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Document 52018PC0163

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in Bezug auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen

COM/2018/163 final

Brüssel, den 28.3.2018

COM(2018) 163 final

2018/0076(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in Bezug auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2018) 84 final}
{SWD(2018) 85 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der EU-Binnenmarkt ermöglicht den freien Verkehr von Personen, Dienstleistungen, Waren und Kapital in einem Wirtschaftsraum mit einem jährlichen Bruttoinlandsprodukt von 15 Bio. EUR. Er bietet europäischen Unternehmen neue Möglichkeiten und trägt zu einem gesunden Wettbewerb bei. Die Folgen sind eine größere Auswahl, bessere Dienstleistungen und niedrigere Preise für mehr als 500 Mio. Verbraucher.

Eine der obersten Prioritäten der Kommission Juncker ist es, einen vertieften und faireren Binnenmarkt zu schaffen. Die Europäische Kommission hat daher im Dezember 2015 ein Grünbuch vorgelegt, um eine Konsultation zu einer möglichen stärkeren Integration des Marktes für Finanzdienstleistungen für Privatkunden und den dafür erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Auf der Grundlage der Rückmeldungen der Interessengruppen und des Berichts des Europäischen Parlaments zu dem Grünbuch 1 veröffentlichte die Kommission im März 2017 einen Aktionsplan 2 , in dem sie ihre Strategie zur Stärkung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen für Verbraucher darlegte.

Bei der Integration der Finanzdienstleistungen für Verbraucher und der Wirtschaft in der EU spielen grenzüberschreitende Zahlungen eine entscheidende Rolle. Sie tragen wesentlich dazu bei, Menschen und Unternehmen in den EU-Mitgliedstaaten einander näherzubringen. Beschränkungen und überhöhte Kosten für grenzüberschreitende Zahlungen verhindern jedoch die Vollendung des Binnenmarktes.

Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen

Mit der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 wurden die Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro innerhalb der Union an die Entgelte für inländische Zahlungen in Euro (d. h. Zahlungen in Euro innerhalb desselben Mitgliedstaates) in der gesamten EU angeglichen. Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebietes waren zwar von der Verordnung erfasst, profitierten jedoch nicht von ihren Vorteilen, da inländische Zahlungen in Euro in diesen Mitgliedstaaten entweder sehr teuer sind oder gar nicht vorgenommen werden. In EU-Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebietes zahlen Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen daher bei grenzüberschreitenden Zahlungen und bei Reisen und Zahlungen im Ausland hohe Entgelte. Diese hohen Kosten behindern die Vollendung des Binnenmarktes und führen dazu, dass die Nutzer von Zahlungsdiensten in der EU faktisch zwei Kategorien angehören.

Die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebietes konnten den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 und deren Nachfolge-Verordnung (EG) Nr. 924/2009 auf freiwilliger Basis auf ihre Landeswährungen erweitern. Diese Möglichkeit nutzte jedoch nur Schweden, das die Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in schwedischer Krone an die Entgelte für inländische Zahlungen in der schwedischen Währung anglich.

Ziel des vorliegenden Vorschlag ist es, auch Menschen und Unternehmen in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebietes von den Vorteilen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 profitieren zu lassen und den hohen Kosten EU-interner grenzüberschreitender Transaktionen in Euro ein Ende zu setzen. Diese hohen Kosten behindern den Austausch zwischen Mitgliedstaaten innerhalb und außerhalb des Euro-Währungsgebietes und sind somit für beide Arten von Mitgliedstaaten mit Nachteilen verbunden. So zahlen Menschen und Unternehmen außerhalb des Euro-Währungsgebietes für den Marktzugang oder die Interaktion mit Menschen innerhalb des Euroraums höhere Kosten. Sie können somit nicht unter gleichen Bedingungen mit Personen und Unternehmen innerhalb des Euroraums Handel treiben oder in einen Wettbewerb treten. Hat ein Unternehmen außerhalb des Euroraums beispielsweise Zulieferer im Euroraum, so zahlt es höhere Kosten als ein Wettbewerber, der selbst im Euroraum ansässig ist. Ebenso wird die Zahl potenzieller Kunden für Unternehmen innerhalb des Euroraums durch dieses zusätzliche Hindernis für den freien Austausch und Handel beschränkt. Eine Übersicht über die derzeitige Situation und die Situation nach der Einführung der geänderten Verordnung findet sich in den nachstehenden Tabellen.

Der Vorschlag gilt nicht für grenzüberschreitende Transaktionen in anderen Währungen als dem Euro.

DERZEITIGE SITUATION

ZAHLUNG IN EURO AUS …

IN …

dem Euroraum (+ Schweden) 3

MS außerhalb des Euroraums

den Euroraum (+ Schweden)

KEINE/GERINGE ENTGELTE

HOHE ENTGELTE

MS außerhalb des Euroraums

KEINE/GERINGE ENTGELTE FÜR DEN ZAHLENDEN

HOHE ENTGELTE FÜR DEN EMPFÄNGER

HOHE ENTGELTE

Derzeit zahlen beispielsweise Privatpersonen und Unternehmen in Bulgarien 4 bei einer grenzüberschreitenden Überweisung von 500 EUR nach Finnland Entgelte von bis zu 24 EUR, während bei einer Überweisung desselben Betrags von Frankreich nach Finnland keine oder fast keine Kosten anfallen 5 , da der Zahlungsleistende bei einer Zahlung aus Frankreich dieselben Entgelte wie bei einer inländischen Überweisung innerhalb Frankreichs entrichten müsste.

NACH DEN ÄNDERUNGEN GEMÄSS DIESEM VORSCHLAG

ZAHLUNG IN EURO AUS …

IN …

dem Euroraum (+ Schweden)

MS außerhalb des Euroraums

den Euroraum (+ Schweden)

KEINE/GERINGE ENTGELTE

KEINE/GERINGE ENTGELTE

MS außerhalb des Euroraums

KEINE/GERINGE ENTGELTE

KEINE/GERINGE ENTGELTE

Bei Anwendung der in diesem Vorschlag vorgesehenen Änderungen müssten Personen und Unternehmen bei Euro-Überweisungen aus Bulgarien ebenfalls keine – oder fast keine – Entgelte zahlen. Vielmehr würden für Überweisungen in Euro nach Finnland dieselben Entgelte wie für eine Überweisung in Lew innerhalb Bulgariens fällig.

Transparenzpflichten bei der Währungsumrechnung

Die in diesem Vorschlag vorgesehenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 umfassen auch Transparenzpflichten für die Währungsumrechnung, die mit den Artikeln 45 und 59 der Richtlinie 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt im Einklang stehen. Diese neuen Transparenzpflichten sind erforderlich, da die Kosten von Zahlungen, die mit einer Währungsumrechnung verbunden sind, für die Verbraucher in der EU derzeit nicht ausreichend transparent sind. So können Verbraucher zwischen zwei Möglichkeiten wählen, wenn sie im Ausland (etwa bei einer Bargeldabhebung an einem Geldautomaten oder einer Kartenzahlung im Geschäft) in einer anderen Währung als ihrer Heimatwährung ihre Karte einsetzen: Entweder sie zahlen im Rahmen einer sogenannten „dynamischen Währungsumrechnung“ (dynamic currency conversion, DCC) in ihrer Heimatwährung. An dieser Dienstleistung sind DCC-Anbieter sowie die Bank des Händlers beteiligt. Die zweite Möglichkeit besteht darin, in der lokalen Währung zu zahlen und die Dienste des Kartenanbieters und der Bank des Verbrauchers zu nutzen (nicht-dynamische Währungsumrechnung). Insbesondere über die dynamische Währungsumrechnung liegen jedoch zahlreiche Verbraucherbeschwerden vor. Diese sind nämlich der Ansicht, dass die ihnen vorliegenden Informationen nicht ausreichen, um eine sinnvolle Entscheidung zu treffen. So wählen die Verbraucher oft unfreiwillig die teurere Möglichkeit der Umrechnung.

Der vorliegende Vorschlag erhöht die Transparenz für die Verbraucher, da er zur Offenlegung der gesamten Kosten einer grenzüberschreitenden Transaktion verpflichtet. So können sie vor Zahlungen, die mit einer Währungsumrechnung verbunden sind, Angebote für Währungsumrechnungsdienste vergleichen. Da die Währungsumrechnung ein hoch technischer Vorgang in einem sich schnell ändernden Umfeld ist, wird die Europäische Bankenaufsichtsbehörde damit beauftragt, technische Regulierungsstandards zur besseren Regelung der Währungsumrechnung zu erstellen. Zudem sieht der Vorschlag eine vorübergehende Obergrenze für die Kosten der Währungsumrechnung vor, die so lange gelten soll, bis die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde entwickelten Transparenzmaßnahmen wirksam werden. Dies soll spätestens 36 Monate nach dem Inkrafttreten der geänderten Verordnung der Fall sein.

Nach der Umsetzung ist der vorliegende Vorschlag mit erheblichen Einsparungen für die Verbraucher verbunden, während die Einnahmen einiger Zahlungsdienstleister zurückgehen könnten. Der Vorschlag stellt daher außerdem sicher, dass die Zahlungsdienstleister Währungsumrechnungskosten nicht dazu nutzen, Einnahmenrückgänge durch intransparente höhere Margen für die Währungsumrechnung auszugleichen, da diese Kosten den Nutzern der Zahlungsdienste gewöhnlich nicht bekannt sind.

   Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Seit der Einführung des Euro hat die Europäische Union mehrere Initiativen eingeleitet, um die Kosten grenzüberschreitender Transaktionen erheblich zu senken. Nachstehend finden sich die drei wichtigsten dieser Initiativen:

- Es wurden Standards für einen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area, SEPA) für Euro-Transaktionen eingeführt, die auch für Überweisungen und Lastschriften in Euro gelten.

- Die Richtlinie über Zahlungsdienste (Richtlinie 2007/64/EG, die durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 ersetzt wurde) erhöhte die Transparenz der Entgelte und erleichterte neuen Teilnehmern den Markteintritt. Sie verstärkte den Wettbewerb auf dem Zahlungsmarkt, einschließlich grenzüberschreitender Zahlungen, und erhöhte die Transparenz der Entgelte. Zudem führte sie zu Verbesserungen der Zahlungsinfrastruktur und ermöglichte es so, ein höheres Volumen von Euro-Zahlungen zu geringeren Kosten abzuwickeln.

- Mit der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen, die später durch die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 ersetzt wurde, wurden die Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro innerhalb der EU an die Entgelte für inländische Zahlungen in Euro angeglichen.

Alle diese Initiativen förderten die Integration des Binnenmarktes und trugen zu einem stärker integrierten Zahlungsmarkt innerhalb des Euro-Währungsgebietes bei.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU

Die vorliegende Initiative trägt zu einem besser funktionierenden Binnenmarkt bei. Zudem werden die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen in Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums von einigen zentralen Vorteilen der Wirtschafts- und Währungsunion (nämlich effizienten und kostengünstigen grenzüberschreitenden Transaktionen) profitieren. Die Initiative steht im Einklang mit dem Aktionsplan zur Finanztechnologie (FinTech-Aktionsplan) 6 , der darauf abzielt, Wettbewerb und Innovationen im Finanzsektor in Europa zu stärken. Zudem weist die Initiative einen engen Zusammenhang mit der Kapitalmarktunion auf, mit der in der EU ein echter Kapitalbinnenmarkt geschaffen werden soll, in dem Anleger ungehindert grenzüberschreitend investieren können und sich Unternehmen unabhängig von ihrem Standort Mittel aus ganz unterschiedlichen Quellen beschaffen können. Ferner trägt die vorliegende Initiative dazu bei, im Einklang mit dem Digitalen Binnenmarkt Hindernisse für den Online-Handel zu beseitigen, da sie sowohl für den stationären Handel als auch für das digitale Umfeld gelten soll. Ein Hemmnis, das dem grenzüberschreitenden Online-Handel oft noch immer im Wege stehen kann – Entgelte für grenzüberschreitende Transaktionen – wird somit beseitigt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

In Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird den EU-Organen die Befugnis übertragen, geeignete Bestimmungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts festzulegen.

Der Binnenmarkt ermöglicht den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital. Zahlungen spielen bei der Vollendung des Binnenmarktes eine wichtige Rolle, sind jedoch derzeit bei grenzüberschreitenden Transaktionen noch immer mit hohen Kosten verbunden. Dies erschwert Haushalten und Unternehmen die Beteiligung am grenzüberschreitenden Handel. Aufgrund der hohen Kosten grenzüberschreitender Zahlungen fallen die Nutzer von Zahlungsdienstleistungen zudem in zwei Kategorien: Zur ersten Gruppe zählen die Nutzer im Euroraum, die mit ihren Zahlungen die meisten Menschen und Unternehmen in der EU zu sehr geringen Kosten erreichen können. Zur zweiten Gruppe gehören die Nutzer in Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums, in denen kostengünstige Zahlungen nur für eine beschränkte Zahl von Personen und Unternehmen zur Verfügung stehen.

Diese beiden Probleme lassen sich im Einklang mit den Zielen der Verträge auf wirksamste Weise durch Legislativmaßnahmen auf EU-Ebene beheben.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nach Artikel 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind EU-Maßnahmen zur Vollendung des Binnenmarkts im Lichte des in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) dargelegten Subsidiaritätsprinzips zu bewerten. Dabei ist zu prüfen, ob die Ziele des Vorschlags a) nicht von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung verwirklicht werden könnten oder b) wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung auf EU-Ebene besser zu verwirklichen sind.

Die Mitgliedstaaten konnten die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 und deren Nachfolge-Verordnung (EG) Nr. 924/2009 bereits bisher auch auf ihre nationalen Währungen anwenden. Diese Möglichkeit hat bislang jedoch nur Schweden genutzt. Der Preis für grenzüberschreitende, EU-interne Zahlungen aus Schweden in schwedischer Krone entspricht daher dem Preis für Zahlungen innerhalb Schwedens. Die Entscheidung Schwedens, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, hatte auch positive Auswirkungen auf grenzüberschreitende Zahlungen in Euro, die die schwedischen Banken nun ohne zusätzliche Kosten gegenüber Zahlungen in Krone anbieten.

Zwar könnten andere Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums – nach dem Vorbild Schwedens – ebenfalls individuelle Maßnahmen treffen, um die Kosten grenzüberschreitender Zahlungen zu verringern. Allerdings würden die derzeitigen Hindernisse weiterbestehen, solange nicht alle Mitgliedstaaten diese Maßnahmen ergreifen. Es ist daher sinnvoller, das Problem durch Maßnahmen auf EU-Ebene anzugehen, als dies einzelnen Mitgliedstaaten oder dem Markt zu überlassen, da rasche Fortschritte und eine vollständige Abdeckung der EU in diesem Fall nicht garantiert wären.

Zudem sind Maßnahmen auf EU-Ebene mit Skaleneffekten (einem höheren Volumen grenzüberschreitender Transaktionen und somit einer effizienteren Zahlungsinfrastruktur) verbunden. Darüber hinaus tragen die Maßnahmen dazu bei, das Volumen des EU-internen grenzüberschreitenden Handels zu erhöhen, den Wettbewerb zu stärken und die Integration der Volkswirtschaften in der EU voranzubringen.

Bei Beibehaltung des Status quo würde die derzeit bestehende faktische Spaltung dagegen aufrechterhalten, die wirtschaftliche Integration verlangsamt und eine Vertiefung des Binnenmarktes verhindert.

Verhältnismäßigkeit

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die Maßnahmen der EU inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen.

Die Kosten für die Erreichung dieses Ziels sind gering, da die Zahlungsdienstleister in der EU bereits effiziente Clearing- und Abwicklungsinfrastrukturen für Euro-Transaktionen nutzen können. Der Vorschlag verpflichtet Zahlungsdienstleister in Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums im Wesentlichen dazu, ihre Entgelte für grenzüberschreitende Transaktionen in Euro an die (generell niedrigeren) Entgelte für inländische Transaktionen in der Landeswährung des Mitgliedstaates der Nutzer der Zahlungsdienste anzugleichen. In den Mitgliedstaaten des Euroraums werden bereits bei den meisten Transaktionen niedrige Entgelte für grenzüberschreitende Transaktionen berechnet. Die Beschränkung des Vorschlags auf Euro-Transaktionen hat keine Auswirkungen auf Zahlungsdienstleister in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes, ermöglicht es aber, einen Großteil der Transaktionen (ca. 60 % der grenzüberschreitenden Transaktionen) in Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums zu erfassen.

Die Angleichung der Entgelte für grenzüberschreitende Euro-Transaktionen an die Entgelte für inländische Transaktionen in der Landeswährung des Mitgliedstaates ermöglicht es zudem, dem Entwicklungsstand und der Effizienz der lokalen Zahlungssysteme und Banken (Infrastruktur und Prozesse) Rechnung zu tragen. So unterscheiden sich die Transaktionskosten in den einzelnen Ländern, und in einigen Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums können sogar inländische Transaktionen mit Kosten von bis zu einem Euro verbunden sein. Da die inländischen Transaktionsentgelte als Maßstab dienen, ließen sich die Besonderheiten jedes Mitgliedstaates und seiner Zahlungsdienstleister somit berücksichtigen. Die Verhältnismäßigkeit des Vorschlags wird in den Kapiteln 7 und 8 der mit diesem Vorschlag vorgelegten Folgenabschätzung genauer behandelt.

Die Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf andere Währungen als den Euro würde insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der erfassten Zahlungsvorgänge eindeutige Vorteile bieten. Allerdings könnte sie Zahlungsdienstleister auch dazu verleiten, die Kosten für andere Dienstleistungen – insbesondere für inländische Zahlungen – zu erhöhen, um grenzüberschreitende Transaktionen in anderen Währungen als dem Euro zu quersubventionieren. Die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebietes sollten daher selbst entscheiden können, ob sie diese Verordnung auch auf grenzüberschreitende Zahlungen in ihrer Landeswährung anwenden.



3.KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Die einzelnen Interessengruppen wurden in mehrfacher Weise konsultiert:

·Vom 24. Juli 2017 bis zum 30. Oktober 2017 (14 Wochen) fand eine allgemeine öffentliche Konsultation zu Transaktionsentgelten statt.

·Interessengruppen der Branche, darunter Vertreter verschiedener Zahlungsdienstleister, wurden auf der Sitzung der Expertengruppe „Zahlungsverkehrsmarkt“ am 24. Oktober 2017 angehört.

·Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedstaaten wurden auf der Sitzung der Expertengruppe der Kommission für Bankenwesen, Zahlungsverkehr und Versicherungswesen am 17. November 2017 konsultiert.

·Die Nutzergruppe „Finanzdienstleistungen“ legte auf ihrer Sitzung vom 5. Dezember 2017 Beiträge und Anmerkungen vor.

Bei diesen Konsultationen hoben die Nutzer der Zahlungsdienste (Verbraucher und Unternehmen) stets den hohen Preis grenzüberschreitender Transaktionen und die mangelnde Transparenz der dafür berechneten Entgelte hervor. Die Zahlungsdienstleister wiederum wiesen deutlich darauf hin, dass ein großer Unterschied zwischen Zahlungen in Euro, die automatisiert (d. h. ohne manuelle Intervention) abgewickelt würden, und der weit weniger effizienten (und damit kostenintensiveren) Zahlungsabwicklung in anderen Währungen bestehe.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission beauftragte das Beratungsunternehmen Deloitte 7 , in einer Studie Daten zu den Entgelten einzuholen, die die drei bis sieben wichtigsten Banken jedes Mitgliedstaats außerhalb des Euroraums sowie Banken in drei Mitgliedstaaten innerhalb des Euroraums für grenzüberschreitende Zahlungen im Anwendungsbereich des Vorschlags berechnen (Überweisungen, Kartenzahlungen und Barabhebungen). Zudem wurde Deloitte gebeten, Schätzungen für die internen Kosten dieser Transaktionen vorzulegen. Wie die Studie ergab, stehen für Transaktionen in Euro effiziente grenzübergreifende Infrastrukturen, Standards und Prozesse zur Verfügung, die es ermöglichen sollten, die Preise dieser Transaktionen an die Preise von Transaktionen in der Landeswährung anzugleichen und somit gegenüber der derzeitigen Höhe deutlich zu senken. Zudem zeigte die Studie, dass grenzüberschreitende Transaktionen in anderen Währungen als dem Euro noch immer durch veraltete Prozesse und dezentrale Infrastrukturen erschwert werden. Diese Prozesse sind noch immer teuer, sodass die Zahlungsdienstleister die Transaktionen nicht zu wettbewerbsfähigen Preisen anbieten können.

Folgenabschätzung

In der Folgenabschätzung, zu der der Ausschuss für Regulierungskontrolle am 14. Februar 2018 befürwortend Stellung nahm, wurden vier Alternativen behandelt. Alle Optionen sehen eine Ausweitung des Grundsatzes vor, die Entgelte für grenzüberschreitende Transaktionen an die Kosten für inländische Transaktionen in der Landeswährung des Mitgliedstaates des Nutzers anzugleichen. Im Rahmen der einzelnen Optionen würde dies grenzüberschreitende Transaktionen in den folgenden Währungen betreffen:

1) in der Landeswährung;

2) in der Landeswährung und in Euro;

3) nur in Euro;

4) in jeder Währung eines EU-Mitgliedstaates, unabhängig davon, wo die Transaktion erfolgt.

Im Rahmen der dritten Option würden die Entgelte für grenzüberschreitende EU-interne Zahlungen in Euro an die Entgelte für inländische Transaktionen in der Landeswährung des Mitgliedstaates angeglichen. Diese Option bildet die Grundlage für den vorliegenden Vorschlag. Sie hat keine Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten des Euroraums. Hinsichtlich der Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums stellte sie sich als die effizienteste Option dar, da moderne Infrastrukturen für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro auch allen Zahlungsdienstleistern in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebietes zur Verfügung stehen. Zudem wurde die dritte Option für sehr wirksam befunden, da die meisten grenzüberschreitenden Transaktionen in Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums in Euro vorgenommen werden. Da die Kosten von Euro-Transaktionen außerdem gering sind, bestünde auch ein geringes Risiko, dass die Zahlungsdienstleister a) die Entgelte für inländische Transaktionen oder b) die Kosten der Währungsumrechnung erhöhen, um grenzüberschreitende Transaktionen zu quersubventionieren. Solche Maßnahmen der Zahlungsdienstleister würden zudem stets dem Wettbewerbsrecht unterliegen. Darüber hinaus steht die dritte Option auch mit dem längerfristigen Ziel im Einklang, den Euro als gemeinsame Währung letztlich in allen Mitgliedstaaten einzuführen. Nicht zuletzt ergab die Konsultation, dass diese Option bei den Zahlungsdienstleistern von allen Optionen die größte Zustimmung erhalten würde.

Im Rahmen dieser Option würden die Zahlungsdienstleister in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebietes für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro dieselben Entgelte berechnen wie für inländische Zahlungen in der Währung des jeweiligen Mitgliedstaates. In der Praxis müssten dazu lediglich die Tabellen mit den Entgelten geändert werden, die die Zahlungsdienstleister ihren Kunden berechnen. Die mit dieser Maßnahme verbundenen direkten Einsparungen für die Nutzer der Zahlungsdienste (in erster Linie Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen – große Unternehmen handeln die Entgelte meist selbst aus) und die entsprechenden Einnahmenrückgänge der Zahlungsdienstleister betragen Schätzungen zufolge aufgrund der niedrigeren Entgelte für grenzüberschreitende Euro-Transaktionen 900 Mio. EUR jährlich. Die Nutzer der Zahlungsdienste würden außerdem von der größeren Transparenz der Entgelte für grenzüberschreitende Transaktionen profitieren. Die Kosten für die Gewährleistung der Einhaltung der Verordnung durch die Aufsichtsbehörden wären vernachlässigbar.

Langfristig dürften sich im Wesentlichen zwei Folgen ergeben: Zum einen würden die Mitgliedstaaten außerhalb und innerhalb des Euroraums besser integriert, da die Wettbewerbsbedingungen für kleine und mittlere Unternehmen stärker angeglichen werden. Zum anderen erhielten die Bürgerinnen und Bürger in der EU einen einheitlicheren Zugang zu kostengünstigen grenzüberschreitenden Zahlungen.

Wie die Folgenabschätzung ergab, dürften die Einnahmen der Zahlungsdienstleister nach der Umsetzung des Vorschlags zurückgehen. Daher besteht die Gefahr, dass diese Marktteilnehmer versuchen, einen Teil ihres Einnahmenrückgangs z. B. durch höhere Entgelte für andere Produkte und Dienstleistungen (etwa für inländische Transaktionen oder die Kontoführung) auszugleichen. Solche Versuche würden jedoch natürlich dem nationalen und EU-weiten Wettbewerbsrecht unterliegen. Zu beachten ist auch, dass die Entgelte nach der Einführung identischer Verpflichtungen der Banken im Euroraum mit dem Inkrafttreten der ersten Verordnung im Jahr 2001 nicht erhöht wurden. Vielmehr sind die Entgelte für alle Arten von Zahlungen in den Mitgliedstaaten des Euroraums seither sogar weiterhin gesunken. Hinsichtlich der Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums ist auch zu erwähnen, dass Schweden die bestehende Option im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 nutzt, die Verordnung auch auf die schwedische Krone anzuwenden. Dies hat Vorteile für die schwedischen Verbraucher und Unternehmen gebracht und den schwedischen Zahlungsmarkt nicht beeinträchtigt 8 .

Darüber hinaus könnten Zahlungsdienstleister die Kosten der Währungsumrechnung nutzen, um den Einnahmenrückgang auszugleichen, der ihnen durch die obligatorische Angleichung der Entgelte für Euro-Zahlungen an die Preise für Zahlungen in der Landeswährung entsteht. Diese Währungsumrechnungskosten sind den Nutzern der Zahlungsdienste weniger gut bekannt und für sie aufgrund der mangelnden Transparenz nicht messbar. Zur Minderung dieses Risikos sieht der Vorschlag daher auch höhere Transparenzanforderungen an die Währungsumrechnung vor.

Auf die befürwortende Stellungnahme und die Verbesserungsvorschläge des Ausschusses für Regulierungskontrolle hin wurde der Bericht über die Folgenabschätzung geändert, und es wurde eingehender beschrieben, wie die Finanztechnologie langfristig zur Senkung der Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen beitragen könnte. Außerdem wurde im Bericht über die Folgenabschätzung der Abschnitt geändert, der die Überwachung und Bewertung der in diesem Vorschlag vorgesehenen Änderungen betrifft. Schließlich haben die Kommissionsdienststellen weitere Arbeiten zum Thema Transparenz der Währungsumrechnung durchgeführt. Das Thema wird bereits in der Richtlinie über Zahlungsdienste behandelt, die Transparenzanforderungen vorgibt. Diese Anforderungen sollten jedoch weiter präzisiert werden, um ihre Wirkung zu steigern und Gegenmaßnahmen zu verhindern, die die mit der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 angestrebten Kostenvorteile aufheben könnten. Als Lösung wird vorgeschlagen, die europäische Bankenaufsichtsbehörde mit der Erarbeitung technischer Regulierungsstandards zu beauftragen, die sicherstellen, dass Angebote zur Währungsumrechnung transparent und vergleichbar sind. Die Erarbeitung dieser technischen Regulierungsstandards wird sich auf eine spezifische Folgenabschätzung der europäischen Bankenaufsichtsbehörde stützen.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 war im Arbeitsprogramm der Kommission für 2017 als REFIT 9 -Initiative ausgewiesen. Die Verordnung wurde bereits im Jahr 2012 mit der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zum Fristende für die Umstellung auf SEPA geändert und vereinfacht, wobei die Obergrenze von 50 000 EUR für die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 sowie eine Reihe von Meldepflichten aufgehoben wurden.

Mit diesem Vorschlag wird die Wirksamkeit der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 weiter gesteigert. Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 war zwar auf alle Zahlungsvorgänge in Euro in allen Mitgliedstaaten anwendbar, blieb jedoch für EU-Bürger und -Unternehmen außerhalb des Euro-Währungsgebiets wirkungslos, obwohl diese den Euro für grenzüberschreitende Transaktionen in großem Umfang nutzen. Dieser Mangel wird durch den Vorschlag behoben, sodass alle EU-Bürgerinnen und -Bürger und -Unternehmen Nutzen aus dieser Verordnung ziehen können, deren Vorteile von Anfang an für die gesamte EU und nicht nur für das Euro-Währungsgebiet bestimmt waren.

Dieser Vorschlag wird Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Allgemeinen zugutekommen. Tatsächlich haben die meisten kleinen und mittleren, vor allem aber die kleinsten Unternehmen keine Möglichkeit, die von ihnen für grenzüberschreitende Zahlungen zu zahlenden Entgelte auszuhandeln. Diese Möglichkeit ist in der Regel großen gewerblichen Kunden vorbehalten, die Gelddispositionsleistungen von Großbanken in Anspruch nehmen. Von der Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung würden somit kleine und mittlere Unternehmen viel stärker profitieren als Großunternehmen.

Die Unternehmen in der EU werden wettbewerbsfähiger, da sie mit geringeren Kosten mehr Lieferanten oder Kunden erreichen können. Durch die engere wirtschaftliche Integration infolge der Beseitigung von kostenbedingten Hindernissen für Zahlungen dürfte die EU-Wirtschaft insgesamt wettbewerbsfähiger werden.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat für die EU-Organe keine finanziellen Auswirkungen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Bis zum 31. Oktober 2022 sollten die Auswirkungen der neuen Vorschriften bewertet und die Ergebnisse dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäischen Zentralbank vorgelegt werden. Dabei sollten insbesondere Marktentwicklungen behandelt werden, und es sollte geprüft werden, ob es sich empfiehlt, alle Währungen der EU-Mitgliedstaaten, nicht nur den Euro, in den Vorschlag einzubeziehen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Der Vorschlag sieht vor, dass zwischen einem grenzüberschreitenden Zahlungsvorgang in Euro innerhalb der Europäischen Union und einem inländischen Zahlungsvorgang innerhalb eines Mitgliedstaats in der Landeswährung des Mitgliedstaats kein Preisunterschied bestehen darf.

In Artikel 1 Absatz 2 wird der Grundsatz festgelegt, dass Zahlungsdienstleister die Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro an die Entgelte für entsprechende inländische Zahlungen in der Landeswährung des Mitgliedstaat des Zahlungsdienstnutzers anpassen müssen, und zwar auch für Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht Landeswährung ist.

In Artikel 1 Absatz 3 werden die Artikel 45 und 59 der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt in Bezug auf die Währungsumrechnung präzisiert und Anforderungen an Zahlungsdienstleister eingeführt, die vor einer Zahlung die Transparenz und die Vergleichbarkeit verschiedener Möglichkeiten der Währungsumrechnung gewährleisten müssen. Mit diesem Artikel wird die Europäische Bankenaufsichtsbehörde beauftragt, technische Regulierungsstandards zu erarbeiten, um die Transparenz und den uneingeschränkten Preisvergleich zwischen den verschiedenen Möglichkeiten der Währungsumrechnung, die Zahlungsdienstnutzern zur Verfügung stehen, sicherzustellen.

2018/0076 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in Bezug auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 10 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Seit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 und anschließend der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 sind die Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen zwischen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets erheblich auf eine meist sehr geringe Höhe zurückgegangen.

(2)Ein sehr großer Teil der grenzüberschreitenden Zahlungen aus Mitgliedstaaten, die nicht zum Euro-Währungsgebiet gehören, entfällt auf Zahlungen in Euro. Für diese grenzüberschreitenden Zahlungen werden weiterhin hohe Entgelte erhoben, obwohl die Zahlungsdienstleister Zugang zu denselben effizienten Infrastrukturen für eine sehr kostengünstige Abwicklung dieser Vorgänge haben wie Zahlungsdienstleister aus dem Euro-Währungsgebiet.

(3)Hohe Entgelte für grenzüberschreiten Zahlungen sind nach wie vor ein Hindernis für die vollständige Binnenmarktintegration von Unternehmen sowie von Bürgerinnen und Bürgern in Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören. Sie zementieren die bestehende Zweiteilung bei den Zahlungsdienstnutzern in der Union: einerseits Zahlungsdienstnutzer, deren überwiegende Mehrheit Nutzen aus dem einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area, SEPA) zieht, und andererseits Zahlungsdienstnutzer, die für ihre grenzüberschreitenden Zahlungen in Euro hohe Kosten tragen müssen.

(4)Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern und die Hemmnisse zu beseitigen, die bei grenzüberschreitenden Zahlungen in Euro zwischen Zahlungsdienstnutzern im Euro-Währungsgebiet und solchen in nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörenden Mitgliedstaaten bestehen, muss dafür gesorgt werden, dass Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro innerhalb der Union an die Entgelte für inländische Zahlungen in der Landeswährung des Mitgliedstaats angeglichen werden.

(5)Währungsumrechnungsentgelte sind ein bedeutender Kostenfaktor bei grenzüberschreitenden Zahlungen, bei denen im Land des Zahlungsleistenden und dem Land des Zahlungsempfängers unterschiedliche Währungen gelten. Gemäß Artikel 45 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 müssen die Entgelte und der verwendete Wechselkurs vor Auslösung des Zahlungsvorgangs transparent sein. Werden in einer Verkaufsstelle oder an einem Geldautomaten verschiedene Möglichkeiten der Währungsumrechnung angeboten, reicht die derzeit bestehende Transparenz für einen schnellen, eindeutigen Vergleich zwischen den einzelnen Währungsumrechnungsmöglichkeiten möglicherweise nicht aus. Dieser Mangel an Transparenz verhindert, dass die Kosten der Währungsumrechnung aufgrund des Wettbewerbs zurückgehen, und erhöht die Gefahr, dass Zahlungsleistende kostspielige Währungsumrechnungsmöglichkeiten wählen. Deswegen müssen an Zahlungsdienstleister gerichtete Maßnahmen entwickelt werden, die für mehr Transparenz sorgen und die Verbraucher vor überhöhten Entgelten für die Währungsumrechnung schützen, insbesondere in den Fällen, in denen die Verbraucher nicht die Informationen erhalten, die sie brauchen, um die günstigste Möglichkeit der Währungsumrechnung wählen zu können.

(6)Die Transparenz der Währungsumrechnungsentgelte macht eine Anpassung der derzeitigen Zahlungsinfrastrukturen und -prozesse erforderlich, insbesondere für Online-Zahlungen, Zahlungen an der Verkaufsstelle oder Barabhebungen am Geldautomaten. Den Marktakteuren sollte hierfür ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie ihre Infrastruktur und Prozesse so an die Bestimmungen über Währungsumrechnungsentgelte anpassen können, dass sie den von der Kommission zu erlassenden technischen Regulierungsstandards entsprechen.

(7)Angesichts des technischen Charakters der für die Transparenz bei Währungsumrechnungsentgelten erforderlichen Maßnahmen sollte die Kommission ermächtigt werden, technische Regulierungsstandards zu erlassen, die von der europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Hinblick auf das notwendige Transparenzniveau und die Vergleichbarkeit der Währungsumrechnungsdienste erarbeitet wurden. Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 annehmen.

(8)Um die Nachteile für die Verbraucher zu begrenzen, solange die Transparenzmaßnahmen für die Marktakteure noch nicht verbindlich sind, sollte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority, EBA) beauftragt werden, in den technischen Regulierungsstandards eine vorläufige Obergrenze für die Entgelte für Währungsumrechnungsdienste festzulegen, wobei gleichzeitig ein fairer Wettbewerb zwischen Zahlungsdienstleistern zu wahren ist.

(9)Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Zahlungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 wird wie folgt geändert:

1.    Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)    In dieser Verordnung werden Bestimmungen über grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb der Union festgelegt.“

b)    In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Die Artikel 3a und 3b gelten jedoch für alle grenzüberschreitenden Zahlungen, unabhängig davon, ob diese Zahlungen auf Euro oder auf eine Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten, die nicht der Euro ist.“

2.    Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)    Ein Zahlungsdienstleister erhebt von einem Zahlungsdienstnutzer für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro dieselben Entgelte, die er von Zahlungsdienstnutzern für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe in der Landeswährung des Mitgliedstaats des Zahlungsdienstnutzers erhebt.“

b)    Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)    Für grenzüberschreitende Zahlungen in der Landeswährung eines Mitgliedstaats, der gemäß Artikel 14 seinen Beschluss mitgeteilt hat, die Anwendung dieser Verordnung auf seine Landeswährung zu erweitern, erhebt ein Zahlungsdienstleister von einem Zahlungsdienstnutzer dieselben Entgelte, die er von Zahlungsdienstnutzern für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe und in derselben Währung erhebt.“

c)    Absatz 3 wird gestrichen.

d)    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)    Die in den Absätzen 1 und 1a genannten Entgelte schließen Entgelte für die Währungsumrechnung nicht ein.“

3.    Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

Artikel 3a

Entgelte für die Währungsumrechnung

(1)    Ab dem [OP please insert date 36 months after the entry into force of this Regulation] informieren Zahlungsdienstleister Zahlungsdienstnutzer vor der Auslösung eines Zahlungsvorgangs über die vollen Kosten von Währungsumrechnungsdiensten und gegebenenfalls von alternativen Währungsumrechnungsdiensten, damit die Zahlungsdienstnutzer die verschiedenen Währungsumrechnungsmöglichkeiten und die entsprechenden Kosten vergleichen können. Zu diesem Zweck legen die Zahlungsdienstleister den angewandten Wechselkurs, den verwendeten Referenzwechselkurs und den Gesamtbetrag aller für die Umrechnung des Zahlungsvorgangs fälligen Entgelte offen.

(2)    Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen präzisiert wird, wie Zahlungsdienstleister die Transparenz und die Vergleichbarkeit der Preise der verschiedenen Währungsumrechnungsmöglichkeiten, soweit vorhanden, für Zahlungsdienstnutzer gewährleisten. Diese Standards müssen Maßnahmen umfassen, die Zahlungsdienstleister auch an einem Geldautomaten oder an einer Verkaufsstelle anzuwenden haben, um sicherzustellen, dass Zahlungsdienstnutzer vor Auslösung der Zahlung über die Kosten der Währungsumrechnung und, soweit vorhanden, der alternativen Währungsumrechnungsmöglichkeiten informiert werden. 

In dem Entwurf der technischen Regulierungsstandards gemäß Unterabsatz 1 wird außerdem der Höchstbetrag aller für die Währungsumrechnung zulässigen Entgelte festgesetzt, die während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 3b auf einen Zahlungsvorgang erhoben werden dürfen. Diese Standards müssen dem Betrag des Zahlungsvorgangs und der Fluktuation der Wechselkurse zwischen den Währungen von EU-Mitgliedstaaten Rechnung tragen und gleichzeitig den fairen Wettbewerb zwischen allen Zahlungsdienstleistern sichern und wahren. Die technischen Regulierungsstandards müssen Maßnahmen vorsehen, mit denen verhindert wird, dass in diesem Zeitraum den Zahlungsdienstnutzern über diesen Höchstbetrag hinausgehende Kosten auferlegt werden.

Die EBA übermittelt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates* zu erlassen.

_________________________________________________________________

*    Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).“

4.    Folgender Artikel 3b wird eingefügt:

„Artikel 3b

Übergangszeitraum

Während des Übergangszeitraums zwischen dem Inkrafttreten der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 4 und dem Zeitpunkt der Anwendung von Artikel 3a Absatz 1 dürfen die Entgelte für die Währungsumrechnung den Höchstbetrag gemäß den in Einklang mit Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 4 erlassenen technischen Regulierungsstandards nicht überschreiten.“

5.    Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15

Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäischen Zentralbank bis zum 31. Oktober 2022 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor und fügt diesem Bericht gegebenenfalls einen Vorschlag bei. In dem Bericht wird insbesondere geprüft, ob Artikel 1 Absatz 2 geändert werden sollte, um sicherzustellen, dass diese Verordnung für alle Währungen der Mitgliedstaaten der Union gilt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)

   2016/2056(INI)

(2)    COM(2017) 139
(3)    Da sich Schweden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 für die Anwendung der Verordnung entschieden hat.
(4)    Quelle: Deloitte-Studie unter: https://ec.europa.eu/info/files/180328-study-cross-border-transaction-fees-extension_en
(5)    Ebenda.
(6)

   COM(2018) 109/2

(7)    Deloitte-Studie unter: https://ec.europa.eu/info/files/180328-study-cross-border-transaction-fees-extension_en
(8)    Siehe die Beschreibung der Situation in Schweden in Anhang 4 der beiliegenden Folgenabschätzung.
(9)    Das Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (Regulatory Fitness and Performance Programme – REFIT) wurde im Dezember 2012 ins Leben gerufen. Es zielt auf schlankere, einfachere und effizientere EU-Rechtsvorschriften zum Vorteil der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen ab und soll die Voraussetzungen für Wachstum und Beschäftigung schaffen. Es stellt die politischen Ziele der EU nicht in Frage, sondern soll dazu beitragen, diese auf wirksamere Weise zu erreichen.
(10)    ABl. C vom , S. .
(11)    Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 13).
(12)    Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11).
(13)    Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
(14)    Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
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