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Document 52018IP0241

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Mai 2018 über die Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) (2017/2087(INI))

    ABl. C 76 vom 9.3.2020, p. 192–199 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.3.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 76/192


    P8_TA(2018)0241

    Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Mai 2018 über die Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) (2017/2087(INI))

    (2020/C 76/23)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1) (im Folgenden als „Ökodesign-Richtlinie“ bezeichnet) und die Durchführungsbestimmungen und freiwilligen Vereinbarungen, die gemäß dieser Richtlinie angenommen wurden,

    unter Hinweis auf das Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016–2019 der Kommission (COM(2016)0773), das gemäß der Richtlinie 2009/125/EG angenommen wurde,

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (2) (im Folgenden „Richtlinie über die Energieeffizienzkennzeichnung“),

    unter Hinweis auf die Zielsetzungen der Union betreffend die Reduktion der Treibhausgasemissionen und die Energieeffizienz,

    unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris und die 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP21) des UNFCCC,

    unter Hinweis auf die Ratifizierung des Übereinkommens von Paris durch die EU und ihre Mitgliedstaaten,

    unter Hinweis auf das in dem genannten Übereinkommen verankerte langfristige Ziel, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen und einen Anstieg um höchstens 1,5 °C anzustreben,

    unter Hinweis auf das allgemeine Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 (Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (3)),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2015 mit dem Titel „Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ (COM(2015)0614),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ (COM(2018)0028),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 über die Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht (COM(2018)0032 - SWD(2018)0020),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. September 2017 über die Liste kritischer Rohstoffe für die EU 2017 (COM(2017)0490),

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Dezember 2017 zum Thema „Öko-Innovation: Grundlage für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft“ (4),

    unter Hinweis auf den Bericht über die Emissionslücke 2017 des Umweltprogramms der Vereinten Nationen vom November 2017,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zu dem Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“ (5),

    unter Hinweis auf die Rechtsvorschriften der EU zum Thema Abfall,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2017 mit dem Titel „Längere Lebensdauer für Produkte: Vorteile für Verbraucher und Unternehmen“ (6),

    unter Hinweis auf die Bewertung der EU-weiten Umsetzung der Richtlinie, die begleitend zur Prüfung der Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie von der Generaldirektion Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments erstellt wurde,

    gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 über das Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0165/2018),

    A.

    in der Erwägung, dass das Ziel der Ökodesign-Richtlinie darin besteht, die Energieeffizienz zu steigern und den Umweltschutz durch einheitliche Bestimmungen zu verbessern, mit denen das Funktionieren des Binnenmarktes sichergestellt wird und die stetige Reduzierung der Gesamtumweltauswirkung energieverbrauchsrelevanter Produkte gefördert wird; in der Erwägung, dass sich diese Maßnahmen auch positiv auf die Energieversorgungssicherheit auswirken, da hierdurch der Energieverbrauch verringert wird;

    B.

    in der Erwägung, dass die Ökodesign-Richtlinie Maßnahmen enthält, die mit Blick auf die Verringerung der Umweltauswirkung energieverbrauchsrelevanter Produkte während ihres Lebenszyklus zu ergreifen sind; in der Erwägung, dass es bei Entscheidungen gemäß der Richtlinie bislang in erster Linie darum ging, den Energieverbrauch in der Nutzungsphase zu senken;

    C.

    in der Erwägung, dass die Anwendung der Richtlinie verstärkt zu den Bemühungen der EU um eine Verbesserung der Energieeffizienz und zur Verwirklichung der Ziele der Klimaschutzmaßnahmen beitragen könnte;

    D.

    in der Erwägung, dass die Reduzierung der Umweltauswirkungen energieverbrauchsrelevanter Produkte in der Ökodesign-Phase im Wege des Rückgriffs auf Mindestkriterien mit Blick auf Haltbarkeit, Nachrüstbarkeit, Reparaturfähigkeit, Recyclingfähigkeit und Wiederverwendbarkeit beträchtliche Chancen für die Schaffung von Arbeitsplätzen bieten kann;

    E.

    in der Erwägung, dass Anfang des Jahres 2018 insgesamt 29 spezifische Ökodesign-Verordnungen für verschiedene Produktgruppen galten und überdies drei im Rahmen der Richtlinie anerkannte freiwillige Vereinbarungen angenommen worden waren;

    F.

    in der Erwägung, dass in der Ökodesign-Richtlinie freiwillige Vereinbarungen oder andere Maßnahmen der Selbstregulierung als Alternativen zu Umsetzungsmaßnahmen anerkannt werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind; in der Erwägung, dass sich nicht alle geltenden freiwilligen Vereinbarungen als wirkungsvoller denn regulatorische Maßnahmen erwiesen haben;

    G.

    in der Erwägung, dass Ökodesign der Industrie und den Verbrauchern wirtschaftliche Vorteile bringt und einen wesentlichen Beitrag zur Klima-, Energie- und Kreislaufwirtschaftspolitik der Union leistet;

    H.

    in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften zum Ökodesign eng mit den Rechtsvorschriften der EU zum Thema Energieverbrauchskennzeichnung verbunden sind und dass Maßnahmen, die gemäß diesen beiden Richtlinien bis 2020 getroffen werden, der Industrie, dem Großhandel und dem Einzelhandel jährlich zusätzliche Einkünfte in Höhe von 55 Mrd. EUR einbringen dürften und bis 2020 zu schätzungsweise 175 Mio. t RÖE jährlich an Primärenergieeinsparungen führen werden, womit ein Beitrag bis zur Hälfte der Zielvorgabe der EU für Energieeinsparungen für 2020 geleistet und die Abhängigkeit von Energieeinfuhren gemindert würde; in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften außerdem erheblich zu den Klimazielen der EU beitragen, da die Treibhausgasemissionen jährlich um 320 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent gesenkt werden; in der Erwägung, dass das Energiesparpotenzial längerfristig noch größer ist;

    I.

    in der Erwägung, dass dem Bericht zur Berechnung der Ökodesign-Auswirkungen (Kommission, 2016) zufolge die Verbraucher in der EU bis 2020 insgesamt bis zu 112 Mrd. EUR bzw. etwa 490 EUR jährlich je Haushalt einsparen dürften;

    J.

    in der Erwägung, dass mehr als 80 % der Umweltauswirkungen energieverbrauchsrelevanter Produkte in der Gestaltungsphase bestimmt werden;

    K.

    in der Erwägung, dass sich bei den meisten Interessenträgern drei Aspekte abzeichnen, die die vollständige Umsetzung der Rechtsvorschriften behindern, nämlich der Mangel an eindeutiger politischer Unterstützung und Führung, die langsamen regulatorischen Fortschritte und die unangemessene Marktüberwachung in den Mitgliedstaaten;

    L.

    in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge 10–25 % der Erzeugnisse auf dem Markt nicht der Ökodesign-Richtlinie und der Richtlinie zur Energieverbrauchskennzeichnung entsprechen, was Einbußen der geplanten Energieeinsparungen in Höhe von 10 % und unlauteren Wettbewerb zur Folge hat;

    M.

    in der Erwägung, dass die bestehende Ausnahme für Bühnenbeleuchtung nach den Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 244/2009 (7) und (EU) Nr. 1194/2012 (8) sich als angemessen und wirksam erwiesen hat, um den besonderen Bedürfnissen und Umständen von Theatern und der gesamten Unterhaltungsindustrie gerecht zu werden und daher beibehalten werden sollte;

    N.

    in der Erwägung, dass der Geltungsbereich der Ökodesign-Richtlinie zwar 2009 so erweitert wurde, dass sie für alle energieverbrauchsrelevanten Produkte (außer für Verkehrsmittel) gilt, aber für Produkte, die nicht energiebetrieben sind, noch keine Ökodesign-Anforderungen gelten;

    O.

    in der Erwägung, dass alle Produkte in der EU unter möglichst geringem Einsatz von gefährlichen Stoffen gestaltet, hergestellt und in Verkehr gebracht werden sollten, wobei gleichzeitig die Produktsicherheit sichergestellt werden muss, damit das Produkt leichter recycelt und wiederverwendet werden kann, und das hohe Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt aufrechtzuerhalten ist;

    P.

    in der Erwägung, dass in der Ökodesign-Richtlinie darauf hingewiesen wird, dass ihre Komplementarität zur REACH-Verordnung über chemische Stoffe zur Steigerung der Wirksamkeit dieser Rechtsakte und zur Entwicklung eines kohärenten Vorschriftenwerks für Hersteller beitragen sollte; in der Erwägung, dass die Anforderungen an die Nutzung gefährlicher Chemikalien und deren Recycling bislang begrenzt sind;

    Q.

    in der Erwägung, dass im Rahmen der neuen Verordnung über die Energieeffizienzkennzeichnung derzeit eine neue Datenbank erstellt wird und die Datenbank des Informations- und Kommunikationssystems für die Marktüberwachung (ICSMS)zwar in manchen, aber nicht in allen Mitgliedstaaten zum Einsatz kommt;

    R.

    in der Erwägung, dass eines der vorrangigen Ziele des allgemeinen Umweltaktionsprogramms der Union für die Zeit bis 2020 (7. Umweltaktionsprogramm) darin besteht, in der Union eine ressourceneffiziente, umweltschonende und wettbewerbsfähige Wirtschaft mit niedrigem CO2-Ausstoß zu etablieren; in der Erwägung, dass mit dem politischen Rahmen der Union dem Umweltaktionsprogramm zufolge dafür gesorgt werden sollte, dass auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachte prioritäre Produkte die Ökodesign-Kriterien erfüllen, damit Ressourcen- und Materialeffizienz optimiert werden;

    S.

    in der Erwägung, dass der Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft die Zusage einschließt, in den Anforderungen an das Produktdesign im Rahmen der Ökodesign-Richtlinie künftig Aspekte der Kreislaufwirtschaft hervorzuheben, indem Kriterien wie Reparierbarkeit, Haltbarkeit, Nachrüstbarkeit, Recyclingfähigkeit oder die Kennzeichnung bestimmter Materialien oder Stoffe systematisch analysiert werden;

    T.

    in der Erwägung, dass das Übereinkommen von Paris ein langfristiges Ziel vorgibt, das mit den Bestrebungen im Einklang steht, den weltweiten Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen fortzusetzen, ihn auf 1,5°C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen; in der Erwägung, dass die EU zugesagt hat, im Wege von Emissionssenkungen in allen Branchen ihren angemessenen Beitrag zur Verwirklichung dieser Ziele zu leisten;

    U.

    in der Erwägung, dass Ökodesign-Maßnahmen den gesamten Lebenszyklus von Produkten abdecken sollten, um die Ressourceneffizienz in der Union zu verbessern, wobei zu berücksichtigen ist, dass mehr als 80 % der Umweltauswirkung eines Produkts bereits in der Gestaltungsphase festgelegt werden, die daher eine äußerst wichtige Rolle für die Förderung der Aspekte der Kreislaufwirtschaft, der Haltbarkeit, der Nachrüstbarkeit, der Reparaturfähigkeit, der Wiederverwendung und des Recycelns eines Produkts spielt;

    V.

    in der Erwägung, dass nicht nur nachhaltigere und ressourceneffizientere Produkte hergestellt werden müssen, sondern auch die Grundsätze der Wirtschaft des Teilens und der Dienstleistungswirtschaft gestärkt werden müssen, während die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Programmen zur Förderung der Nutzung der ressourceneffizientesten Produkte und Dienstleistungen den Haushalten mit geringem Einkommen – einschließlich derjenigen, die von Energiearmut bedroht sind – besondere Aufmerksamkeit widmen sollten;

    W.

    in der Erwägung, dass die Union Vertragspartei des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POP) ist und daher verpflichtet ist, Maßnahmen zur schrittweisen Abschaffung dieser gefährlichen Stoffe zu ergreifen, auch durch eine Beschränkung ihrer Verwendung in der Phase der Produktgestaltung;

    Ein wirksames Instrument im Hinblick auf kostenwirksame Energieeinsparungen

    1.

    ist der Ansicht, dass die Ökodesign-Richtlinie erfolgreich dazu beigetragen hat, die Energieeffizienz zu verbessern, und dazu geführt hat, dass die Treibhausgasemissionen erheblich gemindert wurden und die Verbraucher Einsparungen erzielen konnten;

    2.

    empfiehlt der Kommission, künftig mehr Produktgruppen aufzunehmen, die auf der Grundlage ihres Ökodesign-Potenzials auszuwählen sind, wobei sowohl das Energie- als auch das Materialeffizienzpotenzial und sonstige ökologische Aspekte herangezogen werden sollten und das Verfahren nach Artikel 15 der Richtlinie zu befolgen ist, und empfiehlt ihr weiterhin, die geltenden Standards auf dem neuesten Stand zu halten, damit das Potenzial des Geltungsbereichs und der Ziele der Richtlinie voll ausgeschöpft werden kann;

    3.

    hebt hervor, dass durch die Ökodesign-Richtlinie das Funktionieren des EU-Binnenmarkts verbessert wird, da sie für gemeinsame Produktstandards sorgt; weist darauf hin, dass die fortlaufende Annahme einheitlicher Produktanforderungen auf Unionsebene der Innovation, der Forschung und der Wettbewerbsfähigkeit von Herstellern in der EU zuträglich ist und für einen fairen Wettbewerb ohne unnötigen Verwaltungsaufwand sorgt;

    4.

    ruft in Erinnerung, dass die Kommission durch die Richtlinie verpflichtet ist, Umsetzungsmaßnahmen vorzuschlagen, wenn ein Produkt die Kriterien – wie etwa ein erhebliches Verkaufsvolumen, beträchtliche Umweltauswirkungen und ein Verbesserungspotenzial – erfüllt; hebt die der Kommission auferlegte Verantwortung hervor, dieser Aufgabe nachzukommen und dafür zu sorgen, dass der Nutzen für die Verbraucher, die Kreislaufwirtschaft und die Umwelt tatsächlich erzielt wird, da diese Produktstandards nur auf Unionsebene angewandt werden können und die Mitgliedstaaten sich daher darauf verlassen müssen, dass die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergreift;

    5.

    vertritt die Auffassung, dass eine Koordinierung mit Initiativen im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft die Richtlinie noch wirksamer machen würde; fordert daher einen ehrgeizigen Plan für Ökodesign und Kreislaufwirtschaft, der sowohl Vorteile für die Umwelt als auch Chancen für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung – auch für KMU – sowie Vorteile für die Verbraucher bietet; stellt fest, dass mehr Ressourceneffizienz und der Rückgriff auf Sekundärrohstoffe bei der Herstellung von Produkten sehr vielversprechend sind, was die Verringerung der Abfallmenge und den wirtschaftlichen Ressourceneinsatz anbelangt;

    6.

    weist darauf hin, dass die Ökodesign-Richtlinie Teil eines umfassenderen Instrumentariums ist und ihre Wirksamkeit von Synergieeffekten mit anderen Instrumenten abhängt, insbesondere bezüglich der Energieverbrauchskennzeichnung; ist der Ansicht, dass einander überschneidende Vorschriften vermieden werden sollten;

    Stärkung der Entscheidungsfindung

    7.

    hebt hervor, dass das Konsultationsforum eine wichtige Rolle spielt, wenn es gilt, die Industrie, die Zivilgesellschaft und andere Interessenträger bei der Entscheidungsfindung zusammenzuführen, und ist der Ansicht, dass das Forum gut funktioniert;

    8.

    ist besorgt angesichts der teilweise erheblichen Verzögerungen bei der Entwicklung von Umsetzungsmaßnahmen, die Unsicherheit für die Wirtschaftsteilnehmer nach sich ziehen, dazu geführt haben, dass zahlreiche Gelegenheiten zur Energieeinsparung für Verbraucher und zur damit verbundenen Verringerung des Ausstoßes von Treibhaugasen nicht genutzt werden, und zur Folge haben können, dass angenommene Maßnahmen hinter der technologischen Entwicklung zurückbleiben;

    9.

    stellt fest, dass die Verzögerungen bei der Umsetzung teilweise auf die begrenzten verfügbaren Ressourcen in der Kommission zurückzuführen sind; fordert die Kommission auf, in Anbetracht des erheblichen Mehrwerts der Bestimmungen für die EU genügend Ressourcen für den Ökodesign-Prozess bereitzustellen;

    10.

    fordert die Kommission nachdrücklich auf, Verzögerungen bei der Annahme und Veröffentlichung von Umsetzungsmaßnahmen zu unterbinden, und empfiehlt, dass für ihre Vollendung und die Überarbeitung geltender Vorschriften klare Fristen und Meilensteine gesetzt werden; ist der Ansicht, dass Ökodesign-Maßnahmen einzeln angenommen und veröffentlicht werden sollten, sobald sie abgeschlossen sind;

    11.

    betont, dass die Fristen im Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016–2019 der Kommission unbedingt eingehalten werden müssen;

    12.

    hält es für geboten, dass Ökodesign-Anforderungen auf zuverlässigen technischen Analysen und Folgenabschätzungen beruhen, bei denen die besten Produkte oder Technologien auf dem Markt und die technische Entwicklung jeder Branche als Maßstab herangezogen werden; ersucht die Kommission, vorrangig Maßnahmen für die Produkte umzusetzen und zu überprüfen, die über das größte Einsparpotenzial für Primärenergie und das größte Potenzial im Hinblick auf die Kreislaufwirtschaft verfügen;

    13.

    erkennt an, dass gemäß der Ökodesign-Richtlinie freiwillige Vereinbarungen möglich sind; betont, dass freiwillige Vereinbarungen anstelle von Umsetzungsmaßnahmen Verwendung finden können, wenn sie einen Großteil des Marktes abdecken und davon auszugehen ist, dass damit wenigstens für ein gleichwertiges Maß an Umweltleistung gesorgt werden kann, und dass sie ferner eine schnellere Entscheidungsfindung gewährleisten sollten; ist der Ansicht, dass freiwillige Vereinbarungen wirksamer überwacht werden sollten und dafür Sorge zu tragen ist, dass die Zivilgesellschaft angemessen einbezogen wird; begrüßt in diesem Zusammenhang die Empfehlung (EU) 2016/2125 der Kommission zu Leitlinien für Selbstregulierungsmaßnahmen der Industrie und ersucht die Kommission, freiwillige Vereinbarungen nach der Ökodesign-Richtlinie streng zu überwachen;

    14.

    regt die Aufnahme von Technologie-Lernkurven in die Methode für das Ökodesign energieverbrauchsrelevanter Produkte (MEErP) an, damit technische Verbesserungen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bestimmungen in Kraft treten, vorweggenommen werden können und dafür gesorgt wird, dass die Vorschriften immer auf dem neuesten Stand sind;

    15.

    fordert die Kommission auf, gegebenenfalls Analysen der Freisetzung von Mikroplastik in Gewässer in die Ökodesign-Maßnahmen aufzunehmen; fordert die Kommission auf, bei der Überarbeitung der Ökodesign-Maßnahmen verbindliche Anforderungen mit Blick auf Mikroplastik-Filter bei haushaltsüblichen Waschmaschinen und Wäschetrocknern aufzunehmen;

    Von Energieeinsparungen zur Ressourceneffizienz

    16.

    fordert erneut neue Anreize, was die Aspekte der Kreislaufwirtschaft von Produkten betrifft, und vertritt die Auffassung, dass die Ökodesign-Richtlinie erhebliches, bislang unerschlossenes Potenzial birgt, was die Verbesserung der Ressourceneffizienz anbelangt;

    17.

    ist daher der Ansicht, dass bei der Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie – zusätzlich zu fortlaufenden Bemühungen um eine bessere Energieeffizienz – nunmehr systematisch der vollständige Lebenszyklus der einzelnen Produktgruppen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, behandelt werden muss, indem Mindestkriterien für die Ressourceneffizienz festgelegt werden, die sich unter anderem auf die Bereiche Haltbarkeit, Robustheit, Reparierbarkeit und Nachrüstbarkeit erstrecken, aber auch das Teilungspotenzial, die Wiederverwendung, die Skalierbarkeit, die Recyclingfähigkeit, die Möglichkeit der Refabrikation, die Verwendung von recycelten Materialien oder Sekundärrohstoffen und die Verwendung kritischer Rohstoffe betreffen;

    18.

    vertritt die Auffassung, dass die Wahl der Kriterien der Kreislaufwirtschaft für die einzelnen Produktgruppen genau, klar und objektiv angegeben und festgelegt werden muss und die Kriterien leicht messbar und zu vertretbaren Kosten umsetzbar sein sollten, damit die Richtlinie selbst umsetzbar bleibt;

    19.

    fordert, dass in der Phase der Vorbereitungsstudien für die konkreten Ökodesign-Maßnahmen für jede Produktkategorie systematisch detaillierte Analysen zum Potenzial im Hinblick auf die Kreislaufwirtschaft erstellt werden;

    20.

    bekräftigt, dass die Hersteller klare und sachliche Anweisungen bereitstellen sollten, damit die Nutzer und unabhängige Reparaturbetriebe die Produkte einfacher und ohne spezielles Werkzeug reparieren können; erachtet es außerdem als sehr wichtig, dass nach Möglichkeit Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und über die Lebensdauer der Produkte bereitgestellt werden;

    21.

    hebt den potenziellen Nutzen der Betrachtung anderer Umweltaspekte – also über den Energieverbrauch hinaus – hervor, wobei beispielsweise gefährliche Chemikalien, die Freisetzung von Mikroplastik, das Abfallaufkommen und der Materialeinsatz zu nennen sind, und fordert, dass mit den Instrumenten der Richtlinie die Transparenz für die Verbraucher verbessert wird;

    22.

    ist der Ansicht, dass in Anbetracht der Tatsache, dass mehr als 80 % der Umweltauswirkungen eines Produkts in der Gestaltungsphase festgelegt werden, bedenkliche Stoffe in dieser Phase soweit möglich vermieden, ersetzt oder ihre Verwendung eingeschränkt werden kann; betont, dass die Verwendung von Materialien und Stoffen mit herausragender Bedeutung, wie seltene Erden, oder von Stoffen toxischer oder bedenklicher Art, wie POPs und endokrine Disruptoren, im Rahmen der erweiterten Ökodesign-Kriterien besonders berücksichtigt werden muss, um diese Verwendung einzuschränken oder die Stoffe, falls angemessen, zu ersetzen oder zumindest die Möglichkeit der Extraktion bzw. Trennung am Ende ihrer Lebensdauer zu gewährleisten, und zwar unbeschadet vereinheitlichter gesetzlicher Bestimmungen auf Unionsebene zu diesen Stoffen;

    23.

    fordert, dass die Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Produkte nicht dazu führen, dass Zielvorgaben festgelegt werden, die von Herstellern in der EU nur mit Mühe erfüllt werden können, und zwar insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, deren Potenzial in Bezug auf patentgeschützte Techniken wesentlich geringer ist als das von marktführenden Unternehmen;

    24.

    begrüßt in diesem Zusammenhang das Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016–2019, das Verpflichtungen zur Ausarbeitung von Anforderungen und Normen für die Materialeffizienz umfasst, wodurch die Verwendung von Sekundärrohstoffen gefördert wird, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, diese Arbeiten vorrangig abzuschließen; ist der Auffassung, dass derlei Kriterien produktspezifisch sein, auf soliden Analysen beruhen, sich auf Bereiche mit eindeutigem Verbesserungspotenzial konzentrieren und so gestaltet sein sollten, dass sie von Marktaufsichtsbehörden durchgesetzt und überprüft werden können; vertritt die Ansicht, dass bei der Festlegung bewährter Verfahren der Rückgriff auf die Ergebnisse abgeschlossener und laufender Forschungsaktivitäten und auf bahnbrechende Innovationen beim Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gefördert werden sollte;

    25.

    ist der Ansicht, dass die Entwicklung eines „Systemansatzes“, bei dem nicht nur das Produkt, sondern die gesamte für sein Funktionieren im Ökodesign-Prozess erforderliche Struktur einbezogen wird, ein immer bedeutenderer Erfolgsfaktor für Ressourceneffizienz ist, und fordert die Kommission eindringlich auf, mehr Möglichkeiten dieser Art auf Systemebene in das nächste Ökodesign-Arbeitsprogramm aufzunehmen;

    26.

    ist der Ansicht, dass besonderes Augenmerk auf wasserverbrauchsrelevante Produkte gerichtet werden muss, bei denen erhebliche Umweltvorteile und beträchtliche Einsparungen für die Verbraucher erzielt werden dürften;

    27.

    fordert die Kommission auf, die Verwertung kritischer Rohstoffe auch aus Bergbauabfällen zu fördern;

    28.

    stellt fest, dass die Kommission Maßnahmen zu Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) wie Mobiltelefonen und Smartphones verschoben hat, da weitere Bewertungen noch ausstehen und sich die Technologien in dieser Produktgruppe schnell verändern; ist jedoch der Ansicht, dass diese Produkte, die in großen Mengen verkauft und häufig ersetzt werden, eindeutig Verbesserungspotenzial aufweisen, insbesondere was die Ressourceneffizienz betrifft, dass daher baldmöglichst Ökodesign-Kriterien für sie gelten sollten und dass darauf hingewirkt werden sollte, das Regulierungsverfahren zu straffen; betont, dass sorgfältig bewertet werden muss, wie das Ökodesign von Produktgruppen verbessert werden kann, bei denen die Reparierbarkeit und der Austausch von Ersatzteilen wesentliche Ökodesign-Parameter sind;

    29.

    betont, dass Reparaturen dadurch erleichtert werden müssen, dass während der gesamten Lebensdauer des Produkts Ersatzteile zu einem Preis zur Verfügung gestellt werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamtkosten des Produkts steht,

    30.

    fordert erneut, dass der Rahmen für Produktpolitik der Union umfassend überprüft werden muss, damit Aspekte der Ressourceneffizienz berücksichtigt werden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, zu bewerten, ob der derzeitige Ökodesign-Prozess für weitere Produktkategorien zusätzlich zu energieverbrauchsrelevanten Produkten verwendet werden könnte, und gegebenenfalls Rechtsetzungsvorschläge vorzulegen;

    31.

    betont, dass zur Gewährleistung der Verwendung von recycelten Materialien bzw. Sekundärrohstoffen die Verfügbarkeit von hochwertigen Sekundärrohstoffen unerlässlich ist und daher ein gut organisierter Markt für diese Materialien geschaffen werden sollte;

    32.

    betont, wie wichtig es ist, den Herstellern die Verantwortlichkeit zu übertragen und die Garantiefristen und -bedingungen auszuweiten, die Hersteller zu verpflichten, die Verantwortlichkeit für den Umgang mit der Abfallphase des Lebenszyklus eines Produkts im Einklang mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zu übernehmen, die Reparaturfähigkeit, die Nachrüstbarkeit, die Modularität und die Recyclingfähigkeit zu erhöhen und sicherzustellen, dass die Rohstoff- und Abfallwirtschaft in der Europäischen Union verbleibt;

    33.

    fordert die Ausweitung von Mindestgarantien auf langlebige Verbrauchsgüter;

    Bessere Marktüberwachung

    34.

    betont nachdrücklich, dass die Marktüberwachung der auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Produkte gestärkt werden muss, indem die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten bzw. zwischen der Kommission und den einzelstaatlichen Behörden verbessert wird und angemessene finanzielle Mittel für die Marktüberwachungsbehörden bereitgestellt werden;

    35.

    fordert die Kommission auf, das Potenzial der Erstellung eines digitalen Produktdatenblatts („Produktpass“) – wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Dezember 2017 zum Thema Öko-Innovation vorgeschlagen – zu prüfen, da dies eine Möglichkeit sein könnte, die in den Produkten verwendeten Materialien und Stoffe offenzulegen, was auch die Marktüberwachung vereinfachen würde;

    36.

    fordert ein kohärenteres und kostenwirksameres Marktüberwachungssystem in der Union, damit die Einhaltung der Ökodesign-Richtlinie sichergestellt wird, und empfiehlt Folgendes:

    Die nationalen Behörden sollten verpflichtet sein, die ICSMS-Datenbank zu nutzen, um sämtliche Ergebnisse der für alle Produkte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, durchgeführten Konformitätsprüfungen zu teilen. Diese Datenbank sollte alle einschlägigen Informationen über den Anforderungen entsprechende und den Anforderungen nicht entsprechende Produkte umfassen, damit unnötige Tests in einem anderen Mitgliedstaat vermieden werden, und benutzerfreundlich und leicht zugänglich sein.

    Die allgemeine Datenbank zur Registrierung von Produkten für Produkte mit Energieverbrauchskennzeichnung sollte auf alle Produkte ausgeweitet werden, für die Ökodesign-Anforderungen gelten.

    Die nationalen Behörden sollten aufgefordert werden, konkrete Pläne für ihre Marktüberwachungstätigkeit im Bereich Ökodesign auszuarbeiten, die den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (9) zur Kenntnis zu bringen sind. Die Mitgliedstaaten sollten in diese Pläne auch Zufallsprüfungen aufnehmen.

    Es sollten Schnellscreening-Verfahren zur Erkennung von Produkten, die nicht den Bestimmungen entsprechen, angewandt werden, und diese Verfahren sollten in Zusammenarbeit mit Fachleuten aus der Branche ausgearbeitet und mit öffentlichen Stellen geteilt werden.

    Die Kommission sollte in Erwägung ziehen, einen Mindestprozentsatz von Produkten auf dem Markt festzulegen, die geprüft werden müssen, und im Bedarfsfall einen Auftrag für die Ausführung ihrer eigenen unabhängigen Marktüberwachung entwickeln und Vorschläge vorlegen.

    Es sollten abschreckende Maßnahmen ergriffen werden, etwa Sanktionen für Hersteller, die gegen die Anforderungen verstoßen, wobei diese Sanktionen im Verhältnis zu den Auswirkungen der Verstöße gegen die Anforderungen auf den gesamten europäischen Markt stehen müssen, und Entschädigungsleistungen für Verbraucher, die gegen die Anforderungen verstoßende Produkte erworben haben, auch über die gesetzliche Garantiedauer hinaus, und zwar unter anderem durch kollektive Rechtsbehelfe.

    Es sollte besonderes Augenmerk auf Einfuhren aus Drittstaaten und auf online vermarktete Erzeugnisse gerichtet werden.

    Es sollte für Kohärenz mit dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität mit und die Durchsetzung von Harmonisierungsvorschriften der Union für Produkte (COM(2017)0795) gesorgt werden, in deren Geltungsbereich auch Produkte fallen, für die die Ökodesign-Richtlinie gilt. In diesem Zusammenhang wird befürwortet, dass gemeinsame Prüfungen auf Unionsebene erleichtert werden;

    37.

    hebt hervor, dass angemessene und klar definierte einheitliche Prüfstandards von großer Bedeutung sind, und betont, dass Prüfprotokolle entwickelt werden sollten, die den tatsächlichen Bedingungen möglichst genau entsprechen; betont, dass die Prüfverfahren solide sein und so gestaltet und angewendet werden sollten, dass Manipulationen und absichtliche oder unbeabsichtigte Verbesserungen der Ergebnisse unterbunden werden; ist der Ansicht, dass die Prüfungen keinen unangemessenen Aufwand für die Unternehmen mit sich bringen sollten, vor allem im Hinblick auf KMU, die nicht dieselben Kapazitäten haben wie ihre größeren Konkurrenten; begrüßt die Verordnung (EU) 2016/2282 der Kommission über die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren;

    38.

    fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung zu unterstützen und enger mit ihnen zusammenzuarbeiten, wenn festgestellt wird, dass ein Produkt nicht konform ist; hält Leitlinien für Hersteller und Importeure zu den detaillierten Anforderungen der für die Marktüberwachungsbehörden erforderlichen Dokumente für geboten;

    Weitere Empfehlungen

    39.

    betont, dass für Kohärenz und Konvergenz zwischen den Ökodesign-Anforderungen und horizontalen Bestimmungen, etwa Rechtsvorschriften der Union zu Chemikalien und Abfall wie der REACH-Richtlinie, der EEAG-Richtlinie und RoHS-Richtlinie, gesorgt werden muss, und weist darauf hin, dass die Synergieeffekte mit dem umweltgerechten öffentlichen Beschaffungswesen und dem EU-Umweltzeichen verstärkt werden müssen;

    40.

    hebt den Zusammenhang zwischen der Ökodesign-Richtlinie und der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden hervor; fordert die Mitgliedstaaten auf, Anreize für die Verbreitung effizienter Produkte und Dienstleistungen auf dem Markt zu setzen und ihre Inspektions- und Beratungstätigkeiten zu intensivieren; ist der Ansicht, dass eine Verbesserung beim Ökodesign energieverbrauchsrelevanter Produkte wiederum die Energieeffizienz von Gebäuden positiv beeinflussen kann;

    41.

    hebt hervor, dass die Öffentlichkeit und insbesondere die Medien vor der Umsetzung einer Maßnahme klar über die Vorteile des Ökodesigns informiert werden müssen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, als fester Bestandteil des Verfahrens zum Erlass von Ökodesign-Maßnahmen die Vorteile dieser Maßnahmen vorausschauend bekannt zu machen und sich gemeinsam mit den Interessenträgern aktiver dafür einzusetzen, dass die Rechtsvorschriften allgemein besser verstanden werden;

    42.

    hebt hervor, dass der Übergang zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft nicht nur zahlreiche Chancen, sondern auch soziale Herausforderungen birgt; ist der Ansicht, dass niemand zurückgelassen werden sollte und dass die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb einkommensschwachen und von Energiearmut bedrohten Haushalten besondere Aufmerksamkeit widmen sollten, wenn sie Programme zur Förderung der Verbreitung besonders ressourceneffizienter Produkte auflegen; vertritt die Auffassung, dass diese Programme der Innovation nicht im Weg stehen sollten, sondern den Herstellern auch weiterhin ermöglichen sollten, den Verbrauchern eine breite Palette hochwertiger Produkte anzubieten, und dass sie außerdem die Marktdurchdringung energie- und wasserverbrauchsrelevanter Produkte begünstigen sollten, mit denen eine bessere Ressourceneffizienz und Einsparungen für die Verbraucher erzielt werden können;

    43.

    fordert die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten auf, mit gutem Beispiel voranzugehen, indem sie die Kreislaufwirtschaft und Strategien für ein umweltfreundliches öffentliches Beschaffungswesen vorschreiben und in vollem Umfang nutzen, damit bei allen Investitionen nachweislich umweltfreundlichen Produkten – wie zum Beispiel Produkten mit Umweltzeichen – und den höchsten Standards in Bezug auf Ressourceneffizienz Vorrang eingeräumt wird, und sich ferner für einen umfassenden Einsatz der umweltfreundlichen Auftragsvergabe – auch im Privatsektor – einzusetzen;

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    44.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

    (1)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

    (2)  ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1.

    (3)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171.

    (4)  http://www.consilium.europa.eu/media/32274/eco-innovation-conclusions.pdf

    (5)  ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 65.

    (6)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0287.

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht (ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3).

    (8)  Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten (ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 1).

    (9)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).


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