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Document 52018DC0781

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über Daten zu den Haushaltsauswirkungen der für das Jahr 2018 vorgenommenen jährlichen Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Bezüge anzuwenden sind

COM/2018/781 final

Brüssel, den 30.11.2018

COM(2018) 781 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über Daten zu den Haushaltsauswirkungen der für das Jahr 2018 vorgenommenen jährlichen Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Bezüge anzuwenden sind


1.ZIEL DES BERICHTS

Der vorliegende Bericht dient der Erfüllung der Pflicht der Kommission gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Daten zu den Haushaltsauswirkungen der Dienstbezüge und der Ruhegehälter der Beamten der Union unter Berücksichtigung der für das Jahr 2018 vorgenommenen Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, vorzulegen.

Die Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU des Jahres 2018 wird vor Ende des Jahres gemäß Anhang XI des Statuts vorgenommen. Sie basiert auf Statistiken, die vom Statistischen Amt der EU im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten aufgestellt werden, die die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten zum 1. Juli 2018 wiedergeben.

2.HINTERGRUNDINFORMATIONEN

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 änderte den auch als „Methode“ bekannten Verfahren für die Aktualisierung der Vergütungen und sah vor, dass sämtliche Gehälter, Ruhegehälter und Zulagen automatisch aktualisiert werden können. Hierfür sollten die entsprechenden im Statut enthaltenen Beträge und Koeffizienten als Referenzbeträge und -koeffizienten betrachtet werden, die regelmäßig und automatisch aktualisiert werden. Diese aktualisierten Beträge und Koeffizienten sollten von der Kommission innerhalb von zwei Wochen nach der Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union (im Folgenden „Amtsblatt“) zu Informationszwecken veröffentlicht werden.

Gemäß Artikel 65 Absatz 4 des Statuts werden die Dienst- und Versorgungsbezüge der in Belgien und Luxemburg tätigen Bediensteten in den Jahren 2013 und 2014 nicht aktualisiert, d. h. es kam in den Jahren 2013 und 2014 zu keiner Aktualisierung der Bezüge der EU-Bediensteten in Belgien und Luxemburg. Zudem fand eine begrenzte Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge in Höhe von 0 % bzw. 0,8 % für 2011 und 2012 statt, die das Ergebnis des allgemeinen Ansatzes zur Beilegung der Streitigkeiten hinsichtlich der Angleichungen der Dienst- und Versorgungsbezüge für 2011 und 2012 war.

Die EU-Bediensteten erlitten im Zeitraum 2004-2018 einen erheblichen Verlust an realer Kaufkraft, der größer war als der der nationalen Beamten in den Mitgliedstaaten. Aufgrund der kombinierten Wirkung der Statutsreformen der Jahre 2004 und 2013 und der Kürzungen bei der Anpassung der Dienstbezüge verloren die EU-Bediensteten in diesem Zeitraum rund 10,5 % ihrer Kaufkraft. Die Kaufkraft der Beamten in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten ging im selben Zeitraum um 1,8 % zurück.

Die kombinierte Wirkung der Nichtanwendung der Methode zur Anpassung der Dienstbezüge in den Jahren 2011 und 2012 und die Einfrierung der Dienst- und Vergütungsbezüge in den Jahren 2013 und 2014 führte zu Einsparungen in Höhe von rund 3 Milliarden EUR im mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2014-2020 und langfristig zu Einsparungen in Höhe von rund 500 Millionen EUR pro Jahr. Insgesamt führte die letzte Überarbeitung des Statuts zu administrativen Einsparungen im MFR von rund 4,3 Milliarden EUR. Außerdem haben spezifische Maßnahmen ohne direkte Haushaltsauswirkungen wie die Verlängerung der Arbeitszeit und die Kürzung des Jahresurlaubs ohne Gehaltsausgleich für die Organe der EU einen Wert von rund 1,5 Milliarden EUR.

3.Rechtliche Bestimmungen zur Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind

3.1.Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts)

Gemäß Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts werden bestimmte darin genannte Beträge, die die Grundgehälter, Zulagen und Koeffizienten festlegen, jährlich in Übereinstimmung mit Anhang XI aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht die angepassten Beträge innerhalb von zwei Wochen nach der Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts zu Informationszwecken.

Ferner sieht Artikel 65 Absatz 3 des Statuts vor, dass diese (in Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten) Beträge als Beträge zu betrachten sind, deren tatsächliche Werte zu bestimmten Zeitpunkten ohne einen weiteren Rechtsakt zu aktualisieren sind.

Artikel 65a des Statuts besagt, dass die Regeln zur Durchführung der Artikel 64 und 65 des Statuts in Anhang XI enthalten sind.

Gemäß Artikel 3 des Anhangs XI des Statuts wird die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge gemäß Artikel 65 des Statuts direkt aus Änderungen der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten (spezifischer Indikator) und Änderungen der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg (gemeinsamer Index) abgeleitet.

Der spezifische Indikator misst die inflationsbereinigte Entwicklung der Nettodienstbezüge der Beamten in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten. Eurostat ermittelt den Wert dieses Indikators auf Grundlage der Angaben, welche die in Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs XI genannten elf Mitgliedstaaten übermittelt haben.

Der gemeinsame Index misst die Änderungen der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg für EU-Bedienstete gemäß der Verteilung der in diesen beiden Mitgliedstaaten tätigen Bediensteten. Eurostat ermittelt den Wert dieses Index auf Grundlage der von den belgischen und luxemburgischen Behörden übermittelten Preisangaben und der Angaben zur Zahl der Bediensteten aus den internen Datenbanken der EU-Organe.

Zudem enthält Artikel 10 des Anhangs XI des Statuts eine Mäßigungsklausel, d. h. der Wert des spezifischen Indikators unterliegt einer Obergrenze von +2 % und einer Untergrenze von -2 %. Wenn der Wert des spezifischen Indikators diesen Grenzwert übersteigt, wird stattdessen der betreffende Grenzwert für die jährliche Aktualisierung verwendet. Die Grenze gilt anschließend mit Wirkung vom 1. Juli und der verbleibende Anteil der jährlichen Aktualisierung gilt ab dem 1. April des folgenden Jahres.

Artikel 11 des Anhangs XI des Statuts enthält eine Ausnahmeklausel, die im Falle eines Rückgangs des gesamten Bruttoinlandsprodukts der EU gilt. Die Ausnahmeklausel ist anzuwenden, wenn der Wert des spezifischen Indikators zwar positiv ist, das gesamte Bruttoinlandsprodukt der EU für das laufende Jahr jedoch sinkt. In einem solchen Fall wird nur ein Teil des spezifischen Indikators zur Berechnung der jährlichen Aktualisierung verwendet, und der Rest wird verspätet oder gar nicht bezahlt.

3.2.Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU innerhalb der EU anwendbar sind (Artikel 64 Absatz 2)

Gemäß Artikel 64 des Statuts wird auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf Euro lauten, ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 % oder einen höheren oder niedrigeren Prozentsatz beträgt. Auf Belgien und Luxemburg wird in Anbetracht der besonderen Referenzrolle der dortigen Dienstorte als hauptsächliche, ursprüngliche Sitze der meisten Organe und Einrichtungen kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

Außerdem werden die Berichtigungskoeffizienten gemäß Anhang XI festgelegt, aufgehoben und jährlich aktualisiert. Bei der Aktualisierung sind alle Berichtigungskoeffizienten als Referenzwerte zu betrachten. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Werte innerhalb von zwei Wochen nach der Aktualisierung zu Informationszwecken in der Reihe C des Amtsblatts.

Gemäß Artikel 3 des Anhangs XI des Statuts entspricht die Aktualisierung der auf die Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbaren Berichtigungskoeffizienten dem Verhältnis zwischen den in Artikel 1 des Anhangs XI genannten Kaufkraftparitäten und den in Artikel 63 des Statuts vorgesehenen Wechselkursen für die betreffenden Länder.

Mittels der Kaufkraftparitäten für die Dienstbezüge werden die entsprechenden Kaufkraftäquivalenzen zwischen der Referenzstadt Brüssel und den anderen Dienstorten festgelegt. Eurostat berechnet diese Kaufkraftparitäten im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern.

Mittels der Kaufkraftparitäten für die Ruhegehälter werden die entsprechenden Kaufkraftäquivalenzen zwischen dem Referenzland Belgien und den anderen Wohnsitzländern festgelegt. Eurostat berechnet diese Paritäten im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern. Gemäß Artikel 20 des Anhangs XIII des Statuts werden diese Berichtigungskoeffizienten nur auf den Teil der Ruhegehälter angewandt, der den vor dem 1. Mai 2004 erworbenen Rechten entspricht. Der Berichtigungskoeffizient für Ruhegehälter beträgt mindestens 100.

Gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts sind spezifische Koeffizienten auf bestimmte Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbar.

3.3.Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union anwendbar sind (Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts)

Die Artikel 11, 12 und 13 des Anhangs X des Statuts enthalten Bestimmungen zur Zahlung von Dienstbezügen von Beamten und sonstigen Bediensteten, die in Drittländern ihren Dienst tun. Die Dienstbezüge werden in Euro in der EU gezahlt und unterliegen den Koeffizienten, die auf die Vergütung von Beamten anwendbar sind, die in Belgien beschäftigt sind. Auf Anfrage eines Beamten können jedoch die gesamten Dienstbezüge oder ein Teil davon in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung gezahlt werden. In diesem Fall wird der für den Dienstort geltende Berichtigungskoeffizient auf die Dienstbezüge angewandt, die zu dem betreffenden Wechselkurs umzurechnen sind.

Um die Gleichwertigkeit der Kaufkraft der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union so weit wie möglich sicherzustellen, wird der Koeffizient einmal pro Jahr gemäß den in Anhang XI des Statuts enthaltenen Regeln aktualisiert. Bei der Aktualisierung sind alle Berichtigungskoeffizienten als Referenzwerte zu betrachten. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Werte innerhalb von zwei Wochen nach der Aktualisierung zu Informationszwecken in der Reihe C des Amtsblatts.

Zur Bestimmung der Gleichwertigkeit der Kaufkraft der in Brüssel gezahlten Vergütung mit derjenigen, die an anderen Orten der dienstlichen Verwendung gezahlt wird, berechnet Eurostat die Kaufkraftparitäten. Der Koeffizient ist der Faktor, den man erhält, indem man die Kaufkraftparität durch den Wechselkurs teilt. Die Wechselkurse werden in Übereinstimmung mit den Regeln für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der EU festgelegt und entsprechen dem Datum der Anwendung der Koeffizienten.

3.4.Zwischenzeitliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU innerhalb der EU (Artikel 65 Absatz 2 des Statuts)

In Artikel 65 Absatz 2 ist festgelegt, dass im Fall einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten die Beträge gemäß Artikel 65 Absatz 1 und die Koeffizienten gemäß Artikel 64 nach Maßgabe des Anhangs XI aktualisiert werden. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Beträge und Koeffizienten innerhalb von zwei Wochen nach der Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts zu Informationszwecken.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs XI des Statuts wird eine zwischenzeitliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1. Januar beschlossen, falls zwischen Juni und Dezember (nach Maßgabe der in Artikel 6 des Anhang XI des Statuts genannten Sensibilitätsschwelle) und unter angemessener Berücksichtigung der für den laufenden zwölfmonatigen Bezugszeitraum vorausgeschätzten Kaufkraftentwicklung eine erhebliche Änderung der Lebenshaltungskosten eintritt. Diese zwischenzeitlichen Aktualisierungen werden bei der jährlichen Aktualisierung der Dienstbezüge berücksichtigt.

Außerdem ist gemäß Artikel 6 des Anhangs XI des Statuts eine zwischenzeitliche Aktualisierung für alle Dienstorte (einschließlich Brüssel und Luxemburg) vorzunehmen, wenn in Brüssel und Luxemburg die Sensibilitätsschwelle erreicht oder überschritten wurde. Wird diese Sensibilitätsschwelle für Brüssel und Luxemburg nicht erreicht, wird eine zwischenzeitliche Aktualisierung nur für die Orte vorgenommen, an denen die Sensibilitätsschwelle erreicht oder überschritten wurde.

Gemäß Artikel 7 des Anhangs XI des Statuts entspricht die Höhe der zwischenzeitlichen Aktualisierung dem gemeinsamen Index, gegebenenfalls multipliziert mit der Hälfte des vorausgeschätzten spezifischen Indikators, falls dieser negativ ist.

Die Berichtigungskoeffizienten entsprechen dem Verhältnis zwischen der Kaufkraftparität und dem Wechselkurs nach Artikel 63 des Statuts, multipliziert mit dem Wert der Aktualisierung, falls die Sensibilitätsschwelle in Belgien und Luxemburg nicht erreicht wird.

3.5.Zwischenzeitliche Aktualisierungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union anwendbar sind (Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts)

Wenn ausgehend von der jährlichen Aktualisierung der Vergütung von Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der EU in Drittländern gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts (siehe Punkt 3.3. oben) die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Aktualisierung für das betreffende Land 5 % übersteigt, so erfolgt eine zwischenzeitliche Aktualisierung dieses Koeffizienten entsprechend dem in Absatz 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts festgelegten Verfahren.

Zur Bestimmung der Gleichwertigkeit der Kaufkraft der in Brüssel gezahlten Vergütung mit derjenigen, die an anderen Orten der dienstlichen Verwendung gezahlt wird, berechnet Eurostat die Kaufkraftparitäten. Der Koeffizient ist der Faktor, den man erhält, indem man die Kaufkraftparität durch den Wechselkurs teilt. Die Wechselkurse werden in Übereinstimmung mit den Regeln für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der EU festgelegt und entsprechen dem Datum der Anwendung der Koeffizienten.

4.Für das Jahr 2018 vorgenommene Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind

Die Kommission nimmt die verschiedenen Aktualisierungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten zur Kenntnis, die gemäß Anhang XI des Statuts im Referenzzeitraum von zwölf Monaten bis zum 1. Juli 2018 umgesetzt und bis Ende 2018 durchgeführt werden. Wie oben unter Punkt 4 ausgeführt, basieren diese Aktualisierungen auf Statistiken, die vom Statistischen Amt der EU im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten aufgestellt werden, die die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten zum 1. Juli 2018 wiedergeben. 1

4.1.Für das Jahr 2018 vorgenommene Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts)

Eurostat hat gemäß Artikel 1 des Anhangs XI des Statuts einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg, die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten sowie über die Kaufkraftparitäten erstellt, aus dem die verschiedenen Berichtigungskoeffizienten abgeleitet werden. 2

Die durch den spezifischen Indikator gemessene durchschnittliche Kaufkraftentwicklung der Dienstbezüge der nationalen Beamten im Bezugszeitraum beträgt -0,4 %.

Die Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg stiegen laut dem von Eurostat berechneten gemeinsamen Index im Bezugszeitraum um 2,1 %. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs XI des Statuts entspricht der Wert der Aktualisierung dem Produkt aus dem spezifischen Indikator und dem von Eurostat ermittelten gemeinsamen Index. Die Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge in Belgien und Luxemburg beträgt daher 1,7 %. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs XI des Statuts wird weder für Belgien noch für Luxemburg ein Berichtigungskoeffizient angewandt.

Der spezifische Gesamtindikator (-0,4 %) liegt unterhalb der Schwelle für die Auslösung der Mäßigungsklausel (Untergrenze von -2 %), die daher nicht zur Anwendung kommt.

Da die Prognose der Entwicklung des BIP in realen Werten positiv ist (+2,3 %) 3 , wird die Ausnahmeklausel nicht angewandt.

Folglich wird die Kommission Ende 2018 in der Reihe C des Amtsblatts die aktualisierten Beträge gemäß Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts veröffentlichen, die mit Wirkung zum 1. Juli 2018 auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union anwendbar sind, so wie diese aus Anhang I dieses Berichts hervorgehen.

4.2.Für das Jahr 2018 vorgenommene Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU innerhalb der EU anwendbar sind (Artikel 64 Absatz 2)

Eurostat hat gemäß Artikel 1 des Anhangs XI des Statuts einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg, die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten sowie über die Kaufkraftparitäten erstellt, aus dem die verschiedenen Berichtigungskoeffizienten abgeleitet werden. 4

Außerhalb Belgiens und Luxemburgs ergeben sich die Aktualisierungen der Dienst- und Versorgungsbezüge jeweils aus dem Produkt der Anpassung in Belgien und Luxemburg und der Entwicklung von Berichtigungskoeffizient und Wechselkurs.

Die auf die Dienst- und Vergütungsbezüge sowie Überweisungen eines Teils der Vergütungen anwendbaren Koeffizienten wurden von Eurostat wie folgt berechnet:

4.1.1.Koeffizienten für Bedienstete außerhalb Belgiens und Luxemburgs

Im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern hat Eurostat die Kaufkraftparitäten berechnet, die zum 1. Juli 2018 die Kaufkraftäquivalenzen der Versorgungsbezüge zwischen Brüssel und den anderen Orten der dienstlichen Verwendung bestimmen.

Die Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge von Beamten und sonstigen Bediensteten, die ihren Dienst in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien und Luxemburg versehen, werden durch das Verhältnis zwischen der jeweiligen Kaufkraftparität und dem jeweiligen Wechselkurs zum 1. Juli 2018 bestimmt.

Folglich wird die Kommission Ende 2018 in der Reihe C des Amtsblatts die Berichtigungskoeffizienten veröffentlichen, die mit Wirkung zum 1. Juli 2018 auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union anwendbar sind, so wie diese aus Anhang I dieses Berichts hervorgehen.

4.1.2.Koeffizienten für RUHEGEHÄLTER außerhalb Belgiens und Luxemburgs und Koeffizienten für ÜBERWEISUNGEN

Im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern hat Eurostat die Kaufkraftparitäten berechnet, die zum 1. Juli 2018 die Kaufkraftäquivalenzen der Versorgungsbezüge zwischen Belgien und den anderen Wohnsitzländern bestimmen.

Die Berichtigungskoeffizienten für die Versorgungsbezüge von Personen, die außerhalb Belgiens und Luxemburgs in verschiedenen Ländern wohnen, werden durch das Verhältnis zwischen der jeweiligen Kaufkraftparität und dem jeweiligen Wechselkurs zum 1. Juli 2018 bestimmt. Gemäß Artikel 20 des Anhangs XIII des Statuts werden diese Berichtigungskoeffizienten nur auf den Teil der Ruhegehälter angewandt, der den vor dem 1. Mai 2004 erworbenen Rechten entspricht.

Gemäß Artikel 17 des Anhangs VII des Statuts sind diese Koeffizienten auf die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten unmittelbar anwendbar.

Folglich wird die Kommission Ende 2018 in der Reihe C des Amtsblatts die Berichtigungskoeffizienten veröffentlichen, die mit Wirkung zum 1. Juli 2018 auf die Ruhegehälter der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union anwendbar sind, die außerhalb Belgiens und Luxemburgs gezahlt werden, so wie diese aus Anhang I dieses Berichts hervorgehen.

4.3.Für das Jahr 2018 vorgenommene Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union anwendbar sind (Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts)

Die der Kommission zur Verfügung stehenden Statistiken umfassten eine Liste von 145 Orten der dienstlichen Verwendung. Die Kaufkraftparitäten wurden jedoch in Fällen nicht vorgelegt, in denen keine Daten verfügbar waren oder bei denen die Daten aufgrund örtlicher Instabilität oder aus anderen Gründen nicht zuverlässig waren.

Die Berichtigungskoeffizienten für alle Orte der dienstlichen Verwendung außerhalb der EU wurden zum 1. Juli 2018 berechnet. Die jährliche Aktualisierung enthält die Koeffizienten, die ausgehend von den von Eurostat für den 1. Juli 2018 mitgeteilten Paritäten abgeleitet wurden.

Folglich wird die Kommission Ende 2018 in der Reihe C des Amtsblatts die Koeffizienten veröffentlichen, die mit Wirkung zum 1. Juli 2018 auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind, so wie diese aus Anhang II dieses Berichts hervorgehen.

4.4.Für das Jahr 2018 vorgenommene zwischenzeitliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU innerhalb der EU (Artikel 65 Absatz 2 des Statuts)

Gemäß Artikel 4 des Anhangs XI des Statuts mussten die Dienst- und Versorgungsbezüge an den Orten angepasst werden, an denen es zu einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten gekommen ist.

Im Einvernehmen mit den nationalen Statistikämtern 5 hat Eurostat berechnet, dass die Änderung der Lebenshaltungskosten für Belgien und Luxemburg, gemessen anhand des gemeinsamen Index, im Zeitraum zwischen Juni 2017 und Dezember 2017, 1,0 % betrug.

Die Lebenshaltungskosten außerhalb Belgiens und Luxemburgs wurden im Bezugszeitraum anhand der von Eurostat berechneten impliziten Indizes gemessen. 6 Diese Indizes wurden als Produkt aus dem gemeinsamen Index und der Entwicklung der Kaufkraftparität errechnet.

Die Sensibilitätsschwelle für eine erhebliche Änderung der Lebenshaltungskosten entspricht einem Prozentsatz in Höhe von 6 % für einen Zeitraum von zwölf Monaten (3 % für einen Zeitraum von sechs Monaten).

Da der gemeinsame Index für den Bezugszeitraum (Juni 2017 – Dezember 2017) bei 101,0 lag (d. h. 1,0 %), blieb diese Änderung innerhalb der vorgegebenen Schwellenwerte (±3,0 %). Folglich war keine zwischenzeitliche Aktualisierung der nominalen Bezüge und Ruhegehälter der EU-Beamten in Belgien und Luxemburg erforderlich.

Die Berichtigungskoeffizienten entsprechen dem Verhältnis zwischen der Kaufkraftparität und dem Wechselkurs, multipliziert mit dem Wert der zwischenzeitlichen Aktualisierung, falls die Sensibilitätsschwelle in Brüssel und Luxemburg nicht erreicht wird.

Im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern 7 hat Eurostat berechnet, dass es keinen Dienstort innerhalb der EU mit einem impliziten Preisindex gibt, der über dem für den Zeitraum vorgegebenen Schwellenwert liegt. Folglich war keine zwischenzeitliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union erforderlich.

Ebenso hat Eurostat im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern 8 berechnet, dass es keinen EU-Mitgliedstaat mit einem impliziten Preisindex gab, der den Schwellenwert für den Zeitraum überschritt. Folglich war keine zwischenzeitliche Aktualisierung der von Eurostat berechneten Berichtigungskoeffizienten für die Ruhegehälter in diesen Ländern erforderlich.

Daher war die Veröffentlichung einer zwischenzeitlichen Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung zum 1. Januar 2018 auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU innerhalb der EU anwendbar wären, durch die Kommission in der Reihe C des Amtsblatts nicht notwendig.

4.5.Für das Jahr 2018 vorgenommene zwischenzeitliche Aktualisierungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union anwendbar sind (Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts)

4.1.3.Für den Zeitraum August 2017 - Januar 2018

Die der Kommission zur Verfügung stehenden Statistiken 9 zeigten, dass für bestimmte Drittländer die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten 5 % überstieg, seit die Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern, die in der Währung des Dienstortes ausbezahlt werden, anwendbar sind, zum letzten Mal festgelegt worden waren, d. h. seit dem 1. Juli 2017.

In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts ist in einem solchen Fall eine zwischenzeitliche Aktualisierung des Berichtigungskoeffizienten in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Anhang XI des Statuts vorgesehen.

Die zwischenzeitliche Aktualisierung definiert die Berichtigungskoeffizienten, die ausgehend von den Paritäten abgeleitet werden, die von Eurostat für den 1. August, den 1. September, den 1. Oktober, den 1. November, den 1. Dezember 2017 bzw. den 1. Januar 2018 mitgeteilt wurden.

Folglich veröffentlichte die Kommission am 13. Juni 2018 in der Reihe C 10 des Amtsblatts sechs monatliche Tabellen, aus denen hervorgeht, welche Länder betroffen sind, sowie die diesbezüglichen Koeffizienten und die betreffenden Daten für jedes einzelne Land, so wie diese aus Anhang V dieses Berichts hervorgehen.

4.1.4.Für den Zeitraum Februar 2018 - Juni 2018

Die der Kommission zur Verfügung stehenden Statistiken 11 zeigen, dass für bestimmte Drittländer die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten 5 % überstieg, seit die Koeffizienten, die auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der EU in Drittländern, die in der Währung des Dienstortes ausbezahlt werden, anwendbar sind, zum letzten Mal festgelegt worden waren.

In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts ist in einem solchen Fall eine zwischenzeitliche Aktualisierung des Berichtigungskoeffizienten in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Anhang XI des Statuts vorgesehen.

Die zwischenzeitliche Aktualisierung definiert die Berichtigungskoeffizienten, die ausgehend von den Paritäten abgeleitet werden, die von Eurostat für den 1. Februar, den 1. März, den 1. April, den 1. Mai und den 1. Juni 2018 berechnet wurden.

Folglich wird die Kommission Ende 2018 in der Reihe C des Amtsblatts fünf monatliche Tabellen veröffentlichen, aus denen hervorgeht, welche Länder betroffen sind, sowie die diesbezüglichen Koeffizienten und die betreffenden Daten für jedes einzelne Land, so wie diese aus Anhang III dieses Berichts hervorgehen.

5.Haushaltsauswirkungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind

Dieser Abschnitt enthält eine detaillierte Schätzung der Auswirkungen der Aktualisierungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Bediensteten im Jahr 2018 auf den Haushalt.

5.1.Für das Jahr 2018 vorgenommene Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts)

Die Aktualisierung der in Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts genannten Beträge hat finanzielle Auswirkungen auf alle Haushaltslinien im Zusammenhang mit den Personalausgaben in allen Organen und Agenturen.

In Mio. EUR

Rubrik V

Andere Rubriken (I bis IV)

Jahr
2018

Jahr
2019

Folgejahre

Jahr
2018

Jahr
2019

Folgejahre

Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

+ 54,4

+ 108,9

+ 108,9

+ 14,3

+ 28,5

+ 28,5

Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

+ 9,5

+ 19,0

+ 19,0

+ 2,4

+ 4,8

+ 4,8

5.2.Für das Jahr 2018 vorgenommene Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU innerhalb der EU anwendbar sind (Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII)

Die Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Bediensteten in den Mitgliedstaaten, aber außerhalb Brüssels und Luxemburgs mit Wirkung zum 1. Juli 2018 anwendbar sind, hat finanzielle Auswirkungen auf verschiedene Haushaltslinien im Zusammenhang mit Personalausgaben.

In Mio. EUR

Rubrik V

Andere Rubriken (I bis IV)

Jahr
2018

Jahr
2019

Folgejahre

Jahr
2018

Jahr
2019

Folgejahre

Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

- 0,3

- 0,7

- 0,7

+ 3,9

+ 7,8

+ 7,8

5.3.Für das Jahr 2018 vorgenommene Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union anwendbar sind (Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts)

Die jährliche Aktualisierung der auf die Dienstbezüge von EU-Bediensteten in Drittländern mit Wirkung zum 1. Juli 2018 anwendbaren Koeffizienten hat finanzielle Auswirkungen auf verschiedene Haushaltslinien im Zusammenhang mit Personalausgaben in der Rubrik V.

In Mio. EUR

Rubrik V

Jahr
2018

Jahr
2019

Folgejahre

Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

- 1,2

- 2,4

- 2,4

5.4.Für das Jahr 2018 vorgenommene zwischenzeitliche Aktualisierungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union anwendbar sind (Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts)

5.1.1.Für den Zeitraum August 2017 - Januar 2018

Die zwischenzeitliche Aktualisierung bestimmter auf die Dienstbezüge von EU-Bediensteten in Drittländern mit Wirkung zum 1. August 2017, 1. September 2017, 1. Oktober 2017, 1. November 2017, 1. Dezember 2017 und 1. Januar 2018 anwendbarer Koeffizienten hat finanzielle Auswirkungen auf verschiedene Haushaltslinien im Zusammenhang mit Personalausgaben in der Rubrik V.

In Mio. EUR

Rubrik V

Jahr
2018

Jahr
2019

Folgejahre

Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

+ 0,2

+ 0,4

+ 0,4

5.1.2.Für den Zeitraum Februar 2018 - Juni 2018

Die zwischenzeitliche Aktualisierung bestimmter auf die Dienstbezüge von EU-Bediensteten in Drittländern mit Wirkung zum 1. Februar 2018, 1. März 2018, 1. April 2018, 1. Mai 2018 und 1. Juni 2018 anwendbaren Koeffizienten hat finanzielle Auswirkungen auf verschiedene Haushaltslinien im Zusammenhang mit Personalausgaben in der Rubrik V.

In Mio. EUR

Rubrik V

Jahr
2018

Jahr
2019

Folgejahre

Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

- 0,5

- 1,0

- 1,0



Anlagen:

(1)Entwurf der Veröffentlichung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union – Für das Jahr 2018 vorgenommene Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU der Dienst- und Versorgungsbezüge sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind

(2)Entwurf der Veröffentlichung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union – Für das Jahr 2018 vorgenommene Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind

(3)Entwurf der Veröffentlichung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union – Zwischenzeitliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind, für den Zeitraum Februar 2018 - Juni 2018

(1)    Es wird diesbezüglich insbesondere auf folgende Eurostat-Berichte verwiesen:
(2)      Eurostat-Bericht vom 31. Oktober 2018 über die für das Jahr 2018 vorgenommene jährliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Beamten im Einklang mit den Artikeln 64 und 65 und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union mit Wirkung zum 1. Juli 2018, durch die mit Wirkung vom 1. Juli 2018 die Berichtigungskoeffizienten anpasst werden, die auf die Dienstbezüge des aktiven Personals an Dienstorten innerhalb und außerhalb der EU, auf die Versorgungsbezüge von Personal im Ruhestand sowie auf die Überweisung von Versorgungsbezügen Anwendung finden.
(3)      In der am 3. Mai 2018 von der GD ECFIN herausgegebenen EU-Wirtschaftsprognose wurde geschätzt, dass das BIP-Wachstum der EU insgesamt in realen Werten für 2018 + 2,3 % betragen und 2019 auf + 2,0 % verbleiben wird.
(4)      Eurostat-Bericht vom 31. Oktober 2018 über die für das Jahr 2018 vorgenommene jährliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Beamten (siehe Fußnote 2).
(5)      Eurostat-Bericht vom 3. Mai 2018 über die zwischenzeitliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Beamten im Einklang mit den Artikeln 64 und 65 und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
(6)    Ebenda
(7)      Ebenda
(8)      Ebenda
(9)      Eurostat-Bericht vom 24. April 2018 über die zwischenzeitliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Delegationen in Drittländern im Einklang mit Artikel 64, Anhang X und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
(10)      ABl. C 203 vom 13. Juni 2018, S. 13.
(11)      Eurostat-Bericht vom 10. Oktober 2018 über die zwischenzeitliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Delegationen in Drittländern im Einklang mit Artikel 64, Anhang X und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
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Brüssel, den 30.11.2018

COM(2018) 781 final

ANHÄNGE

des

Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat

über Daten zu den Haushaltsauswirkungen der für das Jahr 2018 vorgenommenen jährlichen Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Bezüge anzuwenden sind


ANHANG I

FÜR DAS JAHR 2018 VORGENOMMENE JÄHRLICHE AKTUALISIERUNG DER DIENST- UND VERSORGUNGSBEZÜGE DER BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN UNION SOWIE DER BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN, DIE AUF DIESE BEZÜGE ANWENDBAR SIND

1.1. Tabelle des Monatsgrundgehalts für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe der Funktionsgruppen AD und AST gemäß Artikel 66 des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2018:

1.7.2018

DIENSTALTERSSTUFE

BESOLDUNGSGRUPPE

1

2

3

4

5

16

18 621,89

19 404,41

20 219,80

15

16 458,65

17 150,26

17 870,93

18 368,13

18 621,89

14

14 546,67

15 157,95

15 794,90

16 234,35

16 458,65

13

12 856,84

13 397,10

13 960,06

14 348,46

14 546,67

12

11 363,30

11 840,79

12 338,36

12 681,63

12 856,84

11

10 043,25

10 465,27

10 905,04

11 208,44

11 363,30

10

8876,57

9249,56

9638,25

9906,39

10 043,25

9

7845,39

8175,07

8518,61

8755,60

8876,57

8

6934,02

7225,39

7529,01

7738,49

7845,39

7

6128,51

6386,04

6654,39

6839,53

6934,02

6

5416,58

5644,20

5881,36

6045,00

6128,51

5

4787,36

4988,53

5198,15

5342,77

5416,58

4

4231,23

4409,02

4594,29

4722,11

4787,36

3

3739,68

3896,84

4060,60

4173,55

4231,23

2

3305,26

3444,15

3588,88

3688,73

3739,68

1

2921,30

3044,05

3171,96

3260,23

3305,26

2. Tabelle des Monatsgrundgehalts für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe der Funktionsgruppe AST/SC gemäß Artikel 66 des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2018:

1.7.2018

DIENSTALTERSSTUFE

BESOLDUNGSGRUPPE

1

2

3

4

5

6

4749,36

4948,94

5156,90

5300,36

5373,60

5

4197,65

4374,04

4558,48

4684,64

4749,36

4

3710,03

3865,91

4028,37

4140,45

4197,65

3

3279,03

3416,81

3560,42

3659,45

3710,03

2

2898,11

3019,90

3146,81

3234,35

3279,03

1

2561,45

2669,09

2781,25

2858,61

2898,11

3. Tabelle der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gemäß Artikel 64 des Statuts anwendbar sind, die Folgendes enthält:

– die ab dem 1. Juli 2018 gemäß Artikel 64 des Statuts auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten (in Spalte 2 der folgenden Tabelle angegeben),

– die ab dem 1. Januar 2019 gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts auf die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten (in Spalte 3 der folgenden Tabelle angegeben),

– die ab dem 1. Juli 2018 gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts auf die Ruhegehälter anwendbaren Berichtigungskoeffizienten (in Spalte 4 der folgenden Tabelle angegeben).

1

2

3

4

 

Dienstbezüge

Überweisung

Ruhegehalt

Land/Ort

1.7.2018

1.1.2019

1.7.2018

Bulgarien

55,2

53,4

 

Tschechien

83,0

72,2

 

Dänemark

131,9

134,7

134,7

Deutschland

99,3

100,4

100,4

Bonn

95,6

 

Karlsruhe

96,7

 

München

110,0

 

Estland

82,2

84,1

 

Irland

117,7

119,4

119,4

Griechenland

81,8

79,4

 

Spanien

91,7

90,6

 

Frankreich

116,7

108,9

108,9

Kroatien

76,4

68,0

 

Italien

96,5

95,4

 

Varese

90,9

 

Zypern

77,9

82,0

 

Lettland

77,6

70,4

 

Litauen

73,6

66,3

 

Ungarn

71,9

60,7

 

Malta

90,2

92,7

 

Niederlande

109,9

108,7

108,7

Österreich

106,3

107,7

107,7

Polen

68,6

58,2

 

Portugal

85,7

85,5

 

Rumänien

64,0

54,8

 

Slowenien

84,6

81,9

 

Slowakei

78,5

68,3

 

Finnland

118,5

118,3

118,3

Schweden

122,0

110,9

110,9

Vereinigtes Königreich

134,7

122,3

122,3

Culham

102,6

 

4.1. Betrag der Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a Absatz 2 des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2018: 1003,49 EUR.

4.2. Betrag der Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a Absatz 3 des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2018: 1337,99 EUR.

5.1. Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2018: 187,69 EUR.

5.2. Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2018: 410,11 EUR.

5.3. Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2018: 278,25 EUR.

5.4. Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2018: 100,18 EUR.

5.5. Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2018: 556,25 EUR.

5.6. Betrag der Auslandszulage gemäß Artikel 134 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2018: 399,88 EUR.

6.1. Kilometerpauschale gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2018:

0 EUR pro km für eine Entfernung von

0 bis 200 km

0,2069 EUR pro km für eine Entfernung von

201 bis 1000 km

0,3449 EUR pro km für eine Entfernung von

1001 bis 2000 km

0,2069 EUR pro km für eine Entfernung von

2001 bis 3000 km

0,0689 EUR pro km für eine Entfernung von

3001 bis 4000 km

0,0333 EUR pro km für eine Entfernung von

4001 bis 10 000 km

0 EUR pro km für eine Entfernung von über

10 000 km



6.2. Zusätzlicher Pauschalbetrag zur Kilometerpauschale gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2018:

— 103,44 EUR, wenn die in Absatz 1 genannte geografische Entfernung zwischen 600 km und 1200 km beträgt,

— 206,88 EUR, wenn die in Absatz 1 genannte geografische Entfernung mehr als 1200 km beträgt.

7.1. Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2019:

0 EUR pro km für eine Entfernung von

0 bis 200 km

0,4172 EUR pro km für eine Entfernung von

201 bis 1000 km

0,6952 EUR pro km für eine Entfernung von

1001 bis 2000 km

0,4172 EUR pro km für eine Entfernung von

2001 bis 3000 km

0,1389 EUR pro km für eine Entfernung von

3001 bis 4000 km

0,0671 EUR pro km für eine Entfernung von

4001 bis 10 000 km

0 EUR pro km für eine Entfernung von über

10 000 km. 

7.2. Zusätzlicher Pauschalbetrag zur Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2019:

– 208,55 EUR bei einer Entfernung von mindestens 600 km und weniger als 1200 km zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort,

– 417,07 EUR bei einer Entfernung von mehr als 1200 km zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

8. Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2018:

   43,11 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

   34,76 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

9. Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2018:

   1227,20 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

   729,69 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

10.1. Untergrenze und Obergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2018:

– 1471,78 EUR (Untergrenze),

– 2943,56 EUR (Obergrenze).

10.2. Betrag des Pauschalabschlags gemäß Artikel 28a Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2018: 1337,99 EUR.

11. Tabelle der Monatsgrundgehälter gemäß Artikel 93 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2018:

FUNKTIONSGRUPPE

1.7.2018

DIENSTALTERSSTUFE

BESOL-DUNGS-GRUPPE

1

2

3

4

5

6

7

IV

18

6419,44

6552,93

6689,20

6828,30

6970,31

7115,26

7263,22

 

17

5673,67

5791,65

5912,09

6035,04

6160,54

6288,65

6419,44

 

16

5014,53

5118,79

5225,25

5333,92

5444,85

5558,09

5673,67

 

15

4431,96

4524,13

4618,22

4714,25

4812,29

4912,36

5014,53

 

14

3917,09

3998,55

4081,71

4166,59

4253,25

4341,67

4431,96

 

13

3462,02

3534,02

3607,50

3682,54

3759,11

3837,28

3917,09

III

12

4431,90

4524,06

4618,15

4714,17

4812,20

4912,26

5014,42

 

11

3917,06

3998,50

4081,65

4166,52

4253,17

4341,61

4431,90

 

10

3462,01

3534,00

3607,48

3682,51

3759,08

3837,25

3917,06

 

9

3059,83

3123,46

3188,41

3254,73

3322,41

3391,48

3462,01

 

8

2704,38

2760,62

2818,03

2876,62

2936,45

2997,51

3059,83

II

7

3059,76

3123,41

3188,37

3254,67

3322,39

3391,48

3462,02

 

6

2704,25

2760,49

2817,91

2876,52

2936,34

2997,42

3059,76

 

5

2390,04

2439,74

2490,49

2542,30

2595,16

2649,15

2704,25

 

4

2112,33

2156,26

2201,12

2246,91

2293,63

2341,34

2390,04

I

3

2602,23

2656,23

2711,37

2767,64

2825,07

2883,70

2943,56

 

2

2300,47

2348,22

2396,96

2446,71

2497,49

2549,33

2602,23

 

1

2033,73

2075,95

2119,02

2163,00

2207,89

2253,72

2300,47

12. Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2018:

   923,07 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

   547,27 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

13.1. Untergrenze und Obergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2018:

– 1103,83 EUR (Untergrenze),

– 2207,65 EUR (Obergrenze).

13.2 Der Betrag des Pauschalabschlags gemäß Artikel 96 Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten beläuft sich auf 1003,49 EUR.

13.3 Untergrenze und Obergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2018:

– 971,13 EUR (Untergrenze),

– 2285,02 EUR (Obergrenze).

14. Betrag der Vergütungen für Schichtdienst gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates 1 :

– 420,64 EUR,

– 634,89 EUR,

– 694,17 EUR,

– 946,38 EUR.

15. Der ab dem 1. Juli 2018 auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates 2 genannten Beträge anwendbare Koeffizient beträgt 6,0720.



16. Tabelle der in Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts vorgesehenen Beträge, anwendbar ab dem 1. Juli 2018:

1.7.2018

DIENSTALTERSSTUFE

BESOL-DUNGS-GRUPPE

1

2

3

4

5

6

7

8

16

18 621,89

19 404,41

20 219,80

20 219,80

20 219,80

20 219,80

 

 

15

16 458,65

17 150,26

17 870,93

18 368,13

18 621,89

19 404,41

 

 

14

14 546,67

15 157,95

15 794,90

16 234,35

16 458,65

17 150,26

17 870,93

18 621,89

13

12 856,84

13 397,10

13 960,06

14 348,46

14 546,67

 

 

 

12

11 363,30

11 840,79

12 338,36

12 681,63

12 856,84

13 397,10

13 960,06

14 546,67

11

10 043,25

10 465,27

10 905,04

11 208,44

11 363,30

11 840,79

12 338,36

12 856,84

10

8876,57

9249,56

9638,25

9906,39

10 043,25

10 465,27

10 905,04

11 363,30

9

7845,39

8175,07

8518,61

8755,60

8876,57

 

 

 

8

6934,02

7225,39

7529,01

7738,49

7845,39

8175,07

8518,61

8876,57

7

6128,51

6386,04

6654,39

6839,53

6934,02

7225,39

7529,01

7845,39

6

5416,58

5644,20

5881,36

6045,00

6128,51

6386,04

6654,39

6934,02

5

4787,36

4988,53

5198,15

5342,77

5416,58

5644,20

5881,36

6128,51

4

4231,23

4409,02

4594,29

4722,11

4787,36

4988,53

5198,15

5416,58

3

3739,68

3896,84

4060,60

4173,55

4231,23

4409,02

4594,29

4787,36

2

3305,26

3444,15

3588,88

3688,73

3739,68

3896,84

4060,60

4231,23

1

2921,30

3044,05

3171,96

3260,23

3305,26

 

 

 

17. Betrag der ab dem 1. Juli 2018 geltenden Pauschalzulage zur Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts gemäß dem früheren Artikel 4a des Anhangs VII des vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statuts:

– monatlich 145,11 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C4 oder C5,

– monatlich 222,49 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C1, C2 oder C3.

18. Tabelle der Monatsgrundgehälter gemäß Artikel 133 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2018:

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

6

7

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

1849,92

2155,16

2336,63

2533,40

2746,74

2978,06

3228,84

Besoldungsgruppe

8

9

10

11

12

13

14

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

3500,76

3795,56

4115,18

4461,71

4837,44

5244,79

5686,47

Besoldungsgruppe

15

16

17

18

19

 

 

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

6165,33

6684,53

7247,44

7857,74

8519,46

 

 

ANHANG II

JÄHRLICHE AKTUALISIERUNG

DER BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN, DIE AUF DIE DIENSTBEZÜGE DER IN DRITTLÄNDERN DIENST TUENDEN BEAMTEN, BEDIENSTETEN AUF ZEIT UND VERTRAGSBEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN UNION ANWENDBAR SIND 3

ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG

Kaufkraftparität
Juli 2018

Wechselkurs
Juli 2018 (*)

Koeffizient
Juli 2018 (**)

Afghanistan (***)

Albanien

78,54

125,890

62,4

Algerien

86,48

136,783

63,2

Angola

343,4

285,198

120,4

Argentinien

14,93

31,3784

47,6

Armenien

427,0

561,830

76,0

Australien

1,565

1,57780

99,2

Aserbaidschan

1,420

1,96911

72,1

Bangladesch

81,53

96,9497

84,1

Barbados

2,424

2,32901

104,1

Belarus

1,795

2,32260

77,3

Belize

1,810

2,31521

78,2

Benin

566,9

655,957

86,4

Bolivien

6,558

8,00385

81,9

Bosnien und Herzegowina (Banja Luka) (***)

Bosnien und Herzegowina (Sarajewo)

1,261

1,95583

64,5

Botsuana

8,563

11,9904

71,4

Brasilien

3,085

4,48220

68,8

Burkina Faso

623,2

655,957

95,0

Burundi

1744

2071,08

84,2

Kambodscha

3548

4780,50

74,2

Kamerun

515,6

655,957

78,6

Kanada

1,416

1,53980

92,0

Kap Verde

77,87

110,265

70,6

Zentralafrikanische Republik

736,4

655,957

112,3

Tschad

575,2

655,957

87,7

Chile

652,5

740,594

88,1

China

6,979

7,67280

91,0

Kolumbien

2198

3391,12

64,8

Komoren

382,6

491,968

77,8

Kongo (Brazzaville)

769,4

655,957

117,3

Costa Rica

479,7

656,994

73,0

Kuba (*)

0,9105

1,15830

78,6

Demokratische Republik Kongo (Kinshasa)

2755

1898,97

145,1

Dschibuti

175,1

205,854

85,1

Dominikanische Republik

35,17

57,7262

60,9

Ecuador (*)

0,8473

1,15830

73,2

Ägypten

11,09

20,9047

53,1

El Salvador (*)

0,8081

1,15830

69,8

Eritrea

18,97

17,7961

106,6

Äthiopien

21,49

32,0863

67,0

Fidschi

1,812

2,45158

73,9

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

32,60

61,4950

53,0

Gabun

734,2

655,957

111,9

Gambia

38,25

55,6300

68,8

Georgien

1,778

2,85610

62,3

Ghana

4,021

5,23285

76,8

Guatemala

7,385

8,67709

85,1

Guinea (Conakry)

8609

10488,4

82,1

Guinea-Bissau

486,1

655,957

74,1

Guyana

181,1

244,240

74,1

Haiti

70,90

77,3402

91,7

Honduras

18,88

27,7598

68,0

Hongkong

10,16

9,09060

111,8

Island

179,4

124,200

144,4

Indien

58,04

79,6830

72,8

Indonesien (Banda Aceh) (***)

Indonesien (Jakarta)

11 882

16 598,4

71,6

Iran (***)

Irak (***)

Israel

4,362

4,22710

103,2

Elfenbeinküste

627,1

655,957

95,6

Jamaika

117,9

151,437

77,9

Japan

125,2

127,630

98,1

Jordanien

0,817

0,82123

99,5

Kasachstan

255,7

395,420

64,7

Kenia

93,01

117,864

78,9

Kosovo

0,6959

1,00000

69,6

Kirgisistan

56,85

78,9486

72,0

Laos

7727

9794,00

78,9

Libanon

1716

1746,14

98,3

Lesotho

9,922

16,0621

61,8

Liberia (*)

1,961

1,15830

169,3

Libyen (***)

Madagaskar

3166

3880,40

81,6

Malawi

492,9

847,355

58,2

Malaysia

3,173

4,68240

67,8

Mali

577,7

655,957

88,1

Mauretanien

28,71

41,6250

69,0

Mauritius

28,83

40,5873

71,0

Mexiko

12,82

23,2921

55,0

Moldau

13,09

19,7423

66,3

Mongolei

1919

2854,76

67,2

Montenegro

0,6388

1,00000

63,9

Marokko

7,750

11,0871

69,9

Mosambik

54,01

69,0850

78,2

Myanmar

1014

1557,91

65,1

Namibia

10,94

16,0621

68,1

Nepal

118,9

127,320

93,4

Neukaledonien

128,8

119,332

107,9

Neuseeland

1,582

1,71350

92,3

Nicaragua

27,46

36,5386

75,2

Niger

499,7

655,957

76,2

Nigeria

282,6

356,804

79,2

Norwegen

12,38

9,47400

130,7

Pakistan

72,04

142,329

50,6

Panama (*)

0,8612

1,15830

74,4

Papua-Neuguinea

3,362

3,80394

88,4

Paraguay

4054

6591,92

61,5

Peru

3,249

3,79227

85,7

Philippinen

45,64

61,9600

73,7

Russland

69,50

73,0951

95,1

Ruanda

813,0

1006,97

80,7

Samoa

2,221

2,98270

74,5

Saudi-Arabien

3,805

4,34363

87,6

Senegal

654,0

655,957

99,7

Serbien

64,13

118,141

54,3

Sierra Leone

8316

8948,64

92,9

Singapur

1,918

1,58310

121,2

Salomonen

9,984

9,04922

110,3

Somalia (***)

Südafrika

8,944

16,0621

55,7

Südkorea

1216

1300,27

93,5

Südsudan

261,0

161,775

161,3

Sri Lanka

149,6

185,938

80,5

Sudan

26,14

33,9080

77,1

Suriname

5,501

8,65018

63,6

Swasiland

10,25

16,0621

63,8

Schweiz (Bern)

1,398

1,15560

121,0

Schweiz (Genf)

1,398

1,15560

121,0

Syrien (***)

Taiwan

28,73

35,3044

81,4

Tadschikistan

5,192

10,5821

49,1

Tansania

2086

2648,08

78,8

Thailand

30,48

38,3630

79,5

Timor-Leste (*)

0,9682

1,15830

83,6

Togo

514,5

655,957

78,4

Trinidad und Tobago

5,994

8,09590

74,0

Tunesien

2,009

3,12150

64,4

Türkei

2,944

5,33050

55,2

Turkmenistan

3,398

4,05405

83,8

Uganda

2711

4510,68

60,1

Ukraine

24,01

30,3169

79,2

Vereinigte Arabische Emirate

4,130

4,25920

97,0

Vereinigte Staaten (New York)

1,171

1,15830

101,1

Vereinigte Staaten (Washington)

1,018

1,15830

87,9

Uruguay

32,81

36,3590

90,2

Usbekistan

3548

9117,74

38,9

Vanuatu

129,6

129,864

99,8

Venezuela (***)

Vietnam

15 340

26 554,0

57,8

Westjordanland — Gazastreifen

4,362

4,22710

103,2

Jemen (***)

Sambia

8,634

11,5640

74,7

Zimbabwe (*)

0,9861

1,15830

85,1

(*) 1 EUR = x Einheiten der Landeswährung (USD in Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Timor-Leste und Simbabwe).

(**) Brüssel und Luxemburg = 100 %.

(***) Keine Angaben aufgrund mangelnder Stabilität vor Ort oder unzuverlässiger Daten.



ANHANG III

ZWISCHENZEITLICHE AKTUALISIERUNG DER BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN, DIE AUF DIE DIENSTBEZÜGE DER IN DRITTLÄNDERN DIENST TUENDEN BEAMTEN, BEDIENSTETEN AUF ZEIT UND VERTRAGSBEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN UNION ANWENDBAR SIND 4

FEBRUAR 2018

ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG

Kaufkraftparität
Februar 2018

Wechselkurs
Februar 2018 (*)

Koeffizient
Februar 2018 (**)

Argentinien

14,07

24,2955

57,9

Demokratische Republik Kongo

4014

1989,26

201,8

Äthiopien

20,19

33,9224

59,5

Liberia

1,893

1,24210

152,4

Mauretanien

29,26

44,0000

66,5

Nicaragua

25,25

38,4042

65,7

Nigeria

285,9

378,539

75,5

Saudi-Arabien

3,794

4,65788

81,5

Südsudan

190,6

163,095

116,9

Sudan

21,15

22,2084

95,2

Tansania

1909

2783,14

68,6

Turkmenistan

2,897

4,34735

66,6

Vereinigte Arabische Emirate

4,208

4,53820

92,7

Usbekistan

3314

10 155,1

32,6

(*)

1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Timor-Leste, Simbabwe.

(**)

Brüssel und Luxemburg = 100.

MÄRZ 2018

ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG

Kaufkraftparität
März 2018

Wechselkurs
März 2018 (*)

Gewichtung
März 2018 (**)

Kongo

756,2

655,957

115,3

Demokratische Republik Kongo

3734

1982,40

188,4

Haiti

67,38

78,9035

85,4

Mali

612,9

655,957

93,4

Niger

526,6

655,957

80,3

Südsudan

237,5

162,677

146,0

Sri Lanka

143,4

191,185

75,0

Sambia

8,763

12,0909

72,5

(*)

1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Timor-Leste, Simbabwe.

(**)

Brüssel und Luxemburg = 100.

APRIL 2018

ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG

Kaufkraftparität
April 2018

Wechselkurs
April 2018 (*)

Koeffizient
April 2018 (**)

Aserbaidschan

1,396

2,10766

66,2

Barbados

2,680

2,49288

107,5

Benin

614,0

655,957

93,6

Demokratische Republik Kongo

3491

1988,37

175,6

Ghana

4,066

5,44130

74,7

Guinea-Bissau

520,4

655,957

79,3

Laos

8610

10 229,5

84,2

Mosambik

54,55

77,2650

70,6

Namibia

10,66

14,5029

73,5

Philippinen

46,27

64,8730

71,3

Sierra Leone

8282

9436,51

87,8

Südsudan

260,4

165,143

157,7

Sudan

23,01

36,2061

63,6

Tunesien

1,974

2,95460

66,8

Türkei

2,810

4,95610

56,7

Turkmenistan

3,141

4,33930

72,4

(*)

1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Timor-Leste, Simbabwe.

(**)

Brüssel und Luxemburg = 100.

MAI 2018

ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG

Kaufkraftparität
Mai 2018

Wechselkurs
Mai 2018 (*)

Gewichtung
Mai 2018 (**)

Argentinien

15,08

24,4538

61,7

Demokratische Republik Kongo

3259

1975,80

164,9

Georgien

1,745

3,02820

57,6

Guinea

8335

11 016,6

75,7

Ruanda

806,3

1043,88

77,2

Südsudan

298,4

164,087

181,9

Tansania

2036

2760,41

73,8

(*)

1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Timor-Leste, Simbabwe.

(**)

Brüssel und Luxemburg = 100.

JUNI 2018

ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG

Kaufkraftparität
Juni 2018

Wechselkurs
Juni 2018 (*)

Koeffizient
Juni 2018 (**)

Kap Verde

79,55

110,265

72,1

Demokratische Republik Kongo

3053

1900,45

160,6

Ägypten

10,76

20,6955

52,0

Äthiopien

21,31

32,2788

66,0

Mali

580,9

655,957

88,6

Nicaragua

26,89

36,5462

73,6

Südsudan

268,3

160,822

166,8

Sri Lanka

154,0

184,828

83,3

Sudan

24,65

40,3459

61,1

Turkmenistan

3,384

4,07120

83,1

(*)

1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Timor-Leste, Simbabwe.

(**)

Brüssel und Luxemburg = 100.

(1)

   Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1). Ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. L 124 vom 13.5.1987, S. 6).

(2)

   Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

(3)

 Eurostat-Bericht vom 31. Oktober 2018 über die für das Jahr 2018 vorgenommene jährliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Beamten im Einklang mit den Artikeln 64 und 65 und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union mit Wirkung zum 1. Juli 2018, durch die mit Wirkung vom 1. Juli 2018 die Berichtigungskoeffizienten angeglichen werden, die auf die Dienstbezüge des aktiven Personals an Dienstorten innerhalb und außerhalb der EU, auf die Versorgungsbezüge von Personal im Ruhestand sowie auf die Überweisung von Versorgungsbezügen Anwendung finden.

Weitere Informationen über die Methode sind auf der Eurostat-Website verfügbar („Datenbank“ > „Wirtschaft und Finanzen“ > „Preise“ > „Berichtigungskoeffizient“).

(4)

Eurostat-Bericht vom 10. Oktober 2018 über die Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Delegationen in Drittländern im Einklang mit Artikel 64, Anhang X und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Ares(2018) 5207620).

Weitere Informationen über die Methode sind auf der Eurostat-Website verfügbar („Datenbank“ > „Wirtschaft und Finanzen“ > „Preise“ > „Berichtigungskoeffizient“).

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