) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. Damit OLAF seine Befugnisse ausüben und aufgetretene Unregelmäßigkeiten effizient analysieren kann, sollten die Mitgliedstaaten über Systeme verfügen, über die sie der Kommission über festgestellte Unregelmäßigkeiten und andere Verstöße gegen die von den Mitgliedstaaten in den GAP-Strategieplänen festgelegten Bedingungen, einschließlich Betrug, und über getroffene Folgemaßnahmen sowie die infolge von Untersuchungen des OLAF ergriffenen Maßnahmen, Bericht erstatten können. Um sicherzustellen, dass Beschwerden im Zusammenhang mit den Fonds wirksam geprüft werden, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Bestimmungen festlegen.

(43) Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union bei generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame Unionsfinanzierung ist.

(44)Es sollte sichergestellt werden, dass die Ablehnung oder Einziehung von Zahlungen infolge eines Verstoßes gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge der Schwere des Verstoßes entspricht und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, wie dies beispielsweise in den von der Kommission aufgestellten einschlägigen Leitlinien für Finanzkorrekturen von durch die Union im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierten Ausgaben im Falle des Verstoßes gegen solche Vorschriften festgelegt wurde. Außerdem ist es angebracht klarzustellen, dass ein solcher Verstoß die Recht- und Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsvorgangs lediglich bis zu dem Maße berührt, das dem nicht zu zahlenden oder zurückzunehmenden Anteil der Beihilfe entspricht.

(45)Verschiedene Bestimmungen der sektoralen Agrarvorschriften verlangen die Leistung einer Sicherheit, um bei Nichterfüllung einer Verpflichtung die Zahlung eines bestimmten Betrages zu gewährleisten. Um den Regelungsrahmen für Sicherheiten zu stärken, sollte eine einzige horizontale Vorschrift für all diese Bestimmungen gelten.

(46)Die Mitgliedstaaten sollten ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden „integriertes System“) für bestimmte in der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] vorgesehene Interventionen und für die Maßnahmen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 bzw. Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 einrichten und unterhalten. Um die Wirksamkeit und Überwachung der Unterstützung durch die Union zu verbessern, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, das integrierte System auch für andere Interventionen der Union zu nutzen.

(47)Die bereits bestehenden grundlegenden Elemente des integrierten Systems sollten beibehalten werden, insbesondere die Bestimmungen über ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, ein System für geodatenbasierte Anträge, ein System für tierbezogene Anträge, ein System zur Ermittlung und Registrierung von Zahlungsansprüchen, ein System zur Erfassung der Identität von Begünstigten und ein Kontroll- und Sanktionssystem. Die Mitgliedstaaten sollten neben Informationstechnologien wie GALILEO und EGNOS auch weiterhin im Rahmen des Programms Copernicus bereitgestellte Daten oder Informationsprodukte nutzen, um sicherzustellen, dass für die Überwachung der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen und für die verstärkte Nutzung vollständiger, unentgeltlich bereitgestellter und offener Daten und Informationen, die von den Sentinel-Satelliten und Diensten im Rahmen des Copernicus-Programms erfasst werden, unionsweit umfassende und vergleichbare Daten zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck sollte das integrierte System auch ein Flächenmonitoringsystem umfassen.

(48)Das integrierte System als Teil der Verwaltungssysteme, die zur Durchführung der GAP vorhanden sein sollten, sollte gewährleisten, dass die im jährlichen Leistungsbericht vorgelegten aggregierten Daten verlässlich und nachprüfbar sind. Angesichts der Bedeutung eines ordnungsgemäß funktionierenden integrierten Systems müssen Qualitätsanforderungen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten jährlich die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenmonitoringsystems bewerten. Zudem sollten die Mitgliedstaaten alle Mängel beheben und, wenn sie von der Kommission dazu aufgefordert werden, einen Aktionsplan erstellen.

(49)In der Mitteilung der Kommission zu „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ sind als strategische Ausrichtung der künftigen GAP die Stärkung der Umweltpflege und des Klimaschutzes sowie der Beitrag zu den Umwelt- und Klimazielen der Union genannt. Aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes ist es daher erforderlich, Daten aus dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen und anderer Daten aus dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem auf nationaler Ebene wie auch auf Unionsebene auszutauschen. Deshalb sollte vorgesehen werden, dass die im Rahmen des integrierten Systems erhobenen Daten, die für Umwelt und Klima von Bedeutung sind, zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten ausgetauscht und an die Organe und Einrichtungen der Union übermittelt werden. Um die bei den verschiedenen Behörden vorhandenen Daten effizienter für die Erstellung europäischer Statistiken nutzen zu können, sollte zudem vorgesehen werden, dass die Daten aus dem integrierten System Einrichtungen, die Teil des Europäischen Statistischen Systems sind, für statistische Zwecke zur Verfügung gestellt werden müssen.

(50)Die Prüfung der Geschäftsunterlagen der Unternehmen, die Zahlungen erhalten oder tätigen, kann ein sehr wirksames Mittel zur Kontrolle der Maßnahmen darstellen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des EGFL sind. Durch diese Prüfung werden die von den Mitgliedstaaten bereits durchgeführten sonstigen Kontrollen ergänzt. Darüber hinaus können nationale Vorschriften für die Prüfung umfassender sein als die Vorschriften im Unionsrecht.

(51)Die Unterlagen, anhand deren diese Prüfung durchgeführt werden sollte, sollten so ausgewählt werden, dass sie eine vollständige Kontrolle ermöglichen. Die zu prüfenden Unternehmen sollten insbesondere nach der Art der unter ihrer Verantwortung durchgeführten Geschäftsvorgänge ausgewählt werden, und die Sektorverteilung der Unternehmen, die Zahlungen erhalten oder tätigen, sollte ihrer finanziellen Bedeutung innerhalb des Finanzierungssystems des EGFL entsprechen.

(52)Es ist erforderlich, die Befugnisse der mit der Durchführung der Prüfung beauftragten Bediensteten sowie die Verpflichtungen der Unternehmen festzulegen, die Geschäftsunterlagen während eines bestimmten Zeitraums für diese Bediensteten zur Verfügung zu halten und die von ihnen erbetenen Auskünfte zu erteilen. Geschäftsunterlagen sollten in bestimmten Fällen auch beschlagnahmt werden können.

(53)Angesichts der internationalen Dimension des Agrarhandels und im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes sollte eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Ferner ist es notwendig, auf Unionsebene ein zentrales Dokumentationssystem über Unternehmen einzurichten, die in Drittländern ansässig sind und Zahlungen erhalten oder tätigen.

(54)Auch wenn die Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer eigenen Prüfprogramme verantwortlich sind, ist es doch erforderlich, dass die Programme der Kommission mitgeteilt werden, damit diese ihre Aufsichts- und Koordinierungsrolle wahrnehmen kann und somit gewährleistet ist, dass die Programme nach geeigneten Kriterien festgelegt und die Prüfungen auf Sektoren oder Unternehmen mit hohem Betrugsrisiko konzentriert werden. Es ist notwendig, dass jeder Mitgliedstaat einen Dienst benennt, der dafür zuständig ist, die Prüfung der Geschäftsunterlagen zu überwachen und diese Prüfung zu koordinieren. Diese benannten Dienste sollten von den Dienststellen unabhängig sein, die die den Zahlungen vorausgehenden Prüfungen vornehmen. Die im Rahmen dieser Prüfung erlangten Erkenntnisse sollten der Vertraulichkeit unterliegen, um Geschäftsgeheimnisse zu wahren. 

(55)Konditionalität ist ein wichtiges Element der GAP, insbesondere was die Aspekte des Umwelt- und Klimaschutzes betrifft, aber auch in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Tierwohl. Dies bedeutet, dass Kontrollen vorgenommen und, falls notwendig, Sanktionen verhängt werden sollten, um sicherzustellen, dass das System der Konditionalität wirksam funktioniert. Um für Begünstigte in verschiedenen Mitgliedstaaten gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, sollten bestimmte allgemeine Vorschriften für die Kontrolle der Konditionalität gelten und Sanktionen auf Unionsebene eingeführt werden.

(56)Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Konditionalität in einheitlicher Weise durchsetzen, ist es erforderlich, auf Unionsebene einen Mindestkontrollsatz festzulegen, während für die Organisation der zuständigen Kontrollstellen und die Durchführung von Kontrollen die Mitgliedstaaten zuständig sein sollten.

(57)Zwar sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Sanktionen im Detail selbst festzulegen, doch sollten diese Sanktionen verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein und andere gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht geltende Sanktionen unberührt lassen. Damit die Mitgliedstaaten einen wirksamen und kohärenten Ansatz wählen, ist es erforderlich, auf Unionsebene einen Mindestsanktionssatz für erstmalige Verstöße aufgrund von Fahrlässigkeit festzulegen, während wiederholte Verstöße einen höheren Prozentsatz nach sich ziehen sollten und vorsätzliche Verstöße zu einem vollständigen Zahlungsausschluss führen können. Um die Verhältnismäßigkeit der Sanktionen zu gewährleisten, wenn der Verstoß geringfügig ist und erstmals auftritt, sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, ein Frühwarnsystem einzurichten. 

(58)Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Wirksamkeit und die abschreckende Wirkung des Sanktionssystems im Bereich der Konditionalität zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Anwendung und Berechnung solcher Sanktionen zu erlassen.

(59)Damit die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Finanzierung der GAP-Ausgaben harmonisch verläuft und die Kommission insbesondere die Haushaltsführung seitens der Mitgliedstaaten überwachen und die Rechnungen der zugelassenen Zahlstellen abschließen kann, ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Informationen erfassen und der Kommission übermitteln.

(60)Damit die Kommission uneingeschränkten und unmittelbaren Zugang zu den ausgabenrelevanten Informationen sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form hat, sollten für die Erstellung der für die Kommission bestimmten Daten geeignete Vorschriften zur Darstellung und Übermittlung von Daten, einschließlich der entsprechenden Fristen, festgelegt werden.

(61)Da von der Anwendung der nationalen Kontrollsysteme und dem Konformitätsabschluss möglicherweise auch personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sind, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission die Vertraulichkeit der in diesem Zusammenhang erhaltenen Informationen gewährleisten.

(62)Im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Gleichbehandlung sowohl auf Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf Ebene der Begünstigten sollten die Vorschriften über die Verwendung des Euro präzisiert werden.

(63)Der Euro-Wechselkurs für die Umrechnung in Landeswährung kann sich im Verlauf des Zeitraums ändern, in dem ein Vorhaben ausgeführt wird. Daher der auf die betreffenden Beträge anzuwendende Kurs anhand des Tatbestands festgelegt werden, durch den das wirtschaftliche Ziel des betreffenden Vorhabens erreicht wird. Es sollte der Wechselkurs des Tages herangezogen werden, an dem dieser maßgebliche Tatbestand eintritt. Dieser Tatbestand ist anzugeben, oder es ist unter Einhaltung bestimmter Kriterien, insbesondere der Schnelligkeit, mit der die Kursänderungen weitergegeben werden, davon abzuweichen. Es sollten besondere Vorschriften festgelegt werden, mit denen außergewöhnlichen Währungssituationen begegnet wird, die sich entweder innerhalb der Union oder auf dem Weltmarkt ergeben und unverzügliches Handeln erfordern, um das reibungslose Funktionieren der GAP-Regelungen zu gewährleisten.

(64)Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, sollten die Möglichkeit haben, die Ausgaben, die sich aus den GAP-Rechtsvorschriften ergeben, in Euro anstatt in Landeswährung zu tätigen. Es sind besondere Vorschriften notwendig, um sicherzustellen, dass diese Möglichkeit den Akteuren, die Zahlungen tätigen oder erhalten, keinen ungerechtfertigten Vorteil verschafft.

(65)Für personenbezogene Daten, die die Mitgliedstaaten und die Kommission erheben, um ihren jeweiligen gemäß der vorliegenden Verordnung bestehenden Verpflichtungen betreffend Verwaltung, Kontrolle, Prüfung, Überwachung und Evaluierung nachzukommen, sollte das Unionsrecht zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 45/2001 22 und (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 , gelten.

(66)Die Veröffentlichung der Namen der Begünstigten der Fonds ermöglicht eine stärkere öffentliche Kontrolle der Verwendung dieser Mittel und ist erforderlich, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Dies wird teilweise durch die vorbeugende und abschreckende Wirkung einer solchen Veröffentlichung erreicht, teilweise dadurch, dass sie die einzelnen Begünstigten davon abhält, Unregelmäßigkeiten zu begehen, und teilweise auch dadurch, dass die persönliche Verantwortlichkeit der Betriebsinhaber für die Verwendung der erhaltenen öffentlichen Gelder verstärkt wird. Die Veröffentlichung der einschlägigen Informationen steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und auch mit dem Ansatz gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(67)In diesem Zusammenhang sollte die Rolle der Zivilgesellschaft, einschließlich der Rolle der Medien und Nichtregierungsorganisationen und ihres Beitrags zur Verstärkung des Kontrollsystems der Behörden gegen Betrug und jeglichen Missbrauch öffentlicher Gelder, angemessen anerkannt werden.

(68)In der Verordnung (EU) …/… [Dachverordnung 24 ] sind Vorschriften für die Transparenz bei der Durchführung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds und bei der Kommunikation über Programme im Rahmen der Fonds festgelegt. Aus Gründen der Kohärenz sollte vorgesehen werden, dass diese Vorschriften, soweit zutreffend, auch für die Begünstigten von ELER- und EGFL-Interventionen gelten.

(69)Soll das Ziel erreicht werden, dass die Verwendung der Mittel aus den Fonds einer öffentlichen Kontrolle unterliegt, so müssen bestimmte Informationen über Begünstigte öffentlich bekannt gemacht werden. Zu diesen Informationen sollten Angaben über die Identität des Begünstigten, den gewährten Betrag und den Fonds, aus dem dieser gezahlt wird, sowie über den Zweck und die Art der betreffenden Interventions- oder Maßnahmenkategorie gehören. Diese Informationen sollten so veröffentlicht werden, dass dabei so wenig wie möglich in die in den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte der Begünstigten auf Achtung ihres Privatlebens und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten eingegriffen wird.

(70)Durch die Veröffentlichung von Einzelheiten über die Maßnahme oder die Intervention, für die der Betriebsinhaber beihilfeberechtigt ist, sowie über Art und Zweck der Beihilfe erlangt die Öffentlichkeit konkrete Kenntnis über die geförderte Tätigkeit und den Zweck, für den die Beihilfe gewährt wurde. Eine solche öffentlich zugängliche Übersicht hätte vorbeugende und abschreckende Wirkung und würde dazu beitragen, die finanziellen Interessen der Union zu schützen.

(71)Die Veröffentlichung dieser Informationen in Verbindung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen allgemeinen Informationen sorgt für mehr Transparenz, was die Verwendung von Unionsmitteln im Rahmen der GAP betrifft, und verbessert somit die Öffentlichkeitswirkung und das Verständnis für diese Politik. Dadurch gewinnen die Bürger mehr Einsicht in den Entscheidungsprozess, und es wird gewährleistet, dass die Verwaltung über größere Legitimität verfügt, effizienter arbeitet und dem Bürger gegenüber stärker in die Verantwortung genommen wird. Zudem erhalten die Bürger Kenntnis von konkreten Beispielen für die Bereitstellung „öffentlicher Güter“ durch die Landwirtschaft, wodurch die staatliche Unterstützung des Agrarsektors an Legitimität gewinnt.

(72)Daraus folgt, dass eine generelle Veröffentlichung der einschlägigen Informationen nicht über das hinausgeht, was in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich ist, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und das übergeordnete Ziel einer öffentlichen Einsicht in die Verwendung der Mittel aus den Fonds zu erreichen.

(73)Um den Datenschutzerfordernissen zu entsprechen, sollten die Begünstigten der Fonds über die Veröffentlichung ihrer Daten informiert werden, bevor diese Veröffentlichung stattfindet. Sie sollten auch darauf hingewiesen werden, dass ihre Daten zum Schutz der finanziellen Interessen der Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten verarbeitet werden können. Darüber hinaus sollten die Begünstigten auf ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hingewiesen werden. 

(74)Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem sollten ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(75)Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Diese Befugnis sollte gelten für die Zulassung der Zahlstellen und Koordinierungsstellen, die Pflichten der Zahlstellen in Bezug auf die öffentliche Intervention, die Vorschriften zum Inhalt der Verwaltungs- und Kontrollaufgaben der Zahlstellen, die Vorschriften für die Berechnung der Finanzdisziplin, die die Mitgliedstaaten auf die Betriebsinhaber anwenden, die im Rahmen der öffentlichen Intervention aus dem Unionshaushalt zu finanzierenden Maßnahmenkategorien und die Bedingungen für die Erstattung, die Bedingungen für die Förderfähigkeit und die Berechnungsmodalitäten auf der Grundlage der von den Zahlstellen tatsächlich festgestellten Elemente oder auf der Grundlage der von der Kommission festgesetzten Pauschalbeträge oder auf der Grundlage von pauschalen oder nicht pauschalen Beträgen, die in den sektoralen Agrarvorschriften festgelegt sind, die Bewertung von Vorhaben im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention, die bei Verlust oder Qualitätsminderung von Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention zu ergreifenden Maßnahmen und die Festsetzung der zu finanzierenden Beträge. Außerdem sollte diese Befugnis auch Ausnahmen von der Regelung abdecken, wonach Zahlungen, die die Zahlstellen vor dem frühestmöglichen bzw. nach dem letztmöglichen Zahlungszeitpunkt an die Begünstigten leisten, nicht für eine Finanzierung in Betracht kommen. Zusätzlich sollte diese Befugnis den Protzentsatz der Zahlungsaussetzung im Zusammenhang mit den Jahresabschlüssen, den Umfang und die Dauer von Zahlungsaussetzungen und die Bedingung für die Erstattung oder Kürzung dieser Beträge im Rahmen der mehrjährigen Leistungsüberwachung umfassen. Zudem sollte sich diese Befugnis auch auf die Interventionen oder Maßnahmen erstrecken, für die die Mitgliedstaaten Vorschusszahlungen leisten können, sowie auf die Bedingungen, unter denen im Rahmen der Fonds bestimmte Arten von Ausgaben und Einnahmen miteinander zu verrechnen sind. Darüber hinaus sollte diese Befugnis die für die Mittelbindungen und die Zahlung der Beträge geltenden Methoden umfassen, wenn der Unionshaushalt zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt ist oder der Gesamtbetrag der im Vorgriff bewilligten Mittel den in Artikel 170 Absatz 3 der Haushaltsordnung festgelegten Betrag übersteigt.

Zudem sollte die Befugnis gelten für die spezifischen Pflichten, die die Mitgliedstaaten im Hinblick auf Kontrollen und den Zugang zu Unterlagen und Informationen erfüllen müssen, für die Kriterien für die Begründungen der Mitgliedstaaten und die für die Anwendung von Kürzungen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsabschluss geltenden Methoden und Kriterien sowie für die Kriterien und Methoden zur Anwendung von Finanzkorrekturen im Zusammenhang mit dem Konformitätsabschlussverfahren.

Ebenfalls umfassen sollte diese Befugnis Vorschriften für zusätzliche Anforderungen für Zollverfahren, insbesondere die Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 , wenn die ordnungsgemäße Verwaltung des Systems dies erfordert, Vorschriften für Sicherheiten, um Diskriminierung auszuschließen, die Zuständigkeiten im Falle der Nichteinhaltung einer Verpflichtung zu bestimmen, die besonderen Situationen festzulegen, in denen die zuständige Behörde von der Leistung einer Sicherheit absehen kann, und die Bedingungen, die für die zu leistende Sicherheit und den Bürgen gelten, die Bedingungen für die Leistung und Freigabe der Sicherheit, die Bedingungen, die für die im Zusammenhang mit Vorschusszahlungen geleisteten Sicherheiten gelten, sowie die Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtungen, für die eine Sicherheit geleistet wurde, festzulegen.

Was das integrierte System betrifft, sollte die Befugnis zudem Vorschriften für die Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenmonitoringsystems sowie für die Begriffsbestimmungen, grundlegenden Merkmale und Vorschriften für das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, das System zur Identifizierung der Begünstigten und das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen umfassen.

Des Weiteren sollte diese Befugnis gelten für Vorschriften für Interventionen, die von der Prüfung von Geschäftsvorgängen ausgenommen sind, für den von den Mitgliedstaaten, die nicht den Euro verwenden, anzuwendenden maßgeblichen Tatbestand und Wechselkurs, für den Wechselkurs, der anzuwenden ist, wenn Ausgabenerklärungen erstellt und Vorhaben der öffentlichen Lagerhaltung in der Buchführung der Zahlstelle erfasst werden, und für Maßnahmen zur Sicherstellung der Anwendung des Unionsrechts, wenn dies durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung gefährdet ist.

Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte bezüglich des Schwellenwerts zu erlassen, bei dessen Unterschreitung Unternehmen nur bei Vorliegen besonderer Gründe geprüft werden sollten.

(76)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 ausgeübt werden. Diese Befugnisse sollten sich auf die Vorschriften für Folgendes beziehen: die Verfahren zur Erteilung, zum Entzug und zur Überprüfung der Zulassung von Zahlstellen und Koordinierungsstellen sowie zur Aufsicht über die Zulassung von Zahlstellen; die Arbeiten und Kontrollen, die der Verwaltungserklärung der Zahlstellen zugrunde liegen; die Arbeitsweise der Koordinierungsstelle und die Übermittlung von Informationen durch diese Koordinierungsstelle an die Kommission, die Aufgaben der bescheinigenden Stellen, einschließlich der durchzuführenden Kontrollen und der diesen Kontrollen unterliegenden Stellen, sowie die von diesen Stellen vorzulegenden Bescheinigungen und Berichte, zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen.

(77)Die Durchführungsbefugnisse der Kommission sollten sich auch auf Folgendes erstrecken: die Grundsätze für die Prüfungen, auf die sich die Stellungnahmen der bescheinigenden Stellen stützen, einschließlich einer Risikobewertung, interner Kontrollen und des erforderlichen Umfangs der Prüfnachweise, die Prüfverfahren, die die bescheinigenden Stellen im Einklang mit internationalen Prüfstandards bei der Erarbeitung ihrer Stellungnahmen anwenden müssen,

(78)Die Durchführungsbefugnisse der Kommission sollten sich auch auf Folgendes erstrecken: die Festlegung der Beträge für die Finanzierung von Maßnahmen der öffentlichen Intervention, Vorschriften für die Finanzierung des Erwerbs der für das Flächenmonitoringsystem erforderlichen Satellitendaten durch die Kommission, Vorschriften für Maßnahmen, die von der Kommission mittels Anwendungen zur Fernerkundung für das Flächenmonitoringsystem durchgeführt werden, das Verfahren zum Erwerb dieser Satellitendaten und des Flächenmonitoringsystems durch die Kommission, die Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Bearbeitung und die Verwendung von Satellitenbildern und meteorologischen Daten sowie die geltenden Fristen.

(79)Die Durchführungsbefugnisse der Kommission sollten sich auch auf Folgendes erstrecken: im Rahmen des Verfahrens der Finanzdisziplin die Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungsinterventionen und dessen Anpassung sowie die Bedingungen und Modalitäten, die für die gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) …/… [neue Haushaltsordnung] übertragenen Mittel zur Finanzierung der Direktzahlungsinterventionen gelten; im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsdisziplin die vorläufige Festsetzung des Betrags der Zahlungen und die vorläufige Aufteilung der verfügbaren Haushaltsmittel zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Festlegung der monatlichen Zahlungen, die die Kommission auf der Grundlage einer Ausgabenerklärung tätigt.

(80)Des Weiteren sollten sich diese Durchführungsbefugnisse der Kommission auch auf Folgendes erstrecken: die Festlegung des Zeitraums, innerhalb dessen die zugelassenen Zahlstellen die Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen im Zusammenhang mit Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums erstellen und der Kommission vorlegen müssen, sowie Vorschriften für das Verfahren und anderer praktische Regelungen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Mechanismus für die Zahlungsfristen; die Kürzung und Aussetzung der monatlichen Zahlungen bzw. der Zwischenzahlungen an die Mitgliedstaaten sowie Vorschriften für die Bestandteile von Aktionsplänen und das Verfahren zur Erstellung solcher Pläne. Diese Befugnisse sollten sich zudem auf Folgendes erstrecken: Vorschriften, die in Notfällen zur Lösung spezifischer Probleme im Zusammenhang mit Zahlungsfristen und Vorschusszahlungen erforderlich und gerechtfertigt sind, und die genauen Regelungen zur getrennten Buchführung bei den Zahlstellen; besondere Bedingungen, die für die Informationen gelten, die in den Büchern der Zahlstellen zu verbuchen sind; Vorschriften zur Finanzierung und buchmäßigen Erfassung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung sowie anderer aus den Fonds finanzierter Ausgaben und die Modalitäten des Verfahrens zur automatischen Aufhebung von Mittelbindungen.

(81)Darüber hinaus sollten sich die Durchführungsbefugnisse der Kommission auf Folgendes erstrecken: die Verfahren im Zusammenhang mit den Kooperationspflichten der Mitgliedstaaten bei von der Kommission durchgeführten Kontrollen und dem Zugang zu Informationen; die Bedingungen für die Aufbewahrung der Belege über geleistete Zahlungen, den jährlichen Rechnungsabschluss, einschließlich der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Erlass und der Durchführung der betreffenden Durchführungsrechtsakte, den jährlichen Leistungsabschluss, einschließlich der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Erlass und der Durchführung der betreffenden Durchführungsrechtsakte, des Informationsaustausches zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und der einzuhaltenden Verfahren und Fristen, das Konformitätsabschlussverfahren, einschließlich der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Erlass und der Durchführung der betreffenden Durchführungsrechtsakte, des Informationsaustausches zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, der einzuhaltenden Fristen sowie der Vorschriften für das Schlichtungsverfahren, den Ausschluss von dem Unionshaushalt angelasteten Beträgen von der Unionsfinanzierung und die Form der Meldungen und Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit Einziehungen aufgrund von Verstößen übermitteln müssen.

(82)Die Durchführungsbefugnisse der Kommission sollten sich auch auf Folgendes erstrecken: die Vorschriften, durch die eine einheitliche Anwendung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union erreicht werden soll, und die erforderlichen Vorschriften, um eine einheitliche Anwendung der Kontrollen in der Union zu erreichen.  

(83)Des Weiteren sollten sich diese Durchführungsbefugnisse der Kommission auch auf Folgendes erstrecken: die Form der zu leistenden Sicherheiten und das Verfahren für die Leistung von Sicherheiten, für deren Annahme und für die Ersetzung der ursprünglichen Sicherheiten; die Verfahren für die Freigabe von Sicherheiten und die Meldung, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit Sicherheiten übermitteln müssen.

(84)Die Durchführungsbefugnisse der Kommission sollten sich auch auf Folgendes erstrecken: Vorschriften für Form und Inhalt der Berichte über die Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenmonitoringsystems und über die vom Mitgliedstaat zur Abstellung der in diesen Systemen festgestellten Mängel durchzuführenden Abhilfemaßnahmen sowie Einzelheiten dazu, wie diese Berichte der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind; grundlegende Merkmale und Vorschriften für das System für geodatenbasierte Anträge und das Flächenmonitoringsystem. 

(85)Die Durchführungsbefugnisse der Kommission sollten sich auch auf Vorschriften erstrecken, durch die eine einheitliche Anwendung der Vorschriften für die Prüfung von Geschäftsunterlagen gewährleistet wird. Darüber hinaus sollten sich diese Befugnisse auch auf die Übermittlung von Informationen von den Mitgliedstaaten an die Kommission und auf Maßnahmen erstrecken, durch die die Anwendung des Unionsrechts gewährleistet wird, wenn dies durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung in Gefahr ist.

(86)Zudem sollten sich die Durchführungsbefugnisse der Kommission auf Vorschriften für die Form und den Zeitplan der Veröffentlichung der Begünstigten der Fonds, die einheitliche Anwendung der Verpflichtung zur Unterrichtung der Begünstigten über die Veröffentlichung ihrer Daten und die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Veröffentlichung der Begünstigten der Fonds erstrecken.

(87)Für den Erlass bestimmter Durchführungsrechtsakte sollte das Beratungsverfahren angewandt werden. Bei Durchführungsrechtsakten im Zusammenhang mit den von der Kommission zu berechnenden Beträgen kann die Kommission durch das Beratungsverfahren ihrer Verantwortung für die Verwaltung der Haushaltsmittel vollumfänglich gerecht werden, da es darauf ausgelegt ist, bei Einhaltung der Fristen und Haushaltsverfahren die Effizienz, Vorhersehbarkeit und Schnelligkeit zu steigern. Bei Durchführungsrechtsakten im Zusammenhang mit den an die Mitgliedstaaten zu leistenden Zahlungen und mit der Abwicklung des Rechnungsabschlussverfahrens sowie des jährlichen Leistungsabschlusses kann die Kommission durch das Beratungsverfahren der Verantwortung vollumfänglich gerecht werden, die sie für die Verwaltung der Haushaltsmittel und die Überprüfung der Jahresrechnungen der nationalen Zahlstellen im Hinblick auf die Genehmigung dieser Rechnungen oder bei entgegen den Unionsvorschriften getätigten Ausgaben im Hinblick auf den Ausschluss dieser Ausgaben von der Unionsfinanzierung trägt. Für den Erlass der übrigen Durchführungsrechtsakte sollte des Prüfverfahren angewendet werden. 

(88)Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu erlassen, mit denen der für die Ausgaben des EGFL zur Verfügung stehende Nettobetrag, die monatlichen Zahlungen, die die Kommission auf der Grundlage der Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten leisten sollte, und die zusätzlichen Zahlungen oder Abzüge im Rahmen des Verfahrens für die monatlichen Zahlungen festgesetzt werden.

(89)Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sollte daher aufgehoben werden.

(90)Um für einen reibungslosen Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu den Vorschriften der vorliegenden Verordnung zu sorgen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte mit Übergangsvorschriften zu erlassen.

(91)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat eine Stellungnahme abgegeben. 27

(92)Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten angesichts der engen Verbindung zwischen dieser Verordnung und den übrigen Instrumenten der GAP sowie angesichts der begrenzten finanziellen Ressourcen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr durch die mehrjährige Garantie der Unionsfinanzierung und durch die Konzentration auf die Prioritäten besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

 

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Titel I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält insbesondere Vorschriften für

(a)die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), einschließlich der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums;

(b)die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme;

(c)Rechnungsabschluss-, Leistungsabschluss- und Konformitätsverfahren.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(a)„Unregelmäßigkeit“ eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates;

(b)„Verwaltungssysteme“ die Verwaltungseinrichtungen gemäß Titel II Kapitel II der vorliegenden Verordnung und die grundlegenden Anforderungen der Union gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne], einschließlich des Berichtssystems für die Zwecke des jährlichen Leistungsberichts gemäß Artikel 121 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne];

(c)„grundlegende Anforderungen der Union“ die in der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen.

Artikel 3
Ausnahmen im Fall höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände

Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und der Überwachung der GAP, werden als „höhere Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:

(a)eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;

(b)die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

(c)eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den gesamten Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;

(d)die Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war.

Titel II
Allgemeine Bestimmungen für die Agrarfonds

KAPITEL I
Agrarfond
s

Artikel 4
Fonds für die Finanzierung von Agrarausgaben

Die Finanzierung der verschiedenen Interventionen und Maßnahmen im Rahmen der GAP aus dem Gesamthaushalt der Union (im Folgenden „Unionshaushalt“) erfolgt aus

(a)dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL);

(b)dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER).

Artikel 5
Ausgaben des EGFL

1.Der EGFL wird im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 entweder in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union oder in direkter Mittelverwaltung durchgeführt.

2.Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung werden folgende Ausgaben aus dem EGFL finanziert:

(a)Maßnahmen zur Regulierung oder Stützung der Agrarmärkte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 28 ;

(b)sektorale Interventionen gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne];

(c)Direktzahlungen an Betriebsinhaber im Rahmen des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne];

(d)die finanzielle Beteiligung der Union an den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt der Union und in Drittländern, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt und von der Kommission ausgewählt werden;

(e)die finanzielle Beteiligung der Union an den Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und an den Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß der Verordnung (EU) Nr. 229/2013.

3.Folgende Ausgaben aus dem EGFL werden in direkter Mittelverwaltung finanziert:

(a)die Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse entweder direkt durch die Kommission oder durch internationale Organisationen;

(b)nach dem Unionsrecht ergriffene Maßnahmen zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft;

(c)Aufbau und Pflege von Informationssystemen in der landwirtschaftlichen Buchführung;

(d)Systeme für landwirtschaftliche Erhebungen, einschließlich Erhebungen über die Struktur landwirtschaftlicher Betriebe.

Artikel 6
Ausgaben des ELER

Der ELER wird in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union durchgeführt. Aus dem ELER wird die finanzielle Beteiligung der Union an den in den GAP-Strategieplänen enthaltenen Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] finanziert.

Artikel 7
Sonstige Ausgaben, einschließlich technischer Hilfe

Aus den Fonds können entweder auf Initiative oder im Auftrag der Kommission jeweils die für die Durchführung der GAP erforderlichen Aktivitäten zur Vorbereitung, Überwachung und administrativen und technischen Hilfe sowie zur Evaluierung, Prüfung und Kontrolle direkt finanziert werden. Hierzu gehören insbesondere

(a)die für die Analyse, die Verwaltung, die Überwachung, den Informationsaustausch und die Durchführung der GAP erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen zum Aufbau der Kontrollsysteme und zur technischen und administrativen Hilfe;

(b)der Erwerb der Satellitendaten, die für das Flächenmonitoringsystem gemäß Artikel 22 erforderlich sind, durch die Kommission;

(c)die von der Kommission im Einklang mit Artikel 23 im Rahmen von Anwendungen zur Fernerkundung für die Zwecke der Überwachung der Agrarressourcen durchgeführten Maßnahmen;

(d)die Maßnahmen, die erforderlich sind, um Verfahren und technische Mittel für die Information, die Zusammenschaltung, die Überwachung und die Kontrolle der Finanzverwaltung der für die Finanzierung der GAP eingesetzten Fonds zu pflegen und weiterzuentwickeln;

(e)die Bereitstellung von Informationen über die GAP gemäß Artikel 44;

(f)Untersuchungen zur GAP und Evaluierungen von aus den Fonds finanzierten Maßnahmen, einschließlich der Verbesserung der Evaluierungsmethoden und des Austausches von Informationen über die Methoden im Rahmen der GAP, sowie gemeinsam mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) durchgeführte Untersuchungen;

(g)gegebenenfalls Beiträge zur Einrichtung von Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates 29 , die mit Aufgaben im Bereich der GAP beauftragt werden;

(h)Beiträge zu Informationsverbreitungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches auf Unionsebene, die im Rahmen von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführt werden, einschließlich der Vernetzung der betreffenden Akteure;

(i)IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch, einschließlich betrieblicher IT-Systeme, die im Zusammenhang mit der Verwaltung der GAP benötigt werden;

(j)Maßnahmen, die für die Entwicklung, die Registrierung und den Schutz von Logos im Rahmen der Qualitätspolitik der Union gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 und für den damit zusammenhängenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum erforderlich sind, sowie die notwendigen Entwicklungen der Informationstechnologie (IT).

KAPITEL II
Verwaltungseinrichtungen

Artikel 8
Zahlstellen und Koordinierungsstellen

1.Zahlstellen sind Dienststellen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 zuständig sind.

Außer für das Leisten von Zahlungen kann die Durchführung dieser Aufgaben delegiert werden.

2.Die Mitgliedstaaten lassen als Zahlstellen Dienststellen oder Einrichtungen zu, die über eine Verwaltungsstruktur und ein System der internen Kontrolle verfügen, die ausreichende Garantien dafür bieten, dass die Zahlungen recht- und ordnungsmäßig erfolgen und ordnungsgemäß verbucht werden. Zu diesem Zweck müssen die Zahlstellen die von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten, für die Zulassung erforderlichen Mindestanforderungen in Bezug auf das interne Umfeld, Kontrollen, Information und Kommunikation sowie Überwachung erfüllen.

Jeder Mitgliedstaat begrenzt die Zahl seiner zugelassenen Zahlstellen wie folgt:

(a)eine einzige Zahlstelle auf nationaler Ebene oder gegebenenfalls eine Zahlstelle pro Region und

(b)eine einzige Zahlstelle für die Verwaltung der Ausgaben sowohl des EGFL als auch des ELER.

Werden Zahlstellen auf regionaler Ebene eingerichtet, lässt der betreffende Mitgliedstaat jedoch entweder zusätzlich eine Zahlstelle auf nationaler Ebene für die Beihilferegelungen zu, die naturgemäß auf nationaler Ebene verwaltet werden müssen, oder aber der Mitgliedstaat überträgt die Verwaltung dieser Regelungen seinen regionalen Zahlstellen.

Zahlstellen, die seit mindestens drei Jahren keine EGFL- bzw. ELER-Ausgaben verwalten, wird die Zulassung entzogen.

Die Mitgliedstaaten dürfen nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung keine zusätzlichen neuen Zahlstellen mehr zulassen.

3.Für die Zwecke des Artikels 63 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/… [neue Haushaltsordnung] (im Folgenden die „Haushaltsordnung“) erstellt der Leiter der zugelassenen Zahlstelle bis zum 15. Februar des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, folgende Unterlagen und legt sie der Kommission vor:

(a)die Jahresrechnungen für die Ausgaben seiner zugelassenen Zahlstelle, die dieser im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben entstanden sind, wie in Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung festgelegt, zusammen mit den notwendigen Informationen für den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 51;

(b)den jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 52 Absatz 1, aus dem hervorgeht, dass die Ausgaben im Einklang mit Artikel 35 getätigt wurden;

(c)die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 63 Absatz 6 der Haushaltsordnung

i)dazu, dass die Informationen ordnungsgemäß dargestellt, vollständig und sachlich richtig sind, wie in Artikel 63 Absatz 6 Buchstabe a der Haushaltsordnung vorgeschrieben,

ii)zum ordnungsgemäßen Funktionieren der eingerichteten Verwaltungssysteme, die die erforderlichen Garantien für die im jährlichen Leistungsbericht enthaltenen Outputs bieten, wie in Artikel 63 Absatz 6 Buchstaben b und c der Haushaltsordnung vorgeschrieben,

iii)zur Analyse von Art und Umfang der im Rahmen von Prüfungen und Kontrollen in den Systemen festgestellten Fehler und Schwachstellen sowie zu den bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen, wie in Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung vorgeschrieben.

Die Kommission kann die gemäß Absatz 1 am 15. Februar endende Frist auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang mit Artikel 63 Absatz 7 der Haushaltsordnung ausnahmsweise bis zum 1. März verlängern.

4.Werden mehr als eine Zahlstelle zugelassen, so benennt der Mitgliedstaat eine öffentliche Koordinierungsstelle, der er folgende Aufgaben überträgt:

(a)Sammlung der Informationen, die der Kommission vorgelegt werden müssen, und ihre Weiterleitung an die Kommission;

(b)Vorlage des jährlichen Leistungsberichts gemäß Artikel 52 Absatz 1;

(c)Veranlassung oder Koordinierung von Maßnahmen, um Mängel allgemeiner Art zu beheben, und Unterrichtung der Kommission über sämtliche Folgemaßnahmen;

(d)Förderung und Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung der Unionsvorschriften.

Für die Verarbeitung der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Finanzinformationen muss die Koordinierungsstelle von den Mitgliedstaaten gesondert zugelassen werden.

Der von der Koordinierungsstelle vorgelegte jährliche Leistungsbericht muss Gegenstand der Stellungnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 sein und muss zusammen mit einer Verwaltungserklärung übermittelt werden, die sich auf den gesamten Bericht bezieht.

5.Erfüllt eine zugelassene Zahlstelle ein oder mehrere der Zulassungskriterien gemäß Absatz 2 nicht oder nicht mehr, so entzieht ihr der Mitgliedstaat auf eigene Initiative oder nach Aufforderung durch die Kommission die Zulassung, sofern die Zahlstelle nicht innerhalb einer entsprechend der Schwere des Problems von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen vornimmt.

6.Die Zahlstellen verwalten die in ihre Zuständigkeit fallenden Vorhaben der öffentlichen Intervention, gewährleisten deren Kontrolle und tragen die Gesamtverantwortung in diesem Bereich.

Wenn die Unterstützung über ein Finanzierungsinstrument erfolgt, das von der EIB oder einer anderen internationalen Finanzierungsinstitution durchgeführt wird, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist, verlässt sich die Zahlstelle auf den von der EIB oder der anderen internationalen Institution vorgelegten Kontrollbericht als Beleg für die Zahlungsanträge.

Artikel 9
Zuständige Behörde

1.Die Mitgliedstaaten bezeichnen eine Behörde auf Ministerebene, die verantwortlich ist für

(a)die Erteilung, die Überprüfung und den Entzug der Zulassung von Zahlstellen gemäß Artikel 8 Absatz 2;

(b)die Zulassung der Koordinierungsstelle gemäß Artikel 8 Absatz 4;

(c)die Benennung der bescheinigenden Stelle gemäß Artikel 11;

(d)die Wahrnehmung der der zuständigen Behörde im Rahmen dieses Kapitels übertragenen Aufgaben.

2.Die zuständige Behörde entscheidet auf der Grundlage einer Prüfung der Zulassungskriterien, die die Kommission im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a festlegt, durch einen offiziellen Rechtsakt über die Erteilung oder – nach Überprüfung – den Entzug der Zulassung der Zahlstelle und der Koordinierungsstelle. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission unverzüglich über Zulassungen und den Entzug von Zulassungen.

Artikel 10
Befugnisse der Kommission

1.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 100 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften zu folgenden Punkten ergänzt wird:

(a)Mindestanforderungen für die Zulassung von Zahlstellen gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Koordinierungsstellen gemäß Artikel 8 Absatz 4;

(b)Pflichten der Zahlstellen in Bezug auf die öffentliche Intervention und Vorschriften zum Inhalt ihrer Verwaltungs- und Kontrollaufgaben.

2.Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für

(a)die Verfahren zur Erteilung, zum Entzug und zur Überprüfung der Zulassung von Zahlstellen und Koordinierungsstellen sowie die Verfahren für die Aufsicht über die Zulassung von Zahlstellen;

(b)die Arbeiten und Kontrollen, die der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c genannten Verwaltungserklärung der Zahlstellen zugrunde liegen müssen;

(c)die Arbeitsweise der in Artikel 8 Absatz 4 genannten Koordinierungsstelle und die Übermittlung von Informationen an die Kommission.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 3 erlassen.

Artikel 11
Bescheinigende Stelle

1.Die bescheinigende Stelle ist eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Prüfeinrichtung, die unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften vom betreffenden Mitgliedstaat für mindestens drei Jahre benannt wird. Handelt es sich um eine privatrechtliche Prüfeinrichtung, so wird sie vom Mitgliedstaat im Wege einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt, sofern geltendes Unions- oder nationales Recht dies vorschreibt.

Für die Zwecke des Artikels 63 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung legt die bescheinigende Stelle eine im Einklang mit international anerkannten Prüfstandards verfasste Stellungnahme vor, in der festgestellt wird, ob

(a)die Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt;

(b)die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Verwaltungssysteme ordnungsgemäß funktionieren;

(c)die Berichterstattung über die Outputindikatoren für die Zwecke des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 52 und der Berichterstattung über die Ergebnisindikatoren für die mehrjährige Leistungsüberwachung gemäß Artikel 115 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] zum Nachweis, dass Artikel 35 der vorliegenden Verordnung eingehalten wird, korrekt ist;

(d)die Ausgaben für die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Maßnahmen, für die bei der Kommission eine Erstattung beantragt wurde, recht- und ordnungsmäßig sind.

In der Stellungnahme ist auch anzugeben, ob aufgrund der Prüfung Zweifel an den in der Verwaltungserklärung nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c enthaltenen Feststellungen bestehen.

Erfolgt die Unterstützung über ein Finanzierungsinstrument, das von der EIB oder einer anderen internationalen Finanzierungsinstitution durchgeführt wird, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist, verlässt sich die bescheinigende Stelle auf den von den externen Prüfern dieser Institutionen vorgelegten jährlichen Prüfbericht.

2.Die bescheinigende Stelle muss über das erforderliche Fachwissen verfügen. Sie muss in ihrer Funktion von der betreffenden Zahlstelle und Koordinierungsstelle, von der Behörde, die die Zahlstelle zugelassen hat, sowie von den für die Durchführung und Überwachung der GAP zuständigen Stellen unabhängig sein.

3.Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für die Aufgaben der bescheinigenden Stellen, einschließlich der durchzuführenden Kontrollen und der diesen Kontrollen unterliegenden Stellen, sowie für die von diesen Stellen vorzulegenden Bescheinigungen und Berichte, zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen.

In den Durchführungsrechtsakten ist zudem Folgendes festzulegen:

(a)die Grundsätze für die Prüfungen, auf die sich die Stellungnahmen der bescheinigenden Stellen stützen, einschließlich einer Risikobewertung, interner Kontrollen und des erforderlichen Umfangs der Prüfnachweise;

(b)die Prüfverfahren, die die bescheinigenden Stellen im Einklang mit internationalen Prüfstandards bei der Erarbeitung ihrer Stellungnahmen anwenden müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 3 erlassen.

TITEL III
Finanzverwaltung der Fonds

KAPITEL I
EGFL

Abschnitt 1
Haushaltsdisziplin

Artikel 12
Haushaltsobergrenze

1.Die jährliche Obergrenze für die Ausgaben des EGFL entspricht den Höchstbeträgen, die für diesen Fonds in der Verordnung (EU, Euratom) …/… [COM(2018) 322 final] festgesetzt sind.

2.Sind gemäß dem Unionsrecht von den Beträgen gemäß Absatz 1 Beträge abzuziehen bzw. zu diesen hinzuzuaddieren, so erlässt die Kommission ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 101 Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung des Nettobetrags, der für die Ausgaben des EGFL aufgrund der im Unionsrecht genannten Daten zur Verfügung steht.

Artikel 13
Einhaltung der Obergrenze

1.Wurde für einen Mitgliedstaat im Unionsrecht für die Agrarausgaben eine finanzielle Obergrenze in Euro festgesetzt, so werden die betreffenden Ausgaben bis zu dieser in Euro festgesetzten Obergrenze erstattet, die, wenn die Artikel 37 bis 40 Anwendung finden, gegebenenfalls entsprechend angepasst wird.

2.Die in Artikel 81 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] genannten Zuweisungen der Mitgliedstaaten für Direktzahlungsinterventionen, berichtigt um die in Artikel 15 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anpassungen, gelten als finanzielle Obergrenzen in Euro.

Artikel 14
Agrarreserve

1.Zu Beginn eines jeden Jahres wird im EGFL eine Reserve gebildet, durch die eine zusätzliche Unterstützung für den Agrarsektor zu Zwecken der Marktverwaltung oder stabilisierung oder für den Fall von Krisen, die sich auf die landwirtschaftliche Erzeugung oder Vermarktung auswirken, bereitgestellt werden soll (im Folgenden „Agrarreserve“).

Die Mittel für die Agrarreserve werden direkt in den Unionshaushalt eingestellt.

Mittel aus der Agrarreserve werden für Maßnahmen gemäß den Artikeln 8 bis 21 sowie 219, 220 und 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für das Jahr bzw. die Jahre zur Verfügung gestellt, für das bzw. die die zusätzliche Unterstützung erforderlich ist.

2.Die Agrarreserve muss sich zu Beginn eines jeden Jahres des Zeitraums 2021–2027 auf mindestens 400 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen belaufen. Die Kommission kann den Betrag der Agrarreserve aufgrund von Marktentwicklungen oder der Aussichten für das laufende bzw. das folgende Jahr unter Berücksichtigung der im Rahmen des EGFL verfügbaren Mittel im Verlauf des Jahres erforderlichenfalls anpassen.

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung werden nicht gebundene Mittel aus der Agrarreserve ohne zeitliche Befristung übertragen, um die Agrarreserve in den folgenden Haushaltsjahren zu finanzieren.

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung wird zudem der gesamte nicht verwendete Betrag der Krisenreserve, der am Ende des Jahres 2020 zur Verfügung steht, zur Finanzierung der Agrarreserve auf das Jahr 2021 übertragen und nicht den Haushaltslinien zugewiesen, aus denen die Interventionen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c finanziert werden.

Artikel 15
Finanzdisziplin

1.Lassen die Prognosen für die Finanzierung der im Rahmen der Teilobergrenze finanzierten Interventionen und Maßnahmen für ein bestimmtes Haushaltsjahr erkennen, dass die anwendbaren jährlichen Obergrenzen überschritten werden, wird ein Anpassungssatz für Direktzahlungsinterventionen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung und für die finanzielle Beteiligung der Union an den Sondermaßnahmen, die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f genannt sind und gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 sowie Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährt werden, festgelegt (im Folgenden „Anpassungssatz“).

Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, für das der Anpassungssatz gilt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Anpassungssatzes. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 2 erlassen.

2.Bis zum 1. Dezember des Kalenderjahres, für das der Anpassungssatz gilt, kann die Kommission auf der Grundlage neuer Informationen Durchführungsrechtsakte zur Anpassung des gemäß Absatz 1 festgelegten Anpassungssatzes erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 2 erlassen.

3.Wurde die Finanzdisziplin angewandt, sind die gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung übertragenen Mittel in dem Maße zur Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung zu verwenden, das erforderlich ist, um eine wiederholte Anwendung der Finanzdisziplin zu vermeiden.

Sind noch Mittel verfügbar, die gemäß Unterabsatz 1 übertragen werden müssen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen für jeden Mitgliedstaat die Beträge der an Endbegünstigte zu erstattenden nicht gebundenen Mittel festgesetzt sind, es sei denn, der Gesamtbetrag der für eine Erstattung verfügbaren nicht gebundenen Mittel beläuft sich auf weniger als 0,2 % der jährlichen Obergrenze für Ausgaben des EGFL.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 2 erlassen.

4.Die von der Kommission gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 festgesetzten Beträge müssen von den Mitgliedstaaten nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien an Endbegünstigte erstattet werden. Die Mitgliedstaaten können für die Erstattung von Beträgen je Endbegünstigtem einen Mindestwert festlegen.

Die Erstattung nach Unterabsatz 1 erfolgt nur an Endbegünstigte in den Mitgliedstaaten, in denen im vorangegangenen Haushaltsjahr die Finanzdisziplin angewandt wurde.

5.Aufgrund der schrittweisen Einführung von Direktzahlungsinterventionen gemäß Artikel 140 Absatz 2 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] gilt die Finanzdisziplin für Kroatien ab dem 1. Januar 2022.

6.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 100 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften zur Berechnung der Finanzdisziplin, die die Mitgliedstaaten auf die Betriebsinhaber anwenden, ergänzt wird.

Artikel 16
Verfahren der Haushaltsdisziplin

1.Wird bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N erkennbar, dass der Betrag gemäß Artikel 12 für das Haushaltsjahr N möglicherweise überschritten wird, so schlägt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat oder dem Rat die zur Einhaltung des genannten Betrags erforderlichen Maßnahmen vor.

2.Ist die Kommission zu irgendeinem Zeitpunkt der Auffassung, dass der Betrag nach Artikel 12 möglicherweise überschritten wird und sie keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen treffen kann, so schlägt sie andere Maßnahmen vor, um die Einhaltung dieses Betrags sicherzustellen. Diese Maßnahmen werden – wenn die Rechtsgrundlage der betreffenden Maßnahme Artikel 43 Absatz 3 AEUV ist – vom Rat oder – wenn die Rechtsgrundlage der betreffenden Maßnahme Artikel 43 Absatz 2 AEUV ist – vom Europäischen Parlament und vom Rat beschlossen.

3.Überschreiten am Ende des Haushaltsjahres N die Anträge der Mitgliedstaaten auf Erstattungen den Betrag nach Artikel 12 oder droht dieser Fall einzutreten, so gilt für die Kommission Folgendes:

(a)Sie berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Anträge anteilig je nach verfügbaren Mitteln und erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung des vorläufigen Betrags der Zahlungen für den betreffenden Monat;

(b)sie stellt spätestens am 28. Februar des Haushaltsjahres N+1 die Situation aller Mitgliedstaaten in Bezug auf die Unionsfinanzierung für das Haushaltsjahr N fest;

(c)sie erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung des Gesamtbetrags der Unionsfinanzierung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, auf der Grundlage eines einheitlichen Unionsfinanzierungssatzes und je nach den Mitteln, die für die monatlichen Zahlungen zur Verfügung standen;

(d)sie nimmt gegebenenfalls spätestens bei den monatlichen Zahlungen für den Monat März des Jahres N+1 die erforderlichen Verrechnungen für die Mitgliedstaaten vor.

Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und c werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 2 erlassen.

Artikel 17
Frühwarn- und Überwachungssystem

Um sicherzustellen, dass die Haushaltsobergrenze gemäß Artikel 12 nicht überschritten wird, wendet die Kommission ein monatliches Frühwarn- und Überwachungssystem für die Ausgaben des EGFL an.

Hierzu legt die Kommission zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres monatliche Ausgabenprofile fest, die nach Möglichkeit auf den durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der drei vorausgegangenen Jahre beruhen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht vor, in dem die Entwicklung der getätigten Ausgaben bezogen auf die Profile dargestellt ist und der eine Bewertung der voraussichtlichen Ausführung im laufenden Haushaltsjahr enthält.

Abschnitt 2
Ausgabenfinanzierung

Artikel 18
Monatliche Zahlungen

1.Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die zur Finanzierung der Ausgaben nach Artikel 5 Absatz 2 erforderlichen Finanzmittel in Form von monatlichen Zahlungen auf der Grundlage der von den zugelassenen Zahlstellen in einem Referenzzeitraum getätigten Ausgaben zur Verfügung.

2.Bis die Kommission die monatlichen Zahlungen überwiesen hat, werden den zugelassenen Zahlstellen die zur Vornahme der Ausgaben erforderlichen Mittel nach ihrem jeweiligen Bedarf von den Mitgliedstaaten bereitgestellt.

Artikel 19
Verfahren für monatliche Zahlungen

1.Unbeschadet der Artikel 51, 52 und 53 leistet die Kommission die monatlichen Zahlungen für die Ausgaben, die die zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten im Laufe des Referenzmonats getätigt haben.

2.Die monatlichen Zahlungen werden dem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Kürzungen oder Aussetzungen gemäß den Artikeln 37 bis 40 oder jeglicher anderer Finanzkorrekturen spätestens am dritten Arbeitstag des zweiten Monats überwiesen, der auf den Monat folgt, in dem die Ausgaben getätigt wurden. Die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 1. und dem 15. Oktober getätigten Ausgaben werden dem Monat Oktober zugerechnet. Die zwischen dem 16. und dem 31. Oktober getätigten Ausgaben werden dem Monat November zugerechnet.

3.Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung der monatlichen Zahlungen, die sie auf der Grundlage einer Ausgabenerklärung der Mitgliedstaaten und der nach Artikel 88 Absatz 1 übermittelten Auskünfte tätigt.

4.Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich, wenn sie finanzielle Obergrenzen überschreiten.

5.Die Kommission erlässt die Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung der monatlichen Zahlungen gemäß Absatz 3 ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 101.

6.Die Kommission kann ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 101 Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen zusätzliche Zahlungen oder Abzüge zur Anpassung der Zahlungen gemäß Absatz 3 festgesetzt werden.

Artikel 20
Verwaltungs- und Personalkosten

Von den Mitgliedstaaten und Begünstigten der Unterstützung aus dem EGFL gezahlte Verwaltungs- und Personalkosten werden vom EGFL nicht getragen.

Artikel 21
Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention

1.Ist im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für eine Maßnahme der öffentlichen Intervention kein Betrag je Einheit festgelegt, so erfolgt die Finanzierung der betreffenden Maßnahme aus dem EGFL unter Zugrundelegung einheitlicher Pauschalbeträge; dies gilt insbesondere für Mittel der Mitgliedstaaten, die für den Ankauf von Erzeugnissen, für Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lagerung und gegebenenfalls für die Verarbeitung von für eine Intervention in Betracht kommenden Erzeugnissen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet werden.

2.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 100 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften zu folgenden Punkten ergänzt wird:

(a)die Art der Maßnahmen, die für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen, und die Erstattungsbedingungen;

(b)die Bedingungen für die Förderfähigkeit sowie die Berechnungsmodalitäten auf der Grundlage der von den Zahlstellen tatsächlich festgestellten Elemente oder auf der Grundlage der von der Kommission festgesetzten Pauschalbeträge oder auf der Grundlage von pauschalen oder nicht pauschalen Beträgen, die in den sektoralen Agrarvorschriften vorgesehen sind.

3.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 100 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften für die Bewertung von Vorhaben im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention, die bei Verlust oder Qualitätsminderung von Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention zu ergreifenden Maßnahmen und die Festsetzung der zu finanzierenden Beträge ergänzt wird.

4.Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung der Beträge gemäß Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 2 erlassen.

Artikel 22
Erwerb von Satellitendaten

Das Verzeichnis der Satellitendaten, die für das in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c genannte Flächenmonitoringsystem erforderlich sind, wird anhand einer von jedem Mitgliedstaat erstellten Spezifikation zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart.

Gemäß Artikel 7 Buchstabe b stellt die Kommission diese Satellitendaten den für das Flächenmonitoringsystem zuständigen Behörden oder den von diesen beauftragten Dienstleistern unentgeltlich zur Verfügung.

Die Kommission bleibt Eigentümerin der Satellitendaten, die nach Abschluss der Arbeiten an sie zurückgehen.

Die Kommission kann spezialisierte Einrichtungen damit beauftragen, Aufgaben bezüglich technischer Aspekte oder Arbeitsmethoden im Zusammenhang mit dem in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c genannten Flächenmonitoringsystem durchzuführen.

Artikel 23
Überwachung von Agrarressourcen

Die gemäß Artikel 7 Buchstabe c finanzierten Maßnahmen zielen darauf ab, der Kommission die Mittel für Folgendes an die Hand zu geben:

(a)Verwaltung der Agrarmärkte der Union in einem globalen Kontext;

(b)agroökonomisches Monitoring sowie Agrarumwelt- und Klimamonitoring der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen und der Änderung der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, einschließlich agroforstwirtschaftlicher Flächen, und Monitoring des Zustands der Kulturen zur Erstellung von Prognosen insbesondere zu Ernteerträgen, landwirtschaftlicher Erzeugung und den Auswirkungen außergewöhnlicher Umstände auf die Landwirtschaft;

(c)Öffnung des Zugangs zu diesen Prognosen in einem internationalen Rahmen wie den von Organisationen der Vereinten Nationen koordinierten Initiativen, darunter auch die Erstellung von Treibhausgasinventaren im Einklang mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, oder Initiativen anderer internationaler Gremien;

(d)Beitrag zur Transparenz der Weltmärkte;

(e)technische Begleitung des agrarmeteorologischen Systems.

Gemäß Artikel 7 Buchstabe c finanziert die Kommission Maßnahmen zur Erfassung oder zum Erwerb der für die Durchführung und Überwachung der GAP erforderlichen Informationen, einschließlich satellitengestützter, geodatenbasierter und meteorologischer Daten, zur Einrichtung einer Raumdateninfrastruktur und einer Website, zur Durchführung besonderer Studien in Bezug auf die Klimaverhältnisse, zur Überwachung der Änderung der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen und der Bodengesundheit mithilfe der Fernerkundung und zur Aktualisierung agrarmeteorologischer und ökonometrischer Modelle. Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur, der Gemeinsamen Forschungsstelle, nationalen Laboratorien und Einrichtungen oder durch Einbindung der Privatwirtschaft durchgeführt.

Artikel 24
Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen zur Festlegung

(a)der Vorschriften für die Finanzierungen gemäß Artikel 7 Buchstaben b und c;

(b)des Verfahrens für die Durchführung der in den Artikeln 22 und 23 genannten Maßnahmen im Hinblick auf das Erreichen der vorgegebenen Ziele;

(c)der Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Bearbeitung und die Verwendung von Satellitendaten und meteorologischen Daten sowie für die geltenden Fristen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 3 erlassen.

Kapitel II
ELER

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen für den ELER

Artikel 25
Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungen

1.Die von der Kommission im Rahmen der ELER-Beteiligung gemäß Artikel 6 geleisteten Zahlungen dürfen die Mittelbindungen nicht überschreiten.

Unbeschadet des Artikels 32 Absatz 1 werden diese Zahlungen der ältesten offenen Mittelbindung zugeordnet.

2.Es gilt Artikel 110 der Haushaltsordnung.

Abschnitt 2
ELER-Finanzierung im Rahmen des GAP-Strategieplans

Artikel 26
Finanzielle Beteiligung des ELER

Die finanzielle Beteiligung des ELER an den Ausgaben im Rahmen der GAP-Strategiepläne wird für jeden GAP-Strategieplan unter Einhaltung der nach dem Unionsrecht geltenden Obergrenzen für die Unterstützung von Interventionen im Rahmen von GAP-Strategieplänen durch den ELER bestimmt.

Artikel 27
Mittelbindungen

1.Der Beschluss der Kommission zur Annahme eines GAP-Strategieplans stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung und, sobald die Notifikation an den betreffenden Mitgliedstaat erfolgt ist, eine rechtliche Verpflichtung im Sinne der genannten Verordnung dar. In diesem Beschluss wird die jährliche finanzielle Beteiligung angegeben.

2.Die Mittelbindungen der Union für jeden GAP-Strategieplan erfolgen in Jahrestranchen vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027.

Für jeden GAP-Strategieplan werden die Haushaltsmittel für die erste Tranche nach der Annahme des GAP-Strategieplans durch die Kommission gebunden.

Für nachfolgende Tranchen nimmt die Kommission die Mittelbindungen jeweils vor dem 1. Mai eines jeden Jahres vor, und zwar auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Beschlusses, sofern nicht Artikel 16 der Haushaltsordnung anzuwenden ist.

Abschnitt 3
Finanzielle Beteiligung an Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums

Artikel 28
Zahlungen für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums

1.Die zur Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 6 erforderlichen Finanzmittel werden den Mitgliedstaaten gemäß diesem Abschnitt in Form von Vorschüssen, Zwischenzahlungen und Restzahlungen zur Verfügung gestellt.

2.Der kumulierte Betrag des Vorschusses und der Zwischenzahlungen darf 95 % der Beteiligung des ELER an jedem einzelnen GAP-Strategieplan nicht überschreiten.

Wird die Obergrenze von 95 % erreicht, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auch weiterhin Zahlungsanträge.

Artikel 29
Zahlung des Vorschusses

1.Nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des GAP-Strategieplans zahlt die Kommission dem Mitgliedstaat einen ersten Vorschuss für die gesamte Laufzeit des GAP-Strategieplans. Dieser erste Vorschuss wird in folgenden Tranchen gezahlt:

(a)im Jahr 2021: 1 % des Betrags, der für die gesamte Laufzeit des GAP-Strategieplans an Unterstützung aus dem ELER vorgesehen ist;

(b)im Jahr 2022: 1 % des Betrags, der für die gesamte Laufzeit des GAP-Strategieplans an Unterstützung aus dem ELER vorgesehen ist;

(c)im Jahr 2023: 1 % des Betrags, der für die gesamte Laufzeit des GAP-Strategieplans an Unterstützung aus dem ELER vorgesehen ist.

Wird ein GAP-Strategieplan im Jahr 2022 oder später angenommen, so werden die Tranchen der Vorjahre unverzüglich nach der Annahme gezahlt.

2.Der Vorschuss wird der Kommission vollständig zurückgezahlt, wenn innerhalb von 24 Monaten ab Zahlung der ersten Tranche des Vorschusses keine Ausgaben getätigt wurden und der Kommission keine Ausgabenerklärung für den GAP-Strategieplan übermittelt wurde. Dieser Vorschuss wird mit den ersten Ausgaben verrechnet, die für den GAP-Strategieplan geltend gemacht werden.

3.Wurde eine Übertragung auf den oder aus dem ELER gemäß Artikel 90 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] vorgenommen, wird kein zusätzlicher Vorschuss gezahlt oder eingezogen.

4.Die Zinserträge aus dem Vorschuss werden für den betreffenden GAP-Strategieplan verwendet und vom Betrag der öffentlichen Ausgaben in der abschließenden Ausgabenerklärung abgezogen.

5.Der Gesamtbetrag des Vorschusses wird vor Abschluss des GAP-Strategieplans nach dem Verfahren gemäß Artikel 51 abgeschlossen.

Artikel 30
Zwischenzahlungen

1.Für jeden GAP-Strategieplan werden Zwischenzahlungen geleistet. Sie werden durch Anwendung des Beteiligungssatzes für jede Interventionskategorie auf die in dieser Kategorie getätigten öffentlichen Ausgaben gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] berechnet.

2.Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung der Kürzungen bzw. Aussetzungen gemäß den Artikeln 37 bis 40, um die von den zugelassenen Zahlstellen für die Durchführung der GAP-Strategiepläne getätigten Ausgaben zu erstatten.

3.Werden Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) …/… [Dachverordnung] durchgeführt, muss die Ausgabenerklärung die von der Verwaltungsbehörde an die Endempfänger ausgezahlten Gesamtbeträge – bzw. bei Garantien die entsprechend den Garantieverträgen zurückgestellten Beträge – gemäß [Artikel 74 Absatz 5] Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne – Vorschriften für die Förderfähigkeit von Finanzierungsinstrumenten] umfassen.

4.Werden Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) …/… [Dachverordnung] durchgeführt, müssen Ausgabenerklärungen vorgelegt werden, die auch die Ausgaben für Finanzierungsinstrumente enthalten und folgende Bedingungen erfüllen:

(a)    der in der ersten Ausgabenerklärung enthaltene Betrag muss zuvor an das Finanzierungsinstrument gezahlt worden sein und kann sich auf bis zu 25 % der Gesamtbeteiligung am GAP-Strategieplan belaufen, die im Rahmen der betreffenden Finanzierungsvereinbarung für die Finanzierungsinstrumente zugesagt wurde;

(b)    der in nachfolgenden, während des Förderzeitraums gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] vorgelegten Ausgabenerklärungen enthaltene Betrag muss die förderfähigen Ausgaben gemäß [Artikel 74 Absatz 5 der Verordnung über die GAP-Strategiepläne – Vorschriften für die Förderfähigkeit von Finanzierungsinstrumenten] umfassen.

5.Der in der ersten Ausgabenerklärung enthaltene Betrag gemäß Absatz 4 Buchstabe a muss spätestens im Rahmen der Jahresrechnungen für das letzte Durchführungsjahr des betreffenden GAP-Strategieplans von der Kommission abgeschlossen werden.

6.Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

(a)Übermittlung einer von der zugelassenen Zahlstelle unterzeichneten Ausgabenerklärung an die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe c;

(b)Einhaltung des Gesamtbetrags der ELER-Beteiligung bei jeder einzelnen Interventionskategorie für die gesamte Laufzeit des betreffenden GAP-Strategieplans;

(c)Übermittlung der vorzulegenden Unterlagen an die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 1;

(d)Übermittlung der Jahresrechnungen.

7.Die Kommission informiert unverzüglich die zugelassene Zahlstelle oder die Koordinierungsstelle, sofern eine solche benannt wurde, wenn eine der Anforderungen gemäß Absatz 6 nicht erfüllt ist. Ist eine der Anforderungen gemäß Absatz 6 Buchstabe a, c oder d nicht erfüllt, so gilt die Ausgabenerklärung als unzulässig.

8.Unbeschadet der Artikel 51, 52 und 53 leistet die Kommission die Zwischenzahlungen innerhalb von 45 Tagen ab Registrierung einer Ausgabenerklärung, die die Anforderungen gemäß Absatz 6 erfüllt.

9.Die zugelassenen Zahlstellen erstellen Zwischenerklärungen für Ausgaben im Zusammenhang mit den GAP-Strategieplänen und leiten diese innerhalb einer von der Kommission festzulegenden Frist entweder direkt oder über die Koordinierungsstelle, sofern eine solche benannt wurde, an die Kommission weiter.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Fristen, innerhalb derer die zugelassenen Zahlstellen diese Zwischenerklärungen für Ausgaben erstellen und vorlegen müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 3 erlassen.

Die Ausgabenerklärungen beziehen sich auf die Ausgaben, die die Zahlstellen in jedem der betreffenden Zeiträume getätigt haben. Können Ausgaben gemäß Artikel 107 Absatz 8 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] in dem betreffenden Zeitraum jedoch gegenüber der Kommission nicht geltend gemacht werden, weil die Genehmigung einer Änderung des GAP-Strategieplans durch die Kommission noch aussteht, so können diese Ausgaben in einem nachfolgenden Zeitraum gemeldet werden.

Die Zwischenerklärungen für Ausgaben, die sich auf ab dem 16. Oktober geleistete Zahlungen beziehen, gehen zulasten des Haushalts des Folgejahres.

10.Verlangt der nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte eine zusätzliche Überprüfung, weil übermittelte Informationen unvollständig oder unklar sind oder weil im Zusammenhang mit einer Ausgabenerklärung für einen Referenzzeitraum Meinungsverschiedenheiten, unterschiedliche Auslegungen oder sonstige Unstimmigkeiten auftreten, die insbesondere auf die nicht erfolgte Übermittlung der gemäß der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] und den in deren Rahmen erlassenen Rechtsakten der Kommission erforderlichen Informationen zurückzuführen sind, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat auf Aufforderung des nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten innerhalb eines in dieser Aufforderung nach Maßgabe der Schwere des Problems festgesetzten Zeitraums zusätzliche Informationen.

Die Frist für Zwischenzahlungen gemäß Absatz 8 wird für den gesamten Betrag oder einen Teil des Betrags, für den eine Zahlung beantragt wird, für höchstens sechs Monate unterbrochen, und zwar ab dem Tag, an dem die Aufforderung zur Übermittlung von Informationen versandt wird, und bis als zufriedenstellend erachtete Informationen eingehen. Der Mitgliedstaat kann einer Verlängerung des Unterbrechungszeitraums um weitere drei Monate zustimmen.

Kommt der betreffende Mitgliedstaat der Aufforderung zur Übermittlung zusätzlicher Informationen innerhalb des in der Aufforderung festgesetzten Zeitraums nicht nach oder wird seine Antwort als unzureichend angesehen oder deutet sie darauf hin, dass geltende Vorschriften nicht beachtet oder Unionsmittel nicht ordnungsgemäß verwendet wurden, so kann die Kommission die Zahlungen im Einklang mit den Artikeln 37 bis 40 aussetzen oder kürzen.

Artikel 31
Zahlung des Restbetrags und Abschluss der Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im GAP-Strategieplan

1.Nach Eingang des letzten jährlichen Leistungsberichts zur Durchführung eines GAP-Strategieplans zahlt die Kommission den Restbetrag vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel auf der Grundlage des für die einzelnen Interventionskategorien des ELER geltenden Finanzierungsplans, der Jahresrechnungen des letzten Durchführungsjahres für den betreffenden GAP-Strategieplan und der entsprechenden Abschlussbeschlüsse. Diese Rechnungen müssen der Kommission spätestens sechs Monate nach dem Endtermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] vorgelegt werden und sich auf die von der Zahlstelle bis zum Endtermin für die Förderfähigkeit getätigten Ausgaben beziehen.

2.Die Zahlung des Restbetrags erfolgt spätestens sechs Monate nach dem Datum, zu dem die in Absatz 1 genannten Informationen und Unterlagen von der Kommission als zulässig eingestuft wurden und die letzte Jahresrechnung abgeschlossen wurde. Unbeschadet des Artikels 32 Absatz 5 werden die nach Zahlung des Restbetrags noch bestehenden Mittelbindungen von der Kommission spätestens nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten aufgehoben.

3.Sind der letzte jährliche Leistungsbericht und die für den Rechnungsabschluss des letzten Jahres der Durchführung des Plans erforderlichen Unterlagen nicht spätestens bis zu dem Zeitpunkt gemäß Absatz 1 bei der Kommission eingegangen, so führt dies gemäß Artikel 32 zur automatischen Aufhebung der Mittelbindung für den Restbetrag.

Artikel 32
Automatische Aufhebung der Mittelbindungen für GAP-Strategiepläne

1.Der Teil einer Mittelbindung für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen eines GAP-Strategieplans, der nicht zur Zahlung des Vorschusses oder von Zwischenzahlungen verwendet worden ist oder für den der Kommission bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine Erklärung über die getätigten Ausgaben vorgelegt worden ist, die die Anforderungen des Artikels 30 Absatz 3 erfüllt, wird von der Kommission automatisch aufgehoben.

2.Der Teil der Mittelbindungen, der am Endtermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] noch offen ist oder für den nicht spätestens sechs Monate nach diesem Termin eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, wird automatisch aufgehoben.

3.Im Falle eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung wird die Frist für die automatische Aufhebung der Mittelbindung gemäß Absatz 1 oder 2 für den den jeweiligen Vorgängen entsprechenden Betrag während der Dauer des entsprechenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens unterbrochen, sofern die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens am 31. Januar des Jahres N+3 eine mit Gründen versehene Stellungnahme erhält.

4.Bei der Berechnung der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen werden nicht berücksichtigt:

(a)der Teil der Mittelbindungen, für den eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, dessen Erstattung aber bis zum 31. Dezember des Jahres N+2 durch die Kommission gekürzt oder ausgesetzt wurde;

(b)der Teil der Mittelbindungen, für den aus Gründen höherer Gewalt mit erheblichen Auswirkungen auf die Durchführung des GAP-Strategieplans keine Zahlung einer Zahlstelle erfolgen konnte. Die nationalen Behörden, die sich auf höhere Gewalt berufen, müssen deren direkte Auswirkungen auf die Durchführung der Gesamtheit oder eines Teils des GAP-Strategieplans nachweisen.

Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. Januar die Informationen zu den Ausnahmen gemäß Unterabsatz 1 für Beträge, die bis zum Ende des Vorjahres geltend gemacht wurden.

5.Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat rechtzeitig, wenn die Gefahr der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen besteht. Sie unterrichtet den Mitgliedstaat über den betreffenden Betrag, der sich aus den ihr vorliegenden Angaben ergibt. Der Mitgliedstaat verfügt über eine Frist von zwei Monaten ab Eingang dieser Information, um sich mit dem betreffenden Betrag einverstanden zu erklären oder seine Bemerkungen vorzubringen. Die Kommission nimmt die automatische Aufhebung spätestens neun Monate nach dem spätesten in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Termin vor.

6.Im Falle einer automatischen Aufhebung von Mittelbindungen wird die Beteiligung des ELER an dem betreffenden GAP-Strategieplan für das betreffende Jahr um den Betrag der automatisch aufgehobenen Mittelbindungen gekürzt. Der Mitgliedstaat legt der Kommission einen überarbeiteten Finanzierungsplan, mit dem die Mittelkürzung auf die Interventionskategorien aufgeteilt wird, zur Genehmigung vor. Andernfalls kürzt die Kommission die den einzelnen Interventionskategorien zugewiesenen Beträge anteilig.

KAPITEL III
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 33
Agrar-Haushaltsjahr

Unbeschadet der von der Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a festgelegten besonderen Bestimmungen über die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention erstreckt sich das Agrar-Haushaltsjahr auf die getätigten Ausgaben und eingegangenen Einnahmen der Zahlstellen, die diese für den Haushalt der Fonds für ein Haushaltsjahr „N“ verbuchen, das am 16. Oktober des Jahres „N-1“ beginnt und am 15. Oktober des Jahres „N“ endet.

Artikel 34
Verbot der Doppelförderung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für aus dem EGFL oder dem ELER finanzierte Ausgaben keine andere Finanzierung aus dem Unionshaushalt erfolgt.

Im Rahmen des ELER können für ein Vorhaben nur dann verschiedene Formen der Unterstützung im Rahmen des GAP-Strategieplans und aus anderen europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder Unionsinstrumenten gewährt werden, wenn der kumulierte Gesamtbetrag der durch die verschiedenen Formen der Unterstützung gewährten Beihilfe die höchste Beihilfeintensität oder den höchsten Beihilfebetrag für diese Interventionskategorie gemäß Titel III der Verordnung (EU) …/… (Verordnung über die GAP-Strategiepläne) nicht überschreitet. In solchen Fällen dürfen die Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission keine Ausgaben geltend machen für

a) Unterstützung aus einem anderen ESI-Fonds oder Unionsinstrument oder

b) Unterstützung im Rahmen des betreffenden GAP-Strategieplans.

Der in einer Ausgabenerklärung anzugebende Ausgabenbetrag kann anteilig im Einklang mit dem Dokument, das die Stützungsbedingungen enthält, berechnet werden.

Artikel 35
Förderfähigkeit der Ausgaben der Zahlstellen

Die Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 dürfen nur dann von der Union finanziert werden, wenn sie

(a)von zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden,

(b)im Einklang mit den geltenden Unionsvorschriften getätigt wurden oder

(c)bezüglich der Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne]

i)mit einem entsprechenden gemeldeten Output übereinstimmen und

ii)im Einklang mit den geltenden Verwaltungssystemen getätigt wurden, die sich nicht auf die Bedingungen für die Förderfähigkeit einzelner Begünstigter gemäß den nationalen GAP-Strategieplänen erstrecken.

Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i gilt nicht für Vorschusszahlungen an Begünstigte im Rahmen der Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne].

Artikel 36
Einhaltung von Zahlungsfristen

Sind im Unionsrecht Zahlungsfristen festgelegt, so kommen Zahlungen, die die Zahlstellen vor dem frühestmöglichen bzw. nach dem letztmöglichen Zahlungszeitpunkt an die Begünstigten geleistet haben, nicht mehr für eine Unionsfinanzierung in Betracht.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 100 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften zu den Umständen und Bedingungen ergänzt wird, unter denen Zahlungen gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für eine Finanzierung in Betracht kommen können.

Artikel 37
Kürzung monatlicher Zahlungen und Zwischenzahlungen

1.Stellt die Kommission anhand von Ausgabenerklärungen oder der Informationen gemäß Artikel 88 fest, dass im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenzen überschritten wurden, kürzt die Kommission die monatlichen Zahlungen oder die Zwischenzahlungen an den betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Durchführungsrechtsakte zu den monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 19 Absatz 3 bzw. im Rahmen der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 30.

2.Stellt die Kommission anhand von Ausgabenerklärungen oder der Informationen gemäß Artikel 88 fest, dass die Zahlungsfristen gemäß Artikel 36 nicht eingehalten wurden, wird dem Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, Stellung zu nehmen. Nimmt der Mitgliedstaat nicht innerhalb des angegebenen Zeitraums Stellung oder sieht die Kommission seine Antwort als unzureichend an, kann sie die monatlichen Zahlungen oder die Zwischenzahlungen an den betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Durchführungsrechtsakte zu den monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 19 Absatz 3 bzw. im Rahmen der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 30 kürzen.

3.Kürzungen gemäß vorliegendem Artikel gelten unbeschadet des Artikels 51.

4.Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung weiterer Verfahrensvorschriften und anderer praktischer Regelungen für das ordnungsgemäße Funktionieren des in Artikel 36 vorgesehenen Mechanismus erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 3 erlassen.

Artikel 38
Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss

1.Legt ein Mitgliedstaat die in Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 1 genannten Unterlagen nicht innerhalb der in Artikel 8 Absatz 3 festgelegten Frist vor, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen der Gesamtbetrag der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 19 Absatz 3 ausgesetzt wird. Die Kommission erstattet die ausgesetzten Beträge, wenn sie die fehlenden Unterlagen von dem betreffenden Mitgliedstaat erhalten hat, vorausgesetzt, diese Unterlagen gehen spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist ein.

Was die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 30 betrifft, so gilt Absatz 6 des genannten Artikels für die Zulässigkeit der Ausgabenerklärungen.

2.Stellt die Kommission im Rahmen des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 52 fest, dass die Differenz zwischen den geltend gemachten Ausgaben und dem Betrag des entsprechenden gemeldeten Outputs mehr als 50 % beträgt, und kann der Mitgliedstaat dies nicht ordnungsgemäß begründen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 19 Absatz 3 oder die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 30 ausgesetzt werden.

Die Aussetzung wird auf die Ausgaben angewendet, die für die Interventionen getätigt wurden, welche Gegenstand der Kürzung gemäß Artikel 52 Absatz 2 waren, und der auszusetzende Betrag darf den Prozentsatz nicht übersteigen, der der gemäß Artikel 52 Absatz 2 angewendeten Kürzung entspricht. Die ausgesetzten Beträge werden den Mitgliedstaaten von der Kommission erstattet oder im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 52 dauerhaft gekürzt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 100 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften für den Prozentsatz der Zahlungsaussetzung ergänzt wird.

3.Die Durchführungsrechtsakte gemäß dem vorliegenden Artikel werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 2 erlassen.

Vor Erlass dieser Durchführungsrechtsakte unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Absicht und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, Stellung zu nehmen.

In den Durchführungsrechtsakten zu den monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 19 Absatz 3 bzw. zu den Zwischenzahlungen gemäß Artikel 30 wird den gemäß dem vorliegenden Absatz erlassenen Durchführungsrechtsakten Rechnung getragen.

Artikel 39
Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit der mehrjährigen Leistungsüberwachung

1.Gibt es bei der Umsetzung der im nationalen GAP-Strategieplan festgelegten und der Überwachung gemäß den Artikeln 115 und 116 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] unterliegenden Zielwerte Verzögerungen oder keine ausreichenden Fortschritte, kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, auf der Grundlage eines Aktionsplans mit eindeutigen Fortschrittsindikatoren, der in Abstimmung mit der Kommission zu erstellen ist, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung weiterer Vorschriften für die Bestandteile von Aktionsplänen und das Verfahren zur Erstellung solcher Pläne erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 3 erlassen.

2.Versäumt es der Mitgliedstaat, einen Aktionsplan gemäß Absatz 1 vorzulegen oder diesen Aktionsplan umzusetzen, oder ist der Aktionsplan offensichtlich nicht geeignet, Abhilfe zu schaffen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 19 Absatz 3 oder die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 30 ausgesetzt werden.

Die Aussetzung muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu den betreffenden Ausgaben für die Interventionen stehen, für die der Aktionsplan gelten sollte. Die Kommission erstattet die ausgesetzten Beträge, wenn auf der Grundlage der Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 121 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] zufriedenstellende Fortschritte bei der Umsetzung der Zielwerte erreicht werden. Wird die Situation bis zum Abschluss des nationalen GAP-Strategieplans nicht bereinigt, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem der für den betreffenden Mitgliedstaat ausgesetzte Betrag endgültig gekürzt wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 100 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften für Umfang und Dauer der Zahlungsaussetzung und der Bedingung für die Erstattung oder Kürzung dieser Beträge im Rahmen der mehrjährigen Leistungsüberwachung ergänzt wird.

3.Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 1 und 2 werden nach dem in Artikel 101 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Vor Erlass dieser Durchführungsrechtsakte unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Absicht und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, seinen Standpunkt darzulegen.

Artikel 40
Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit Mängeln in den Verwaltungssystemen

1.Bei gravierenden Mängeln in der Funktionsweise der Verwaltungssysteme kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, auf der Grundlage eines Aktionsplans mit eindeutigen Fortschrittsindikatoren, der in Abstimmung mit der Kommission zu erstellen ist, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung weiterer Vorschriften für die Bestandteile der Aktionspläne und das Verfahren zur Erstellung solcher Pläne erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 3 erlassen.

2.Versäumt es der Mitgliedstaat, einen Aktionsplan gemäß Absatz 1 vorzulegen oder diesen Aktionsplan umzusetzen, oder ist der Aktionsplan offensichtlich nicht geeignet, Abhilfe zu schaffen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 19 Absatz 3 oder die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 30 ausgesetzt werden.

Die Aussetzung muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu den betreffenden Ausgaben stehen, die der Mitgliedstaat in dem Bereich, in dem Mängel bestehen, getätigt hat, und für einen Zeitraum gelten, der in den Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 1 festzulegen ist und nicht mehr als 12 Monate betragen darf. Sofern die Bedingungen für die Aussetzung noch erfüllt sind, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Verlängerung dieses Zeitraums um weitere Zeiträume von insgesamt bis zu 12 Monaten erlassen. Die ausgesetzten Beträge sind beim Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 53 zu berücksichtigen.

3.Die Durchführungsrechtsakte gemäß dem vorliegenden Artikel werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 2 erlassen.

Vor Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 2 unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Absicht und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, seinen Standpunkt darzulegen.

In den Durchführungsrechtsakten zu den monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 19 Absatz 3 bzw. zu den Zwischenzahlungen gemäß Artikel 30 wird den gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erlassenen Durchführungsrechtsakten Rechnung getragen.

Artikel 41
Getrennte Buchführung

Jede Zahlstelle unterhält für die im Unionshaushalt ausgewiesenen Mittel für die Fonds eine getrennte Buchführung.

Artikel 42
Zahlungen an die Begünstigten

1.Sofern im Unionsrecht nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Zahlungen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierungen in voller Höhe an die Begünstigten erfolgen.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahlungen im Rahmen der Interventionen und Maßnahmen gemäß Artikel 63 Absatz 2 zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres getätigt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten

(a)vor dem 1. Dezember und frühestens ab dem 16. Oktober Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 50 % für Direktzahlungsinterventionen leisten;

(b)vor dem 1. Dezember Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 75 % für die Unterstützung im Rahmen von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 63 Absatz 2 leisten.

3.Die Mitgliedstaaten können beschließen, Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 50 % für Interventionen gemäß den Artikeln 68 und 71 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] zu leisten.

4.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 100 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften für die Interventionen oder Maßnahmen ergänzt wird, für die die Mitgliedstaaten Vorschusszahlungen leisten dürfen.

5.In Notfällen kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Lösung spezifischer Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte können von Absatz 2 abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt notwendig ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 3 erlassen.

Artikel 43
Zweckbestimmung der Einnahmen

1.Als „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne des Artikels 21 der Haushaltsordnung gelten

(a)für Ausgaben im Rahmen sowohl des EGFL als auch des ELER die Beträge gemäß den Artikeln 36, 52 und 53 der vorliegenden Verordnung und Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die gemäß Artikel 102 der vorliegenden Verordnung anwendbar sind, und für Ausgaben im Rahmen des EGFL die Beträge gemäß den Artikeln 54 und 51 der vorliegenden Verordnung, die dem Unionshaushalt zuzuführen sind, einschließlich der anfallenden Zinsen;

(b)für Ausgaben im Rahmen des EGFL die Beträge, die den gemäß den Vorschriften für die Konditionalität in Artikel 11 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] verhängten Sanktionen entsprechen;

(c)Kautionen, Sicherheiten oder Garantien, die aufgrund von im Rahmen der GAP erlassenem Unionsrecht, mit Ausnahme von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums, geleistet werden und später verfallen. Verfallene Sicherheiten, die bei der Ausstellung von Ausfuhr- oder Einfuhrlizenzen oder im Rahmen von Ausschreibungen nur mit dem Ziel geleistet wurden, zu gewährleisten, dass nur ernstgemeinte Angebote von Bietern unterbreitet werden, werden jedoch von den Mitgliedstaaten einbehalten;

(d)die gemäß Artikel 39 Absatz 2 endgültig gekürzten Beträge. 

2.Die in Absatz 1 genannten Beträge werden dem Unionshaushalt zugeführt und im Falle der Wiederverwendung ausschließlich zur Finanzierung von Ausgaben im Rahmen des EGFL oder des ELER verwendet.

3.Diese Verordnung gilt sinngemäß für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Absatz 1.

4.Für den EGFL gilt für die Verbuchung der zweckgebundenen Einnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung sinngemäß Artikel 113 der Haushaltsordnung.

Artikel 44
Informationsmaßnahmen

1.Die gemäß Artikel 7 Buchstabe e finanzierten Informationsmaßnahmen haben insbesondere folgende Ziele: Beitrag zur Erläuterung, Durchführung und Entwicklung der GAP, Sensibilisierung der Öffentlichkeit für ihren Inhalt und ihre Ziele, Wiederherstellung des durch Krisen beeinträchtigten Vertrauens der Verbraucher durch Informationskampagnen, Information von Betriebsinhabern und anderen Akteuren im ländlichen Raum sowie Förderung des europäischen Landwirtschaftsmodells und des Verständnisses seiner Funktionsweise seitens der Bürger.

Sie dienen der Vermittlung kohärenter, objektiver und umfassender Informationen innerhalb wie auch außerhalb der Union.

2.Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können Folgendes umfassen:

(a)jährliche Arbeitsprogramme oder sonstige spezifische Maßnahmen, die von Dritten vorgelegt werden;

(b)Tätigkeiten, die auf Initiative der Kommission durchgeführt werden.

Maßnahmen, die auf eine rechtliche Verpflichtung zurückgehen, oder Maßnahmen, die bereits im Rahmen einer anderen Maßnahme der Union finanziert werden, sind ausgeschlossen.

Für die Durchführung der Tätigkeiten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b kann die Kommission externe Sachverständige hinzuziehen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen tragen auch zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, soweit diese Prioritäten mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung im Zusammenhang stehen.

3.Die Kommission veröffentlicht einmal jährlich unter Einhaltung der in der Haushaltsordnung festgelegten Bedingungen einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen.

4.Der in Artikel 101 Absatz 1 genannte Ausschuss wird über die aufgrund des vorliegenden Artikels beabsichtigten und getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

5.Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieses Artikels vor.

Artikel 45
Befugnisse der Kommission

1.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 100 zu erlassen, um diese Verordnung hinsichtlich der Bedingungen zu ergänzen, unter denen im Rahmen der Fonds bestimmte Arten von Ausgaben und Einnahmen miteinander zu verrechnen sind.

Ist der Unionshaushalt zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt oder übersteigt der Gesamtbetrag der im Vorgriff bewilligten Mittel den in Artikel 11 Absatz 2 der Haushaltsordnung festgelegten Betrag, so ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 100 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die vorliegende Verordnung durch Vorschriften für die Methode ergänzt wird, die für die Mittelbindungen und die Zahlung der Beträge anzuwenden ist.

2.Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung weiterer Vorschriften für die Verpflichtung gemäß Artikel 41 und die besonderen Bedingungen erlassen, die für die Informationen gelten, die in den Büchern der Zahlstellen zu verbuchen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 3 erlassen.

3.Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für

(a)die Finanzierung und buchmäßige Erfassung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung sowie anderer aus den Fonds finanzierter Ausgaben;

(b)die Modalitäten des Verfahrens zur automatischen Aufhebung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 3 erlassen.

Kapitel IV
Rechnungsabschluss

Abschnitt 1
Allge
meine Bestimmungen

Artikel 46
Ansatz der Einzigen Prüfung

Für die Zwecke des Artikels 127 der Haushaltsordnung stellt die Kommission auf der Grundlage der Arbeit der bescheinigenden Stellen gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung die Zuverlässigkeit fest, es sei denn, sie hat dem Mitgliedstaat mitgeteilt, dass sie sich für ein bestimmtes Haushaltsjahr nicht auf die Arbeit der bescheinigenden Stelle stützen kann, und berücksichtigt diese Arbeit, wenn sie die Risikobewertung vornimmt, ob Prüfungen der Kommission in dem betreffenden Mitgliedstaat erforderlich sind. 

Artikel 47
Kontrollen durch die Kommission

1.Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten nach nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder nach Artikel 287 AEUV durchgeführten Kontrollen oder aller im Rahmen von Artikel 322 AEUV oder der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates durchgeführten Kontrollen, kann die Kommission in den Mitgliedstaaten Kontrollen durchführen, um insbesondere zu prüfen,

(a)ob die Verwaltungspraxis mit dem Unionsrecht im Einklang steht;

(b)ob die Ausgaben, die in den Geltungsbereich von Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 fallen und für Interventionen im Sinne der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] getätigt werden, den im jährlichen Leistungsbericht gemeldeten entsprechenden Output liefern;

(c)ob die bescheinigende Stelle ihre Arbeit gemäß Artikel 11 und für die Zwecke des Abschnitts 2 dieses Kapitels durchführt;

(d)ob eine Zahlstelle die Zulassungskriterien nach Artikel 8 Absatz 2 erfüllt und ob der Mitgliedstaat Artikel 8 Absatz 5 korrekt anwendet.

Die von der Kommission zur Vornahme von Kontrollen in ihrem Namen ermächtigten Personen oder die Bediensteten der Kommission, die im Rahmen der ihnen übertragenen Durchführungsbefugnisse handeln, können die Bücher und alle sonstigen Unterlagen, einschließlich der auf elektronischen Datenträgern erstellten oder empfangenen und gespeicherten Unterlagen, die sich auf die aus dem EGFL oder dem ELER finanzierten Ausgaben beziehen, und der entsprechenden Metadaten einsehen.

Die Befugnisse zur Durchführung von Kontrollen berühren nicht die Anwendung nationalen Rechts, wonach bestimmte Handlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach nationalem Recht eigens hierzu benannt sind. Unbeschadet der besonderen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 nehmen die von der Kommission zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Personen unter anderem nicht an Hausdurchsuchungen oder förmlichen Verhören von Personen im Rahmen des nationalen Rechts des Mitgliedstaats teil. Sie erhalten jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen.

2.Die Kommission benachrichtigt den betreffenden Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Kontrolle und berücksichtigt bei der Durchführung von Kontrollen die verwaltungstechnische Belastung für die Zahlstellen. Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können an der Kontrolle teilnehmen.

Auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat führen die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats ergänzende Kontrollen oder Nachforschungen in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Vorhaben durch. Bedienstete der Kommission oder die von ihr zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Personen können an diesen Kontrollen teilnehmen.

Zur Verbesserung der Kontrollen kann die Kommission im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei bestimmten Kontrollen oder Nachforschungen die Unterstützung von Behörden dieser Mitgliedstaaten anfordern.

 

Artikel 48
Zugang zu Informationen

1.Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle für das ordnungsgemäße Funktionieren der Fonds erforderlichen Informationen zur Verfügung und ergreifen alle Maßnahmen, die geeignet sind, etwaige Kontrollen zu erleichtern, die die Kommission im Rahmen der Abwicklung der Unionsfinanzierung für zweckmäßig erachtet.

2.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Verlangen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie zur Durchführung der mit der GAP zusammenhängenden Rechtsakte der Union erlassen haben, sofern diese Rechtsakte finanzielle Auswirkungen für den EGFL oder den ELER haben.

3.Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission Informationen über Unregelmäßigkeiten im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, über andere Verstöße gegen die in den GAP-Strategieplänen der Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen, über mutmaßliche Betrugsfälle sowie über Maßnahmen gemäß Abschnitt 3 dieses Kapitels zur Verfügung, durch die die aufgrund der Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle zu Unrecht gezahlten Beträge eingezogen werden.

Artikel 49
Zugang zu Unterlagen

Die zugelassenen Zahlstellen bewahren die Belege für die geleisteten Zahlungen und Unterlagen über die Durchführung der nach dem Unionsrecht erforderlichen Kontrollen auf und stellen der Kommission diese Belege und Informationen zur Verfügung.

Diese Belege können unter den von der Kommission in Artikel 50 Absatz 2 festgelegten Bedingungen in elektronischer Form aufbewahrt werden.

Werden diese Unterlagen bei einer Behörde aufbewahrt, die im Namen einer Zahlstelle handelt und Ausgaben bewilligt, so muss diese Behörde der zugelassenen Zahlstelle Berichte über die Zahl der durchgeführten Kontrollen, deren Inhalt und die angesichts der Ergebnisse getroffenen Maßnahmen übermitteln.

Dieser Artikel gilt sinngemäß für die bescheinigenden Stellen.

Artikel 50
Befugnisse der Kommission

1.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 100 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung um die spezifischen Pflichten, die die Mitgliedstaaten nach diesem Kapitel erfüllen müssen, und um Vorschriften insbesondere für die Kriterien zur Bestimmung der Fälle von Unregelmäßigkeiten im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und anderer Verstöße gegen die in den GAP-Strategieplänen der Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen ergänzt wird, die zu melden sind und zu denen Daten zu übermitteln sind.

2.Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für

(a)die Verfahren im Zusammenhang mit den Kooperationspflichten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Durchführung der Artikel 47 und 48;

(b)die Bedingungen, unter denen die Belege gemäß Artikel 49 aufbewahrt werden müssen, einschließlich der Form und Dauer ihrer Speicherung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 3 erlassen.

Abschnitt 2
Rechnungs-, Leistungs- und Konformitätsabschluss

Artikel 51
Jährlicher Rechnungsabschluss

1.Vor dem 31. Mai des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, erlässt die Kommission auf der Grundlage der Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und c für die Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Durchführungsrechtsakte mit ihrem Beschluss über den Rechnungsabschluss der zugelassenen Zahlstellen.

Diese Durchführungsrechtsakte beziehen sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der vorgelegten Jahresrechnungen und erfolgen unbeschadet des Inhalts der zu einem späteren Zeitpunkt gemäß den Artikeln 52 und 53 erlassenen Durchführungsrechtsakte.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 2 erlassen.

2.Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für den Rechnungsabschluss gemäß Absatz 1 bezüglich der Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Erlass und der Durchführung der Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 zu ergreifen sind, einschließlich des Informationsaustausches zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie der einzuhaltenden Fristen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 3 erlassen.

Artikel 52
Jährlicher Leistungsabschluss

1.Liefern die Ausgaben, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 genannt sind und für Interventionen gemäß Titel III der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] getätigt werden, nicht den im jährlichen Leistungsbericht gemeldeten entsprechenden Output, erlässt die Kommission vor dem 15. Oktober des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Beträge, um die die Unionsfinanzierung gekürzt wird. Diese Durchführungsrechtsakte erfolgen unbeschadet des Inhalts der zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 53 erlassenen Durchführungsrechtsakte.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 2 erlassen.

2.Bei der Bemessung der zu kürzenden Beträge legt die Kommission die Differenz zwischen den für eine Intervention geltend gemachten jährlichen Ausgaben und dem Betrag zugrunde, der dem im Einklang mit dem nationalen GAP-Strategieplan gemeldeten Output entspricht, und bezieht dabei die vom Mitgliedstaat vorgelegten Begründungen ein.

3.Vor der Annahme des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 1 gibt die Kommission dem Mitgliedstaat Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Differenzen zu begründen.

4.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 100 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften für Kriterien für die Begründungen des betreffenden Mitgliedstaats und der für die Anwendung von Kürzungen geltenden Methoden und Kriterien ergänzt wird.

5.Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Erlass und der Durchführung des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 1 zu ergreifen sind, einschließlich des Informationsaustausches zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie der einzuhaltenden Verfahren und Fristen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 3 erlassen.

Artikel 53
Konformitätsverfahren

1.Stellt die Kommission fest, dass die Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 nicht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht getätigt worden sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Beträge, die von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind.

Bei den Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] sind jedoch Ausschlüsse von der Unionsfinanzierung gemäß Unterabsatz 1 nur bei gravierenden Mängeln in der Funktionsweise der Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten anwendbar.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Verstöße gegen die Bedingungen für die Förderfähigkeit einzelner Begünstigter, wie sie in den nationalen GAP-Strategieplänen und nationalen Vorschriften festgelegt sind.

Die in Unterabsatz 1 angeführten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 101 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

2.Bei der Bemessung der auszuschließenden Beträge legt die Kommission die Schwere der festgestellten Mängel zugrunde.

3.Vor Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 1 werden die Feststellungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt, woraufhin sich beide Parteien um eine Einigung über das weitere Vorgehen bemühen. Im Anschluss daran erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit nachzuweisen, dass das tatsächliche Ausmaß des Verstoßes geringer ist als von der Kommission angenommen.

Wird keine Einigung erzielt, so kann der Mitgliedstaat die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beantragen, in dem versucht wird, innerhalb von vier Monaten eine Einigung herbeizuführen. Die Ergebnisse dieses Verfahrens werden der Kommission in einem Bericht übermittelt. Die Kommission berücksichtigt die Empfehlungen des Berichts, bevor sie einen Beschluss über die Ablehnung der Finanzierung fasst, und liefert eine Begründung, wenn sie beschließt, diesen Empfehlungen nicht zu folgen.

4.Die Finanzierung folgender Ausgaben darf nicht abgelehnt werden:

(a)Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen schriftlich mitteilt;

(b)Ausgaben für mehrjährige Interventionen, die in den Geltungsbereich von Artikel 5 Absatz 2 fallen oder zu den Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6 gehören, für die die letzte Verpflichtung des Begünstigten mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen schriftlich mitteilt;

(c)nicht unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes fallende Ausgaben für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6, für die die Zahlung oder gegebenenfalls die Abschlusszahlung von der Zahlstelle mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurde, zu dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen schriftlich mitteilt.

5.Absatz 4 gilt jedoch nicht bei

(a)von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfen, für die die Kommission das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitet hat, oder bei Verstößen, die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 258 AEUV mitgeteilt hat;

(b)Verstößen der Mitgliedstaaten gegen ihre Pflichten gemäß Titel IV Kapitel III, unter der Voraussetzung, dass die Kommission den Mitgliedstaat innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Berichts des Mitgliedstaats über die Ergebnisse seiner Kontrollen der betreffenden Ausgaben schriftlich über ihre Feststellungen unterrichtet.

6.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 100 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften für die Kriterien und Methoden zur Anwendung von Finanzkorrekturen ergänzt wird.

7.Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Erlass und der Durchführung des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 1 zu ergreifen sind, einschließlich des Informationsaustausches zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, der einzuhaltenden Fristen sowie des in Absatz 3 vorgesehenen Schlichtungsverfahrens, einschließlich der Einsetzung, Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsmodalitäten der Schlichtungsstelle.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 3 erlassen.

Abschnitt 3
Einziehungen aufgrund
von Verstöen

Artikel 54
Besondere Bestimmungen für den EGFL

Die Beträge, die von den Mitgliedstaaten aufgrund von Unregelmäßigkeiten und anderer Verstöße eingezogen werden, die von Begünstigten gegen die Bedingungen für die im GAP-Strategieplan enthaltenen Interventionen begangen wurden, und die anfallenden Zinsen werden der Zahlstelle gutgeschrieben und von dieser als Einnahme verbucht, die dem EGFL im Monat ihrer tatsächlichen Einziehung zugewiesen wird.

Bei der Überweisung der in Absatz 1 genannten Beträge an den Unionshaushalt kann der Mitgliedstaat 20 % der Beträge als Pauschalerstattung der Einziehungskosten einbehalten, außer bei Verstößen, die den Verwaltungen oder anderen Dienststellen des betreffenden Mitgliedstaats anzulasten sind.

Artikel 55
Besondere Bestimmungen für den ELER

1.Werden Unregelmäßigkeiten und andere Verstöße von Begünstigten gegen die Bedingungen für die Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß dem GAP-Strategieplan festgestellt, nehmen die Mitgliedstaaten die finanziellen Anpassungen vor, indem sie die betreffende Unionsfinanzierung ganz oder teilweise streichen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Art und Schwere des festgestellten Verstoßes sowie die Höhe des finanziellen Verlusts für den ELER.

Die Beträge, die im Rahmen des ELER aus der Unionsfinanzierung gestrichen wurden, und die eingezogenen Beträge, einschließlich Zinsen, werden anderen Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß dem GAP-Strategieplan zugewiesen. Die gestrichenen oder eingezogenen Unionsmittel können jedoch von dem Mitgliedstaat nur für ein Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des nationalen GAP-Strategieplans und unter der Bedingung wiederverwendet werden, dass diese Mittel keinen Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums zugewiesen werden, bei denen eine finanzielle Anpassung vorgenommen wurde.

2.Bei Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums, für die eine Unterstützung im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten gemäß der Verordnung (EU) …/… [Artikel 52 der Dachverordnung] gezahlt wird, kann eine finanzielle Beteiligung, die gemäß Absatz 1 aufgrund eines individuellen Verstoßes gestrichen wurde, innerhalb desselben Finanzierungsinstruments wie folgt wiederverwendet werden:

(a)    wenn der Verstoß, der zur Streichung der finanziellen Beteiligung geführt hat, auf der Ebene des Endempfängers gemäß [Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) …/…, Dachverordnung] festgestellt wurde, nur für andere Endbegünstigte innerhalb desselben Finanzinstruments;

(b)    wenn der Verstoß, der zur Streichung der finanziellen Beteiligung geführt hat, auf der Ebene des spezifischen Fonds gemäß [Artikel 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) …/…, Dachverordnung] innerhalb eines Holdingfonds gemäß [Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) …/…, Dachverordnung] festgestellt wurde, nur für andere spezifische Fonds.

Artikel 56
Durchführungsbefugnisse 

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Form der Meldungen und Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit ihren Verpflichtungen nach diesem Abschnitt übermitteln müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 3 erlassen.

TITEL IV
Kontrollsysteme und Sanktionen

Kapitel I
Allgemeine Vorschriften

Artikel 57
Schutz der finanziellen Interessen der Union

1.Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften und ergreifen alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Bei diesen Vorschriften und Maßnahmen geht es insbesondere darum,

(a)sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Vorhaben recht- und ordnungsmäßig durchgeführt worden sind;

(b)einen wirksamen Schutz vor Betrug, insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko, sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

(c)Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und aufzudecken sowie einschlägige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;

(d)gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;

(e)zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen einzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

2.Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Unionsvorschriften für Interventionen der Union sicherzustellen.

3.Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 1 Buchstabe d verhängten Sanktionen verhältnismäßig sind und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes abgestuft werden.

Durch die von den Mitgliedstaaten festgelegten Bestimmungen ist insbesondere sicherzustellen, dass keine Sanktionen verhängt werden,

(a)wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;

(b)wenn der Verstoß auf einen Fehler der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Fehler für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

(c)wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.

Ist der Verstoß gegen die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auf höhere Gewalt zurückzuführen, behält der Begünstigte seinen Anspruch auf Erhalt der Beihilfe.

4.Die Mitgliedstaaten legen geeignete Bestimmungen fest, um sicherzustellen, dass Beschwerden im Zusammenhang mit den Fonds wirksam geprüft werden und prüfen auf Ersuchen der Kommission die der Kommission übermittelten Beschwerden, die in den Geltungsbereich ihres GAP-Strategieplans fallen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse dieser Prüfungen mit.

5.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassenen Vorschriften und getroffenen Maßnahmen mit.

Alle Bedingungen, die die Mitgliedstaaten in Ergänzung zu den im Unionsrecht festgelegten Bedingungen für die Gewährung der Unterstützung aus dem EGFL oder dem ELER festlegen, müssen überprüfbar sein.

6.Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften erlassen, die für eine einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlich sind und sich auf Folgendes beziehen:

(a)die Verfahren, die Fristen und den Informationsaustausch im Zusammenhang mit den Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2;

(b)die Meldungen und Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit den Verpflichtungen gemäß den Absätzen 3 und 4 übermitteln müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 3 erlassen.

Artikel 58
Vorschriften für die durchzuführenden Kontrollen

1.Das von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 57 Absatz 2 eingerichtete System muss systematische Kontrollen umfassen, die auch auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet sind.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen für ein wirksames Risikomanagement erforderlichen Kontrollumfang.

2.Die Kontrollen von Vorhaben, für die eine Unterstützung im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten gemäß [Artikel 52 der Verordnung (EU) …/…, Dachverordnung] gezahlt wird, werden nur auf der Ebene der Stellen durchgeführt, die Finanzierungsinstrumente durchführen.

Auf der Ebene der EIB oder anderer internationaler Finanzierungsinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, werden keine Kontrollen durchgeführt.

3.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 100 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung – wenn die ordnungsgemäße Verwaltung des Systems dies erfordert – durch Vorschriften für zusätzliche Anforderungen für Zollverfahren, insbesondere die Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ergänzt wird.

4.Für in den sektoralen Agrarvorschriften mit Ausnahme der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] genannte Maßnahmen erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften, die für eine einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlich sind, insbesondere

(a)für Hanf Vorschriften zu den besonderen Kontrollmaßnahmen und den Verfahren zur Bestimmung des Tetrahydrocannabinolgehalts gemäß Artikel 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne];

(b)für Baumwolle eine Regelung zur Kontrolle der anerkannten Branchenverbände gemäß Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne];

(c)für Wein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Vorschriften für die Messung der Flächen sowie Kontrollen und Vorschriften über die spezifischen finanziellen Verfahren zur Verbesserung der Kontrollen;

(d)die Untersuchungen und Methoden, die zur Feststellung der Förderfähigkeit der Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung anzuwenden sind, sowie die Durchführung von Ausschreibungsverfahren sowohl für die öffentliche Intervention als auch für die private Lagerhaltung;

(e)weitere Vorschriften für die Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten bezüglich der Maßnahmen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 bzw. Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 durchzuführen sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 3 erlassen.

Artikel 59
Verstoß gegen die Vergabevorschriften

Betrifft der Verstoß Vorschriften der Mitgliedstaaten oder der Union für die Vergabe öffentlicher Aufträge, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der nicht zu zahlende oder zurückzunehmende Anteil der Beihilfe anhand der Schwere des Verstoßes und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsvorgangs nur bis zu dem Maße berührt ist, das dem nicht zu zahlenden oder zurückzunehmenden Anteil der Beihilfe entspricht.

Artikel 60
Umgehungsklausel 

Unbeschadet besonderer Bestimmungen ergreifen die Mitgliedstaaten wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen, um zu verhindern, dass Vorschriften des Unionsrechts umgangen werden, und um insbesondere sicherzustellen, dass natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der sektoralen Agrarvorschriften kein Vorteil gewährt wird, wenn festgestellt wurde, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Vorteile künstlich, den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufend geschaffen haben.

Artikel 61
Kompatibilität von Interventionen mit den Kontrollen im Weinsektor

Bei der Durchführung der Interventionen im Weinsektor gemäß der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verwaltungs- und Kontrollverfahren für diese Interventionen mit dem integrierten System gemäß Kapitel II dieses Titels kompatibel sind im Hinblick auf

(a)die Systeme zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;

(b)die Kontrollen.

Artikel 62
Sicherheiten

1.Soweit dies in den sektoralen Agrarvorschriften vorgesehen ist, verlangen die Mitgliedstaaten, dass eine Sicherheit geleistet wird, die die Gewähr dafür bietet, dass im Falle der Nichterfüllung einer bestimmten, im Rahmen dieser Vorschriften vorgesehenen Verpflichtung ein Geldbetrag an eine zuständige Stelle gezahlt oder von dieser einbehalten wird.

2.Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn einer bestimmten Verpflichtung nicht oder nur teilweise nachgekommen wird.

3.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 100 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften zu folgenden Punkten ergänzt wird:

(a)Ausschluss jeglicher Diskriminierung und Gewährleistung der Gleichbehandlung und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Leistung von Sicherheiten;

(b)Bestimmung der Zuständigkeiten im Falle der Nichteinhaltung einer Verpflichtung;

(c)Festlegung der besonderen Situationen, in denen die zuständige Behörde von der Leistung einer Sicherheit absehen kann;

(d)Festlegung der Bedingungen, die für die zu leistende Sicherheit und den Bürgen gelten, und die Bedingungen für die Leistung und Freigabe der Sicherheit;

(e)Festlegung der besonderen Bedingungen, die für die im Zusammenhang mit Vorschusszahlungen geleistete Sicherheit gelten;

(f)Festlegung der Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtungen, für die eine Sicherheit gemäß Absatz 1 geleistet wurde, einschließlich des Verfalls von Sicherheiten, des anzuwendenden Kürzungssatzes bei der Freigabe von Sicherheiten für Erstattungen, Lizenzen, Angebote, Ausschreibungen oder besondere Anträge, wenn einer Verpflichtung, für die die Sicherheit geleistet wurde, ganz oder teilweise nicht nachgekommen wurde, wobei der Art der Verpflichtung, der Menge, für die gegen die Verpflichtung verstoßen wurde, dem Zeitraum, um den der Termin überschritten wurde, bis zu dem die Verpflichtung erfüllt werden sollte, und dem Zeitpunkt, zu dem der Nachweis für die Erfüllung der Verpflichtung erbracht wird, Rechnung getragen wird.

4.Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für

(a)die Form der zu leistenden Sicherheit und das Verfahren für die Leistung der Sicherheit, ihre Annahme und für die Ersetzung der ursprünglichen Sicherheit;

(b)die Verfahren für die Freigabe einer Sicherheit;

(c)die von den Mitgliedstaaten und der Kommission vorzunehmenden Mitteilungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 3 erlassen.

Kapitel II
Inte
griertes Verwaltungs- und Kontrollsystem

Artikel 63
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden das „integrierte System“) ein.

2.Das integrierte System gilt für die flächen- und tierbezogenen Interventionen gemäß Titel III Kapitel II und IV der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] und für die Maßnahmen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 31 bzw. Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 32 .

3.Soweit erforderlich wird das integrierte System auch zur Verwaltung und Kontrolle der Konditionalität und der Maßnahmen im Weinsektor gemäß Titel III der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] genutzt.

4.Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

(a)„geodatenbasierter Antrag“ ein elektronisches Antragsformular einschließlich einer IT-Anwendung auf der Grundlage eines geografischen Informationssystems, über das die Begünstigten die landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und nichtlandwirtschaftliche Flächen, für die Zahlungen beantragt werden, raumbezogen melden können;

(b)„Flächenmonitoringsystem“ ein Verfahren der regelmäßigen und systematischen Beobachtung, Verfolgung und Bewertung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und Methoden auf landwirtschaftlichen Flächen anhand von Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms oder anderer zumindest gleichwertiger Daten;

(c)„System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren“ das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates 33 oder das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates 34 ;

(d)„landwirtschaftliche Parzelle“ eine Einheit einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne];

(e)„geografisches Informationssystem“ ein IT-System zur Erfassung, Speicherung, Analyse und Darstellung geografisch referenzierter Informationen;

(f)„antragsloses System“ ein Antragssystem für flächen- oder tierbezogene Interventionen, in dem die von der Verwaltung benötigten Daten zumindest über die einzelnen Flächen oder Tiere, für die eine Beihilfe beantragt wird, in von dem Mitgliedstaat verwalteten offiziellen elektronischen Datenbanken zur Verfügung stehen.

Artikel 64
Bestandteile des integrierten Systems

1.Das integrierte System umfasst

(a)ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;

(b)ein geodatenbasiertes und ein tierbezogenes Antragssystem;

(c)ein Flächenmonitoringsystem;

(d)ein System zur Identifizierung der Begünstigten der Interventionen und Maßnahmen gemäß Artikel 63 Absatz 2;

(e)ein Kontroll- und Sanktionssystem;

(f)gegebenenfalls ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen;

(g)gegebenenfalls ein System zur Identifizierung und Registrierung von Tieren.

2.Das integrierte System beruht auf elektronischen Datenbanken und geografischen Informationssystemen und ermöglicht den Austausch und die Integration von Daten zwischen den elektronischen Datenbanken und den geografischen Informationssystemen.

3.Unbeschadet der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung und Anwendung des integrierten Systems kann die Kommission spezialisierte Einrichtungen oder Fachleute heranziehen, um die Einrichtung, die Überwachung und den Betrieb des integrierten Systems zu erleichtern und insbesondere den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten fachlichen Rat zu erteilen.

4.Die Mitgliedstaaten treffen alle für die ordnungsgemäße Einrichtung und den ordnungsgemäßen Betrieb des integrierten Systems erforderlichen Maßnahmen und leisten einander für die Zwecke dieses Kapitels gegenseitige Amtshilfe.

Artikel 65
Aufbewahrung und Austausch von Daten

1.Die Mitgliedstaaten erfassen und bewahren alle Daten und Unterlagen über die jährlichen Outputs, die im Rahmen des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 52 gemeldet werden, und über die gemeldeten Fortschritte bei der Umsetzung der Zielwerte, die im GAP-Strategieplan festgelegt sind und der Überwachung gemäß Artikel 115 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] unterliegen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Daten und Unterlagen müssen für das laufende Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr und die vorangegangenen zehn Kalender- bzw. Wirtschaftsjahre über die elektronischen Datenbanken der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats abrufbar sein.

Abweichend von Unterabsatz 2 müssen die Mitgliedstaaten, die der Union 2013 oder später beigetreten sind, lediglich gewährleisten, dass die Daten ab dem Jahr ihres Beitritts abrufbar sind.

Abweichend von Unterabsatz 2 müssen die Mitgliedstaaten lediglich gewährleisten, dass die Daten und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Flächenmonitoringsystem gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c ab dem Zeitpunkt der Einführung des Flächenmonitoringsystems abrufbar sind.

2.Die Mitgliedstaaten können die Anforderungen gemäß Absatz 1 auf regionaler Ebene umsetzen, sofern diese Anforderungen und die Verwaltungsverfahren für die Erfassung und den Zugang zu den Daten im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einheitlich sind und die Daten auf nationaler Ebene aggregiert werden können.

3.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen des integrierten Systems erfassten Datensätze, die für die Zwecke der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 35 oder für die Überwachung von Politikbereichen der Union wichtig sind, zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten unentgeltlich ausgetauscht und auf nationaler Ebene öffentlich zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus machen die Mitgliedstaaten diese Daten den Organen und Einrichtungen der Union zugänglich.

4.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen des integrierten Systems erfassten Datensätze, die für die Erstellung europäischer Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 36 wichtig sind, der statistischen Stelle der Gemeinschaft, den nationalen statistischen Ämtern und – wenn erforderlich – anderen für die Erstellung europäischer Statistiken verantwortlichen nationalen Behörden unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

5.Die Mitgliedstaaten beschränken den Zugang der Öffentlichkeit zu den Datensätzen gemäß den Absätzen 3 und 4, wenn dieser Zugang die Vertraulichkeit personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 beeinträchtigen würde.

Artikel 66
System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

1.Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen muss ein geografisches Informationssystem sein, das die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Luft- oder Satellitenorthobildern mit einem homogenen Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:5000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet, einrichten und regelmäßig aktualisieren.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(a)jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle und jede Einheit nichtlandwirtschaftlicher Flächen, die nach Einstufung der Mitgliedstaaten für eine Beihilfe für Interventionen gemäß Titel III der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] in Betracht kommt, eindeutig identifiziert;

(b)aktuelle Angaben zu den Flächen enthält, die nach Einstufung der Mitgliedstaaten für eine Beihilfe für Interventionen gemäß Artikel 63 Absatz 2 in Betracht kommen;

(c)die korrekte Lokalisierung landwirtschaftlicher Parzellen und nichtlandwirtschaftlicher Flächen, für die Zahlungen beantragt werden, ermöglicht;

(d)alle Informationen enthält, die für die Berichterstattung zu den Indikatoren gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] relevant sind.

3.Die Mitgliedstaaten bewerten jährlich im Einklang mit der auf Unionsebene festgelegten Methodik die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen.

Werden bei der Bewertung Mängel im System festgestellt, ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Abhilfemaßnahmen oder sie werden aufgefordert, einen Aktionsplan gemäß Artikel 40 zu erstellen.

Der Kommission werden bis zum 15. Februar, der auf das betreffende Kalenderjahr folgt, ein Bewertungsbericht und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen mit dem Zeitplan für ihre Durchführung übermittelt.

Artikel 67
Geodatenbasiertes und tierbezogenes Antragssystem

1.Für Beihilfen für flächenbezogene Interventionen gemäß Artikel 63 Absatz 2, die im Rahmen der nationalen GAP-Strategiepläne durchgeführt werden, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass bei der Antragstellung der geodatenbasierten Antrag zu verwenden ist, den die zuständige Behörde für die Antragsstellung bereitstellt.

2.Für Beihilfen für tierbezogene Interventionen gemäß Artikel 63 Absatz 2, die im Rahmen der nationalen GAP-Strategiepläne durchgeführt werden, schreiben die Mitgliedstaaten die Einreichung eines Antrags vor.

3.Die Mitgliedstaaten tragen in die Anträge gemäß den Absätzen 1 und 2 die Angaben aus den in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe g sowie den Artikeln 66, 68, 69 und 71 genannten Systemen oder aus anderen einschlägigen öffentlichen Datenbanken vorab ein.

4.Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass ein oder mehrere der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anträge durch ein antragsloses System abgedeckt werden.

5.Die Mitgliedstaaten bewerten jährlich im Einklang mit der auf Unionsebene festgelegten Methodik die Qualität des Systems für geodatenbasierte Anträge.

Werden bei der Bewertung Mängel im System festgestellt, ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Abhilfemaßnahmen oder sie werden von der Kommission aufgefordert, einen Aktionsplan gemäß Artikel 40 zu erstellen.

Der Kommission werden bis zum 15. Februar, der auf das betreffende Kalenderjahr folgt, ein Bewertungsbericht und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen mit dem Zeitplan für ihre Durchführung übermittelt.

Artikel 68
Flächenmonitoringsystem

1.Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben ein Flächenmonitoringsystem.

2.Die Mitgliedstaaten bewerten jährlich im Einklang mit der auf Unionsebene festgelegten Methodik die Qualität des Flächenmonitoringsystems.

Werden bei der Bewertung Mängel im System festgestellt, ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Abhilfemaßnahmen oder sie werden aufgefordert, einen Aktionsplan gemäß Artikel 40 zu erstellen.

Der Kommission werden bis zum 15. Februar, der auf das betreffende Kalenderjahr folgt, ein Bewertungsbericht und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen mit dem Zeitplan für ihre Durchführung übermittelt.

Artikel 69
System zur Identifizierung der Begünstigten

Das System zur Erfassung der Identität jedes Begünstigten von Interventionen und Maßnahmen gemäß Artikel 63 Absatz 2 gewährleistet, dass sämtliche Beihilfeanträge eines Begünstigten als solche erkennbar sind.

Artikel 70
Kontroll- und Sanktionssystem

Die Mitgliedstaaten richten für die Beihilfe gemäß Artikel 63 ein Kontroll- und Sanktionssystem ein.

Artikel 57 Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß.

Artikel 71
System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen

Das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen ermöglicht den Abgleich der Ansprüche mit den Anträgen und dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen.

Artikel 72
Befugnisübertragung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 100 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung in folgenden Punkten ergänzt wird:

(a)weitere Vorschriften für die in den Artikeln 66, 67 und 68 genannte Qualitätsbewertung;

(b)weitere Begriffsbestimmungen, grundlegende Merkmale und Vorschriften für das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, das System zur Identifizierung der Begünstigten und das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen gemäß den Artikeln 66, 69 und 71.

Artikel 73
Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für

(a)Form und Inhalt folgender Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind:

i)die Berichte über die Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenmonitoringsystems;

ii)die in den Artikeln 66, 67 und 68 genannten, vom Mitgliedstaat durchzuführenden Abhilfemaßnahmen;

(b)grundlegende Merkmale und Vorschriften für das System für geodatenbasierte Anträge und das Flächenmonitoringsystem gemäß den Artikeln 67 und 68.    

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 3 erlassen.

Kapitel III
Prüfung von Geschäftsvorgängen

Artikel 74
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.Dieses Kapitel enthält besondere Vorschriften zur Prüfung der Geschäftsunterlagen der Stellen, die direkt oder indirekt mit dem Finanzierungssystem des EGFL im Zusammenhang stehende Zahlungen erhalten oder tätigen, bzw. der Vertreter dieser Stellen (im Folgenden die „Unternehmen“), um festzustellen, ob die Geschäftsvorgänge, die Bestandteil des Finanzierungssystems des EGFL sind, tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

2.Dieses Kapitel gilt nicht für Interventionen, die unter das in Kapitel II dieses Titels genannte integrierte System und unter Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] fallen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 100 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch ein Verzeichnis der Interventionen ergänzt wird, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihrer Kontrollanforderungen nicht für zusätzliche Ex-post-Kontrollen in Form einer Prüfung der Geschäftsunterlagen geeignet sind und daher einer Prüfung im Sinne dieses Kapitels nicht unterliegen.

3.Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

(a)„Geschäftsunterlagen“ sämtliche Bücher, Register, Aufzeichnungen und Belege, die Buchhaltung, die Fertigungs- und Qualitätsunterlagen, die die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens betreffende Korrespondenz und Geschäftsdaten jedweder Form, einschließlich elektronisch gespeicherter Daten, soweit diese Unterlagen bzw. Daten in direkter oder indirekter Beziehung zu den in Absatz 1 genannten Geschäftsvorgängen stehen;

(b)„Dritter“ jede natürliche oder juristische Person, die zu den im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL durchgeführten Geschäftsvorgängen in direkter oder indirekter Beziehung steht.

Artikel 75
Prüfung durch die Mitgliedstaaten

1.Die Mitgliedstaaten nehmen systematische Prüfungen der Geschäftsunterlagen der Unternehmen nach Maßgabe der Art der zu prüfenden Geschäftsvorgänge vor. Die Mitgliedstaaten achten dabei darauf, dass die Auswahl der zu kontrollierenden Unternehmen die bestmögliche Gewähr für die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten bietet. Bei dieser Auswahl werden unter anderem die finanzielle Bedeutung der Unternehmen in diesem System und andere Risikofaktoren berücksichtigt.

2.Die in Absatz 1 genannten Prüfungen werden gegebenenfalls auf natürliche und juristische Personen, die an den Unternehmen eine finanzielle Beteiligung besitzen, sowie auf diejenigen sonstigen natürlichen oder juristischen Personen ausgedehnt, die für die Verwirklichung der Ziele im Sinne des Artikels 76 relevant sein könnten.

3.Die gemäß diesem Kapitel durchgeführten Prüfungen lassen die gemäß den Artikeln 47 und 48 durchgeführten Kontrollen unberührt.

Artikel 76
Gegenkontrollen 

1.Die Genauigkeit der geprüften Primärdaten wird durch eine dem Ausmaß des Risikos entsprechende Anzahl von Gegenkontrollen – bei Bedarf auch unter Hinzuziehung von Geschäftsunterlagen Dritter – überprüft, einschließlich durch:

(a)Vergleiche mit den Geschäftsunterlagen von Lieferanten, Kunden, Spediteuren und anderen Dritten;

(b)gegebenenfalls Warenkontrollen der Menge und Art der Lagerbestände;

(c)Vergleiche mit der Buchführung über Kapitalströme, die Geschäftsvorgänge im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL zur Folge haben oder daraus resultieren;

(d)Kontrollen der Buchhaltung oder der Buchführung über Finanzbewegungen, die zum Zeitpunkt der Prüfung zeigen, dass die Unterlagen, die die Zahlstelle als Beleg für die Auszahlung von Beihilfen an Begünstige vorhält, korrekt sind.

2.In den Fällen, in denen die Unternehmen gemäß den Unionsbestimmungen oder nationalen Bestimmungen verpflichtet sind, eine besondere Bestandsbuchführung zu halten, umfasst deren Prüfung in geeigneten Fällen einen Vergleich dieser Buchführung mit den Geschäftsunterlagen und gegebenenfalls den tatsächlichen Lagerbeständen des Unternehmens.

3.Bei der Auswahl der zu prüfenden Geschäftsvorgänge wird das jeweilige Risiko in vollem Umfang berücksichtigt.

Artikel 77
Zugang zu Geschäftsunterlagen

1.Die Verantwortlichen für die Unternehmen bzw. Dritte gewährleisten, dass den mit der Prüfung beauftragten Bediensteten oder den in deren Namen hierzu befugten Personen sämtliche Geschäftsunterlagen und alle ergänzenden Informationen zur Verfügung gestellt werden. Elektronisch gespeicherte Daten sind auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu halten.

2.Die mit der Prüfung beauftragten Bediensteten oder die in deren Namen hierzu befugten Personen können sich Auszüge oder Kopien der in Absatz 1 genannten Unterlagen anfertigen lassen.

3.Werden bei der gemäß diesem Kapitel durchgeführten Prüfung die von den Unternehmen aufbewahrten Geschäftsunterlagen als für die Prüfungszwecke nicht ausreichend erachtet, so wird das Unternehmen unbeschadet der in anderen sektoralen Verordnungen festgelegten Verpflichtungen angewiesen, künftig die Unterlagen bereitzuhalten, die der für die Prüfung verantwortliche Mitgliedstaat für erforderlich hält.

Die Mitgliedstaaten legen den Zeitpunkt fest, ab dem diese Unterlagen erstellt werden müssen.

Befinden sich die für die Prüfung gemäß diesem Kapitel erforderlichen Geschäftsunterlagen ganz oder teilweise bei einem Unternehmen derselben Unternehmensgruppe, Gesellschaft oder Unternehmensvereinigung unter einheitlicher Leitung, der auch das geprüfte Unternehmen angehört, unabhängig davon, ob es seinen Sitz innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Union hat, so muss das geprüfte Unternehmen diese Geschäftsunterlagen den mit der Prüfung beauftragten Bediensteten an einem Ort und zu einem Zeitpunkt zugänglich machen, die von dem für die Durchführung der Prüfung verantwortlichen Mitgliedstaat bezeichnet werden.

4.Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die mit der Prüfung beauftragten Bediensteten das Recht haben, Geschäftsunterlagen zu beschlagnahmen oder beschlagnahmen zu lassen. Hierfür gelten die einschlägigen nationalen Bestimmungen; die Anwendung von Strafprozessvorschriften über die Beschlagnahme von Unterlagen bleibt unberührt.

Artikel 78
Gegenseitige Amtshilfe  

1.Die Mitgliedstaaten leisten einander die erforderliche Amtshilfe, um die in diesem Kapitel vorgesehenen Prüfungen in Fällen durchzuführen,

(a)in denen ein Unternehmen oder ein Dritter in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlung und/oder die Erhebung des betreffenden Betrags erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen;

(b)in denen ein Unternehmen oder ein Dritter in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als dem, in dem sich die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und Daten befinden.

Die Kommission kann gemeinsame Maßnahmen, die gegenseitige Amtshilfe zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten erfordern, koordinieren.

2.Die Mitgliedstaaten übersenden der Kommission eine Liste der in einem Drittland ansässigen Unternehmen, bei denen die Zahlung und/oder die Erhebung des betreffenden Betrags in dem Mitgliedstaat erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen.

3.Werden für die Prüfung eines Unternehmens nach Artikel 75, insbesondere für die Gegenkontrollen nach Artikel 76, in einem anderen Mitgliedstaat zusätzliche Informationen benötigt, so können unter Angabe von Gründen spezifische Prüfungsersuchen erstellt werden.

Dem Prüfungsersuchen ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang desselben nachzukommen; die Ergebnisse der Prüfung werden dem ersuchenden Mitgliedstaat unverzüglich mitgeteilt.

Artikel 79
Prüfprogramme

1.Die Mitgliedstaaten erstellen Prüfprogramme für die Prüfungen, die gemäß Artikel 75 im nachfolgenden Prüfzeitraum durchzuführen sind.

2.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor dem 15. April ihr Prüfprogramm gemäß Absatz 1 unter Angabe

(a)die Zahl der zu prüfenden Unternehmen und ihre sektorale Verteilung auf der Grundlage der infrage stehenden Beträge;

(b)die bei der Erstellung des Prüfprogramms zugrunde gelegten Kriterien.

3.Die Mitgliedstaaten führen die von ihnen erstellten und der Kommission übermittelten Prüfprogramme durch, wenn die Kommission innerhalb von acht Wochen keine Anmerkungen mitteilt.

4.Absatz 3 findet sinngemäß Anwendung auf Änderungen der Programme durch die Mitgliedstaaten.

5.Die Kommission kann in jeder Phase darum ersuchen, eine bestimmte Art von Unternehmen in das Programm eines Mitgliedstaats einzubeziehen.

6.Unternehmen mit Gesamteinnahmen oder zahlungen von weniger als 40 000 EUR werden aufgrund dieses Kapitels nur dann einer Prüfung unterzogen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen, die von den Mitgliedstaaten in ihrem jährlichen Prüfprogramm gemäß Absatz 1 oder von der Kommission in etwaigen Änderungsanträgen zu diesem Programm anzugeben sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 101 delegierte Rechtsakte zur Änderung des in Unterabsatz 1 genannten Schwellenwerts zu erlassen.

Artikel 80
Sonderdienste

1.In jedem Mitgliedstaat wird ein Sonderdienst benannt, der für die Überwachung der Anwendung dieses Kapitels zuständig ist. Diese Dienste sind insbesondere zuständig für

(a)die Durchführung der in diesem Kapitel vorgesehenen Prüfungen durch Bedienstete, die unmittelbar diesem Sonderdienst angehören, oder

(b)die Koordinierung und allgemeine Überwachung der Prüfungen, die durch Bedienstete anderer Dienststellen durchgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten können die aufgrund dieses Kapitels durchzuführenden Prüfungen auch zwischen dem Sonderdienst und anderen nationalen Dienststellen aufteilen, sofern dem Sonderdienst die Koordinierung übertragen ist.

2.Die für die Anwendung dieses Kapitels verantwortliche(n) Dienststelle(n) muss (müssen) organisatorisch von den Dienststellen oder Dienststellenteilen unabhängig sein, die mit den Zahlungen und den den Zahlungen vorausgehenden Kontrollen beauftragt sind.

3.Der in Absatz 1 genannte Sonderdienst ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, wobei er von dem betreffenden Mitgliedstaat mit allen erforderlichen Befugnissen ausgestattet wird, um die in diesem Kapitel genannten Aufgaben wahrzunehmen.

4.Die Mitgliedstaaten legen geeignete Sanktionsmaßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen fest, die ihren Verpflichtungen aus diesem Kapitel nicht nachkommen.

Artikel 81
Berichte 

1.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Januar, der auf den Prüfzeitraum folgt, einen detaillierten Bericht über die Anwendung dieses Kapitels.

Der Bericht gemäß Unterabsatz 1 muss auch eine Übersicht über die spezifischen Prüfungsersuchen gemäß Artikel 78 Absatz 3 und die Ergebnisse der auf diese Ersuchen hin durchgeführten Prüfungen enthalten.

2.Die Mitgliedstaaten und die Kommission nehmen regelmäßig einen Gedankenaustausch über die Anwendung dieses Kapitels vor.

Artikel 82
Zugang zu Informationen und Prüfungen durch die Kommission

1.Im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht haben die Bediensteten der Kommission Zugang zu sämtlichen Unterlagen, die zur Vorbereitung auf oder im Anschluss an die aufgrund dieses Kapitels durchgeführten Prüfungen erstellt werden, sowie zu den erlangten Daten, einschließlich Daten in Datenverarbeitungssystemen. Diese Daten werden auf Verlangen auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung gestellt.

2.Die in Artikel 75 genannten Prüfungen werden von den Bediensteten des Mitgliedstaats durchgeführt. Bedienstete der Kommission können an diesen Prüfungen teilnehmen. Sie können nicht selbst die den nationalen Bediensteten zugestandenen Prüfbefugnisse ausüben. Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und denselben Unterlagen wie die Bediensteten des Mitgliedstaats.

3.Werden Prüfungen gemäß Artikel 78 durchgeführt, so können Bedienstete des ersuchenden Mitgliedstaats mit Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats bei der Prüfung in dem ersuchten Mitgliedstaat anwesend sein und Zugang zu denselben Räumlichkeiten und denselben Unterlagen wie die Bediensteten dieses Mitgliedstaats erhalten.

Bedienstete des ersuchenden Mitgliedstaats, die bei den Prüfungen in dem ersuchten Mitgliedstaat anwesend sind, müssen jederzeit nachweisen können, dass sie in amtlichem Auftrag handeln. Die Prüfungen werden ausnahmslos von Bediensteten des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführt.

4.Soweit die nationalen Bestimmungen des Strafprozessrechts bestimmte Rechtshandlungen den nach nationalem Recht dazu besonders befugten Bediensteten vorbehalten, nehmen unbeschadet der Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 883/2013, (Euratom, EG) Nr. 2988/95, (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU) 2017/1939 weder die Bediensteten der Kommission noch die in Absatz 3 genannten Bediensteten des Mitgliedstaats an diesen Rechtshandlungen teil. In keinem Fall nehmen sie an Hausdurchsuchungen oder an im Rahmen des Strafrechts des betreffenden Mitgliedstaats erfolgenden förmlichen Vernehmungen von Personen teil. Sie erhalten jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen.

Artikel 83
Durchführungsbefugnisse 

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften, die für eine einheitliche Anwendung dieses Kapitels erforderlich sind und insbesondere Folgendes betreffen:

(a)Auswahl der Unternehmen, Häufigkeit und Zeitplan für die Durchführung der Prüfungen gemäß Artikel 75;

(b)Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen und Art der aufzubewahrenden Unterlagen oder der zu erfassenden Daten;

(c)Durchführung und Koordinierung gemeinsamer Maßnahmen gemäß Artikel 78 Absatz 1;

(d)Einzelheiten und Spezifikationen zu Inhalt, Form und Art der Übermittlung von Ersuchen sowie zu Inhalt, Form und Art der Mitteilung, der Übermittlung und des Austausches von Informationen im Rahmen dieses Kapitels;

(e)Bedingungen und Modalitäten für die Veröffentlichung der im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Informationen oder Sondervorschriften und Sonderbedingungen, nach denen diese von der Kommission verbreitet oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden;

(f)Zuständigkeiten des Sonderdienstes gemäß Artikel 80;

(g)Inhalt der Berichte gemäß Artikel 81 und aller sonstigen im Rahmen dieses Kapitels erforderlichen Mitteilungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 3 erlassen.

Kapitel IV
Kontrollsystem und Sanktionen im Rahmen der Konditionalität

Artikel 84
System zur Kontrolle der Konditionalität

1.Die Mitgliedstaaten richten ein Kontrollsystem ein, durch das gewährleistet wird, dass die Begünstigten der Beihilfen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] sowie gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 die Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] einhalten.

Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Kontrollsysteme und Verwaltungsstrukturen nutzen, um die Einhaltung der Vorschriften für die Konditionalität sicherzustellen.

Diese Systeme müssen mit den in Unterabsatz 1 genannten Kontrollsystemen kompatibel sein.

Die Mitgliedstaaten nehmen anhand der erzielten Ergebnisse eine jährliche Überprüfung der in Unterabsatz 1 genannten Kontrollsysteme vor.

2.Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

(a)„Anforderung“ jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus dem in Artikel 11 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] aufgeführten Unionsrecht innerhalb eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht;

(b)„Rechtsakt“ jede einzelne in Artikel 11 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] genannte Richtlinie oder Verordnung.

3.    Für das Kontrollsystem der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 gilt:

(a)Es muss Vor-Ort-Kontrollen umfassen, um zu überprüfen, ob die Begünstigten die Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] einhalten;

(b)die Mitgliedstaaten können – in Abhängigkeit von den jeweiligen Anforderungen, Standards, Rechtsakten oder Konditionalitätsbereichen – beschließen, die im Rahmen der Kontrollsysteme für die betreffenden Anforderungen, Standards, Rechtsakte oder Konditionalitätsbereiche durchgeführten Kontrollen heranzuziehen, sofern diese Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie die in Buchstabe a genannten Vor-Ort-Kontrollen;

(c)gegebenenfalls kann zur Durchführung der in Buchstabe a genannten Vor-Ort-Kontrollen auf Fernerkundung oder das Flächenmonitoringsystem zurückgegriffen werden;

(d)die Mitgliedstaaten legen die Kontrollstichprobe für die gemäß Buchstabe a jährlich durchzuführenden Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse fest, beziehen auch eine Zufallskomponente mit ein und sorgen dafür, dass die Kontrollstichprobe mindestens 1 % der Begünstigten der Beihilfen gemäß Titel III Kapitel 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] umfasst.

Artikel 85
Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität

1.Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] verhängt werden, die zu einem beliebigen Zeitpunkt des betreffenden Kalenderjahres den Vorschriften für die Konditionalität gemäß Titel III Kapitel 1 Abschnitt 2 der genannten Verordnung nicht nachkommen (im Folgenden das „Sanktionssystem“).

Im Rahmen dieses Systems werden die Verwaltungssanktionen gemäß Unterabsatz 1 nur dann verhängt, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist und mindestens eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

(a)der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;

(b)die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen.

Bei Waldflächen findet die in Unterabsatz 1 genannte Verwaltungssanktion jedoch keine Anwendung, wenn für die betreffende Fläche keine Unterstützung gemäß den Artikeln 65 und 66 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] beantragt wird.

2.Für das Sanktionssystem der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 gilt:

(a)Es muss Vorschriften für die Anwendung von Verwaltungssanktionen in den Fällen umfassen, in denen die landwirtschaftliche Fläche im Laufe des betreffenden Kalenderjahres bzw. der betreffenden Kalenderjahre übertragen wird. Mit diesen Vorschriften ist die Haftung für Verstöße, fair und ausgewogen zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber aufzuteilen.

Für die Zwecke dieses Buchstabens bezeichnet „Übertragung“ jeden Vorgang, durch den der Übertragende nicht länger über die landwirtschaftlichen Flächen verfügen kann;

(b)unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Sanktion, die sich auf bis zu 100 EUR je Begünstigtem und Kalenderjahr beläuft, nicht zu verhängen. Der festgestellte Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Begünstigten mitgeteilt;

(c)es ist vorzusehen, dass keine Verwaltungssanktion verhängt wird, wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

3.Die Verhängung einer Verwaltungssanktion berührt nicht die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der von ihr betroffenen Ausgaben.

Artikel 86
Berechnung der Sanktion

1.Zur Anwendung der Verwaltungssanktionen gemäß Titel III Kapitel 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] wird der Gesamtbetrag der in dem genannten Abschnitt aufgeführten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder ausgeschlossen.

Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer, Häufigkeit und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße berücksichtigt. Die verhängten Sanktionen müssen abschreckend und verhältnismäßig sein und mit den Kriterien gemäß den Absätzen 2 und 3 im Einklang stehen.    

2.Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung in der Regel 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1.

Die Mitgliedstaaten können ein Frühwarnsystem einrichten, das auf individuelle Verstöße Anwendung findet, die erstmals auftreten und angesichts ihrer geringen Schwere, ihres begrenzten Ausmaßes und ihrer geringen Dauer nicht mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet werden. Wird bei einer späteren, innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren vorgenommenen Kontrolle festgestellt, dass der Verstoß nicht behoben wurde, wird die Kürzung gemäß Unterabsatz 1 rückwirkend vorgenommen.

Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, werden jedoch immer mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet.

Die Mitgliedstaaten können für die Begünstigten, die eine Frühwarnung erhalten haben, eine obligatorische Schulung im Rahmen des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Titel III Kapitel 1 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] durchführen.

3.Bei wiederholten Verstößen fällt die prozentuale Kürzung höher aus als bei Verstößen aufgrund von Fahrlässigkeit, die erstmals geahndet werden.

4.Bei vorsätzlichen Verstößen fällt die prozentuale Kürzung höher aus als bei wiederholten Verstößen gemäß Absatz 3 und kann bis zu einem vollständigen Zahlungsausschluss gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.

5.Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Wirksamkeit und die abschreckende Wirkung des Sanktionssystems zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 100 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch weitere Vorschriften für die Anwendung und Berechnung von Sanktionen ergänzt wird.

Artikel 87
Beträge aus Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität

Die Mitgliedstaaten können 20 % der Beträge einbehalten, die sich aus der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 86 ergeben.

Titel V
Gemeinsame Bestimmungen

KAPITEL I
Bereitstellung von Informationen

Artikel 88
Übermittlung von Informationen

1.Über die Bestimmungen der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen, Erklärungen und Unterlagen:

(a)für die zugelassenen Zahlstellen und die zugelassenen Koordinierungsstellen:

i) die Zulassungsurkunde,

ii) die Funktion (zugelassene Zahlstelle oder zugelassene Koordinierungsstelle),

iii) gegebenenfalls den Entzug der Zulassung;

(b)für die bescheinigenden Stellen:

i) deren Bezeichnung,

ii) deren Anschrift;

(c)für Maßnahmen im Zusammenhang mit aus den Fonds finanzierten Vorhaben:

i) die von der zugelassenen Zahlstelle oder der zugelassenen Koordinierungsstelle unterzeichneten Ausgabenerklärungen, die auch als Zahlungsaufforderungen gelten, zusammen mit den erforderlichen Auskünften,

ii) für den EGFL die Voranschläge für den Finanzbedarf und für den ELER die Aktualisierung der Vorausschätzungen der Ausgabenerklärungen für das laufende Jahr sowie die Vorausschätzungen der Ausgabenerklärungen für das folgende Haushaltsjahr,

iii) die Verwaltungserklärung und die Jahresrechnungen der zugelassenen Zahlstellen.

Die Jahresrechnungen der zugelassenen Zahlstellen für die Ausgaben des ELER werden auf der Ebene der einzelnen GAP-Strategiepläne übermittelt.

2.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig über die Anwendung des integrierten Systems gemäß Titel IV Kapitel II. Die Kommission sorgt für den diesbezüglichen Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten.

Artikel 89
Vertraulichkeit

1.Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der im Rahmen der Kontroll- und Rechnungsabschlussmaßnahmen nach dieser Verordnung übermittelten oder eingeholten Informationen zu gewährleisten.

Für diese Informationen gelten die Vorschriften des Artikels 8 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96.

2.Unbeschadet nationaler Vorschriften über Gerichtsverfahren unterliegen die Erkenntnisse, die im Rahmen der in Titel IV Kapitel III vorgesehenen Prüfungen erlangt werden, dem Berufsgeheimnis. Sie dürfen nicht an andere als diejenigen Personen weitergegeben werden, die aufgrund ihrer Tätigkeit in den Mitgliedstaaten oder bei den Organen der Union davon im Hinblick auf die Durchführung dieser Tätigkeit Kenntnis erhalten müssen.

Artikel 90
Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für

(a)Form, Inhalt, zeitliche Abstände und Fristen für folgende Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind:

i) Ausgabenerklärungen und Ausgabenvorausschätzungen sowie deren Aktualisierung, auch für zweckgebundene Einnahmen,

ii) Verwaltungserklärung und Jahresrechnungen der Zahlstellen,

iii) Berichte über die Bescheinigung der Jahresrechnungen,

iv) Namen und Kontaktdaten der zugelassenen Zahlstellen, der zugelassenen Koordinierungsstellen und der bescheinigenden Stellen,

v) Bestimmungen, wie die aus den Fonds zu finanzierenden Ausgaben zu verbuchen und auszuzahlen sind,

vi) Mitteilungen über die finanziellen Anpassungen, die die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgenommen haben,

vii) Informationen über die gemäß Artikel 57 ergriffenen Maßnahmen;

(b)die Modalitäten des Austausches von Informationen und Unterlagen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie der Einrichtung von Informationssystemen, einschließlich Art, Format und Inhalt der von diesen Systemen zu verarbeitenden Daten sowie die Vorschriften für deren Speicherung;

(c)die Übermittlung von Informationen, Unterlagen, Statistiken und Berichten von den Mitgliedstaaten an die Kommission sowie die Fristen und Verfahren für ihre Übermittlung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 3 erlassen.

Kapitel II
Verwendung des Euro

Artikel 91
Allgemeine Grundsätze

1.Die in den Beschlüssen der Kommission zur Genehmigung der GAP-Strategiepläne angegebenen Beträge, die Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission, die ausgewiesenen oder bescheinigten Ausgaben sowie die Beträge in den Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten sind in Euro ausgedrückt und werden in Euro ausgeführt.

2.Die Preise und Beträge in den sektoralen Agrarvorschriften lauten auf Euro.

Sie sind in den Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, in Euro und in den übrigen Mitgliedstaaten in Landeswährung zu gewähren bzw. zu erheben.

Artikel 92
Wechselkurs und maßgeblicher Tatbestand

1.Die Preise und Beträge gemäß Artikel 91 Absatz 2 werden in den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, zu einem Wechselkurs in deren Landeswährung umgerechnet.

2.Als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs gilt

(a)für die im Handelsverkehr mit Drittländern erhobenen oder gewährten Beträge: die Erfüllung der Einfuhr- bzw. der Ausfuhrzollformalitäten;

(b)in allen anderen Fällen: der Tatbestand, durch den das wirtschaftliche Ziel des betreffenden Geschäfts erreicht wird.

3.Wird eine Direktzahlung nach der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] an einen Begünstigten in einer anderen Währung als in Euro vorgenommen, so rechnen die Mitgliedstaaten den in Euro ausgedrückten Beihilfebetrag zu dem letzten Umrechnungskurs, den die Europäische Zentralbank vor dem 1. Oktober des Jahres festgelegt hat, für das die Beihilfe gewährt wird, in die nationale Währung um.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen beschließen, die Umrechnung auf Grundlage des Durchschnitts der Umrechnungskurse vorzunehmen, die die Europäische Zentralbank während des Monats vor dem 1. Oktober des Jahres festgelegt hat, für das die Beihilfe gewährt wird. Die Mitgliedstaaten, die sich für diese Möglichkeit entscheiden, legen diesen Durchschnittskurs fest und veröffentlichen ihn vor dem 1. Dezember des betreffenden Jahres.

4.Für den EGFL wenden die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, für die Erstellung ihrer Ausgabenerklärungen denselben Wechselkurs an wie für die Zahlungen an die Begünstigten bzw. wie für die Erhebung der Einnahmen gemäß dem vorliegenden Kapitel.

5.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 100 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften für diese maßgeblichen Tatbestände und den anzuwendenden Wechselkurs ergänzt wird. Der spezifische maßgebliche Tatbestand wird unter Beachtung folgender Kriterien bestimmt:

(a)tatsächliche und möglichst baldige Anwendbarkeit von Wechselkursänderungen;

(b)ähnliche maßgebliche Tatbestände für ähnliche Geschäfte im Rahmen der Marktorganisation;

(c)Kohärenz der maßgeblichen Tatbestände für die verschiedenen Preise und Beträge innerhalb der Marktorganisation;

(d)praktische und effiziente Überprüfbarkeit der Anwendung geeigneter Wechselkurse.

6.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 100 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften für den Wechselkurs ergänzt wird, der anzuwenden ist, wenn Ausgabenerklärungen erstellt und Vorhaben der öffentlichen Lagerhaltung in der Buchführung der Zahlstelle erfasst werden.

Artikel 93
Schutzmaßnahmen und Abweichungen

1.Ist die Anwendung des Unionsrechts durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung gefährdet, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zum Schutz dieser Vorschriften erlassen. Durch diese Durchführungsrechtsakte darf nur so lange von den bestehenden Vorschriften abgewichen werden, wie dies unbedingt erforderlich ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 3 erlassen.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 werden unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

2.Ist die Anwendung des Unionsrechts durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung gefährdet, so wird der Kommission in nachstehenden Fällen die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 100 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Abweichungen von diesem Kapitel ergänzt wird:

(a)wenn ein Land ungewöhnliche Kurspraktiken wie multiple Wechselkurse oder Tauschhandelsabkommen anwendet;

(b)wenn die Währung eines Landes nicht auf den amtlichen Devisenmärkten gehandelt wird oder ihre Entwicklung zu Handelsverzerrungen führen könnte.

Artikel 94
Verwendung des Euro durch nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten

1.Beschließt ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, die Ausgaben, die sich aus den sektoralen Agrarvorschriften ergeben, in Euro und nicht in seiner Landeswährung zu tätigen, so ergreift der Mitgliedstaat Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verwendung des Euro im Vergleich zur Verwendung der Landeswährung nicht zu einem systematischen Vorteil führt.

2.Der Mitgliedstaat teilt der Kommission die geplanten Maßnahmen mit, bevor sie in Kraft treten. Er kann diese Maßnahmen erst einführen, wenn die Kommission ihre Zustimmung erteilt hat.

Kapitel III
Berichterstattung

Artikel 95
Jährlicher Finanzbericht

Die Kommission erstellt jährlich bis Ende September einen Finanzbericht über die Verwaltung der Fonds im vorangegangenen Haushaltsjahr und übermittelt ihn an das Europäische Parlament und den Rat.

Kapitel IV
Transparenz

Artikel 96
Veröffentlichung von Informationen über Begünstigte

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Begünstigten der Fonds im Einklang mit [Artikel 44 Absätze 3 bis 5 der Verordnung (EU) …/…, Dachverordnung] und den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels jedes Jahr rückwirkend veröffentlicht werden.

2.[Artikel 44 Absätze 3 bis 5 der Verordnung (EU) …/…, Dachverordnung] gilt, soweit zutreffend, auch für Begünstigte des ELER und des EGFL; die Beträge, die dem nationalen Beitrag und dem Kofinanzierungssatz gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstaben h und i der genannten Verordnung entsprechen, gelten jedoch nicht für den EGFL.

3.Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

„Vorhaben“ eine Maßnahme oder Intervention;

„Standort“ die Gemeinde, in der der Begünstigte wohnt oder eingetragen ist, sowie gegebenenfalls die Postleitzahl bzw. der Teil der Postleitzahl, der für die betreffende Gemeinde steht.

4.Die Informationen gemäß Artikel 44 Absätze 3 bis 5 der genannten Verordnung werden in jedem Mitgliedstaat auf einer speziellen Website veröffentlicht. Sie bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugänglich.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Informationen gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) …/… [Dachverordnung] nicht, wenn sich der Betrag der Beihilfen, die ein Begünstigter in einem Jahr erhalten hat, auf maximal 1250 EUR beläuft.

Artikel 97
Unterrichtung der Begünstigten über die Veröffentlichung sie betreffender Daten

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Begünstigten, dass ihre Daten gemäß Artikel 96 veröffentlicht werden und dass sie zum Schutz der finanziellen Interessen der Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten verarbeitet werden können.

Für die personenbezogenen Daten weisen die Mitgliedstaaten die Begünstigten gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 auf ihre Rechte im Rahmen der genannten Verordnung und auf die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte hin.

Artikel 98
Durchführungsbefugnisse

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für

(a)die Form, einschließlich der Darstellung je Maßnahme oder Intervention, und den Zeitplan der Veröffentlichung gemäß den Artikeln 96 und 97;

(b)die einheitliche Anwendung von Artikel 97;

(c)die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 3 erlassen.

Kapitel V
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 99
Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten

1.Unbeschadet der Artikel 96 bis 98 erheben die Mitgliedstaaten und die Kommission personenbezogene Daten, um ihren Verpflichtungen betreffend Verwaltung, Kontrolle, Prüfung, Überwachung und Evaluierung nachzukommen, die ihnen von dieser Verordnung – insbesondere durch Titel II Kapitel II, Titel III Kapitel III und IV, Titel IV und Titel V Kapitel III – auferlegt werden, sowie für statistische Zwecke und verarbeiten diese Daten nicht auf eine mit diesen Zwecken unvereinbare Weise.

2.Werden personenbezogene Daten für die Zwecke der Überwachung und Evaluierung gemäß der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] sowie für statistische Zwecke verarbeitet, so werden sie anonymisiert und nur in aggregierter Form verarbeitet.

3.Personenbezogene Daten müssen im Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 45/2001 und (EU) 2016/679 verarbeitet werden. Insbesondere dürfen solche Daten nicht in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, für eine längere Zeit ermöglicht als es für die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; dabei sind die im geltenden nationalen und Unionsrecht festgelegten Mindestfristen für die Dauer der Speicherung zu berücksichtigen.

4.Die Mitgliedstaaten unterrichten die betroffenen Personen davon, dass ihre personenbezogenen Daten von nationalen oder Unionsstellen in Einklang mit Absatz 1 verarbeitet werden können und ihnen in diesem Zusammenhang die Datenschutzrechte gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 45/2001 und (EU) 2016/679 zustehen.

Titel VI
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Artikel 100
Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 10, 15, 21, 36, 38, 39, 42, 45, 50, 52, 53, 58, 62, 72, 74, 79, 86, 92, 93 und 103 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3.Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 10, 15, 21, 36, 38, 39, 42, 45, 50, 52, 53, 58, 62, 72, 74, 79, 86, 92, 93 und 103 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.Ein nach Artikel 10, 15, 21, 36, 38, 39, 42, 45, 50, 52, 53, 58, 62, 72, 74, 79, 86, 92, 93 oder 103 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 101
Ausschussverfahren 

1.Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Bezeichnung „Ausschuss für die Agrarfonds“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Für die Zwecke der Artikel 10, 11, 15, 16, 19, 21, 24, 30, 37, 38, 39, 40, 42, 45, 50, 51, 52, 53, 56, 57, 58, 62, 73, 83, 90, 93 und 98 wird die Kommission hinsichtlich der Fragen, welche Direktzahlungsinterventionen, Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums und die gemeinsame Organisation der Märkte betreffen, vom Ausschuss für die Agrarfonds, dem mit der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] eingerichteten Ausschuss für die Gemeinsame Agrarpolitik und dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingerichteten Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt.

2.Wird auf vorliegenden Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.Wird auf vorliegenden Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Titel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 102
Aufhebung

1.Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird aufgehoben.

Allerdings gilt Folgendes:

(a)Artikel 5, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9, Artikel 34, Artikel 35 Absatz 4 sowie die Artikel 36, 37, 38, 43, 51, 52, 54, 110 und 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die einschlägigen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte gelten für den EGFL und hinsichtlich der Ausgaben und Zahlungen für von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genehmigte Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums für den ELER weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für die Agrar-Haushaltsjahre bis einschließlich 2020.

(b)Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, die von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genehmigt wurden, und für andere GAP-Maßnahmen gemäß Titel II Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die vor dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, geändert durch die Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates 37 durchgeführt wurden.

2.Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 103
Übergangsmaßnahmen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 101 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch eventuell erforderliche Abweichungen von und Ergänzungen zu den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften ergänzt wird. 

Artikel 104
Inkrafttreten und Gültigkeit

1.Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

2.Die Artikel 7, 10, 18, 19, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 43, 51, 52, 53 und 54 gelten jedoch bezüglich des EGFL und – für Ausgaben gemäß der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] – bezüglich des ELER für Ausgaben, die ab dem 16. Oktober 2020 getätigt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS

1.1.Bezeichnung des Vorschlags

a) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

b) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;

c) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

Cluster 8 – Landwirtschaft und Meerespolitik unter Rubrik 3 des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 – Natürliche Ressourcen und Umwelt

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 38  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

Nach Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist es Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP),

a) die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern (auch durch technischen Fortschritt und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren);

b) auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten (auch durch Erhöhung des Einkommens);

c) die Märkte zu stabilisieren;

d) die Versorgung sicherzustellen; und

e) für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.

Indem diese Ziele auf die in Ziffer 1.4.2 genannten Herausforderungen ausgerichtet werden, wird Nachdruck auf die zehn Prioritäten der Kommission für die Jahre 2015-2019 und die Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung gelegt; sie sind die Grundlage der oben genannten Vorschläge zur Festlegung des Rechtsrahmens für die Gemeinsame Agrarpolitik im Zeitraum 2021-2027 – Eine einfachere, intelligentere, moderne und nachhaltigere GAP.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Koordinationszugewinnen, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Da die wichtigsten Herausforderungen für die Landwirtschaft und die ländlichen Gebiete in der EU globaler und grenzüberschreitender Natur sind, ist eine gemeinsame Politik auf EU-Ebene erforderlich. Die GAP begegnet diesen Herausforderungen, indem

● durch ein Unterstützungssystem in Form eines gemeinsamen Netzes für Einkommenssicherheit, das die Lebensmittelsicherheit fördert und Wettbewerbsverzerrungen verhindert, ein Binnenmarkt mit gleichen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet wird;

● die Krisenfestigkeit des EU-Agrarsektors gestärkt wird, um die Globalisierung zu meistern;

● durch die Umweltarchitektur der GAP Leistungen in Bezug auf zentrale Aspekte der Herausforderungen im Bereich der Nachhaltigkeit – Klimawandel, Wassernutzung, Luftqualität und Biodiversität – erbracht werden.

In anderen Bereichen muss eine starke EU-Dimension mit mehr Subsidiarität kombiniert werden. Diese Bereiche umfassen Lebensmittelsicherheit (z. B. Harmonisierung von Normen), den ländlichen Raum betreffende Herausforderungen (zwischen den Mitgliedstaaten bestehen große Unterschiede in Bezug auf die Arbeitslosigkeit im ländlichen Raum), schlechte Infrastruktur und Dienstleistungen im ländlichen Raum, Schwächen bei Forschung und Innovation, Probleme im Zusammenhang mit Lebensmittelqualität, öffentlicher Gesundheit und Ernährung. Eine angemessene Reaktion auf diese Herausforderungen auf EU-Ebene kann umso wirksamer und effizienter sein, wenn sie mit mehr Flexibilität auf Ebene der Mitgliedstaaten kombiniert ist.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Auf der Grundlage einer Evaluierung des derzeitigen Politikrahmens, einer ausgedehnten Konsultation der Interessenträger sowie einer Analyse der künftigen Herausforderungen und des künftigen Bedarfs wurde eine umfassende Folgenabschätzung durchgeführt. Nähere Einzelheiten sind der Folgenabschätzung und der Begründung zu entnehmen, die den Gesetzgebungsvorschlägen beigefügt sind.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

In Bezug auf die GAP werden sich bedeutende Synergien und Vereinfachungen vor allem dadurch erzielen lassen, dass die Durchführung der aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Interventionen in dem einheitlichen Strategierahmen des GAP-Strategieplans zusammengefasst wird. Die bereits vorhandenen Strukturen in den Mitgliedstaaten bleiben bestehen, während die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften vereinfacht und auf die spezifischen Interventionen, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, zugeschnitten werden.

Die GAP hat starke Synergien mit Umwelt- und Klimapolitik, Fragen der Lebensmittelsicherheit und Gesundheit, der digitalen Agenda im ländlichen Raum und der Biowirtschaft, den Bereichen Wissen und Innovation, Erweiterungspolitik, Nachbarschaftspolitik, Handelspolitik, Entwicklungspolitik und Erasmus+.

Die GAP wird im Sinne von Synergie und gegenseitiger Ergänzung mit anderen Politikbereichen und Fonds der EU zusammenwirken, etwa bei Maßnahmen, die im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, des Fonds InvestEU, des Neunten Rahmenprogramms für Forschung sowie der Umwelt- und Klimapolitik durchgeführt werden. Gegebenenfalls werden gemeinsame Vorschriften erlassen, um ein Höchstmaß an Kohärenz und Komplementarität zwischen den Fonds zu erreichen, dabei jedoch stets sicherzustellen, dass die Besonderheiten der Politikbereiche gewahrt bleiben.

Synergien mit dem Rahmenprogramm für Forschung ergeben sich im Cluster FP9 „Lebensmittel und natürliche Ressourcen“; Ziel ist es hier, für uneingeschränkt sichere, nachhaltige, krisenfeste, kreislauforientierte, Abwechslung bietende und innovative Agrar- und Nahrungsmittelsysteme zu sorgen. Die GAP wird noch stärkere Verbindungen zur Forschungs- und Innovationspolitik der EU entwickeln, indem sie die Biowirtschaft als eine ihrer Prioritäten einführt. Im Cluster „Lebensmittel und natürliche Ressourcen“ wird zudem Nachdruck darauf gelegt, die Vorteile der digitalen Revolution zu nutzen; somit werden die Tätigkeiten im Bereich Forschung und Innovation zum digitalen Wandel der Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete beitragen.

Die Gesetzgebungsvorschläge, für die der vorliegende Finanzbogen gilt, sind im weiteren Kontexts des Vorschlags für die Dachverordnung mit gemeinsamen Rahmenvorschriften für Fonds wie den ELER, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und andere zu sehen. Diese Rahmenverordnung wird einen wichtigen Beitrag dazu leisten, den Verwaltungsaufwand zu verringern, die Finanzmittel der EU effizient einzusetzen und Vereinfachungen voranzubringen.

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

befristete Laufzeit

   Anwendbar vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2027

   Finanzielle Auswirkungen von 2021 bis 2027 für Mittel für Verpflichtungen und von 2021 bis über 2027 hinaus für Mittel für Zahlungen

 unbefristete Laufzeit für den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und (EU) Nr. 229/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

Durchführung ab 2021 (Haushaltsjahr)

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 39  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Verwaltung mit den Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Keine wesentliche Änderung im Vergleich zur derzeitigen Situation, d. h. der Großteil der Ausgaben im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Rechtsakten für die GAP unterliegt der mit den Mitgliedstaaten geteilten Mittelverwaltung. Ein sehr kleiner Teil unterliegt jedoch weiter der direkten Verwaltung durch die Kommission.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Ein Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmen wird geschaffen, um

a)    die Auswirkungen, die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz und den EU-Zusatznutzen der GAP zu bewerten;

b)    die Etappenziele und Zielwerte für die spezifischen Ziele der GAP-Strategiepläne festzulegen;

c)    die Fortschritte in Richtung auf das Erreichen der Zielwerte des GAP-Strategieplans zu überwachen;

d)    die Auswirkungen, die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit und Kohärenz der Interventionen der GAP-Strategiepläne zu bewerten;

e)    einen gemeinsamen Lernprozess im Zusammenhang mit der Überwachung und Evaluierung zu unterstützen.

Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss überwachen die Durchführung des GAP-Strategieplans und die Fortschritte in Richtung auf das Erreichen der Zielwerte des GAP-Strategieplans.

Jährliche Leistungsberichte

Zum 15. Februar 2023 und zum 15. Februar jedes folgenden Jahres bis einschließlich 2030 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährliche Leistungsberichte über die Durchführung des GAP-Strategieplans im vorangegangenen Haushaltsjahr. In diesen Berichten sind die wichtigsten qualitativen und quantitativen Informationen über die Durchführung des GAP-Strategieplans unter Bezugnahme auf Finanzdaten sowie Output- und Ergebnisindikatoren darzulegen. Sie enthalten zudem Informationen über erzielte Outputs, getätigte Ausgaben, erzielte Ergebnisse und den Abstand zu den jeweiligen Zielwerten.

Die übermittelten Daten haben sich auf die nach den Indikatoren erreichten Werte für teilweise und vollständig durchgeführte Interventionen zu beziehen. Darüber hinaus fassen sie den Stand der Durchführung des GAP-Strategieplans im vorangegangenen Haushaltsjahr zusammen und führen Probleme an, die die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigen könnten, insbesondere in Bezug auf Abweichungen von den Etappenzielen, die Gründe dafür sowie gegebenenfalls ergriffene Maßnahmen.

Auf der Grundlage der in den jährlichen Leistungsberichten enthaltenen Informationen nimmt die Kommission eine jährliche Leistungsüberprüfung und einen jährlichen Leistungsabschluss vor.

Evaluierung des GAP-Strategieplans

Um festzustellen, welcher Bedarf für den GAP-Strategieplan besteht, führen die Mitgliedstaaten Ex-ante-Evaluierungen durch, einschließlich einer Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Gefahren im Zusammenhang mit dem betreffenden GAP-Strategieplan.

Die Mitgliedstaaten führen Evaluierungen der GAP-Strategiepläne durch, um das Konzept und die Durchführung der Pläne zu verbessern und ihre Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz, ihren EU-Zusatznutzen und ihre Auswirkungen im Sinne ihres Beitrags zu den allgemeinen und spezifischen Zielen der GAP zu bewerten.

Leistungsbewertung durch die Kommission

Die Kommission erstellt einen mehrjährigen GAP-Evaluierungsplan, der unter der Verantwortung der Kommission ausgeführt wird.

Die Kommission führt eine Zwischenevaluierung durch, um die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz und den EU-Zusatznutzen der Fonds unter Berücksichtigung der Indikatoren in Anhang VII zu prüfen. Die Kommission kann alle einschlägigen Informationen nutzen, die gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung bereits verfügbar sind.

Die Kommission führt eine rückblickende Evaluierung durch, um die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz und den EU-Zusatznutzen der Fonds zu prüfen.

Auf der Grundlage der Erkenntnisse, die aus den Evaluierungen der GAP, einschließlich der Evaluierungen der GAP-Strategiepläne, sowie anderen einschlägigen Informationsquellen gewonnen werden, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2025 einen ersten Bericht über die Durchführung dieses Artikels vor, einschließlich erster Ergebnisse im Zusammenhang mit der Leistung der GAP. Ein zweiter Bericht, der eine Bewertung der Leistung der GAP enthält, wird bis zum 31. Dezember 2031 vorgelegt.

Berichterstattung anhand von Kernindikatoren

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen berichtet die Kommission während des gesamten Programmplanungszeitraums anhand von Kernindikatoren über die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele.

Im Einklang mit ihrer Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer i der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die in diesem Artikel genannten Informationen über die anhand der Kernindikatoren ermittelte Leistung vor.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die GAP wird überwiegend in mit den Mitgliedstaaten geteilter Mittelverwaltung durchgeführt. Die in den Mitgliedstaaten bestehenden Verwaltungseinrichtungen, insbesondere die Zahlstellen und die bescheinigenden Stellen, haben sich beim Schutz der EU-Haushaltsmittel und der Gewährleistung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung als wirksam erwiesen. Die in den letzten Jahren konstant niedrige Fehlerquote der GAP zeigt, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten ordnungsgemäß funktionieren und angemessene Sicherheit gewährleisten.

Im neuen Umsetzungsmodell der GAP wird dies anerkannt, indem die Subsidiarität gestärkt wird, d. h. die Mitgliedstaaten mehr Spielraum erhalten, im Rahmen eines allgemeinen Regelwerks auf EU-Ebene die Kontrollsysteme auszuwählen und zu verwalten. Im Sinne der auf Ergebnisse und leistungsorientierte Zahlungen ausgerichteten Haushaltsstrategie wird im Rahmen der GAP die Förderfähigkeit von Zahlungen von den tatsächlich vor Ort erbrachten Leistungen abhängig sein. Leistung steht somit im Mittelpunkt des Modells zur Verwaltung und zum Schutz der Finanzen in den Gesetzgebungsvorschlägen für die GAP nach 2020.

Die Kontrollstrategie für den neuen Programmzeitraum entspricht uneingeschränkt dem Ansatz der Einzigen Prüfung und stellt sicher, dass die zugelassenen Zahlstellen und bescheinigenden Stellen die erforderliche Sicherheit gewährleisten. Die Kommission wird dem wirksamen Funktionieren des Verwaltungssystems und der Zuverlässigkeit der Leistungsberichterstattung besondere Beachtung schenken. Wie derzeit werden zu Beginn der Programmlaufzeit eine Prüfungsstrategie und ein mehrjähriges Arbeitsprogramm ausgearbeitet werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Kommission das wirksame Funktionieren der in den Mitgliedstaaten geschaffenen Verwaltungssysteme gewährleisten, die von den zugelassenen Zahlstellen geleisteten Zahlungen erstatten und einen jährlichen Leistungsabschluss vornehmen wird, in dem die von den Mitgliedstaaten gemeldeten erzielten Ergebnisse bewertet werden.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Die GAP hat mehr als sieben Millionen Begünstigte, die über ein breites Spektrums unterschiedlicher Beihilferegelungen unterstützt werden. Der rückläufige Trend bei der Fehlerquote der GAP zeigt, dass die Zahlstellen über robuste und zuverlässige Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen.

Bisher waren im Rahmen der GAP detaillierte Fördervorschriften auf der Ebene der Begünstigten anzuwenden, was Komplexität, Verwaltungsaufwand und Fehlerrisiko erhöhte. Die Kosten des zur Eindämmung dieses Risikos erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollsystems galten als unverhältnismäßig.

Das Paket der Rechtsvorschriften für die GAP nach 2020 ist stärker auf Leistung ausgerichtet, während der Aspekt der Vorschriftenbefolgung wesentlich an Bedeutung verliert. Die sich aus den EU-Vorschriften ergebenden Verpflichtungen sind von den Mitgliedstaaten zu erfüllen, die daher auch für das geeignete Verwaltungs- und Kontrollsystem sorgen sollten. Den Mitgliedstaaten wird mehr Flexibilität eingeräumt, Regelungen und Maßnahmen so zu gestalten, dass sie den jeweiligen Gegebenheiten besser gerecht werden. Die Finanzierung der GAP wird somit von der strategischen Umsetzung der Politik in Richtung auf gemeinsame auf EU-Ebene festgelegte Ziele abhängen. Der GAP-Strategieplan wird die Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sein, durch die die Strategie für sieben Jahre, die Zielwerte, Interventionen und geplanten Ausgaben festgelegt bzw. genehmigt werden.

Mit dem Vorschlag für eine Verordnung über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik wird das derzeitige System an dieses neue Umsetzungsmodell angepasst, während die gut funktionierenden Verwaltungseinrichtungen (Zahlstellen und bescheinigenden Stellen) beibehalten werden. Wie derzeit muss jeder Zahlstellenleiter jedes Jahr eine Verwaltungserklärung über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungsführung, das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltungsstrukturen, einschließlich der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der EU, und die Zuverlässigkeit der Leistungsberichterstattung abgeben. Eine unabhängige Prüfstelle (bescheinigende Stelle) muss eine Stellungnahme zu diesen Elementen abgeben.

Die Ausgaben werden gekürzt, wenn die Outputs des Mitgliedstaats nicht den vereinbarten Standards entsprechen. Zur Bewertung der Funktionsweise der Verwaltungsstrukturen werden Konformitätsprüfungen durchgeführt werden. Die Kommission nimmt auch weiter Prüfungen der Agrarausgaben vor und stützt sich dabei auf einen risikobasierten Ansatz, um zu gewährleisten, dass ihre Prüfungen – gemäß dem Grundsatz der Einzigen Prüfung – gezielt auf die Bereiche mit dem höchsten Risiko ausgerichtet sind. Zudem gibt es klare Mechanismen für die Aussetzung von Zahlungen bei schwerwiegenden Mängeln in den Verwaltungsstrukturen oder Leistungen, die die Zielwerte deutlich verfehlen.

Als Hauptrisiko im neuen Programmplanungszeitraum gilt, dass das Weniger an konkreten und detaillierten Vorschriften für das Verwaltungs- und Kontrollsystem der Mitgliedstaaten auf Ebene der Zahlstellen sich in jenen Fällen negativ auf den Ruf der Kommission auswirken könnte, in denen die von den Mitgliedstaaten erlassenen Fördervorschriften nicht eingehalten werden. Es sollte jedoch hervorgehoben werden, dass die Kommission sicherstellt, dass die erforderlichen Verwaltungsstrukturen vorhanden sind und Outputs und Ergebnisse erreicht werden. Im Sinne der ergebnisorientierten Haushaltsführung wird die Kommission ihr Hauptaugenmerk auf die Leistungen der Politik richten.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Das neue Umsetzungsmodell der GAP wird die Kosten der Kontrollen sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Begünstigten voraussichtlich deutlich verringern.

Die Anforderungen auf EU-Ebene sind deutlich verringert worden; sie wurden auf die Ebene der Mitgliedstaaten verlagert, die diese Gelegenheit nutzen sollten, um die von den Begünstigten zu erfüllenden Pflichten an die konkreten nationalen oder regionalen Gegebenheiten anzupassen.

Die Mitgliedstaaten legen ihr Verwaltungs- und Kontrollsystem innerhalb des in den Gesetzgebungsvorschlägen definierten vereinfachten EU-Rahmens fest. Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS), das für etwa 88 % der Zahlungen der GAP rechenschaftspflichtig ist, wird beibehalten, wobei jedoch bestimmte bisher auf EU-Ebene definierte Elemente den Mitgliedstaaten überlassen werden. Intensität und Umfang der Kontrollen, die größten Kostentreiber, werden mithin nicht mehr auf EU-Ebene festgelegt.

Die Leistungsorientierung erfordert ein robustes und zuverlässiges Berichtssystem, das, wie bereits in den vorangegangenen Abschnitten erwähnt, unabhängigen Prüfungen unterliegen wird. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass dies erhebliche Auswirkungen auf den Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten haben wird, da die meisten Outputindikatoren in den zugelassenen Zahlstellen bereits verfügbar sind.

Die Mitgliedstaaten werden die Verwaltung und Kontrolle der GAP vereinfachen und den damit verbundenen Aufwand verringern können, da sie die Fördervorschriften auf der Ebene der Begünstigten festlegen und über die am besten geeignete Kontrollmethode entscheiden werden (kein Universalansatz). Wie in der Folgenabschätzung zu den GAP-Gesetzgebungsvorschlägen (Kapitel über Vereinfachungen) angegeben, werden die Umsetzungskosten für die neue GAP voraussichtlich auch dann nicht höher liegen (derzeit 3,6 %), wenn die verstärkte Ausrichtung auf die Leistungsberichterstattung berücksichtigt wird.

Was die erwartete Fehlerquote angeht, gilt im neuen Umsetzungsmodell, dass die Förderfähigkeit der Ausgaben an den erreichten Outputs gemessen wird. Somit würden Fehler nicht auf Grundlage der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit einzelner Transaktionen berechnet, sondern auf Grundlage der im Verhältnis zu den erstatteten Ausgaben erreichten Outputs. Ausgaben, denen kein entsprechender Output gegenübersteht, werden im Rahmen des jährlichen Leistungsabschlusses gekürzt, womit der EU-Haushalt geschützt bleibt.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, vorhanden oder vorgesehen sind.

Das Gesetzgebungspaket sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einen wirksamen Schutz in dieser Hinsicht, insbesondere in Bereichen mit höherem Risiko, gewährleisten und Unregelmäßigkeiten und Betrugshandlungen vorbeugen, sie aufdecken und Abhilfe leisten. Die Mitgliedstaaten haben wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen gemäß EU- oder nationalem Recht zu verhängen sowie rechtsgrundlos gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen.

Diese grundlegenden EU-Anforderungen sind Teil der Verwaltungsstrukturen, die von den bescheinigenden Stellen geprüft werden; zudem werden sie – gemäß dem Grundsatz der Einzigen Prüfung – auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes von der Kommission geprüft werden.

Einzelheiten werden, soweit erforderlich, in einer überarbeiteten AGRI-Betrugsbekämpfungsstrategie geregelt. Es wird nicht jedoch erwartet, dass sich die Typologie von Betrugshandlungen und anderen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten wesentlich gegenüber dem Status quo ändern wird.

Voraussichtlich wird der heutige Ansatz, bei dem den Mitgliedstaaten gezielte Schulungen zur Vorbeugung, Aufdeckung und Abhilfe von Betrugshandlungen oder anderen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten angeboten werden, in der künftigen GAP beibehalten. Gleiches gilt für die thematischen Leitfäden für die Mitgliedstaaten zu bestimmten Bereichen mit hohem Risiko.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS

Die in diesem Finanzbogen angegebenen Beträge sind in jeweiligen Preisen ausgedrückt.

Über die sich aus den vorgeschlagenen Rechtsakten ergebenden Änderungen, die in den unten beigefügten Tabellen verzeichnet sind, hinaus sind die vorgeschlagenen Rechtsakte mit weiteren Änderungen verbunden, die keine finanziellen Auswirkungen haben.

Was die marktbezogenen Ausgaben angeht, ist hervorzuheben, dass die für die marktbezogenen Ausgaben veranschlagten Beträge auf der Annahme beruhen, dass keine öffentlichen Interventionsankäufe und keine anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Krisensituation in irgendeinem Sektor stattfinden.

Im EGFL wird eine neue Agrarreserve gebildet, um dem Agrarsektor zusätzliche Unterstützung für Sicherheitsnetzmaßnahmen im Rahmen von Marktmanagement oder stabilisierung und/oder im Falle von Krisen, die sich auf Erzeugung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, zu gewähren. Der Betrag der Reserve beläuft sich auf mindestens 400 Mio. EUR zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres. Der im Haushaltsjahr 2020 nicht in Anspruch genommene Betrag der Reserve für Krisen im Agrarsektor wird zur Bildung der Reserve auf das Haushaltsjahr 2021 übertragen; im Zeitraum 2021-2027 werden die nicht in Anspruch genommenen Beträge fortlaufend auf das folgende Jahr übertragen. Falls die Reserve in Anspruch genommen wird, wird sie aus bestehenden Haushaltsspielräumen oder mit neuen Mitteln wieder aufgefüllt. Falls die im MFR 2021-2027 festgelegte spezifische Teilobergrenze des EGFL überschritten wird, ist für alle Erfordernisse oberhalb der Teilobergrenze einschließlich der Wiederauffüllung der Reserve die Finanzdisziplin anzuwenden. Daher ist eine wiederholte Anwendung der Finanzdisziplin zur Bildung der Reserve im Zeitraum 2021-2027 nicht vorgesehen. Der Mechanismus der Finanzdisziplin bleibt bestehen, um die Einhaltung der Teilobergrenze des EGFL zu gewährleisten.

Was die Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen angeht, sind die durch die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgesetzten Nettoobergrenzen für das Haushaltsjahr 2021 (Kalenderjahr 2020) höher als die in den beigefügten Tabellen angegebenen Beträge der Zuweisungen für die Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen; daher müssen sie im Einklang mit der endgültigen Übereinkunft über die Finanzausstattung der GAP innerhalb der für eine rechtzeitige Umsetzung in den Mitgliedstaaten erforderlichen Fristen angepasst werden.

Der Vorschlag sieht vor, dass die externe Annäherung der Direktzahlungen fortgeführt wird: Mitgliedstaaten mit einer durchschnittlichen Unterstützung von weniger als 90 % des EU-Durchschnitts werden die Lücke bis 90 % des EU-Durchschnitts in sechs Schritten ab 2022 zu 50 % schließen. Alle Mitgliedstaaten werden zur Finanzierung dieser Annäherung beitragen. Sie spiegelt sich in den Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten für Direktzahlungen in Anhang IV der Verordnung über die GAP-Strategiepläne wider.

Die Kürzung der Beträge der Direktzahlungen an Betriebsinhaber ist im Hinblick auf die Mittelzuweisung für Direktzahlungen haushaltsneutral, da das Kürzungsaufkommen zur Finanzierung der Umverteilungszahlung im selben Mitgliedstaat herangezogen wird. Falls das Kürzungsaufkommen nicht zur Finanzierung von Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen herangezogen werden kann, wird es in die ELER-Zuweisung des betreffenden Mitgliedstaats übertragen. Die Beträge einer etwaigen solchen Übertragung können zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht quantifiziert werden.

Was die zweckgebundenen Einnahmen des EGFL angeht, spiegelt die Schätzung die Auswirkungen der gewährten Aufschübe und Ratenzahlungen auf die letzten Abschlussbeschlüsse wider, die nach 2020 in bar abgegolten werden, sowie die geschätzten zweckgebundenen Einnahmen aus Abschlüssen und Unregelmäßigkeiten, die noch einzuziehen sind. Letztere werden nach Einführung des neuen Umsetzungsmodells voraussichtlich gegenüber dem derzeitigen Stand zurückgehen.

Was den ELER angeht, sieht der Vorschlag – ähnlich wie bei den anderen europäischen Struktur- und Investitionsfonds – eine Senkung der EU-Kofinanzierungssätze vor. Dies und die Mittelzuweisung für die ELER-Interventionskategorien wird es ermöglichen, die öffentliche Unterstützung für die ländlichen Gebiete Europas weitgehend konstant zu halten. Die Aufteilung der Mittel zwischen den Mitgliedstaaten beruht auf objektiven Kriterien und in der Vergangenheit erzielten Leistungen.

Die Reformvorschläge enthalten Vorschriften, die den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität bei ihrer Mittelzuweisung für Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen und Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie zwischen der Mittelzuweisung für Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen und bestimmten sektoralen Interventionskategorien einräumen. Sollten die Mitgliedstaaten beschließen, diese Flexibilität in Anspruch zu nehmen, wird dies finanzielle Auswirkungen innerhalb der angegebenen Beträge haben, die sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht quantifizieren lassen.

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und vorläufige Liste der Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 40  

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Rubrik 3

Natürliche Ressourcen und Umwelt

GM/NGM 41 .

von EFTA-Ländern 42

von Kandidatenländern 43

von Drittländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

3

[08.01.YY] EGFL – Nichtoperative technische Unterstützung

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

[08.01.YY] ELER – Nichtoperative technische Unterstützung

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

[08.01.YY] Exekutivagenturen

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

[08.02.YY] Agrarreserve

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

[08.02.YY] Sektorale Interventionskategorien im Rahmen des GAP-Plans

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

[08.02.YY] Marktbezogene Ausgaben außerhalb des GAP-Plans

GM/NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

[08.02.YY] Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen im Rahmen des GAP-Plans

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

[08.02.YY] Direktzahlungen außerhalb des GAP-Plans

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

[08.02.YY] EGFL – Operative technische Unterstützung

GM/NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

[08.03.YY] Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des GAP-Plans im Zeitraum 2021-2027

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

[08.03.YY] ELER – Operative technische Unterstützung

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

7

[08.01.YY] Ausgaben für Beamte und Zeitbedienstete im Politikbereich „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

7

[08.01.YY] Ausgaben für externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

7

[08.01.YY] Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

Die Liste der in der obigen Tabelle aufgeführten Haushaltslinien ist vorläufig und greift dem Haushaltseingliederungsplan, den die Kommission im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens vorschlägt, nicht vor.

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

3

Natürliche Ressourcen und Umwelt

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

08 02 YY – Agrarreserve

Verpflichtungen = Zahlungen

(1)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

08 02 YY – Sektorale Interventionskategorien im Rahmen des GAP-Plans 44

Verpflichtungen = Zahlungen

(2)

2.044,116

2.066,584

2.091,060

2.115,010

2.139,737

2.165,443

2.192,347

14.814,294

08 02 YY – Marktbezogene Ausgaben außerhalb des GAP-Plans

Verpflichtungen

(3)

638,309

638,309

638,309

638,309

638,309

638,309

638,309

4.468,163

Zahlungen

(4)

605,136

611,601

623,808

627,643

629,770

630,334

630,314

109,558

4.468,164

08 02 YY – Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen

Verpflichtungen = Zahlungen

(5)

37.392,689

37.547,129

37.686,679

37.802,859

37.919,038

38.035,217

38.151,396

 

264.535,007

08 02 YY – Direktzahlungen außerhalb des GAP-Plans

Verpflichtungen = Zahlungen

(6)

421,321

421,321

421,321

421,321

421,321

421,321

421,321

 

2.949,249

08 02 YY – EGFL – Operative technische Unterstützung 45

Verpflichtungen = Zahlungen 46

(7)

71,000

71,000

71,000

71,000

71,000

71,000

71,000

497,000

08 01 YY – Aus dem EGFL finanzierte Verwaltungsmittel 47

Verpflichtungen = Zahlungen

(8)

13,000

13,000

13,000

13,000

13,000

13,000

13,000

91,000

67 01 & 67 02 – Zweckgebundene Einnahmen des EGFL

Verpflichtungen = Zahlungen

(9)

280,000

230,000

130,000

130,000

130,000

130,000

130,000

1.160,000

ZWISCHENSUMME EGFL

Verpflichtungen

(10)=(1+2+3+5+6+7+8-9)

40.300,435

40.527,343

40.791,369

40.931,499

41.072,405

41.214,290

41.357,373

 

286.194,715

Zahlungen

(11)=(1+2+4+5+6+7+8-9)

40.267,262

40.500,635

40.776,868

40.920,833

41.063,866

41.206,315

41.349,378

109,558

286.194,715

08 03 YY – Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums

Verpflichtungen

(12)

11.230,561

11.230,561

11.230,561

11.230,561

11.230,561

11.230,561

11.230,561

 

78.613,927

Zahlungen

(13)

786,139

3.703,699

6.314,312

7.860,977

9.356,414

10.331,700

11.025,236

29.235,450

78.613,927

08 03 YY – ELER – Operative technische Unterstützung der EU

Verpflichtungen = Zahlungen 48

(14)

22,147

22,147

22,147

22,147

22,147

22,147

22,147

 

155,029

08 01 YY – Aus dem ELER finanzierte Verwaltungsmittel

Verpflichtungen = Zahlungen

(15)

6,000

6,000

6,000

6,000

6,000

6,000

6,000

 

42,000

ZWISCHENSUMME – ELER

Verpflichtungen

(16)=(12+14+15)

11.258,708

11.258,708

11.258,708

11.258,708

11.258,708

11.258,708

11.258,708

 

78.810,955

Zahlungen

(17)=(13+14+15)

814,286

3.731,846

6.342,459

7.889,124

9.384,561

10.359,847

11.053,383

29.235,450

78.810,955

Mittel INSGESAMT für die GAP

Verpflichtungen

=10+16

51.559,143

51.786,051

52.050,077

52.190,207

52.331,113

52.472,998

52.616,081

 

365.005,670

Zahlungen

=11+17

41.081,548

44.232,481

47.119,327

48.809,957

50.448,427

51.566,162

52.402,761

29.345,008

365.005,670

Rundungsbedingte Differenz.



Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personalausgaben

125,678

125,678

125,678

125,678

125,678

125,678

125,678

879,746

Sonstige Verwaltungsausgaben

6,008

6,008

6,008

6,008

6,008

6,008

6,008

42,056

Mittel unter der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

Verpflichtungen = Zahlungen

131,686

131,686

131,686

131,686

131,686

131,686

131,686

921,802

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
in allen RUBRIKEN
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

51.690,829

51.917,737

52.181,763

52.321,893

52.462,799

52.604,684

52.747,767

 

365.927,472

Zahlungen

41.213,234

44.364,167

47.251,013

48.941,643

50.580,113

51.697,848

52.534,447

29.345,008

365.927,472

Rundungsbedingte Differenz.

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

125,678

125,678

125,678

125,678

125,678

125,678

125,678

879,746

Sonstige Verwaltungsausgaben

6,008

6,008

6,008

6,008

6,008

6,008

6,008

42,056

Zwischensumme RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

131,686

131,686

131,686

131,686

131,686

131,686

131,686

921,802

Außerhalb der RUBRIK 7 49
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

1,850

1,850

1,850

1,850

1,850

1,850

1,850

12,950

Sonstige Verwaltungs-ausgaben

17,150

17,150

17,150

17,150

17,150

17,150

17,150

120,050

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

19,000

19,000

19,000

19,000

19,000

19,000

19,000

133,000

Rundungsbedingte Differenz.

INSGESAMT

150,686

150,686

150,686

150,686

150,686

150,686

150,686

1 054,802

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Mittel für Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Mittel für Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

845

845

845

845

845

845

845

Delegationen

3

3

3

3

3

3

3

Forschung

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD  50

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

57,75

57,75

57,75

57,75

57,75

57,75

57,75

- in den Delegationen

1

1

1

1

1

1

1

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  51

- am Sitz

29

29

29

29

29

29

29

- in den Delegationen

Forschung

Sonstiges (bitte angeben)

INSGESAMT

935,75

935,75

935,75

935,75

935,75

935,75

935,75

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative:

    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

67 01 & 67 02

280

230

130

130

130

130

130

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

08 02 YY – Sektorale Interventionskategorien

08 02 YY – Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

Siehe Anmerkungen unter Nummer 3.

(1)    [COM(2018) 322 final – MFF-Verordnung].  
(2)    Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung von Verordnungen des Rates   und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 834/2014 der Kommission vom 22. Juli 2014 mit Vorschriften für die Anwendung des gemeinsamen Überwachungs- und Bewertungsrahmens der Gemeinsamen Agrarpolitik.
(3)    Europäische Kommission (2017) Evaluation and studies plan 2017-2021, Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung .
(4)    Siehe: https://ec.europa.eu/agriculture/statistics/facts-and-figures_en https://ec.europa.eu/agriculture/sites/agriculture/files/consultations/cap-modernising/eco_background_final_en.pdf https://ec.europa.eu/agriculture/sites/agriculture/files/consultations/cap-modernising/env_background_final_en.pdf https://ec.europa.eu/agriculture/sites/agriculture/files/consultations/cap-modernising/soc_background_final_en.pdf
(5)    Bericht der Task Force „Agrarmärkte“ (AMTF-Bericht) (2016) Bessere Marktergebnisse: Stärkung der Position der Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette .
(6)    Europäische Kommission (2016) Cork 2.0: European Conference on Rural Development , Website .
(7)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(8)    ABl. C  vom , S. .
(9)    ABl. C  vom , S. .
(10)    Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom […][…] (ABl. L […] vom […], S. […]).
(11)    Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
(12)    Verordnung (EU, Euratom) …/… [neue Haushaltsordnung].
(13)    Verordnung (EU, Euratom) …/… [neue MFR-Verordnung].
(14)    Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom […][…] (ABl. L […] vom […], S. […]).
(15)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(16)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(17)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(18)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(19)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(20)    Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).
(21)    Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).
(22)    Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(23)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(24)    Verordnung (EU) …/…
(25)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(26)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(27)    ABl. C  vom , S. […]. .
(28)    Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(29)    Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).
(30)    Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
(31)    Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).
(32)    Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).
(33)    Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).
(34)    Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).
(35)    Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(36)    Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(37)    Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom […][…] (ABl. L […] vom […], S. […]).
(38)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(39)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(40)    Eine Reihe der bestehenden Haushaltslinien soll beibehalten und die Nummerierung an den neuen Haushaltseingliederungsplan angepasst werden (z. B. die derzeitigen Kapitel 05 07 und 05 08). Nach der Weiterentwicklung des GAP-Vorschlags könnte der Eingliederungsplan angepasst werden.
(41)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(42)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(43)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(44)    Der Anstieg in den sektoralen Interventionskategorien im Rahmen des GAP-Plans ist auf die vorgeschlagene Mittelzuweisung für die Unterstützung der Bienenzucht in Höhe von 60 Mio. EUR sowie die Ausgabenentwicklung im Sektor Obst und Gemüse zurückzuführen, die aufgrund der in der Vergangenheit beobachteten Ausführungsrate nicht durch eine Finanzausstattung auf EU-Ebene begrenzt ist.
(45)    Einschließlich der derzeit aus den Kapiteln 05 07 (Audit der Agrarausgaben) und 05 08 (Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“) finanzierten Beträge.
(46)    Der Einfachheit halber werden Haushaltsmittel für technische Hilfe im Rahmen des EGFL hier als nichtgetrennte Mittel betrachtet. Der Betrag der noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) ist gemessen an den Gesamtbeträgen, für die dieser Finanzbogen gilt, unbedeutend.
(47)    Einschließlich der derzeit aus den Posten 05 01 04 01 (Unterstützungsausgaben für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) – Nichtoperative technische Unterstützung) und 05 01 06 01 (Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel – Beitrag aus dem Programm zur Absatzförderung für Agrarerzeugnisse) finanzierten Beträge.
(48)    Der Einfachheit halber werden Haushaltsmittel für technische Hilfe im Rahmen des ELER hier als nichtgetrennte Mittel betrachtet. Der Betrag der noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) ist gemessen an den Gesamtbeträgen, für die dieser Finanzbogen gilt, unbedeutend.
(49)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(50)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(51)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
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Brüssel, den1.6.2018

COM(2018) 393 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Finazierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

{SWD(2018) 301 final}


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2 und 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 35 Buchstabe a

Artikel 11

Artikel 42 Absatz 1

Artikel 16

Artikel 12

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 24

Artikel 13

Artikel 25

Artikel 14

Artikel 26

Artikel 15

Artikel 27

Artikel 16

Artikel 28

Artikel 17

Artikel 29

-

Artikel 30

Artikel 34

Artikel 31

Artikel 25

Artikel 32

Artikel 26

Artikel 33

Artikel 27

Artikel 34

Artikel 28

Artikel 35

Artikel 29

Artikel 36

Artikel 30

Artikel 37

Artikel 31

Artikel 38

Artikel 32

Artikel 39

Artikel 33

Artikel 40

Artikel 36

Artikel 41

Artikel 37

Artikel 42

-

Artikel 43

Artikel 43

Artikel 44

Artikel 41

Artikel 45

Artikel 44

Artikel 46

Artikel 45

Artikel 47

Artikel 47

Artikel 48

Artikel 48

Artikel 49

Artikel 49

Artikel 50

Artikel 50

Artikel 51

Artikel 51

Artikel 52

Artikel 53

Artikel 53

-

Artikel 54

-

Artikel 55

Artikel 54

Artikel 56

Artikel 55

Artikel 57

Artikel 56

Artikel 58

Artikel 57

Artikel 59

-

Artikel 60

Artikel 60

Artikel 61

Artikel 61

Artikel 62

Artikel 58

Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absätze 2–5

-

Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 59

Artikel 64

-

Artikel 65

-

Artikel 66

Artikel 62

Artikel 67

Artikel 63

Artikel 68

Artikel 64

Artikel 69

-

Artikel 70

Artikel 66

Artikel 71

Artikel 71

Artikel 72

Artikel 67

Artikel 73

Artikel 69

Artikel 74

Artikel 70

Artikel 75

Artikel 42 Absätze 2, 3 und 5

Artikel 76

Artikel 72

Artikel 77

-

Artikel 78

Artikel 73

Artikel 79

Artikel 74

Artikel 80

Artikel 75

Artikel 81

Artikel 76

Artikel 82

Artikel 77

Artikel 83

Artikel 78

Artikel 84

Artikel 79

Artikel 85

Artikel 80

Artikel 86

Artikel 81

Artikel 87

Artikel 82

Artikel 88

Artikel 83

Artikel 96

Artikel 84

Artikel 97

Artikel 85

Artikel 98

-

Artikel 99

Artikel 86

Artikel 100

Artikel 87

Artikel 101

Artikel 86 Absatz 5

Artikel 102

Artikel 88

Artikel 103

Artikel 89

Artikel 104

Artikel 90

Artikel 105

Artikel 91

Artikel 106

Artikel 92

Artikel 107

Artikel 93

Artikel 108

Artikel 94

Artikel 109

Artikel 95

Artikel 111

Artikel 96 Absätze 1–3

Artikel 112

Artikel 96 Absatz 4

Artikel 113

Artikel 97

Artikel 114

Artikel 98

Artikel 115

Artikel 100

Artikel 116

Artikel 101

Artikel 117

Artikel 99

Artikel 118

-

Artikel 119

Artikel 102

Artikel 120

Artikel 103

Artikel 121

Artikel 104

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne]

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

-

Artikel 14

-

Artikel 15

-

Artikel 91

Artikel 11

Artikel 92

Artikel 11

Artikel 93

Artikel 11

Artikel 94

Artikel 12

Artikel 95

-

Artikel 110

Artikel 115

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Verordnung (EU) …/… [Änderungsverordnung]

Artikel 89

Artikel 116a

Artikel 90

Artikel 90a

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