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Document 52018PC0165

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2018/000 TA 2018 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)

    COM/2018/0165 final

    Brüssel, den 9.4.2018

    COM(2018) 165 final

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2018/000 TA 2018 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)


    BEGRÜNDUNG

    Die Regeln für die Finanzbeiträge aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 1 (im Folgenden „EGF-Verordnung“) niedergelegt.

    ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE

    Eckdaten:

    EGF-Referenznummer    EGF/2018/000

    Europäische Kommission    Technische Hilfe

    Verwaltungsausgaben: Mittel in EUR    345 000

    Verwaltungsausgaben in % (Obergrenze: 0,5 %)    0,2 %

    Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung kann der EGF jedes Jahr bis zu einer Höhe von 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF für die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission in Anspruch genommen werden.

    Zu finanzierende technische Unterstützung und Aufschlüsselung der dafür veranschlagten Kosten

    1.Der Beitrag wird für die in Artikel 11 Absätze 1 und 4 sowie in Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 der EGF-Verordnung genannten Ausgaben – wie nachstehend ausgeführt – verwendet.

    2.Monitoring und Datenerhebung: Die Kommission wird Daten zu den eingegangenen, finanzierten und abgewickelten Anträgen sowie den vorgeschlagenen und durchgeführten Maßnahmen erheben. Diese Daten werden auf der Website zur Verfügung gestellt und in angemessener Form für die Zweijahresberichte 2019 und 2021 gesammelt. Die Kosten für diese Aktivität, die auf der Arbeit der letzten Jahre aufbaut, belaufen sich auf 20 000 EUR.

    3.Informationen: Die EGF-Website 2 , die die Kommission in ihrem Internetauftritt unter der Rubrik „Beschäftigung, Soziales und Integration“ eingerichtet hat und die sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der EGF-Verordnung unterhält, wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und ausgebaut; dabei wird jedes neue Element in alle EU-Amtssprachen übersetzt. Gefördert werden die allgemeine Bekanntheit des EGF und seine Sichtbarkeit. Die EGF-Halbzeitevaluierung wird sowohl als Druckfassung – in kleiner Auflage – als auch online zur Verfügung gestellt. Nach Artikel 11 Absatz 4 der EGF-Verordnung werden sich verschiedene Veröffentlichungen und audiovisuelle Maßnahmen der Kommission mit dem EGF befassen. Die Kosten für diese Posten werden für 2018 auf insgesamt 20 000 EUR geschätzt.

    4.Schaffung einer Wissensbasis/Antragsschnittstelle: Die Kommission führt ihre Arbeit zu standardisierte Verfahren für die EGF-Anträge und die Verwaltung fort, wobei die Funktionalitäten von SFC2014 – Ort der Integration – verwendet werden. So können die Anträge im Rahmen der EGF-Verordnung vereinfacht, ihre Bearbeitung beschleunigt und Berichte leichter je nach Bedarf extrahiert werden. Berichterstattungsverfahren werden ebenfalls integriert. Ein Back-Office-Modul fungiert als Schnittstelle zwischen SFC und ABAC, dem Buchführungssystem der Kommission, was die EGF-Finanzoperationen erleichtert. Da die Programmierung bereits in den vergangenen Jahren durchgeführt wurde, geht es nur um weitere Feineinstellungen und Anpassungen an mögliche Änderungen. Aufgrund der geringeren Programmierungs- und gleichbleibender Wartungskosten werden weniger Mittel benötigt als in den vergangenen Jahren. Die Kosten für diese Posten werden mit 80 000 EUR veranschlagt, als EGF-Beitrag zur Weiterentwicklung und Aktualisierung von SFC und der regelmäßigen Wartung dieses Systems.

    5.Administrative und technische Hilfe: Die aus einem Mitglied pro Mitgliedstaat bestehende Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF wird drei Sitzungen abhalten (zweites Halbjahr 2018/erstes Halbjahr 2019). Die Gesamtkosten dieser drei Sitzungen werden mit 105 000 EUR veranschlagt.

    6.Darüber hinaus wird die Kommission zur Förderung der Vernetzung unter den Mitgliedstaaten zwei Seminare organisieren, an denen die EGF-Durchführungsstellen und die Sozialpartner teilnehmen. Soweit möglich werden diese Seminare zu etwa denselben Daten terminiert wie zwei der drei Sitzungen der Sachverständigengruppe; Kernthema wird dabei die praktische Durchführung der neuen EGF-Verordnung an der Basis sein. Die Kosten für diese Posten werden auf 120 000 EUR geschätzt.

    Posten

    Geschätzte Anzahl

    Geschätzte Kosten pro Posten
    (in EUR)

    Gesamtkosten
    (in EUR)

    Monitoring und Datenerhebung

    diverse

    diverse

    20 000

    Information

    diverse

    diverse

    20 000

    Schaffung, Aktualisierung und Wartung einer Wissensbasis/Antragsschnittstelle in SFC

    diverse

    diverse

    80 000

    Administrative und technische Hilfe: Sitzungen der Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF

    3

    35 000

    105 000

    Administrative und technische Hilfe: Vernetzungsseminare zum Einsatz des EGF

    2

    60 000

    120 000

    Veranschlagte Gesamtkosten

    345 000

    Finanzierung

    7.Wie in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 3 festgelegt, beläuft sich der jährliche Höchstbetrag für den EGF im Jahr 2018 auf 150 Mio. EUR zu Preisen von 2011 (172 303 000 EUR zur Preisen von 2018).

    8.Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung können 0,5 % davon (d. h. 861 515 EUR im Jahr 2018) für die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission bereitgestellt werden. Derzeit ist der gesamte Betrag für das Jahr 2018 noch verfügbar; bislang wurden für die technische Unterstützung noch keine Mittel zugewiesen. Der vorgeschlagene Betrag entspricht in etwa 0,2 % des 2018 für den EGF zur Verfügung stehenden jährlichen Höchstbetrags.

    9.Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 4 vom Europäischen Parlament und vom Rat einvernehmlich erlassen.

    Verwandte Rechtsakte

    10.Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung von 345 000 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie vor.

    Herkunft der Mittel für Zahlungen

    11.Zur Deckung der für die technische Unterstützung benötigten 345 000 EUR werden Mittel aus der EGF-Haushaltslinie herangezogen.

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2018/000 TA 2018 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 5 , insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 6 , insbesondere auf Nummer 13,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) soll Arbeitskräfte und Selbständige unterstützen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zur Seite zu stehen.

    (2)Wie in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 7 festgelegt, darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

    (3)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 kann der EGF jedes Jahr bis zu einer Höhe von 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF für die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission in Anspruch genommen werden.

    (4)Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um den Betrag von 345 000 EUR für technische Unterstützung auf Initiative der Kommission bereitzustellen –

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um 345 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitzustellen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Der Präsident    Der Präsident

    (1)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
    (2)     http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=326&langId=de  
    (3)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
    (4)    ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
    (5)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
    (6)    ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
    (7)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
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