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Document 52018IP0029
European Parliament resolution of 7 February 2018 on the composition of the European Parliament (2017/2054(INL) — 2017/0900(NLE))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Februar 2018 zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (2017/2054(INL) — 2017/0900(NLE))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Februar 2018 zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (2017/2054(INL) — 2017/0900(NLE))
ABl. C 463 vom 21.12.2018, p. 83–88
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 463/83 |
P8_TA(2018)0029
Zusammensetzung des Europäischen Parlaments
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Februar 2018 zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (2017/2054(INL) — 2017/0900(NLE))
(2018/C 463/20)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), |
— |
unter Hinweis auf Artikel 10 EUV (1), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2013 zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Wahlen 2014 (2), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2015 zu der Reform des Wahlrechts der Europäischen Union, der ein Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Annahme der Bestimmungen zur Änderung des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments beigefügt ist (3), |
— |
unter Hinweis auf den Beschluss 2013/312/EU des Europäischen Rates vom 28. Juni 2013 über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (4), |
— |
unter Hinweis auf das Karfreitagsabkommen vom 10. April 1998, |
— |
gestützt auf die Artikel 45, 52 und 84 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0007/2018), |
A. |
in der Erwägung, dass die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments die Kriterien nach Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 EUV erfüllen muss und somit die Gesamtzahl der Vertreter der Unionsbürger 750 zuzüglich des Präsidenten nicht überschreiten darf, wobei die Bürger degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten sind und kein Mitgliedstaat mehr als 96 Sitze erhält; |
B. |
in der Erwägung, dass sich das Europäische Parlament gemäß Artikel 14 Absatz 2 EUV aus Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammensetzt; |
C. |
in der Erwägung, dass im EUV und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Bedeutung der Gleichstellung der Bürger und ihrer Gleichbehandlung seitens der Organe der Union hervorgehoben wird; in der Erwägung, dass unbedingt besser dafür gesorgt werden muss, dass alle Unionsbürger gleichermaßen vertreten sind, um die Legitimität des Europäischen Parlaments als Rechtsetzungsorgan und Vertretung der Unionsbürger zu stärken; |
D. |
in der Erwägung, dass das Europäische Parlament mehrere Vorschläge für ein ständiges Verfahren der Sitzaufteilung aufgrund mathematischer Formeln geprüft hat, die von ihm in Auftrag gegeben und ihm vorgelegt wurden; |
E. |
in der Erwägung, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs am 29. März 2017 den Europäischen Rat nach Artikel 50 Absatz 2 EUV von seiner Absicht in Kenntnis setzte, die Europäische Union zu verlassen, und der Zeitrahmen von zwei Jahren für die Aushandlung und den Abschluss eines Austrittsvertrags am 29. März 2019 endet, es sei denn, der Europäische Rat beschließt einstimmig und im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich, diese Frist zu verlängern; |
F. |
in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich zum Zeitpunkt der nächsten Europawahl 2019 nicht mehr Mitglied der Europäischen Union sein wird, sofern sich die aktuelle Rechtslage nicht ändert; |
G. |
in der Erwägung, dass sich mehrere Mitgliedstaaten jüngst für die Schaffung eines gemeinsamen Wahlkreises ab der Europawahl 2019 ausgesprochen haben; in der Erwägung, dass eine Voraussetzung für die Einrichtung eines gemeinsamen Wahlkreises darin besteht, dass der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments geändert wird und diese Änderung gemäß dem Verhaltenskodex für Wahlen der Venedig-Kommission mindestens ein Jahr vor der Europawahl verabschiedet werden muss; |
H. |
in der Erwägung, dass das Parlament in seinem Vorschlag vom 11. November 2015 für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments gefordert hat, eine verbindliche Schwelle in Wahlkreisen und für Mitgliedstaaten mit nur einem Wahlkreis einzuführen, in denen eine Listenwahl stattfindet und es mehr als eine bestimmte Zahl Sitze gibt; ist der Meinung, dass bei der Einführung dieser Schwelle die neue Zuweisung der Sitze berücksichtigt werden muss; |
1. |
stellt fest, dass die derzeitige Zuweisung der Sitze im Parlament gemäß dem Beschluss 2013/312/EU des Europäischen Rates nur für die Wahlperiode 2014–2019 gilt; hebt daher hervor, dass ein neuer Beschluss über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments für die Wahlperiode 2019–2024 erforderlich ist; |
2. |
stellt fest, dass die derzeitige Sitzaufteilung dem Grundsatz der degressiven Proportionalität in verschiedener Hinsicht nicht entspricht und deshalb für die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments nach der nächsten Europawahl 2019 geändert werden muss; |
3. |
nimmt die Auffassung mehrerer Mitgliedstaaten zur Kenntnis, dass das Abstimmungsverfahren im Rat zu berücksichtigen ist, wenn über die Zuweisung der Sitze im Europäischen Parlament entschieden wird; |
4. |
hebt hervor, dass sich ein ständiges Verfahren für die künftige Sitzaufteilung anhand von mathematischen Formeln sicher ausarbeiten ließe, es zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber politisch schlecht möglich ist, ein ständiges Verfahren vorzuschlagen; |
5. |
stellt fest, dass das Vereinigte Königreich zum Zeitpunkt der nächsten Europawahl 2019 kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr sein wird, sofern sich die aktuelle Rechtslage nicht ändert; |
6. |
schlägt vor, dass sich die Zuweisung der Sitze im Parlament ab der nächsten Europawahl 2019 nach Regeln richtet, die die in Artikel 14 EUV festgelegten Kriterien erfüllen; vertritt die Auffassung, dass, wenn sich die Rechtslage hinsichtlich des Austritts des Vereinigten Königreich aus der Europäischen Union wie zuvor ausgeführt ändern sollte, dieselbe Zuweisung der Sitze wie in der Wahlperiode 2014–2019 gelten sollte, bis der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union rechtskräftig wird; |
7. |
betont, dass die Verabschiedung einer neuen Zuweisung der Sitze im Parlament, mit der der Grundsatz der degressiven Proportionalität gewahrt würde, dadurch erleichtert wird, dass beim Austritt des Vereinigten Königreichs Sitze frei werden; hebt ferner hervor, dass sich das Parlament dem Vorschlag für die neue Zuweisung der Sitze zufolge verkleinern würde; stellt fest, dass nur ein Teil der Sitze des Vereinigten Königreichs wieder besetzt werden müsste, um sicherzustellen, dass kein Mitgliedstaat Sitze verliert; |
8. |
hebt hervor, dass durch die Verkleinerung des Parlaments Spielraum bliebe, um Sitze für potenzielle spätere Erweiterungen der Europäischen Union bereitzuhalten; |
9. |
weist darauf hin, dass die Menschen in Nordirland dem Karfreitagsabkommen zufolge berechtigt sind, die britische, die irische oder beide Staatsangehörigkeiten zu wählen und als irische Staatsangehörige auch das Recht auf die Unionsbürgerschaft besitzen; |
10. |
weist darauf hin, dass sich die degressive Proportionalität gemäß den Verträgen auf die Sitze pro Mitgliedstaat und nicht auf die Staatsangehörigkeit der Kandidaten bezieht; |
11. |
fordert den Rat auf, die Überarbeitung des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments rasch abzuschließen; |
12. |
betont, dass die vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Reform des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments das europäische Profil der Wahl schärfen und ein positives Signal für die Zukunft des europäischen Projekts senden würde; |
13. |
vertritt die Auffassung, dass die auf den Grundsätzen der Verträge beruhende vorgeschlagene Aufteilung eine solide Grundlage für eine Methode zur Bestimmung der künftigen Zuweisung der Sitze ist, die die Kriterien nach Artikel 14 EUV, insbesondere den Grundsatz der degressiven Proportionalität, erfüllt und zudem gerecht, transparent, objektiv und für die europäischen Bürger verständlich ist und den aktuellen demografischen Entwicklungen Rechnung trägt; |
14. |
übermittelt dem Europäischen Rat auf der Grundlage seines in Artikel 14 Absatz 2 EUV verankerten Initiativrechts den in der Anlage beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Rates über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments; betont, dass dieser Beschluss — mit der Zustimmung des Parlaments — dringend erlassen werden muss, damit die Mitgliedstaaten rechtzeitig die für die Organisation der Europawahl für die Wahlperiode 2019–2024 erforderlichen einzelstaatlichen Vorschriften erlassen können; |
15. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den in der Anlage beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Rates zusammen mit dem vorstehend erwähnten Bericht des Parlamentsausschusses für konstitutionelle Fragen dem Europäischen Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) Nach diesem Artikel sind die Bürgerinnen und Bürger „auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten“.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0082.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0395.
ANLAGE ZU DER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES
über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments
DER EUROPÄISCHE RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,
auf Initiative des Europäischen Parlaments,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union legt die Kriterien für die Zusammensetzung des Parlaments fest, nämlich dass die Anzahl der Vertreter der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger 750 zuzüglich des Präsidenten nicht überschreiten darf, die Bürgerinnen und Bürger degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten werden und kein Mitgliedstaat mehr als 96 Sitze erhält. |
(2) |
Artikel 10 des Vertrags über die Europäische Union sieht unter anderem vor, dass die Arbeitsweise der Union auf der repräsentativen Demokratie beruht, wobei die Bürgerinnen und Bürger auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten und die Mitgliedstaaten im Rat von ihrer jeweiligen Regierung vertreten werden, welche ihrerseits in demokratischer Weise gegenüber ihrem nationalen Parlament oder gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern Rechenschaft ablegen müssen. Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments findet daher im Zusammenhang mit den im Vertrag festgelegten weiteren institutionellen Regelungen, die auch die Bestimmungen über die Beschlussfassung im Rat umfassen, Anwendung. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union sind folgende Grundsätze zu beachten:
— |
Bei der Zuweisung von Sitzen im Europäischen Parlament sind die im Vertrag über die Europäische Union für jeden Mitgliedstaat festgesetzten Mindest- und Höchstzahlen uneingeschränkt auszuschöpfen, damit die Größe der jeweiligen Bevölkerung so genau wie möglich widergespiegelt wird. |
— |
Der Begriff der „degressiven Proportionalität“ ist wie folgt definiert: Das Verhältnis zwischen der Bevölkerung und der Zahl von Sitzen jedes Mitgliedstaats muss vor Auf- oder Abrunden auf ganze Zahlen in Abhängigkeit von seiner jeweiligen Bevölkerung variieren, so dass jedes Mitglied des Europäischen Parlaments aus einem bevölkerungsreicheren Mitgliedstaat mehr Bürger vertritt als jedes Mitglied aus einem bevölkerungsärmeren Mitgliedstaat, und umgekehrt, dass je bevölkerungsreicher ein Mitgliedstaat ist, desto höher sein Anspruch auf eine große Zahl von Sitzen. |
— |
Die Zuweisung der Sitze muss den demografischen Entwicklungen in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen. |
Artikel 2
Die Gesamtzahl der Einwohner der Mitgliedstaaten wird von der Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der aktuellsten von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Daten entsprechend einer Methode berechnet, die in der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) festgelegt ist.
Artikel 3
1. Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Vertreter im Europäischen Parlament für die Wahlperiode 2019-2024 wird wie folgt festgesetzt:
Belgien |
21 |
Bulgarien |
17 |
Tschechische Republik |
21 |
Dänemark |
14 |
Deutschland |
96 |
Estland |
7 |
Irland |
13 |
Griechenland |
21 |
Spanien |
59 |
Frankreich |
79 |
Kroatien |
12 |
Italien |
76 |
Zypern |
6 |
Lettland |
8 |
Litauen |
11 |
Luxemburg |
6 |
Ungarn |
21 |
Malta |
6 |
Niederlande |
29 |
Österreich |
19 |
Polen |
52 |
Portugal |
21 |
Rumänien |
33 |
Slowenien |
8 |
Slowakei |
14 |
Finnland |
14 |
Schweden |
21 |
2. Sollte jedoch das Vereinigte Königreich zu Beginn der Wahlperiode 2019–2024 noch zu den Mitgliedstaaten der Union zählen, richtet sich die Zahl der Vertreter im Europäischen Parlament je Mitgliedstaat, die ihr Mandat antreten, nach Artikel 3 des Beschlusses 2013/312/EU des Europäischen Rates (2), bis der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union rechtskräftig wird.
Sobald der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union rechtskräftig ist, richtet sich die Zahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten gewählten Vertreter im Europäischen Parlament nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
Alle Vertreter im Europäischen Parlament, die die zusätzlichen Sitze einnehmen, die sich aus der Differenz der nach Unterabsatz 1 und 2 dieses Absatzes zugewiesenen Anzahl von Sitzen ergeben, treten ihr Mandat im Europäischen Parlament zum gleichen Zeitpunkt an.
Artikel 4
Mit ausreichendem Vorlauf vor dem Beginn der Wahlperiode 2024–2029 legt das Europäische Parlament dem Europäischen Rat gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union einen Vorschlag für eine aktualisierte Zuweisung der Sitze vor.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Rates
Der Präsident
(1) Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über europäische demografische Statistiken (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 39).
(2) Beschluss 2013/312/EU des Europäischen Rates vom 28. Juni 2013 über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 57).