EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 31.5.2018
COM(2018) 391 final
2018/0213(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Aufstellung des Reformhilfeprogramms
{SEC(2018) 280 final}
{SWD(2018) 310 final}
{SWD(2018) 311 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Der vorliegende Vorschlag, der als Beginn der Anwendung den 1. Januar 2021 vorsieht, wird für eine Union mit 27 Mitgliedstaaten vorgelegt, in Anbetracht der am 29. März 2017 beim Europäischen Rat eingegangenen Mitteilung des Vereinigten Königreichs nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union, dass es aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten beabsichtigt.
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Strukturreformen sind Änderungen, die die Struktur einer Volkswirtschaft oder den institutionellen und rechtlichen Rahmen, in dem Unternehmen und Menschen tätig sind, dauerhaft verändern. Sie zielen häufig darauf ab, Hindernisse für das Funktionieren der Wachstumsmotoren zu beseitigen, indem sie beispielsweise die Märkte für Arbeit, Produkte und Dienstleistungen sowie Finanzmärkte umstrukturieren und dadurch Arbeitsplätze, Investitionen und Produktivität fördern. Sie können auch darauf abzielen, die Effizienz und Qualität der öffentlichen Verwaltung und der Dienstleistungen und Vorteile, die der Staat seinen Bürgern bietet, zu verbessern.
Bei guter Auswahl und Umsetzung können Strukturreformen den Prozess der sozialen und wirtschaftlichen Aufwärtskonvergenz zwischen den Mitgliedstaaten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Euro-Währungsgebiets beschleunigen und die Widerstandsfähigkeit ihrer Volkswirtschaften stärken. Die Auswirkungen dieser Konvergenz und Stärkung der Widerstandsfähigkeit dürften zu mehr Wohlstand und zu einem reibungslosen und stabilen Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) insgesamt führen. Die wirksame Durchführung von Strukturreformen ist notwendig, um Zusammenhalt und Produktivität zu verbessern, die Schaffung von Arbeitsplätzen, Investitionen und ein nachhaltiges Wachstum zu unterstützen.
Die Wirtschaft Europas verzeichnet das rascheste Wachstum seit einem Jahrzehnt, die Beschäftigung erreicht Rekordhöhen, die Investitionstätigkeit und die öffentlichen Finanzen erholen sich. Die derzeitige Wirtschaftslage in der Union ist relativ positiv, was die Gelegenheit bietet, die dringend erforderlichen Reformen in Angriff zu nehmen. Die Umsetzung der Reformen kommt in den einzelnen Mitgliedstaaten nach wie vor langsam und uneinheitlich voran und war nicht in allen Politikbereichen zufriedenstellend, was sich negativ auf die Konvergenz und die Widerstandsfähigkeit der Volkswirtschaften der EU-Mitgliedstaaten und damit der Union insgesamt auswirkt. In diesem Zusammenhang könnte die Erzielung von Fortschritten bei der Umsetzung von Reformen in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets auf dem Weg zum Beitritt zum Euroraum positive Auswirkungen auf das Euro-Währungsgebiet insgesamt haben. Deshalb verdient die Durchführung von Reformen durch Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, aber Schritte zur Einführung der einheitlichen Währung unternehmen, besondere Aufmerksamkeit.
Ein Grund für die schleppende Umsetzung der Reformen ist die geringe Verwaltungskapazität. Ein weiterer Grund ist, dass die Vorteile von Strukturreformen nur langfristig zum Tragen kommen, während ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Kosten häufig kurzfristig entstehen. Die nationalen Regierungen könnten daher einige Reformen unterlassen, z. B. wegen unzureichender Verwaltungskapazitäten zu ihrer Durchführung, kurzfristig hoher politischer Kosten oder nachteiliger Auswirkungen auf bestimmte Bevölkerungsgruppen. Die Regierungen, die Reformen einleiten, haben mitunter Schwierigkeiten, den Reformkurs durchzuhalten, da die Dauer einer Legislaturperiode oft kürzer ist als die Zeit, die für die Durchführung wichtiger Reformen benötigt wird. Infolgedessen können die notwendigen Reformanstrengungen verzögert, aufgegeben oder gar rückgängig gemacht werden.
Gestützt auf die im Bericht der fünf Präsidenten dargelegte Vision hat die Juncker-Kommission die Prioritäten der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters auf das „magische Dreieck“ zur Ankurbelung von Investitionen, Strukturreformen und eine verantwortungsvolle Haushaltspolitik konzentriert.
Um die Strukturreformen zu fördern, wurde in Präsident Junckers Rede zur Lage der Union 2017 und in den Reflexionspapieren über die Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion und die Zukunft der Finanzen der Union angeregt, das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen der Kommission (SRSP) um ein spezifisches Reformhilfe-Instrument zu ergänzen, um den Mitgliedstaaten finanzielle Anreize für die Durchführung von Reformen zu bieten.
Eine größere Konvergenz hin zu widerstandsfähigen Wirtschaftsstrukturen wurde für die Mitgliedstaaten, die sich auf den Beitritt zum Euroraum vorbereiten, als ebenso wichtig herausgestellt.
Diese politischen Leitvorgaben mündeten in eine Mitteilung der Kommission über neue Haushaltsinstrumente für ein stabiles Euro-Währungsgebiet innerhalb des Unionsrahmens (6. Dezember 2017). Dort schlug sie vor, im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für die Zeit nach 2020 ein neues Reformhilfeinstrument zu schaffen, um die Umsetzung der im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Reformen zu unterstützen, sowie ein Nachfolgeprogramm für das SRSP, das auch eine eigene Konvergenzfazilität umfasst, um die Vorbereitung auf die Mitgliedschaft im Euroraum zu unterstützen. Die Mitteilung der Kommission über einen neuen, modernen Finanzrahmen für die Zeit nach 2020 die vor dem informellen Treffen der Staats- und Regierungschefs am 23. Februar 2018 ausgearbeitet wurde, bestätigte diese Absicht durch die Ankündigung, dass das Reformhilfeinstrument die Konvergenzfazilität eine breite Unterstützung und Anreize für eine umfassende Palette von Reformen in den Mitgliedstaaten bieten müssten. Für diese Instrumente sollte eine Haushaltslinie in Höhe von mindestens 25 Mrd. EUR über einen Zeitraum von sieben Jahren vorgesehen werden.
Schließlich bestätigte die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein moderner EU-Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt: Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“ vom 2. Mai 2018 diese Weichenstellung. Dort wurde ein neues, starkes Reformhilfeprogramm angekündigt, das technische und finanzielle Unterstützung für Reformen auf nationaler Ebene bereitstellen und dafür über eine Gesamtausstattung von 25 Mrd. EUR verfügen sollte. Das neue Programm wird getrennt von den künftigen Unionsfonds gemäß der Verordnung (EU) XXX/xxx (Nachfolgeverordnung der Dachverordnung) aufgelegt, diese aber ergänzen.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission ein neues Reformhilfeprogramm (im Folgenden „das Programm“) vor, das aus drei getrennten, komplementären Instrumenten besteht: i) dem Reformhilfeinstrument in Form eines Instruments für Finanzhilfe; ii) einem Folgeprogramm zum SRSP in Form eines Instruments für technische Unterstützung; und iii) eine Konvergenzfazilität, um gerade Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets gezielt zu unterstützen. Das Programm soll Regierungen und Behörden der Mitgliedstaaten, die technische Unterstützung beantragen oder Vorschläge für Reformzusagen einreichen, in ihren Bemühungen um die Ausgestaltung und Durchführung wachstumsfördernder Strukturreformen unterstützen. Das Programms soll zur Förderung des übergeordneten Ziels beitragen, den Zusammenhalt, die Wettbewerbsfähigkeit, die Produktivität, das Wachstum und die Beschäftigung zu steigern. Sie könnte auch positive Auswirkungen auf die Realisierung der europäischen Säule sozialer Rechte haben. Zu diesem Zweck sollte es ausreichende finanzielle Anreize zur Durchführung von Strukturreformen sowie technische Unterstützung zur Stärkung der Verwaltungskapazität der Mitgliedstaaten vorsehen, damit deren Einrichtungen, Regierungshandeln, Verwaltungen, Wirtschaft und Sozialwesen die entsprechenden Herausforderungen leichter bewältigen können.
Vor diesem Hintergrund werden allen Mitgliedstaaten einschließlich – im Rahmen der Konvergenzfazilität – den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist und die nachweislich Schritte unternommen haben, um der Einführung der einheitlichen Währung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens näherzukommen, gezielte technische Unterstützung und finanzielle Anreize zur Verfügung gestellt.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Das Programm steht im Einklang mit bestehenden Maßnahmen, die im Rahmen der Unionsfonds und anderer Unionsprogramme durchgeführt werden. Zudem baut das Programm auf den Erfahrungen mit dem aktuellen SRSP auf.
Im Rahmen des derzeitigen MFR und der bestehenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften stehen auf Unionsebene mehrere Instrumente zur Verfügung, um die Durchführung von Strukturreformen zu unterstützen. Auf politischer Ebene tragen die politischen Empfehlungen der Union im Rahmen des Europäischen Semesters dazu bei, Reformprioritäten zu ermitteln und mit den Mitgliedstaaten eine politische Einigung darüber zu erzielen. Darüber hinaus bietet das SRSP den Mitgliedstaaten technische Unterstützung bei der Vorbereitung, Konzeption und Durchführung von Strukturreformen, wohingegen die aus den Fonds der Union finanzierten Programme der Finanzierung von Investitionsvorhaben in den von den Unionsfonds abgedeckten Politikbereichen dienen. Mittel aus den Unionsfonds sind aufgrund der einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen auf bestimmte Themenbereiche zu konzentrieren und dürfen erst ausbezahlt werden, wenn eine Reihe von Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Es ist zwar vorgesehen, dass die Verknüpfung zwischen den Unionsfonds und dem Europäischen Semester im neuen MFR noch enger gestaltet wird, und obwohl Maßnahmen im Rahmen der Unionsfonds zur Erreichung der kohäsionspolitischen Ziele und zur Gewährleistung der Wirksamkeit dieser Fonds beitragen können, reichen letztere nicht unbedingt aus, um die Hindernisse für eine raschere Umsetzung der Strukturreformen in den Mitgliedstaaten zu beseitigen.
Reformumsetzungsinstrument
Das Programm als Instrument zur Bereitstellung von Finanzbeiträgen für die Mitgliedstaaten wird finanzielle Anreize für die Durchführung von Reformen in den Mitgliedstaaten bieten und gleichzeitig die Kohärenz mit Maßnahmen gewährleisten, die im Rahmen anderer bestehender Programme der Union finanziert werden. Bis heute stehen Mittel für investitionsbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit Strukturreformen in den Mitgliedstaaten hauptsächlich aus über die Unionsfonds zur Verfügung. Während die Mittel der Union die Investitionskomponenten einiger strukturpolitischer Herausforderungen, die für die Kohäsionspolitik relevant sind, unterstützen können, sind sie nicht dazu bestimmt, die Konzeption und Durchführung von Strukturreformen zu fördern, mit denen die Herausforderungen in allen Politikbereichen, die im Europäischen Semester aufgeführt sind, umfassend angegangen werden. Darüber hinaus können die Unionsfonds keine Reformen finanzieren, die rein regulatorischer Art sind und keinerlei Durchführungs- oder Investitionskosten verursachen.
Viele der strukturellen Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten konfrontiert sind, können nicht allein durch Investitionen oder die strikte technische Durchführung eines Programms angegangen werden. Sie können eine komplexe Kombination aus politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften, Investitionen und Verbesserungen in der Verwaltung von Institutionen und Systemen erfordern. Strukturreformen können auch kurzfristig hohe politische Kosten verursachen, was ihre Umsetzung verhindern oder verzögern kann. In dieser Hinsicht können finanzielle Anreize aus dem Unionshaushalt dazu beitragen‚ solche Hindernisse zu überwinden, und in Verbindung mit technischer Unterstützung oder auf eigenständiger Basis dazu beitragen, dass politische Eigenverantwortung für die Reformen übernommen wird. Ein eingehenderer Dialog zwischen der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden kann die Mitgliedstaaten dazu ermutigen, ein umfassendes Reformpaket zu entwerfen und umzusetzen.
Das Reformhilfeprogramm als Instrument zur Bereitstellung von Finanzbeiträgen wird diese finanziellen Anreize setzen und ist daher mit den Maßnahmen im Rahmen anderer bestehender Finanzierungsprogramme der Union kohärent.
Instrument für technische Unterstützung
Das Programm, das als Instrument für die technische Unterstützung dient, ermöglicht es der Kommission, die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Konzeption von Reformen entsprechend ihren eigenen Prioritäten zu unterstützen und ihre Kapazität zur Entwicklung und Umsetzung von Reformvorhaben und -strategien zu stärken und dabei bewährte Verfahren und den zwischenstaatlichen Erfahrungsaustausch zu nutzen. Das Instrument für die technische Unterstützung baut auf dem Erfolg des SRSP auf, bei dem die Nachfrage in den beiden bisherigen Mittelvergabe-Runden vier- (2017) bzw. fünfmal (2018) so hoch war wie die jährliche Mittelausstattung. Im Zentrum des Instruments steht die Bereitstellung maßgeschneiderter Hilfen und von Fachwissen vor Ort, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten über die erforderlichen institutionellen und administrativen Kapazitäten für die Durchführung der Reformen verfügen. Zu diesem Zweck sollen die nationalen Behörden der ersuchenden Mitgliedstaaten während des gesamten Reformprozesses oder in bestimmten Stufen oder Phasen dieses Prozesses begleitet werden. Das Instrument für technische Unterstützung im Rahmen des Programms, das als Fortsetzung des bestehenden SRSP konzipiert wurde, ist kohärent mit und komplementär zu den vorhandenen Ressourcen für den Aufbau von Kapazitäten und technische Hilfe, die im Rahmen anderer Finanzierungsprogramme der Union zur Verfügung stehen. Die technische Unterstützung verleiht der bereits vorhandenen Unterstützung durch die verschiedenen sektoralen Programme der Union und den im Rahmen der Unionsfonds durchgeführten Maßnahmen einen Mehrwert, da sie eine länderspezifische Perspektive bietet und gleichzeitig die wichtigsten in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen im Einklang mit den zentralen politischen Zielen der Union unterstützt.
Konvergenzfazilität
Das Programm wird als Konvergenzfazilität für die Vorbereitung auf die Mitgliedschaft im Euroraum der Kommission die Möglichkeit bieten, die spezifischen Bedürfnisse von Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums, die Strukturreformen in Angriff nehmen, zu berücksichtigen, indem sie zusätzliche Instrumente bieten, um ihre Wirtschaft und ihre sozialen Strukturen widerstandsfähiger gegenüber Schocks zu machen und sie besser auf die Mitgliedschaft im Euroraum vorzubereiten. Die Konvergenzfazilität ergänzt das Reformumsetzungsinstrument, das allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht. Derzeit sieht jedoch kein Instrument eine direkte finanzielle Hilfe vor, die allen Mitgliedstaaten Anreiz bietet, Strukturreformen durchzuführen. Das gilt ganz besonders für nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörige Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, können zwar auch die Unionsfonds in Anspruch nehmen, aber letztere sind nicht dazu bestimmt, umfassende Strukturreformen zu unterstützen, die die wirtschaftliche Widerstandskraft stärken und auf diese Weise die betreffenden Mitgliedstaaten bei der umfassenden Vorbereitung auf die künftige Mitgliedschaft im Euroraum unterstützen würden. Durch gezielte Unterstützung für Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, aber nachweisliche Schritte zur Einführung der einheitlichen Währung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens unternehmen, soll das Reformhilfeprogramm den Konvergenzprozess in diesen Mitgliedstaaten beschleunigen und damit zur Erfüllung der Konvergenzkriterien und zur Widerstandsfähigkeit des Euro-Währungsgebiets insgesamt beitragen.
Das Programm sieht, was die Kohärenz mit anderen Bestimmungen und Politikmaßnahmen anbelangt, Komplementarität, Synergien und Kohärenz mit anderen Programmen und Maßnahmen der Union auf regionaler, nationaler, Unions- und internationaler Ebene vor, insbesondere indem die im Rahmen des Europäischen Semesters vorgegebenen politischen Leitlinien ergänzt werden.
Die Kommission wird sicherstellen, dass die für die Durchführung im Rahmen des Programms vorgeschlagenen Maßnahmen sich gegenseitig ergänzen und sich nicht mit anderen Programmen und Fonds der Union (insbesondere den Unionsfonds) überschneiden, und sich dabei auf klare Abgrenzungslinien stützen. Darüber hinaus wird die Koordinierung aller drei Instrumente im Hinblick auf andere Programme der Union und die Unionsfonds weiterhin durch die Verwaltung der verschiedenen Instrumente im Rahmen der internen Arbeitsregelungen der Kommission gewährleistet. Dies wird insbesondere über die bereits bestehende interne Koordinierung geschehen, an der Vertreter aller betroffenen Kommissionsdienststellen mitwirken. Bei den Entscheidungen über die Unterstützung eines Mitgliedstaats werden unter anderem die bestehenden Tätigkeiten und Maßnahmen berücksichtigt, die aus den Fonds und Programmen der Union finanziert werden. Dieser Koordinierungsmechanismus wird ausgebaut, um dem erhöhten Bedarf an Komplementarität, Synergie und Kohärenz zwischen mehreren Programmen im Rahmen des MFR Rechnung zu tragen, insbesondere um einerseits die Programmierung der Unionsmittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung vorzunehmen und andererseits die Reformen im Rahmen des Programms auszuwählen, um die Effizienz und Wirksamkeit der Unionsmaßnahmen und -ressourcen zu optimieren.
Was die finanziellen Anreize betrifft, so wird die Tatsache, dass die Reformen, die Finanzbeiträge aus dem Programm erhalten, im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt werden, entscheidend dazu beitragen, die Zusätzlichkeit zu gewährleisten und die Unterstützung von Reformen zu vermeiden, die auch ohne eine solche Unterstützung erfolgt wären. Darüber hinaus wird die Kontrolle der Durchführung dieser Reformen im Rahmen des Europäischen Semesters zusätzliche Garantien bieten.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht im Einklang mit den anderen Politikbereichen der Union, z. B. mit dem Europäischen Semester, das sich auf das „magische Dreieck“ von Investitionen, Strukturreformen und einer verantwortungsvolle Haushaltspolitik konzentriert. Darüber hinaus baut das Programm auf den Vorschlägen aus dem Reflexionspapier zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion auf und steht im Einklang mit der Rede zur Lage der Union (und der im Anhang beigefügten Absichtserklärung), die Präsident Juncker am 13. September 2017 dem Europäischen Parlament gehalten hat und in der Vorschläge zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion vorgestellt wurden. Der Vorschlag kann auch zur Verwirklichung der europäischen Säule sozialer Rechte beitragen.
Das Reformhilfeinstrument und die Konvergenzfazilität wurden von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 6. Dezember 2017 als neue Haushaltsinstrumente und als Teil eines Maßnahmenpakets zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion vorgeschlagen.
Das Programm ist ein wirksames Mittel, um die Mitgliedstaaten sowohl finanziell als auch technisch zu unterstützen, Strukturreformen durchzuführen, was wiederum die Politik der Union in anderen Bereichen unterstützen kann. Der Reformprozess ist komplex, oft politisch kostspielig, erfordert bereicheübergreifendes Fachwissen und kann grenzübergreifende Auswirkungen haben. Die Unterstützung der Union im Rahmen des Programms sollte dazu beitragen, die Fähigkeit zu verbessern, tiefgreifende wachstumsfördernde Reformen in einem breiten Spektrum von Politikbereichen in allen Mitgliedstaaten durchzuführen, die positiv auf die gesamte Union ausgreifen.
Die Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Union wird zum einen durch die geeigneten, in den verschiedenen Rechtsakten zur Einrichtung der verschiedenen Programme und Fonds der Union enthaltenen rechtlichen Bestimmungen über die Komplementärfinanzierung und zum anderen durch eine verbesserte interne Koordinierung zwischen den Dienststellen angestrebt, deren einschlägige Zuständigkeiten sich ergänzen, um Synergien zu bewirken. Zudem baut das Programm auf den Erfahrungen mit dem aktuellen SRSP auf.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf die Artikel 175 Absatz 3 und 197 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Falls sich spezifische Aktionen außerhalb der Fonds und unbeschadet der im Rahmen der anderen Politiken der Union beschlossenen Maßnahmen als erforderlich erweisen, so können sie nach Artikel 175 Absatz 3 vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen beschlossen werden.
Die Union kann die Mitgliedstaaten nach Artikel 197 Absatz 2 in ihren Bemühungen um eine Verbesserung der Fähigkeit ihrer Verwaltung zur Durchführung des Unionsrechts unterstützen, insbesondere durch die Erleichterung des Informationsaustauschs und die Unterstützung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen. Die Mitgliedstaaten müssen diese Unterstützung nicht in Anspruch nehmen. Das Europäische Parlament und der Rat erlassen die erforderlichen Maßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.
Mit Blick auf die Artikel 175 und 197 AEUV zielt das Programm darauf ab, einen Beitrag zur Stärkung von Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität, Wachstum und Beschäftigung zu leisten, und kann in diesem Zusammenhang entscheidend zu Folgendem beitragen: i) Vollendung von Strukturreformen, die darauf ausgerichtet sind, die Leistung der nationalen Volkswirtschaften zu steigern und widerstandsfähige Wirtschafts- und Sozialstrukturen in den Mitgliedstaaten zu fördern; ii) Ausbau der Verwaltungskapazität der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Herausforderungen für Einrichtungen, staatliches Handeln, Verwaltungen, die Wirtschaft und das Sozialwesen; und iii) Vollendung von Strukturreformen, die darauf ausgerichtet sind, widerstandsfähige Wirtschafts- und Sozialstrukturen in den Mitgliedstaaten zu fördern und die Verwaltungskapazitäten in den Mitgliedstaaten zu stärken, deren Währung nicht der Euro ist und die sich eindeutig verpflichtet und nachweislich Schritte dazu unternommen haben, der Einführung der einheitlichen Währung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens näherzukommen.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Finanzierung der vorgeschlagenen Maßnahmen durch das geplante Programm steht im Einklang mit den Grundsätzen des europäischen Mehrwerts und der Subsidiarität. Die Finanzierung aus dem Unionshaushalt konzentriert sich auf Tätigkeiten, deren Ziele von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können („Erforderlichkeitsprüfung“), und bei denen die Intervention der Union gegenüber einem alleinigen Vorgehen der Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Nutzen bringen kann.
Das übergeordnete Ziel des Programms ist die Förderung des Zusammenhalts, der Wettbewerbsfähigkeit, der Produktivität, des Wachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen. Zu diesem Zweck sollte es finanzielle Anreize zur Bewältigung struktureller Herausforderungen vorsehen und insofern zur Stärkung der Verwaltungskapazität der Mitgliedstaaten beitragen, als deren Institutionen, Wirtschaft und Sozialwesen betroffen sind.
Die dem Programm zugrunde liegende Logik ist so angelegt, dass die Unterstützung auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt wird. Folglich entscheidet jeder Mitgliedstaat selbst, ob angesichts der auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene verfügbaren Möglichkeiten Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind. Die Umsetzung von Strukturreformen in den Mitgliedstaaten liegt nach wie vor in deren Zuständigkeit, und die Mitgliedstaaten werden während des gesamten Verfahrens zur Anwendung des Reformhilfeinstruments beteiligt.
Die Durchführung von Strukturreformen ist für die Union und den Euroraum von gemeinsamem Interesse, da die Reformen dazu beitragen, die Widerstandskraft nicht nur der betreffenden Volkswirtschaften, sondern auch der Union und des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu stärken.
Das Reformhilfeinstrument ist eine direkte Reaktion auf die schwache und uneinheitliche Umsetzung der Strukturreformen in den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen. In dieser Hinsicht ist die Kommission am besten in der Lage, die Initiative auf Unionsebene zu ergreifen, da sie über umfassende länderspezifische Kenntnisse betreffend die Umsetzung von Reformen in den Mitgliedstaaten und das Fachwissen verfügt, um gemeinsam mit den betroffenen Mitgliedstaaten die wichtigen Herausforderungen zu ermitteln, die angegangen werden müssen. Die Vereinbarung über Reformpakete zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (die in einem Durchführungsrechtsakt festgehalten wird) wird die nationale Eigenverantwortung stärken, da der ursprüngliche Vorschlag für die Reformzusagen von dem betreffenden Mitgliedstaat selbst kommt. Dies setzt auch einen kontinuierlichen politischen Dialog zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat voraus. Die Laufzeit dieses Instruments über den gesamten nächsten MFR gewährleistet die Kontinuität der Reformbemühungen, so dass die Mitgliedstaaten entscheiden können, wann sie finanzielle Unterstützung beantragen.
Was das Instrument zur technischen Unterstützung (die Fortführung des SRSP) betrifft, so ist die Kommission bestens in der Lage, Maßnahmen auf Unionsebene zu ergreifen. Seit Beginn des SRSP hat sie eine EU-weite Datenbank mit Fachwissen eingerichtet (die sie bereits nutzen kann). Sie ist in der besten Position, um den Austausch bewährter Verfahren zu gewährleisten. Und sie kann Synergien schaffen, um Reformbemühungen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu unterstützen und auf länderübergreifende Herausforderungen zu reagieren. Gleichzeitig stellt die Koordinierung der Unterstützung durch die Kommission eine umfassende Bereitstellung von Fachwissen, den Austausch bewährter Verfahren und die Unterstützung in verschiedenen Phasen des Reformprozesses sicher. Darüber hinaus sieht die Maßnahme auf Unionsebene durch die Entwicklung von Synergien zwischen den Mitgliedstaaten einen Beitrag zur Bewältigung grenzüberschreitender oder unionsweiter Herausforderungen vor.
Mit der Konvergenzfazilität soll durch die Förderung der realen Konvergenz die Widerstandsfähigkeit der Volkswirtschaften außerhalb des Euroraums erhöht werden. Letzteres ist nicht nur für diese Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung, sondern auch für den Wohlstand der gesamten Union und insbesondere für den reibungslosen Beitritt zum Euro-Währungsgebiet und dessen Funktionieren. Zudem sieht das Instrument gezielte technische Unterstützung für die Verwaltungskapazität in Bezug auf die Vorbereitung auf die Mitgliedschaft im Euro-Währungsgebiet vor. Um dieses Ziel zu erreichen, sind Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich.
Diese Ziele, insbesondere die Durchführung von Strukturreformen, die dazu beitragen werden, die Widerstandskraft der betroffenen Wirtschaft, der Union und des Euroraums zu erhöhen und die Verwaltungskapazitäten der Mitgliedstaaten zu stärken, können von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden, während das Tätigwerden der Union einen zusätzlichen Nutzen mit sich bringen kann, indem ein Programm aufgelegt wird, das finanzielle Anreize und technische Unterstützung für die Gestaltung und Durchführung von Strukturreformen in der Union bietet.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das Mindestmaß hinausgeht, das erforderlich ist, um das erklärte Ziel auf europäischer Ebene zu erreichen. Die Unterstützung, die im Rahmen der drei Instrumente, die das Programm für den Zeitraum 2021 bis 2027 bilden, geleistet werden soll, beruht auf einem freiwilligen Antrag des Mitgliedstaats selbst. Der freiwillige Charakter des Programms und die einvernehmliche Form der Zusammenarbeit während des gesamten Verfahrens stellen eine zusätzliche Garantie für die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und für die Entwicklung des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission dar.
•Wahl des Instruments
Die in den vorhergehenden Abschnitten beschriebenen Ziele können nicht durch eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften oder durch freiwillige Maßnahmen der Mitgliedstaaten erreicht werden. Nur eine Verordnung würde dies ermöglichen.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Das Reformumsetzungsinstrument und die Konvergenzfazilität sind neue Vorschläge, die daher noch nicht Gegenstand von Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen waren.
Das Instrument für technische Unterstützung geht auf das bestehende Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (2017-2020) (SRSP) zurück, das auf der Verordnung (EU) 2017/825 beruht und am 20. Mai 2017 in Kraft trat. Die Durchführung des SRSP begann mit der Annahme des Jahresarbeitsprogramms 2017 im September 2017 und wurde mit der Annahme des Jahresarbeitsprogramms 2018 im März 2018 fortgesetzt. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/825 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Mitte 2019 einen jährlichen Bericht über die Durchführung des Programms und einen unabhängigen Bewertungsbericht vor.
Wenngleich es aus rechtlicher Sicht für eine förmliche Evaluierung des SRSP noch zu früh ist, konnten aus früherer technischer Unterstützung, die insbesondere Griechenland über die Taskforce für Griechenland – TFGR bereitgestellt wurde, bereits einige Erkenntnisse gewonnen werden.
Taskforce für Griechenland – TFGR
Die technische Unterstützung für Strukturreformen, die Griechenland von den Kommissionsdienststellen zur Verfügung gestellt und von der Taskforce koordiniert wurde, unterlag sowohl internen als auch externen Evaluierungen, aus denen nützliche Lehren für die Programmgestaltung gezogen wurden. Die Kommission führt derzeit außerdem eine Ex-post-Bewertung der technischen Unterstützung für Griechenland durch.
Die im Rahmen der TFGR geleistete technische Unterstützung wurde von einer unabhängigen Beratungsfirma im Juli 2014 geprüft. Insgesamt kam diese Evaluierung zu dem Schluss, dass die technische Hilfe zur Umsetzung des Reformprogramms in Griechenland in den Bereichen Steuerverwaltung und zentrale Verwaltung im Zeitraum 2011-2013 beigetragen hat. Diese Schlussfolgerung basierte auf einer Bewertung der Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz und Nachhaltigkeit der geleisteten Unterstützung und wurde weitgehend durch die Antworten der meisten Beteiligten bestätigt, die darauf hinwiesen, dass die eingeleiteten Reformen ohne die technischer Hilfe durch die Task Force nicht durchgeführt worden wären.
Darüber hinaus wurde 2015 vom Europäischen Rechnungshof eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt, um zu bewerten, wie wirksam die TFGR die Unterstützung Griechenlands verwaltet hat und ob sie einen positiven Beitrag zum Reformprozess in Griechenland geleistet hat (beschränkt auf das wirtschaftliche Anpassungsprogramm). Der Rechnungshof kam zu dem Schluss, dass die TFGR bei der Erfüllung ihres Mandats insgesamt erfolgreich war, indem sie in Bereichen, die fast das gesamte Spektrum der öffentlichen Politik abdecken, einschlägige technische Hilfe leistete, was weitgehend den Bedingungen des wirtschaftlichen Anpassungsprogramms entsprach.
Der Rechnungshof hat auch einige Mängel festgestellt, insbesondere das Fehlen spezifischer Mittel, einer umfassenden Strategie und einer systematischen Ergebniskontrolle. Diese Mängel wurden anschließend innerhalb der GD SRSS und bei der Konzeption des SRSP 2017-2020 angegangen.
•Vorab-Bewertung und erste Erfahrungen mit dem Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP)
Vor dem Vorschlag für das SRSP vom November 2015, aus dem die Verordnung (EU) 2017/825 wurde, führte die Kommission eine Vorab-Bewertung durch, um die Herausforderungen und Probleme im Zusammenhang mit der Konzeption und Durchführung von Reformen in der Union, deren Lösungsmöglichkeiten, um auf diese Weise die Ziele des SRSP und mögliche Durchführungsmechanismen auszutesten. In der Vorab-Bewertung wurde der Schluss gezogen, dass die mangelnde Umsetzung der Reformen in den Mitgliedstaaten die Fähigkeit der Union einschränkt, auf Schocks zu reagieren, und insbesondere die Widerstandsfähigkeit der WWU begrenzt, die erforderlich ist, um die Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb ihrer Gesellschaften zu gewährleisten. Laut dieser Bewertung sind diese Herausforderungen vor allem eine Folge der begrenzten administrativen und institutionellen Kapazitäten und der unzureichenden Anwendung und Umsetzung von Unionsrecht.
•Konsultation der Interessenträger
Für die offene öffentliche Konsultation entsprechend den Anforderungen für eine bessere Rechtsetzung wurde der SRSP im „Kohäsionscluster“ aufgenommen, der Fragen in folgenden Bereichen behandelte: Regionalpolitik, Beschäftigung und Soziales, soziale Eingliederung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Forschung und Innovation, Wirtschaft und Industrie, Energie, Justiz und Grundrechte, Migration und Asyl, Verkehr, Entwicklung des ländlichen Raums, digitale Wirtschaft und Gesellschaft, Klimaschutz, maritime Angelegenheiten und Fischerei, Strukturreformen und Jugend.
In dem entsprechenden Fragebogen wurde das derzeitige SRSP nicht ausdrücklich als eines der Finanzierungsprogramme im Rahmen des „Kohäsions-Clusters“ genannt; daher hatten die Fragen nur geringe Bedeutung für die Gestaltung des Programms. Dennoch können einige der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation von Wert sein (d. h. die Antworten auf Fragen, in denen auf die Durchführung von (Struktur-) Reformen in den Mitgliedstaaten eingegangen wird).
Im Zusammenhang mit dem „WWU-Paket“ vom 6. Dezember 2017 zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion kündigte die Kommission an, für die Zeit nach 2020 ein neues Reformumsetzungsinstrument zu schaffen, mit dem die Umsetzung der im Rahmen des Europäischen Semesters für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik ermittelten nationalen Reformen unterstützt werden sollten, und ein Pilotprojekt (durch Änderung der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen) einzuführen, um diese Idee bereits im laufenden Programmplanungszeitraum zu erproben. In diesem Zusammenhang beschloss die Kommission, in jedem Mitgliedstaat technische Workshops zu veranstalten. Mit den Workshops wurden zwei Ziele verfolgt: Es sollten die Ansichten der Mitgliedstaaten zum Pilotprojekt und ihr Interesse an diesem erkundet und Ideen für die Gestaltung des künftigen Reformumsetzungsinstruments und mögliche Reformbereiche, die von diesem Instrument profitieren könnten, gesammelt werden.
Die Rückmeldungen der Mitgliedstaaten zum Reformumsetzungsinstrument sind in die Folgenabschätzung als Konsultation der Interessenträger eingeflossen.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
•Folgenabschätzung
Es wurde eine Folgenabschätzung vorgenommen. Eine in Betracht gezogene Möglichkeit war, die laufenden Programme der Union in der Zeit nach 2020 in ihrer derzeitigen Form fortzusetzen. Vor dem Hintergrund eines unveränderten Europäischen Semesters würde das SRSP den Mitgliedstaaten im Rahmen der derzeitigen begrenzten Finanzmittel weiterhin technische Unterstützung bieten, und die Unionsfonds würden weiterhin die einzigen Investitionsinstrumente der Union bleiben, aus denen Finanzmittel für die Umsetzung von Strukturreformen bereitgestellt und Reformen durch die bestehenden Verknüpfungen zwischen den Mitteln der Union und dem Europäischen Semester gefördert würden.
Die bestehenden Instrumente auf Unionsebene haben nicht genügend Anreize geschaffen, um die Durchführung von Strukturreformen erheblich zu beschleunigen. Dadurch ist es ihnen nicht gelungen, die Anfälligkeit gegenüber Schocks zu verringern. Auch boten sie keine gezielte Unterstützung für Reformen in den Mitgliedstaaten, die nicht zum Euroraum gehören. Die Kommission schlägt daher ein neues Instrument auf Unionsebene vor, das mit dem das SRSP fortgesetzt wird und gleichzeitig zusätzlich durch das geplante Reformumsetzungsinstrument finanzielle Anreize für Strukturreformen geschaffen werden. Darüber hinaus soll ein spezielles Instrument für Reformen in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets eingerichtet werden, die nachweislich Schritte zur Einführung der einheitlichen Währung unternommen haben, um zusätzliche Unterstützung für die Umsetzung von Reformen in den potenziellen Mitgliedstaaten des Euroraums anzubieten und die positiven Auswirkungen für Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets und den Euroraum insgesamt zu vervielfachen. Bei den nachweislichen Schritten würde es sich um ein förmliches Schreiben der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats an die Kommission mit einer klaren Zusage handeln, dem Euro-Währungsgebiet innerhalb eines angemessenen und festgelegten Zeitrahmens beizutreten, und einem nach Abstimmung mit der Kommission vorgelegten glaubhaften Fahrplan mit Terminvorgaben für die Durchführung konkreter vorbereitender Maßnahmen für die erfolgreichen Teilnahme am Euro-Währungsgebiet, der auch Schritte zur Gewährleistung der vollständigen Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an die Anforderungen nach dem Unionsrecht (einschließlich der Bankenunion) umfasst.
Die Auswirkungen des Programms werden in erster Linie von den Reformen abhängen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des Reformführungsinstruments vorschlagen und umsetzen, oder von der Art der Unterstützung, die sie im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung beantragen und nutzen.
Insgesamt wird davon ausgegangen, dass das Programm den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten zugute kommt, ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber Schocks stärkt und auch auf andere Mitgliedstaaten positive Auswirkungen hat. Er wird daher voraussichtlich langfristig positive Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum in der gesamten Union haben und die nationalen Haushaltspositionen und die Schuldenquoten verbessern. Das Programm dürfte auch positive Auswirkungen auf die Beschäftigung haben, indem es die Schaffung von Arbeitsplätzen in der gesamten Union fördert. Dieser Effekt kann beispielsweise durch Arbeitsmarktreformen, insbesondere durch die Verbesserung der Qualifikationen der Arbeitskräfte und ihre Anpassung an die Markterfordernisse, erzielt werden. Das Programm kann ferner positive Auswirkungen auf die Einkommensverteilung, die aktive Arbeitsmarktpolitik, die soziale Eingliederung und den sozialen Schutz nach sich ziehen, indem es die Verwirklichung der europäischen Säule sozialer Rechte fördert. Es kann zudem zur Unterstützung von Verwaltungsreformen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Korruption beitragen, die Bürger und Unternehmen stark beeinträchtigen und verantwortungsvolle Staatsführung und wirtschaftliche Entwicklung untergraben.
Zu erwarten ist auch ein Bürokratieabbau. Die Finanzbeiträge aus dem Reformumsetzungsinstrument werden in Form von kostenunabhängig gewährten Finanzmitteln ausgezahlt, so dass die Verwaltungs- und Transaktionskosten sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten so gering wie möglich gehalten werden. Um den Verwaltungsaufwand für das Reformumsetzungsinstrument so gering wie möglich zu halten und eine Vereinfachung zu erreichen, wird die Umsetzung von Etappenzielen und Zielwerten im Rahmen des Europäischen Semesters verfolgt.
Die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit den drei technischen Unterstützungsinstrumenten sind sehr einfach gehalten. So ist die Antragstellung im Instrument für technische Hilfe unkompliziert, und die verlangten Informationen werden auf ein Minimum beschränkt.
Der Ausschuss für Regulierungskontrolle hat den Entwurf der Folgenabschätzung geprüft und am 22. Mai 2018 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab. Den Vorbehalten des Ausschusses wurde in einer überarbeiteten Fassung der Folgenabschätzung Rechnung getragen. Beispielsweise wurden die Gründe und die Angemessenheit des Verteilungsschlüssels für das Reformumsetzungsinstrument erläutert (auch mit einem Beispiel). Ferner wurde der Einsatzbereich dieses Instruments präzisiert. Zudem wurde die Folgenabschätzung erweitert, um auch die Kofinanzierung und ein teilweises Vorziehen von Maßnahmen als alternative Durchführungsmechanismen einzubeziehen. Es wurden auch Klarstellungen zu potenziellen Risiken im Zusammenhang mit diesem Mechanismus (in Bezug auf das moralische Risiko, das Volumen, die Aussetzungs-, Streichungs- und Wiedereinziehungsverfahren) vorgenommen. Ein besonderer Anhang in der Folgenabschätzung enthält weitere Einzelheiten zu den Änderungen, die nach der Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle vorgenommen wurden.
•Eignung und Vereinfachung bestehender Rechtsvorschriften
Der Vorschlag steht nicht im Zusammenhang mit den Arbeiten zur Erhöhung der Effizienz und zur Vereinfachung der Rechtsetzung und verursacht keine Compliance-Kosten für kleine und mittlere Unternehmen oder andere Akteure. Das Programm wird über eine elektronische Plattform durchgeführt, die den Kommissionsdienststellen und den Mitgliedstaaten zur Verfügung steht.
•Grundrechte
Der Vorschlag wirkt sich positiv auf die Wahrung und Entwicklung der Grundrechte der Union aus, soweit die Mitgliedstaaten Unterstützung in den entsprechenden Bereichen beantragen und erhalten. Beispielsweise kann eine Unterstützung in Bereichen wie Migration, Arbeitsmärkte und Sozialversicherung, Gesundheitswesen, Bildung, Umwelt, Eigentum, öffentliche Verwaltung und Justizsystem in der Union Grundrechte wie Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte und Gerechtigkeit fördern.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 auf 25 Mrd. EUR (in jeweiligen Preisen) festgesetzt.
Vorläufige Aufteilung dieser Mittel: i) bis zu 22 Mrd. EUR für das Reformumsetzungsinstrument; (ii); bis zu 840 Mio. EUR für das Instrument für technische Unterstützung und iii) bis zu 2,16 Mrd. EUR für die Konvergenzfazilität, davon bis zu 2 Mrd. EUR für die Finanzhilfekomponente und bis zu 160 Mio. EUR für die Komponente für technische Unterstützung. Hat ein förderfähiger Mitgliedstaat im Rahmen der Konvergenzfazilität bis Ende 2023 nicht nachweisbare Schritte unternommen, um die einheitliche Währung innerhalb eines bestimmten Zeitraums einzuführen, so wird der dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Finanzhilfekomponente zur Verfügung gestellte Betrag auf das Reformumsetzungsinstrument übertragen. Die Kommission erlässt einen entsprechenden Beschluss, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
Der Finanzbogen enthält die entsprechenden Erläuterungen zur Finanzausstattung.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Um die Durchführung des Programms im Hinblick auf die Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 der Verordnung nachzuverfolgen, wurden einige wesentliche Leistungsindikatoren ermittelt, die regelmäßig erfasst werden sollen. Diese Indikatoren wurden auf Ebene der einzelnen Unterstützungsmaßnahmen festgelegt, um die passenden Mikrodaten auf Programmebene zu aggregieren, und die Daten werden von der Kommission auf der Grundlage eines speziellen Instruments – aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Politikbereichen – erhoben.
Was die Finanzbeiträge (im Rahmen des Reformumsetzungsinstruments und im Rahmen der Finanzhilfekomponente der Konvergenzfazilität) anbelangt, so werden in jedem mit den Mitgliedstaaten vereinbarten Reformplan spezifische Ergebnis- und Wirkungsindikatoren festgelegt, so dass das Erreichen der Etappenziele und Zielwerte als Voraussetzung für den Erhalt des Finanzbeitrags festgelegt wird. Zu diesem Zweck werden die Mitgliedstaaten in ihren jährlichen Fortschrittsberichten Angaben zu den Fortschritten in Bezug auf Etappenziele und Zielwerte machen und der Kommission Zugang zu den zugrunde liegenden Daten, einschließlich gegebenenfalls administrativer Daten, verschaffen.
In Bezug auf das Instrument für technische Unterstützung werden spezifische Ergebnis- und Wirkungsindikatoren in Bezug auf die konkreten Projekte mit Ausgangs- und Zielwerten festgelegt, um die Fortschritte bei der Verwirklichung der endgültigen Ziele zu überwachen und die Auswirkungen der durchgeführten Reformen zu bewerten. Diese Indikatoren werden auch im Rahmen der Komponente für technische Unterstützung der Konvergenzfazilität eingesetzt.
Für jedes Instrument werden eine Halbzeitbewertung und eine Ex-post-Bewertung durchgeführt, um die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und den Mehrwert der drei Instrumente zu bewerten, wobei die Ergebnisse in eine Querschnittsbewertung des Gesamtprogramms einfließen. Evaluierungen werden im Einklang mit den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 durchgeführt, bei denen die drei Organe bestätigten, dass die Bewertung bestehender Rechtsvorschriften und politischer Maßnahmen die Grundlage für die Folgenabschätzung von Optionen für weitere Maßnahmen bilden sollte. Die Evaluierungen umfassen Erkenntnisse, die zur Feststellung von Mängeln und/oder Problemen oder zur möglichen weiteren Verbesserung der Maßnahmen oder ihrer Ergebnisse sowie zur Maximierung ihrer Nutzung und Wirkung beitragen.
Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.
Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über seine Durchführung vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.
Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des Zeitraums, in dem die Verordnung angewendet wird, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.
Die Kommission wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen übermitteln.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Entfällt.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Das Reformhilfeprogramm besteht aus drei getrennten, sich gegenseitig ergänzenden Instrumenten: a) dem Reformumsetzungsinstrument, das den Mitgliedstaaten finanzielle Anreize zur Durchführung von im Europäischen Semester identifizierten Strukturreformen bietet (Kapitel II); b) dem Instrument zur technischen Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung institutioneller, administrativer und wachstumsfördernder Strukturreformen (Kapitel III); und c) der Konvergenzfazilität, aus der den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist und die nachweislich Schritte unternommen haben, um der Einführung der einheitlichen Währung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens näherzukommen, zusätzliche technische und finanzielle Unterstützung bereitgestellt wird (Kapitel IV) Artikel 3).
Das generelle Ziel des Programms ist die Förderung des Zusammenhalts, der Wettbewerbsfähigkeit, der Produktivität, des Wachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen. Zu diesem Zweck sollte es finanzielle Anreize zur Bewältigung struktureller Herausforderungen vorsehen und insofern zur Stärkung der Verwaltungskapazität der Mitgliedstaaten beitragen, als deren Institutionen, Wirtschaft und Sozialwesen betroffen sind (Artikel 4).
Für jedes Instrument sollten spezifische Programmziele festgelegt werden (Artikel 5). Bei den Zielen des Reformumsetzungsinstruments sollte es sich um konkrete Etappenziele und Zielwerte für die Erfüllung von Reformzusagen handeln, erreicht werden müssen, damit finanzielle Anreize eingelöst werden können. Im Falle des Instruments für technische Unterstützung bestehen sie aus einer Unterstützung der Bemühungen der nationalen Behörden zum Ausbau ihrer Verwaltungskapazität für die Ausarbeitung, Entwicklung und Durchführung von Reformen zu unterstützen, auch durch den Austausch bewährter Verfahren, geeigneter Verfahren und Methoden sowie eine wirksamere und effizientere Personalverwaltung. Diese Ziele sollten von allen Mitgliedstaaten – und im Rahmen der Konvergenzfazilität auch von den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist und die sich eindeutig verpflichtet und nachweislich Schritte unternommen dazu haben, der Einführung der einheitlichen Währung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens näherzukommen – verfolgt werden.
Die drei Instrumente decken vielfältige Politikfelder ab, beispielsweise im Zusammenhang mit der Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Vermögenswerte, institutionellen und administrativen Reformen, Rahmenbedingungen für Unternehmen, den Märkten für Waren und Dienstleistungen sowie dem Arbeitsmarkt, allgemeiner und beruflicher Bildung, nachhaltiger Entwicklung, dem Gesundheitswesen, sozialer Sicherheit und dem Finanzsektor (Artikel 6).
Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 25 Mrd. EUR, die sich auf die drei Instrumente ungefähr wie folgt verteilen: 22 Mrd. EUR für das Reformumsetzungsinstrument, 840 Mio. EUR für das Instrument für technische Unterstützung und 2,16 Mrd. EUR für die Konvergenzfazilität. Im Einklang mit der Verordnung [Nachfolgeverordnung der Dachverordnung] können die Mitgliedstaaten die Übertragung von bis zu 5 % der Programmmittelzuweisungen im Rahmen von EFRE, ESF+, Kohäsionsfonds oder EMFF auf dieses Programm beantragen. Die übertragenen Mittel werden im Einklang mit den Vorschriften für dieses Programm zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats eingesetzt (Artikel 7).
In den Kommissionsvorschlägen zum mehrjährigen Finanzrahmen für 2021-2027 werden für die Einbeziehung von Klimabelangen in alle EU-Programme noch ehrgeizigere Ziele gesetzt und angestrebt, dass mindestens 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen beitragen. Der Beitrag dieses Programms zur Erreichung dieses Gesamtziels wird mittels eines EU-Systems für den Klimaschutz auf einer geeigneten Aggregationsebene verfolgt, einschließlich der Verwendung genauerer Methoden, sofern diese zur Verfügung stehen. Die Kommission wird die Informationen weiterhin im Rahmen des jährlichen Haushaltsentwurfs in Form von Mitteln für Verpflichtungen vorlegen.
Um die volle Ausschöpfung des Potenzials des Programms zu unterstützen, wird die Kommission bestrebt sein, während der gesamten Programmvorbereitung, Durchführung, Überprüfung und Bewertung einschlägige Maßnahmen zu ermitteln.
Das Reformumsetzungsinstrument
Förderung aus dem Reformumsetzungsinstrument soll für Strukturreformen gewährt werden, die zur Bewältigung von im Rahmen des Europäischen Semesters der wirtschaftspolitischen Koordinierung (einschließlich der länderspezifischen Empfehlungen) ermittelten Herausforderungen dienen (Artikel 8).
Es werden Höchstbeiträge je Mitgliedstaat festgesetzt. Diese Höchstbeiträge sollten auf der Grundlage der Bevölkerung der Mitgliedstaaten bestimmt werden (Artikel 9). Die Zuweisung der Mittel aus dem Reformumsetzungsinstrument soll phasenweise erfolgen. In der ersten Phase, die sich auf zwanzig Monate erstreckt, sollte den Mitgliedstaaten die Hälfte (11 Mrd. EUR) der Gesamtmittelausstattung des Reformumsetzungsinstruments zur Verfügung gestellt werden. In dieser Phase könnten sie durch die Vorlage von Vorschlägen für Reformzusagen Mittel bis in Höhe ihrer maximalen Zuweisung erhalten. Für die anschließende bis zum Ende des Programms dauernde Phase (die zweite Phase) wird die Kommission regelmäßige Aufforderungen für die Zuweisung der verbleibenden Hälfte (11 Mrd. EUR) der Gesamtmittelausstattung des Instruments sowie der nicht verwendeten Mittel der vorhergehenden Phase vorsehen. Bei jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in dieser zweiten Phase sollten alle Mitgliedstaaten aufgefordert werden, zur selben Zeit Reformvorschläge vorzulegen, und auf der Grundlage dieser Vorschläge könnte ihnen ihr maximaler Finanzbeitrag gewährt werden.
Dabei soll schon die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, die von der Kommission in der zweiten Phase organisiert wird, den verbleibenden Teil (11 Mrd. EUR) der gesamten Mittelausstattung des Instruments abdecken. Die Kommission würde weitere Aufforderungen nur organisieren, wenn die Gesamtmittelausstattung nicht vollständig ausgeschöpft wurde. Dazu würde sie einen indikativen Zeitplan für die weiteren zu organisierenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen und erlassen und bei jeder Aufforderung den von der Gesamtmittelausstattung noch verbleibenden Betrag angeben (Artikel 10). Dieser Ansatz entspricht der Notwendigkeit, Transparenz gegenüber der Außenwelt über Umfang und Zeitpunkt solcher Aufrufe zu schaffen.
Der betreffende Mitgliedstaat würde den Vorschlag für Reformzusagen zusammen mit seinem nationalen Reformprogramm in Form eines gesonderten Anhangs vorlegen. Dieser gesonderte Anhang könnte zusammen mit dem nationalen Reformprogramm oder zu einem anderen Zeitpunkt eingereicht werden.
Die Mitgliedstaaten sollten selbst die Reformzusagen auf die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen ausrichten und detaillierte Maßnahmen für ihre Durchführung mit geeigneten Etappenzielen und Zielwerten sowie einem Zeitplan für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren vorschlagen (Artikel 11). Der Vorschlag für die Reformzusagen kann während der Laufzeit des Programms nur einmal geändert werden; solche Änderungen sind zulässig, wenn sie durch objektive Umstände gerechtfertigt sind (Artikel 13). Die Kommission sollte die Art und die Wichtigkeit der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Reformzusagen prüfen und die Höhe der Zuweisung auf der Grundlage transparenter Kriterien festlegen. Zu diesem Zweck sollte sie die von den Mitgliedstaaten übermittelten wesentlichen Elemente berücksichtigen und prüfen, i) ob die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Reformzusagen die Bewältigung der im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen ermöglichen dürften, ii) ob es sich um ein umfassendes Paket von Reformen handelt, iii) ob die vorgeschlagenen Zusagen die Leistungsfähigkeit und die Widerstandskraft der Volkswirtschaft stärken dürften und iv) ob ihre Durchführung eine dauerhafte Wirkung in dem Mitgliedstaat zeigen dürfte. Die Kommission sollte ferner bewerten, v) ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen internen Vorkehrungen geeignet sind, eine wirksame Umsetzung der Reformzusagen innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Jahren einschließlich der Einhaltung der Etappenziele und Zielwerte und der einschlägigen Indikatoren zu gewährleisten (Artikel 11).
Der Ausschuss für Wirtschaftspolitik kann eine Stellungnahme zu den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Vorschlägen für Reformzusagen abgeben (Artikel 11). Die von dem Mitgliedstaat einzuhaltenden Reformzusagen werden in einem Durchführungsrechtsakt (Kommissionsbeschluss) festgelegt (Artikel 12). Der Anhang zur Verordnung enthält angemessene Bewertungsleitlinien, auf deren Grundlage die Kommission die Vorschläge der Mitgliedstaaten für Reformzusagen einer transparenten und ausgewogenen Bewertung unterzieht und den Finanzbeitrag in Übereinstimmung mit den Zielen und den übrigen in dieser Verordnung niedergelegten einschlägigen Anforderungen festsetzt. Für die Bewertung der vorgeschlagenen Reformzusagen ist ein Einstufungssystem vorgesehen (Artikel 11 in Verbindung mit Anhang II).
Der betreffende Mitgliedstaat soll regelmäßig im Verfahren des Europäischen Semesters über die Fortschritte bei der Erfüllung der Reformzusagen berichten. Die Inhalte der nationalen Reformprogramme sollen hierbei als Berichtsinstrument genutzt werden (Artikel 14).
Die Bestimmungen über die Dauerhaftigkeit der Reformen (mindestens fünf Jahre nach Auszahlung des Finanzbeitrags), über Mittelbindungen und Zahlungen sowie über die Aussetzung, den Streichung und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sind ebenfalls festgelegt (Artikel 15 und 16).
Das Instrument für technische Unterstützung
Das für technische Unterstützung vorgesehene Instrument des Programms sollte weiterhin bei der Durchführung von Reformen auf Initiative der Mitgliedstaaten, von Reformen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung oder von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Unionsrechts sowie bei der Durchführung von wirtschaftlichen Anpassungsprogrammen eingesetzt werden können. Ferner sollte das Instrument technische Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Reformen bieten, die im Rahmen der anderen Instrumente des Programms vorgesehen sind. Die Kommission prüft die Anträge auf Unterstützung ausgehend von der Dringlichkeit, dem Umfang und dem Ausmaß der ermittelten Probleme, dem Unterstützungsbedarf in den jeweiligen Politikbereichen, einer Analyse der sozioökonomischen Indikatoren und den allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats.
Auf Grundlage dieser Prüfung und unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Maßnahmen und Tätigkeiten, die aus anderen Unionsfonds oder -programmen finanziert werden, sollte sich die Kommission mit dem betroffenen Mitgliedstaat über die Schwerpunktbereiche für die Unterstützung, die Ziele, einen vorläufigen Zeitplan, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den geschätzten finanziellen Gesamtbeitrag verständigen, die in einem Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung festzuschreiben sind (Artikel 19).
Zu den aus diesem Instrument förderbaren Maßnahmen zählen die Bereitstellung von Fachwissen für politische Beratung, politischen Wandel, die Erstellung von Strategien und Reformfahrplänen sowie für rechtliche, institutionelle, strukturelle und administrative Reformen, die Bereitstellung von Sachverständigen einschließlich Sachverständiger vor Ort, der Aufbau von Kapazitäten und damit zusammenhängende unterstützende Maßnahmen auf allen Verwaltungsebenen, die gegebenenfalls auch zur Stärkung der Zivilgesellschaft beitragen (Artikel 18).
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, freiwillig mit eigenen Ressourcen zur Finanzausstattung des für technische Unterstützung vorgesehenen Instruments des Programms beizutragen. Diese zusätzlichen freiwilligen Übertragungen können aus Beiträgen aus Programmmittelzuweisungen aus Unionsfonds bestehen, die im Einklang mit der Verordnung [Nachfolgeverordnung der Dachverordnung] übertragen werden (Artikel 21).
Die Kommission wird im Wege von Durchführungsrechtsakten Arbeitsprogramme zur Durchführung des Instruments der technischen Unterstützung im Rahmen des Programms annehmen, in denen die Maßnahmen für die Bereitstellung technischer Unterstützung und alle gemäß der Haushaltsordnung erforderlichen Angaben aufgeführt werden (Artikel 23).
Die Konvergenzfazilität
Ein Mitgliedstaat, der für eine Förderung aus der Konvergenzfazilität in Betracht kommt, muss nachweisliche Schritte zur Einführung der einheitlichen Währung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens unternommen haben. Bei den nachweislichen Schritten würde es sich um ein förmliches Schreiben der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats an die Kommission mit einer klaren Zusage handeln, dem Euro-Währungsgebiet innerhalb eines angemessenen und festgelegten Zeitrahmens beizutreten, und einem nach Abstimmung mit der Kommission vorgelegten glaubhaften Fahrplan mit Terminvorgaben für die Durchführung konkreter vorbereitender Maßnahmen für die erfolgreichen Teilnahme am Euro-Währungsgebiet, der auch Schritte zur Gewährleistung der vollständigen Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an die Anforderungen nach dem Unionsrecht (einschließlich der Bankenunion) umfasst.
Die Art der im Rahmen der Konvergenzfazilität finanzierten Maßnahmen umfasst sowohl technische als auch finanzielle Unterstützungsmaßnahmen (zusätzlich zu den Maßnahmen, die bereits im Rahmen der beiden anderen Instrumente des Programms bereitgestellt werden), die für die Vorbereitung auf die Teilnahme des Euroraums relevant sind (Artikel 25 und Artikel 30). Für die beiden Komponenten der Konvergenzfazilität – Finanzhilfe und technische Unterstützung – sollten dieselben Vorschriften und Durchführungsverfahren wie bei den anderen Instrumenten des Programms gelten.
Es werden einige zusätzliche Regeln für die Förderfähigkeit von Reformen und Maßnahmen gegenüber den beiden anderen Instrumenten hinzugefügt. Diese zusätzlichen Vorschriften betreffen die Festsetzung des maximalen Richtbetrags und die Vorschläge für Reformzusagen, die Anträge auf technische Unterstützung und das Verfahren zur Prüfung der Anträge. Darüber hinaus wird die Kommission die Relevanz der vorgeschlagenen Reformzusagen und der beantragten technischen Unterstützung im Hinblick auf die Vorbereitung der Mitgliedschaft im Euro-Währungsgebiet prüfen (Artikel 27 und Artikel 31).
Sonstige Bestimmungen
Ferner enthält der Vorschlag Bestimmungen über die Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rats im Hinblick auf die verschiedenen Instrumente (Artikel 17 und 20) sowie Bestimmungen zur Komplementarität (Artikel 33), zur Kontrolle (Artikel 34), zu den Jahresberichten (Artikel 35) und zur Evaluierung (Artikel 36).
2018/0213 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Aufstellung des Reformhilfeprogramms
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 und Artikel 197 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Nach den Artikeln 120 und 121 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) haben die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so auszurichten, dass sie im Rahmen der vom Rat formulierten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen. Die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten wird daher als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachtet.
(2)Nach Artikel 175 AEUV sollten die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so koordinieren, dass die in Artikel 174 verankerten Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts erreicht werden.
(3)Auf Ebene der Union bildet das Europäische Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik den Rahmen für die Ermittlung nationaler Reformprioritäten und die Überwachung ihrer Umsetzung. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, um diese Reformprioritäten zu unterstützen. Diese Strategien sollten zusammen mit den jährlichen nationalen Reformprogrammen vorgestellt werden, um vorrangige Investitionsvorhaben, die durch nationale und/oder Unionsmittel unterstützt werden sollen, zu skizzieren und zu koordinieren. Ferner sollten sie den kohärenten Einsatz von Unionsmitteln und einen möglichst großen Mehrwert der finanziellen Hilfe gewährleisten, die insbesondere aus den Programmen gewährt wird, die von der Union im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds oder des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, der Europäischen Investitionsstabilisierungsfunktion beziehungsweise von InvestEU unterstützt werden.
(4)In der Wirtschafts- und Finanzkrise hat sich gezeigt, dass der Aufbau robuster und resilienter Volkswirtschaften und Finanzsysteme auf starken wirtschaftlichen und sozialen Strukturen den Mitgliedstaaten hilft, wirksamer auf Schocks zu reagieren und sich rascher davon zu erholen. Die Durchführung von Strukturreformen zählt zu den politischen Prioritäten der Union, weil solche Reformen darauf abzielen, die wirtschaftliche Erholung auf einen nachhaltigen Pfad zu führen, Wachstumspotenzial freizusetzen, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern und die Aufwärts-Konvergenz zu stützen. Strukturreformen können auch zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beitragen, Produktivität und Investitionen fördern und gute Voraussetzungen für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung in der Union schaffen.
(5)Strukturreformen können zu einem hohen Grad an Resilienz der Volkswirtschaften und dauerhafter Konvergenz der Mitgliedstaaten beitragen, was für die erfolgreiche und reibungslose Teilnahme an der Wirtschafts- und Währungsunion entscheidend ist. Dieser hohe Grad an dauerhafter Konvergenz ist für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bei der Vorbereitung ihres Beitritts zum Euro-Währungsgebiet besonders wichtig.
(6)Die Durchführung von Strukturreformen in den Mitgliedstaaten ist in der Union noch nicht weit genug vorangekommen. Bei der Anwendung des Mechanismus für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Rahmen des Europäischen Semesters hat sich gezeigt, dass Strukturreformen im Allgemeinen langsam und uneinheitlich durchgeführt werden und dass die nationalen Reformanstrengungen verstärkt und durch Anreize gefördert werden sollten.
(7)Mit der Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde das mit 142 800 000 EUR ausgestattete Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP) für den Zeitraum 2017 bis 2020 aufgelegt. Das Programm war darauf ausgelegt, die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung und Durchführung wachstumsfördernder Verwaltungs- und Strukturreformen zu verbessern, weshalb unter anderem eine effiziente und wirksame Verwendung der Unionsfonds gefördert wurde. Im Rahmen des Programms leistet die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats technische Unterstützung und kann dabei in einer Vielzahl von Politikfeldern tätig werden. Erste Erfahrungen mit dem SRSP zeigen, dass die Nachfrage nach technischer Unterstützung 2017 dem Vierfachen und 2018 dem Fünffachen der jährlichen Mittelausstattung entsprach.
(8)Auch andere Instrumente und Programme der Union leisten einen wesentlichen Beitrag dazu, in den Mitgliedstaaten die Bedingungen für bestimmte Investitionen zu verbessern, die solchen Reformen dienlich oder Teil davon sein können. Insbesondere die Unionsfonds, die unter die Verordnung (EU) Nr. YYY/XX des Europäischen Parlaments und des Rates [Dachverordnung] fallen, knüpfen Investitionen an das Vorliegen grundlegender Voraussetzungen (früher als Ex-ante-Konditionalitäten bezeichnet), sehen einen Mechanismus für die makroökonomische Steuerung vor und können für die Finanzierung der Kosten von Strukturreformen in Anspruch genommen werden, die bei Investitionen in für die Kohäsionspolitik relevanten Politikbereichen anfallen. Derzeit sieht jedoch kein Instrument eine direkte finanzielle Hilfe vor, die den Mitgliedstaaten Anreiz bietet, in allen Politikbereichen Reformen durchzuführen, um auf die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen zu reagieren. Außerdem gibt es kein Instrument, um für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bei der Durchführung von Reformen, die für den Beitritt zum Euro-Währungsgebiet wichtig sind, spezifische und gezielte finanzielle Hilfe und technische Unterstützung zu leisten.
(9)Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 6. Dezember 2017, die Teil eines Pakets von Initiativen zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion ist, vorgeschlagen, ein Reformumsetzungsinstrument und eine Konvergenzfazilität als neue Haushaltsinstrumente zu schaffen. Diese Instrumente sollen die Resilienz der Volkswirtschaften stärken und positive Spillover-Effekte zwischen Mitgliedstaaten ermöglichen, indem Anreize für die Durchführung von Strukturreformen geboten werden, die zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen und für die Stabilität der Wirtschafts- und Währungsunion entscheidend sind.
(10)Vor diesem Hintergrund muss der derzeitige Rahmen für die Unterstützung von Mitgliedstaaten gestärkt werden, indem neben der technischen Unterstützung auch direkte finanzielle Hilfe angeboten wird. Zu diesem Zweck sollte ein neues Strukturhilfeprogramm (im Folgenden „Programm“) aufgestellt werden, um wirksame Anreize zur rascheren Durchführung von Strukturreformen in den Mitgliedstaaten zu bieten. In dieses umfassende Programm sollten die Erfahrungen der Kommission und der Mitgliedstaaten aus anderen Instrumenten und Programmen einfließen. Ferner sollten die Maßnahmen des SRSP fortgesetzt und seine Funktionsweise beibehalten werden, da sie sich als sehr hilfreich erwiesen haben und die Mitgliedstaaten ihren Beitrag zum Ausbau der Verwaltungskapazität in verschiedenen Politikfeldern schätzen. Das Programm sollte auch eine gezielte Unterstützung für Reformen in Mitgliedstaaten umfassen, deren Währung nicht der Euro ist und die nachweislich Schritte unternommen haben, um der Einführung der einheitlichen Währung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens näherzukommen.
(11)Mit Blick auf die erforderlichen unterschiedlichen Unterstützungsformen und die Besonderheiten jeder Komponente sollten im Rahmen des Programms drei getrennte, aber sich ergänzende Instrumente vorgesehen werden: ein Reformumsetzungsinstrument, ein Instrument für technische Unterstützung und eine Konvergenzfazilität für die Unterstützung der Vorbereitung auf die Mitgliedschaft im Euro-Währungsgebiet.
(12)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierungsformen und Haushaltsvollzugsarten sollten danach ausgewählt werden, inwieweit mit ihnen die spezifischen Ziele der Maßnahmen erreicht und Ergebnisse erzielt werden können, wobei insbesondere die Prüfungskosten, der Verwaltungsaufwand und das erwartete Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang ist auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen im Sinne des Artikels 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung zu prüfen.
(13) Das übergeordnete Ziel des Programms ist die Förderung des Zusammenhalts, der Wettbewerbsfähigkeit, der Produktivität, des Wachstums und der Beschäftigung. Zu diesem Zweck sollte es finanzielle Anreize zur Bewältigung struktureller Herausforderungen vorsehen und insofern zum Ausbau der Verwaltungskapazität der Mitgliedstaaten beitragen, als deren Institutionen, Wirtschaft und Sozialwesen betroffen sind.
(14)Für jedes Instrument des Programms sollten spezifische Ziele festgelegt werden. Bei den Zielen des Reformumsetzungsinstruments sollte es sich um konkrete Etappenziele und Zielwerte für die Erfüllung von Reformzusagen handeln, die erreicht werden müssen, damit finanzielle Anreize eingelöst werden können. Das Ziel des Instruments für technische Unterstützung sollte darin bestehen, nationale Behörden bei ihren Bemühungen um die Ausarbeitung und Durchführung von Reformen zu unterstützen, indem bewährte Verfahren und Erkenntnisse anderer Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Diese Ziele sollten im Rahmen beider Instrumente in allen Mitgliedstaaten und im Rahmen der Konvergenzfazilität von jenen Mitgliedstaaten verfolgt werden, deren Währung nicht der Euro ist und die nachweislich Schritte unternommen haben, um der Einführung der einheitlichen Währung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens näherzukommen.
(15)Um sicherzustellen, dass die durch das Programm unterstützten Reformen alle wichtigen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche abdecken, sollte die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats in vielfältigen Politikfeldern finanzielle Hilfe und technische Unterstützung leisten, beispielsweise im Zusammenhang mit der Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Vermögenswerte, institutionellen und administrativen Reformen, Rahmenbedingungen für Unternehmen, dem Finanzsektor, den Märkten für Produkte und Dienstleistungen sowie dem Arbeitsmarkt, allgemeiner und beruflicher Bildung, nachhaltiger Entwicklung, dem Gesundheitswesen und sozialer Sicherheit.
(16)Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Programm eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung bilden soll. Für jedes der drei Programminstrumente und auf den Ebenen, die deren allgemeinen und spezifischen Zielen sowie dem jeweiligen Bedarf entsprechen, sollte eine geeignete vorläufige Zuweisung aus der Gesamtmittelausstattung festgelegt werden.
(17)Um zusätzlichen Bedarf im Rahmen des Programms zu decken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, der geteilten Mittelverwaltung unterliegende Mittel aus den Unionsfonds nach dem entsprechenden Verfahren auf das Programm zu übertragen. Die übertragenen Mittel sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Programms zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats eingesetzt werden.
(18)Angesichts der Bedeutung der Bekämpfung des Klimawandels entsprechend der Verpflichtung der Union, das Übereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, wird dieses Programm zur systematischen Einbeziehung von Klimaschutzmaßnahmen und zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels beitragen, 25 % der EU-Ausgaben für Klimaziele einzustellen. Die relevanten Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Rahmen der einschlägigen Evaluierungen und Überprüfungen bewertet.
(19)Im Hinblick auf das Reformumsetzungsinstrument müssen die Arten von Reformen festgelegt werden, die finanziell unterstützt werden können. Um einen Beitrag zu den Programmzielen sicherzustellen, sollten die förderfähigen Reformen, so zum Beispiel die zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen vorgeschlagenen Reformen, auf die Bewältigung der im Rahmen des Europäischen Semesters der wirtschaftspolitischen Koordinierung ermittelten Herausforderungen ausgerichtet sein.
(20)Um Mitgliedstaaten einen sinnvollen Anreiz zur vollständigen Durchführung von Strukturreformen zu bieten, sollte ein maximaler Finanzbeitrag festgelegt werden, der ihnen im Rahmen des Instruments für jede Phase des Zuweisungsverfahrens und jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung steht. Der Höchstbeitrag sollte auf der Grundlage der Bevölkerung der Mitgliedstaaten bestimmt werden. Mit Blick auf die Verteilung der finanziellen Anreize über den gesamten Programmzeitraum sollten die Mittel den Mitgliedstaaten in Phasen zugewiesen werden. In der ersten Phase, die sich auf zwanzig Monate erstreckt, sollte den Mitgliedstaaten die Hälfte (11 000 000 000 EUR) der Gesamtfinanzausstattung des Reformumsetzungsinstruments zur Verfügung gestellt werden. In dieser Phase könnten sie durch die Vorlage von Vorschlägen für Reformzusagen Mittel bis in Höhe ihrer maximalen Zuweisung erhalten.
(21)Im Interesse der Transparenz und Effizienz sollte die Kommission für die anschließende bis zum Ende des Programms dauernde Phase regelmäßige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Zuweisung der verbleibenden Hälfte (11 000 000 000 EUR) der Gesamtfinanzausstattung des Instruments sowie der nicht verwendeten Beträge der vorhergehenden Phase vorsehen. Zu diesem Zweck sollten unkomplizierte Verfahren organisiert werden. Bei jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sollten alle Mitgliedstaaten aufgefordert werden, zur selben Zeit Reformvorschläge vorzulegen, und auf der Grundlage dieser Vorschläge könnte ihnen ihr maximaler Finanzbeitrag gewährt werden. Im Interesse der Transparenz sollte im Rahmen der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, die von der Kommission in der zweiten Phase organisiert wird, der verbleibende Teil (11 000 000 000 EUR) der Gesamtfinanzausstattung des Instruments gewährt werden. Die Kommission sollte weitere Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nur organisieren, wenn die Gesamtfinanzausstattung nicht vollständig ausgeschöpft wurde. Die Kommission sollte einen vorläufigen Zeitplan für die weiteren Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festlegen und veröffentlichen. Für jede Aufforderung sollte der verbleibende Betrag der Gesamtfinanzausstattung angegeben werden.
(22)Ferner muss ein Verfahren für die Vorlage von Vorschlägen für Reformzusagen der Mitgliedstaaten sowie deren Inhalt festgelegt werden. Um die Verfahren zu beschleunigen, sollte ein Mitgliedstaat seinen Vorschlag für Reformzusagen zusammen mit seinem nationalen Reformprogramm vorlegen. Der Vorschlag sollte jedoch in einem gesonderten Anhang dargelegt werden, der auch zu einem anderen Zeitpunkt übermittelt werden kann. Die Teilnahme an dem Programm ist freiwillig. Gleichwohl sollten Mitgliedstaaten mit übermäßigen Ungleichgewichten besonders ermutigt werden, im Rahmen des Reformumsetzungsinstruments Reformvorschläge zur Lösung der Probleme vorzulegen, die zu diesen übermäßigen Ungleichgewichten geführt haben.
(23)Damit sich die Mitgliedstaaten mit relevanten Reformen identifizieren und sich darauf konzentrieren, sollten die Mitgliedstaaten die Reformzusagen auf die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen (einschließlich der in den länderspezifischen Empfehlungen genannten Herausforderungen) ausrichten und detaillierte Maßnahmen für ihre Durchführung mit geeigneten Etappenzielen und Zielwerten sowie zeitliche Vorgaben für die Durchführung innerhalb von höchstens drei Jahren vorschlagen. Während des gesamten Prozesses sollte eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten angestrebt und verwirklicht werden.
(24)Die Kommission sollte Art und Bedeutung der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Reformzusagen bewerten und die Höhe der Zuweisung auf der Grundlage transparenter Kriterien festlegen. Zu diesem Zweck sollte sie die von den Mitgliedstaaten übermittelten wesentlichen Angaben berücksichtigen und bewerten, ob die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Reformzusagen die Bewältigung der im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen ermöglichen dürften, ob es sich um ein umfassendes Paket von Reformen handelt, ob die vorgeschlagenen Zusagen Leistungsfähigkeit und Resilienz der Volkswirtschaft stärken dürften und ob ihre Durchführung (gegebenenfalls durch die Stärkung seiner institutionellen und administrativen Kapazitäten) eine dauerhafte Wirkung in dem betreffenden Mitgliedstaat zeigen dürfte. Zudem sollte die Kommission prüfen, ob die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen internen Vorkehrungen, einschließlich der vorgeschlagenen Etappenziele und Zielwerte, und die entsprechenden Indikatoren voraussichtlich die wirksame Umsetzung der Reformzusagen innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Jahren gewährleisten werden.
(25)In einem Anhang dieser Verordnung sollten geeignete Leitlinien festgelegt werden, anhand deren die Kommission die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Reformzusagen transparent und gerecht bewertet und den Finanzbeitrag im Einklang mit den Zielen und den sonstigen relevanten Anforderungen dieser Verordnung festlegt. Im Interesse der Transparenz und Effizienz sollte zu diesem Zweck ein Einstufungssystem für die Bewertung der vorgeschlagenen Reformzusagen geschaffen werden.
(26)Um einen Beitrag zur Vorbereitung von hochwertigen Vorschlägen zu leisten und die Kommission bei der Bewertung der vorgeschlagenen Reformzusagen der Mitgliedstaaten und des Grades, in dem die angestrebten Ziele damit erreicht werden, zu unterstützen, sollte die Inanspruchnahme gegenseitiger Beratungen der Mitgliedstaaten und durch Sachverständige vorgesehen werden. Zudem sollte der für das Europäische Semester zuständige Ausschuss für Wirtschaftspolitik des Rates, gegebenenfalls nach Konsultation der einschlägigen durch den AEUV eingesetzten Ausschüsse, eine Stellungnahme zu den Vorschlägen der Mitgliedstaaten für Reformzusagen abgeben können. Die Mitgliedstaaten sollten der Einfachheit halber im Rahmen des Europäischen Semesters über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Reformzusagen Bericht erstatten.
(27)Im Interesse der Vereinfachung sollte der Finanzbeitrag anhand einfacher Kriterien festgelegt werden. Der Beitrag sollte dem gesamten maximalen Richtbetrag entsprechen, wenn die vorgeschlagenen Reformzusagen des Mitgliedstaats die Prüfkriterien in vollem Umfang erfüllen. Wenn die Erfüllung dieser Kriterien lediglich zufriedenstellend ist, sollte der Finanzbeitrag der Hälfte des maximalen Richtbetrags entsprechen. Kein Finanzbeitrag sollte gewährt werden, wenn die vorgeschlagene Reformzusage des Mitgliedstaats die Prüfkriterien nicht zufriedenstellend erfüllt.
(28)Um die Stabilität der Reformzusagen zu fördern, sollte ein Mitgliedstaat seine Reformzusagen nur einmal innerhalb des Durchführungszeitraums ändern können, wenn objektive Umstände ein solches Vorgehen rechtfertigen.
(29)Aus Gründen der Transparenz sollten die von der Kommission angenommenen Reformzusagen dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden und bei Bedarf sollte die Kommission Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit durchführen.
(30)Zur Gewährleistung einer effizienten und einfacheren finanziellen Verwaltung des Finanzinstruments sollte die finanzielle Hilfe der Union in Form eines nicht mit den Kosten verknüpften Finanzbeitrags im Sinne des Artikels 121 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) YYY/XX des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) im Wege der direkten Mittelverwaltung erfolgen.
(31)Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten, sollten spezifische Vorschriften für Mittelbindungen, Zahlungen, Aussetzungen, Streichungen und Einziehungen festgelegt werden. Die Zahlungen sollten auf der Grundlage einer von der Kommission getroffenen positiven Bewertung der Umsetzung der Reformzusagen durch den Mitgliedstaat erfolgen. Die Aussetzung bzw. Streichung des Finanzbeitrags sollte möglich sein, wenn der Mitgliedstaat die Reformzusagen nicht in zufriedenstellender Weise umgesetzt hat. Um eine nachhaltige Wirkung der Reformen nach ihrer Durchführung sicherzustellen, sollte ein angemessener Zeitraum für ihren Fortbestand nach der Zahlung des Finanzbeitrags festgelegt werden. Ein Zeitraum von fünf Jahren sollte als angemessenes Minimum angesehen werden. Durch die Festlegung geeigneter kontradiktorischer Verfahren sollte sichergestellt werden, dass bei Beschlüssen der Kommission über die Aussetzung, Streichung und Einziehung der gezahlten Beträge das Recht der Mitgliedstaaten auf Stellungnahme gewahrt wird.
(32)Was das Instrument für technische Unterstützung anbelangt, haben die Mitgliedstaaten im Rahmen des SRSP zunehmend technische Unterstützung in Anspruch genommen, sodass die ursprünglichen Erwartungen übertroffen wurden. Beinahe alle Mitgliedstaaten haben Unterstützung im Rahmen des SRSP beantragt. Diese Anträge betreffen alle durch das Programm abgedeckten Politikbereiche. Daher sollten die Hauptmerkmale des SRSP einschließlich der Maßnahmen beibehalten werden, die für eine Finanzierung im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung infrage kommen.
(33)Das Instrument für technische Unterstützung sollte weiterhin die Durchführung von auf Initiative der Mitgliedstaaten eingeleiteten Reformen, Reformen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung oder Maßnahmen zur Umsetzung des Unionsrechts sowie Reformen im Zusammenhang mit der Durchführung von makroökonomischen Anpassungsprogrammen fördern. Ferner sollte es technische Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Reformen bieten, die im Rahmen der anderen Instrumente des Programms vorgesehen sind.
(34)Im Einklang mit den bereits bestehenden Vorschriften und Verfahren des SRSP sollte ein unkompliziertes Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf technische Unterstützung festgelegt werden. Unter Wahrung der übergeordneten Grundsätze der Gleichbehandlung, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz sollten geeignete Kriterien für die Analyse der von den Mitgliedstaaten gestellten Anträge festgelegt werden. Diese Kriterien sollten der Dringlichkeit, dem Ernst und dem Ausmaß der Probleme sowie dem festgestellten Unterstützungsbedarf in den Bereichen, in denen eine technische Unterstützung vorgesehen ist, Rechnung tragen.
(35)Ferner sollte der Inhalt der Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung, in denen die Maßnahmen für die Bereitstellung von technischer Unterstützung für die Mitgliedstaaten dargelegt werden, präzisiert werden. Zu diesem Zweck sollten die über Unionsfonds oder aus Programmen der Union finanzierten Maßnahmen und Tätigkeiten bei den geplanten Maßnahmen der technischen Unterstützung und dem insgesamt dafür veranschlagten Finanzbeitrag berücksichtigt werden.
(36)Aus Gründen der Rechenschaftspflicht, Transparenz und Sichtbarkeit des Handelns der Union sollten die Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung (vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen zum Schutz sensibler Informationen) dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden und bei Bedarf sollte die Kommission Kommunikationsmaßnahmen durchführen.
(37)Für die Anwendung des Instruments für technische Unterstützung sollten – insbesondere in Bezug auf die Methoden der Mittelverwaltung, die Formen der Finanzierung von Maßnahmen der technischen Unterstützung und den Inhalt der Arbeitsprogramme – Vorschriften festgelegt und im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen werden. Angesichts der Bedeutung, die der Unterstützung der Reformanstrengungen der Mitgliedstaaten zukommt, muss bei Zuschüssen ein Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten zulässig sein. Mit Blick auf eine rasche Bereitstellung technischer Unterstützung in dringenden Fällen sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, in einem befristeten Zeitraum besondere Maßnahmen zu treffen. Zu diesem Zweck sollte ein begrenzter Betrag der im Arbeitsprogramm für das Instrument für technische Unterstützung vorgesehenen Mittel besonderen Maßnahmen vorbehalten werden.
(38)Über die Konvergenzfazilität sollte für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist und die nachweislich Schritte unternommen haben, um der Einführung der einheitlichen Währung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens näherzukommen, (zusätzlich zu der im Rahmen der anderen beiden Instrumente des Programms bereits zur Verfügung stehenden Unterstützung) finanzielle Hilfe und technische Unterstützung bereitgestellt werden, um ihnen bei ihrer Vorbereitung auf die Mitgliedschaft im Euro-Währungsgebiet zu helfen. Bei den nachweislichen Schritten sollte es sich um ein förmliches Schreiben der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats an die Kommission mit einer klaren Zusage handeln, dem Euro-Währungsgebiet innerhalb eines angemessenen und festgelegten Zeitrahmens beizutreten, und einem nach Abstimmung mit der Kommission vorgelegten glaubhaften Fahrplan mit Terminvorgaben für die Durchführung konkreter vorbereitender Maßnahmen für die erfolgreiche Teilnahme am Euro-Währungsgebiet, der auch Schritte zur Gewährleistung der vollständigen Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an die Anforderungen nach dem Unionsrecht (einschließlich der Bankenunion) umfasst.
(39)Das Instrument sollte aus zwei verschiedenen Komponenten bestehen, mit denen Mitgliedstaaten, die für den Beitritt zum Euro-Währungsgebiet relevante Strukturreformen einleiten und zum Abschluss bringen, stärkere finanzielle Anreize geboten werden sollten, und die darauf abzielen sollten, zusätzliche gezielte technische Unterstützung für die Ausarbeitung und Durchführung dieser Reformen zu ermöglichen.
(40)Im Interesse der Kohärenz und der Vereinfachung sollten für die beiden Komponenten der Konvergenzfazilität – finanzielle Hilfe und technische Unterstützung – dieselben Vorschriften und Durchführungsverfahren wie bei den anderen Instrumenten des Programms gelten. Daher sollten die einschlägigen Bestimmungen für das Reformumsetzungsinstrument und das Instrument für technische Unterstützung auch für die entsprechenden Komponenten der Konvergenzfazilität gelten und durch bestimmte spezifische Vorschriften ergänzt werden.
(41)Hinsichtlich der Förderfähigkeit von Reformen und Maßnahmen sollte es einige zusätzliche Vorschriften über die Festsetzung des maximalen Richtbetrags und über die Vorschläge für Reformzusagen, über Anträge auf technische Unterstützung und das Verfahren zur Prüfung der Anträge geben. Insbesondere sollte im Rahmen der Komponente für finanzielle Unterstützung der Konvergenzfazilität zusätzlich zu dem Finanzbeitrag im Rahmen des Reformumsetzungsinstruments ein Finanzbeitrag zur Zuweisung an förderfähige Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen und für zusätzliche Reformen des betreffenden Mitgliedstaats gewährt werden.
(42)Zur Gewährleistung einer effizienten und kohärenten Mittelzuweisung aus dem Haushalt der Union und zur Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Maßnahmen im Rahmen des Programms mit bereits laufenden Programmen der Union im Einklang stehen und diese ergänzen, ohne dieselben Aufwendungen doppelt zu finanzieren. Insbesondere sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses für eine wirksame Koordinierung sorgen, um Kohärenz, Komplementarität und Synergien zwischen den Finanzierungsquellen einschließlich technischer Unterstützung zu gewährleisten.
(43)Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 muss dieses Programm auf der Grundlage von Informationen, die unter Berücksichtigung besonderer Überwachungsanforderungen gesammelt wurden, evaluiert werden. Dabei sind jedoch Überregulierung und Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, zu vermeiden. Diese Anforderungen sollten gegebenenfalls messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Wirkung des Programms vor Ort einschließen.
(44)Ferner sollte eine unabhängige Halbzeitevaluierung der Verwirklichung der Ziele des Programms, der effizienten Verwendung seiner Mittel und seines Mehrwerts durchgeführt werden. Darüber hinaus sollte die langfristige Wirkung des Programms im Rahmen einer unabhängigen Ex-post-Evaluierung untersucht werden.
(45)Ferner sollten die von den Mitgliedstaaten umzusetzenden Reformzusagen, die Höhe des diesbezüglichen Finanzbeitrags aus der Mittelausstattung des Programms und die Arbeitsprogramme für die Durchführung der technischen Unterstützung festgelegt werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
(46)Auf diese Verordnung finden horizontale Finanzvorschriften Anwendung, die das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen haben. Diese in der Haushaltsordnung niedergelegten Vorschriften regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug und sehen eine Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure vor. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, denn die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit ist eine Grundvoraussetzung für eine wirtschaftliche Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung.
(47)Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 behördliche Ermittlungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof gleichwertige Rechte gewähren.
(48)Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(49)Diese Verordnung sollte weder die weitere Durchführung noch die Änderung von Unterstützungsmaßnahmen berühren, die die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2017/825 oder auf der Grundlage anderer für diese Unterstützung bis zum 31. Dezember 2020 geltender Rechtsakte der Union genehmigt hat. Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/825 genehmigt wurden, sollten daher gültig bleiben. Zu diesem Zweck sollte auch eine Übergangsbestimmung festgelegt werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird das Reformhilfeprogramm (im Folgenden „Programm“) aufgestellt.
Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 20212027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1.„technische Unterstützung“ Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung institutioneller, administrativer und wachstumsfördernder Strukturreformen, einschließlich Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bei der Vorbereitung auf die Teilnahme am EuroWährungsgebiet;
2.„finanzielle Hilfe“ einen Finanzbeitrag für einen Mitgliedstaat zur Durchführung von Strukturreformen, die im Rahmen des Europäischen Semesters gemäß Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates ermittelt wurden, und zur Durchführung von Reformen, die für die Vorbereitung auf die Teilnahme am Euro-Währungsgebiet relevant sind;
3.„nationale Behörde“ eine oder mehrere Behörden, auch auf regionaler und lokaler Ebene[, sowie mitgliedstaatliche Organisationen gemäß [Artikel 2 Nummer 42] der Haushaltsordnung, die im Einklang mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten partnerschaftlich zusammenarbeiten;
4.„Unionsfonds“ die Fonds, die unter die Verordnung (EU) YYY/XX des Europäischen Parlaments und des Rates [Nachfolgeverordnung der Dachverordnung] fallen;
5.„internationale Organisation“ eine Organisation im Sinne des Artikels 156 der Haushaltsordnung und Organisationen, die gemäß diesem Artikel mit einer internationalen Organisation gleichzusetzen sind; und
6.„förderfähiger Mitgliedstaat“ im Rahmen der Konvergenzfazilität einen Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist und der im Rahmen seiner Vorbereitungen auf den Beitritt zum Euro-Währungsgebiet nachweislich Schritte unternommen hat, um die einheitliche Währung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens einzuführen. Bei nachweislichen Schritten handelt es sich um ein förmliches Schreiben der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats an die Kommission mit einer klaren Zusage, dem Euro-Währungsgebiet innerhalb eines angemessenen und festgelegten Zeitrahmens beizutreten, und einem nach Abstimmung mit der Kommission vorgelegten glaubhaften Fahrplan mit Terminvorgaben für die Durchführung konkreter vorbereitender Maßnahmen für die erfolgreichen Teilnahme am Euro-Währungsgebiet, der auch Schritte zur Gewährleistung der vollständigen Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an die Anforderungen nach dem Unionsrecht (einschließlich der Bankenunion) umfasst.
Artikel 3
Programmstruktur
Das Programm setzt sich aus den folgenden Instrumenten zusammen:
a)dem Reformumsetzungsinstrument;
b)dem Instrument für technische Unterstützung; und
c)der Konvergenzfazilität für die Vorbereitung auf die Mitgliedschaft im Euro-Währungsgebiet.
Artikel 4
Allgemeine Ziele
Die allgemeinen Ziele des Programms sind in allen Mitgliedstaaten:
a)einen Beitrag zu leisten zur Bewältigung struktureller Herausforderungen im Zusammenhang mit den nationalen Reformen, die darauf ausgerichtet sind, die Leistung der nationalen Volkswirtschaften zu steigern und widerstandsfähige Wirtschafts- und Sozialstrukturen in den Mitgliedstaaten zu schaffen, um Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität, Wachstum und Beschäftigung zu fördern; und
b)einen Beitrag zu leisten zum Ausbau der Verwaltungskapazität der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Herausforderungen für Institutionen, die politische Steuerung, die öffentliche Verwaltung sowie die Bereiche Wirtschaft und Soziales.
Artikel 5
Spezifische Ziele
1.Um die in Artikel 4 genannten allgemeinen Ziele zu erreichen, werden mit dem Programm in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten auch spezifische Ziele verfolgt.
2.Die spezifischen Ziele des Programms sind:
a)mit dem Reformumsetzungsinstrument finanzielle Anreize für die Mitgliedstaaten zu schaffen, um die in den Reformzusagen der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission dargelegten Etappenziele und Zielwerte der Strukturreformen zu erreichen.
b)mit dem Instrument für technische Unterstützung die Bemühungen der nationalen Behörden zum Ausbau ihrer Verwaltungskapazität für die Ausarbeitung, Entwicklung und Durchführung von Reformen beispielsweise durch den Austausch bewährter Verfahren, geeigneter Verfahren und Methoden sowie eine wirksamere und effizientere Personalverwaltung zu unterstützen;
c)mit der Konvergenzfazilität zur Unterstützung der Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft im Euro-Währungsgebiet:
i) finanzielle Anreize für förderfähige Mitgliedstaaten zu schaffen, um sie bei der Erreichung der in den Reformzusagen der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission dargelegten Etappenziele und Zielwerte von Reformen, die zur Vorbereitung auf den Beitritt zum Euro-Währungsgebiet wichtig sind, zu unterstützen; und
ii) die Bemühungen der nationalen Behörden der förderfähigen Mitgliedstaaten beim Ausbau ihrer Verwaltungskapazität für die Ausarbeitung, Entwicklung und Durchführung von Reformen, die zur Vorbereitung auf den Beitritt zum Euro-Währungsgebiet wichtig sind, beispielsweise durch den Austausch bewährter Verfahren, geeigneter Verfahren und Methoden sowie eine wirksamere und effizientere Personalverwaltung zu unterstützen.
Artikel 6
Anwendungsbereich
Die in Artikel 4 und 5 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele betreffen Politikbereiche, die im Zusammenhang mit Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität, Forschung und Innovation, intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, Beschäftigung und Investitionen stehen, insbesondere mit einem oder mehreren der folgenden Bereiche:
a)Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Vermögenswerte, Haushaltsverfahren, Schuldenverwaltung und Steuerverwaltung sowie Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung;
b)institutionelle Reformen und effiziente, dienstleistungsorientierte öffentliche Verwaltung und e-Government, gegebenenfalls auch durch die Vereinfachung der Vorschriften, wirksame Rechtsstaatlichkeit, Reform des Justizwesens und verstärkte Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche;
c)Rahmenbedingungen für Unternehmen (auch kleine und mittlere Unternehmen), Reindustrialisierung, Entwicklung des Privatsektors, Märkte für Produkte und Dienstleistungen, Investitionen, öffentliche Beteiligung an Unternehmen, Privatisierungsverfahren, Handel und ausländische Direktinvestitionen, Wettbewerb und öffentliches Beschaffungswesen, nachhaltige Entwicklung der einzelnen Sektoren sowie Förderung von Forschung und Innovation und Digitalisierung;
d)allgemeine und berufliche Bildung, Arbeitsmarktpolitik einschließlich des sozialen Dialogs mit dem Ziel der Schaffung von Arbeitsplätzen, digitale Kompetenzen, Armutsbekämpfung, Förderung der sozialen Inklusion, Systeme der sozialen Sicherheit, öffentliches Gesundheitswesen und Gesundheitsversorgungssysteme sowie Kohäsions-, Asyl-, Migrations- und Grenzpolitik;
e)klimapolitische Maßnahmen, Mobilität, Förderung der Energie- und Ressourceneffizienz, erneuerbare Energiequellen, Diversifizierung der Energiequellen und Energieversorgungssicherheit sowie Landwirtschaftspolitik, Fischereipolitik und nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums; und
f)Maßnahmen in Bezug auf den Finanzdienstleistungssektor einschließlich der Förderung des finanziellen Grundwissens, der Finanzstabilität, des Zugangs zu Finanzierungen und der Kreditvergabe an die Realwirtschaft; sowie Erstellung und Bereitstellung von Daten und Statistiken und Überwachung ihrer Qualität.
Artikel 7
Mittelausstattung
1.Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 25 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.
2.Die indikative Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags ist wie folgt:
a)bis zu 22 000 000 000 EUR für das Reformumsetzungsinstrument;
b)bis zu 840 000 000 EUR für das Instrument für technische Unterstützung;
c)bis zu 2 160 000 000 EUR für die Konvergenzfazilität; davon
i) bis zu 2 000 000 000 EUR für die Komponente für finanzielle Hilfe; und
ii) bis zu 160 000 000 EUR für die Komponente für technische Unterstützung.
Hat ein Mitgliedstaat, der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehört, bis zum 31. Dezember 2023 keine nachweislichen Schritte zur Einführung der einheitlichen Währung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens unternommen, wird der für diesen Mitgliedstaat im Rahmen der Komponente für finanzielle Hilfe der Konvergenzfazilität verfügbare Höchstbetrag gemäß Artikel 26 auf das in Buchstabe a Unterabsatz 1 genannte Reformumsetzungsinstrument übertragen. Die Kommission erlässt einen entsprechenden Beschluss, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, binnen zwei Monaten ab Mitteilung ihrer Schlussfolgerungen dazu Stellung zu nehmen.
3.Die Finanzausstattung des Programms kann auch Ausgaben für Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung abdecken, die für die Programmverwaltung und die Verwirklichung der Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den Zielen dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch, einschließlich ITTools für Unternehmen, sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen. Die Ausgaben können im Rahmen jedes der drei in Artikel 3 genannten Instrumente auch die Kosten für andere unterstützende Maßnahmen wie Qualitätskontrolle und Monitoring von Projekten der technischen Unterstützung vor Ort und die Kosten für gegenseitige Beratungen der Mitgliedstaaten und für Sachverständige zur Bewertung und Durchführung von Strukturreformen umfassen.
4.Auf Antrag der Mitgliedstaaten können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c ein. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt möglichst zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.
KAPITEL II
Reformumsetzungsinstrument
Artikel 8
Förderfähige Reformen
Im Einklang mit den in Artikel 4 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a dargelegten Zielen werden im Rahmen dieses Programms Finanzmittel für Strukturreformen gewährt, die zur Bewältigung von im Rahmen des Europäischen Semesters der wirtschaftspolitischen Koordinierung ermittelten Herausforderungen dienen.
Artikel 9
Maximaler Finanzbeitrag
In Anhang I wird für jeden Mitgliedstaat ein maximaler Finanzbeitrag festgelegt, der aus der Gesamtfinanzausstattung des Reformumsetzungsinstruments gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zur Verfügung steht. Dieser maximale Finanzbeitrag wird für jeden Mitgliedstaat anhand der in dem Anhang niedergelegten Kriterien und Methoden sowie auf der Grundlage der Bevölkerung des jeweiligen Mitgliedstaats berechnet. Der maximale Finanzbeitrag steht für die teilweise oder vollständige Zuweisung an jeden Mitgliedstaaten in jeder Phase des in Artikel 10 beschriebenen Zuweisungsverfahrens und bei jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung.
Artikel 10
Zuweisungsverfahren und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
1.Das Verfahren für die Zuweisung des für jeden Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden maximalen Finanzbeitrags gemäß Artikel 9 läuft in Phasen und über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ab. In jeder Phase und bei jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen können die Mitgliedstaaten vorschlagen, einen Betrag zu erhalten, der bis zur vollen Höhe des maximalen Finanzbeitrags gemäß Artikel 9 reichen kann, um gemäß Artikel 11 vorgeschlagene Reformzusagen zu erfüllen.
2.Die Kommission stellt über einen Zeitraum von 20 Monaten ab Geltungsbeginn dieser Verordnung 11 000 000 000 EUR für Zuweisungen zur Verfügung, was 50 % der Gesamtfinanzausstattung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a entspricht. Jeder Mitgliedstaat kann vorschlagen, einen Betrag zu erhalten, der bis zur vollen Höhe des maximalen Finanzbeitrags gemäß Artikel 9 reichen kann, um gemäß Artikel 11 vorgeschlagene Reformzusagen zu erfüllen.
3.Für den Zeitraum nach Ende des in Absatz 2 genannten Zeitraums stellt die Kommission über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die im Rahmen des Reformumsetzungsinstruments organisiert und veröffentlicht werden, 11 000 000 000 EUR für Zuweisungen zur Verfügung, was den verbleibenden 50 % der Gesamtfinanzausstattung für das Reformumsetzungsinstrument gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a entspricht, zuzüglich des Betrags, der nicht nach Absatz 2 zugewiesen worden ist. Im Rahmen der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden 11 000 000 000 EUR zugewiesen.
4.Wurde die verfügbare Gesamtfinanzausstattung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a nach der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Absatz 3 nicht gemäß den Absätzen 2 und 3 vollständig zugewiesen, organisiert die Kommission weitere Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Dazu erlässt und veröffentlicht sie einen vorläufigen Zeitplan für die weiteren in diesem Zeitraum vorgesehenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und gibt bei jeder Aufforderung den von der Gesamtfinanzausstattung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a noch verbleibenden Betrag an.
5.Reicht der in Absatz 4 genannte verbleibende Betrag nicht aus, um die gemäß Artikel 12 festgelegten Finanzbeiträge an die Mitgliedstaaten, die im Rahmen einer Aufforderung Vorschläge eingereicht haben, abzudecken, werden die Zuweisungen für die betreffenden Mitgliedstaaten proportional nach dem in Anhang I beschriebenen Verfahren angepasst.
Artikel 11
Vorschlag für Reformzusagen
1.Ein Mitgliedstaat, der finanzielle Hilfe aus dem Reformumsetzungsinstrument erhalten möchte, legt der Kommission einen Vorschlag für Reformzusagen vor. Der Vorschlag umfasst eine Reihe detaillierter Maßnahmen zur Durchführung von Strukturreformen, mit denen im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelte Herausforderungen bewältigt werden sollen, sowie Etappenziele, Zielwerte und zeitliche Vorgaben für die Durchführung der Reformen innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Jahren.
2.Der betreffende Mitgliedstaat legt den Vorschlag für Reformzusagen zusammen mit seinem nationalen Reformprogramm in Form eines gesonderten Anhangs vor. Dieser gesonderte Anhang kann zusammen mit dem nationalen Reformprogramm oder zu einem anderen Zeitpunkt eingereicht werden.
3.Der Vorschlag für Reformzusagen ist hinreichend zu begründen und zu belegen. Insbesondere wird darin Folgendes dargelegt:
a) Art und Bedeutung der Strukturreformen, die im Zusammenhang mit den im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen vorgeschlagen werden;
b) voraussichtliche wirtschaftliche und soziale Auswirkungen der Reform in dem betreffenden Mitgliedstaat und, falls möglich, die Spillover-Effekte in anderen Mitgliedstaaten;
c) die Begleitmaßnahmen, die erforderlich sein können;
d) etwaige Investitionskosten im Zusammenhang mit den Reformen, einschließlich Angaben zur laufenden oder geplanten Finanzierung dieser Kosten durch die Union;
e) die internen Vorkehrungen für die tatsächliche Durchführung der Reformzusagen durch die betreffenden Mitgliedstaaten, einschließlich der vorgeschlagenen Etappenziele und Zielwerte und der einschlägigen Indikatoren; und
f) alle sonstigen sachdienlichen Angaben.
4.Bei der Ausarbeitung hochwertiger Vorschläge für Reformzusagen kann die Kommission eine gegenseitige Beratung der Mitgliedstaaten organisieren, damit der betreffende Mitgliedstaat von der Erfahrung anderer Mitgliedstaaten profitieren kann.
5.Die Kommission führt die Bewertung des Vorschlags für Reformzusagen in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat durch. Die Kommission kann Anmerkungen machen oder zusätzliche Informationen anfordern. Der betreffende Mitgliedstaat legt die angeforderten zusätzlichen Informationen vor und kann seinen Vorschlag bei Bedarf vor der förmlichen Einreichung überarbeiten.
6.Die Kommission berücksichtigt bei der Bewertung des Vorschlags für Reformzusagen und der Festlegung der Zuweisung für den betreffenden Mitgliedstaat die Begründung und die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemachten Angaben gemäß Absatz 3 sowie alle sonstigen sachdienlichen Angaben.
7.Die Kommission bewertet Art und Bedeutung des Vorschlags für Reformzusagen und berücksichtigt hierbei folgende Kriterien:
a) ob die Reformzusagen:
i)
geeignet sind, die Herausforderungen wirksam zu bewältigen, die im Rahmen des Europäischen Semesters, insbesondere
-
in den länderspezifischen Empfehlungen und anderen einschlägigen, offiziell von der Kommission angenommenen Dokumenten des Europäischen Semesters; oder
-
gegebenenfalls in dem Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht nach der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ermitteltet wurden;
ii)
ein umfassendes Reformpaket darstellen;
iii)
geeignet sind, um Leistung und Widerstandsfähigkeit der Volkswirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats zu stärken;
iv)
durch ihre Umsetzung dauerhafte Wirkung entfalten werden, gegebenenfalls durch den Ausbau der institutionellen und administrativen Kapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats; und
b) ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen internen Vorkehrungen geeignet sind, eine wirksame Umsetzung der Reformzusagen innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Jahren einschließlich der Einhaltung der Etappenziele und Zielwerte und der einschlägigen Indikatoren zu gewährleisten.
Die in diesem Absatz genannten Bewertungskriterien werden im Einklang mit den Leitlinien in Anhang II angewendet.
8.Bei der Bewertung der von den Mitgliedstaaten eingereichten Vorschläge für Reformzusagen kann die Kommission von Sachverständigen unterstützt werden.
9.Der mit dem Beschluss 2000/604/EG des Rates über die Zusammensetzung und die Satzung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik eingesetzte Ausschuss für Wirtschaftspolitik kann eine Stellungnahme zu den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Vorschlägen für Reformzusagen abgeben.
Artikel 12
Beschluss der Kommission
1.Die Kommission erlässt binnen vier Monaten ab der förmlichen Einreichung des Vorschlags durch den Mitgliedstaat einen Beschluss in Form eines Durchführungsrechtsakts. Bewertet die Kommission einen von dem Mitgliedstaat eingereichten Vorschlag für Reformzusagen positiv, hält sie in ihrem Beschluss die von dem Mitgliedstaat durchzuführenden Reformzusagen einschließlich der Etappenziele und Zielwerte und des gemäß Artikel 10 zugewiesenen Finanzbeitrags fest.
Der Finanzbeitrag ergänzt gemäß Artikel 33 andere aus Fonds der Union geförderte Maßnahmen oder Vorhaben.
2.Bei der Festlegung des Finanzbeitrags nach Absatz 1 wird der Art und Bedeutung der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Reformen Rechnung getragen, wobei die Bewertung anhand der Kriterien gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Leitlinien in Anhang II und im Einklang mit den folgenden Kriterien erfolgt:
a)wenn der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegte Vorschlag für Reformzusagen voll und ganz den Kriterien gemäß Artikel 11 Absatz 7 entspricht, werden die Reformzusagen als „von hoher Bedeutung“ betrachtet und dem betreffenden Mitgliedstaat wird der maximale Finanzbeitrag im Sinne des Artikels 9 in voller Höhe zugewiesen;
b)wenn der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegte Vorschlag für Reformzusagen in zufriedenstellender Weise den Kriterien gemäß Artikel 11 Absatz 7 entspricht, werden die Reformzusagen als „erheblich“ betrachtet und dem betreffenden Mitgliedstaat wird der maximale Finanzbeitrag im Sinne des Artikels 9 zur Hälfte zugewiesen; und
c)wenn der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegte Vorschlag für Reformzusagen nicht in zufriedenstellender Weise den Kriterien gemäß Artikel 11 Absatz 7 entspricht, wird dem betreffenden Mitgliedstaat kein Finanzbeitrag zugewiesen.
3.In dem Beschluss nach Absatz 1 wird der Finanzbeitrag festgelegt, der als einmalige Zahlung geleistet wird, sobald der Mitgliedstaat alle im Zusammenhang mit der Durchführung jeder Reformzusage ermittelten Etappenziele und Zielwerte in zufriedenstellender Weise durchgeführt hat.
In dem Beschluss ist ferner anzugeben, binnen welcher Frist die Reformzusagen durchzuführen sind; diese Frist darf längstens drei Jahre ab Erlass des Beschlusses betragen. Ferner enthält der Beschluss: ausführliche inhaltliche und zeitliche Vorgaben für die Umsetzung der Reformzusagen und die Berichterstattung des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen des Europäischen Semesters; die einschlägigen Indikatoren in Bezug auf das Erreichen der Etappenziele und Zielwerte; und die Form des Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten.
4.Bewertet die Kommission einen von einem Mitgliedstaat eingereichten Vorschlag für Reformzusagen negativ, teilt sie diese Bewertung binnen vier Monaten ab der förmlichen Einreichung des Vorschlags für Reformzusagen durch den Mitgliedstaat mit.
Artikel 13
Änderung der Reformzusagen
1.Können die Reformzusagen, einschließlich der einschlägigen Etappenziele und Zielwerte, von dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund objektiver Umstände teilweise oder insgesamt nicht mehr erreicht werden, kann der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission einen begründeten Antrag auf Änderung oder Ersetzung des Beschlusses gemäß Artikel 12 Absatz 1 stellen. Der Mitgliedstaat kann hierzu einen geänderten oder neuen Katalog von Reformzusagen vorlegen.
2.Ist eine Änderung der Reformzusagen nach Auffassung der Kommission durch die von dem betreffenden Mitgliedstaat anführten Gründe gerechtfertigt, bewertet die Kommission den neuen Vorschlag nach den Bestimmungen des Artikels 11 und erlässt innerhalb von vier Monaten nach der förmlichen Einreichung des Antrags einen neuen Beschluss gemäß Artikel 12.
3.Ist eine Änderung der Reformzusagen nach Auffassung der Kommission durch die von dem betreffenden Mitgliedstaat anführten Gründe nicht gerechtfertigt, lehnt die Kommission den Antrag binnen vier Monaten nach seiner förmlichen Einreichung ab, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, innerhalb eines Monats nach Mitteilung ihrer Schlussfolgerungen dazu Stellung zu nehmen.
4.Die Reformzusagen können innerhalb des in dem Beschluss gemäß Artikel 12 Absatz 1 genannten Durchführungszeitraums nur einmal geändert werden.
Artikel 14
Berichterstattung des Mitgliedstaats im Rahmen des Europäischen Semesters
Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 3 zweiter Unterabsatz berichtet der betreffende Mitgliedstaat regelmäßig im Rahmen des Europäischen Semesters über die Fortschritte bei der Erfüllung der Reformzusagen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die nationalen Reformprogramme als Berichtsinstrument nutzen. Die ausführlichen inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben in Bezug auf die Berichterstattung einschließlich der Form des Zugangs der Kommission zu den zugrundeliegenden einschlägigen Daten werden in dem Beschluss gemäß Artikel 12 Absatz 1 festgelegt.
Artikel 15
Vorschriften für die Auszahlung, Aussetzung und Streichung von Finanzbeiträgen
1.Der einem Mitgliedstaat im Rahmen des Reformumsetzungsinstruments zur Verfügung gestellte Finanzbeitrag hat die Form einer Finanzierung, die nicht mit Kosten im Sinne des Artikels 125 Absatz 1 Buchstaben a der Haushaltsordnung in Verbindung stehen; er wird im Einklang mit den in jener Verordnung festgelegten Vorschriften über die direkte Mittelverwaltung verwaltet, wobei eine nationale Kofinanzierung nicht erforderlich ist.
2.Der Beschluss gemäß Artikel 12 Absatz 1 stellt eine rechtliche Einzelverpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung dar, die auf einer globalen Mittelbindung beruhen kann. Mittelbindungen können über mehrere Jahre und jährliche Tranchen aufgeteilt werden.
3.Die Auszahlung der Finanzbeiträge an den betreffenden Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel erfolgt im Einklang mit den im Haushalt eingesetzten Verpflichtungen und vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel.
4.Sind die Reformzusagen erfüllt, richtet der betreffende Mitgliedstaat einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Auszahlung des Finanzbeitrags an die Kommission. Die Kommission prüft binnen zwei Monaten ab Vorlage des Antrags, ob die einschlägigen, in dem Beschluss gemäß Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Etappenziele und Zielwerte in zufriedenstellender Weise durchgeführt wurden. Hierbei kann sie von Sachverständigen im Sinne des Artikels 11 Absatz 8 unterstützt werden.
Fällt die Bewertung positiv aus, wird der Finanzbeitrag gemäß der Haushaltsordnung ausgezahlt.
5.Stellt die Kommission in der Bewertung gemäß Absatz 4 fest, dass die in dem Beschluss nach Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Etappenziele und Zielwerte nicht in zufriedenstellender Weise durchgeführt wurden, wird die Auszahlung des Finanzbeitrags ganz oder teilweise ausgesetzt. Der betreffende Mitgliedstaat kann binnen eines Monats, nachdem ihm die Kommission die Ergebnisse ihrer Prüfung mitgeteilt hat, Stellung nehmen.
Die Aussetzung wird aufgehoben, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die zufriedenstellende Durchführung der Etappenziele und Zielwerte, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 festgelegt wurden, zu gewährleisten.
6.Abweichend von Artikel 116 Absatz 2 der Haushaltsordnung läuft die Auszahlungsfrist ab dem Datum der Mitteilung des positiven Bewertungsergebnisses an den Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 oder ab dem Datum der Mitteilung über die Aufhebung einer Zahlungsaussetzung gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2.
7.Hat der Mitgliedstaat nicht binnen sechs Monaten ab der Aufhebung die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, streicht die Kommission den Betrag des Finanzbeitrags gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Haushaltsordnung, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, binnen zwei Monaten nach der Mitteilung ihrer Schlussfolgerungen dazu Stellung zu nehmen.
8.Wurden binnen achtzehn Monaten ab Annahme der in dem Beschluss nach Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Reformzusagen von dem betreffenden Mitgliedstaat keine merklichen Fortschritte bei einem der einschlägigen Etappenziele oder Zielwerte erzielt, wird der Betrag des Finanzbeitrags gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Haushaltsordnung gestrichen. Keine merklichen Fortschritte liegen vor, wenn der Mitgliedstaat den Zeitplan gemäß Artikel 12 Absatz 3 nicht eingehalten hat.
Die Kommission erlässt einen Streichungsbeschluss, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, binnen zwei Monaten nach der Mitteilung ihrer Schlussfolgerungen dazu Stellung zu nehmen.
Artikel 16
Nachhaltigkeit der Reformen
1.Ein Mitgliedstaat zahlt der Kommission den gemäß Artikel 15 ausgezahlten Finanzbeitrag für eine Reformzusage zurück, wenn sich die Voraussetzungen, aufgrund derer die betreffenden Zahlungen vorgenommen wurden, innerhalb von fünf Jahren ab der Zahlung in dem betreffenden Mitgliedstaat erheblich geändert haben.
2.Als erhebliche Änderung der Voraussetzungen, aufgrund derer die betreffenden Zahlungen vorgenommen wurden, gelten:
a)die Umkehrung der Schritte, die zur Erfüllung der Reformzusagen führten; oder
b)die erhebliche Abänderung der Schritte, die zur Erfüllung der Reformzusagen führten, durch andere Maßnahmen.
3.Die Kommission erlässt einen Rückzahlungsbeschluss, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung ihrer Schlussfolgerungen dazu Stellung zu nehmen.
Artikel 17
Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates und Öffentlichkeitsarbeit
1.Die Kommission übermittelt die Reformzusagen gemäß Artikel 12 unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat.
2.Bei Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit ergreifen, um über die finanzielle Unterstützung des Reformpakets durch die Union zu informieren.
KAPITEL III
Instrument für technische Unterstützung
Artikel 18
Förderfähige Maßnahmen im Rahmen des Instruments für die technische Unterstützung
Entsprechend den in Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zielen werden aus dem Instrument für technische Unterstützung insbesondere folgende Arten von Maßnahmen finanziert:
a)Bereitstellung von Fachwissen für politische Beratung, politischen Wandel, die Erstellung von Strategien und Reformfahrplänen sowie für rechtliche, institutionelle, strukturelle und administrative Reformen;
b)kurz- oder langfristige Bereitstellung von Sachverständigen einschließlich Sachverständiger vor Ort, die Aufgaben in bestimmten Bereichen wahrnehmen oder operative Maßnahmen durchführen, gegebenenfalls mit der Unterstützung von Dolmetschern, Übersetzern und Mitarbeitern, administrativer Unterstützung sowie Unterstützung durch die Bereitstellung von Infrastruktur und Ausrüstung;
c)Aufbau institutioneller, administrativer oder sektoraler Kapazitäten und damit zusammenhängende unterstützende Maßnahmen auf allen Verwaltungsebenen, die gegebenenfalls auch zur Stärkung der Zivilgesellschaft beitragen, insbesondere:
i)Seminare, Konferenzen und Workshops;
ii)Arbeitsbesuche in den jeweiligen Mitgliedstaaten oder in Drittländern, mit denen die Beamten Fachwissen in den betreffenden Themenbereichen erwerben bzw. erweitern können; und
iii)Schulungen sowie Entwicklung von Online- oder sonstigen Schulungsmodulen zur Förderung der für die einschlägigen Reformen erforderlichen beruflichen Kompetenzen und Kenntnisse;
d)Erhebung von Daten und Erstellung von Statistiken, Entwicklung von gemeinsamen Methoden sowie gegebenenfalls Indikatoren oder Richtwerten;
e)Organisation der lokalen operativen Unterstützung in Bereichen wie Asyl, Migration und Grenzkontrollen;
f)Aufbau von IT-Kapazitäten einschließlich der Bereitstellung von Fachwissen über Entwicklung, Wartung, Betrieb und Qualitätskontrollen der für die Durchführung der einschlägigen Reformen erforderlichen IT-Infrastruktur und -Anwendungen sowie von Fachwissen über Programme zur Digitalisierung öffentlicher Dienstleistungen;
g)Erstellung von Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen sowie von Bewertungen und Folgenabschätzungen und Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial;
h)Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit in den Bereichen Lernen, Zusammenarbeit, Sensibilisierung, Wissensverbreitung und Austausch bewährter Verfahren, Organisation von Sensibilisierungs- und Informationskampagnen, Medienkampagnen und Veranstaltungen, einschließlich institutionelle Kommunikation und gegebenenfalls Kommunikation über soziale Netzwerke; und
i)Zusammenstellung und Veröffentlichung von Material zur Verbreitung von Informationen und den Ergebnissen des Programms, auch durch Entwicklung, Betrieb und Wartung von Informations- und Kommunikationssystemen und -instrumenten.
Artikel 19
Antrag auf technische Unterstützung
1.Mitgliedstaaten, die technische Unterstützung aus diesem Instrument erhalten möchten, richten unter Angabe der Politikbereiche und Prioritäten innerhalb des Anwendungsbereichs des Programms gemäß Artikel 6, für die Unterstützung gewünscht wird, einen entsprechenden Antrag an die Kommission. Die Kommission organisiert Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für technische Unterstützung mit angemessenen Fristen für die Antragstellung. Die Kommission kann Leitlinien zu den wichtigsten Bestandteilen des Antrags auf Unterstützung erstellen.
2.Die Mitgliedstaaten können technische Unterstützung auf folgenden Gebieten beantragen:
a)Durchführung von Reformen, die Mitgliedstaaten auf eigene Initiative insbesondere zur Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums und einer nachhaltigen Schaffung von Arbeitsplätzen ergreifen;
b)Umsetzung von Programmen zur wirtschaftlichen Anpassung für Mitgliedstaaten, die im Rahmen bestehender Instrumente, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates für Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, finanzielle Unterstützung durch die Union erhalten;
c)Durchführung von Reformen zur Förderung des Wirtschaftswachstums im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung, insbesondere der länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters oder von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Unionsrechts;
d)Ausarbeitung eines Vorschlags für Reformzusagen und die Umsetzung der von Mitgliedstaaten gegebenen Reformzusagen;
e)Durchführung von Reformen zur Vorbereitung der Mitgliedschaft im Euro-Währungsgebiet in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist und die nachweislich Schritte unternommen haben, um der Einführung der einheitlichen Währung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens näherzukommen.
3.Die Kommission prüft den in Absatz 1 genannten Antrag auf Unterstützung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Transparenz, Gleichbehandlung und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, ausgehend von der Dringlichkeit, dem Umfang und dem Ausmaß der ermittelten Probleme, dem Unterstützungsbedarf in den jeweiligen Politikbereichen, einer Analyse der sozioökonomischen Indikatoren und den allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats und im Anschluss an Gespräche, die sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat u. a. im Rahmen des Europäischen Semesters führt.
Auf der Grundlage dieser Prüfung verständigt sich die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Maßnahmen und Tätigkeiten, die aus Unionsfonds oder -programmen finanziert werden, über die — in einem Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung festzulegenden — Schwerpunktbereiche für die Unterstützung, die Ziele, einen vorläufigen Zeitplan, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den geschätzten finanziellen Gesamtbeitrag zu dieser technischen Unterstützung.
4.In dem Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung gemäß Absatz 3 werden getrennt von der übrigen technischen Unterstützung die Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Mitgliedschaft im Euro-Währungsgebiet gemäß Artikel 32. Auch die Maßnahmen, die einen Bezug zu den von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 13 und 29 eingegangenen Reformzusagen aufweisen, sind in dem Plan separat aufzuführen.
Artikel 20
Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates und Öffentlichkeitsarbeit
1.Mit dem Einverständnis des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich den Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung. Der betreffende Mitgliedstaat kann sein Einverständnis verweigern, wenn es sich um sensible oder vertrauliche Informationen handelt, deren Offenlegung dem Allgemeininteresse des Mitgliedstaats abträglich wäre.
2.Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung vor:
a)sobald der betreffende Mitgliedstaat alle sensiblen oder vertraulichen Informationen unkenntlich gemacht hat, deren Offenlegung dem Allgemeininteresse des begünstigten Mitgliedstaats abträglich wäre;
b)nach Ablauf einer angemessenen Frist, wenn die Offenlegung der einschlägigen Informationen der Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Programms nicht abträglich wäre, und in jedem Fall spätestens zwei Monate nach der Durchführung dieser Maßnahmen im Rahmen des Plans für die Zusammenarbeit und Unterstützung.
3.Die Kommission kann Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit ergreifen, um über die finanzielle Unterstützung der im Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung vorgesehenen Maßnahmen durch die Union zu informieren.
Artikel 21
Sonstige Finanzbeiträge zum Instrument für technische Unterstützung
1.Ergänzend zu der Finanzausstattung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben b und c Ziffer ii kann die technische Unterstützung aus dem Instrument durch zusätzliche freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert werden.
2.Bei den zusätzlichen freiwilligen Beiträgen im Sinne des Absatzes 1 kann es sich um Beiträge gemäß Artikel 100 der Verordnung [Nachfolgeverordnung der Dachverordnung] nach dem dort festgelegten Verfahren handeln, auf das in Artikel 7 Absatz 4 verwiesen wird.
Artikel 22
Zusatzfinanzierung
Aus dem Instrument für technische Unterstützung finanzierte Maßnahmen können im Rahmen des Unionshaushalts Unterstützung aus anderen Programmen, Instrumenten oder Fonds der Union erhalten, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Aufwendungen betrifft.
Artikel 23
Ausführung des Instruments für technische Unterstützung
1.Die Kommission führt das Instrument für technische Unterstützung im Rahmen dieses Programms gemäß der Haushaltsordnung aus.
2.Die Maßnahmen des Instruments für technische Unterstützung können entweder direkt durch die Kommission oder gemäß Artikel 60 der Haushaltsordnung indirekt durch Einrichtungen und Personen — nicht aber durch Mitgliedstaaten — durchgeführt werden. Die finanzielle Unterstützung der Union für in Artikel 19 vorgesehene Maßnahmen kann insbesondere in folgender Form gewährt werden:
a)Finanzhilfen;
b)Vergabe öffentlicher Aufträge;
c)Erstattung der Kosten externer Sachverständiger, einschließlich Sachverständiger aus nationalen, regionalen oder kommunalen Behörden von Mitgliedstaaten, die Unterstützung leisten oder erhalten;
d)Beiträge zu von internationalen Einrichtungen eingerichteten Treuhandfonds; und
e)in indirekter Mittelverwaltung durchgeführte Maßnahmen.
3.Zuschüsse können den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, der Europäischen Investitionsbank-Gruppe und internationalen Einrichtungen gewährt werden sowie öffentlichen oder privaten Einrichtungen und juristischen Personen mit rechtlichem Sitz in
a)Mitgliedstaaten;
b)Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen.
Der Kofinanzierungsanteil an den Finanzhilfen darf bis zu 100 % der förderfähigen Kosten betragen.
4.Die technische Unterstützung kann auch von einzelnen Sachverständigen geleistet werden, deren Hilfe im Rahmen ausgewählter Programmtätigkeiten in Anspruch genommen werden kann, wenn dies zur Verwirklichung der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Buchstabe c Ziffer ii aufgeführten Einzelziele erforderlich ist.
5.Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten Arbeitsprogramme zur Ausführung des Instruments für technische Unterstützung an und setzt das Europäische Parlament und den Rat davon in Kenntnis.
In den Arbeitsprogrammen wird die Mittelzuweisung für das Instrument für technische Unterstützung festgelegt. In den Arbeitsprogrammen werden ferner die für die Durchführung in Übereinstimmung mit den allgemeinen und spezifischen Zielen nach Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Buchstabe c Ziffer ii erforderlichen Maßnahmen, die Kriterien für die Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen sowie alle gemäß der Haushaltsordnung erforderlichen Angaben aufgeführt.
6.Um eine rasche Verfügbarkeit der Ressourcen zu gewährleisten, ist ein begrenzter Teil des Arbeitsprogramms besonderen Maßnahmen für unvorhergesehene Fälle mit hinreichend begründeter Dringlichkeit vorbehalten, die ein sofortiges Handeln erfordern, wie z. B. eine erhebliche Störung des Wirtschaftslebens oder eine ernsthafte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats entziehen.
Die Kommission darf auf Antrag eines Mitgliedstaats, der technische Unterstützung wünscht, besondere Maßnahmen, die mit den für dieses Instrument geltenden Zielen und Maßnahmen vereinbar sind, ergreifen, um den nationalen Behörden bei der Bewältigung der akuten Notlage technische Unterstützung zu leisten. Diese besonderen Maßnahmen sind vorübergehender Natur und unterliegen nur den Bedingungen nach Artikel 19 Absatz 2. Die besonderen Maßnahmen enden innerhalb von sechs Monaten und können gemäß den Bedingungen des Artikels 19 durch Maßnahmen der technischen Unterstützung ersetzt werden.
KAPITEL IV
Konvergenzfazilität
Artikel 24
Allgemeine Bestimmungen
1.Die Konvergenzfazilität für die Vorbereitung auf die Mitgliedschaft im Euro-Währungsgebiet steht gemäß Artikel 2 Absatz 6 jedem förderfähigen Mitgliedstaat offen. Die Unterstützung besteht aus den folgenden beiden Komponenten:
a)der Komponente für finanzielle Hilfe und
b)der Komponente für technische Unterstützung.
2.Für die Finanzhilfekomponente gelten die Bestimmungen des Kapitels II, ergänzt durch die Bestimmungen der Artikel 25 bis 29.
3.Für die Komponente für technische Unterstützung gelten die Bestimmungen des Kapitels III, ergänzt durch die Bestimmungen der Artikel 30 bis 32.
Abschnitt 1
Finanzielle Hilfe
Artikel 25
Förderfähige Reformen
Für eine Förderung im Rahmen der Konvergenzfazilität kommen Strukturreformen, in Betracht, die förderfähige Mitgliedstaaten bei ihren Vorbereitungen auf den Beitritt zum Euro-Währungsgebiet unterstützen. Die Reformen müssen auf die Bewältigung von Herausforderungen ausgerichtet sein, die im Rahmen des Europäischen Semesters der wirtschaftspolitischen Koordinierung festgestellt wurden.
Artikel 26
Maximaler Finanzbeitrag für die einzelnen Mitgliedstaaten
In Anhang X wird für jeden Mitgliedstaat ein maximaler Finanzbeitrag festgelegt, der aus der Gesamtfinanzausstattung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i zur Verfügung steht. Dieser maximale Finanzbeitrag wird für jeden förderfähigen Mitgliedstaat anhand der im Anhang niedergelegten Kriterien und Methoden sowie auf der Grundlage der Bevölkerung des jeweiligen Mitgliedstaats berechnet; er gilt für jede Phase des Zuweisungsverfahrens und jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 10.
Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 steht der maximale Finanzbeitrag für die teilweise oder vollständige Zuweisung an jeden förderfähigen Mitgliedstaaten in jeder Phase des Zuweisungsverfahrens gemäß Artikel 10 zur Verfügung; er stellt einen Beitrag dar, der dem betreffenden Mitgliedstaat zusätzlich zu dem Finanzbeitrag gemäß Artikel 9 als Gegenleistung für die Durchführung zusätzlicher Reformen gemäß Artikel 25 gewährt wird.
Artikel 27
Vorschlag für Reformzusagen
1.Ein förderfähiger Mitgliedstaat legt im Einklang mit Artikel 11 einen Vorschlag für Reformzusagen in Bezug auf die Finanzhilfekomponente dieser Konvergenzfazilität vor.
2.Der in Absatz 1 genannte Vorschlag für Reformzusagen legt die Reformen dar, die für die Vorbereitung des förderfähigen Mitgliedstaates auf die Teilnahme am Euro-Währungsgebiet als wichtig angesehen werden; er enthält einen Verweis auf das förmliche Schreiben der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats an die Kommission, das eine klare Zusage, dem Euro-Währungsgebiet innerhalb eines angemessenen und festgelegten Zeitrahmens beizutreten, und einen nach Abstimmung mit der Kommission vorgelegten glaubhaften Fahrplan mit Terminvorgaben für die Durchführung konkreter vorbereitender Maßnahmen für die erfolgreiche Teilnahme am Euro-Währungsgebiet enthält, der auch Schritte zur Gewährleistung der vollständigen Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an die Anforderungen nach dem Unionsrecht (einschließlich der Bankenunion) umfasst.
Der Vorschlag darf keine Reformen betreffen, die bereits im Rahmen des in Kapitel II genannten Reformumsetzungsinstruments vorgeschlagen wurden oder gefördert werden.
3.Die Kommission bewertet die im Einklang mit Artikel 11 vorgelegten Vorschläge für Reformzusagen in Bezug auf die Finanzhilfekomponente dieser Konvergenzfazilität. Außerdem bewertet sie, inwieweit die vorgeschlagenen Reformzusagen für die Vorbereitung auf die Teilnahme am Euro-Währungsgebiet von Bedeutung sind.
Artikel 28
Beschluss der Kommission
1.Die Kommission erlässt einen Beschluss gemäß Artikel 12 Absatz 1, mit dem die dort genannten Aspekte der von dem förderfähigen Mitgliedstaat zu erfüllenden Reformzusagen festgelegt werden, die wichtig für die Vorbereitung auf die Teilnahme am Euro-Währungsgebiet sind. In dem Beschluss wird auf ein förmliches Schreiben der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats an die Kommission verwiesen, das eine klare Zusage, dem Euro-Währungsgebiet innerhalb eines angemessenen und festgelegten Zeitrahmens beizutreten, und einen nach Abstimmung mit der Kommission vorgelegten glaubhaften Fahrplan mit Terminvorgaben für die Durchführung konkreter vorbereitender Maßnahmen für die erfolgreiche Teilnahme am Euro-Währungsgebiet enthält, der auch Schritte zur Gewährleistung der vollständigen Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an die Anforderungen nach dem Unionsrecht (einschließlich der Bankenunion) umfasst.
2.Der in dem Beschluss gemäß Artikel 12 Absatz 1 genannte Finanzbeitrag wird gemäß den in diesem Artikel aufgeführten Kriterien sowie dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten zusätzlichen Kriterium festgelegt. Der Finanzbeitrag wird zusätzlich zu dem Beitrag, der im Rahmen des Reformumsetzungsinstruments bereitgestellt wird, separat gewährt; er wird dem betreffenden Mitgliedstaat als Gegenleistung für die Durchführung von Reformen zugewiesen, die für der Vorbereitung auf die Teilnahme am Euro-Währungsgebiet wichtig sind.
Artikel 29
Zusatzfinanzierung
Reformen, die im Rahmen des Reformumsetzungsinstruments gemäß Kapitel II gefördert werden, werden nicht zusätzlich durch die Finanzhilfekomponente der Konvergenzfazilität unterstützt.
Abschnitt 2
Technische Unterstützung
Artikel 30
Förderfähige Maßnahmen
Entsprechend den in Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten Zielen kann die Konvergenzfazilität gemäß Artikel 18 für die Finanzierung von Maßnahmen und Tätigkeiten zur Unterstützung von Reformen förderfähiger Mitgliedstaaten zur Vorbereitung auf den Beitritt zum Euro-Währungsgebiet in Anspruch genommen werden.
Artikel 31
Antrag auf technische Unterstützung
1.Förderfähige Mitgliedstaaten können im Einklang mit Artikel 19 einen Antrag auf technische Unterstützung im Rahmen der Konvergenzfazilität einreichen. In dem Antrag wird auf ein förmliches Schreiben der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats an die Kommission verwiesen, das eine klare Zusage, dem Euro-Währungsgebiet innerhalb eines angemessenen und festgelegten Zeitrahmens beizutreten, und einen nach Abstimmung mit der Kommission vorgelegten glaubhaften Fahrplan mit Terminvorgaben für die Durchführung konkreter vorbereitender Maßnahmen für die erfolgreiche Teilnahme am Euro-Währungsgebiet enthält, der auch Schritte zur Gewährleistung der vollständigen Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an die Anforderungen nach dem Unionsrecht (einschließlich der Bankenunion) umfasst.
2.Im Antrag auf technische Unterstützung ist anzugeben und hinreichend zu begründen, inwieweit die betreffenden Maßnahmen gemäß Artikel 30 für die Vorbereitung auf den Beitritt zum Euro-Währungsgebiet von Belang sind.
3.Die Kommission prüft die Anträge auf technische Unterstützung im Rahmen der Konvergenzfazilität getrennt von anderen Anträgen auf technische Unterstützung. Bei dieser Prüfung gemäß Artikel 19 berücksichtigt die Kommission unter anderem die Relevanz des Antrags für die Vorbereitung auf die Mitgliedschaft im Euro-Währungsgebiet.
4.In dem Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung gemäß Artikel 19 Absatz 3 werden die Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Mitgliedschaft im Euro-Währungsgebiet getrennt von der übrigen technischen Unterstützung aufgeführt.
Artikel 32
Durchführung der technischen Unterstützung
In den in Artikel 23 Absatz 5 genannten Arbeitsprogrammen wird ferner dargelegt, wie den förderfähigen Mitgliedstaaten technische Unterstützung für die Reformen zur Vorbereitung auf den Beitritt zum Euro-Währungsgebiet bereitgestellt werden soll. In den Arbeitsprogrammen werden ferner die für die Durchführung in Übereinstimmung mit den allgemeinen und spezifischen Zielen gemäß Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii erforderlichen Maßnahmen, die Auswahl- und Gewährungskriterien für Zuschüsse sowie alle gemäß der Haushaltsordnung erforderlichen Angaben aufgeführt.
KAPITEL V
KOMPLEMENTARITÄT, ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG
Artikel 33
Koordinierung und Komplementarität
1.Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten fördern nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen dem Programm und anderen Programmen und Instrumenten der Union, insbesondere mit Maßnahmen, die durch Unionsfonds finanziert werden. Zu diesem Zweck
a)gewährleisten sie Komplementarität, Synergien und Kohärenz zwischen den verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene, auf nationaler und – soweit zweckmäßig – auf regionaler Ebene sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen, die durch Unionsfonds finanziert werden,
b)optimieren sie Koordinierungsmechanismen zur Vermeidung von Doppelarbeit und
c)stellen sie sicher, dass die auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf regionaler Ebene für die Durchführung zuständigen Stellen eng zusammenarbeiten, damit Kohärenz und Straffung der Unterstützungsmaßnahmen gewährleistet sind, die im Rahmen der durch diese Verordnung eingeführten Instrumente bereitgestellt werden.
2.Die Kommissionbemüht sich, Komplementarität und Synergien mit der von einschlägigen internationalen Einrichtungen geleisteten Unterstützung sicherzustellen.
Artikel 34
Überwachung der Durchführung
1.Die Kommission überwacht die Durchführung des Programms und misst den Fortschritt bei der Umsetzung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 4 und der spezifischen Ziele gemäß Artikel 5. Die Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms sowie für die Überwachung und Evaluierung des Programms im Hinblick auf die allgemeinen und spezifischen Ziele sind, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Instrumenten des Programms, in Anhang III genannt. Die Überwachung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die konkreten Maßnahmen ausgerichtet, die im Rahmen der verschiedenen Programminstrumente durchgeführt werden.
2.Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.
Artikel 35
Jahresbericht
1.Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung des Programms vor.
2.Im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Finanzhilfe enthält der Jahresbericht Informationen über die Fortschritte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Reformumsetzungsinstruments mit Blick auf die Reformzusagen erzielt haben. Der Jahresbericht enthält ferner entsprechende Informationen über die Umsetzung der Finanzhilfekomponente der Konvergenzfazilität.
Für die Berichterstattung über die in Unterabsatz 1 genannten Finanzhilfemaßnahmen kann die Kommission gegebenenfalls den Inhalt der einschlägigen Dokumente heranziehen, die sie im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommen hat.
3.Bezüglich der technischen Unterstützung enthält der Jahresbericht Angaben über
a)von den Mitgliedstaaten eingereichte Anträge auf Unterstützung gemäß Artikel 19 Absatz 1,
b)die Analyse der Anwendung der Kriterien des Artikels 19 Absatz 2, die für die Analyse der von Mitgliedstaaten eingereichten Anträge auf Unterstützung herangezogen werden,
c)Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung gemäß Artikel 19 Absatz 3 und
d)ergriffene Sondermaßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 6.
4.Was die technische Unterstützung anbelangt, so enthält der Jahresbericht die in Absatz 3 genannten Angaben auch in Bezug auf die Umsetzung der Komponente für technische Unterstützung der Konvergenzfazilität.
Artikel 36
Evaluierung des Programms
1.Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen spätestens vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Programms einen unabhängigen Halbzeitevaluierungsbericht und spätestens vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 festgelegten Zeitraums einen unabhängigen Ex-post-Evaluierungsbericht über das Programm.
2.Die Evaluierung bezieht sich auf das Reformumsetzungsinstrument, das Instrument für technische Unterstützung und die Konvergenzfazilität.
3.Im Halbzeitevaluierungsbericht wird auf die Erreichung der Programmziele, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und den europäischen Mehrwert des Programms eingegangen. Ferner wird geprüft, ob alle Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind.
4.Der Ex-post-Evaluierungsbericht enthält eine Gesamtbewertung des Programms sowie Informationen über dessen langfristige Auswirkungen.
KAPITEL VI
Übergangs - und Schlussbestimmungen
Artikel 37
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
1.Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen.
2.Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln werden auch Kommunikationsmaßnahmen der Kommission über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit sie die in den Artikeln 4 und 5 genannten Ziele betreffen.
Artikel 38
Übergangsbestimmungen
1.Maßnahmen und Tätigkeiten zur technischen Unterstützung, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/825 bis einschließlich 31. Dezember 2020 eingeleitet wurden, unterliegen bis zu ihrem Abschluss weiterhin der genannten Verordnung.
2.Die Finanzausstattung des Programms gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und Buchstabe c Ziffer ii kann auch Ausgaben für technische und administrative Unterstützung abdecken, beispielsweise für die gemäß der Verordnung (EU) 2017/825 erforderliche und nicht bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossene Überwachung, Kommunikation und Evaluierung.
3.Um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2020 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.
Artikel 39
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2.Politikbereich(e) (Cluster)
1.3.Art des Vorschlags/der Initiative
1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen
1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Auflegung des Reformhilfeprogramms für den Zeitraum 2021 bis 2027
1.2.Politikbereich(e) (Cluster)
Wirtschaft und Finanzen
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
✓ eine neue Maßnahme
◻ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
✓ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
◻ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative
Bei Strukturreformen handelt es sich um Maßnahmen, die die Struktur einer Volkswirtschaft oder den institutionellen und rechtlichen Rahmen, in dem Unternehmen und Menschen tätig sind, dauerhaft verändern. Bei guter Auswahl und Umsetzung können Strukturreformen den Prozess der sozialen und wirtschaftlichen Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Euro-Währungsgebiets beschleunigen und die Widerstandsfähigkeit der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten stärken. Dies dürfte wiederum zu mehr Wohlstand und zu einem reibungslosen und stabilen Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) insgesamt führen.
Strukturreformen dienen der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, des Potenzialwachstums sowie der sozialen und wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit einer Volkswirtschaft. Oftmals kommen ihre Vorteile aber erst langfristig zum Tragen, während ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Kosten häufig kurzfristig entstehen. Die nationalen Regierungen könnten daher zögern, bestimmte Reformen durchzuführen. Die Erfahrungen mit dem Mechanismus zur wirtschaftspolitischen Koordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters zeigen jedoch, dass die Reformen in den einzelnen Mitgliedstaaten nach wie vor langsam und uneinheitlich vorankommen, was sich negativ auf die Konvergenz und die Widerstandsfähigkeit der Volkswirtschaften der EU-Mitgliedstaaten und damit der Union insgesamt auswirkt.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission ein neues Reformhilfeprogramm (im Folgenden „Programm“) vor, das drei separate, komplementäre Instrumente umfasst: i) ein Reformumsetzungsinstrument, ii) ein Folgeprogramm zum SRSP in Form eines Instruments für technische Unterstützung und iii) eine Konvergenzfazilität, um gerade Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets gezielt zu unterstützen, die nachweislich Schritte unternommen haben, um der Einführung der einheitlichen Währung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens näherzukommen. Das Programm soll Regierungen und Behörden der Mitgliedstaaten, die einen entsprechenden Antrag oder Reformvorschläge eingereicht haben, bei ihren Bemühungen im Zusammenhang mit der Ausgestaltung und Durchführung wachstumsfördernder Strukturreformen unterstützen. Das Programms soll zur Förderung des übergeordneten Ziels beitragen, den Zusammenhalt, die Wettbewerbsfähigkeit, die Produktivität, das Wachstum und die Beschäftigung zu steigern. Zu diesem Zweck sollte es finanzielle Anreize zur Vollendung der Strukturreformen sowie technische Unterstützung zum Ausbau der Verwaltungskapazität der Mitgliedstaaten vorsehen, damit sie die Herausforderungen in Bezug auf ihre Institutionen, die politische Steuerung, die öffentliche Verwaltung und die Bereiche Wirtschaft und Soziales bewältigen können.
1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Koordinationszugewinnen, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex-ante)
Das neue Reformhilfeprogramm wird eine einzigartige Kombination von Instrumenten für alle EU-Mitgliedstaaten bieten, um eine größtmögliche Wirkung auf EU-Ebene zu entfalten. Die größten Vorteile des Programms bestehen darin, dass die Teilnahme freiwillig ist und die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten für die Reformen gefördert wird.
Das Reformumsetzungsinstrument wird geschaffen, weil die Strukturreformen auf nationaler Ebene bislang unzureichend umgesetzt wurden und eine Lücke im derzeitigen System der wirtschaftspolitischen Steuerung der EU festgestellt wurde. Während die Mitgliedstaaten für die Durchführung der Strukturreformen zuständig bleiben, sollen die Maßnahmen auf EU-Ebene dazu beitragen, die zögerliche Haltung der Politik gegenüber Reformen zu überwinden (die zum Teil auf kurzfristige finanzielle oder politische Kosten zurückzuführen sein könnte). Außerdem soll über das Programm unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips konkrete finanzielle Hilfe für die Durchführung der im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten erforderlichen Reformen bereitgestellt werden.
Das Instrument für technische Unterstützung (sowie die Komponente für technische Unterstützung der Konvergenzfazilität) wird weiterhin die Verwaltungskapazitäten der Mitgliedstaaten durch ein EU-weites Kompetenznetz stärken, auf das alle Mitgliedstaaten, die Unterstützung beantragen, zugreifen können, und wird das gegenseitige Vertrauen und die weitere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission fördern.
Die Finanzhilfekomponente der Konvergenzfazilität, die auf diejenigen Mitgliedstaaten ausgerichtet ist, die nachweislich Schritte unternommen haben, um der Einführung der einheitlichen Währung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens näherzukommen, soll dazu beitragen, die Widerstandsfähigkeit dieser Mitgliedstaaten, die sich auf den Beitritt zum Euro-Währungsgebiet vorbereiten, und die Widerstandsfähigkeit des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu stärken, sodass positive grenzüberschreitende Auswirkungen und/oder positive Spillover-Effekte für das Euro-Währungsgebiet und die Union als Ganzes entstehen können.
Erwarteter Unionsmehrwert (ex-post)
Wenngleich die Durchführung von Strukturreformen in den Mitgliedstaaten nach wie vor in deren Zuständigkeit liegt, haben die Krisenjahre deutlich gemacht, dass Reformanstrengungen aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Wirtschaft der einzelnen Mitgliedstaaten nicht als rein nationale Angelegenheit betrachtet werden können. Die wirtschaftspolitische Koordinierung wurde im Rahmen des Europäischen Semesters zwar verstärkt, doch die länderspezifischen Empfehlungen werden bislang in den Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße umgesetzt. Mit dem Programm erhält die Durchführung von Reformen im Rahmen des Europäischen Semesters zusätzliche Unterstützung. Auf diese Weise wird das Programm zur makroökonomischen Stabilität und zur wirtschaftlichen und sozialen Widerstandsfähigkeit der Mitgliedstaaten beitragen. Seine Auswirkungen werden also nicht nur auf nationaler Ebene spürbar werden, sondern auch positiv auf die Union als Ganzes ausstrahlen.
1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Das Instrument für technische Unterstützung setzt das bestehende Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (2017-2020) (SRSP) fort, das am 20. Mai 2017 in Kraft getreten ist. Die Durchführung des SRSP begann im September 2017 mit der Annahme des Jahresarbeitsprogramms 2017 und wurde mit der Annahme des Jahresarbeitsprogramms 2018 im März 2018 fortgesetzt. Wenngleich es aus rechtlicher Sicht für eine förmliche Evaluierung des SRSP noch zu früh ist, konnten aus der technischen Unterstützung, die für Griechenland (über die Taskforce für Griechenland – TFGR) und für Zypern (über die Unterstützungsgruppe für Zypern – SGCY) im Rahmen der Anpassungsprogramme bereitgestellt wurde, sowie aus der 2016 durchgeführten vorbereitenden Maßnahme für Strukturreformen (3 000 000 EUR) bereits einige Erkenntnisse gewonnen werden. So bestätigte die im Jahr 2014 in Bezug auf die TFGR durchgeführte Evaluierung, dass die bereitgestellte technische Unterstützung einen wesentlichen Beitrag zur Durchführung des Reformprogramms geleistet hat. Auch im Sonderbericht des EuRH wurde der Schluss gezogen, dass die TFGR ihren Auftrag – Bereitstellung technischer Unterstützung in Bereichen, die fast das gesamte Spektrum der Politik abdecken, was weitgehend mit den Bedingungen des wirtschaftlichen Anpassungsprogramms im Einklang stand – insgesamt erfolgreich erfüllt habe.
Obwohl die vorbereitende Maßnahme (die Arbeit vor Ort wurde unlängst abgeschlossen) erst vor Kurzem durchgeführt und das SRSP vor nicht allzu langer Zeit beschlossen wurde und es daher – wie bereits erwähnt – schwierig ist, deren Wirkung und Effizienz zu analysieren, können daraus bereits die folgenden vorläufigen Schlussfolgerungen gezogen werden:
•
Mit dem Programm wird eine Lücke bei der Durchführung der Strukturreformen geschlossen, da es die Mitgliedstaaten in verschiedenen Phasen des Reformprozesses unterstützt.
•
Die Teilnahme am Programm ist im Vergleich zu anderen Programmen der Union mit einem recht geringen Verwaltungsaufwand verbunden, und die Unterstützung kann relativ schnell bereitgestellt werden.
•
Das SRSP trägt in erheblichem Maße zur kohärenten Umsetzung der strategischen Prioritäten der Union bei.
•
Die SRSP-Maßnahmen tragen in vielen Fällen zur Entwicklung und Umsetzung von Lösungen für grenzübergreifende Probleme und unionsweite Herausforderungen bei.
•
In einigen Fällen konnten dank der Unterstützung auch Mittel aus anderen Programmen der Union mobilisiert werden, indem beispielsweise die Vorbereitung oder Zusammenführung von Projekten für die Förderprogramme der Union verbessert wurde.
•
Die Mitgliedstaaten schätzen insbesondere die Möglichkeit, Wissen und Erfahrungen mit anderen Mitgliedstaaten bzw. Experten auszutauschen.
•
Die Freiwilligkeit der Teilnahme am Programm und die konsensbasierte Form der Zusammenarbeit während des gesamten Unterstützungsprozesses tragen zum Aufbau von gegenseitigem Vertrauen und zur Verbesserung der Zusammenarbeit bei...]
1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte
Das Programm wird mit der wirtschaftspolitischen Koordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters im Einklang stehen und diese zusätzlich unterstützen. Zudem wird es mit dem auf Investitionsvorhaben bezogenen Instrument der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (Unionsfonds) und anderen Unionsprogrammen abgestimmt und ermöglicht die Hebelwirkung der Unionsfonds. Ferner baut das Programm auf den Erfahrungen mit dem aktuellen SRSP auf.
Die Kommission wird weiterhin sicherstellen, dass die für die Durchführung im Rahmen des Programms vorgeschlagenen Maßnahmen einander ergänzen und sich nicht mit anderen Programmen und Fonds der Union (einschließlich der Unionsfonds) überschneiden. Die Koordinierung wird auch weiterhin sowohl durch die internen Arbeitsregelungen (durch einen Koordinierungsmechanismus, der dem bereits bestehenden Koordinierungsmechanismus für die technische Unterstützung im Rahmen des SRSP entspricht, an dem Vertreter der am stärksten betroffenen Dienste beteiligt sind) als auch in Bezug auf die Mitgliedstaaten (bei Entscheidungen zur Unterstützung eines Mitgliedstaats werden unter anderem die bestehenden Maßnahmen sowie aus Fonds und Programmen der Union finanzierte Projekte berücksichtigt) gewährleistet.
Der Umstand, dass die Reformen, für die Finanzbeiträge aus dem Programm gewährt werden, im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt werden, wird entscheidend dazu beitragen, die Zusätzlichkeit zu gewährleisten und zu vermeiden, dass mit dem Reformhilfeprogramm Maßnahmen gefördert werden, die auch ohne eine solche Unterstützung erfolgt wären. Dafür wird auch die Überwachung der Durchführung dieser Reformen im Rahmen des Europäischen Semesters sorgen.
1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen
✓ befristete Laufzeit
–✓
2021 bis 2027
–◻
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
◻ unbefristete Laufzeit
–Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,
–anschließend reguläre Umsetzung.
1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
✓ Direkte Verwaltung durch die Kommission
–✓ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union
–◻
durch Exekutivagenturen
◻ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten
✓ Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
–◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
–✓ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
–✓ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
–◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
–✓ öffentlich-rechtliche Körperschaften
–✓ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten
–◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten
–◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Der Vorschlag enthält Überwachungs- und Evaluierungspflichten. Die Erreichung der spezifischen Ziele wird anhand der im Vorschlag aufgeführten Indikatoren überprüft; die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Durchführung des Programms Bericht erstatten.
Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenevaluierungsbericht und einen Ex-post-Evaluierungsbericht vorlegen.
Im Halbzeitevaluierungsbericht wird auf die Erreichung der Programmziele, die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und den EU-Mehrwert des Programms eingegangen. Dabei wird außerdem untersucht, ob alle Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind. Der Ex-post-Evaluierungsbericht wird eine Gesamtbewertung des Programms sowie Informationen über dessen langfristige Auswirkungen enthalten.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Das Programm kann entweder direkt durch die Kommission oder gemäß Artikel 58 Buchstabe c der Haushaltsordnung (künftig Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c) indirekt durch Einrichtungen und Personen – nicht aber durch Mitgliedstaaten – umgesetzt werden.
Bei der Bereitstellung technischer Unterstützung baut das Programm auf den Erfahrungen des SRSP auf, das der direkten und indirekten Mittelverwaltung unterliegt und sich durch seinen geringen Verwaltungsaufwand auszeichnet. Um Kontinuität zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass die drei Instrumente anhand eines einheitlichen Rahmens kohärent verwaltet werden, ist die direkte Mittelverwaltung die am besten geeignete Option. Gegebenenfalls wird in Anbetracht der politischen Ziele sowie der Kontrollziele auch auf indirekte Mittelverwaltung über internationale Organisationen zurückgegriffen.
Die direkte Mittelverwaltung ist auch gut geeignet, um den Finanzbeitrag im Rahmen des Reformumsetzungsinstruments (auch im Rahmen des Konvergenzinstruments) bereitzustellen, das als „Anreizmechanismus“ konzipiert ist und die nicht an bestimmte Kosten gebundene Übertragung von Mitteln an die Haushalte der Mitgliedstaaten vorsieht. Ferner ermöglicht die direkte Mittelverwaltung sowohl die notwendige aktive Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung und Umsetzung der Reformzusagen als auch transparentere, einfachere und schnellere Verfahren. Der Umstand, dass der Finanzbeitrag nicht an die Kosten gebunden ist, führt zu Effizienzvorteilen und vereinfacht die finanzielle Verwaltung.
Die Kontrollstrategie (nähere Angaben dazu in Abschnitt 2.2.2) wird als geeignet und angemessen angesehen, um einerseits den üblichen Risiken bei der direkten oder indirekten Verwaltung von Projekten durch die Kommission (Auftragsvergabe und Zuschüsse gemäß Abschnitt 2.2.2) zu begegnen und andererseits dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Finanzbeitrag nicht an die Kosten gebunden ist (Finanzinstrument), sodass die Transaktionsrisiken geringer sind.
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Es bestehen im Wesentlichen folgende Risiken:
1) In Bezug auf das Reformumsetzungsinstrument (auch im Rahmen der Konvergenzfazilität):
–Gefahr, dass die Reformzusagen nicht in zufriedenstellender Weise umgesetzt werden;
–Risiken im Zusammenhang mit der unklaren Formulierung des Etappenziels und der Indikatoren im Durchführungsrechtsakt;
–Risiko einer unrichtigen Bewertung oder von Verzögerungen bei der Bewertung, ob die Reformen zufriedenstellend abgeschlossen wurden;
–Risiken im Zusammenhang mit einer möglichen Streichung der Finanzbeiträge.
Zur Verringerung dieser Risiken werden folgende Maßnahmen durchgeführt:
–Im Rahmen des Kontrollsystems wird sorgfältig bewertet, inwieweit die Reformzusagen erfüllt wurden. Da die Unterstützung in Form von nicht an die Kosten gebundenen Finanzbeiträgen erfolgt, dürfte das Transaktionsrisiko sehr gering sein.
2) In Bezug auf das Instrument für technische Unterstützung (auch im Rahmen der Konvergenzfazilität):
Die Risiken beziehen sich auf die Auswahl von Partnern (z. B. internationale Finanzinstitutionen (IFI) und Endbegünstigte), die Auftragsvergabephase (Umsetzung der Anforderungen der Kommission in Auftragsunterlagen), Überwachung und Mittelübertragungen (Nichteinhaltung der von der Kommission vorgeschriebenen Verfahren) sowie die Leistungsmessung (Nichterreichen der vorgegebenen Ziele/Zielwerte).
Zur Verringerung dieser Risiken werden folgende Maßnahmen durchgeführt:
–Einhaltung des festgelegten Evaluierungsverfahrens vor der Auftragsvergabe;
–Ex-ante-Überprüfung durch die für die Programmverwaltung zuständige Dienststelle und finanzielle Überprüfung durch die für die Finanzen zuständige Dienststelle;
–hierarchische Validierung der Vorgänge durch Festlegung entsprechender Abläufe;
–Ex-ante-Bewertung der betrauten Stellen (Säulenbewertung);
–Ex-post-Kontrollen zur Aufdeckung und Behebung systemischer Schwächen der Ex-ante-Kontrollen und zur Korrektur zu viel gezahlter Beträge.
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Gemäß dem Managementplan 2017 und dem jährlichen Tätigkeitsbericht für das SRSS wird die Kostenwirksamkeit der Kontrollen mit weniger als 5 % veranschlagt.
Die Personalkosten werden gestützt auf die Analyse des Organigramms und der Arbeitsplatzbeschreibungen anhand von Näherungswerten geschätzt, und die externen Kosten der Kontrollen beruhen auf dem Wert der jeweiligen Aufträge und der damit verbundenen Zahlungen.
In Anbetracht der vorgeschlagenen Art der Mittelverwaltung, der Risikobewertung und der vorgeschlagenen Risikominderungsmaßnahmen ist die erwartete Fehlerquote gering.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Für das Programm werden verschiedene Maßnahmen zur Verhütung von Betrug und Unregelmäßigkeiten vorgesehen.
Im Einklang mit der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission für den gesamten Ausgabenzyklus wird der spezifische Aktionsplan zur Betrugsbekämpfung für diese Ausgaben vom SRSS durchgeführt, wobei die Verhältnismäßigkeit und der Kosten-Nutzen-Faktor der durchzuführenden Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Dabei wird umfassend auf die Erfahrungen bei der Anwendung der derzeitigen Betrugsbekämpfungsstrategie des SRSS zurückgegriffen.
Auf allen Verwaltungsebenen wird es geeignete interne Kontrollverfahren geben, um hinreichende Gewähr für die Erreichung folgender Ziele zu bieten: Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge; eine zuverlässige Berichterstattung; die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen; eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sowie Prävention, Aufdeckung, Behebung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten.
Im Aktionsplan zur Betrugsbekämpfung werden das mit „roten Fähnchen“ arbeitende System der Ex-ante- und der Ex-post-Kontrollen sowie die Verfahren erläutert, die das Personal einzuhalten hat, wenn Betrug oder Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Er enthält auch nähere Angaben zu den Arbeitsvereinbarungen mit dem OLAF.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
|
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
|
Rubrik 2: Zusammenhalt und Werte
|
GM/NGM.
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung
|
|
2
|
06.01.04.01 (Unterstützungsausgaben für das Reformhilfeprogramm – RSP)
|
NGM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
|
2
|
06.02.01 (RSP: Reformumsetzungsinstrument)
|
GM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
|
2
|
06.02.02 (RSP: Operative technische Unterstützung)
|
GM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
|
2
|
06.02.03.01 (RSP: Konvergenzfazilität – Komponente für finanzielle Hilfe)
|
GM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
|
2
|
06.02.03.02 (RSP: Konvergenzfazilität – Komponente für operative technische Unterstützung)
|
GM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben
in Mio. EUR (auf die dritte Dezimalstelle gerundet)
|
Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens
|
2
|
Zusammenhalt und Werte
|
|
|
GD: SRSS
|
|
|
Jahr
2021
|
Jahr
2022
|
Jahr
2023
|
Jahr
2024
|
Jahr 2025
|
Jahr 2026
|
Jahr 2027
|
Nach 2027
|
INSGE-SAMT
|
|
• Operative Mittel
|
|
06.02.01 (RSP: Reformumsetzungsinstrument)
|
Verpflichtungen
|
(1)
|
1 100,000
|
3 208,450
|
4 400,16
|
4 125,15
|
3 666,040
|
4 583,500
|
916;700
|
|
22 000,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2)
|
|
|
3 208,450
|
5 958,550
|
2 749,530
|
2 750,100
|
5 041,85
|
2 291,520
|
22 000,000
|
|
06.02.02 (RSP: Operative technische Unterstützung)
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
109,039
|
111,221
|
113,445
|
115,714
|
118,029
|
120,390
|
122,162
|
|
810,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
57,173
|
84,200
|
96,335
|
100,860
|
103,812
|
106,413
|
102,037
|
159,170
|
810,000
|
|
06.02.03.01 (RSP: Konvergenzfazilität – Komponente für finanzielle Hilfe)
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
100,000
|
291,550
|
399,840
|
374,850
|
333,960
|
416,500
|
83,300
|
|
2 000,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
291,550
|
541,450
|
250,470
|
249,150
|
458,150
|
208,480
|
2 000,000
|
|
06.02.03.02 (RSP: Konvergenzfazilität – Komponente für operative technische Unterstützung)
|
Verpflichtungen
|
(1c)
|
18,847
|
19,224
|
19,608
|
20,000
|
20,400
|
20,807
|
21,114
|
|
140,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2c)
|
10,890
|
16,039
|
18,350
|
19,211
|
19,773
|
20,268
|
19,436
|
16,033
|
140,000
|
|
Aus der Finanzausstattung bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben
|
|
06.01.04.01 (Unterstützungsausgaben für das Reformhilfeprogramm – RSP)
|
|
(3)
|
6,731
|
6,865
|
7,003
|
7,143
|
7,285
|
7,432
|
7,541
|
|
50,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD SRSS
|
Verpflichtungen
|
=1+1a+3
|
1 334,617
|
3 637,310
|
4 940,056
|
4 642,857
|
4 145,714
|
5 148,629
|
1 150,817
|
|
25 000,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2+2a
+3
|
74,794
|
107,104
|
3 621,688
|
6 627,214
|
3 130,870
|
3 134,113
|
5 629,014
|
2 675,203
|
25 000,000
|
•Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
1 327,886
|
3 630, 445
|
4 933,053
|
4 635, 714
|
4 138,429
|
5 141,197
|
1 143,276
|
|
24 950,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
68,063
|
100,239
|
3 614,685
|
6 620,071
|
3 123,585
|
3 126,681
|
5 621,473
|
2 675,203
|
24 950,000
|
|
•Aus der Finanzausstattung bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
(6)
|
6,731
|
6,865
|
7,003
|
7,1430
|
7,285
|
7,432
|
7,541
|
|
50,000
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 2
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
=4+6
|
1 334,617
|
3 637,310
|
4 940,056
|
4 642,857
|
4 145,714
|
5 148,629
|
1 150,817
|
|
25 000,000
|
|
|
Zahlungen
|
=5+6
|
74,063
|
107,104
|
3 621,688
|
6 627,214
|
3 130,870
|
3 134,113
|
5 629,014
|
2 675,203
|
25 000,000
|
Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 6
des mehrjährigen Finanzrahmens
(Bezugsrahmen)
|
Verpflichtungen
|
=4+6
|
1 334,617
|
3 637,310
|
4 940,056
|
4 642,857
|
4 145,714
|
5 148,629
|
1 150,817
|
|
25 000,000
|
|
|
Zahlungen
|
=5+6
|
74,794
|
107,104
|
3 621,688
|
6 627,214
|
3 130,870
|
3 134,113
|
5 629,014
|
2 675,203
|
25 000,000
|
Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens
|
7
|
Verwaltungsausgaben
|
in Mio. EUR (auf die dritte Dezimalstelle gerundet)
|
|
Jahr
2021
|
Jahr
2022
|
Jahr
2023
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
INSGESAMT
|
|
GD: SRSS
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
• Personalausgaben
|
31,750
|
34,710
|
37,723
|
37,723
|
37,723
|
37,723
|
37,723
|
255,075
|
|
• Sonstige Verwaltungsausgaben
|
2,500
|
2,700
|
3,000
|
3,000
|
3,000
|
3,000
|
3,000
|
20,200
|
|
INSGESAMT GD SRSS
|
Mittelausstattung
|
34,250
|
37,410
|
40,723
|
40,723
|
40,723
|
40,723
|
40,723
|
275,275
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
34,250
|
37,410
|
40,723
|
40,723
|
40,723
|
40,723
|
40,723
|
275,275
|
in Mio. EUR (auf die dritte Dezimalstelle gerundet)
|
|
|
|
Jahr
2021
|
Jahr
2022
|
Jahr
2023
|
Jahr
2024
|
Jahr 2025
|
Jahr 2026
|
Jahr 2027
|
Nach 2027
|
INSGESAMT
|
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
1 368,867
|
3 674,720
|
4 980,779
|
4 683,580
|
4 186,437
|
5 189,352
|
1 191,540
|
|
25 275,275
|
|
|
Zahlungen
|
109,044
|
144,514
|
3 662,411
|
6 667,937
|
3 171,593
|
3 174,836
|
5 669,737
|
2 675,203
|
25 275,275
|
3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt
–✓
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (auf die dritte Dezimalstelle gerundet)
|
|
Jahr
2021
|
Jahr
2022
|
Jahr
2023
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Nach 2027
|
INSGESAMT
|
|
RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personalausgaben
|
31,750
|
34,710
|
37,723
|
37,723
|
37,723
|
37,723
|
37,723
|
|
255,075
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
2,500
|
2,700
|
3,000
|
3,000
|
3,000
|
3,000
|
3,000
|
|
20,200
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
34,250
|
37,410
|
40,723
|
40,723
|
40,723
|
40,723
|
40,723
|
|
275,275
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personalausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Verwaltungs-
ausgaben
|
6,731
|
6,865
|
7,003
|
7,143
|
7,285
|
7,432
|
7,510
|
|
50,000
|
|
Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
6,731
|
6,865
|
7,003
|
7,143
|
7,285
|
7,430
|
7,541
|
|
50,000
|
|
INSGESAMT
|
40,981
|
44,275
|
47,726
|
47,866
|
48,008
|
48,155
|
48,264
|
|
325,275
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Mittel für Personal benötigt.
–✓
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Mittel für Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
|
|
Jahr
2021
|
Jahr
2022
|
Jahr
2023
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Gesamt
|
|
• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)
|
196
|
214
|
233
|
233
|
233
|
233
|
233
|
233
|
|
XX 01 01 02 (in den Delegationen)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 05 01 (indirekte Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
10 01 05 01 (direkte Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ)
|
|
|
XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)
|
49
|
54
|
58
|
58
|
58
|
58
|
58
|
58
|
|
XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 04 JJ
|
– am Sitz
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– in den Delegationen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
245
|
268
|
291
|
291
|
291
|
291
|
291
|
291
|
XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
|
Beamte und Zeitbedienstete
|
Es sind alle Aufgaben auszuführen, die erforderlich sind für: a) die Abwicklung der Reformzusagen, b) die Analyse der Umsetzung der Reformzusagen; c) die Bearbeitung der Anträge der Mitgliedstaaten und die anschließende Verwaltung der Projekte und d) die finanzielle und vertragliche Verwaltung des Programms, insbesondere:
·Bewertung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Unterlagen und Vorbereitung entsprechender Rechtsakte, einschließlich der Abstimmung mit/Beiträge von anderen Dienststellen oder externen Sachverständigen;
·Bewertung der Umsetzung der Reformzusagen und Ausarbeitung entsprechender Rechtsakte;
·Beziehungen, Berichterstattung und Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament, dem Rat und anderen EU-Institutionen über das Gesamtprogramm;
·Beziehungen zu den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern (unter anderem zum Stand der Reformzusagen) sowie Interaktion im Rahmen des Europäischen Semesters;
·Organisation von Verfahren und Ausarbeitung entsprechender Rechtsakte für die Aussetzung bzw. Streichung von Zahlungen und die Rückforderung von Mitteln, Organisation von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Mitgliedstaaten usw.;
·Ausarbeitung der Arbeitsprogramme/Finanzierungsbeschlüsse, Festlegung von Prioritäten;
·Verwaltung der Auftragsvergabeverfahren;
·Kommunikation mit den Interessenträgern in vertraglichen und finanziellen Angelegenheiten;
·Vorbereitung und Organisation der Treffen der hochrangigen Lenkungsgruppe mit den betreffenden Generaldirektionen, Mitgliedstaaten und sonstigen Interessenträgern;
·Projektverwaltung: Ausarbeitung, Durchführung und Follow-up von Projekten sowie Verwaltung der vertraglichen und finanziellen Aspekte: Verpflichtungen, Zahlungen, Einziehungsanordnungen usw.;
·Durchführung von Kontrollen;
·Verwaltung der IT-Tools;
·Input für das jährliche Verfahren der Zuverlässigkeitserklärung und entsprechendes Follow-up.Überwachung und Berichterstattung zur Zielerreichung, unter anderem im Rahmen des Haushaltsverfahrens, des Managementplans, der Halbzeitüberprüfung, des jährlichen Tätigkeitsberichts und der Berichte der nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten.
|
|
Externes Personal
|
Unterstützung bei den finanziellen und administrativen Aufgaben
|
3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative:
–◻
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor
–✓
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
2021
|
Jahr
2022
|
Jahr
2023
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Gesamt
|
|
Kofinanzierende Einrichtung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–✓
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–◻
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:
–◻
auf die Eigenmittel
–◻
auf die übrigen Einnahmen
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.
◻
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Einnahmenlinie:
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Artikel ….
|
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Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).