EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den14.2.2018
COM(2018) 71 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020
ANHANG
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
und
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“,
im Folgenden „Vertragsparteien“ –
GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands („Assoziierungsabkommen mit der Schweiz“),
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
(1)Die Union hat das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit durch die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen.
(2)Die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz dar.
(3)Da sich die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates unmittelbar auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und damit deren Rechtsrahmen auswirkt und die im Assoziierungsabkommen mit der Schweiz vorgesehenen Verfahren für die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 angewendet wurden, worüber die Schweiz in Kenntnis gesetzt wurde, erkennen die Vertragsparteien an, dass die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz darstellt, soweit dies für die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erforderlich ist.
(4)In Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 ist festgelegt, dass sich die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Länder – darunter die Schweiz – entsprechend der vorgenannten Verordnung an dem Instrument beteiligen und dass Vereinbarungen über die Finanzbeiträge dieser Länder und die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln geschlossen werden, einschließlich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs sicherstellen.
(5)Das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „ISF – Grenzen und Visa“) ist ein spezielles Instrument im Rahmen des Schengen-Besitzstands, das auf Lastenteilung und finanzielle Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visumpolitik der Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten ausgerichtet ist.
(6)Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung, die anwendbar sind, wenn Drittstaaten, auch assoziierte Staaten, mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraut sind.
(7)
In Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ist vorgesehen, dass auch die einer noch nicht förmlich benannten zuständigen Behörde im Jahr 2014 entstandenen Ausgaben förderfähig sind, damit ein reibungsloser Übergang zwischen dem Europäischen Außengrenzenfonds und dem Fonds für die innere Sicherheit gewährleistet ist. Dieser Absicht ist auch in diesem Abkommen Rechnung zu tragen. Da dieses Abkommen nicht vor Ende 2014 in Kraft getreten ist, ist zu gewährleisten, dass auch die vor bzw. bis zur förmlichen Benennung der zuständigen Behörde entstandenen Ausgaben förderfähig sind, sofern die vor und nach der förmlichen Benennung der zuständigen Behörde angewendeten Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen sind.
(8)Um die Berechnung und Verwendung der jährlichen Beiträge der Schweiz zum ISF – Grenzen und Visa zu erleichtern, werden die Beiträge für den Zeitraum 2014 bis 2020 in fünf jährlichen Tranchen von 2016 bis 2020 geleistet. Von 2016 bis 2018 sind die jährlichen Beiträge Festbeträge, während die Beiträge für 2019 und 2020 im Jahr 2019 auf der Grundlage des Bruttoinlandsprodukts aller am ISF – Grenzen und Visa beteiligten Staaten unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Zahlungen bestimmt werden —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Regelungsbereich
Dieses Abkommen enthält die für die Beteiligung der Schweiz am ISF – Grenzen und Visa gemäß der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erforderlichen zusätzlichen Regeln.
Artikel 2
Finanzverwaltung und Finanzkontrolle
(1)
Die Schweiz trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der die Finanzverwaltung und Finanzkontrolle betreffenden Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) und des auf dem AEUV beruhenden Unionsrechts zu gewährleisten.
Die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften des AEUV und des abgeleiteten Rechts sind die folgenden:
a)Artikel 287 Absätze 1, 2 und 3 AEUV;
b)Artikel 30, 32 und 57, Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i, Artikel 60, Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012;
c)Artikel 32, 38, 42, 84, 88, 142 und 144 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission;
d)Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates;
e)Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Die Vertragsparteien können diese Liste im gegenseitigen Einvernehmen ändern.
(2)
Die Schweiz wendet die in Absatz 1 aufgeführten Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit diesem Abkommen an.
Artikel 3
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
Die Verwendung der der Schweiz aus dem ISF – Grenzen und Visa zugewiesenen Mittel erfolgt nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Artikel 4
Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten
Allen im Hoheitsgebiet der Schweiz tätigen Finanzakteuren und sonstigen Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug, Finanzverwaltung – einschließlich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen –, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Union in Konflikt geraten könnten.
Artikel 5
Vollstreckung
Beschlüsse der Kommission, die andere Rechtspersonen als Staaten zu einer Zahlung verpflichten, sind im Hoheitsgebiet der Schweiz vollstreckbare Titel.
Die Vollstreckung erfolgt nach der Schweizer Zivilprozessordnung. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, dem Beschluss beigefügt; vorgenommen wird die Prüfung von der innerstaatlichen Behörde, die die Schweizer Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission benennt.
Sind auf Antrag der Kommission diese Formvorschriften erfüllt, kann die Kommission die Vollstreckung nach nationalem Recht betreiben, indem sie die zuständige Behörde unmittelbar anruft.
Die Vollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Schweizer Gerichte zuständig.
Artikel 6
Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrug
(1)Die Schweiz
a)bekämpft Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen, die abschreckend sind und in der Schweiz einen effektiven Schutz bewirken;
b)ergreift die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrug ergreift, der sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richtet, und
c)koordiniert ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union mit den Mitgliedstaaten und der Kommission.
(2)Die Schweiz ergreift Maßnahmen, die mit den von der Union gemäß Artikel 325 Absatz 4 AEUV ergriffenen, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft befindlichen Maßnahmen gleichwertig sind.
Für den Fall, dass die Union gemäß diesem Artikel weitere Maßnahmen ergreift, können die Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen gleichwertige Maßnahmen beschließen.
Artikel 7
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission (OLAF)
Die Kommission (das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung OLAF) kann unbeschadet ihrer Rechte gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 im Hoheitsgebiet der Schweiz auf der Grundlage der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Kontrollen und Überprüfungen vor Ort im Zusammenhang mit dem ISF – Grenzen und Visa durchführen.
Die Schweizer Behörden erleichtern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf ihren Wunsch hin mit ihnen zusammen durchgeführt werden.
Artikel 8
Rechnungshof
Gemäß Artikel 287 Absatz 3 AEUV und Teil 1, Titel X, Kapitel 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 kann der Rechnungshof im Hoheitsgebiet der Schweiz im Zusammenhang mit dem ISF – Grenzen und Visa in den Räumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Union verwalten, sowie der natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, Prüfungen durchführen.
Die Prüfung des Rechnungshofs in der Schweiz erfolgt in Verbindung mit den nationalen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügen, mit den zuständigen nationalen Dienststellen. Der Rechnungshof und die nationalen Rechnungsprüfungsorgane der Schweiz arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
Der Rechnungshof hat mindestens die Rechte, die der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und Artikel 7 dieses Abkommens zustehen.
Artikel 9
Öffentliches Auftragswesen
Die Schweiz wendet ihr Vergaberecht in Übereinstimmung mit Anhang 4 des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation („Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen“) und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens an.
Die Schweiz übermittelt der Kommission eine Beschreibung ihrer Vergabeverfahren.
Außerdem liefert sie nach Maßgabe von Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in jedem jährlichen Umsetzungsbericht Informationen über die durchgeführten Vergabeverfahren.
Artikel 10
Finanzbeiträge
(1)Die von der Schweiz im Zeitraum 2016 bis 2018 jährlich an den ISF – Grenzen und Visa zu leistenden Beiträge sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:
(alle Beträge in EUR)
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2016
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2017
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2018
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Schweiz
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25 106 140
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25 106 140
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25 106 140
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(2)Die Beiträge der Schweiz für die Jahre 2019 und 2020 werden auf der Basis ihres jeweiligen Bruttoinlandsprodukts (BIP) nach der im Anhang aufgeführten Formel als Prozentsatz des BIP aller am ISF – Grenzen und Visa beteiligten Staaten berechnet.
(3)Die Schweiz leistet die Finanzbeiträge gemäß diesem Artikel ungeachtet des Zeitpunkts der Annahme des nationalen Programms nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.
Artikel 11
Verwendung der Finanzbeiträge
(1)Der Gesamtbetrag der jährlichen Zahlungen für 2016 und 2017 wird wie folgt zugewiesen:
a)75 % für die Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014;
b)15 % für die Entwicklung von IT-Systemen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014, sofern die entsprechenden Rechtsakte der Union bis zum 30. Juni 2017 angenommen werden;
c)10 % für Unionsmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und für Soforthilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014.
Wird der Betrag gemäß Buchstabe b nicht zugewiesen oder ausgegeben, weist die Kommission ihn nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 5 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 den spezifischen Maßnahmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 neu zu.
Tritt dieses Abkommen nicht bis zum 1. Juni 2017 in Kraft oder wird es bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorläufig angewendet, wird der gesamte von der Schweiz geleistete Beitrag gemäß Absatz 2 dieses Artikels verwendet.
(2)Der Gesamtbetrag der jährlichen Zahlungen für 2018, 2019 und 2020 wird wie folgt zugewiesen:
a)40 % für die spezifischen Maßnahmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014;
b)50 % für die Entwicklung von IT-Systemen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014, sofern die entsprechenden Rechtsakte der Union bis zum Montag, 31. Dezember 2018 angenommen werden;
c)10 % für Unionsmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und für Soforthilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014.
Wird der Betrag gemäß Buchstabe b nicht zugewiesen oder ausgegeben, weist die Kommission ihn nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 5 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 den spezifischen Maßnahmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 neu zu.
(3)Die für die Halbzeitüberprüfung, die Unionsmaßnahmen, die spezifischen Maßnahmen oder das Programm für die Entwicklung von IT-Systemen zugewiesenen zusätzlichen Beträge werden gemäß dem einschlägigen Verfahren einer der folgenden Bestimmungen verwendet:
a)Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014;
b)Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014;
c)Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014;
d)Artikel 15 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014.
(4)
Die Kommission kann jährlich bis zu 181 424 EUR der Zahlungen der Schweiz zur Deckung der Verwaltungsausgaben für interne oder externe Mitarbeiter verwenden, die die Schweiz bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und dieses Abkommens unterstützen.
Artikel 12
Vertraulichkeit
Die aufgrund dieses Abkommens mitgeteilten oder eingeholten Informationen unterliegen ungeachtet der Form ihrer Übermittlung dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, den die für die Organe der Union geltenden Vorschriften sowie das Recht der Schweiz für vergleichbare Informationen vorsehen. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen der Union, in den Mitgliedstaaten oder in der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.
Artikel 13
Benennung der zuständigen Behörde
(1)
Die Schweiz unterrichtet die Kommission so bald wie möglich nach der Annahme des nationalen Programms über die förmliche Benennung – auf Ministerebene – der Behörde, die für die Verwaltung und Kontrolle von Ausgaben im Rahmen des ISF – Grenzen und Visa zuständig ist.
(2)
Die Benennung gemäß Absatz 1 erfolgt unter der Bedingung, dass die Einrichtung die in oder auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 festgelegten Benennungskriterien zu internem Umfeld, Kontrolltätigkeiten, Information und Kommunikation sowie Monitoring erfüllt.
(3)
Die Benennung einer zuständigen Behörde basiert auf einer Stellungnahme einer Prüfstelle, bei der es sich um die Prüfbehörde handeln kann, die die Erfüllung der Benennungskriterien durch die zuständige Behörde bewertet. Diese Stelle kann die eigenständige öffentliche Einrichtung sein, die für Monitoring, Evaluierung und Prüfung der Verwaltung zuständig ist. Die Prüfstelle übt ihre Tätigkeit unabhängig von der zuständigen Behörde aus; sie arbeitet nach international anerkannten Prüfstandards. Die Schweiz kann ihre Entscheidung über die Benennung darauf gründen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen sind wie im vorausgegangenen Zeitraum und ob ihre Tätigkeit wirksam war. Zeigt sich anhand der vorliegenden Prüfungs- und Kontrollergebnisse, dass die benannte Einrichtung die Benennungskriterien nicht mehr erfüllt, ergreift die Schweiz die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Mängel bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Einrichtung behoben werden, einschließlich der Aufhebung der Benennung.
Artikel 14
Haushaltsjahr
Für die Zwecke dieses Abkommens erfasst das Haushaltsjahr, auf das in Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 verwiesen wird, sämtliche Ausgaben und Einnahmen, die im Zeitraum vom 16. Oktober des Jahres N-1 bis zum 15. Oktober des Jahres N erfolgt sind und von der zuständigen Behörde verbucht wurden.
Artikel 15
Förderfähigkeit von Ausgaben
Abweichend von Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 sind Ausgaben förderfähig, wenn sie von der zuständigen Behörde vor deren förmlicher Benennung nach Artikel 13 dieses Abkommens gezahlt wurden, vorausgesetzt, dass die hierbei angewendeten Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen, die nach der förmlichen Benennung der zuständigen Behörde gelten.
Artikel 16
Antrag auf Zahlung des Jahressaldos
(1)
Die Schweiz übermittelt der Kommission bis zum 15. Februar des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres die erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
Abweichend von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übermittelt die Schweiz der Kommission bis zum 15. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
Die gemäß diesem Absatz übermittelten Unterlagen dienen als Antrag auf Zahlung des Jahressaldos.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Unterlagen werden gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 angenommenen Mustern erstellt.
Artikel 17
Bericht über die Durchführung
Abweichend von Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übermittelt die Schweiz der Kommission bis zum 15. Februar jeden Jahres bis einschließlich 2022 einen jährlichen Bericht über die Durchführung des nationalen Programms im vorausgegangenen Haushaltsjahr und kann diese Informationen auf der geeigneten Ebene veröffentlichen.
Der erste jährliche Bericht über die Durchführung des nationalen Programms wird am 15. Februar nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung übermittelt.
Der erste Bericht erstreckt sich auf die Haushaltsjahre ab 2014 bis zu dem Haushaltsjahr vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß Absatz 2 der erste jährliche Bericht übermittelt wird.
Die Schweiz übermittelt bis zum 31. Dezember 2023 einen Schlussbericht über die Durchführung des nationalen Programms.
Artikel 18
Elektronisches Datenaustauschsystem
Gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird der gesamte offizielle Informationsaustausch zwischen der Schweiz und der Kommission über ein elektronisches Datenaustauschsystem abgewickelt, das die Kommission zu diesem Zweck bereitstellt.
Artikel 19
Inkrafttreten
(1)Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Union.
(2)Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Sie notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.
(3)Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der letzten Notifizierung gemäß Absatz 2 in Kraft.
(4)Unbeschadet etwaiger verfassungsmäßiger Erfordernisse wenden die Vertragsparteien das Abkommen mit Ausnahme von Artikel 5 ab dem Tag nach seiner Unterzeichnung vorläufig an.
Artikel 20
Gültigkeit und Beendigung
(1)Die Union oder die Schweiz können dieses Abkommen durch Notifizierung der anderen Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt drei Monate nach Notifizierung der Beendigung außer Kraft. Zum Zeitpunkt der Beendigung laufende Projekte und Maßnahmen werden entsprechend den in diesem Abkommen niedergelegten Bedingungen fortgeführt. Sonstige Folgen der Beendigung werden von den Vertragsparteien des Abkommens in gegenseitigem Einvernehmen geregelt.
(2)Dieses Abkommen gilt als beendet, wenn das Assoziierungsabkommen mit der Schweiz gemäß dessen Artikel 7 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 17 beendet wird.
Artikel 21
Sprachen
Dieses Abkommen ist in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ANHANG
Formel zur Berechnung der finanziellen Beiträge für die Jahre 2019 und 2020 und Angaben zur Zahlung
(1)Der Finanzbeitrag der Schweiz zum ISF – Grenzen und Visa gemäß Artikel 5 Absatz 7 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 wird für die Jahre 2019 und 2020 wie folgt berechnet:
Für jedes einzelne Jahr im Zeitraum 2013 bis 2017 wird das Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Schweiz (nach den am 31. März 2019 vorliegenden endgültigen Zahlen) durch das Gesamt-BIP aller am ISF – Grenzen und Visa beteiligten Staaten im jeweiligen Jahr geteilt. Der Durchschnitt der fünf Prozentsätze für die Jahre 2013 bis 2017 wird auf die Summe der tatsächlichen Jahresbeträge für den ISF – Grenzen und Visa für die Jahre 2014 bis 2019 und die jährlichen Verpflichtungen für den ISF – Grenzen und Visa für das Jahr 2020, die in dem von der Kommission angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 enthalten sind, angewendet, um den von der Schweiz über den gesamten Durchführungszeitraum des ISF – Grenzen und Visa zu zahlenden Gesamtbetrag zu ermitteln. Von diesem Betrag werden die von der Schweiz gemäß Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens tatsächlich geleisteten jährlichen Zahlungen abgezogen, um den Gesamtbetrag der Beiträge für die Jahre 2019 und 2020 zu ermitteln. Die Hälfte dieses Betrags wird im Jahr 2019 und die andere Hälfte im Jahr 2020 gezahlt.
(2)Der finanzielle Beitrag wird in Euro gezahlt.
(3)Die Schweiz leistet ihren jeweiligen Finanzbeitrag spätestens 45 Tage nach Erhalt der Belastungsanzeige. Bei Zahlungsverzug werden ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten angewandt.