EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 30.11.2018
COM(2018) 781 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über Daten zu den Haushaltsauswirkungen der für das Jahr 2018 vorgenommenen jährlichen Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Bezüge anzuwenden sind
1.ZIEL DES BERICHTS
Der vorliegende Bericht dient der Erfüllung der Pflicht der Kommission gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Daten zu den Haushaltsauswirkungen der Dienstbezüge und der Ruhegehälter der Beamten der Union unter Berücksichtigung der für das Jahr 2018 vorgenommenen Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, vorzulegen.
Die Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU des Jahres 2018 wird vor Ende des Jahres gemäß Anhang XI des Statuts vorgenommen. Sie basiert auf Statistiken, die vom Statistischen Amt der EU im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten aufgestellt werden, die die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten zum 1. Juli 2018 wiedergeben.
2.HINTERGRUNDINFORMATIONEN
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 änderte den auch als „Methode“ bekannten Verfahren für die Aktualisierung der Vergütungen und sah vor, dass sämtliche Gehälter, Ruhegehälter und Zulagen automatisch aktualisiert werden können. Hierfür sollten die entsprechenden im Statut enthaltenen Beträge und Koeffizienten als Referenzbeträge und -koeffizienten betrachtet werden, die regelmäßig und automatisch aktualisiert werden. Diese aktualisierten Beträge und Koeffizienten sollten von der Kommission innerhalb von zwei Wochen nach der Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union (im Folgenden „Amtsblatt“) zu Informationszwecken veröffentlicht werden.
Gemäß Artikel 65 Absatz 4 des Statuts werden die Dienst- und Versorgungsbezüge der in Belgien und Luxemburg tätigen Bediensteten in den Jahren 2013 und 2014 nicht aktualisiert, d. h. es kam in den Jahren 2013 und 2014 zu keiner Aktualisierung der Bezüge der EU-Bediensteten in Belgien und Luxemburg. Zudem fand eine begrenzte Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge in Höhe von 0 % bzw. 0,8 % für 2011 und 2012 statt, die das Ergebnis des allgemeinen Ansatzes zur Beilegung der Streitigkeiten hinsichtlich der Angleichungen der Dienst- und Versorgungsbezüge für 2011 und 2012 war.
Die EU-Bediensteten erlitten im Zeitraum 2004-2018 einen erheblichen Verlust an realer Kaufkraft, der größer war als der der nationalen Beamten in den Mitgliedstaaten. Aufgrund der kombinierten Wirkung der Statutsreformen der Jahre 2004 und 2013 und der Kürzungen bei der Anpassung der Dienstbezüge verloren die EU-Bediensteten in diesem Zeitraum rund 10,5 % ihrer Kaufkraft. Die Kaufkraft der Beamten in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten ging im selben Zeitraum um 1,8 % zurück.
Die kombinierte Wirkung der Nichtanwendung der Methode zur Anpassung der Dienstbezüge in den Jahren 2011 und 2012 und die Einfrierung der Dienst- und Vergütungsbezüge in den Jahren 2013 und 2014 führte zu Einsparungen in Höhe von rund 3 Milliarden EUR im mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2014-2020 und langfristig zu Einsparungen in Höhe von rund 500 Millionen EUR pro Jahr. Insgesamt führte die letzte Überarbeitung des Statuts zu administrativen Einsparungen im MFR von rund 4,3 Milliarden EUR. Außerdem haben spezifische Maßnahmen ohne direkte Haushaltsauswirkungen wie die Verlängerung der Arbeitszeit und die Kürzung des Jahresurlaubs ohne Gehaltsausgleich für die Organe der EU einen Wert von rund 1,5 Milliarden EUR.
3.Rechtliche Bestimmungen zur Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind
3.1.Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts)
Gemäß Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts werden bestimmte darin genannte Beträge, die die Grundgehälter, Zulagen und Koeffizienten festlegen, jährlich in Übereinstimmung mit Anhang XI aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht die angepassten Beträge innerhalb von zwei Wochen nach der Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts zu Informationszwecken.
Ferner sieht Artikel 65 Absatz 3 des Statuts vor, dass diese (in Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten) Beträge als Beträge zu betrachten sind, deren tatsächliche Werte zu bestimmten Zeitpunkten ohne einen weiteren Rechtsakt zu aktualisieren sind.
Artikel 65a des Statuts besagt, dass die Regeln zur Durchführung der Artikel 64 und 65 des Statuts in Anhang XI enthalten sind.
Gemäß Artikel 3 des Anhangs XI des Statuts wird die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge gemäß Artikel 65 des Statuts direkt aus Änderungen der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten (spezifischer Indikator) und Änderungen der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg (gemeinsamer Index) abgeleitet.
Der spezifische Indikator misst die inflationsbereinigte Entwicklung der Nettodienstbezüge der Beamten in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten. Eurostat ermittelt den Wert dieses Indikators auf Grundlage der Angaben, welche die in Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs XI genannten elf Mitgliedstaaten übermittelt haben.
Der gemeinsame Index misst die Änderungen der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg für EU-Bedienstete gemäß der Verteilung der in diesen beiden Mitgliedstaaten tätigen Bediensteten. Eurostat ermittelt den Wert dieses Index auf Grundlage der von den belgischen und luxemburgischen Behörden übermittelten Preisangaben und der Angaben zur Zahl der Bediensteten aus den internen Datenbanken der EU-Organe.
Zudem enthält Artikel 10 des Anhangs XI des Statuts eine Mäßigungsklausel, d. h. der Wert des spezifischen Indikators unterliegt einer Obergrenze von +2 % und einer Untergrenze von -2 %. Wenn der Wert des spezifischen Indikators diesen Grenzwert übersteigt, wird stattdessen der betreffende Grenzwert für die jährliche Aktualisierung verwendet. Die Grenze gilt anschließend mit Wirkung vom 1. Juli und der verbleibende Anteil der jährlichen Aktualisierung gilt ab dem 1. April des folgenden Jahres.
Artikel 11 des Anhangs XI des Statuts enthält eine Ausnahmeklausel, die im Falle eines Rückgangs des gesamten Bruttoinlandsprodukts der EU gilt. Die Ausnahmeklausel ist anzuwenden, wenn der Wert des spezifischen Indikators zwar positiv ist, das gesamte Bruttoinlandsprodukt der EU für das laufende Jahr jedoch sinkt. In einem solchen Fall wird nur ein Teil des spezifischen Indikators zur Berechnung der jährlichen Aktualisierung verwendet, und der Rest wird verspätet oder gar nicht bezahlt.
3.2.Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU innerhalb der EU anwendbar sind (Artikel 64 Absatz 2)
Gemäß Artikel 64 des Statuts wird auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf Euro lauten, ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 % oder einen höheren oder niedrigeren Prozentsatz beträgt. Auf Belgien und Luxemburg wird in Anbetracht der besonderen Referenzrolle der dortigen Dienstorte als hauptsächliche, ursprüngliche Sitze der meisten Organe und Einrichtungen kein Berichtigungskoeffizient angewandt.
Außerdem werden die Berichtigungskoeffizienten gemäß Anhang XI festgelegt, aufgehoben und jährlich aktualisiert. Bei der Aktualisierung sind alle Berichtigungskoeffizienten als Referenzwerte zu betrachten. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Werte innerhalb von zwei Wochen nach der Aktualisierung zu Informationszwecken in der Reihe C des Amtsblatts.
Gemäß Artikel 3 des Anhangs XI des Statuts entspricht die Aktualisierung der auf die Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbaren Berichtigungskoeffizienten dem Verhältnis zwischen den in Artikel 1 des Anhangs XI genannten Kaufkraftparitäten und den in Artikel 63 des Statuts vorgesehenen Wechselkursen für die betreffenden Länder.
Mittels der Kaufkraftparitäten für die Dienstbezüge werden die entsprechenden Kaufkraftäquivalenzen zwischen der Referenzstadt Brüssel und den anderen Dienstorten festgelegt. Eurostat berechnet diese Kaufkraftparitäten im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern.
Mittels der Kaufkraftparitäten für die Ruhegehälter werden die entsprechenden Kaufkraftäquivalenzen zwischen dem Referenzland Belgien und den anderen Wohnsitzländern festgelegt. Eurostat berechnet diese Paritäten im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern. Gemäß Artikel 20 des Anhangs XIII des Statuts werden diese Berichtigungskoeffizienten nur auf den Teil der Ruhegehälter angewandt, der den vor dem 1. Mai 2004 erworbenen Rechten entspricht. Der Berichtigungskoeffizient für Ruhegehälter beträgt mindestens 100.
Gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts sind spezifische Koeffizienten auf bestimmte Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbar.
3.3.Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union anwendbar sind (Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts)
Die Artikel 11, 12 und 13 des Anhangs X des Statuts enthalten Bestimmungen zur Zahlung von Dienstbezügen von Beamten und sonstigen Bediensteten, die in Drittländern ihren Dienst tun. Die Dienstbezüge werden in Euro in der EU gezahlt und unterliegen den Koeffizienten, die auf die Vergütung von Beamten anwendbar sind, die in Belgien beschäftigt sind. Auf Anfrage eines Beamten können jedoch die gesamten Dienstbezüge oder ein Teil davon in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung gezahlt werden. In diesem Fall wird der für den Dienstort geltende Berichtigungskoeffizient auf die Dienstbezüge angewandt, die zu dem betreffenden Wechselkurs umzurechnen sind.
Um die Gleichwertigkeit der Kaufkraft der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union so weit wie möglich sicherzustellen, wird der Koeffizient einmal pro Jahr gemäß den in Anhang XI des Statuts enthaltenen Regeln aktualisiert. Bei der Aktualisierung sind alle Berichtigungskoeffizienten als Referenzwerte zu betrachten. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Werte innerhalb von zwei Wochen nach der Aktualisierung zu Informationszwecken in der Reihe C des Amtsblatts.
Zur Bestimmung der Gleichwertigkeit der Kaufkraft der in Brüssel gezahlten Vergütung mit derjenigen, die an anderen Orten der dienstlichen Verwendung gezahlt wird, berechnet Eurostat die Kaufkraftparitäten. Der Koeffizient ist der Faktor, den man erhält, indem man die Kaufkraftparität durch den Wechselkurs teilt. Die Wechselkurse werden in Übereinstimmung mit den Regeln für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der EU festgelegt und entsprechen dem Datum der Anwendung der Koeffizienten.
3.4.Zwischenzeitliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU innerhalb der EU (Artikel 65 Absatz 2 des Statuts)
In Artikel 65 Absatz 2 ist festgelegt, dass im Fall einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten die Beträge gemäß Artikel 65 Absatz 1 und die Koeffizienten gemäß Artikel 64 nach Maßgabe des Anhangs XI aktualisiert werden. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Beträge und Koeffizienten innerhalb von zwei Wochen nach der Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts zu Informationszwecken.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs XI des Statuts wird eine zwischenzeitliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1. Januar beschlossen, falls zwischen Juni und Dezember (nach Maßgabe der in Artikel 6 des Anhang XI des Statuts genannten Sensibilitätsschwelle) und unter angemessener Berücksichtigung der für den laufenden zwölfmonatigen Bezugszeitraum vorausgeschätzten Kaufkraftentwicklung eine erhebliche Änderung der Lebenshaltungskosten eintritt. Diese zwischenzeitlichen Aktualisierungen werden bei der jährlichen Aktualisierung der Dienstbezüge berücksichtigt.
Außerdem ist gemäß Artikel 6 des Anhangs XI des Statuts eine zwischenzeitliche Aktualisierung für alle Dienstorte (einschließlich Brüssel und Luxemburg) vorzunehmen, wenn in Brüssel und Luxemburg die Sensibilitätsschwelle erreicht oder überschritten wurde. Wird diese Sensibilitätsschwelle für Brüssel und Luxemburg nicht erreicht, wird eine zwischenzeitliche Aktualisierung nur für die Orte vorgenommen, an denen die Sensibilitätsschwelle erreicht oder überschritten wurde.
Gemäß Artikel 7 des Anhangs XI des Statuts entspricht die Höhe der zwischenzeitlichen Aktualisierung dem gemeinsamen Index, gegebenenfalls multipliziert mit der Hälfte des vorausgeschätzten spezifischen Indikators, falls dieser negativ ist.
Die Berichtigungskoeffizienten entsprechen dem Verhältnis zwischen der Kaufkraftparität und dem Wechselkurs nach Artikel 63 des Statuts, multipliziert mit dem Wert der Aktualisierung, falls die Sensibilitätsschwelle in Belgien und Luxemburg nicht erreicht wird.
3.5.Zwischenzeitliche Aktualisierungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union anwendbar sind (Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts)
Wenn ausgehend von der jährlichen Aktualisierung der Vergütung von Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der EU in Drittländern gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts (siehe Punkt 3.3. oben) die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Aktualisierung für das betreffende Land 5 % übersteigt, so erfolgt eine zwischenzeitliche Aktualisierung dieses Koeffizienten entsprechend dem in Absatz 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts festgelegten Verfahren.
Zur Bestimmung der Gleichwertigkeit der Kaufkraft der in Brüssel gezahlten Vergütung mit derjenigen, die an anderen Orten der dienstlichen Verwendung gezahlt wird, berechnet Eurostat die Kaufkraftparitäten. Der Koeffizient ist der Faktor, den man erhält, indem man die Kaufkraftparität durch den Wechselkurs teilt. Die Wechselkurse werden in Übereinstimmung mit den Regeln für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der EU festgelegt und entsprechen dem Datum der Anwendung der Koeffizienten.
4.Für das Jahr 2018 vorgenommene Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind
Die Kommission nimmt die verschiedenen Aktualisierungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten zur Kenntnis, die gemäß Anhang XI des Statuts im Referenzzeitraum von zwölf Monaten bis zum 1. Juli 2018 umgesetzt und bis Ende 2018 durchgeführt werden. Wie oben unter Punkt 4 ausgeführt, basieren diese Aktualisierungen auf Statistiken, die vom Statistischen Amt der EU im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten aufgestellt werden, die die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten zum 1. Juli 2018 wiedergeben.
4.1.Für das Jahr 2018 vorgenommene Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts)
Eurostat hat gemäß Artikel 1 des Anhangs XI des Statuts einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg, die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten sowie über die Kaufkraftparitäten erstellt, aus dem die verschiedenen Berichtigungskoeffizienten abgeleitet werden.
Die durch den spezifischen Indikator gemessene durchschnittliche Kaufkraftentwicklung der Dienstbezüge der nationalen Beamten im Bezugszeitraum beträgt -0,4 %.
Die Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg stiegen laut dem von Eurostat berechneten gemeinsamen Index im Bezugszeitraum um 2,1 %. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs XI des Statuts entspricht der Wert der Aktualisierung dem Produkt aus dem spezifischen Indikator und dem von Eurostat ermittelten gemeinsamen Index. Die Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge in Belgien und Luxemburg beträgt daher 1,7 %. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs XI des Statuts wird weder für Belgien noch für Luxemburg ein Berichtigungskoeffizient angewandt.
Der spezifische Gesamtindikator (-0,4 %) liegt unterhalb der Schwelle für die Auslösung der Mäßigungsklausel (Untergrenze von -2 %), die daher nicht zur Anwendung kommt.
Da die Prognose der Entwicklung des BIP in realen Werten positiv ist (+2,3 %), wird die Ausnahmeklausel nicht angewandt.
Folglich wird die Kommission Ende 2018 in der Reihe C des Amtsblatts die aktualisierten Beträge gemäß Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts veröffentlichen, die mit Wirkung zum 1. Juli 2018 auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union anwendbar sind, so wie diese aus Anhang I dieses Berichts hervorgehen.
4.2.Für das Jahr 2018 vorgenommene Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU innerhalb der EU anwendbar sind (Artikel 64 Absatz 2)
Eurostat hat gemäß Artikel 1 des Anhangs XI des Statuts einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg, die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten sowie über die Kaufkraftparitäten erstellt, aus dem die verschiedenen Berichtigungskoeffizienten abgeleitet werden.
Außerhalb Belgiens und Luxemburgs ergeben sich die Aktualisierungen der Dienst- und Versorgungsbezüge jeweils aus dem Produkt der Anpassung in Belgien und Luxemburg und der Entwicklung von Berichtigungskoeffizient und Wechselkurs.
Die auf die Dienst- und Vergütungsbezüge sowie Überweisungen eines Teils der Vergütungen anwendbaren Koeffizienten wurden von Eurostat wie folgt berechnet:
4.1.1.Koeffizienten für Bedienstete außerhalb Belgiens und Luxemburgs
Im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern hat Eurostat die Kaufkraftparitäten berechnet, die zum 1. Juli 2018 die Kaufkraftäquivalenzen der Versorgungsbezüge zwischen Brüssel und den anderen Orten der dienstlichen Verwendung bestimmen.
Die Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge von Beamten und sonstigen Bediensteten, die ihren Dienst in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien und Luxemburg versehen, werden durch das Verhältnis zwischen der jeweiligen Kaufkraftparität und dem jeweiligen Wechselkurs zum 1. Juli 2018 bestimmt.
Folglich wird die Kommission Ende 2018 in der Reihe C des Amtsblatts die Berichtigungskoeffizienten veröffentlichen, die mit Wirkung zum 1. Juli 2018 auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union anwendbar sind, so wie diese aus Anhang I dieses Berichts hervorgehen.
4.1.2.Koeffizienten für RUHEGEHÄLTER außerhalb Belgiens und Luxemburgs und Koeffizienten für ÜBERWEISUNGEN
Im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern hat Eurostat die Kaufkraftparitäten berechnet, die zum 1. Juli 2018 die Kaufkraftäquivalenzen der Versorgungsbezüge zwischen Belgien und den anderen Wohnsitzländern bestimmen.
Die Berichtigungskoeffizienten für die Versorgungsbezüge von Personen, die außerhalb Belgiens und Luxemburgs in verschiedenen Ländern wohnen, werden durch das Verhältnis zwischen der jeweiligen Kaufkraftparität und dem jeweiligen Wechselkurs zum 1. Juli 2018 bestimmt. Gemäß Artikel 20 des Anhangs XIII des Statuts werden diese Berichtigungskoeffizienten nur auf den Teil der Ruhegehälter angewandt, der den vor dem 1. Mai 2004 erworbenen Rechten entspricht.
Gemäß Artikel 17 des Anhangs VII des Statuts sind diese Koeffizienten auf die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten unmittelbar anwendbar.
Folglich wird die Kommission Ende 2018 in der Reihe C des Amtsblatts die Berichtigungskoeffizienten veröffentlichen, die mit Wirkung zum 1. Juli 2018 auf die Ruhegehälter der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union anwendbar sind, die außerhalb Belgiens und Luxemburgs gezahlt werden, so wie diese aus Anhang I dieses Berichts hervorgehen.
4.3.Für das Jahr 2018 vorgenommene Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union anwendbar sind (Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts)
Die der Kommission zur Verfügung stehenden Statistiken umfassten eine Liste von 145 Orten der dienstlichen Verwendung. Die Kaufkraftparitäten wurden jedoch in Fällen nicht vorgelegt, in denen keine Daten verfügbar waren oder bei denen die Daten aufgrund örtlicher Instabilität oder aus anderen Gründen nicht zuverlässig waren.
Die Berichtigungskoeffizienten für alle Orte der dienstlichen Verwendung außerhalb der EU wurden zum 1. Juli 2018 berechnet. Die jährliche Aktualisierung enthält die Koeffizienten, die ausgehend von den von Eurostat für den 1. Juli 2018 mitgeteilten Paritäten abgeleitet wurden.
Folglich wird die Kommission Ende 2018 in der Reihe C des Amtsblatts die Koeffizienten veröffentlichen, die mit Wirkung zum 1. Juli 2018 auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind, so wie diese aus Anhang II dieses Berichts hervorgehen.
4.4.Für das Jahr 2018 vorgenommene zwischenzeitliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU innerhalb der EU (Artikel 65 Absatz 2 des Statuts)
Gemäß Artikel 4 des Anhangs XI des Statuts mussten die Dienst- und Versorgungsbezüge an den Orten angepasst werden, an denen es zu einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten gekommen ist.
Im Einvernehmen mit den nationalen Statistikämtern hat Eurostat berechnet, dass die Änderung der Lebenshaltungskosten für Belgien und Luxemburg, gemessen anhand des gemeinsamen Index, im Zeitraum zwischen Juni 2017 und Dezember 2017, 1,0 % betrug.
Die Lebenshaltungskosten außerhalb Belgiens und Luxemburgs wurden im Bezugszeitraum anhand der von Eurostat berechneten impliziten Indizes gemessen. Diese Indizes wurden als Produkt aus dem gemeinsamen Index und der Entwicklung der Kaufkraftparität errechnet.
Die Sensibilitätsschwelle für eine erhebliche Änderung der Lebenshaltungskosten entspricht einem Prozentsatz in Höhe von 6 % für einen Zeitraum von zwölf Monaten (3 % für einen Zeitraum von sechs Monaten).
Da der gemeinsame Index für den Bezugszeitraum (Juni 2017 – Dezember 2017) bei 101,0 lag (d. h. 1,0 %), blieb diese Änderung innerhalb der vorgegebenen Schwellenwerte (±3,0 %). Folglich war keine zwischenzeitliche Aktualisierung der nominalen Bezüge und Ruhegehälter der EU-Beamten in Belgien und Luxemburg erforderlich.
Die Berichtigungskoeffizienten entsprechen dem Verhältnis zwischen der Kaufkraftparität und dem Wechselkurs, multipliziert mit dem Wert der zwischenzeitlichen Aktualisierung, falls die Sensibilitätsschwelle in Brüssel und Luxemburg nicht erreicht wird.
Im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern hat Eurostat berechnet, dass es keinen Dienstort innerhalb der EU mit einem impliziten Preisindex gibt, der über dem für den Zeitraum vorgegebenen Schwellenwert liegt. Folglich war keine zwischenzeitliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union erforderlich.
Ebenso hat Eurostat im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern berechnet, dass es keinen EU-Mitgliedstaat mit einem impliziten Preisindex gab, der den Schwellenwert für den Zeitraum überschritt. Folglich war keine zwischenzeitliche Aktualisierung der von Eurostat berechneten Berichtigungskoeffizienten für die Ruhegehälter in diesen Ländern erforderlich.
Daher war die Veröffentlichung einer zwischenzeitlichen Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung zum 1. Januar 2018 auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU innerhalb der EU anwendbar wären, durch die Kommission in der Reihe C des Amtsblatts nicht notwendig.
4.5.Für das Jahr 2018 vorgenommene zwischenzeitliche Aktualisierungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union anwendbar sind (Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts)
4.1.3.Für den Zeitraum August 2017 - Januar 2018
Die der Kommission zur Verfügung stehenden Statistiken zeigten, dass für bestimmte Drittländer die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten 5 % überstieg, seit die Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern, die in der Währung des Dienstortes ausbezahlt werden, anwendbar sind, zum letzten Mal festgelegt worden waren, d. h. seit dem 1. Juli 2017.
In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts ist in einem solchen Fall eine zwischenzeitliche Aktualisierung des Berichtigungskoeffizienten in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Anhang XI des Statuts vorgesehen.
Die zwischenzeitliche Aktualisierung definiert die Berichtigungskoeffizienten, die ausgehend von den Paritäten abgeleitet werden, die von Eurostat für den 1. August, den 1. September, den 1. Oktober, den 1. November, den 1. Dezember 2017 bzw. den 1. Januar 2018 mitgeteilt wurden.
Folglich veröffentlichte die Kommission am 13. Juni 2018 in der Reihe C des Amtsblatts sechs monatliche Tabellen, aus denen hervorgeht, welche Länder betroffen sind, sowie die diesbezüglichen Koeffizienten und die betreffenden Daten für jedes einzelne Land, so wie diese aus Anhang V dieses Berichts hervorgehen.
4.1.4.Für den Zeitraum Februar 2018 - Juni 2018
Die der Kommission zur Verfügung stehenden Statistiken zeigen, dass für bestimmte Drittländer die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten 5 % überstieg, seit die Koeffizienten, die auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der EU in Drittländern, die in der Währung des Dienstortes ausbezahlt werden, anwendbar sind, zum letzten Mal festgelegt worden waren.
In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts ist in einem solchen Fall eine zwischenzeitliche Aktualisierung des Berichtigungskoeffizienten in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Anhang XI des Statuts vorgesehen.
Die zwischenzeitliche Aktualisierung definiert die Berichtigungskoeffizienten, die ausgehend von den Paritäten abgeleitet werden, die von Eurostat für den 1. Februar, den 1. März, den 1. April, den 1. Mai und den 1. Juni 2018 berechnet wurden.
Folglich wird die Kommission Ende 2018 in der Reihe C des Amtsblatts fünf monatliche Tabellen veröffentlichen, aus denen hervorgeht, welche Länder betroffen sind, sowie die diesbezüglichen Koeffizienten und die betreffenden Daten für jedes einzelne Land, so wie diese aus Anhang III dieses Berichts hervorgehen.
5.Haushaltsauswirkungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind
Dieser Abschnitt enthält eine detaillierte Schätzung der Auswirkungen der Aktualisierungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Bediensteten im Jahr 2018 auf den Haushalt.
5.1.Für das Jahr 2018 vorgenommene Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts)
Die Aktualisierung der in Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts genannten Beträge hat finanzielle Auswirkungen auf alle Haushaltslinien im Zusammenhang mit den Personalausgaben in allen Organen und Agenturen.
In Mio. EUR
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Rubrik V
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Andere Rubriken (I bis IV)
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Jahr
2018
|
Jahr
2019
|
Folgejahre
|
Jahr
2018
|
Jahr
2019
|
Folgejahre
|
Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
|
+ 54,4
|
+ 108,9
|
+ 108,9
|
+ 14,3
|
+ 28,5
|
+ 28,5
|
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
|
+ 9,5
|
+ 19,0
|
+ 19,0
|
+ 2,4
|
+ 4,8
|
+ 4,8
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5.2.Für das Jahr 2018 vorgenommene Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU innerhalb der EU anwendbar sind (Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII)
Die Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Bediensteten in den Mitgliedstaaten, aber außerhalb Brüssels und Luxemburgs mit Wirkung zum 1. Juli 2018 anwendbar sind, hat finanzielle Auswirkungen auf verschiedene Haushaltslinien im Zusammenhang mit Personalausgaben.
In Mio. EUR
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Rubrik V
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Andere Rubriken (I bis IV)
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Jahr
2018
|
Jahr
2019
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Folgejahre
|
Jahr
2018
|
Jahr
2019
|
Folgejahre
|
Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
|
- 0,3
|
- 0,7
|
- 0,7
|
+ 3,9
|
+ 7,8
|
+ 7,8
|
5.3.Für das Jahr 2018 vorgenommene Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union anwendbar sind (Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts)
Die jährliche Aktualisierung der auf die Dienstbezüge von EU-Bediensteten in Drittländern mit Wirkung zum 1. Juli 2018 anwendbaren Koeffizienten hat finanzielle Auswirkungen auf verschiedene Haushaltslinien im Zusammenhang mit Personalausgaben in der Rubrik V.
In Mio. EUR
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Rubrik V
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|
Jahr
2018
|
Jahr
2019
|
Folgejahre
|
Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
|
- 1,2
|
- 2,4
|
- 2,4
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5.4.Für das Jahr 2018 vorgenommene zwischenzeitliche Aktualisierungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union anwendbar sind (Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts)
5.1.1.Für den Zeitraum August 2017 - Januar 2018
Die zwischenzeitliche Aktualisierung bestimmter auf die Dienstbezüge von EU-Bediensteten in Drittländern mit Wirkung zum 1. August 2017, 1. September 2017, 1. Oktober 2017, 1. November 2017, 1. Dezember 2017 und 1. Januar 2018 anwendbarer Koeffizienten hat finanzielle Auswirkungen auf verschiedene Haushaltslinien im Zusammenhang mit Personalausgaben in der Rubrik V.
In Mio. EUR
|
Rubrik V
|
|
Jahr
2018
|
Jahr
2019
|
Folgejahre
|
Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
|
+ 0,2
|
+ 0,4
|
+ 0,4
|
5.1.2.Für den Zeitraum Februar 2018 - Juni 2018
Die zwischenzeitliche Aktualisierung bestimmter auf die Dienstbezüge von EU-Bediensteten in Drittländern mit Wirkung zum 1. Februar 2018, 1. März 2018, 1. April 2018, 1. Mai 2018 und 1. Juni 2018 anwendbaren Koeffizienten hat finanzielle Auswirkungen auf verschiedene Haushaltslinien im Zusammenhang mit Personalausgaben in der Rubrik V.
In Mio. EUR
|
Rubrik V
|
|
Jahr
2018
|
Jahr
2019
|
Folgejahre
|
Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
|
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Anlagen:
(1)Entwurf der Veröffentlichung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union – Für das Jahr 2018 vorgenommene Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU der Dienst- und Versorgungsbezüge sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind
(2)Entwurf der Veröffentlichung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union – Für das Jahr 2018 vorgenommene Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind
(3)Entwurf der Veröffentlichung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union – Zwischenzeitliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind, für den Zeitraum Februar 2018 - Juni 2018