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Document 52018PC0209

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

COM/2018/209 final - 2018/0103 (COD)

Straßburg, den17.4.2018

COM(2018) 209 final

2018/0103(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

{SWD(2018) 104 final}

{SWD(2018) 105 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Ausgangsstoffe für Explosivstoffe sind chemische Stoffe, die für rechtmäßige Zwecke verwendet, aber auch für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden können. Um die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen zu verhindern, schränkt die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe 1 (die „Verordnung“) die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung ausgewählter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe für die Mitglieder der Allgemeinheit ein und legt Vorschriften für die Meldung von verdächtigen Transaktionen fest.

Seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. März 2013 2 ist die Menge an auf dem Markt für den öffentlichen Verbrauch erhältlichen Ausgangsstoffen für Explosivstoffe zurückgegangen. Die Mitgliedstaaten berichteten auch einen Anstieg bei der Meldung von verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl. Ausgangsstoffe für Explosivstoffe werden jedoch weiterhin zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verwendet. Diese „selbst hergestellten Explosivstoffe“ wurden bei den meisten Terroranschlägen in der EU, darunter 2004 in Madrid, 2005 in London, 2015 in Paris, 2016 in Brüssel sowie 2017 in Manchester und bei Parsons Green, verwendet. Die überwiegende Mehrheit der Opfer solcher Anschläge war in den letzten Jahrzehnten auf mit selbst hergestellten Explosivstoffen verübte zurückführen.

Ziel der Verordnung ist es, durch die Festlegung von Beschränkungen und Kontrollen auf Unionsebene gleiche Ausgangsbedingungen für alle betroffenen Unternehmen zu schaffen. Mit der Verordnung wurde dies jedoch nur teilweise erreicht, da sie je nach Mitgliedstaat unterschiedliche Beschränkungen zulässt. Das größtmögliche Maß an Einheitlichkeit für die Wirtschaftsteilnehmer wird dadurch nicht sichergestellt. Außerdem gewährleistet sie keinen ausreichenden Schutz der Sicherheit für die Allgemeinheit. Es gibt Berichte über Kriminelle, die versuchen, Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in Mitgliedstaaten mit weniger strengen Beschränkungen oder im Internet, wo die Verordnung nicht immer angewandt wird, zu erwerben.

Die bestehenden Beschränkungen und Kontrollen haben sich als unzureichend erwiesen, um die unrechtmäßige eigene Herstellung von Explosivstoffen zu verhindern. Beispielsweise hindert die Verpflichtung zur Registrierung von Transaktionen Kriminelle nicht daran bzw. hält sie nicht davon ab, Ausgangsstoffe für Explosivstoffe zu erwerben. Juristische Personen können auch Ausgangsstoffe für Explosivstoffe erwerben, für die sie keinen gewerblichen Bedarf haben. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung hat sich auch die Bedrohung geändert. Terroristen wenden neue Taktiken an und entwickeln neue Methoden und Bombenbautechniken, die – zumindest teilweise – eine Umgehung der bestehenden Beschränkungen und Kontrollen bezwecken.

Darüber hinaus enthält die Verordnung keine Bestimmungen, die die Einhaltung und Durchsetzung erleichtern. Dies trägt zum Auftreten einer Reihe systemischer Mängel entlang der Lieferkette bei: Nicht alle Akteure sind sich der Verpflichtungen der Verordnung bewusst und nicht alle Wirtschaftsteilnehmer führen Kontrollen durch, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten. Die Kontrollen werden auch nicht in allen Mitgliedstaaten systematisch durchgeführt. Schließlich ist die Verordnung in Bezug auf einige darin enthaltende Verpflichtungen, darunter die, die Übermittlung von Informationen entlang der Lieferkette sicherstellen sollen, nicht klar genug. Mit diesem Vorschlag für eine Verordnung sollen die oben genannten Probleme angegangen werden, indem die Verordnung verschärft und klarer gefasst wird. Parallel dazu wird die Kommission ihre nicht legislative Arbeit zur Verringerung des Missbrauchs von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe und zur Beseitigung von Hindernissen für den freien Warenverkehr mit solchen Stoffen im Binnenmarkt fortsetzen, insbesondere durch die Fortführung der Arbeit im Ständigem Ausschuss für Ausgangsstoffe sowie die Präzisierung und Aktualisierung der Leitlinien, wie in der Verordnung vorgesehen.

Diese Initiative ist Teil des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT). In einer Stellungnahme bestätigte die REFIT-Plattform die oben genannten Probleme, die sich aus der unterschiedlichen Anwendung der Verordnung ergeben, und schlug vor, Möglichkeiten für ihre einheitliche Anwendung zu prüfen, insbesondere durch die Aufstellung gemeinsamer Bedingungen und Kriterien für Genehmigungen sowie die Beseitigung von Unklarheiten hinsichtlich der Anforderungen an die Akteure der Lieferkette.

Institutioneller Kontext des Vorschlags

Im EU-Aktionsplan zur Verbesserung der Sicherheit in Bezug auf Explosivstoffe aus dem Jahr 2008 wurde die Regulierung der Verfügbarkeit von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe auf dem Markt als eine politische Priorität festgelegt. 3 Im Anschluss an die Annahme des Aktionsplans setzte die Europäische Kommission einen Ständigen Ausschuss für Ausgangsstoffe ein, eine Expertengruppe, die sich aus Sachverständigen der Behörden der Mitgliedstaaten und Akteuren der chemischen Industrie und des Einzelhandels zusammensetzt. Die Kommission nahm auf der Grundlage der Empfehlungen des Ständigen Ausschusses für Ausgangsstoffe und der Ergebnisse einer Folgenabschätzung für mögliche Optionen 4 im Jahr 2010 einen Vorschlag für eine Verordnung über Ausgangsstoffe für Explosivstoffe 5 an. Am 15. Januar 2013 wurde die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (die „Verordnung“) verabschiedet.

In der von der Kommission im April 2015 angenommenen Europäischen Sicherheitsagenda 6 wurde erneut die Bedeutung solcher Beschränkungen und Kontrollen im Hinblick auf die Bekämpfung der Tätigkeiten von Terrornetzwerken, indem das Erreichen der Angriffsziele sowie der Zugang zu und die Verbreitung von gefährlichen Substanzen erschwert wird, hervorgehoben.

Nach den Anschlägen vom 13. November 2015 in Paris und vom 22. März 2016 in Brüssel betonte die Kommission im Aktionsplan gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen und Explosivstoffen und deren unerlaubte Verwendung 7 sowie in der Mitteilung über die Umsetzung der Europäischen Sicherheitsagenda im Hinblick auf die Bekämpfung des Terrorismus 8 , dass Ausgangsstoffe für Explosivstoffe weiterhin zu leicht verfügbar sind und die bestehenden Kontrollen verstärkt werden sollten.

Im Februar 2017 verabschiedete die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Verordnung. 9 In dem Bericht wurde auf eine Reihe von Herausforderungen der Mitgliedstaaten und der Versorgungskette bei der Umsetzung der Verordnung sowie die erforderliche Erhöhung der Kapazität aller an der Umsetzung und Durchführung der Beschränkungen und Kontrollen Beteiligten hingewiesen. Ferner wurden in dem Bericht Schwächen der Rechtsvorschriften in Bezug auf die Sensibilisierung in der Versorgungskette und die Vielzahl unterschiedlicher Systeme in der EU aufgezeigt, was zu erheblichen Sicherheitslücken und Herausforderungen für die in der gesamten EU tätigen Akteure in der Versorgungskette führt.

Im Oktober 2017 wurde eine Empfehlung der Kommission für unverzügliche Maßnahmen zur Verhütung des Missbrauchs von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe 10 angenommen. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, alle im Rahmen der Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Terroristen am Erwerb von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe zu hindern, und aufgefordert, eine sorgfältige Überprüfung in Bezug auf das Verbot, das Genehmigungs- oder das Registrierungssystem, das sie eingeführt haben, vorzunehmen.

Der Rat der Europäischen Union begrüßte die Empfehlung am 7. Dezember 2017 und forderte die Mitgliedstaaten auf, die Verfügbarkeit von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe für die Allgemeinheit zu beschränken. 11 Das Europäische Parlament bekundete auch seine Besorgnis über die große Verfügbarkeit von Schusswaffen und sprengstofffähigem Material in verborgenen Netzwerken und die immer engeren Verbindungen zwischen Terrorismus und organisierter Kriminalität. 12  

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Stoffe und Gemische, die zur Herstellung unerlaubter Explosivstoffe verwendet werden können, unterliegen auch mehreren anderen EU-Rechtsinstrumenten. Diese Instrumente zielen wie dieser Vorschlag darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Sie alle haben noch ein weiteres Ziel, das meist mit dem Bereich öffentliche Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz im Zusammenhang steht. Das sekundäre Ziel dieser vorgeschlagenen Verordnung ist hingegen sicherheitsorientiert, nämlich die Aufdeckung und Verhinderung der unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen.

Beschränkungen für chemische Stoffe für Sicherheitszwecke sind auch in der Verordnung (EU) Nr. 1259/2013 13 und in der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 14 enthalten, die den Handel mit Drogenausgangsstoffen zwischen der EU und Drittländern bzw. innerhalb der EU behandeln. Mehrere Ausgangsstoffe für Explosivstoffe können auch als Drogenausgangsstoffe verwendet werden. Darüber hinaus sieht die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 15 des Rates ein gemeinsames Kontrollsystem der EU und eine gemeinsame EU-Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck vor, die einige Ausgangsstoffe für Explosivstoffe enthalten.

Um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten, legt die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) 16 EU-weite Kriterien fest, anhand deren entschieden wird, ob ein chemischer Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das hergestellt oder in den europäischen Markt eingeführt wird, als gefährlich eingestuft werden muss. Die Lieferanten müssen dann die ermittelte Gefährlichkeit dieser Stoffe oder Gemische ihren Kunden, auch den Verbrauchern, mitteilen. Das gebräuchlichste Instrument für die Gefahrenkommunikation ist die Kennzeichnung des verpackten Stoffes oder Gemischs, aber auch das Sicherheitsdatenblatt, das Akteuren auf nachgelagerten Stufen der Lieferkette zur Verfügung gestellt wird.

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) 17 enthält zu Zwecken der öffentlichen Gesundheit, des Umweltschutzes sowie von Sicherheitsaspekten ein Registrierungsverfahren für chemische Stoffe und eine Auflistung von Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Dazu gehört auch der Ausgangsstoff für Explosivstoffe Ammoniumnitrat. Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel 18 enthält genaue Vorschriften für Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen für Ammoniumnitratdünger.

In diesem Verordnungsvorschlag wird keine vorherige Registrierung oder Einstufung chemischer Stoffe vorgeschrieben. Die vorgeschlagene Verordnung sieht vor, dass alle chemischen Stoffe, auch der Allgemeinheit, bereitgestellt werden können, sofern diese Verordnung (oder eine andere Rechtsvorschrift der Union) nichts anderes bestimmt (siehe Artikel 4).

Die Richtlinie 2014/28/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke 19 betrifft Explosivstoffe, wohingegen es in dieser vorgeschlagenen Verordnung um Ausgangsstoffe für Explosivstoffe geht, d. h. um Stoffe, die zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden können. Dieser Vorschlag für eine Verordnung gilt auch nicht für pyrotechnische Gegenstände. Die Bereitstellung solcher Gegenstände ist in der Richtlinie 2013/29/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt 20 geregelt, in der pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendung, ihrem Zweck und nach Maßgabe ihrer Gefährlichkeit in Kategorien eingeteilt werden. Die Feuerwerkskörper der gefährlichsten Kategorie (F4) sind nur für den professionellen Gebrauch bestimmt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag ergänzt den EU-Aktionsplan 2017 für eine gesteigerte Abwehrbereitschaft gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare Sicherheitsrisiken 21 und insbesondere die in diesem Aktionsplan für den Chemiesektor vorgesehenen Maßnahmen, wie die Arbeit zur Aufdeckung und Eindämmung chemischer Bedrohungen, wie z. B. die Detektion durch die Zollbehörden, oder solche zur Prävention von Insider-Bedrohungen für Anlagen der chemischen Industrie. Darüber hinaus bietet der EU-Aktionsplan 2017 zur Unterstützung des Schutzes des öffentlichen Raums 22 einen Rahmen für die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf terroristische Bedrohungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit selbst hergestellten Explosivstoffen.

Die vorgeschlagene Verordnung ergänzt den strafrechtlichen Rahmen der Richtlinie 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung 23 , insbesondere wenn die Meldung verdächtiger Transaktionen im Rahmen dieses Vorschlags zu einer Untersuchung auf der Grundlage eines Verdachts auf eine terroristische Straftat führen kann. Sofern Online-Inhalte öffentlich zur Begehung terroristischer Straftaten mit selbst hergestellten Explosivstoffen auffordern, sind die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um diese Inhalte zu entfernen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 114 AEUV, nach dem das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren legislative Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten erlassen können, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Handlungsbedarf auf EU-Ebene wurde bereits durch die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 anerkannt, mit der unionsweite Vorschriften für die Beschränkung und Kontrolle von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe festgelegt wurden. Während der bestehende Rechtsrahmen einen gemeinsamen Ansatz in der EU festlegte, zeigte seine Bewertung auch erhebliche Unterschiede auf legislativer und operativer Ebene. Die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 ermöglicht den Mitgliedstaaten nicht nur, unterschiedliche Arten von Beschränkungen festzulegen, sondern lässt auch Raum für unterschiedliche Auslegungen und Abstufungen beim Umfang der praktischen Anwendung.

Unterschiedliche Vorschriften und Praktiken betreffen die Wirtschaftsteilnehmer in der gesamten EU, insbesondere wenn sie Produkte innerhalb der EU verkaufen oder kaufen. Dies ist ein Binnenmarktproblem, das den freien Verkehr von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in der EU einschränkt. Das Problem kann nicht durch einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten gelöst werden, da die Hindernisse und Unklarheiten auf unterschiedliche Rechtsvorschriften und Verfahren der Mitgliedstaaten zurückzuführen sind. Auch die Unklarheiten hinsichtlich des bestehenden EU-Rahmens erfordern eine EU-Lösung, da nationale Maßnahmen nur zu unterschiedlichen Auslegungen der Verordnung führen würden.

Unterschiedliche Vorschriften und Praktiken können ausgenutzt werden, um unrechtmäßig Ausgangsstoffe für Explosivstoffe zu erwerben. Wenn Kriminelle Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in Mitgliedstaaten mit weniger Einschränkungen und/oder niedrigerem Kontrollniveau erhalten können, beeinträchtigt dies die Sicherheit aller Mitgliedstaaten und wirft Sicherheitsbedenken auf EU-Ebene auf. Ein Tätigwerden der EU ist notwendig, da diese Praxis nur verhindert werden kann, wenn die Mitgliedstaaten ihre Kontrollsysteme harmonisieren und alle die Vorschriften ordnungsgemäß durchsetzen.

Die Beschränkungen und Kontrollen müssen mit der sich wandelnden Bedrohung in Einklang gebracht werden. Wenn es in einigen Mitgliedstaaten keine angemessenen Beschränkungen und Kontrollen gibt, so könnten andere Mitgliedstaaten Maßnahmen auf nationaler Ebene für erforderlich halten, die über den Anwendungsbereich dieser Verordnung hinausgehen. Dies hätte negative Auswirkungen auf den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union.

Der Mehrwert der Maßnahmen auf Unionsebene würde daher in einer stärkeren Harmonisierung der Beschränkungen und Kontrollen in Bezug auf Ausgangsstoffe für Explosivstoffe liegen, was die Sicherheit verbessern und den freien Warenverkehr mit solchen Stoffen befördern würde.

Verhältnismäßigkeit

In der begleitenden Folgenabschätzung wurde dem Ansatz dieses Vorschlags gegenüber nicht legislativen Maßnahmen, die auf eine verstärkte Anwendung der Verordnung abzielen, wie auch gegenüber einer umfassenderen Überarbeitung des derzeitigen Rechtsrahmens der Vorzug gegeben. Mit diesem Vorschlag wird der bestehende Rechtsrahmen gestärkt und präzisiert, seine wesentlichen Merkmale bleiben davon jedoch unberührt. Während der Vorschlag erheblich zur Sicherheit und zum Funktionieren des Binnenmarkts beitragen würde, wäre dieser angesichts der voraussichtlich begrenzten Auswirkungen auf den Markt in Bezug auf Kosten und Lasten im Zusammenhang mit der Durchführung bzw. Durchsetzung nicht unverhältnismäßig.

Die stärker harmonisierten Beschränkungen betreffen spezialisierte Unternehmen, die (hoch konzentrierte) beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe abgeben, mehr als solche mit einer viel breiteren Produktpalette, die auch Alternativen zu den beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe einschließt. Solche Beschränkungen können jedoch den Verbrauch von und die Nachfrage nach Produkten verringern, die Beschränkungen unterworfen sind, sie können aber auch den Verbrauch von und die Nachfrage nach geringeren Konzentrationen mit gleicher Wirkung oder nach alternativen Produkten, die weiter entwickelt werden, erhöhen. Dies kann für Unternehmen, die Beschränkungen unterliegende Waren herstellen oder verkaufen, zu Geschäftseinbußen führen, kann aber auch neue Chancen für Unternehmen eröffnen, die alternative Waren und geringere Konzentrationen herstellen oder verkaufen, und einen Anreiz für innovative Unternehmen bieten. Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte würden sich somit keine wesentlichen Auswirkungen auf den Umsatz des Chemiesektors als Ganzen ergeben.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Im Einklang mit dem Arbeitsprogramm der Kommission für 2018, das eine mögliche Überarbeitung der Verordnung vorsieht, wurde eine Studie in Auftrag gegeben, um die derzeitige Situation zu analysieren, Lücken und Probleme zu ermitteln und die Auswirkungen möglicher politischer Änderungen zu bewerten. Die Studie unterstützte die Kommission bei der Prüfung von Möglichkeiten zur Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz der Beschränkungen und Kontrollen der EU, die die Verfügbarkeit von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe einschränken und eine angemessene Meldung verdächtiger Transaktionen in der Lieferkette sicherstellen.

Die Studie zeigte, dass die allgemeinen Ziele der Verordnung aufgrund der anhaltenden terroristischen Bedrohung in Europa weiterhin relevant sind und die Verordnung insgesamt erfolgreich dazu beigetragen hat, die Verfügbarkeit von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe für die Allgemeinheit zu beschränken. Die Verordnung leistete einen Beitrag zu den nationalen Bemühungen zur Verbesserung der Aufdeckung durch verstärkten Informationsaustausch sowie zur Sensibilisierung für die neu auftretende Bedrohung durch Ausgangsstoffe für Explosivstoffe, indem sie der Bedrohung durch Ausgangsstoffe für Explosivstoffe hohe Sichtbarkeit verschaffte und den politischen Impuls für die rasche Annahme nationaler Beschränkungsmaßnahmen gab.

Die Bewertung zeigte auch eine Reihe von Problemen und Bereichen mit Verbesserungsbedarf des derzeitigen Rahmens auf. Konkret ergab die Analyse, dass die Verordnung nicht alle relevanten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe und betroffenen Interessenträger erfasst und klar definiert. Die Anwendung und Durchsetzung der Verordnung wird durch das Fehlen einheitlicher Kontrollen und die unterschiedlichen Arten der Durchführung der Kontrollen eingeschränkt. Dass in der EU unterschiedliche Kontrollsysteme nebeneinander existieren, hat die Einhaltung der Vorschriften durch die Wirtschaftsteilnehmer erschwert und stellt ein Sicherheitsproblem dar. Vereinfachungs- und Kosteneinsparungspotenziale durch eine weitere Harmonisierung des Systems der Beschränkungen und Kontrollen, eine Präzisierung der Kennzeichnungspflicht und ein schnelleres und flexibleres EU-Verfahren zur Änderung der Liste der beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe wurden ermittelt.

Konsultation der Interessenträger

Zur Vorbereitung der Bewertung und möglichen Überarbeitung des bestehenden Rechtsrahmens führte die Kommission eine Reihe von Konsultationen mit verschiedenen Interessenträgern wie z. B. Mitgliedern der Allgemeinheit, zuständigen nationalen Behörden, und Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich Herstellern, Groß- und Einzelhändlern, durch. Zu den konsultierten Hauptinteressenträgern gehört der Ständige Ausschuss für Ausgangsstoffe der Kommission, der sich aus Sachverständigen der Behörden der Mitgliedstaaten und Akteuren der chemischen Industrie und des Einzelhandels zusammensetzt.

Die Öffentlichkeit wurde zwischen dem 6. Dezember 2017 und dem 14. Februar 2018 zu einer möglichen Überarbeitung des bestehenden Rechtsrahmens konsultiert. Die 83 eingegangenen Antworten stammen überwiegend von Vertretern von Unternehmen oder Verbänden, die mit der Herstellung, dem Vertrieb, dem Verkauf oder der Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe zu tun haben. Die Mehrheit antwortete, dass das derzeitige System der Kontrollen und Beschränkungen für die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe relativ geringe Kosten verursacht, aber auch nur teilweise die Sicherheit der Allgemeinheit gewährleistet hat. Sie machten ferner geltend, dass die Verordnung nicht wesentlich zur Harmonisierung der Kontrollen in den Mitgliedstaaten beigetragen hat. Schließlich war die Mehrheit der Auffassung, dass die Verfügbarkeit bestimmter nicht regulierter, aber potenziell gefährlicher Stoffe auf dem Markt sowie der Online-Verkauf von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe Sicherheitsbedenken aufwerfen.

Aus den Antworten zeigte sich, dass die Teilnehmer der öffentlichen Konsultation eine künftige Verbesserung des Rechtsrahmens unterstützen, insbesondere durch eine Klärung des Anwendungsbereichs des Rahmens in Bezug auf den Online-Verkauf, eine stärker harmonisierte Anwendung in den Mitgliedstaaten und eine verbesserte Informationsübermittlung entlang der Lieferkette. All diese Anregungen wurden in diesen Vorschlag aufgenommen. Der Ständige Ausschuss für Ausgangsstoffe und Industrievertreter von Herstellern und Großhändlern haben sich in überwiegender Mehrheit für die in diesem Vorschlag dargelegten Maßnahmen zur Verbesserung des bestehenden Rechtsrahmens ausgesprochen. Sie schlugen ferner vor, dass dieser Vorschlag von einer Reihe nicht legislativer Maßnahmen flankiert werden sollte, die in der Folgenabschätzung ermittelt wurden.

Folgenabschätzung

Der Ausschuss für Regierungskontrolle gab zu der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag eine befürwortende Stellungnahme mit wenigen Verbesserungsvorschlägen ab. 24 Im Anschluss an diese Stellungnahme wurde die Folgenabschätzung geändert, um klarer darzulegen, wie die verschiedenen Optionen konzipiert wurden und warum diese speziellen Optionen ausgewählt wurden. Besondere Aufmerksamkeit wurde auch sowohl im derzeitigen Rahmen als auch in den verschiedenen Optionen dem Online-Verkauf gewidmet. Die Folgenabschätzung wurde weiter dahingehend geändert, dass die Kriterien für die Festlegung der angemessenen Beschränkungen und Kontrollen ausdrücklich erwähnt und die Ansichten der Interessenträger zu den spezifischen Optionen und Maßnahmen besser widergespiegelt werden. Schließlich wurde ein Abschnitt über die von der Kommission durchgeführten Durchsetzungsmaßnahmen hinzugefügt.

Neben dem Ausgangsszenario (Option 0) wurden drei Optionen in Betracht gezogen. Option 1 (nicht legislative Maßnahmen) würde die Anwendung der Verordnung durch nicht legislative Maßnahmen verbessern. Option 2 (legislativ – Überarbeitung des bestehenden Rahmens) würde die Wirksamkeit und Effizienz der Beschränkungen, die Durchsetzung durch die Behörden und die Einhaltung der Vorschriften durch die Akteure der Lieferkette verbessern, und schließlich würde Option 3 (legislativ – Überholung des derzeitigen Rahmens) weitere Kontrollen entlang der Lieferkette einführen.

Nach Analyse und Vergleich der verschiedenen Optionen erwies sich die Option 2 als die bevorzugte Option. Diese Option würde sowohl die festgestellten Probleme beheben als auch zur Erreichung der festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele beitragen. Außerdem würden die vorgeschlagenen Maßnahmen den bestehenden Rechtsrahmen stärken und präzisieren, die wesentlichen Merkmale jedoch unberührt lassen. Da die bestehende Verordnung ihre Hauptziele zumindest teilweise erreicht hat, erscheint eine vollständige Überholung nicht erforderlich.

Die Hauptkosten der bevorzugten Option betreffen die Durchsetzungskosten für die Behörden und den entgangenen Gewinn für die Unternehmen durch Beschränkungen der Bereitstellung für die Allgemeinheit. Dies kann sich auch leicht negativ auf den Arbeitsmarkt auswirken. Insgesamt wird die bevorzugte Option jedoch die Kosten für die Einhaltung der Vorschriften und den Verwaltungsaufwand aufgrund von Harmonisierungen und Klarstellungen der bestehenden Verpflichtungen verringern. In der Folgenabschätzung wurden die Kosten für die Unternehmen in der gesamten Union bei der Einführung auf 5 bis 25 Mio. EUR veranschlagt, gefolgt von jährlichen Kosten zwischen 24 und 83 Mio. EUR. Für die öffentlichen Verwaltungen wurden diese Kosten bei der Einführung auf rund 5 Mio. EUR und die jährlichen Kosten auf zwischen 8 und 18 Mio. EUR geschätzt. Der Hauptnutzen ergibt sich aus den Einsparungen bei den Kosten für die Einhaltung der Vorschriften, die auf 25 bis 75 Mio. EUR jährlich geschätzt werden, sowie einer Verringerung der Kriminalität, einschließlich terroristischer Anschläge, die mit bis zu 500 Mio. EUR zu Buche schlagen kann.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Da es sich hierbei um eine Überarbeitung eines bestehenden Rechtsakts handelt, der unter das Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) der Kommission fällt, hat die Kommission Möglichkeiten zur Vereinfachung und zur Verringerung von Verwaltungslasten geprüft. Aufgrund ihrer Art gilt diese Rechtsvorschrift für alle Wirtschaftsteilnehmer, dementsprechend ist im Rahmen dieses Vorschlags keine Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen vorgesehen.

Im Rahmen der REFIT-Plattform empfahlen die Interessenträger der Kommission, Möglichkeiten zur Erleichterung der einheitlichen Anwendung der Verordnung in den Mitgliedstaaten wie z. B. die Aufstellung gemeinsamer Bedingungen und Kriterien für Genehmigungen sowie die Beseitigung von Unklarheiten zu prüfen. Ferner wurde vereinbart, dass die Anforderungen an die Akteure der Lieferkette 25 geklärt werden müssen.

Mit diesem Vorschlag wird die Effizienz der derzeit angewandten Kontrollmaßnahmen geklärt und verbessert. Entsprechend der Folgenabschätzung würde dies zu einer Senkung der laufenden Kosten der Unternehmen zur Einhaltung der Verordnung um etwa 10 % (25 und 75 Mio. EUR pro Jahr) führen. Mit diesem Vorschlag werden die Unterschiede bei der Beschränkung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in der EU begrenzt, was den Rechtsrahmen vereinfacht und die Einhaltung der Vorschriften klarer und einfacher gestaltet. Dies ist besonders für Unternehmen von Nutzen, die in der gesamten EU tätig sind und sich derzeit auf unterschiedliche Systeme einstellen müssen.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird insbesondere durch die Festlegung einheitlicherer Bedingungen für die Genehmigung und die Einstellung des Registrierungssystems aus der Verordnung (EG) Nr. 98/2013 ein stärker harmonisierter Rahmen für die Bereitstellung beschränkter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe für die Allgemeinheit geschaffen. Im Vorschlag für eine Verordnung wird klargestellt, dass auch der Online-Bereich erfasst ist, und es werden Vorgaben gemacht, wie die Verordnung im Online-Bereich angewandt werden kann. Die Unterscheidung zwischen einem gewerblichen Verwender, dem beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe bereitgestellt werden können, und einem Mitglied der Allgemeinheit, dem diese nicht bereitgestellt werden dürfen, wird durch die Einführung einer Bestimmung der beiden Begriffe erleichtert. In dem Vorschlag werden Unklarheiten hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht beseitigt, indem festgelegt wird, dass jeder Stufe der Lieferkette eine Informationspflicht gegenüber der nächsten obliegt, dass das gelieferte Produkt den Beschränkungen dieser Verordnung unterliegt. Dies kann durch ein Kennzeichnungsetikett erfolgen, aber auch durch die Nutzung bestehender Instrumente wie des Sicherheitsdatenblatts gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

Bislang sind in dieser Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe Bestimmungen zu Ammoniumnitrat enthalten. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist das Inverkehrbringen von Ammoniumnitrat mit einem Gehalt an Stickstoff in einer bestimmten Konzentration oder darüber verboten, mit Ausnahme der Abgabe an nachgeschaltete Anwender, Händler, Landwirte zur Verwendung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten und natürliche oder juristische Personen, die gewerblich einer Tätigkeit nachgehen. Nach der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 unterliegt die Abgabe von Ammoniumnitrat einem Mechanismus zur Meldung verdächtiger Transaktionen, und aufgrund einer Schutzklausel können die Mitgliedstaaten außerdem bei Vorliegen hinreichender Gründe weitere Einschränkungen festlegen.

Wie die Kommission im Jahr 2015 26 feststellte, würde eine Übernahme der einschlägigen sicherheitsorientierten Beschränkungen für die Bereitstellung von Ammoniumnitrat aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in die vorliegende Verordnung den Rechtsrahmen vereinfachen. Damit werden die Beschränkungen für Ammoniumnitrat mit einem Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat von über 28 % Massenanteil gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ergänzt. Durch diese Übernahme wird der Rechtsrahmen kohärenter und dementsprechend eher eingehalten und durchgesetzt.

Grundrechte

Der Vorschlag hat leicht negative Auswirkungen auf die unternehmerische Freiheit, weil die EU-weiten Beschränkungen für die Bereitstellung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe für die Allgemeinheit ausweitet werden. Die Auswirkungen sind jedoch gering, da es sich um einen sehr kleinen Markt handelt. Darüber hinaus kann der Rückgang des Verbrauchs von und der Nachfrage nach Produkten, die Beschränkungen unterworfen sind, mit einem Anstieg des Verbrauchs von und der Nachfrage nach geringeren Konzentrationen mit gleicher Wirkung oder nach alternativen Produkten, die weiter entwickelt werden, einhergehen.

Aus diesem Vorschlag werden sich keine wesentlichen Änderungen der bereits unter dem derzeitigen Rechtsrahmen bestehenden Auswirkungen auf den Schutz personenbezogener Daten ergeben. Einerseits wird mit diesem Vorschlag angestrebt, die Registrierung von Transaktionen durch die Allgemeinheit einzustellen. Andererseits werden die Unternehmen mit diesem Vorschlag verpflichtet, die Rechtmäßigkeit jeder Transaktion zu überprüfen, was mit der Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist. Insgesamt kann es daher zu einer leichten Zunahme der erfassten bzw. verarbeiteten Daten kommen. Ziel des Vorschlags ist es, die Eingriffe in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten zu minimieren, indem klare Zweckbindungsregeln für die Verarbeitung und Erfassung von Daten und im Falle der Überprüfung von Verkäufen eine maximale Aufbewahrungsfrist von einem Jahr festgelegt werden.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Legislativvorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Um eine wirksame Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten und ihre Ergebnisse zu verfolgen, wird die Kommission weiterhin eng mit dem Ständigen Ausschuss für Ausgangsstoffe sowie mit anderen einschlägigen Interessenträgern aus den Behörden der Mitgliedstaaten und der chemischen Versorgungskette sowie den Agenturen und Organen der EU zusammenarbeiten.

Die Kommission wird ein Überwachungsprogramm für das Monitoring der Outputs, Ergebnisse und Wirkungen dieser Verordnung verabschieden. Im Überwachungsprogramm wird festgelegt, wie und in welchen Zeitabständen die Daten und sonstigen erforderlichen Nachweise erhoben werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission ein Jahr nach Beginn der Anwendung und anschließend jährlich Informationen übermitteln, die für eine wirksame Überwachung der Anwendung dieser Verordnung als wesentlich angesehen werden. Die meisten dieser Informationen werden von den zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben gesammelt und sind daher mit keinem zusätzlichen Datenerhebungsaufwand verbunden. Die Kommission wird sich auch bemühen, über den Ständigen Ausschuss für Ausgangsstoffe Daten und Informationen von den Wirtschaftsteilnehmern entlang der Lieferkette zu sammeln.

Die Kommission wird Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert des sich daraus ergebenden Rechtsrahmens frühestens sechs Jahre nach Beginn der Anwendung bewerten, um sicherzustellen, dass genügend Daten über die Anwendung der Verordnung vorliegen. Die Bewertung umfasst auch Konsultationen der Interessenträger, um Rückmeldungen zu den Auswirkungen der legislativen Änderungen und der umgesetzten „weichen“ Maßnahmen zu sammeln. Der Bezugswert, anhand dessen die Fortschritte gemessen werden, ist die Ausgangssituation zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechtsakts.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1: Gegenstand Der Gegenstand der vorgeschlagenen Verordnung ist mit dem der Verordnung (EU) 98/2013 identisch. Mit dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten, festgelegt, um die Verfügbarkeit dieser Stoffe für die Allgemeinheit einzuschränken. Darüber hinaus enthält sie Vorschriften, um die angemessene Meldung von verdächtigen Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.

Artikel 2: Anwendungsbereich – In diesem Artikel wird festgelegt, dass die Stoffe oder Gemische, die unter die einheitlichen Vorschriften dieser Verordnung fallen, die in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe oder Gemische sind. Dieser Vorschlag für eine Verordnung enthält einige Änderungen an diesen Anhängen gegenüber der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, die in den Erläuterungen zu den Artikeln 3 und 5 im Einzelnen aufgeführt sind.

Wie die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 gilt dieser Verordnungsvorschlag nicht für „Erzeugnisse“ im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sowie bestimmte pyrotechnische Gegenstände und Ausrüstung, Zündplättchen für Spielzeug und bestimmte Arzneimittel.

Artikel 3: Begriffsbestimmungen – Dieser Artikel enthält die Bestimmungen der in der vorgeschlagenen Verordnung verwendeten Begriffe. Die meisten Begriffsbestimmungen bleiben gegenüber der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 unverändert, und in einigen Fällen werden weitere Begriffsbestimmungen eingeführt und bestehende, wie nachstehend erläutert, geändert.

Die Begriffsbestimmung „beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe“, die Mitgliedern der Allgemeinheit weder bereitgestellt noch von diesen verbracht, besessen oder verwendet werden dürfen (siehe Artikel 5 Absatz 1), bleibt in der vorgeschlagenen Verordnung unverändert. Der Begriff „beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe“ umfasst sowohl Stoffe als auch Gemische, schließt jedoch „Erzeugnisse“ aus (siehe auch Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a). Die in Anhang I aufgeführten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe sind „beschränkt“ ab einer Konzentration, die höher ist als in Spalte 2 dieses Anhangs angegeben, oder, im Falle von Ammoniumnitrat, in einer Konzentration gleich oder höher als dort angeführt.

Zu den Kriterien, nach denen bestimmt werden sollte, welche Maßnahmen für welche Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gelten, gehören die Größe der mit dem betreffenden Ausgangsstoff für Explosivstoffe verbundenen Gefahr, das Volumen des Handels mit dem betreffenden Ausgangsstoff für Explosivstoffe und die Frage, ob ein Konzentrationsgrenzwert festgelegt werden kann, bei dessen Einhaltung der Ausgangsstoff für Explosivstoffe sich noch für die rechtmäßigen Zwecke verwenden lässt, für die er bereitgestellt wird, und deutlich weniger wahrscheinlich für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden kann (siehe Erwägungsgrund 5).

Die Ausweitung des Umfangs „beschränkter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe“ im Vergleich zur Verordnung (EU) Nr. 98/2013 durch Anhang I erfolgt auf dreierlei Weise. Erstens wird mit diesem Vorschlag für eine Verordnung Schwefelsäure in Anhang I eingeführt. Bei mehreren Terroranschlägen in den letzten Jahren in der EU verwendete unerlaubte Sprengstoffe wurden mit Schwefelsäure hergestellt. Das Inverkehrbringen von Schwefelsäure ist in der EU aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften als hautätzender chemischer Stoff bereits geregelt (Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Unterhalb des in Anhang I Spalte 2 festgelegten Konzentrationsgrenzwerts von 15 % Massenanteil ist es wesentlich schwieriger, unerlaubte Sprengstoffe mit Schwefelsäure herzustellen, während sich diese noch für die rechtmäßigen Zwecke verwenden lässt, für die sie bereitgestellt wird. Obwohl das Volumen des Handels mit Schwefelsäure in der EU beträchtlich ist, werden schätzungsweise nur etwa 0,5 % dieser Schwefelsäure Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt.

Zweitens wird der Konzentrationsgrenzwert für Nitromethan in Anhang I gegenüber der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 von 30 auf 16 % Massenanteil gesenkt. Unterhalb des Grenzwerts von 16 % Massenanteil ist es wesentlich schwieriger, unerlaubte Explosivstoffe mit Nitromethan herzustellen, während sich dieses noch für die rechtmäßigen Zwecke verwenden lässt, für die es bereitgestellt wird. Das Volumen des Handels mit Nitromethan in der EU ist gering, ebenso wie der Anteil an Nitromethan, der Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt wird.

Drittens gibt es in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Anhang XVII) bereits eine bestehende Beschränkung für Ammoniumnitrat mit einem Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat von 16 % Massenanteil oder mehr, die in die vorliegende Verordnung übernommen wird (Anhang I, siehe auch Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 18). Diese Beschränkungen für Ammoniumnitrat passen besser in die vorliegende Verordnung, die sich mit Sicherheitsrisiken befasst, als in die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die öffentliche Gesundheit, Umweltschutz und Sicherheit gewährleisten soll. 27  

Die Übernahme hat keinen Einfluss auf den Umfang der bestehenden Beschränkung. Aus diesem Grund sieht Artikel 5 Absatz 2 vor, dass Landwirte für landwirtschaftliche Tätigkeiten weiterhin Zugang zu Ammoniumnitrat mit einem Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat von 16 % Massenanteil oder mehr haben. Mit diesem Verordnungsvorschlag wird im Rahmen der Übernahme daher auch die in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehene Bestimmung des Begriffs „landwirtschaftliche Tätigkeit“ eingeführt.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird eine Bestimmung des Begriffs „regulierter Ausgangsstoff für Explosivstoffe“ eingeführt, der nicht nur die in Anhang I aufgeführten beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe, sondern auch die in Anhang II aufgeführten (meldepflichtigen) Ausgangsstoffe für Explosivstoffe umfasst. Im Vergleich zur Verordnung (EU) Nr. 98/2013 werden in diesem Verordnungsvorschlag die Verweise auf Schwefelsäure und Ammoniumnitrat in Anhang II gestrichen, da diese nun in Anhang I enthalten sind. Gemäß Artikel 9 sind die Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet, verdächtige Transaktionen, die in den Anhängen I oder II aufgeführte regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe betreffen, zu melden.

Der Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ wird in dieser Verordnung präzisiert, um nur die Unternehmen zu erfassen, die regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in Verkehr bringen oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit regulierten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe erbringen. Ferner wird klargestellt, dass der Begriff des Wirtschaftsteilnehmers auch Online tätige Personen einschließlich Online-Märkte umfasst, wo Wirtschaftsteilnehmer entweder auf der Internetseite des Online-Marktes oder der Internet-Seite eines Wirtschaftsteilnehmers, für die vom Online-Markt bereitgestellte Rechendienste verwendet werden, miteinander handeln.

Die Bestimmung des Begriffs „Mitglied der Allgemeinheit“ wird dahingehend erweitert, dass auch „juristische Personen“ erfasst sind, und eine Bestimmung des Begriffs „gewerbliche Verwender“ wird eingeführt. Die Unterscheidung zwischen einem gewerblichen Verwender, dem beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe bereitgestellt werden können, und einem Mitglied der Allgemeinheit, dem diese nicht bereitgestellt werden können, ist davon abhängig, ob die Person beabsichtigt, diese Ausgangsstoffe für Explosivstoffe für Zwecke im Zusammenhang mit ihrer spezifischen gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zu verwenden.

Das Unterscheidungsmerkmal eines gewerblichen Verwenders ist, dass ein Wirtschaftsteilnehmer einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe einer anderen Person bereitstellt, während ein gewerblicher Verwender dies nicht tut. Eine natürliche oder juristische Person, die einer anderen Person einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe bereitstellt, gilt als Wirtschaftsteilnehmer und hat die Verpflichtungen dieser Verordnung zu erfüllen.

Artikel 4: Freier Warenverkehr – In diesem Artikel wird der Grundsatz des freien Warenverkehrs in Bezug auf die in der vorgeschlagenen Verordnung geregelten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe dargelegt. Im Rahmen dieses Artikels werden andere Beschränkungen berücksichtigt, die sich in Bezug auf die Ausgangsstoffe für Explosivstoffe aus dem Unionsrecht ergeben, wie zum Beispiel die Unionsvorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung dieser Stoffe. Die Bestimmung unterscheidet sich in zweierlei Hinsicht von der entsprechenden Bestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013. Erstens gilt der Grundsatz des freien Warenverkehrs für beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe aller Konzentrationen und nicht nur für solche, die den Konzentrationsgrenzwert nicht überschreiten. Zweitens ist es durch Verweis in allgemeinerer Form auf „in der vorliegenden Verordnung vorgesehene“ Ausnahmen vom freien Warenverkehr nicht erforderlich, wie das in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 der Fall war, auf spezifische Bestimmungen der vorliegenden Verordnung Bezug zu nehmen.

Artikel 5: Bereitstellung, Verbringung, Besitz und Verwendung – Nach diesem Artikel ist die Bereitstellung, die Verbringung, der Besitz und die Verwendung beschränkter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in Konzentrationen oberhalb der in Anhang I Spalte 2 dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte verboten.

Absatz 2 sieht im Einklang mit den bestehenden Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Ausnahme von diesem Verbot für Ammoniumnitrat zu Zwecken der landwirtschaftlichen Tätigkeit vor. Die Landwirte können, soweit sie nicht bereits unter den Begriff „gewerbliche Verwender“ fallen, Ammoniumnitrat mit einem Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat von 16 % Massenanteil oder mehr für landwirtschaftliche Zwecke erwerben, verbringen, besitzen und verwenden.

Die Ausnahme vom Verbot der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, wonach Mitgliedstaaten ein Registrierungssystem aufrechterhalten oder errichten dürfen, dem zufolge bestimmte beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt oder von diesen besessen oder verwendet werden dürfen, wenn der Wirtschaftsteilnehmer, der sie bereitstellt, die Transaktion registriert, wird mit diesem Verordnungsvorschlag aufgehoben.

Die Möglichkeit, ein Genehmigungssystem aufrechtzuerhalten oder zu errichten bleibt hingegen in Absatz 3 dieses Vorschlags erhalten. Dies ermöglicht den Mitgliedern der Allgemeinheit, beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe oberhalb des in Anhang I Spalte 2 festgelegten Konzentrationsgrenzwerts für rechtmäßige Zwecken zu erwerben, zu verbringen, zu besitzen oder zu verwenden, sofern sie hierfür eine Genehmigung besitzen.

Mit diesem Verordnungsvorschlag werden die bestehenden Parameter für die Genehmigung in zweierlei Hinsicht verschärft. Erstens gibt es für einige beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in einer Konzentration oberhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen Konzentrationsgrenze keine rechtmäßige Verwendung durch Mitglieder der Allgemeinheit. Es wird daher vorgeschlagen, Genehmigungen für Kaliumchlorat, Kaliumperchlorat, Natriumchlorat und Natriumperchlorat einzustellen. Genehmigungen konnten nur für eine begrenzte Anzahl beschränkter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe beantragt werden, für die eine erhebliche, rechtmäßige Verwendung durch Mitglieder der Allgemeinheit besteht, d. h. nur für Wasserstoffperoxid, Nitromethan und Salpetersäure, die bereits einer Beschränkung unterliegen, und für die neu vorgeschlagene Schwefelsäure.

Zweitens dürfen nach dem Verordnungsvorschlag Genehmigungen für die letztgenannten Stoffe nur in Konzentrationen erteilt werden, die einen in Spalte 3 des Anhangs I dieser Verordnung festgelegten Höchstwert nicht überschreiten. Oberhalb dieses Höchstwerts wiegt das Risiko im Zusammenhang mit der unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen schwerer als die unerhebliche rechtmäßige Verwendung dieser Ausgangsstoffe für Explosivstoffe durch die Allgemeinheit, für die Alternativen oder niedrigere Konzentrationen die gleiche Wirkung erzielen können. Dies hat bereits Niederschlag in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 gefunden, die in Registrierungssystemen die gleichen Höchstwerte für den Erwerb von Wasserstoffperoxid, Nitromethan und Salpetersäure festlegt. Für die neu zur Aufnahme in die Liste vorgeschlagene Schwefelsäure wird der Höchstwert auf 40 % festgesetzt, denn oberhalb dieser Konzentration wird Schwefelsäure zunehmend gefährlich, auch für die Herstellung von Explosivstoffen. Hochkonzentrierter Schwefelsäure wird von der Allgemeinheit kaum rechtmäßig verwendet, und es gibt reichlich Alternativen.

Gemäß Absatz 4 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission unverzüglich mit, für welche beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe er ein Genehmigungssystem vorsieht, was von der Kommission dann gemäß Absatz 5 veröffentlicht wird.

Artikel 6: Genehmigungen – In diesem Artikel sind die Kriterien und Verfahren für die Ausstellung und Erteilung von Genehmigungen geregelt. Nach Verordnung (EU) Nr. 98/2013 sind die zuständigen Behörden verpflichtet, alle relevanten Umstände und insbesondere die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwendung zu prüfen. In der vorgeschlagenen Verordnung wird präzisiert, welche anderen relevanten Umstände zu berücksichtigen sind, nämlich die Verfügbarkeit von niedrigeren Konzentrationen oder Alternativstoffen, die eine ähnliche Wirkung erzielen würden, die vorgeschlagenen Lagerungsvorkehrungen, um sicherzustellen, dass die beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe sicher aufbewahrt werden, und die Zuverlässigkeit der Einzelperson, die eine Genehmigung beantragt, einschließlich ihres Strafregisters.

Der Austausch von Informationen aus dem Strafregister erfolgt gemäß dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009. 28 Durch die Nutzung dieses Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) zur Einholung von Informationen über frühere Verurteilungen wird sichergestellt, dass die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Genehmigungen nicht nur die in ihrem eigenen Mitgliedstaat erfolgten, sondern auch die in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Verurteilungen berücksichtigen. Damit wird gewährleistet, dass bei der Entscheidung, ob eine Genehmigung erteilt wird, alle relevanten verfügbaren Informationen über frühere Verurteilungen berücksichtigt werden. Darüber hinaus wird mit diesem Artikel die Verpflichtung aller Mitgliedstaaten sichergestellt, Ersuchen um solche Informationen, ungeachtet der diesbezüglichen nationalen Rechtsvorschriften, zu beantworten.

Die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 erteilten Genehmigungen verlieren nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ihre Gültigkeit, da sie nicht zwangsläufig alle in der vorliegenden Verordnung genannten Umstände berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können jedoch auf Antrag des einzelnen Genehmigungsinhabers entscheiden, die in diesem Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen zu bestätigen, zu erneuern oder zu verlängern, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass alle Kriterien dieser Verordnung in Bezug auf die betreffende Genehmigung erfüllt sind.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 wurde die Kommission beauftragt, in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für Ausgangsstoffe, Leitlinien über die technischen Einzelheiten der Genehmigungen aufzustellen, um deren gegenseitige Anerkennung zu erleichtern, einschließlich eines Musters für eine solche Genehmigung. Das 2014 festgelegte Format ist in Anhang III der vorgeschlagenen Verordnung enthalten, um die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen zwischen Mitgliedstaaten, die ein Genehmigungssystem anwenden, zu erleichtern.

Artikel 7: Information der Lieferkette – Mit diesem Artikel soll die praktische Anwendung der Verordnung durch die Kodifizierung bewährter Verfahren für die Übermittlung von Informationen verbessert werden. Mit Absatz 1 wird sichergestellt, dass jeder Akteur der Lieferkette darüber Bescheid weiß, dass das von ihm gehandhabte Produkt den Beschränkungen dieser Verordnung unterliegt. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 sorgt jeder Wirtschaftsteilnehmer, der beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe einem Mitglied der Allgemeinheit bereitstellen möchte, dafür, dass auf der Verpackung deutlich angegeben ist, dass der Erwerb, der Besitz und die Verwendung des betreffenden beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit einer Beschränkung gemäß Verordnung (EU) Nr. 98/2013 unterliegt, indem er eine geeignete Kennzeichnung anbringt oder überprüft, dass eine geeignete Kennzeichnung angebracht ist. Diese Bestimmung hat zu Unklarheiten darüber geführt, wer für die Kennzeichnung der Ausgangsstoffe für Explosivstoffe verantwortlich ist, nämlich die Hersteller oder die Verkäufer des betreffenden Produkts, so dass viele Produkte nicht gekennzeichnet sind.

Die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung setzt voraus, dass die Einzel- und Großhandelsstufe darüber Bescheid weiß, dass der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung eines bestimmten Produkts durch die Allgemeinheit beschränkt ist. Der Wirtschaftsteilnehmer, der am besten beurteilen kann, ob das Produkt in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, ist der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt herstellt oder verpackt. Ein Kennzeichnungsetikett ist nicht immer das geeignetste Informationsmittel, denn dies kann Kriminellen den Erwerb erleichtern. Die Wirtschaftsteilnehmer der chemischen Industrie sind es gewohnt, sich in der gesamten Lieferkette auf andere Weise wie beispielsweise durch die Aufnahme von Informationen in das gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erstellte Sicherheitsdatenblatt gegenseitig zu informieren. Aus diesen Gründen ersetzt die vorgeschlagene Verordnung die Kennzeichnungsbestimmung durch eine allgemeinere Bestimmung, wonach jeder Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet ist, den empfangenden Wirtschaftsteilnehmer darüber zu informieren, dass das Produkt Beschränkungen gemäß Artikel 5 dieser Verordnung unterliegt.

Mit Absatz 2 wird eine spezifischere Anforderung an das mit dem Verkauf von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe befasste Personal eingeführt. Nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Informationen hat der Einzel- und Großhandel sicherzustellen, dass ihr mit dem Verkauf befasstes Personal über die angebotenen und Ausgangsstoffe für Explosivstoffe enthaltenden Produkte Bescheid weiß und dass das Personal bezüglich der Verpflichtungen der Verordnung unterwiesen wird. Dies könnte beispielsweise durch die automatische Integration dieser Informationen in Strichcodes, aber auch dadurch erleichtert werden, Transaktionen mit beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe nur von Fachverkaufspersonal durchführen zu lassen.

Artikel 8: Überprüfung beim Verkauf – Mit diesem Artikel wird eine ausdrückliche Verpflichtung für die Wirtschaftsteilnehmer eingeführt, zu überprüfen, ob sie keine Transaktionen durchführen, die gegen Artikel 5 dieser Verordnung verstoßen würden. Nach Verordnung (EU) Nr. 98/2013 sind die Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet, die Genehmigung zu überprüfen, wenn sie einem Mitglied der Allgemeinheit beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Genehmigungssystem bereitstellen. In Absatz 1 wird zusätzlich festgelegt, dass die Wirtschaftsteilnehmer in solchen Fällen den Identitätsnachweis des potenziellen Kunden zu überprüfen haben.

Ein Mitglied der Allgemeinheit sollte nicht in der Lage sein, mit der Behauptung, ein gewerblicher Verwender zu sein, beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe zu erwerben. In Absatz 2 wird ein bewährtes Verfahren der Wirtschaftsteilnehmer kodifiziert, die für jede Transaktion überprüfen, ob der potenzielle Kunde die beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe tatsächlich für Zwecke im Zusammenhang mit seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit gemäß der Definition des Begriffs „gewerblicher Verwender“ in Artikel 3 Nummer 8 benötigt.

Die vorgeschlagene Verordnung sieht vor, dass der potenzielle Kunde zumindest nach seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit und dem Verwendungszweck der beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe befragt werden soll. Hat der Wirtschaftsteilnehmer den Verdacht, dass der potenzielle Kunde die verlangten beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe nicht für den gewerblichen Bedarf benötigt, sollte die Transaktion abgelehnt und den zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 gemeldet werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Stoff oder das Gemisch für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen bestimmt ist.

Artikel 9: Meldung von verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl – In diesem Artikel werden die Anforderungen in Bezug auf die Meldung von verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl festgelegt. Mit diesem Artikel wird die bestehende Anforderung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 klarer und chronologisch gestaltet und festgelegt, dass die Meldungen „zum Zweck der Aufdeckung und Verhinderung der unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen“ erfolgen.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll die Aufdeckung unrechtmäßiger Herstellung von Explosivstoffen verbessert werden, indem die Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet werden, über Verfahren zur Aufdeckung verdächtiger Transaktionen zu verfügen. Die Verfahren sollten auf das Umfeld ausgerichtet sein, in dem die regulierten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe angeboten werden, z. B. online oder offline, und sich an die Allgemeinheit, gewerbliche Verwender oder andere Wirtschaftsteilnehmer richten.

Nach der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 sind die Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet, verdächtige Transaktionen insbesondere dann zu melden, wenn der potenzielle Kunde regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in für den „privaten“ Gebrauch ungewöhnlichen Mengen, Kombinationen oder Konzentrationen erwerben möchte. Bei gewerblichen Verwendern kann es sich aber auch um potenzielle Kunden handeln, und ihre Transaktionen werden nicht als verdächtig eingestuft, nur weil sie den regulierten Ausgangsstoff für Explosivstoffe für andere als „private“ Zwecke verwenden möchten. In diesem Vorschlag für eine Verordnung sind Transaktionen daher als verdächtig anzusehen, wenn der potenzielle Kunde regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in für eine „rechtmäßige“ Verwendung ungewöhnlichen Mengen, Kombinationen oder Konzentrationen erwerben möchte.

Wenn Wirtschaftsteilnehmer den begründeten Verdacht haben, dass der Stoff oder das Gemisch für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen bestimmt ist, sollten sie dies den in Absatz 5 genannten bestehenden nationalen Kontaktstellen melden, die gemäß dieser vorgeschlagenen Verordnung rund um die Uhr verfügbar sein sollten. Da der Zeitfaktor bei der Verhinderung möglicher Terroranschläge eine entscheidende Rolle spielt, hat die Meldung innerhalb von 24 Stunden erfolgen.

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 98/2013 haben Wirtschaftsteilnehmer das Abhandenkommen und den Diebstahl erheblicher Mengen von regulierten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem das Abhandenkommen erfolgte oder der betreffende Diebstahl begangen wurde, zu melden. Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird diese Verpflichtung auf gewerbliche Verwender (Absatz 3) ausgedehnt, sofern beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe für Mitglieder der Allgemeinheit, die beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe mit einer Genehmigung erworben haben, betroffen sind.

Artikel 10: Schulung und Sensibilisierung – Mit diesem Artikel werden Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten eingeführt, Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen durchzuführen. In Absatz 1 ist vorgesehen, dass Strafverfolgungsbehörden, Ersthelfern und Zollbehörden Schulungen anzubieten sind, damit sie regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe und entsprechende Gemische im Rahmen der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erkennen und zügig und angemessen auf verdächtige Tätigkeiten reagieren können. Gemäß Absatz 2 führen die Mitgliedstaaten mindestens zweimal jährlich Sensibilisierungsmaßnahmen durch, die auf die Besonderheiten des jeweiligen Sektors, in dem Ausgangsstoffe für Explosivstoffe verwendet werden, ausgerichtet sind.

Artikel 11: Nationale Kontrollbehörden – Mit diesem Artikel wird die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten eingeführt, über die zuständigen Behörden zu verfügen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Artikel 4 bis 9 dieser Verordnung zu überwachen und zu kontrollieren. Nach Absatz 2 müssen diese Behörden über die erforderlichen Untersuchungsbefugnisse verfügen, um die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten.

Artikel 12: Leitlinien – Mit diesem Artikel wird die Kommission beauftragt, die bestehenden Leitlinien nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Ausgangsstoffe regelmäßig zu aktualisieren und um drei neue Bereiche zu erweitern. Erstens werden mit der Einführung der Verpflichtung zur Einrichtung von Kontrollbehörden Leitlinien darüber erstellt, wie und in welchen Zeitabständen diese Kontrollen durchzuführen sind.

Zweitens werden Ausgangsstoffe für Explosivstoffe zunehmend online angeboten. Mit dieser Verordnung wird bekräftigt, dass ihre Beschränkungen auch für im Fernabsatz bestellte Mengen gelten, und wird klargestellt, dass Wirtschaftsteilnehmer die Verpflichtungen der Verordnung auch erfüllen müssen, wenn sie online tätig sind (siehe Artikel 3). In den Leitlinien werden praktische Fragen behandelt, die sich aus Bestellungen im Fernabsatz ergeben, z. B. wie die erforderlichen Überprüfungen gemäß Artikel 8 durchgeführt und wie verdächtige Transaktionen gemäß Artikel 9 aufgedeckt werden.

Drittens sind mehrere Rechtsrahmen vorhanden, die den zuständigen Behörden den Austausch von Informationen über verdächtige Transaktionen, das Abhandenkommen und den Diebstahl sowie andere verdächtige Vorkommnisse oder Genehmigungsanträge, sofern es dabei grenzüberschreitende Aspekte zu geben scheint, ermöglichen. 29 Die Praktiker haben hervorgehoben, dass das Haupthindernis beim Informationsaustausch in grenzüberschreitenden Fällen praktische Fragen wie die Methode des Austauschs betrifft, die in Leitlinien behandelt werden.

Artikel 13: Sanktionen – Mit diesem Artikel wird die bestehende Vorschrift der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 beibehalten, wonach wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegt sein müssen.

Artikel 14: Schutzklausel – Mit diesem Artikel wird an der Schutzklausel der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgehalten, der zufolge Mitgliedstaaten weitere Beschränkungen einführen dürfen, indem sie Stoffe in die Anhänge I oder II aufnehmen oder die Konzentrationsgrenzwerte in Anhang I herabsetzen. Die Mitgliedstaaten haben Gründe für diese weiteren Beschränkungen anzugeben, die die Kommission unverzüglich prüft. Die Kommission ist bereits berechtigt, infolge der Prüfung die Anhänge zu ändern oder eine Änderung vorzuschlagen. Mit diesem Verordnungsvorschlag wird der Kommission auch die Befugnis verliehen, nach Rücksprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat zu entscheiden, dass die von dem Mitgliedstaat getroffene Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, und den Mitgliedstaat aufzufordern, sie zurückzuziehen.

Artikel 15: Änderungen der Anhänge – Mit diesem Artikel wird der Kommission ermöglicht, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Stoffe in die Anhänge I und II aufzunehmen und die Grenzwerte in Anhang I zu ändern – soweit dies erforderlich ist, um entweder der Entwicklung auf dem Gebiet des Missbrauchs von Stoffen als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Rechnung zu tragen, oder auf der Grundlage von Forschungs- und Testergebnissen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 kann die Kommission keine delegierten Rechtsakte zur Aufnahme von Stoffen in Anhang I der Verordnung erlassen. Die Kommission ist bestrebt, im Zuge der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte die maßgeblichen Akteure zu konsultieren, insbesondere die chemische Industrie und den Einzelhandel. Für jede Änderung des Anhangs erlässt die Kommission nach Konsultation aller maßgeblichen Interessenträger und auf der Grundlage einer Analyse, die nachweist, dass die Änderung voraussichtlich nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen für die Wirtschaftsteilnehmer oder die Verbraucher führt, wobei den angestrebten Zielen gebührend Rechnung getragen wird, einen gesonderten delegierten Rechtsakt.

Artikel 16: Ausübung der Befugnisübertragung – In diesem Artikel werden die Bedingungen für den Erlass delegierter Rechtsakte im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 für einen solchen Erlass niedergelegt wurden, festgelegt, die im Vergleich zur Verordnung (EU) Nr. 98/2013 die Kommission verpflichtet, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen zu konsultieren.

Artikel 17: Dringlichkeitsverfahren – Mit diesem Artikel wird ein beschleunigtes Verfahren zum Erlass delegierter Rechtsakte ermöglicht, wenn dies gemäß Artikel 15 Absatz 1 aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

Artikel 18: Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – Mit diesem Artikel wird die Übernahme der Beschränkungen für Ammoniumnitrat mit einem Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat von 16 % Massenanteil oder mehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in diese vorgeschlagene Verordnung durch Streichung von Absatz 2 aus dem Eintrag 58 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 abgeschlossen. Absatz 3 in Eintrag 58 ließ bis zum 1. Juli 2014 eine Ausnahme von der Beschränkung zu und wird daher ebenfalls gestrichen.

Artikel 19: Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 – Mit diesem Artikel wird mit Wirkung ab dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Verordnung die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 aufgehoben und festgelegt, dass Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung gelten.

Artikel 20: Berichterstattung – Mit diesem Artikel werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, spezifische Informationen über die Anwendung der Verordnung zu berichten, um die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 21 und 22 zu unterstützen. 

Artikel 21: Monitoring – In diesem Artikel wird vorgesehen, dass die Kommission ein detailliertes Programm zur Kontrolle der Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung erstellt.

Artikel 22: Bewertung – In diesem Artikel wird vorgesehen, dass die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung und Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 vornimmt und dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Bewertung erstattet.

Artikel 23: Inkrafttreten – Mit dieser Bestimmung wird festgelegt, wann die Verordnung in Kraft treten soll. Wegen der Dringlichkeit der Gefahrenabwehr sollte die Verordnung ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten Geltungskraft erlangen. So erhielten die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsteilnehmer genügend Zeit, sich auf den neuen Rechtsrahmen einzustellen.

2018/0103 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 30 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)mit Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 wurden einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen festgelegt, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten; sie zielte außerdem darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Stoffe für die Allgemeinheit einzuschränken und eine angemessene Meldung verdächtiger Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.

(2)Obwohl die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 dazu beigetragen hat, die Gefährdung durch Ausgangsstoffe für Explosivstoffe zu verringern, ist es notwendig, das Kontrollsystem in Bezug auf die Eigenherstellung von Explosivstoffen zu verschärfen. Angesichts der Anzahl der erforderlichen Änderungen sollte die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 im Interesse der Klarheit aufgehoben werden.

(3)Die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 schränkte den Zugang zu und die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit ein. Ungeachtet dieses Verbots konnten Mitgliedstaaten entscheiden, diese Stoffe auf der Grundlage eines Genehmigungs- und Registrierungssystems für die Allgemeinheit zugänglich zu machen. Deshalb gab es von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Einschränkungen und Kontrollen in Bezug auf Ausgangsstoffe von Explosivstoffen, was zu Handelshemmnissen innerhalb der Union führen und damit das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen kann. Zudem gewährleisteten die bestehenden Einschränkungen und Kontrollen kein ausreichendes Maß an öffentlicher Sicherheit, da sie Kriminelle nicht ausreichend am Erwerb von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe hinderten. Die Bedrohung durch selbst hergestellte Explosivstoffe blieb hoch und entwickelte sich ständig weiter.

(4) Angesichts der sich weiterentwickelnden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit durch Terrorismus und andere schwere Straftaten sollte das System zur Verhinderung der unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verschärft und harmonisiert werden. Es sollte auch den freien Verkehr von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe im Binnenmarkt gewährleisten, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer fördern und Innovation – beispielsweise die Entwicklung von sichereren Chemikalien, die an die Stelle von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe treten können – unterstützen.

(5)Zu den Kriterien, nach denen bestimmt werden sollte, welche Maßnahmen für welche Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gelten, gehören das Ausmaß der mit dem betreffenden Ausgangsstoff für Explosivstoffe verbundenen Gefahr, das Volumen des Handels mit dem betreffenden Ausgangsstoff für Explosivstoffe und die Frage, ob ein Konzentrationsgrenzwert festgelegt werden kann, bei dessen Einhaltung der Ausgangsstoff für Explosivstoffe sich noch für die rechtmäßigen Zwecke verwenden lässt, für die er bereitgestellt wird, und seine Verwendung für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen deutlich weniger wahrscheinlich ist.

(6)Mitgliedern der Allgemeinheit sollte es nicht möglich sein, diese Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in Konzentrationen zu erwerben, zu verbringen, zu besitzen oder zu verwenden, die an oder über bestimmten Grenzwerten liegen. Es ist jedoch angebracht vorzusehen, dass Mitglieder der Allgemeinheit einige Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in Konzentrationen oberhalb des Grenzwerts erwerben, verbringen, besitzen oder verwenden können, sofern sie hierfür eine Genehmigung besitzen und diese für rechtmäßige Zwecke verwendet werden.

(7)Genehmigungen sollten nur für Stoffe vergeben werden dürfen, deren Konzentration nicht über der in dieser Verordnung festgelegten Obergrenze liegt. Ab dieser Obergrenze überwiegt die Gefahr einer unrechtmäßigen Explosivstoff-Herstellung die ohnehin geringen Möglichkeiten einer rechtmäßigen Verwendung dieser Ausgangsstoffe für Explosivstoffe durch die Allgemeinheit, für die Alternativen oder Varianten mit geringerem Konzentrationsgrad bestehen, die dieselbe Wirkung erzielen können. Diese Verordnung sollte ferner bestimmen, welche Umstände die zuständigen Behörden mindestens berücksichtigen sollten, wenn sie die Erteilung einer Genehmigung prüfen. Dies sollte in Verbindung mit dem Formblatt im Anhang dieser Verordnung die Anerkennung einer Genehmigung in anderen Mitgliedstaaten, die eine Genehmigungsregelung anwenden, erleichtern.

(8)Zum Zwecke der Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Einschränkungen und Kontrollen sollten Wirtschaftsteilnehmer, die die betreffenden Stoffe an gewerbliche Verwender oder im Besitz einer Genehmigung befindliche Mitglieder der Allgemeinheit verkaufen, auf Informationen zurückgreifen können, die in einem vorgelagerten Stadium in der Lieferkette bereitgestellt wurden. Jeder an der Lieferkette beteiligte Wirtschaftsteilnehmer sollte daher den Abnehmer eines beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe davon unterrichten, dass die Bereitstellung, die Verbringung, der Besitz und die Verwendung des betreffenden Stoffs durch Mitglieder der Allgemeinheit gemäß dieser Verordnung Beschränkungen unterliegt , beispielsweise indem er eine entsprechende Etikettierung vornimmt oder sich vergewissert, dass eine entsprechende Etikettierung vorgenommen wurde oder diese Angaben in das gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 32 erstellte Sicherheitsdatenblatt einfügt.

(9)Der Unterschied zwischen einem Wirtschaftsteilnehmer und einem gewerblichen Verwender besteht darin, dass der Wirtschaftsteilnehmer einer anderen Person einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe bereitstellt, wohingegen ein gewerblicher Verwender einen solchen Stoff nur zur eigenen Verwendung erwirbt oder verbringt. Wirtschaftsteilnehmer, die die betreffenden Stoffe an gewerbliche Verwender oder im Besitz einer Genehmigung befindliche Mitglieder der Allgemeinheit verkaufen, sollten beispielsweise durch Anbringung der entsprechenden Angaben im Strichcode des Produkts gewährleisten, dass ihre im Verkauf dieser Stoffe tätigen Mitarbeiter über die Produkte des Anbieters, die Ausgangsstoffe für Explosivstoffe enthalten, informiert sind.

(10)Die Unterscheidung zwischen einem gewerblichen Verwender, dem beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe bereitgestellt werden dürfen, und einem Mitglied der Allgemeinheit, dem sie nicht bereitgestellt werden dürfen, richtet sich danach, ob die betreffende Person diese Ausgangsstoffe für Zwecke zu verwenden gedenkt, die ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Die Wirtschaftsteilnehmer sollten beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe daher keiner natürlichen oder juristischen Person bereitstellen, die beruflich nicht auf einem Gebiet tätig sind, wo die betreffenden Ausgangsstoffe üblicherweise für berufliche oder gewerbliche Zwecke verwendet werden.

(11)Die aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten sollten auch für Unternehmen gelten, die Geschäfte online tätigen, einschließlich Online-Märkte. Online tätige Wirtschaftsteilnehmer sollten deshalb ebenfalls ihre Mitarbeiter schulen und über geeignete Verfahren verfügen, um verdächtige Transaktionen aufzudecken. Zudem sollten sie beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe nur Mitgliedern der Allgemeinheit in jenen Mitgliedstaaten bereitstellen, die ein Genehmigungssystem gemäß dieser Verordnung haben oder errichten und nur dann, nachdem sie überprüft haben, dass das betreffende Mitglied der Allgemeinheit über eine Genehmigung verfügt. Nach Überprüfung der Identität des potenziellen Kunden, beispielsweise mittels Verfahren, auf die in Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 33 verwiesen wird, sollte der Wirtschaftsteilnehmer sich vergewissern, dass für die geplante Transaktion eine Genehmigung erteilt wurde, beispielsweise durch eine Kontrolle der Genehmigung vor Ort bei Lieferung oder – mit Zustimmung des potenziellen Kunden – durch Anfrage bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, der die Genehmigung erteilt hat, falls dieser solche Anfragen ermöglicht. Online tätige Unternehmen sollten wie offline tätige Unternehmen gewerbliche Verwender um Erklärungen über die Endverwendung ersuchen.

(12)Insoweit Online-Märkte lediglich als Vermittler zwischen Wirtschaftsteilnehmern einerseits und Mitgliedern der Allgemeinheit, gewerblichen Verwendern oder Landwirten andererseits fungieren, sollten sie nicht verpflichtet werden, ihre im Verkauf von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe tätigen Mitarbeiter anzuweisen, die Identität und gegebenenfalls die Genehmigung des potenziellen Kunden zu überprüfen oder von diesem um andere Informationen zu ersuchen. Allerdings ist es aufgrund der zentralen Rolle der Online-Märkte als Vermittler bei Online-Transaktionen auch auf dem Gebiet des Verkaufs von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe angebracht, dass sie Nutzer, die beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe mittels der Nutzung ihrer Dienstleistungen bereitstellen wollen, klar und wirkungsvoll auf die aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten hinweisen. Ferner ist es angebracht, dass Online-Märkte, die als Vermittler fungieren, Maßnahmen wie beispielsweise die Bereitstellung von Instrumenten zur Erleichterung der Überprüfung von Genehmigungen ergreifen, die darauf hinwirken, dass ihre Nutzer ihren Prüfpflichten nachkommen. Die Pflichten der als Vermittler fungierenden Online-Märkte gemäß dieser Verordnung sollten Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 34 unberührt lassen.

(13)Um die praktische Anwendung der Verordnung zu verbessern, sollten sowohl die Wirtschaftsteilnehmer als auch die Behörden geeignete Schulungen zu den aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten anbieten. Die Mitgliedstaaten sollten über Inspektionsbehörden verfügen, regelmäßig auf die Besonderheiten jedes einzelnen Wirtschaftszweigs zugeschnittene Sensibilisierungsmaßnahmen durchführen und in ständigem Dialog mit den Lieferketten (auch mit den online tätigen) stehen.

(14)Die Wahl der Stoffe, die von Kriminellen für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden, kann sich schnell ändern. Es sollte dementsprechend möglich sein, zusätzliche Stoffe – gegebenenfalls auch aus Dringlichkeitsgründen beschleunigt – in diese Verordnung aufzunehmen. Um die Entwicklungen bei der missbräuchlichen Verwendung von Stoffen als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe zu berücksichtigen, sollte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Aufnahme weiterer Stoffe in die Liste der Stoffe, die nicht der Allgemeinheit bereitgestellt werden dürfen, zur Änderung der Konzentrationsgrenzwerte, oberhalb derer bestimmte Stoffe nicht an die Allgemeinheit abgegeben werden dürfen, sowie zur Aufnahme weiterer Stoffe in die Liste der Stoffe im Hinblick auf meldepflichtige verdächtige Transaktionen zu erlassen. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit geeignete Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 35 niedergelegt sind. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und die Sachverständigen der Mitgliedstaaten haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(15)Um Stoffe zu erfassen, die noch nicht nach dieser Verordnung beschränkt sind, bei denen aber ein Mitgliedstaat berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass sie für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnten, wird eine Schutzklausel eingeführt, mit der ein angemessenes Vorgehen der Union gewährleistet werden soll. Ferner sollte in Anbetracht der spezifischen Risiken, denen mit dieser Verordnung begegnet werden soll, den Mitgliedstaaten gestattet werden, unter bestimmten Umständen Schutzmaßnahmen in Bezug auf Stoffe – einschließlich der Stoffe, die bereits Gegenstand dieser Verordnung sind – zu ergreifen.

(16)Durch eine Übernahme der in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehenen einschlägigen sicherheitsbezogenen Beschränkungen der Bereitstellung von Ammoniumnitrat in diese Verordnung würde der Rechtsrahmen vereinfacht. Aus diesem Grund sollten die Absätze 2 und 3 des Eintrags 58 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gestrichen werden.

(17)Die Verordnung (EG) Nr. 98/2013 sollte aufgehoben werden.

(18)Diese Verordnung erfordert die Verarbeitung personenbezogener Daten und – im Fall verdächtiger Transaktionen – deren Offenlegung gegenüber Dritten. Diese Datenverarbeitung und Offenlegung stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre und in das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten dar. Dementsprechend sollte sichergestellt werden, dass das sich auf den Schutz personenbezogener Daten beziehende Grundrecht aller Personen, deren personenbezogene Daten in Anwendung dieser Verordnung verarbeitet werden, angemessen gewahrt wird. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung unterliegt der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 . Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren und der Meldung verdächtiger Transaktionen sollte deshalb im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen der Rechtmäßigkeit, Fairness, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität, und Vertraulichkeit sowie dem Erfordernis, die Rechte der betroffenen Person ausreichend zu berücksichtigen, durchgeführt werden.

(19)Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen; diese Evaluierung sollte auf den fünf Kriterien Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und Mehrwert für die EU fußen und die Grundlage für Folgenabschätzungen betreffend mögliche weitere Maßnahmen bilden. Es sollten regelmäßig Informationen eingeholt werden, die in die Evaluierung dieser Verordnung einfließen.

(20)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Begrenzung des Zugangs der Allgemeinheit zu Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher angesichts des Umfangs und der Wirkung der Beschränkung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen fest, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten; sie zielt außerdem darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Stoffe für die Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Meldung über verdächtige Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.

Diese Verordnung lässt strengere Bestimmungen des Unionsrechts in Bezug auf die in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe unberührt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für die in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe sowie für Gemische und Stoffe, die solche Stoffe enthalten.

(2)Diese Verordnung gilt nicht für

a)in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definierte Erzeugnisse;

b)pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 37 ;

c)pyrotechnische Gegenstände, die nach einzelstaatlichem Recht zur nicht gewerblichen Verwendung durch die Streitkräfte, die Strafverfolgungsbehörden oder die Feuerwehr bestimmt sind;

d)pyrotechnische Ausrüstung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 38 fällt;

e)pyrotechnische Gegenstände zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie;

f)für Spielzeug bestimmte Zündplättchen;

g)Arzneimittel, die auf ärztliche Verschreibung nach geltendem einzelstaatlichem Recht rechtmäßig an Mitglieder der Allgemeinheit abgegeben werden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„Stoff“ einen Stoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

2.„Gemisch“ ein Gemisch im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

3.„Erzeugnis“ ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

4.„Bereitstellung“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe;

5.„Verbringen“ den Vorgang der Beförderung eines Stoffes in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entweder aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittstaat;

6.„Verwendung“ jede Verarbeitung, Formulierung, Lagerung, Behandlung oder Mischung, einschließlich bei der Herstellung eines Erzeugnisses, oder jeden sonstigen Gebrauch;

7.„Mitglied der Allgemeinheit“ jede natürliche oder juristische Person, die zu Zwecken, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, Bedarf an einem beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe hat;

8.„gewerblicher Verwender“ jede natürliche oder juristische Person, die zu Zwecken, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können und die eine Bereitstellung dieser beschränkten Ausgangsstoffe an eine andere Person ausschließen, nachweislich Bedarf an einem beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe hat;

9.„Wirtschaftsteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, jede öffentliche Einrichtung oder jeden Zusammenschluss solcher Personen und/oder Einrichtungen einschließlich Online-Märkten, der bzw. die auf dem Markt online oder offline regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe bereitstellt oder mit diesen Stoffen verbundene Dienstleistungen erbringt;

10.„als Vermittler fungierender Online-Markt“ den Erbringer einer Vermittlungsleistung, die es Wirtschaftsteilnehmern einerseits und Mitgliedern der Allgemeinheit, gewerblichen Verwendern oder Landwirten andererseits ermöglicht, Geschäfte mit beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe abzuschließen, und zwar im Wege von Online-Verkäufen oder Online-Dienstleistungsverträgen, die mit Wirtschaftsteilnehmern entweder auf der Internetseite des Online-Marktes oder der Internet-Seite eines Wirtschaftsteilnehmers, für die vom Online-Markt bereitgestellte Rechendienste verwendet werden, geschlossen werden;

11.„beschränkter Ausgangsstoff für Explosivstoffe“ einen Stoff, der in Anhang I aufgeführt ist, in einer Konzentration oberhalb oder – im Falle von Ammoniumnitrat – in Höhe oder oberhalb des jeweiligen in Spalte 2 dieses Anhangs aufgeführten Konzentrationsgrenzwertes und beinhaltet Gemische oder sonstige Stoffe, die einen solchen aufgeführten Stoff in einer Konzentration oberhalb oder – im Falle von Ammoniumnitrat – in Höhe oder oberhalb des jeweiligen Konzentrationsgrenzwertes enthalten;

12.„regulierter Ausgangsstoff für Explosivstoffe“ einen Stoff, der in den Anhängen I oder II aufgeführt ist und beinhaltet Gemisch oder sonstige Stoffe, die einen solchen aufgeführten Stoff enthalten;

13.„landwirtschaftliche Tätigkeit“ die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Tierzucht und Tierhaltung für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 94 der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 ;

14.„Landwirt“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund innerstaatlichen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Artikel 4

Freier Warenverkehr

Sofern in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsakten der Union nichts anderes vorgesehen ist, dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung eines regulierten Ausgangsstoffs eines Sprengstoffs nicht untersagen, beschränken oder behindern.

Artikel 5

Bereitstellung, Verbringung, Besitz und Verwendung

(1)Beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe dürfen weder Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt noch von diesen verbracht, besessen oder verwendet werden.

(2)Absatz 1 gilt nicht für Ammoniumnitrat (CAS-Nr. 6484-52-2), das Landwirten bereitgestellt oder von diesen verbracht, besessen oder verwendet wird und das – nicht notwendigerweise abhängig von der Flächengröße – für die in Vollzeit oder Teilzeit ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit verwendet wird.

(3)Ein Mitgliedstaat darf ein Genehmigungssystem anwenden oder errichten, wonach Mitgliedern der Allgemeinheit beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in einer Konzentration, die den jeweiligen in Spalte 3 des Anhangs I aufgeführten Konzentrationsgrenzwert nicht überschreiten, bereitgestellt oder von diesen besessen oder verwendet werden dürfen.

Im Rahmen eines solchen Systems muss ein Mitglied der Allgemeinheit eine Genehmigung für den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung beschränkter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe einholen und diese auf Verlangen vorlegen; diese Genehmigung muss im Einklang mit Artikel 6 von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem dieser beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe erworben, besessen oder verwendet werden soll, erteilt werden..

(4)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Maßnahmen mit, die sie zur Durchführung des in Absatz 3 vorgesehenen Genehmigungssystems ergreifen. In der Mitteilung führen die Mitgliedstaaten diejenigen beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe auf, für die sie das Genehmigungssystem gemäß Absatz 3 vorsehen.

(5)Die Kommission macht eine Liste der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 mitgeteilten Maßnahmen öffentlich zugänglich.

Artikel 6

Genehmigungen

(1)Jeder Mitgliedstaat, der Mitgliedern der Allgemeinheit mit einem rechtmäßigen Interesse an Erwerb, Verbringung, Besitz oder Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe Genehmigungen erteilt, legt Bestimmungen für die Erteilung der Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 3 fest. Im Rahmen der Antragsprüfung prüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats alle relevanten Umstände und insbesondere

a)die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwendung des Stoffes,

b)die Verfügbarkeit von geringeren Konzentrationen oder anderen Substanzen mit ähnlicher Wirkung

c)den Hintergrund des Antragstellers, einschließlich von Informationen über etwaige Vorstrafen in einem Mitgliedstaat der Union,

d)die geplanten Aufbewahrungsvorkehrungen, mit denen eine sichere Aufbewahrung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe sichergestellt werden soll.

(2)Wenn berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwendung oder daran bestehen, dass der Verwender die Verwendung für einen rechtmäßigen Zweck beabsichtigt, darf die Genehmigung nicht erteilt werden.

(3)Die zuständige Behörde kann entscheiden, wie die Gültigkeit der Genehmigung begrenzt wird, sei es durch Einzelgenehmigungen oder durch Mehrfachgenehmigungen mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren. Die zuständige Behörde kann den Genehmigungsinhaber verpflichten, bis zum angegebenen Ende der Gültigkeitsdauer der Genehmigung nachzuweisen, dass die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nach wie vor erfüllt sind. In der Genehmigung werden diejenigen beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe aufgeführt, für die sie ausgestellt wird.

(4)Die zuständigen Behörden dürfen von den Antragstellern eine Antragsgebühr erheben. Die Gebühr darf die Kosten der Antragsbearbeitung nicht überschreiten.

(5)Die zuständige Behörde kann die Genehmigung aussetzen oder widerrufen, wenn ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind.

(6)Einsprüche gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde sowie Streitigkeiten über die Einhaltung der Genehmigungsbedingungen werden vor einer nach innerstaatlichem Recht zuständigen Instanz verhandelt.

(7)Ein Mitgliedstaat, mit einem Genehmigungssystem gemäß Artikel 5 Absatz 3 kann von anderen Mitgliedstaaten erteilte Genehmigungen anerkennen.

Zur Ausstellung einer Genehmigung können die Mitgliedstaaten das Muster nach Anhang III verwenden.

(8)Informationen über Vorstrafen in anderen Mitgliedstaaten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c sind über das durch Rahmenbeschluss 2009/315/JI 40 eingerichtete System einzuholen. Die Zentralbehörden im Sinne von Artikel 3 dieses Rahmenbeschlusses beantworten solche Informationsersuchen binnen 20 Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens.

(9)In einem Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 98/2013, die am [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] noch gültig sind, verlieren ihre Gültigkeit an diesem Tag. Jeder Mitgliedstaat kann auf Antrag des Genehmigungsinhabers beschließen, die im Inland ausgestellten Genehmigungen zu bestätigen, zu erneuern oder zu verlängern, wenn die beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gemäß den Grenzwerten in Spalte 3 des Anhangs I für eine Genehmigung in Frage kommen und die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Lizenz gemäß Absatz 1 erfüllt sind. Bei einer Bestätigung, Erneuerung oder Verlängerung sollte die Frist nach Absatz 3 gewahrt werden.

Artikel 7

Unterrichtung der Lieferkette

(1)Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe einem anderen Wirtschaftsteilnehmer bereitstellt, unterrichtet diesen davon, dass der Erwerb, der Besitz und die Verwendung des betreffenden beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit einer Beschränkung gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 3 unterliegt.

(2)Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 einem gewerblichen Verwender oder einem Mitglied der Allgemeinheit bereitstellt, muss gewährleisten und in der Lage sein, gegenüber den in Artikel 11 genannten zuständigen Behörden nachzuweisen, dass seine im Verkauf dieser Stoffe tätigen Mitarbeiter

a)wissen, dass die betreffenden angebotenen Produkte regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe enthalten,

b)und auf ihre Pflichten nach den Artikeln 5 bis 9 dieser Verordnung hingewiesen wurden.

(3)Jeder als Vermittler fungierender Online-Markt trifft Vorkehrungen, mit denen gewährleistet wird, dass die Nutzer, wenn sie beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe mittels seiner Dienstleistungen bereitstellen, über ihre aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten informiert sind.

Artikel 8

Überprüfung bei Verkauf

(1)Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der einem Mitglied der Allgemeinheit einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe gemäß Artikel 5 Absatz 3 bereitstellt, überprüft für jede Transaktion im Einklang mit dem System des Mitgliedstaats, in dem der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe bereitgestellt wird, den Identitätsnachweis und die Genehmigung.

(2)Um sich zu vergewissern, dass es sich bei dem potenziellen Kunden um einen gewerblichen Verwender oder einen Landwirt handelt, ersucht der Wirtschaftsteilnehmer, der einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe einem gewerblichen Verwender oder einem Landwirt bereitstellt, bei jeder Transaktion um Folgendes:

a)die gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder berufliche Tätigkeit des potenziellen Kunden,

b)die beabsichtigte Verwendung der beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe durch den potenziellen Kunden.

(3)Zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung sowie der Aufdeckung und Verhinderung einer unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen bewahren die Wirtschaftsteilnehmer die Angaben gemäß Absatz 2 zusammen mit dem Namen und der Anschrift des Kunden ein Jahr lang ab dem Datum der Transaktion auf. Während dieses Zeitraums sind die Daten den zuständigen Inspektions- und den Strafverfolgungsbehörden auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.

4.Jeder als Vermittler fungierender Online-Markt trifft Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Nutzer, wenn sie beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe mittels seiner Dienstleistungen bereitstellen, ihre aus diesem Artikel erwachsenden Pflichten einhalten.

Artikel 9

Meldung von verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl

(1)Für die Zwecke der r Aufdeckung und Verhinderung einer unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen melden Wirtschaftsteilnehmer Transaktionen mit regulierten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, einschließlich Transaktionen unter Beteiligung gewerblicher Verwender, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass der betreffende Stoff bzw. das betreffende Gemisch für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen werden soll.

Die Wirtschaftsteilnehmer berücksichtigen vor der Meldung solcher verdächtigen Transaktionen sämtliche Umstände und insbesondere, ob der potenzielle Kunde eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweist:

a)Der Kunde erscheint vage hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung des regulierten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe.

b)Der Kunde scheint nicht mit der beabsichtigten Verwendung des regulierten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe vertraut zu sein oder kann sie nicht plausibel begründen.

c)Der Kunde möchte regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in einer für eine legitime Verwendung ungewöhnlichen Menge, Kombination oder Konzentration erwerben.

d)Der Kunde ist nicht bereit, seine Identität, seinen Wohnsitz oder gegebenenfalls seine Eigenschaft als gewerblicher Verwender oder Wirtschaftsteilnehmer nachzuweisen.

e)Der Kunde besteht auf ungewöhnlichen Zahlungsmethoden – einschließlich hohen Barzahlungen.

(2)Die Wirtschaftsteilnehmer, bei denen es sich nicht um als Vermittler fungierende Online-Märkte handelt, müssen über einschlägige Verfahren verfügen, die auf die Rahmenbedingungen der jeweiligen Bereitstellung regulierter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe ausgerichtet sind, um verdächtige Transaktionen aufdecken zu können.

(3)Wirtschaftsteilnehmer können eine verdächtige Transaktion ablehnen und melden die verdächtige Transaktion oder die versuchte Transaktion – nach Möglichkeit einschließlich der Identität des Kunden – unverzüglich der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem die Transaktion abgeschlossen bzw. angestrebt wurde.

(4)Jeder Mitgliedstaat richtet eine oder mehrere nationale Kontaktstellen mit einer eindeutig festgelegten Telefonnummer und E-Mail-Adresse für die Meldung verdächtiger Transaktionen ein. Die nationalen Kontaktstellen müssen ständig erreichbar sein.

(5)Wirtschaftsteilnehmer und gewerbliche Verwender melden das Abhandenkommen und den Diebstahl erheblicher Mengen regulierter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaates, in dem das Abhandenkommen erfolgte oder der betreffende Diebstahl begangen wurde. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der betroffenen Mengen berücksichtigen sie, inwieweit es sich um in jeder Hinsicht unübliche Mengen handelt.

(6)Mitglieder der Allgemeinheit, die im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe erworben haben, melden das Abhandenkommen und den Diebstahl erheblicher Mengen beschränkter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaates, in dem das Abhandenkommen erfolgte oder der betreffende Diebstahl begangen wurde.

Artikel 10

Schulung und Sensibilisierung

(1)Die Mitgliedstaaten organisieren Schulungen für Strafverfolgungsbehörden, ersteinschreitenden Stellen und Zollbehörden, damit diese regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe und entsprechende Gemische im Rahmen der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erkennen und zügig und angemessen auf verdächtige Tätigkeiten reagieren können.

(2)Die Mitgliedstaten führen mindestens zweimal jährlich Sensibilisierungsmaßnahmen durch, die auf die Besonderheiten der einzelnen Wirtschaftszweige, in denen regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe verwendet werden, zugeschnitten sind.

Artikel 11

Nationale Inspektionsbehörden

(1)Jeder Mitgliedstaat verfügt über Behörden, die im Wege von Inspektionen und Kontrollen die korrekte Anwendung der Artikel 4 bis 9 dieser Verordnung gewährleisten.

(2)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die zuständigen Behörden nach Absatz 1 mit den für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Untersuchungsbefugnissen ausgestattet sind.

(3)Jeder Mitgliedstaat stellt den zuständigen Behörden nach Absatz 1 angemessene Mittel zur Verfügung, damit diese ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung unter Hinzuziehung anderer verfügbarer Mittel zeitnah und wirksam wahrnehmen können.

Artikel 12

Leitlinien

(1)Die Kommission aktualisiert regelmäßig nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Ausgangsstoffe Leitlinien zur Unterstützung der Chemikalien-Lieferkette und gegebenenfalls der zuständigen Behörden, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern zu erleichtern. Die Leitlinien beinhalten insbesondere

a)Informationen zur Art und Weise der Durchführung von Inspektionen,

b)Informationen zur Art und Weise der Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen und Kontrollen auf regulierte Ausgangsstoffe von Explosivstoffen, die von Mitgliedern der Allgemeinheit oder gewerblichen Verwendern im Fernkauf bestellt werden,

c)Informationen über Maßnahmen, die als Vermittler fungierende Online-Märkte ergreifen können, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten,

d)Informationen zur Art und Weise des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und nationalen Kontaktstellen sowie zwischen den Mitgliedstaaten,

e)sonstige als sachdienlich angesehene Informationen.

(2)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Leitlinien nach Absatz 1 regelmäßig in einer Art und Weise verbreitet werden, die sie angesichts der Ziele der Leitlinien als zweckmäßig erachten.

Artikel 13

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften für Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um für deren Umsetzung zu sorgen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Artikel 14

Schutzklausel

(1)Hat ein Mitgliedstaat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass ein bestimmter Stoff, der nicht in den Anhängen I oder II aufgeführt ist, zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnte, so kann er die Bereitstellung, den Besitz und die Verwendung dieses Stoffes oder von Gemischen oder Stoffen, die diesen Stoff enthalten, einschränken oder verbieten oder vorsehen, dass im Zusammenhang mit diesem Stoff die Meldepflicht für verdächtige Transaktionen gemäß Artikel 9 gilt.

(2)Hat ein Mitgliedstaat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass ein bestimmter in Anhang I aufgeführter Stoff bei einer Konzentration, die unter den in der zweiten oder dritten Spalte von Anhang I festgelegten Grenzwerten liegt, zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnte, so kann er die Bereitstellung, den Besitz und die Verwendung dieses Stoffes weiter einschränken oder verbieten, indem er einen niedrigeren Konzentrationsgrenzwert vorschreibt.

(3)Hat ein Mitgliedstaat hinreichende Gründe für die Festlegung eines Konzentrationsgrenzwerts, oberhalb dessen ein in Anhang II aufgeführter Stoff den Beschränkungen unterliegen sollte, die ansonsten für beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gelten, so kann er die Bereitstellung, den Besitz und die Verwendung dieses Stoffes einschränken oder verbieten, indem er eine maximal zulässige Konzentration vorschreibt.

(4)Ein Mitgliedstaat, der Stoffe gemäß dem Absatz 1, 2 oder 3 Beschränkungen unterwirft oder verbietet, teilt dies unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unter Angabe seiner Gründe mit.

(5)Die Kommission prüft anhand der gemäß Absatz 4 mitgeteilten Informationen unverzüglich, ob eine Änderung der Anhänge gemäß Artikel 15 Absatz 1 oder ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Anhänge auszuarbeiten ist. Soweit angezeigt, ändert der betreffende Mitgliedstaat seine nationalen Maßnahmen oder hebt sie auf, um Änderungen der Anhänge Rechnung zu tragen.

(6)Unbeschadet Absatz 5 kann die Kommission nach Anhörung des Mitgliedstaats und gegebenenfalls Dritter beschließen, dass die von dem Mitgliedstaat ergriffene Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, und den Mitgliedstaat auffordern, die Maßnahme aufzuheben.

Artikel 15

Änderung der Anhänge

(1)Die Kommission erlässt gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte, um neue Stoffe in Anhang I aufzunehmen oder die Grenzwerte in Anhang I zu ändern – soweit dies erforderlich ist, um entweder der Entwicklung auf dem Gebiet des Missbrauchs von Stoffen als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe, oder Forschungs- und Testergebnissen Rechnung zu tragen – und um neue Stoffe in Anhang II aufzunehmen, soweit dies erforderlich ist, um der Entwicklung auf dem Gebiet des Missbrauchs von Stoffen als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Rechnung zu tragen. Die Kommission konsultiert im Zuge der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte die maßgeblichen Akteure, insbesondere die chemische Industrie und den Einzelhandel.

Wenn im Falle einer plötzlichen Änderung der Risikobewertung in Bezug auf den Missbrauch von Stoffen für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen eine Dringlichkeit besteht, so gelangt das in Artikel 17 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren für delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, zur Anwendung.

(2)Die Kommission erlässt für jeden neuen Stoff, der in Anhang I aufgenommen wird, für jede Änderung der Grenzwerte in Anhang I und für jeden neuen Stoff, der in Anhang II aufgenommen wird, einen gesonderten delegierten Rechtsakt. Für jeden delegierten Rechtsakt ist in einer Analyse nachzuweisen, dass unter gebührender Berücksichtigung der angestrebten Ziele die Änderung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen für die Wirtschaftsteilnehmer oder die Verbraucher führt.

Artikel 16

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 15 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Tag des Inkrafttretens] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 15 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 festgelegten Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 15 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 17

Dringlichkeitsverfahren

(1)Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)Das Europäische Parlament oder der Rat können nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 18

Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden in Eintrag 58 der Tabelle mit der Bezeichnung des Stoffes, der Stoffgruppen und der Gemische sowie der Beschränkungsbedingungen die Absätze 2 und 3 von Spalte 2 gestrichen.

Artikel 19

Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013

(1)Die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 wird mit Wirkung vom [Datum der Geltungskraft] aufgehoben.

(2)Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 20

Berichterstattung

(1)    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission am [ein Jahr nach Erlangen der Geltungskraft] und anschließend alljährlich folgende Informationen:

a)die Anzahl gemeldeter verdächtiger Transaktionen, der Fälle von Abhandenkommen und der Diebstähle von Stoffen,

b)die Anzahl der eingegangenen Genehmigungsanträge nach Artikel 5 Absatz 3 und der erteilten Genehmigungen sowie die häufigsten Gründe für die Versagung einer Genehmigung,

c)Angaben zu den Sensibilisierungsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 2,

d)Angaben zu den durchgeführten Inspektionen nach Artikel 11 einschließlich der Anzahl der Inspektionen und der erfassten Wirtschaftsteilnehmer.

(2)    Bei der Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d an die Kommission trennen die Mitgliedstaaten nach Online- und Offline-Tätigkeiten.

Artikel 21

Monitoring-Programm

Die Kommission legt spätestens ab dem [ein Jahr nach Inkrafttreten] ein ausführliches Programm zur Erfassung der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung fest.

Im Monitoring-Programm werden die Instrumente zur Erfassung der Daten und sonstigen erforderlichen Nachweise benannt und die Zeitabstände der Erfassung angegeben. Im Monitoring-Programm wird festgelegt, welche Maßnahmen bei der Erfassung und Auswertung der Daten und sonstigen Nachweise von der Kommission und von den Mitgliedstaaten zu treffen sind.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle für die Überwachung erforderlichen Angaben.

Artikel 22

Evaluierung

Frühestens [sechs Jahre nach Tag der Geltungskraft dieser Verordnung] führt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Die Evaluierung wird gemäß den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung durchgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle erforderlichen Angaben zur Ausarbeitung des Berichts.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [ein Jahr nach dem Tag ihres Inkrafttretens].

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)

   Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 1).

(2)    Sie findet seit dem 2. September 2014 Anwendung.
(3)

   Der Rat der Europäischen Union nahm den „EU-Aktionsplan zur Verbesserung der Sicherheit in Bezug auf Explosivstoffe“ an (8109/08).

(4)

   Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Impact Assessment Accompanying the Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on the Marketing and Use of Explosives Precursors, SEC(2010) 1041 final, 20.9.2010.

(5)

   Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, KOM(2010) 473 endg. vom 20.9.2010.

(6)

   Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Europäische Sicherheitsagenda, COM(2015) 185 final vom 30.4.2015.

(7)

   Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Umsetzung der Europäischen Sicherheitsagenda: EU-Aktionsplan gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen und Explosivstoffen und deren unerlaubte Verwendung, COM(2015) 624 final vom 2.12.2015.

(8)

   Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat: Umsetzung der Europäischen Sicherheitsagenda im Hinblick auf die Bekämpfung des Terrorismus und die Weichenstellung für eine echte und wirksame Sicherheitsunion, COM(2016) 230 final vom 20.4.2016.

(9)

   Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der und die Befugnisübertragung gemäß Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, COM(2017) 103 final vom 28.2.2017.

(10)

   Empfehlung der Kommission für unverzügliche Maßnahmen zur Verhütung des Missbrauchs von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, C(2017) 6950 final vom 18.10.2017

(11)

   Schlussfolgerungen des Rates zur Stärkung der Reaktion der Europäischen Union auf CBRN-Risiken, zur Einschränkung des Zugangs zu Ausgangsstoffen für Explosivstoffe und zum Schutz des öffentlichen Raums, 15648/17.

(12)

   Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2017 zur Bekämpfung der Cyberkriminalität (2017/2068(INI)).

(13)

   Verordnung (EU) Nr. 1259/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 30).

(14)    Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom, 18.2.2004, S. 1).
(15)    Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).
(16)

   Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(17)

   Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(18)

   Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1).

(19)    Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1).
(20)

   Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27).

(21)    COM(2017) 610 final vom 18.10.2017.
(22)    COM(2017) 612 final vom 18.10.2017.
(23)    Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
(24)    Link zur Stellungnahme des Ausschusses für Regierungskontrolle zu RegDoc.
(25)

   Stellungnahme der REFIT-Plattform zur Vorlage von Detailhandel Nederland und einem Bürger (LTL 494) über die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, 21.9.2017.

(26)

   Bericht gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe – Prüfung der Möglichkeiten für eine Übernahme der einschlägigen Bestimmungen über Ammoniumnitrat aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, COM(2015) 122 final vom 12.3.2015.

(27)

   Bericht gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe – Prüfung der Möglichkeiten für eine Übernahme der einschlägigen Bestimmungen über Ammoniumnitrat aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, COM(2015) 122 final vom 12.3.2015.

(28)    Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23).
(29)

   Beispielsweise der Beschluss 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. L 253 vom 29.9.2005, S. 22) und die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).

(30)

   ABl. C […] vom […], S. […].

(31)

   Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 1).

(32)

   Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(33)    Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
(34)    Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 7.7.2000, S. 1).
(35)    ABl. L 123 vom 12.5. 2016, S. 1.
(36)

   Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(37)

   Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27).

(38)

   Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146).

(39)

   Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(40)    Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23).
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Straßburg, den17.4.2018

COM(2018) 209 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

{SWD(2018) 104 final}

{SWD(2018) 105 final}


ANHANG I – BESCHRÄNKTE AUSGANGSSTOFFE FÜR EXPLOSIFSTOFFE

Stoffe, die Mitgliedern der Allgemeinheit weder als solche noch in Gemischen oder in Stoffen, die diese Stoffe enthalten, bereitgestellt, eingeführt, besessen oder verwendet werden dürfen, wenn ihre Konzentration die nachfolgend angegebenen Grenzwerte übersteigt.

1. Stoffname und Registrierungsnummer des Chemical Abstracts Service (CAS-Nr.)

2. Grenzwert

3. Oberer Konzentrations-Grenzwert für eine Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 3

4. KN-Code für isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, die die Anforderungen von Anmerkung 1 zu Kapitel 28 bzw. 29 der KN erfüllen (1)

5. KN-Code für Gemische ohne Zutaten (z. B. Quecksilber, Edel- oder Seltenerdmetalle oder radioaktive Stoffe), die unter einem anderen KN-Code einzureihen sind (1)

Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2)

3 Gew.-%

10 Gew.-%

ex 2808 00 00

ex 3824 99 96

Wasserstoffperoxid (CAS-Nr. 7722-84-1)

12 Gew.-%

35 Gew.-%

2847 00 00

ex 3824 99 96

Schwefelsäure (CAS-Nr. 7664-93-9)

15 Gew.-%

40 Gew.-%

ex 2807 00 00

ex 3824 99 96

Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5)

16 Gew.-%

40 Gew.-%

ex 2904 20 00

ex 3824 99 92

Ammoniumnitrat (CAS-Nr. 6484-52-2)

mit einem Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat über 16 Gew.-% (2)

entfällt

3102 30 10 (in wässriger Lösung)

3102 30 90 (anderes)

ex 3824 99 96

Kaliumchlorat (CAS-Nr. 3811-04-9)

40 Gew.-%

entfällt

ex 2829 19 00

ex 3824 99 96

Kaliumperchlorat (CAS-Nr. 7778-74-7)

40 Gew.-%

entfällt

ex 2829 90 10

ex 3824 99 96

Natriumchlorat (CAS-Nr. 7775-09-9)

40 Gew.-%

entfällt

2829 11 00

ex 3824 99 96

Natriumperchlorat (CAS-Nr. 7601-89-0)

40 Gew.-%

entfällt

ex 2829 90 10

ex 3824 99 96

(1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1). In Bezug auf aktualisierte KN-Codes sollten die nachfolgenden Änderungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2658/87 konsultiert werden.

(2) Ammoniumnitrat kann Mitgliedern der Allgemeinheit als solches oder in Gemischen oder in Stoffen, die diese Stoffe enthalten, bereitgestellt, eingeführt, besessen oder verwendet werden, wenn der Stickstoffanteil im Verhältnis zum Ammoniumnitrat weniger als 16 Gew.-% beträgt.

ANHANG II – MELDEPFLICHTIGE AUSGANGSSTOFFE FÜR EXPLOSIFSTOFFE

Stoffe, die als solche oder in Gemischen der Meldepflicht für verdächtige Transaktionen unterliegen

1. Stoffname und Registrierungsnummer des Chemical Abstracts Service (CAS-Nr.)

2. Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) (1)

3. KN-Code für Gemische ohne Zutaten (z. B. Quecksilber, Edel- oder Seltenerdmetalle oder radioaktive Stoffe), die unter einem anderen KN-Code einzureihen sind (1)

Hexamin (CAS-Nr. 100-97-0)

ex 2933 69 40

ex 3824 99 93

Aceton (CAS-Nr. 67-64-1)

2914 11 00

ex 3824 99 92

Kaliumnitrat (CAS-Nr. 7757-79-1)

2834 21 00

ex 3824 99 96

Natriumnitrat (CAS-Nr. 7631-99-4)

3102 50 00

 

ex 3824 99 96

Calciumnitrat (CAS-Nr. 10124-37-5)

ex 2834 29 80

ex 3824 99 96

Kalkammonsalpeter (CAS-Nr. 15245-12-2)

ex 3102 60 00

ex 3824 99 96

Magnesium, Pulver (CAS-Nr. 7439-95-4) (2) (3)

ex 8104 30 00

Magnesiumnitrat-Hexahydrat (CAS Nr. 13446-18-9)

ex 2834 29 80

ex 3824 99 96

Aluminium, Pulver (CAS-Nr. 7429-90-5) (2) (3)

7603 10 00

ex 7603 20 00

(1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1). In Bezug auf aktualisierte KN-Codes sollten die nachfolgenden Änderungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2658/87 konsultiert werden.

(2) Mit einer Partikelgröße von kleiner als 200 μm.

(3) Als Stoff oder in Gemischen mit mindestens 70 Masseprozent Aluminium und/oder Magnesium.

ANHANG III – MUSTER FÜR GENEHMIGUNGEN

Muster für ein Dokument, mit dem ein Mitglied der Allgemeinheit den Besitz einer Genehmigung für den Erwerb, die Verbringung, den Besitz oder die Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe nach Artikel 6 Absatz 7 nachweisen kann.

1. Mitglied der Allgemeinheit (Name und Anschrift)

Name:

Nummer des Identitätsdokuments:

Anschrift:

Land:

Tel.:

E-Mail:

2. „Licence Number“ (Nummer der Genehmigung)

3. Genehmigung für die einmalige oder mehrmalige Verwendung (bitte ankreuzen) 

( ) einmaliger Erwerb, Verbringung, Besitz und Verwendung eines beschränkten Ausgangsstoffs

Bezeichnung des (der) Ausgangsstoffs (-stoffe):

Höchstmenge:

Höchstkonzentration:

genehmigte Verwendung:

( ) mehrmaliger Erwerb, Verbringung, Besitz und Verwendung eines beschränkten Ausgangsstoffs

Bezeichnung des (der) Ausgangsstoffs (-stoffe):

Höchstmenge, in deren Besitz sich der Genehmigungsinhaber befinden darf:

Höchstkonzentration:

genehmigte Verwendung:

4. Falls abweichend von Kasten 1 und nach innerstaatlichem Recht erforderlich, bitte Lageranschrift des (der) Ausgangsstoffs (-stoffe) eintragen

Anschrift:

5. Falls abweichend von Kasten 1 und nach innerstaatlichem Recht erforderlich, bitte Anschrift des Ortes eintragen, an dem der (die) Ausgangsstoff (-stoffe) verwendet werden:

Anschrift:

6. Schriftliche Zustimmung zum Erwerb, zur Verbringung, zum Besitz und zur Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen in Kasten 3 durch [Staat]:

Name der zuständigen Behörde:

gültig seit: ________ bis zum: _______________

Besondere Genehmigungsvoraussetzungen:

( ) Ja, diese Genehmigung ist nur gültig bei Erfüllung der Anforderungen gemäß der

Anlage(n)

( ) Nein

Stempel und/oder Unterschrift:

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